Parteientschädigung / unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren: Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung
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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 13. Mai 2024 (710 23 141 / 87) Alters- und Hinterlassenenversicherung Parteientschädigung / unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren: Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Markus Schäfer Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Peter Vetter, Rechtsanwalt, SwissLegal Dürr + Partner, Centralbahnstrasse 7, Postfach 205, 4010 Basel gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Parteientschädigung A. Mit Verfügung vom 10. September 2019 ordnete die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) an, dass ausstehende Beiträge von A. im Betrag von Fr. 5'600.-- mit je Fr. 400.-- von dessen Altersrente der Monate Oktober 2019 bis Dezember 2020 verrechnet würden. Daran hielt die Ausgleichskasse auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 16. Februar 2020 fest. Eine von A. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Vetter, hiergegen erhoben Beschwerde wies das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) mit Präsidialentscheid vom 14. Dezember 2020 ab (Verfahren-Nr. 710 20 125 / 313). Am 9. Februar 2021 ersuchte Dr. Peter Vetter namens und im Auftrag von A. die Ausgleichskasse um "Anpassung" ihrer Verfügung vom 10. September 2019 und um Verzicht auf eine Verrechnung offener Beitragsforderungen gegen den Gesuchsteller mit dessen Rentenansprüchen. Mit Verfügung vom 21. April 2021 trat die Ausgleichskasse auf dieses "Anpassungs-gesuch" nicht ein. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter am 25. Mai 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht erheben. Dieses trat jedoch mit Präsidialentscheid vom 25. Januar 2022 (Verfahren-Nr. 710 21 225 / 19) auf die Beschwerde nicht ein. Gleichzeitig überwies es diese zur weiteren Behandlung als Einsprache zuständigkeitshalber der Ausgleichskasse. Mit Einspracheentscheid vom 4. April 2023 ordnete die Ausgleichskasse in teilweiser Gutheissung der Einsprache an, dass der im Zeitraum April 2021 bis Mai 2022 mit der Altersrente des Versicherten zur Verrechnung gebrachte Betrag in Höhe von Fr. 5'600.-- an den Versicherten nachbezahlt werde (Ziff. 1 des Dispositivs). Darüber hinaus wies die Ausgleichskasse das Gesuch des Einsprechers um Ausrichtung einer Parteientschädigung bzw. um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ab (Ziff. 2 des Dispositivs). Bereits zuvor hatte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 13. August 2020 zusätzlich angeordnet, dass ausstehende Akonto-Beiträge von A. als Selbständigerwerbender betreffend die Monate März 2020 bis Juni 2020 im Betrag von Fr. 426.50 mit je Fr. 100.-- von dessen Altersrente der Monate September 2020 bis November 2020 und mit Fr. 126.50 seiner Altersrente des Monats Dezember 2020 verrechnet würden. Auch hiergegen erhob A. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Vetter, Einsprache bei der Ausgleichskasse. Nachdem das Einspracheverfahren längere Zeit sistiert gewesen war, hiess die Ausgleichskasse die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 4. April 2023 gut und hob die angefochtene Verfügung vom 13. August 2020 auf (Ziff. 1 des Dispositivs). Im Weiteren wies sie das Gesuch des Einsprechers um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ab (Ziff. 2 des Dispositivs). B. Mit separaten Eingaben vom 16. Mai 2021 (richtig: 2023) liess A. durch seinen Rechtsvertreter Dr. Peter Vetter beim Kantonsgericht jeweils Beschwerde gegen die beiden Einspracheentscheide der Ausgleichskasse vom 4. April 2023 erheben. In beiden Rechtsschriften beantragte er übereinstimmend, es sei die Ziff. 2 des Dispositivs des jeweiligen Einspracheentscheids aufzuheben und es sei ihm aus beiden Vorverfahren vor der Ausgleichskasse eine Parteientschädigung von Fr. 3'781.70 zuzusprechen. Zudem sei ihm im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und seinem Rechtsvertreter sei ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zu leisten; unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 legte das instruierende Präsidium des Kantonsgerichts - dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend - die beiden Beschwerdeverfahren zwischen A. und der Ausgleichskasse mit den Einspracheentscheiden vom 4. April 2023 als Anfechtungsobjekten zusammen. D. Die Ausgleichskasse beantragte in zwei separaten Vernehmlassungen vom 9. August 2023 die Abweisung der beiden Beschwerden. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekte der vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden zwei Einspracheentscheide der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobenen - Beschwerden vom 16. Mai 2021 (richtig: 2023) ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob dem Versicherten für die beiden Einspracheverfahren vor der Ausgleichskasse eine Parteientschädigung zusteht, wobei die geltend gemachten Parteikosten in den vorliegenden Beschwerden auf insgesamt Fr. 3'781.80 beziffert werden. In Anbetracht dieses Streitwerts ist die Angelegenheit präsidial zu entscheiden. 2. Wie der obigen Sachverhaltsschilderung entnommen werden kann, hat der Versicherte in beiden Einspracheverfahren vor der Ausgleichskasse im Ergebnis obsiegt. In materieller Hinsicht ist die Streitsache zwischen den Parteien somit erledigt. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist denn auch einzig, ob der Versicherte, wie von ihm beschwerdeweise geltend gemacht, für die vorausgegangenen Einspracheverfahren vor der Ausgleichskasse Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. 3.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Einspracheverfahren werden nach Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG Parteientschädigungen in der Regel nicht ausgerichtet. Nach der Rechtsprechung hat jedoch der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 140 V 116 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.2 Im Entscheid 130 V 570 warf das Bundesgericht unter Hinweis auf die damals in der Lehre vertretene Auffassung von Ueli Kieser (ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 52 N 28) die Frage auf, ob Art. 52 Abs. 3 ATSG die Zusprechung einer Parteientschädigung auch bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa besonderer Aufwendungen oder Schwierigkeiten, zulasse. Nachdem es die Frage im genannten Urteil und in nachfolgenden Entscheiden (vgl. etwa die Urteile vom 15. Oktober 2013, 9C_396/2013, E. 12.1 und vom 31. Januar 2017, 9C_740/2016, E. 3.1) noch offengelassen hatte, erwog es im Entscheid 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 in Präzisierung von BGE 130 V 570, dass nach dem klaren Wortsinn von Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG der Gesetzgeber die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren lediglich unter einer Bedingung als zulässig und geboten erachtet hat: Der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwalts-kosten selbst zu tragen, und der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, soll bei Obsiegen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden (E. 8.2 des genannten Entscheids). 3.3 Soweit der Versicherte in seiner Beschwerde geltend macht, die Ausgleichskasse hätte sein Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht ablehnen dürfen, nachdem sie ihm in ihren parallelen Entscheiden vom 4. April 2023 in der Sache Recht gegeben habe, kann ihm im Lichte der vorstehenden Ausführungen klarerweise nicht gefolgt werden. Der Versicherte übersieht, dass ein Obsiegen im Einspracheverfahren für sich allein noch nicht zu einem Anspruch der versicherten Person auf Ausrichtung einer Parteientschädigung führt. Der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung steht die Regelung von Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG entgegen, wonach im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden. 4.1 Nach dem oben Gesagten (vgl. E. 3.2 hiervor) kann dem Beschwerdeführer für die vorausgegangenen Einspracheverfahren der Ausgleichskasse nur dann eine Parteientschädigung zu deren Lasten zugesprochen werden, wenn er in diesen Einspracheverfahren im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung hätte beanspruchen können. Dies gilt es im Folgenden zu prüfen. 4.2 Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bilden Bedürftigkeit, sachliche Gebotenheit der Vertretung sowie Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren die kumulativen Voraussetzungen für eine solche unentgeltliche Verbeiständung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2024, 8C_397/2023, E. 3.2 mit Hinweisen). Laut der höchstrichterlichen Praxis ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren, in welchem der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht; andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2024, 8C_397/2023, E. 3.2 mit Hinweisen). 4.3.1 In den angefochtenen Einspracheentscheiden verneinte die Ausgleichskasse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung in den Einspracheverfahren mit der Begründung, dass sich in den betreffenden Verfahren keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen gestellt hätten. Letztlich sei es nur darum gegangen, die finanziellen Verhältnisse des Versicherten im Verrechnungszeitraum offen zu legen. Darüber sei der Versicherte selber am besten informiert und dokumentiert gewesen. Zur Beseitigung allfälliger Unklarheiten wäre ihm zudem die direkte Kontaktaufnahme mit der Ausgleichskasse zumutbar gewesen. Demgegenüber weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Ausgleichskasse verschiedene Verrechnungsverfügungen für unterschiedliche Zeiträume erlassen habe. Der Ausgleichskasse hätten die Angaben, die er ihr gegenüber zum Nachweis seiner Bedürftigkeit gemacht habe, jeweils nicht genügt. Im Laufe der Zeit sei die Sachlage, die zusätzlich noch mit zuständigkeitsrechtlichen Fragen "gespickt" worden sei, für ihn völlig unübersichtlich geworden. Zur Durchsetzung seiner Rechte sei er deshalb gezwungen gewesen, die Angelegenheit seinem Rechtsvertreter zu übergeben. 4.3.2 Die Einwände des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, ein von der Beurteilung der Ausgleichskasse abweichendes Ergebnis zu begründen. Insbesondere kann vorliegend nicht von einer derart komplexen Fragestellung ausgegangen werden, die eine Verbeiständung durch den beigezogenen Rechtsanwalt notwendig gemacht hätte. Die Ausgleichskasse weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass es in erster Linie darum ging, die finanziellen Verhältnisse des Versicherten im Verrechnungszeitraum offen zu legen, und ebenso zutreffend ist ihre weitere Feststellung, wonach darüber der Versicherte selber am besten informiert und dokumentiert gewesen sei. Dazu kommt, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein strenger Massstab an die sachliche Gebotenheit der Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu stellen ist (vgl. E. 4.2 hiervor). Im Lichte dieser höchstrichterlichen Praxis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse in den hier zur Beurteilung stehenden Einspracheverfahren die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung des Versicherten verneinte. 5. Daraus folgt im Ergebnis, dass die Ausgleichskasse dem Versicherten in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 4. April 2023 zu Recht keine Parteientschädigung zusprach. Die gegen die jeweiligen Ziffern 2 der Dispositive der beiden Einspracheentscheide erhobenen Beschwerden müssen deshalb abgewiesen werden. 6.1 Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen vorbehältlich des hier nicht zu beachtenden Abs. 2 bis für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Dem Prozess-ausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG). 6.2.1 Es bleibt über das Gesuch des Beschwerdeführers zu befinden, wonach ihm in den vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren sei. Gemäss Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG wird der Beschwerde führenden Person, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Praxisgemäss ist die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wenn der Prozess nicht aussichtslos ist, die Partei finanziell bedürftig ist und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist ( Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 61 N 186 bis 193 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Bedürftigkeit des Versicherten ausgewiesen ist, die Beschwerden nicht als aussichtslos bezeichnet werden können und die anwaltliche Vertretung im vorliegenden Verfahren geboten gewesen ist. Im Gegensatz zu den in der Hauptsache dargelegten Erwägungen zur Erforderlichkeit des Beizugs einer Rechtsvertretung im Einspracheverfahren (vgl. E. 4.2 hiervor) wird im Beschwerdeverfahren ein weniger strenger Massstab angelegt ( Ueli Kieser , a.a.O., Art. 61 N 186). Sodann handelt es sich bei den Voraussetzungen, unter denen im Einspracheverfahren eine Parteientschädigung ausgerichtet bzw. die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden kann, um einen Themenkomplex, dessen Kenntnis bei Laien nicht erwartet werden kann. Die unentgeltliche Verbeiständung in den vorliegenden beiden Beschwerdeverfahren ist demnach zu bewilligen. 6.2.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Honorarnote vom 6. September 2023 für die vorliegenden beiden Beschwerdeverfahren einen von ihm selber erbrachten Zeitaufwand von insgesamt 9 Stunden und 25 Minuten und zusätzlich Bemühungen von 2 Stunden und 45 Minuten, die von einer Volontärin oder einem Volontär geleistet wurden, geltend. Wie der detaillierten Abrechnung zu entnehmen ist, beinhaltet die Honorarnote nun allerdings auch einen Zeitaufwand des Rechtsvertreters von insgesamt 3 Stunden und 25 Minuten, der im Rahmen der Verwaltungsverfahren bis zum Erlass der angefochtenen Einspracheentscheide anfiel. Zudem wurden auch die ausgewiesenen Bemühungen der Volontärin oder des Volontärs im Umfang von 2 Stunden und 45 Minuten noch im Laufe der Verwaltungsverfahren erbracht. Bei der Bemessung des Honorars des Rechtsbeistands für das versicherungsgerichtliche Verfahren kann aber nur der im Rahmen des eigentlichen Beschwerdeverfahrens, d.h. der nach der Zustellung des Einspracheentscheids entstandene Aufwand berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass vorliegend aus der Honorarnote vom 6. September 2023 lediglich die für den Zeitraum nach Eröffnung der Einspracheentscheide vom 4. April 2023 ausgewiesenen Bemühungen berücksichtigt werden können. Der entsprechende - vom Rechtsvertreter selber erbrachte - Zeitaufwand beläuft sich auf insgesamt 6 Stunden, was sich umfangmässig in Anbetracht der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht doch sehr begrenzten Fragestellung der vorliegenden Beschwerdeverfahren zwar eher als hoch, letztlich aber noch als angemessen erweist. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung für Anwältinnen und Anwälte Fr. 200.-- pro Stunde. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'292.40 (6 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 6.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'292.40 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 20. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_357/2024 ).