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490 18 223

Basel-Landschaft · 2018-06-18 · Deutsch BL

Ausstandsgesuch

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 a) Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren folgendermassen: Gemäss Art. 56 lit. f StPO trete eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in lit. a bis lit. e aufgeführten Gründen befangen sein könnte. Wie bereits der Ausdruck "befangen sein könnte" impliziere, genüge für den Ausstand grundsätzlich schon der Anschein der Befangenheit. Vorausgesetzt werde lediglich, dass Umstände vorlägen, welche diesen Anschein zu begründen vermöchten. Nicht relevant sei dabei, ob eine Person tatsächlich befangen sei. Vielmehr sei es durchaus denkbar, dass eine Person innerlich unbefangen sei, die Situation, in welcher sie sich befinde, indes geeignet sei, in Bezug auf den konkreten Verfahrensgegenstand Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu erwecken. Aus der Formulierung "tritt in den Ausstand" in Art. 56 StPO gehe hervor, dass der Ausstand zwingend sei, wenn ein Ausstandsgrund vorliege. Der Staatsanwalt sei verpflichtet, bereits bei Anschein der Befangenheit die Beschwerdeinstanz anzugehen, wenn hierfür genügend objektive Gründe sprächen, und zwar auch dann, wenn er sich selbst nicht für befangen halte. Infolgedessen sei der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren verpflichtet, den Ausstandsgrund bei der Beschwerdeinstanz geltend zu machen und ihren diesbezüglichen Entscheid zu verlangen. b) Gemäss § 3 EG StPO sei die Staatsanwaltschaft in der Rechtsanwendung unabhängig und allein Recht und Gerechtigkeit verpflichtet. Nicht unabhängig sei die Staatsanwaltschaft hingegen in anderen Bereichen. So unterstehe sie beispielsweise nach § 4 EG StPO der Aufsicht des Regierungsrates. Hinsichtlich ihrer (Wieder-)Wahl seien die Erste Staatsanwältin und die Leitenden Staatsanwälte vom Regierungsrat abhängig. Gestützt auf § 10 EG StPO schlage der Regierungsrat dem Landrat die Erste Staatsanwältin und die Leitenden Staatsanwälte zur Wahl vor, wobei der Landrat an die Vorschläge des Regierungsrates gebunden sei. Die oberste Führung der Staatsanwaltschaft sei dementsprechend für ihre Wiederwahl vom Regierungsrat abhängig, auch wenn dieser nicht die eigentliche Wahlbehörde sei. Im vorliegenden Verfahren stelle sich die Frage, ob nicht auch gegen Regierungsrat Thomas Weber eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei. Zwar hänge der vorgängig erwähnte Wahlvorschlag nicht allein von diesem ab, doch könne er auf den entsprechenden Entscheid erheblich Einfluss nehmen. Zudem sei, wenngleich zur Zeit nichts Konkretes dafür spreche, nicht auszuschliessen, dass sich in casu noch weitere Mitglieder des Regierungsrates strafrechtlich zu verantworten hätten. c) Im Strafverfahren müsse der Verfahrensleiter im Rahmen seiner gesetzlichen Rechte und Pflichten mit freiem Ermessen Entscheide treffen können. Die im Zentrum stehende Frage sei, ob der Verfahrensleiter im vorliegenden Verfahren wirklich frei und unabhängig die wesentlichen Entscheide treffen könne. Werde er im Hinblick auf seine berufliche Zukunft auf eine konsequente und eingehende Untersuchung verzichten. Oder werde er, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, er denke vor allem an seine Wiederwahl und gehe deshalb gegen die Beschuldigten zu wenig konsequent vor, eine Strafuntersuchung gegen Regierungsrat Thomas Weber eröffnen und dabei möglichst hartnäckig und unverhältnismässig schonungslos untersuchen. Auch wenn der Verfahrensleiter unabhängig von solchen Überlegungen das Verfahren unbefangen und frei und allein Recht und Gerechtigkeit verpflichtet führen würde, werde er sich kaum des Verdachts erwehren können, er sei befangen. Um sich des Anscheins der Befangenheit zu erwehren, müsste er nicht nur jeden erdenklichen Sachverhalt, der möglicherweise strafrechtlich relevant sein könnte, unter Ausserachtlassung von Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO untersuchen, sondern er dürfte auch bei der Beweiserhebung nicht den Eindruck erwecken, dass er zu zimperlich sei, möglicherweise in Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 6 Abs. 2 StPO. Was auch immer der Verfahrensleiter tun würde, gäbe Anlass, an seiner Unbefangenheit zu zweifeln. Dieselben Überlegungen gälten auch bezüglich der Ersten Staatsanwältin, wenn das Verfahren von einem Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft geführt werde, seien ihr doch sämtliche Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft hierarchisch unterstellt. Somit sei, wenngleich der Gesuchsteller sich derzeit nicht befangen fühle, der Anschein der Befangenheit offensichtlich. 3.1 Gestützt auf das Begehren des Gesuchstellers ist nachfolgend materiell zu prüfen, ob hinsichtlich sämtlicher Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft im Einzelfall bei einer allfälligen Strafuntersuchung gegen Regierungsrat Thomas Weber der Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO zu bejahen ist. a) Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als denjenigen in lit. a bis lit. e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand konkretisieren im gerichtlichen Verfahren die Mindestanforderungen des Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV. Nehmen Vertreter der Staatsanwaltschaft ihre Funktion als Strafuntersuchungs- oder Anklagebehörde wahr, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (vgl. BGer 1B_166/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2.2). Es ist aber dem spezifischen Umfeld, dem Aufgabenbereich der Behörde und den Funktionsunterschieden Rechnung zu tragen (vgl. dazu nachfolgend lit. b). Die Ausstandsregeln knüpfen im Wesentlichen an eine besondere Nähe bzw. Bindung der Person zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Verfahren und an den inneren Zustand der Befangenheit an. Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung der in der Strafbehörde tätigen Person zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person in ihrer Entscheidung sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt. Die Ablehnung einer in einer Strafbehörde tätigen Person erfordert nicht den strikten Nachweis, dass diese tatsächlich befangen ist. Es genügt schon die abstrakte Gefahr der Voreingenommenheit. Es müssen mithin Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen. Es ist durchaus denkbar, dass eine Person innerlich unbefangen ist, die Situation, in welcher sie sich befindet, indes objektiv geeignet ist, in Bezug auf den konkreten Verfahrensgegenstand Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu wecken. Blosse Vermutungen reichen allerdings nicht aus. Nach der Formel der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine bei einer Strafbehörde tätige Person als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Ob der Anschein der Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Es genügt somit nicht, dass der Partei Äusserungen oder Verfahrenshandlungen, die von der in einer Strafbehörde tätigen Person ausgehen, missfallen ( Boog , a.a.O., N 1 ff. vor Art. 56-60 StPO, mit zahlreichen Hinweisen; BGE 134 I 238 E. 2.1). Beruflich bedingte persönliche Kontakte begründen für sich keine Befangenheit. Kollegiale Kontaktpflege im soziokulturell üblichen Ausmass erwecken ebenfalls keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit. Erforderlich ist vielmehr eine das sozial übliche Mass übersteigende Beziehungsnähe sowie faktische Abhängigkeitsverhältnisse von einer gewissen Schwere (vgl. Keller , a.a.O., N 27 zu Art. 56 StPO; Boog , a.a.O., N 39 f. zu Art. 56 StPO). Die Unbefangenheit eines Behördenmitglieds ist zu vermuten und Befangenheit nur anzunehmen, wenn das Verhältnis einer Person zum Verfahrensgegenstand bzw. zu einer Partei dergestalt ist, dass bei objektivierter Betrachtungsweise der Verfahrensausgang nicht mehr offen ist ( Schmid , a.a.O., N 14 zu Art. 56 StPO). b) Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisten den Anspruch des Rechtssuchenden auf einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. ln Verfahren vor nichtrichterlichen Behörden und Strafverfolgungsbehörden finden die Garantien der EMRK und von Art. 30 Abs. 1 BV keine Anwendung. Die Garantie auf Unbefangenheit der nichtrichterlichen mit der Strafsache befassten Person gründet, wie oben dargelegt, vielmehr in Art. 29 Abs. 1 BV, welcher allen Personen einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung gibt ( Keller , a.a.O., N 1 f. zu Art. 56 StPO; BGE 125 I 119 E. 3b). Die Strafverfolgungsbehörden sind demnach nicht mit qualifizierter richterlicher Unabhängigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV ausgestattet (BGer 1B_69/2012 vom 27. Juni 2013 E. 4.1; Keller , a.a.O., N 2 zu Art. 56 StPO). Die Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV an Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit können ferner – trotz eines gemeinsamen Grundgedankens –nicht unbesehen auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (BGE 137 ll 431 E. 5.2; BGE 127 I 196 E. 2b). lm Kern der Garantie der Unbefangenheit gemäss Art. 29 Abs. 1 BV steht, dass sich Mitglieder der Behörden in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (BGE 140 I 326 E. 5.2). Behörden(mitglieder) sind aber – anders als Richter und Richterinnen – nicht nur zur neutralen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen, sondern erfüllen auch öffentliche Aufgaben und nehmen ihre lnteressen als Behörden wahr ( Gerold Steinmann , in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, St. Gallen 2014, N 35 zu Art. 29 BV; BGE 125 I 119 E. 3f). Dies bedeutet, dass in der Beurteilung, ob ein Mitglied einer Behörde die Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 BV erfüllt, die Funktion, die ein Mitglied einer Behörde konkret wahrnimmt, zu berücksichtigen ist (BGE 125 I 119 E. 3f). Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Einstellung oder Anklageerhebung. Sie gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Im Vorverfahren und während den Ermittlungen ist die Staatsanwaltschaft gehalten, belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen und eine Unparteilichkeit zu bewahren (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit, sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Die Staatsanwaltschaft muss sich jeder unfairen Vorgehensweise enthalten und darf keine Partei zulasten einer anderen bevorteilen. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGer 1B_166/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2.3; BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Unbefangenheit beim Staatsanwalt ist eine Haltung, die von falscher Rücksicht frei ist und ihn mit Distanz, Neutralität und Unparteilichkeit gegenüber den Verfahrensbeteiligten agieren lässt. Anders sieht es aus, wenn die Staatsanwaltschaft ab Anklageerhebung und im Rechtsmittelverfahren zur Partei wird. Ab diesem Zeitpunkt können an die Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft logischerweise nicht mehr dieselben Anforderungen gestellt werden (BGE 138 lV 142 E. 2.2.1 f.; 125 I 119 E. 3e; Keller , a.a.O., N 6 und N 37 ff. zu Art. 56 StPO; Steinmann , a.a.O., N 37 zu Art. 29 BV; Boog , a.a.O., N 39 zu Art. 56 StPO). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass im lnteresse einer beförderlichen Rechtspflege im Zusammenhang mit Ausstandsbegehren gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen ist (BGE 127 I 196 E. 2d; BGer 1B_56/2008 vom 24. Juni 2008 E. 4.1). c) In Anwendung von Art. 4 StPO sowie § 3 EG StPO ist die Staatsanwaltschaft in der Rechtsanwendung unabhängig und allein Recht und Gerechtigkeit verpflichtet. Gemäss § 4 EG StPO übt der Regierungsrat die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft aus (Abs. 1). Der Regierungsrat kann der Staatsanwaltschaft verbindliche Weisungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen (Abs. 2). In ihren Entscheidungen im Einzelfall über die Eröffnung, die Durchführung und den Abschluss von Verfahren sowie für die Vertretung der Anklage vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln untersteht die Staatsanwaltschaft keinen Weisungen (Abs. 3). Gestützt auf § 10 EG StPO wählt der Landrat auf Vorschlag des Regierungsrates den Ersten Staatsanwalt oder die Erste Staatsanwältin sowie einzeln die Leitenden Staatsanwältinnen und die Leitenden Staatsanwälte. Der Landrat ist an die Vorschläge des Regierungsrates gebunden (Abs. 1). Der Landrat bestimmt auf Vorschlag des Regierungsrates die Anzahl der Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und der weiteren ordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Abs. 2). Der Regierungsrat stellt die weiteren Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an (Abs. 3). Die Staatsanwaltschaft stellt die weiteren Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft an (Abs. 4). 3.2. a) Es ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob die Staatsanwaltschaft selbst oder ein Beschuldigter ein Ausstandsgesuch gegenüber einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt stellt. Während es bei den von Seiten des Beschuldigten beantragten Ausstandsgesuchen zu verhindern gilt, dass dieser einen ihm missliebigen Staatsanwalt ohne Vorliegen substantiierter Gründe aus dem Verfahren hinauszudrängen versucht, ist bei einem von der Staatsanwaltschaft gestellten Ausstandsgesuch sicherzustellen, dass diese sich nicht vorschnell und ohne triftige Gründe für befangen erklärt und sich auf diese Weise unliebsamer Verfahren entledigt. Die Staatsanwaltschaft kann daher, wenn sie der Ansicht ist, es lägen Ausstandsgründe gemäss Art. 56 lit. f StPO vor, nicht von selbst in den Ausstand treten, vielmehr muss sie diesen Entscheid gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO der Beschwerdeinstanz überlassen. b) Im vorliegenden Fall ist nicht zu verkennen und wird vom Gesuchsteller zu Recht dargelegt, dass die Staatsanwaltschaft als Behörde nach § 4 Abs. 1 EG StPO der Aufsicht des Regierungsrates untersteht sowie gestützt auf § 10 Abs. 1 EG StPO die Erste Staatsanwältin und die Leitenden Staatsanwälte hinsichtlich ihrer (Wieder-)Wahl vom Gesamtregierungsrat und dessen Vorschlagsrecht abhängig sind. Ebenso werden die übrigen Staatsanwälte gemäss § 10 Abs. 3 EG StPO vom Gesamtregierungsrat angestellt. Angesichts dieser gesetzlichen Bestimmungen erscheint es als nachvollziehbar, dass der Gesuchsteller im Hinblick auf ein allfälliges Strafverfahren gegen Regierungsrat Thomas Weber beim Kantonsgericht sowohl seinen Ausstand als auch denjenigen sämtlicher Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft beantragt hat, zumal die fragliche Angelegenheit zweifellos im Fokus der Öffentlichkeit steht. Allerdings ist an vorliegender Stelle die selbstverständliche, den Rechtsstaat konstituierende, Maxime in Erinnerung zu rufen, dass bei der Behandlung dieses Ausstandsgesuches weder die Interessen von politischen Parteien und Wirtschaftsverbänden noch die mediale Berichterstattung von irgendeiner Bedeutung sind. Entscheidungsgrundlage sind vielmehr die vorgängig wiedergegebenen Erwägungen zur Praxis und Lehre in Bezug auf die im Zentrum stehende gesetzliche Norm von Art. 56 lit. f StPO. Diesbezüglich ist im Sinne eines staatspolitischen Anliegens als Grundsatz festzuhalten, dass eine Gebietskörperschaft, wie sie eine kantonale Staatsanwaltschaft darstellt, in der Lage sein muss, in ihrem Zuständigkeitsbereich gegenüber jeder betroffenen Person ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. So ist es in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 StPO die ausdrückliche behördliche Aufgabe der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Strafuntersuchungen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft zu führen. In diesem Zusammenhang dürfen die Rechtsunterworfenen selbstverständlich erwarten und ist gleichermassen davon auszugehen, dass grundsätzlich jedes Mitglied der Staatsanwaltschaft, insbesondere aber der Gesuchsteller in seiner Funktion als stellvertretender Erster Staatsanwalt, neutral und unparteilich, ausschliesslich Recht und Gerechtigkeit dienend mit der notwendigen Distanz seinen gesetzlichen Pflichten nachkommt und alle hierfür notwendigen Entscheidungen mit der angezeigten Beförderlichkeit trifft, ohne dabei sachfremde Elemente einfliessen zu lassen. Eine voreilige Bejahung eines Ausstandsgrundes auf Seiten des Gesuchstellers bzw. auf Seiten sämtlicher Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft ohne ausreichend gewichtige Hinweise und demnach bloss aufgrund des Umstandes, wonach ein Regierungsrat Gegenstand einer Strafuntersuchung sein könnte, würde bedeuten, dass man der Staatsanwaltschaft und insbesondere einem stellvertretenden Ersten Staatsanwalt die generelle Fähigkeit zur Unparteilichkeit absprechen würde, was aber einem inakzeptablen Angriff auf das Grundvertrauen in die Justiz gleichkäme. Dieses Grundvertrauen in die Justiz kann nur dann aufrechterhalten werden, wenn man einem stellvertretenden Ersten Staatsanwalt zubilligt, fähig zu sein, auch gegen einen Regierungsrat eine Strafuntersuchung zu führen, bei welcher trotz dessen geteilten Vorschlagsrechts sowie dessen Mitaufsicht über die Staatsanwaltschaft der Ausgang des Verfahrens als offen erscheint. Entgegen seinen Befürchtungen ist der Gesuchsteller – um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, er denke vor allem an seine Wiederwahl – überdies auch nicht gehalten, unverhältnismässig schonungslos zu untersuchen. Vielmehr ist er aufgrund der Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGer 1B_166/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2.3) wie bei jeder anderen beschuldigten Person trotz der ihm zustehenden Freiheit bei den Ermittlungen zu Zurückhaltung verpflichtet, namentlich hat er gestützt auf Art. 3 Abs. 2 StPO den Grundsatz von Treu und Glauben (lit. a), das Verbot des Rechtsmissbrauchs (lit. b), das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren (lit. c) sowie das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen (lit. d), zu beachten. c) Eine Rechtfertigung, von diesem vorstehend unter lit. b) definierten Grundsatz abzuweichen, ist nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände gegeben. In casu könnte man bei erster Betrachtung der Angelegenheit aufgrund der im Zentrum stehenden Person einer allfälligen Strafuntersuchung annehmen, dass tatsächlich solche Umstände vorliegen könnten, welche den Anschein der Befangenheit oder Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu begründen vermöchten. Das Kantonsgericht hat denn in einem vergleichbaren Fall ‒ bei welchem es ebenfalls um ein Ausstandsbegehren der Staatsanwaltschaft gegangen ist und Gegenstand des Untersuchungsverfahrens möglicherweise zu Unrecht ausgerichtete Verwaltungsratshonorare, Sitzungsgelder und andere Vergütungen an unter anderem damals aktuelle und ehemalige Mitglieder des Regierungsrates gewesen sind ‒ bereits in seinem Beschluss vom 21. Januar 2014 (490 13 290) in E. 2.5 erkannt, es sei bei einem Verfahrensleiter aus der Mitte der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Dilemma zu erkennen, dass seine Entscheide durch die Betroffenen und die Öffentlichkeit entweder als zu übereifrig oder als zu wenig engagiert beurteilt werden könnten, was mit persönlichen Nachteilen für sein Ansehen, sein Arbeitsklima, seine Stellung sowie seine künftige berufliche Entwicklung verbunden sein könne. Massgeblicher Unterschied zu vorliegendem Fall ist allerdings, dass sich dort ein allfälliges Strafverfahren gegen mehrere amtierende Regierungsräte, darunter auch die damalige Vorsteherin der Sicherheitsdirektion (SID), hätte richten können sowie dass zum Entscheidungszeitpunkt unklar gewesen ist, ob sich der Verdacht auch auf andere Regierungsratsmitglieder ausweiten wird. Demgegenüber richtet sich hier ein allfälliges Strafverfahren einzig gegen Regierungsrat Thomas Weber, bei welchem es sich um den Vorsteher der VGD handelt, und es existieren keinerlei Hinweise darauf, dass sich weitere Mitglieder des Regierungsrates ebenfalls strafrechtlich zu verantworten hätten. In diesem Zusammenhang ist nämlich vor Augen zu halten, dass die ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) in subjektiver Hinsicht direkten Vorsatz ersten Grades verlangt ( Marcel Alexander Niggli , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 31 zu Art. 314 StGB). Ob hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses subjektiven Tatbestandsmerkmals gegeben sind, wird die Staatsanwaltschaft im Rahmen des anstehenden Entscheides (Verfahrenseröffnung oder Nichtanhandnahme) ohne weiteres erkennen. Insofern ist in Konkretisierung der vorgängig zitierten, grundsätzlichen Rechtsprechung des Kantonsgerichts festzustellen, dass der pauschale Verweis auf strukturbedingte hierarchische Verhältnisse per se noch keine Befangenheit zu begründen vermag. Unzweifelhaft können zwar funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte geeignet sein, Misstrauen in die Unbefangenheit auszulösen. Nachdem allerdings weder beruflich bedingte persönliche Kontakte noch kollegiale Kontaktpflege im soziokulturell üblichen Ausmass Zweifel an der Unvoreingenommenheit erwecken, sind zur Annahme von Befangenheit konkrete Hinweise zu verlangen, welche über das Organisatorische hinaus eine das sozial übliche Mass übersteigende Beziehungsnähe oder ein ausgeprägtes faktisches Abhängigkeitsverhältnis belegen. Wie bereits im Beschluss vom 21. Januar 2014 erwähnt, können solche Umstände in aller Regel bejaht werden, wenn der direkte Vorgesetzte, mithin der Vorsteher der SID, oder zumindest eine numerische Mehrheit des Regierungsrates Gegenstand einer allfälligen Strafuntersuchung wäre, da in diesem Fall die Möglichkeit einer Einflussnahme auf das berufliche Fortkommen der Verfahrensleitung und damit der Anschein von Befangenheit eher vorliegen könnte. In casu jedoch handelt es sich beim Objekt einer allfälligen Strafuntersuchung um den Vorsteher der VGD. Von Gesetzes wegen übt dieser zwar als Mitglied des Gesamtregierungsrates formell gesehen zusammen mit den übrigen vier Regierungsrätinnen und Regierungsräten die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft aus und steht ihm ein Vorschlagsrecht bezüglich der Ersten Staatsanwältin und den Leitenden Staatsanwälten zu; nach Dafürhalten des Kantonsgerichts ist damit jedoch nicht dargelegt, dass dieser auf den entsprechenden Wahlvorschlag tatsächlich einen (für die Gutheissung des vorliegenden Ausstandsbegehrens erforderlichen) erheblichen Einfluss nehmen könnte, wie dies vom Gesuchsteller ausgeführt wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Kadermitarbeitenden der SID in erster Linie auch vom Vorsteher der SID bestimmt werden. Zumindest wird in der Dienstordnung der SID festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft administrativ und organisatorisch der Sicherheitsdirektion zugeordnet ist (§ 19b Abs. 1) und von der Ersten Staatsanwältin oder vom Ersten Staatsanwalt personell, betrieblich und fachlich geleitet wird (§ 19 Abs. 2). Ausserdem bezeichnet die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher (der SID) auf Antrag der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwalts eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreis der Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte (§ 19c). Für das Kantonsgericht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und werden im Übrigen auch nicht geltend gemacht, dass über das gesetzlich normierte Vorschlagsrecht bzw. die Aufsicht des gesamten Regierungsrates über die Staatsanwaltschaft hinaus eine das sozial übliche Mass übersteigende Beziehungsnähe oder ein ausgeprägtes faktisches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Vorsteher der VGD einerseits und dem der SID zugeordneten Gesuchsteller sowie allen Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft andererseits vorliegen würde. Nur am Rande zu bemerken ist im Übrigen, dass praxisgemäss selbst die Zugehörigkeit zur gleichen Behörde und ein darauf basierendes kollegiales Verhältnis im Regelfall noch keinen Ausstandsgrund der Staatsanwaltschaft erblicken lassen, solange dieses Verhältnis das sozial übliche Mass nicht übersteigt (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. Dezember 2017 [490 17 211] E. 3.2; Keller , a.a.O., N 27 zu Art. 56 StPO). d) Zu beachten ist in concreto ausserdem, dass der Gesuchsteller offenbar gegen den Vorsteher und einen Mitarbeiter in leitender Funktion beim KIGA in nämlicher Sache bereits eine kurz vor dem Abschluss stehende Strafuntersuchung geführt hat, weshalb dieser in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes (Art. 5 StPO) sowie des Grundsatzes der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO ‒ wonach Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt ‒ auch die auf dem gleichen Lebenssachverhalt basierende Strafuntersuchung gegen allfällige weitere Personen zügig zu führen hat. Abschliessend ist Folgendes zu konstatieren: Würde man ungeachtet der weiteren konkreten Aspekte allein generelle, strukturbedingte hierarchische Verhältnisse zur Annahme von Befangenheit genügen lassen, wären konsequenterweise auch jegliche von der hiesigen Staatsanwaltschaft geführte Strafuntersuchungen gegen sämtliche Mitglieder des Landrates in deren Funktion als tatsächliches Wahlorgan der Ersten Staatsanwältin und der Leitenden Staatsanwälte ‒notabene auch das Wahlorgan der Präsidien und Richterinnen und Richter der Gerichte ‒ von vornherein ausgeschlossen, was aber zweifelsohne nicht im Sinne eines ordnungsgemäss funktionierenden Rechtsstaates sein kann. In selber Weise haben die ordentlich eingesetzten Gerichte des Kantons Basel-Landschaft Recht zu sprechen, selbst wenn Mitglieder ihres Wahlkörpers (nicht nur Vorschlagskörper) Parteistellung in jeglicher Form vor den Schranken einnehmen. Gemäss diesen Erwägungen ist weder hinsichtlich des Gesuchstellers noch bezüglich sämtlicher Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft ein Ausstandsgrund rechtsgenüglich dargetan, womit das Ausstandsgesuch vom 19. Juni 2018 abzuweisen ist.

E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 StPO sowie Art. 59 Abs. 4 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von CHF 1'550.-- (bestehend aus einer Gebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) zu Lasten des Staates.

Dispositiv
  1. Das Ausstandsgesuch des stellvertretenden Ersten Staatsanwaltes Janós Fábián vom 19. Juni 2018 wird abgewiesen.
  2. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von CHF 1'550.-- (bestehend aus einer Gebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Staates. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2018 490 18 223 (490 2018 223)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. August 2018 (490 18 223) Strafprozessrecht Ausstandsgesuch Das gesetzlich normierte Vorschlagsrecht bzw. die Aufsicht des gesamten Regierungsrates über die Staatsanwaltschaft begründet per se noch keinen Anschein der Befangenheit seitens des stv. Ersten Staatsanwaltes gegenüber dem Vorsteher des VGD im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Vielmehr müssten konkretere Anhaltspunkte vorliegen. Eine Gebietskörperschaft, wie sie eine kantonale Staatsanwaltschaft darstellt, muss in der Lage sein, in ihrem Zuständigkeitsbereich gegenüber jeder betroffenen Person ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Erw. 3.2). Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , stv. Erster Staatsanwalt Janós Fábián, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Gesuchsteller Gegenstand Ausstandsgesuch Gesuch des stellvertretenden Ersten Staatsanwaltes Janós Fábián vom 19. Juni 2018 A. Im Rahmen eines am 16. Oktober 2015 eröffneten und nunmehr mit Verfügung vom 18. Juni 2018 wieder eingestellten Strafverfahrens gegen Unbekannt bzw. die Verantwortlichen der Zentralen Arbeitsmarktkontrolle (ZAK) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Betrugs stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft fest, dass der Kanton Basel-Landschaft der ZAK in den Jahren 2010 bis 2013 eine jährliche Pauschalvergütung in der Höhe von CHF 380'000.-- bezahlt habe. Aufgrund des neuen Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 12. Dezember 2013 (GSA) habe die ZAK bzw. deren Verantwortlichen beim Kanton eine massive Erhöhung der Pauschalvergütung geltend gemacht. In der Folge habe der Regierungsrat mit Beschluss vom 27. Januar 2015 (RRB Nr. 0145) den Abschluss einer rückwirkend gültigen Leistungsvereinbarung mit der ZAK für die Jahre 2014 bis 2016 und namentlich auch die Abgeltung der Tätigkeiten der ZAK im Rahmen der Leistungsvereinbarung mit einer Pauschalvergütung in der Höhe von CHF 650'000.-- beschlossen. Diese Erhöhung um CHF 270'000.-- sei – so die Staatsanwaltschaft – erfolgt, ohne die erforderlichen Abklärungen vorgenommen zu haben. Dadurch habe der Kanton Basel-Landschaft in den Jahren 2014 und 2015 zum eigenen Schaden mutmasslich jährlich über CHF 100'000.-- zu viel an die ZAK entrichtet. Die entsprechende Strafuntersuchung wegen ungetreuer Amtsführung habe sich bisher gegen den Vorsteher des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Basel-Landschaft und einen Mitarbeiter in leitender Funktion beim KIGA gerichtet, da diese ab Februar 2014 mit der ZAK jene Verhandlungen geführt hätten, welche schliesslich die besagte Erhöhung der Pauschalvergütung zur Folge gehabt habe. Nach erfolgter Schlusseinvernahme der beiden Beschuldigten sei aufgrund eines Beweisantrages der ehemalige stellvertretende Generalsekretär der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD) Basel-Landschaft einvernommen worden. Aufgrund dessen Aussagen sei nun zu prüfen, ob das Verfahren auch auf Regierungsrat Thomas Weber auszudehnen sei. B. Gestützt auf diesen Sachverhalt beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, vertreten durch den stellvertretenden Ersten Staatsanwalt Janós Fábián, mit Gesuch vom 19. Juni 2018, es sei sowohl dessen Ausstand als auch generell derjenige sämtlicher Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zu erklären. Auf die Begründung dieses Ausstandsbegehrens wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Juni 2018 wurde angeordnet, dass die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, über das vorgängig genannte Ausstandsgesuch vom 19. Juni 2018 ohne weiteres Beweisverfahren entscheidet. Erwägungen 1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die gesetzliche Regelung des Ausstandes in der StPO unterscheidet zwischen besonderen Ausstandsgründen (Art. 56 lit. a - e StPO) und dem allgemeinen Ausstandsgrund in Form einer Generalklausel (Art. 56 lit. f StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder lit. f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b - e StPO abstützt, so entscheidet die Beschwerdeinstanz ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig, soweit die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). lm zu beurteilenden Fall macht die Staatsanwaltschaft geltend, im Hinblick auf eine allfällige Strafuntersuchung gegen Regierungsrat Thomas Weber sei der Ausstand sämtlicher ihrer Mitarbeitenden zu erklären. Damit macht die Staatsanwaltschaft einen Ausstandsgrund geltend, der sie selber betrifft, weshalb die Beschwerdeinstanz nach Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO zur Beurteilung des vorliegenden Begehrens zuständig ist. ln Anwendung von Art. 20 Abs. 2 StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO übt die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, die Funktion der Beschwerdeinstanz aus. 1.2 Die in Art. 56 StPO genannten Ausstandsgründe sind immer in der Person begründet, weshalb sich das Gesuch jeweils nur gegen die Mitwirkung einer in einer konkreten Sache tätigen einzelnen Person richten kann, mithin nicht gegen die Gesamtbehörde. Auf Ausstandsgesuche, welche die Gesamtbehörde betreffen, ist nicht einzutreten. Gegebenenfalls ist ein Gesuch gegen die Gesamtbehörde als einheitliches Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder entgegenzunehmen, wobei dieses sodann entsprechend begründet sein muss ( Markus Boog , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 58 StPO; Niklaus Schmid , in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 2 zu Art. 56 StPO, N 1 zu Art. 58 StPO; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , in: Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Fn. 314 zu Rz. 523; Andreas J. Keller , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 10 zu Art. 58 StPO; BGer 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3.1). lm vorliegenden Fall beantragt der stellvertretende Erste Staatsanwalt mit Gesuch vom 19. Juni 2018 seinen Ausstand sowie denjenigen sämtlicher Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft und beruft sich auf den Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO. Gemäss der vorgängig zitierten Lehre und Praxis ist das Gesuch nicht als Ausstandsbegehren gegen die Gesamtbehörde, sondern als solches gegen jedes einzelne Mitglied dieser Behörde entgegen zu nehmen. Nachdem im Übrigen das Ausstandsbegehren frist- und formgerecht eingereicht worden und der Gesuchsteller als hierfür legitimiert zu qualifizieren ist, ist ohne Weiteres darauf einzutreten. 2. a) Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren folgendermassen: Gemäss Art. 56 lit. f StPO trete eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in lit. a bis lit. e aufgeführten Gründen befangen sein könnte. Wie bereits der Ausdruck "befangen sein könnte" impliziere, genüge für den Ausstand grundsätzlich schon der Anschein der Befangenheit. Vorausgesetzt werde lediglich, dass Umstände vorlägen, welche diesen Anschein zu begründen vermöchten. Nicht relevant sei dabei, ob eine Person tatsächlich befangen sei. Vielmehr sei es durchaus denkbar, dass eine Person innerlich unbefangen sei, die Situation, in welcher sie sich befinde, indes geeignet sei, in Bezug auf den konkreten Verfahrensgegenstand Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu erwecken. Aus der Formulierung "tritt in den Ausstand" in Art. 56 StPO gehe hervor, dass der Ausstand zwingend sei, wenn ein Ausstandsgrund vorliege. Der Staatsanwalt sei verpflichtet, bereits bei Anschein der Befangenheit die Beschwerdeinstanz anzugehen, wenn hierfür genügend objektive Gründe sprächen, und zwar auch dann, wenn er sich selbst nicht für befangen halte. Infolgedessen sei der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren verpflichtet, den Ausstandsgrund bei der Beschwerdeinstanz geltend zu machen und ihren diesbezüglichen Entscheid zu verlangen. b) Gemäss § 3 EG StPO sei die Staatsanwaltschaft in der Rechtsanwendung unabhängig und allein Recht und Gerechtigkeit verpflichtet. Nicht unabhängig sei die Staatsanwaltschaft hingegen in anderen Bereichen. So unterstehe sie beispielsweise nach § 4 EG StPO der Aufsicht des Regierungsrates. Hinsichtlich ihrer (Wieder-)Wahl seien die Erste Staatsanwältin und die Leitenden Staatsanwälte vom Regierungsrat abhängig. Gestützt auf § 10 EG StPO schlage der Regierungsrat dem Landrat die Erste Staatsanwältin und die Leitenden Staatsanwälte zur Wahl vor, wobei der Landrat an die Vorschläge des Regierungsrates gebunden sei. Die oberste Führung der Staatsanwaltschaft sei dementsprechend für ihre Wiederwahl vom Regierungsrat abhängig, auch wenn dieser nicht die eigentliche Wahlbehörde sei. Im vorliegenden Verfahren stelle sich die Frage, ob nicht auch gegen Regierungsrat Thomas Weber eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei. Zwar hänge der vorgängig erwähnte Wahlvorschlag nicht allein von diesem ab, doch könne er auf den entsprechenden Entscheid erheblich Einfluss nehmen. Zudem sei, wenngleich zur Zeit nichts Konkretes dafür spreche, nicht auszuschliessen, dass sich in casu noch weitere Mitglieder des Regierungsrates strafrechtlich zu verantworten hätten. c) Im Strafverfahren müsse der Verfahrensleiter im Rahmen seiner gesetzlichen Rechte und Pflichten mit freiem Ermessen Entscheide treffen können. Die im Zentrum stehende Frage sei, ob der Verfahrensleiter im vorliegenden Verfahren wirklich frei und unabhängig die wesentlichen Entscheide treffen könne. Werde er im Hinblick auf seine berufliche Zukunft auf eine konsequente und eingehende Untersuchung verzichten. Oder werde er, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, er denke vor allem an seine Wiederwahl und gehe deshalb gegen die Beschuldigten zu wenig konsequent vor, eine Strafuntersuchung gegen Regierungsrat Thomas Weber eröffnen und dabei möglichst hartnäckig und unverhältnismässig schonungslos untersuchen. Auch wenn der Verfahrensleiter unabhängig von solchen Überlegungen das Verfahren unbefangen und frei und allein Recht und Gerechtigkeit verpflichtet führen würde, werde er sich kaum des Verdachts erwehren können, er sei befangen. Um sich des Anscheins der Befangenheit zu erwehren, müsste er nicht nur jeden erdenklichen Sachverhalt, der möglicherweise strafrechtlich relevant sein könnte, unter Ausserachtlassung von Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO untersuchen, sondern er dürfte auch bei der Beweiserhebung nicht den Eindruck erwecken, dass er zu zimperlich sei, möglicherweise in Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 6 Abs. 2 StPO. Was auch immer der Verfahrensleiter tun würde, gäbe Anlass, an seiner Unbefangenheit zu zweifeln. Dieselben Überlegungen gälten auch bezüglich der Ersten Staatsanwältin, wenn das Verfahren von einem Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft geführt werde, seien ihr doch sämtliche Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft hierarchisch unterstellt. Somit sei, wenngleich der Gesuchsteller sich derzeit nicht befangen fühle, der Anschein der Befangenheit offensichtlich. 3.1 Gestützt auf das Begehren des Gesuchstellers ist nachfolgend materiell zu prüfen, ob hinsichtlich sämtlicher Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft im Einzelfall bei einer allfälligen Strafuntersuchung gegen Regierungsrat Thomas Weber der Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO zu bejahen ist. a) Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als denjenigen in lit. a bis lit. e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand konkretisieren im gerichtlichen Verfahren die Mindestanforderungen des Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV. Nehmen Vertreter der Staatsanwaltschaft ihre Funktion als Strafuntersuchungs- oder Anklagebehörde wahr, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (vgl. BGer 1B_166/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2.2). Es ist aber dem spezifischen Umfeld, dem Aufgabenbereich der Behörde und den Funktionsunterschieden Rechnung zu tragen (vgl. dazu nachfolgend lit. b). Die Ausstandsregeln knüpfen im Wesentlichen an eine besondere Nähe bzw. Bindung der Person zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Verfahren und an den inneren Zustand der Befangenheit an. Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung der in der Strafbehörde tätigen Person zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person in ihrer Entscheidung sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt. Die Ablehnung einer in einer Strafbehörde tätigen Person erfordert nicht den strikten Nachweis, dass diese tatsächlich befangen ist. Es genügt schon die abstrakte Gefahr der Voreingenommenheit. Es müssen mithin Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen. Es ist durchaus denkbar, dass eine Person innerlich unbefangen ist, die Situation, in welcher sie sich befindet, indes objektiv geeignet ist, in Bezug auf den konkreten Verfahrensgegenstand Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu wecken. Blosse Vermutungen reichen allerdings nicht aus. Nach der Formel der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine bei einer Strafbehörde tätige Person als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Ob der Anschein der Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Es genügt somit nicht, dass der Partei Äusserungen oder Verfahrenshandlungen, die von der in einer Strafbehörde tätigen Person ausgehen, missfallen ( Boog , a.a.O., N 1 ff. vor Art. 56-60 StPO, mit zahlreichen Hinweisen; BGE 134 I 238 E. 2.1). Beruflich bedingte persönliche Kontakte begründen für sich keine Befangenheit. Kollegiale Kontaktpflege im soziokulturell üblichen Ausmass erwecken ebenfalls keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit. Erforderlich ist vielmehr eine das sozial übliche Mass übersteigende Beziehungsnähe sowie faktische Abhängigkeitsverhältnisse von einer gewissen Schwere (vgl. Keller , a.a.O., N 27 zu Art. 56 StPO; Boog , a.a.O., N 39 f. zu Art. 56 StPO). Die Unbefangenheit eines Behördenmitglieds ist zu vermuten und Befangenheit nur anzunehmen, wenn das Verhältnis einer Person zum Verfahrensgegenstand bzw. zu einer Partei dergestalt ist, dass bei objektivierter Betrachtungsweise der Verfahrensausgang nicht mehr offen ist ( Schmid , a.a.O., N 14 zu Art. 56 StPO). b) Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisten den Anspruch des Rechtssuchenden auf einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. ln Verfahren vor nichtrichterlichen Behörden und Strafverfolgungsbehörden finden die Garantien der EMRK und von Art. 30 Abs. 1 BV keine Anwendung. Die Garantie auf Unbefangenheit der nichtrichterlichen mit der Strafsache befassten Person gründet, wie oben dargelegt, vielmehr in Art. 29 Abs. 1 BV, welcher allen Personen einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung gibt ( Keller , a.a.O., N 1 f. zu Art. 56 StPO; BGE 125 I 119 E. 3b). Die Strafverfolgungsbehörden sind demnach nicht mit qualifizierter richterlicher Unabhängigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV ausgestattet (BGer 1B_69/2012 vom 27. Juni 2013 E. 4.1; Keller , a.a.O., N 2 zu Art. 56 StPO). Die Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV an Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit können ferner – trotz eines gemeinsamen Grundgedankens –nicht unbesehen auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (BGE 137 ll 431 E. 5.2; BGE 127 I 196 E. 2b). lm Kern der Garantie der Unbefangenheit gemäss Art. 29 Abs. 1 BV steht, dass sich Mitglieder der Behörden in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (BGE 140 I 326 E. 5.2). Behörden(mitglieder) sind aber – anders als Richter und Richterinnen – nicht nur zur neutralen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen, sondern erfüllen auch öffentliche Aufgaben und nehmen ihre lnteressen als Behörden wahr ( Gerold Steinmann , in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, St. Gallen 2014, N 35 zu Art. 29 BV; BGE 125 I 119 E. 3f). Dies bedeutet, dass in der Beurteilung, ob ein Mitglied einer Behörde die Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 BV erfüllt, die Funktion, die ein Mitglied einer Behörde konkret wahrnimmt, zu berücksichtigen ist (BGE 125 I 119 E. 3f). Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Einstellung oder Anklageerhebung. Sie gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Im Vorverfahren und während den Ermittlungen ist die Staatsanwaltschaft gehalten, belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen und eine Unparteilichkeit zu bewahren (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit, sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Die Staatsanwaltschaft muss sich jeder unfairen Vorgehensweise enthalten und darf keine Partei zulasten einer anderen bevorteilen. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGer 1B_166/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2.3; BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Unbefangenheit beim Staatsanwalt ist eine Haltung, die von falscher Rücksicht frei ist und ihn mit Distanz, Neutralität und Unparteilichkeit gegenüber den Verfahrensbeteiligten agieren lässt. Anders sieht es aus, wenn die Staatsanwaltschaft ab Anklageerhebung und im Rechtsmittelverfahren zur Partei wird. Ab diesem Zeitpunkt können an die Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft logischerweise nicht mehr dieselben Anforderungen gestellt werden (BGE 138 lV 142 E. 2.2.1 f.; 125 I 119 E. 3e; Keller , a.a.O., N 6 und N 37 ff. zu Art. 56 StPO; Steinmann , a.a.O., N 37 zu Art. 29 BV; Boog , a.a.O., N 39 zu Art. 56 StPO). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass im lnteresse einer beförderlichen Rechtspflege im Zusammenhang mit Ausstandsbegehren gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen ist (BGE 127 I 196 E. 2d; BGer 1B_56/2008 vom 24. Juni 2008 E. 4.1). c) In Anwendung von Art. 4 StPO sowie § 3 EG StPO ist die Staatsanwaltschaft in der Rechtsanwendung unabhängig und allein Recht und Gerechtigkeit verpflichtet. Gemäss § 4 EG StPO übt der Regierungsrat die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft aus (Abs. 1). Der Regierungsrat kann der Staatsanwaltschaft verbindliche Weisungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen (Abs. 2). In ihren Entscheidungen im Einzelfall über die Eröffnung, die Durchführung und den Abschluss von Verfahren sowie für die Vertretung der Anklage vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln untersteht die Staatsanwaltschaft keinen Weisungen (Abs. 3). Gestützt auf § 10 EG StPO wählt der Landrat auf Vorschlag des Regierungsrates den Ersten Staatsanwalt oder die Erste Staatsanwältin sowie einzeln die Leitenden Staatsanwältinnen und die Leitenden Staatsanwälte. Der Landrat ist an die Vorschläge des Regierungsrates gebunden (Abs. 1). Der Landrat bestimmt auf Vorschlag des Regierungsrates die Anzahl der Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und der weiteren ordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Abs. 2). Der Regierungsrat stellt die weiteren Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an (Abs. 3). Die Staatsanwaltschaft stellt die weiteren Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft an (Abs. 4). 3.2. a) Es ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob die Staatsanwaltschaft selbst oder ein Beschuldigter ein Ausstandsgesuch gegenüber einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt stellt. Während es bei den von Seiten des Beschuldigten beantragten Ausstandsgesuchen zu verhindern gilt, dass dieser einen ihm missliebigen Staatsanwalt ohne Vorliegen substantiierter Gründe aus dem Verfahren hinauszudrängen versucht, ist bei einem von der Staatsanwaltschaft gestellten Ausstandsgesuch sicherzustellen, dass diese sich nicht vorschnell und ohne triftige Gründe für befangen erklärt und sich auf diese Weise unliebsamer Verfahren entledigt. Die Staatsanwaltschaft kann daher, wenn sie der Ansicht ist, es lägen Ausstandsgründe gemäss Art. 56 lit. f StPO vor, nicht von selbst in den Ausstand treten, vielmehr muss sie diesen Entscheid gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO der Beschwerdeinstanz überlassen. b) Im vorliegenden Fall ist nicht zu verkennen und wird vom Gesuchsteller zu Recht dargelegt, dass die Staatsanwaltschaft als Behörde nach § 4 Abs. 1 EG StPO der Aufsicht des Regierungsrates untersteht sowie gestützt auf § 10 Abs. 1 EG StPO die Erste Staatsanwältin und die Leitenden Staatsanwälte hinsichtlich ihrer (Wieder-)Wahl vom Gesamtregierungsrat und dessen Vorschlagsrecht abhängig sind. Ebenso werden die übrigen Staatsanwälte gemäss § 10 Abs. 3 EG StPO vom Gesamtregierungsrat angestellt. Angesichts dieser gesetzlichen Bestimmungen erscheint es als nachvollziehbar, dass der Gesuchsteller im Hinblick auf ein allfälliges Strafverfahren gegen Regierungsrat Thomas Weber beim Kantonsgericht sowohl seinen Ausstand als auch denjenigen sämtlicher Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft beantragt hat, zumal die fragliche Angelegenheit zweifellos im Fokus der Öffentlichkeit steht. Allerdings ist an vorliegender Stelle die selbstverständliche, den Rechtsstaat konstituierende, Maxime in Erinnerung zu rufen, dass bei der Behandlung dieses Ausstandsgesuches weder die Interessen von politischen Parteien und Wirtschaftsverbänden noch die mediale Berichterstattung von irgendeiner Bedeutung sind. Entscheidungsgrundlage sind vielmehr die vorgängig wiedergegebenen Erwägungen zur Praxis und Lehre in Bezug auf die im Zentrum stehende gesetzliche Norm von Art. 56 lit. f StPO. Diesbezüglich ist im Sinne eines staatspolitischen Anliegens als Grundsatz festzuhalten, dass eine Gebietskörperschaft, wie sie eine kantonale Staatsanwaltschaft darstellt, in der Lage sein muss, in ihrem Zuständigkeitsbereich gegenüber jeder betroffenen Person ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. So ist es in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 StPO die ausdrückliche behördliche Aufgabe der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Strafuntersuchungen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft zu führen. In diesem Zusammenhang dürfen die Rechtsunterworfenen selbstverständlich erwarten und ist gleichermassen davon auszugehen, dass grundsätzlich jedes Mitglied der Staatsanwaltschaft, insbesondere aber der Gesuchsteller in seiner Funktion als stellvertretender Erster Staatsanwalt, neutral und unparteilich, ausschliesslich Recht und Gerechtigkeit dienend mit der notwendigen Distanz seinen gesetzlichen Pflichten nachkommt und alle hierfür notwendigen Entscheidungen mit der angezeigten Beförderlichkeit trifft, ohne dabei sachfremde Elemente einfliessen zu lassen. Eine voreilige Bejahung eines Ausstandsgrundes auf Seiten des Gesuchstellers bzw. auf Seiten sämtlicher Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft ohne ausreichend gewichtige Hinweise und demnach bloss aufgrund des Umstandes, wonach ein Regierungsrat Gegenstand einer Strafuntersuchung sein könnte, würde bedeuten, dass man der Staatsanwaltschaft und insbesondere einem stellvertretenden Ersten Staatsanwalt die generelle Fähigkeit zur Unparteilichkeit absprechen würde, was aber einem inakzeptablen Angriff auf das Grundvertrauen in die Justiz gleichkäme. Dieses Grundvertrauen in die Justiz kann nur dann aufrechterhalten werden, wenn man einem stellvertretenden Ersten Staatsanwalt zubilligt, fähig zu sein, auch gegen einen Regierungsrat eine Strafuntersuchung zu führen, bei welcher trotz dessen geteilten Vorschlagsrechts sowie dessen Mitaufsicht über die Staatsanwaltschaft der Ausgang des Verfahrens als offen erscheint. Entgegen seinen Befürchtungen ist der Gesuchsteller – um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, er denke vor allem an seine Wiederwahl – überdies auch nicht gehalten, unverhältnismässig schonungslos zu untersuchen. Vielmehr ist er aufgrund der Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGer 1B_166/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2.3) wie bei jeder anderen beschuldigten Person trotz der ihm zustehenden Freiheit bei den Ermittlungen zu Zurückhaltung verpflichtet, namentlich hat er gestützt auf Art. 3 Abs. 2 StPO den Grundsatz von Treu und Glauben (lit. a), das Verbot des Rechtsmissbrauchs (lit. b), das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren (lit. c) sowie das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen (lit. d), zu beachten. c) Eine Rechtfertigung, von diesem vorstehend unter lit. b) definierten Grundsatz abzuweichen, ist nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände gegeben. In casu könnte man bei erster Betrachtung der Angelegenheit aufgrund der im Zentrum stehenden Person einer allfälligen Strafuntersuchung annehmen, dass tatsächlich solche Umstände vorliegen könnten, welche den Anschein der Befangenheit oder Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu begründen vermöchten. Das Kantonsgericht hat denn in einem vergleichbaren Fall ‒ bei welchem es ebenfalls um ein Ausstandsbegehren der Staatsanwaltschaft gegangen ist und Gegenstand des Untersuchungsverfahrens möglicherweise zu Unrecht ausgerichtete Verwaltungsratshonorare, Sitzungsgelder und andere Vergütungen an unter anderem damals aktuelle und ehemalige Mitglieder des Regierungsrates gewesen sind ‒ bereits in seinem Beschluss vom 21. Januar 2014 (490 13 290) in E. 2.5 erkannt, es sei bei einem Verfahrensleiter aus der Mitte der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Dilemma zu erkennen, dass seine Entscheide durch die Betroffenen und die Öffentlichkeit entweder als zu übereifrig oder als zu wenig engagiert beurteilt werden könnten, was mit persönlichen Nachteilen für sein Ansehen, sein Arbeitsklima, seine Stellung sowie seine künftige berufliche Entwicklung verbunden sein könne. Massgeblicher Unterschied zu vorliegendem Fall ist allerdings, dass sich dort ein allfälliges Strafverfahren gegen mehrere amtierende Regierungsräte, darunter auch die damalige Vorsteherin der Sicherheitsdirektion (SID), hätte richten können sowie dass zum Entscheidungszeitpunkt unklar gewesen ist, ob sich der Verdacht auch auf andere Regierungsratsmitglieder ausweiten wird. Demgegenüber richtet sich hier ein allfälliges Strafverfahren einzig gegen Regierungsrat Thomas Weber, bei welchem es sich um den Vorsteher der VGD handelt, und es existieren keinerlei Hinweise darauf, dass sich weitere Mitglieder des Regierungsrates ebenfalls strafrechtlich zu verantworten hätten. In diesem Zusammenhang ist nämlich vor Augen zu halten, dass die ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) in subjektiver Hinsicht direkten Vorsatz ersten Grades verlangt ( Marcel Alexander Niggli , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 31 zu Art. 314 StGB). Ob hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses subjektiven Tatbestandsmerkmals gegeben sind, wird die Staatsanwaltschaft im Rahmen des anstehenden Entscheides (Verfahrenseröffnung oder Nichtanhandnahme) ohne weiteres erkennen. Insofern ist in Konkretisierung der vorgängig zitierten, grundsätzlichen Rechtsprechung des Kantonsgerichts festzustellen, dass der pauschale Verweis auf strukturbedingte hierarchische Verhältnisse per se noch keine Befangenheit zu begründen vermag. Unzweifelhaft können zwar funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte geeignet sein, Misstrauen in die Unbefangenheit auszulösen. Nachdem allerdings weder beruflich bedingte persönliche Kontakte noch kollegiale Kontaktpflege im soziokulturell üblichen Ausmass Zweifel an der Unvoreingenommenheit erwecken, sind zur Annahme von Befangenheit konkrete Hinweise zu verlangen, welche über das Organisatorische hinaus eine das sozial übliche Mass übersteigende Beziehungsnähe oder ein ausgeprägtes faktisches Abhängigkeitsverhältnis belegen. Wie bereits im Beschluss vom 21. Januar 2014 erwähnt, können solche Umstände in aller Regel bejaht werden, wenn der direkte Vorgesetzte, mithin der Vorsteher der SID, oder zumindest eine numerische Mehrheit des Regierungsrates Gegenstand einer allfälligen Strafuntersuchung wäre, da in diesem Fall die Möglichkeit einer Einflussnahme auf das berufliche Fortkommen der Verfahrensleitung und damit der Anschein von Befangenheit eher vorliegen könnte. In casu jedoch handelt es sich beim Objekt einer allfälligen Strafuntersuchung um den Vorsteher der VGD. Von Gesetzes wegen übt dieser zwar als Mitglied des Gesamtregierungsrates formell gesehen zusammen mit den übrigen vier Regierungsrätinnen und Regierungsräten die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft aus und steht ihm ein Vorschlagsrecht bezüglich der Ersten Staatsanwältin und den Leitenden Staatsanwälten zu; nach Dafürhalten des Kantonsgerichts ist damit jedoch nicht dargelegt, dass dieser auf den entsprechenden Wahlvorschlag tatsächlich einen (für die Gutheissung des vorliegenden Ausstandsbegehrens erforderlichen) erheblichen Einfluss nehmen könnte, wie dies vom Gesuchsteller ausgeführt wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Kadermitarbeitenden der SID in erster Linie auch vom Vorsteher der SID bestimmt werden. Zumindest wird in der Dienstordnung der SID festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft administrativ und organisatorisch der Sicherheitsdirektion zugeordnet ist (§ 19b Abs. 1) und von der Ersten Staatsanwältin oder vom Ersten Staatsanwalt personell, betrieblich und fachlich geleitet wird (§ 19 Abs. 2). Ausserdem bezeichnet die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher (der SID) auf Antrag der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwalts eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreis der Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte (§ 19c). Für das Kantonsgericht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und werden im Übrigen auch nicht geltend gemacht, dass über das gesetzlich normierte Vorschlagsrecht bzw. die Aufsicht des gesamten Regierungsrates über die Staatsanwaltschaft hinaus eine das sozial übliche Mass übersteigende Beziehungsnähe oder ein ausgeprägtes faktisches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Vorsteher der VGD einerseits und dem der SID zugeordneten Gesuchsteller sowie allen Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft andererseits vorliegen würde. Nur am Rande zu bemerken ist im Übrigen, dass praxisgemäss selbst die Zugehörigkeit zur gleichen Behörde und ein darauf basierendes kollegiales Verhältnis im Regelfall noch keinen Ausstandsgrund der Staatsanwaltschaft erblicken lassen, solange dieses Verhältnis das sozial übliche Mass nicht übersteigt (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. Dezember 2017 [490 17 211] E. 3.2; Keller , a.a.O., N 27 zu Art. 56 StPO). d) Zu beachten ist in concreto ausserdem, dass der Gesuchsteller offenbar gegen den Vorsteher und einen Mitarbeiter in leitender Funktion beim KIGA in nämlicher Sache bereits eine kurz vor dem Abschluss stehende Strafuntersuchung geführt hat, weshalb dieser in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes (Art. 5 StPO) sowie des Grundsatzes der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO ‒ wonach Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt ‒ auch die auf dem gleichen Lebenssachverhalt basierende Strafuntersuchung gegen allfällige weitere Personen zügig zu führen hat. Abschliessend ist Folgendes zu konstatieren: Würde man ungeachtet der weiteren konkreten Aspekte allein generelle, strukturbedingte hierarchische Verhältnisse zur Annahme von Befangenheit genügen lassen, wären konsequenterweise auch jegliche von der hiesigen Staatsanwaltschaft geführte Strafuntersuchungen gegen sämtliche Mitglieder des Landrates in deren Funktion als tatsächliches Wahlorgan der Ersten Staatsanwältin und der Leitenden Staatsanwälte ‒notabene auch das Wahlorgan der Präsidien und Richterinnen und Richter der Gerichte ‒ von vornherein ausgeschlossen, was aber zweifelsohne nicht im Sinne eines ordnungsgemäss funktionierenden Rechtsstaates sein kann. In selber Weise haben die ordentlich eingesetzten Gerichte des Kantons Basel-Landschaft Recht zu sprechen, selbst wenn Mitglieder ihres Wahlkörpers (nicht nur Vorschlagskörper) Parteistellung in jeglicher Form vor den Schranken einnehmen. Gemäss diesen Erwägungen ist weder hinsichtlich des Gesuchstellers noch bezüglich sämtlicher Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft ein Ausstandsgrund rechtsgenüglich dargetan, womit das Ausstandsgesuch vom 19. Juni 2018 abzuweisen ist. 4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 StPO sowie Art. 59 Abs. 4 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von CHF 1'550.-- (bestehend aus einer Gebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) zu Lasten des Staates. Demnach wird erkannt: 1. Das Ausstandsgesuch des stellvertretenden Ersten Staatsanwaltes Janós Fábián vom 19. Juni 2018 wird abgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von CHF 1'550.-- (bestehend aus einer Gebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Staates. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Pascal Neumann