Ausstandsgesuch
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Allgemeines Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand konkretisieren im gerichtlichen Verfahren die Mindestanforderungen des Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV. Die verfassungsmässige Garantie gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, u.a. den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Sie garantiert, dass keine ausserhalb des Prozesses liegenden Umstände in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Der Richter muss gegenüber den Parteien als "rechter Mittler" auftreten, über dem Streit der Parteien stehen und alleinverantwortlich, mit der für die richterliche Unparteilichkeit gebotenen Distanz urteilen. Die verfassungsmässige Garantie stellt die für einen korrekten und fairen Prozess notwendige Offenheit sicher und ermöglicht damit letztlich ein gerechtes Urteil, das von den Betroffenen und von der Rechtsgemeinschaft akzeptiert werden kann ( Markus Boog , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Vor Art. 56-60, N 1 f., m.w.H.). Nach der Formel der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine Gerichtsperson als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint ( Markus Boog , a.a.O., N 8, m.w.H., u.a. auf BGE 139 I 121, 133 I 1, 131 I 113, 114 Ia 50). Für die Annahme der Befangenheit wird nicht verlangt, dass das Strafbehördenmitglied tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr bereits, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit erwecken ( Andreas J. Keller , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 56 N 9; BGE 138 I 1, Erw. 2.2; 134 I 20, Erw. 4.2; BGer 2C_266/2010 vom 6. Juli 2010, Erw. 3.2). Der Ausstand steht im Einzelfall in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht. Er muss daher nach der Rechtsprechung die Ausnahme bleiben, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung der Gerichte nicht illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts nicht von dieser Seite her - und etwa zulasten einer Gegenpartei - ausgehöhlt wird. Richter können daher nicht ohne stichhaltige Gründe abgelehnt werden oder selber in den Ausstand treten. Ihre Unparteilichkeit ist grundsätzlich zu vermuten ( Markus Boog , a.a.O., N 11).
E. 2 Formelles
E. 2.1 Das Gesetz schafft in Art. 59 Abs. 1 lit. a-d eine Stufenordnung für die Zuständigkeit zum Ausstandsentscheid ( Andreas J. Keller , a.a.O., Art. 59 N 5). Wird ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person dem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt. Demnach liegt im vorliegenden Fall die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit zur Beurteilung der Ausstandsgesuche vom 19. Juni 2018 gegen die Mitglieder des Strafgerichts bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz. 2.2.1 Die Gesuchsteller machen vorab formelle Mängel im vorliegenden Ausstandsverfahren geltend. So sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da ihnen seitens des Kantonsgerichts eine nur sehr kurze Frist zur Replik von faktisch drei bis vier Arbeitstagen gewährt worden sei. Auch liege zu den Ausstandsgesuchen nur eine Stellungnahme des erstinstanzlichen Gerichts vor, währenddem unterlassen worden sei, von den einzelnen Richterinnen und Richtern und dem Gerichtsschreiber des Strafgerichts je separate Stellungnahmen einzuholen (vgl. Repliken von A.____ und C.____ vom 3. August 2018). 2.2.2 Art. 58 Abs. 2 StPO bestimmt, dass die betroffene Person zum (Ausstands-)Gesuch Stellung nimmt . Diese Bestimmung dient der Abklärung des Sachverhalts. Die in der Strafbehörde tätige Person ist daher zur Stellungnahme verpflichtet. Darüber hinaus garantiert die Bestimmung der betroffenen Person das rechtliche Gehör. Diese erhält dadurch Gelegenheit, sich gegen die Geltendmachung des Ausstandsgrunds zu wenden (vgl. Markus Boog , a.a.O., Art. 58 N 11). Gemäss Art. 58 Abs. 1 Satz 1 StPO hat eine Person, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Die Möglichkeit einer Stellungnahme in einem Ausstandsverfahren dient in erster Linie dem rechtlichen Gehör der Gesuchsgegner und nicht der Gesuchsteller. Dem Bedürfnis nach starker Beschleunigung des Ausstandsverfahrens dient vor allem, dass gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO ein Beweisverfahren ausdrücklich ausgeschlossen ist ( Andreas J. Keller , a.a.O., Art. 58 N 15). Die Partei muss das Gesuch ohne Verzug stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt hat und diese sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, als rechtzeitig; ein Gesuch, das erst nach Ablauf von zwei bis drei Wochen gestellt wird, ist demgegenüber verspätet (vgl. BGer 1B_226/2018 vom 3. Juli 2018, Erw. 2.1, m.H.; Markus Boog , a.a.O., N 5; unter Hinweis u.a. auf 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013, Erw. 1.3; 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013, Erw. 2.1; 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013, Erw. 2.2; 1B_357/2013 vom 24. Januar 2014, Erw. 5.3.3; 1B_499/2012 vom 7. November 2012, Erw. 2.3 und 1B_274/2013 vom 19. November 2013, Erw. 4.1). 2.2.3 Da, wie oben ausgeführt, im Ausstandsverfahren deshalb kein Beweisverfahren durchzuführen ist, weil möglichst rasch über ein Ausstandsgesuch zu entscheiden ist, wurde im vorliegenden Fall so zeitnah als möglich bereits vorab das Dispositiv des vorliegenden Beschlusses an die Parteien verschickt, war doch das Strafgericht darauf angewiesen, so bald wie möglich und noch während des laufenden erstinstanzlichen Verfahrens über den Entscheid der Beschwerdeinstanz Kenntnis zu erhalten. In casu ist vorab festzustellen, dass bereits die Ausstandsgesuche der Gesuchsteller nur rudimentäre Ausführungen enthalten (vgl. dazu auch nachfolgend Erw. 2.4.1 ff.), weshalb die Stellungnahme der Gesuchsgegner entsprechend kurz und ohne neue Vorbringen tatsächlicher oder rechtlicher Art oder gar mit zusätzlichem Verweis auf weitere Akten ausgefallen ist. Die Stellungnahme beschränkte sich jedoch richtigerweise ausschliesslich auf diejenigen Vorbringen, welche zum Zeitpunkt der Ausstandsgesuche vom 19. Juni 2018 von den Gesuchstellern vor Strafgericht geltend gemacht worden und zu diesem Zeitpunkt in einem ersten Teil des Protokolls der Hauptverhandlung (S. 1-46) festgehalten waren (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 29 ff.). Wie den Akten zu entnehmen ist, gewährte das Kantonsgericht zunächst mit Verfügung vom 3. Juli 2018 den Gesuchstellern eine erste Frist zur replizierenden Stellungnahme bis zum 16. Juli 2018, indem es diesen unter anderem den ersten Teil des Protokolls der Hauptverhandlung vor Strafgericht (S. 1-46) zustellte. Auf ein Fristerstreckungsgesuch des Gesuchstellers A.____ vom 6. Juli 2018 hin sowie in Berücksichtigung der Mitteilung des Strafgerichts, dass die Protokollergänzungen erst in der Kalenderwoche 29 vorliegen würden, wurde mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 12. Juli 2018 die Frist zur replizierenden Stellungnahme bis zum 27. Juli 2018 verlängert . Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 reichte das Strafgericht die Protokollergänzung (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 47-245) nach; diese wurde umgehend den Parteien des vorliegenden Verfahrens weitergeleitet. Schliesslich gewährte das Kantonsgericht den Gesuchstellern auf ein weiteres Fristerstreckungsgesuch des Gesuchstellers C.____ vom 26. Juli 2018 hin mit Verfügung vom 27. Juli 2018 eine weitere Fristerstreckung bis zum 3. August 2018. Nochmalige Fristerstreckungsgesuche der Gesuchsteller A.____ und C.____ vom 3. August 2018 wurden sodann mit Verfügung vom 6. August 2018 abgewiesen und der Schriftenwechsel wurde geschlossen. Diese obgenannten, erstreckten und kurzen Fristen dienten dazu - wie Art. 59 Abs. 1 StPO anvisiert - den Entscheid betreffend die Ausstandsgesuche so schnell wie möglich herbeizuführen. Die Fristerstreckungen waren vor allem auch deshalb eher kurz, weil das Thema der replizierenden Stellungnahme stark eingeschränkt war - der für das vorliegende Ausstandsverfahren relevante Teil des Protokolls der Hauptverhandlung vor Strafgericht, nämlich S. 29-31 und S. 42, war den Gesuchstellern bereits ab dem 4. Juli 2018 bekannt, ein weiterer Teil, S. 241 und 243 des Protokolls, spätestens ab dem 19. Juli 2018 - und zudem war zu berücksichtigen, dass gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung das (erstmalige) fundierte Abfassen eines Ausstandsgesuchs bereits maximal sechs bis sieben Tage nach Kenntnisnahme der Ausstandsgründe zu erfolgen hat, weshalb a maiore ad minus für das blosse Replizieren auf eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch ein deutlich geringerer Aufwand zu veranschlagen ist. Folglich betrug die faktisch zur Verfügung stehende Zeit für eine Replik nicht wie geltend gemacht lediglich drei bis vier Tage (von der letztmaligen Fristerstreckung an berechnet), sondern rund einen Monat (gerechnet vom 4. Juli 2018 an) betreffend den ersten Protokollteil und 15 Tage (gerechnet vom 19. Juli 2018 an) betreffend den zweiten Protokollteil, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass von den insgesamt 245 Seiten des strafgerichtlichen Verhandlungsprotokolls lediglich 4 Seiten im ersten Protokollteil und 2 Seiten im zweiten Protokollteil überhaupt relevant waren. Innerhalb des oben genannten Zeitraums hatten die Gesuchsteller somit Gelegenheit, auf die vom 29. Juni 2018 datierende Stellungnahme der Gesuchsgegner im Umfang von gerade einmal 1 Seite zu replizieren (und nur darum ging es), was in jedem Fall als genügend lange zu betrachten ist. Festzuhalten ist überdies, dass die Gesuchsteller weder den ersten noch den zweiten Teil des schriftlichen Protokolls der Hauptverhandlung des Strafgerichts bemängelt bzw. angefochten haben, so dass in jedem Fall davon auszugehen ist, dass der Text laut Protokoll richtig und vollständig wiedergegeben wurde. Die Gesuchsteller hatten das Protokoll der Hauptverhandlung bis zum Ablauf der letztmals erstreckten Frist vom 3. August 2018 rund einen Monat (Teil 1) bzw. 15 Tage (Teil 2) in der Hand. Dass die letztmalig erstreckte Frist bis zum 3. August 2018 zu einer Replik für die Gesuchsteller nicht unhaltbar kurz war, zeigt sich nicht zuletzt in der Tatsache, dass es Advokat BB.____ als Rechtsvertreter von B.____ mühelos gelang, zufolge bevorstehender Ferienabwesenheit bereits am 16. Juli 2018 eine solche einzureichen. Wenn die Gesuchsteller zusätzlich rügen, die betroffenen Gerichtspersonen hätten nicht einzeln, sondern als Vorinstanz eine Stellungnahme abgegeben, so ist mit Blick auf die Ausstandsbegehren vom 19. Juni 2018, welche sich ausdrücklich gegen "das Strafgericht" und nicht gegen einzelne Personen richteten (vgl. dazu auch nachfolgend Erw. 2.3.1 f.), zu konstatieren, dass es den abgelehnten Gerichtspersonen faktisch gar nicht möglich war, im Rahmen ihrer Stellungnahme auf die pauschal und rudimentär vorgebrachten Ausstandsgesuche im Einzelnen einzugehen. Im vorliegenden Fall ist schliesslich festzustellen, dass die Gesuchsteller ihre mit Ausstandsgesuchen vom 19. Juni 2018 geltend gemachten Ausstandsgründe in ihren Repliken vom 16. Juli bzw. 3. August 2018 teilweise ergänzen bzw. erweitern, obwohl ihnen sämtliche Fakten, welche allenfalls einen Ausstand begründen, bereits am 19. Juni 2018 bekannt waren. Allfällige zusätzlich geltend gemachte Ausstandsgründe in den Repliken sind daher unbeachtlich. Zur allfälligen Beurteilung der Ausstandsgesuche im vorliegenden Fall sind somit allein die Vorbringen der Gesuchsteller vom 19. Juni 2018 gemäss S. 29 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung vor Strafgericht relevant. Zusammenfassend ist somit zu konstatieren, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gesuchsteller in casu nicht gehört werden kann. 2.3.1 Die in Art. 56 StPO genannten Ausstandsgründe beziehen sich stets auf einzelne Personen , nicht auf die Gesamtbehörde oder das ganze Gericht bzw. dessen Abteilungen oder Kammern (vgl. BGE 137 IV 210, 227, Erw. 1.3.3.; 105 Ib 301, 303 f.; BGer 1B_138/2013 vom 24. September 2013, Erw. 2.1; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Art. 56 N 2 sowie Art. 58 N 1; Markus Boog , a.a.O., N 2). Es ist deshalb unzulässig, ein Ausstandsgesuch gegen eine Gerichtskammer (hier: Dreierkammer 4) zu richten; auf solche Gesuche ist nicht einzutreten (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 58 N 1 ). Gegebenenfalls kann ein Gesuch gegen den gesamten Spruchkörper als einheitliches Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder entgegen genommen werden. Es muss aber entsprechend begründet werden (vgl. Markus Boog , a.a.O., m.w.H.). Das Bundesgericht hat schon mehrfach entschieden, dass der Ausstand einer ganzen Behörde grundsätzlich nicht ohne Glaubhaftmachen konkreter, d.h. auf die einzelnen betroffenen Mitarbeiter bezogener Ausstandsgründe begründet werden kann, sofern keine allenfalls besondere Ausnahmekonstellation vorliegt (vgl. BGer 1B_139/2014 vom 1. Juli 2014, Erw. 3, unter Hinweis auf BGer 1B_263/2009 vom 11. Dezember 2009 und 1B_283/2010 vom 7. Oktober 2010 sowie 1B_598/2012 vom 11. Dezember 2012). 2.3.2 Wie sich in casu aus den obgenannten Ausstandsgesuchen und replizierenden Stellungnahmen der Gesuchsteller ergibt, richten sich diese gegen sämtliche Mitglieder der urteilenden Dreierkammer des Strafgerichts gemäss § 14 Abs. 1 lit. b EG StPO. Dennoch äussern sich die Gesuchsteller nicht über die bei den konkret betroffenen Mitgliedern des Strafgerichts im Einzelnen angeblich vorliegenden Ausstandsgründe, sondern es ist jeweils vom "Gericht" bzw. von der "Vorinstanz" die Rede, weshalb schon aus diesem Grund nicht auf die Ausstandsgesuche vom 19. Juni 2018 eingetreten werden kann (vgl. oben). Des Weiteren gilt es zu beachten, dass der Gesuchsteller C.____ in seiner replizierenden Stellungnahme vom 3. August 2018 (Ziff. 4) zu Recht darauf hinweist, dass die Ersatzrichterin H.____ bisher keine richterliche Funktion innehatte, weshalb sie vom Ausstandsgesuch (derzeit) nicht tangiert ist. Aus diesem Grund ist Ersatzrichterin H.____ im vorliegenden Verfahren nicht als Gesuchsgegnerin zu behandeln. 2.4.1 In einem weiteren Punkt gilt es zu beachten, dass gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO, 2. Teilsatz, die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Es muss somit nicht bloss der Grund für die Besorgnis der Befangenheit glaubhaft gemacht werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen (vgl. Markus Boog , a.a.O., N 4, m.w.H. u.a. auf BGE 132 III 715, 729, Erw. 3.1; 130 III 321, 325, Erw. 3.3; 120 II 393, 398, Erw. c). 2.4.2 Wie dem Verhandlungsprotokoll des Strafgerichts, S. 29, 42 und 241 ff., entnommen werden kann, macht der Gesuchsteller A.____ geltend, es sei dem Strafgericht nicht zuzutrauen, 17 Fälle mit unterschiedlichen Aktenbeständen gedanklich trennen zu können. Daher fehle dem Strafgericht die Kenntnis darüber, welche Akten die Verteidigung zugestellt erhalten habe (vgl. S. 29 f. des Protokolls). Auch sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. Januar 2016 ein Nichteintretensentscheid gewesen. Die Entscheidung des Strafgerichts habe belegt, dass nun doch ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorläge. Des Weiteren sei der Befangenheitsantrag damit zu begründen, wie das Strafgericht mit der Staatsanwaltschaft und mit Staatsanwalt J.____ umgegangen sei und sich die Befürchtungen von Rechtsanwalt CC.____ bestätigten, dass der Prozess unbedingt durchgeführt werden solle (vgl. S. 30 des Protokolls). Ein weiteres Indiz für das Ausstandsgesuch stelle schliesslich dar, dass der Mitbeschuldigte I.____ durch das Strafgericht von der Hauptverhandlung dispensiert worden sei (vgl. S. 42 des Protokolls). Der Gesuchsteller B.____ führt aus, das Strafgericht nehme betreffend die Akteneinsicht eine Triage vor und beurteile einfach selbst, welche Einvernahmen bzw. Akten für die Verteidigung wichtig seien, ohne dass die Verteidigung dies überprüfen könne, was einen Befangenheitsgrund darstelle (vgl. S. 30 des Protokolls). Ebenso frage sich, warum die Dispensation von I.____ vor Strafgericht bewilligt worden sei (vgl. S. 42 des Protokolls). Der Gesuchsteller C.____ schliesslich führt ins Feld, dass die gesamte Korrespondenz der Verteidigung mit den Mitbeschuldigten geschwärzt worden sei, so dass die Verteidigung deren Stellungnahme zu den Sachverhalten nicht kenne. Daher sei das Strafgericht heute nicht mehr unbefangen (vgl. S. 30 des Protokolls). 2.4.3.1 Das Kantonsgericht stellt zunächst hinsichtlich der vom Gesuchsteller A.____ geäusserten Befürchtung, das Strafgericht sei nicht in der Lage, 17 Fälle mit unterschiedlichen Aktenbeständen gedanklich zu trennen , fest, dass dem Gesuchsteller mit der Vorladung durch das Strafgericht vom 19. März 2018 bereits drei Monate vor Beginn der Hauptverhandlung die Zusammensetzung des Gerichts, die Anklageschrift (datierend vom 10. August 2017) und damit zusammenhängend das Prozessthema bekannt gegeben worden sind. Ebenso wurden sämtliche Parteien mit einem Zeitplan des Strafgerichts vom 2. Februar 2018 über die Dauer und die Teilnehmer der Parteiverhandlung orientiert. Der überarbeitete Zeitplan des Strafgerichts vom 14. Juni 2018 sodann zeichnet sich durch eine nur unwesentliche Änderung aus; die Dauer der Parteiverhandlung ist dieselbe. Damit war jenem bis zur Geltendmachung dieses Kritikpunktes am 19. Juni 2018 schon deutlich länger als sechs bis sieben Tage (vgl. oben, Erw. 2.2.2) bekannt, in welcher Besetzung, in welchem Zeitrahmen und mit welchem Aktenumfang das Strafgericht über die angeklagten 17 Fälle zu entscheiden haben wird. Die unzähligen Korrespondenzen zwischen den Gesuchstellern bzw. deren Anwälten und der Staatsanwaltschaft bzw. dem Strafgericht betreffend die Modalitäten der Akteneinsicht und das Kundtun gewisser Anwälte (vgl. nur Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft an Advokat BB.____ vom 29. August 2017 betreffend Komplikationen bei der Zustellung eines USB-Sticks sowie Schreiben von Advokat CC.____ an das Strafgericht vom 20. November 2017 betreffend Studium der umfangreichen Akten) belegen, dass den Gesuchstellern die Akten bzw. der Aktenumfang nicht nur bekannt war, sondern dass sie auch gewisse Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Aktenstudiums hatten. Wenn der Gesuchsteller A.____ erst am 19. Juni 2018 einen entsprechenden Ausstandsgrund geltend macht, erfolgt dieser deutlich zu spät und er hat seinen diesbezüglichen Anspruch bereits verwirkt. 2.4.3.2 Was des Weiteren die von sämtlichen Gesuchstellern vorgebrachte Rüge der vorenthaltenen Akteneinsicht betrifft, so ist ebenfalls festzustellen, dass den Gesuchstellern mit den unzähligen Verfügungen des Strafgerichts, welche wiederum Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung den Parteien eröffnet worden waren, bekannt war, welche Akten Grundlage für die Beurteilung bilden würden und welche nicht. Angesichts der nur pauschal vorgebrachten Rüge ist ohnehin nicht klar zuzuordnen, ob die Gesuchsteller sich auf diejenigen Akten beziehen, welche sie im Rahmen des Einsichtsrechts bei der Staatsanwaltschaft einsehen konnten - die Anklageschrift war zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt und die Gesuchsteller wussten somit, ob sie Einsicht erhalten würden oder nicht - oder ob sie sich auf die erst später, nach Anklageerhebung vor dem Strafgericht generierten Akten beziehen. Jedenfalls ist für das Kantonsgericht aufgrund der Akten klar ersichtlich, dass die Gesuchsteller bzw. deren Verteidigungen über neue Aktenstücke jeweils orientiert worden sind, und das schon Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung (vgl. beispielsweise die Nachreichung von Akten seitens der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2017, welche mit Verfügung des Strafgerichts vom 31. Oktober 2017 den Verteidigungen mitgeteilt wurde). Auch wurden beispielshaft die Anträge von Advokat AA.____ vom 23. Mai 2018 betreffend Aktenentfernung und -einsicht mit Verfügung des Strafgerichts vom 5. Juni 2018 behandelt und diesem eröffnet. Aus den Akten geht auch hervor, dass die Gesuchsteller und deren Verteidigungen jederzeit die Gelegenheit zur Akteneinsicht hatten. Die Gesuchsteller haben auch hier wieder deutlich mehr als sechs oder sieben Tage seit der Kenntnisnahme eines allfälligen Ausstandsgrunds verstreichen lassen, bis sie einen solchen geltend gemacht haben, weshalb sie mit ihrer Rüge am 19. Juni 2018 ebenfalls verspätet sind. 2.4.3.3 In einem weiteren Punkt ist der Hinweis des Gesuchstellers A.____ auf das Beschwerdeverfahren 470 15 252 (Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2015 betreffend Aktenentfernung/Verwertbarkeit), mit welchem das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz mit Beschluss vom 19. Januar 2016 wegen Verneinung eines Rechtsnachteils i.S.v. Art. 394 lit. b StPO auf die Beschwerde von A.____ nicht eingetreten ist, insofern unbehelflich, als der Gesuchsteller nicht im Ansatz einen irgendwie gearteten relevanten Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren, insbesondere, worin ein grober Verfahrensfehler liegen soll, darlegt und im Übrigen auch hier klar verspätet reagiert (vgl. wiederum Erw. 2.2). 2.4.3.4 Die zusätzliche Kritik des Gesuchstellers A.____ hinsichtlich der krankheitsbedingten Abwesenheit von Staatsanwalt J.____ an der Hauptverhandlung vor Strafgericht wurde demgegenüber am gleichen Tag der offiziellen Kenntnisnahme, am 19. Juni 2018, und damit grundsätzlich rechtzeitig vorgebracht. Allerdings führt der Gesuchsteller nicht substantiiert aus, inwiefern die Mitglieder des Strafgerichts befangen sein könnten, wenn (erst) am ersten Verhandlungstag die krankheitsbedingte Abwesenheit von Staatsanwalt J.____ eröffnet wird und eine Vertretung der Anklage vor dem Strafgericht nicht durch diesen Staatsanwalt, sondern durch den Leitenden Staatsanwalt K.____ akzeptiert und die Verhandlung - wie gesetzlich vorgesehen - ohne Unterbruch weitergeführt wird. Vielmehr erscheint auch diese Rüge des Gesuchstellers als rein pauschalisiert geäusserte Befürchtung. Hinzu kommt, dass der Verteidiger des Gesuchstellers offensichtlich bereits am 6. Juni 2018 von der länger dauernden Krankheit des fallführenden Staatsanwalts J.____ gewusst hat (vgl. Schreiben von Advokat AA.____ vom 6. Juni 2018 an das Strafgericht). 2.4.3.5 Schliesslich ist hinsichtlich der von den Gesuchstellern A.____ und B.____ gerügten Dispensation von I.____ von der Verhandlung vor Strafgericht zwar von einer Kenntnisnahme erst mit Zustellung des überarbeiteten Zeitplans des Strafgerichts vom 14. Juni 2018 und damit von einer rechtzeitigen Rüge am 19. Juni 2018 auszugehen. Jedoch wird die Rüge der Befangenheit absolut pauschal und ohne nähere Ausführung, warum welche Gerichtsperson (Richter/in oder Gerichtsschreiber) aufgrund dessen befangen sein, insbesondere einen besonders krassen oder wiederholten Fehler begangen haben soll, vorgebracht (vgl. dazu auch nachfolgend, Erw. 2.6.3.2). 2.4.3.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Gesuchsteller den Grossteil der von ihnen geltend gemachten Ausstandsgründe verspätet vorbringen, weshalb auf diese allein schon aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann. Betreffend die verbleibenden Ausstandsgründe erschöpfen sich die Begehren der Gesuchsteller durch eine allgemeine Kritik am Verfahren vor Strafgericht in äusserst vagen Andeutungen. Es wird nicht konkret geltend gemacht, die Gesuchsgegner im Einzelnen hätten etwas gesagt oder getan, was den Anschein der Befangenheit erwecken könnte. Ohne nähere Darlegung vermögen die Ausstandsgesuche vom 19. Juni 2018 jedoch unter keinen Umständen den Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO, 2. Teilsatz, zu genügen. Die Gesuchsteller zeigen weder zumindest summarisch Gründe auf, welche auf Verfahrensfehler oder eine unsachliche Verhandlungsführung durch die Gesuchsgegner hinweisen würden, noch machen sie auch nur ansatzweise besondere Umstände geltend, welche für einen objektiven Anschein der Befangenheit dieser einzelnen Gerichtspersonen gemäss Art. 56 lit. f StPO sprechen würden. Damit stellen sich die Ausstandsgründe vom 19. Juni 2018 als verspätet geltend bzw. nicht glaubhaft gemacht dar, weshalb aus diesem Grund nicht auf die Ausstandsgesuche einzutreten ist.
E. 2.5 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die im Straf- und Strafprozessrecht ausgewiesenen Anwälte der Gesuchsteller, welche sich bestens mit der Rechtsprechung zu den Art. 56 ff. StPO auskennen sollten, im klaren Wissen um die entsprechende Praxis Ausstandsgesuche nicht nur zu einem äusserst späten Zeitpunkt (Beginn der Hauptverhandlung vor Strafgericht) und gegenüber dem ganzen Gericht anstatt gegenüber einzelnen Mitgliedern des Gerichts, sondern auch mit einer sehr dürftigen Argumentationsweise gestellt haben, was den Eindruck einer geradezu rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung von Ausstandsgründen erweckt. 2.6.1 Aus den obigen Erwägungen folgt, dass aus mehreren formellen Gründen auf die Ausstandsgesuche vom 19. Juni 2018 nicht eingetreten wird, weshalb sich nachfolgend eine materielle Prüfung derselben erübrigt. Selbst wenn auf die Ausstandsgesuche einzutreten wäre, so wären diese aus den nachfolgenden Gründen abzuweisen: 2.6.2 Für die im vorliegenden Fall geltend gemachten Ausstandsgründe wird zunächst auf das Protokoll der Hauptverhandlung vor Strafgericht (S. 29 ff.) verwiesen. Auch wenn im vorliegenden Verfahren unbeachtlich (vgl. Erw. 2.2.3) ist mit Blick auf die Repliken der Gesuchsteller vom 16. Juli resp. 3. August 2018 festzustellen, dass dort ergänzend zu den Ausführungen am 19. Juni 2018 im Wesentlichen geltend gemacht wird, es seien Akten, die für die Glaubwürdigkeit von I.____ bzw. für die Glaubhaftigkeit dessen Aussagen von ausschlaggebender Bedeutung gewesen seien, aus dem Recht gewiesen worden (vgl. replizierende Stellungnahme von A.____ vom 3. August 2018). Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich in den Verfahrensakten noch weitere entlastende Dokumente befänden, welche jedoch für die Verteidigung nicht mehr zugänglich seien (vgl. replizierende Stellungnahme von B.____ vom 16. Juli 2018). Schliesslich werden dort erneut die mehrmaligen Abweisungen von Beweisanträgen im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht seitens des Strafgerichts gerügt. Dieses Verhalten könne nur mit dem einzigen erkennbaren Ziel, die Ausstellung des Verfahrens zu verhindern, erklärt werden. Schliesslich widerspreche dieses Vorgehen der mitwirkenden erstinstanzlichen Richterschaft in jedem Fall Ziff. 3.1 des Verhaltenskodex der Richterinnen und Richter des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft (kompetente und gewissenhafte Ausübung des Amtes) (vgl. replizierende Stellungnahme von C.____ vom 3. August 2018). Das Strafgericht äussert sich in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2018 anlässlich der Hauptverhandlung dahingehend, dass eine sachlich divergierende Auffassung noch keinen Ausstand begründe. Das Gericht sei sehr wohl in der Lage, die verschiedenen Beschuldigten und Fälle auseinanderzuhalten. Es treffe nicht zu, dass es Lücken in den Akten gebe und ebenso wenig, dass die Verteidigungen die von ihnen genannten Aktenstücke nicht hätten. Es hätte im Rahmen des Akteneinsichtsrechts jederzeit die Möglichkeit bestanden, die Akten vom Fall "X.____" beim Gericht einsehen zu können. Das Strafgericht übe sein Amt weiter aus, bis das Kantonsgericht entschieden habe (vgl. Weiterleitungsschreiben des Strafgerichts vom 29. Juni 2018 sowie Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 31). Die verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft führt ihrerseits in der Stellungnahme vom 23. Juli 2018 aus, die von den Gesuchstellern vorgebrachte Argumentation sei wenig substantiiert und verallgemeinert. Offensichtlich bestehe bezüglich der im Verfahren "X.____" befassten Mitglieder des Strafgerichts kein Rückschluss oder Hinweis auf eine der im Rahmen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen, welche auf ein Misstrauen in die Unbefangenheit schliessen lassen könnte. Die von den Gesuchstellern vorgebrachten Ausstandsgründe beträfen vielmehr Rechtsfragen. Materielle oder formelle Rechtsfehler seien in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen und liessen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen. 2.6.3.1 Die gesetzliche Regelung des Ausstandes in der StPO unterscheidet zwischen besonderen Ausstandsgründen (Art. 56 lit. a-e StPO) und dem allgemeinen Ausstandsgrund in der Form einer Generalklausel (Art. 56 lit. f StPO). Die Ausstandsgründe lassen sich in sachliche und persönliche Gründe gliedern. Die vorliegende Konstellation könnte gegebenenfalls unter Art. 56 lit. f StPO fallen. Demnach hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer anderen Person oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. 2.6.3.2 Misstrauen in die Unbefangenheit der in der Strafbehörde tätigen Person scheint gemäss der umfangreichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich bei folgenden Fallgruppen begründet: Besondere Beziehung zu einer Partei oder einem Parteivertreter, hauptberufliche Tätigkeit des nebenamtlichen Richters, Verhalten und Äusserungen der in einer Strafbehörde tätigen Person, Beeinflussung durch Medienschaffende und weitere Fälle wie z.B. Mehrfachbefassung (vgl. Markus Boog , a.a.O., Art. 56 N 38 ff., mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Art. 56 lit. f StPO konkretisiert die aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessende Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts. Der Anschein der Befangenheit besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtspersonen zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der Gerichtspersonen begründet sein. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Der Anschein der Befangenheit genügt; die abgelehnten Gerichtspersonen müssen nicht tatsächlich befangen sein (vgl. BGer 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018, Erw. 2.1, unter Hinweis auf BGE 141 IV 178, Erw. 3.2.1; 140 I 316, Erw. 5.1; 138 I 1, Erw. 2.2). Die Ausstandsbestimmungen sollen gewährleisten, dass der Prozessausgang als offen erscheint (BGer a.a.O., unter Hinweis auf BGE 133 I 1, Erw. 6.2). Verfahrensmassnahmen eines Richters als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen praxisgemäss im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit des Richters zu erregen, der sie verfügt hat (BGer a.a.O., unter Hinweis auf BGE 114 Ia 153, Erw. 3b/bb). Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid (BGer a.a.O., unter Hinweis auf BGE 115 Ia 400, Erw. 3b). Allein daraus lässt sich noch keine Befangenheit begründen, weil sich aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK keine Garantie fehlerfreien richterlichen Handelns ableiten lässt (vgl. Andreas J. Keller , a.a.O., Art. 56 N 40). Ein Rückschluss aus Verfahrensfehlern auf mangelnde Objektivität zulasten der einen oder anderen Partei ist an sich nicht zulässig, denn Verfahrensfehler oder Fehleinschätzungen kommen auf allen Ebenen der Justiz vor. Ein Ausstandsgrund liegt auch nicht darin, wenn der Richter einen für die Partei ungünstigen Entscheid erlässt, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme Ansicht vertritt, in seinem Aufgabenbereich Verfahrens- oder Ermessenfehler begeht, ja selbst willkürliche Prozesshandlungen trifft ( Andreas J. Keller , a.a.O., N 41; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 30 N 4a). Insbesondere kann nach der Praxis ein Richter nicht abgelehnt werden, weil er eine für die Partei ungünstige Verfügung oder eine falsche Verfahrensmassnahme traf (vgl. BGE 114 Ia 158), aus vertretbaren Gründen die Abnahme eines Beweises unterliess (BGE 116 Ia 135 ff.), in rechtlicher Hinsicht eine der Partei nicht genehme Ansicht vertritt (BGE 116 Ia 14 ff.) oder die Akten zum Nachteil eines Angeklagten würdigt (ZR 86, 1987, Nr. 42 S. 95; vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann , a.a.O., N 5). Es darf allein daraus nicht gefolgert werden, dass es dem entsprechenden Funktionsträger an Objektivität fehlt ( Andreas J. Keller , a.a.O.; BGE 138 IV 142, Erw. 2.3). Materielle oder prozessuale Rechtsfehler sind daher in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen (Markus Boog , a.a.O., N 59, mit Hinweis u.a. auf BGer 4A_381/2009 vom 16. Oktober 2009, Erw. 3.2.2; 1C_2005/2009 vom 2. Juli 2009, Erw. 2.4; 1B_317/2011 vom 6. September 2011, Erw. 4.8; 2C_389/2012 vom 12. November 2012, Erw. 3.2; BGE 138 IV 142; 125 I 119, 116 Ia 14, Erw. 5b; BGer 1B_11/2013 vom 11. März 2013, Erw. 4.3). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen (BGer 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018, Erw. 2.1, unter Hinweis u.a. auf BGE 116 Ia 135, Erw. 3a; 115 Ia 400, Erw. 3b). Solange prozessuale oder materielle Fehlleistungen bzw. Irrtümer nicht besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken und eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Haltung offenbaren, begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit, weil sonst allzu leicht die gesetzliche Zuständigkeitsordnung ohne Not umgestossen werden könnte. Insbesondere ist es nicht Sache des Ausstandsrichters, die Verfahrensführung in der Art einer Aufsichtsbehörde zu überprüfen (vgl. Markus Boog , a.a.O.; Andreas J. Keller , a.a.O., mit Hinweis u.a. auf BGE 138 IV 142, Erw. 2.3; BGer 1P.766/2000 vom 18. Mai 2001, Erw. 5-9). 2.6.3.3 In casu erscheinen die seitens der Gesuchsteller geltend gemachten Gründe als absolut ungenügend, um bei den Gesuchsgegnern auch nur annähernd den objektiven Anschein der Befangenheit zu erwecken. So wird nicht ansatzweise im Rahmen der Ausstandsgesuche dargelegt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 29-31, 42, 241 und 243), inwiefern es den einzelnen Mitgliedern des Spruchkörpers derart an Objektivität fehlen soll, dass sich allfällige materielle oder prozessuale Rechtsfehler nicht (allein) in einem Rechtsmittelverfahren oder aufsichtsrechtlich rügen liessen. Auch ist unerfindlich, inwiefern besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen sollten und wer von den einzelnen Mitgliedern des Spruchkörpers dafür verantwortlich sein soll. Was zunächst den Entscheid des Strafgerichts betrifft, gewisse Aktenstücke aus dem Recht zu nehmen und die Korrespondenz zwischen den Verteidigungen und den Mitbeschuldigten zu schwärzen , so ist hinsichtlich dieser Verfahrenshandlungen nicht erkennbar, inwiefern diese jenseits jeglicher Objektivität zu Lasten eines der Beschuldigten erfolgt sein sollen. Dass das Strafgericht die Verhandlung mit einem anderen als dem ursprünglich die Anklage vertretenden Staatsanwalt durchführte, ist ebenso wenig (im Rahmen eines Ausstandsverfahrens) zu beanstanden, zumal die Strafprozessordnung eine unterbruchlose Durchführung der Hauptverhandlung vorsieht (vgl. Art. 328 ff. StPO) und sich aus Art. 337 StPO keine entsprechende Verpflichtung des zuständigen Staatsanwalts ergibt. Dass das Strafgericht die Hauptverhandlung trotz Ausstandsgesuchen ohne Unterbrechung fortgeführt hat, stellt keinesfalls einen groben Verfahrensfehler dar, sieht doch das Gesetz in Art. 59 Abs. 3 StPO explizit vor, dass die vom Ausstandsgesuch betroffene Person bis zum Entscheid ihr Amt weiter ausübt. Ein irgendwie gearteter grober Prozessfehler, welcher den Ausstand der betroffenen Mitglieder des Strafgerichts begründen würde, ist daher klarerweise nicht ersichtlich. Dasselbe gilt hinsichtlich des Entscheids der Vorinstanz, den Mitbeschuldigten I.____ von der Hauptverhandlung vor Strafgericht zu dispensieren . Das Strafgericht führt plausibel aus, warum eine Anwesenheit dieser Person vor Gericht faktisch nicht möglich war. Doch selbst wenn die Voraussetzungen für eine Dispensation in casu nicht erfüllt gewesen wären, bildet dieser Entscheid per se augenscheinlich keinen Ausstandsgrund. Auch die Rüge einer angeblich ungenügenden Vorbereitung der betroffenen Gerichtspersonen auf den Fall ist derart ungenügend dargelegt und belegt, dass diese als geradezu an den Haaren herbeigezogen dasteht. Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern die betroffenen Mitglieder des Gerichts durch diese sowie die sonstigen prozessualen Entscheide und die übrigen Verfahrenshandlungen in irgendeiner Weise gegen den Verhaltenskodex der Richterinnen und Richter des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Mai 2004 verstossen haben sollen. Besonders grobe Verfahrensfehler oder eine krass unsachliche Verhandlungsführung, wie sie die Gesuchsteller nur pauschal behaupten, anstatt sie auch nur ansatzweise darzulegen, sind keinesfalls zu erkennen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass keine der von den Gesuchstellern vorgebrachten Rügen, selbst wenn sie zugetroffen hätten, allein oder in ihrer Gesamtheit geeignet gewesen wäre, den Anschein der Befangenheit bei auch nur einem der Gesuchsgegner zu erwecken. Sollten allfällige materielle oder formelle Rechtsfehler vorliegen, was für das Kantonsgericht prima facie nicht erkennbar ist, so wären diese ohnehin im Rechtsmittelverfahren (Berufung oder Beschwerde) und nicht im Rahmen eines Ausstandsverfahrens zu rügen, was den im Straf- und Strafprozessrecht spezialisierten Anwälten der Gesuchsteller bekannt sein muss. Damit sind auch nach eingehender Prüfung der vorgebrachten Argumente bei keinem der involvierten Mitglieder des Strafgerichts besondere Umstände festzustellen, welche für eine Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO sprechen würden. Insgesamt vermögen die Gesuchsteller nicht aufzuzeigen, inwiefern die einzelnen mitwirkenden Gerichtspersonen sich in einer Art festgelegt haben sollen, dass sie einer unvoreingenommenen Beurteilung der Sach- und Rechtslage in der vorliegenden Angelegenheit nicht mehr zugänglich wären. Vielmehr ist vorliegend seitens der Gesuchsgegner von einer sachlichen, unvoreingenommenen Vorgehensweise auszugehen. Zusätzliche, qualifizierende Gründe, welche diese Vermutung umzustossen vermögen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Bei der Fortführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gesuchsgegner in der Lage sein werden, das erstinstanzliche Verfahren mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit weiterzuführen und abzuschliessen. Es handelt sich bei sämtlichen betroffenen Mitgliedern des Strafgerichts um ausgewiesene Magistratspersonen, welche in der Lage sind, ihre Meinung unvoreingenommen zu bilden. Daraus ergibt sich, dass sich die Ausstandsbegehren vom 19. Juni 2018 bei einer materiellen Prüfung derselben als unbegründet erweisen würden und daher abzuweisen wären.
E. 2.7 Im Ergebnis ist auf die Ausstandsgesuche vom 19. Juni 2018 nicht einzutreten. Selbst wenn diese materiell zu beurteilen wären, so wären sie abzuweisen.
E. 3 Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Entscheidgebühren, welche gestützt auf § 12 Abs. 2 GebT auf Fr. 2‘000.-- festgesetzt werden, zuzüglich Auslagen von Fr. 100.--, somit insgesamt Fr. 2‘100.--, in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO zu je 1/3 zu Lasten der Gesuchsteller. Da die Gesuchsteller weder in ihren Ausstandsgesuchen noch später in ihren als ausschweifend zu bezeichnenden replizierenden Stellungnahmen einen Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung oder Parteientschädigung machen, steht ihnen bei diesem Verfahrensausgang keine solche zu. Anmerkung : Die Rechtsvertreter CC.____ und AA.____ stellen mit Eingabe vom 7. August 2018 je einen Antrag auf Entschädigung der anwaltlichen Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung. Diese können, da zeitlich erst nach geschlossener Beratung durch die Beschwerdeinstanz erfolgt, nicht behandelt werden. Abgesehen davon gilt es zu beachten, dass die amtliche Verteidigung in Form der unentgeltlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO für das Rechtsmittelverfahren nur dann bewilligt wird, soweit die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist und das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint (BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, Erw. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, Erw. 7.1 f.; 1B_332/2012 vom 15. August 2012, Erw. 2.2 ff:, Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 132 N 10). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als nicht aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 129 I 129, Erw. 2.3.1, mit zahlreichen Hinweisen; Niklaus Ruckstuhl , a.a.O.). Im vorliegenden Fall erscheinen die Begehren der Gesuchsteller A.____ und C.____ allein schon aufgrund der Tatsache, dass auf diese gar nicht eingetreten wird, klar als von Vornherein aussichtslos. Unter Hinweis auf die in Erw. 2.2 bis 2.6 gemachten Ausführungen erscheinen die Begehren der Gesuchsteller ohnehin als geradezu trölerisch. Es bestünde daher selbst bei einer Berücksichtigung der entsprechenden Anträge vom 7. August 2018 allein schon aus diesem Grund kein Anspruch auf Gewährung der amtlichen Verteidigung.
Dispositiv
- Auf die Ausstandsgesuche vom 19. Juni 2018 wird nicht eingetreten.
- Die ordentlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘100.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- und Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu je 1/3 zu Lasten der Gesuchsteller.
- Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Manuela Illgen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2018 490 18 229
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. August 2018 (490 18 229) Strafprozessrecht Ausstandsgesuch/Auf verspätete, gegen sämtliche Mitglieder des Strafgerichts gerichtete und nicht genügend glaubhaft gemachte Ausstandsgesuche kann nicht eingetreten werden (Erw. 2.1-2.5)/In casu müssten selbst bei einem Eintreten auf die Ausstandsgesuche diese abgewiesen werden, da nicht ansatzweise dargelegt wird, inwiefern es den betroffenen Mitgliedern des Spruchkörpers derart an Objektivität fehlen soll, dass sich allfällige materielle oder prozessuale Rechtsfehler nicht (allein) im Rechtsmittelverfahren oder aufsichtsrechtlich rügen liessen. Auch ist unerfindlich, inwiefern besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen sollen und wer von den einzelnen Mitgliedern des Spruchkörpers dafür verantwortlich sein soll (Erw. 2.6). Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien A.____ , vertreten durch Advokat AA.____, Gesuchsteller B.____ , vertreten durch Advokat BB.____, Gesuchsteller C.____ , vertreten durch Advokat CC.____, Gesuchsteller gegen D.____ , Strafgerichtspräsidentin, c/o Strafgericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Gesuchsgegnerin E.____ , Vizepräsident, c/o Strafgericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Gesuchsgegner F.____ , Richterin, c/o Strafgericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Gesuchsgegnerin G.____ , Gerichtsschreiber, c/o Strafgericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz Gesuchsgegner Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, Verfahrensbeteiligte Gegenstand Ausstandsgesuch Ausstandsgesuche vom 19. Juni 2018 A. Im Rahmen der im Verfahren der Aktion "X.____" vor dem Strafgericht Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) stattfindenden Parteiverhandlung vom 18. Juni bis zum 20. September 2018 stellten die Beschuldigten A.____, B.____ und C.____ durch ihre jeweiligen Verteidigungen, Advokaten AA.____, BB.____ und CC.____ (nachfolgend: Gesuchsteller), am 19. Juni 2018 ein Ausstandsgesuch gegen die ganze Gerichtsbesetzung, bestehend aus Präsidentin D.____, Vizepräsident E.____, Richterin F.____, Ersatzrichterin H.____ sowie Gerichtsschreiber G.____ (nachfolgend: Gesuchsgegner), indem zunächst A.____, vertreten durch Advokat AA.____, den entsprechenden Antrag stellte und die beiden anderen Beschuldigten sich diesem Antrag anschlossen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 29 ff.). B. Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 leitete das Strafgericht die sich aus dem Auszug des Verhandlungsprotokolls (S. 1-46) ergebenden Ausstandsgesuche dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), weiter und beantragte gleichzeitig, diese seien abzuweisen. Zudem wies das Strafgericht darauf hin, dass die betroffene Gerichtsbesetzung bis zum Entscheid über das Gesuch in diesem Verfahren ihr Amt weiter ausübe. C. Mit weiterem Schreiben vom 29. Juni 2018 setzte das Strafgericht das Kantonsgericht darüber in Kenntnis, dass die Gesuchsteller anlässlich des selbigen Hauptverhandlungstages wiederholt auf ihr Ausstandsgesuch Bezug genommen hätten und stellte dem Kantonsgericht eine entsprechende Protokollergänzung in Aussicht, welche sodann mit Schreiben vom 17. Juli 2018 nachgereicht wurde (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 47-245). D. Die Gesuchsteller hielten in ihren replizierenden Stellungnahmen vom 16. Juli resp. 3. August 2018 an ihren Ausstandsbegehren vollumfänglich fest und stellten gleichzeitig ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung ihrer Repliken. E. Demgegenüber beantragte die verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend Staatsanwaltschaft), mit Stellungnahme vom 23. Juli 2018, die Ausstandsgesuche der beschuldigten Personen seien vollumfänglich abzuweisen. F. Schliesslich wurden mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 6. August 2018 die Fristerstreckungsgesuche vom 3. August 2018 abgewiesen, der Schriftenwechsel geschlossen und die Akten bei den zuständigen Mitgliedern der Beschwerdeinstanz in Zirkulation gesetzt. Erwägungen 1. Allgemeines Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand konkretisieren im gerichtlichen Verfahren die Mindestanforderungen des Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV. Die verfassungsmässige Garantie gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, u.a. den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Sie garantiert, dass keine ausserhalb des Prozesses liegenden Umstände in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Der Richter muss gegenüber den Parteien als "rechter Mittler" auftreten, über dem Streit der Parteien stehen und alleinverantwortlich, mit der für die richterliche Unparteilichkeit gebotenen Distanz urteilen. Die verfassungsmässige Garantie stellt die für einen korrekten und fairen Prozess notwendige Offenheit sicher und ermöglicht damit letztlich ein gerechtes Urteil, das von den Betroffenen und von der Rechtsgemeinschaft akzeptiert werden kann ( Markus Boog , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Vor Art. 56-60, N 1 f., m.w.H.). Nach der Formel der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine Gerichtsperson als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint ( Markus Boog , a.a.O., N 8, m.w.H., u.a. auf BGE 139 I 121, 133 I 1, 131 I 113, 114 Ia 50). Für die Annahme der Befangenheit wird nicht verlangt, dass das Strafbehördenmitglied tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr bereits, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit erwecken ( Andreas J. Keller , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 56 N 9; BGE 138 I 1, Erw. 2.2; 134 I 20, Erw. 4.2; BGer 2C_266/2010 vom 6. Juli 2010, Erw. 3.2). Der Ausstand steht im Einzelfall in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht. Er muss daher nach der Rechtsprechung die Ausnahme bleiben, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung der Gerichte nicht illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts nicht von dieser Seite her - und etwa zulasten einer Gegenpartei - ausgehöhlt wird. Richter können daher nicht ohne stichhaltige Gründe abgelehnt werden oder selber in den Ausstand treten. Ihre Unparteilichkeit ist grundsätzlich zu vermuten ( Markus Boog , a.a.O., N 11). 2. Formelles 2.1 Das Gesetz schafft in Art. 59 Abs. 1 lit. a-d eine Stufenordnung für die Zuständigkeit zum Ausstandsentscheid ( Andreas J. Keller , a.a.O., Art. 59 N 5). Wird ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person dem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt. Demnach liegt im vorliegenden Fall die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit zur Beurteilung der Ausstandsgesuche vom 19. Juni 2018 gegen die Mitglieder des Strafgerichts bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz. 2.2.1 Die Gesuchsteller machen vorab formelle Mängel im vorliegenden Ausstandsverfahren geltend. So sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da ihnen seitens des Kantonsgerichts eine nur sehr kurze Frist zur Replik von faktisch drei bis vier Arbeitstagen gewährt worden sei. Auch liege zu den Ausstandsgesuchen nur eine Stellungnahme des erstinstanzlichen Gerichts vor, währenddem unterlassen worden sei, von den einzelnen Richterinnen und Richtern und dem Gerichtsschreiber des Strafgerichts je separate Stellungnahmen einzuholen (vgl. Repliken von A.____ und C.____ vom 3. August 2018). 2.2.2 Art. 58 Abs. 2 StPO bestimmt, dass die betroffene Person zum (Ausstands-)Gesuch Stellung nimmt . Diese Bestimmung dient der Abklärung des Sachverhalts. Die in der Strafbehörde tätige Person ist daher zur Stellungnahme verpflichtet. Darüber hinaus garantiert die Bestimmung der betroffenen Person das rechtliche Gehör. Diese erhält dadurch Gelegenheit, sich gegen die Geltendmachung des Ausstandsgrunds zu wenden (vgl. Markus Boog , a.a.O., Art. 58 N 11). Gemäss Art. 58 Abs. 1 Satz 1 StPO hat eine Person, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Die Möglichkeit einer Stellungnahme in einem Ausstandsverfahren dient in erster Linie dem rechtlichen Gehör der Gesuchsgegner und nicht der Gesuchsteller. Dem Bedürfnis nach starker Beschleunigung des Ausstandsverfahrens dient vor allem, dass gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO ein Beweisverfahren ausdrücklich ausgeschlossen ist ( Andreas J. Keller , a.a.O., Art. 58 N 15). Die Partei muss das Gesuch ohne Verzug stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt hat und diese sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, als rechtzeitig; ein Gesuch, das erst nach Ablauf von zwei bis drei Wochen gestellt wird, ist demgegenüber verspätet (vgl. BGer 1B_226/2018 vom 3. Juli 2018, Erw. 2.1, m.H.; Markus Boog , a.a.O., N 5; unter Hinweis u.a. auf 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013, Erw. 1.3; 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013, Erw. 2.1; 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013, Erw. 2.2; 1B_357/2013 vom 24. Januar 2014, Erw. 5.3.3; 1B_499/2012 vom 7. November 2012, Erw. 2.3 und 1B_274/2013 vom 19. November 2013, Erw. 4.1). 2.2.3 Da, wie oben ausgeführt, im Ausstandsverfahren deshalb kein Beweisverfahren durchzuführen ist, weil möglichst rasch über ein Ausstandsgesuch zu entscheiden ist, wurde im vorliegenden Fall so zeitnah als möglich bereits vorab das Dispositiv des vorliegenden Beschlusses an die Parteien verschickt, war doch das Strafgericht darauf angewiesen, so bald wie möglich und noch während des laufenden erstinstanzlichen Verfahrens über den Entscheid der Beschwerdeinstanz Kenntnis zu erhalten. In casu ist vorab festzustellen, dass bereits die Ausstandsgesuche der Gesuchsteller nur rudimentäre Ausführungen enthalten (vgl. dazu auch nachfolgend Erw. 2.4.1 ff.), weshalb die Stellungnahme der Gesuchsgegner entsprechend kurz und ohne neue Vorbringen tatsächlicher oder rechtlicher Art oder gar mit zusätzlichem Verweis auf weitere Akten ausgefallen ist. Die Stellungnahme beschränkte sich jedoch richtigerweise ausschliesslich auf diejenigen Vorbringen, welche zum Zeitpunkt der Ausstandsgesuche vom 19. Juni 2018 von den Gesuchstellern vor Strafgericht geltend gemacht worden und zu diesem Zeitpunkt in einem ersten Teil des Protokolls der Hauptverhandlung (S. 1-46) festgehalten waren (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 29 ff.). Wie den Akten zu entnehmen ist, gewährte das Kantonsgericht zunächst mit Verfügung vom 3. Juli 2018 den Gesuchstellern eine erste Frist zur replizierenden Stellungnahme bis zum 16. Juli 2018, indem es diesen unter anderem den ersten Teil des Protokolls der Hauptverhandlung vor Strafgericht (S. 1-46) zustellte. Auf ein Fristerstreckungsgesuch des Gesuchstellers A.____ vom 6. Juli 2018 hin sowie in Berücksichtigung der Mitteilung des Strafgerichts, dass die Protokollergänzungen erst in der Kalenderwoche 29 vorliegen würden, wurde mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 12. Juli 2018 die Frist zur replizierenden Stellungnahme bis zum 27. Juli 2018 verlängert . Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 reichte das Strafgericht die Protokollergänzung (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 47-245) nach; diese wurde umgehend den Parteien des vorliegenden Verfahrens weitergeleitet. Schliesslich gewährte das Kantonsgericht den Gesuchstellern auf ein weiteres Fristerstreckungsgesuch des Gesuchstellers C.____ vom 26. Juli 2018 hin mit Verfügung vom 27. Juli 2018 eine weitere Fristerstreckung bis zum 3. August 2018. Nochmalige Fristerstreckungsgesuche der Gesuchsteller A.____ und C.____ vom 3. August 2018 wurden sodann mit Verfügung vom 6. August 2018 abgewiesen und der Schriftenwechsel wurde geschlossen. Diese obgenannten, erstreckten und kurzen Fristen dienten dazu - wie Art. 59 Abs. 1 StPO anvisiert - den Entscheid betreffend die Ausstandsgesuche so schnell wie möglich herbeizuführen. Die Fristerstreckungen waren vor allem auch deshalb eher kurz, weil das Thema der replizierenden Stellungnahme stark eingeschränkt war - der für das vorliegende Ausstandsverfahren relevante Teil des Protokolls der Hauptverhandlung vor Strafgericht, nämlich S. 29-31 und S. 42, war den Gesuchstellern bereits ab dem 4. Juli 2018 bekannt, ein weiterer Teil, S. 241 und 243 des Protokolls, spätestens ab dem 19. Juli 2018 - und zudem war zu berücksichtigen, dass gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung das (erstmalige) fundierte Abfassen eines Ausstandsgesuchs bereits maximal sechs bis sieben Tage nach Kenntnisnahme der Ausstandsgründe zu erfolgen hat, weshalb a maiore ad minus für das blosse Replizieren auf eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch ein deutlich geringerer Aufwand zu veranschlagen ist. Folglich betrug die faktisch zur Verfügung stehende Zeit für eine Replik nicht wie geltend gemacht lediglich drei bis vier Tage (von der letztmaligen Fristerstreckung an berechnet), sondern rund einen Monat (gerechnet vom 4. Juli 2018 an) betreffend den ersten Protokollteil und 15 Tage (gerechnet vom 19. Juli 2018 an) betreffend den zweiten Protokollteil, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass von den insgesamt 245 Seiten des strafgerichtlichen Verhandlungsprotokolls lediglich 4 Seiten im ersten Protokollteil und 2 Seiten im zweiten Protokollteil überhaupt relevant waren. Innerhalb des oben genannten Zeitraums hatten die Gesuchsteller somit Gelegenheit, auf die vom 29. Juni 2018 datierende Stellungnahme der Gesuchsgegner im Umfang von gerade einmal 1 Seite zu replizieren (und nur darum ging es), was in jedem Fall als genügend lange zu betrachten ist. Festzuhalten ist überdies, dass die Gesuchsteller weder den ersten noch den zweiten Teil des schriftlichen Protokolls der Hauptverhandlung des Strafgerichts bemängelt bzw. angefochten haben, so dass in jedem Fall davon auszugehen ist, dass der Text laut Protokoll richtig und vollständig wiedergegeben wurde. Die Gesuchsteller hatten das Protokoll der Hauptverhandlung bis zum Ablauf der letztmals erstreckten Frist vom 3. August 2018 rund einen Monat (Teil 1) bzw. 15 Tage (Teil 2) in der Hand. Dass die letztmalig erstreckte Frist bis zum 3. August 2018 zu einer Replik für die Gesuchsteller nicht unhaltbar kurz war, zeigt sich nicht zuletzt in der Tatsache, dass es Advokat BB.____ als Rechtsvertreter von B.____ mühelos gelang, zufolge bevorstehender Ferienabwesenheit bereits am 16. Juli 2018 eine solche einzureichen. Wenn die Gesuchsteller zusätzlich rügen, die betroffenen Gerichtspersonen hätten nicht einzeln, sondern als Vorinstanz eine Stellungnahme abgegeben, so ist mit Blick auf die Ausstandsbegehren vom 19. Juni 2018, welche sich ausdrücklich gegen "das Strafgericht" und nicht gegen einzelne Personen richteten (vgl. dazu auch nachfolgend Erw. 2.3.1 f.), zu konstatieren, dass es den abgelehnten Gerichtspersonen faktisch gar nicht möglich war, im Rahmen ihrer Stellungnahme auf die pauschal und rudimentär vorgebrachten Ausstandsgesuche im Einzelnen einzugehen. Im vorliegenden Fall ist schliesslich festzustellen, dass die Gesuchsteller ihre mit Ausstandsgesuchen vom 19. Juni 2018 geltend gemachten Ausstandsgründe in ihren Repliken vom 16. Juli bzw. 3. August 2018 teilweise ergänzen bzw. erweitern, obwohl ihnen sämtliche Fakten, welche allenfalls einen Ausstand begründen, bereits am 19. Juni 2018 bekannt waren. Allfällige zusätzlich geltend gemachte Ausstandsgründe in den Repliken sind daher unbeachtlich. Zur allfälligen Beurteilung der Ausstandsgesuche im vorliegenden Fall sind somit allein die Vorbringen der Gesuchsteller vom 19. Juni 2018 gemäss S. 29 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung vor Strafgericht relevant. Zusammenfassend ist somit zu konstatieren, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gesuchsteller in casu nicht gehört werden kann. 2.3.1 Die in Art. 56 StPO genannten Ausstandsgründe beziehen sich stets auf einzelne Personen , nicht auf die Gesamtbehörde oder das ganze Gericht bzw. dessen Abteilungen oder Kammern (vgl. BGE 137 IV 210, 227, Erw. 1.3.3.; 105 Ib 301, 303 f.; BGer 1B_138/2013 vom 24. September 2013, Erw. 2.1; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Art. 56 N 2 sowie Art. 58 N 1; Markus Boog , a.a.O., N 2). Es ist deshalb unzulässig, ein Ausstandsgesuch gegen eine Gerichtskammer (hier: Dreierkammer 4) zu richten; auf solche Gesuche ist nicht einzutreten (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 58 N 1 ). Gegebenenfalls kann ein Gesuch gegen den gesamten Spruchkörper als einheitliches Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder entgegen genommen werden. Es muss aber entsprechend begründet werden (vgl. Markus Boog , a.a.O., m.w.H.). Das Bundesgericht hat schon mehrfach entschieden, dass der Ausstand einer ganzen Behörde grundsätzlich nicht ohne Glaubhaftmachen konkreter, d.h. auf die einzelnen betroffenen Mitarbeiter bezogener Ausstandsgründe begründet werden kann, sofern keine allenfalls besondere Ausnahmekonstellation vorliegt (vgl. BGer 1B_139/2014 vom 1. Juli 2014, Erw. 3, unter Hinweis auf BGer 1B_263/2009 vom 11. Dezember 2009 und 1B_283/2010 vom 7. Oktober 2010 sowie 1B_598/2012 vom 11. Dezember 2012). 2.3.2 Wie sich in casu aus den obgenannten Ausstandsgesuchen und replizierenden Stellungnahmen der Gesuchsteller ergibt, richten sich diese gegen sämtliche Mitglieder der urteilenden Dreierkammer des Strafgerichts gemäss § 14 Abs. 1 lit. b EG StPO. Dennoch äussern sich die Gesuchsteller nicht über die bei den konkret betroffenen Mitgliedern des Strafgerichts im Einzelnen angeblich vorliegenden Ausstandsgründe, sondern es ist jeweils vom "Gericht" bzw. von der "Vorinstanz" die Rede, weshalb schon aus diesem Grund nicht auf die Ausstandsgesuche vom 19. Juni 2018 eingetreten werden kann (vgl. oben). Des Weiteren gilt es zu beachten, dass der Gesuchsteller C.____ in seiner replizierenden Stellungnahme vom 3. August 2018 (Ziff. 4) zu Recht darauf hinweist, dass die Ersatzrichterin H.____ bisher keine richterliche Funktion innehatte, weshalb sie vom Ausstandsgesuch (derzeit) nicht tangiert ist. Aus diesem Grund ist Ersatzrichterin H.____ im vorliegenden Verfahren nicht als Gesuchsgegnerin zu behandeln. 2.4.1 In einem weiteren Punkt gilt es zu beachten, dass gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO, 2. Teilsatz, die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Es muss somit nicht bloss der Grund für die Besorgnis der Befangenheit glaubhaft gemacht werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen (vgl. Markus Boog , a.a.O., N 4, m.w.H. u.a. auf BGE 132 III 715, 729, Erw. 3.1; 130 III 321, 325, Erw. 3.3; 120 II 393, 398, Erw. c). 2.4.2 Wie dem Verhandlungsprotokoll des Strafgerichts, S. 29, 42 und 241 ff., entnommen werden kann, macht der Gesuchsteller A.____ geltend, es sei dem Strafgericht nicht zuzutrauen, 17 Fälle mit unterschiedlichen Aktenbeständen gedanklich trennen zu können. Daher fehle dem Strafgericht die Kenntnis darüber, welche Akten die Verteidigung zugestellt erhalten habe (vgl. S. 29 f. des Protokolls). Auch sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. Januar 2016 ein Nichteintretensentscheid gewesen. Die Entscheidung des Strafgerichts habe belegt, dass nun doch ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorläge. Des Weiteren sei der Befangenheitsantrag damit zu begründen, wie das Strafgericht mit der Staatsanwaltschaft und mit Staatsanwalt J.____ umgegangen sei und sich die Befürchtungen von Rechtsanwalt CC.____ bestätigten, dass der Prozess unbedingt durchgeführt werden solle (vgl. S. 30 des Protokolls). Ein weiteres Indiz für das Ausstandsgesuch stelle schliesslich dar, dass der Mitbeschuldigte I.____ durch das Strafgericht von der Hauptverhandlung dispensiert worden sei (vgl. S. 42 des Protokolls). Der Gesuchsteller B.____ führt aus, das Strafgericht nehme betreffend die Akteneinsicht eine Triage vor und beurteile einfach selbst, welche Einvernahmen bzw. Akten für die Verteidigung wichtig seien, ohne dass die Verteidigung dies überprüfen könne, was einen Befangenheitsgrund darstelle (vgl. S. 30 des Protokolls). Ebenso frage sich, warum die Dispensation von I.____ vor Strafgericht bewilligt worden sei (vgl. S. 42 des Protokolls). Der Gesuchsteller C.____ schliesslich führt ins Feld, dass die gesamte Korrespondenz der Verteidigung mit den Mitbeschuldigten geschwärzt worden sei, so dass die Verteidigung deren Stellungnahme zu den Sachverhalten nicht kenne. Daher sei das Strafgericht heute nicht mehr unbefangen (vgl. S. 30 des Protokolls). 2.4.3.1 Das Kantonsgericht stellt zunächst hinsichtlich der vom Gesuchsteller A.____ geäusserten Befürchtung, das Strafgericht sei nicht in der Lage, 17 Fälle mit unterschiedlichen Aktenbeständen gedanklich zu trennen , fest, dass dem Gesuchsteller mit der Vorladung durch das Strafgericht vom 19. März 2018 bereits drei Monate vor Beginn der Hauptverhandlung die Zusammensetzung des Gerichts, die Anklageschrift (datierend vom 10. August 2017) und damit zusammenhängend das Prozessthema bekannt gegeben worden sind. Ebenso wurden sämtliche Parteien mit einem Zeitplan des Strafgerichts vom 2. Februar 2018 über die Dauer und die Teilnehmer der Parteiverhandlung orientiert. Der überarbeitete Zeitplan des Strafgerichts vom 14. Juni 2018 sodann zeichnet sich durch eine nur unwesentliche Änderung aus; die Dauer der Parteiverhandlung ist dieselbe. Damit war jenem bis zur Geltendmachung dieses Kritikpunktes am 19. Juni 2018 schon deutlich länger als sechs bis sieben Tage (vgl. oben, Erw. 2.2.2) bekannt, in welcher Besetzung, in welchem Zeitrahmen und mit welchem Aktenumfang das Strafgericht über die angeklagten 17 Fälle zu entscheiden haben wird. Die unzähligen Korrespondenzen zwischen den Gesuchstellern bzw. deren Anwälten und der Staatsanwaltschaft bzw. dem Strafgericht betreffend die Modalitäten der Akteneinsicht und das Kundtun gewisser Anwälte (vgl. nur Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft an Advokat BB.____ vom 29. August 2017 betreffend Komplikationen bei der Zustellung eines USB-Sticks sowie Schreiben von Advokat CC.____ an das Strafgericht vom 20. November 2017 betreffend Studium der umfangreichen Akten) belegen, dass den Gesuchstellern die Akten bzw. der Aktenumfang nicht nur bekannt war, sondern dass sie auch gewisse Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Aktenstudiums hatten. Wenn der Gesuchsteller A.____ erst am 19. Juni 2018 einen entsprechenden Ausstandsgrund geltend macht, erfolgt dieser deutlich zu spät und er hat seinen diesbezüglichen Anspruch bereits verwirkt. 2.4.3.2 Was des Weiteren die von sämtlichen Gesuchstellern vorgebrachte Rüge der vorenthaltenen Akteneinsicht betrifft, so ist ebenfalls festzustellen, dass den Gesuchstellern mit den unzähligen Verfügungen des Strafgerichts, welche wiederum Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung den Parteien eröffnet worden waren, bekannt war, welche Akten Grundlage für die Beurteilung bilden würden und welche nicht. Angesichts der nur pauschal vorgebrachten Rüge ist ohnehin nicht klar zuzuordnen, ob die Gesuchsteller sich auf diejenigen Akten beziehen, welche sie im Rahmen des Einsichtsrechts bei der Staatsanwaltschaft einsehen konnten - die Anklageschrift war zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt und die Gesuchsteller wussten somit, ob sie Einsicht erhalten würden oder nicht - oder ob sie sich auf die erst später, nach Anklageerhebung vor dem Strafgericht generierten Akten beziehen. Jedenfalls ist für das Kantonsgericht aufgrund der Akten klar ersichtlich, dass die Gesuchsteller bzw. deren Verteidigungen über neue Aktenstücke jeweils orientiert worden sind, und das schon Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung (vgl. beispielsweise die Nachreichung von Akten seitens der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2017, welche mit Verfügung des Strafgerichts vom 31. Oktober 2017 den Verteidigungen mitgeteilt wurde). Auch wurden beispielshaft die Anträge von Advokat AA.____ vom 23. Mai 2018 betreffend Aktenentfernung und -einsicht mit Verfügung des Strafgerichts vom 5. Juni 2018 behandelt und diesem eröffnet. Aus den Akten geht auch hervor, dass die Gesuchsteller und deren Verteidigungen jederzeit die Gelegenheit zur Akteneinsicht hatten. Die Gesuchsteller haben auch hier wieder deutlich mehr als sechs oder sieben Tage seit der Kenntnisnahme eines allfälligen Ausstandsgrunds verstreichen lassen, bis sie einen solchen geltend gemacht haben, weshalb sie mit ihrer Rüge am 19. Juni 2018 ebenfalls verspätet sind. 2.4.3.3 In einem weiteren Punkt ist der Hinweis des Gesuchstellers A.____ auf das Beschwerdeverfahren 470 15 252 (Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2015 betreffend Aktenentfernung/Verwertbarkeit), mit welchem das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz mit Beschluss vom 19. Januar 2016 wegen Verneinung eines Rechtsnachteils i.S.v. Art. 394 lit. b StPO auf die Beschwerde von A.____ nicht eingetreten ist, insofern unbehelflich, als der Gesuchsteller nicht im Ansatz einen irgendwie gearteten relevanten Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren, insbesondere, worin ein grober Verfahrensfehler liegen soll, darlegt und im Übrigen auch hier klar verspätet reagiert (vgl. wiederum Erw. 2.2). 2.4.3.4 Die zusätzliche Kritik des Gesuchstellers A.____ hinsichtlich der krankheitsbedingten Abwesenheit von Staatsanwalt J.____ an der Hauptverhandlung vor Strafgericht wurde demgegenüber am gleichen Tag der offiziellen Kenntnisnahme, am 19. Juni 2018, und damit grundsätzlich rechtzeitig vorgebracht. Allerdings führt der Gesuchsteller nicht substantiiert aus, inwiefern die Mitglieder des Strafgerichts befangen sein könnten, wenn (erst) am ersten Verhandlungstag die krankheitsbedingte Abwesenheit von Staatsanwalt J.____ eröffnet wird und eine Vertretung der Anklage vor dem Strafgericht nicht durch diesen Staatsanwalt, sondern durch den Leitenden Staatsanwalt K.____ akzeptiert und die Verhandlung - wie gesetzlich vorgesehen - ohne Unterbruch weitergeführt wird. Vielmehr erscheint auch diese Rüge des Gesuchstellers als rein pauschalisiert geäusserte Befürchtung. Hinzu kommt, dass der Verteidiger des Gesuchstellers offensichtlich bereits am 6. Juni 2018 von der länger dauernden Krankheit des fallführenden Staatsanwalts J.____ gewusst hat (vgl. Schreiben von Advokat AA.____ vom 6. Juni 2018 an das Strafgericht). 2.4.3.5 Schliesslich ist hinsichtlich der von den Gesuchstellern A.____ und B.____ gerügten Dispensation von I.____ von der Verhandlung vor Strafgericht zwar von einer Kenntnisnahme erst mit Zustellung des überarbeiteten Zeitplans des Strafgerichts vom 14. Juni 2018 und damit von einer rechtzeitigen Rüge am 19. Juni 2018 auszugehen. Jedoch wird die Rüge der Befangenheit absolut pauschal und ohne nähere Ausführung, warum welche Gerichtsperson (Richter/in oder Gerichtsschreiber) aufgrund dessen befangen sein, insbesondere einen besonders krassen oder wiederholten Fehler begangen haben soll, vorgebracht (vgl. dazu auch nachfolgend, Erw. 2.6.3.2). 2.4.3.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Gesuchsteller den Grossteil der von ihnen geltend gemachten Ausstandsgründe verspätet vorbringen, weshalb auf diese allein schon aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann. Betreffend die verbleibenden Ausstandsgründe erschöpfen sich die Begehren der Gesuchsteller durch eine allgemeine Kritik am Verfahren vor Strafgericht in äusserst vagen Andeutungen. Es wird nicht konkret geltend gemacht, die Gesuchsgegner im Einzelnen hätten etwas gesagt oder getan, was den Anschein der Befangenheit erwecken könnte. Ohne nähere Darlegung vermögen die Ausstandsgesuche vom 19. Juni 2018 jedoch unter keinen Umständen den Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO, 2. Teilsatz, zu genügen. Die Gesuchsteller zeigen weder zumindest summarisch Gründe auf, welche auf Verfahrensfehler oder eine unsachliche Verhandlungsführung durch die Gesuchsgegner hinweisen würden, noch machen sie auch nur ansatzweise besondere Umstände geltend, welche für einen objektiven Anschein der Befangenheit dieser einzelnen Gerichtspersonen gemäss Art. 56 lit. f StPO sprechen würden. Damit stellen sich die Ausstandsgründe vom 19. Juni 2018 als verspätet geltend bzw. nicht glaubhaft gemacht dar, weshalb aus diesem Grund nicht auf die Ausstandsgesuche einzutreten ist. 2.5 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die im Straf- und Strafprozessrecht ausgewiesenen Anwälte der Gesuchsteller, welche sich bestens mit der Rechtsprechung zu den Art. 56 ff. StPO auskennen sollten, im klaren Wissen um die entsprechende Praxis Ausstandsgesuche nicht nur zu einem äusserst späten Zeitpunkt (Beginn der Hauptverhandlung vor Strafgericht) und gegenüber dem ganzen Gericht anstatt gegenüber einzelnen Mitgliedern des Gerichts, sondern auch mit einer sehr dürftigen Argumentationsweise gestellt haben, was den Eindruck einer geradezu rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung von Ausstandsgründen erweckt. 2.6.1 Aus den obigen Erwägungen folgt, dass aus mehreren formellen Gründen auf die Ausstandsgesuche vom 19. Juni 2018 nicht eingetreten wird, weshalb sich nachfolgend eine materielle Prüfung derselben erübrigt. Selbst wenn auf die Ausstandsgesuche einzutreten wäre, so wären diese aus den nachfolgenden Gründen abzuweisen: 2.6.2 Für die im vorliegenden Fall geltend gemachten Ausstandsgründe wird zunächst auf das Protokoll der Hauptverhandlung vor Strafgericht (S. 29 ff.) verwiesen. Auch wenn im vorliegenden Verfahren unbeachtlich (vgl. Erw. 2.2.3) ist mit Blick auf die Repliken der Gesuchsteller vom 16. Juli resp. 3. August 2018 festzustellen, dass dort ergänzend zu den Ausführungen am 19. Juni 2018 im Wesentlichen geltend gemacht wird, es seien Akten, die für die Glaubwürdigkeit von I.____ bzw. für die Glaubhaftigkeit dessen Aussagen von ausschlaggebender Bedeutung gewesen seien, aus dem Recht gewiesen worden (vgl. replizierende Stellungnahme von A.____ vom 3. August 2018). Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich in den Verfahrensakten noch weitere entlastende Dokumente befänden, welche jedoch für die Verteidigung nicht mehr zugänglich seien (vgl. replizierende Stellungnahme von B.____ vom 16. Juli 2018). Schliesslich werden dort erneut die mehrmaligen Abweisungen von Beweisanträgen im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht seitens des Strafgerichts gerügt. Dieses Verhalten könne nur mit dem einzigen erkennbaren Ziel, die Ausstellung des Verfahrens zu verhindern, erklärt werden. Schliesslich widerspreche dieses Vorgehen der mitwirkenden erstinstanzlichen Richterschaft in jedem Fall Ziff. 3.1 des Verhaltenskodex der Richterinnen und Richter des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft (kompetente und gewissenhafte Ausübung des Amtes) (vgl. replizierende Stellungnahme von C.____ vom 3. August 2018). Das Strafgericht äussert sich in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2018 anlässlich der Hauptverhandlung dahingehend, dass eine sachlich divergierende Auffassung noch keinen Ausstand begründe. Das Gericht sei sehr wohl in der Lage, die verschiedenen Beschuldigten und Fälle auseinanderzuhalten. Es treffe nicht zu, dass es Lücken in den Akten gebe und ebenso wenig, dass die Verteidigungen die von ihnen genannten Aktenstücke nicht hätten. Es hätte im Rahmen des Akteneinsichtsrechts jederzeit die Möglichkeit bestanden, die Akten vom Fall "X.____" beim Gericht einsehen zu können. Das Strafgericht übe sein Amt weiter aus, bis das Kantonsgericht entschieden habe (vgl. Weiterleitungsschreiben des Strafgerichts vom 29. Juni 2018 sowie Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 31). Die verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft führt ihrerseits in der Stellungnahme vom 23. Juli 2018 aus, die von den Gesuchstellern vorgebrachte Argumentation sei wenig substantiiert und verallgemeinert. Offensichtlich bestehe bezüglich der im Verfahren "X.____" befassten Mitglieder des Strafgerichts kein Rückschluss oder Hinweis auf eine der im Rahmen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen, welche auf ein Misstrauen in die Unbefangenheit schliessen lassen könnte. Die von den Gesuchstellern vorgebrachten Ausstandsgründe beträfen vielmehr Rechtsfragen. Materielle oder formelle Rechtsfehler seien in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen und liessen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen. 2.6.3.1 Die gesetzliche Regelung des Ausstandes in der StPO unterscheidet zwischen besonderen Ausstandsgründen (Art. 56 lit. a-e StPO) und dem allgemeinen Ausstandsgrund in der Form einer Generalklausel (Art. 56 lit. f StPO). Die Ausstandsgründe lassen sich in sachliche und persönliche Gründe gliedern. Die vorliegende Konstellation könnte gegebenenfalls unter Art. 56 lit. f StPO fallen. Demnach hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer anderen Person oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. 2.6.3.2 Misstrauen in die Unbefangenheit der in der Strafbehörde tätigen Person scheint gemäss der umfangreichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich bei folgenden Fallgruppen begründet: Besondere Beziehung zu einer Partei oder einem Parteivertreter, hauptberufliche Tätigkeit des nebenamtlichen Richters, Verhalten und Äusserungen der in einer Strafbehörde tätigen Person, Beeinflussung durch Medienschaffende und weitere Fälle wie z.B. Mehrfachbefassung (vgl. Markus Boog , a.a.O., Art. 56 N 38 ff., mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Art. 56 lit. f StPO konkretisiert die aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessende Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts. Der Anschein der Befangenheit besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtspersonen zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der Gerichtspersonen begründet sein. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Der Anschein der Befangenheit genügt; die abgelehnten Gerichtspersonen müssen nicht tatsächlich befangen sein (vgl. BGer 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018, Erw. 2.1, unter Hinweis auf BGE 141 IV 178, Erw. 3.2.1; 140 I 316, Erw. 5.1; 138 I 1, Erw. 2.2). Die Ausstandsbestimmungen sollen gewährleisten, dass der Prozessausgang als offen erscheint (BGer a.a.O., unter Hinweis auf BGE 133 I 1, Erw. 6.2). Verfahrensmassnahmen eines Richters als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen praxisgemäss im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit des Richters zu erregen, der sie verfügt hat (BGer a.a.O., unter Hinweis auf BGE 114 Ia 153, Erw. 3b/bb). Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid (BGer a.a.O., unter Hinweis auf BGE 115 Ia 400, Erw. 3b). Allein daraus lässt sich noch keine Befangenheit begründen, weil sich aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK keine Garantie fehlerfreien richterlichen Handelns ableiten lässt (vgl. Andreas J. Keller , a.a.O., Art. 56 N 40). Ein Rückschluss aus Verfahrensfehlern auf mangelnde Objektivität zulasten der einen oder anderen Partei ist an sich nicht zulässig, denn Verfahrensfehler oder Fehleinschätzungen kommen auf allen Ebenen der Justiz vor. Ein Ausstandsgrund liegt auch nicht darin, wenn der Richter einen für die Partei ungünstigen Entscheid erlässt, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme Ansicht vertritt, in seinem Aufgabenbereich Verfahrens- oder Ermessenfehler begeht, ja selbst willkürliche Prozesshandlungen trifft ( Andreas J. Keller , a.a.O., N 41; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 30 N 4a). Insbesondere kann nach der Praxis ein Richter nicht abgelehnt werden, weil er eine für die Partei ungünstige Verfügung oder eine falsche Verfahrensmassnahme traf (vgl. BGE 114 Ia 158), aus vertretbaren Gründen die Abnahme eines Beweises unterliess (BGE 116 Ia 135 ff.), in rechtlicher Hinsicht eine der Partei nicht genehme Ansicht vertritt (BGE 116 Ia 14 ff.) oder die Akten zum Nachteil eines Angeklagten würdigt (ZR 86, 1987, Nr. 42 S. 95; vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann , a.a.O., N 5). Es darf allein daraus nicht gefolgert werden, dass es dem entsprechenden Funktionsträger an Objektivität fehlt ( Andreas J. Keller , a.a.O.; BGE 138 IV 142, Erw. 2.3). Materielle oder prozessuale Rechtsfehler sind daher in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen (Markus Boog , a.a.O., N 59, mit Hinweis u.a. auf BGer 4A_381/2009 vom 16. Oktober 2009, Erw. 3.2.2; 1C_2005/2009 vom 2. Juli 2009, Erw. 2.4; 1B_317/2011 vom 6. September 2011, Erw. 4.8; 2C_389/2012 vom 12. November 2012, Erw. 3.2; BGE 138 IV 142; 125 I 119, 116 Ia 14, Erw. 5b; BGer 1B_11/2013 vom 11. März 2013, Erw. 4.3). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen (BGer 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018, Erw. 2.1, unter Hinweis u.a. auf BGE 116 Ia 135, Erw. 3a; 115 Ia 400, Erw. 3b). Solange prozessuale oder materielle Fehlleistungen bzw. Irrtümer nicht besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken und eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Haltung offenbaren, begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit, weil sonst allzu leicht die gesetzliche Zuständigkeitsordnung ohne Not umgestossen werden könnte. Insbesondere ist es nicht Sache des Ausstandsrichters, die Verfahrensführung in der Art einer Aufsichtsbehörde zu überprüfen (vgl. Markus Boog , a.a.O.; Andreas J. Keller , a.a.O., mit Hinweis u.a. auf BGE 138 IV 142, Erw. 2.3; BGer 1P.766/2000 vom 18. Mai 2001, Erw. 5-9). 2.6.3.3 In casu erscheinen die seitens der Gesuchsteller geltend gemachten Gründe als absolut ungenügend, um bei den Gesuchsgegnern auch nur annähernd den objektiven Anschein der Befangenheit zu erwecken. So wird nicht ansatzweise im Rahmen der Ausstandsgesuche dargelegt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 29-31, 42, 241 und 243), inwiefern es den einzelnen Mitgliedern des Spruchkörpers derart an Objektivität fehlen soll, dass sich allfällige materielle oder prozessuale Rechtsfehler nicht (allein) in einem Rechtsmittelverfahren oder aufsichtsrechtlich rügen liessen. Auch ist unerfindlich, inwiefern besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen sollten und wer von den einzelnen Mitgliedern des Spruchkörpers dafür verantwortlich sein soll. Was zunächst den Entscheid des Strafgerichts betrifft, gewisse Aktenstücke aus dem Recht zu nehmen und die Korrespondenz zwischen den Verteidigungen und den Mitbeschuldigten zu schwärzen , so ist hinsichtlich dieser Verfahrenshandlungen nicht erkennbar, inwiefern diese jenseits jeglicher Objektivität zu Lasten eines der Beschuldigten erfolgt sein sollen. Dass das Strafgericht die Verhandlung mit einem anderen als dem ursprünglich die Anklage vertretenden Staatsanwalt durchführte, ist ebenso wenig (im Rahmen eines Ausstandsverfahrens) zu beanstanden, zumal die Strafprozessordnung eine unterbruchlose Durchführung der Hauptverhandlung vorsieht (vgl. Art. 328 ff. StPO) und sich aus Art. 337 StPO keine entsprechende Verpflichtung des zuständigen Staatsanwalts ergibt. Dass das Strafgericht die Hauptverhandlung trotz Ausstandsgesuchen ohne Unterbrechung fortgeführt hat, stellt keinesfalls einen groben Verfahrensfehler dar, sieht doch das Gesetz in Art. 59 Abs. 3 StPO explizit vor, dass die vom Ausstandsgesuch betroffene Person bis zum Entscheid ihr Amt weiter ausübt. Ein irgendwie gearteter grober Prozessfehler, welcher den Ausstand der betroffenen Mitglieder des Strafgerichts begründen würde, ist daher klarerweise nicht ersichtlich. Dasselbe gilt hinsichtlich des Entscheids der Vorinstanz, den Mitbeschuldigten I.____ von der Hauptverhandlung vor Strafgericht zu dispensieren . Das Strafgericht führt plausibel aus, warum eine Anwesenheit dieser Person vor Gericht faktisch nicht möglich war. Doch selbst wenn die Voraussetzungen für eine Dispensation in casu nicht erfüllt gewesen wären, bildet dieser Entscheid per se augenscheinlich keinen Ausstandsgrund. Auch die Rüge einer angeblich ungenügenden Vorbereitung der betroffenen Gerichtspersonen auf den Fall ist derart ungenügend dargelegt und belegt, dass diese als geradezu an den Haaren herbeigezogen dasteht. Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern die betroffenen Mitglieder des Gerichts durch diese sowie die sonstigen prozessualen Entscheide und die übrigen Verfahrenshandlungen in irgendeiner Weise gegen den Verhaltenskodex der Richterinnen und Richter des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Mai 2004 verstossen haben sollen. Besonders grobe Verfahrensfehler oder eine krass unsachliche Verhandlungsführung, wie sie die Gesuchsteller nur pauschal behaupten, anstatt sie auch nur ansatzweise darzulegen, sind keinesfalls zu erkennen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass keine der von den Gesuchstellern vorgebrachten Rügen, selbst wenn sie zugetroffen hätten, allein oder in ihrer Gesamtheit geeignet gewesen wäre, den Anschein der Befangenheit bei auch nur einem der Gesuchsgegner zu erwecken. Sollten allfällige materielle oder formelle Rechtsfehler vorliegen, was für das Kantonsgericht prima facie nicht erkennbar ist, so wären diese ohnehin im Rechtsmittelverfahren (Berufung oder Beschwerde) und nicht im Rahmen eines Ausstandsverfahrens zu rügen, was den im Straf- und Strafprozessrecht spezialisierten Anwälten der Gesuchsteller bekannt sein muss. Damit sind auch nach eingehender Prüfung der vorgebrachten Argumente bei keinem der involvierten Mitglieder des Strafgerichts besondere Umstände festzustellen, welche für eine Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO sprechen würden. Insgesamt vermögen die Gesuchsteller nicht aufzuzeigen, inwiefern die einzelnen mitwirkenden Gerichtspersonen sich in einer Art festgelegt haben sollen, dass sie einer unvoreingenommenen Beurteilung der Sach- und Rechtslage in der vorliegenden Angelegenheit nicht mehr zugänglich wären. Vielmehr ist vorliegend seitens der Gesuchsgegner von einer sachlichen, unvoreingenommenen Vorgehensweise auszugehen. Zusätzliche, qualifizierende Gründe, welche diese Vermutung umzustossen vermögen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Bei der Fortführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gesuchsgegner in der Lage sein werden, das erstinstanzliche Verfahren mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit weiterzuführen und abzuschliessen. Es handelt sich bei sämtlichen betroffenen Mitgliedern des Strafgerichts um ausgewiesene Magistratspersonen, welche in der Lage sind, ihre Meinung unvoreingenommen zu bilden. Daraus ergibt sich, dass sich die Ausstandsbegehren vom 19. Juni 2018 bei einer materiellen Prüfung derselben als unbegründet erweisen würden und daher abzuweisen wären. 2.7 Im Ergebnis ist auf die Ausstandsgesuche vom 19. Juni 2018 nicht einzutreten. Selbst wenn diese materiell zu beurteilen wären, so wären sie abzuweisen. 3. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Entscheidgebühren, welche gestützt auf § 12 Abs. 2 GebT auf Fr. 2‘000.-- festgesetzt werden, zuzüglich Auslagen von Fr. 100.--, somit insgesamt Fr. 2‘100.--, in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO zu je 1/3 zu Lasten der Gesuchsteller. Da die Gesuchsteller weder in ihren Ausstandsgesuchen noch später in ihren als ausschweifend zu bezeichnenden replizierenden Stellungnahmen einen Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung oder Parteientschädigung machen, steht ihnen bei diesem Verfahrensausgang keine solche zu. Anmerkung : Die Rechtsvertreter CC.____ und AA.____ stellen mit Eingabe vom 7. August 2018 je einen Antrag auf Entschädigung der anwaltlichen Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung. Diese können, da zeitlich erst nach geschlossener Beratung durch die Beschwerdeinstanz erfolgt, nicht behandelt werden. Abgesehen davon gilt es zu beachten, dass die amtliche Verteidigung in Form der unentgeltlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO für das Rechtsmittelverfahren nur dann bewilligt wird, soweit die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist und das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint (BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, Erw. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, Erw. 7.1 f.; 1B_332/2012 vom 15. August 2012, Erw. 2.2 ff:, Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 132 N 10). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als nicht aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 129 I 129, Erw. 2.3.1, mit zahlreichen Hinweisen; Niklaus Ruckstuhl , a.a.O.). Im vorliegenden Fall erscheinen die Begehren der Gesuchsteller A.____ und C.____ allein schon aufgrund der Tatsache, dass auf diese gar nicht eingetreten wird, klar als von Vornherein aussichtslos. Unter Hinweis auf die in Erw. 2.2 bis 2.6 gemachten Ausführungen erscheinen die Begehren der Gesuchsteller ohnehin als geradezu trölerisch. Es bestünde daher selbst bei einer Berücksichtigung der entsprechenden Anträge vom 7. August 2018 allein schon aus diesem Grund kein Anspruch auf Gewährung der amtlichen Verteidigung. Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Ausstandsgesuche vom 19. Juni 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die ordentlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘100.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- und Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu je 1/3 zu Lasten der Gesuchsteller. 3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Manuela Illgen