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Basel-Landschaft · 2023-04-20 · Deutsch BL

Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. April 2023 liegt im Wesentlichen folgender unbestrittener Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Beschwerdeführer, Geschäftsführer des Hotels und Restaurants C. in X. , am 29. Juli 2021 durch das Strafgericht Basel-Landschaft unter anderem wegen Misswirtschaft schuldig gesprochen worden war, erschien eine Berichterstattung über das genannte Verfahren in Form eines Artikels der Zeitung D. mit dem Titel "Gastronom erhält Tätigkeitsverbot – obwohl er theoretisch ins Gefängnis gemusst hätte" auf der Internetplattform Facebook. Ein Facebook-Benutzer mit dem Namen B. kommentierte diesen Beitrag anschliessend mit den nachfolgenden Worten: "Die Mitarbeiter seinen die an die er immer dachte… Lächerlich… Die Mitarbeiter hat er z.T. nicht bezahlt und kein Lohn bezogen kann mann es auch nicht nennen wenn er sich manchmal Tagelang in Hotelzimmer sperrte mit Frauen und Puderzucker. Lohnvorderungen der Mitarbeiter einfach in die Konkursmasse verschwunden." Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2021 eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Ehrverletzungssowie allen weiteren in diesem Zusammenhang in Frage kommenden Delikte ein. Der Beschwerdeführer pflegte geschäftliche Beziehungen zum Beschuldigten, der in der Geschäftsleitung der Firma E. AG in Y. tätig ist. Unbestritten ist ferner, dass die Ehefrau des Beschuldigten einst als Mitarbeiterin im Gastronomiebetrieb des Beschwerdeführers tätig war, wobei das Arbeitsverhältnis nicht in einvernehmlicher Weise beendet wurde. 2. Formelles 2.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft zulässig. Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). In der Beschwerde ist anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 244). 2.2 In casu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 Strafanzeige gegen den Beschuldigten erhoben und sich darin gemäss Art. 118 StPO ausdrücklich als Privatkläger (Straf- und Zivilkläger) konstituiert. Von der angefochtenen Verfügung ist er nach wie vor beschwert und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die beanstandete Verfügung stellt zudem ein taugliches Anfechtungsobjekt dar und der Beschwerdeführer hat eine zulässige Rüge erhoben. Die Rechtsmittelfrist wurde gewahrt und der Begründungspflicht nachgekommen. Somit sind sämtliche Formalien erfüllt, so dass ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten ist. 3. Parteistandpunkte 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Einstellungsverfügung vom 20. April 2023 im Wesentlichen damit, dass die Sicherung von objektiven Beweisen zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich sei. Unmittelbar nach der Tat sei eine Beweissicherung zwar aufwendig, aber technisch noch möglich gewesen. Hingegen sei eine Durchsuchung des Laptops und Mobiltelefons des Beschuldigten zur Beweissicherung nunmehr nicht erfolgsversprechend und demzufolge nicht geeignet, um dem Beschuldigten die allfällige üble Nachrede bzw. Verleumdung rechtsgenügend nachzuweisen. Diese Argumente stützt die Staatsanwaltschaft auf einen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 27. Mai 2022. Des Weiteren bringt die Staatsanwaltschaft vor, die Untersuchung des Laptops und Mobiltelefons des Beschuldigten seien im Verhältnis zur Tat-schwere mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand verbunden. Andere erfolgsversprechende Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen seien nicht angezeigt, weshalb das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede und Verleumdung eingestellt werde. 3.2. In seiner Beschwerde vom 8. Mai 2023 erläutert der Beschwerdeführer, der strittige Kommentar stamme nachweislich vom privaten Facebook-Account des Beschuldigten. Dessen Ehefrau habe bei ihm als Rezeptionistin gearbeitet, wobei das Arbeitsverhältnis nicht einvernehmlich geendet und die Ehefrau des Beschuldigten ein Schlichtungsgesuch wegen angeblich offenen Lohnforderungen eingereicht habe. Beim strittigen Kommentar handle es sich um eine Racheaktion des Beschuldigten, da darin bewusst auf Lohnforderungen hingewiesen werde. Es ergebe absolut keinen Sinn, dass nicht der Beschuldigte, sondern eine Drittperson den Zeitungs-artikel entsprechend rufschädigend kommentiert habe, zumal niemand sonst eine Vorgeschichte mit dem Beschwerdeführer bezüglich mutmasslicher Lohnforderungen aufweise. Der Beschuldigte habe zwar angegeben, er wisse nichts vom Kommentar und habe diesen nicht selber geschrieben. Auch behaupte er, er verfüge über keinen privaten Account, wohingegen die Facebook-Geschäftsaccounts der Firma E. AG alle miteinander verknüpft seien, weshalb er sich vorstellen könne, dass ein ehemaliger Mitarbeiter den Kommentar hinterlassen habe. Indessen habe F. , Angestellter der genannten Getränke- und Weinhandlung, vorgebracht, dass Kommentare, die über den Geschäfts-Account des Betriebs verbreitet worden seien, nicht unter dem Namen einer Privatperson erscheinen würden. Private Accounts habe F. überdies keine betreut. Im Weiteren handle es sich bei der Aussage des Beschuldigten, wonach es bei seiner Arbeitgeberin zu Problemen mit der Apple-ID gekommen sei, um eine reine Schutzbehauptung. Diese sei unglaubwürdig, zumal die einvernommenen Mitarbeiter, F. und G. , nichts von angeblichen technischen Schwierigkeiten gewusst hätten. Zudem hätten die beiden erwähnten Mitarbeiter den Namen des Beschwerdeführers noch nie gehört und der Kommentar weise keinerlei Bezug zur E. AG auf. Der Ruf des Beschwerdeführers, ein ehrbarer Mensch zu sein, sei durch den strittigen Kommentar arg in Mitleidschaft gezogen worden. Eine klare Straflosigkeit liege nicht vor, weshalb gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro duriore" weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen seien. Es wäre der Staatsanwaltschaft möglich gewesen, das Mobiltelefon des Beschuldigten zu beschlagnahmen und entsprechend dem Facebook-Datenverlauf zu verifizieren, ob der Kommentar tatsächlich vom Account des Beschuldigten verfasst worden sei. Ausserdem seien die vermeintlichen technischen Störungen bezüglich der Apple-ID zu analysieren. Die geltend gemachte Zivilforderung basiere darauf, dass der Beschwerdeführer durch den ehrverletzenden Kommentar einen finanziellen Schaden erfahren habe, da regelmässig wiederkehrende Stammgäste nicht mehr in seinem Hotel genächtigt oder sich in seinem Restaurant verpflegt hätten. 3.3 Demgegenüber bringt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2023 vor, sie halte vollumfänglich an der Begründung der Einstellungsverfügung vom 20. April 2023 fest und verweise auf diese sowie auf den polizeilichen Bericht vom 27. Mai 2022. Mithin könne jeder einen Kommentar unter dem Namen "B. " veröffentlichen. Zudem sei der fragliche Kommentar bereits gelöscht worden. Eine Profilsicherung und weitere Abklärungen zur Täterschaft seien zeitnah gleichwohl noch möglich gewesen. Es sei aber nicht bekannt, auf welchem Gerät (Mobiltelefon, iPad, Laptop) der Kommentar geschrieben und hinterlassen worden sei. Die Durchsuchung und Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten sei unter diesen Umständen nunmehr wenig erfolgsversprechend, weshalb darauf verzichtet werden könne. 4. Materielles 4.1 In casu ist zu prüfen, ob die Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht erfolgt ist. Die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens hat nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d), oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). 4.2 Die Einstellung des Verfahrens ist nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu verfügen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Bei der Frage, ob ein entsprechender Tatverdacht besteht, hat die Staatsanwaltschaft allerdings Zurückhaltung zu üben. Widersprechen sich Beweise, so ist es gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005 nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen (BBl 2006 1085, S. 1273). Im Zweifelsfalle ist die Angelegenheit in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" an das Sachgericht zu überweisen, da die Maxime "in dubio pro reo" hier nicht zur Anwendung gelangt. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn aufgrund der gesamten Umständen ein Freispruch zu erwarten ist ( Rolf Grädel / Matthias Heiniger , Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319 N 8). Gemäss Oberholzer kann eine Einstellung einzig dann erfolgen, wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint. Das Verfahren kann nur eingestellt werden, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Sachgericht entweder von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt sein wird oder zumindest derartige Zweifel an dessen Schuld haben wird, dass eine Verurteilung ausgeschlossen erscheint ( Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, Rz. 1839). Nach Schmid und Jositsch ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 319 N 5). 4.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2.1 f.). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 186 E. 4.1, mit Hinweisen; BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; BGE 138 IV 186 E. 4.1). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind (BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.3) oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGer 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3; 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). 4.4 Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB wird wegen übler Nachrede auf Antrag mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. In Anwendung von Art. 174 Ziff. 1 StGB wird wegen Verleumdung auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Nach Auffassung der neueren Lehre und Praxis können Gegenstand einer üblen Nachrede sowohl wahre als auch unwahre, die Ehre beeinträchtigende Aussagen sein. Unerheblich ist, ob der Adressat die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält. Die Frage der Wahrheit einer Aussage betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit. Die Äusserung muss gegenüber einem Dritten erfolgen. Der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie Art. 174 Ziff. 1 StGB beschränkt sich auf den menschlichsittlichen Bereich. Die Bestimmungen schützen somit den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Die Tatbestände erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, bleibt massgeblich, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt. Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (BGer 6B_1058/2009 vom 15. März 2010, E. 3.2; Pra 2007 Nr. 73 S. 481 ff., E. 2). 4.5 Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren in concreto gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO mit der Begründung ein, es bestünden keine Aussichten auf erfolgsversprechende Untersuchungshandlungen mehr, die den Vorwurf der üblen Nachrede bzw. der Verleumdung rechtsgenügend bestätigen könnten. Ihre Argumentation stützt die Staatsanwaltschaft im Einzelnen auf den Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 27. Mai 2022. Gemäss diesem könne die Facebook-ID des Kommentierenden nicht eruiert werden, was indessen notwendig sei, um den Benutzer zweifelsfrei zu identifizieren. Da der Kommentar in der Zwischenzeit gelöscht worden sei, könne die Facebook-ID der Person, die den Kommentar hinterlassen hat, nicht ausfindig gemacht werden. Ferner sei theoretisch möglich, dass ein Benutzer eines bereits bestehenden Facebook-Profils seinen Benutzernamen geändert, den belasteten Kommentar veröffentlicht und den Namen zurückgeändert habe. Entsprechende Daten seien jedoch nicht mehr vorhanden, wenn ein Benutzerkonto gelöscht werde. Diese Daten könnten sodann auch nicht bei Facebook eingeholt werden, da dies dem Recht der "freedom of speech", welches in der USamerikanischen Verfassung statuiert sei, widerspreche. Es sei ausserdem unbekannt, wann der Kommentar publiziert worden sei. Zwar sei es theoretisch möglich, dass auf dem Mobiltelefon oder Laptop des Beschuldigten Daten betreffend die Facebook-Applikation abgespeichert seien, allerdings seien die Erfolgschancen verschwindend klein bis gar nicht vorhanden, wenn die Applikation und das Benutzerprofil gelöscht worden seien. Eine allfällig eruierbare Facebook-Aktivität, namentlich ein Log-In-Versuch, erbringe zudem keinen Nachweis über das Erstellen und Veröffentlichen des strittigen Kommentars. Eine Wiederherstellung der benötigten Daten sei gemäss der IT-Forensik der Polizei zu 99% unmöglich, sofern der Beschuldigte iPhone-Besitzer sei. Auch könne die IP-Adresse nunmehr nicht ausfindig gemacht werden. Der polizeiliche Bericht vom 27. Mai 2022 spricht sich kurzerhand dafür aus, dass das Verfassen des strittigen Facebook-Kommentars mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit technisch gesehen nicht nachgewiesen werden könne. 4.6 Freilich sind in casu bei der Frage, ob das Strafverfahren einzustellen ist, im Gegensatz zur Begründung der Staatsanwaltschaft nicht nur die rein technischen Aspekte, sondern sämtliche anderen Fallumstände umfassend zu würdigen. Insbesondere müssen die Aussagen der Beteiligten eingehend analysiert werden. Vergleicht man die Ausführungen des Beschuldigten mit denen der einvernommenen Mitarbeiter der E. AG, F. und G. , so finden sich auffällige Ungereimtheiten: So gab der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. März 2022 an, der Beschwerdeführer sei seit 12 Jahren ein guter Kunde der Weinhandlung, in der er arbeite (Rz. 33; 102); "er kauft alles bei uns" (Rz. 103). Die einvernommenen Auskunftspersonen, F. und G. , bestätigten dies hingegen nicht. Vielmehr erklärte F. in der Befragung vom 13. September 2022, den Beschwerdeführer gar nicht zu kennen; "nicht mal seinen Namen" (Rz. 78). Ebenso gab G. anlässlich der Einvernahme vom 13. September 2022 zu Protokoll, der Beschwerdeführer sei ihm nicht bekannt, er höre dessen Namen zum ersten Mal (Rz. 68). Letzterer fügte überdies hinzu, er sei der "Ladenchef"; er begrüsse, berate und betreue die Kunden. Es erscheint indessen wenig nachvollziehbar, dass der Leiter einer Filiale, dessen Aufgabe gerade in der Betreuung der Kunden besteht, einen mutmasslich langjährigen Klienten nicht einmal namentlich kennt. Der Umstand, dass der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 23. August 2022 mitteilte, dass er die Geschäftsbeziehung zum Beschwerdeführer gekündigt und dies allen seinen Mitarbeitern mitgeteilt habe, verstärkt die Zweifel in Bezug auf die gegensätzlichen Aussagen. Überdies ist nicht denkbar, dass lediglich der Beschuldigte mit dem Beschwerdeführer kommuniziert hat, da der Beschuldigte in der Einvernahme vom 21. März 2022 explizit angab, er habe den Beschwerdeführer nicht selber betreut (Rz. 87 f.). 4.7 Zudem machte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 21. März 2022 im Zusammenhang mit der Betreuung der Facebook-Seite der E. AG geltend, es habe Probleme mit der Apple-ID gegeben. Die Mitarbeiter der Firma hätten SMS, Notizen und "Sachen" von anderen Mitarbeitern des Geschäfts erhalten (Rz. 63 ff.). Demgegenüber gab F. , zuständig für das Marketing und die Kommunikation des Unternehmens, am 13. September 2022 an, nichts von technischen Schwierigkeiten – respektive nicht einmal etwas von einer Apple-ID – zu wissen (Rz. 93). Gleichentags teilte G. im Rahmen seiner Einvernahme ebenfalls mit, ihm seien technische Störungen im Hinblick auf die Apple-ID nicht bekannt. Er habe auch nicht mitbekommen, dass Mitteilungen innerhalb des Betriebs an falsche Empfänger gesendet worden seien (Rz. 74 ff.). Auch dieser Widerspruch lässt Zweifel an den Schilderungen des Beschuldigten aufkommen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass F. als Verantwortlicher für Marketing und Kommunikation sehr wohl über allfällige Apple-ID Probleme hätte unterrichtet sein sollen. 4.8 Der Verfasser des fraglichen Facebook-Kommentars äussert sich überdies explizit zur Thematik von offenen Lohnforderungen. Namentlich wirft er dem Beschwerdeführer vor, die Löhne seiner Mitarbeiter nicht vollständig ausbezahlt zu haben. Es erscheint demnach nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung als naheliegend, dass sich zwischen dem Benutzer, der den Artikel kommentierte, und dem Beschwerdeführer eine einschlägige Vorgeschichte zugetragen hat, die in einem sachlichen Konnex zu ausstehenden Lohnforderungen steht. Dass just eine solche zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten (respektive dessen Ehefrau) in der Tat besteht, ist unbestritten. Der Beschuldigte führte in der Einvernahme vom 21. März 2022 zur Frage einer vermeintlich offenen Lohnforderung seiner Ehefrau aus, er habe seiner Frau damals gesagt, "dass sie sich zurückhalten soll" (Rz. 57). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. Oktober 2022 äusserte er sich zur offenen Lohnforderung und dem Schlichtungsgesuch, er habe seine Frau "darauf hingewiesen, dass sie es zurückziehen soll oder nicht weiterführen soll" (Rz. 131 f.). Aufgrund dieser konkreten Vorgeschichte erscheint es zumindest nicht unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte durch das Veröffentlichen des fraglichen Kommentars seinem Ärger über die damalige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen seiner Ehefrau und dem Beschwerdeführer freien Lauf lassen wollte. Hingegen erweckt die Version des Beschuldigten, wonach ein ehemaliger oder ein anderer Mitarbeiter der E. AG den Kommentar vom Geschäftsaccount der Firma veröffentlicht haben könnte (Einvernahme vom 21. März 2022, Rz. 34 ff.), aufgrund der soeben aufgezeigten Ungereimtheiten erhebliche Zweifel. 4.9 Nach dem Gesagten erhellt somit, dass der polizeiliche Bericht vom 27. Mai 2022 zwar dafür spricht, dass sich der Nachweis strafbaren Verhaltens alleine mit technischen Mitteln als schwierig erweisen könnte. Es sind jedoch sämtliche Umstände des konkreten Falles umfassend zu berücksichtigen, so insbesondere die Aussagen der Beteiligten. Bei Betrachtung dieser kommt das Kantonsgericht keineswegs zum Schluss, dass die Sach- und Rechtslage derart klar ist, sodass mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch auszugehen ist. Denn die dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beteiligten sowie die spezifische Vorgeschichte des Beschuldigten respektive seiner Ehefrau bezüglich der Lohnforderungen lassen nicht unerhebliche Zweifel daran aufkommen, dass der Beschuldigte den fraglichen Kommentar möglicherweise selber geschrieben haben könnte. Eine strafgerichtliche Hauptverhandlung erscheint unter diesen Umständen keinesfalls als Ressourcenverschwendung, denn anlässlich dieser könnte der Beschuldigte beispielsweise mit den gegensätzlichen Schilderungen von F. und G. konfrontiert werden. Eine Verurteilung erscheint daher aufgrund der bestehenden Zweifel unter Einbezug der gesamten Aspekte nicht als von vornherein vollends unwahrscheinlich. Daher ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. April 2023 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, entweder weitere geeignete Beweiserhebungen durchzuführen, einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage beim zuständigen Sachgericht zu erheben. 5. Kosten 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da der Beschwerdeführer vorliegend mit seinem Rechtsmittel durchdringt, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Diese werden gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf Fr. 1'050.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.–sowie Auslagen von Fr. 50.–, festgesetzt. Die durch den Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 500.– wird ihm zurückerstattet. 5.2 Abschliessend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 436 N 1; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 436 N 4). Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde. Dementsprechend ist seiner Rechtsvertreterin für ihre Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Die Beschwerdeinstanz erachtet aufgrund des Umfangs der Beschwerdeschrift sowie in Anbetracht der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'100.– als angemessen. Mithin ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Cinzia Fallegger-Santo, für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer von Fr. 84.70, insgesamt somit Fr. 1'184.70 aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Sachverhalt Der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. April 2023 liegt im Wesentlichen folgender unbestrittener Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Beschwerdeführer, Geschäftsführer des Hotels und Restaurants C. in X. , am 29. Juli 2021 durch das Strafgericht Basel-Landschaft unter anderem wegen Misswirtschaft schuldig gesprochen worden war, erschien eine Berichterstattung über das genannte Verfahren in Form eines Artikels der Zeitung D. mit dem Titel "Gastronom erhält Tätigkeitsverbot – obwohl er theoretisch ins Gefängnis gemusst hätte" auf der Internetplattform Facebook. Ein Facebook-Benutzer mit dem Namen B. kommentierte diesen Beitrag anschliessend mit den nachfolgenden Worten: "Die Mitarbeiter seinen die an die er immer dachte… Lächerlich… Die Mitarbeiter hat er z.T. nicht bezahlt und kein Lohn bezogen kann mann es auch nicht nennen wenn er sich manchmal Tagelang in Hotelzimmer sperrte mit Frauen und Puderzucker. Lohnvorderungen der Mitarbeiter einfach in die Konkursmasse verschwunden." Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2021 eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Ehrverletzungssowie allen weiteren in diesem Zusammenhang in Frage kommenden Delikte ein. Der Beschwerdeführer pflegte geschäftliche Beziehungen zum Beschuldigten, der in der Geschäftsleitung der Firma E. AG in Y. tätig ist. Unbestritten ist ferner, dass die Ehefrau des Beschuldigten einst als Mitarbeiterin im Gastronomiebetrieb des Beschwerdeführers tätig war, wobei das Arbeitsverhältnis nicht in einvernehmlicher Weise beendet wurde.

E. 2 Formelles

E. 2.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft zulässig. Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). In der Beschwerde ist anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 244).

E. 2.2 In casu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 Strafanzeige gegen den Beschuldigten erhoben und sich darin gemäss Art. 118 StPO ausdrücklich als Privatkläger (Straf- und Zivilkläger) konstituiert. Von der angefochtenen Verfügung ist er nach wie vor beschwert und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die beanstandete Verfügung stellt zudem ein taugliches Anfechtungsobjekt dar und der Beschwerdeführer hat eine zulässige Rüge erhoben. Die Rechtsmittelfrist wurde gewahrt und der Begründungspflicht nachgekommen. Somit sind sämtliche Formalien erfüllt, so dass ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 3 Parteistandpunkte

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Einstellungsverfügung vom 20. April 2023 im Wesentlichen damit, dass die Sicherung von objektiven Beweisen zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich sei. Unmittelbar nach der Tat sei eine Beweissicherung zwar aufwendig, aber technisch noch möglich gewesen. Hingegen sei eine Durchsuchung des Laptops und Mobiltelefons des Beschuldigten zur Beweissicherung nunmehr nicht erfolgsversprechend und demzufolge nicht geeignet, um dem Beschuldigten die allfällige üble Nachrede bzw. Verleumdung rechtsgenügend nachzuweisen. Diese Argumente stützt die Staatsanwaltschaft auf einen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 27. Mai 2022. Des Weiteren bringt die Staatsanwaltschaft vor, die Untersuchung des Laptops und Mobiltelefons des Beschuldigten seien im Verhältnis zur Tat-schwere mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand verbunden. Andere erfolgsversprechende Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen seien nicht angezeigt, weshalb das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede und Verleumdung eingestellt werde.

E. 3.2 In seiner Beschwerde vom 8. Mai 2023 erläutert der Beschwerdeführer, der strittige Kommentar stamme nachweislich vom privaten Facebook-Account des Beschuldigten. Dessen Ehefrau habe bei ihm als Rezeptionistin gearbeitet, wobei das Arbeitsverhältnis nicht einvernehmlich geendet und die Ehefrau des Beschuldigten ein Schlichtungsgesuch wegen angeblich offenen Lohnforderungen eingereicht habe. Beim strittigen Kommentar handle es sich um eine Racheaktion des Beschuldigten, da darin bewusst auf Lohnforderungen hingewiesen werde. Es ergebe absolut keinen Sinn, dass nicht der Beschuldigte, sondern eine Drittperson den Zeitungs-artikel entsprechend rufschädigend kommentiert habe, zumal niemand sonst eine Vorgeschichte mit dem Beschwerdeführer bezüglich mutmasslicher Lohnforderungen aufweise. Der Beschuldigte habe zwar angegeben, er wisse nichts vom Kommentar und habe diesen nicht selber geschrieben. Auch behaupte er, er verfüge über keinen privaten Account, wohingegen die Facebook-Geschäftsaccounts der Firma E. AG alle miteinander verknüpft seien, weshalb er sich vorstellen könne, dass ein ehemaliger Mitarbeiter den Kommentar hinterlassen habe. Indessen habe F. , Angestellter der genannten Getränke- und Weinhandlung, vorgebracht, dass Kommentare, die über den Geschäfts-Account des Betriebs verbreitet worden seien, nicht unter dem Namen einer Privatperson erscheinen würden. Private Accounts habe F. überdies keine betreut. Im Weiteren handle es sich bei der Aussage des Beschuldigten, wonach es bei seiner Arbeitgeberin zu Problemen mit der Apple-ID gekommen sei, um eine reine Schutzbehauptung. Diese sei unglaubwürdig, zumal die einvernommenen Mitarbeiter, F. und G. , nichts von angeblichen technischen Schwierigkeiten gewusst hätten. Zudem hätten die beiden erwähnten Mitarbeiter den Namen des Beschwerdeführers noch nie gehört und der Kommentar weise keinerlei Bezug zur E. AG auf. Der Ruf des Beschwerdeführers, ein ehrbarer Mensch zu sein, sei durch den strittigen Kommentar arg in Mitleidschaft gezogen worden. Eine klare Straflosigkeit liege nicht vor, weshalb gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro duriore" weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen seien. Es wäre der Staatsanwaltschaft möglich gewesen, das Mobiltelefon des Beschuldigten zu beschlagnahmen und entsprechend dem Facebook-Datenverlauf zu verifizieren, ob der Kommentar tatsächlich vom Account des Beschuldigten verfasst worden sei. Ausserdem seien die vermeintlichen technischen Störungen bezüglich der Apple-ID zu analysieren. Die geltend gemachte Zivilforderung basiere darauf, dass der Beschwerdeführer durch den ehrverletzenden Kommentar einen finanziellen Schaden erfahren habe, da regelmässig wiederkehrende Stammgäste nicht mehr in seinem Hotel genächtigt oder sich in seinem Restaurant verpflegt hätten.

E. 3.3 Demgegenüber bringt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2023 vor, sie halte vollumfänglich an der Begründung der Einstellungsverfügung vom 20. April 2023 fest und verweise auf diese sowie auf den polizeilichen Bericht vom 27. Mai 2022. Mithin könne jeder einen Kommentar unter dem Namen "B. " veröffentlichen. Zudem sei der fragliche Kommentar bereits gelöscht worden. Eine Profilsicherung und weitere Abklärungen zur Täterschaft seien zeitnah gleichwohl noch möglich gewesen. Es sei aber nicht bekannt, auf welchem Gerät (Mobiltelefon, iPad, Laptop) der Kommentar geschrieben und hinterlassen worden sei. Die Durchsuchung und Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten sei unter diesen Umständen nunmehr wenig erfolgsversprechend, weshalb darauf verzichtet werden könne.

E. 4 Materielles

E. 4.1 In casu ist zu prüfen, ob die Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht erfolgt ist. Die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens hat nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d), oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

E. 4.2 Die Einstellung des Verfahrens ist nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu verfügen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Bei der Frage, ob ein entsprechender Tatverdacht besteht, hat die Staatsanwaltschaft allerdings Zurückhaltung zu üben. Widersprechen sich Beweise, so ist es gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005 nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen (BBl 2006 1085, S. 1273). Im Zweifelsfalle ist die Angelegenheit in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" an das Sachgericht zu überweisen, da die Maxime "in dubio pro reo" hier nicht zur Anwendung gelangt. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn aufgrund der gesamten Umständen ein Freispruch zu erwarten ist ( Rolf Grädel / Matthias Heiniger , Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319 N 8). Gemäss Oberholzer kann eine Einstellung einzig dann erfolgen, wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint. Das Verfahren kann nur eingestellt werden, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Sachgericht entweder von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt sein wird oder zumindest derartige Zweifel an dessen Schuld haben wird, dass eine Verurteilung ausgeschlossen erscheint ( Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, Rz. 1839). Nach Schmid und Jositsch ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 319 N 5).

E. 4.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2.1 f.). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 186 E. 4.1, mit Hinweisen; BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; BGE 138 IV 186 E. 4.1). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind (BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.3) oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGer 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3; 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2).

E. 4.4 Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB wird wegen übler Nachrede auf Antrag mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. In Anwendung von Art. 174 Ziff. 1 StGB wird wegen Verleumdung auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Nach Auffassung der neueren Lehre und Praxis können Gegenstand einer üblen Nachrede sowohl wahre als auch unwahre, die Ehre beeinträchtigende Aussagen sein. Unerheblich ist, ob der Adressat die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält. Die Frage der Wahrheit einer Aussage betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit. Die Äusserung muss gegenüber einem Dritten erfolgen. Der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie Art. 174 Ziff. 1 StGB beschränkt sich auf den menschlichsittlichen Bereich. Die Bestimmungen schützen somit den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Die Tatbestände erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, bleibt massgeblich, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt. Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (BGer 6B_1058/2009 vom 15. März 2010, E. 3.2; Pra 2007 Nr. 73 S. 481 ff., E. 2).

E. 4.5 Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren in concreto gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO mit der Begründung ein, es bestünden keine Aussichten auf erfolgsversprechende Untersuchungshandlungen mehr, die den Vorwurf der üblen Nachrede bzw. der Verleumdung rechtsgenügend bestätigen könnten. Ihre Argumentation stützt die Staatsanwaltschaft im Einzelnen auf den Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 27. Mai 2022. Gemäss diesem könne die Facebook-ID des Kommentierenden nicht eruiert werden, was indessen notwendig sei, um den Benutzer zweifelsfrei zu identifizieren. Da der Kommentar in der Zwischenzeit gelöscht worden sei, könne die Facebook-ID der Person, die den Kommentar hinterlassen hat, nicht ausfindig gemacht werden. Ferner sei theoretisch möglich, dass ein Benutzer eines bereits bestehenden Facebook-Profils seinen Benutzernamen geändert, den belasteten Kommentar veröffentlicht und den Namen zurückgeändert habe. Entsprechende Daten seien jedoch nicht mehr vorhanden, wenn ein Benutzerkonto gelöscht werde. Diese Daten könnten sodann auch nicht bei Facebook eingeholt werden, da dies dem Recht der "freedom of speech", welches in der USamerikanischen Verfassung statuiert sei, widerspreche. Es sei ausserdem unbekannt, wann der Kommentar publiziert worden sei. Zwar sei es theoretisch möglich, dass auf dem Mobiltelefon oder Laptop des Beschuldigten Daten betreffend die Facebook-Applikation abgespeichert seien, allerdings seien die Erfolgschancen verschwindend klein bis gar nicht vorhanden, wenn die Applikation und das Benutzerprofil gelöscht worden seien. Eine allfällig eruierbare Facebook-Aktivität, namentlich ein Log-In-Versuch, erbringe zudem keinen Nachweis über das Erstellen und Veröffentlichen des strittigen Kommentars. Eine Wiederherstellung der benötigten Daten sei gemäss der IT-Forensik der Polizei zu 99% unmöglich, sofern der Beschuldigte iPhone-Besitzer sei. Auch könne die IP-Adresse nunmehr nicht ausfindig gemacht werden. Der polizeiliche Bericht vom 27. Mai 2022 spricht sich kurzerhand dafür aus, dass das Verfassen des strittigen Facebook-Kommentars mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit technisch gesehen nicht nachgewiesen werden könne.

E. 4.6 Freilich sind in casu bei der Frage, ob das Strafverfahren einzustellen ist, im Gegensatz zur Begründung der Staatsanwaltschaft nicht nur die rein technischen Aspekte, sondern sämtliche anderen Fallumstände umfassend zu würdigen. Insbesondere müssen die Aussagen der Beteiligten eingehend analysiert werden. Vergleicht man die Ausführungen des Beschuldigten mit denen der einvernommenen Mitarbeiter der E. AG, F. und G. , so finden sich auffällige Ungereimtheiten: So gab der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. März 2022 an, der Beschwerdeführer sei seit 12 Jahren ein guter Kunde der Weinhandlung, in der er arbeite (Rz. 33; 102); "er kauft alles bei uns" (Rz. 103). Die einvernommenen Auskunftspersonen, F. und G. , bestätigten dies hingegen nicht. Vielmehr erklärte F. in der Befragung vom 13. September 2022, den Beschwerdeführer gar nicht zu kennen; "nicht mal seinen Namen" (Rz. 78). Ebenso gab G. anlässlich der Einvernahme vom 13. September 2022 zu Protokoll, der Beschwerdeführer sei ihm nicht bekannt, er höre dessen Namen zum ersten Mal (Rz. 68). Letzterer fügte überdies hinzu, er sei der "Ladenchef"; er begrüsse, berate und betreue die Kunden. Es erscheint indessen wenig nachvollziehbar, dass der Leiter einer Filiale, dessen Aufgabe gerade in der Betreuung der Kunden besteht, einen mutmasslich langjährigen Klienten nicht einmal namentlich kennt. Der Umstand, dass der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 23. August 2022 mitteilte, dass er die Geschäftsbeziehung zum Beschwerdeführer gekündigt und dies allen seinen Mitarbeitern mitgeteilt habe, verstärkt die Zweifel in Bezug auf die gegensätzlichen Aussagen. Überdies ist nicht denkbar, dass lediglich der Beschuldigte mit dem Beschwerdeführer kommuniziert hat, da der Beschuldigte in der Einvernahme vom 21. März 2022 explizit angab, er habe den Beschwerdeführer nicht selber betreut (Rz. 87 f.).

E. 4.7 Zudem machte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 21. März 2022 im Zusammenhang mit der Betreuung der Facebook-Seite der E. AG geltend, es habe Probleme mit der Apple-ID gegeben. Die Mitarbeiter der Firma hätten SMS, Notizen und "Sachen" von anderen Mitarbeitern des Geschäfts erhalten (Rz. 63 ff.). Demgegenüber gab F. , zuständig für das Marketing und die Kommunikation des Unternehmens, am 13. September 2022 an, nichts von technischen Schwierigkeiten – respektive nicht einmal etwas von einer Apple-ID – zu wissen (Rz. 93). Gleichentags teilte G. im Rahmen seiner Einvernahme ebenfalls mit, ihm seien technische Störungen im Hinblick auf die Apple-ID nicht bekannt. Er habe auch nicht mitbekommen, dass Mitteilungen innerhalb des Betriebs an falsche Empfänger gesendet worden seien (Rz. 74 ff.). Auch dieser Widerspruch lässt Zweifel an den Schilderungen des Beschuldigten aufkommen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass F. als Verantwortlicher für Marketing und Kommunikation sehr wohl über allfällige Apple-ID Probleme hätte unterrichtet sein sollen.

E. 4.8 Der Verfasser des fraglichen Facebook-Kommentars äussert sich überdies explizit zur Thematik von offenen Lohnforderungen. Namentlich wirft er dem Beschwerdeführer vor, die Löhne seiner Mitarbeiter nicht vollständig ausbezahlt zu haben. Es erscheint demnach nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung als naheliegend, dass sich zwischen dem Benutzer, der den Artikel kommentierte, und dem Beschwerdeführer eine einschlägige Vorgeschichte zugetragen hat, die in einem sachlichen Konnex zu ausstehenden Lohnforderungen steht. Dass just eine solche zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten (respektive dessen Ehefrau) in der Tat besteht, ist unbestritten. Der Beschuldigte führte in der Einvernahme vom 21. März 2022 zur Frage einer vermeintlich offenen Lohnforderung seiner Ehefrau aus, er habe seiner Frau damals gesagt, "dass sie sich zurückhalten soll" (Rz. 57). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. Oktober 2022 äusserte er sich zur offenen Lohnforderung und dem Schlichtungsgesuch, er habe seine Frau "darauf hingewiesen, dass sie es zurückziehen soll oder nicht weiterführen soll" (Rz. 131 f.). Aufgrund dieser konkreten Vorgeschichte erscheint es zumindest nicht unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte durch das Veröffentlichen des fraglichen Kommentars seinem Ärger über die damalige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen seiner Ehefrau und dem Beschwerdeführer freien Lauf lassen wollte. Hingegen erweckt die Version des Beschuldigten, wonach ein ehemaliger oder ein anderer Mitarbeiter der E. AG den Kommentar vom Geschäftsaccount der Firma veröffentlicht haben könnte (Einvernahme vom 21. März 2022, Rz. 34 ff.), aufgrund der soeben aufgezeigten Ungereimtheiten erhebliche Zweifel.

E. 4.9 Nach dem Gesagten erhellt somit, dass der polizeiliche Bericht vom 27. Mai 2022 zwar dafür spricht, dass sich der Nachweis strafbaren Verhaltens alleine mit technischen Mitteln als schwierig erweisen könnte. Es sind jedoch sämtliche Umstände des konkreten Falles umfassend zu berücksichtigen, so insbesondere die Aussagen der Beteiligten. Bei Betrachtung dieser kommt das Kantonsgericht keineswegs zum Schluss, dass die Sach- und Rechtslage derart klar ist, sodass mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch auszugehen ist. Denn die dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beteiligten sowie die spezifische Vorgeschichte des Beschuldigten respektive seiner Ehefrau bezüglich der Lohnforderungen lassen nicht unerhebliche Zweifel daran aufkommen, dass der Beschuldigte den fraglichen Kommentar möglicherweise selber geschrieben haben könnte. Eine strafgerichtliche Hauptverhandlung erscheint unter diesen Umständen keinesfalls als Ressourcenverschwendung, denn anlässlich dieser könnte der Beschuldigte beispielsweise mit den gegensätzlichen Schilderungen von F. und G. konfrontiert werden. Eine Verurteilung erscheint daher aufgrund der bestehenden Zweifel unter Einbezug der gesamten Aspekte nicht als von vornherein vollends unwahrscheinlich. Daher ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. April 2023 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, entweder weitere geeignete Beweiserhebungen durchzuführen, einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage beim zuständigen Sachgericht zu erheben.

E. 5 Kosten

E. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da der Beschwerdeführer vorliegend mit seinem Rechtsmittel durchdringt, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Diese werden gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf Fr. 1'050.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.–sowie Auslagen von Fr. 50.–, festgesetzt. Die durch den Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 500.– wird ihm zurückerstattet.

E. 5.2 Abschliessend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 436 N 1; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 436 N 4). Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde. Dementsprechend ist seiner Rechtsvertreterin für ihre Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Die Beschwerdeinstanz erachtet aufgrund des Umfangs der Beschwerdeschrift sowie in Anbetracht der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'100.– als angemessen. Mithin ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Cinzia Fallegger-Santo, für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer von Fr. 84.70, insgesamt somit Fr. 1'184.70 aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. April 2023 aufgehoben . Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird angewiesen , entweder weitere geeignete Beweiserhebungen durchzuführen, einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage beim zuständigen Sachgericht zu erhe- ben.
  2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.–, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1'000.– sowie Auslagen von Fr. 50.–, gehen zu Lasten des Staates. Die durch den Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 500.– wird ihm zurückerstattet.
  3. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Cinzia Fallegger-Santo, wird für ihre Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer von Fr. 84.70, insgesamt somit Fr. 1'184.70, aus der Gerichtskasse entrichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Laura Wahl Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.06.2023 470 23 88 (470 2023 88)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. Juni 2023 (470 23 88) Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin Laura Wahl Parteien A. , vertreten durch Advokatin Cinzia Fallegger-Santo, Gellertstrasse 55, 4052 Basel, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B. , Beschuldigter Gegenstand Verfahrenseinstellung Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom

20. April 2023 A. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 erstattete A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B. (nachfolgend: Beschuldigter) und beschuldigte diesen der üblen Nachrede und der Verleumdung. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten und stellte dieses sodann mit Verfügung vom 20. April 2023 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (Ziff. 1). Die unbezifferte Zivilklage des Beschwerdeführers verwies die Staatsanwaltschaft auf den Zivilweg (Ziff. 2) und die Verfahrenskosten auferlegte sie dem Staat (Ziff. 3). Ferner sprach die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten keine Entschädigung oder Genugtuung zu (Ziff. 4). Auf die Begründung der beanstandeten Einstellungsverfügung und der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen dieses Beschlusses eingegangen. B. Gegen vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2023 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Beschwerde und stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren: Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. April 2023 mit der Verfahrensnummer MU1 21 3740/KRE sei vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1). Es sei der Beschuldigte wegen übler Nachrede und Verleumdung zu verurteilen (Ziff. 2). Eventualiter sei die staatsanwaltliche Einstellungsverfügung gänzlich aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Strafverfahrens respektive zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3), dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz und des Beschuldigten (Ziff. 4). C. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 10. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung einer Sicherheitsleistung von Fr. 500.– verpflichtet, wobei diese fristgerecht erbracht wurde. D. In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2023 hielt die Staatsanwaltschaft an ihren bisherigen Ausführungen fest und verwies auf die Einstellungsverfügung vom 20. April 2023 sowie die dazugehörigen Akten. E. Das Kantonsgericht stellte mit Verfügung vom 24. Mai 2023 fest, dass der Beschuldigte innert angesetzter Frist auf das Einreichen einer fakultativen Stellungnahme verzichtete. Erwägungen 1. Sachverhalt Der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. April 2023 liegt im Wesentlichen folgender unbestrittener Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Beschwerdeführer, Geschäftsführer des Hotels und Restaurants C. in X. , am 29. Juli 2021 durch das Strafgericht Basel-Landschaft unter anderem wegen Misswirtschaft schuldig gesprochen worden war, erschien eine Berichterstattung über das genannte Verfahren in Form eines Artikels der Zeitung D. mit dem Titel "Gastronom erhält Tätigkeitsverbot – obwohl er theoretisch ins Gefängnis gemusst hätte" auf der Internetplattform Facebook. Ein Facebook-Benutzer mit dem Namen B. kommentierte diesen Beitrag anschliessend mit den nachfolgenden Worten: "Die Mitarbeiter seinen die an die er immer dachte… Lächerlich… Die Mitarbeiter hat er z.T. nicht bezahlt und kein Lohn bezogen kann mann es auch nicht nennen wenn er sich manchmal Tagelang in Hotelzimmer sperrte mit Frauen und Puderzucker. Lohnvorderungen der Mitarbeiter einfach in die Konkursmasse verschwunden." Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2021 eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Ehrverletzungssowie allen weiteren in diesem Zusammenhang in Frage kommenden Delikte ein. Der Beschwerdeführer pflegte geschäftliche Beziehungen zum Beschuldigten, der in der Geschäftsleitung der Firma E. AG in Y. tätig ist. Unbestritten ist ferner, dass die Ehefrau des Beschuldigten einst als Mitarbeiterin im Gastronomiebetrieb des Beschwerdeführers tätig war, wobei das Arbeitsverhältnis nicht in einvernehmlicher Weise beendet wurde. 2. Formelles 2.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft zulässig. Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). In der Beschwerde ist anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 244). 2.2 In casu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 Strafanzeige gegen den Beschuldigten erhoben und sich darin gemäss Art. 118 StPO ausdrücklich als Privatkläger (Straf- und Zivilkläger) konstituiert. Von der angefochtenen Verfügung ist er nach wie vor beschwert und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die beanstandete Verfügung stellt zudem ein taugliches Anfechtungsobjekt dar und der Beschwerdeführer hat eine zulässige Rüge erhoben. Die Rechtsmittelfrist wurde gewahrt und der Begründungspflicht nachgekommen. Somit sind sämtliche Formalien erfüllt, so dass ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten ist. 3. Parteistandpunkte 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Einstellungsverfügung vom 20. April 2023 im Wesentlichen damit, dass die Sicherung von objektiven Beweisen zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich sei. Unmittelbar nach der Tat sei eine Beweissicherung zwar aufwendig, aber technisch noch möglich gewesen. Hingegen sei eine Durchsuchung des Laptops und Mobiltelefons des Beschuldigten zur Beweissicherung nunmehr nicht erfolgsversprechend und demzufolge nicht geeignet, um dem Beschuldigten die allfällige üble Nachrede bzw. Verleumdung rechtsgenügend nachzuweisen. Diese Argumente stützt die Staatsanwaltschaft auf einen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 27. Mai 2022. Des Weiteren bringt die Staatsanwaltschaft vor, die Untersuchung des Laptops und Mobiltelefons des Beschuldigten seien im Verhältnis zur Tat-schwere mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand verbunden. Andere erfolgsversprechende Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen seien nicht angezeigt, weshalb das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede und Verleumdung eingestellt werde. 3.2. In seiner Beschwerde vom 8. Mai 2023 erläutert der Beschwerdeführer, der strittige Kommentar stamme nachweislich vom privaten Facebook-Account des Beschuldigten. Dessen Ehefrau habe bei ihm als Rezeptionistin gearbeitet, wobei das Arbeitsverhältnis nicht einvernehmlich geendet und die Ehefrau des Beschuldigten ein Schlichtungsgesuch wegen angeblich offenen Lohnforderungen eingereicht habe. Beim strittigen Kommentar handle es sich um eine Racheaktion des Beschuldigten, da darin bewusst auf Lohnforderungen hingewiesen werde. Es ergebe absolut keinen Sinn, dass nicht der Beschuldigte, sondern eine Drittperson den Zeitungs-artikel entsprechend rufschädigend kommentiert habe, zumal niemand sonst eine Vorgeschichte mit dem Beschwerdeführer bezüglich mutmasslicher Lohnforderungen aufweise. Der Beschuldigte habe zwar angegeben, er wisse nichts vom Kommentar und habe diesen nicht selber geschrieben. Auch behaupte er, er verfüge über keinen privaten Account, wohingegen die Facebook-Geschäftsaccounts der Firma E. AG alle miteinander verknüpft seien, weshalb er sich vorstellen könne, dass ein ehemaliger Mitarbeiter den Kommentar hinterlassen habe. Indessen habe F. , Angestellter der genannten Getränke- und Weinhandlung, vorgebracht, dass Kommentare, die über den Geschäfts-Account des Betriebs verbreitet worden seien, nicht unter dem Namen einer Privatperson erscheinen würden. Private Accounts habe F. überdies keine betreut. Im Weiteren handle es sich bei der Aussage des Beschuldigten, wonach es bei seiner Arbeitgeberin zu Problemen mit der Apple-ID gekommen sei, um eine reine Schutzbehauptung. Diese sei unglaubwürdig, zumal die einvernommenen Mitarbeiter, F. und G. , nichts von angeblichen technischen Schwierigkeiten gewusst hätten. Zudem hätten die beiden erwähnten Mitarbeiter den Namen des Beschwerdeführers noch nie gehört und der Kommentar weise keinerlei Bezug zur E. AG auf. Der Ruf des Beschwerdeführers, ein ehrbarer Mensch zu sein, sei durch den strittigen Kommentar arg in Mitleidschaft gezogen worden. Eine klare Straflosigkeit liege nicht vor, weshalb gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro duriore" weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen seien. Es wäre der Staatsanwaltschaft möglich gewesen, das Mobiltelefon des Beschuldigten zu beschlagnahmen und entsprechend dem Facebook-Datenverlauf zu verifizieren, ob der Kommentar tatsächlich vom Account des Beschuldigten verfasst worden sei. Ausserdem seien die vermeintlichen technischen Störungen bezüglich der Apple-ID zu analysieren. Die geltend gemachte Zivilforderung basiere darauf, dass der Beschwerdeführer durch den ehrverletzenden Kommentar einen finanziellen Schaden erfahren habe, da regelmässig wiederkehrende Stammgäste nicht mehr in seinem Hotel genächtigt oder sich in seinem Restaurant verpflegt hätten. 3.3 Demgegenüber bringt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2023 vor, sie halte vollumfänglich an der Begründung der Einstellungsverfügung vom 20. April 2023 fest und verweise auf diese sowie auf den polizeilichen Bericht vom 27. Mai 2022. Mithin könne jeder einen Kommentar unter dem Namen "B. " veröffentlichen. Zudem sei der fragliche Kommentar bereits gelöscht worden. Eine Profilsicherung und weitere Abklärungen zur Täterschaft seien zeitnah gleichwohl noch möglich gewesen. Es sei aber nicht bekannt, auf welchem Gerät (Mobiltelefon, iPad, Laptop) der Kommentar geschrieben und hinterlassen worden sei. Die Durchsuchung und Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten sei unter diesen Umständen nunmehr wenig erfolgsversprechend, weshalb darauf verzichtet werden könne. 4. Materielles 4.1 In casu ist zu prüfen, ob die Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht erfolgt ist. Die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens hat nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d), oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). 4.2 Die Einstellung des Verfahrens ist nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu verfügen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Bei der Frage, ob ein entsprechender Tatverdacht besteht, hat die Staatsanwaltschaft allerdings Zurückhaltung zu üben. Widersprechen sich Beweise, so ist es gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005 nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen (BBl 2006 1085, S. 1273). Im Zweifelsfalle ist die Angelegenheit in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" an das Sachgericht zu überweisen, da die Maxime "in dubio pro reo" hier nicht zur Anwendung gelangt. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn aufgrund der gesamten Umständen ein Freispruch zu erwarten ist ( Rolf Grädel / Matthias Heiniger , Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319 N 8). Gemäss Oberholzer kann eine Einstellung einzig dann erfolgen, wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint. Das Verfahren kann nur eingestellt werden, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Sachgericht entweder von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt sein wird oder zumindest derartige Zweifel an dessen Schuld haben wird, dass eine Verurteilung ausgeschlossen erscheint ( Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, Rz. 1839). Nach Schmid und Jositsch ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 319 N 5). 4.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2.1 f.). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 186 E. 4.1, mit Hinweisen; BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; BGE 138 IV 186 E. 4.1). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind (BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.3) oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGer 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3; 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). 4.4 Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB wird wegen übler Nachrede auf Antrag mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. In Anwendung von Art. 174 Ziff. 1 StGB wird wegen Verleumdung auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Nach Auffassung der neueren Lehre und Praxis können Gegenstand einer üblen Nachrede sowohl wahre als auch unwahre, die Ehre beeinträchtigende Aussagen sein. Unerheblich ist, ob der Adressat die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält. Die Frage der Wahrheit einer Aussage betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit. Die Äusserung muss gegenüber einem Dritten erfolgen. Der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie Art. 174 Ziff. 1 StGB beschränkt sich auf den menschlichsittlichen Bereich. Die Bestimmungen schützen somit den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Die Tatbestände erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, bleibt massgeblich, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt. Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (BGer 6B_1058/2009 vom 15. März 2010, E. 3.2; Pra 2007 Nr. 73 S. 481 ff., E. 2). 4.5 Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren in concreto gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO mit der Begründung ein, es bestünden keine Aussichten auf erfolgsversprechende Untersuchungshandlungen mehr, die den Vorwurf der üblen Nachrede bzw. der Verleumdung rechtsgenügend bestätigen könnten. Ihre Argumentation stützt die Staatsanwaltschaft im Einzelnen auf den Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 27. Mai 2022. Gemäss diesem könne die Facebook-ID des Kommentierenden nicht eruiert werden, was indessen notwendig sei, um den Benutzer zweifelsfrei zu identifizieren. Da der Kommentar in der Zwischenzeit gelöscht worden sei, könne die Facebook-ID der Person, die den Kommentar hinterlassen hat, nicht ausfindig gemacht werden. Ferner sei theoretisch möglich, dass ein Benutzer eines bereits bestehenden Facebook-Profils seinen Benutzernamen geändert, den belasteten Kommentar veröffentlicht und den Namen zurückgeändert habe. Entsprechende Daten seien jedoch nicht mehr vorhanden, wenn ein Benutzerkonto gelöscht werde. Diese Daten könnten sodann auch nicht bei Facebook eingeholt werden, da dies dem Recht der "freedom of speech", welches in der USamerikanischen Verfassung statuiert sei, widerspreche. Es sei ausserdem unbekannt, wann der Kommentar publiziert worden sei. Zwar sei es theoretisch möglich, dass auf dem Mobiltelefon oder Laptop des Beschuldigten Daten betreffend die Facebook-Applikation abgespeichert seien, allerdings seien die Erfolgschancen verschwindend klein bis gar nicht vorhanden, wenn die Applikation und das Benutzerprofil gelöscht worden seien. Eine allfällig eruierbare Facebook-Aktivität, namentlich ein Log-In-Versuch, erbringe zudem keinen Nachweis über das Erstellen und Veröffentlichen des strittigen Kommentars. Eine Wiederherstellung der benötigten Daten sei gemäss der IT-Forensik der Polizei zu 99% unmöglich, sofern der Beschuldigte iPhone-Besitzer sei. Auch könne die IP-Adresse nunmehr nicht ausfindig gemacht werden. Der polizeiliche Bericht vom 27. Mai 2022 spricht sich kurzerhand dafür aus, dass das Verfassen des strittigen Facebook-Kommentars mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit technisch gesehen nicht nachgewiesen werden könne. 4.6 Freilich sind in casu bei der Frage, ob das Strafverfahren einzustellen ist, im Gegensatz zur Begründung der Staatsanwaltschaft nicht nur die rein technischen Aspekte, sondern sämtliche anderen Fallumstände umfassend zu würdigen. Insbesondere müssen die Aussagen der Beteiligten eingehend analysiert werden. Vergleicht man die Ausführungen des Beschuldigten mit denen der einvernommenen Mitarbeiter der E. AG, F. und G. , so finden sich auffällige Ungereimtheiten: So gab der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. März 2022 an, der Beschwerdeführer sei seit 12 Jahren ein guter Kunde der Weinhandlung, in der er arbeite (Rz. 33; 102); "er kauft alles bei uns" (Rz. 103). Die einvernommenen Auskunftspersonen, F. und G. , bestätigten dies hingegen nicht. Vielmehr erklärte F. in der Befragung vom 13. September 2022, den Beschwerdeführer gar nicht zu kennen; "nicht mal seinen Namen" (Rz. 78). Ebenso gab G. anlässlich der Einvernahme vom 13. September 2022 zu Protokoll, der Beschwerdeführer sei ihm nicht bekannt, er höre dessen Namen zum ersten Mal (Rz. 68). Letzterer fügte überdies hinzu, er sei der "Ladenchef"; er begrüsse, berate und betreue die Kunden. Es erscheint indessen wenig nachvollziehbar, dass der Leiter einer Filiale, dessen Aufgabe gerade in der Betreuung der Kunden besteht, einen mutmasslich langjährigen Klienten nicht einmal namentlich kennt. Der Umstand, dass der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 23. August 2022 mitteilte, dass er die Geschäftsbeziehung zum Beschwerdeführer gekündigt und dies allen seinen Mitarbeitern mitgeteilt habe, verstärkt die Zweifel in Bezug auf die gegensätzlichen Aussagen. Überdies ist nicht denkbar, dass lediglich der Beschuldigte mit dem Beschwerdeführer kommuniziert hat, da der Beschuldigte in der Einvernahme vom 21. März 2022 explizit angab, er habe den Beschwerdeführer nicht selber betreut (Rz. 87 f.). 4.7 Zudem machte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 21. März 2022 im Zusammenhang mit der Betreuung der Facebook-Seite der E. AG geltend, es habe Probleme mit der Apple-ID gegeben. Die Mitarbeiter der Firma hätten SMS, Notizen und "Sachen" von anderen Mitarbeitern des Geschäfts erhalten (Rz. 63 ff.). Demgegenüber gab F. , zuständig für das Marketing und die Kommunikation des Unternehmens, am 13. September 2022 an, nichts von technischen Schwierigkeiten – respektive nicht einmal etwas von einer Apple-ID – zu wissen (Rz. 93). Gleichentags teilte G. im Rahmen seiner Einvernahme ebenfalls mit, ihm seien technische Störungen im Hinblick auf die Apple-ID nicht bekannt. Er habe auch nicht mitbekommen, dass Mitteilungen innerhalb des Betriebs an falsche Empfänger gesendet worden seien (Rz. 74 ff.). Auch dieser Widerspruch lässt Zweifel an den Schilderungen des Beschuldigten aufkommen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass F. als Verantwortlicher für Marketing und Kommunikation sehr wohl über allfällige Apple-ID Probleme hätte unterrichtet sein sollen. 4.8 Der Verfasser des fraglichen Facebook-Kommentars äussert sich überdies explizit zur Thematik von offenen Lohnforderungen. Namentlich wirft er dem Beschwerdeführer vor, die Löhne seiner Mitarbeiter nicht vollständig ausbezahlt zu haben. Es erscheint demnach nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung als naheliegend, dass sich zwischen dem Benutzer, der den Artikel kommentierte, und dem Beschwerdeführer eine einschlägige Vorgeschichte zugetragen hat, die in einem sachlichen Konnex zu ausstehenden Lohnforderungen steht. Dass just eine solche zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten (respektive dessen Ehefrau) in der Tat besteht, ist unbestritten. Der Beschuldigte führte in der Einvernahme vom 21. März 2022 zur Frage einer vermeintlich offenen Lohnforderung seiner Ehefrau aus, er habe seiner Frau damals gesagt, "dass sie sich zurückhalten soll" (Rz. 57). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. Oktober 2022 äusserte er sich zur offenen Lohnforderung und dem Schlichtungsgesuch, er habe seine Frau "darauf hingewiesen, dass sie es zurückziehen soll oder nicht weiterführen soll" (Rz. 131 f.). Aufgrund dieser konkreten Vorgeschichte erscheint es zumindest nicht unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte durch das Veröffentlichen des fraglichen Kommentars seinem Ärger über die damalige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen seiner Ehefrau und dem Beschwerdeführer freien Lauf lassen wollte. Hingegen erweckt die Version des Beschuldigten, wonach ein ehemaliger oder ein anderer Mitarbeiter der E. AG den Kommentar vom Geschäftsaccount der Firma veröffentlicht haben könnte (Einvernahme vom 21. März 2022, Rz. 34 ff.), aufgrund der soeben aufgezeigten Ungereimtheiten erhebliche Zweifel. 4.9 Nach dem Gesagten erhellt somit, dass der polizeiliche Bericht vom 27. Mai 2022 zwar dafür spricht, dass sich der Nachweis strafbaren Verhaltens alleine mit technischen Mitteln als schwierig erweisen könnte. Es sind jedoch sämtliche Umstände des konkreten Falles umfassend zu berücksichtigen, so insbesondere die Aussagen der Beteiligten. Bei Betrachtung dieser kommt das Kantonsgericht keineswegs zum Schluss, dass die Sach- und Rechtslage derart klar ist, sodass mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch auszugehen ist. Denn die dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beteiligten sowie die spezifische Vorgeschichte des Beschuldigten respektive seiner Ehefrau bezüglich der Lohnforderungen lassen nicht unerhebliche Zweifel daran aufkommen, dass der Beschuldigte den fraglichen Kommentar möglicherweise selber geschrieben haben könnte. Eine strafgerichtliche Hauptverhandlung erscheint unter diesen Umständen keinesfalls als Ressourcenverschwendung, denn anlässlich dieser könnte der Beschuldigte beispielsweise mit den gegensätzlichen Schilderungen von F. und G. konfrontiert werden. Eine Verurteilung erscheint daher aufgrund der bestehenden Zweifel unter Einbezug der gesamten Aspekte nicht als von vornherein vollends unwahrscheinlich. Daher ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. April 2023 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, entweder weitere geeignete Beweiserhebungen durchzuführen, einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage beim zuständigen Sachgericht zu erheben. 5. Kosten 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da der Beschwerdeführer vorliegend mit seinem Rechtsmittel durchdringt, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Diese werden gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf Fr. 1'050.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.–sowie Auslagen von Fr. 50.–, festgesetzt. Die durch den Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 500.– wird ihm zurückerstattet. 5.2 Abschliessend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 436 N 1; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 436 N 4). Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde. Dementsprechend ist seiner Rechtsvertreterin für ihre Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Die Beschwerdeinstanz erachtet aufgrund des Umfangs der Beschwerdeschrift sowie in Anbetracht der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'100.– als angemessen. Mithin ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Cinzia Fallegger-Santo, für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer von Fr. 84.70, insgesamt somit Fr. 1'184.70 aus der Gerichtskasse zu entrichten. Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. April 2023 aufgehoben . Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird angewiesen , entweder weitere geeignete Beweiserhebungen durchzuführen, einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage beim zuständigen Sachgericht zu erhe- ben. 2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.–, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1'000.– sowie Auslagen von Fr. 50.–, gehen zu Lasten des Staates. Die durch den Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 500.– wird ihm zurückerstattet. 3. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Cinzia Fallegger-Santo, wird für ihre Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer von Fr. 84.70, insgesamt somit Fr. 1'184.70, aus der Gerichtskasse entrichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Laura Wahl Dieser Entscheid ist rechtskräftig.