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710 22 177 / 265

Basel-Landschaft · 2022-04-27 · Deutsch BL
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Beiträge Nichterwerbstätige

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht 16.11.2022 710 22 177 / 265 Bâle-Campagne Kantonsgericht 16.11.2022 710 22 177 / 265 Basilea Campagna Kantonsgericht 16.11.2022 710 22 177 / 265

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 16. November 2022 (710 22 177 / 265) Alters- und Hinterlassenenversicherung Beiträge: Die Versicherte wurde vorliegend zu Recht gemäss Art. 28 bis Abs. 1 AHVV als Person, die nicht dauernd voll erwerbstätig ist, qualifiziert, womit sie ihre Beiträge für die Beitragsperiode 2020 wie Nichterwerbstätige zu leisten hat. Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Katja Wagner Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Beiträge Nichterwerbstätige A. Mit Verfügung vom 27. April 2022 stellte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) der am 2. Januar 1972 geborenen A.____ für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2020 - 31. Dezember 2020 - unter Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 1'116.80 - persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige in Höhe von insgesamt Fr. 18'499.95 (inkl. Verwaltungskosten) in Rechnung. Daran hielt sie auch auf Einsprache der Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2022 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. Juni 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie sinngemäss, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen sei, dass sie für die Beitragsperiode 2020 AHV-rechtlich als (unselbstständig) Erwerbstätige zu behandeln sei. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Einsprache vom 3. Mai 2022, worin sie der Ausgleichskasse plausibel dargelegt habe, weshalb sie für die Beitragsperiode 2020 als Erwerbstätige zu qualifizieren sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2022 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Auf die Vorbringen der Parteien ist − soweit notwendig − in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Der Präsident zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 23. Juni 2022 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Zwischen den Parteien im Streit steht vorliegend die Beitragsperiode 2020. Gemäss der angefochtenen Beitragsverfügung vom 27. April 2022 beläuft sich der erhobene Beitrag für das Jahr 2020 auf Fr. 18'499.95 (Fr. 18'136.95 und Fr. 363.-- Verwaltungskosten). Damit liegt der Streitwert unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt. 2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Versicherte für die Beitragsperiode 2020 zu Recht gemäss Art. 28 bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 als Person, die nicht dauernd voll erwerbstätig ist, qualifiziert worden ist und ihre Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten hat. 3.1 Die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherten Personen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten ihres Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Bei unselbstständig Erwerbstätigen wird gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG (in der seit 1. Januar 2020 geltenden Fassung) ein Beitrag von 4,35% des massgebenden Lohns erhoben. Nach Art. 13 AHVG beträgt der Arbeitgeberbetrag 4,35% der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne. 3.2 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV ist von der Nichterwerbstätigkeit nach Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28 bis AHVV abzugrenzen. Nach konstanter Rechtsprechung setzt der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG die Ausübung einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten (bestimmten) persönlichen Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 2; BGE 139 V 12 E. 4.3 und 125 V 383 E. 2a; Ueli Kieser , Die Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 76). Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die beitragspflichtige Person sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann die planmässige Verwirklichung einer Erwerbsabsicht in Form von Arbeitsleistung, welches Element rechtsgenüglich erstellt sein muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 2 und vom 24. Januar 2013, 9C_356/2012, E. 4.3; BGE 125 V 383 E. 2a mit weiteren Hinweisen; Ueli Kieser , Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2020, Rz. 1 zu Art. 4 AHVG). Entsprechend der Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der versicherten Person und dem daraus resultierenden Zufluss an geldwerten Leistungen (BGE 139 V 12 E. 4.3). 3.3 Als nichterwerbstätig gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinne ausüben. Ihnen gleichgestellt sind Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht unbedeutend ist bzw. die nicht dauernd voll erwerbstätig sind (Art. 28 bis Abs. 1 AHVV). Dies trifft - jedenfalls für Unselbstständigerwerbende - einmal dann zu, wenn Erwerbstätigenbeiträge unter dem Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV liegen (Art. 10 Abs. 1 dritter Satz AHVG). Für Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, kann der Grenzbetrag auch höher liegen (Art. 10 Abs. 1 vierter Satz AHVG; BGE 140 V 338 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen). Diese Beitragspflichtigen werden nach Art. 28 bis Abs. 1 AHVV nicht als Nichterwerbstätige qualifiziert, sondern diesen gleichgestellt. Nicht dauernd voll Erwerbstätige leisten Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrags nach Art. 28 AHVV entsprechen (Bemessungsgrundlage: Vermögen und/oder mit 20 multiplizierter jährlicher Rentenbetrag). Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen. Für das betreffende Jahr bezahlte Beiträge vom Erwerbseinkommen werden auf Verlangen angerechnet (Art. 28 bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 30 AHVV; BGE 140 V 338 E. 1.1). 3.4 Dass die Versicherte im Nichterwerbstätigenstatus höhere Beiträge zu leisten hätte als im Status als Unselbstständigerwerbende, steht ausser Frage. Zu beurteilen ist, ob die Voraussetzungen für die Beitragserhebung als Nichterwerbstätige gemäss Art. 28 bzw. Art. 28 bis AHVV erfüllt sind. Damit die Beschwerdeführerin Beiträge als Nichterwerbstätige entrichten müsste, muss demzufolge gestützt auf die dargestellte Rechtslage zunächst feststehen, dass sie im vorliegend zur Diskussion stehenden Jahr 2020 nicht voll und dauernd erwerbstätig war. 4.1 Nach der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung gilt die Erwerbstätigkeit als nicht dauernd, wenn sie während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird. Als nicht voll erwerbstätig gelten Versicherte, die nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig sind (vgl. BGE 140 V 338 E. 1.2). Fällt eine versicherte Person nicht unter die Verordnungsbestimmung von Art. 28 bis Abs. 1 AHVV, kommt es nicht auf die Beweggründe an, weshalb sie nicht eine besser entlöhnte Tätigkeit oder lediglich eine solche in Teilzeit ausübt. Darin kann kein missbräuchliches Verhalten erblickt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 4.2). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist als Erwerbstätiger zu erfassen, wer gestützt auf eine Erwerbstätigkeit, welche er dauernd und voll ausübt, Beiträge in der Höhe des Minimalbeitrages oder mehr entrichtet und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er über Vermögen oder Renteneinkommen verfügt und darauf mehr Beiträge als auf dem Erwerbseinkommen zu bezahlen hätte. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, dass allen Versicherten, die es sich leisten könnten, überhaupt nicht (mehr) erwerbstätig zu sein, von vornherein der Erwerbstätigenstatus abzuerkennen wäre, was offensichtlich weder dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 AHVG (und Art. 6 Abs. 1 AHVV) noch Sinn und Zweck dieser Regelung entsprechen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 4.1). 4.2 Ein massgebendes Kriterium der Erwerbstätigkeit ist die damit verbundene Erwerbsabsicht. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit kann aber auch (noch) dann vorliegen, wenn eine Betätigung erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt oder wo vorübergehende Ertragseinbrüche, Investitionen, Amortisationen oder Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld etc. die betriebliche Rechnung negativ beeinflussen. Sofern die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht auf Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs schliessen lassen, ist die Erwerbsabsicht nicht in Frage zu stellen (vgl. BGE 140 V 338 E. 2.3.1). Andererseits lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen. Bringt eine Tätigkeit auf Dauer nichts ein, ist dies als Indiz dafür zu werten, dass es an einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt: Wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach andauernden beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seiner Tätigkeit überzeugen lassen und diese aufgeben. Führt er sie dennoch weiter, ist anzunehmen, dass dafür in subjektiver Hinsicht andere Motive als der Erwerbszweck massgebend sind, wie dies etwa bei einem Hobby oder einer Tätigkeit aus blosser Liebhaberei der Fall ist (BGE 143 V 177 E. 4.2.2). 5.1 Zwischen den Parteien nicht streitig ist, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend massgebenden Zeitraum (Jahr 2020) für die B.____ GmbH (in Liquidation) unselbstständig erwerbstätig war. Unbestritten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit im betreffenden Jahr dauernd, mithin während mehr als neun Monaten im Kalenderjahr, ausgeübt hat. Das massgebende Einkommen gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 19. Mai 2021 erstreckt sich jedenfalls über alle 12 Beitragsmonate. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin für diese Zeit auch voll erwerbstätig war im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28 bis Abs. 1 AHVV, d.h. mindestens zu 50%. 5.2 Die Ausgleichskasse verneint dies und argumentiert, dem IK-Auszug zufolge seien im Jahr 2020 Beiträge auf einen sehr geringfügigen Lohn in der Höhe von Fr. 10‘586.-- bezahlt worden. Der monatliche Bruttolohn liege damit bei einem Arbeitspensum von 100% weit unter dem üblichen Gehalt. Ab April 2020 sei die Versicherte als Liquidatorin eingesetzt worden. Die Tätigkeiten welche ab diesem Zeitraum von der Versicherten erledigt worden seien, würden kaum ein 50% bis 100%-Pensum zu erfüllen vermögen. Selbst wenn die Versicherte in diesem Umfang gearbeitet hätte, wäre die Entlöhnung von Fr. 1‘000.-- monatlich klar nicht marktüblich. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie während mehr als neun Monaten voll erwerbstätig gewesen sei. In der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 29. März 2020 habe sie aufgrund eines Sehnenabrisses am Finger Krankentaggeld bezogen. Die B.____ GmbH sei im Mai 2020 liquidiert worden. Die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeitenden seien gekündigt worden, mit Ausnahme des ihrigen. Die Gesellschaft sei zu diesem Zeitpunkt überschuldet gewesen. Mit einer Auflistung der von ihr als Liquidatorin verrichteten Tätigkeiten macht sie geltend, dass sie in der Zeit vom 30. März 2020 bis 31. Dezember 2020 dauernd und voll erwerbstätig gewesen sei. 5.3 Der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist im Ergebnis beizupflichten, wie sogleich darzulegen sein wird. 5.3.1 In Bezug auf die Höhe des im fraglichen Jahr erzielten Einkommens ist zunächst Folgendes festzuhalten: In der Regel setzen die Ausgleichskassen die Beiträge aufgrund der verbindlichen Steuermeldungen fest (vgl. Art. 23 AHVV ff.; ferner Rz. 1166 ff. der "Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO" [WSN]). In ihrer Verfügung vom 27. April 2022 bzw. in ihrem Einspracheentscheid vom 14. Juni 2022 stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung der Beiträge auf die Meldung über "Vermögen und Renteneinkommen Nichterwerbstätiger" der zuständigen Steuerbehörde vom 6. September 2021. Den "Basisdaten Steuerpflichtiger" ist das beitragspflichtige Vermögen in der Höhe von Fr. 6‘742‘358.-- zu entnehmen, welches Grundlage für die Festsetzung der vorliegend umstrittenen Beiträge als Nichterwerbstätige im Betrag von Fr. 18'499.95 bildete. Die Basisdaten bilden gemäss Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) den zwingenden Teil der Steuermeldung für die Festsetzung der persönlichen Beiträge durch die Ausgleichskassen. Ferner ist unter den (optional zu übermittelnden) "Privatdaten Steuerpflichtiger" u.a. ein steuerbares Einkommen gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 von Fr. 51‘239.-- aufgeführt. Hierbei bleibt unklar, wie dieser Wert im Kontext der Meldung "Vermögen und Renteneinkommen Nichterwerbstätiger" einzuschätzen ist. Wie es sich damit im Detail verhält, braucht vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden, zumal die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, dass sie im Jahr 2020 ein Erwerbseinkommen in besagter Höhe erzielt hat. In ihrer Einsprachebegründung vom 3. Mai 2022 − auf deren Inhalt sie in der Beschwerde im Wesentlichen verweist − beruft die Beschwerdeführerin sich indessen auf den Lohnausweis des Jahres 2020, der ein Bruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 36‘349.-- ausweist. Sowohl dem Lohnausweis als auch dem beigebrachten Lohnkonto 2020 (das einen ausbezahlten Lohn von Fr. 34‘315.80 bescheinigt) ist zu entnehmen, dass nicht auf die darin ausgewiesenen Gesamtlohnsummen AHV-Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Umstand hat die Beschwerdegegnerin bereits im Rahmen einer E-Mail-Korrespondenz vom 1. und 2. Juni 2021 zuhanden der Treuhänderin der Versicherten hingewiesen. Mit E-Mail vom 2. Juni 2021 wurde die Treuhänderin ferner darüber informiert, dass die gemeldete Lohnsumme direkt mit der hierfür zuständigen Ausgleichskasse zu klären sei. Die Beschwerdeführerin hat nun aber in der Folge weder einen korrigierten IK-Auszug eingereicht noch macht sie geltend, dass die Einträge zwischenzeitlich angepasst worden seien. Für die Zeit von Januar bis März 2020 sind gemäss IK-Auszug Beiträge auf einen Lohn von insgesamt Fr. 1‘586.-- erhoben worden. Alsdann bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass ihr im Zeitraum April bis Dezember 2020 lediglich Fr. 1‘000.-- pro Monat ausbezahlt worden sind. Dies entspricht der im IK-Auszug ausgewiesenen Lohnsumme von Fr. 9‘000.-- für den genannten Zeitraum. Der daraus resultierende Bruttojahreslohn in der Höhe von insgesamt Fr. 10‘586.-- deckt sich sodann mit dem gemäss Lohnkonto 2020 aufgeführten AHV-pflichtigen Lohn in gleicher Höhe. Zu beachten gilt es ferner, dass Kranken- und Unfalltaggelder nicht der AHV-Beitragspflicht unterstehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2020 von einem massgebenden Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 10‘586.-- gemäss IK-Auszug ausging. 5.3.2 In Bezug auf die vorliegend interessierende Frage nach der vollen Erwerbstätigkeit kann sodann festgestellt werden, dass das erzielte Einkommen in der Höhe von Fr. 10‘586.-- offensichtlich kein Erwerbspensum von mindestens 50% zu belegen vermag. Die Beschwerdeführerin beruft sich indessen auf die Rechtsprechung (BGE 115 V 161 E. 9c), wonach eine selbstständige Erwerbstätigkeit auch dann zu bejahen ist, wenn die betreffende Person in der Aufbauphase oder während eines vorübergehenden finanziellen Engpasses ihrer Firma auf eine angemessene Entlöhnung verzichtet. Diese Rechtsprechung werde analog bei Unselbstständigerwerbenden angewendet. Die isolierte Begründung, wonach der Lohn nicht marktüblich gewesen sei, vermöge angesichts der Covid-19-Pandemie nicht zu überzeugen. 5.3.3 Der Beschwerdeführerin ist zwar insofern beizupflichten, als im Bereich der Selbstständigkeit die volle Erwerbstätigkeit nicht schon aufgrund eines einfachen Vergleichs der erzielten Gewinne mit dem Durchschnittsverdienst aus einer entsprechenden unselbstständigen Erwerbstätigkeit verneint werden darf, wo eine selbstständige Betätigung erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt oder vorübergehende Ertragseinbrüche, Investitionen, Amortisationen oder Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld etc. die betriebliche Rechnung negativ beeinflussen. Das gilt auch für den (unselbstständigerwerbenden) mitarbeitenden Alleinaktionär, der infolge schlechter Liquiditätslage teilweise auf sein Gehalt verzichtet (vgl. BGE 140 V 338 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 3.2 hiervor). Von einer solchen Sachlage kann vorliegend indessen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin bringt keine nachvollziehbaren Gründe vor, die trotz der geringen Entlöhnung für ein Erwerbspensum von mindestens 50% sprechen. Hierbei fällt ins Gewicht, dass die Versicherte im Zeitraum April bis Dezember 2020 ausschliesslich als Liquidatorin für die B.____ GmbH in Liquidation tätig war, was per se keine Erwerbstätigkeit von mindestens 50% während neun Monaten zu begründen vermag, zumal sie diese Tätigkeit ausschliesslich für das besagte Unternehmen ausübte. Ferner kann auch nicht aufgrund der von der Beschwerdeführerin aufgeführten Arbeiten, die während des besagten Zeitraums in ihren Zuständigkeitsbereich gefallen sind, auf eine volle Erwerbstätigkeit in diesem Sinne geschlossen werden. Weitere plausible Gründe, die für ein Pensum von mindestens 50% sprechen würden, macht sie nicht geltend. Dessen ungeachtet hat die Beschwerdeführerin auch die Umstände einer bloss vorübergehenden Einkommensverminderung, die eine grundsätzlich vorhandene Erwerbsabsicht nicht in Frage zu stellen vermag (vgl. E. 4.2 hiervor), nicht hinreichend belegt. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die weggefallenen Einnahmen bzw. die Überschuldung auf die durch die Covid-19-Pandemie bedingten Massnahmen zurückzuführen seien, weshalb sie in der Zeit von April bis Dezember 2020 auf einen erheblichen Teil ihres Einkommens verzichtet habe. Die Ausgleichskasse hält dem entgegen, dass Fastfood-Restaurants in dieser Zeit vielmehr einen Kundenanstieg hätten verzeichnen können. Wie es sich damit verhält, lässt sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht feststellen und ist letztlich auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung. In Bezug auf die Erwerbsbiographie ferner unklar ist, ob die Versicherte bereits vor dem 1. Januar 2020 geschäftsführende Funktionen wahrgenommen hat und welche Tätigkeiten in ihren Zuständigkeitsbereich gefallen sind. Das Lohnkonto sieht einen Eintritt per 1. Januar 2020 vor. In einer E-Mail vom 28. Mai 2021 zuhanden der Beschwerdegegnerin wird ausgeführt, dass der Versicherten vom 1. Januar bis 31. März 2020 (in der Zeit in der sie u.a. Krankentaggelder bezog) die operative Leitung des Restaurants oblag. Der Einsprache lässt sich lediglich entnehmen, dass die Versicherte seit der Gründung der Gesellschaft Alleingesellschafterin gewesen ist. Auch dem Auszug aus dem Handelsregister zufolge war die Beschwerdeführerin bereits vor dem 1. Januar 2020 einzige Gesellschafterin der besagten GmbH. Gemäss IK-Auszug ist für den Zeitraum 2017 bis 2019 als Arbeitgeber "Anton & Konsorten Basel" aufgeführt, wobei die Versicherte als handschriftliche Notiz "Franchisesystem Deutschland" beifügte. Die Beschwerdeführerin hat es ferner unterlassen, darzulegen, welche Umsätze die B.____ GmbH erzielte, bevor der Konkurs über sie eröffnet wurde. Auch fehlen Angaben zu allfälligen Investitionen oder zum Personalaufwand. Der Hinweis, wonach sämtliche Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden, mit Ausnahme des ihrigen, auf Ende März 2020 gekündigt worden seien, sagt nichts über den konkreten Personalbestand aus. Sodann entsprechen die gemäss IK-Auszug in den Jahren 2017 bis 2019 erzielten Jahreseinkommen bei weitem nicht dem geltend gemachten monatlichen regulären Einkommen von Fr. 5‘000.--. Dass die Tätigkeit der Versicherten mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wurde und sich auch zur nachhaltigen Gewinnerzielung eignete, ist nach dem Gesagten in keiner Weise belegt. Ferner kann für die massgebende Beitragsperiode 2020 ohnehin nicht von einem Erwerbspensum von mindestens 50% ausgegangen werden. Bei diesen (wirtschaftlichen) Gegebenheiten ist der erwerbliche Charakter der Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Versicherte für die Beitragsperiode 2020 als Nichterwerbstätige qualifizierte. Nicht zu bemängeln ist ferner die ziffernmässige Höhe der auf der Grundlage des Vermögens erhobenen Beiträge von Fr. 18'499.95, zumal auch die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Einwände vorbringt. Schliesslich steht unbestritten fest, dass die Beiträge der Versicherten vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihrer Arbeitgeberin in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrags nach Art. 28 AHVV entsprechen (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AHVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.