Ausstandsbegehren
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO kann eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen. Die gesetzliche Regelung des Ausstandes in der StPO unterscheidet zwischen besonderen Ausstandsgründen (Art. 56 lit. a-e StPO) und dem allgemeinen Ausstandsgrund in der Form einer Generalklausel (Art. 56 lit. f StPO). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Das entsprechende Gesuch ist der Verfahrensleitung ohne Verzug zu stellen, sobald die Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer 1B_499/2012 vom 7. November 2012, E. 2.3). Im vorliegenden Fall geht es im Wesentlichen um die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Dezember 2016 und die damit zusammenhängenden Ereignisse rund um die gleichentags stattgefundene "Vorab-Sichtung" bzw. Einholung der Unterlagen durch die Polizei bei der Arbeitgeberin der Privatklägerschaft. Da aus den Akten u.a. nicht ersichtlich ist, wann die Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016 der Gesuchstellerin zugestellt worden ist, muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass das Ausstandsgesuch vom 5. Januar 2017 ohne Verzug erfolgt ist. Auf das im Übrigen formgerecht gestellte Ausstandsgesuch ist somit einzutreten. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO werden Ausstandsgesuche, welche die Staatsanwaltschaft betreffen, von der Beschwerdeinstanz beurteilt, weshalb die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, gegeben ist (§ 15 Abs. 2 EG StPO, SGS 250). 2.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall gemäss dem Antrag der Gesuchstellerin ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO zu bejahen ist und der verfahrensleitende Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, B.____, und der gemäss § 12 EG StPO unter dessen Leitung sowie in dessen Auftrag handelnde Untersuchungsbeauftragte C.____ im von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft geführten Strafverfahren MU1 16 1653 etc. in den Ausstand zu treten haben. 2.2 Die Gesuchstellerin begründet ihr Ausstandsgesuch vom 5. Januar 2017 im Wesentlichen damit, dass der Beizug von Rechtsanwalt Christian Lüscher erfolgt sei, weil die Privatklägerin den Eindruck gehabt habe, von der Verfahrensleitung nicht ernst genommen zu werden. Dieser Eindruck sei auch bei Rechtsanwalt Christian Lüscher erweckt worden, als sich dieser erstmals telefonisch mit dem zuständigen Untersuchungsbeauftragten C.____ in Verbindung gesetzt und letzterer ihm zu verstehen gegeben habe, dass es sich bei "dieser Angelegenheit um einen mühsamen Rosenkrieg" handle, der auf dem Rücken der Justiz ausgetragen werde und die Parteien weiterhin sexuelle Kontakte pflegten, weshalb der Untersuchungsbeauftragte die Absicht geäussert habe, die Privatklägerin zum Rückzug der Strafanträge zu bewegen und das Verfahren einzustellen. Ferner sei das bereits angeschlagene Vertrauen in die Objektivität der Verfahrensleitung zusätzlich erschüttert worden, als die Privatklägerin im von ihr angestrengten Verfahren gegen D.____ gleichzeitig als Beschuldigte geführt worden sei, ohne auf diesen Umstand hingewiesen worden zu sein. Völlig verlorengegangen sei das Vertrauen in die objektive Untersuchungsführung der Verfahrensleitung, als diese, ebenfalls im Strafverfahren gegen D.____, die obengenannte Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016 erlassen habe, um die Lohnabrechnungen und weitere Unterlagen zum Arbeitsverhältnis der Privatklägerin erhältlich zu machen. Die Anordnung dieser Zwangsmassnahme entbehre einer gesetzlichen Grundlage, da diese gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO nur ergriffen werden dürften, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliege. Zudem seien Zwangsmassnahmen gegen Dritte gemäss Art. 197 Abs. 2 StPO nur mit besonderer Zurückhaltung anzuordnen. Die Anwendung von Zwangsmassnahmen zur Ausforschung anderer Sachverhalte als des gegen den Beschuldigten erhobenen Tatverdachts, so insbesondere zur Ausforschung von Einkommens- und Vermögensverhältnissen von Privatklägern, sei hingegen ausgeschlossen, zumal diese nicht Subjekt der Strafverfolgung seien. Dazu komme, dass die Verfahrensleitung in der Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016 und einem gleichentags verfassten E-Mail die Polizei beauftragt habe, die verlangte Erhebung der Aufzeichnungen bei der Arbeitgeberin der Privatklägerin mit polizeilichem Zwang unangekündigt und "sofort" durchzusetzen. Dieses Vorgehen sei infolge fehlender rechtlicher Grundlage nicht nur widerrechtlich, sondern auch unverhältnismässig. Dass die rechtswidrig erlangten Informationen im Beschwerdeverfahren um die unentgeltliche Rechtspflege dann auch noch gegen die Privatklägerin verwendet wurden, ohne dieser zuvor das rechtliche Gehör einzuräumen, sei ein eklatanter Verstoss gegen den strafprozessualen Grundsatz des fairen Verfahrens im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und lasse das Vorgehen der Verfahrensleitung vollends als willkürlich erscheinen. Daher habe die Verfahrensleitung wegen des offenkundigen Anscheins ihrer Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO in den Ausstand zu treten. Sodann führt die Gesuchstellerin mit replizierender Stellungnahme vom 6. Februar 2017 aus, es sei unter Verweis auf die Aktennotizen vom 17. August 2017 (recte: 2016) aktenkundig, dass der Untersuchungsbeauftragte der Meinung sei, es handle sich bei der Angelegenheit um einen "Rosenkrieg", weshalb er die Privatklägerin nicht ernst nehme und sie zum Rückzug der Strafanträge zu bewegen beabsichtige, um das Verfahren einzustellen. Des Weiteren sei die unter Anwendung von polizeilichem Zwang veranlasste Edition von Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Privatklägerin als krasser und unentschuldbarer Eingriff in die Grundrechte der Gesuchstellerin und demzufolge schwer wiegender Verfahrensfehler einzustufen, welche die Gesuchsgegner als parteiisch erscheinen lasse. Das rechtliche Gehör zu den widerrechtlich edierten Unterlagen hätte der Gesuchsgegner gewähren müssen und nicht die Beschwerdeinstanz, da der Gesuchsgegner "die Zwangsmassnahme […] angeordnet habe". Die mangelnde Einsicht der Gesuchsgegner in die gravierenden Verfahrensfehler erhärte den Eindruck, dass diesen die Bereitschaft fehle, die Verfahrensrechte der Gesuchstellerin gehörig zu achten und im Verfahren objektiv und angemessen zu berücksichtigen. Die gerügte Häufung von krassen Verfahrensfehlern zuungunsten der Gesuchstellerin lasse den Staatsanwalt B.____ und den Untersuchungsbeauftragten C.____ objektiv als befangen erscheinen, weshalb das Ausstandsbegehren gutzuheissen und die Gesuchstellerin für den ihr entstandenen Aufwand angemessen zu entschädigen sei. 2.3 Demgegenüber führt Staatsanwalt B.____ mit Stellungnahme vom 23. Januar 2017 an, es entspreche mit Verweis auf die Aktennotiz vom 19. Januar 2017 nicht den Tatsachen, dass der Untersuchungsbeauftragte C.____ beabsichtigt habe, die Privatklägerin zum Rückzug der Strafanträge zu bewegen. Übrigens sei zu präzisieren, dass die Verfahrensleitung nicht durch den Untersuchungsbeauftragten, sondern den Staatsanwalt wahrgenommen werde. Die Verfahrensleitung habe aber zu keinem Zeitpunkt telefonischen oder schriftlichen Kontakt mit der Gesuchstellerin gepflegt und gestützt auf die Aktennotiz vom 17. August 2016 habe weder Anlass für den Eindruck bestanden, von der Verfahrensleitung nicht ernst genommen zu werden, noch erscheine das Vertrauen in die Objektivität der Verfahrensleitung angeschlagen. Die Privatklägerin sei im Verfahren gegen D.____ zu keinem Zeitpunkt als Beschuldigte geführt worden, sondern es stelle eine Frage der Zweckmässigkeit der Aktenführung dar, Strafverfahren mit Anzeigen und Gegenanzeigen gegebenenfalls in einem einzigen Ordner zu führen. Mittlerweile habe man jedoch die Akten des Verfahrens gegen die Gesuchstellerin abgetrennt. Sodann sei die Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016 selbst nicht angefochten worden und selbst wenn das Kantonsgericht zum Schluss käme, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft sei ungerechtfertigt gewesen und die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren, würde dies keinen Ausstandsgrund darstellen. Denn die allfällige Gutheissung einer Beschwerde lasse noch keinen Ausstandsgrund der Verfahrensleitung entstehen, da mit einer Verfahrensbeschwerde typischerweise eine Verfahrensfrage geklärt werde. Ferner werde das rechtliche Gehör über die erhobenen Unterlagen der Privatklägerin im Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdeinstanz gewährt und nicht durch die Staatsanwaltschaft, welche in diesem Verfahren Parteistellung habe. Mit Duplik vom 10. Februar 2017 erklärte der verfahrensleitende Staatsanwalt, dass er an den bisherigen Ausführungen festhalte und die gegenteiligen Behauptungen des Vertreters der Privatklägerin bestreite. 2.4 Art. 56 StPO regelt in Konkretisierung der konventions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 30 Abs. 1 BV den Ausstand. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Untersuchungs- und Anklagebehörden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Art. 29 Abs. 1 BV massgeblich (BGE 141 IV 178, E. 3.2.2). Dieser Anspruch findet seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung auch in Art. 56 lit. f StPO Ausdruck (BGer 1B_131/2011 vom 2. Mai 2011, E. 3.1). Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Liegen die Befangenheitsgründe in einem besonders gearteten Bezug der in der Strafbehörde tätigen Person zur Partei, etwa wenn aufgrund gewisser äusserer Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur eine besondere Verpflichtung zwischen dem Strafbehördenmitglied und einer Partei oder gar eine Abhängigkeit von einer Partei besteht, die nicht direkt von Art. 56 lit. c-e StPO erfasst ist, so hat die in der Strafbehörde tätige Person gemäss Art. 56 lit. f StPO in den Ausstand zu treten. Es genügt, wenn die in der Strafbehörde tätige Person insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand "befangen sein könnte". Dies gilt durch vernünftige Gründe als glaubhaft dargetan, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit erwecken (Andreas J. Keller , in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 56 N 9; BGE 137 II 431, E. 5.2; 134 I 20, E. 4.2; BGer 2C_266/2010 vom 6. Juli 2010, E. 3.2). Die Beurteilung, ob ein Ausstandsgrund vorliegt, muss zudem je nach Funktion der betroffenen Person differenziert ausfallen. Der Anschein der Befangenheit ist bei einem mit der Verfahrensleitung betrauten Staatsanwalt bzw. mit der Untersuchung befassten Untersuchungsbeauftragten anders zu beurteilen als bei einem Richter. Die Anwendung der Ausstandsgründe gemäss Art. 56 StPO auf Untersuchungsbeauftragte und Staatsanwälte soll sicherstellen, dass Strafuntersuchungen gegenüber allen beschuldigten Personen mit dem gleichen Nachdruck geführt werden und die erforderlichen Ermittlungen nicht wegen Befangenheit des Staatsanwaltes bzw. Untersuchungsbeauftragten ganz oder teilweise unterbleiben. Von einem Staatsanwalt respektive Untersuchungsbeauftragten sind daher Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als sie sich vor Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festzulegen haben, ob der angeschuldigten Person ein strafbares Verhalten zur Last zu legen oder ob ein strafbares Verhalten auszuschliessen sei. Auch haben sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO; zum Ganzen: BGer 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011, E. 4.5; 1B_283/2010 vom 7. Oktober 2010, E. 2; jeweils mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass Untersuchungsbeauftragte im Kanton Basel-Landschaft nur unter der Leitung oder im Auftrag der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte befugt sind, Untersuchungshandlungen vorzunehmen (§ 12 EG StPO). Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ausstandsbegehren gegen Justizpersonen nicht leichthin gutzuheissen, zumal eine Bewilligung der Begehren zur Komplizierung und Verzögerung des Verfahrens führen kann (BGer 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013, E. 4.1 mit Hinweisen). Aber auch eine allzu restriktive Auslegung und Anwendung der obengenannten Garantien wäre angesichts der Bedeutung der vorgenannten Anforderungen an einen Staatsanwalt bzw. Untersuchungsbeauftragten (vgl. BGer 1P.766/2000 vom 18. Mai 2001, E. 10; BGE 114 Ia 153, E. 3) nicht zu vertreten. Wird das Vorliegen eines Ausstandsgrundes bei einem Staatsanwalt bzw. Untersuchungsbeauftragten aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese wesentlich, wenn sie wiederholt auftreten oder besonders krass sind, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (vgl. BGE 141 IV 178, E. 3.2.3; BGer 1B_214/2014 vom 27. August 2014; 1B_170/2012 vom 19. Juni 2012, E. 4.2). 2.5.1 Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob das Verhalten des verfahrensleitenden Staatsanwalts B.____ und des unter seiner Leitung sowie in seinem Auftrag handelnden Untersuchungsbeauftragten C.____ bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit erweckt. 2.5.2 Die von Staatsanwalt B.____ und dem Untersuchungsbeauftragten C.____ unterzeichnete Editionsverfügung vom 19. Dezember 216 hält in der Kurzbegründung fest, dass die Privatklägerin A.____ einer bezahlten Erwerbstätigkeit bei der Firma E.____ AG in Sissach nachgehe und die Staatsanwaltschaft, um über den Antrag der unentgeltlichen Rechtspflege befinden zu können, auf die herauszugebenden Unterlagen angewiesen sei. Diese Unterlagen sollen als Beweismittel von Bedeutung erscheinen und voraussichtlich der Beschlagnahme unterliegen. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Ob Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmefähig sind bzw. als Beweismittel in Frage kommen, ist jedoch nach ihrer Tauglichkeit zu beurteilen, die Tatbestände, Rechtfertigungsgründe und Schuldvoraussetzungen zu begründen ( Felix Bommer/Peter Goldschmid , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 263 N 15). Die im vorliegenden Fall mittels Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016 erhältlich gemachten Unterlagen betreffen die Arbeits- und Einkommensverhältnisse der Privatklägerin A.____ und sind nicht tauglich, unmittelbar oder mittelbar für Tat und Umstände Beweis erbringen zu können, da es sich bei der beschuldigten Person gemäss obengenannter Editionsverfügung um D.____ handelt. 2.5.3 Darüber hinaus fragt sich, ob die konkrete Ausgestaltung der Editionsverfügung und die Umstände der "Vorab-Sichtung" der Unterlagen durch die Polizei den Charakter einer Zwangsmassnahme aufweisen. Dafür spricht insbesondere das Schreiben des Arbeitgebers der Privatklägerin, die E.____ AG, vom 3. Februar 2017 an die Staatsanwaltschaft. Darin bringt der Geschäftsführer vor, er sei am 19. Dezember 2016 von zwei Polizisten "gestützt auf eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft" dazu aufgefordert worden, Lohnabrechnungen und weitere Unterlagen zum Arbeitsverhältnis von A.____ herauszugeben, ohne dass man ihm den Grund dafür erklärt habe. Vielmehr sei ihm durch die Polizisten klargemacht worden, dass diese keinen Aufschub dulden würden. Er sei von den Polizisten überwacht worden, während er die Unterlagen gesucht habe und sich wie ein Verbrecher vorgekommen, bei dem man eine Hausdurchsuchung durchführe. Weiter habe die Polizei ihm mitgeteilt, er werde in zwei, drei Wochen einen schriftlichen Bescheid erhalten, was aber bis dato nicht geschehen sei. Es sei unverständlich, dass er nicht per Brief darum gebeten worden sei, diese Unterlagen zuzusenden und nicht nachvollziehbar, weshalb er als Geschäftsführer von der Polizei konfrontiert und zur Herausgabe von Daten gezwungen worden sei. Das Vorgehen der Polizei erweise sich als völlig unverhältnismässig, zumal er von seiner Arbeit abgehalten worden sei und die Anweisungen habe befolgen müssen, alles stehen und liegen zu lassen. Auch sei das Erscheinen und Auftreten der Polizei sowie die Durchführung dieser "Hausdurchsuchung" für die E.____ AG rufschädigend, weshalb er eine plausible, schriftliche Begründung für diese unverhältnismässige Aktion ebenso erwarte wie eine Entschuldigung an die Firma, ihn und A.____. Diesen Ausführungen des Geschäftsführers des Arbeitgebers der Privatklägerin ist zu entnehmen, dass bei der Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016, dem gleichentags verfassten E-Mail sowie den darin enthaltenen Vorgaben zum entsprechenden Auftreten der Polizei im Zusammenhang mit der "Vorab-Sichtung" der Unterlagen von einer Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe im Sinne von Art. 263 Abs. 3 StPO nicht die Rede sein kann. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass auf der "Editionsverfügung" u.a. die Formulierungen "die Firma (…) wird gestützt auf Art. 265 StPO aufgefordert (…), sofort (…) herauszugeben" (N 1), "wird ersucht" (N 2) etc. enthalten sind. Denn dem Geschäftsführer der E.____ AG war, was Staatsanwalt B.____ im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 10. Februar 2017 bestätigt, die Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016 weder ausgehändigt noch zugestellt worden. Auch wenn der Privatklägerin A.____ die Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016 nachträglich zugestellt worden ist, muss aufgrund der Ausführungen des Geschäftsführers der E.____ AG im Schreiben vom 3. Februar 2017 davon ausgegangen werden, dass auch sie zum Zeitpunkt der "Edition" von den obengenannten Formulierungen zur angeblichen Freiwilligkeit der Herausgabe keine Kenntnis hatte. Demzufolge konnten die Privatklägerin und der Geschäftsführer der E.____ AG auch nicht wissen, dass die Editionsverfügung gar nicht in einem Strafverfahren gegen A.____ als beschuldigte Person erlassen worden war. Vielmehr wird aufgrund der beschriebenen Umstände der "Vorab-Sichtung" durch die Polizei und der entsprechenden Vorgaben des Untersuchungsbeamten C.____ im E-Mail vom 19. Dezember 2016, infolge beabsichtigten "Überraschungseffekts" unangemeldet vorzusprechen, um "die gewünschten Dokumente gemäss Editionsverfügung zu erheben" und dem Schreiben des Geschäftsführers der E.____ AG vom 3. Februar 2017 erkannt, dass es sich bei der "Edition" vom 19. Dezember 2016 de facto um eine Zwangsmassnahme handelt. Diese Zwangsmassnahme, die im Strafverfahren gegen D.____ formlos "angeordnet" worden ist, hat in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingegriffen, um Informationen zu generieren, welche wiederum nicht die beschuldigte Person, sondern die Privatklägerschaft, betrafen. 2.5.4 Gemäss Art 197 Abs. 1 lit. a StPO setzt die Anordnung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage respektive ein Gesetz im formellen Sinn voraus. In der Regel findet sich die gesetzliche Grundlage in der StPO selbst. Da es mit anderen Worten keine strafprozessualen Zwangsmassnahmen geben kann, die nicht in einem Gesetz vorgesehen sind, besteht ein "numerus clausus" der Zwangsmassnahmen ( Jonas Weber , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 197 N 4). Im vorliegenden Fall nimmt die Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016 auf Art. 265 StPO Bezug, der im 7. Kapitel der StPO bei der Beschlagnahme eingegliedert ist. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO regelt als Grundsatz, dass Gegenstände beschlagnahmt werden können, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Wie bereits dargelegt, sind die Unterlagen zu den Arbeits- und den Einkommensverhältnissen der Privatklägerin im Strafverfahren gegen D.____ jedoch nicht beschlagnahmefähig. Zwar sind Zwangsmassnahmen gegen Dritte gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO grundsätzlich zulässig, sofern damit Informationen zur beschuldigten Person generiert werden sollen. Wenn aber wie im vorliegenden Fall durch Zwangsmassnahmen gegen die Privatklägerin A.____ Informationen erhältlich gemacht werden sollen, die sich gar nicht auf die beschuldigte Person des betreffenden Verfahrens, D.____, beziehen, lässt sich das Vorgehen der beiden Amtsträger auf keine gesetzliche Grundlage abstützen. Überdies ist festzustellen, dass die oben dargestellten Umstände, wie die Unterlagen zu den Arbeits- und Einkommensverhältnissen der Privatklägerin erhältlich gemacht worden sind, im Widerspruch zu Art. 265 StPO stehen, obwohl sich die Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016 auf eben diese Bestimmung abstützt. Denn gemäss Art. 265 Abs. 3 StPO ist die zur Herausgabe verpflichtete Person vor Anordnung einer Zwangsmassnahme zunächst zur Herausgabe aufzufordern und ihr dafür eine Frist zu setzen. Es ist nicht in Einklang mit dieser Bestimmung zu bringen und damit gesetzeswidrig, die Polizei auf diese Art und Weise einzusetzen und wie hier erfolgt zu instruieren, um einer "Edition" Nachdruck zu verleihen. Dazu kommt, dass die "Editionsverfügung" vom 19. Dezember 2016 (samt Rechtsbelehrung, auch betreffend das Siegelungsrecht gemäss Art. 248 Abs. 1 und 264 Abs. 3 StPO) an Ort und Stelle hätte ausgehändigt bzw. die Polizei in diesem Sinne hätte instruiert werden müssen. 2.5.5 Wenn die Staatsanwaltschaft die Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016 damit begründet, es bestünden Hinweise, dass A.____ einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgehe und die Staatsanwaltschaft, um über den Antrag der unentgeltlichen Rechtspflege befinden zu können, auf diese Unterlagen angewiesen sei, so macht sie damit sinngemäss geltend, sie hege den Verdacht, A.____ habe im Hinblick auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. KGer 470 16 305 vom 14. Februar 2017) allenfalls falsche Angaben gemacht. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft jedoch darauf verzichtet, gegen A.____ gemäss Art. 309 StPO ein Strafverfahren, insbesondere wegen (versuchten) Betrugs, einzuleiten, in dessen Rahmen Zwangsmassnahmen gegen A.____ unter den gegebenen Voraussetzungen eventuell zulässig gewesen wären. 2.5.6 Sodann wird gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO vorausgesetzt, dass Zwangsmassnahmen verhältnismässig sind. Demgemäss müssen sich Zwangsmassnahmen als erforderlich und verhältnismässig i.e.S. erweisen ( Jonas Weber , a.a.O., Art. 197 N 9 ff.). Im vorliegenden Fall ist die Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016 damit begründet worden, die Erhebung der Unterlagen zu den Arbeits- und Einkommensverhältnissen der Privatklägerin sei notwendig gewesen, um über deren anstehendes Gesuch betreffend der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befinden zu können. Diese Begründung entspricht aber nicht den Tatsachen, zumal die Staatsanwaltschaft über diesen Antrag mit Verfügung vom 25. November 2016 bereits entschieden hat. Insofern ist die im vorliegenden Fall vorgenommene Zwangsmassnahme bereits aus diesem Grund nicht erforderlich gewesen. Dazu kommt, dass der Inhaber von Gegenständen oder Vermögenswerten, die beschlagnahmt werden sollen, gemäss Art. 265 Abs. 1 StPO verpflichtet ist, diese herauszugeben und ihm diese Gelegenheit allenfalls unter Hinweis auf die Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse auch zu gewähren ist, wenn die Herausgabe nicht verweigert wurde und auch nicht anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde (Art. 265 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall sind die ergriffenen Zwangsmassnahmen gegen die Privatklägerin hingegen von vorneherein unzulässig gewesen, da sie keine Informationen über die beschuldigte Person D.____ hätten generieren bzw. in seinem Verfahren als Beweismittel hätten eingesetzt werden sollen. 2.5.7 Dass der Geschäftsführer der E.____ AG gemäss Schreiben vom 3. Februar 2017 zunächst tatsachenwidrig der Meinung war, es gehe bei der "Hausdurchsuchung" um ein Strafverfahren gegen A.____, indiziert, dass die Editionsverfügung bei der "Vorab-Sichtung der editierten Unterlagen" durch die Polizei am 19. Dezember 2016 bei der E.____ AG nicht adäquat vorgewiesen oder erläutert worden ist. Überdies hatten wohl die Privatklägerin und der Geschäftsführer der E.____ AG nicht einmal Kenntnis von der Rechtsbelehrung der Editionsverfügung (Seite 2) und damit von der Möglichkeit einer Siegelung gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO und Art. 264 Abs. 3 StPO, da die Zustellung der Editionsverfügung an die Privatklägerin erst nachträglich erging. Der Geschäftsführer der E.____ AG hat die Editionsverfügung sogar erst am 10. Februar 2017 zugestellt bekommen (Schreiben von Staatsanwalt B.____ vom 10. Februar 2017 an die E.____ AG), und dies auch erst, nachdem der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Verfügung vom 8. Februar 2017 diesbezüglich nachgefragt hatte. Angesichts der Tatsache, dass gemäss dem Verteiler der Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016 diese an die Polizei Sissach, den Beschuldigten, die Privatklägerin und die E.____ AG hätte zugestellt werden sollen, jedoch ausschliesslich an die E.____ AG nicht zugesendet worden ist, sowie unter Berücksichtigung des E-Mails und dem dort explizit gewünschten "Überraschungseffekt" der "Vorab-Sichtung" muss davon ausgegangen werden, dass die Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016 der Arbeitgeberin der Privatklägerin bewusst nicht adäquat vorgewiesen, ausgehändigt respektive zeitnah zugestellt wurde, obwohl der Verteiler der Editionsverfügung dies anders suggeriert. Für eine bewusste Nichtzustellung an die Arbeitgeberin der Privatklägerschaft spricht auch, dass auf dem Verteiler handschriftlich vermerkt ist, dass die Editionsverfügung an die Privatklägerin selbst und den Beschuldigten tatsächlich zugesendet worden ist. Bei der E.____ AG findet sich auf dem Verteiler hingegen kein derartiger Vermerk. Dass der "Überraschungseffekt" bewusst erzeugt werden wollte, ist glaubhaft dargetan, zumal einzig die Polizei Sissach die Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016 gleichentags per E-Mail zugestellt erhielt, während die anderen Zustellungsempfänger der Editionsverfügung diese per Post hätten zugesendet bekommen sollen, was ausser bei der E.____ AG auch geschehen ist. 2.5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorgehen des Staatsanwaltes und des Untersuchungsbeauftragten im Zusammenhang mit der Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016 und dem gleichentags verfassten E-Mail sowie die Art und Weise, wie die im Strafverfahren gegen D.____ nicht beweisrelevanten Unterlagen über die Arbeits- und Einkommensverhältnisse der Privatklägerin im Sinne einer unverhältnismässigen Zwangsmassnahme ohne gesetzliche Grundlage beim Arbeitgeber der Privatklägerin erhältlich gemacht wurden, nicht zulässig war. Diese Erkenntnis wird auch durch die Tatsache gestützt, dass keine Verfügung jeglicher Art ausgehändigt wurde, obwohl die gesamten Umstände der "Vorab-Sichtung" durch die Polizei den Charakter einer Zwangsmassnahme aufweisen. Die Umstände des Verteilers der Editionsverfügung, der (fehlende) handschriftliche Vermerk der erfolgten Zustellung an die Arbeitgeberin der Privatklägerschaft, sowie die Tatsache, dass die Polizei vorab per Mail beigezogen worden und dort der gewünschte "Überraschungseffekt" festgehalten worden ist, unterstreichen das unzulässige Vorgehen. Insofern ist glaubhaft dargetan, dass Staatsanwalt B.____ und Untersuchungsbeauftragter C.____ im vorliegenden Fall mehrere prozessuale Rechtsfehler begangen haben, die zum Teil schwer wiegen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sowohl Staatsanwalt B.____ wie auch der unter seiner Leitung und in seinem Auftrag handelnde Untersuchungsbeauftragte C.____ Zwang ausgeübt haben, wo dies nicht hätte geschehen dürfen. 2.6 Dementsprechend wird erkannt, dass Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Dass die Anwendung der Ausstandsgründe gemäss Art. 56 StPO auf Staatsanwälte und Untersuchungsbeauftragte die Führung von Strafuntersuchungen gegenüber allen beschuldigten Personen mit dem gleichen Nachdruck ebenso sicherstellen wie das Unterbleiben von erforderlichen Ermittlungen verhindern soll, bedeutet umgekehrt, dass auch keine Ermittlungen zu geschehen haben und keine Amtsgewalt ausgeübt werden darf, wo die diesbezüglichen Voraussetzungen fehlen. Weil nach dem Dargelegten bereits im Zusammenhang mit der Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016 Machtbefugnisse falsch angewendet und danach weitere Rechtsfehler begangen worden sind, kann offen bleiben, ob die Gesuchstellerin darüber hinaus hinreichend hat glaubhaft machen können, dass sie von der Verfahrensleitung bzw. dem Untersuchungsbeauftragten nicht ernst genommen wurde, diese sie angeblich zum Rückzug der Strafanträge haben bewegen wollen respektive dass die Parteirollen vermischt worden seien. Auch wenn entgegen den Darstellungen der Parteien in den Verfahrensakten bzw. den betreffenden Aktennotizen keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die für oder gegen diese Vorbringen sprechen, liegt angesichts der dargelegten Umstände, wie in casu die Akten zum Arbeitsverhältnis und dem Einkommen der Privatklägerin erhältlich gemacht worden sind, eine Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO vor. Folglich ist im vorliegenden Fall das Ausstandsgesuch gestützt auf Art. 56 lit. f StPO gutzuheissen und Staatsanwalt B.____ sowie der Untersuchungsbeauftragte C.____ haben im von der Staatsanwaltschaft geführten Strafverfahren MU1 16 1653 etc. in den Ausstand zu treten.
E. 3 Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.-- und Auslagen von pauschal CHF 50.-- sind gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. Infolge Gutheissung des Ausstandsgesuches ist Rechtsanwalt Christian Lüscher für seine Bemühungen antragsgemäss ein Honorar in der Höhe von CHF 2‘415.10 (inkl. Auslagen), zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 193.20, insgesamt somit CHF 2‘608.30, aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Dispositiv
- Das Ausstandsgesuch wird gutgeheissen und Staatsanwalt B.____ sowie der Untersuchungsbeauftragte C.____ haben im von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft geführten Strafverfahren MU1 16 1653 etc. in den Ausstand zu treten.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘000.-- zuzüglich Auslagen von CHF 50.-- gehen zulasten des Staates.
- Rechtsanwalt Christian Lüscher wird für seine Bemühungen ein Honorar in der Höhe von CHF 2‘415.10 (inkl. Auslagen), zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 193.20, insgesamt somit CHF 2‘608.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V. Lorenz Aenis
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 14.02.2017 490 17 16
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Februar 2017 (490 17 16) Strafprozessrecht Anordnung von Zwangsmassnahmen gegenüber der Privatklägerschaft als Ausstandsgrund eines Staatsanwaltes bzw. Untersuchungsbeauftragten Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber i.V. Lorenz Aenis Parteien A.____ vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lüscher, Seestrasse 41, 8002 Zürich, Gesuchstellerin gegen B.____ , Staatsanwalt, c/o Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Gesuchsgegner C.____ , Untersuchungsbeauftragter, c/o Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Gesuchsgegner Gegenstand Ausstandsbegehren Ausstandsgesuch vom 5. Januar 2017 A. In den Strafverfahren gegen den Beschuldigen D.____ wegen einfacher Körperverletzung (MU1 16 4236), Diebstahls und Hausfriedensbruchs (MU1 16 1653) und arglistiger Vermögensschädigung sowie Urkundenfälschung (MU1 16 2852) konstituierte sich die Geschädigte A.____ mit Strafanzeigen vom 11. März 2016, 29. April 2016 und 12. Mai 2016 als Privatklägerin. Am 17. August 2016 teilte Rechtsanwalt Christian Lüscher der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit, dass er die Privatklägerin A.____ in den obengenannten Strafverfahren gegen D.____ vertrete und diese um seine Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand per 16. August 2016, dem Zeitpunkt der Mandatierung, ersuche. Mit Verfügung vom 25. November 2016 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerin ab. Am 8. Dezember 2016 erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lüscher, Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2016 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für sie als Privatklägerin. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens erklärte der Beschuldigte D.____ mit an die Staatsanwaltschaft adressierter Stellungnahme vom 16. Dezember 2016, dass die Privatklägerin A.____ mittlerweile nicht mehr mittellos sei, da sie seit dem 1. August 2016 bei der Firma E.____ AG wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehe (vgl. KGer 470 16 305 vom 14. Februar 2017). B. Am 19. Dezember 2016 erliess Staatsanwalt B.____ in den obengenannten Strafverfahren gegen den Beschuldigten D.____ eine Editionsverfügung, mit der die E.____ AG aufgefordert wurde, je eine Kopie des Arbeitsvertrages der Privatklägerin A.____ und der Lohnabrechnungen seit Bestehen des Arbeitsvertrages bis dato "sofort" herauszugeben. Neben einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB und dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Ordnungsbusse enthielt die Editionsverfügung auch ein auf drei Monate befristetes Mitteilungsverbot gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO sowie den Hinweis, dass die "zuständige Polizei […] hiermit beauftragt [werde], bei der E.____ AG die verlangten Aufzeichnungen vorab zu sichten, direkt detaillierte Auskünfte einzuholen und Unterlagen zu erheben. Ein Doppel dieser Verfügung [gelte] als Legitimation". Gemäss deren Verteiler sollte die Editionsverfügung per Einschreiben an die E.____ AG, D.____ und Rechtsanwalt Christian Lüscher (im Doppel) sowie per E-Mail an den Polizeiposten Sissach zugestellt werden. C. Ebenfalls am 19. Dezember 2016 liess der Untersuchungsbeauftragte C.____ im Auftrag von Staatsanwalt B.____ die Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016 per E-Mail der Polizei in Sissach zukommen. Das E-Mail enthielt auch das Anliegen, gemäss telefonischer Absprache gleichentags respektive am Folgetag "bei der Firma E.____ AG, F.____strasse X, in Sissach" vorzusprechen, um die "gewünschten Dokumente gemäss Editionsverfügung zu erheben". Obwohl gemäss Verteiler der Editionsverfügung die Zustellung derselben auch an die E.____ AG, D.____ und Rechtsanwalt Christian Lüscher erfolgen sollte, wurde die Editionsverfügung im Vorfeld der "Vorab-Sichtung" nur der Polizei in Sissach per E-Mail zugestellt. Überdies wurde im besagten E-Mail an die Polizei in Sissach klargestellt, dass seitens der Staatsanwaltschaft bewusst kein Kontakt mit der E.____ AG stattgefunden habe und es als "Überraschungseffekt […] deshalb wünschenswert [wäre], wenn die Polizei dort unangemeldet erscheinen würde." Bei der E.____ AG handle es sich "wahrscheinlich um ein kleines Büro, das Gesundheitsprodukte anbietet und verschickt." Auf der Homepage stehe jedenfalls, dass ein Büro in Sissach existiere und dieses sich an der F.____strasse X befinden müsse. Es sei ferner nicht klar, wie viele Angestellte in diesem Betrieb tätig seien und ob respektive wo die Privatklägerin A.____ arbeite. In der Folge erhob die Polizei am 19. Dezember 2016 die obengenannten Unterlagen zum Arbeitsverhältnis der Privatklägerin, indem sie bei der E.____ AG entsprechend den Vorgaben der Staatsanwaltschaft, unangemeldet vorsprach. Gemäss den Angaben des Geschäftsführers der E.____ AG soll die Polizei diesem Anweisungen gegeben bzw. ihn dabei überwacht haben, als er die verlangten Unterlagen heraussuchte. D. Am 5. Januar 2017 stellte A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lüscher (nachfolgend: Gesuchstellerin), ein Ausstandsgesuch an die Staatsanwaltschaft und beantragte, dass der Untersuchungsbeauftragte C.____ und der verfahrensleitende Staatsanwalt, B.____, im Strafverfahren MU1 16 1653 etc. in den Ausstand zu treten hätten (Ziff. 1). Sodann wurde begehrt, dass das Ausstandsbegehren mit einer Stellungnahme der Verfahrensleitung unverzüglich dem Kantonsgericht zur Beurteilung vorzulegen sei (Ziff. 2). E. Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 leitete die Staatsanwaltschaft das Ausstandsbegehren vom 5. Januar 2017 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, weiter und beantragte die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs unter o/e-Kostenauflage zulasten der Gesuchstellerin. F. Am 3. Februar 2016 teilte der Geschäftsführer des Arbeitgebers der Privatklägerin, E.____ AG, der Staatsanwaltschaft mit, dass er am 19. Dezember 2016 von der Polizei gestützt auf eine Verfügung der Staatsanwaltschaft gezwungen worden sei, Lohnabrechnungen und weitere Unterlagen zum Arbeitsverhältnis von A.____ herauszugeben. Dabei hätten ihm die Polizisten klargemacht, dass sie keinen Aufschub dulden würden. Ferner sei er, während er die entsprechenden Unterlagen herausgesucht habe, von den Polizisten überwacht worden. Dass er von der Polizei konfrontiert und nicht darum gebeten worden sei, diese Unterlagen herauszugeben sei für ihn nicht nachvollziehbar. Trotz entsprechender Zusicherung habe er bis dato keine schriftliche Bestätigung dieser unverhältnismässigen Aktion erhalten, weshalb er für seinen Aufwand und die "Nerven schädigende Zeit", die an den "G.____" eingeforderte Arbeit sowie den Teil-Arbeitsausfall seiner Mitarbeitenden, A.____, pauschal eine Entschädigung von CHF 300.-- geltend mache sowie CHF 1‘000.-- für die Rufschädigung der E.____ AG. G. Die Gesuchstellerin hielt mit replizierender Stellungnahme vom 6. Februar 2017 vollumfänglich an den Ausführungen im Ausstandsgesuch vom 5. Januar 2017 fest und stellte ergänzend den Antrag, dass über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss zu entscheiden sei. H. Am 8. Februar 2017 verfügte der Präsident des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, dass die Staatsanwaltschaft dem Gericht umgehend mitzuteilen und dafür einen Beleg einzureichen habe, ob am 19. Dezember 2016 dem Geschäftsführer der E.____ AG die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2016 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt worden sei. Überdies wurde verfügt, dass der Schriftenwechsel nach Eingang der Antwort der Staatsanwaltschaft geschlossen werde. I. Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 an die E.____ AG erklärte Staatsanwalt B.____, es sei nachträglich festgestellt worden, dass dieser die Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016 von der Polizei vorgelegt, "aufgrund eines Missverständnisses" aber nicht ausgehändigt worden sei, wofür sie sich entschuldigten. Daher werde die erwähnte Editionsverfügung nun nachträglich zugestellt. Ferner wurde der E.____ AG ohne jegliche Begründung mitgeteilt, dass das auf der Editionsverfügung erwähnte Mitteilungsverbot aufgehoben sei. Mit gleichentags verfasster Duplik an das Kantonsgericht hielt Staatsanwalt B.____ gleichwohl am Antrag auf kostenpflichtige Abweisung des Ausstandsbegehrens fest. In der Beilage wurde das obengenannte Schreiben des Staatsanwalts an die E.____ AG vom 10. Februar 2017 angefügt. Auf die Begründung der Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO kann eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen. Die gesetzliche Regelung des Ausstandes in der StPO unterscheidet zwischen besonderen Ausstandsgründen (Art. 56 lit. a-e StPO) und dem allgemeinen Ausstandsgrund in der Form einer Generalklausel (Art. 56 lit. f StPO). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Das entsprechende Gesuch ist der Verfahrensleitung ohne Verzug zu stellen, sobald die Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer 1B_499/2012 vom 7. November 2012, E. 2.3). Im vorliegenden Fall geht es im Wesentlichen um die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Dezember 2016 und die damit zusammenhängenden Ereignisse rund um die gleichentags stattgefundene "Vorab-Sichtung" bzw. Einholung der Unterlagen durch die Polizei bei der Arbeitgeberin der Privatklägerschaft. Da aus den Akten u.a. nicht ersichtlich ist, wann die Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016 der Gesuchstellerin zugestellt worden ist, muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass das Ausstandsgesuch vom 5. Januar 2017 ohne Verzug erfolgt ist. Auf das im Übrigen formgerecht gestellte Ausstandsgesuch ist somit einzutreten. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO werden Ausstandsgesuche, welche die Staatsanwaltschaft betreffen, von der Beschwerdeinstanz beurteilt, weshalb die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, gegeben ist (§ 15 Abs. 2 EG StPO, SGS 250). 2.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall gemäss dem Antrag der Gesuchstellerin ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO zu bejahen ist und der verfahrensleitende Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, B.____, und der gemäss § 12 EG StPO unter dessen Leitung sowie in dessen Auftrag handelnde Untersuchungsbeauftragte C.____ im von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft geführten Strafverfahren MU1 16 1653 etc. in den Ausstand zu treten haben. 2.2 Die Gesuchstellerin begründet ihr Ausstandsgesuch vom 5. Januar 2017 im Wesentlichen damit, dass der Beizug von Rechtsanwalt Christian Lüscher erfolgt sei, weil die Privatklägerin den Eindruck gehabt habe, von der Verfahrensleitung nicht ernst genommen zu werden. Dieser Eindruck sei auch bei Rechtsanwalt Christian Lüscher erweckt worden, als sich dieser erstmals telefonisch mit dem zuständigen Untersuchungsbeauftragten C.____ in Verbindung gesetzt und letzterer ihm zu verstehen gegeben habe, dass es sich bei "dieser Angelegenheit um einen mühsamen Rosenkrieg" handle, der auf dem Rücken der Justiz ausgetragen werde und die Parteien weiterhin sexuelle Kontakte pflegten, weshalb der Untersuchungsbeauftragte die Absicht geäussert habe, die Privatklägerin zum Rückzug der Strafanträge zu bewegen und das Verfahren einzustellen. Ferner sei das bereits angeschlagene Vertrauen in die Objektivität der Verfahrensleitung zusätzlich erschüttert worden, als die Privatklägerin im von ihr angestrengten Verfahren gegen D.____ gleichzeitig als Beschuldigte geführt worden sei, ohne auf diesen Umstand hingewiesen worden zu sein. Völlig verlorengegangen sei das Vertrauen in die objektive Untersuchungsführung der Verfahrensleitung, als diese, ebenfalls im Strafverfahren gegen D.____, die obengenannte Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016 erlassen habe, um die Lohnabrechnungen und weitere Unterlagen zum Arbeitsverhältnis der Privatklägerin erhältlich zu machen. Die Anordnung dieser Zwangsmassnahme entbehre einer gesetzlichen Grundlage, da diese gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO nur ergriffen werden dürften, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliege. Zudem seien Zwangsmassnahmen gegen Dritte gemäss Art. 197 Abs. 2 StPO nur mit besonderer Zurückhaltung anzuordnen. Die Anwendung von Zwangsmassnahmen zur Ausforschung anderer Sachverhalte als des gegen den Beschuldigten erhobenen Tatverdachts, so insbesondere zur Ausforschung von Einkommens- und Vermögensverhältnissen von Privatklägern, sei hingegen ausgeschlossen, zumal diese nicht Subjekt der Strafverfolgung seien. Dazu komme, dass die Verfahrensleitung in der Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016 und einem gleichentags verfassten E-Mail die Polizei beauftragt habe, die verlangte Erhebung der Aufzeichnungen bei der Arbeitgeberin der Privatklägerin mit polizeilichem Zwang unangekündigt und "sofort" durchzusetzen. Dieses Vorgehen sei infolge fehlender rechtlicher Grundlage nicht nur widerrechtlich, sondern auch unverhältnismässig. Dass die rechtswidrig erlangten Informationen im Beschwerdeverfahren um die unentgeltliche Rechtspflege dann auch noch gegen die Privatklägerin verwendet wurden, ohne dieser zuvor das rechtliche Gehör einzuräumen, sei ein eklatanter Verstoss gegen den strafprozessualen Grundsatz des fairen Verfahrens im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und lasse das Vorgehen der Verfahrensleitung vollends als willkürlich erscheinen. Daher habe die Verfahrensleitung wegen des offenkundigen Anscheins ihrer Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO in den Ausstand zu treten. Sodann führt die Gesuchstellerin mit replizierender Stellungnahme vom 6. Februar 2017 aus, es sei unter Verweis auf die Aktennotizen vom 17. August 2017 (recte: 2016) aktenkundig, dass der Untersuchungsbeauftragte der Meinung sei, es handle sich bei der Angelegenheit um einen "Rosenkrieg", weshalb er die Privatklägerin nicht ernst nehme und sie zum Rückzug der Strafanträge zu bewegen beabsichtige, um das Verfahren einzustellen. Des Weiteren sei die unter Anwendung von polizeilichem Zwang veranlasste Edition von Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Privatklägerin als krasser und unentschuldbarer Eingriff in die Grundrechte der Gesuchstellerin und demzufolge schwer wiegender Verfahrensfehler einzustufen, welche die Gesuchsgegner als parteiisch erscheinen lasse. Das rechtliche Gehör zu den widerrechtlich edierten Unterlagen hätte der Gesuchsgegner gewähren müssen und nicht die Beschwerdeinstanz, da der Gesuchsgegner "die Zwangsmassnahme […] angeordnet habe". Die mangelnde Einsicht der Gesuchsgegner in die gravierenden Verfahrensfehler erhärte den Eindruck, dass diesen die Bereitschaft fehle, die Verfahrensrechte der Gesuchstellerin gehörig zu achten und im Verfahren objektiv und angemessen zu berücksichtigen. Die gerügte Häufung von krassen Verfahrensfehlern zuungunsten der Gesuchstellerin lasse den Staatsanwalt B.____ und den Untersuchungsbeauftragten C.____ objektiv als befangen erscheinen, weshalb das Ausstandsbegehren gutzuheissen und die Gesuchstellerin für den ihr entstandenen Aufwand angemessen zu entschädigen sei. 2.3 Demgegenüber führt Staatsanwalt B.____ mit Stellungnahme vom 23. Januar 2017 an, es entspreche mit Verweis auf die Aktennotiz vom 19. Januar 2017 nicht den Tatsachen, dass der Untersuchungsbeauftragte C.____ beabsichtigt habe, die Privatklägerin zum Rückzug der Strafanträge zu bewegen. Übrigens sei zu präzisieren, dass die Verfahrensleitung nicht durch den Untersuchungsbeauftragten, sondern den Staatsanwalt wahrgenommen werde. Die Verfahrensleitung habe aber zu keinem Zeitpunkt telefonischen oder schriftlichen Kontakt mit der Gesuchstellerin gepflegt und gestützt auf die Aktennotiz vom 17. August 2016 habe weder Anlass für den Eindruck bestanden, von der Verfahrensleitung nicht ernst genommen zu werden, noch erscheine das Vertrauen in die Objektivität der Verfahrensleitung angeschlagen. Die Privatklägerin sei im Verfahren gegen D.____ zu keinem Zeitpunkt als Beschuldigte geführt worden, sondern es stelle eine Frage der Zweckmässigkeit der Aktenführung dar, Strafverfahren mit Anzeigen und Gegenanzeigen gegebenenfalls in einem einzigen Ordner zu führen. Mittlerweile habe man jedoch die Akten des Verfahrens gegen die Gesuchstellerin abgetrennt. Sodann sei die Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016 selbst nicht angefochten worden und selbst wenn das Kantonsgericht zum Schluss käme, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft sei ungerechtfertigt gewesen und die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren, würde dies keinen Ausstandsgrund darstellen. Denn die allfällige Gutheissung einer Beschwerde lasse noch keinen Ausstandsgrund der Verfahrensleitung entstehen, da mit einer Verfahrensbeschwerde typischerweise eine Verfahrensfrage geklärt werde. Ferner werde das rechtliche Gehör über die erhobenen Unterlagen der Privatklägerin im Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdeinstanz gewährt und nicht durch die Staatsanwaltschaft, welche in diesem Verfahren Parteistellung habe. Mit Duplik vom 10. Februar 2017 erklärte der verfahrensleitende Staatsanwalt, dass er an den bisherigen Ausführungen festhalte und die gegenteiligen Behauptungen des Vertreters der Privatklägerin bestreite. 2.4 Art. 56 StPO regelt in Konkretisierung der konventions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 30 Abs. 1 BV den Ausstand. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Untersuchungs- und Anklagebehörden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Art. 29 Abs. 1 BV massgeblich (BGE 141 IV 178, E. 3.2.2). Dieser Anspruch findet seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung auch in Art. 56 lit. f StPO Ausdruck (BGer 1B_131/2011 vom 2. Mai 2011, E. 3.1). Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Liegen die Befangenheitsgründe in einem besonders gearteten Bezug der in der Strafbehörde tätigen Person zur Partei, etwa wenn aufgrund gewisser äusserer Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur eine besondere Verpflichtung zwischen dem Strafbehördenmitglied und einer Partei oder gar eine Abhängigkeit von einer Partei besteht, die nicht direkt von Art. 56 lit. c-e StPO erfasst ist, so hat die in der Strafbehörde tätige Person gemäss Art. 56 lit. f StPO in den Ausstand zu treten. Es genügt, wenn die in der Strafbehörde tätige Person insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand "befangen sein könnte". Dies gilt durch vernünftige Gründe als glaubhaft dargetan, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit erwecken (Andreas J. Keller , in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 56 N 9; BGE 137 II 431, E. 5.2; 134 I 20, E. 4.2; BGer 2C_266/2010 vom 6. Juli 2010, E. 3.2). Die Beurteilung, ob ein Ausstandsgrund vorliegt, muss zudem je nach Funktion der betroffenen Person differenziert ausfallen. Der Anschein der Befangenheit ist bei einem mit der Verfahrensleitung betrauten Staatsanwalt bzw. mit der Untersuchung befassten Untersuchungsbeauftragten anders zu beurteilen als bei einem Richter. Die Anwendung der Ausstandsgründe gemäss Art. 56 StPO auf Untersuchungsbeauftragte und Staatsanwälte soll sicherstellen, dass Strafuntersuchungen gegenüber allen beschuldigten Personen mit dem gleichen Nachdruck geführt werden und die erforderlichen Ermittlungen nicht wegen Befangenheit des Staatsanwaltes bzw. Untersuchungsbeauftragten ganz oder teilweise unterbleiben. Von einem Staatsanwalt respektive Untersuchungsbeauftragten sind daher Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als sie sich vor Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festzulegen haben, ob der angeschuldigten Person ein strafbares Verhalten zur Last zu legen oder ob ein strafbares Verhalten auszuschliessen sei. Auch haben sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO; zum Ganzen: BGer 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011, E. 4.5; 1B_283/2010 vom 7. Oktober 2010, E. 2; jeweils mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass Untersuchungsbeauftragte im Kanton Basel-Landschaft nur unter der Leitung oder im Auftrag der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte befugt sind, Untersuchungshandlungen vorzunehmen (§ 12 EG StPO). Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ausstandsbegehren gegen Justizpersonen nicht leichthin gutzuheissen, zumal eine Bewilligung der Begehren zur Komplizierung und Verzögerung des Verfahrens führen kann (BGer 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013, E. 4.1 mit Hinweisen). Aber auch eine allzu restriktive Auslegung und Anwendung der obengenannten Garantien wäre angesichts der Bedeutung der vorgenannten Anforderungen an einen Staatsanwalt bzw. Untersuchungsbeauftragten (vgl. BGer 1P.766/2000 vom 18. Mai 2001, E. 10; BGE 114 Ia 153, E. 3) nicht zu vertreten. Wird das Vorliegen eines Ausstandsgrundes bei einem Staatsanwalt bzw. Untersuchungsbeauftragten aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese wesentlich, wenn sie wiederholt auftreten oder besonders krass sind, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (vgl. BGE 141 IV 178, E. 3.2.3; BGer 1B_214/2014 vom 27. August 2014; 1B_170/2012 vom 19. Juni 2012, E. 4.2). 2.5.1 Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob das Verhalten des verfahrensleitenden Staatsanwalts B.____ und des unter seiner Leitung sowie in seinem Auftrag handelnden Untersuchungsbeauftragten C.____ bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit erweckt. 2.5.2 Die von Staatsanwalt B.____ und dem Untersuchungsbeauftragten C.____ unterzeichnete Editionsverfügung vom 19. Dezember 216 hält in der Kurzbegründung fest, dass die Privatklägerin A.____ einer bezahlten Erwerbstätigkeit bei der Firma E.____ AG in Sissach nachgehe und die Staatsanwaltschaft, um über den Antrag der unentgeltlichen Rechtspflege befinden zu können, auf die herauszugebenden Unterlagen angewiesen sei. Diese Unterlagen sollen als Beweismittel von Bedeutung erscheinen und voraussichtlich der Beschlagnahme unterliegen. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Ob Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmefähig sind bzw. als Beweismittel in Frage kommen, ist jedoch nach ihrer Tauglichkeit zu beurteilen, die Tatbestände, Rechtfertigungsgründe und Schuldvoraussetzungen zu begründen ( Felix Bommer/Peter Goldschmid , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 263 N 15). Die im vorliegenden Fall mittels Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016 erhältlich gemachten Unterlagen betreffen die Arbeits- und Einkommensverhältnisse der Privatklägerin A.____ und sind nicht tauglich, unmittelbar oder mittelbar für Tat und Umstände Beweis erbringen zu können, da es sich bei der beschuldigten Person gemäss obengenannter Editionsverfügung um D.____ handelt. 2.5.3 Darüber hinaus fragt sich, ob die konkrete Ausgestaltung der Editionsverfügung und die Umstände der "Vorab-Sichtung" der Unterlagen durch die Polizei den Charakter einer Zwangsmassnahme aufweisen. Dafür spricht insbesondere das Schreiben des Arbeitgebers der Privatklägerin, die E.____ AG, vom 3. Februar 2017 an die Staatsanwaltschaft. Darin bringt der Geschäftsführer vor, er sei am 19. Dezember 2016 von zwei Polizisten "gestützt auf eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft" dazu aufgefordert worden, Lohnabrechnungen und weitere Unterlagen zum Arbeitsverhältnis von A.____ herauszugeben, ohne dass man ihm den Grund dafür erklärt habe. Vielmehr sei ihm durch die Polizisten klargemacht worden, dass diese keinen Aufschub dulden würden. Er sei von den Polizisten überwacht worden, während er die Unterlagen gesucht habe und sich wie ein Verbrecher vorgekommen, bei dem man eine Hausdurchsuchung durchführe. Weiter habe die Polizei ihm mitgeteilt, er werde in zwei, drei Wochen einen schriftlichen Bescheid erhalten, was aber bis dato nicht geschehen sei. Es sei unverständlich, dass er nicht per Brief darum gebeten worden sei, diese Unterlagen zuzusenden und nicht nachvollziehbar, weshalb er als Geschäftsführer von der Polizei konfrontiert und zur Herausgabe von Daten gezwungen worden sei. Das Vorgehen der Polizei erweise sich als völlig unverhältnismässig, zumal er von seiner Arbeit abgehalten worden sei und die Anweisungen habe befolgen müssen, alles stehen und liegen zu lassen. Auch sei das Erscheinen und Auftreten der Polizei sowie die Durchführung dieser "Hausdurchsuchung" für die E.____ AG rufschädigend, weshalb er eine plausible, schriftliche Begründung für diese unverhältnismässige Aktion ebenso erwarte wie eine Entschuldigung an die Firma, ihn und A.____. Diesen Ausführungen des Geschäftsführers des Arbeitgebers der Privatklägerin ist zu entnehmen, dass bei der Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016, dem gleichentags verfassten E-Mail sowie den darin enthaltenen Vorgaben zum entsprechenden Auftreten der Polizei im Zusammenhang mit der "Vorab-Sichtung" der Unterlagen von einer Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe im Sinne von Art. 263 Abs. 3 StPO nicht die Rede sein kann. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass auf der "Editionsverfügung" u.a. die Formulierungen "die Firma (…) wird gestützt auf Art. 265 StPO aufgefordert (…), sofort (…) herauszugeben" (N 1), "wird ersucht" (N 2) etc. enthalten sind. Denn dem Geschäftsführer der E.____ AG war, was Staatsanwalt B.____ im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 10. Februar 2017 bestätigt, die Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016 weder ausgehändigt noch zugestellt worden. Auch wenn der Privatklägerin A.____ die Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016 nachträglich zugestellt worden ist, muss aufgrund der Ausführungen des Geschäftsführers der E.____ AG im Schreiben vom 3. Februar 2017 davon ausgegangen werden, dass auch sie zum Zeitpunkt der "Edition" von den obengenannten Formulierungen zur angeblichen Freiwilligkeit der Herausgabe keine Kenntnis hatte. Demzufolge konnten die Privatklägerin und der Geschäftsführer der E.____ AG auch nicht wissen, dass die Editionsverfügung gar nicht in einem Strafverfahren gegen A.____ als beschuldigte Person erlassen worden war. Vielmehr wird aufgrund der beschriebenen Umstände der "Vorab-Sichtung" durch die Polizei und der entsprechenden Vorgaben des Untersuchungsbeamten C.____ im E-Mail vom 19. Dezember 2016, infolge beabsichtigten "Überraschungseffekts" unangemeldet vorzusprechen, um "die gewünschten Dokumente gemäss Editionsverfügung zu erheben" und dem Schreiben des Geschäftsführers der E.____ AG vom 3. Februar 2017 erkannt, dass es sich bei der "Edition" vom 19. Dezember 2016 de facto um eine Zwangsmassnahme handelt. Diese Zwangsmassnahme, die im Strafverfahren gegen D.____ formlos "angeordnet" worden ist, hat in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingegriffen, um Informationen zu generieren, welche wiederum nicht die beschuldigte Person, sondern die Privatklägerschaft, betrafen. 2.5.4 Gemäss Art 197 Abs. 1 lit. a StPO setzt die Anordnung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage respektive ein Gesetz im formellen Sinn voraus. In der Regel findet sich die gesetzliche Grundlage in der StPO selbst. Da es mit anderen Worten keine strafprozessualen Zwangsmassnahmen geben kann, die nicht in einem Gesetz vorgesehen sind, besteht ein "numerus clausus" der Zwangsmassnahmen ( Jonas Weber , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 197 N 4). Im vorliegenden Fall nimmt die Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016 auf Art. 265 StPO Bezug, der im 7. Kapitel der StPO bei der Beschlagnahme eingegliedert ist. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO regelt als Grundsatz, dass Gegenstände beschlagnahmt werden können, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Wie bereits dargelegt, sind die Unterlagen zu den Arbeits- und den Einkommensverhältnissen der Privatklägerin im Strafverfahren gegen D.____ jedoch nicht beschlagnahmefähig. Zwar sind Zwangsmassnahmen gegen Dritte gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO grundsätzlich zulässig, sofern damit Informationen zur beschuldigten Person generiert werden sollen. Wenn aber wie im vorliegenden Fall durch Zwangsmassnahmen gegen die Privatklägerin A.____ Informationen erhältlich gemacht werden sollen, die sich gar nicht auf die beschuldigte Person des betreffenden Verfahrens, D.____, beziehen, lässt sich das Vorgehen der beiden Amtsträger auf keine gesetzliche Grundlage abstützen. Überdies ist festzustellen, dass die oben dargestellten Umstände, wie die Unterlagen zu den Arbeits- und Einkommensverhältnissen der Privatklägerin erhältlich gemacht worden sind, im Widerspruch zu Art. 265 StPO stehen, obwohl sich die Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016 auf eben diese Bestimmung abstützt. Denn gemäss Art. 265 Abs. 3 StPO ist die zur Herausgabe verpflichtete Person vor Anordnung einer Zwangsmassnahme zunächst zur Herausgabe aufzufordern und ihr dafür eine Frist zu setzen. Es ist nicht in Einklang mit dieser Bestimmung zu bringen und damit gesetzeswidrig, die Polizei auf diese Art und Weise einzusetzen und wie hier erfolgt zu instruieren, um einer "Edition" Nachdruck zu verleihen. Dazu kommt, dass die "Editionsverfügung" vom 19. Dezember 2016 (samt Rechtsbelehrung, auch betreffend das Siegelungsrecht gemäss Art. 248 Abs. 1 und 264 Abs. 3 StPO) an Ort und Stelle hätte ausgehändigt bzw. die Polizei in diesem Sinne hätte instruiert werden müssen. 2.5.5 Wenn die Staatsanwaltschaft die Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016 damit begründet, es bestünden Hinweise, dass A.____ einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgehe und die Staatsanwaltschaft, um über den Antrag der unentgeltlichen Rechtspflege befinden zu können, auf diese Unterlagen angewiesen sei, so macht sie damit sinngemäss geltend, sie hege den Verdacht, A.____ habe im Hinblick auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. KGer 470 16 305 vom 14. Februar 2017) allenfalls falsche Angaben gemacht. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft jedoch darauf verzichtet, gegen A.____ gemäss Art. 309 StPO ein Strafverfahren, insbesondere wegen (versuchten) Betrugs, einzuleiten, in dessen Rahmen Zwangsmassnahmen gegen A.____ unter den gegebenen Voraussetzungen eventuell zulässig gewesen wären. 2.5.6 Sodann wird gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO vorausgesetzt, dass Zwangsmassnahmen verhältnismässig sind. Demgemäss müssen sich Zwangsmassnahmen als erforderlich und verhältnismässig i.e.S. erweisen ( Jonas Weber , a.a.O., Art. 197 N 9 ff.). Im vorliegenden Fall ist die Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016 damit begründet worden, die Erhebung der Unterlagen zu den Arbeits- und Einkommensverhältnissen der Privatklägerin sei notwendig gewesen, um über deren anstehendes Gesuch betreffend der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befinden zu können. Diese Begründung entspricht aber nicht den Tatsachen, zumal die Staatsanwaltschaft über diesen Antrag mit Verfügung vom 25. November 2016 bereits entschieden hat. Insofern ist die im vorliegenden Fall vorgenommene Zwangsmassnahme bereits aus diesem Grund nicht erforderlich gewesen. Dazu kommt, dass der Inhaber von Gegenständen oder Vermögenswerten, die beschlagnahmt werden sollen, gemäss Art. 265 Abs. 1 StPO verpflichtet ist, diese herauszugeben und ihm diese Gelegenheit allenfalls unter Hinweis auf die Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse auch zu gewähren ist, wenn die Herausgabe nicht verweigert wurde und auch nicht anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde (Art. 265 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall sind die ergriffenen Zwangsmassnahmen gegen die Privatklägerin hingegen von vorneherein unzulässig gewesen, da sie keine Informationen über die beschuldigte Person D.____ hätten generieren bzw. in seinem Verfahren als Beweismittel hätten eingesetzt werden sollen. 2.5.7 Dass der Geschäftsführer der E.____ AG gemäss Schreiben vom 3. Februar 2017 zunächst tatsachenwidrig der Meinung war, es gehe bei der "Hausdurchsuchung" um ein Strafverfahren gegen A.____, indiziert, dass die Editionsverfügung bei der "Vorab-Sichtung der editierten Unterlagen" durch die Polizei am 19. Dezember 2016 bei der E.____ AG nicht adäquat vorgewiesen oder erläutert worden ist. Überdies hatten wohl die Privatklägerin und der Geschäftsführer der E.____ AG nicht einmal Kenntnis von der Rechtsbelehrung der Editionsverfügung (Seite 2) und damit von der Möglichkeit einer Siegelung gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO und Art. 264 Abs. 3 StPO, da die Zustellung der Editionsverfügung an die Privatklägerin erst nachträglich erging. Der Geschäftsführer der E.____ AG hat die Editionsverfügung sogar erst am 10. Februar 2017 zugestellt bekommen (Schreiben von Staatsanwalt B.____ vom 10. Februar 2017 an die E.____ AG), und dies auch erst, nachdem der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Verfügung vom 8. Februar 2017 diesbezüglich nachgefragt hatte. Angesichts der Tatsache, dass gemäss dem Verteiler der Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016 diese an die Polizei Sissach, den Beschuldigten, die Privatklägerin und die E.____ AG hätte zugestellt werden sollen, jedoch ausschliesslich an die E.____ AG nicht zugesendet worden ist, sowie unter Berücksichtigung des E-Mails und dem dort explizit gewünschten "Überraschungseffekt" der "Vorab-Sichtung" muss davon ausgegangen werden, dass die Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016 der Arbeitgeberin der Privatklägerin bewusst nicht adäquat vorgewiesen, ausgehändigt respektive zeitnah zugestellt wurde, obwohl der Verteiler der Editionsverfügung dies anders suggeriert. Für eine bewusste Nichtzustellung an die Arbeitgeberin der Privatklägerschaft spricht auch, dass auf dem Verteiler handschriftlich vermerkt ist, dass die Editionsverfügung an die Privatklägerin selbst und den Beschuldigten tatsächlich zugesendet worden ist. Bei der E.____ AG findet sich auf dem Verteiler hingegen kein derartiger Vermerk. Dass der "Überraschungseffekt" bewusst erzeugt werden wollte, ist glaubhaft dargetan, zumal einzig die Polizei Sissach die Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016 gleichentags per E-Mail zugestellt erhielt, während die anderen Zustellungsempfänger der Editionsverfügung diese per Post hätten zugesendet bekommen sollen, was ausser bei der E.____ AG auch geschehen ist. 2.5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorgehen des Staatsanwaltes und des Untersuchungsbeauftragten im Zusammenhang mit der Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016 und dem gleichentags verfassten E-Mail sowie die Art und Weise, wie die im Strafverfahren gegen D.____ nicht beweisrelevanten Unterlagen über die Arbeits- und Einkommensverhältnisse der Privatklägerin im Sinne einer unverhältnismässigen Zwangsmassnahme ohne gesetzliche Grundlage beim Arbeitgeber der Privatklägerin erhältlich gemacht wurden, nicht zulässig war. Diese Erkenntnis wird auch durch die Tatsache gestützt, dass keine Verfügung jeglicher Art ausgehändigt wurde, obwohl die gesamten Umstände der "Vorab-Sichtung" durch die Polizei den Charakter einer Zwangsmassnahme aufweisen. Die Umstände des Verteilers der Editionsverfügung, der (fehlende) handschriftliche Vermerk der erfolgten Zustellung an die Arbeitgeberin der Privatklägerschaft, sowie die Tatsache, dass die Polizei vorab per Mail beigezogen worden und dort der gewünschte "Überraschungseffekt" festgehalten worden ist, unterstreichen das unzulässige Vorgehen. Insofern ist glaubhaft dargetan, dass Staatsanwalt B.____ und Untersuchungsbeauftragter C.____ im vorliegenden Fall mehrere prozessuale Rechtsfehler begangen haben, die zum Teil schwer wiegen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sowohl Staatsanwalt B.____ wie auch der unter seiner Leitung und in seinem Auftrag handelnde Untersuchungsbeauftragte C.____ Zwang ausgeübt haben, wo dies nicht hätte geschehen dürfen. 2.6 Dementsprechend wird erkannt, dass Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Dass die Anwendung der Ausstandsgründe gemäss Art. 56 StPO auf Staatsanwälte und Untersuchungsbeauftragte die Führung von Strafuntersuchungen gegenüber allen beschuldigten Personen mit dem gleichen Nachdruck ebenso sicherstellen wie das Unterbleiben von erforderlichen Ermittlungen verhindern soll, bedeutet umgekehrt, dass auch keine Ermittlungen zu geschehen haben und keine Amtsgewalt ausgeübt werden darf, wo die diesbezüglichen Voraussetzungen fehlen. Weil nach dem Dargelegten bereits im Zusammenhang mit der Editionsverfügung vom 19. Dezember 2016 Machtbefugnisse falsch angewendet und danach weitere Rechtsfehler begangen worden sind, kann offen bleiben, ob die Gesuchstellerin darüber hinaus hinreichend hat glaubhaft machen können, dass sie von der Verfahrensleitung bzw. dem Untersuchungsbeauftragten nicht ernst genommen wurde, diese sie angeblich zum Rückzug der Strafanträge haben bewegen wollen respektive dass die Parteirollen vermischt worden seien. Auch wenn entgegen den Darstellungen der Parteien in den Verfahrensakten bzw. den betreffenden Aktennotizen keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die für oder gegen diese Vorbringen sprechen, liegt angesichts der dargelegten Umstände, wie in casu die Akten zum Arbeitsverhältnis und dem Einkommen der Privatklägerin erhältlich gemacht worden sind, eine Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO vor. Folglich ist im vorliegenden Fall das Ausstandsgesuch gestützt auf Art. 56 lit. f StPO gutzuheissen und Staatsanwalt B.____ sowie der Untersuchungsbeauftragte C.____ haben im von der Staatsanwaltschaft geführten Strafverfahren MU1 16 1653 etc. in den Ausstand zu treten. 3. Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.-- und Auslagen von pauschal CHF 50.-- sind gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. Infolge Gutheissung des Ausstandsgesuches ist Rechtsanwalt Christian Lüscher für seine Bemühungen antragsgemäss ein Honorar in der Höhe von CHF 2‘415.10 (inkl. Auslagen), zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 193.20, insgesamt somit CHF 2‘608.30, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Das Ausstandsgesuch wird gutgeheissen und Staatsanwalt B.____ sowie der Untersuchungsbeauftragte C.____ haben im von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft geführten Strafverfahren MU1 16 1653 etc. in den Ausstand zu treten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘000.-- zuzüglich Auslagen von CHF 50.-- gehen zulasten des Staates. 3. Rechtsanwalt Christian Lüscher wird für seine Bemühungen ein Honorar in der Höhe von CHF 2‘415.10 (inkl. Auslagen), zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 193.20, insgesamt somit CHF 2‘608.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V. Lorenz Aenis