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Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen ist einzig die Frage, ob die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2022 zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügungen vom 10. Februar 2022 zufolge Fristversäumnisses nicht eingetreten ist. Das Kantonsgericht hat deshalb nur solche Rügen zu berücksichtigen, welche sich auf die Eintretensfrage beziehen. Kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Ausgleichskasse auf die Einsprache hätte eintreten und sich inhaltlich mit den Vorbringen des Versicherten befassen müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung der Einsprache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Andernfalls ist die Beschwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu bestätigen. 3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Festgehalten ist in dieser Bestimmung eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht verlängert werden kann. Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Frist am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen. Sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Handelt es sich beim letzten Tag der Frist um einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Läuft die Rechtsmittelfrist unbenutzt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass der Versicherungsträger auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten kann (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Im Sozialversicherungsverfahren bestehen nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen ( Ueli Kieser , Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG), 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 38 N 16). Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige, einseitige Rechtshandlung. Sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Dementsprechend muss die Eröffnung bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2015, 8C_198/2015, E. 3.2). Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (BGE 124 V 400 E. 2a, 117 V 261 E. 3b, je mit Hinweisen). Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b, 121 V 5 E. 3b, je mit Hinweisen). Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (ZAK 1984 S. 124 E. 1). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers oder der Empfängerin abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2012, 8C_262/2012, E. 2; BGE 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts vom 4. Februar 2008, 8C_389/2007, E. 4.1 und vom 5. April 2002, U 378/01, E. 1c mit Hinweis). Ein Fehler bei der Postzustellung ist selbst bei Versendung mittels A-Post Plus nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit (BGE 142 III 599 E. 2.4.1), allerdings ist eine solche nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Nicht behilflich ist die rein hypothetische Überlegung des Adressaten, wonach die Sendung einem Nachbarn in den Briefkasten oder einer Drittperson ins Postfach gelegt worden sein könnte (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2015, 9C_90/2015, E. 3.2; vgl. auch Ueli Kieser , a.a.O., Art. 38 N 17). 4.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin ihre Beitragsverfügungen mit 10. Februar 2022 datierte und sie diese Verfügungen per A-Post verschickte. Es lässt sich deshalb nicht nachvollziehen, wann die Verfügungen verschickt und an welchem Tag sie dem Beschwerdeführer zugestellt wurden. Gemäss der vom Gericht in Erfahrung gebrachten Versendungspraxis der Ausgleichskasse werden erstellte Verfügungen über Nacht durch einen externen Anbieter gedruckt und schliesslich am Folgetag ihrer Erstellung durch diesen Anbieter per A-Post versendet. Träfe dies im vorliegenden Fall zu, wären die Verfügungen datiert mit 10. Februar 2022 am 11. Februar 2022 versendet und dementsprechend nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am 12. Februar 2022 dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Die 30-tätige Frist hätte am 13. Februar 2022 zu laufen begonnen und das Fristende wäre auf den 14. März 2022 gefallen. Die Beschwerdegegnerin vermag aus ihrer Versendungspraxis jedoch grundsätzlich nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie in Erwägung 3.2 hiervor dargelegt, gelingt der Verwaltung der Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung einer Verfügung durch den einfachen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf grundsätzlich nicht. Folglich gilt es im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die Darstellung des Empfängers abzustellen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner als Rekurs bezeichneten Beschwerde vom 15. Juni 2022 vor, dass er als Pensionierter oft reise und sich deshalb immer wieder im Ausland aufhalte. Während seiner Abwesenheit leere sein Nachbar den Briefkasten, wobei von diesem die A-Post Sendungen nicht weiter beachtet würden. Einzig per Einschreiben verschickte Briefe würden vom Nachbarn abgeholt, geöffnet und per E-Mail an den Beschwerdeführer weitergeleitet. 4.3 Dementsprechend bestreitet der Beschwerdeführer nicht, die Verfügungen überhaupt resp. am 12. Februar 2022 erhalten zu haben. Sein blosser Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin die Tatsache der Zustellung und deren genauen Zeitpunkt mangels Versendung per A-Post Plus oder Einschreiben nicht mit Vollbeweis belegen könne, ist vorliegend unbehilflich. Aus seiner Darlegung geht unmissverständlich hervor, dass er die Sendungen erhalten hatte bzw. diese in seinen Machtbereich gelangt waren. Diese konnte er aufgrund seiner Auslandsabwesenheit und mangels Weiterleitung der Sendungen durch seinen Nachbarn lediglich nicht tatsächlich zur Kenntnis nehmen, was für das Auslösen der Einsprachefrist jedoch gerade nicht vorausgesetzt wird. Auch wenn vorliegend nicht genau feststeht, an welchem Tag die Verfügungen zugestellt wurden, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Sendungen nicht übermässig verspätet beim Beschwerdeführer eingetroffen sind. Denn selbst wenn sich die Zustellung um 20 Tage verzögert hätte und die Sendungen damit erst am 4. März 2022 zugestellt worden wären, hätte die Einsprache bis zum 4. April 2022 erhoben werden müssen. Die erst am 24. April 2022 erstellte und der Beschwerdegegnerin am 26. April 2022 zugegangene Einsprache erfolgte demnach zu spät. 5.1 Zu beachten bleibt, dass nach Art. 41 Abs. 1 ATSG eine nicht gewahrte Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die ein entsprechendes Gesuch stellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und sofern sie unter Angabe des Grundes innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht. Die Wiederherstellung kommt somit nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit anderen Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln, so rechtfertigt unter Unterständen eine schwere Erkrankung beispielsweise kurz vor Ablauf einer Frist deren Wiederherstellung. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jegliches Verschulden einer Partei oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus (BGE 112 V 255 E. 2a; siehe zum Ganzen auch Ueli Kieser , a.a.O., Art. 41 Rz. 3 ff.). 5.2 Wie in Erwägung 4.2 hiervor dargelegt, macht der Beschwerdeführer geltend, sein Nachbar würde die während seinen Auslandreisen eintreffende A-Post lediglich entgegennehmen, nicht jedoch an ihn weiterleiten. Damit liegen keine Anhaltspunkte vor, welche darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer unverschuldet davon abgehalten wurde, rechtzeitig Einsprache zu erheben. Es liegt in seinem Risikobereich, dass eine von ihm beigezogene Hilfsperson die an ihn adressierte A-Post weiterleitet. Diese Weiterleitung war - wie bei Sendungen per Einschreiben - möglich und zumutbar. Im Übrigen fehlt ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Die Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 1 ATSG sind folglich nicht erfüllt.
E. 6 Insgesamt ergibt sich deshalb, dass der Beschwerdeführer die Einsprachefrist verschuldet verpasst hat. Es liegen keine Hinweise vor, welche eine verspätete Einsprache entschuldigen würden. Im Ergebnis ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2022 auf die Einsprache des Versicherten vom 24. April 2022 gegen die Verfügungen vom 10. Februar 2022 wegen verspäteter Einspracheerhebung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde des Versicherten muss als unbegründet abgewiesen werden.
E. 7 Gemäss § 20 Abs. 2 VPO i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen vorbehältlich § 20 Abs. 2 bis VPO und Mut- resp. Leichtsinnigkeit für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.10.2022 710 22 172/233
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 17. Oktober 2022 (710 22 172/233) Alters- und Hinterlassenenversicherung Nichteintreten infolge verspätet eingereichter Einsprache erfolgte zu Recht Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Martina Somogyi Parteien A.____ , Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Beiträge A. Mit den beiden Verfügungen vom 10. Februar 2022 setzte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) für A.____ die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige definitiv in Höhe von Fr. 6'406.25 sowie Verwaltungskosten von Fr. 256.20 für die Periode vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 resp. in Höhe von Fr. 5'754.15 sowie Verwaltungskosten von Fr. 229.90 für die Periode vom 1. Januar 2020 bis 30. November 2020 fest. Infolge Verrechnung mit bereits fakturierten Beiträgen resultierten ausstehende Beitragszahlungen in Höhe von Fr. 2'519.40 zzgl. aufgelaufener Zins von Fr. 139.95 für das Jahr 2019 resp. Fr. 2'074.85 für den Zeitraum Januar bis November 2020. Die Ausgleichskasse forderte A.____ mit Zahlungserinnerungen vom 16. März 2022 auf, die offenen Beitragsforderungen zu begleichen. Mit Mahnschreiben vom 31. März 2022 verlangte die Ausgleichskasse jeweils unter Erhebung einer Mahngebühr von Fr. 70.-- erneut die Begleichung der nicht bezahlten Beiträge. Auf die dagegen vom Versicherten mit Eingabe vom 24. April 2022 (Eingang am 26. April 2022) erhobene Einsprache trat die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 17. Mai 2022 nicht ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Einsprache sei nicht fristgerecht erfolgt. B. Hiergegen erhob A.____ mit Eingabe vom 15. Juni 2022 (Eingang am 17. Juni 2022) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Mai 2022 und die Neufestsetzung der Beiträge, wobei insbesondere auch auf die Erhebung von Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Mahngebühren zu verzichten sei. Zur Begründung führte er namentlich aus, er sei seiner «postalischen Pflicht» während seines Auslandaufenthalts ausreichend nachgekommen, weshalb die Einsprache vom 24. April 2022 fristgerecht erfolgt sei. C. Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2022 beantragte die Ausgleichkasse die Abweisung der Beschwerde. D. Mittels per E-Mail dem Gericht eingereichter Replik vom 4. August 2022 (Eingang am 5. August 2022) hielt A.____ an seinen Anträgen fest. Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerde ist ferner frist- und formgerecht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Verfügungen vom 10. Februar 2022 betreffend AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2019 und den Zeitraum Januar bis November 2020. Der strittige Gesamtbetrag liegt unter der Streitwertgrenze von Fr. 20'000.--, weshalb der Entscheid über die Beschwerde des Versicherten in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt. 2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen ist einzig die Frage, ob die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2022 zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügungen vom 10. Februar 2022 zufolge Fristversäumnisses nicht eingetreten ist. Das Kantonsgericht hat deshalb nur solche Rügen zu berücksichtigen, welche sich auf die Eintretensfrage beziehen. Kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Ausgleichskasse auf die Einsprache hätte eintreten und sich inhaltlich mit den Vorbringen des Versicherten befassen müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung der Einsprache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Andernfalls ist die Beschwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu bestätigen. 3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Festgehalten ist in dieser Bestimmung eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht verlängert werden kann. Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Frist am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen. Sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Handelt es sich beim letzten Tag der Frist um einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Läuft die Rechtsmittelfrist unbenutzt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass der Versicherungsträger auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten kann (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Im Sozialversicherungsverfahren bestehen nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen ( Ueli Kieser , Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG), 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 38 N 16). Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige, einseitige Rechtshandlung. Sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Dementsprechend muss die Eröffnung bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2015, 8C_198/2015, E. 3.2). Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (BGE 124 V 400 E. 2a, 117 V 261 E. 3b, je mit Hinweisen). Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b, 121 V 5 E. 3b, je mit Hinweisen). Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (ZAK 1984 S. 124 E. 1). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers oder der Empfängerin abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2012, 8C_262/2012, E. 2; BGE 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts vom 4. Februar 2008, 8C_389/2007, E. 4.1 und vom 5. April 2002, U 378/01, E. 1c mit Hinweis). Ein Fehler bei der Postzustellung ist selbst bei Versendung mittels A-Post Plus nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit (BGE 142 III 599 E. 2.4.1), allerdings ist eine solche nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Nicht behilflich ist die rein hypothetische Überlegung des Adressaten, wonach die Sendung einem Nachbarn in den Briefkasten oder einer Drittperson ins Postfach gelegt worden sein könnte (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2015, 9C_90/2015, E. 3.2; vgl. auch Ueli Kieser , a.a.O., Art. 38 N 17). 4.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin ihre Beitragsverfügungen mit 10. Februar 2022 datierte und sie diese Verfügungen per A-Post verschickte. Es lässt sich deshalb nicht nachvollziehen, wann die Verfügungen verschickt und an welchem Tag sie dem Beschwerdeführer zugestellt wurden. Gemäss der vom Gericht in Erfahrung gebrachten Versendungspraxis der Ausgleichskasse werden erstellte Verfügungen über Nacht durch einen externen Anbieter gedruckt und schliesslich am Folgetag ihrer Erstellung durch diesen Anbieter per A-Post versendet. Träfe dies im vorliegenden Fall zu, wären die Verfügungen datiert mit 10. Februar 2022 am 11. Februar 2022 versendet und dementsprechend nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am 12. Februar 2022 dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Die 30-tätige Frist hätte am 13. Februar 2022 zu laufen begonnen und das Fristende wäre auf den 14. März 2022 gefallen. Die Beschwerdegegnerin vermag aus ihrer Versendungspraxis jedoch grundsätzlich nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie in Erwägung 3.2 hiervor dargelegt, gelingt der Verwaltung der Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung einer Verfügung durch den einfachen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf grundsätzlich nicht. Folglich gilt es im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die Darstellung des Empfängers abzustellen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner als Rekurs bezeichneten Beschwerde vom 15. Juni 2022 vor, dass er als Pensionierter oft reise und sich deshalb immer wieder im Ausland aufhalte. Während seiner Abwesenheit leere sein Nachbar den Briefkasten, wobei von diesem die A-Post Sendungen nicht weiter beachtet würden. Einzig per Einschreiben verschickte Briefe würden vom Nachbarn abgeholt, geöffnet und per E-Mail an den Beschwerdeführer weitergeleitet. 4.3 Dementsprechend bestreitet der Beschwerdeführer nicht, die Verfügungen überhaupt resp. am 12. Februar 2022 erhalten zu haben. Sein blosser Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin die Tatsache der Zustellung und deren genauen Zeitpunkt mangels Versendung per A-Post Plus oder Einschreiben nicht mit Vollbeweis belegen könne, ist vorliegend unbehilflich. Aus seiner Darlegung geht unmissverständlich hervor, dass er die Sendungen erhalten hatte bzw. diese in seinen Machtbereich gelangt waren. Diese konnte er aufgrund seiner Auslandsabwesenheit und mangels Weiterleitung der Sendungen durch seinen Nachbarn lediglich nicht tatsächlich zur Kenntnis nehmen, was für das Auslösen der Einsprachefrist jedoch gerade nicht vorausgesetzt wird. Auch wenn vorliegend nicht genau feststeht, an welchem Tag die Verfügungen zugestellt wurden, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Sendungen nicht übermässig verspätet beim Beschwerdeführer eingetroffen sind. Denn selbst wenn sich die Zustellung um 20 Tage verzögert hätte und die Sendungen damit erst am 4. März 2022 zugestellt worden wären, hätte die Einsprache bis zum 4. April 2022 erhoben werden müssen. Die erst am 24. April 2022 erstellte und der Beschwerdegegnerin am 26. April 2022 zugegangene Einsprache erfolgte demnach zu spät. 5.1 Zu beachten bleibt, dass nach Art. 41 Abs. 1 ATSG eine nicht gewahrte Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die ein entsprechendes Gesuch stellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und sofern sie unter Angabe des Grundes innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht. Die Wiederherstellung kommt somit nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit anderen Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln, so rechtfertigt unter Unterständen eine schwere Erkrankung beispielsweise kurz vor Ablauf einer Frist deren Wiederherstellung. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jegliches Verschulden einer Partei oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus (BGE 112 V 255 E. 2a; siehe zum Ganzen auch Ueli Kieser , a.a.O., Art. 41 Rz. 3 ff.). 5.2 Wie in Erwägung 4.2 hiervor dargelegt, macht der Beschwerdeführer geltend, sein Nachbar würde die während seinen Auslandreisen eintreffende A-Post lediglich entgegennehmen, nicht jedoch an ihn weiterleiten. Damit liegen keine Anhaltspunkte vor, welche darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer unverschuldet davon abgehalten wurde, rechtzeitig Einsprache zu erheben. Es liegt in seinem Risikobereich, dass eine von ihm beigezogene Hilfsperson die an ihn adressierte A-Post weiterleitet. Diese Weiterleitung war - wie bei Sendungen per Einschreiben - möglich und zumutbar. Im Übrigen fehlt ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Die Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 1 ATSG sind folglich nicht erfüllt. 6. Insgesamt ergibt sich deshalb, dass der Beschwerdeführer die Einsprachefrist verschuldet verpasst hat. Es liegen keine Hinweise vor, welche eine verspätete Einsprache entschuldigen würden. Im Ergebnis ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2022 auf die Einsprache des Versicherten vom 24. April 2022 gegen die Verfügungen vom 10. Februar 2022 wegen verspäteter Einspracheerhebung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde des Versicherten muss als unbegründet abgewiesen werden. 7. Gemäss § 20 Abs. 2 VPO i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen vorbehältlich § 20 Abs. 2 bis VPO und Mut- resp. Leichtsinnigkeit für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.