direkte Bundessteuer 2014
Sachverhalt
1. Mit Veranlagungsverfügung vom 24. März 2016 wurde der Pflichtige zur Zahlung der direkten Bundessteuer 2014 in Höhe von Fr. 7‘991.-- veranlagt. 2. Mit Eingabe vom 4. April 2016 erhob der Pflichtige mit dem sinngemässen Begehren, es sei das Fahrzeug Porsche 911 Carrera 4S als Geschäftsvermögen zu qualifizieren, Einsprache. Zur Begründung führte er u.a. aus, bei der Anschaffung des neuen Porsches würde es sich ganz offensichtlich um eine Ersatzbeschaffung handeln. Aus den jeweils eingereichten Erfolgsrechnungen gehe hervor, dass er immer zwei Geschäftsfahrzeuge aufgeführt habe, da stets der Plural „Fahrzeuge“ verwendet worden sei. Nachdem über Jahre hinweg immer zwei Fahrzeuge als Geschäftsvermögen akzeptiert worden seien und sich die entsprechenden Verhältnisse nicht geändert hätten, bestehe kein Grund, von der bisherigen Praxis abzuweichen. Würde es sich zeigen, dass nur ein Fahrzeug dem Geschäftsvermögen zugeordnet werden könne, so wäre dies der neu angeschaffte Porsche. 3. Mit Einsprache-Entscheid vom 3. August 2016 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab und führte aus, es sei erst durch ein Telefonat im Zusammenhang mit den eingereichten Unterlagen offenkundig geworden, dass der Pflichtige zwei Geschäftsfahrzeuge in der Erfolgsrechnung geltend machen würde, wobei nur ein Fahrzeug akzeptiert werden könne. 4. Mit Schreiben vom 26. August 2016 erhob der Beschwerdeführer mit den Begehren, 1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 3. August 2016 aufzuheben und das Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang der vorgenommenen Abschreibung für das Geschäftsfahrzeug Marke Porsche Carrera in Höhe von Fr. 40‘792.-- auf insgesamt Fr. 473‘782.-- (Ziff. 150 der Veranlagung) festzulegen, 2. Unter Kostenfolge, Beschwerde. Zur Begründung machte er u.a. geltend, er verfüge über insgesamt sechs Personenwagen. Daher sei es sehr wohl am Platz, zwei davon ausschliesslich dem Geschäftsvermögen zuzuweisen. 5. Mit Vernehmlassung vom 16. September 2016 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, es werde anerkannt, dass der Pflichtige grundsätzlich auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Es sei jedoch nicht sachgerecht, neben dem als Geschäftsfahrzeug verbuchten BMW ein zweites Fahrzeug als geschäftsnotwendig zu bezeichnen und mittels Abschreibungen über den Geschäftsaufwand zu buchen, solange das erste noch in den Büchern erscheine. 6. Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest. Überdies machte der Beschwerdeführer geltend, er benötige für die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als B. zwei Fahrzeuge, da er im Falle eines Defekts am Fahrzeug auf das andere zurückgreifen müsse. Zudem könne er entscheiden, welches Fahrzeug er dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen zuordnen möchte. Dieses Wahlrecht werde ihm jedoch dadurch verwehrt, indem die Steuerverwaltung den neu angeschafften Porsche dem Privatvermögen zugeordnet und den BMW im Geschäftsvermögen belassen habe. Vielmehr wolle er, für den Fall, dass nur ein Fahrzeug akzeptiert werde, den Porsche dem Geschäfts- und den BMW dem Privatvermögen zuweisen. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Das Steuergericht ist gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m. § 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 7. Februar 1974 Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8’000.--nicht übersteigt, vom Präsidenten und zwei Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden. Da die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten. 2. Der Beurteilung unterliegt vorliegend, ob der neu erworbene Porsche dem Privat- oder Geschäftsvermögen zuzuordnen ist und ob die Steuerverwaltung dem Beschwerdeführer das Wahlrecht über die Zuordnung seiner Wirtschaftsgüter verwehrt hat. Vorab ist jedoch darüber zu befinden, ob die Steuerverwaltung an die langjährige Akzeptanz zweier Geschäftsfahrzeuge gebunden ist und dadurch den neu erworbenen Porsche nicht hätte dem Privatvermögen zuordnen dürfen. a) Gemäss Art. 123 Abs. 1 DBG stellt die Veranlagungsbehörde zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. b) Der Grundsatz von Treu und Glauben findet nicht nur im Privatrecht, sondern ebenfalls im öffentlichen Recht und insbesondere auch im Steuerrecht Anwendung. Allerdings ist seine Tragweite im Steuerrecht, das vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Besteuerung beherrscht ist, geringer als in anderen Rechtsgebieten (Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Auflage, Zürich 2016, S. 33, m.w.H.). Die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Taxationen entfalten grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Vielmehr kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet. Die späteren Veranlagungen sind daher jederzeit einer erneuten umfassenden Überprüfung zugänglich (Steuerentscheid [StE] 1997 B 93.4 Nr. 4, m.w.H.; Bundesgerichtsentscheid [BGE] 2P.153/2002 vom 29. November 2002, E. 4.2). c) Vorliegend wurde bei der Veranlagung der Steuerperiode 2014 offenkundig, dass der Rekurrent über mehrere Jahre hinweg zwei Geschäftsfahrzeuge geltend gemacht und die entsprechenden Abschreibungen und Autokosten nach Abzug des Privatanteils jährlich der Erfolgsrechnung belastet hat. Da die Steuerverwaltung lediglich die Aufwendungen des neu erworbenen Porsches im Rahmen des Veranlagungsverfahrens der direkten Bundessteuer 2014 nicht akzeptierte und die bereits in Rechtkraft erwachsenen Veranlagungsverfügungen der Vorjahre nicht neu veranlagte, handelte sie rechtens, da, wie hiervor ausgeführt, die Steuerbehörde bei jeder Neuveranlagung eines Pflichtigen die Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und abweichend würdigen kann, sofern es sich nicht um eine bereits in Rechtkraft erwachsene Veranlagung handelt. Daran ändert auch nichts, dass der Pflichtige in seinen Erfolgsrechnungen stets den Plural „Fahrzeuge“ verwendet hat, da in der Rechnungslegung in der Regel die Mehrzahl verwendet wird, so z.B. auch Maschinen und nicht Maschine. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, dass ihm Zusicherungen für eine künftige Behandlung gegeben worden wären, welche allenfalls die Veranlagungsbehörden binden würden (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 33). 3. Da nun die Gebundenheit an die langjährige Akzeptanz zweier Geschäftsfahrzeuge verneint wurde, unterliegt vorliegend der Beurteilung, ob der neu erworbene Porsche dem Privat-oder Geschäftsvermögen zuzuordnen ist und ob die Steuerverwaltung dem Pflichtigen das Wahlrecht über die Zuordnung seiner Wirtschaftsgüter verwehrt hat. a) Nach Art. 18 Abs. 2 DBG […] gelten alle Vermögenswerte als Geschäftsvermögen, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen […]. b) Wirtschaftsgüter können aufgrund ihrer Beschaffenheit und konkreten Zweckbestimmung notwendiges Geschäftsoder notwendiges Privatvermögen bilden oder Alternativgüter darstellen, d.h. sowohl zum Geschäftswie auch zum Privatvermögen gehören. Für die Abgrenzung ist massgebend auf die technischwirtschaftliche Funktion des Vermögenswertes abzustellen; Geschäftsvermögen wird angenommen, wenn es tatsächlich dem Geschäft dient (vgl. BGE 2C_515/2013 vom 27. November 2013, E. 2.1; BGE 133 II 420, E. 3.2, m.w.H.). Daneben können als weitere Abgrenzungskriterien im Einzelfall die äussere Beschaffenheit des Vermögenswertes, dessen tatsächliche Nutzung, die Herkunft der Mittel zu dessen Finanzierung, das Erwerbs- oder Veräusserungsmotiv, die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse und auch dessen buchmässige Behandlung dienen (BGE 2A.44/2006 vom 17. November 2006, E. 2.2, m.w.H.). Dient ein Alternativgut gleichzeitig sowohl privaten wie auch geschäftlichen Zwecken, spricht man von gemischten Gütern. Die Zuweisung zum Geschäftsoder Privatvermögen erfolgt in diesen Fällen nach der sogenannten Präponderanzmethode (Amschwand, Geschäftsvermögen oder Privatvermögen? Eine Übersicht, publ. in: SteuerRevue [StR] 2000, S. 481 ff.). Nach der Präponderanzmethode werden ab dem 1. Januar 1995 diejenigen gemischt, d.h. teils geschäftlich, teils privat, genutzten Objekte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen, in ihrer Gesamtheit dem Geschäftsvermögen zugewiesen. Die nicht vorwiegend geschäftlich genutzten Objekte gehören demgegenüber gesamthaft zum Privatvermögen, auch wenn sie teilweise geschäftlich genutzt werden (BGE 133 II 420, E. 3.3, m.w.H). Ein Vermögenswert dient dann vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit, wenn er zu mehr als 50% geschäftlich genutzt wird (Reich, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. Auflage, Basel 2008, Art. 18 N 55; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 18 N 107, m.w.H.). c) Die Frage, ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet ist, beantwortet die Betriebs- oder Unternehmungswirtschaftslehre. Geschäftsmässig begründet sind Kosten, wenn sie aus unternehmungswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen; nach der Rechtsprechung sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang stehen (BGE 124 II 29, E. 3c; BGE 113 lb 114, E. 2; BGE 2C_104/2010 vom 23. Juni 2010, E. 2.2.1, in: StE 2010 B 27.6 Nr. 16). Somit muss alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war (vgl. auch BGE 113 Ib 114, E. 2c; BGE 2P.153/2002 vom 29. November 2002, E. 3.2, in: StE 2003 B 72.14.2 Nr. 31). Nicht dazu zählen namentlich Aufwendungen, welche die Gesellschaft einzig für den privaten Lebensaufwand des Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person erbringt. Sie dürfen nicht unter dem Vorwand von Geschäftsoder Repräsentationsspesen als Geschäftsaufwand verbucht werden (BGE 2C_697/2014 vom 1. Mai 2015, E. 2.2, m.w.H.). 4. a) Vorliegend handelt es sich bei dem neu erworbenen Porsche um ein Alternativgut, da Personenwagen sowohl privat als auch geschäftlich genutzt werden können. Nach der Präponderanzmethode, welche bei Alternativgütern zur Anwendung gelangt, wird das Wirtschaftsgut dann dem Geschäftsvermögen zugewiesen, wenn es überwiegend, d.h. zu mehr als 50%, geschäftlich genutzt wird. Aufgrund der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer vier weitere Fahrzeuge in seinem Privatvermögen hält und sein berufliches Engagement als selbständiger B. sowie Referent kaum Zeit für private Fahrten übrig lässt, kann davon ausgegangen werden, dass der neu angeschaffte Porsche gemäss der Präponderanzmethode aufgrund überwiegender geschäftlicher Nutzung dem Grundsatz nach dem Geschäftsvermögen zuzuweisen ist, wobei jedoch berücksichtigt werden muss, dass der Pflichtige zur Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit lediglich auf ein Fahrzeug angewiesen ist, da er zur gleichen Zeit nur ein Fahrzeug benutzen kann. Der Begründung des Pflichtigen, beide Fahrzeuge seien dem Geschäftsvermögen zuzuordnen, da im Falle eines Defekts auf das zweite zurückgegriffen werden müsse, kann nicht gefolgt werden, da ihm bei tatsächlichem Ausfall des Geschäftsfahrzeuges zugemutet werden kann, die Dienstleistungen der öffentlichen Verkehrsmittel sowie der Taxiunternehmen zu beanspruchen oder eines seiner im Privatvermögen gehaltenen Fahrzeuge zu verwenden. Nach dem Gesagten kann lediglich ein Fahrzeug als betriebsnotwenig qualifiziert und dem Geschäftsvermögen zugordnet werden. b) Da vorliegend nur ein Fahrzeug dem Geschäftsvermögen zugewiesen werden kann, stellt sich nunmehr die Frage, welches der beiden Fahrzeuge, mithin der BMW oder der neu angeschaffte Porsche, Geschäftsvermögen darstellt. Der Pflichtige erwarb im Jahre 2009 den dem Geschäftsvermögen zugeordneten BMW und schrieb diesen jährlich erfolgswirksam ab, sodass er in der vorliegend strittigen Steuerperiode 2014 in der Bilanz noch mit einem Wert von Fr. 1.-- verbucht war. Daneben befand sich seit dem Jahre 2005 ein Porsche in der Bilanz, welcher zulasten der Erfolgsrechnung abgeschrieben wurde. Dieser wurde im Jahre 2014 durch ein neueres Modell ersetzt, wobei der alte Porsche, welcher einen Buchwert von Fr. 11'770.--aufwies, zu einem Preis von Fr. 39‘900.-- dem Kaufpreis des neuen Porsche angerechnet wurde. Aufgrund der Tatsachen, dass der BMW bereits in den Steuerperioden der Vorjahren von der Steuerverwaltung als Geschäftsvermögen anerkannt wurde und über die Zuordnung des neu erworbenen Porsche in der Steuerperiode 2014 erstmals zu befinden war, ist es richtig, dass der BMW weiterhin dem Geschäftsvermögen und der Porsche, welcher als Ersatz für das zweite Geschäftsfahrzeug angeschafft wurde, dem Privatvermögen zuzuordnen ist. Daraus folgt, dass die geltend gemachten Aufwendungen des Porsches in Höhe von Fr. 40‘792.-- nicht geschäftsmässig begründet sind und folglich in der Erfolgsrechnung aufzurechnen sind. Ebenfalls sind die wiedereingebrachten Abschreibungen des alten Porsches, welche sich aus der Differenz des Buchwerts in Höhe von Fr. 11‘770.-- und dem Eintauschpreis von Fr. 39‘900.--errechnen lassen, mithin Fr. 28‘130.--, in der Erfolgsrechnung aufzurechnen. Dies wurde von der Steuerverwaltung in der Veranlagungsverfügung vom 23. März 2016 entsprechend vorgenommen und ist demnach nicht zu beanstanden. c) In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer an der heutigen Verhandlung geltend, ihm werde das Wahlrecht über die Zuordnung seiner Fahrzeuge zum Geschäfts- und Privatvermögen verwehrt, indem die Steuerverwaltung in der Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2014 vom 23. März 2016 und im Einsprache-Entscheid vom 3. August 2016 den Porsche dem Privatvermögen zugeordnet und lediglich den BMW als Geschäftsvermögen akzeptiert habe. Vielmehr wolle er den neu angeschafften Porsche dem Geschäftsvermögen und den BMW dem Privatvermögen zuweisen. Da Personenwagen sowohl privat als auch geschäftlich genutzt werden können und sie deshalb Alternativgüter darstellen, ist es richtig, dass es im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer überlassen ist, welches Fahrzeug er als Geschäftsoder Privatvermögen qualifizieren möchte, sofern die Voraussetzung der überwiegenden Nutzung erfüllt ist. Der Pflichtige verkennt jedoch, dass die freie Zuordnung in casu voraussetzt, dass lediglich ein Fahrzeug dem Geschäftsvermögen zugewiesen werden darf. Befindet sich bereits ein Fahrzeug in der Bilanz und möchte der Pflichtige ein neues dem Geschäftsvermögen zuordnen, so muss zunächst für das bisherige Fahrzeug eine Privatentnahme zum Verkehrswert vorgenommen werden, bevor das neu erworbene Fahrzeug dem Geschäftsvermögen zugewiesen werden kann. Somit hätte der Beschwerdeführer im Geschäftsjahr 2014 zunächst den BMW ins Privatvermögen überführen müssen, bevor er den neu erworbenen Porsche dem Geschäftsvermögen hätte zuweisen können. Die erst mit der Einsprache vom 3. August 2016 - rückwirkende - Wahl des Geschäftsfahrzeuges ist damit verspätet erfolgt, woraus zu schliessen ist, dass nachträglich die Überführung für das hier strittige Steuerjahr 2014 nicht mehr vorgenommen werden kann. Da somit keine Überführung erfolgte, darf die Steuerverwaltung dieselbe nicht anstelle des Pflichtigen vornehmen. Somit wurde in der Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2014 vom 23. März 2016 und im Einsprache-Entscheid vom 3. August 2016 das Wahlrecht des Pflichtigen nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1‘000.-- aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Demgemäss wird erkannt:
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Veranlagungsverfügung vom 24. März 2016 wurde der Pflichtige zur Zahlung der direkten Bundessteuer 2014 in Höhe von Fr. 7‘991.-- veranlagt.
E. 2 Mit Eingabe vom 4. April 2016 erhob der Pflichtige mit dem sinngemässen Begehren, es sei das Fahrzeug Porsche 911 Carrera 4S als Geschäftsvermögen zu qualifizieren, Einsprache. Zur Begründung führte er u.a. aus, bei der Anschaffung des neuen Porsches würde es sich ganz offensichtlich um eine Ersatzbeschaffung handeln. Aus den jeweils eingereichten Erfolgsrechnungen gehe hervor, dass er immer zwei Geschäftsfahrzeuge aufgeführt habe, da stets der Plural „Fahrzeuge“ verwendet worden sei. Nachdem über Jahre hinweg immer zwei Fahrzeuge als Geschäftsvermögen akzeptiert worden seien und sich die entsprechenden Verhältnisse nicht geändert hätten, bestehe kein Grund, von der bisherigen Praxis abzuweichen. Würde es sich zeigen, dass nur ein Fahrzeug dem Geschäftsvermögen zugeordnet werden könne, so wäre dies der neu angeschaffte Porsche.
E. 3 Mit Einsprache-Entscheid vom 3. August 2016 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab und führte aus, es sei erst durch ein Telefonat im Zusammenhang mit den eingereichten Unterlagen offenkundig geworden, dass der Pflichtige zwei Geschäftsfahrzeuge in der Erfolgsrechnung geltend machen würde, wobei nur ein Fahrzeug akzeptiert werden könne.
E. 4 Mit Schreiben vom 26. August 2016 erhob der Beschwerdeführer mit den Begehren, 1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 3. August 2016 aufzuheben und das Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang der vorgenommenen Abschreibung für das Geschäftsfahrzeug Marke Porsche Carrera in Höhe von Fr. 40‘792.-- auf insgesamt Fr. 473‘782.-- (Ziff. 150 der Veranlagung) festzulegen, 2. Unter Kostenfolge, Beschwerde. Zur Begründung machte er u.a. geltend, er verfüge über insgesamt sechs Personenwagen. Daher sei es sehr wohl am Platz, zwei davon ausschliesslich dem Geschäftsvermögen zuzuweisen.
E. 5 Mit Vernehmlassung vom 16. September 2016 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, es werde anerkannt, dass der Pflichtige grundsätzlich auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Es sei jedoch nicht sachgerecht, neben dem als Geschäftsfahrzeug verbuchten BMW ein zweites Fahrzeug als geschäftsnotwendig zu bezeichnen und mittels Abschreibungen über den Geschäftsaufwand zu buchen, solange das erste noch in den Büchern erscheine.
E. 6 Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest. Überdies machte der Beschwerdeführer geltend, er benötige für die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als B. zwei Fahrzeuge, da er im Falle eines Defekts am Fahrzeug auf das andere zurückgreifen müsse. Zudem könne er entscheiden, welches Fahrzeug er dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen zuordnen möchte. Dieses Wahlrecht werde ihm jedoch dadurch verwehrt, indem die Steuerverwaltung den neu angeschafften Porsche dem Privatvermögen zugeordnet und den BMW im Geschäftsvermögen belassen habe. Vielmehr wolle er, für den Fall, dass nur ein Fahrzeug akzeptiert werde, den Porsche dem Geschäfts- und den BMW dem Privatvermögen zuweisen. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Das Steuergericht ist gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m. § 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 7. Februar 1974 Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8’000.--nicht übersteigt, vom Präsidenten und zwei Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden. Da die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten. 2. Der Beurteilung unterliegt vorliegend, ob der neu erworbene Porsche dem Privat- oder Geschäftsvermögen zuzuordnen ist und ob die Steuerverwaltung dem Beschwerdeführer das Wahlrecht über die Zuordnung seiner Wirtschaftsgüter verwehrt hat. Vorab ist jedoch darüber zu befinden, ob die Steuerverwaltung an die langjährige Akzeptanz zweier Geschäftsfahrzeuge gebunden ist und dadurch den neu erworbenen Porsche nicht hätte dem Privatvermögen zuordnen dürfen. a) Gemäss Art. 123 Abs. 1 DBG stellt die Veranlagungsbehörde zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. b) Der Grundsatz von Treu und Glauben findet nicht nur im Privatrecht, sondern ebenfalls im öffentlichen Recht und insbesondere auch im Steuerrecht Anwendung. Allerdings ist seine Tragweite im Steuerrecht, das vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Besteuerung beherrscht ist, geringer als in anderen Rechtsgebieten (Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Auflage, Zürich 2016, S. 33, m.w.H.). Die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Taxationen entfalten grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Vielmehr kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet. Die späteren Veranlagungen sind daher jederzeit einer erneuten umfassenden Überprüfung zugänglich (Steuerentscheid [StE] 1997 B 93.4 Nr. 4, m.w.H.; Bundesgerichtsentscheid [BGE] 2P.153/2002 vom 29. November 2002, E. 4.2). c) Vorliegend wurde bei der Veranlagung der Steuerperiode 2014 offenkundig, dass der Rekurrent über mehrere Jahre hinweg zwei Geschäftsfahrzeuge geltend gemacht und die entsprechenden Abschreibungen und Autokosten nach Abzug des Privatanteils jährlich der Erfolgsrechnung belastet hat. Da die Steuerverwaltung lediglich die Aufwendungen des neu erworbenen Porsches im Rahmen des Veranlagungsverfahrens der direkten Bundessteuer 2014 nicht akzeptierte und die bereits in Rechtkraft erwachsenen Veranlagungsverfügungen der Vorjahre nicht neu veranlagte, handelte sie rechtens, da, wie hiervor ausgeführt, die Steuerbehörde bei jeder Neuveranlagung eines Pflichtigen die Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und abweichend würdigen kann, sofern es sich nicht um eine bereits in Rechtkraft erwachsene Veranlagung handelt. Daran ändert auch nichts, dass der Pflichtige in seinen Erfolgsrechnungen stets den Plural „Fahrzeuge“ verwendet hat, da in der Rechnungslegung in der Regel die Mehrzahl verwendet wird, so z.B. auch Maschinen und nicht Maschine. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, dass ihm Zusicherungen für eine künftige Behandlung gegeben worden wären, welche allenfalls die Veranlagungsbehörden binden würden (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 33). 3. Da nun die Gebundenheit an die langjährige Akzeptanz zweier Geschäftsfahrzeuge verneint wurde, unterliegt vorliegend der Beurteilung, ob der neu erworbene Porsche dem Privat-oder Geschäftsvermögen zuzuordnen ist und ob die Steuerverwaltung dem Pflichtigen das Wahlrecht über die Zuordnung seiner Wirtschaftsgüter verwehrt hat. a) Nach Art. 18 Abs. 2 DBG […] gelten alle Vermögenswerte als Geschäftsvermögen, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen […]. b) Wirtschaftsgüter können aufgrund ihrer Beschaffenheit und konkreten Zweckbestimmung notwendiges Geschäftsoder notwendiges Privatvermögen bilden oder Alternativgüter darstellen, d.h. sowohl zum Geschäftswie auch zum Privatvermögen gehören. Für die Abgrenzung ist massgebend auf die technischwirtschaftliche Funktion des Vermögenswertes abzustellen; Geschäftsvermögen wird angenommen, wenn es tatsächlich dem Geschäft dient (vgl. BGE 2C_515/2013 vom 27. November 2013, E. 2.1; BGE 133 II 420, E. 3.2, m.w.H.). Daneben können als weitere Abgrenzungskriterien im Einzelfall die äussere Beschaffenheit des Vermögenswertes, dessen tatsächliche Nutzung, die Herkunft der Mittel zu dessen Finanzierung, das Erwerbs- oder Veräusserungsmotiv, die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse und auch dessen buchmässige Behandlung dienen (BGE 2A.44/2006 vom 17. November 2006, E. 2.2, m.w.H.). Dient ein Alternativgut gleichzeitig sowohl privaten wie auch geschäftlichen Zwecken, spricht man von gemischten Gütern. Die Zuweisung zum Geschäftsoder Privatvermögen erfolgt in diesen Fällen nach der sogenannten Präponderanzmethode (Amschwand, Geschäftsvermögen oder Privatvermögen? Eine Übersicht, publ. in: SteuerRevue [StR] 2000, S. 481 ff.). Nach der Präponderanzmethode werden ab dem 1. Januar 1995 diejenigen gemischt, d.h. teils geschäftlich, teils privat, genutzten Objekte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen, in ihrer Gesamtheit dem Geschäftsvermögen zugewiesen. Die nicht vorwiegend geschäftlich genutzten Objekte gehören demgegenüber gesamthaft zum Privatvermögen, auch wenn sie teilweise geschäftlich genutzt werden (BGE 133 II 420, E. 3.3, m.w.H). Ein Vermögenswert dient dann vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit, wenn er zu mehr als 50% geschäftlich genutzt wird (Reich, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. Auflage, Basel 2008, Art. 18 N 55; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 18 N 107, m.w.H.). c) Die Frage, ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet ist, beantwortet die Betriebs- oder Unternehmungswirtschaftslehre. Geschäftsmässig begründet sind Kosten, wenn sie aus unternehmungswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen; nach der Rechtsprechung sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang stehen (BGE 124 II 29, E. 3c; BGE 113 lb 114, E. 2; BGE 2C_104/2010 vom 23. Juni 2010, E. 2.2.1, in: StE 2010 B 27.6 Nr. 16). Somit muss alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war (vgl. auch BGE 113 Ib 114, E. 2c; BGE 2P.153/2002 vom 29. November 2002, E. 3.2, in: StE 2003 B 72.14.2 Nr. 31). Nicht dazu zählen namentlich Aufwendungen, welche die Gesellschaft einzig für den privaten Lebensaufwand des Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person erbringt. Sie dürfen nicht unter dem Vorwand von Geschäftsoder Repräsentationsspesen als Geschäftsaufwand verbucht werden (BGE 2C_697/2014 vom 1. Mai 2015, E. 2.2, m.w.H.). 4. a) Vorliegend handelt es sich bei dem neu erworbenen Porsche um ein Alternativgut, da Personenwagen sowohl privat als auch geschäftlich genutzt werden können. Nach der Präponderanzmethode, welche bei Alternativgütern zur Anwendung gelangt, wird das Wirtschaftsgut dann dem Geschäftsvermögen zugewiesen, wenn es überwiegend, d.h. zu mehr als 50%, geschäftlich genutzt wird. Aufgrund der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer vier weitere Fahrzeuge in seinem Privatvermögen hält und sein berufliches Engagement als selbständiger B. sowie Referent kaum Zeit für private Fahrten übrig lässt, kann davon ausgegangen werden, dass der neu angeschaffte Porsche gemäss der Präponderanzmethode aufgrund überwiegender geschäftlicher Nutzung dem Grundsatz nach dem Geschäftsvermögen zuzuweisen ist, wobei jedoch berücksichtigt werden muss, dass der Pflichtige zur Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit lediglich auf ein Fahrzeug angewiesen ist, da er zur gleichen Zeit nur ein Fahrzeug benutzen kann. Der Begründung des Pflichtigen, beide Fahrzeuge seien dem Geschäftsvermögen zuzuordnen, da im Falle eines Defekts auf das zweite zurückgegriffen werden müsse, kann nicht gefolgt werden, da ihm bei tatsächlichem Ausfall des Geschäftsfahrzeuges zugemutet werden kann, die Dienstleistungen der öffentlichen Verkehrsmittel sowie der Taxiunternehmen zu beanspruchen oder eines seiner im Privatvermögen gehaltenen Fahrzeuge zu verwenden. Nach dem Gesagten kann lediglich ein Fahrzeug als betriebsnotwenig qualifiziert und dem Geschäftsvermögen zugordnet werden. b) Da vorliegend nur ein Fahrzeug dem Geschäftsvermögen zugewiesen werden kann, stellt sich nunmehr die Frage, welches der beiden Fahrzeuge, mithin der BMW oder der neu angeschaffte Porsche, Geschäftsvermögen darstellt. Der Pflichtige erwarb im Jahre 2009 den dem Geschäftsvermögen zugeordneten BMW und schrieb diesen jährlich erfolgswirksam ab, sodass er in der vorliegend strittigen Steuerperiode 2014 in der Bilanz noch mit einem Wert von Fr. 1.-- verbucht war. Daneben befand sich seit dem Jahre 2005 ein Porsche in der Bilanz, welcher zulasten der Erfolgsrechnung abgeschrieben wurde. Dieser wurde im Jahre 2014 durch ein neueres Modell ersetzt, wobei der alte Porsche, welcher einen Buchwert von Fr. 11'770.--aufwies, zu einem Preis von Fr. 39‘900.-- dem Kaufpreis des neuen Porsche angerechnet wurde. Aufgrund der Tatsachen, dass der BMW bereits in den Steuerperioden der Vorjahren von der Steuerverwaltung als Geschäftsvermögen anerkannt wurde und über die Zuordnung des neu erworbenen Porsche in der Steuerperiode 2014 erstmals zu befinden war, ist es richtig, dass der BMW weiterhin dem Geschäftsvermögen und der Porsche, welcher als Ersatz für das zweite Geschäftsfahrzeug angeschafft wurde, dem Privatvermögen zuzuordnen ist. Daraus folgt, dass die geltend gemachten Aufwendungen des Porsches in Höhe von Fr. 40‘792.-- nicht geschäftsmässig begründet sind und folglich in der Erfolgsrechnung aufzurechnen sind. Ebenfalls sind die wiedereingebrachten Abschreibungen des alten Porsches, welche sich aus der Differenz des Buchwerts in Höhe von Fr. 11‘770.-- und dem Eintauschpreis von Fr. 39‘900.--errechnen lassen, mithin Fr. 28‘130.--, in der Erfolgsrechnung aufzurechnen. Dies wurde von der Steuerverwaltung in der Veranlagungsverfügung vom 23. März 2016 entsprechend vorgenommen und ist demnach nicht zu beanstanden. c) In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer an der heutigen Verhandlung geltend, ihm werde das Wahlrecht über die Zuordnung seiner Fahrzeuge zum Geschäfts- und Privatvermögen verwehrt, indem die Steuerverwaltung in der Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2014 vom 23. März 2016 und im Einsprache-Entscheid vom 3. August 2016 den Porsche dem Privatvermögen zugeordnet und lediglich den BMW als Geschäftsvermögen akzeptiert habe. Vielmehr wolle er den neu angeschafften Porsche dem Geschäftsvermögen und den BMW dem Privatvermögen zuweisen. Da Personenwagen sowohl privat als auch geschäftlich genutzt werden können und sie deshalb Alternativgüter darstellen, ist es richtig, dass es im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer überlassen ist, welches Fahrzeug er als Geschäftsoder Privatvermögen qualifizieren möchte, sofern die Voraussetzung der überwiegenden Nutzung erfüllt ist. Der Pflichtige verkennt jedoch, dass die freie Zuordnung in casu voraussetzt, dass lediglich ein Fahrzeug dem Geschäftsvermögen zugewiesen werden darf. Befindet sich bereits ein Fahrzeug in der Bilanz und möchte der Pflichtige ein neues dem Geschäftsvermögen zuordnen, so muss zunächst für das bisherige Fahrzeug eine Privatentnahme zum Verkehrswert vorgenommen werden, bevor das neu erworbene Fahrzeug dem Geschäftsvermögen zugewiesen werden kann. Somit hätte der Beschwerdeführer im Geschäftsjahr 2014 zunächst den BMW ins Privatvermögen überführen müssen, bevor er den neu erworbenen Porsche dem Geschäftsvermögen hätte zuweisen können. Die erst mit der Einsprache vom 3. August 2016 - rückwirkende - Wahl des Geschäftsfahrzeuges ist damit verspätet erfolgt, woraus zu schliessen ist, dass nachträglich die Überführung für das hier strittige Steuerjahr 2014 nicht mehr vorgenommen werden kann. Da somit keine Überführung erfolgte, darf die Steuerverwaltung dieselbe nicht anstelle des Pflichtigen vornehmen. Somit wurde in der Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2014 vom 23. März 2016 und im Einsprache-Entscheid vom 3. August 2016 das Wahlrecht des Pflichtigen nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1‘000.-- aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Demgemäss wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘000.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (1), die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3). Gegen diesen Entscheid wurde mit Schreiben 2. Februar 2017 beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Steuergericht 02.12.2016 530 16 34 (530 2016 34) Bâle-Campagne Steuergericht 02.12.2016 530 16 34 (530 2016 34) Basilea Campagna Steuergericht 02.12.2016 530 16 34 (530 2016 34)
Entscheid vom 2. Dezember 2016 (530 16 34) Geschäftsfahrzeug Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter M. Zeller, Dr. L. Schneider, Gerichtsschreiberin i.V. K. Hänggi Parteien A. , Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft , Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin betreffend direkte Bundessteuer 2014 Sachverhalt: 1. Mit Veranlagungsverfügung vom 24. März 2016 wurde der Pflichtige zur Zahlung der direkten Bundessteuer 2014 in Höhe von Fr. 7‘991.-- veranlagt. 2. Mit Eingabe vom 4. April 2016 erhob der Pflichtige mit dem sinngemässen Begehren, es sei das Fahrzeug Porsche 911 Carrera 4S als Geschäftsvermögen zu qualifizieren, Einsprache. Zur Begründung führte er u.a. aus, bei der Anschaffung des neuen Porsches würde es sich ganz offensichtlich um eine Ersatzbeschaffung handeln. Aus den jeweils eingereichten Erfolgsrechnungen gehe hervor, dass er immer zwei Geschäftsfahrzeuge aufgeführt habe, da stets der Plural „Fahrzeuge“ verwendet worden sei. Nachdem über Jahre hinweg immer zwei Fahrzeuge als Geschäftsvermögen akzeptiert worden seien und sich die entsprechenden Verhältnisse nicht geändert hätten, bestehe kein Grund, von der bisherigen Praxis abzuweichen. Würde es sich zeigen, dass nur ein Fahrzeug dem Geschäftsvermögen zugeordnet werden könne, so wäre dies der neu angeschaffte Porsche. 3. Mit Einsprache-Entscheid vom 3. August 2016 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab und führte aus, es sei erst durch ein Telefonat im Zusammenhang mit den eingereichten Unterlagen offenkundig geworden, dass der Pflichtige zwei Geschäftsfahrzeuge in der Erfolgsrechnung geltend machen würde, wobei nur ein Fahrzeug akzeptiert werden könne. 4. Mit Schreiben vom 26. August 2016 erhob der Beschwerdeführer mit den Begehren, 1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 3. August 2016 aufzuheben und das Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang der vorgenommenen Abschreibung für das Geschäftsfahrzeug Marke Porsche Carrera in Höhe von Fr. 40‘792.-- auf insgesamt Fr. 473‘782.-- (Ziff. 150 der Veranlagung) festzulegen, 2. Unter Kostenfolge, Beschwerde. Zur Begründung machte er u.a. geltend, er verfüge über insgesamt sechs Personenwagen. Daher sei es sehr wohl am Platz, zwei davon ausschliesslich dem Geschäftsvermögen zuzuweisen. 5. Mit Vernehmlassung vom 16. September 2016 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, es werde anerkannt, dass der Pflichtige grundsätzlich auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Es sei jedoch nicht sachgerecht, neben dem als Geschäftsfahrzeug verbuchten BMW ein zweites Fahrzeug als geschäftsnotwendig zu bezeichnen und mittels Abschreibungen über den Geschäftsaufwand zu buchen, solange das erste noch in den Büchern erscheine. 6. Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest. Überdies machte der Beschwerdeführer geltend, er benötige für die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als B. zwei Fahrzeuge, da er im Falle eines Defekts am Fahrzeug auf das andere zurückgreifen müsse. Zudem könne er entscheiden, welches Fahrzeug er dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen zuordnen möchte. Dieses Wahlrecht werde ihm jedoch dadurch verwehrt, indem die Steuerverwaltung den neu angeschafften Porsche dem Privatvermögen zugeordnet und den BMW im Geschäftsvermögen belassen habe. Vielmehr wolle er, für den Fall, dass nur ein Fahrzeug akzeptiert werde, den Porsche dem Geschäfts- und den BMW dem Privatvermögen zuweisen. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Das Steuergericht ist gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m. § 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 7. Februar 1974 Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8’000.--nicht übersteigt, vom Präsidenten und zwei Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden. Da die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten. 2. Der Beurteilung unterliegt vorliegend, ob der neu erworbene Porsche dem Privat- oder Geschäftsvermögen zuzuordnen ist und ob die Steuerverwaltung dem Beschwerdeführer das Wahlrecht über die Zuordnung seiner Wirtschaftsgüter verwehrt hat. Vorab ist jedoch darüber zu befinden, ob die Steuerverwaltung an die langjährige Akzeptanz zweier Geschäftsfahrzeuge gebunden ist und dadurch den neu erworbenen Porsche nicht hätte dem Privatvermögen zuordnen dürfen. a) Gemäss Art. 123 Abs. 1 DBG stellt die Veranlagungsbehörde zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. b) Der Grundsatz von Treu und Glauben findet nicht nur im Privatrecht, sondern ebenfalls im öffentlichen Recht und insbesondere auch im Steuerrecht Anwendung. Allerdings ist seine Tragweite im Steuerrecht, das vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Besteuerung beherrscht ist, geringer als in anderen Rechtsgebieten (Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Auflage, Zürich 2016, S. 33, m.w.H.). Die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Taxationen entfalten grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Vielmehr kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet. Die späteren Veranlagungen sind daher jederzeit einer erneuten umfassenden Überprüfung zugänglich (Steuerentscheid [StE] 1997 B 93.4 Nr. 4, m.w.H.; Bundesgerichtsentscheid [BGE] 2P.153/2002 vom 29. November 2002, E. 4.2). c) Vorliegend wurde bei der Veranlagung der Steuerperiode 2014 offenkundig, dass der Rekurrent über mehrere Jahre hinweg zwei Geschäftsfahrzeuge geltend gemacht und die entsprechenden Abschreibungen und Autokosten nach Abzug des Privatanteils jährlich der Erfolgsrechnung belastet hat. Da die Steuerverwaltung lediglich die Aufwendungen des neu erworbenen Porsches im Rahmen des Veranlagungsverfahrens der direkten Bundessteuer 2014 nicht akzeptierte und die bereits in Rechtkraft erwachsenen Veranlagungsverfügungen der Vorjahre nicht neu veranlagte, handelte sie rechtens, da, wie hiervor ausgeführt, die Steuerbehörde bei jeder Neuveranlagung eines Pflichtigen die Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und abweichend würdigen kann, sofern es sich nicht um eine bereits in Rechtkraft erwachsene Veranlagung handelt. Daran ändert auch nichts, dass der Pflichtige in seinen Erfolgsrechnungen stets den Plural „Fahrzeuge“ verwendet hat, da in der Rechnungslegung in der Regel die Mehrzahl verwendet wird, so z.B. auch Maschinen und nicht Maschine. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, dass ihm Zusicherungen für eine künftige Behandlung gegeben worden wären, welche allenfalls die Veranlagungsbehörden binden würden (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 33). 3. Da nun die Gebundenheit an die langjährige Akzeptanz zweier Geschäftsfahrzeuge verneint wurde, unterliegt vorliegend der Beurteilung, ob der neu erworbene Porsche dem Privat-oder Geschäftsvermögen zuzuordnen ist und ob die Steuerverwaltung dem Pflichtigen das Wahlrecht über die Zuordnung seiner Wirtschaftsgüter verwehrt hat. a) Nach Art. 18 Abs. 2 DBG […] gelten alle Vermögenswerte als Geschäftsvermögen, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen […]. b) Wirtschaftsgüter können aufgrund ihrer Beschaffenheit und konkreten Zweckbestimmung notwendiges Geschäftsoder notwendiges Privatvermögen bilden oder Alternativgüter darstellen, d.h. sowohl zum Geschäftswie auch zum Privatvermögen gehören. Für die Abgrenzung ist massgebend auf die technischwirtschaftliche Funktion des Vermögenswertes abzustellen; Geschäftsvermögen wird angenommen, wenn es tatsächlich dem Geschäft dient (vgl. BGE 2C_515/2013 vom 27. November 2013, E. 2.1; BGE 133 II 420, E. 3.2, m.w.H.). Daneben können als weitere Abgrenzungskriterien im Einzelfall die äussere Beschaffenheit des Vermögenswertes, dessen tatsächliche Nutzung, die Herkunft der Mittel zu dessen Finanzierung, das Erwerbs- oder Veräusserungsmotiv, die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse und auch dessen buchmässige Behandlung dienen (BGE 2A.44/2006 vom 17. November 2006, E. 2.2, m.w.H.). Dient ein Alternativgut gleichzeitig sowohl privaten wie auch geschäftlichen Zwecken, spricht man von gemischten Gütern. Die Zuweisung zum Geschäftsoder Privatvermögen erfolgt in diesen Fällen nach der sogenannten Präponderanzmethode (Amschwand, Geschäftsvermögen oder Privatvermögen? Eine Übersicht, publ. in: SteuerRevue [StR] 2000, S. 481 ff.). Nach der Präponderanzmethode werden ab dem 1. Januar 1995 diejenigen gemischt, d.h. teils geschäftlich, teils privat, genutzten Objekte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen, in ihrer Gesamtheit dem Geschäftsvermögen zugewiesen. Die nicht vorwiegend geschäftlich genutzten Objekte gehören demgegenüber gesamthaft zum Privatvermögen, auch wenn sie teilweise geschäftlich genutzt werden (BGE 133 II 420, E. 3.3, m.w.H). Ein Vermögenswert dient dann vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit, wenn er zu mehr als 50% geschäftlich genutzt wird (Reich, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. Auflage, Basel 2008, Art. 18 N 55; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 18 N 107, m.w.H.). c) Die Frage, ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet ist, beantwortet die Betriebs- oder Unternehmungswirtschaftslehre. Geschäftsmässig begründet sind Kosten, wenn sie aus unternehmungswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen; nach der Rechtsprechung sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang stehen (BGE 124 II 29, E. 3c; BGE 113 lb 114, E. 2; BGE 2C_104/2010 vom 23. Juni 2010, E. 2.2.1, in: StE 2010 B 27.6 Nr. 16). Somit muss alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war (vgl. auch BGE 113 Ib 114, E. 2c; BGE 2P.153/2002 vom 29. November 2002, E. 3.2, in: StE 2003 B 72.14.2 Nr. 31). Nicht dazu zählen namentlich Aufwendungen, welche die Gesellschaft einzig für den privaten Lebensaufwand des Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person erbringt. Sie dürfen nicht unter dem Vorwand von Geschäftsoder Repräsentationsspesen als Geschäftsaufwand verbucht werden (BGE 2C_697/2014 vom 1. Mai 2015, E. 2.2, m.w.H.). 4. a) Vorliegend handelt es sich bei dem neu erworbenen Porsche um ein Alternativgut, da Personenwagen sowohl privat als auch geschäftlich genutzt werden können. Nach der Präponderanzmethode, welche bei Alternativgütern zur Anwendung gelangt, wird das Wirtschaftsgut dann dem Geschäftsvermögen zugewiesen, wenn es überwiegend, d.h. zu mehr als 50%, geschäftlich genutzt wird. Aufgrund der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer vier weitere Fahrzeuge in seinem Privatvermögen hält und sein berufliches Engagement als selbständiger B. sowie Referent kaum Zeit für private Fahrten übrig lässt, kann davon ausgegangen werden, dass der neu angeschaffte Porsche gemäss der Präponderanzmethode aufgrund überwiegender geschäftlicher Nutzung dem Grundsatz nach dem Geschäftsvermögen zuzuweisen ist, wobei jedoch berücksichtigt werden muss, dass der Pflichtige zur Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit lediglich auf ein Fahrzeug angewiesen ist, da er zur gleichen Zeit nur ein Fahrzeug benutzen kann. Der Begründung des Pflichtigen, beide Fahrzeuge seien dem Geschäftsvermögen zuzuordnen, da im Falle eines Defekts auf das zweite zurückgegriffen werden müsse, kann nicht gefolgt werden, da ihm bei tatsächlichem Ausfall des Geschäftsfahrzeuges zugemutet werden kann, die Dienstleistungen der öffentlichen Verkehrsmittel sowie der Taxiunternehmen zu beanspruchen oder eines seiner im Privatvermögen gehaltenen Fahrzeuge zu verwenden. Nach dem Gesagten kann lediglich ein Fahrzeug als betriebsnotwenig qualifiziert und dem Geschäftsvermögen zugordnet werden. b) Da vorliegend nur ein Fahrzeug dem Geschäftsvermögen zugewiesen werden kann, stellt sich nunmehr die Frage, welches der beiden Fahrzeuge, mithin der BMW oder der neu angeschaffte Porsche, Geschäftsvermögen darstellt. Der Pflichtige erwarb im Jahre 2009 den dem Geschäftsvermögen zugeordneten BMW und schrieb diesen jährlich erfolgswirksam ab, sodass er in der vorliegend strittigen Steuerperiode 2014 in der Bilanz noch mit einem Wert von Fr. 1.-- verbucht war. Daneben befand sich seit dem Jahre 2005 ein Porsche in der Bilanz, welcher zulasten der Erfolgsrechnung abgeschrieben wurde. Dieser wurde im Jahre 2014 durch ein neueres Modell ersetzt, wobei der alte Porsche, welcher einen Buchwert von Fr. 11'770.--aufwies, zu einem Preis von Fr. 39‘900.-- dem Kaufpreis des neuen Porsche angerechnet wurde. Aufgrund der Tatsachen, dass der BMW bereits in den Steuerperioden der Vorjahren von der Steuerverwaltung als Geschäftsvermögen anerkannt wurde und über die Zuordnung des neu erworbenen Porsche in der Steuerperiode 2014 erstmals zu befinden war, ist es richtig, dass der BMW weiterhin dem Geschäftsvermögen und der Porsche, welcher als Ersatz für das zweite Geschäftsfahrzeug angeschafft wurde, dem Privatvermögen zuzuordnen ist. Daraus folgt, dass die geltend gemachten Aufwendungen des Porsches in Höhe von Fr. 40‘792.-- nicht geschäftsmässig begründet sind und folglich in der Erfolgsrechnung aufzurechnen sind. Ebenfalls sind die wiedereingebrachten Abschreibungen des alten Porsches, welche sich aus der Differenz des Buchwerts in Höhe von Fr. 11‘770.-- und dem Eintauschpreis von Fr. 39‘900.--errechnen lassen, mithin Fr. 28‘130.--, in der Erfolgsrechnung aufzurechnen. Dies wurde von der Steuerverwaltung in der Veranlagungsverfügung vom 23. März 2016 entsprechend vorgenommen und ist demnach nicht zu beanstanden. c) In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer an der heutigen Verhandlung geltend, ihm werde das Wahlrecht über die Zuordnung seiner Fahrzeuge zum Geschäfts- und Privatvermögen verwehrt, indem die Steuerverwaltung in der Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2014 vom 23. März 2016 und im Einsprache-Entscheid vom 3. August 2016 den Porsche dem Privatvermögen zugeordnet und lediglich den BMW als Geschäftsvermögen akzeptiert habe. Vielmehr wolle er den neu angeschafften Porsche dem Geschäftsvermögen und den BMW dem Privatvermögen zuweisen. Da Personenwagen sowohl privat als auch geschäftlich genutzt werden können und sie deshalb Alternativgüter darstellen, ist es richtig, dass es im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer überlassen ist, welches Fahrzeug er als Geschäftsoder Privatvermögen qualifizieren möchte, sofern die Voraussetzung der überwiegenden Nutzung erfüllt ist. Der Pflichtige verkennt jedoch, dass die freie Zuordnung in casu voraussetzt, dass lediglich ein Fahrzeug dem Geschäftsvermögen zugewiesen werden darf. Befindet sich bereits ein Fahrzeug in der Bilanz und möchte der Pflichtige ein neues dem Geschäftsvermögen zuordnen, so muss zunächst für das bisherige Fahrzeug eine Privatentnahme zum Verkehrswert vorgenommen werden, bevor das neu erworbene Fahrzeug dem Geschäftsvermögen zugewiesen werden kann. Somit hätte der Beschwerdeführer im Geschäftsjahr 2014 zunächst den BMW ins Privatvermögen überführen müssen, bevor er den neu erworbenen Porsche dem Geschäftsvermögen hätte zuweisen können. Die erst mit der Einsprache vom 3. August 2016 - rückwirkende - Wahl des Geschäftsfahrzeuges ist damit verspätet erfolgt, woraus zu schliessen ist, dass nachträglich die Überführung für das hier strittige Steuerjahr 2014 nicht mehr vorgenommen werden kann. Da somit keine Überführung erfolgte, darf die Steuerverwaltung dieselbe nicht anstelle des Pflichtigen vornehmen. Somit wurde in der Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2014 vom 23. März 2016 und im Einsprache-Entscheid vom 3. August 2016 das Wahlrecht des Pflichtigen nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1‘000.-- aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Demgemäss wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘000.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. 3. Mitteilung an den Beschwerdeführer (1), die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3). Gegen diesen Entscheid wurde mit Schreiben 2. Februar 2017 beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben.