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710 18 218 / 76

Basel-Landschaft · 2018-01-08 · Deutsch BL

Schadenersatz

Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2018 gegen die Verfügung vom 8. Januar 2018 eingetreten ist. Das Kantonsgericht hat deshalb nur solche Rügen zu berücksichtigen, welche sich auf die Eintretensfrage beziehen. Kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache hätte eintreten und sich inhaltlich mit den Vorbringen der Versicherten befassen müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung der Einsprache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anderenfalls ist die Beschwerde der Versicherten abzuweisen und der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu bestätigen.

E. 3 Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Bei dieser 30-tägigen Einsprachefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist ( Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 52 Rz. 25). Läuft die Einsprachefrist unbenutzt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass die Einspracheinstanz auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten kann. Die Fragen der Berechnung und des Stillstandes, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Einsprachefrist sind in den Art. 38 - 41 ATSG geregelt. Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Die Frist endet am nächstfolgenden Werktag, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Als gesetzliche Frist kann die Einsprachefrist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Sie wird jedoch wieder hergestellt, wenn die gesuchstellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

E. 4 Aufgrund der Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Die Verfügung der Ausgleichskasse vom 8. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen am 13. Januar 2018 zugestellt. Die 30-tägige Einsprachefrist ist folglich am 12. Februar 2018 abgelaufen. Der Beschwerdeführer hat sich - wie er selbst ausführt - am 15. Februar 2018 erstmals mittels E-Mail bei der Ausgleichskasse gemeldet und am folgenden Tag, dem 16. Februar 2018, hat er seine Einsprache der Post übergeben. Die Einsprache wurde folglich zweifellos verspätet eingereicht.

E. 5 Zu prüfen bleibt, ob die verpasste Frist ausnahmsweise wiederhergestellt werden kann. Gemäss Art. 41 ATSG wird eine verpasste Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person unverschuldeterweise aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung vornimmt (vgl. zum Ganzen: Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 41 N 4 ff. mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1 Voraussetzung für die Gewährung der Fristwiederherstellung ist ein "unverschuldetes Hindernis", welches den Beschwerdeführer davon abgehalten hat, innert der massgebenden Frist von Art. 60 Abs. 1 ATSG Beschwerde zu erheben. Die Wiederherstellung ist nur bei klarer Schuldlosigkeit der Gesuch stellenden Person zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2005, 1P.123/2005, E. 1.3 mit zahlreichen Hinweisen). Jegliches Selbstverschulden, so geringfügig es sein mag, schliesst eine Wiederherstellung der Frist aus (vgl. Urteil des Kantonsgerichts [KGE SV] vom 19. Dezember 2008, 715 08 153, E. 4.1 mit Hinweisen). Typischer Anwendungsfall ist ein Krankheitszustand, der jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglicht (vgl. BGE 119 II 86; 112 V 255). Blosse Unkenntnis von Rechtsregeln (insbesondere verfahrensrechtlicher Natur) bzw. ein Irrtum über deren Tragweite kann grundsätzlich keinen Anlass zur Fristwiederherstellung darstellen, es sei denn, der Irrtum sei durch eine behördliche Auskunft hervorgerufen worden (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2006, 2A.175/2006, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Ein solcher Umstand ist weder ersichtlich noch seitens des Beschwerdeführers dargetan. Es ist somit zu prüfen, ob Gründe für die Wiederherstellung der Einsprachefrist vorliegen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Wesentlichen zwei Gründe für die Verspätung vor: Einerseits macht er geltend, er sei seit dem Jahr 2011 gesundheitlich angeschlagen und leide an einer Depression und andererseits sei er nicht in der Lage gewesen, die auf Deutsch verfasste Verfügung - und damit auch die Rechtsmittelbelehrung - zu verstehen.

E. 5.2.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ist festzuhalten, dass die von ihm geschilderten medizinischen Gründe für eine Fristwiederherstellung nicht ausreichen. Wie er ausführt, bestehen seine gesundheitlichen Beschwerden bereits seit 2011. Dennoch war er in der Lage während Jahren als Geschäftsführer der B.____ GmbH tätig zu sein. Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im für die Fristwahrung relevanten Zeitraum wird nicht geltend gemacht. Darüber hinaus hat er keine Unterlagen eingereicht, die belegen würden, dass er aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, seine Einsprache rechtzeitig zu erheben. Daran vermögen auch die ärztlichen Berichte, welche belegen, dass er wegen einer Depression seit 2011 in ärztlicher Behandlung steht, nichts zu ändern.

E. 5.2.2 In Bezug auf die mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 57 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 die Amtssprache Deutsch ist. Gemäss § 57 Abs. 2 KV sind die Behörden zwar verpflichtet, auch Eingaben in einer anderen Amtssprache des Bundes (Französisch oder Italienisch) entgegen zu nehmen. Eine Pflicht amtliche Schreiben auf Deutsch zu verfassen besteht demnach nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermögen mangelnde Sprachkenntnisse grundsätzlich das Versäumen einer Rechtsmittelfrist nicht zu entschuldigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Juli 2012, 1B_250/2012, E. 2.3). Demzufolge lag es am Beschwerdeführer sich rechtzeitig um eine Übersetzung der Verfügung vom 8. Januar 2018 zu kümmern und so die Einsprachefrist einhalten zu können. Der Beschwerdeführer hat sich aber erst nach Ablauf der Einsprachefrist überhaupt darum bemüht, mit der Vorinstanz in Kontakt zu treten. Daraufhin war er jedoch bereits am nächsten Tag in der Lage, seine Einsprache zu formulieren. In Bezug auf seine mangelnden Deutschkenntnisse weist die Vorinstanz überdies zu Recht daraufhin, dass der Beschwerdeführer während Jahren als Geschäftsführer der im deutschsprachigen C.____ domizilierten B.____ GmbH tätig war und folglich am Geschäftsleben teilnahm, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er zumindest gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt.

E. 6 Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Einsprachefrist verpasst hat und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche darauf schliessen lassen, dass er unverschuldet davon abgehalten wurde, rechtzeitig Einsprache zu erheben. Die Voraussetzungen zur Fristwiederherstellung sind folglich nicht erfüllt (vgl. Art. 41 ATSG). Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten. Das Vorgehen der Vorinstanz und insbesondere der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 sind daher nicht zu beanstanden. Die vorliegende Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 7 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

E. 8 Dieses Urteil ergeht im Zirkulationsverfahren gemäss § 1 Abs. 4 VPO. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Mai 2019, 9C_324/2019, nicht eingetreten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.03.2019 710 18 218 / 76

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 21. März 2019 (710 18 218/76) Alters- und Hinterlassenenversicherung Einsprachefrist verpasst; die Voraussetzungen zur Fristwiederherstellung sind nicht erfüllt Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller Parteien A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Charles Flory, C.P.T.F.E., 3, route de Mulhouse, 68190 Ensisheim gegen Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 , Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin Betreff Schadenersatz A. Die B.____ GmbH mit Sitz in C.____ war als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 (Ausgleichskasse) angeschlossen. Über die Firma wurde am 9. Februar 2016 der Konkurs eröffnet. Am 6. Juli 2016 wurden zwei Konkursverlustscheine über insgesamt Fr. 21‘963.10 ausgestellt und am 7. Juli 2017 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 forderte die Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 (Ausgleichskasse) von A.____ als ehemaligem Geschäftsführer der B.____ GmbH Schadenersatz für ausstehende Lohnbeiträge in der Höhe von Fr. 21‘963.10. Auf die von A.____ erhobene Einsprache vom 16. Februar 2018 trat die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1. Juni 2018 nicht ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Einsprache sei verspätet erhoben worden. Im Übrigen legte die Ausgleichskasse ausführlich dar, weshalb die Einsprache auch aus materiellen Gründen abzuweisen sei. B. Hiergegen erhob A.____ am 16. Februar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid der Kasse sei aufzuheben und es sei von einer Schadenersatzforderung abzusehen. Er sei nicht in der Lage, den geforderten Betrag zu bezahlen. Die B.____ GmbH habe Arbeiten für einen Betrag von 230‘000.-- Euro ausgeführt, das Geld dafür aber nie erhalten. Ein diesbezüglicher Prozess vor Gericht sei verloren gegangen. Hätte die B.____ GmbH vor Gericht obsiegt, hätte sie keine Schwierigkeiten gehabt, die Rechnungen zu begleichen. In dieser Zeit habe ein Arbeitnehmer Suizid begangen und er fühle sich diesbezüglich verantwortlich. Ausserdem sei er immer noch krank (Depression) und nehme Medikamente. Auch sei er verschuldet und müsse noch Rechnungen von Anwälten aus der Schweiz und aus Frankreich bezahlen. C. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 10. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer bestreite die Höhe der Forderung nicht. Er bringe aber keine rechtsgenüglichen Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgründe vor. Seine eigene gesundheitliche und finanzielle Lage würden die Einbringlichkeit der Schadenersatzforderung, nicht aber seine Verantwortlichkeit betreffen. D. Mit Schreiben vom 18. September 2018 brachte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Charles Flory, comité de protection des travailleurs frontaliers européens, vor, die Ausgleichskasse solle mit der für die Buchhaltung verantwortlichen Firma Kontakt aufnehmen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 führte die Ausgleichskasse aus, der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer einziges Organ der Konkursitin gewesen und damit haftbar. Der für die Buchhaltung verantwortlichen Firma komme hingegen keine Organstellung zu. E. Mit Schreiben vom 30. November 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Gericht weitere Unterlagen ein. F. Anlässlich der Urteilsberatung vom 6. Dezember 2018 gelangte das Kantonsgericht zum Schluss, dass das Verfahren auszustellen und dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme zu gewähren sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdegegnerin sei mit Entscheid vom 1. Juni 2018 auf die Einsprache von A.____ nicht eingetreten, da die Einsprache verspätet erhoben worden sei. Weder der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 25. Juni 2018 noch die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2018 hätten sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache oder zu einer allfälligen Fristwiederherstellung geäussert. G. Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2019 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2018 sei auf Deutsch verfasst worden. Er habe grosse Schwierigkeiten gehabt, eine Person zu finden, welche ihm die Verfügung habe übersetzen können und ihn auf die Möglichkeit, ein Rechtsmittel ergreifen zu können, hingewiesen habe. Am 15. Februar 2018 habe er per E-Mail auf Französisch reagiert, sich für seine Verspätung entschuldigt und erklärt, warum er nicht früher habe reagieren können. Glücklicherweise habe er am gleichen Tag eine Antwort auf Französisch erhalten. Daraufhin habe er am 16. Februar 2018 seine Einsprache verfasst. Er bedaure, dass die Verfügung vom 8. Januar 2018 nicht auf Französisch oder in beiden Sprachen verfasst worden sei, umso mehr als er in Frankreich lebe. Ausserdem seien sein fragiler Gesundheitszustand - er sei seit 2011 ununterbrochen in medizinischer Behandlung - und seine mangelnden Deutschkenntnisse zu berücksichtigen. Dies rechtfertige, die Einsprachefrist wiederherzustellen. H. Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 nahm die Ausgleichskasse zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2019 Stellung. Die nicht belegte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers seit 2011 habe ihn nicht daran gehindert, bis zum Konkurs der im deutschschweizerischen C.____ domizilierten B.____ GmbH vom 9. Februar 2016 als deren Geschäftsführer zu fungieren. Die nunmehr geltend gemachte Begründung für die verspätete Einsprache, nämlich psychische Erkrankung und sprachliche Barriere, sei damit eine reine Schutzbehauptung. Ausserdem sei die Amtssprache Deutsch, weshalb keinerlei Anspruch auf eine Verfügung in einer Fremdsprache bestehe. I. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 reicht der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis seines behandelnden Arztes vom 21. Februar 2019 zu den Akten. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig. 1.2 Nach Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Die B.____ GmbH hatte ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft. Damit ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2018 gegen die Verfügung vom 8. Januar 2018 eingetreten ist. Das Kantonsgericht hat deshalb nur solche Rügen zu berücksichtigen, welche sich auf die Eintretensfrage beziehen. Kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache hätte eintreten und sich inhaltlich mit den Vorbringen der Versicherten befassen müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung der Einsprache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anderenfalls ist die Beschwerde der Versicherten abzuweisen und der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu bestätigen. 3. Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Bei dieser 30-tägigen Einsprachefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist ( Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 52 Rz. 25). Läuft die Einsprachefrist unbenutzt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass die Einspracheinstanz auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten kann. Die Fragen der Berechnung und des Stillstandes, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Einsprachefrist sind in den Art. 38 - 41 ATSG geregelt. Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Die Frist endet am nächstfolgenden Werktag, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Als gesetzliche Frist kann die Einsprachefrist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Sie wird jedoch wieder hergestellt, wenn die gesuchstellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). 4. Aufgrund der Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Die Verfügung der Ausgleichskasse vom 8. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen am 13. Januar 2018 zugestellt. Die 30-tägige Einsprachefrist ist folglich am 12. Februar 2018 abgelaufen. Der Beschwerdeführer hat sich - wie er selbst ausführt - am 15. Februar 2018 erstmals mittels E-Mail bei der Ausgleichskasse gemeldet und am folgenden Tag, dem 16. Februar 2018, hat er seine Einsprache der Post übergeben. Die Einsprache wurde folglich zweifellos verspätet eingereicht. 5. Zu prüfen bleibt, ob die verpasste Frist ausnahmsweise wiederhergestellt werden kann. Gemäss Art. 41 ATSG wird eine verpasste Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person unverschuldeterweise aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung vornimmt (vgl. zum Ganzen: Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 41 N 4 ff. mit weiteren Hinweisen). 5.1 Voraussetzung für die Gewährung der Fristwiederherstellung ist ein "unverschuldetes Hindernis", welches den Beschwerdeführer davon abgehalten hat, innert der massgebenden Frist von Art. 60 Abs. 1 ATSG Beschwerde zu erheben. Die Wiederherstellung ist nur bei klarer Schuldlosigkeit der Gesuch stellenden Person zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2005, 1P.123/2005, E. 1.3 mit zahlreichen Hinweisen). Jegliches Selbstverschulden, so geringfügig es sein mag, schliesst eine Wiederherstellung der Frist aus (vgl. Urteil des Kantonsgerichts [KGE SV] vom 19. Dezember 2008, 715 08 153, E. 4.1 mit Hinweisen). Typischer Anwendungsfall ist ein Krankheitszustand, der jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglicht (vgl. BGE 119 II 86; 112 V 255). Blosse Unkenntnis von Rechtsregeln (insbesondere verfahrensrechtlicher Natur) bzw. ein Irrtum über deren Tragweite kann grundsätzlich keinen Anlass zur Fristwiederherstellung darstellen, es sei denn, der Irrtum sei durch eine behördliche Auskunft hervorgerufen worden (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2006, 2A.175/2006, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Ein solcher Umstand ist weder ersichtlich noch seitens des Beschwerdeführers dargetan. Es ist somit zu prüfen, ob Gründe für die Wiederherstellung der Einsprachefrist vorliegen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Wesentlichen zwei Gründe für die Verspätung vor: Einerseits macht er geltend, er sei seit dem Jahr 2011 gesundheitlich angeschlagen und leide an einer Depression und andererseits sei er nicht in der Lage gewesen, die auf Deutsch verfasste Verfügung - und damit auch die Rechtsmittelbelehrung - zu verstehen. 5.2.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ist festzuhalten, dass die von ihm geschilderten medizinischen Gründe für eine Fristwiederherstellung nicht ausreichen. Wie er ausführt, bestehen seine gesundheitlichen Beschwerden bereits seit 2011. Dennoch war er in der Lage während Jahren als Geschäftsführer der B.____ GmbH tätig zu sein. Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im für die Fristwahrung relevanten Zeitraum wird nicht geltend gemacht. Darüber hinaus hat er keine Unterlagen eingereicht, die belegen würden, dass er aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, seine Einsprache rechtzeitig zu erheben. Daran vermögen auch die ärztlichen Berichte, welche belegen, dass er wegen einer Depression seit 2011 in ärztlicher Behandlung steht, nichts zu ändern. 5.2.2 In Bezug auf die mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 57 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 die Amtssprache Deutsch ist. Gemäss § 57 Abs. 2 KV sind die Behörden zwar verpflichtet, auch Eingaben in einer anderen Amtssprache des Bundes (Französisch oder Italienisch) entgegen zu nehmen. Eine Pflicht amtliche Schreiben auf Deutsch zu verfassen besteht demnach nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermögen mangelnde Sprachkenntnisse grundsätzlich das Versäumen einer Rechtsmittelfrist nicht zu entschuldigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Juli 2012, 1B_250/2012, E. 2.3). Demzufolge lag es am Beschwerdeführer sich rechtzeitig um eine Übersetzung der Verfügung vom 8. Januar 2018 zu kümmern und so die Einsprachefrist einhalten zu können. Der Beschwerdeführer hat sich aber erst nach Ablauf der Einsprachefrist überhaupt darum bemüht, mit der Vorinstanz in Kontakt zu treten. Daraufhin war er jedoch bereits am nächsten Tag in der Lage, seine Einsprache zu formulieren. In Bezug auf seine mangelnden Deutschkenntnisse weist die Vorinstanz überdies zu Recht daraufhin, dass der Beschwerdeführer während Jahren als Geschäftsführer der im deutschsprachigen C.____ domizilierten B.____ GmbH tätig war und folglich am Geschäftsleben teilnahm, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er zumindest gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt. 6. Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Einsprachefrist verpasst hat und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche darauf schliessen lassen, dass er unverschuldet davon abgehalten wurde, rechtzeitig Einsprache zu erheben. Die Voraussetzungen zur Fristwiederherstellung sind folglich nicht erfüllt (vgl. Art. 41 ATSG). Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten. Das Vorgehen der Vorinstanz und insbesondere der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 sind daher nicht zu beanstanden. Die vorliegende Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8. Dieses Urteil ergeht im Zirkulationsverfahren gemäss § 1 Abs. 4 VPO. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Mai 2019, 9C_324/2019, nicht eingetreten.