Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 9. November 2023 (715 23 117 / 252)
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 9. November 2023 (715 23 117 / 252)
Arbeitslosenversicherung
Der anrechenbare Zwischenverdienst übersteigt vorliegend die der Versicherten zustehende Arbeitslosentschädigung, weshalb kein entschädigungsberechtigter Verdienstausfall vorliegt.
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Katja Wagner
Parteien
A.
,
Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland
, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung
A.
Die 1985 geborene A.
meldete sich am 7. November 2022 zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 1. Januar 2023 Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) die Anspruchsberechtigung mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls ab. Die Versicherte sei seit dem 1. Januar 2023 beim Pflegeheim E.
tätig und erziele dort ein monatliches Einkommen von Fr. 3'510.--. Die Zumutbarkeitsgrenze (Kippgrösse) bei Zwischenverdienst ergebe einen Wert von Fr. 2'926.40. Das erzielte Einkommen übersteige daher die mögliche Arbeitslosenentschädigung und könne daher nicht als Zwischenverdienst angerechnet werden. Mit Einsprache vom 23. Februar 2023 machte die Versicherte geltend, dass bei der Erstellung des Arbeitsvertrags ein Fehler unterlaufen sei. Im ersten Arbeitsvertrag sei fälschlicherweise ein Pensum von 80% genannt worden. Dieser Vertrag sei durch einen Arbeitsvertrag mit einem Pensum von 70% ersetzt worden, weshalb das monatliche Einkommen Fr. 3‘240.--und nicht Fr. 3'510.-- betrage. Mit Einspracheentscheid vom 22. März 2023 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Monatslohn der Einsprecherin betrage bei einem 70%-Pensum Fr. 3'240.--. Darüber hinaus habe sie Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher bei der Berechnung des Zwischenverdiensts mitzuberücksichtigen sei. Dies ergebe einen zusätzlich zu berücksichtigenden Betrag von Fr. 270.-- pro Monat, womit ein Einkommen von Fr. 3‘510.-- resultiere. Auch die Zumutbarkeitsgrenze im Wert von 2‘926.40 sei korrekt ermittelt worden. Der versicherte Verdienst betrage Fr. 3‘658.-- und der Taggeldansatz 80%. Somit erziele die Versicherte einen höheren Verdienst als die mögliche Arbeitslosenentschädigung.
B.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. April 2023 "Einsprache" bei der Arbeitslosenkasse. Diese leitete die Eingabe zuständigkeitshalber zur Behandlung als Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) weiter, nachdem die Versicherte diesem Vorgehen auf telefonische Nachfrage hin zugestimmt hatte. Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung, wobei die Eingabe den identischen Inhalt wie die Einsprache vom 23. Februar 2023 aufwies. Mit Schreiben vom 20. April 2023 (Eingegangen beim kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit [KIGA] am 22. Mai 2023) wandte sich die Versicherte erneut an die Arbeitslosenkasse, wobei sie geltend machte, dass bei der Berechnung des Taggeldansatzes ein Fehler unterlaufen sei, weil das Einkommen aus zwei weiteren Anstellungsverhältnissen (B.
AG und C.
GmbH) nicht berücksichtigt worden sei. Ihren Berechnungen zufolge betrage der Taggeldansatz Fr. 4'400.--. Mit einer weiteren gleichentags beim KIGA eingegangenen Eingabe vom 20. Mai 2023 führte die Versicherte an, dass die (ergänzende) Eingabe vom 20. April 2023 nicht als Beschwerde an das Kantonsgericht weiterzuleiten sei. Vielmehr habe die Arbeitslosenkasse das Taggeld richtig zu berechnen. Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2023 äusserte sich die Arbeitslosenkasse im Wesentlichen dahingehend, dass sich der versicherte Verdienst grundsätzlich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate richte. Da die letzte Lohnabrechnung aus dem Arbeitsverhältnis mit der B.
AG den Monat Dezember 2021 betreffe und es sich bei der C.
GmbH lediglich um einen Zwischenverdienst gehandelt habe, könnten die entsprechenden Einkommen bei der Berechnung des versicherten Verdiensts nicht berücksichtigt werden. Nachdem die Versicherte sich daraufhin mit Eingabe vom 9. Juni 2023 erneut auf den Standpunkt gestellt hatte, die Berechnung des versicherten Verdiensts sei nicht korrekt erfolgt, hielt die Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 22. Juni 2023 unter Verweis auf ihre Stellungnahme vom 6. Juni 2023 an ihrer Auffassung fest. Zusätzlich wies die Arbeitslosenkasse die Versicherte darauf hin, dass Letztere die vor Kantonsgericht hängige Beschwerde trotz Stellungnahme vom 6. Juni 2023 nicht zurückgezogen habe, weshalb das Verfahren seinen Lauf nehmen werde.
C.
Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2023 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht
i n E r w ä g u n g
:
1.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG vom 25. Juni 1982 i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zurzeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllte die Beschwerdeführerin die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die Versicherte hat vorliegend zwei mit als "Einsprache" betitelte Beschwerden, beide datierend vom 20. April 2023, mit jeweils unterschiedlichen Rügen eingereicht. Aus dem Umstand, dass sie diese Eingaben bei der Arbeitslosenkasse bzw. beim KIGA einreichte, erleidet die Versicherte grundsätzlich keinen Nachteil. Die Arbeitslosenkasse leitete die Eingabe vom 20. April 2023 (betreffend die Berechnung des Zwischenverdiensts) gestützt auf Art. 58 Abs. 3 ATSG ohne Verzug zuständigkeitshalber zur Behandlung als Beschwerde an das Kantonsgericht weiter. Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass mit der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde die Beschwerdefrist gewahrt wird (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG). Nachdem diese Eingabe am 20. April 2023 zuhanden der Schweizerischen Post übergeben worden ist, ist die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist erfolgt. Die Eingabe genügt schliesslich auch den reduzierten formalen Anforderungen an eine Laienbeschwerde, weshalb auf diese Beschwerde einzutreten ist. Nachdem die mit gleichem Datum versehene Eingabe vom 20. April 2023 (betreffend die Berechnung des versicherten Verdiensts) nicht innerhalb der 30-tägigen Frist eingereicht worden ist, kann darauf nicht eingetreten werden. Aufgrund des im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes ist das Gericht indessen nicht an die Parteibegehren gebunden, weshalb das besagte Schreiben vom 20. April 2023 im vorliegenden Verfahren gleichwohl Berücksichtigung finden kann.
2.1
Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 Satz 1 AVIG). Dessen Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem versicherten Verdienst der arbeitslosen Person (Art. 22 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; darin eingeschlossen sind auch vertraglich vereinbarte regelmässige Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Aus der gesetzlichen Umschreibung ergibt sich, dass der versicherte Verdienst an den massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 anknüpft.
2.2
Der versicherte Verdienst bemisst sich gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV grundsätzlich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Fällt der Durchschnittslohn der vergangenen zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Leistungsrahmenfrist höher aus, so ist dieser Durchschnittslohn massgebend (Art. 37 Abs. 2 AVIV).
3.1
Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Sie hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst bleibt unberücksichtigt (Abs. 3). Als solcher gilt jeder Verdienst, den eine versicherte Person ausserhalb einer normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 AVIG).
3.2
Der Berechnung des Zwischenverdiensts ist grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst zugrunde zu legen. Dazu gehören der Grundlohn, die Feiertagsentschädigung und andere Lohnbestandteile, auf welche die versicherte Person einen Anspruch hat, wie z.B. 13. Monatslohn, Gratifikation, Provisionen, Orts- und Teuerungszulagen, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Pikettzulagen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Tätigkeit solche Zulagen normalerweise erhält. Eine zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung wird erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs als Zwischenverdienst angerechnet (Weisungen AVIG ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO [AVIG-Praxis ALE], Rz. C125 und C149; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2006, C 224/05, E. 3 mit Hinweis auf BGE 125 V 42 E. 5b). Der 13. Monatslohn oder eine Gratifikation ist anteilsmässig auf die entsprechenden Kontrollperioden mit Zwischenverdienst umzulegen (AVIG-Praxis ALE, Rz. C126).
4.1.
Zunächst ist die Höhe des versicherten Verdiensts zu überprüfen. Die Arbeitslosenkasse ermittelte den versicherten Verdienst unter Berücksichtigung von Art. 37 Abs. 1 AVIV nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate, mithin für die Zeit von Juli bis Dezember 2022. Grundlage hierfür bildete das bei der D.
AG erzielte Einkommen, zu der die Versicherte vom 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2022 in einem Arbeitsverhältnis stand. Der hierbei erzielte Monatslohn von Fr. 3‘376.80 und der Anteil 13. Monatslohn von Fr. 281.40 sind nicht umstritten (vgl. Dok. 163). Demzufolge errechnete die Arbeitslosenkasse einen monatlichen versicherten Verdienst von gerundet Fr. 3'658.-- und eine Arbeitslosenentschädigung von Fr. 2‘926.-- (80% von Fr. 3'658.--). Entsprechend den Ausführungen der Arbeitslosenversicherung in ihrem Schreiben vom 6. Juni 2023 erzielte die Versicherte den letzten Lohn aus dem Arbeitsverhältnis mit der B.
AG im Dezember 2021, weshalb dieser bei der Berechnung des versicherten Verdiensts nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV und E. 2.2 hiervor). In den Akten finden sich indessen drei Lohnabrechnungen (März bis Mai 2022) aus dem Arbeitsverhältnis mit der C.
GmbH. Dieses Einkommen ist entgegen den Darlegungen der Arbeitslosenkasse bei der Berechnung des versicherten Verdiensts zu berücksichtigen, bestimmt doch Art. 37 Abs. 2 AVIV, dass der Durchschnittslohn der vergangenen zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Leistungsrahmenfrist massgebend ist, sofern dieser Durchschnittslohn höher ausfällt. Berücksichtigt man zusätzlich das in den Monaten März bis Mai 2022 bei der C.
GmbH erzielte Einkommen (inkl. Ferienentschädigung und Anteil 13. Monatslohn), resultiert für diesen Zeitraum ein erzieltes Einkommen von insgesamt Fr. 4'346.30 (Fr. 1'602.25 [März 2022] + Fr. 1'261.40 [April 2022] und Fr. 1'482.65 [Mai 2022]) bzw. ein durchschnittlicher Monatsverdienst von Fr. 362.20 (Fr. 4'346.30 :12). Unter Berücksichtigung des bei der D.
AG erzielten Einkommens ergibt sich damit ein versicherter Verdienst von insgesamt gerundet Fr. 4'020.-- (Fr. 3'658.-- + Fr. 362.20) und eine Arbeitslosentschädigung von Fr. 3'216.-- (80% von Fr. 4'020.--). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, fehlt es indessen auch bei einer massgebenden Zumutbarkeitsgrenze von Fr. 3'216.-- an einem anrechenbaren Arbeitsausfall.
4.2.
In einem weiteren Schritt ist nun der seitens der Arbeitslosenkasse ermittelte Zwischenverdienst in Höhe von insgesamt Fr. 3'510.-- zu prüfen. In diesem Kontext ist unbestritten, dass die Teilzeitbeschäftigung beim Alters- und Pflegeheim E.
als Zwischenverdiensttätigkeit bei der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Berechnung das im Rahmen eines Pensums von 70% erzielte Einkommen von monatlich Fr. 3'240.-- gemäss Arbeitsvertrag vom 13. Dezember 2022 zugrunde. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor), ist bei der Berechnung des Zwischenverdiensts der gesamte während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst zu berücksichtigen. Dazu gehören der Grundlohn, die Feiertagsentschädigung und andere Lohnbestandteile, auf welche die versicherte Person einen Anspruch hat, wie bspw. der 13. Monatslohn. Der Arbeitsvertrag mit dem Alters- und Pflegeheim E.
weist ein Jahresgehalt von Fr. 42'120.-- ausbezahlt in 13 Monatsraten in der Höhe von je Fr. 3'240.-- aus. Daraus erhellt, dass die Arbeitslosenkasse zu Recht einen Anteil 13. Monatslohn berücksichtigt hat, welcher vorliegend monatlich Fr. 270.--(3'240.-- : 12) beträgt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Arbeitslosenkasse von einem Zwischenverdienst von insgesamt Fr. 3'510.-- (Fr. 3'240.-- + Fr. 270.--) ausgegangen ist. Dies verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, der Zwischenverdienst sei auf Fr. 3'240.-- festzulegen.
4.3
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass der versicherte Verdienst Fr. 4'020.-- bzw. die Arbeitslosenentschädigung Fr. 3'216.-- betragen, da auch das bei der C.
GmbH im Zeitraum März 2022 bis Mai 2022 erzielte Einkommen in die Berechnung miteinzubeziehen ist. Da der massgebende Zwischenverdienst von Fr. 3'510.-- die der Versicherten zustehende Arbeitslosentschädigung von Fr. 3'216.-- übersteigt, liegt kein entschädigungsberechtigter Verdienstausfall vor. Damit besteh kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
5.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. März 2023 im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist damit abzuweisen.
6.
Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. f
bis
ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AVIG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Demgemäss wird
e r k a n n t
:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.