Nachweis der Zustellung der gesetzlichen Mahnungen wurde vorliegend nicht erbracht. Es fehlt damit an einer rechtserheblichen Voraussetzung für den Erlass einer Ordnungsbusse, womit die seitens der Ausgleichskasse erlassenen Sanktionen einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 300.-- und Fr. 600.-- dahinfallen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.04.2025 710 24 273 (710 24 274)
Nachweis der Zustellung der gesetzlichen Mahnungen wurde vorliegend nicht erbracht. Es fehlt damit an einer rechtserheblichen Voraussetzung für den Erlass einer Ordnungsbusse, womit die seitens der Ausgleichskasse erlassenen Sanktionen einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 300.-- und Fr. 600.-- dahinfallen.
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