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715 20 203/60

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 7. März 2024 (715 20 203 / 60)

Basel-Landschaft · 2024-03-07 · Deutsch BL

Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bei Wegfall oder Herabsetzung der Invalidenrente (Art. 14 Abs. 2 AVIG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 7. März 2024 (715 20 203 / 60) Arbeitslosenversicherung Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bei Wegfall oder Herabsetzung der Invalidenrente (Art. 14 Abs. 2 AVIG) Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch I. , Sozialhilfebehörde X. gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland , Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung A. Der 1990 geborene A. ist gelernter Speditionskaufmann und arbeitete in diesem Beruf von September bis November 2013 bei der B. AG und von September bis November 2014 bei der C. AG. Vom 7. April 2015 bis 15. Oktober 2015 war er in einem befristeten Arbeitsverhältnis beim D. angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 23. März 2015). Danach war er auf Stellensuche. Nach einem Suizidversuch hielt er sich vom 30. Juli 2016 bis 23. Dezember 2016 erstmals stationär in der E. auf (vgl. Bericht der E. vom 10. April 2017). Seit 16. Januar 2017 wird er in der E. ambulant betreut, wobei vom 13. Februar 2017 bis 28. Juli 2018 eine teilstationäre Behandlung in der Tagesklinik stattfand (vgl. Schreiben der E. vom 20. Mai 2020, vom 8. Juni 2017 und vom 23. November 2017). B. Am 16. Dezember 2016 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen absolvierte er vom 17. Juli 2017 bis 16. Januar 2018 ein Belastbarkeits- und Aufbautraining in der F. (vgl. Abschlussbericht der Eingliederungsmassnahme vom 20. Dezember 2017). Anschliessend wurde das Aufbautraining aufgrund des positiven Verlaufs in ein Arbeitstraining umgewandelt. Im Laufe dieses Trainings verschlechterte sich jedoch sein psychischer Gesundheitszustand; die Eingliederungsmassnahmen mussten deswegen im Mai 2018 abgebrochen werden. Sowohl die Eingliederungsfachleute als auch die behandelnden medizinischen Fachpersonen verneinten die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem ersten Arbeitsmarkt (vgl. Abschlussbericht der Eingliederungsmassnahme vom 17. Mai 2018; Bericht der E. vom 4. Juni 2018). Es folgte vom 13. bis 23. November 2018 ein erneuter stationärer Aufenthalt in der E. (vgl. Bericht vom 23. September 2020). In der Folge beauftragte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) Dr. med. G. , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung des Versicherten. Gestützt auf sein Gutachten vom 18. Juli 2019 sprach sie ihm mit Verfügung vom 18. Februar 2020 – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – eine vom 1. Juli 2017 bis 31. Juli 2019 befristete ganze und ab 1. August 2019 eine unbefristete halbe Invalidenrente zu. C. Am 20. Februar 2020 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 21. Februar 2020 im Rahmen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit Wirkung ab 2. März 2020 (vgl. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 21. Februar 2020). Mit Verfügung vom 24. März 2020 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) die Anspruchsberechtigung des Versicherten ab 2. März 2020 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab. Zur Begründung brachte sie vor, dass eine beitragspflichtige Beschäftigung während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2. März 2018 bis 1. März 2020 lediglich während 0,42 Monaten nachgewiesen sei. D. Am 31. März 2020 stellte der Versicherte, vertreten durch die Sozialarbeiterin H. , Sozialhilfebehörde X. , ein Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung, dass die Arbeitslosenkasse nicht berücksichtigt habe, dass er seit 1. Juli 2017 IV-Rentenbezüger sei. Dieses Wiedererwägungsgesuch nahm die Arbeitslosenkasse als Einsprache entgegen (vgl. Schreiben vom 14. April 2020). Mit Entscheid vom 12. Mai 2020 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass der Versicherte die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten unbestrittenermassen nicht erfüllt habe. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 seien nicht gegeben. Desgleichen liege auch kein Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 2 IVG vor. Der Versicherte werde seit 1. August 2016 von der Sozialhilfe unterstützt. Damit habe er bereits vor der Reduktion der Invalidenrente von einer ganzen auf eine halbe Invalidenrente mit Wirkung per 1. August 2017 Sozialhilfegelder bezogen. Da die wirtschaftliche Zwangslage nicht erst durch die Herabsetzung der Rente entstanden sei, fehle es am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen einem Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG und der Notwendigkeit der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Zudem stelle die Herabsetzung einer Invalidenrente kein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG dar. Der Versicherte habe deshalb genügend Zeit gehabt, neu zu disponieren. Die Anspruchsberechtigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit sei deshalb zu Recht verneint worden. E. Gegen den Entscheid vom 12. Mai 2020 liess der Versicherte durch die Sozialarbeiterin H. am 19. Mai 2020 Beschwerde ans Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erheben. Es wurde sinngemäss beantragt, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids festzustellen, dass der Versicherte von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG befreit sei. Es seien ihm deshalb die gesetzlichen Leistungen auszurichten. F. Die Arbeitslosenkasse schloss mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2020 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde. Sie wies zudem darauf hin, dass gemäss der Beurteilung der Ärzteschaft der E. eine Wiedereingliederung des Versicherten auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Mangels Vermittlungsfähigkeit bestehe deshalb ohnehin kein Leistungsanspruch. G. Auf Aufforderung des Kantonsgerichts vom 8. Oktober 2020 reichte die IV-Stelle am 13. Oktober 2020 die IV-Akten des Versicherten ein. H. Anlässlich der Urteilsberatung vom 6. Juli 2023 stellte das Kantonsgericht fest, dass ein Anspruch auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung erst dann entstehe, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt seien. Nebst der Erfüllung der Beitragszeit bzw. der Befreiung von der Erfüllung der Betragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) müsse auch die Vermittlungsfähigkeit gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG gegeben sein. Vorliegend ergäben sich gewichtige Anhaltspunkte, dass die objektive und die subjektive Vermittlungsfähigkeit während der Rahmenfrist für die Beitragszeit zu verneinen seien. Da das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden habe, könne ein leistungsablehnender Entscheid der Vorinstanz wegen Nichterfüllung der Beitragszeit bzw. fehlender Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit mit der substituierten Begründung geschützt werden, dass die Anspruchsvorausset-zung der Vermittlungsfähigkeit nicht vorliege. Da sich die Parteien zur Vermittlungsfähigkeit gemäss Art. 15 AVIG noch nicht hätten äussern können, werde der Fall zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs ausgestellt. I. Mit Eingabe vom 31. August 2023 verzichtete der neu zuständige Sozialberater I. , Sozialhilfebehörde X. , im Namen und Auftrag des Versicherten auf eine Stellungnahme. J. Die Arbeitslosenkasse teilte am 11. September 2023 mit, dass sie für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit nicht zuständig sei. Die Frage der Vermittlungsfähigkeit habe gemäss Art. 85 Abs. Abs. 1 lit. d AVIG die Kantonale Amtsstelle (KAST) zu beurteilen. K. Am 6. Oktober 2023 überwies das instruierende Präsidium den Fall dem Dreiergericht zur Beurteilung. Das Kantongericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Dieses Urteil ergeht im Zirkulationsverfahren gemäss § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993. 1.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam der Versicherte seinen Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a VPO beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 19. Mai 2020 ist demnach einzutreten. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall von mindestens zwei aufeinander folgenden Tagen erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn die Beitragszeit erfüllt ist oder wenn sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten grundsätzlich zweijährige Rahmen-fristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Letztere beginnt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG an jenem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2. März 2018 bis 1. März 2020 nur 0,42 Monate Beitragszeit nachweisen kann und somit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt hat. Zu prüfen ist, ob ein Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG und/oder Art. 14 Abs. 2 AVIG vorliegt. Die anderen in Art. 14 AVIG genannten Befreiungsgründe sind im vorliegenden Fall nicht relevant, weshalb nicht näher darauf eingegangen wird. 3.1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten. Auch sind nur Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, die beim Eintritt des Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten (vgl. AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Januar 2020, Rz. 188). Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 279 E. 1.2 und E. 2.4, 130 V 229 E. 1.2.3). Dies bedeutet, dass beim Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Krankheit vorliegen muss. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. (BGE 121 V 336 E. b). Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 126 V 384 E. 2b und 130 V 229 E. 1.2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2017, 8C_116/2017, E. 4.2). 3.2 Das Vorliegen des Befreiungstatbestandes "Krankheit" bestimmt sich grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise, somit ex post (vgl. Barbara Kupfer Bucher , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 79). Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausserstande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-) Beschäftigung auszuüben, ist nicht massgebend (Urteile des Bundesgerichts vom 22. Februar 2010, 8C_655/2009, E. 6.1.2 und vom 14. Mai 2009, 8C_988/2008, E. 4.2.1). Daran ändert nichts, dass im Zuge der Abklärungen hinsichtlich invalidenversicherungsrechtlicher Ansprüche, die häufig längere Zeit dauern, allenfalls kontroverse Stellungnahmen der involvierten Ärzte zur Arbeitsfähigkeit vorliegen (Urteile des Bundesgerichts vom 18. Juni 2013, 8C_367/2013, E. 3.3 und vom 14. Mai 2009, 8C_988/2008, E. 4.2.1). 4.1. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass sich der Versicherte nach einem Suizidversuch vom 30. Juli 2016 bis 23. Dezember 2016 erstmals stationär in der E. aufhielt. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 10. April 2017 stellte die behandelnde Ärzteschaft die Diagnosen einer ängstlichen (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome in Remission (ICD-10 F33.2) sowie einer Dysthymia als double-depression (ICD-10 Z91.8) bei Status nach Suizidversuch durch Mischintoxikation sowie psychische Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (ICD-10 F19.1). Die psychiatrische Behandlung wurde nach dem stationären Aufenthalt zuerst teilstationär und danach ambulant in der E. fortgesetzt (vgl. Berichte der E. vom 8. Juni 2017 und 23. November 2017). 4.2. Im Rahmen des IV-Verfahrens begutachtete Dr. G. den Versicherten. Er kam in seinem Gutachten vom 18. Mai 2019 zum Schluss, dass der Versicherte aufgrund einer ängstlich (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), sowie eines schädlichen Gebrauchs von Cannabis (ICD-10 F12.1) sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als auch in einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich aktuell zu 40 % eingeschränkt sei. Für die Zeit davor sei davon auszugehen, dass er sich während der Dauer der Eingliederungsmassnahmen unter einem enormen psychischen Druck befunden habe, weshalb bis Anfang Juni 2018 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Im weiteren Verlauf habe sich die Arbeitsfähigkeit verbessert, so dass der Versicherte aktuell zu 60 % arbeitsfähig sei. 4.3 In ihrer Beurteilung vom 22. Juli 2019 stellte Dr. med. J. , FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, fest, dass das Gutachten von Dr. G. beweistauglich sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Versicherte sowohl in der gelernten Tätigkeit als Speditionskaufmann als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vom 30. Juli 2016 bis 5. Juni 2018 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Für die Zeit ab 6. Juni 2018 ging die RAD-Ärztin infolge der von Dr. G. festgestellten kontinuierlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes von einer 35%igen Arbeitsfähigkeit bis 15. April 2019 aus. Ab 16. April 2019 (= Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung) bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. 4.4.1. Die Beurteilung der RAD-Ärztin ist nicht zu beanstanden und wird vom Versicherten auch nicht bestritten. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, an der Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. G. vom 18. Mai 2019 zu zweifeln. Die RAD-Ärztin hat die vom Gutachter bestimmten Perioden der Arbeitsunfähigkeiten und seine Einschätzungen bezüglich deren Umfang übernommen. Einzig für die Zeit vom 6. Juni 2018 bis 15. April 2019 musste sie eine eigene Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit vornehmen, legte doch Dr. G. deren Ausmass für diesen Zeitraum nicht fest. Angesichts der gutachterlich festgestellten kontinuierlichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ab 6. Juni 2018 ist der von ihr bestimmte Arbeitsunfähigkeitsgrad von durchschnittlich 35 % nicht zu bemängeln, stützt sie sich doch dabei auf die Feststellungen der beruflichen Eingliederungsfachleute in der F. . 4.4.2. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht bewusst ist, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten im weiteren Verlauf während der Arbeitsvermittlung durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) etwa Anfang Frühling 2020 derart verschlechtert hatte, dass dieser psychisch dekompensierte (vgl. Bericht der E. vom 20. Mai 2020) und am 22. Juni 2020 wieder eine teilstationäre Behandlung in der Tagesklinik der E. aufnehmen musste (vgl. Bericht vom 10. August 2020). Diese gesundheitliche Verschlechterung ist jedoch erst nach Ablauf der Rahmenfrist für die Beitragszeit eingetreten, weshalb sie bei der Beurteilung der hier strittigen Frage nicht von Belang ist. Es ist demzufolge gestützt auf das Gutachten von Dr. G. vom 18. Mai 2019 davon auszugehen, dass der Versicherte bei Beginn der hier massgebenden Rahmenfrist am 2. März 2018 aufgrund seiner psychischen Erkrankung für rund 3 Monate bis 5. Juni 2018 vollständig arbeitsunfähig war. Danach bestand aus gutachterlicher Sicht zuerst für rund 10 Monate eine durchschnittliche 35%ige und anschliessend eine 60%ige Teilarbeitsfähigkeit. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG den Versicherten daran hinderte, ab 6. Juni 2018 kontinuierlich einen Teilzeiterwerb aufzunehmen. Damit wäre es ihm möglich gewesen, während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Teilzeitbeschäftigung auszuüben und dadurch die erforderliche Beitragszeit innerhalb der massgebenden Rahmenfrist zu erfüllen. Da er keine genügende Beitragsdauer vorweisen kann, sind die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG nicht gegeben. 5.1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG unter anderem auch jene Personen, die bisher als Invalide nicht arbeitsfähig waren, deren Zustand sich aber derart verbessert hat, dass ihre Rente gestrichen oder wesentlich reduziert werden muss und dadurch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen sind (Botschaft des Bundesrates [BBl] 1980 III 565; Gerhard Gerhards , Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I zu Art. 1 - 58, Bern und Stuttgart 1988, N 39 zu Art. 14). Grundsätzlich kann somit lediglich der Wegfall oder die Herabsetzung einer Invalidenrente als für eine wirtschaftliche Notlage kausal anerkannt werden (BGE 126 V 384 E. 2b). Entscheidend dafür, dass der Wegfall einer Invalidenrente einen Befreiungstatbestand darstellt, ist die dadurch entstandene wirtschaftliche Zwangslage, welche die Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit innert einem Jahr nach dem Ereignis begründet (vgl. Thomas Nussbaumer , in: Soziale Sicherheit, Band XIV, Basel 2016, S. 2330, Rz. 246). 5.2 Art. 14 Abs. 2 AVIG zielt in erster Linie auf jene Fälle ab, in denen der Person, die durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, die Erwerbsquelle plötzlich aus- oder wegfällt (vgl. Nussbaumer , a.a.O., S. 2338, Rz. 242). Dabei geht es um Versicherte, die nicht auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen (BGE 138 V 434 E. 5.1. und 5.2, 137 V 133 E. 4.2). Auch Art. 14 Abs. 2 AVIG verlangt nach einem Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Ein strikter Kausalitätsnachweis im naturwissenschaftlichen Sinne ist jedoch nicht erforderlich (BGE 125 V 123 E. 2a, 121 V 336 E. 5c/bb, 119 V 51 E. 3b). Ein Kausalzusammenhang liegt rechtsprechungsgemäss bereits dann vor, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Person zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Ereignis, das als Befreiungsgrund in Frage kommt (z.B. Wegfall oder Herabsetzung der Invalidenrente), mitbegründet liegt (BGE 131 V 279 E. 1.2 sowie E. 2.4 mit Hinweisen). Allerdings lässt das Gesetz die enumerierten oder ähnliche Befreiungsgründe im Rahmen der Generalklausel nicht mehr zu, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Dies ist Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, ein solches Ereignis nicht mehr als kausal für die über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme zu betrachten (BGE 138 V 434 E. 5.3, 121 V 336 E. 5c/bb; SVR 2012 ALV Nr. 7 S. 21, 8C_345/2011 E. 7.1.2). 5.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Versicherte im Juli 2016 psychisch erkrankte und seit August 2016 Sozialhilfegelder bezieht. Trotz Unterstützung der Sozialarbeiterin der zuständigen Sozialhilfebehörde und der Ärzteschaft der E. schaffte er es bis anhin nicht, sich in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern. Nachdem die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV Ende Mai 2018 (vgl. Mitteilung vom 30. Mai 2018) erfolglos abgeschlossen wurden, teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2019 mit, dass er ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine ganze und ab 1. August 2019 auf eine halbe Invalidenrente habe. Diesen abgestuften Rentenanspruch bestätigte sie sodann mit rechtskräftiger Verfügung vom 18. Februar 2020. Zwei Tage später am 20. Februar 2020 meldete sich der Versicherte beim zuständigen RAV zur Arbeitsvermittlung an. Daraus ist zu schliessen, dass ihn die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente per 1. August 2019 zur Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung veranlasste. Denn er musste damit rechnen, dass ihn die Sozialhilfebehörde von Gesetzes wegen auf seine Schadenminderungspflicht aufmerksam machen und ihn auffordern werde, seine ihm zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 60 % auszuschöpfen, ansonsten eine Kürzung der Sozialhilfegelder infolge einer Pflichtverletzung erfolgen müsse (vgl. § 11 Abs. 1 und 3 des kantonalen Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe [SHG] vom 21. Juni 2001, § 17a Abs. 1 lit. g SHG und § 18 der kantonalen Sozialhilfeverordnung [SHV] vom 25. September 2001). Durch eine Kürzung der Sozialhilfegelder würde sich die ohnehin schon angespannte finanzielle Lage des Versicherten verschlimmern. Es ist daher glaubwürdig und nachvollziehbar, dass er sich nicht imstande sah, seinen finanziellen Verpflichtungen kurz- und mittelfristig nachzukommen. Um die drohende finanzielle Not abzuwenden, war er gezwungen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Aufgrund dieser Ausführungen kann - entgegen der Ansicht der Arbeitslosenkasse – das Vorliegen einer wirtschaftlichen Zwangslage nicht schon deshalb verneint werden, weil der Versicherte seit August 2016 Sozialhilfeempfänger ist. Zwischen der Herabsetzung der Invalidenrente und der Notwendigkeit der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit besteht somit ein Kausalzusammenhang. 5.4 Ebenso wenig kann der Auffassung der Arbeitslosenkasse gefolgt werden, wonach die Herabsetzung der Invalidenrente per 1. August 2019 kein unvorhergesehenes Ereignis darstelle und der Versicherte deshalb genügend Zeit gehabt habe, neu zu disponieren. Der Versicherte erfuhr erstmals mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2019 davon, dass er ab 1. Juli 2017 vorerst Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. August 2019 dann nur noch auf eine halbe habe. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er schon vorher Kenntnis von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. G. hatte. Es ist somit davon auszugehen, dass die Mitteilung der abgestuften Rente ziemlich überraschend für den Versicherten und er nicht auf den Wiedereintritt ins Erwerbsleben vorbereitet war. Er musste deshalb aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in relativ kurzer Zeit planen, wie er als Arbeitsnehmer auf dem freien Arbeitsmarkt Fuss fassen könnte. 5.5 Was die in Art. 14 Abs. 2 AVIG atuierte Jahresfrist anbelangt, stellt sich die Frage, ob für die Auslösung dieser Frist der Zeitpunkt der Zustellung des Vorbescheids vom 19. Dezember 2019 oder – wie der Versicherte meint – die Rentenverfügung vom 18. Februar 2020 massgebend ist. Der Beginn der Jahresfrist gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG ist auf den Zeitpunkt anzusetzen, in welchem dem Versicherten der Befreiungsgrund bekannt wurde. Mit der Zustellung des Vorbescheids musste er ernsthaft mit einer Herabsetzung der Invalidenrente rechnen, weshalb dieser Zeitpunkt die Jahresfrist auslöst. Da der Versicherte sich rund 3 Monate später beim RAV anmeldete, ist die Jahresfrist gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG gewahrt. 5.6 Nach dem Gesagten ist die Kausalität zwischen einer durch die Herabsetzung der Invalidenrente und der dadurch verursachten Notwendigkeit zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu bejahen und die in Art. 14 Abs. 2 AVIG statuierte Jahresfrist ist gewahrt. Damit sind die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG erfüllt. 6.1 Ein Anspruch auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung entsteht jedoch erst dann, wenn unter anderem auch die Vermittlungsfähigkeit gegeben ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehören die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn sowie – als subjektiver Faktor – die Vermittlungsbereitschaft (vgl. Kupfer Bucher , a.a.O., Art. 15, S. 111). Nach der Verwaltungspraxis ist unter Arbeitsfähigkeit (in der Lage sein) insbesondere die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie die örtliche und zeitliche Verfügbarkeit zu verstehen. Die versicherte Person muss in der Lage sein, ihre Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten. Dabei ist der Begriff der Arbeitsfähigkeit nicht berufsbezogen, sondern im Zusammenhang mit der zumutbaren Arbeit nach Art. 16 AVIG zu verstehen (AVIG-Praxis ALE, B222 mit Hinweis). Als (absolute) Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig oder nicht (BGE 125 V 58 E. 6a). 6.2. Aus den Akten ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte, dass die objektive Vermittlungsfähigkeit des Versicherten nicht gegeben und deshalb der Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung abzulehnen ist. So ist den Berichten der E. vom 20. Mai 2020, 10. August 2020 und 23. September 2020 zu entnehmen, dass sich im Rahmen der Arbeitsvermittlung des RAV gezeigt habe, dass eine Wiedereingliederung des Versicherten in den ersten Arbeitsmarkt aufgrund dessen strukturellen und interaktionellen Schwierigkeiten vor dem Hintergrund einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung aus medizinischer Sicht nicht möglich sei. Die behandelnde Ärzteschaft empfahl eine teilstationäre Behandlung in der Tagesklinik, um die gegenwärtige Exazerbation der depressiven Symptomatik zu stabilisieren und den Versicherten beim Wiedereinstieg in einen Arbeitsbereich im zweiten Arbeitsmarkt intensiv zu unterstützen. 6.3 Das Gericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 VPO). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. zur Frage der Zulässigkeit des Instruments der Begründungssubstitution: BGE 125 V 368 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2018, 9C_417/2017, E. 4.4.1). Das Gericht kann somit im vorliegenden Fall den leistungsablehnenden Entscheid der Vorinstanz wegen Nichterfüllung der Beitragszeit bzw. fehlender Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit mit der substituierten Begründung schützen, dass die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit nicht vorliegt. Dies gilt auch, wenn sich die beteiligten Parteien nicht auf die Vermittlungsfähigkeit berufen haben und nicht damit rechnen konnten, dass dieser Rechtgrund zur Begründung des Entscheids herangezogen wird. In einem solchen Fall haben die Parteien jedoch Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 128 V 272 E. 5b/bb, 126 I 19 E. 2c/aa, 125 V 368 E. 4a, 121 II 29 E. 2b/aa; Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2018, 9C_417/2017, E. 4.4.1), das den Parteien mit Beschluss vom 6. Juli 2023 auch gewährt wurde. Während der Versicherte keine Stellung zur Frage der Vermittlungsfähigkeit nahm, wies die Arbeitslosenkasse darauf hin, dass sie sich dazu nicht äussern könne, weil hierfür die KAST zuständig sei. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Frage der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beantwortet werden kann. Da die Arbeitslosenversicherung die Vermittlungsfähigkeit durch die KAST noch nicht prüfen liess, rechtfertigt es sich, die Angelegenheit an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen. Sollte die KAST zum Schluss kommen, dass die Voraussetzungen der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten gemäss Art. 15 AVIG nicht erfüllt sind, hat sie die Ablehnung der Anspruchsberechtigung zu verfügen. Ist die Vermittlungsfähigkeit gegeben, so hat sie die übrigen noch nicht beurteilten Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG zu prüfen und gemäss ihren Ergebnissen eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Demzufolge wird in Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 12. Mai 2020 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 7. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichts-kosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischen-entscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 12. Mai 2020 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.