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710 23 272

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 8. Februar 2024 (710 23 272 )

Basel-Landschaft · 2023-05-17 · Deutsch BL

Voraussetzungen für eine Schadenersatz-Haftung im Sinne von Art. 52 AHVG sind erfüllt

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin für die geltend gemachten Beitragsausstände der B. GmbH gegenüber der Ausgleichskasse haftbar ist. 3.1 Vorab stellt sich die Frage der Verjährung der Schadenersatzforderung. 3.2 Nach Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen und mithin drei Jahre, nachdem die Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat (relative Verjährungsfrist), jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren nach Eintritt des Schadens (absolute Verjährungsfrist; Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR] vom 30. März 1911). 3.3 Die Schadenskenntnis, welche die relative Dreijahresfrist auslöst, ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse bei der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten es nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V 353 E. 1.2, 131 V 425 E. 3.1). 3.4.1 Voraussetzung für die ausreichende Schadenskenntnis ist, dass die Ausgleichskasse alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens kennt beziehungsweise kennen muss. Die Kenntnis über einen Teilschaden genügt. Da die ausstehende Beitragsforderung Grundlage für die Höhe des Schadens bildet, kann die Schadenskenntnis erst angenommen werden, sobald die Ausgleichskasse in der Lage ist, die voraussichtliche Höhe des infolge der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2022, 9C_373/2022, E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). 3.4.2 Für die einzelnen Konstellationen, in denen der Ausgleichskasse ein Schaden entsteht, haben sich in der Praxis Regelzeitpunkte entwickelt, in welchen die Schadenskenntnis üblicherweise angenommen wird. Es sind dies namentlich die Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins, die Auflage des Kollokationsplans inklusive Inventar sowie die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven beziehungsweise der Tag der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Urteile des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2022, 9C_373/2022, E. 4.2.2 und vom 6. Dezember 2021, 9C_260/2021, E. 4.1). 3.5 Im vorliegenden Fall wurde der Kollokationsplan vom 13. August 2020 bis 2. September 2020 aufgelegt. Dementsprechend wurde die relative 3-jährige Verjährungsfrist am 3. September 2020 ausgelöst und dauerte bis zum 2. September 2023. Die Ausgleichskasse hat die Schadensersatzforderung am 17. Mai 2023 und damit innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist verfügt. Unter diesen Umständen ist die Einrede der Verjährung abzuweisen. 4.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Haftung nach Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin und – subsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. 4.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (Art. 25 lit. c). 5.1 Der Schaden der Ausgleichskasse besteht bei einer Anwendung von Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, den die Ausgleichskasse nicht erhältlich machen kann. Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 E. 3bb mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012, E. 4.1; zum Ganzen: Thomas Nussbaumer , Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). 5.2 Die Beschwerdegegnerin macht aufgrund der ungedeckt gebliebenen Forderung einen Schaden im Umfang vom Fr. 39'361.75 geltend. Die Höhe des Schadens und der Schadenersatzforderung werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, sodass das Kantonsgericht keine Veranlassung hat, die Berechnung konkret zu überprüfen. Der Verwaltungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, dieser entbindet jedoch die rechtsuchende Partei nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG: heute Bundesgericht] vom 21. April 2006 H 157/05, E. 2.2). Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin daher zu bestätigen und vorliegend von einem relevanten Schadensbetrag von Fr. 39'361.75 auszugehen. 6.1 Der Schaden der Ausgleichskasse muss sodann auf ein widerrechtliches Verhalten der schadenersatzpflichtigen Person zurückzuführen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit seinen eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeber wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres zu melden haben. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeberin den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). Diese Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu erklärte das Bundesgericht wiederholt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 173 E. 2 und 118 V 195 E. 2a; Urteil des EVG vom 21. April 2006, H 157/05, E. 4.1; vgl. auch Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art.52 AHVG, Freiburg 2008, Rz. 504). 6.2. Im vorliegenden Fall muss der konkursiten B. GmbH insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie den ihr obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen nur unvollständig nachkam. Sie wurde deswegen von der Beschwerdegegnerin gemahnt und betrieben. Schliesslich blieben Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 39'361.75 offen. Damit ist die B. GmbH ihren gesetzlichen Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften verletzt, was von ihr auch nicht bestritten wird.

E. 7 Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers bzw. seiner Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 406 E. 4a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 2. November 2012, 9C_369/2012 und 9C_370/2012, E. 7.1; so auch Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 6 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Nichterfüllung der ehemaligen B. GmbH als Arbeitgeberin obliegenden Pflicht zur vollständigen Begleichung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für den bei der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden kausal ist und dass ein derartiges Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit gegeben und wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. 8.1 Streitig und zu prüfen ist jedoch insbesondere, ob und inwieweit der Schaden auf ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. 8.2 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Sowohl die Arbeitgeberin als auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen. Verlangt wird damit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (vgl. Reichmuth , a.a.O., Rz. 535). 8.3 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten der B. GmbH zurückzuführen ist. Das Bundesgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden der Arbeitgeberin grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. Reichmuth , a.a.O., Rz. 536; Thomas Nussbaumer , Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: AJP 1996 S. 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 183 E. 1b und ZAK 1985 S. 576 E. 2). Zu diesen besonderen Umständen gehört etwa, wenn es einer Arbeitgeberin, die sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das (absichtliche) Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, das Überleben des Unternehmens zu sichern. Es muss aber feststehen, dass die Arbeitgeberin im Zeitpunkt, in welchem sie diese Entscheidung trifft, aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE 108 V 183 E. 2, bestätigt in BGE 121 V 243 und 132 III 523, Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2017, 9C_41/2017, E. 7.2). Eine kurze Dauer bzw. "nützliche Frist" in diesem Sinne ist z.B. überschritten, wenn die Beitragszahlungspflicht über ein Jahr lang verletzt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2007, 9C_111/2007, E. 3.1), zumal wenn dabei kein gezieltes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept vorliegt oder wenn eine Sanierung erst nach einem jahrelang defizitären Geschäftsgang erwartet werden kann. Nicht entschuldbar ist die Beitragsrückbehaltung, wenn eine Sanierung überhaupt nicht ernsthaft erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2017, 9C_436/2016, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein selbstverständlich keinen Rechtfertigungsoder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde (Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 8.1 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). 8.4.1. Vorliegend hat die B. GmbH die Beitragszahlungspflicht verletzt (vgl. vorstehend E. 6.2), weshalb grundsätzlich von einem Verschulden ihrerseits auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin beruft sich als Rechtfertigungsgrund auf ein Verhalten, das sie als Business Defense bezeichnet und welches – nach ihrer Auffassung – keine grobfahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht darstellt. Angesichts der ausstehenden Debitoren und der damaligen Auftragslage habe die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin davon ausgehen können, dass die Beiträge zeitnah nachbezahlt werden könnten. Konkret wird geltend gemacht, die B. GmbH habe –entgegen der Darstellung der Vorinstanz – die per 31. Dezember 2018 ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge fast vollständig bezahlt. Der Ausstand per 31. Dezember 2018 sei mit Fr. 7'706.-- vernachlässigbar gewesen und habe zu diesem Zeitpunkt keine Massnahmen erfordert. Eine Verletzung irgendwelcher Organpflichten sei zu diesem Zeitpunkt (und auch später) nicht erkennbar. Weiter wurde ausgeführt, dass die B. GmbH im Frühjahr 2019 erstmals in finanzielle Engpässe aufgrund fehlerhafter Lohnabrechnungen der Treuhänderin im Jahr 2018 geraten sei. Die Beschwerdeführerin habe die Lohndifferenz inkl. die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge vollumfänglich bezahlt. Um den Fortbestand des Unternehmens sicherzustellen, habe sie in der Folge die für das Überleben des Unternehmens wesentlichen Forderungen (d.h. insbesondere die Löhne ihrer Mitarbeitenden und die Forderungen ihrer Gläubiger) beglichen. Wie aus dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin hervorgehe, habe sie gleichwohl bis zur Konkurseröffnung regelmässig Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, wenn auch nicht in vollständiger Höhe. Angesichts dieser objektiven Umstände (hohe Debitorenguthaben, sehr gute Auftragslage, verkraftbare ausstehende Beiträge etc.) habe die Beschwerdeführerin gestützt auf eine seriöse Beurteilung der Lage annehmen dürfen, dass die B. GmbH – wie bis anhin –die offenen Beiträge innert nützlicher Frist, d. h. innerhalb weniger Monate, spätestens aber bis Ende 2019 nachzahlen könne. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge bei objektiver Betrachtung nicht gefährdet gewesen. Sie habe in diesem Zeitpunkt insbesondere nicht vorhersehen können, dass Ende 2019 die Zahlungen weiterer Grosskunden ausbleiben würden. Erst diese Debitorenverluste hätten der GmbH dann definitiv die Existenzgrundlage entzogen. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nicht einfach nichts bezahlt habe, sondern bis zur Konkurseröffnung – so gut es die finanzielle Situation zugelassen habe – Zahlungen geleistet habe. Unter diesen Umständen könne nicht von einem schweren Normverstoss gesprochen werden. Ein haftungsbegründendes qualifiziertes Verschulden, wie es Art. 52 AHVG voraussetze, sei also im vorliegenden Fall nicht zu bejahen. 8.4.2 Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2023 zur Hauptsache auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023. Insbesondere wies sie darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht von einer kurzen Dauer der Beitragsschuld ausgegangen werden könne, da es sich um Ausstände der Jahre 2018 bis 2020 gehandelt habe. 8.5.1 Wie in Erwägung 8.3 vorstehend ausgeführt, bildet ein finanzieller Engpass keinen Entschuldigungsgrund für die (teilweise) Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Beschwerdeführerin beruft sich vorliegend zur Rechtfertigung des Verstosses gegen die gesetzliche Beitragszahlungspflicht auf den finanziellen Notstand infolge fehlerhafter Lohnabrechnungen durch die Treuhänderin und Verluste von Grosskunden. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass das Nichtbezahlen der Beiträge in finanziell schwierigen Situationen, um die Existenz des Unternehmens zu retten, nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 Abs. 1 AHVG führt, wenn die Arbeitgeberin im Zeitpunkt ihrer Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass sie die Forderung der Ausgleichskasse binnen nützlicher Frist werde befriedigen können. Es muss demzufolge sowohl ein materielles, inhaltliches Element (die seriösen Sanierungsaussichten) als auch ein zeitliches Element (binnen nützlicher Frist) erfüllt sein. Nach der strengen bundesgerichtlichen Praxis genügt hingegen die Aussicht auf eine Befriedigung in fernerer Zukunft (oder gar erst nach Durchführung eines schuldbetreibungsrechtlichen Verfahrens) nicht zur Entlastung (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgericht Zürich, AK.2008.00050 vom 23.03.2010 E. 5.3.2). 8.5.2.1. Dem Kontoauszug vom 17. Mai 2023 (S. 576 AK-Beilagen) ist zu entnehmen, dass bei der B. GmbH entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bereits im Frühling 2018 ein finanzieller Engpass vorlag und sie am 4. Mai 2018 und am 19. Juni 2018 gesetzlich für ausstehenden Akontobeiträge in Höhe von Fr. 5'676.10 (S. 576 AK-Beilagen) für das Jahr 2018 gemahnt werden musste. Zudem hatte die Ausgleichskasse am 31. Mai 2018 ein Betreibungsbegehren in Höhe von Fr.17'028.45 gestellt (S. 355 AK-Beilagen). Darauf weist auch das Ersuchen der zuständigen Treuhänderin vom 5. Juli 2018 an die Ausgleichskasse hin, die Lohnsumme 2018 von Fr. 460'291.-- (S. 74 AK-Beilagen) auf Fr. 300'000.-- herabzusetzen und die Akontobeiträge entsprechend anzupassen (S. 110 AK-Beilagen). Ebenso wurde um einen Zahlungsplan für die Begleichung der Ausstände bis Ende 2018 ersucht. Die Ausgleichskasse entsprach diesem Anliegen und gewährte einen Zahlungsaufschub für die ausstehenden Beiträge in Höhe von Fr. 19'330.-- und forderte die GmbH auf, diese in sechs Monatsraten à Fr. 3'200.-- bis Ende 2018 zu bezahlen (S. 364 AK-Beilagen). Zudem reduzierte sie die Akontobeiträge von Fr. 5'610.-- ab August 2018 auf Fr. 3'507.65 (S. 92 AK-Beilagen). Diese wohl als Sanierungsmassnahmen aufgegleisten und gedachten Massnahmen führten aber nicht zum erhofften Erfolg. Dem eingangs erwähnten Kontoauszug vom 17. Mai 2023 sind nämlich keine entsprechenden regelmässigen Zahlungen ab August 2018 zu entnehmen und die Firma wurde bereits am 14. September 2018 und in der Folge auch am 15. Oktober 2018 erneut gesetzlich gemahnt; am 11. Oktober 2018 stellte die Ausgleichsklasse ein weiteres Betreibungsbegehren über einen Betrag in Höhe von Fr. 3'600.-- (S. 383 AK-Beilagen) und am 12. Dezember 2018 ein solches über Fr. 6'000.--. Diese Ausführungen machen deutlich, dass die B. GmbH von Beginn weg Mühe hatte, die gesamten Lohnbeiträge fristgerecht abzuliefern und sie auch nicht ernsthaft eine Sanierung ihrer finanziellen Schwierigkeiten in die Wege leiten konnte. Wenn in der Beschwerde nun geltend gemacht wird, dass erst die nach der Kontrolle der C. vom 22. November 2018 geforderte Nachzahlung in Höhe von Fr. 6'752.67 (S. 740 ff. AK-Beilagen) ursächlich für die ersten Liquidationsengpässe gewesen sei, so trifft dies offensichtlich nicht zu. Daran ändert auch nichts, dass die B. GmbH am 19. Oktober 2018 und am 29. Oktober 2018 je zwei Zahlungen von Fr. 3'200.-- tätigte und am 15. November 2018 Fr. 3'652.55 sowie am 5. Dezember 2018 Fr. 3'578.65 an das Betreibungsamt überwies. Denn es steht weiter fest, dass die B. GmbH am 12. Dezember 2018 erneut betrieben (S. 501 der AK-Beilagen) und am 14. Dezember 2018 wiederum gesetzlich gemahnt wurde. Dass sie am 24. und am 31. Dezember 2018 Akontobeiträge in Höhe von je Fr. 3'577.65 bezahlte, ändert nichts an der Tatsache, dass sie ihrer gesetzlichen Ablieferungs-pflicht nicht ordnungsgemäss nachkam. 8.5.2.2. Auch ihre Argumentation, wonach sie der Ausgleichskasse Ende 2018 insgesamt nur noch den untergeordneten Betrag in Höhen von Fr. 7'706.-- geschuldet habe, überzeugt nicht, denn dieser Betrag bezog sich einzig auf die Akontobeiträge und nicht auf den effektiven Ausstand, der sich gemäss den Angaben im Kontoauszug vom 17. Mai 2023 (S. 577 AK-Beilagen) per Ende 2018 auf Fr. 33'144.90 belief. Trotz dieses hohen Ausstands verringerte die B. GmbH die Lohnsumme im Jahr 2019 nicht, sondern erhöhte sie erneut auf Fr. 460'291.45 (S. 116 ff. der AK-Beilagen). Dies hatte zur Folge, dass sie anstelle der am 5. Juli 2018 gestützt auf die Lohnsumme von Fr. 300'000.-- festgesetzten Beiträge von Fr. 3'507.65 nunmehr solche in Höhe von Fr. 6'309.95 pro Monat zu entrichten hatte. Dieses Verhalten ist gemäss Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG grobfahrlässig (Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2023, 9C_333/2023, E. 4.2.2 mit Hinweis). Die B. GmbH wäre mit Blick auf die Ausstände für das Jahr 2018 verpflichtet gewesen, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen. Dieser gesetzlichen Pflicht kam sie in der Folge auch bis zur Konkurseröffnung Ende Januar 2020 nicht vorschriftsgemäss nach. Dem Kontoauszug vom 17. Mai 2023 (S. 574 AK-Beilagen) ist zu entnehmen, dass die Ausgleichskasse die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 mit Ausnahme des Monats Januar monatlich für die aktuellen Akontobeiträge gesetzlich mahnen musste. Im Januar 2019 wurde sie zudem unter Hinweis auf den Tilgungsplan vom 5. Juli 2018 für die 5. Rate, welche am 30. November 2018 fällig wurde, gemahnt (S. 411 AK-Beilagen). Nachdem die Beschwerdeführerin diese Rate nicht innert Frist bezahlte, trat die Beschwerdegegnerin am 6. Februar 2019 von der Zahlungsvereinbarung vom 5. Juli 2018 zurück (S. 414 AK-Beilagen). Auch daraus muss entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgert werden, dass keine seriösen Sanierungsaussichten bestanden. Dennoch unterbreitete die Ausgleichskasse der B. GmbH am 12. Juni 2019 einen neuen Tilgungsplan über den Ausstand von Fr. 22'803.--, der mittels 11 Zahlungen von je Fr. 1'900.-- und einer Rate von Fr. 1'903.-- hätte beglichen werden müssen (S. 451 AK-Beilagen). Die Beschwerdeführerin bezahlte jedoch bereits die zweite Tilgungsrate für den Monat Juli 2019 in Höhe von Fr. 1'900.-- nicht nach Plan, weshalb die Beschwerdegegnerin sie auch hierfür mahnen musste (S. 476 AK-Beilagen). In der Folge überwies die Firma den ausstehenden Betrag auch nicht bis zum 15. September 2019 (S. 576 AK-Beilagen). Aus diesen Umständen wird auch deutlich, dass die B. GmbH nicht erst durch den Konkurs ihres Grosskunden D. GmbH (E. ) im Juli 2019 in finanzielle Schwierigkeiten geriet, weshalb sie aus dieser Argumentation (Ziffer 21 der Beschwerde) nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (Totalausstände am 18. Juni 2019: Fr. 31'042.05; S. 577 AK-Beilagen). Dies umso weniger, als sie trotz Wegfall des Grosskunden die Lohnsumme nicht reduzierte und deshalb der Beschwerdegegnerin bis zur Konkurseröffnung Ende März 2020 weiterhin monatliche Akontobeiträge in Höhe von Fr. 6'309.95 schuldete. 8.5.3 Aufgrund dieser Erwägungen steht fest, dass die B. GmbH sich auf keinen Rechtfertigungsgrund berufen kann. Dagegen sprechen die vorstehend gemachten Ausführungen und die Tatsache, dass entgegen der Argumentation in der Beschwerde und mangels entsprechender Hinweise in den Akten ein ernsthafter Sanierungsplan weder vorlag noch erkennbar ist. Die B. GmbH bezahlte – wie bereits erwähnt – die Akontobeiträge von Beginn weg nicht ordnungsgemäss und musste von der Beschwerdegegnerin dauernd gemahnt und betrieben werden. Trotz dieser Massnahmen erfolgte keine Besserung des Zahlungsverhaltens. Zusätzlich hielt sie sich auch nicht an die Tilgungspläne. Unter diesen Umständen kann vorliegend keine Rede davon sein, dass aufgrund der objektiven Umstände und in einer seriösen Beurteilung der Lage damit gerechnet werden durfte, dass das Unternehmen saniert und die Forderungen der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigt hätten werden können. Dass damit die Anforderungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erfüllt sind, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Vielmehr hat die B. GmbH den bei der Ausgleichskasse durch die Beitragsausstände entstandenen Schaden zumindest grobfahrlässig und damit schuldhaft verursacht. 9.1 Zu prüfen ist in einem zweiten Schritt das Verschulden der Beschwerdeführerin, denn nicht jedes einer Firma anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Arbeitgeberin einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). 9.2. Gemäss Handelsregisterauszug war die Beschwerdeführerin seit der Gründung der B. GmbH alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift. Die Beschwerdeführerin selbst bestreitet nicht, dass sie in dieser Funktion für die Ablieferung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig war und weist darauf hin, dass keine Delegation der Finanzplanung und -kontrolle vorlag (vgl. Beschwerde Ziffer 28). Die B. GmbH ist als Kleinbetrieb mit einfacher Verwaltungsstruktur anzusehen. Entsprechend darf und muss von den Organen der Überblick über alle Belange verlangt werden und es sind an deren Sorgfaltspflicht grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen ( Reichmuth , a.a.O., Rz. 638 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 108 V 199 E. 3a). In ihrer Eigenschaft als geschäftsführende Gesellschafterin, der die Geschäftsleitung im administrativen und finanziellen Bereich des Unternehmens oblag, hatte die Beschwerdeführerin darauf zu achten, dass keine Beitragsausstände entstehen und massgebender Lohn nur in dem Umfang ausgerichtet wird, als die darauf geschuldeten, unmittelbar mit der Lohnauszahlung anfallenden Beitragsverbindlichkeiten bezahlt oder doch wenigstens sichergestellt werden können (Urteil des EVG vom 25. Oktober 2004, H 239/03, E. 3.4; Reichmuth , a.a.O., Rz. 674 mit Hinweisen). Die Akten enthalten keine zusätzlichen Anhaltspunkte, die gegen eine persönliche Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin sprechen würden. Somit ist deren Haftung nach Art. 52 AHVG zu bejahen.

E. 10 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Voraussetzungen für eine Schadensersatzforderung erfüllt sind. Rechtfertigungsoder Exkulpationsgründe liegen keine vor. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin demnach zu Recht verpflichtet, Schadensersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 39'361.75 zu bezahlen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 11 Der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehende Art. 61 lit. f bis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AHVG sieht in Art. 85 bis Abs. 2 AHVG keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 8. Februar 2024 (710 23 272 ) Alters- und Hinterlassenenversicherung Voraussetzungen für eine Schadenersatz-Haftung im Sinne von Art. 52 AHVG sind erfüllt Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Margit Campell Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Michel Jutzeler und Livia Pedrojetta, Advokaten, Elisabethenstrasse 15, 4001 Basel gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Schadenersatz A. Die B. GmbH mit Sitz in X. war ab dem 1. Februar 2016 als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Ausgleichkasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) angeschlossen. A. war von Beginn an Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der Firma. Am 30. Januar 2020 wurde über die B. GmbH der Konkurs eröffnet und vom 13. August 2020 bis 2. September 2020 wurden der Kollokationsplan und das Inventar zur Einsichtnahme aufgelegt. Mangels Aktiven wurde der Konkurs am 21. Oktober 2020 eingestellt und die Gesellschaft am 22. Oktober 2020 von Amtes wegen gelöscht (S. 622 AK-Beilagen). B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 forderte die Ausgleichskasse von A. als ehemaliger Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B. GmbH Schadensersatz für ausstehende Lohnbeiträge in der Höhe von Fr. 39'361.75. Dagegen liess A. , vertreten durch Advokat Dr. Michel Jutzeler und Advokatin Livia Pedrojetta, Einsprache erheben. Sie beantragte, es sei die Schadenersatzverfügung vom 17. Mai 2023 vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie der Einsprachegegnerin nichts schulde. In der Begründung bestritt sie die Schadenersatzforderung und machte unter anderem geltend, dass diese verjährt sei. Mit Entscheid vom 6. Juli 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. C. Dagegen erhob A. , weiterhin vertreten durch Advokat Dr. Michel Jutzeler und Advokatin Livia Pedrojetta, am 5. September 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es seien der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 und die zugrundeliegende Schadenersatzverfügung vom 17. Mai 2023 aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie der Beschwerdegegnerin unter diesem Titel nichts schulde; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen ausführen, dass sie kein Verschulden treffe. In formeller Hinsicht wurde beantragt, dass sie als Auskunftsperson zu befragen sei. Zudem stellte sie sich erneut auf den Standpunkt, dass die Schadenersatzforderung verjährt sei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. E. Am 19. September 2023 holte das Kantonsgericht die Konkursakten betreffend die B. GmbH bei zuständigen Konkursamt ein. F. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 wurde die Angelegenheit dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Der sinngemäss gestellte Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung wurde vorerst abgewiesen. Der Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig. 1.2. Nach Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz beziehungsweise die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Die B. GmbH hatte ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft. Damit ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. 1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde, es sei sowohl der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 als auch die demselben vorangegangene Schadenersatzverfügung vom 17. Mai 2023 aufzuheben. Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet indessen einzig der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 5. September 2023 ist demnach nur insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Aufhebung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids richtet. 2. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin für die geltend gemachten Beitragsausstände der B. GmbH gegenüber der Ausgleichskasse haftbar ist. 3.1 Vorab stellt sich die Frage der Verjährung der Schadenersatzforderung. 3.2 Nach Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen und mithin drei Jahre, nachdem die Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat (relative Verjährungsfrist), jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren nach Eintritt des Schadens (absolute Verjährungsfrist; Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR] vom 30. März 1911). 3.3 Die Schadenskenntnis, welche die relative Dreijahresfrist auslöst, ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse bei der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten es nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V 353 E. 1.2, 131 V 425 E. 3.1). 3.4.1 Voraussetzung für die ausreichende Schadenskenntnis ist, dass die Ausgleichskasse alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens kennt beziehungsweise kennen muss. Die Kenntnis über einen Teilschaden genügt. Da die ausstehende Beitragsforderung Grundlage für die Höhe des Schadens bildet, kann die Schadenskenntnis erst angenommen werden, sobald die Ausgleichskasse in der Lage ist, die voraussichtliche Höhe des infolge der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2022, 9C_373/2022, E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). 3.4.2 Für die einzelnen Konstellationen, in denen der Ausgleichskasse ein Schaden entsteht, haben sich in der Praxis Regelzeitpunkte entwickelt, in welchen die Schadenskenntnis üblicherweise angenommen wird. Es sind dies namentlich die Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins, die Auflage des Kollokationsplans inklusive Inventar sowie die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven beziehungsweise der Tag der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Urteile des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2022, 9C_373/2022, E. 4.2.2 und vom 6. Dezember 2021, 9C_260/2021, E. 4.1). 3.5 Im vorliegenden Fall wurde der Kollokationsplan vom 13. August 2020 bis 2. September 2020 aufgelegt. Dementsprechend wurde die relative 3-jährige Verjährungsfrist am 3. September 2020 ausgelöst und dauerte bis zum 2. September 2023. Die Ausgleichskasse hat die Schadensersatzforderung am 17. Mai 2023 und damit innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist verfügt. Unter diesen Umständen ist die Einrede der Verjährung abzuweisen. 4.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Haftung nach Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin und – subsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. 4.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (Art. 25 lit. c). 5.1 Der Schaden der Ausgleichskasse besteht bei einer Anwendung von Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, den die Ausgleichskasse nicht erhältlich machen kann. Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 E. 3bb mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012, E. 4.1; zum Ganzen: Thomas Nussbaumer , Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). 5.2 Die Beschwerdegegnerin macht aufgrund der ungedeckt gebliebenen Forderung einen Schaden im Umfang vom Fr. 39'361.75 geltend. Die Höhe des Schadens und der Schadenersatzforderung werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, sodass das Kantonsgericht keine Veranlassung hat, die Berechnung konkret zu überprüfen. Der Verwaltungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, dieser entbindet jedoch die rechtsuchende Partei nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG: heute Bundesgericht] vom 21. April 2006 H 157/05, E. 2.2). Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin daher zu bestätigen und vorliegend von einem relevanten Schadensbetrag von Fr. 39'361.75 auszugehen. 6.1 Der Schaden der Ausgleichskasse muss sodann auf ein widerrechtliches Verhalten der schadenersatzpflichtigen Person zurückzuführen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit seinen eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeber wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres zu melden haben. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeberin den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). Diese Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu erklärte das Bundesgericht wiederholt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 173 E. 2 und 118 V 195 E. 2a; Urteil des EVG vom 21. April 2006, H 157/05, E. 4.1; vgl. auch Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art.52 AHVG, Freiburg 2008, Rz. 504). 6.2. Im vorliegenden Fall muss der konkursiten B. GmbH insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie den ihr obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen nur unvollständig nachkam. Sie wurde deswegen von der Beschwerdegegnerin gemahnt und betrieben. Schliesslich blieben Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 39'361.75 offen. Damit ist die B. GmbH ihren gesetzlichen Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften verletzt, was von ihr auch nicht bestritten wird. 7. Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers bzw. seiner Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 406 E. 4a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 2. November 2012, 9C_369/2012 und 9C_370/2012, E. 7.1; so auch Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 6 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Nichterfüllung der ehemaligen B. GmbH als Arbeitgeberin obliegenden Pflicht zur vollständigen Begleichung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für den bei der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden kausal ist und dass ein derartiges Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit gegeben und wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. 8.1 Streitig und zu prüfen ist jedoch insbesondere, ob und inwieweit der Schaden auf ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. 8.2 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Sowohl die Arbeitgeberin als auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen. Verlangt wird damit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (vgl. Reichmuth , a.a.O., Rz. 535). 8.3 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten der B. GmbH zurückzuführen ist. Das Bundesgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden der Arbeitgeberin grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. Reichmuth , a.a.O., Rz. 536; Thomas Nussbaumer , Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: AJP 1996 S. 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 183 E. 1b und ZAK 1985 S. 576 E. 2). Zu diesen besonderen Umständen gehört etwa, wenn es einer Arbeitgeberin, die sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das (absichtliche) Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, das Überleben des Unternehmens zu sichern. Es muss aber feststehen, dass die Arbeitgeberin im Zeitpunkt, in welchem sie diese Entscheidung trifft, aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE 108 V 183 E. 2, bestätigt in BGE 121 V 243 und 132 III 523, Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2017, 9C_41/2017, E. 7.2). Eine kurze Dauer bzw. "nützliche Frist" in diesem Sinne ist z.B. überschritten, wenn die Beitragszahlungspflicht über ein Jahr lang verletzt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2007, 9C_111/2007, E. 3.1), zumal wenn dabei kein gezieltes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept vorliegt oder wenn eine Sanierung erst nach einem jahrelang defizitären Geschäftsgang erwartet werden kann. Nicht entschuldbar ist die Beitragsrückbehaltung, wenn eine Sanierung überhaupt nicht ernsthaft erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2017, 9C_436/2016, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein selbstverständlich keinen Rechtfertigungsoder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde (Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 8.1 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). 8.4.1. Vorliegend hat die B. GmbH die Beitragszahlungspflicht verletzt (vgl. vorstehend E. 6.2), weshalb grundsätzlich von einem Verschulden ihrerseits auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin beruft sich als Rechtfertigungsgrund auf ein Verhalten, das sie als Business Defense bezeichnet und welches – nach ihrer Auffassung – keine grobfahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht darstellt. Angesichts der ausstehenden Debitoren und der damaligen Auftragslage habe die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin davon ausgehen können, dass die Beiträge zeitnah nachbezahlt werden könnten. Konkret wird geltend gemacht, die B. GmbH habe –entgegen der Darstellung der Vorinstanz – die per 31. Dezember 2018 ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge fast vollständig bezahlt. Der Ausstand per 31. Dezember 2018 sei mit Fr. 7'706.-- vernachlässigbar gewesen und habe zu diesem Zeitpunkt keine Massnahmen erfordert. Eine Verletzung irgendwelcher Organpflichten sei zu diesem Zeitpunkt (und auch später) nicht erkennbar. Weiter wurde ausgeführt, dass die B. GmbH im Frühjahr 2019 erstmals in finanzielle Engpässe aufgrund fehlerhafter Lohnabrechnungen der Treuhänderin im Jahr 2018 geraten sei. Die Beschwerdeführerin habe die Lohndifferenz inkl. die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge vollumfänglich bezahlt. Um den Fortbestand des Unternehmens sicherzustellen, habe sie in der Folge die für das Überleben des Unternehmens wesentlichen Forderungen (d.h. insbesondere die Löhne ihrer Mitarbeitenden und die Forderungen ihrer Gläubiger) beglichen. Wie aus dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin hervorgehe, habe sie gleichwohl bis zur Konkurseröffnung regelmässig Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, wenn auch nicht in vollständiger Höhe. Angesichts dieser objektiven Umstände (hohe Debitorenguthaben, sehr gute Auftragslage, verkraftbare ausstehende Beiträge etc.) habe die Beschwerdeführerin gestützt auf eine seriöse Beurteilung der Lage annehmen dürfen, dass die B. GmbH – wie bis anhin –die offenen Beiträge innert nützlicher Frist, d. h. innerhalb weniger Monate, spätestens aber bis Ende 2019 nachzahlen könne. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge bei objektiver Betrachtung nicht gefährdet gewesen. Sie habe in diesem Zeitpunkt insbesondere nicht vorhersehen können, dass Ende 2019 die Zahlungen weiterer Grosskunden ausbleiben würden. Erst diese Debitorenverluste hätten der GmbH dann definitiv die Existenzgrundlage entzogen. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nicht einfach nichts bezahlt habe, sondern bis zur Konkurseröffnung – so gut es die finanzielle Situation zugelassen habe – Zahlungen geleistet habe. Unter diesen Umständen könne nicht von einem schweren Normverstoss gesprochen werden. Ein haftungsbegründendes qualifiziertes Verschulden, wie es Art. 52 AHVG voraussetze, sei also im vorliegenden Fall nicht zu bejahen. 8.4.2 Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2023 zur Hauptsache auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023. Insbesondere wies sie darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht von einer kurzen Dauer der Beitragsschuld ausgegangen werden könne, da es sich um Ausstände der Jahre 2018 bis 2020 gehandelt habe. 8.5.1 Wie in Erwägung 8.3 vorstehend ausgeführt, bildet ein finanzieller Engpass keinen Entschuldigungsgrund für die (teilweise) Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Beschwerdeführerin beruft sich vorliegend zur Rechtfertigung des Verstosses gegen die gesetzliche Beitragszahlungspflicht auf den finanziellen Notstand infolge fehlerhafter Lohnabrechnungen durch die Treuhänderin und Verluste von Grosskunden. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass das Nichtbezahlen der Beiträge in finanziell schwierigen Situationen, um die Existenz des Unternehmens zu retten, nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 Abs. 1 AHVG führt, wenn die Arbeitgeberin im Zeitpunkt ihrer Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass sie die Forderung der Ausgleichskasse binnen nützlicher Frist werde befriedigen können. Es muss demzufolge sowohl ein materielles, inhaltliches Element (die seriösen Sanierungsaussichten) als auch ein zeitliches Element (binnen nützlicher Frist) erfüllt sein. Nach der strengen bundesgerichtlichen Praxis genügt hingegen die Aussicht auf eine Befriedigung in fernerer Zukunft (oder gar erst nach Durchführung eines schuldbetreibungsrechtlichen Verfahrens) nicht zur Entlastung (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgericht Zürich, AK.2008.00050 vom 23.03.2010 E. 5.3.2). 8.5.2.1. Dem Kontoauszug vom 17. Mai 2023 (S. 576 AK-Beilagen) ist zu entnehmen, dass bei der B. GmbH entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bereits im Frühling 2018 ein finanzieller Engpass vorlag und sie am 4. Mai 2018 und am 19. Juni 2018 gesetzlich für ausstehenden Akontobeiträge in Höhe von Fr. 5'676.10 (S. 576 AK-Beilagen) für das Jahr 2018 gemahnt werden musste. Zudem hatte die Ausgleichskasse am 31. Mai 2018 ein Betreibungsbegehren in Höhe von Fr.17'028.45 gestellt (S. 355 AK-Beilagen). Darauf weist auch das Ersuchen der zuständigen Treuhänderin vom 5. Juli 2018 an die Ausgleichskasse hin, die Lohnsumme 2018 von Fr. 460'291.-- (S. 74 AK-Beilagen) auf Fr. 300'000.-- herabzusetzen und die Akontobeiträge entsprechend anzupassen (S. 110 AK-Beilagen). Ebenso wurde um einen Zahlungsplan für die Begleichung der Ausstände bis Ende 2018 ersucht. Die Ausgleichskasse entsprach diesem Anliegen und gewährte einen Zahlungsaufschub für die ausstehenden Beiträge in Höhe von Fr. 19'330.-- und forderte die GmbH auf, diese in sechs Monatsraten à Fr. 3'200.-- bis Ende 2018 zu bezahlen (S. 364 AK-Beilagen). Zudem reduzierte sie die Akontobeiträge von Fr. 5'610.-- ab August 2018 auf Fr. 3'507.65 (S. 92 AK-Beilagen). Diese wohl als Sanierungsmassnahmen aufgegleisten und gedachten Massnahmen führten aber nicht zum erhofften Erfolg. Dem eingangs erwähnten Kontoauszug vom 17. Mai 2023 sind nämlich keine entsprechenden regelmässigen Zahlungen ab August 2018 zu entnehmen und die Firma wurde bereits am 14. September 2018 und in der Folge auch am 15. Oktober 2018 erneut gesetzlich gemahnt; am 11. Oktober 2018 stellte die Ausgleichsklasse ein weiteres Betreibungsbegehren über einen Betrag in Höhe von Fr. 3'600.-- (S. 383 AK-Beilagen) und am 12. Dezember 2018 ein solches über Fr. 6'000.--. Diese Ausführungen machen deutlich, dass die B. GmbH von Beginn weg Mühe hatte, die gesamten Lohnbeiträge fristgerecht abzuliefern und sie auch nicht ernsthaft eine Sanierung ihrer finanziellen Schwierigkeiten in die Wege leiten konnte. Wenn in der Beschwerde nun geltend gemacht wird, dass erst die nach der Kontrolle der C. vom 22. November 2018 geforderte Nachzahlung in Höhe von Fr. 6'752.67 (S. 740 ff. AK-Beilagen) ursächlich für die ersten Liquidationsengpässe gewesen sei, so trifft dies offensichtlich nicht zu. Daran ändert auch nichts, dass die B. GmbH am 19. Oktober 2018 und am 29. Oktober 2018 je zwei Zahlungen von Fr. 3'200.-- tätigte und am 15. November 2018 Fr. 3'652.55 sowie am 5. Dezember 2018 Fr. 3'578.65 an das Betreibungsamt überwies. Denn es steht weiter fest, dass die B. GmbH am 12. Dezember 2018 erneut betrieben (S. 501 der AK-Beilagen) und am 14. Dezember 2018 wiederum gesetzlich gemahnt wurde. Dass sie am 24. und am 31. Dezember 2018 Akontobeiträge in Höhe von je Fr. 3'577.65 bezahlte, ändert nichts an der Tatsache, dass sie ihrer gesetzlichen Ablieferungs-pflicht nicht ordnungsgemäss nachkam. 8.5.2.2. Auch ihre Argumentation, wonach sie der Ausgleichskasse Ende 2018 insgesamt nur noch den untergeordneten Betrag in Höhen von Fr. 7'706.-- geschuldet habe, überzeugt nicht, denn dieser Betrag bezog sich einzig auf die Akontobeiträge und nicht auf den effektiven Ausstand, der sich gemäss den Angaben im Kontoauszug vom 17. Mai 2023 (S. 577 AK-Beilagen) per Ende 2018 auf Fr. 33'144.90 belief. Trotz dieses hohen Ausstands verringerte die B. GmbH die Lohnsumme im Jahr 2019 nicht, sondern erhöhte sie erneut auf Fr. 460'291.45 (S. 116 ff. der AK-Beilagen). Dies hatte zur Folge, dass sie anstelle der am 5. Juli 2018 gestützt auf die Lohnsumme von Fr. 300'000.-- festgesetzten Beiträge von Fr. 3'507.65 nunmehr solche in Höhe von Fr. 6'309.95 pro Monat zu entrichten hatte. Dieses Verhalten ist gemäss Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG grobfahrlässig (Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2023, 9C_333/2023, E. 4.2.2 mit Hinweis). Die B. GmbH wäre mit Blick auf die Ausstände für das Jahr 2018 verpflichtet gewesen, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen. Dieser gesetzlichen Pflicht kam sie in der Folge auch bis zur Konkurseröffnung Ende Januar 2020 nicht vorschriftsgemäss nach. Dem Kontoauszug vom 17. Mai 2023 (S. 574 AK-Beilagen) ist zu entnehmen, dass die Ausgleichskasse die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 mit Ausnahme des Monats Januar monatlich für die aktuellen Akontobeiträge gesetzlich mahnen musste. Im Januar 2019 wurde sie zudem unter Hinweis auf den Tilgungsplan vom 5. Juli 2018 für die 5. Rate, welche am 30. November 2018 fällig wurde, gemahnt (S. 411 AK-Beilagen). Nachdem die Beschwerdeführerin diese Rate nicht innert Frist bezahlte, trat die Beschwerdegegnerin am 6. Februar 2019 von der Zahlungsvereinbarung vom 5. Juli 2018 zurück (S. 414 AK-Beilagen). Auch daraus muss entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgert werden, dass keine seriösen Sanierungsaussichten bestanden. Dennoch unterbreitete die Ausgleichskasse der B. GmbH am 12. Juni 2019 einen neuen Tilgungsplan über den Ausstand von Fr. 22'803.--, der mittels 11 Zahlungen von je Fr. 1'900.-- und einer Rate von Fr. 1'903.-- hätte beglichen werden müssen (S. 451 AK-Beilagen). Die Beschwerdeführerin bezahlte jedoch bereits die zweite Tilgungsrate für den Monat Juli 2019 in Höhe von Fr. 1'900.-- nicht nach Plan, weshalb die Beschwerdegegnerin sie auch hierfür mahnen musste (S. 476 AK-Beilagen). In der Folge überwies die Firma den ausstehenden Betrag auch nicht bis zum 15. September 2019 (S. 576 AK-Beilagen). Aus diesen Umständen wird auch deutlich, dass die B. GmbH nicht erst durch den Konkurs ihres Grosskunden D. GmbH (E. ) im Juli 2019 in finanzielle Schwierigkeiten geriet, weshalb sie aus dieser Argumentation (Ziffer 21 der Beschwerde) nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (Totalausstände am 18. Juni 2019: Fr. 31'042.05; S. 577 AK-Beilagen). Dies umso weniger, als sie trotz Wegfall des Grosskunden die Lohnsumme nicht reduzierte und deshalb der Beschwerdegegnerin bis zur Konkurseröffnung Ende März 2020 weiterhin monatliche Akontobeiträge in Höhe von Fr. 6'309.95 schuldete. 8.5.3 Aufgrund dieser Erwägungen steht fest, dass die B. GmbH sich auf keinen Rechtfertigungsgrund berufen kann. Dagegen sprechen die vorstehend gemachten Ausführungen und die Tatsache, dass entgegen der Argumentation in der Beschwerde und mangels entsprechender Hinweise in den Akten ein ernsthafter Sanierungsplan weder vorlag noch erkennbar ist. Die B. GmbH bezahlte – wie bereits erwähnt – die Akontobeiträge von Beginn weg nicht ordnungsgemäss und musste von der Beschwerdegegnerin dauernd gemahnt und betrieben werden. Trotz dieser Massnahmen erfolgte keine Besserung des Zahlungsverhaltens. Zusätzlich hielt sie sich auch nicht an die Tilgungspläne. Unter diesen Umständen kann vorliegend keine Rede davon sein, dass aufgrund der objektiven Umstände und in einer seriösen Beurteilung der Lage damit gerechnet werden durfte, dass das Unternehmen saniert und die Forderungen der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigt hätten werden können. Dass damit die Anforderungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erfüllt sind, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Vielmehr hat die B. GmbH den bei der Ausgleichskasse durch die Beitragsausstände entstandenen Schaden zumindest grobfahrlässig und damit schuldhaft verursacht. 9.1 Zu prüfen ist in einem zweiten Schritt das Verschulden der Beschwerdeführerin, denn nicht jedes einer Firma anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Arbeitgeberin einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). 9.2. Gemäss Handelsregisterauszug war die Beschwerdeführerin seit der Gründung der B. GmbH alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift. Die Beschwerdeführerin selbst bestreitet nicht, dass sie in dieser Funktion für die Ablieferung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig war und weist darauf hin, dass keine Delegation der Finanzplanung und -kontrolle vorlag (vgl. Beschwerde Ziffer 28). Die B. GmbH ist als Kleinbetrieb mit einfacher Verwaltungsstruktur anzusehen. Entsprechend darf und muss von den Organen der Überblick über alle Belange verlangt werden und es sind an deren Sorgfaltspflicht grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen ( Reichmuth , a.a.O., Rz. 638 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 108 V 199 E. 3a). In ihrer Eigenschaft als geschäftsführende Gesellschafterin, der die Geschäftsleitung im administrativen und finanziellen Bereich des Unternehmens oblag, hatte die Beschwerdeführerin darauf zu achten, dass keine Beitragsausstände entstehen und massgebender Lohn nur in dem Umfang ausgerichtet wird, als die darauf geschuldeten, unmittelbar mit der Lohnauszahlung anfallenden Beitragsverbindlichkeiten bezahlt oder doch wenigstens sichergestellt werden können (Urteil des EVG vom 25. Oktober 2004, H 239/03, E. 3.4; Reichmuth , a.a.O., Rz. 674 mit Hinweisen). Die Akten enthalten keine zusätzlichen Anhaltspunkte, die gegen eine persönliche Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin sprechen würden. Somit ist deren Haftung nach Art. 52 AHVG zu bejahen. 10. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Voraussetzungen für eine Schadensersatzforderung erfüllt sind. Rechtfertigungsoder Exkulpationsgründe liegen keine vor. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin demnach zu Recht verpflichtet, Schadensersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 39'361.75 zu bezahlen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 11. Der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehende Art. 61 lit. f bis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AHVG sieht in Art. 85 bis Abs. 2 AHVG keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.