Alters- und Hinterlassenenversicherung Hinsichtlich der unselbstständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Erwerbsabsicht belegt. Die Beschwerdeführerin wurde somit von der Beschwerdegegnerin zu Recht als Nichterwerbstätige erfasst.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 23. Juni 2016 ist demnach einzutreten.
E. 2 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht (neu) über die AHV-Beiträge für die Jahre 2011 bis 2014 verfügt hat. Insbesondere ist zwischen den Parteien strittig, ob die Beschwerdeführerin für die Jahre 2011 bis 2014 AHV-rechtlich als Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige beitragspflichtig ist. Im Folgenden zu prüfen ist damit, ob hinsichtlich der rechtskräftigen Beitragsverfügungen vom 18. April 2013, 28. Januar 2014 und 25. März 2015 für die Beitragsjahre 2011 – 2013 die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind, sowie die Frage, ob die Beitragsverfügung für das Jahr 2014 zu Recht ergangen ist.
E. 3 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG, der gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar ist, kann der Versicherungsträger eine formell rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit als Voraussetzung für die Wiedererwägung ist gemäss ständiger Praxis nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, welche bestand, als die ursprüngliche Verfügung erging (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen). Zweifellos unrichtig ist eine Verfügung dann, wenn kein vernünftiger Zweifel möglich ist, dass eine Unrichtigkeit vorliegt. Nur ein einziger Schluss – nämlich auf Unrichtigkeit der Verfügung – ist möglich. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine gesetzeswidrige Verfügung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden oder eine klare höchstrichterliche Praxis nicht beachtet wurde. Die Wiedererwägung ist jederzeit möglich. Fraglich und zu prüfen ist folglich in einem ersten Schritt, ob die ursprünglichen Beitragsverfügungen der Jahre 2011 – 2013 zweifellos unrichtig sind. 4.1 Die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherten Personen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten ihres Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Bei unselbstständig Erwerbstätigen wird gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG ein Beitrag von 4,2% des massgebenden Lohns erhoben. Nach Art. 13 AHVG beträgt der Arbeitgeberbetrag 4,2% der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne. Liegt eine selbstständige Erwerbstätigkeit vor, wird vom Einkommen ein Betrag von 7,8% erhoben (Art. 8 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich dabei um eine nebenberuflich ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit, bei welcher das jährliche Einkommen den Betrag von Fr. 2‘300.-- nicht übersteigt, werden die Beiträge gemäss Art. 19 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. 4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG gelten Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als Fr. 392.-- entrichten, als Nichterwerbstätige. Ob ein Versicherter überhaupt erwerbstätig ist, beurteilt sich jedoch nicht in Funktion der Beitragshöhe gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG, sondern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE 139 V 12 E. 5.2; vgl. BGE 115 V 161 E. 6e). Zu prüfen ist, ob der Versicherte im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und von bestimmtem zeitlichen Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG i.V.m. Art. 28 bis AHVV) ausübte oder nicht (BGE 115 V 161 ff.). Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht unbedeutend ist, gelten als Nichterwerbstätige (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2014, 9C_845/2013, E. 1.1). Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die Ausübung einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten (bestimmten) persönlichen Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll (BGE 125 V 383 ff. E. 2a, 139 V 12 E. 4.2; Ueli Kieser , Die Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen einschliesslich Festsetzung der Beiträge von Nichterwerbstätigen, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 76; Ueli Kieser , AHV-rechtliche Unterstellung nach Ehescheidung, in: AJP 2012, S. 754). Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber – subjektiv – qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird (WSN, Rz. 2005). Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein (BGE 139 V 12 E. 4.3). Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist somit die planmässige Verwirklichung einer Erwerbsabsicht in Form von Arbeitsleistung, welches Element rechtsgenüglich erstellt sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2013, 9C_356/2012, E. 4.3; BGE 125 V 384 f. E. 2a mit weiteren Hinweisen; Ueli Kieser , Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 44). Entsprechend dieser Definition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und dem daraus resultierenden Zufluss geldwerter Leistungen ( Hanspeter Käser , Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 19 f.). Demgemäss gilt als nichterwerbstätig, wer eine Liebhabertätigkeit oder eine Tätigkeit zum Schein ausübt. Wer während Jahren eine Tätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübt und aus dieser kein Einkommen erzielt, gilt auch als nichterwerbstätig (WSN, Rz. 2006 f.). 5.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin festgestellt hatte, dass das IK-Konto der Beschwerdeführerin Beitragslücken aufwies, erfasste sie sie nach weiteren Abklärungen rückwirkend ab 2011 als Nichterwerbstätige. Mit Verfügung vom 31. März 2016 berechnete die Beschwerdegegnerin die AHV-Beiträge gemäss Art. 10 AHVG neu nach den sozialen Verhältnissen der Beschwerdeführerin unter Anrechnung der Beiträge aus Erwerbstätigkeit (vgl. E. 4.2 hiervor). Sie verfügte für das Jahr 2011 und 2012 nachträglich Beiträge in der Höhe von Fr. 5‘142.--, für das Jahr 2013 Fr. 6‘266.70 und für das Jahr 2014 neu einen Beitrag von Fr. 6‘105.60. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Beschwerdeführerin zu Recht als Nichterwerbstätige erfasst wurde und die Beschwerdegegnerin die Beiträge entsprechend dem geänderten Beitragsstatut erheben durfte. Die weiteren Berechnungsgrundlagen blieben unbestritten. Auch unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ganzjährig 60%igen Arbeitstätigkeit nicht als nicht dauernd voll erwerbstätig gemäss Art. 28 bis Abs. 1 AHVV zu gelten hat und somit keine Vergleichsrechnung vorzunehmen ist (vgl. WSN, Rz. 2039 ff.; BGE 115 V 161 ff. E. 10d; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2008, 9C_545/2007, E.1). 5.2 Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu erfassen sei, da sie nicht den erforderlichen jährlichen Lohn bzw. das Mindesteinkommen, welcher zur Deckung des Mindestbeitrages ausreiche, erzielt habe. Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass in der WSN nichts auf ein erforderliches Mindesteinkommen deute. Es ist diesbezüglich anzunehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid auf den Gesetzeswortlaut stützt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG gelten Erwerbstätige in AHV-rechtlicher Hinsicht als Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages weniger als Fr. 392.-- betragen (gültig für Beitragsjahre ab 2013). Bei einem Mindestbeitrag von Fr. 392.-- würde dies heissen, dass ein Versicherter als Erwerbstätiger gilt, wenn er ein Mindesteinkommen von Fr. 4‘667.-- erwirtschaftet (4,2% + 4,2% von Fr. 4‘667.--; vgl. E. 4.1 hiervor). Für die Beitragsjahre 2011 und 2012 galt ein Mindestbeitrag von Fr. 387.-- (alt Art. 10 Abs. 1 AHVG, Stand: 1. Januar 2011 sowie 1. Januar 2012). Für die Qualifikation als Erwerbstätiger würde dies ein Mindesteinkommen von Fr. 4‘612.-- erfordern (4,2% + 4,2% von Fr. 4‘612.--, vgl. E. 4.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu gelten habe, da ihr massgebender Lohn für die Jahre 2011 bis 2014 unbestrittenermassen jährlich Fr. 4‘000.-- betrug und dieser folglich unter dem für die Qualifikation als erwerbstätige Versicherte erforderlichen Mindesteinkommen von Fr. 4‘667.-- bzw. 4‘612.-- gelegen habe. 5.3 Ob ein Versicherter überhaupt erwerbstätig ist, beurteilt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in Funktion der Beitragshöhe gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG, sondern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (vgl. E. 4.2 hiervor). Fraglich ist, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Betrieb von B.____ als Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG zu qualifizieren ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob diese eine planmässige Verwirklichung einer Erwerbsabsicht darstellt. Entscheidend sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, in deren Rahmen eine Tätigkeit ausgeübt wird und der Zusammenhang zwischen Einkommen und der diesem zu Grunde liegenden Tätigkeit (vgl. E. 4.2 hiervor). Bei einem ganzjährigen Arbeitspensum von 60% liegt das Entgelt der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 4‘000.-- weit unter dem üblichen Lohn, weshalb ihrer Tätigkeit eine nur äusserst geringe wirtschaftliche Bedeutung zukommen kann. Es ist anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht zuletzt aufgrund ihrer guten Vermögensverhältnisse mit der geringfügigen Entschädigung einverstanden erklären konnte. Daran ändert auch ihr Vorbringen, sie nehme auf ihren eigenen landwirtschaftlichen Betrieb Rücksicht, da bei hohen Lohnbezügen die Mittel für einen angemessenen Unterhalt fehlen würden, nichts. Beitragsrechtlich anzurechnen sind nämlich nur die effektiv erzielten Einkünfte (ZAK 1954 S. 64). Aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Erwerbsabsicht belegt. Die Tätigkeit im Betrieb von B.____ kann deshalb nicht als eine auf die Erzielung von Einkommen gerichtete Tätigkeit betrachtet werden und stellt somit keine Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG dar. 5.4 Die Beschwerdeführerin stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, dass aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit gemäss Art. 8 Abs. 2 AHVG Mindestbeiträge hätten erhoben werden müssen. Dagegen ist einzuwenden, dass die geltend gemachte Bestimmung auf Selbstständigerwerbende im Haupterwerb anwendbar ist (vgl. E. 4.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin wurde jedoch gemäss ihren Angaben im Anmeldeformular als Selbstständigerwerbende im Nebenerwerb erfasst, wobei gemäss Art. 19 AHVV bei einem Einkommen unter Fr. 2‘300.-- die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben werden. Da gemäss IK-Auszug für die Jahre 2011 bis 2014 kein Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit deklariert wurde, hätte die Beschwerdegegnerin nur auf Verlangen der Beschwerdeführerin Beiträge erheben müssen. Es wäre somit an der Beschwerdeführerin gelegen, sich bei der Beschwerdegegnerin zu melden, um Beiträge hinsichtlich ihrer selbstständigen Tätigkeit zu entrichten. Selbst wenn die Beschwerdeführerin dies getan hätte, ist fraglich, ob damit im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und im Hinblick auf das fehlende Einkommen eine Erwerbsabsicht nachgewiesen wäre bzw. sie als Erwerbstätige zu gelten hätte (vgl. E. 4.2 hiervor). 5.5 Die Beschwerdeführerin gilt für die Beitragsjahre 2011 bis 2014 folglich als Nichterwerbstätige, da eine Erwerbsabsicht hinsichtlich ihrer unselbständigen Tätigkeit nicht rechtsgenüglich erstellt ist. Somit hätte die Beschwerdeführerin schon in den Jahren 2011 bis 2013 als Nichterwerbstätige erfasst werden müssen. Die ursprünglichen Beitragsverfügungen, die sich für die Jahre 2011 bis 2013 auf das Beitragsstatut einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb stützten, erweisen sich damit als zweifellos unrichtig. Als weitere Voraussetzung für eine Wiedererwägung nennt Art. 53 Abs. 2 ATSG schliesslich die erhebliche Bedeutung der Berichtigung. Die erhebliche Bedeutung der Berichtigung wird bei einem Betrag von wenigen hundert Franken praxisgemäss abgelehnt (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, S. 712). Im vorliegenden Fall liegen jedoch die nachzuzahlenden Beiträge für die Jahre 2011 bis 2013 in der Höhe von insgesamt Fr. 16‘550.70 (exklusive Zinsen), so dass die erhebliche Bedeutung ohne Weiteres zu bejahen ist.
E. 6 Mit Art. 16 Abs. 1 AHVG wird der Möglichkeit, Beiträge nachzufordern, eine zeitliche Grenze gesetzt (vgl. dazu Ueli Kieser , Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 202 ff.). Die auf fünf Jahre zurück erhobenen Beitragsforderungen sind auch unter dem verwirkungsrechtlichen Aspekt zulässig.
E. 7 Insgesamt sind in Bezug auf die ursprünglichen Beitragsverfügungen für die Jahre 2011 bis 2013 die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt. Auch für das Jahr 2014 ist aufgrund der zu Recht ergangenen Erfassung der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige korrekt verfügt worden (vgl. E. 5.2 hiervor). Die nachträglich verfügten Beitragsverfügungen für die Beitragsperioden 2011 bis 2013 sowie die Verfügung für 2014 sind somit nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juni 2016 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 8 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind gemäss dem Prozessausgang wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.11.2016 710 16 185/285
Alters- und Hinterlassenenversicherung Hinsichtlich der unselbstständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Erwerbsabsicht belegt. Die Beschwerdeführerin wurde somit von der Beschwerdegegnerin zu Recht als Nichterwerbstätige erfasst.
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 3. November 2016 (710 16 185/285) Alters- und Hinterlassenenversicherung Hinsichtlich der unselbstständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Erwerbsabsicht belegt. Die Beschwerdeführerin wurde somit von der Beschwerdegegnerin zu Recht als Nichterwerbstätige erfasst. Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin i.V. Isabella Schibli Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Beiträge A. Die 1952 geborene A.____ hatte sich am 15. Januar 2010 bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) als Selbstständigerwerbende im Nebenerwerb angemeldet. Dabei vermerkte sie, dass sie Gesellschafterin eines verpachteten Landwirtschaftsbetriebes sei. Sie wurde von der Ausgleichskasse am 30. Dezember 2010 rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 als Selbstständigerwerbende im Nebenerwerb erfasst. Für die Jahre 2007 und 2008 wurden die entsprechenden Beiträge in Rechnung gestellt. Für die Jahre 2009 – 2013 bezahlte A.____ keine Beiträge, da ihr Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht den für den Mindestbeitrag notwendigen Betrag erreichte. Neben dieser selbstständigen Tätigkeit arbeitete sie ganzjährig zu 60% in dem von B.____ gepachteten Landwirtschaftsbetrieb. Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) verdiente sie dabei ab 2004 ein jährliches Einkommen in der Höhe von Fr. 4‘000.--. Nachdem sich A.____ am 15. Februar 2016 für eine Altersrente anmeldete, stellte die Ausgleichskasse fest, dass die Versicherte seit 2009 zu wenig AHV-Beiträge einbezahlt habe und demzufolge Beitragslücken aufweise. Aufgrund dieser Feststellung wurde A.____ die "Anmeldung Nichterwerbstätige" zugeschickt. Nach weiteren Abklärungen erfasste die Ausgleichskasse A.____ gemäss Schreiben vom 31. März 2016 für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters per 31. Mai 2016 als Nichterwerbstätige. Gleichzeitig verfügte die Ausgleichskasse neu über die Beiträge für die Jahre 2011 bis 2013 unter Anrechnung der Beiträge aus der Erwerbstätigkeit. Ausserdem verfügte sie die Beiträge für das Jahr 2014. Die Beiträge für den Zeitraum ab 2015 wurden provisorisch fakturiert. Die gegen die Verfügungen vom 31. März 2016 erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 9. Juni 2016 ab. B. Hiergegen erhob A.____ am 23. Juni 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei der Einspracheentscheid vom 9. Juni 2016 aufzuheben und festzustellen, dass sie keine AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige schulde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund ihrer ganzjährigen 60%igen Arbeitstätigkeit als Mitarbeiterin in dem von B.____ gepachteten Landwirtschaftsbetrieb als erwerbstätige Versicherte zu gelten habe. C. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 23. Juni 2016 ist demnach einzutreten. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht (neu) über die AHV-Beiträge für die Jahre 2011 bis 2014 verfügt hat. Insbesondere ist zwischen den Parteien strittig, ob die Beschwerdeführerin für die Jahre 2011 bis 2014 AHV-rechtlich als Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige beitragspflichtig ist. Im Folgenden zu prüfen ist damit, ob hinsichtlich der rechtskräftigen Beitragsverfügungen vom 18. April 2013, 28. Januar 2014 und 25. März 2015 für die Beitragsjahre 2011 – 2013 die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind, sowie die Frage, ob die Beitragsverfügung für das Jahr 2014 zu Recht ergangen ist. 3. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG, der gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar ist, kann der Versicherungsträger eine formell rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit als Voraussetzung für die Wiedererwägung ist gemäss ständiger Praxis nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, welche bestand, als die ursprüngliche Verfügung erging (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen). Zweifellos unrichtig ist eine Verfügung dann, wenn kein vernünftiger Zweifel möglich ist, dass eine Unrichtigkeit vorliegt. Nur ein einziger Schluss – nämlich auf Unrichtigkeit der Verfügung – ist möglich. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine gesetzeswidrige Verfügung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden oder eine klare höchstrichterliche Praxis nicht beachtet wurde. Die Wiedererwägung ist jederzeit möglich. Fraglich und zu prüfen ist folglich in einem ersten Schritt, ob die ursprünglichen Beitragsverfügungen der Jahre 2011 – 2013 zweifellos unrichtig sind. 4.1 Die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherten Personen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten ihres Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Bei unselbstständig Erwerbstätigen wird gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG ein Beitrag von 4,2% des massgebenden Lohns erhoben. Nach Art. 13 AHVG beträgt der Arbeitgeberbetrag 4,2% der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne. Liegt eine selbstständige Erwerbstätigkeit vor, wird vom Einkommen ein Betrag von 7,8% erhoben (Art. 8 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich dabei um eine nebenberuflich ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit, bei welcher das jährliche Einkommen den Betrag von Fr. 2‘300.-- nicht übersteigt, werden die Beiträge gemäss Art. 19 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. 4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG gelten Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als Fr. 392.-- entrichten, als Nichterwerbstätige. Ob ein Versicherter überhaupt erwerbstätig ist, beurteilt sich jedoch nicht in Funktion der Beitragshöhe gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG, sondern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE 139 V 12 E. 5.2; vgl. BGE 115 V 161 E. 6e). Zu prüfen ist, ob der Versicherte im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und von bestimmtem zeitlichen Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG i.V.m. Art. 28 bis AHVV) ausübte oder nicht (BGE 115 V 161 ff.). Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht unbedeutend ist, gelten als Nichterwerbstätige (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2014, 9C_845/2013, E. 1.1). Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die Ausübung einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten (bestimmten) persönlichen Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll (BGE 125 V 383 ff. E. 2a, 139 V 12 E. 4.2; Ueli Kieser , Die Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen einschliesslich Festsetzung der Beiträge von Nichterwerbstätigen, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 76; Ueli Kieser , AHV-rechtliche Unterstellung nach Ehescheidung, in: AJP 2012, S. 754). Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber – subjektiv – qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird (WSN, Rz. 2005). Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein (BGE 139 V 12 E. 4.3). Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist somit die planmässige Verwirklichung einer Erwerbsabsicht in Form von Arbeitsleistung, welches Element rechtsgenüglich erstellt sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2013, 9C_356/2012, E. 4.3; BGE 125 V 384 f. E. 2a mit weiteren Hinweisen; Ueli Kieser , Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 44). Entsprechend dieser Definition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und dem daraus resultierenden Zufluss geldwerter Leistungen ( Hanspeter Käser , Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 19 f.). Demgemäss gilt als nichterwerbstätig, wer eine Liebhabertätigkeit oder eine Tätigkeit zum Schein ausübt. Wer während Jahren eine Tätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübt und aus dieser kein Einkommen erzielt, gilt auch als nichterwerbstätig (WSN, Rz. 2006 f.). 5.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin festgestellt hatte, dass das IK-Konto der Beschwerdeführerin Beitragslücken aufwies, erfasste sie sie nach weiteren Abklärungen rückwirkend ab 2011 als Nichterwerbstätige. Mit Verfügung vom 31. März 2016 berechnete die Beschwerdegegnerin die AHV-Beiträge gemäss Art. 10 AHVG neu nach den sozialen Verhältnissen der Beschwerdeführerin unter Anrechnung der Beiträge aus Erwerbstätigkeit (vgl. E. 4.2 hiervor). Sie verfügte für das Jahr 2011 und 2012 nachträglich Beiträge in der Höhe von Fr. 5‘142.--, für das Jahr 2013 Fr. 6‘266.70 und für das Jahr 2014 neu einen Beitrag von Fr. 6‘105.60. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Beschwerdeführerin zu Recht als Nichterwerbstätige erfasst wurde und die Beschwerdegegnerin die Beiträge entsprechend dem geänderten Beitragsstatut erheben durfte. Die weiteren Berechnungsgrundlagen blieben unbestritten. Auch unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ganzjährig 60%igen Arbeitstätigkeit nicht als nicht dauernd voll erwerbstätig gemäss Art. 28 bis Abs. 1 AHVV zu gelten hat und somit keine Vergleichsrechnung vorzunehmen ist (vgl. WSN, Rz. 2039 ff.; BGE 115 V 161 ff. E. 10d; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2008, 9C_545/2007, E.1). 5.2 Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu erfassen sei, da sie nicht den erforderlichen jährlichen Lohn bzw. das Mindesteinkommen, welcher zur Deckung des Mindestbeitrages ausreiche, erzielt habe. Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass in der WSN nichts auf ein erforderliches Mindesteinkommen deute. Es ist diesbezüglich anzunehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid auf den Gesetzeswortlaut stützt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG gelten Erwerbstätige in AHV-rechtlicher Hinsicht als Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages weniger als Fr. 392.-- betragen (gültig für Beitragsjahre ab 2013). Bei einem Mindestbeitrag von Fr. 392.-- würde dies heissen, dass ein Versicherter als Erwerbstätiger gilt, wenn er ein Mindesteinkommen von Fr. 4‘667.-- erwirtschaftet (4,2% + 4,2% von Fr. 4‘667.--; vgl. E. 4.1 hiervor). Für die Beitragsjahre 2011 und 2012 galt ein Mindestbeitrag von Fr. 387.-- (alt Art. 10 Abs. 1 AHVG, Stand: 1. Januar 2011 sowie 1. Januar 2012). Für die Qualifikation als Erwerbstätiger würde dies ein Mindesteinkommen von Fr. 4‘612.-- erfordern (4,2% + 4,2% von Fr. 4‘612.--, vgl. E. 4.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu gelten habe, da ihr massgebender Lohn für die Jahre 2011 bis 2014 unbestrittenermassen jährlich Fr. 4‘000.-- betrug und dieser folglich unter dem für die Qualifikation als erwerbstätige Versicherte erforderlichen Mindesteinkommen von Fr. 4‘667.-- bzw. 4‘612.-- gelegen habe. 5.3 Ob ein Versicherter überhaupt erwerbstätig ist, beurteilt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in Funktion der Beitragshöhe gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG, sondern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (vgl. E. 4.2 hiervor). Fraglich ist, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Betrieb von B.____ als Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG zu qualifizieren ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob diese eine planmässige Verwirklichung einer Erwerbsabsicht darstellt. Entscheidend sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, in deren Rahmen eine Tätigkeit ausgeübt wird und der Zusammenhang zwischen Einkommen und der diesem zu Grunde liegenden Tätigkeit (vgl. E. 4.2 hiervor). Bei einem ganzjährigen Arbeitspensum von 60% liegt das Entgelt der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 4‘000.-- weit unter dem üblichen Lohn, weshalb ihrer Tätigkeit eine nur äusserst geringe wirtschaftliche Bedeutung zukommen kann. Es ist anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht zuletzt aufgrund ihrer guten Vermögensverhältnisse mit der geringfügigen Entschädigung einverstanden erklären konnte. Daran ändert auch ihr Vorbringen, sie nehme auf ihren eigenen landwirtschaftlichen Betrieb Rücksicht, da bei hohen Lohnbezügen die Mittel für einen angemessenen Unterhalt fehlen würden, nichts. Beitragsrechtlich anzurechnen sind nämlich nur die effektiv erzielten Einkünfte (ZAK 1954 S. 64). Aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Erwerbsabsicht belegt. Die Tätigkeit im Betrieb von B.____ kann deshalb nicht als eine auf die Erzielung von Einkommen gerichtete Tätigkeit betrachtet werden und stellt somit keine Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG dar. 5.4 Die Beschwerdeführerin stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, dass aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit gemäss Art. 8 Abs. 2 AHVG Mindestbeiträge hätten erhoben werden müssen. Dagegen ist einzuwenden, dass die geltend gemachte Bestimmung auf Selbstständigerwerbende im Haupterwerb anwendbar ist (vgl. E. 4.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin wurde jedoch gemäss ihren Angaben im Anmeldeformular als Selbstständigerwerbende im Nebenerwerb erfasst, wobei gemäss Art. 19 AHVV bei einem Einkommen unter Fr. 2‘300.-- die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben werden. Da gemäss IK-Auszug für die Jahre 2011 bis 2014 kein Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit deklariert wurde, hätte die Beschwerdegegnerin nur auf Verlangen der Beschwerdeführerin Beiträge erheben müssen. Es wäre somit an der Beschwerdeführerin gelegen, sich bei der Beschwerdegegnerin zu melden, um Beiträge hinsichtlich ihrer selbstständigen Tätigkeit zu entrichten. Selbst wenn die Beschwerdeführerin dies getan hätte, ist fraglich, ob damit im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und im Hinblick auf das fehlende Einkommen eine Erwerbsabsicht nachgewiesen wäre bzw. sie als Erwerbstätige zu gelten hätte (vgl. E. 4.2 hiervor). 5.5 Die Beschwerdeführerin gilt für die Beitragsjahre 2011 bis 2014 folglich als Nichterwerbstätige, da eine Erwerbsabsicht hinsichtlich ihrer unselbständigen Tätigkeit nicht rechtsgenüglich erstellt ist. Somit hätte die Beschwerdeführerin schon in den Jahren 2011 bis 2013 als Nichterwerbstätige erfasst werden müssen. Die ursprünglichen Beitragsverfügungen, die sich für die Jahre 2011 bis 2013 auf das Beitragsstatut einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb stützten, erweisen sich damit als zweifellos unrichtig. Als weitere Voraussetzung für eine Wiedererwägung nennt Art. 53 Abs. 2 ATSG schliesslich die erhebliche Bedeutung der Berichtigung. Die erhebliche Bedeutung der Berichtigung wird bei einem Betrag von wenigen hundert Franken praxisgemäss abgelehnt (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, S. 712). Im vorliegenden Fall liegen jedoch die nachzuzahlenden Beiträge für die Jahre 2011 bis 2013 in der Höhe von insgesamt Fr. 16‘550.70 (exklusive Zinsen), so dass die erhebliche Bedeutung ohne Weiteres zu bejahen ist. 6. Mit Art. 16 Abs. 1 AHVG wird der Möglichkeit, Beiträge nachzufordern, eine zeitliche Grenze gesetzt (vgl. dazu Ueli Kieser , Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 202 ff.). Die auf fünf Jahre zurück erhobenen Beitragsforderungen sind auch unter dem verwirkungsrechtlichen Aspekt zulässig. 7. Insgesamt sind in Bezug auf die ursprünglichen Beitragsverfügungen für die Jahre 2011 bis 2013 die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt. Auch für das Jahr 2014 ist aufgrund der zu Recht ergangenen Erfassung der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige korrekt verfügt worden (vgl. E. 5.2 hiervor). Die nachträglich verfügten Beitragsverfügungen für die Beitragsperioden 2011 bis 2013 sowie die Verfügung für 2014 sind somit nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juni 2016 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind gemäss dem Prozessausgang wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.