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470 23 35

Basel-Landschaft · 2023-05-17 · Deutsch BL

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Sachverhalt

Der Strafanzeige der Beschwerdeführerin und der darauffolgenden Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2023 liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte richtete sich mit Schreiben vom 3. Mai 2021 an eine Vielzahl von Versicherungsgesellschaften respektive deren Abteilungen für die Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch und erklärte, es lägen der Polizei Basel-Landschaft konkrete Hinweise vor, wonach die Firma C. AG in 4456 Tenniken womöglich Betrugsdelikte zum Nachteil von Versicherungen begangen habe. Den Informationen zufolge habe der Betrieb absichtlich Schäden an Fahrzeugen herbeigeführt respektive bestehende Schäden verschlimmert. Das verdächtigte Unternehmen habe weitere Niederlassungen in Malters/Luzern und in Wiler bei Seedorf. Weiter führte der Beschuldigte im Schreiben aus, die Polizei müsse die Angelegenheit prüfen und gegebenenfalls Anzeige erstatten, da möglicherweise ein Betrug und somit ein Offizialdelikt begangen worden sei. Er bitte die Versicherungen abzuklären, ob sie mit der C. AG zu tun hätten und ob bereits ähnliche verdächtige Wahrnehmungen gemacht worden seien. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juni 2022 Straf- und Zivilklage und begehrte, es sei gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren zu eröffnen. 2. Formelles 2.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Die Beschwerde ist gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft zulässig. Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerde ist gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels wird schliesslich in Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Die geschädigte Person ist gemäss dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BStGer BB.2011.83 vom 13. Dezember 2011, E. 1.1). 2.2. In ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2023 bringt die Staatsanwaltschaft vor, es fehle der Beschwerdeführerin an immaterieller sowie materieller Betroffenheit, weshalb sie nicht zur Beschwerde berechtigt und auf diese nicht einzutreten sei. Die Äusserungen zum Tatverdacht im polizeilichen Schreiben richteten sich eindeutig gegen die «C. AG:» und die Fragen nach den konkreten Versicherungsleistungen sogar spezifisch gegen die Gesellschaft in Tenniken. Somit könne auf Seiten der Beschwerdeführerin keine immaterielle Beeinträchtigung vorliegen. Eine materielle Beeinträchtigung habe diese weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerde substantiiert vorgebracht. Im ersten Fall, der in der Strafanzeige geschildert werde, habe die D. AG den Schaden übernommen und einen weiteren Schaden gar nicht bei der Beschwerdeführerin in Reparatur gegeben. Im zweiten in der Strafanzeige umschriebenen Fall habe sie gar keinen materiellen Schaden geltend gemacht. Deshalb fehle es vorliegend an der Eintretensvoraussetzung der persönlichen Betroffenheit der Beschwerdeführerin. 2.3 Die Beschwerdeführerin stützt sich indes auf den Standpunkt, aufgrund der Formulierung im Schreiben des Beschuldigten sei davon auszugehen, die Adressaten hätten angenommen, dass nicht nur die C. AG im Kanton Baselland, sondern auch die anderen «Niederlassungen» betrügerisch tätig geworden seien. Bei ihr handle es sich zudem nicht um eine Niederlassung der C. AG in Tenniken, vielmehr sei sie wirtschaftlich unabhängig. Überdies habe sie durchaus wirtschaftliche Schäden erlitten: Seither müsse die Beschwerdeführerin jeden Schaden von einem Schadenexperten begutachten lassen, was dazu führe, dass sie Kunden ein Ersatz-fahrzeug zur Verfügung stellen und dadurch Mehrkosten aufbringen müsse. Auch seien einige Kunden aus diesen Gründen ausgeblieben und die Zahlungseingänge der Versicherungen hätten sich verzögert. Folglich sei sie immateriell sowie materiell betroffen. 2.4 Der Beschuldigte äusserte in seiner Mitteilung vom 3. Mai 2021 den Verdacht, die C. AG habe womöglich Betrugsdelikte begangen und erwähnte die Beschwerdeführerin dabei erkenntlich, nämlich als «Niederlassung in Malters/LU». Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sie gar nicht genannt hätte, wenn sie in keinerlei Zusammenhang zu den Betrugshinweisen gestanden hätte. Durch die ausdrückliche Erwähnung als Niederlassung der verdächtigen Firma steht die Beschwerdeführerin klar in Verbindung mit dem durch den Beschuldigten geäusserten Verdacht, an Betrugsdelikten beteiligt gewesen zu sein. Die konkrete Betroffenheit im Sinne eines rechtlich geschützten Interesses als juristische Person ist damit gegeben. Die Beschwerdeführerin hat sich ferner durch Einreichen der Strafanzeige vom 21. Juni 2022 explizit als Privatklägerin konstituiert und ist demnach zur Beschwerde berechtigt. Die angefochtene Verfügung stellt zudem ein taugliches Anfechtungsobjekt dar und die Beschwerdeführerin hat eine zulässige Rüge erhoben, die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist der Begründungspflicht nachgekommen. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Parteistandpunkte 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfügung vom 25. Januar 2023 im Wesentlichen damit, das polizeiliche Schreiben vom 3. Mai 2021 sei im Rahmen einer polizeilichen Ermittlung zu einem Offizialdelikt ergangen. Der Beschuldigte habe einen schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO eingeholt und dabei den Gegenstand des Verfahrens im Sinne von Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO grob dargelegt. Er sei gestützt auf Art. 6 StPO dazu verpflichtet gewesen, von Amtes wegen sämtliche für die Beurteilung der Tat bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Die schriftliche Anfrage sei sachbezogen gewesen und nicht über das Notwendige hinausgegangen oder wider besseres Wissens erfolgt. Das Verhalten des Beschuldigten bezüglich der üblen Nachrede, der Verletzung des Amtsgeheimnisses und des unlauteren Wettbewerbs sei durch den Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht gemäss Art. 14 StGB gedeckt. Da der Beschuldigte durch seinen Brief weder etwas verfügt, noch Zwang ausgeübt habe und überdies keine Vorteilsoder Benachteiligungsabsicht vorliege, seien der objektive und subjektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt. Das Verfahren sei aus diesen Gründen nicht an Hand zu nehmen. 3.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 6. Februar 2023 vor, der Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht nach Art. 14 StGB für tatbestandsmässige Handlungen, die nicht eindeutig über das Notwendige hinausgingen, nicht unnötig verletzend oder wider besseres Wissens erfolgt seien, greife lediglich bei Ehrverletzungsdelikten. Entscheidend sei die Verhältnismässigkeit des Handelns, wobei vorliegend nicht ohne detaillierte Sachverhaltsabklärung und eingehende rechtliche Würdigung gesagt werden könne, ob das Verhalten des Beschuldigten rechtens gewesen sei. Dazu hätte die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten einleiten müssen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sei nicht nur der Inhalt des Schreibens, sondern auch die Art der Ermittlung im konkreten Fall und im entsprechenden Ermittlungsstadium zu prüfen gewesen. Das polizeiliche Schreiben habe sich an die Dienste zur Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch sämtlicher Versicherer der Schweiz gerichtet, was nicht verhältnismässig gewesen sei. Im Übrigen gehe auch die Staatsanwaltschaft von tatbestandsmässigem Handeln aus, da sie sich auf den Standpunkt stelle, das Verhalten des Beschuldigten sei durch die Amtspflicht gerechtfertigt gewesen. 3.3 Mit ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2023 stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, sie prüfe das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen lediglich aus prozessökonomischen Gründen. Komme man zum Schluss, das Handeln sei gerechtfertigt, erübrige sich die Prüfung tatbestandsspezifischer Aspekte. Die Amtspflicht als Rechtfertigungsgrund sei nicht nur auf Ehrverletzungsdelikte anwendbar. Lehre und Rechtsprechung sähen diese klar als Ausprägung der in Art. 14 StGB umschriebenen gesetzlichen Gebote, weshalb sie wie die übrigen Rechtfertigungsgründe zur Anwendung gelange. Der Beschuldigte sei aufgrund des in Art. 6 StPO statuierten Untersuchungsgrundsatzes dazu verpflichtet gewesen, dem Tatverdacht nachzugehen. Offene Zwangsmittel seien ungeeignet gewesen, um zu ermitteln, ob die Verdächtigen absichtlich Fahrzeuge beschädigt hätten. Überdies hätte eine Offenlegung des Verfahrens, beispielsweise durch eine Vorladung zur Einvernahme, weitere Untersuchungshandlungen verunmöglicht. Es sei dem Beschuldigten daher nichts anderes übrig geblieben, als sich an die Versicherungsgesellschaften zu wenden. Da er nicht habe wissen können, wo die Fahrzeuge versichert gewesen seien, habe er mehrere Versicherungen anfragen müssen. Eine Kontaktaufnahme sei unabhängig vom gewählten Mittel nötig gewesen, ob durch Einvernahme oder anders sei vorliegend irrelevant. Das Einholen eines schriftlichen Berichtes nach Art. 145 StPO habe sich als zweckmässig erwiesen, da eine Einvernahme nicht zielführend gewesen sei, zumal Schadensinspekteure pro memoria keine Auskünfte zu bestimmten Leistungserbringen geben könnten. Dazu habe er die Namen der Tatverdächtigen nennen und der minimalen Begründungspflicht nachkommen müssen. Auch sei er gehalten gewesen, sich zum möglichen Tatvorgehen zu äussern, wobei ihm gemäss der Rechtsprechung ein gewisses Ermessen zugestanden sei, wie viele Informationen er preisgeben wolle. Der Beschuldigte habe mit seiner Wortwahl («womöglich», «sollen in diesem Betrieb … herbeigeführt») deutlich gemacht, dass der Tatverdacht unbestätigt sei. Insgesamt gelange die Staatsanwaltschaft deshalb zum Schluss, der Beschuldigte habe verhältnismässig gehandelt und sich auf den Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht berufen können. Die Straflosigkeit ergebe sich damit bereits aus der in der Strafanzeige wiedergegebenen Ausgangslage. 3.4 Replicando ergänzt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. März 2023, die Strafanzeige der D. sei am 5. Mai 2021 bei der Polizei eingegangen, das polizeiliche Schreiben aber bereits am 3. Mai 2021 versandt worden. Letzteres sei somit die erste Untersuchungsmassnahme gewesen. Die Staatsanwaltschaft hätte im Rahmen eines Strafverfahrens Sachverhaltsabklärungen treffen müssen. Es müsse geklärt werden, welche Informationen dem Beschuldigten am ersten Tag der Ermittlungen vorgelegen seien, um zu entscheiden, ob seine Ermittlungsmassnahmen verhältnismässig gewesen seien. 3.5 Im Rahmen ihrer duplizierenden Stellungnahme vom 3. April 2023 führt die Staatsanwaltschaft aus, die Strafanzeige der D. sei am 5. Mai 2021 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Wann sie der Polizei zugestellt worden sei, sei ihr nicht bekannt und spiele auch keine Rolle. Die Beschwerdeführerin versuche mit ihrer Strafanzeige Einsicht in die Akten des Strafverfahrens im Kanton Luzern zu erhalten. Zur Verhältnismässigkeit legt die Staatsanwaltschaft weiter dar, die Ermittlungen des Beschuldigten seien lediglich dann nicht gerechtfertigt gewesen, wenn bereits in diesem Zeitpunkt festgestanden habe, dass gar kein Verdacht bestanden habe. Dass die Staatsanwaltschaft die eröffnete Strafuntersuchung später an den Kanton Luzern abgetreten habe, zeige jedoch, dass ein hinreichender Tatverdacht existiert habe. Der Geschäftsführer des verdächtigten Betriebes sei gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2021 erstmals einvernommen und über die Telefonüberwachung orientiert worden. Der Tatverdacht müsse also bereits vor diesem Zeitpunkt so gewichtig gewesen sein, dass auch das Zwangsmassnahmengericht von diesem überzeugt gewesen sei. Der anfängliche Tatverdacht habe sich somit verdichtet. Beharre man darauf, gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren zu führen, so bedeute dies, dass er sich möglicherweise trotz eines bestehenden Anfangsverdachts strafbar gemacht habe. Dies müsse demzufolge für beinahe jedes Ermittlungsverfahren gelten, könne doch bereits die blosse Nennung eines Tatverdachts in einer Einvernahme ehrverletzend sein. Es liege in der Natur der Sache, dass ein Anfangsverdacht im Moment der ersten Ermittlungshandlungen gering sei. Der Beschuldigte habe sich folgerichtig nicht strafbar gemacht und es bedürfe keiner Strafuntersuchung, um dies festzustellen. 4. Würdigung 4.1 In casu ist zu prüfen, ob die Nichtanhandnahme des Verfahrens gestützt auf Art. 310 Abs. 1 StPO zu Recht erfolgte. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports keine Untersuchung eröffnet, weil die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a); wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b); oder wenn aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, ist immer ein Verfahren zu eröffnen. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich um allein aus den Akten erkennbare sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen ( Esther Omlin , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 386 StPO, mit Hinweisen; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 1 f. zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 1811; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3; BGE 137 IV 285 E. 2.3). 4.2 Ein Verzicht auf die Verfahrenseröffnung darf nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur erfolgen, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Es wird klare Straflosigkeit verlangt, wobei diese dann gegeben ist, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., N 4 zu Art. 310 StPO; Esther Omlin , a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO). Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu ergehen ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., N 4 zu Art. 310 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf hingegen keine Nichtanhandnahme verfügt werden. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., N 5 zu Art. 310 StPO; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). 4.3 Die Staatsanwaltschaft erliess die Nichtanhandnahmeverfügung im konkreten Fall mit der Begründung, die fraglichen Straftatbestände seien eindeutig nicht erfüllt. Dabei ist zu beachten, dass von einer Nichtanhandnahme unter Beachtung der vorstehenden Erwägungen nur sehr restriktiv Gebrauch gemacht werden darf. Die Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 StPO sind betont streng: Allein auf die Akten gestützt muss offensichtlich sein, dass kein Straftatbestand erfüllt wurde. Dazu macht die Staatsanwaltschaft geltend, es liege in casu ein Rechtfertigungsgrund, nämlich das Handeln entsprechend einer Amtspflicht, vor. 4.4 Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) erlaubt oder gar geboten ist ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., N 5a zu Art. 310 StPO; Esther Omlin , a.a.O., N 11a zu Art. 310 StPO; BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). Eine Rechtfertigung gestützt auf Art. 14 StGB muss aber jeweils das Verhältnismässigkeitsprinzip berücksichtigen ( Marcel Alexander Niggli / Carola Göhlich , in: Basler Kommentar zum StGB/JStGB, 4. Auflage, Basel 2018, N 4 zu Art. 14 StGB; Stefan Trechsel / Christopher Geth , in: Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zürich 2021, N 7 zu Art. 14 StGB). Das Bundesgericht hat die Amtspflicht als Rechtfertigungsgrund auch bei ehrenrührigen Aussagen herangezogen. Folglich können ehrenrührige Aussagen gerechtfertigt sein, wenn sie sich im Nachhinein als unwahr herausstellen, soweit die Amtspflicht sie geboten hatte. Eine Rechtfertigung kommt jedoch nur so lange in Betracht, als das notwendige Mass nicht überschritten wird, ein Sachbezug besteht und die Äusserung nicht wider besseres Wissen erfolgt ( Marcel Alexander Niggli / Carola Göhlich , a.a.O., N 18 zu Art. 14 StGB). 4.5 Wenn sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung für die Tatbestände der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) und des unlauteren Wettbewerbs (Art. 3 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 23 UWG) auf die Amtspflicht als Rechtfertigungsgrund stützt, so muss in zentraler Hinsicht geprüft werden, ob das Handeln des Beschuldigten verhältnismässig war. Der Beschuldigte wandte sich mit Schreiben vom 3. Mai 2021 an sämtliche Versicherungen in der Schweiz respektive an deren Abteilungen für die Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Er teilte ihnen mit, dass die C. AG in Tenniken wegen Betrugsdelikten verdächtigt werde und fragte nach Informationen zu allfällig bezogenen Leistungen dieses Unternehmens. Dabei nannte er – obwohl sich der Tatverdacht gemäss seiner Mitteilung zu diesem Zeitpunkt lediglich gegen den Betrieb der C. in Tenniken richtete – die Beschwerdeführerin als «Niederlassung» der verdächtigen Firma namentlich und brachte sie somit in spezifischen Zusammenhang mit dem Tatvorwurf. Zwar ist ein gewisser Sachbezug zwischen dem fraglichen Schreiben und der laufenden Strafuntersuchung durchaus erkennbar, und es deutet nach summarischer Würdigung nichts darauf hin, dass die Äusserungen des Beschuldigten wider besseres Wissens erfolgt sind. Jedoch muss im vorliegenden Fall eingehend geprüft werden, ob das notwendige Mass des staatlichen Handelns durch den besagten Brief allenfalls überschritten und das Verhältnismässigkeitsprinzip dadurch verletzt wurde. Insbesondere fällt die Tatsache erschwerend ins Gewicht, dass das Schreiben an eine Vielzahl von Versicherungsgesellschaften in der ganzen Schweiz übermittelt wurde. Auch ist unklar, ob die Nennung der Beschwerdeführerin als «Niederlassung» – obwohl sie gemäss Handelsregistereintrag wirtschaftlich unabhängig ist – nicht über das nötige Mass hinausging. Anstelle des Schreibens an die Versicherungsgesellschaften mit geradezu flächendeckender Wirkung wäre es dem Beschuldigten freigestanden, zuerst den einzelnen Hinweisen in der Strafanzeige nachzugehen. Er hätte insbesondere primär die involvierten Mitarbeiter der Firma, welche die Strafanzeige erhoben hatte, sowie die Verantwortlichen des konkret verdächtigen Betriebs einvernehmen und zwischen diesen Beteiligten weitere Abklärungen tätigen können. Um zu beurteilen, ob das nötige Mass überschritten wurde, muss bekannt sein, von welchen objektiven Informationen der Beschuldigte zum Zeitpunkt, in dem er das Schreiben verfasste, konkret ausging. Zu diesem Zweck ist beispielsweise ausfindig zu machen, was die Strafanzeige gegen den verdächtigen Betrieb genau beinhaltete und in welchem Stadium sich die Ermittlungen befanden. Ohne diese Angaben lässt sich nicht zuverlässig eruieren, ob das Handeln des Beschuldigten verhältnismässig war und der Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht nach Art. 14 StGB effektiv zu greifen vermag. Letztlich erweisen sich mindestens eine Einvernahme des Beschuldigten sowie der Beizug der Strafanzeige gegen den verdächtigen Betrieb und allfällig weitere, im damaligen Zeitpunkt vorhandene Akten als unerlässlich, um fundiert zu beurteilen, ob das polizeiliche Schreiben vom 3. Mai 2021 im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt war. 4.6 Mit Blick auf den Vorwurf des Amtsmissbrauches macht die Staatsanwaltschaft geltend, der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 312 StGB seien vorliegend nicht erfüllt, da der Beschuldigte durch sein Schreiben vom 3. Mai 2021 weder etwas verfügt noch Zwang ausgeübt habe. Dabei ist freilich zu beachten, dass auch der Einsatz unverhältnismässiger Mittel eines Beamtens zu an sich legitimen Zwecken als tatbestandsmässig gelten kann ( Stefan Heimgartner , in: Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. Auflage, Basel 2018, N 11 zu Art. 312 StGB; BGE104 IV 22). Ob das polizeiliche Schreiben vom 3. Mai 2021 in casu als verhältnismässiges Mittel gewertet werden kann, ist primär davon abhängig, welche Informationen dem Beschuldigten im Einzelnen dannzumal vorlagen. Dazu müssten jedoch, wie erwähnt, weitere Untersuchungshandlungen getroffen werden. Somit ist entgegen den Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 StPO keineswegs mit absoluter Sicherheit klar, dass der genannte Straftatbestand nicht erfüllt ist. Deswegen ist die Nichtanhandnahme auch in diesem Punkt nicht rechtmässig erfolgt und die Staatsanwaltschaft ist auch betreffend den Vorwurf des Amtsmissbrauches angehalten, Strafuntersuchungen zu tätigen. 4.7 Des Weiteren bringt die Staatsanwaltschaft vor, beim polizeilichen Schreiben des Beschuldigten vom 3. Mai 2021 handle es sich um einen schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO. Gemäss Art. 145 StPO kann die Strafbehörde eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Ein Vorgehen nach Art. 145 StPO sollte allerdings – vor allem bezüglich der Anhörung von Beschuldigten, Geschädigten beziehungsweise der Privatklägerschaft – die klare Ausnahme bilden. Demzufolge kommen schriftliche Berichte vorwiegend nur zur Ergänzung von bereits erfolgten Einvernahmen in Frage ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , in: Praxiskommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1 zu Art. 145 StPO). Ausserdem sollte aus dem Bericht selbst ersichtlich sein, welche Personen und Hilfsmittel zur Abfassung beigezogen wurden respektive es sollte auf die Notwendigkeit der Angabe von beigezogenen Personen sowie Hilfsmitteln hingewiesen werden ( Daniel Häring , in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9 zu Art. 145 StPO). Zudem untersteht der schriftliche Bericht gewissen formellen Voraussetzungen: Angefragte Personen müssen darin zu ihrem eigenen Schutz vorgängig in geeigneter Form auf ihre Rechte aufmerksam gemacht werden. Insbesondere die Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte dürfen auf dem Wege des schriftlichen Berichts nicht umgangen werden ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., N 6 zu Art. 145 StPO; Daniel Häring , a.a.O., N 10 zu Art. 145 StPO). Es gelten mithin dieselben formellen Erfordernisse, die bei der mündlichen Einvernahme zu beachten sind. Dem kann mittels einer schriftlichen Information und Belehrung, die mit der Einladung zur schriftlichen Berichterstattung versandt wird, Rechnung getragen werden. So sind der einzuvernehmenden Person u.a. das Beweisthema, die Eigenschaft, in der sie den Bericht verfassen soll, die gemäss der jeweiligen Rolle massgebliche Rechtsbelehrung sowie der Hinweis auf die Freiwilligkeit des schriftlichen Berichtes mitzuteilen. Die Belehrung ist von den betroffenen Personen als Zeichen der Kenntnisnahme zu unterzeichnen und von den Strafbehörden zu den Akten zu nehmen. Der schriftliche Bericht ist ohne eine entsprechende Rechtsbelehrung mit einem Verwertungsverbot belegt, sofern auch eine entsprechende Einvernahme des Berichtverfassers unverwertbar wäre ( Daniel Häring , a.a.O., N 10 zu Art. 145 StPO; Gunhild Godenzi , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 9 zu Art. 145 StPO). 4.8 Im konkreten Fall hat der Beschuldigte die schriftliche Anfrage vom 3. Mai 2021 nicht ergänzend zu einer bereits erfolgten Einvernahme, sondern an Stelle einer solchen eingefordert. Überdies enthält das Schreiben weder Angaben zur Eigenschaft, in der die angeschriebenen Personen den Bericht verfassen sollen, noch Informationen über ihre Rechte und Pflichten, wie beispielsweise über die Aussageverweigerungsrechte. Es handelt sich daher beim polizeilichen Schreiben mangels Erfüllung der formellen Voraussetzungen klarerweise nicht um einen schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO. Allfällige Rückmeldungen wären in strafprozessualer Hinsicht unverwertbar, sofern auch eine Einvernahme ohne entsprechende Belehrung unverwertbar wäre. 4.9 Abschliessend kann festgehalten werden, dass keine offensichtliche Straflosigkeit im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO vorliegt, da nicht klar ist, über welche konkreten Informationen der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Verfassens des Schreibens vom 3. Mai 2021 verfügte. Demnach ist nicht eindeutig, ob sein Handeln verhältnismässig war und damit der Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht nach Art. 14 StGB zu greifen vermag. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens bezüglich der in Frage kommenden Delikte war infolgedessen nicht rechtens und die Beschwerde ist unter Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Januar 2023 gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft ist folglich anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zu eröffnen und die nötigen Beweiserhebungen durchzuführen. 5. Kosten 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da die Beschwerdeführerin vorliegend mit ihrem Rechtsmittel durchdringt, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Diese werden gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT auf Fr. 1'050.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.– sowie Auslagen von Fr. 50.–, festgesetzt. 5.2 Abschliessend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, Art. 436 N 1; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Dementsprechend ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Mit Honorarnote vom 23. März 2023 macht Advokat Andreas Bänziger einen Aufwand von 10 Stunden à Fr. 290.– geltend. Die Beschwerdeinstanz erachtet den Stundenansatz von Fr. 290.– in Anbetracht der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung als zu hoch, weshalb dieser praxisgemäss auf einen angemessenen Stundenansatz von Fr. 230.– reduziert wird (§ 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Demnach ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'343.50 (inklusive Auslagen von Fr. 43.50) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 180.45, insgesamt somit Fr. 2'523.95 aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Sachverhalt Der Strafanzeige der Beschwerdeführerin und der darauffolgenden Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2023 liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte richtete sich mit Schreiben vom 3. Mai 2021 an eine Vielzahl von Versicherungsgesellschaften respektive deren Abteilungen für die Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch und erklärte, es lägen der Polizei Basel-Landschaft konkrete Hinweise vor, wonach die Firma C. AG in 4456 Tenniken womöglich Betrugsdelikte zum Nachteil von Versicherungen begangen habe. Den Informationen zufolge habe der Betrieb absichtlich Schäden an Fahrzeugen herbeigeführt respektive bestehende Schäden verschlimmert. Das verdächtigte Unternehmen habe weitere Niederlassungen in Malters/Luzern und in Wiler bei Seedorf. Weiter führte der Beschuldigte im Schreiben aus, die Polizei müsse die Angelegenheit prüfen und gegebenenfalls Anzeige erstatten, da möglicherweise ein Betrug und somit ein Offizialdelikt begangen worden sei. Er bitte die Versicherungen abzuklären, ob sie mit der C. AG zu tun hätten und ob bereits ähnliche verdächtige Wahrnehmungen gemacht worden seien. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juni 2022 Straf- und Zivilklage und begehrte, es sei gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren zu eröffnen.

E. 2 Formelles

E. 2.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Die Beschwerde ist gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft zulässig. Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerde ist gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels wird schliesslich in Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Die geschädigte Person ist gemäss dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BStGer BB.2011.83 vom 13. Dezember 2011, E. 1.1).

E. 2.2 In ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2023 bringt die Staatsanwaltschaft vor, es fehle der Beschwerdeführerin an immaterieller sowie materieller Betroffenheit, weshalb sie nicht zur Beschwerde berechtigt und auf diese nicht einzutreten sei. Die Äusserungen zum Tatverdacht im polizeilichen Schreiben richteten sich eindeutig gegen die «C. AG:» und die Fragen nach den konkreten Versicherungsleistungen sogar spezifisch gegen die Gesellschaft in Tenniken. Somit könne auf Seiten der Beschwerdeführerin keine immaterielle Beeinträchtigung vorliegen. Eine materielle Beeinträchtigung habe diese weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerde substantiiert vorgebracht. Im ersten Fall, der in der Strafanzeige geschildert werde, habe die D. AG den Schaden übernommen und einen weiteren Schaden gar nicht bei der Beschwerdeführerin in Reparatur gegeben. Im zweiten in der Strafanzeige umschriebenen Fall habe sie gar keinen materiellen Schaden geltend gemacht. Deshalb fehle es vorliegend an der Eintretensvoraussetzung der persönlichen Betroffenheit der Beschwerdeführerin.

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin stützt sich indes auf den Standpunkt, aufgrund der Formulierung im Schreiben des Beschuldigten sei davon auszugehen, die Adressaten hätten angenommen, dass nicht nur die C. AG im Kanton Baselland, sondern auch die anderen «Niederlassungen» betrügerisch tätig geworden seien. Bei ihr handle es sich zudem nicht um eine Niederlassung der C. AG in Tenniken, vielmehr sei sie wirtschaftlich unabhängig. Überdies habe sie durchaus wirtschaftliche Schäden erlitten: Seither müsse die Beschwerdeführerin jeden Schaden von einem Schadenexperten begutachten lassen, was dazu führe, dass sie Kunden ein Ersatz-fahrzeug zur Verfügung stellen und dadurch Mehrkosten aufbringen müsse. Auch seien einige Kunden aus diesen Gründen ausgeblieben und die Zahlungseingänge der Versicherungen hätten sich verzögert. Folglich sei sie immateriell sowie materiell betroffen.

E. 2.4 Der Beschuldigte äusserte in seiner Mitteilung vom 3. Mai 2021 den Verdacht, die C. AG habe womöglich Betrugsdelikte begangen und erwähnte die Beschwerdeführerin dabei erkenntlich, nämlich als «Niederlassung in Malters/LU». Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sie gar nicht genannt hätte, wenn sie in keinerlei Zusammenhang zu den Betrugshinweisen gestanden hätte. Durch die ausdrückliche Erwähnung als Niederlassung der verdächtigen Firma steht die Beschwerdeführerin klar in Verbindung mit dem durch den Beschuldigten geäusserten Verdacht, an Betrugsdelikten beteiligt gewesen zu sein. Die konkrete Betroffenheit im Sinne eines rechtlich geschützten Interesses als juristische Person ist damit gegeben. Die Beschwerdeführerin hat sich ferner durch Einreichen der Strafanzeige vom 21. Juni 2022 explizit als Privatklägerin konstituiert und ist demnach zur Beschwerde berechtigt. Die angefochtene Verfügung stellt zudem ein taugliches Anfechtungsobjekt dar und die Beschwerdeführerin hat eine zulässige Rüge erhoben, die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist der Begründungspflicht nachgekommen. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 3 Parteistandpunkte

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfügung vom 25. Januar 2023 im Wesentlichen damit, das polizeiliche Schreiben vom 3. Mai 2021 sei im Rahmen einer polizeilichen Ermittlung zu einem Offizialdelikt ergangen. Der Beschuldigte habe einen schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO eingeholt und dabei den Gegenstand des Verfahrens im Sinne von Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO grob dargelegt. Er sei gestützt auf Art. 6 StPO dazu verpflichtet gewesen, von Amtes wegen sämtliche für die Beurteilung der Tat bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Die schriftliche Anfrage sei sachbezogen gewesen und nicht über das Notwendige hinausgegangen oder wider besseres Wissens erfolgt. Das Verhalten des Beschuldigten bezüglich der üblen Nachrede, der Verletzung des Amtsgeheimnisses und des unlauteren Wettbewerbs sei durch den Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht gemäss Art. 14 StGB gedeckt. Da der Beschuldigte durch seinen Brief weder etwas verfügt, noch Zwang ausgeübt habe und überdies keine Vorteilsoder Benachteiligungsabsicht vorliege, seien der objektive und subjektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt. Das Verfahren sei aus diesen Gründen nicht an Hand zu nehmen.

E. 3.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 6. Februar 2023 vor, der Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht nach Art. 14 StGB für tatbestandsmässige Handlungen, die nicht eindeutig über das Notwendige hinausgingen, nicht unnötig verletzend oder wider besseres Wissens erfolgt seien, greife lediglich bei Ehrverletzungsdelikten. Entscheidend sei die Verhältnismässigkeit des Handelns, wobei vorliegend nicht ohne detaillierte Sachverhaltsabklärung und eingehende rechtliche Würdigung gesagt werden könne, ob das Verhalten des Beschuldigten rechtens gewesen sei. Dazu hätte die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten einleiten müssen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sei nicht nur der Inhalt des Schreibens, sondern auch die Art der Ermittlung im konkreten Fall und im entsprechenden Ermittlungsstadium zu prüfen gewesen. Das polizeiliche Schreiben habe sich an die Dienste zur Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch sämtlicher Versicherer der Schweiz gerichtet, was nicht verhältnismässig gewesen sei. Im Übrigen gehe auch die Staatsanwaltschaft von tatbestandsmässigem Handeln aus, da sie sich auf den Standpunkt stelle, das Verhalten des Beschuldigten sei durch die Amtspflicht gerechtfertigt gewesen.

E. 3.3 Mit ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2023 stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, sie prüfe das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen lediglich aus prozessökonomischen Gründen. Komme man zum Schluss, das Handeln sei gerechtfertigt, erübrige sich die Prüfung tatbestandsspezifischer Aspekte. Die Amtspflicht als Rechtfertigungsgrund sei nicht nur auf Ehrverletzungsdelikte anwendbar. Lehre und Rechtsprechung sähen diese klar als Ausprägung der in Art. 14 StGB umschriebenen gesetzlichen Gebote, weshalb sie wie die übrigen Rechtfertigungsgründe zur Anwendung gelange. Der Beschuldigte sei aufgrund des in Art. 6 StPO statuierten Untersuchungsgrundsatzes dazu verpflichtet gewesen, dem Tatverdacht nachzugehen. Offene Zwangsmittel seien ungeeignet gewesen, um zu ermitteln, ob die Verdächtigen absichtlich Fahrzeuge beschädigt hätten. Überdies hätte eine Offenlegung des Verfahrens, beispielsweise durch eine Vorladung zur Einvernahme, weitere Untersuchungshandlungen verunmöglicht. Es sei dem Beschuldigten daher nichts anderes übrig geblieben, als sich an die Versicherungsgesellschaften zu wenden. Da er nicht habe wissen können, wo die Fahrzeuge versichert gewesen seien, habe er mehrere Versicherungen anfragen müssen. Eine Kontaktaufnahme sei unabhängig vom gewählten Mittel nötig gewesen, ob durch Einvernahme oder anders sei vorliegend irrelevant. Das Einholen eines schriftlichen Berichtes nach Art. 145 StPO habe sich als zweckmässig erwiesen, da eine Einvernahme nicht zielführend gewesen sei, zumal Schadensinspekteure pro memoria keine Auskünfte zu bestimmten Leistungserbringen geben könnten. Dazu habe er die Namen der Tatverdächtigen nennen und der minimalen Begründungspflicht nachkommen müssen. Auch sei er gehalten gewesen, sich zum möglichen Tatvorgehen zu äussern, wobei ihm gemäss der Rechtsprechung ein gewisses Ermessen zugestanden sei, wie viele Informationen er preisgeben wolle. Der Beschuldigte habe mit seiner Wortwahl («womöglich», «sollen in diesem Betrieb … herbeigeführt») deutlich gemacht, dass der Tatverdacht unbestätigt sei. Insgesamt gelange die Staatsanwaltschaft deshalb zum Schluss, der Beschuldigte habe verhältnismässig gehandelt und sich auf den Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht berufen können. Die Straflosigkeit ergebe sich damit bereits aus der in der Strafanzeige wiedergegebenen Ausgangslage.

E. 3.4 Replicando ergänzt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. März 2023, die Strafanzeige der D. sei am 5. Mai 2021 bei der Polizei eingegangen, das polizeiliche Schreiben aber bereits am 3. Mai 2021 versandt worden. Letzteres sei somit die erste Untersuchungsmassnahme gewesen. Die Staatsanwaltschaft hätte im Rahmen eines Strafverfahrens Sachverhaltsabklärungen treffen müssen. Es müsse geklärt werden, welche Informationen dem Beschuldigten am ersten Tag der Ermittlungen vorgelegen seien, um zu entscheiden, ob seine Ermittlungsmassnahmen verhältnismässig gewesen seien.

E. 3.5 Im Rahmen ihrer duplizierenden Stellungnahme vom 3. April 2023 führt die Staatsanwaltschaft aus, die Strafanzeige der D. sei am 5. Mai 2021 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Wann sie der Polizei zugestellt worden sei, sei ihr nicht bekannt und spiele auch keine Rolle. Die Beschwerdeführerin versuche mit ihrer Strafanzeige Einsicht in die Akten des Strafverfahrens im Kanton Luzern zu erhalten. Zur Verhältnismässigkeit legt die Staatsanwaltschaft weiter dar, die Ermittlungen des Beschuldigten seien lediglich dann nicht gerechtfertigt gewesen, wenn bereits in diesem Zeitpunkt festgestanden habe, dass gar kein Verdacht bestanden habe. Dass die Staatsanwaltschaft die eröffnete Strafuntersuchung später an den Kanton Luzern abgetreten habe, zeige jedoch, dass ein hinreichender Tatverdacht existiert habe. Der Geschäftsführer des verdächtigten Betriebes sei gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2021 erstmals einvernommen und über die Telefonüberwachung orientiert worden. Der Tatverdacht müsse also bereits vor diesem Zeitpunkt so gewichtig gewesen sein, dass auch das Zwangsmassnahmengericht von diesem überzeugt gewesen sei. Der anfängliche Tatverdacht habe sich somit verdichtet. Beharre man darauf, gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren zu führen, so bedeute dies, dass er sich möglicherweise trotz eines bestehenden Anfangsverdachts strafbar gemacht habe. Dies müsse demzufolge für beinahe jedes Ermittlungsverfahren gelten, könne doch bereits die blosse Nennung eines Tatverdachts in einer Einvernahme ehrverletzend sein. Es liege in der Natur der Sache, dass ein Anfangsverdacht im Moment der ersten Ermittlungshandlungen gering sei. Der Beschuldigte habe sich folgerichtig nicht strafbar gemacht und es bedürfe keiner Strafuntersuchung, um dies festzustellen.

E. 4 Würdigung

E. 4.1 In casu ist zu prüfen, ob die Nichtanhandnahme des Verfahrens gestützt auf Art. 310 Abs. 1 StPO zu Recht erfolgte. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports keine Untersuchung eröffnet, weil die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a); wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b); oder wenn aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, ist immer ein Verfahren zu eröffnen. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich um allein aus den Akten erkennbare sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen ( Esther Omlin , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 386 StPO, mit Hinweisen; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 1 f. zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 1811; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3; BGE 137 IV 285 E. 2.3).

E. 4.2 Ein Verzicht auf die Verfahrenseröffnung darf nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur erfolgen, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Es wird klare Straflosigkeit verlangt, wobei diese dann gegeben ist, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., N 4 zu Art. 310 StPO; Esther Omlin , a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO). Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu ergehen ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., N 4 zu Art. 310 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf hingegen keine Nichtanhandnahme verfügt werden. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., N 5 zu Art. 310 StPO; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2).

E. 4.3 Die Staatsanwaltschaft erliess die Nichtanhandnahmeverfügung im konkreten Fall mit der Begründung, die fraglichen Straftatbestände seien eindeutig nicht erfüllt. Dabei ist zu beachten, dass von einer Nichtanhandnahme unter Beachtung der vorstehenden Erwägungen nur sehr restriktiv Gebrauch gemacht werden darf. Die Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 StPO sind betont streng: Allein auf die Akten gestützt muss offensichtlich sein, dass kein Straftatbestand erfüllt wurde. Dazu macht die Staatsanwaltschaft geltend, es liege in casu ein Rechtfertigungsgrund, nämlich das Handeln entsprechend einer Amtspflicht, vor.

E. 4.4 Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) erlaubt oder gar geboten ist ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., N 5a zu Art. 310 StPO; Esther Omlin , a.a.O., N 11a zu Art. 310 StPO; BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). Eine Rechtfertigung gestützt auf Art. 14 StGB muss aber jeweils das Verhältnismässigkeitsprinzip berücksichtigen ( Marcel Alexander Niggli / Carola Göhlich , in: Basler Kommentar zum StGB/JStGB, 4. Auflage, Basel 2018, N 4 zu Art. 14 StGB; Stefan Trechsel / Christopher Geth , in: Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zürich 2021, N 7 zu Art. 14 StGB). Das Bundesgericht hat die Amtspflicht als Rechtfertigungsgrund auch bei ehrenrührigen Aussagen herangezogen. Folglich können ehrenrührige Aussagen gerechtfertigt sein, wenn sie sich im Nachhinein als unwahr herausstellen, soweit die Amtspflicht sie geboten hatte. Eine Rechtfertigung kommt jedoch nur so lange in Betracht, als das notwendige Mass nicht überschritten wird, ein Sachbezug besteht und die Äusserung nicht wider besseres Wissen erfolgt ( Marcel Alexander Niggli / Carola Göhlich , a.a.O., N 18 zu Art. 14 StGB).

E. 4.5 Wenn sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung für die Tatbestände der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) und des unlauteren Wettbewerbs (Art. 3 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 23 UWG) auf die Amtspflicht als Rechtfertigungsgrund stützt, so muss in zentraler Hinsicht geprüft werden, ob das Handeln des Beschuldigten verhältnismässig war. Der Beschuldigte wandte sich mit Schreiben vom 3. Mai 2021 an sämtliche Versicherungen in der Schweiz respektive an deren Abteilungen für die Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Er teilte ihnen mit, dass die C. AG in Tenniken wegen Betrugsdelikten verdächtigt werde und fragte nach Informationen zu allfällig bezogenen Leistungen dieses Unternehmens. Dabei nannte er – obwohl sich der Tatverdacht gemäss seiner Mitteilung zu diesem Zeitpunkt lediglich gegen den Betrieb der C. in Tenniken richtete – die Beschwerdeführerin als «Niederlassung» der verdächtigen Firma namentlich und brachte sie somit in spezifischen Zusammenhang mit dem Tatvorwurf. Zwar ist ein gewisser Sachbezug zwischen dem fraglichen Schreiben und der laufenden Strafuntersuchung durchaus erkennbar, und es deutet nach summarischer Würdigung nichts darauf hin, dass die Äusserungen des Beschuldigten wider besseres Wissens erfolgt sind. Jedoch muss im vorliegenden Fall eingehend geprüft werden, ob das notwendige Mass des staatlichen Handelns durch den besagten Brief allenfalls überschritten und das Verhältnismässigkeitsprinzip dadurch verletzt wurde. Insbesondere fällt die Tatsache erschwerend ins Gewicht, dass das Schreiben an eine Vielzahl von Versicherungsgesellschaften in der ganzen Schweiz übermittelt wurde. Auch ist unklar, ob die Nennung der Beschwerdeführerin als «Niederlassung» – obwohl sie gemäss Handelsregistereintrag wirtschaftlich unabhängig ist – nicht über das nötige Mass hinausging. Anstelle des Schreibens an die Versicherungsgesellschaften mit geradezu flächendeckender Wirkung wäre es dem Beschuldigten freigestanden, zuerst den einzelnen Hinweisen in der Strafanzeige nachzugehen. Er hätte insbesondere primär die involvierten Mitarbeiter der Firma, welche die Strafanzeige erhoben hatte, sowie die Verantwortlichen des konkret verdächtigen Betriebs einvernehmen und zwischen diesen Beteiligten weitere Abklärungen tätigen können. Um zu beurteilen, ob das nötige Mass überschritten wurde, muss bekannt sein, von welchen objektiven Informationen der Beschuldigte zum Zeitpunkt, in dem er das Schreiben verfasste, konkret ausging. Zu diesem Zweck ist beispielsweise ausfindig zu machen, was die Strafanzeige gegen den verdächtigen Betrieb genau beinhaltete und in welchem Stadium sich die Ermittlungen befanden. Ohne diese Angaben lässt sich nicht zuverlässig eruieren, ob das Handeln des Beschuldigten verhältnismässig war und der Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht nach Art. 14 StGB effektiv zu greifen vermag. Letztlich erweisen sich mindestens eine Einvernahme des Beschuldigten sowie der Beizug der Strafanzeige gegen den verdächtigen Betrieb und allfällig weitere, im damaligen Zeitpunkt vorhandene Akten als unerlässlich, um fundiert zu beurteilen, ob das polizeiliche Schreiben vom 3. Mai 2021 im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt war.

E. 4.6 Mit Blick auf den Vorwurf des Amtsmissbrauches macht die Staatsanwaltschaft geltend, der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 312 StGB seien vorliegend nicht erfüllt, da der Beschuldigte durch sein Schreiben vom 3. Mai 2021 weder etwas verfügt noch Zwang ausgeübt habe. Dabei ist freilich zu beachten, dass auch der Einsatz unverhältnismässiger Mittel eines Beamtens zu an sich legitimen Zwecken als tatbestandsmässig gelten kann ( Stefan Heimgartner , in: Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. Auflage, Basel 2018, N 11 zu Art. 312 StGB; BGE104 IV 22). Ob das polizeiliche Schreiben vom 3. Mai 2021 in casu als verhältnismässiges Mittel gewertet werden kann, ist primär davon abhängig, welche Informationen dem Beschuldigten im Einzelnen dannzumal vorlagen. Dazu müssten jedoch, wie erwähnt, weitere Untersuchungshandlungen getroffen werden. Somit ist entgegen den Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 StPO keineswegs mit absoluter Sicherheit klar, dass der genannte Straftatbestand nicht erfüllt ist. Deswegen ist die Nichtanhandnahme auch in diesem Punkt nicht rechtmässig erfolgt und die Staatsanwaltschaft ist auch betreffend den Vorwurf des Amtsmissbrauches angehalten, Strafuntersuchungen zu tätigen.

E. 4.7 Des Weiteren bringt die Staatsanwaltschaft vor, beim polizeilichen Schreiben des Beschuldigten vom 3. Mai 2021 handle es sich um einen schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO. Gemäss Art. 145 StPO kann die Strafbehörde eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Ein Vorgehen nach Art. 145 StPO sollte allerdings – vor allem bezüglich der Anhörung von Beschuldigten, Geschädigten beziehungsweise der Privatklägerschaft – die klare Ausnahme bilden. Demzufolge kommen schriftliche Berichte vorwiegend nur zur Ergänzung von bereits erfolgten Einvernahmen in Frage ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , in: Praxiskommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1 zu Art. 145 StPO). Ausserdem sollte aus dem Bericht selbst ersichtlich sein, welche Personen und Hilfsmittel zur Abfassung beigezogen wurden respektive es sollte auf die Notwendigkeit der Angabe von beigezogenen Personen sowie Hilfsmitteln hingewiesen werden ( Daniel Häring , in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9 zu Art. 145 StPO). Zudem untersteht der schriftliche Bericht gewissen formellen Voraussetzungen: Angefragte Personen müssen darin zu ihrem eigenen Schutz vorgängig in geeigneter Form auf ihre Rechte aufmerksam gemacht werden. Insbesondere die Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte dürfen auf dem Wege des schriftlichen Berichts nicht umgangen werden ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., N 6 zu Art. 145 StPO; Daniel Häring , a.a.O., N 10 zu Art. 145 StPO). Es gelten mithin dieselben formellen Erfordernisse, die bei der mündlichen Einvernahme zu beachten sind. Dem kann mittels einer schriftlichen Information und Belehrung, die mit der Einladung zur schriftlichen Berichterstattung versandt wird, Rechnung getragen werden. So sind der einzuvernehmenden Person u.a. das Beweisthema, die Eigenschaft, in der sie den Bericht verfassen soll, die gemäss der jeweiligen Rolle massgebliche Rechtsbelehrung sowie der Hinweis auf die Freiwilligkeit des schriftlichen Berichtes mitzuteilen. Die Belehrung ist von den betroffenen Personen als Zeichen der Kenntnisnahme zu unterzeichnen und von den Strafbehörden zu den Akten zu nehmen. Der schriftliche Bericht ist ohne eine entsprechende Rechtsbelehrung mit einem Verwertungsverbot belegt, sofern auch eine entsprechende Einvernahme des Berichtverfassers unverwertbar wäre ( Daniel Häring , a.a.O., N 10 zu Art. 145 StPO; Gunhild Godenzi , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 9 zu Art. 145 StPO).

E. 4.8 Im konkreten Fall hat der Beschuldigte die schriftliche Anfrage vom 3. Mai 2021 nicht ergänzend zu einer bereits erfolgten Einvernahme, sondern an Stelle einer solchen eingefordert. Überdies enthält das Schreiben weder Angaben zur Eigenschaft, in der die angeschriebenen Personen den Bericht verfassen sollen, noch Informationen über ihre Rechte und Pflichten, wie beispielsweise über die Aussageverweigerungsrechte. Es handelt sich daher beim polizeilichen Schreiben mangels Erfüllung der formellen Voraussetzungen klarerweise nicht um einen schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO. Allfällige Rückmeldungen wären in strafprozessualer Hinsicht unverwertbar, sofern auch eine Einvernahme ohne entsprechende Belehrung unverwertbar wäre.

E. 4.9 Abschliessend kann festgehalten werden, dass keine offensichtliche Straflosigkeit im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO vorliegt, da nicht klar ist, über welche konkreten Informationen der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Verfassens des Schreibens vom 3. Mai 2021 verfügte. Demnach ist nicht eindeutig, ob sein Handeln verhältnismässig war und damit der Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht nach Art. 14 StGB zu greifen vermag. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens bezüglich der in Frage kommenden Delikte war infolgedessen nicht rechtens und die Beschwerde ist unter Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Januar 2023 gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft ist folglich anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zu eröffnen und die nötigen Beweiserhebungen durchzuführen.

E. 5 Kosten

E. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da die Beschwerdeführerin vorliegend mit ihrem Rechtsmittel durchdringt, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Diese werden gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT auf Fr. 1'050.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.– sowie Auslagen von Fr. 50.–, festgesetzt.

E. 5.2 Abschliessend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, Art. 436 N 1; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Dementsprechend ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Mit Honorarnote vom 23. März 2023 macht Advokat Andreas Bänziger einen Aufwand von 10 Stunden à Fr. 290.– geltend. Die Beschwerdeinstanz erachtet den Stundenansatz von Fr. 290.– in Anbetracht der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung als zu hoch, weshalb dieser praxisgemäss auf einen angemessenen Stundenansatz von Fr. 230.– reduziert wird (§ 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Demnach ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'343.50 (inklusive Auslagen von Fr. 43.50) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 180.45, insgesamt somit Fr. 2'523.95 aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. Januar 2023 aufgehoben . Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird angewie sen , eine Untersuchung zu eröffnen und die erforderlichen Beweiserhebungen durchzuführen.
  2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.–, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1'000.– sowie Auslagen von Fr. 50.–, gehen zu Lasten des Staates.
  3. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Advokat Andreas Bänziger, wird für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'343.50 (inklusive Auslagen von Fr. 43.50) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 180.45, insgesamt somit Fr. 2'523.95, aus der Gerichtskasse entrichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Laura Wahl Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.05.2023 470 23 35 (470 2023 35)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. Mai 2023 (470 23 35) Strafprozessrecht Nichtanhandnahme des Verfahrens Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Laura Wahl Parteien A. GmbH , vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bänziger, Eichwaldstrasse 7, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B. , Beschuldigter Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. Januar 2023) A. Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 erstattete die A. GmbH mit Sitz in Malters (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen den Polizisten B. (nachfolgend: Beschuldigter) und beschuldigte diesen der üblen Nachrede, des Amtsmissbrauchs, der Verletzung des Amtsgeheimnisses sowie des Verstosses gegen Art. 3 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 23 UWG. Daraufhin verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Datum vom 25. Januar 2023, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen werde (Ziff. 1) und die Kosten zu Lasten des Staates gingen (Ziff. 2). Auf die Begründung der Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen vorgenannte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Februar 2023 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Beschwerde und stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren: Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2023 sei aufzuheben (Ziff. 1). Die Staatsanwaltschaft habe ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzuleiten (Ziff. 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten desselben, eventualiter zu Lasten des Staates (Ziff. 3). C. Die Staatsanwaltschaft forderte dagegen in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2023, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, respektive diese sei eventualiter unter Auferlegung der Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 23. Februar 2023 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte auf die Einreichung einer fakultativen Stellungnahme verzichtete. Sodann wurde der Schriftenwechsel geschlossen. E. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 6. März 2023 die Einreichung einer Replik zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 8. März 2023 wurde ihr die Gelegenheit zur Erstattung einer replizierenden Stellungnahme eingeräumt. F. Die Replik der Beschwerdeführerin, mit welcher sie an den gestellten Anträgen vollumfänglich festhielt, erging fristgerecht am 20. März 2023. G. Schliesslich reichte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 3. April 2023 ihre duplizierende Stellungnahme ein, in welcher sie die bereits gestellten Anträge wiederholte. H. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 4. April 2023 wurde sodann festgestellt, dass der Beschuldigte innert Frist keine duplizierende Stellungnahme einreichte. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin, es seien die Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern mit der Verfahrensnummer SA5 22186 54 beizuziehen, wurde ferner abgewiesen. Erwägungen 1. Sachverhalt Der Strafanzeige der Beschwerdeführerin und der darauffolgenden Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2023 liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte richtete sich mit Schreiben vom 3. Mai 2021 an eine Vielzahl von Versicherungsgesellschaften respektive deren Abteilungen für die Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch und erklärte, es lägen der Polizei Basel-Landschaft konkrete Hinweise vor, wonach die Firma C. AG in 4456 Tenniken womöglich Betrugsdelikte zum Nachteil von Versicherungen begangen habe. Den Informationen zufolge habe der Betrieb absichtlich Schäden an Fahrzeugen herbeigeführt respektive bestehende Schäden verschlimmert. Das verdächtigte Unternehmen habe weitere Niederlassungen in Malters/Luzern und in Wiler bei Seedorf. Weiter führte der Beschuldigte im Schreiben aus, die Polizei müsse die Angelegenheit prüfen und gegebenenfalls Anzeige erstatten, da möglicherweise ein Betrug und somit ein Offizialdelikt begangen worden sei. Er bitte die Versicherungen abzuklären, ob sie mit der C. AG zu tun hätten und ob bereits ähnliche verdächtige Wahrnehmungen gemacht worden seien. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juni 2022 Straf- und Zivilklage und begehrte, es sei gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren zu eröffnen. 2. Formelles 2.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Die Beschwerde ist gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft zulässig. Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerde ist gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels wird schliesslich in Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Die geschädigte Person ist gemäss dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BStGer BB.2011.83 vom 13. Dezember 2011, E. 1.1). 2.2. In ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2023 bringt die Staatsanwaltschaft vor, es fehle der Beschwerdeführerin an immaterieller sowie materieller Betroffenheit, weshalb sie nicht zur Beschwerde berechtigt und auf diese nicht einzutreten sei. Die Äusserungen zum Tatverdacht im polizeilichen Schreiben richteten sich eindeutig gegen die «C. AG:» und die Fragen nach den konkreten Versicherungsleistungen sogar spezifisch gegen die Gesellschaft in Tenniken. Somit könne auf Seiten der Beschwerdeführerin keine immaterielle Beeinträchtigung vorliegen. Eine materielle Beeinträchtigung habe diese weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerde substantiiert vorgebracht. Im ersten Fall, der in der Strafanzeige geschildert werde, habe die D. AG den Schaden übernommen und einen weiteren Schaden gar nicht bei der Beschwerdeführerin in Reparatur gegeben. Im zweiten in der Strafanzeige umschriebenen Fall habe sie gar keinen materiellen Schaden geltend gemacht. Deshalb fehle es vorliegend an der Eintretensvoraussetzung der persönlichen Betroffenheit der Beschwerdeführerin. 2.3 Die Beschwerdeführerin stützt sich indes auf den Standpunkt, aufgrund der Formulierung im Schreiben des Beschuldigten sei davon auszugehen, die Adressaten hätten angenommen, dass nicht nur die C. AG im Kanton Baselland, sondern auch die anderen «Niederlassungen» betrügerisch tätig geworden seien. Bei ihr handle es sich zudem nicht um eine Niederlassung der C. AG in Tenniken, vielmehr sei sie wirtschaftlich unabhängig. Überdies habe sie durchaus wirtschaftliche Schäden erlitten: Seither müsse die Beschwerdeführerin jeden Schaden von einem Schadenexperten begutachten lassen, was dazu führe, dass sie Kunden ein Ersatz-fahrzeug zur Verfügung stellen und dadurch Mehrkosten aufbringen müsse. Auch seien einige Kunden aus diesen Gründen ausgeblieben und die Zahlungseingänge der Versicherungen hätten sich verzögert. Folglich sei sie immateriell sowie materiell betroffen. 2.4 Der Beschuldigte äusserte in seiner Mitteilung vom 3. Mai 2021 den Verdacht, die C. AG habe womöglich Betrugsdelikte begangen und erwähnte die Beschwerdeführerin dabei erkenntlich, nämlich als «Niederlassung in Malters/LU». Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sie gar nicht genannt hätte, wenn sie in keinerlei Zusammenhang zu den Betrugshinweisen gestanden hätte. Durch die ausdrückliche Erwähnung als Niederlassung der verdächtigen Firma steht die Beschwerdeführerin klar in Verbindung mit dem durch den Beschuldigten geäusserten Verdacht, an Betrugsdelikten beteiligt gewesen zu sein. Die konkrete Betroffenheit im Sinne eines rechtlich geschützten Interesses als juristische Person ist damit gegeben. Die Beschwerdeführerin hat sich ferner durch Einreichen der Strafanzeige vom 21. Juni 2022 explizit als Privatklägerin konstituiert und ist demnach zur Beschwerde berechtigt. Die angefochtene Verfügung stellt zudem ein taugliches Anfechtungsobjekt dar und die Beschwerdeführerin hat eine zulässige Rüge erhoben, die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist der Begründungspflicht nachgekommen. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Parteistandpunkte 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfügung vom 25. Januar 2023 im Wesentlichen damit, das polizeiliche Schreiben vom 3. Mai 2021 sei im Rahmen einer polizeilichen Ermittlung zu einem Offizialdelikt ergangen. Der Beschuldigte habe einen schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO eingeholt und dabei den Gegenstand des Verfahrens im Sinne von Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO grob dargelegt. Er sei gestützt auf Art. 6 StPO dazu verpflichtet gewesen, von Amtes wegen sämtliche für die Beurteilung der Tat bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Die schriftliche Anfrage sei sachbezogen gewesen und nicht über das Notwendige hinausgegangen oder wider besseres Wissens erfolgt. Das Verhalten des Beschuldigten bezüglich der üblen Nachrede, der Verletzung des Amtsgeheimnisses und des unlauteren Wettbewerbs sei durch den Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht gemäss Art. 14 StGB gedeckt. Da der Beschuldigte durch seinen Brief weder etwas verfügt, noch Zwang ausgeübt habe und überdies keine Vorteilsoder Benachteiligungsabsicht vorliege, seien der objektive und subjektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt. Das Verfahren sei aus diesen Gründen nicht an Hand zu nehmen. 3.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 6. Februar 2023 vor, der Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht nach Art. 14 StGB für tatbestandsmässige Handlungen, die nicht eindeutig über das Notwendige hinausgingen, nicht unnötig verletzend oder wider besseres Wissens erfolgt seien, greife lediglich bei Ehrverletzungsdelikten. Entscheidend sei die Verhältnismässigkeit des Handelns, wobei vorliegend nicht ohne detaillierte Sachverhaltsabklärung und eingehende rechtliche Würdigung gesagt werden könne, ob das Verhalten des Beschuldigten rechtens gewesen sei. Dazu hätte die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten einleiten müssen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sei nicht nur der Inhalt des Schreibens, sondern auch die Art der Ermittlung im konkreten Fall und im entsprechenden Ermittlungsstadium zu prüfen gewesen. Das polizeiliche Schreiben habe sich an die Dienste zur Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch sämtlicher Versicherer der Schweiz gerichtet, was nicht verhältnismässig gewesen sei. Im Übrigen gehe auch die Staatsanwaltschaft von tatbestandsmässigem Handeln aus, da sie sich auf den Standpunkt stelle, das Verhalten des Beschuldigten sei durch die Amtspflicht gerechtfertigt gewesen. 3.3 Mit ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2023 stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, sie prüfe das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen lediglich aus prozessökonomischen Gründen. Komme man zum Schluss, das Handeln sei gerechtfertigt, erübrige sich die Prüfung tatbestandsspezifischer Aspekte. Die Amtspflicht als Rechtfertigungsgrund sei nicht nur auf Ehrverletzungsdelikte anwendbar. Lehre und Rechtsprechung sähen diese klar als Ausprägung der in Art. 14 StGB umschriebenen gesetzlichen Gebote, weshalb sie wie die übrigen Rechtfertigungsgründe zur Anwendung gelange. Der Beschuldigte sei aufgrund des in Art. 6 StPO statuierten Untersuchungsgrundsatzes dazu verpflichtet gewesen, dem Tatverdacht nachzugehen. Offene Zwangsmittel seien ungeeignet gewesen, um zu ermitteln, ob die Verdächtigen absichtlich Fahrzeuge beschädigt hätten. Überdies hätte eine Offenlegung des Verfahrens, beispielsweise durch eine Vorladung zur Einvernahme, weitere Untersuchungshandlungen verunmöglicht. Es sei dem Beschuldigten daher nichts anderes übrig geblieben, als sich an die Versicherungsgesellschaften zu wenden. Da er nicht habe wissen können, wo die Fahrzeuge versichert gewesen seien, habe er mehrere Versicherungen anfragen müssen. Eine Kontaktaufnahme sei unabhängig vom gewählten Mittel nötig gewesen, ob durch Einvernahme oder anders sei vorliegend irrelevant. Das Einholen eines schriftlichen Berichtes nach Art. 145 StPO habe sich als zweckmässig erwiesen, da eine Einvernahme nicht zielführend gewesen sei, zumal Schadensinspekteure pro memoria keine Auskünfte zu bestimmten Leistungserbringen geben könnten. Dazu habe er die Namen der Tatverdächtigen nennen und der minimalen Begründungspflicht nachkommen müssen. Auch sei er gehalten gewesen, sich zum möglichen Tatvorgehen zu äussern, wobei ihm gemäss der Rechtsprechung ein gewisses Ermessen zugestanden sei, wie viele Informationen er preisgeben wolle. Der Beschuldigte habe mit seiner Wortwahl («womöglich», «sollen in diesem Betrieb … herbeigeführt») deutlich gemacht, dass der Tatverdacht unbestätigt sei. Insgesamt gelange die Staatsanwaltschaft deshalb zum Schluss, der Beschuldigte habe verhältnismässig gehandelt und sich auf den Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht berufen können. Die Straflosigkeit ergebe sich damit bereits aus der in der Strafanzeige wiedergegebenen Ausgangslage. 3.4 Replicando ergänzt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. März 2023, die Strafanzeige der D. sei am 5. Mai 2021 bei der Polizei eingegangen, das polizeiliche Schreiben aber bereits am 3. Mai 2021 versandt worden. Letzteres sei somit die erste Untersuchungsmassnahme gewesen. Die Staatsanwaltschaft hätte im Rahmen eines Strafverfahrens Sachverhaltsabklärungen treffen müssen. Es müsse geklärt werden, welche Informationen dem Beschuldigten am ersten Tag der Ermittlungen vorgelegen seien, um zu entscheiden, ob seine Ermittlungsmassnahmen verhältnismässig gewesen seien. 3.5 Im Rahmen ihrer duplizierenden Stellungnahme vom 3. April 2023 führt die Staatsanwaltschaft aus, die Strafanzeige der D. sei am 5. Mai 2021 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Wann sie der Polizei zugestellt worden sei, sei ihr nicht bekannt und spiele auch keine Rolle. Die Beschwerdeführerin versuche mit ihrer Strafanzeige Einsicht in die Akten des Strafverfahrens im Kanton Luzern zu erhalten. Zur Verhältnismässigkeit legt die Staatsanwaltschaft weiter dar, die Ermittlungen des Beschuldigten seien lediglich dann nicht gerechtfertigt gewesen, wenn bereits in diesem Zeitpunkt festgestanden habe, dass gar kein Verdacht bestanden habe. Dass die Staatsanwaltschaft die eröffnete Strafuntersuchung später an den Kanton Luzern abgetreten habe, zeige jedoch, dass ein hinreichender Tatverdacht existiert habe. Der Geschäftsführer des verdächtigten Betriebes sei gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2021 erstmals einvernommen und über die Telefonüberwachung orientiert worden. Der Tatverdacht müsse also bereits vor diesem Zeitpunkt so gewichtig gewesen sein, dass auch das Zwangsmassnahmengericht von diesem überzeugt gewesen sei. Der anfängliche Tatverdacht habe sich somit verdichtet. Beharre man darauf, gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren zu führen, so bedeute dies, dass er sich möglicherweise trotz eines bestehenden Anfangsverdachts strafbar gemacht habe. Dies müsse demzufolge für beinahe jedes Ermittlungsverfahren gelten, könne doch bereits die blosse Nennung eines Tatverdachts in einer Einvernahme ehrverletzend sein. Es liege in der Natur der Sache, dass ein Anfangsverdacht im Moment der ersten Ermittlungshandlungen gering sei. Der Beschuldigte habe sich folgerichtig nicht strafbar gemacht und es bedürfe keiner Strafuntersuchung, um dies festzustellen. 4. Würdigung 4.1 In casu ist zu prüfen, ob die Nichtanhandnahme des Verfahrens gestützt auf Art. 310 Abs. 1 StPO zu Recht erfolgte. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports keine Untersuchung eröffnet, weil die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a); wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b); oder wenn aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, ist immer ein Verfahren zu eröffnen. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich um allein aus den Akten erkennbare sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen ( Esther Omlin , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 386 StPO, mit Hinweisen; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 1 f. zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 1811; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3; BGE 137 IV 285 E. 2.3). 4.2 Ein Verzicht auf die Verfahrenseröffnung darf nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur erfolgen, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Es wird klare Straflosigkeit verlangt, wobei diese dann gegeben ist, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., N 4 zu Art. 310 StPO; Esther Omlin , a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO). Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu ergehen ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., N 4 zu Art. 310 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf hingegen keine Nichtanhandnahme verfügt werden. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., N 5 zu Art. 310 StPO; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). 4.3 Die Staatsanwaltschaft erliess die Nichtanhandnahmeverfügung im konkreten Fall mit der Begründung, die fraglichen Straftatbestände seien eindeutig nicht erfüllt. Dabei ist zu beachten, dass von einer Nichtanhandnahme unter Beachtung der vorstehenden Erwägungen nur sehr restriktiv Gebrauch gemacht werden darf. Die Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 StPO sind betont streng: Allein auf die Akten gestützt muss offensichtlich sein, dass kein Straftatbestand erfüllt wurde. Dazu macht die Staatsanwaltschaft geltend, es liege in casu ein Rechtfertigungsgrund, nämlich das Handeln entsprechend einer Amtspflicht, vor. 4.4 Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) erlaubt oder gar geboten ist ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., N 5a zu Art. 310 StPO; Esther Omlin , a.a.O., N 11a zu Art. 310 StPO; BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). Eine Rechtfertigung gestützt auf Art. 14 StGB muss aber jeweils das Verhältnismässigkeitsprinzip berücksichtigen ( Marcel Alexander Niggli / Carola Göhlich , in: Basler Kommentar zum StGB/JStGB, 4. Auflage, Basel 2018, N 4 zu Art. 14 StGB; Stefan Trechsel / Christopher Geth , in: Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zürich 2021, N 7 zu Art. 14 StGB). Das Bundesgericht hat die Amtspflicht als Rechtfertigungsgrund auch bei ehrenrührigen Aussagen herangezogen. Folglich können ehrenrührige Aussagen gerechtfertigt sein, wenn sie sich im Nachhinein als unwahr herausstellen, soweit die Amtspflicht sie geboten hatte. Eine Rechtfertigung kommt jedoch nur so lange in Betracht, als das notwendige Mass nicht überschritten wird, ein Sachbezug besteht und die Äusserung nicht wider besseres Wissen erfolgt ( Marcel Alexander Niggli / Carola Göhlich , a.a.O., N 18 zu Art. 14 StGB). 4.5 Wenn sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung für die Tatbestände der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) und des unlauteren Wettbewerbs (Art. 3 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 23 UWG) auf die Amtspflicht als Rechtfertigungsgrund stützt, so muss in zentraler Hinsicht geprüft werden, ob das Handeln des Beschuldigten verhältnismässig war. Der Beschuldigte wandte sich mit Schreiben vom 3. Mai 2021 an sämtliche Versicherungen in der Schweiz respektive an deren Abteilungen für die Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Er teilte ihnen mit, dass die C. AG in Tenniken wegen Betrugsdelikten verdächtigt werde und fragte nach Informationen zu allfällig bezogenen Leistungen dieses Unternehmens. Dabei nannte er – obwohl sich der Tatverdacht gemäss seiner Mitteilung zu diesem Zeitpunkt lediglich gegen den Betrieb der C. in Tenniken richtete – die Beschwerdeführerin als «Niederlassung» der verdächtigen Firma namentlich und brachte sie somit in spezifischen Zusammenhang mit dem Tatvorwurf. Zwar ist ein gewisser Sachbezug zwischen dem fraglichen Schreiben und der laufenden Strafuntersuchung durchaus erkennbar, und es deutet nach summarischer Würdigung nichts darauf hin, dass die Äusserungen des Beschuldigten wider besseres Wissens erfolgt sind. Jedoch muss im vorliegenden Fall eingehend geprüft werden, ob das notwendige Mass des staatlichen Handelns durch den besagten Brief allenfalls überschritten und das Verhältnismässigkeitsprinzip dadurch verletzt wurde. Insbesondere fällt die Tatsache erschwerend ins Gewicht, dass das Schreiben an eine Vielzahl von Versicherungsgesellschaften in der ganzen Schweiz übermittelt wurde. Auch ist unklar, ob die Nennung der Beschwerdeführerin als «Niederlassung» – obwohl sie gemäss Handelsregistereintrag wirtschaftlich unabhängig ist – nicht über das nötige Mass hinausging. Anstelle des Schreibens an die Versicherungsgesellschaften mit geradezu flächendeckender Wirkung wäre es dem Beschuldigten freigestanden, zuerst den einzelnen Hinweisen in der Strafanzeige nachzugehen. Er hätte insbesondere primär die involvierten Mitarbeiter der Firma, welche die Strafanzeige erhoben hatte, sowie die Verantwortlichen des konkret verdächtigen Betriebs einvernehmen und zwischen diesen Beteiligten weitere Abklärungen tätigen können. Um zu beurteilen, ob das nötige Mass überschritten wurde, muss bekannt sein, von welchen objektiven Informationen der Beschuldigte zum Zeitpunkt, in dem er das Schreiben verfasste, konkret ausging. Zu diesem Zweck ist beispielsweise ausfindig zu machen, was die Strafanzeige gegen den verdächtigen Betrieb genau beinhaltete und in welchem Stadium sich die Ermittlungen befanden. Ohne diese Angaben lässt sich nicht zuverlässig eruieren, ob das Handeln des Beschuldigten verhältnismässig war und der Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht nach Art. 14 StGB effektiv zu greifen vermag. Letztlich erweisen sich mindestens eine Einvernahme des Beschuldigten sowie der Beizug der Strafanzeige gegen den verdächtigen Betrieb und allfällig weitere, im damaligen Zeitpunkt vorhandene Akten als unerlässlich, um fundiert zu beurteilen, ob das polizeiliche Schreiben vom 3. Mai 2021 im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt war. 4.6 Mit Blick auf den Vorwurf des Amtsmissbrauches macht die Staatsanwaltschaft geltend, der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 312 StGB seien vorliegend nicht erfüllt, da der Beschuldigte durch sein Schreiben vom 3. Mai 2021 weder etwas verfügt noch Zwang ausgeübt habe. Dabei ist freilich zu beachten, dass auch der Einsatz unverhältnismässiger Mittel eines Beamtens zu an sich legitimen Zwecken als tatbestandsmässig gelten kann ( Stefan Heimgartner , in: Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. Auflage, Basel 2018, N 11 zu Art. 312 StGB; BGE104 IV 22). Ob das polizeiliche Schreiben vom 3. Mai 2021 in casu als verhältnismässiges Mittel gewertet werden kann, ist primär davon abhängig, welche Informationen dem Beschuldigten im Einzelnen dannzumal vorlagen. Dazu müssten jedoch, wie erwähnt, weitere Untersuchungshandlungen getroffen werden. Somit ist entgegen den Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 StPO keineswegs mit absoluter Sicherheit klar, dass der genannte Straftatbestand nicht erfüllt ist. Deswegen ist die Nichtanhandnahme auch in diesem Punkt nicht rechtmässig erfolgt und die Staatsanwaltschaft ist auch betreffend den Vorwurf des Amtsmissbrauches angehalten, Strafuntersuchungen zu tätigen. 4.7 Des Weiteren bringt die Staatsanwaltschaft vor, beim polizeilichen Schreiben des Beschuldigten vom 3. Mai 2021 handle es sich um einen schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO. Gemäss Art. 145 StPO kann die Strafbehörde eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Ein Vorgehen nach Art. 145 StPO sollte allerdings – vor allem bezüglich der Anhörung von Beschuldigten, Geschädigten beziehungsweise der Privatklägerschaft – die klare Ausnahme bilden. Demzufolge kommen schriftliche Berichte vorwiegend nur zur Ergänzung von bereits erfolgten Einvernahmen in Frage ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , in: Praxiskommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1 zu Art. 145 StPO). Ausserdem sollte aus dem Bericht selbst ersichtlich sein, welche Personen und Hilfsmittel zur Abfassung beigezogen wurden respektive es sollte auf die Notwendigkeit der Angabe von beigezogenen Personen sowie Hilfsmitteln hingewiesen werden ( Daniel Häring , in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9 zu Art. 145 StPO). Zudem untersteht der schriftliche Bericht gewissen formellen Voraussetzungen: Angefragte Personen müssen darin zu ihrem eigenen Schutz vorgängig in geeigneter Form auf ihre Rechte aufmerksam gemacht werden. Insbesondere die Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte dürfen auf dem Wege des schriftlichen Berichts nicht umgangen werden ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., N 6 zu Art. 145 StPO; Daniel Häring , a.a.O., N 10 zu Art. 145 StPO). Es gelten mithin dieselben formellen Erfordernisse, die bei der mündlichen Einvernahme zu beachten sind. Dem kann mittels einer schriftlichen Information und Belehrung, die mit der Einladung zur schriftlichen Berichterstattung versandt wird, Rechnung getragen werden. So sind der einzuvernehmenden Person u.a. das Beweisthema, die Eigenschaft, in der sie den Bericht verfassen soll, die gemäss der jeweiligen Rolle massgebliche Rechtsbelehrung sowie der Hinweis auf die Freiwilligkeit des schriftlichen Berichtes mitzuteilen. Die Belehrung ist von den betroffenen Personen als Zeichen der Kenntnisnahme zu unterzeichnen und von den Strafbehörden zu den Akten zu nehmen. Der schriftliche Bericht ist ohne eine entsprechende Rechtsbelehrung mit einem Verwertungsverbot belegt, sofern auch eine entsprechende Einvernahme des Berichtverfassers unverwertbar wäre ( Daniel Häring , a.a.O., N 10 zu Art. 145 StPO; Gunhild Godenzi , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 9 zu Art. 145 StPO). 4.8 Im konkreten Fall hat der Beschuldigte die schriftliche Anfrage vom 3. Mai 2021 nicht ergänzend zu einer bereits erfolgten Einvernahme, sondern an Stelle einer solchen eingefordert. Überdies enthält das Schreiben weder Angaben zur Eigenschaft, in der die angeschriebenen Personen den Bericht verfassen sollen, noch Informationen über ihre Rechte und Pflichten, wie beispielsweise über die Aussageverweigerungsrechte. Es handelt sich daher beim polizeilichen Schreiben mangels Erfüllung der formellen Voraussetzungen klarerweise nicht um einen schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO. Allfällige Rückmeldungen wären in strafprozessualer Hinsicht unverwertbar, sofern auch eine Einvernahme ohne entsprechende Belehrung unverwertbar wäre. 4.9 Abschliessend kann festgehalten werden, dass keine offensichtliche Straflosigkeit im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO vorliegt, da nicht klar ist, über welche konkreten Informationen der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Verfassens des Schreibens vom 3. Mai 2021 verfügte. Demnach ist nicht eindeutig, ob sein Handeln verhältnismässig war und damit der Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht nach Art. 14 StGB zu greifen vermag. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens bezüglich der in Frage kommenden Delikte war infolgedessen nicht rechtens und die Beschwerde ist unter Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Januar 2023 gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft ist folglich anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zu eröffnen und die nötigen Beweiserhebungen durchzuführen. 5. Kosten 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da die Beschwerdeführerin vorliegend mit ihrem Rechtsmittel durchdringt, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Diese werden gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT auf Fr. 1'050.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.– sowie Auslagen von Fr. 50.–, festgesetzt. 5.2 Abschliessend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, Art. 436 N 1; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Dementsprechend ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Mit Honorarnote vom 23. März 2023 macht Advokat Andreas Bänziger einen Aufwand von 10 Stunden à Fr. 290.– geltend. Die Beschwerdeinstanz erachtet den Stundenansatz von Fr. 290.– in Anbetracht der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung als zu hoch, weshalb dieser praxisgemäss auf einen angemessenen Stundenansatz von Fr. 230.– reduziert wird (§ 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Demnach ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'343.50 (inklusive Auslagen von Fr. 43.50) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 180.45, insgesamt somit Fr. 2'523.95 aus der Gerichtskasse zu entrichten. Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. Januar 2023 aufgehoben . Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird angewie sen , eine Untersuchung zu eröffnen und die erforderlichen Beweiserhebungen durchzuführen. 2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.–, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1'000.– sowie Auslagen von Fr. 50.–, gehen zu Lasten des Staates. 3. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Advokat Andreas Bänziger, wird für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'343.50 (inklusive Auslagen von Fr. 43.50) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 180.45, insgesamt somit Fr. 2'523.95, aus der Gerichtskasse entrichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Laura Wahl Dieser Entscheid ist rechtskräftig.