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710 2022 36 / 171

Basel-Landschaft · 2023-07-24 · Deutsch BL

Schadenersatz

Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 Bereits in seinem Urteil vom 25. Oktober 2018 hatte das Kantonsgericht entschieden, dass die Haftung des Beschwerdeführers auf der Grundlage der schweizerischen Rechtsordnung gemäss Art. 52 AHVG grundsätzlich zu bejahen wäre. Darauf ist weiterhin zu verweisen. Wie das Kantonsgericht ebenfalls bereits festgehalten hat, ist indessen zu berücksichtigen, dass der vorliegenden Streitsache ein länderübergreifender Sachverhalt zu Grunde liegt, der auf der Grundlage von Art. 8 und 15 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit (FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abschnitt A Ziffer 3 und 4 des Anhangs II zum FZA zu beurteilen ist. Mithin gilt es zu klären, ob der in Frankreich wohnhafte Arbeitnehmer überhaupt unter die nach schweizerischem Recht zu bestimmende Abgabepflicht von Sozialversicherungsbeiträgen gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG fällt.

E. 2.1 Seit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft im Jahr 2002 regeln EU-Verordnungen die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit. Am 1. April 2012 traten neue Bestimmungen zwischen der EU und der Schweiz in Kraft, wonach die zuvor gültigen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 (AS 2004 121) und Nr. 574/72 (AS 2005 3909) durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11) ersetzt worden sind (nachfolgend VO). Auf den hier zu beurteilenden grenzüberschreitenden Sachverhalt sind diese Verordnungen in persönlicher und sachlicher Hinsicht ohne weiteres anwendbar (BGE 144 V 210). In Bezug auf die zeitliche Geltung hat eine differenzierte Betrachtungsweise Platz zu greifen. Generell ist zu beachten, dass vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Anders verhält es sich indes mit verfahrensrechtlichen Neuerungen. Diese sind mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 132 V 215 E. 3.1.2 mit Hinweis). Es sind demnach jene Bestimmungen anwendbar, welche für den jeweils strittigen Beurteilungszeitraum Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Mit Blick auf die vorliegend umstrittene Beitragszeit für C. zwischen Oktober 2010 bis Dezember 2015 resultiert deshalb, dass hinsichtlich des bis 31. März 2012 eingetretenen Sachverhalts namentlich die Bestimmungen der VO Nr. 1408/71 und Nr. 572/72 Anwendung finden. Mit Blick auf die ab 1. April 2012 bis Ende 2014 zu beurteilende Beitragspflicht erweisen sich sodann die VO Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 als relevant; ab 1. Januar 2015 bis Ende 2015 sind schliesslich überdies die auf den 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Änderungen gemäss Verordnung (EU) Nr. 465/2012 (AS 2015 345) zu beachten. 2.2.1 Die für die Periode zwischen Oktober 2010 bis März 2012 massgebliche Rechtslage gemäss VO Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 stellt sich wie folgt dar: Die Art. 13-17a VO Nr. 1408/71 entscheiden als Kollisionsnormen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften. Während Art. 13 gemäss dessen Titel allgemeine Regelungen beinhaltet, sehen die Art. 14-17a des Titels II der VO Nr. 1408/71 diverse Sonderregelungen vor. Als Grundregel bestimmt Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 1408/71, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen (BGE 143 V 402 E. 6.3.2; BGE 139 V 216 E. 2.3 mit Hinweisen; BGE 133 V 137 E. 6.1; BGE 132 V 53 E. 6.5; Urteil 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.1, in: SVR 2017 AHV Nr. 8 S. 19). Grundsätzlich ist demnach sowohl auf unselbständig Beschäftigte als auch auf selbständig tätige Personen die sogenannte „lex loci laboris“ anwendbar. Demnach unterstehen Personen grundsätzlich dem Sozialversicherungsrecht desjenigen Staats, auf dessen Territorium sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben. Diese Anknüpfung gilt unabhängig vom Wohnort (Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b VO Nr. 1408/71 [Beschäftigungsland-, Tätigkeitsland-, oder Erwerbsortprinzip]; BGE 132 V 53 E. 4.1). Art. 14 bis 17 VO Nr. 1408/71 sehen jedoch abweichende Zuständigkeitsregeln insbesondere für jene Personen vor, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 2, Art. 14a Abs. 2 oder Art. 14c VO Nr. 1408/71 erwerbstätig sind (SVR 2006 KV Nr. 33 S. 123). Von besonderem Interesse sind hier zwei Fallkonstellationen, für welche das Wohnortprinzip gilt: Einerseits unterliegt eine Person den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie eine abhängige Tätigkeit zum Teil im Gebiet ihres Wohnsitzstaates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber abhängig tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben (Art. 14 Abs. 2 lit. b Bst. i VO Nr. 1408/71). Andererseits unterliegt gemäss Art. 14a Abs. 2 Satz 1 VO Nr. 1408/71 eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, ebenfalls den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. Für beide Ausnahmefälle gilt, dass die betroffene Person für die Anwendung der nach dieser Norm bestimmten Rechtsvorschriften so behandelt wird, als ob sie ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Wohnmitgliedstaats ausüben würde (Art. 14d Abs. 1 VO Nr. 1408/71; Urteile 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 7.2.1, in: SVR 2017 AHV Nr. 8 S. 19, und 9C_560/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2.2 am Ende). 2.2.2 Titel II der im vorliegenden Fall für die Periode zwischen April 2012 bis Ende 2014 anwendbaren VO Nr. 883/2004 (vgl. oben, Erwägung 5.2 zuvor) enthält ebenfalls allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Wie bereits Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 1408/71 (vgl. Erwägung 5.3.1 zuvor) legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 zunächst den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, wonach für die betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind. Unverändert gelten auch unter der Herrschaft der VO Nr. 883/ 2004 bei Arbeitnehmenden und selbständig Erwerbenden sodann grundsätzlich weiterhin die Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Erwerbsortprinzip; Art. 11 Abs. 3 Bst. a VO Nr. 883/2004; BGE 143 V 52 E. 6.2.1; BGE 140 V 98 E. 6.3; Urteil 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2; vgl. E. 5.2.1 hiervor). Ausnahmsweise unterliegt demgegenüber auch eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, weiterhin den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort – neu – einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (Art. 13 Abs. 2 Bst. a VO Nr. 883/2004; BGE 144 V 210). Diese Bestimmung bezieht sich namentlich auf Personen, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte selbständige Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben, und zwar unabhängig von der Eigenart ihrer Tätigkeiten (Art. 14 Abs. 6 VO Nr. 987/2009). Die Ausübung eines wesentlichen Teils der selbständigen Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat bedeutet, dass die betreffende Person dort einen quantitativ erheblichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der grösste Teil ihrer Tätigkeit darstellen muss. Als Orientierungskriterien werden der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen sowie das Einkommen herangezogen. Wird im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird (Art. 14 Abs. 8 Bst. b VO Nr. 987/2009). Auch diesfalls gilt, dass die betroffenen Personen für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt werden, als ob sie ihre gesamte selbständige Erwerbstätigkeit in ihrem Wohnsitzstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden (Art. 13 Abs. 5 VO Nr. 883/2004). Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004 legt sodann auch eine Ausnahme im Sinne des Wohnortsprinzips für abhängig Beschäftigte fest. Demnach unterliegt eine unselbständig tätige Person ebenfalls den Rechtsvorschriften nur ihres Wohnsitzstaates, wenn sie dort – ebenfalls neu – einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Übt sie hingegen in ihrem Wohn-mitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit aus, unterliegt sie primär den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem ihr Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat (lit. b derselben Bestimmung). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die in Kapitel II Art. 6 Abs. 1 Bst. a bis c VO Nr. 987/2009 festgelegten "Vorschriften über die Zusammenarbeit und den Datenaustausch" hinzuweisen, in welchen die vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geregelt wird. Besteht danach zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, so unterliegt die betreffende Person vorläufig den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten, sofern in der VO Nr. 987/2009 nichts anderes bestimmt ist, wobei die Rangfolge wie folgt festgelegt wird: a) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Person ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgeht, wenn die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit nur in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird; b) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, in dem die Person einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit(en) ausübt oder in dem sie nicht beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt; c) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, deren Anwendung zuerst beantragt wurde, wenn die Person einer Erwerbstätigkeit oder mehreren Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten nachgeht. 2.2.3 Was schliesslich die ab Januar 2015 bis Ende 2015 fragliche Beitragsperiode (oben, Erwägung 5.2) betrifft, enthalten die auf den 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Änderungen gemäss VO (EU) Nr. 465/2012 in Art. 1 Ziffer 6 eine zusätzliche Ausnahme im Sinne des Wohnortprinzips. Ergänzend sieht Art. 13 Abs. 1 Ziffer lit. a Bst. iv VO Nr. 883/2004 vor, dass eine Person selbst dann den Rechtsvorschriften ihres Wohnsitzstaates unterliegt, wenn sie im Wohnsitzmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer (selbständigen oder unselbständigen) Tätigkeit ausübt. Voraussetzung ist diesfalls, dass sie hierbei bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten ausserhalb des Wohnmitgliedstaats haben.

E. 2.3 Dies soweit die komplexe internationale Rechtslage, wie sie im vorliegenden Fall weiterhin zu beachten ist (vgl. auch die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP], Rz. 2013 und 2014, in den seit 1. Januar 2010 geltenden Fassungen). Auch diesen Bestimmungen zufolge hängt die Versicherungsunterstellung von Personen, die in mehreren Staaten arbeiten, davon ab, ob sie unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Dabei wird die Frage des Beitragsstatuts (Arbeitnehmende oder selbständig Erwerbende) aufgrund des nationalen Rechts jenes Staates bestimmt, in welchem die jeweilige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist. Insoweit gilt das Erwerbsortsprinzip, wie es als Grundsatz auch in den dargelegten internationalen Abkommen jeweils im Vordergrund steht.

E. 3 Für die Annahme dieses Grundsatzes genügt es, dass die massgebende Erwerbstätigkeit in der Schweiz vollzogen wird. In diesem Zusammenhang kann nunmehr jedoch nicht an der im Urteil des Kantonsgerichts vom 26. November 2020 dargelegten Erwägung festgehalten werden, dass in Bezug auf die von C. gegenüber der GmbH erbrachte Tätigkeit der Jahre 2010 bis 2015 entscheidend sei, wo sich der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Sachverhalts befindet, der seiner Tätigkeit einen erwerblichen Charakter verliehen hat. Hintergrund bildet der Umstand, dass unter der Geltung der in den soeben zitierten Bestimmungen statuierten «lex loci laboris» (oben, Erwägungen 2.1 – 2.3) kein Raum für eine solche wirtschaftliche Betrachtungsweise verbleibt. Soweit sich das Kantonsgericht in Erwägung 5.3 seines Urteils vom 25. Oktober 2018 auf BGE 119 V 65 abgestützt hat, ist denn auch festzustellen, dass dieses Urteil zeitlich lange vor den massgebenden Bestimmungen des im Jahr 2002 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossenen Freizügigkeitsabkommens ergangen ist und inhaltlich ein vorliegend nicht relevantes Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland betroffen hat. Insofern waren unselbständig tätige Staatsangehörige der EU oder der Schweiz, die im Umfang von mindestens 25% ihrer Arbeitszeit in einem EU-Staat arbeiten, gemäss den massgebenden internationalen Bestimmungen (oben, Erwägung 2.1 ff.) der schweizerischen AHV schon bisher nicht unterstellt. Diese Schlussfolgerung resultiert auch weiterhin nicht zuletzt aus dem Umkehrschluss der während der Corona-Pandemie vereinbarten flexiblen Auslegung der zitierten Bestimmungen, wonach eine Person weiterhin als in der Schweiz als erwerbstätig betrachtet wurde, obschon sie ihre Tätigkeit physisch nicht in der Schweiz, sondern pandemie-bedingt nur zu Hause im Homeoffice ausüben musste (Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom 20. Juni 2022, abrufbar unter: https://www.bsv.admin.ch / bsv / de / home / sozialversicherungen / int / grundlagen-und-abkommen/int-corona.html). In Anbetracht dieser geradezu umwälzenden Entwicklungen rund um das Homeoffice während der Covid-19-Krise haben die Schweiz und Frankreich am 29. Juni 2022 beschlossen, die entsprechende Vereinbarung vom 13. Mai 2020 bis Ende Oktober 2022 zu verlängern. Auf dieser Basis haben beide Staaten mittlerweile am 22. Dezember 2022 schliesslich der Einführung einer für grenzüberschreitende Arbeitnehmende geltenden vorläufigen Vereinbarung über Telearbeit zugestimmt, wonach in Nachachtung der oben erwähnten Grundsätze Telearbeit, welche sich auf 40% statt nur auf 25% der Arbeitszeit beschränkt, weder Auswirkungen auf den Grenzgängerstatus noch auf die damit verbundenen Einkommenssteuerregelungen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Wohnsitzstaat der jeweiligen Arbeitnehmenden hat. In diesem Zuge wurde ebenfalls eine Vereinbarung zwischen Frankreich und der Schweiz getroffen, wonach die Besteuerung im Staat der Betriebsstätte des Arbeitsgebers verbleibt, solange die im Wohnsitzstaat ausgeübte Telearbeit nicht mehr als 40% der Arbeitszeit des betroffenen Arbeitnehmers ausmacht (Mitteilung des BSV vom 22. Dezember 2022, abrufbar unter: https://www.admin.ch / gov / de / start / dokumentation / medienmitteilungen.msg-id-92381.html). In Nachachtung dieser Grundsätze verbleibt bei Per- sonen, die in einem Staat arbeiten, in dem sich auch der Sitz des Arbeitgebers befindet, und die weniger als 50% grenzüberschreitende Telearbeit ihrer Arbeitszeit in ihrem Wohnstaat leisten, schliesslich auch die Zuständigkeit für die Sozialversicherungen im Staat des Arbeitgebersitzes erhalten. Dieser Grenzwert darf dabei durchaus in einem Monat oder wöchentlich auch überschritten werden, wenn sich dies auf das Jahr hinaus wieder ausgleicht. Vorausgesetzt ist diesfalls aber, dass der Wechsel zwischen Arbeit im Wohnsitzstaat und der Arbeit vor Ort am Be-triebsort des Arbeitgebers mit einer gewissen Regelmässigkeit erfolgt (Mitteilungen an die AHVG-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen des BSV, Nr. 470, vom 20. Juni 2023).

E. 4 Mit Blick auf die hier strittigen Verhältnisse ist in Bezug auf die von C. gegenüber der GmbH erbrachten Tätigkeit in den Jahren 2010 bis 2015 entgegen Erwägung 5.3 im Urteil des Kantonsgerichts vom 26. November 2020 für eine Unterstellung unter die schweizerische AHV demnach nicht entscheidend, wo sich der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Sachverhalts befindet, der seiner Tätigkeit erwerblichen Charakter in der Schweiz verliehen hat (BGE 119 V 65 E. 3b), sondern vielmehr, ob C. als französischer Staatsangehöriger in unselbständiger Stellung in den strittigen Beitragsperioden mehr als 25% seiner Arbeitszeit in Frankreich gearbeitet hat. Ob und insbesondere in welchem Umfang er seine Tätigkeit zufolge physisch allenfalls in der Schweiz ausgeführt hat, spielt mithin sehr wohl eine Rolle: Einzig unter der Voraussetzung, dass sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mehr als 75% der Arbeitszeit von C. in der Schweiz zugetragen hat, ist von einer sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung unter die schweizerische Alters- und Hinterlassenenverordnung auszugehen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang erneut vor, dass C. in Frankreich die Unternehmung F. geführt habe, über welche er auch die von ihm zu Gunsten der GmbH erbrachten Informatikdienstleistungen abgerechnet habe. C. sei für seine eigene Unternehmung selbst verantwortlich und nicht Arbeitnehmer der GmbH gewesen. Der Beschwerdeführer stellt sich damit weiterhin auf den Standpunkt, dass C. der AHVrechtlichen Versicherungspflicht in der Schweiz nicht unterstellt gewesen sei und die GmbH gegenüber der Kasse deshalb weder einer Beitrags- noch einer Schadenersatzpflicht unterliegen könne. Wie das Kantonsgericht bereits im Rahmen seines vorangehenden Urteils vom 25. Oktober 2018 festgehalten hat, ist in der fraglichen Periode von einer unselbständigen Tätigkeit von C. im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der GmbH auszugehen. Darauf ist zu verweisen (a.a.O., E. 5.5). Hierfür sprechen die Lohnabrechnungen der GmbH, welche im Zeitraum von Oktober 2010 bis Dezember 2015 in den Akten liegen (Akt 57-119 der Kasse) und welchen basierend auf einem monatlichen Brutto-Lohn von Fr. 2‘675.— entsprechende Abzüge der schweizerischen Sozialversicherungsbeiträge zu entnehmen sind. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer den eigenen Aussagen zufolge selbst offenbar nie irgendwelche Lohnabrechnungen ausgestellt hat (Akt 179 der Kasse). Hintergrund bildet die Tatsache, dass er als formelles Organ verpflichtet gewesen wäre, die Geschäftstätigkeit der GmbH gesamthaft zu überwachen und in diesem Zusammenhang insbesondere auch zu klären, wer für die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung von C. zuständig gewesen wäre. Für das AHV-Statut von C. als unselbständiger Arbeitnehmer spricht sodann die Aussage des ehemaligen Geschäftsführers und Gesellschafters E. , wonach der Lohn von C. beim zuständigen Quellensteueramt angemeldet sowie auch bezahlt und dies dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt worden sei, so dass der Versicherte mangels Bestätigung einer selbständigen Tätigkeit als Angestellter der GmbH abzurechnen sei (Akt 166 zur Vernehmlassung der Kasse). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Kasse auf Anfrage von den französischen Behörden (Régime Social des Indépendants, RSI) am 12. September 2017 mitgeteilt worden war, dass C. zwischen Januar 2001 bis August 2002 in der Eigenschaft als Inhaber einer Einzelfirma und selbständig erwerbstätige Person einer elsässischen Sozialversicherungseinrichtung angeschlossen war, aktuell jedoch keine Kenntnis betreffend eine Wiederaufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit bestehe (Akt 185 der Kasse). Mit Blick auf diese Aktenlage ist die Kasse in Bezug auf die hier fragliche Tätigkeit von C. bei der GmbH zu Recht von einer unselbständigen Tätigkeit ausgegangen.

E. 4.2 Nachdem die Kasse in Nachachtung des kantonsgerichtlichen Urteils vom 25. Oktober 2018 abgeklärt hatte, wie es sich hinsichtlich einer allfälligen, zusätzlichen unselbständigen Erwerbstätigkeit von C. in Frankreich verhält, bestanden in den Akten bisher allerdings weder Hinweise noch allfällige Indizien, dass C. seine für die GmbH erbrachte Tätigkeit physisch je am Sitz seiner Arbeitgeberin bzw. in der Schweiz verrichtet hätte. Unter den Parteien ist bisher vielmehr unbestritten geblieben, dass er zumindest in der hier fraglichen Beitragsperiode über keine Grenzgängerbewilligung verfügt und seine Arbeit somit offenbar stets von seinem rund 180 Kilometer weit entfernten Wohnsitz aus in Frankreich getätigt hat. Gestützt auf die bisherige Aktenlage war bisher demnach davon auszugehen, dass C. seine unselbständige Tätigkeit für die GmbH ausschliesslich oder zumindest doch mehrheitlich physisch in Frankreich ausgeübt hat und dem Gesagten zufolge eine Unterstellung unter die schweizerische AHV demnach entfallen würde und der Kasse mit Blick auf die bereits einvernahmten Lohn-Beiträge zu Lasten der GmbH letztlich kein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG entstanden wäre.

E. 4.3 In ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2023 vertritt die Kasse nunmehr aber unter Vorlage des Arbeitsvertrages von C. , dessen neuerlicher Stellungnahme vom 15. Februar 2023 sowie der monatlichen Lohnabrechnungen der Jahre 2010 bis und mit 2016 die Auffassung, dass C. weniger als 25% von zu Hause aus in Frankreich – mithin mehr als 75% in der Schweiz gearbeitet habe und damit der schweizerischen Sozialversicherung unterstellt gewesen sei. Was zunächst die Lohnabrechnungen betrifft, entsprechen diese den bereits eingereichten Akten zur Vernehmlassung der Kasse (a.a.O., Beilage 3a). Daraus alleine lässt sich zwar entnehmen, dass C. für die GmbH in unselbständiger Stellung tätig gewesen war, indessen nicht, wo er seine Arbeit verrichtet hat. Soweit die Kasse damit argumentiert, dass eine Unterstellung unter die schweizerische AHV alleine schon deshalb resultiere, weil anzunehmen sei, dass eine mit der Buchhaltung der GmbH vertraute Geschäftsführung die Sozialversicherungsbeiträge nur dann abziehe, wenn sie auch tatsächlich geschuldet seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Einerseits vermag der Abzug von sozialversicherungsrechtlich nach Schweizer AHV-Statut geschuldeten Beiträgen nichts über den Arbeitsort auszusagen und obliegt es damit auch nicht dem Arbeitgeber, hierüber mittels gerechtfertigten oder allenfalls auch zu Unrecht erfolgten Abzügen eine entsprechende Unterstellung zu präjudizieren. Andererseits kann gerade nicht gesagt werden, ein Arbeitgeber würde die Beiträge nur dann abziehen, wenn sie auch tatsächlich geschuldet seien. Dies gilt gerade auch im vorliegenden Fall, in welchem die gemäss Lohnabrechnung in Abzug gebrachten Lohnbeiträge der Kasse eben gerade nicht überwiesen worden sind. Schliesslich ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Versicherte ein nicht unmassgebliches Interesse daran hatte, in der Schweiz in den Genuss beispielsweise von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Leistungen zu gelangen (Akt 23 der Kasse). Die erwähnten Lohnabrechnungen alleine können den Anforderungen an eine objektive Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen deshalb nicht genügen (Urteil des Kantonsgerichts vom 25. Oktober 2018, E. 5.6.2). Überhaupt fällt in diesem Zusammenhang auf, dass diese Lohnabrechnungen (Beilagen 4.1 ff. zur Stellungnahme der Kasse vom 15. Februar 2023) während einer Periode von sechs Jahren stets dasselbe Brutto-Gehalt im Umfang von Fr. 2'675.— ausweisen. Mit Blick auf die arbeitsvertragliche Lohnverpflichtung gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2010 über EUR 1'850.— (Beilage 1 zur Stellungnahme der Kasse vom 15. Februar 2023) vermag dies schon deshalb nicht zu überzeugen, weil das in Schweizer Franken ausgerichtete Monatssalär in den Jahren 2010 bis 2016 trotz teils massiven Verfalls des Euro-Frankenkurses während dieser Periode um rund 40% (abrufbar unter: www.finanzen.ch/devisen/eurokurs) stets gleich hoch ausgefallen ist. Mit Blick auf seine Behauptung in seiner neuerlichen Stellungnahme gegenüber der Kasse vom 15. Februar 2023 (Beilage 2 zur Stellungnahme der Kasse vom 15. Februar 2023), wonach C. im Umfang von mindestens 75% seiner Arbeitszeit in der Schweiz gearbeitet habe, ist es ausserdem wenig glaubwürdig, in all den Jahren für die von ihm behaupteten Reisen und Arbeitstreffen mit Kunden keinerlei Entgelt des Arbeitgebers in Form von zusätzlichen Wegspesen erhalten zu haben. Auch hier gilt dies umso mehr, weil C. seinen Aussagen zufolge diese Fahrten offenbar als Eigentümer eines von ihm geleasten Fahrzeugs auf sich genommen habe (a.a.O.). Die resultierenden Fahr-spesen im Umfang einer behaupteten Tätigkeit von mindestens 75% der Arbeitszeit in der Schweiz erweisen sich bei einer Distanz von 180 Kilometern zwischen Wohn- und Arbeitsort jedenfalls als derart hoch, dass ein fehlendes Entgelt hierfür – unbesehen der alleine schon für den Arbeitsweg erforderlichen zeitlichen Inanspruchnahme – als wenig realistisch erscheint. Nicht zuletzt ist die Stellungnahme von C. vom 15. Februar 2023 auch in formaler Hinsicht fragwürdig. Während er an der einen Stelle bestätigt, von zu Hause gearbeitet und dort Telearbeit geleistet zu haben, verneint er diese Aussage eine Zeile weiter. Die Antwort von C. auf die ihm von der Kasse unterbreitete Fragestellung ist mithin unklar. Dies gilt umso mehr, als diese missverständliche Antwort offenbar auf einer brieflichen Anfrage der Kasse vom 22. Dezember 2022 beruht, welche die Kasse dem Gericht nicht eingereicht hat.

E. 4.4 Allerdings kann aufgrund der seitens der Kasse während des Beschwerdeverfahrens neuerlich einverlangten und eingereichten Stellungnahme vom 15. Februar 2023 auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass C. weniger als 25% seiner Arbeitszeit in Frankreich erbracht hätte. Dies gilt namentlich aufgrund der von ihm neu behaupteten Arbeit-sorte und Arbeitsbesuche gegenüber Kunden in der Schweiz, welche seitens des Beschwerdeführers allerdings dezidiert in Abrede gestellt werden. Mithin lässt sich mit der im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweismaxime noch immer nicht abschliessend feststellen, ob C. unter das schweizerische AHV-Statut fällt. Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur erneuten Rückweisung der Angelegenheit zwecks ergänzender Abklärungen des massgebenden Sachverhalts. Die Kasse wird namentlich anhand objektivierbarer Umstände detailliert zu klären haben, ob und in welchem Umfang C. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der fraglichen Periode der Jahre 2010 bis 2016 seine Arbeit tatsächlich in der Schweiz verrichtet hat. Danach wird sie erneut über die Unterstellung unter das schweizerische AHVG zu entscheiden und entsprechend neu zu verfügen haben. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis gutzuheissen und im Sinne der Erwägungen noch einmal zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

E. 5 Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. Von der Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist mangels anwaltlicher Vertretung ebenfalls abzusehen.

E. 6 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 16. Dezember 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.07.2023 710 2022 36 / 171 (710 22 36 / 171)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 24. Juli 2023 (710 22 36 / 171 ) Alters- und Hinterlassenenversicherung Organhaftung nach Art. 52 AHVG. Länderübergreifender Sachverhalt gemäss FZA. Sozialversicherungsunterstellung nach internationalen Sozialversicherungsabkommen CH-EU. Bei Personen, die in einem Staat arbeiten, in dem sich auch der Sitz des Arbeitgebers befindet, und die weniger als 25% grenzüberschreitende Telearbeit ihrer Arbeitszeit in ihrem Wohnstaat leisten, bleibt die Zuständigkeit für die Sozialversicherungen im Staat des Arbeitgebersitzes erhalten. Ergänzende Abklärungen im Hinblick auf die AHV-Beitragspflicht eines allenfalls gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätigen Arbeitnehmers. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber Stephan Paukner Parteien A. , Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Schadenersatz A. Die A. GmbH (GmbH) war seit 1. Juni 2004 als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) angeschlossen. Seit deren Eintragung im Handelsregister figurierte B. zunächst als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und seit dem 16. November 2015 nur noch als Gesellschafter mit Einzelunterschrift dieser Gesellschaft. Nachdem die GmbH mit Wirkung vom 1. September 2015 ihr Domizil eingebüsst hatte, erfolgte nach ihrer Löschung am 5. Januar 2016 ein erster Rechnungsruf. B. Am 12. April 2016 erhielt die Kasse Kenntnis, dass die GmbH in den Jahren 2010 bis 2015 offenbar keinerlei Beiträge für ihren in Frankreich wohnhaften Angestellten C. abgerechnet hatte. Die Kasse konnte die von C. eingereichten Lohnunterlagen in der Folge zwar verarbeiten, die resultierenden Lohnbeiträge wegen der Einbüssung des Domizils der GmbH aber nicht mehr im ordentlichen Verfahren einvernahmen. Nachdem die GmbH am 19. Oktober 2016 im Handelsregister infolge Domizilaufgabe gelöscht worden war, sah sich die Kasse in der Folge veranlasst, die für C. ausstehenden Lohnbeiträge mittels einer Schadenersatzverfügung geltend zu machen. C. Mit Verfügung vom 6. April 2017 forderte die Kasse von B. deshalb Schadenersatz für ausstehende Lohnbeiträge betreffend C. für die Zeit ab Oktober 2010 bis Dezember 2015 in der Höhe von Fr. 27‘131.80. Eine dagegen erhobene Einsprache hiess sie nach ergänzenden Abklärungen mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2018 teilweise gut und reduzierte den Schadenersatzbetrag auf Fr. 21‘721.15 mit der Begründung, dass die tatsächlichen Zahlungseingänge gestützt auf die Bankauszüge von C. als Lohnbasis herangezogen worden seien. D. Hiergegen erhob B. am 13. Juni 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid der Kasse sei aufzuheben. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die GmbH ihren Sitz bei der D. AG (AG) gehabt habe, für welche deren Geschäftsführer und Gesellschafter E. verantwortlich gewesen sei. Aber auch für die Geschäftsführung der GmbH sei E. verantwortlich gewesen. Die Rolle des Beschwerdeführers habe sich auf die Entwicklung der Produkte, deren Bewirtschaftung und die Kundenbeziehung beschränkt. C. sei mit der Entwicklung einer Internetseite und mit diversen Tätigkeiten betreffend die Informatik für die GmbH beschäftigt gewesen. Daneben habe C. aber auch noch die Unternehmung F. geführt, über welche er auch die Informatikdienstleistungen für die GmbH erbracht habe. C. sei daher für seine eigene Unternehmung selbst verantwortlich und kein Arbeitnehmer gewesen. Im Jahr 2013 habe C. ausserdem in Frankreich die Unternehmung G. gegründet. Die entsprechenden Abrechnungen für die Bemühungen von C. seien über E. bzw. über die AG erfolgt. C. seinerseits habe seine Sozialversicherungsbeiträge selbständig abgerechnet. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde. E. Mit Urteil vom 25. Oktober 2018 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 14. Mai 2018 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Dabei hielt das Gericht fest, dass die Haftung des Beschwerdeführers auf der Grundlage der schweizerischen Rechtsordnung grundsätzlich zu bejahen wäre. Indessen sei zu berücksichtigen, dass der Streitsache ein länderübergreifender Sachverhalt zu Grunde liege, der auf der Grundlage von Art. 8 und 15 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit (FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abschnitt A Ziffer 3 und 4 des Anhangs II zum FZA zu beurteilen sei. Es gelte deshalb vorab zu klären, ob der in Frankreich wohnhafte C. in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer überhaupt unter die nach schweizerischem Recht zu bestimmende Abgabepflicht von Sozialversicherungsbeiträgen falle, andernfalls er nicht dem schweizerischen AHVG unterstehen würde und der Kasse letztlich kein Schaden entstanden wäre. In Nachachtung dieser Fragestellung wies das Kantonsgericht die Kasse deshalb an abzuklären, wie es sich hinsichtlich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von C. in Frankreich verhalten habe. Erst danach sei über die Unterstellung unter das schweizerische AHVG zu entscheiden und entsprechend erneut zu verfügen. F. Nachdem die Kasse in der Folge die entsprechenden Abklärungen getätigt hatte, erliess sie am 29. Januar 2020 unmittelbar einen neuen Einspracheentscheid, mit welchem sie ihren vorangehenden Einspracheentscheid vom 14. Mai 2018 ersetzte. Darin hielt sie fest, dass in teilweiser Gutheissung der Einsprache die ursprüngliche Schadenersatzverfügung vom 6. April 2017 teilweise aufgehoben und der Schadenersatzbetrag auf Fr. 21'721.15 festgesetzt werde. Als Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass die seit Erlass des kantonsgerichtlichen Urteils vom 25. Oktober 2018 mittlerweile ergangenen Abklärungen ergeben hätten, dass C. in Frankreich als schweizerischer Grenzgänger gemeldet gewesen sei, im Übrigen aber kein weiteres unselbständiges Arbeitsverhältnis bekannt sei. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass C. der nach schweizerischer Sozialversicherung massgebenden Beitragspflicht unterliege. Jedoch sei daran zu erinnern, dass die ursprüngliche Schadenersatzsumme auf Grund der ursprünglichen Abklärungen im damaligen Einspracheverfahren auf Fr. 21'721.15 reduziert worden sei. Damit sei die Einsprache teilweise gutzuheissen und die Schadenersatzsumme auf Fr. 21'721.15 festzulegen. G. Hiergegen erhob B. am 28. Februar 2020 erneut Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid der Kasse sei aufzuheben. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2020 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde. Mit Urteil vom 26. November 2020 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde aus formellen Gründen gut und wies die Angelegenheit zur Neuverfügung an die Vorinstanz zurück. H. Mit Schadenersatzverfügung vom 29. Oktober 2021 forderte die Kasse von B. in Nachachtung des kantonsgerichtlichen Urteils vom 26. November 2020 Schadenersatz für ausstehende Lohnbeiträge betreffend C. für die Zeit ab Oktober 2010 bis Dezember 2015 in der Höhe von Fr. 21‘721.15. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2021 ab. I. Hiergegen erhob B. am 20. Januar 2022 erneut Beschwerde beim Kantonsgericht. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2022 unter Hinweis auf die Erwägungen in ihrem Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 21. März 2022 eine weitere Stellungnahme vom 10. März 2022 ein. Die Kasse verzichtete mit Eingabe vom 28. März 2022 auf zusätzliche Ausführungen. Nachdem der Fall dem Gericht zur Beurteilung überwiesen worden war, gelangte das Kantonsgericht anlässlich der Urteilsberatung vom 15. Dezember 2022 zum Schluss, dass der Fall auszustellen und den Parteien zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme zu unterbreiten sei. Zur Begründung hielt es fest, dass an der im Urteil des Kantonsgerichts vom 25. Oktober 2018 dargelegten Auffassung nicht weiter festgehalten werden könne, wonach in Bezug auf die von C. gegenüber der A. GmbH erbrachten Tätigkeit entscheidend sei, wo sich der wirtschaftliche Mittelpunkt befinde, der dessen Tätigkeit erwerblichen Charakter verliehen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass unselbständig tätige Staatsangehörige der EU oder der Schweiz, die nur – aber immerhin – im Umfang von mindestens 25% ihrer Arbeitszeit in einem EU-Staat gearbeitet haben, gemäss den massgebenden internationalen Bestimmungen nicht der schweizerischen AHV unterstellt seien. Da keine Hinweise in den Akten bestünden, wonach C. physisch am Sitz in der Schweiz je eine Tätigkeit erbracht habe, sei davon auszugehen, dass er seine unselbständige Tätigkeit für die GmbH zumindest mehrheitlich in Frankreich ausgeübt habe und deshalb eine Beitragspflicht der GmbH gegenüber der Kasse entfalle. J. Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2023 hielt der Beschwerdeführer fest, dass C. nie in der Eigenschaft als Grenzgänger für die GmbH tätig gewesen sei. Namentlich das Domizil von C. 180 Kilometer entfernt in Frankreich würde die Eigenschaft als Grenzgänger ausschliessen. Damit unterstehe C. den Vorschriften der französischen Sozialversicherung. Die Kasse reichte mit Stellungnahme vom 15. Februar 2023 neu erhaltene Unterlagen von C. ein, wonach schweizerische Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn abgezogen worden seien, welche der Kasse entrichtet hätten werden müssen. C. habe ausserdem bestätigt, weniger als 25% zu Hause in Frankreich gearbeitet zu haben. Mithin sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass sich der Arbeitsort von C. in H. (BL) befunden habe. Seine Sozialversicherungsunterstellung habe somit nach schweizerischem Recht zu erfolgen. K. Mit Stellungnahme vom 15. März 2023 bestritt der Beschwerdeführer den von C. gegenüber der Kasse geltend gemachten Sachverhalt. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. April 2023 wurde die Angelegenheit erneut dem Gericht zur Beurteilung überwiesen und es wurde die Eröffnung des entsprechenden Urteils im Zirkularverfahren in Aussicht gestellt. Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig. 1.2 Nach Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Bevor sie mangels Domizils von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht worden war, hatte die GmbH ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft. Damit ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Bereits in seinem Urteil vom 25. Oktober 2018 hatte das Kantonsgericht entschieden, dass die Haftung des Beschwerdeführers auf der Grundlage der schweizerischen Rechtsordnung gemäss Art. 52 AHVG grundsätzlich zu bejahen wäre. Darauf ist weiterhin zu verweisen. Wie das Kantonsgericht ebenfalls bereits festgehalten hat, ist indessen zu berücksichtigen, dass der vorliegenden Streitsache ein länderübergreifender Sachverhalt zu Grunde liegt, der auf der Grundlage von Art. 8 und 15 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit (FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abschnitt A Ziffer 3 und 4 des Anhangs II zum FZA zu beurteilen ist. Mithin gilt es zu klären, ob der in Frankreich wohnhafte Arbeitnehmer überhaupt unter die nach schweizerischem Recht zu bestimmende Abgabepflicht von Sozialversicherungsbeiträgen gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG fällt. 2.1. Seit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft im Jahr 2002 regeln EU-Verordnungen die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit. Am 1. April 2012 traten neue Bestimmungen zwischen der EU und der Schweiz in Kraft, wonach die zuvor gültigen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 (AS 2004 121) und Nr. 574/72 (AS 2005 3909) durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11) ersetzt worden sind (nachfolgend VO). Auf den hier zu beurteilenden grenzüberschreitenden Sachverhalt sind diese Verordnungen in persönlicher und sachlicher Hinsicht ohne weiteres anwendbar (BGE 144 V 210). In Bezug auf die zeitliche Geltung hat eine differenzierte Betrachtungsweise Platz zu greifen. Generell ist zu beachten, dass vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Anders verhält es sich indes mit verfahrensrechtlichen Neuerungen. Diese sind mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 132 V 215 E. 3.1.2 mit Hinweis). Es sind demnach jene Bestimmungen anwendbar, welche für den jeweils strittigen Beurteilungszeitraum Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Mit Blick auf die vorliegend umstrittene Beitragszeit für C. zwischen Oktober 2010 bis Dezember 2015 resultiert deshalb, dass hinsichtlich des bis 31. März 2012 eingetretenen Sachverhalts namentlich die Bestimmungen der VO Nr. 1408/71 und Nr. 572/72 Anwendung finden. Mit Blick auf die ab 1. April 2012 bis Ende 2014 zu beurteilende Beitragspflicht erweisen sich sodann die VO Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 als relevant; ab 1. Januar 2015 bis Ende 2015 sind schliesslich überdies die auf den 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Änderungen gemäss Verordnung (EU) Nr. 465/2012 (AS 2015 345) zu beachten. 2.2.1 Die für die Periode zwischen Oktober 2010 bis März 2012 massgebliche Rechtslage gemäss VO Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 stellt sich wie folgt dar: Die Art. 13-17a VO Nr. 1408/71 entscheiden als Kollisionsnormen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften. Während Art. 13 gemäss dessen Titel allgemeine Regelungen beinhaltet, sehen die Art. 14-17a des Titels II der VO Nr. 1408/71 diverse Sonderregelungen vor. Als Grundregel bestimmt Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 1408/71, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen (BGE 143 V 402 E. 6.3.2; BGE 139 V 216 E. 2.3 mit Hinweisen; BGE 133 V 137 E. 6.1; BGE 132 V 53 E. 6.5; Urteil 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.1, in: SVR 2017 AHV Nr. 8 S. 19). Grundsätzlich ist demnach sowohl auf unselbständig Beschäftigte als auch auf selbständig tätige Personen die sogenannte „lex loci laboris“ anwendbar. Demnach unterstehen Personen grundsätzlich dem Sozialversicherungsrecht desjenigen Staats, auf dessen Territorium sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben. Diese Anknüpfung gilt unabhängig vom Wohnort (Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b VO Nr. 1408/71 [Beschäftigungsland-, Tätigkeitsland-, oder Erwerbsortprinzip]; BGE 132 V 53 E. 4.1). Art. 14 bis 17 VO Nr. 1408/71 sehen jedoch abweichende Zuständigkeitsregeln insbesondere für jene Personen vor, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 2, Art. 14a Abs. 2 oder Art. 14c VO Nr. 1408/71 erwerbstätig sind (SVR 2006 KV Nr. 33 S. 123). Von besonderem Interesse sind hier zwei Fallkonstellationen, für welche das Wohnortprinzip gilt: Einerseits unterliegt eine Person den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie eine abhängige Tätigkeit zum Teil im Gebiet ihres Wohnsitzstaates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber abhängig tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben (Art. 14 Abs. 2 lit. b Bst. i VO Nr. 1408/71). Andererseits unterliegt gemäss Art. 14a Abs. 2 Satz 1 VO Nr. 1408/71 eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, ebenfalls den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. Für beide Ausnahmefälle gilt, dass die betroffene Person für die Anwendung der nach dieser Norm bestimmten Rechtsvorschriften so behandelt wird, als ob sie ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Wohnmitgliedstaats ausüben würde (Art. 14d Abs. 1 VO Nr. 1408/71; Urteile 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 7.2.1, in: SVR 2017 AHV Nr. 8 S. 19, und 9C_560/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2.2 am Ende). 2.2.2 Titel II der im vorliegenden Fall für die Periode zwischen April 2012 bis Ende 2014 anwendbaren VO Nr. 883/2004 (vgl. oben, Erwägung 5.2 zuvor) enthält ebenfalls allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Wie bereits Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 1408/71 (vgl. Erwägung 5.3.1 zuvor) legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 zunächst den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, wonach für die betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind. Unverändert gelten auch unter der Herrschaft der VO Nr. 883/ 2004 bei Arbeitnehmenden und selbständig Erwerbenden sodann grundsätzlich weiterhin die Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Erwerbsortprinzip; Art. 11 Abs. 3 Bst. a VO Nr. 883/2004; BGE 143 V 52 E. 6.2.1; BGE 140 V 98 E. 6.3; Urteil 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2; vgl. E. 5.2.1 hiervor). Ausnahmsweise unterliegt demgegenüber auch eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, weiterhin den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort – neu – einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (Art. 13 Abs. 2 Bst. a VO Nr. 883/2004; BGE 144 V 210). Diese Bestimmung bezieht sich namentlich auf Personen, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte selbständige Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben, und zwar unabhängig von der Eigenart ihrer Tätigkeiten (Art. 14 Abs. 6 VO Nr. 987/2009). Die Ausübung eines wesentlichen Teils der selbständigen Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat bedeutet, dass die betreffende Person dort einen quantitativ erheblichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der grösste Teil ihrer Tätigkeit darstellen muss. Als Orientierungskriterien werden der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen sowie das Einkommen herangezogen. Wird im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird (Art. 14 Abs. 8 Bst. b VO Nr. 987/2009). Auch diesfalls gilt, dass die betroffenen Personen für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt werden, als ob sie ihre gesamte selbständige Erwerbstätigkeit in ihrem Wohnsitzstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden (Art. 13 Abs. 5 VO Nr. 883/2004). Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004 legt sodann auch eine Ausnahme im Sinne des Wohnortsprinzips für abhängig Beschäftigte fest. Demnach unterliegt eine unselbständig tätige Person ebenfalls den Rechtsvorschriften nur ihres Wohnsitzstaates, wenn sie dort – ebenfalls neu – einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Übt sie hingegen in ihrem Wohn-mitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit aus, unterliegt sie primär den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem ihr Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat (lit. b derselben Bestimmung). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die in Kapitel II Art. 6 Abs. 1 Bst. a bis c VO Nr. 987/2009 festgelegten "Vorschriften über die Zusammenarbeit und den Datenaustausch" hinzuweisen, in welchen die vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geregelt wird. Besteht danach zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, so unterliegt die betreffende Person vorläufig den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten, sofern in der VO Nr. 987/2009 nichts anderes bestimmt ist, wobei die Rangfolge wie folgt festgelegt wird: a) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Person ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgeht, wenn die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit nur in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird; b) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, in dem die Person einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit(en) ausübt oder in dem sie nicht beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt; c) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, deren Anwendung zuerst beantragt wurde, wenn die Person einer Erwerbstätigkeit oder mehreren Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten nachgeht. 2.2.3 Was schliesslich die ab Januar 2015 bis Ende 2015 fragliche Beitragsperiode (oben, Erwägung 5.2) betrifft, enthalten die auf den 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Änderungen gemäss VO (EU) Nr. 465/2012 in Art. 1 Ziffer 6 eine zusätzliche Ausnahme im Sinne des Wohnortprinzips. Ergänzend sieht Art. 13 Abs. 1 Ziffer lit. a Bst. iv VO Nr. 883/2004 vor, dass eine Person selbst dann den Rechtsvorschriften ihres Wohnsitzstaates unterliegt, wenn sie im Wohnsitzmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer (selbständigen oder unselbständigen) Tätigkeit ausübt. Voraussetzung ist diesfalls, dass sie hierbei bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten ausserhalb des Wohnmitgliedstaats haben. 2.3 Dies soweit die komplexe internationale Rechtslage, wie sie im vorliegenden Fall weiterhin zu beachten ist (vgl. auch die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP], Rz. 2013 und 2014, in den seit 1. Januar 2010 geltenden Fassungen). Auch diesen Bestimmungen zufolge hängt die Versicherungsunterstellung von Personen, die in mehreren Staaten arbeiten, davon ab, ob sie unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Dabei wird die Frage des Beitragsstatuts (Arbeitnehmende oder selbständig Erwerbende) aufgrund des nationalen Rechts jenes Staates bestimmt, in welchem die jeweilige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist. Insoweit gilt das Erwerbsortsprinzip, wie es als Grundsatz auch in den dargelegten internationalen Abkommen jeweils im Vordergrund steht. 3. Für die Annahme dieses Grundsatzes genügt es, dass die massgebende Erwerbstätigkeit in der Schweiz vollzogen wird. In diesem Zusammenhang kann nunmehr jedoch nicht an der im Urteil des Kantonsgerichts vom 26. November 2020 dargelegten Erwägung festgehalten werden, dass in Bezug auf die von C. gegenüber der GmbH erbrachte Tätigkeit der Jahre 2010 bis 2015 entscheidend sei, wo sich der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Sachverhalts befindet, der seiner Tätigkeit einen erwerblichen Charakter verliehen hat. Hintergrund bildet der Umstand, dass unter der Geltung der in den soeben zitierten Bestimmungen statuierten «lex loci laboris» (oben, Erwägungen 2.1 – 2.3) kein Raum für eine solche wirtschaftliche Betrachtungsweise verbleibt. Soweit sich das Kantonsgericht in Erwägung 5.3 seines Urteils vom 25. Oktober 2018 auf BGE 119 V 65 abgestützt hat, ist denn auch festzustellen, dass dieses Urteil zeitlich lange vor den massgebenden Bestimmungen des im Jahr 2002 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossenen Freizügigkeitsabkommens ergangen ist und inhaltlich ein vorliegend nicht relevantes Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland betroffen hat. Insofern waren unselbständig tätige Staatsangehörige der EU oder der Schweiz, die im Umfang von mindestens 25% ihrer Arbeitszeit in einem EU-Staat arbeiten, gemäss den massgebenden internationalen Bestimmungen (oben, Erwägung 2.1 ff.) der schweizerischen AHV schon bisher nicht unterstellt. Diese Schlussfolgerung resultiert auch weiterhin nicht zuletzt aus dem Umkehrschluss der während der Corona-Pandemie vereinbarten flexiblen Auslegung der zitierten Bestimmungen, wonach eine Person weiterhin als in der Schweiz als erwerbstätig betrachtet wurde, obschon sie ihre Tätigkeit physisch nicht in der Schweiz, sondern pandemie-bedingt nur zu Hause im Homeoffice ausüben musste (Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom 20. Juni 2022, abrufbar unter: https://www.bsv.admin.ch / bsv / de / home / sozialversicherungen / int / grundlagen-und-abkommen/int-corona.html). In Anbetracht dieser geradezu umwälzenden Entwicklungen rund um das Homeoffice während der Covid-19-Krise haben die Schweiz und Frankreich am 29. Juni 2022 beschlossen, die entsprechende Vereinbarung vom 13. Mai 2020 bis Ende Oktober 2022 zu verlängern. Auf dieser Basis haben beide Staaten mittlerweile am 22. Dezember 2022 schliesslich der Einführung einer für grenzüberschreitende Arbeitnehmende geltenden vorläufigen Vereinbarung über Telearbeit zugestimmt, wonach in Nachachtung der oben erwähnten Grundsätze Telearbeit, welche sich auf 40% statt nur auf 25% der Arbeitszeit beschränkt, weder Auswirkungen auf den Grenzgängerstatus noch auf die damit verbundenen Einkommenssteuerregelungen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Wohnsitzstaat der jeweiligen Arbeitnehmenden hat. In diesem Zuge wurde ebenfalls eine Vereinbarung zwischen Frankreich und der Schweiz getroffen, wonach die Besteuerung im Staat der Betriebsstätte des Arbeitsgebers verbleibt, solange die im Wohnsitzstaat ausgeübte Telearbeit nicht mehr als 40% der Arbeitszeit des betroffenen Arbeitnehmers ausmacht (Mitteilung des BSV vom 22. Dezember 2022, abrufbar unter: https://www.admin.ch / gov / de / start / dokumentation / medienmitteilungen.msg-id-92381.html). In Nachachtung dieser Grundsätze verbleibt bei Per- sonen, die in einem Staat arbeiten, in dem sich auch der Sitz des Arbeitgebers befindet, und die weniger als 50% grenzüberschreitende Telearbeit ihrer Arbeitszeit in ihrem Wohnstaat leisten, schliesslich auch die Zuständigkeit für die Sozialversicherungen im Staat des Arbeitgebersitzes erhalten. Dieser Grenzwert darf dabei durchaus in einem Monat oder wöchentlich auch überschritten werden, wenn sich dies auf das Jahr hinaus wieder ausgleicht. Vorausgesetzt ist diesfalls aber, dass der Wechsel zwischen Arbeit im Wohnsitzstaat und der Arbeit vor Ort am Be-triebsort des Arbeitgebers mit einer gewissen Regelmässigkeit erfolgt (Mitteilungen an die AHVG-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen des BSV, Nr. 470, vom 20. Juni 2023). 4. Mit Blick auf die hier strittigen Verhältnisse ist in Bezug auf die von C. gegenüber der GmbH erbrachten Tätigkeit in den Jahren 2010 bis 2015 entgegen Erwägung 5.3 im Urteil des Kantonsgerichts vom 26. November 2020 für eine Unterstellung unter die schweizerische AHV demnach nicht entscheidend, wo sich der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Sachverhalts befindet, der seiner Tätigkeit erwerblichen Charakter in der Schweiz verliehen hat (BGE 119 V 65 E. 3b), sondern vielmehr, ob C. als französischer Staatsangehöriger in unselbständiger Stellung in den strittigen Beitragsperioden mehr als 25% seiner Arbeitszeit in Frankreich gearbeitet hat. Ob und insbesondere in welchem Umfang er seine Tätigkeit zufolge physisch allenfalls in der Schweiz ausgeführt hat, spielt mithin sehr wohl eine Rolle: Einzig unter der Voraussetzung, dass sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mehr als 75% der Arbeitszeit von C. in der Schweiz zugetragen hat, ist von einer sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung unter die schweizerische Alters- und Hinterlassenenverordnung auszugehen. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang erneut vor, dass C. in Frankreich die Unternehmung F. geführt habe, über welche er auch die von ihm zu Gunsten der GmbH erbrachten Informatikdienstleistungen abgerechnet habe. C. sei für seine eigene Unternehmung selbst verantwortlich und nicht Arbeitnehmer der GmbH gewesen. Der Beschwerdeführer stellt sich damit weiterhin auf den Standpunkt, dass C. der AHVrechtlichen Versicherungspflicht in der Schweiz nicht unterstellt gewesen sei und die GmbH gegenüber der Kasse deshalb weder einer Beitrags- noch einer Schadenersatzpflicht unterliegen könne. Wie das Kantonsgericht bereits im Rahmen seines vorangehenden Urteils vom 25. Oktober 2018 festgehalten hat, ist in der fraglichen Periode von einer unselbständigen Tätigkeit von C. im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der GmbH auszugehen. Darauf ist zu verweisen (a.a.O., E. 5.5). Hierfür sprechen die Lohnabrechnungen der GmbH, welche im Zeitraum von Oktober 2010 bis Dezember 2015 in den Akten liegen (Akt 57-119 der Kasse) und welchen basierend auf einem monatlichen Brutto-Lohn von Fr. 2‘675.— entsprechende Abzüge der schweizerischen Sozialversicherungsbeiträge zu entnehmen sind. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer den eigenen Aussagen zufolge selbst offenbar nie irgendwelche Lohnabrechnungen ausgestellt hat (Akt 179 der Kasse). Hintergrund bildet die Tatsache, dass er als formelles Organ verpflichtet gewesen wäre, die Geschäftstätigkeit der GmbH gesamthaft zu überwachen und in diesem Zusammenhang insbesondere auch zu klären, wer für die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung von C. zuständig gewesen wäre. Für das AHV-Statut von C. als unselbständiger Arbeitnehmer spricht sodann die Aussage des ehemaligen Geschäftsführers und Gesellschafters E. , wonach der Lohn von C. beim zuständigen Quellensteueramt angemeldet sowie auch bezahlt und dies dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt worden sei, so dass der Versicherte mangels Bestätigung einer selbständigen Tätigkeit als Angestellter der GmbH abzurechnen sei (Akt 166 zur Vernehmlassung der Kasse). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Kasse auf Anfrage von den französischen Behörden (Régime Social des Indépendants, RSI) am 12. September 2017 mitgeteilt worden war, dass C. zwischen Januar 2001 bis August 2002 in der Eigenschaft als Inhaber einer Einzelfirma und selbständig erwerbstätige Person einer elsässischen Sozialversicherungseinrichtung angeschlossen war, aktuell jedoch keine Kenntnis betreffend eine Wiederaufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit bestehe (Akt 185 der Kasse). Mit Blick auf diese Aktenlage ist die Kasse in Bezug auf die hier fragliche Tätigkeit von C. bei der GmbH zu Recht von einer unselbständigen Tätigkeit ausgegangen. 4.2. Nachdem die Kasse in Nachachtung des kantonsgerichtlichen Urteils vom 25. Oktober 2018 abgeklärt hatte, wie es sich hinsichtlich einer allfälligen, zusätzlichen unselbständigen Erwerbstätigkeit von C. in Frankreich verhält, bestanden in den Akten bisher allerdings weder Hinweise noch allfällige Indizien, dass C. seine für die GmbH erbrachte Tätigkeit physisch je am Sitz seiner Arbeitgeberin bzw. in der Schweiz verrichtet hätte. Unter den Parteien ist bisher vielmehr unbestritten geblieben, dass er zumindest in der hier fraglichen Beitragsperiode über keine Grenzgängerbewilligung verfügt und seine Arbeit somit offenbar stets von seinem rund 180 Kilometer weit entfernten Wohnsitz aus in Frankreich getätigt hat. Gestützt auf die bisherige Aktenlage war bisher demnach davon auszugehen, dass C. seine unselbständige Tätigkeit für die GmbH ausschliesslich oder zumindest doch mehrheitlich physisch in Frankreich ausgeübt hat und dem Gesagten zufolge eine Unterstellung unter die schweizerische AHV demnach entfallen würde und der Kasse mit Blick auf die bereits einvernahmten Lohn-Beiträge zu Lasten der GmbH letztlich kein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG entstanden wäre. 4.3 In ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2023 vertritt die Kasse nunmehr aber unter Vorlage des Arbeitsvertrages von C. , dessen neuerlicher Stellungnahme vom 15. Februar 2023 sowie der monatlichen Lohnabrechnungen der Jahre 2010 bis und mit 2016 die Auffassung, dass C. weniger als 25% von zu Hause aus in Frankreich – mithin mehr als 75% in der Schweiz gearbeitet habe und damit der schweizerischen Sozialversicherung unterstellt gewesen sei. Was zunächst die Lohnabrechnungen betrifft, entsprechen diese den bereits eingereichten Akten zur Vernehmlassung der Kasse (a.a.O., Beilage 3a). Daraus alleine lässt sich zwar entnehmen, dass C. für die GmbH in unselbständiger Stellung tätig gewesen war, indessen nicht, wo er seine Arbeit verrichtet hat. Soweit die Kasse damit argumentiert, dass eine Unterstellung unter die schweizerische AHV alleine schon deshalb resultiere, weil anzunehmen sei, dass eine mit der Buchhaltung der GmbH vertraute Geschäftsführung die Sozialversicherungsbeiträge nur dann abziehe, wenn sie auch tatsächlich geschuldet seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Einerseits vermag der Abzug von sozialversicherungsrechtlich nach Schweizer AHV-Statut geschuldeten Beiträgen nichts über den Arbeitsort auszusagen und obliegt es damit auch nicht dem Arbeitgeber, hierüber mittels gerechtfertigten oder allenfalls auch zu Unrecht erfolgten Abzügen eine entsprechende Unterstellung zu präjudizieren. Andererseits kann gerade nicht gesagt werden, ein Arbeitgeber würde die Beiträge nur dann abziehen, wenn sie auch tatsächlich geschuldet seien. Dies gilt gerade auch im vorliegenden Fall, in welchem die gemäss Lohnabrechnung in Abzug gebrachten Lohnbeiträge der Kasse eben gerade nicht überwiesen worden sind. Schliesslich ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Versicherte ein nicht unmassgebliches Interesse daran hatte, in der Schweiz in den Genuss beispielsweise von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Leistungen zu gelangen (Akt 23 der Kasse). Die erwähnten Lohnabrechnungen alleine können den Anforderungen an eine objektive Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen deshalb nicht genügen (Urteil des Kantonsgerichts vom 25. Oktober 2018, E. 5.6.2). Überhaupt fällt in diesem Zusammenhang auf, dass diese Lohnabrechnungen (Beilagen 4.1 ff. zur Stellungnahme der Kasse vom 15. Februar 2023) während einer Periode von sechs Jahren stets dasselbe Brutto-Gehalt im Umfang von Fr. 2'675.— ausweisen. Mit Blick auf die arbeitsvertragliche Lohnverpflichtung gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2010 über EUR 1'850.— (Beilage 1 zur Stellungnahme der Kasse vom 15. Februar 2023) vermag dies schon deshalb nicht zu überzeugen, weil das in Schweizer Franken ausgerichtete Monatssalär in den Jahren 2010 bis 2016 trotz teils massiven Verfalls des Euro-Frankenkurses während dieser Periode um rund 40% (abrufbar unter: www.finanzen.ch/devisen/eurokurs) stets gleich hoch ausgefallen ist. Mit Blick auf seine Behauptung in seiner neuerlichen Stellungnahme gegenüber der Kasse vom 15. Februar 2023 (Beilage 2 zur Stellungnahme der Kasse vom 15. Februar 2023), wonach C. im Umfang von mindestens 75% seiner Arbeitszeit in der Schweiz gearbeitet habe, ist es ausserdem wenig glaubwürdig, in all den Jahren für die von ihm behaupteten Reisen und Arbeitstreffen mit Kunden keinerlei Entgelt des Arbeitgebers in Form von zusätzlichen Wegspesen erhalten zu haben. Auch hier gilt dies umso mehr, weil C. seinen Aussagen zufolge diese Fahrten offenbar als Eigentümer eines von ihm geleasten Fahrzeugs auf sich genommen habe (a.a.O.). Die resultierenden Fahr-spesen im Umfang einer behaupteten Tätigkeit von mindestens 75% der Arbeitszeit in der Schweiz erweisen sich bei einer Distanz von 180 Kilometern zwischen Wohn- und Arbeitsort jedenfalls als derart hoch, dass ein fehlendes Entgelt hierfür – unbesehen der alleine schon für den Arbeitsweg erforderlichen zeitlichen Inanspruchnahme – als wenig realistisch erscheint. Nicht zuletzt ist die Stellungnahme von C. vom 15. Februar 2023 auch in formaler Hinsicht fragwürdig. Während er an der einen Stelle bestätigt, von zu Hause gearbeitet und dort Telearbeit geleistet zu haben, verneint er diese Aussage eine Zeile weiter. Die Antwort von C. auf die ihm von der Kasse unterbreitete Fragestellung ist mithin unklar. Dies gilt umso mehr, als diese missverständliche Antwort offenbar auf einer brieflichen Anfrage der Kasse vom 22. Dezember 2022 beruht, welche die Kasse dem Gericht nicht eingereicht hat. 4.4 Allerdings kann aufgrund der seitens der Kasse während des Beschwerdeverfahrens neuerlich einverlangten und eingereichten Stellungnahme vom 15. Februar 2023 auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass C. weniger als 25% seiner Arbeitszeit in Frankreich erbracht hätte. Dies gilt namentlich aufgrund der von ihm neu behaupteten Arbeit-sorte und Arbeitsbesuche gegenüber Kunden in der Schweiz, welche seitens des Beschwerdeführers allerdings dezidiert in Abrede gestellt werden. Mithin lässt sich mit der im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweismaxime noch immer nicht abschliessend feststellen, ob C. unter das schweizerische AHV-Statut fällt. Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur erneuten Rückweisung der Angelegenheit zwecks ergänzender Abklärungen des massgebenden Sachverhalts. Die Kasse wird namentlich anhand objektivierbarer Umstände detailliert zu klären haben, ob und in welchem Umfang C. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der fraglichen Periode der Jahre 2010 bis 2016 seine Arbeit tatsächlich in der Schweiz verrichtet hat. Danach wird sie erneut über die Unterstellung unter das schweizerische AHVG zu entscheiden und entsprechend neu zu verfügen haben. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis gutzuheissen und im Sinne der Erwägungen noch einmal zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. Von der Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist mangels anwaltlicher Vertretung ebenfalls abzusehen. 6. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 16. Dezember 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.