Direkte Bundessteuer 2013 Revisions-Entscheid
Sachverhalt
1. Mit Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2013 vom 23. Juli 2015 wurde die Pflichtige zu einem steuerbaren Einkommen in Höhe von Fr. 72‘000.00 amtlich veranlagt. 2. Gegen diese Veranlagung erhob der Sohn der Pflichtigen mit Schreiben vom 21. August 2015 Einsprache. Zur Begründung führte er aus, dass es der Pflichtigen aus gesundheitlichen Gründen zurzeit nicht möglich sei, sich um ihre administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Gegenwärtig würde er die Steuererklärung 2013 aufarbeiten und die Steuerverwaltung sobald wie möglich betreffend allfällige Korrekturen informieren. 3. Mit Einsprache-Entscheid vom 22. September 2015 trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, die Einsprache des Sohnes der Pflichtigen sei zwar rechtzeitig im Namen und Auftrag der Pflichtigen ergangen, doch sei die Einsprache ohne Begründung erfolgt. Dem Erfordernis der Begründung sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge getan, wenn sämtliche Beweismittel innert dieser Frist beigebracht würden. Darauf sei in der Rechtsmittelbelehrung der Veranlagungsverfügung hingewiesen worden. Im vorliegenden Fall seien mit Einsprache vom 21. August 2015 keine Beweismittel eingereicht worden, welche die Unrichtigkeit der amtlichen Veranlagung zu widerlegen vermögen würden. Demgemäss werde auf die Einsprache aus Mangel an rechtzeitig eingereichten Beweismitteln nicht eingetreten. 4. Mit Eingabe vom 21. April 2016 reichte der Sohn der Pflichtigen die Steuererklärung 2013 sowie ein Arztzeugnis ein und führte aus, der Bruder der Pflichtigen habe im Juli 2015 festgestellt, dass die Pflichtige nicht mehr in der Lage sei, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Für die Einsprache gegen die amtliche Veranlagung, ohne Unterschriftsberechtigung, seien ihnen weniger als 5 Tage geblieben, nachdem sie die Situation erkannt hätten. Die Einhaltung der 30-tägigen Frist sei in Anbetracht der angetroffenen Situation (Säcke voller Rechnungen) unrealistisch gewesen. Die Steuererklärung 2013 sei im Rahmen der Aufarbeitung komplett erstellt worden. Der Sohn sowie der Bruder der Pflichtigen seien aufgrund eines Gespräches mit der Steuerverwaltung davon ausgegangen, dass die Steuererklärung 2013 angenommen würde. Es sei unschön, dass bei der Einschätzung einer nicht mehr handlungsfähigen Person die Aktienerträge berücksichtigt würden, die Verrechnungssteuer aber vergessen gehe. Es sei aufgrund eines Schreibens vor neun Monaten bekannt gewesen, dass die Pflichtige aus gesundheitlichen Gründen die Steuererklärung nicht einreichen könne. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 führte der Sohn der Pflichtigen aus, dass die Bundesverfassung Willkür und wissentliche Vorenthaltung bei nicht mehr handlungsfähigen Personen verbiete. Zudem schütze sie explizit nicht mehr handlungsfähige Personen. Die Bundesverfassung sei zwingendes Recht. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 teilte die Steuerverwaltung dem Sohn der Pflichtigen mit, dass seine Eingabe vom 20. Juni 2016 als Revisionsgesuch gegen die amtliche Veranlagung der direkten Bundessteuer 2013 vom 23. Juli 2015 entgegengenommen werde. 5. Mit Revisions-Entscheid vom 29. August 2016 wies die Steuerverwaltung das Begehren ab. Zur Begründung machte sie geltend, dass eine Revision ausgeschlossen sei, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringe, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Zudem müsse ein Revisionsbegehren innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens jedoch innert 10 Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden. Vorliegend habe der Sohn der Pflichtigen mit Schreiben vom 21. August 2015 darüber informiert, dass es der Pflichtigen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, sich um ihre administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Demnach habe er Kenntnis dieser Veranlagungsverfügung gehabt. Mit Einsprache-Entscheid der direkten Bundessteuer 2013 vom 22. September 2015 sei dem Sohn der Pflichtigen eröffnet worden, dass auf die Einsprache infolge unvollständig ausgefüllter Steuererklärung nicht eingetreten werden könne. Das Wiedereintretensgesuch vom 21. April 2016, das als Revisionsgesuch entgegen genommen worden sei, sei rund sieben Monate nach Eröffnung des Einsprache-Entscheides bei der Steuerverwaltung eingegangen und demgemäss nach Ablauf der 90-tägien Frist seit Entdeckung des Revisionsgrundes. Alsdann sei das mit dem Revisionsgesuch eingereichte ärztliche Zeugnis vom 4. April 2016 mit Rückwirkung ab Mai 2013 ausgestellt worden. 6. Gegen diesen Revisions-Entscheid erhob der Sohn der Pflichtigen mit Schreiben vom 31. August 2016 Beschwerde. Zur Begründung machte er u.a. geltend, dass die Bundesverfassung über den kantonalen Regelungen stehen würde und nicht wegbedungen werden könne. Die Bundesverfassung würde die Schwachen, die sich nicht wehren könnten, schützen. Die Rechte der Pflichtigen habe er ohne offizielle Legitimation 5 Tage vor Ablauf der letzten Frist wahrgenommen. Er lehne wegen Nichteintreten auf die Frage der Verfassungswidrigkeit jede Kostenfolge dieser Beschwerde ab. Es sei klar, dass es keinen Ansatz der Verantwortungsübertragung an ihn gebe. Kein Schreiben von ihm sei rechtsgültig, da er zum Zeitpunkt der Einsprache nicht handlungsbevollmächtigt gewesen sei. Zudem sei ihm die Erkrankung der Pflichtigen an Demenz vorher nicht bekannt gewesen. 7. Mit Schreiben vom 21. September 2016 machte das Steuergericht den Sohn der Pflichtigen darauf aufmerksam, dass das Verfahren vor dem Steuergericht kostenpflichtig sei. Es forderte ihn auf, dass er im Namen der Pflichtigen dem Steuergericht die Kostenvorschüsse betreffend die direkte Bundessteuer in Höhe von Fr. 500.00 sowie der Staatssteuer in Höhe von Fr. 1‘000.00 bis zum 24. Oktober 2016 zu leisten habe. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016, eingegangen am 11. Oktober 2016, führte der Sohn der Pflichtigen aus, dass die Aktienerträge doppelt besteuert worden seien. Auf die äusserst problematische Situation habe er bereits hingewiesen. In der Beilage retournierte der Sohn der Pflichtigen die Kostenvorschussverfügung. 8. Mit Schreiben vom 4. November 2016 machte das Steuergericht den Sohn der Pflichtigen darauf aufmerksam, dass der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.00 betreffend die direkte Bundessteuer noch nicht eingegangen sei und setzte ihm eine Nachfrist bis zum 21. November 2016 zur Zahlung mit der Androhung, dass das Steuergericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abschreiben werde, falls der Betrag bis zum genannten Termin nicht überwiesen sei. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016, eingegangen am 16. November 2016, führte der Sohn der Pflichtigen aus, dass er den Kostenvorschuss von Fr. 500.00 leisten werde. 9. Mit Vernehmlassung vom 7. November 2016 beantragte die Steuerverwaltung die Gutheissung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie u.a. aus, es handle sich bei der Einsprache vom 21. August 2015 nicht um eine „klassische“ Einsprache gegen eine amtliche Veranlagung, sondern um ein Gesuch um Fristwiederherstellung zur Einreichung der Steuererklärung 2013. Bei einer möglichen Rechtsmittelkonkurrenz zwischen Wiederherstellung der Frist und der Revision müsse zuerst die Frage der Fristwiederherstellung geprüft werden. Eine versäumte Frist könne sodann wiederhergestellt werden, wenn die steuerpflichtige Person oder ein an- derer Verfahrensbeteiligter aufgrund erheblicher Gründe an der Einhaltung der Frist gehindert worden sei. Krankheit gelte hierbei als Hinderungsgrund. Massgebend sei, dass der erhebliche Grund objektiv daran gehindert habe, die Frist einzuhalten bzw. die steuerpflichtige Person deshalb nicht in der Lage gewesen sei, die nötigen Handlungen wahrzunehmen. Altersdemenz sei nach aussen nicht immer leicht erkennbar und sie könne sich schleichend verstärken. Das rückwirkend ausgestellte ärztliche Zeugnis erscheine bei diesem Krankheitsverlauf und der nachträglichen diagnostizierten Altersdemenz glaubhaft. Der vorliegende Fall sei an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. 10. Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Das Steuergericht ist gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m. § 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 7. Februar 1974 Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8’000.-- nicht übersteigt, vom Präsidenten und zwei Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden. Da die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten. 2. Der Sohn und Vertreter der Pflichtigen beantragt im Wesentlichen die Wiederherstellung der Frist. a) Gemäss Art. 132 Abs. 1 DBG kann der Steuerpflichtige gegen die Veranlagungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Abs. 3). b) Gemäss Art. 133 Abs. 3 DGB wird auf verspätete Einsprachen nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militäroder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. c) Auf Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, also auf die objektive und subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters zu gewähren bzw. wenn der Rechtssuchende verhindert ist, selber zu handeln und er in nach den Umständen zumutbarer Weise keinen Dritten mit der Interessenwahrung beauftragen konnte. Die Wiederherstellung kann nicht gewährt werden, wenn die Partei den Beizug eines Vertreters versäumt hat (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008, E. 3.3). Somit rechtfertigen nur erhebliche Hinderungsgründe wie etwa eine ernstliche Erkrankung, Unglücksoder Todesfälle in der Familie, Militärdienst, nicht vorsehbare Landesabwesenheit oder Ähnliches, welche ein fristgerechtes Handeln praktisch verunmöglichen, eine Restitution (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 114/2000 vom 14. Dezember 2000, E. 4b, publ. in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra], Bd. XVI, S. 218 ff.). Als erheblich sind damit nur solche Gründe zu betrachten, die der ersuchenden Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] vom 5. Januar 2012, A-5707/2011, E. 2.1.) Bei Gewährung der Fristwiederherstellung wird die versäumte Rechtshandlung als rechtzeitig behandelt, d.h. z.B. auf die Einsprache, den Rekurs oder die Beschwerde eingetreten oder die Steuererklärungspflicht als gehörig erfüllt betrachtet. Bei Ablehnung der Fristwiederherstellung treten die Folgen der Fristversäumnis ein, indem z.B. auf die verspätete Einsprache nicht eingetreten oder bei Nichtwiederherstellung der Mahnfrist zur Einreichung der Steuererklärung eine Ermessensveranlagung vorgenommen wird (Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 9 Rz. 17). d) Die Steuerverwaltung nahm das Schreiben des Vertreters vom 20. Juni 2016 als Revisionsgesuch entgegen und fällte in der Folge mit Verfügung vom 29. August 2016 einen abweisenden Revisionsentscheid. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (BVGE vom 5. Januar 2012, A-5707/2011, E. 1.2.2). Nicht nach den Vorschriften der Revision, sondern nach den Bestimmungen über die Fristwiederherstellung zu beurteilen ist eine Fristversäumnis, die - wie z.B. bei Krankheit oder Landesabwesenheit - ihren Grund in den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen hat. Wenn ein Steuerpflichtiger aufgrund seines psychischen Zustands die entsprechende Frist zur Erhebung einer Einsprache verpasst hat, liegt darin kein Mangel der betreffenden Verfügungen, der im Revisionsverfahren korrigiert werden könnte. Es kann sich vielmehr nur die Frage stellen, ob die einschlägigen Verfahrensbestimmungen die Wiederherstellung der versäumten Fristen gestatten (vgl. BGE 2A.288/2003 vom 7. Mai 2004, E. 2). Damit ist zuerst die Frage der Wiederherstellung der Frist zu prüfen, bevor auf die Voraussetzungen der Revision einzugehen ist. e) Hinsichtlich der Erkrankung der Pflichtigen ist auszuführen, dass gemäss der internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10, International Classification of Diseases) Code F00-F09 Demenz (F00-F03) ein Syndrom als Folge einer meist chronischen oder fortschreitenden Krankheit des Gehirns ist mit Störung vieler höherer kortikaler Funktionen, einschließlich Gedächtnis, Denken, Orientierung, Auffassung, Rechnen, Lernfähigkeit, Sprache und Urteilsvermögen. Das Bewusstsein ist nicht getrübt. Die kognitiven Beeinträchtigungen werden gewöhnlich von Veränderungen der emotionalen Kontrolle, des Sozialverhaltens oder der Motivation begleitet, gelegentlich treten diese auch eher auf. Dieses Syndrom kommt bei Alzheimer-Krankheit, bei zerebrovaskulären Störungen und bei anderen Zustandsbildern vor, die primär oder sekundär das Gehirn betreffen (ICD-10 F00-F03). 3. a) Im Hinblick auf den vorliegenden Fall ergibt sich damit folgendes: Die Einsprachefrist gegen die amtliche Veranlagung vom 23. Juli 2015 hat der Vertreter mit Schreiben vom 21. August 2015 gewahrt. Die Steuerverwaltung trat in der Folge mangels Belege und aufgrund erhöhter Anforderungen an eine amtliche Veranlagung mit Entscheid vom 22. September 2015 nicht auf die Eingabe ein. Dieses Vorgehen ist insoweit zu beanstanden, als dass bereits der Sohn als Vertreter seiner Mutter, welcher als juristischer Laie anzusehen ist, in seiner Einsprache vom 21. August 2015 ausgeführt hat, dass die Mutter aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, sich um ihre administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Aufgrund des Jahrgangs 1936 der Mutter ist davon auszugehen, dass diese aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes Unterstützung braucht. Dies zeigte sich darüber hinaus bereits darin, dass die Mutter keine Steuererklärung mehr für das Jahr 2013 eingereicht hat und deswegen hat amtlich veranlagt werden müssen. In einem solchen Fall, und nur wenn tatsächlich entsprechende (nicht zwangsläufig begründete) Anhaltspunkte oder Vermutungen vorliegen (hier Hinweis des Sohnes auf den Gesundheitszustand der Mutter im Schreiben vom 21. August 2015), dass eine steuerpflichtige Person selbst nicht mehr in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, ist die Steuerverwaltung gehalten, die entsprechenden Beweise (Aufforderung zur Einreichung von Belegen sowie einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung zum Gesundheitszustand der steuerpflichtigen Person oder ein ärztliches Zeugnis) auch im Falle einer amtlichen Veranlagung zu verlangen. b) Aufgrund des Schreibens des Vertreters an die Steuerverwaltung vom 21. April 2016, welchem die Steuererklärung sowie ein Arztzeugnis vom 4. April 2016 beigelegen hat, welches bestätigt, dass die Pflichtige bereits seit Mai 2013 an einem dementiellen Syndrom leidet, wäre in erster Linie die Prüfung der Wiederherstellung der Beschwerdefrist angestanden. Aufgrund des Fortschritts und der allgemein bekannten sich schleichenden Verschlimmerung der Krankheit war auch nicht davon auszugehen, dass die Pflichtige selbst je wieder in der Lage sein wird, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Damit ist im Gegensatz zu anderen Fällen, das erst im Nachhinein ausgestellte Arztzeugnis vom 4. April 2016 dennoch zu beachten. Zudem ist allgemein bekannt, dass der Krankheitsverlauf bei einer Demenzerkrankung schleichend ist und über Jahre hinweg unentdeckt bleiben kann. Insofern wird in den meisten Fällen mit einem ähnlichen Krankheitsbild das Arztzeugnis erst eine gewisse Zeit nach dem Ausbruch der Krankheit ausgestellt werden können. Das Arztzeugnis datiert vom 4. April 2016. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Sohn Gewissheit darüber, dass die Mutter an Demenz erkrankt und damit nicht in der Lage war, sich selbst um ihre Angelegenheiten zu kümmern. In der Folge reichte er die Steuererklärung mit Datum vom 21. April 2016 und damit innerhalb der 30 tägigen Frist nach Wegfall des „Hinderungsgrundes“ ein. 4. a) Hinsichtlich der Rolle des Sohnes, welcher als Vertreter der Mutter agiert hat, dies hingegen in seinen Schreiben vom 20. Juni und 31. August 2016 als nicht rechtsgültig erfolgt betrachtet, ist zu erwähnen, dass sich aus Art. 272 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 genau das Gegenteil ergibt. Danach sind Eltern und Kinder einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert. Artikel 272 ZGB hat primär als Generalklausel Leitbildfunktion für eine partnerschaftliche Eltern-Kind-Beziehung. Über die Unterhalts- und Unterstützungspflicht hinausgehend sind Eltern und Kinder einander zu Beistand in Form von Geld-, Naturaloder Dienstleistungen verpflichtet. Auf geistigsittlicher Ebene besteht die Pflicht zur psychischen Unterstützung bei Alltagsproblemen und in Krankheits- und Notsituationen (vgl. BSK ZGB I - Schwenzer/Cottier, Art. 272 N 1ff.). Schliesslich ist diesbezüglich auch festzuhalten, dass es Angehörigen in solchen Fällen aufgrund der Generalklausel und damit offenen Formulierung von Art. 272 ZGB möglich sein muss stellvertretend und ohne Vollmacht im Sinne der Betroffenen zu handeln, solange die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) noch nicht offiziell verfügt hat, sofern eine solche Anordnung überhaupt nötig ist. Das Abwarten einer solchen Verfügung kann in Fällen, wo die Betroffenen dadurch Rechtsnachteile zu erwarten haben, nicht zugemutet werden. b) Vorliegend hat der Sohn der Pflichtigen die Rolle des Vertreters übernommen und die Behörde darüber informiert, dass die Mutter an Demenz erkrankt ist. Darüber hinaus hat er alles Weitere veranlasst, um auch in rechtlich anerkannter Weise die Rolle des Vertreters übernehmen zu können. An der heutigen Verhandlung reichte der Sohn einen öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag, eine Generalvollmacht, eine Patientenverfügung und eine Vollmacht der Helsana Versicherungen ein. Insofern ist die Rolle des Sohnes als Vertreter der Mutter nicht ex Post zu hinterfragen, sondern es kann von Anfang an darauf abgestellt werden, dass er die Beistandspflicht gegenüber der an Demenz erkrankten Mutter in der vom Gesetz geforderten Weise übernommen hat und auch übernehmen wollte, was genau der Intention des Gesetzgebers entspricht. Was die vom Sohn der Pflichtigen eingereichten Dokumente angeht ist festzuhalten, dass die Mutter trotz ihrer Erkrankung und der damit einhergehenden kognitiven Beeinträchtigung aufgrund ihrer familiären Bindung zum Sohn in der Lage war, diesen wenigstens für ihre administrativen Belange rechtsgültig zu bevollmächtigen. Die Pflichtige lebte bisher allein und zog aufgrund ihrer Krankheit erst vor kurzem in ein Pflegeheim. Damit sind ihr aufgrund ihrer Erkrankung nicht grundsätzlich sämtliche kognitiven Fähigkeiten abzusprechen. Auch wenn ihr die Einsicht gefehlt hat, sich um ihre steuerlichen Angelegenheiten kümmern zu müssen. Letztlich ist festzuhalten, dass es allgemein bekannt ist, dass der Gesundheits- sowie Geisteszustand einer betagten Person und zusätzlich aufgrund einer Demenzerkrankung täglichen Schwankungen unterliegen kann. Dies wirkt sich wiederum auch auf die Fähigkeit aus, sich im täglichen Leben zurechtzufinden. c) Aufgrund dieser Ausführungen ist somit festzustellen, dass die mit Schreiben vom 21. April 2016 nachgereichte Steuererklärung als rechtzeitig erfolgt und die Frist als wiederhergestellt zu betrachten ist. Der Rekurs ist damit gutzuheissen, der Revisionsentscheid vom 29. August 2016 sowie der Einsprache-Entscheid vom 22. September 2015 sind aufzuheben, die eingereichte Steuererklärung ist demzufolge materiell zu prüfen und die amtliche Veranlagung vom 23. Juli 2015 unter Berücksichtigung einer allfälligen Rückerstattung der Verrechnungssteuer entsprechend anzupassen. 5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin nach Art. 144 Abs. 1 DBG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demgemäss w i r d e r k a n n t :
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Mit Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2013 vom 23. Juli 2015 wurde die Pflichtige zu einem steuerbaren Einkommen in Höhe von Fr. 72‘000.00 amtlich veranlagt.
E. 2 Gegen diese Veranlagung erhob der Sohn der Pflichtigen mit Schreiben vom 21. August 2015 Einsprache. Zur Begründung führte er aus, dass es der Pflichtigen aus gesundheitlichen Gründen zurzeit nicht möglich sei, sich um ihre administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Gegenwärtig würde er die Steuererklärung 2013 aufarbeiten und die Steuerverwaltung sobald wie möglich betreffend allfällige Korrekturen informieren.
E. 3 Mit Einsprache-Entscheid vom 22. September 2015 trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, die Einsprache des Sohnes der Pflichtigen sei zwar rechtzeitig im Namen und Auftrag der Pflichtigen ergangen, doch sei die Einsprache ohne Begründung erfolgt. Dem Erfordernis der Begründung sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge getan, wenn sämtliche Beweismittel innert dieser Frist beigebracht würden. Darauf sei in der Rechtsmittelbelehrung der Veranlagungsverfügung hingewiesen worden. Im vorliegenden Fall seien mit Einsprache vom 21. August 2015 keine Beweismittel eingereicht worden, welche die Unrichtigkeit der amtlichen Veranlagung zu widerlegen vermögen würden. Demgemäss werde auf die Einsprache aus Mangel an rechtzeitig eingereichten Beweismitteln nicht eingetreten.
E. 4 Mit Eingabe vom 21. April 2016 reichte der Sohn der Pflichtigen die Steuererklärung 2013 sowie ein Arztzeugnis ein und führte aus, der Bruder der Pflichtigen habe im Juli 2015 festgestellt, dass die Pflichtige nicht mehr in der Lage sei, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Für die Einsprache gegen die amtliche Veranlagung, ohne Unterschriftsberechtigung, seien ihnen weniger als 5 Tage geblieben, nachdem sie die Situation erkannt hätten. Die Einhaltung der 30-tägigen Frist sei in Anbetracht der angetroffenen Situation (Säcke voller Rechnungen) unrealistisch gewesen. Die Steuererklärung 2013 sei im Rahmen der Aufarbeitung komplett erstellt worden. Der Sohn sowie der Bruder der Pflichtigen seien aufgrund eines Gespräches mit der Steuerverwaltung davon ausgegangen, dass die Steuererklärung 2013 angenommen würde. Es sei unschön, dass bei der Einschätzung einer nicht mehr handlungsfähigen Person die Aktienerträge berücksichtigt würden, die Verrechnungssteuer aber vergessen gehe. Es sei aufgrund eines Schreibens vor neun Monaten bekannt gewesen, dass die Pflichtige aus gesundheitlichen Gründen die Steuererklärung nicht einreichen könne. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 führte der Sohn der Pflichtigen aus, dass die Bundesverfassung Willkür und wissentliche Vorenthaltung bei nicht mehr handlungsfähigen Personen verbiete. Zudem schütze sie explizit nicht mehr handlungsfähige Personen. Die Bundesverfassung sei zwingendes Recht. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 teilte die Steuerverwaltung dem Sohn der Pflichtigen mit, dass seine Eingabe vom 20. Juni 2016 als Revisionsgesuch gegen die amtliche Veranlagung der direkten Bundessteuer 2013 vom 23. Juli 2015 entgegengenommen werde.
E. 5 Mit Revisions-Entscheid vom 29. August 2016 wies die Steuerverwaltung das Begehren ab. Zur Begründung machte sie geltend, dass eine Revision ausgeschlossen sei, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringe, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Zudem müsse ein Revisionsbegehren innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens jedoch innert 10 Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden. Vorliegend habe der Sohn der Pflichtigen mit Schreiben vom 21. August 2015 darüber informiert, dass es der Pflichtigen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, sich um ihre administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Demnach habe er Kenntnis dieser Veranlagungsverfügung gehabt. Mit Einsprache-Entscheid der direkten Bundessteuer 2013 vom 22. September 2015 sei dem Sohn der Pflichtigen eröffnet worden, dass auf die Einsprache infolge unvollständig ausgefüllter Steuererklärung nicht eingetreten werden könne. Das Wiedereintretensgesuch vom 21. April 2016, das als Revisionsgesuch entgegen genommen worden sei, sei rund sieben Monate nach Eröffnung des Einsprache-Entscheides bei der Steuerverwaltung eingegangen und demgemäss nach Ablauf der 90-tägien Frist seit Entdeckung des Revisionsgrundes. Alsdann sei das mit dem Revisionsgesuch eingereichte ärztliche Zeugnis vom 4. April 2016 mit Rückwirkung ab Mai 2013 ausgestellt worden.
E. 6 Gegen diesen Revisions-Entscheid erhob der Sohn der Pflichtigen mit Schreiben vom 31. August 2016 Beschwerde. Zur Begründung machte er u.a. geltend, dass die Bundesverfassung über den kantonalen Regelungen stehen würde und nicht wegbedungen werden könne. Die Bundesverfassung würde die Schwachen, die sich nicht wehren könnten, schützen. Die Rechte der Pflichtigen habe er ohne offizielle Legitimation 5 Tage vor Ablauf der letzten Frist wahrgenommen. Er lehne wegen Nichteintreten auf die Frage der Verfassungswidrigkeit jede Kostenfolge dieser Beschwerde ab. Es sei klar, dass es keinen Ansatz der Verantwortungsübertragung an ihn gebe. Kein Schreiben von ihm sei rechtsgültig, da er zum Zeitpunkt der Einsprache nicht handlungsbevollmächtigt gewesen sei. Zudem sei ihm die Erkrankung der Pflichtigen an Demenz vorher nicht bekannt gewesen.
E. 7 Mit Schreiben vom 21. September 2016 machte das Steuergericht den Sohn der Pflichtigen darauf aufmerksam, dass das Verfahren vor dem Steuergericht kostenpflichtig sei. Es forderte ihn auf, dass er im Namen der Pflichtigen dem Steuergericht die Kostenvorschüsse betreffend die direkte Bundessteuer in Höhe von Fr. 500.00 sowie der Staatssteuer in Höhe von Fr. 1‘000.00 bis zum 24. Oktober 2016 zu leisten habe. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016, eingegangen am 11. Oktober 2016, führte der Sohn der Pflichtigen aus, dass die Aktienerträge doppelt besteuert worden seien. Auf die äusserst problematische Situation habe er bereits hingewiesen. In der Beilage retournierte der Sohn der Pflichtigen die Kostenvorschussverfügung.
E. 8 Mit Schreiben vom 4. November 2016 machte das Steuergericht den Sohn der Pflichtigen darauf aufmerksam, dass der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.00 betreffend die direkte Bundessteuer noch nicht eingegangen sei und setzte ihm eine Nachfrist bis zum 21. November 2016 zur Zahlung mit der Androhung, dass das Steuergericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abschreiben werde, falls der Betrag bis zum genannten Termin nicht überwiesen sei. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016, eingegangen am 16. November 2016, führte der Sohn der Pflichtigen aus, dass er den Kostenvorschuss von Fr. 500.00 leisten werde.
E. 9 Mit Vernehmlassung vom 7. November 2016 beantragte die Steuerverwaltung die Gutheissung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie u.a. aus, es handle sich bei der Einsprache vom 21. August 2015 nicht um eine „klassische“ Einsprache gegen eine amtliche Veranlagung, sondern um ein Gesuch um Fristwiederherstellung zur Einreichung der Steuererklärung 2013. Bei einer möglichen Rechtsmittelkonkurrenz zwischen Wiederherstellung der Frist und der Revision müsse zuerst die Frage der Fristwiederherstellung geprüft werden. Eine versäumte Frist könne sodann wiederhergestellt werden, wenn die steuerpflichtige Person oder ein an- derer Verfahrensbeteiligter aufgrund erheblicher Gründe an der Einhaltung der Frist gehindert worden sei. Krankheit gelte hierbei als Hinderungsgrund. Massgebend sei, dass der erhebliche Grund objektiv daran gehindert habe, die Frist einzuhalten bzw. die steuerpflichtige Person deshalb nicht in der Lage gewesen sei, die nötigen Handlungen wahrzunehmen. Altersdemenz sei nach aussen nicht immer leicht erkennbar und sie könne sich schleichend verstärken. Das rückwirkend ausgestellte ärztliche Zeugnis erscheine bei diesem Krankheitsverlauf und der nachträglichen diagnostizierten Altersdemenz glaubhaft. Der vorliegende Fall sei an die Steuerverwaltung zurückzuweisen.
E. 10 Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Das Steuergericht ist gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m. § 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 7. Februar 1974 Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8’000.-- nicht übersteigt, vom Präsidenten und zwei Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden. Da die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten. 2. Der Sohn und Vertreter der Pflichtigen beantragt im Wesentlichen die Wiederherstellung der Frist. a) Gemäss Art. 132 Abs. 1 DBG kann der Steuerpflichtige gegen die Veranlagungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Abs. 3). b) Gemäss Art. 133 Abs. 3 DGB wird auf verspätete Einsprachen nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militäroder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. c) Auf Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, also auf die objektive und subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters zu gewähren bzw. wenn der Rechtssuchende verhindert ist, selber zu handeln und er in nach den Umständen zumutbarer Weise keinen Dritten mit der Interessenwahrung beauftragen konnte. Die Wiederherstellung kann nicht gewährt werden, wenn die Partei den Beizug eines Vertreters versäumt hat (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008, E. 3.3). Somit rechtfertigen nur erhebliche Hinderungsgründe wie etwa eine ernstliche Erkrankung, Unglücksoder Todesfälle in der Familie, Militärdienst, nicht vorsehbare Landesabwesenheit oder Ähnliches, welche ein fristgerechtes Handeln praktisch verunmöglichen, eine Restitution (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 114/2000 vom 14. Dezember 2000, E. 4b, publ. in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra], Bd. XVI, S. 218 ff.). Als erheblich sind damit nur solche Gründe zu betrachten, die der ersuchenden Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] vom 5. Januar 2012, A-5707/2011, E. 2.1.) Bei Gewährung der Fristwiederherstellung wird die versäumte Rechtshandlung als rechtzeitig behandelt, d.h. z.B. auf die Einsprache, den Rekurs oder die Beschwerde eingetreten oder die Steuererklärungspflicht als gehörig erfüllt betrachtet. Bei Ablehnung der Fristwiederherstellung treten die Folgen der Fristversäumnis ein, indem z.B. auf die verspätete Einsprache nicht eingetreten oder bei Nichtwiederherstellung der Mahnfrist zur Einreichung der Steuererklärung eine Ermessensveranlagung vorgenommen wird (Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 9 Rz. 17). d) Die Steuerverwaltung nahm das Schreiben des Vertreters vom 20. Juni 2016 als Revisionsgesuch entgegen und fällte in der Folge mit Verfügung vom 29. August 2016 einen abweisenden Revisionsentscheid. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (BVGE vom 5. Januar 2012, A-5707/2011, E. 1.2.2). Nicht nach den Vorschriften der Revision, sondern nach den Bestimmungen über die Fristwiederherstellung zu beurteilen ist eine Fristversäumnis, die - wie z.B. bei Krankheit oder Landesabwesenheit - ihren Grund in den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen hat. Wenn ein Steuerpflichtiger aufgrund seines psychischen Zustands die entsprechende Frist zur Erhebung einer Einsprache verpasst hat, liegt darin kein Mangel der betreffenden Verfügungen, der im Revisionsverfahren korrigiert werden könnte. Es kann sich vielmehr nur die Frage stellen, ob die einschlägigen Verfahrensbestimmungen die Wiederherstellung der versäumten Fristen gestatten (vgl. BGE 2A.288/2003 vom 7. Mai 2004, E. 2). Damit ist zuerst die Frage der Wiederherstellung der Frist zu prüfen, bevor auf die Voraussetzungen der Revision einzugehen ist. e) Hinsichtlich der Erkrankung der Pflichtigen ist auszuführen, dass gemäss der internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10, International Classification of Diseases) Code F00-F09 Demenz (F00-F03) ein Syndrom als Folge einer meist chronischen oder fortschreitenden Krankheit des Gehirns ist mit Störung vieler höherer kortikaler Funktionen, einschließlich Gedächtnis, Denken, Orientierung, Auffassung, Rechnen, Lernfähigkeit, Sprache und Urteilsvermögen. Das Bewusstsein ist nicht getrübt. Die kognitiven Beeinträchtigungen werden gewöhnlich von Veränderungen der emotionalen Kontrolle, des Sozialverhaltens oder der Motivation begleitet, gelegentlich treten diese auch eher auf. Dieses Syndrom kommt bei Alzheimer-Krankheit, bei zerebrovaskulären Störungen und bei anderen Zustandsbildern vor, die primär oder sekundär das Gehirn betreffen (ICD-10 F00-F03). 3. a) Im Hinblick auf den vorliegenden Fall ergibt sich damit folgendes: Die Einsprachefrist gegen die amtliche Veranlagung vom 23. Juli 2015 hat der Vertreter mit Schreiben vom 21. August 2015 gewahrt. Die Steuerverwaltung trat in der Folge mangels Belege und aufgrund erhöhter Anforderungen an eine amtliche Veranlagung mit Entscheid vom 22. September 2015 nicht auf die Eingabe ein. Dieses Vorgehen ist insoweit zu beanstanden, als dass bereits der Sohn als Vertreter seiner Mutter, welcher als juristischer Laie anzusehen ist, in seiner Einsprache vom 21. August 2015 ausgeführt hat, dass die Mutter aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, sich um ihre administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Aufgrund des Jahrgangs 1936 der Mutter ist davon auszugehen, dass diese aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes Unterstützung braucht. Dies zeigte sich darüber hinaus bereits darin, dass die Mutter keine Steuererklärung mehr für das Jahr 2013 eingereicht hat und deswegen hat amtlich veranlagt werden müssen. In einem solchen Fall, und nur wenn tatsächlich entsprechende (nicht zwangsläufig begründete) Anhaltspunkte oder Vermutungen vorliegen (hier Hinweis des Sohnes auf den Gesundheitszustand der Mutter im Schreiben vom 21. August 2015), dass eine steuerpflichtige Person selbst nicht mehr in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, ist die Steuerverwaltung gehalten, die entsprechenden Beweise (Aufforderung zur Einreichung von Belegen sowie einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung zum Gesundheitszustand der steuerpflichtigen Person oder ein ärztliches Zeugnis) auch im Falle einer amtlichen Veranlagung zu verlangen. b) Aufgrund des Schreibens des Vertreters an die Steuerverwaltung vom 21. April 2016, welchem die Steuererklärung sowie ein Arztzeugnis vom 4. April 2016 beigelegen hat, welches bestätigt, dass die Pflichtige bereits seit Mai 2013 an einem dementiellen Syndrom leidet, wäre in erster Linie die Prüfung der Wiederherstellung der Beschwerdefrist angestanden. Aufgrund des Fortschritts und der allgemein bekannten sich schleichenden Verschlimmerung der Krankheit war auch nicht davon auszugehen, dass die Pflichtige selbst je wieder in der Lage sein wird, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Damit ist im Gegensatz zu anderen Fällen, das erst im Nachhinein ausgestellte Arztzeugnis vom 4. April 2016 dennoch zu beachten. Zudem ist allgemein bekannt, dass der Krankheitsverlauf bei einer Demenzerkrankung schleichend ist und über Jahre hinweg unentdeckt bleiben kann. Insofern wird in den meisten Fällen mit einem ähnlichen Krankheitsbild das Arztzeugnis erst eine gewisse Zeit nach dem Ausbruch der Krankheit ausgestellt werden können. Das Arztzeugnis datiert vom 4. April 2016. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Sohn Gewissheit darüber, dass die Mutter an Demenz erkrankt und damit nicht in der Lage war, sich selbst um ihre Angelegenheiten zu kümmern. In der Folge reichte er die Steuererklärung mit Datum vom 21. April 2016 und damit innerhalb der 30 tägigen Frist nach Wegfall des „Hinderungsgrundes“ ein. 4. a) Hinsichtlich der Rolle des Sohnes, welcher als Vertreter der Mutter agiert hat, dies hingegen in seinen Schreiben vom 20. Juni und 31. August 2016 als nicht rechtsgültig erfolgt betrachtet, ist zu erwähnen, dass sich aus Art. 272 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 genau das Gegenteil ergibt. Danach sind Eltern und Kinder einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert. Artikel 272 ZGB hat primär als Generalklausel Leitbildfunktion für eine partnerschaftliche Eltern-Kind-Beziehung. Über die Unterhalts- und Unterstützungspflicht hinausgehend sind Eltern und Kinder einander zu Beistand in Form von Geld-, Naturaloder Dienstleistungen verpflichtet. Auf geistigsittlicher Ebene besteht die Pflicht zur psychischen Unterstützung bei Alltagsproblemen und in Krankheits- und Notsituationen (vgl. BSK ZGB I - Schwenzer/Cottier, Art. 272 N 1ff.). Schliesslich ist diesbezüglich auch festzuhalten, dass es Angehörigen in solchen Fällen aufgrund der Generalklausel und damit offenen Formulierung von Art. 272 ZGB möglich sein muss stellvertretend und ohne Vollmacht im Sinne der Betroffenen zu handeln, solange die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) noch nicht offiziell verfügt hat, sofern eine solche Anordnung überhaupt nötig ist. Das Abwarten einer solchen Verfügung kann in Fällen, wo die Betroffenen dadurch Rechtsnachteile zu erwarten haben, nicht zugemutet werden. b) Vorliegend hat der Sohn der Pflichtigen die Rolle des Vertreters übernommen und die Behörde darüber informiert, dass die Mutter an Demenz erkrankt ist. Darüber hinaus hat er alles Weitere veranlasst, um auch in rechtlich anerkannter Weise die Rolle des Vertreters übernehmen zu können. An der heutigen Verhandlung reichte der Sohn einen öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag, eine Generalvollmacht, eine Patientenverfügung und eine Vollmacht der Helsana Versicherungen ein. Insofern ist die Rolle des Sohnes als Vertreter der Mutter nicht ex Post zu hinterfragen, sondern es kann von Anfang an darauf abgestellt werden, dass er die Beistandspflicht gegenüber der an Demenz erkrankten Mutter in der vom Gesetz geforderten Weise übernommen hat und auch übernehmen wollte, was genau der Intention des Gesetzgebers entspricht. Was die vom Sohn der Pflichtigen eingereichten Dokumente angeht ist festzuhalten, dass die Mutter trotz ihrer Erkrankung und der damit einhergehenden kognitiven Beeinträchtigung aufgrund ihrer familiären Bindung zum Sohn in der Lage war, diesen wenigstens für ihre administrativen Belange rechtsgültig zu bevollmächtigen. Die Pflichtige lebte bisher allein und zog aufgrund ihrer Krankheit erst vor kurzem in ein Pflegeheim. Damit sind ihr aufgrund ihrer Erkrankung nicht grundsätzlich sämtliche kognitiven Fähigkeiten abzusprechen. Auch wenn ihr die Einsicht gefehlt hat, sich um ihre steuerlichen Angelegenheiten kümmern zu müssen. Letztlich ist festzuhalten, dass es allgemein bekannt ist, dass der Gesundheits- sowie Geisteszustand einer betagten Person und zusätzlich aufgrund einer Demenzerkrankung täglichen Schwankungen unterliegen kann. Dies wirkt sich wiederum auch auf die Fähigkeit aus, sich im täglichen Leben zurechtzufinden. c) Aufgrund dieser Ausführungen ist somit festzustellen, dass die mit Schreiben vom 21. April 2016 nachgereichte Steuererklärung als rechtzeitig erfolgt und die Frist als wiederhergestellt zu betrachten ist. Der Rekurs ist damit gutzuheissen, der Revisionsentscheid vom 29. August 2016 sowie der Einsprache-Entscheid vom 22. September 2015 sind aufzuheben, die eingereichte Steuererklärung ist demzufolge materiell zu prüfen und die amtliche Veranlagung vom 23. Juli 2015 unter Berücksichtigung einer allfälligen Rückerstattung der Verrechnungssteuer entsprechend anzupassen. 5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin nach Art. 144 Abs. 1 DBG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demgemäss w i r d e r k a n n t :
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Der Revisions-Entscheid vom 29.08.2016 und der Einsprache-Entscheid vom 22.09.2015 werden aufgehoben.
- Die Steuerverwaltung wird angewiesen, die nachträglich am 21.04.2016 eingereichte Steuererklärung entgegenzunehmen und als Einsprache gegen die amtliche Veranlagung vom 23.07.2015 materiell zu behandeln, inkl. Rückerstattung der Verrechnungssteuer.
- Es werden keine Kosten erhoben. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Mitteilung an den Vertreter, für sich und zhd. der Beschwerdeführerin (2), die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Steuergericht 24.02.2017 530 16 38 (530 2016 38) Bâle-Campagne Steuergericht 24.02.2017 530 16 38 (530 2016 38) Basilea Campagna Steuergericht 24.02.2017 530 16 38 (530 2016 38)
Direkte Bundessteuer 2013 Revisions-Entscheid
Entscheid vom 24. Februar 2017 (530 16 38) Fristwiederherstellung Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter S. Schmid, J. Felix, Gerichtsschreiberin I. Wissler Parteien A. , vertreten durch B. Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft , Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin betreffend direkte Bundessteuer 2013 Revisions-Entscheid Sachverhalt: 1. Mit Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2013 vom 23. Juli 2015 wurde die Pflichtige zu einem steuerbaren Einkommen in Höhe von Fr. 72‘000.00 amtlich veranlagt. 2. Gegen diese Veranlagung erhob der Sohn der Pflichtigen mit Schreiben vom 21. August 2015 Einsprache. Zur Begründung führte er aus, dass es der Pflichtigen aus gesundheitlichen Gründen zurzeit nicht möglich sei, sich um ihre administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Gegenwärtig würde er die Steuererklärung 2013 aufarbeiten und die Steuerverwaltung sobald wie möglich betreffend allfällige Korrekturen informieren. 3. Mit Einsprache-Entscheid vom 22. September 2015 trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, die Einsprache des Sohnes der Pflichtigen sei zwar rechtzeitig im Namen und Auftrag der Pflichtigen ergangen, doch sei die Einsprache ohne Begründung erfolgt. Dem Erfordernis der Begründung sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge getan, wenn sämtliche Beweismittel innert dieser Frist beigebracht würden. Darauf sei in der Rechtsmittelbelehrung der Veranlagungsverfügung hingewiesen worden. Im vorliegenden Fall seien mit Einsprache vom 21. August 2015 keine Beweismittel eingereicht worden, welche die Unrichtigkeit der amtlichen Veranlagung zu widerlegen vermögen würden. Demgemäss werde auf die Einsprache aus Mangel an rechtzeitig eingereichten Beweismitteln nicht eingetreten. 4. Mit Eingabe vom 21. April 2016 reichte der Sohn der Pflichtigen die Steuererklärung 2013 sowie ein Arztzeugnis ein und führte aus, der Bruder der Pflichtigen habe im Juli 2015 festgestellt, dass die Pflichtige nicht mehr in der Lage sei, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Für die Einsprache gegen die amtliche Veranlagung, ohne Unterschriftsberechtigung, seien ihnen weniger als 5 Tage geblieben, nachdem sie die Situation erkannt hätten. Die Einhaltung der 30-tägigen Frist sei in Anbetracht der angetroffenen Situation (Säcke voller Rechnungen) unrealistisch gewesen. Die Steuererklärung 2013 sei im Rahmen der Aufarbeitung komplett erstellt worden. Der Sohn sowie der Bruder der Pflichtigen seien aufgrund eines Gespräches mit der Steuerverwaltung davon ausgegangen, dass die Steuererklärung 2013 angenommen würde. Es sei unschön, dass bei der Einschätzung einer nicht mehr handlungsfähigen Person die Aktienerträge berücksichtigt würden, die Verrechnungssteuer aber vergessen gehe. Es sei aufgrund eines Schreibens vor neun Monaten bekannt gewesen, dass die Pflichtige aus gesundheitlichen Gründen die Steuererklärung nicht einreichen könne. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 führte der Sohn der Pflichtigen aus, dass die Bundesverfassung Willkür und wissentliche Vorenthaltung bei nicht mehr handlungsfähigen Personen verbiete. Zudem schütze sie explizit nicht mehr handlungsfähige Personen. Die Bundesverfassung sei zwingendes Recht. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 teilte die Steuerverwaltung dem Sohn der Pflichtigen mit, dass seine Eingabe vom 20. Juni 2016 als Revisionsgesuch gegen die amtliche Veranlagung der direkten Bundessteuer 2013 vom 23. Juli 2015 entgegengenommen werde. 5. Mit Revisions-Entscheid vom 29. August 2016 wies die Steuerverwaltung das Begehren ab. Zur Begründung machte sie geltend, dass eine Revision ausgeschlossen sei, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringe, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Zudem müsse ein Revisionsbegehren innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens jedoch innert 10 Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden. Vorliegend habe der Sohn der Pflichtigen mit Schreiben vom 21. August 2015 darüber informiert, dass es der Pflichtigen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, sich um ihre administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Demnach habe er Kenntnis dieser Veranlagungsverfügung gehabt. Mit Einsprache-Entscheid der direkten Bundessteuer 2013 vom 22. September 2015 sei dem Sohn der Pflichtigen eröffnet worden, dass auf die Einsprache infolge unvollständig ausgefüllter Steuererklärung nicht eingetreten werden könne. Das Wiedereintretensgesuch vom 21. April 2016, das als Revisionsgesuch entgegen genommen worden sei, sei rund sieben Monate nach Eröffnung des Einsprache-Entscheides bei der Steuerverwaltung eingegangen und demgemäss nach Ablauf der 90-tägien Frist seit Entdeckung des Revisionsgrundes. Alsdann sei das mit dem Revisionsgesuch eingereichte ärztliche Zeugnis vom 4. April 2016 mit Rückwirkung ab Mai 2013 ausgestellt worden. 6. Gegen diesen Revisions-Entscheid erhob der Sohn der Pflichtigen mit Schreiben vom 31. August 2016 Beschwerde. Zur Begründung machte er u.a. geltend, dass die Bundesverfassung über den kantonalen Regelungen stehen würde und nicht wegbedungen werden könne. Die Bundesverfassung würde die Schwachen, die sich nicht wehren könnten, schützen. Die Rechte der Pflichtigen habe er ohne offizielle Legitimation 5 Tage vor Ablauf der letzten Frist wahrgenommen. Er lehne wegen Nichteintreten auf die Frage der Verfassungswidrigkeit jede Kostenfolge dieser Beschwerde ab. Es sei klar, dass es keinen Ansatz der Verantwortungsübertragung an ihn gebe. Kein Schreiben von ihm sei rechtsgültig, da er zum Zeitpunkt der Einsprache nicht handlungsbevollmächtigt gewesen sei. Zudem sei ihm die Erkrankung der Pflichtigen an Demenz vorher nicht bekannt gewesen. 7. Mit Schreiben vom 21. September 2016 machte das Steuergericht den Sohn der Pflichtigen darauf aufmerksam, dass das Verfahren vor dem Steuergericht kostenpflichtig sei. Es forderte ihn auf, dass er im Namen der Pflichtigen dem Steuergericht die Kostenvorschüsse betreffend die direkte Bundessteuer in Höhe von Fr. 500.00 sowie der Staatssteuer in Höhe von Fr. 1‘000.00 bis zum 24. Oktober 2016 zu leisten habe. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016, eingegangen am 11. Oktober 2016, führte der Sohn der Pflichtigen aus, dass die Aktienerträge doppelt besteuert worden seien. Auf die äusserst problematische Situation habe er bereits hingewiesen. In der Beilage retournierte der Sohn der Pflichtigen die Kostenvorschussverfügung. 8. Mit Schreiben vom 4. November 2016 machte das Steuergericht den Sohn der Pflichtigen darauf aufmerksam, dass der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.00 betreffend die direkte Bundessteuer noch nicht eingegangen sei und setzte ihm eine Nachfrist bis zum 21. November 2016 zur Zahlung mit der Androhung, dass das Steuergericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abschreiben werde, falls der Betrag bis zum genannten Termin nicht überwiesen sei. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016, eingegangen am 16. November 2016, führte der Sohn der Pflichtigen aus, dass er den Kostenvorschuss von Fr. 500.00 leisten werde. 9. Mit Vernehmlassung vom 7. November 2016 beantragte die Steuerverwaltung die Gutheissung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie u.a. aus, es handle sich bei der Einsprache vom 21. August 2015 nicht um eine „klassische“ Einsprache gegen eine amtliche Veranlagung, sondern um ein Gesuch um Fristwiederherstellung zur Einreichung der Steuererklärung 2013. Bei einer möglichen Rechtsmittelkonkurrenz zwischen Wiederherstellung der Frist und der Revision müsse zuerst die Frage der Fristwiederherstellung geprüft werden. Eine versäumte Frist könne sodann wiederhergestellt werden, wenn die steuerpflichtige Person oder ein an- derer Verfahrensbeteiligter aufgrund erheblicher Gründe an der Einhaltung der Frist gehindert worden sei. Krankheit gelte hierbei als Hinderungsgrund. Massgebend sei, dass der erhebliche Grund objektiv daran gehindert habe, die Frist einzuhalten bzw. die steuerpflichtige Person deshalb nicht in der Lage gewesen sei, die nötigen Handlungen wahrzunehmen. Altersdemenz sei nach aussen nicht immer leicht erkennbar und sie könne sich schleichend verstärken. Das rückwirkend ausgestellte ärztliche Zeugnis erscheine bei diesem Krankheitsverlauf und der nachträglichen diagnostizierten Altersdemenz glaubhaft. Der vorliegende Fall sei an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. 10. Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Das Steuergericht ist gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m. § 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 7. Februar 1974 Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8’000.-- nicht übersteigt, vom Präsidenten und zwei Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden. Da die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten. 2. Der Sohn und Vertreter der Pflichtigen beantragt im Wesentlichen die Wiederherstellung der Frist. a) Gemäss Art. 132 Abs. 1 DBG kann der Steuerpflichtige gegen die Veranlagungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Abs. 3). b) Gemäss Art. 133 Abs. 3 DGB wird auf verspätete Einsprachen nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militäroder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. c) Auf Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, also auf die objektive und subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters zu gewähren bzw. wenn der Rechtssuchende verhindert ist, selber zu handeln und er in nach den Umständen zumutbarer Weise keinen Dritten mit der Interessenwahrung beauftragen konnte. Die Wiederherstellung kann nicht gewährt werden, wenn die Partei den Beizug eines Vertreters versäumt hat (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008, E. 3.3). Somit rechtfertigen nur erhebliche Hinderungsgründe wie etwa eine ernstliche Erkrankung, Unglücksoder Todesfälle in der Familie, Militärdienst, nicht vorsehbare Landesabwesenheit oder Ähnliches, welche ein fristgerechtes Handeln praktisch verunmöglichen, eine Restitution (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 114/2000 vom 14. Dezember 2000, E. 4b, publ. in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra], Bd. XVI, S. 218 ff.). Als erheblich sind damit nur solche Gründe zu betrachten, die der ersuchenden Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] vom 5. Januar 2012, A-5707/2011, E. 2.1.) Bei Gewährung der Fristwiederherstellung wird die versäumte Rechtshandlung als rechtzeitig behandelt, d.h. z.B. auf die Einsprache, den Rekurs oder die Beschwerde eingetreten oder die Steuererklärungspflicht als gehörig erfüllt betrachtet. Bei Ablehnung der Fristwiederherstellung treten die Folgen der Fristversäumnis ein, indem z.B. auf die verspätete Einsprache nicht eingetreten oder bei Nichtwiederherstellung der Mahnfrist zur Einreichung der Steuererklärung eine Ermessensveranlagung vorgenommen wird (Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 9 Rz. 17). d) Die Steuerverwaltung nahm das Schreiben des Vertreters vom 20. Juni 2016 als Revisionsgesuch entgegen und fällte in der Folge mit Verfügung vom 29. August 2016 einen abweisenden Revisionsentscheid. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (BVGE vom 5. Januar 2012, A-5707/2011, E. 1.2.2). Nicht nach den Vorschriften der Revision, sondern nach den Bestimmungen über die Fristwiederherstellung zu beurteilen ist eine Fristversäumnis, die - wie z.B. bei Krankheit oder Landesabwesenheit - ihren Grund in den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen hat. Wenn ein Steuerpflichtiger aufgrund seines psychischen Zustands die entsprechende Frist zur Erhebung einer Einsprache verpasst hat, liegt darin kein Mangel der betreffenden Verfügungen, der im Revisionsverfahren korrigiert werden könnte. Es kann sich vielmehr nur die Frage stellen, ob die einschlägigen Verfahrensbestimmungen die Wiederherstellung der versäumten Fristen gestatten (vgl. BGE 2A.288/2003 vom 7. Mai 2004, E. 2). Damit ist zuerst die Frage der Wiederherstellung der Frist zu prüfen, bevor auf die Voraussetzungen der Revision einzugehen ist. e) Hinsichtlich der Erkrankung der Pflichtigen ist auszuführen, dass gemäss der internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10, International Classification of Diseases) Code F00-F09 Demenz (F00-F03) ein Syndrom als Folge einer meist chronischen oder fortschreitenden Krankheit des Gehirns ist mit Störung vieler höherer kortikaler Funktionen, einschließlich Gedächtnis, Denken, Orientierung, Auffassung, Rechnen, Lernfähigkeit, Sprache und Urteilsvermögen. Das Bewusstsein ist nicht getrübt. Die kognitiven Beeinträchtigungen werden gewöhnlich von Veränderungen der emotionalen Kontrolle, des Sozialverhaltens oder der Motivation begleitet, gelegentlich treten diese auch eher auf. Dieses Syndrom kommt bei Alzheimer-Krankheit, bei zerebrovaskulären Störungen und bei anderen Zustandsbildern vor, die primär oder sekundär das Gehirn betreffen (ICD-10 F00-F03). 3. a) Im Hinblick auf den vorliegenden Fall ergibt sich damit folgendes: Die Einsprachefrist gegen die amtliche Veranlagung vom 23. Juli 2015 hat der Vertreter mit Schreiben vom 21. August 2015 gewahrt. Die Steuerverwaltung trat in der Folge mangels Belege und aufgrund erhöhter Anforderungen an eine amtliche Veranlagung mit Entscheid vom 22. September 2015 nicht auf die Eingabe ein. Dieses Vorgehen ist insoweit zu beanstanden, als dass bereits der Sohn als Vertreter seiner Mutter, welcher als juristischer Laie anzusehen ist, in seiner Einsprache vom 21. August 2015 ausgeführt hat, dass die Mutter aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, sich um ihre administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Aufgrund des Jahrgangs 1936 der Mutter ist davon auszugehen, dass diese aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes Unterstützung braucht. Dies zeigte sich darüber hinaus bereits darin, dass die Mutter keine Steuererklärung mehr für das Jahr 2013 eingereicht hat und deswegen hat amtlich veranlagt werden müssen. In einem solchen Fall, und nur wenn tatsächlich entsprechende (nicht zwangsläufig begründete) Anhaltspunkte oder Vermutungen vorliegen (hier Hinweis des Sohnes auf den Gesundheitszustand der Mutter im Schreiben vom 21. August 2015), dass eine steuerpflichtige Person selbst nicht mehr in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, ist die Steuerverwaltung gehalten, die entsprechenden Beweise (Aufforderung zur Einreichung von Belegen sowie einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung zum Gesundheitszustand der steuerpflichtigen Person oder ein ärztliches Zeugnis) auch im Falle einer amtlichen Veranlagung zu verlangen. b) Aufgrund des Schreibens des Vertreters an die Steuerverwaltung vom 21. April 2016, welchem die Steuererklärung sowie ein Arztzeugnis vom 4. April 2016 beigelegen hat, welches bestätigt, dass die Pflichtige bereits seit Mai 2013 an einem dementiellen Syndrom leidet, wäre in erster Linie die Prüfung der Wiederherstellung der Beschwerdefrist angestanden. Aufgrund des Fortschritts und der allgemein bekannten sich schleichenden Verschlimmerung der Krankheit war auch nicht davon auszugehen, dass die Pflichtige selbst je wieder in der Lage sein wird, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Damit ist im Gegensatz zu anderen Fällen, das erst im Nachhinein ausgestellte Arztzeugnis vom 4. April 2016 dennoch zu beachten. Zudem ist allgemein bekannt, dass der Krankheitsverlauf bei einer Demenzerkrankung schleichend ist und über Jahre hinweg unentdeckt bleiben kann. Insofern wird in den meisten Fällen mit einem ähnlichen Krankheitsbild das Arztzeugnis erst eine gewisse Zeit nach dem Ausbruch der Krankheit ausgestellt werden können. Das Arztzeugnis datiert vom 4. April 2016. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Sohn Gewissheit darüber, dass die Mutter an Demenz erkrankt und damit nicht in der Lage war, sich selbst um ihre Angelegenheiten zu kümmern. In der Folge reichte er die Steuererklärung mit Datum vom 21. April 2016 und damit innerhalb der 30 tägigen Frist nach Wegfall des „Hinderungsgrundes“ ein. 4. a) Hinsichtlich der Rolle des Sohnes, welcher als Vertreter der Mutter agiert hat, dies hingegen in seinen Schreiben vom 20. Juni und 31. August 2016 als nicht rechtsgültig erfolgt betrachtet, ist zu erwähnen, dass sich aus Art. 272 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 genau das Gegenteil ergibt. Danach sind Eltern und Kinder einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert. Artikel 272 ZGB hat primär als Generalklausel Leitbildfunktion für eine partnerschaftliche Eltern-Kind-Beziehung. Über die Unterhalts- und Unterstützungspflicht hinausgehend sind Eltern und Kinder einander zu Beistand in Form von Geld-, Naturaloder Dienstleistungen verpflichtet. Auf geistigsittlicher Ebene besteht die Pflicht zur psychischen Unterstützung bei Alltagsproblemen und in Krankheits- und Notsituationen (vgl. BSK ZGB I - Schwenzer/Cottier, Art. 272 N 1ff.). Schliesslich ist diesbezüglich auch festzuhalten, dass es Angehörigen in solchen Fällen aufgrund der Generalklausel und damit offenen Formulierung von Art. 272 ZGB möglich sein muss stellvertretend und ohne Vollmacht im Sinne der Betroffenen zu handeln, solange die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) noch nicht offiziell verfügt hat, sofern eine solche Anordnung überhaupt nötig ist. Das Abwarten einer solchen Verfügung kann in Fällen, wo die Betroffenen dadurch Rechtsnachteile zu erwarten haben, nicht zugemutet werden. b) Vorliegend hat der Sohn der Pflichtigen die Rolle des Vertreters übernommen und die Behörde darüber informiert, dass die Mutter an Demenz erkrankt ist. Darüber hinaus hat er alles Weitere veranlasst, um auch in rechtlich anerkannter Weise die Rolle des Vertreters übernehmen zu können. An der heutigen Verhandlung reichte der Sohn einen öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag, eine Generalvollmacht, eine Patientenverfügung und eine Vollmacht der Helsana Versicherungen ein. Insofern ist die Rolle des Sohnes als Vertreter der Mutter nicht ex Post zu hinterfragen, sondern es kann von Anfang an darauf abgestellt werden, dass er die Beistandspflicht gegenüber der an Demenz erkrankten Mutter in der vom Gesetz geforderten Weise übernommen hat und auch übernehmen wollte, was genau der Intention des Gesetzgebers entspricht. Was die vom Sohn der Pflichtigen eingereichten Dokumente angeht ist festzuhalten, dass die Mutter trotz ihrer Erkrankung und der damit einhergehenden kognitiven Beeinträchtigung aufgrund ihrer familiären Bindung zum Sohn in der Lage war, diesen wenigstens für ihre administrativen Belange rechtsgültig zu bevollmächtigen. Die Pflichtige lebte bisher allein und zog aufgrund ihrer Krankheit erst vor kurzem in ein Pflegeheim. Damit sind ihr aufgrund ihrer Erkrankung nicht grundsätzlich sämtliche kognitiven Fähigkeiten abzusprechen. Auch wenn ihr die Einsicht gefehlt hat, sich um ihre steuerlichen Angelegenheiten kümmern zu müssen. Letztlich ist festzuhalten, dass es allgemein bekannt ist, dass der Gesundheits- sowie Geisteszustand einer betagten Person und zusätzlich aufgrund einer Demenzerkrankung täglichen Schwankungen unterliegen kann. Dies wirkt sich wiederum auch auf die Fähigkeit aus, sich im täglichen Leben zurechtzufinden. c) Aufgrund dieser Ausführungen ist somit festzustellen, dass die mit Schreiben vom 21. April 2016 nachgereichte Steuererklärung als rechtzeitig erfolgt und die Frist als wiederhergestellt zu betrachten ist. Der Rekurs ist damit gutzuheissen, der Revisionsentscheid vom 29. August 2016 sowie der Einsprache-Entscheid vom 22. September 2015 sind aufzuheben, die eingereichte Steuererklärung ist demzufolge materiell zu prüfen und die amtliche Veranlagung vom 23. Juli 2015 unter Berücksichtigung einer allfälligen Rückerstattung der Verrechnungssteuer entsprechend anzupassen. 5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin nach Art. 144 Abs. 1 DBG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demgemäss w i r d e r k a n n t :
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Der Revisions-Entscheid vom 29.08.2016 und der Einsprache-Entscheid vom 22.09.2015 werden aufgehoben.
3. Die Steuerverwaltung wird angewiesen, die nachträglich am 21.04.2016 eingereichte Steuererklärung entgegenzunehmen und als Einsprache gegen die amtliche Veranlagung vom 23.07.2015 materiell zu behandeln, inkl. Rückerstattung der Verrechnungssteuer.
4. Es werden keine Kosten erhoben. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
5. Mitteilung an den Vertreter, für sich und zhd. der Beschwerdeführerin (2), die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).