Abweisung des Antrags um rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO und ist im Übrigen seitens der Parteien unbestritten.
E. 1.1 Im Zusammenhang mit dem Import von Aluminium-Bratpfannen aus China in die Schweiz (als Prämien im Rahmen eines Rabatt-Loyalitätsprogramms von J. Genossenschaft) schloss die C. AG, vertreten durch den Beschuldigten als CEO und Eigentümer derselben, am
21. August 2017 mit der Beschwerdeführerin einen mit dem Titel "Logistics Service Agreement" versehenen Vertrag ab. Gemäss dieser Vereinbarung beauftragte die Beschwerdeführerin die C. AG, alles Notwendige für die Lieferung der Bratpfannen an J. Genossenschaft zu veranlassen, was insbesondere den Transport, die Zollformalitäten und die Zwischenlagerung der Ware umfasste. Betreffend die Zollverpflichtungen im Zusammenhang mit der Einfuhr der Ware wurde unter anderem geregelt, dass die C. AG allein für die Einfuhr der Produkte in die Schweiz und für die Zahlung der bei der Einfuhr anfallenden Zölle, Steuern und sonstigen Abgaben sowie für die Kosten und Risiken der Erledigung der Zollformalitäten verantwortlich ist (Art. 4.2.1), dass die Beschwerdeführerin alle Beträge überweist, die als Anzahlung auf das Bankkonto von C. AG erforderlich sind, um die Einfuhr der Produkte in die Schweiz zu ermöglichen (Art. 5.2.1) sowie dass die C. AG bis zu einem bestimmten Datum (im Vertrag offen gelassen) alle Beträge zurückerstattet, die die Beschwerdeführerin jener als Anzahlung gezahlt hat (Art. 5.2.2).
E. 1.2 Aufgrund von Unregelmässigkeiten bei der Importverzollung wurde am
26. Juli 2019 gegen den Beschuldigten bzw. die C. AG eine Zollstrafuntersuchung eröffnet. Die diesbezüglichen Ermittlungen der Zollfahndung, welche ein Vorsprechen am Domizil der C. AG beim Beschuldigten am 2. August 2019 sowie Einvernahmen desselben zur Sache an diesem Datum sowie am 8. und 9. Dezember 2019 beinhalteten, haben das Folgende ergeben:
E. 1.2.1 Einerseits wurde festgestellt, dass 85 Sendungen von Bratpfannen, die von der Beschwerdeführerin verkauft worden sind, die Lager von C. AG verlassen und an J. Genossenschaft übergeben worden sind, ohne hierfür die erforderlichen Zollformalitäten zu erledigen . So wurden zwar durch den Beschuldigten für die C. AG vertragsgemäss alle Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben im Zusammenhang mit dem Import der Bratpfannen der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt, welche seitens derselben auch durch Geldüberweisungen vom 28. August 2017 bis zum 21. Mai 2021 auf das Konto der C. AG bei der D. Bank in L. , IBAN […] // BIC D. Bank, vollständig beglichen wurde. Die C. AG bzw. der Beschuldigte hat aber mit den von der Beschwerdeführerin überwiesenen Beträgen die Zoll- wie auch die Mehrwertsteuerabgaben nicht bezahlt (vgl. Schluss-Protokoll der Eidgenössischen Zollverwaltung [ab 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit; nachfolgend: EZV] vom 16. August 2021, S. 26; Rechnungen der C. AG an die Beschwerdeführerin vom 15. August 2017 bis zum 19. Januar 2018). Diese Unterlassung führte zu einer zu Unrecht nicht erfolgten Erhebung von CHF 390'274.00 an Zollgebühren und CHF 570'099.50 an Mehrwertsteuer. Mit derselben Verfügung der EZV wurde eine seitens des Beschuldigten begangene Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und gegen das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) festgestellt. Überdies wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung der EZV vom 16. August 2021 angewiesen, den Gesamtbetrag von CHF 982'229.50 zu bezahlen, bestehend aus Zollabgaben von CHF 390'274.00, Mehrwertsteuer von CHF 570'099.50 sowie Verzugszins von CHF 21'856.00. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin am 20. September 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Parallel dazu, am 16. September 2021, am 23. September 2021 sowie am 30. September 2021, schickte die Beschwerdeführerin mehrere Mahnungen an die C. AG wie auch an den Beschuldigten, um bis zum 5. Oktober 2021 die Überweisung von CHF 982'229.50 bzw. CHF 570'099.50 auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin zu verlangen (vgl. entsprechende Schreiben der Beschwerdeführerin an die C. AG). Sodann stellte die Beschwerdeführerin am 3. November 2021 zwei Betreibungsbegehren gegen die C. AG, vertreten durch den Beschuldigten, betreffend den Betrag von CHF 982'229.50 bzw. CHF 570'099.50, je zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Oktober 2021, wohingegen der Beschuldigte am 17. Dezember 2021 Rechtsvorschlag erhob (vgl. entsprechendes Betreibungsformular).
E. 1.2.2 Andererseits konstatierte die EZV bereits mit Aktennotiz vom 15. Januar 2021 (act. 01.01.992 ff.), dass nach Auswertung der edierten Bankunterlagen, bezogen auf das Firmenkonto der C. AG bei der D. Bank, [IBAN], ein grosser Teil der Zahlungseingänge von den beiden Importeuren, darunter der Beschwerdeführerin, stammte. Von diesem Konto wurden an mehrere Privatpersonen grössere Eurobeträge überwiesen,. ohne dass eine Referenz oder Mitteilung vermerkt wurde, so dass der Zweck nicht ersichtlich ist, nämlich im Jahr 2018 mehr als CHF 125'000.00 an E. , [Ort]; mehr als CHF 14'000.00 an F. , [Ort]; mehr als CHF 24'000.00 an G. , [Ort]; im Jahr 2019 mehr als CHF 79'000.00 an E. , [Ort], später [Ort]; mehr als CHF 159'000.00 an F. , [Ort], [Ort] oder [Ort]; mehr als CHF 178'000.00 an G. , [Ort], später [Ort]. Zudem wurden im Jahr 2018 mehr als CHF 240'000.00 sowie im Jahre 2019 mehr als CHF 49'000.00 an den Beschuldigten selbst überwiesen. Demnach gingen insgesamt mehr als CHF 579'000.00 an die drei obgenannten Frauen in Deutschland bzw. in der Türkei sowie mehr als CHF 289'000.00 an den Beschuldigten selbst, was einem Total von mehr als CHF 868'000.00 entspricht (vgl. S. 1 f. der Aktennotiz vom 15. Januar 2021).
E. 1.3 Wie bereits in den Beschwerdeformalien ausgeführt (vgl. Erw. I.3.3), hat die Beschwerdeführerin in der Folge, am 11. Mai 2022, bei der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten, einziges Mitglied des Verwaltungsrates der C. AG, [Ort], mit Einzelunterschrift (vgl. Handelsregisterauszug Basel-Landschaft vom 22. März 2022), Strafanzeige eingereicht und um Durchsuchung des Bankkontos der C. AG bei der D. Bank ersucht. Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben erklärt, dass sie sich als Zivilklägerin am Strafverfahren beteilige und sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiere, wobei sie gegenüber dem Beschuldigten adhäsionsweise eine Forderung von CHF 570'099.50 zuzüglich Zinsen von 5%, Mehrforderung vorbehalten, stelle. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Vorverfahren gegen den Beschuldigten wegen Betruges, eventualiter Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung etc., im Rahmen desselben sie ebenfalls die bereits seitens der EZV festgestellte, in den Jahren 2018 und 2019 erfolgten Geldüberweisungen seitens der C. AG an E. (mindestens EUR 206'407.81), F. (mindestens EUR 173'783.09) und G. (mindestens EUR 202'366.36) konstatierte (vgl. Einvernahmen des Beschuldigten vom 18. August 2022, S. 2 f., act. 01.01.002 f., und vom 26. August 2022, S. 17 ff.). In seinen beiden Einvernahmen vor der Staatsanwaltschaft am 18. und 26. August 2022 räumte der Beschuldigte die nicht vertragsgemässe (d.h. zwecks Begleichung der Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben) Verwendung der seitens der Beschwerdeführerin bezahlten Geldbeträge ein, weigerte sich aber, sich zu den Zwecken und zu den Rechtsgründen der Zahlungen an sich selbst sowie an die drei obgenannten Personen zu äussern (vgl. vorgenannte Einvernahme vom 26. August 2022, S. 10 ff. und S. 17 ff.). Es folgten, wie bereits in der Prozessgeschichte (lit. A und B) ausgeführt, der Antrag der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2023 und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2023, wohingegen sich die hier zu beurteilende Beschwerde vom 6. Februar 2023 richtet. Nunmehr weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2023 darauf hin, dass sie zwischenzeitlich mehrere Editionsverfügungen an verschiedene Bankinstitute, zuletzt am 2. Februar 2023 an die D. Bank und an die K. Bank, erlassen habe. Nach bisheriger Auswertung der Transaktionen gut- und lastschriftseitig auf den Geschäftskonten der C. AG gelangt die Staatsanwaltschaft entwurfsmässig zu nachfolgenden Zahlungsflüssen zwischen der Beschwerdeführerin und der C. AG einerseits sowie zwischen dieser und den drei obgenannten Privatpersonen andererseits:
- 47 zwischen dem 28. August 2017 und dem 21. Mai 2021 durchgeführte Zahlungen der Beschwerdeführerin an die C. AG über insgesamt rund CHF 2,9 Mio. und rund EUR 1'600.00;
- an bzw. zu Gunsten von F. (die Ehefrau des Beschuldigten) ab Februar 2016 bis Juli 2022 diverse CHFresp. EUR-Zahlungen im 4-stelligen (wenige im 5-stelligen) Bereich, insgesamt ausmachend ca. CHF 253'600.00 und ca. EUR 288'000.00 auf Kontoverbindungen in [Ort], ab 2019 zwischenzeitig in [Ort] und dann in [Ort];
- an bzw. zu Gunsten von E. zwischen Januar 2018 bis September 2021 diverse CHFresp. EUR-Zahlungen im 4-stelligen (rund 10 Zahlungen im 5-stelligen) Bereich, insgesamt ausmachend ca. CHF 279'000.00 und ca. EUR 148'500.00 auf Kontoverbindungen in [Ort], ab Juni 2019 in [Ort] (wobei mit wenigen Ausnahmen kein Zahlungszweck vermerkt worden sei);
- an G. zwischen August 2018 und Mai 2022 diverse CHFresp. EUR-Zahlungen im 4-stelligen (rund 5 Zahlungen im 5-stelligen) Bereich, insgesamt ausmachend rund CHF 351'900.00 und rund EUR 252'900.00 auf Kontoverbindungen in [Ort] und ab März 2019 in [Ort];
- geordnet nach Jahreszahlen sieben Zahlungen an die drei obgenannten Personen (Beträge auf CHF/EUR 100.00 abgerundet): Jahr 2016 rund EUR 29'300.00; Jahr 2017 EUR 70'000.00; Jahr 2018 rund CHF 184'400.00 und rund EUR 155'700.00; Jahr 2019 rund CHF 427'100.00 und EUR 114'200.00; Jahr 2020 rund CHF 164'700.00 und EUR 146'900.00; Jahr 2021 CHF 96'900.00 und EUR 144'300.00; Jahr 2022 rund CHF 11'300 und EUR 28'800.00. 1 .4 Zusammenfassend stellt das Kantonsgericht gestützt auf die bisher vorliegenden Akten – insbesondere hinsichtlich der Geldflüsse – fest, dass der Beschuldigte für die C. AG in der Zeit vom 28. August 2017 bis zum 21. Mai 2021 insgesamt knapp CHF 3 Mio. von der Beschwerdeführerin erhalten hat, und zwar gestützt auf das mit dieser am 21. August 2017 vereinbarte "Logistics Service Agreement" zum Zweck, damit die Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben an die EZV zu entrichten. Des Weiteren ist belegt und seitens des Beschuldigten auch nicht bestritten, dass dieser bzw. die C. AG die von der Beschwerdeführerin überwiesenen Summen nicht zur Bezahlung der Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben entrichtet und damit auch nicht zum vertraglich vereinbarten Zweck benutzt hat. Schliesslich geht aus den Akten hervor, dass insbesondere in den Jahren 2018 und 2019 seitens des Geschäftskontos der C. AG namhafte Geldbeträge in der Höhe von total mindestens CHF 579'000.00 an E. , F. sowie G. überwiesen worden sind, wobei der Grund bzw. Zweck dieser Geldüberweisungen nach jetzigen Ermittlungsstand noch offen ist. Nachdem die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet hat und im Rahmen desselben die Beschwerdeführerin als Privatklägerin letztmals mit Eingabe vom 16. Januar 2023 beantragt hat, es seien die Vermögenswerte auf den Konten von E. , F. und G. zu beschlagnahmen bzw. – bei im Ausland liegenden Konten – entsprechende Rechtshilfeersuchen an die betroffenen staatlichen Behörden zu richten, was aber seitens der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Januar 2023 abgewiesen worden ist, gilt es nachfolgend zu prüfen, ob diese Abweisung zu Recht erfolgt ist. 2. Rechtliches
E. 2 Anfechtungsobjekt
E. 2.1 Wie vorstehend ausgeführt, beantragt die Beschwerdeführerin im Strafverfahren WK1 22 8 gegen den Beschuldigten eine durch die Staatsanwaltschaft anzuordnende Beschlagnahme der auf den Bankkonten von E. , F. und G. liegenden Gelder, allenfalls verbunden mit einem Gesuch um Rechtshilfe dazu an die zuständigen ausländischen Behörden. Gesetzessystematisch ist die Beschlagnahme in der StPO im 7. Kapitel zum 5. Titel betreffend die Zwangsmassnahmen geregelt. Art. 196 StPO definiert Zwangsmassnahmen als Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen: Beweise zu sichern (lit. a); die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen (lit. b) oder die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten (lit. c). Jede Zwangsmassnahme – auch die im Streit liegende Beschlagnahme – unterliegt den allgemeinen Grundsätzen gemäss Art. 197 StPO (vgl. Stefan Heimgartner , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 263 N 4, m.w.H., u.a. auf BGer 1B_358/2017 vom 18. Oktober 2017 E. 3.4). Hinzu kommt der besondere Grundsatz für Beschlagnahmen gemäss Art. 263 StPO, welcher ebenfalls eingehalten werden muss. Ob die entsprechenden allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Anordnung einer Beschlagnahme in casu erfüllt sind, ist nachfolgend zu beleuchten.
E. 2.2 Was zunächst die allgemeinen Erfordernisse betrifft, so können gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn: sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a); ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b); die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Des Weiteren gilt das Prinzip, dass Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen sind (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO). Gemäss den besonderen Erfordernissen von Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: als Beweismittel gebraucht werden (lit. a); zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b); den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Art. 264 StPO regelt die Einschränkungen. Die in Abs. 1 von Art. 264 StPO geregelten Ausnahmen gelten jedoch nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen (vgl. Art. 264 Abs. 2 StPO).
E. 2.3 Betreffend die Zulässigkeit von Zwangsmassnahmen im Allgemeinen gilt, dass die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 StPO, die sich teilweise bereits aus der Verfassung (Art. 36 BV) ergeben, kumulativ erfüllt sein müssen ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 197 N 1). Zwangsmassnahmen sind grundsätzlich – die jeweiligen besonderen Voraussetzungen einmal erfüllt – bei der Verfolgung aller Straftatbestände des StGB und der Nebenstrafgesetzgebung des Bundes zulässig, also auch bei Übertretungen (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., N 2). Wie bereits in lit. A der Prozessgeschichte und Erw. II.1.3 festgehalten, wird vorliegend gegen den Beschuldigten unter der Verfahrens-Nr. WK1 22 8 eine Strafuntersuchung wegen Betruges (Art. 146 StGB), evtl. Veruntreuung (Art. 138 StGB) und ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 156 StGB) geführt. Es handelt sich hierbei angesichts der jeweiligen Strafdrohungen um Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB, weshalb bei der Verfolgung dieser Delikte die grundsätzliche Zulässigkeit der seitens der Beschwerdeführerin beantragten Beschlagnahme ausser Frage steht.
E. 2.3.1 Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO prinzipiell erforderlich ist zunächst ein Gesetz im formellen Sinn , welches eine Zwangsmassnahme vorsieht. Im Regelfall ist diese Grundlage in der StPO zu finden, im Besonderen betreffend die Beschlagnahme in Art. 263 ff. StPO (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., N 3; Stefan Heimgartner , a.a.O.). In casu ist eine Beschlagnahme ausdrücklich in Art. 263 ff. StPO geregelt, weshalb die erste allgemeine Voraussetzung der gesetzlichen Grundlage ohne Weiteres erfüllt ist. 2.3.2.1 Als weitere allgemeine Bedingung sieht Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO einen hinreichenden Tatverdacht vor. Die Staatsanwaltschaft eröffnet bereits gestützt auf Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die Eröffnung wegen eines hinreichenden Tatverdachts setzt einen "mittleren Verdacht" voraus, d.h. dass ernsthafte konkrete Gründe für das Vorliegen einer Straftat, d.h. einen tatbestandsmässigen Sachverhalt, sprechen (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 309 N 3; Stefan Heimgartner , a.a.O.). Dieser Tatverdacht kann als sog. Anfangsverdacht gering sein (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 299 N 3). Die Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO sind je nach Eingriffsintensität der konkreten Beschlagnahme sowie ihrer Dauer unterschiedlich. Erforderlich ist generell nicht ein dringender, sondern nur ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Vor Art. 263-268 N 2, unter Hinweis auf BGer 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012; 1B_212/2010 vom 22. September 2010; BGE 124 IV 316). Bei den am schärfsten in die Freiheits-rechte eingreifenden Massnahmen wie Untersuchungs- oder Sicherheitshaft oder der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird ein dringender Tatverdacht verlangt, während bei weniger eingreifenden Zwangsmassnahmen wie etwa der Beschlagnahme nach Art. 263 StPO oder Überwachung von Bankbeziehungen nach Art. 284 StPO ein geringerer Grad erforderlich ist, ja dieser im Verhältnis zu Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO sogar minimalisiert wird (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 197 N 4, unter Hinweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1216). 2.3.2.2 Im hier zu beurteilenden Fall befindet sich das Strafverfahren gegen den Beschuldigten immer noch am Anfang bzw. in einem "frühen Stand", wie dies die Staatsanwaltschaft mehrfach selbst erwähnt hat (vgl. zuletzt S. 2 der Stellungnahme vom 20. Februar 2023), weshalb der hinreichende Tatverdacht als sog. Anfangsverdacht auch erst gering sein kann. a) Die Staatsanwaltschaft ist bereits im August 2022 von mindestens einem Anfangsverdacht, d.h. einem hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf die Tatbestände des Betruges, evtl. der Veruntreuung zum Nachteil der Beschwerdeführerin sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der C. AG ausgegangen, hat sie doch gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts ebendieser Delikte ein Verfahren eröffnet und schon unmittelbar vor der ersten Einvernahme des Beschuldigten am 18. August 2022 eine Hausdurchsuchung gemäss Art. 244 f. StPO, mithin eine Zwangsmassnahme, durchgeführt (vgl. S. 1 der Einvernahme vom 18. August 2022, act. 10 01 001). Anlässlich der Einvernahme vom 18. August 2022 wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen Betruges, eventualiter Veruntreuung u.a. zum Nachteil der Beschwerdeführerin im Zeitraum von August 2017 bis Januar 2018 und ungetreuer Geschäftsbesorgung eingeleitet worden sei (vgl. S. 1 der Einvernahme vom 18. August 2018, act. 10 01 001). Er solle sich diesbezüglich schuldig gemacht haben, indem er der Beschwerdeführerin Rechnungen für Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben gestellt und damit den Anschein erweckt habe, die entsprechenden zu importierenden Sendungen seien ordnungsgemäss am Zoll angemeldet worden, wonach die in Rechnung gestellten Abgaben fällig würden, wobei der Beschuldigte gewusst habe, dass dies nicht den Tatsachen entsprochen habe. Die in der Folge von der Beschwerdeführerin über CHF 960'373.50 geleitsteten (Akonto)-Zahlungen an die C. AG habe der Beschuldigte sodann nicht an die EZV weitergeleitet, sondern unrechtmässig im eigenen und fremden Nutzen verwendet, was zum Schaden unter anderem der Beschwerdeführerin geführt habe. Des Weiteren bestehe der Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der C. AG, da der Beschuldigte in Verletzung seiner Pflichten als Verwaltungsrat derselben in den Jahren 2018 und 2019 diverse ungerechtfertigte Zahlungen getätigt habe, und zwar Auszahlungen an sich selbst von mindestens CHF 240'000.00 im Jahr 2018 und mindestens CHF 49'000.00 im Jahr 2019, gesamthaft mindestens CHF 289'000.00, Zahlungen an E. von CHF 127'138.23 im Jahr 2018 und CHF 79'269.58 im Jahr 2019, gesamthaft rund CHF 206'000.00, Zahlungen an F. von CHF 14'055.74 im Jahr 2018 und CHF 159'727.35 im Jahr 2019, gesamthaft rund CHF 173'000.00, und Zahlungen an G. von CHF 24'118.02 im Jahr 2018 und CHF 178'248.34, gesamthaft rund CHF 202'000.00, dies mutmasslich ohne Grundlage und ohne entsprechende Gegenleistung und damit in Verletzung seiner Pflichten als Verwaltungsrat der C. AG (vgl. S. 2 f. der Einvernahme vom 18. August 2022, act. 10 01 002 f.). b) Zuletzt bestätigt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2023 das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts. Denn mit den Überweisungen ab den Geschäftskonten der C. AG an sich selbst und an ihm nahestehende Personen könnte sich der Beschuldigte neben Veruntreuung und (gewerbsmässigem) Betrug zum Nachteil der Beschwerdeführerin überdies der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der C. AG schuldig gemacht haben (vgl. S. 2 der Stellungnahme). c) Zu diesen bereits seitens der Staatsanwaltschaft gemachten Feststellungen ist ergänzend anzumerken, dass – sollte der Beschuldigte wie selbst angegeben allein für sämtliche finanziellen Angelegenheiten der C. AG zuständig gewesen sein (vgl. S. 3 der Einvernahme vom 18. August 2022, act. 10 01 003; S. 13 der Einvernahme vom 26. August 2022) – im Falle eines Vorliegens von strafbaren Handlungen andere Personen als der Beschuldigte als mögliche Täterschaft auszuschliessen sind. d) Was sodann den Zweck bzw. die Grundlage der Geldüberweisungen an die drei obgenannten Personen betrifft, so hat der Beschuldigte anlässlich seiner beiden Einvernahmen vom 18. und 26. August 2022 zwar sowohl die nicht vertragsgemässe Verwendung der seitens der Beschwerdeführerin überwiesenen Gelder wie auch das Behalten dieser Summen bzw. die Geldüberweisungen an die drei obgenannten im relevanten Zeitpunkt, d.h. in den Jahren 2018 und 2019, offenbar in Deutschland wohnhaften Personen in der genannten Höhe eingeräumt. Auf Vorhalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der C. AG hin wollte der Beschuldigte hingegen keine Erklärungen zu den Zahlungen an sich selbst wie auch an E. , F. und G. abgeben. Sowohl zur Frage nach den Zwecken und Rechtsgründen dieser Zahlungen wie auch zur Beziehung der drei begünstigten Personen zur C. AG gab der Beschuldigte jeweils stereotyp zur Antwort, dazu könne oder wolle er (gar) nichts sagen bzw. sich nicht äussern (vgl. S. 17-20 der Einvernahme vom 26. August 2022). Ebenso wenig wollte der Beschuldigte erklären, was mit dem seitens der Beschwerdeführerin bezahlten Geld, welches nicht an die EZV überwiesen wurde, passiert ist bzw. was es mit den an den Beschuldigten selbst überwiesenen Geldern auf sich hat (vgl. S. 23 der Einvernahme vom 26. August 2022). Freilich ist die Aussageverweigerung ein legitimes Verteidigungsmittel der beschuldigen Person, aus welchem allerdings weder etwas zu Gunsten noch zu Lasten des Aussageverweigernden abgeleitet werden kann (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO, wonach sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten muss und namentlich das Recht hat, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern). Das Schweigen einer beschuldigten Person in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, kann jedoch bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden (vgl. Robert Hauser / Erhard Schweri / Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 39 N 20c; vgl. ebenso KGer BL 100 07 425 E. 3.1 , unter Hinweis u.a. auf Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 32 Abs. 1 BV). Nachdem sich vorliegend der Beschuldigte bisher über den tatsächlichen Verwendungszweck und den Rechtsgrund der Geldüberweisungen ausgeschwiegen und damit darauf verzichtet hat, sich durch diesbezügliche plausible Erklärungen allenfalls zu entlasten, kann sich dessen Aussageverweigerung zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt insofern zu dessen Ungunsten auswirken, als sich mit diesem Aussageverhalten der bereits bestehende hinreichende Tatverdacht gegen den Beschuldigten verstärkt. Davon geht selbst die Staatsanwaltschaft aus, wenn sie in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2023 ausführt, der Sachverhalt sei angesichts des Aussageverhaltens des Beschuldigten noch in vielen Punkten lückenhaft und demzufolge habe sich der (Anfangs-)Tatverdacht noch weiter erhärtet (vgl. S. 2 der Stellungnahme). e) Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte laut eigenen Angaben (vgl. S. 3 der Einvernahme vom 18. August 2022, act. 10 01 003) mit einer der drei obgenannten begünstigten Personen, d.h. mit F.
– wenn auch getrennt lebend – verheiratet ist, sowie dass der Beschuldigte zu Personen in Deutschland nur einen freundschaftlichen Kontakt hat – was wiederum geschäftliche Kontakt nach Deutschland ausschliesst – lässt den Verdacht einer nicht nur vertragsrechtlich, sondern auch strafrechtlich relevanten Zweckentfremdung der seitens der Beschwerdeführerin überwiesenen Gelder – angesichts auch der intransparenten Grundlage für die Transaktionen an die drei obgenannten Personen – nur weiter verdichten. f) Des Weiteren deutet der Umstand, dass die C. AG gemäss Angaben des Beschuldigten (vgl. S. 4 der Einvernahme vom 18. August 2022, act. 10 01 004, sowie S. 20 f. der Einvernahme vom 26. August 2022) überschuldet ist, vor dem Konkurs steht und dass die Geschäftsräumlichkeiten zufolge ausgebliebener Mietzinszahlungen fristlos gekündigt worden seien, sich die C. AG mithin in einer prekären finanziellen Situation befindet, auf ein gewichtiges, mögliches Motiv für die im Raum stehenden Vermögensdelikte (Betrug, evtl. Veruntreuung sowie ungetreue Geschäftsbesorgung) des Beschuldigten hin. Und wiederum lässt die Tatsache, dass der Beschuldigte demgegenüber zur persönlichen finanziellen Situation keine Angaben machen wollte (vgl. S. 22 der Einvernahme vom 26. August 2022), den bereits vorliegenden hinreichen-dem Tatverdacht zusätzlich erhärten. g) Was sodann einen allfälligen Vermögensschaden bei der Beschwerdeführerin betrifft, so erscheint dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt angesichts der insofern zweimal (einmal durch die Rechnungen seitens der C. AG von August 2017 bis Mai 2021, welche auch beglichen wurden, und einmal durch die Zahlungsanweisung seitens der EZV vom 16. August 2021) in Rechnung gestellten Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben jeweils in der Höhe von knapp CHF 1 Mio. (CHF 982'229.50, davon CHF 390'274.00 Zollabgaben, CHF 570'099.50 Mehrwertsteuerabgaben sowie CHF 21'856.00 Verzugszins) als gegeben. Ebenso ist ein möglicher zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Überweisungen an die obgenannten Personen einerseits und dem Schaden der Beschwerdeführerin ersichtlich, da die Beschwerdeführerin der C. AG in der Zeit von 2017 bis 2019 Gelder überwiesen hat und die Geldüberweisungen von der C. AG an die drei obgenannten Personen hauptsächlich in den Jahren 2018 und 2019 erfolgt sind sowie die an die drei Personen überwiesenen Summen (CHF 582'556.00) auffallend genau dem Betrag entsprechen, den die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige vom 11. Mai 2022 vom Beschuldigten zurückgefordert hat, nämlich CHF 570'099.50 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Oktober 2021. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin auf S. 7 f. der Beschwerde vom 6. Februar 2023 auf diesen Umstand hin. h) Hinsichtlich eines allfälligen Tatvorsatzes seitens des Beschuldigten schliesslich vermögen die von diesem als Grund für die "Unregelmässigkeiten" angegebenen Zustände der Überforderung wie auch eines Burnouts (vgl. S. 16 i.V.m. S. 3 der Einvernahme vom 26. August 2022) zumindest prima vista nicht zu überzeugen. Denn der Beschuldigte hat in derselben Einvernahme ebenfalls angegeben, dass er insofern eine Übersicht über die einzelnen verzollten und unverzollten Sendungen gehabt habe, als eine Lagerkontrolle bestanden habe (vgl. S. 14 der Einvernahme vom 26. August 2022). Bereits die Ermittlungshandlungen der Zollfahndung in den Jahren 2019 und 2020, beinhaltend eine Vorsprache in den Räumlichkeiten der C. AG wie auch drei Einvernahmen des Beschuldigten, haben zutage gefördert, dass nach Eingang der Aluminiumpfannen aus China im Lager der C. AG jeweils die Dokumente für die Erstellung der Einfuhrverzollung an den Beschuldigten übergeben worden sind und dieser die Unterlagen hernach – zur Fristenkontrolle – der Reihe nach in seinem Büro auf dem Schreibtisch abgelegt hat. Weiter führte der Beschuldigte laut eigenen Angaben für die Sendungen der A. BV mittels Excel- File eine Lagerkontrolle, was ihm eine gewisse Kontrolle über die verzollte und die unverzollte Ware in seinem Lager erlaubte. Schliesslich verfügt der Beschuldigte über eine 35-jährige Berufserfahrung und war in seiner Funktion als Geschäftsführer der C. AG alleiniger Verantwortlicher für die Fristenkontrolle und die Erstellung der Einfuhrdokumente. Er zog aber dennoch keine weiteren Mitarbeiter für diese Aufgabe bei und wandte auch kein Vieraugenprinzip an (vgl. S. 1-5 und 26 des Schlussprotokolls der EZV vom 16. August 2021). Dass der Beschuldigte bei der Verrechnung der Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben von insgesamt knapp CHF 1 Mio. gegenüber der Beschwerdeführerin einerseits sowie bei der unterlassenen Bezahlung der Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben in derselben Höhe gegenüber der EZV andererseits mit einem entsprechenden Tatvorsatz, d.h. mit Wissen und Willen gehandelt hat, kann somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumindest nicht ausgeschlossen werden, zumal sich ja der Beschuldigte bereits gemäss den Feststellungen der EZV der Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und gegen das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 schuldig gemacht hat (MWSTG; SR 641.20) (vgl. S. 27 des Schluss-Protokolls der EZV vom 16. August 2021) und diese Strafbestimmungen sowohl die fahrlässige als auch die vorsätzliche Begehungsweise sanktionieren. Gerade auch die Tatsache, dass der Beschuldigte keinen seiner Mitarbeiter in die Fristenkontrolle und Erstellung der Einfuhrdokumente einbezogen hat, obwohl ihm dies jederzeit möglich und von ihm – angesichts der behaupteten Überforderung – auch zu erwarten gewesen wäre, lässt zusätzlich den Verdacht aufkommen, dass der Beschuldigte sein insofern inkorrektes und mutmasslich vorsätzliches Vorgehen bei der Verzollung möglichst vertuschen wollte. i) Insgesamt ist somit festzustellen, dass mehrere gewichtige Anhaltspunkte für das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts in Bezug auf Betrug, evtl. Veruntreuung zum Nachteil der Beschwerdeführerin wie auch ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der C. AG vorliegen, da der Beschuldigte die seitens der Beschwerdeführerin an die C. AG einbezahlten Gelder in der Höhe von knapp CHF 1 Mio. zumindest für andere Zwecke gebraucht, allenfalls missbraucht und damit der Beschwerdeführerin, wohl aber auch der C. AG einen Schaden in derselben Höhe verursacht haben dürfte (so auch die Beschwerdeführerin zutreffend auf S. 4 f. der Beschwerde vom 6. Februar 2023). Damit ist die weitere allgemeine Voraussetzung für die Anwendung von Zwangsmassnahmen, ein mindestens hinreichender Tatverdacht, klarerweise erfüllt. 2.3.3.1 Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO spricht den Subsidiaritätsgrundsatz bzw. die Erforderlichkeit an (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., N 6; Jonas Weber , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 197 N 9). Demnach darf ein Grundrechtseingriff nicht weiter gehen, als es das öffentliche Interesse erfordert (mildeste Massnahme); die betreffende Massnahme darf in zeitlicher, räumlicher, sachlicher und personeller Hinsicht das Notwendige nicht überschreiten ( Jonas Weber , a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGer 1B_160/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3). Die Erforderlichkeit ist nicht nur für die Anordnung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme vorausgesetzt, sondern auch für deren Ausgestaltung bzw. Vollzug (vgl. Jonas Weber , a.a.O., N 10, m.w.H.). 2.3.3.2 Da die Frage der Erforderlichkeit einen Teilgehalt der Verhältnismässigkeit bildet, ist dieser Punkt nachfolgend im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. Erw. II.2.3.4.1 f.) zu beleuchten. Zudem gilt es zu beachten, dass die vorliegend im Streit liegende Anordnung einer Beschlagnahme aus verschiedenen, sich aus Art. 263 Abs. 1 lit. ad StPO ergebenen Gründen bzw. zu ebendiesen verschiedenen Zwecken erfolgen kann, weshalb auf den Subsidiaritätsgrundsatz ohnehin erst im Rahmen der Prüfung der besonderen Voraussetzungen für die Beschlagnahme eingegangen werden kann (vgl. nachfolgend Erw. II.2.3.4.2.ad). 2.3.4.1 In Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO wird schliesslich der Verhältnismässigkeitsgrundsatz normiert. Dieses Prinzip entzieht sich bei den strafprozessualen Zwangsmassnahmen weitgehend einer näheren gesetzlichen Regelung. Es ist demgemäss von den Strafbehörden im Einzelfall anzuwenden, wobei sich die Verhältnismässigkeit nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., N 7, unter Hinweis auf den Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Juni 2001, S. 143). Allgemein selbstredend ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz somit insofern, als die Bedürfnisse des Strafverfahrens die Notwendigkeit der Beschlagnahme dringend nahelegen müssen (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Vor Art. 263-268 StPO, N 3). Ob Verhältnismässigkeit vorliegt, ist somit anhand der verfassungsrechtlichen Kriterien der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit i.e.S. zu prüfen. Hinsichtlich Beschlagnahmen sind neben der Schwere der inkriminierten Tat die Qualität des Tatverdachts sowie die Intensität des Grundrechtseingriffs massgebend (vgl. Stefan Heimgartner , a.a.O.). Sodann regelt Art. 197 Abs. 2 StPO einen weiteren Aspekt der Verhältnismässigkeit, wo es um Dritte geht: Zwar richten sich Zwangsmassnahmen primär gegen Beschuldigte, von denen vermutet wird, dass sie die Rechtsordnung störten oder noch stören. Diverse Zwangsmassnahmen wie Beschlagnahmen nach Art. 263 ff. StPO sind aber auch gegenüber Dritten, also Nichtbeschuldigten, zulässig, bei denen der Tatverdacht als legitimierendes Element fehlt (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 197 N 9, unter Hinweis auf die Botschaft, S. 1216). Bei der Beschlagnahme bei Drittpersonen ist neben Art. 197 Abs. 2 StPO zwar Art. 264 StPO, welcher bestimmte Gegenstände von der Beschlagnahme ausschliesst, zu beachten (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Vor Art. 263-268 StPO, N 3). Aus Art. 264 Abs. 2 StPO folgt indessen wiederum, dass die in Abs. 1 genannten Einschränkungen in den Anwendungsfällen von Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO ausser Betracht fallen. 2.3.4.2 Die Beschlagnahme ist jene Zwangsmassnahme, mit der deliktsrelevante Gegenstände oder Vermögenswerte ohne Einwilligung der betroffenen Person für die Zwecke des Strafverfahrens ihrer Verfügungsgewalt entzogen bzw. einer Verfügungsbeschränkung unterworfen werden (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., N 1). Die Beschlagnahme wird in Art. 263 ff. StPO integral geregelt, obwohl die verschiedenen Beschlagnahmearten teilweise sehr unterschiedliche prozessuale Ziele anstreben. Sämtlichen Beschlagnahmen ist aber gemeinsam, dass sie der vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten dienen, die evtl. im Verlauf des Strafprozesses Verwendung finden. Dabei bleiben die rechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnisse durch diese Massnahme unberührt ( Stefan Heimgartner , a.a.O., N 1, unter Hinweis auf BGE 120 IV 297). Mit der Beschlagnahme werden Objekte (Gegenstände, Vermögenswerte, fassbare Daten) der Verfügungsgewalt einer Person entzogen und unter die Verfügungsgewalt des Staates gestellt. Ein solches "Mit-Beschlag-Belegen" kann nicht nur durch Behändigen, Fort-schaffen und amtliches Verwahren geschehen, sondern auch durch andere Anordnungen, welche die Verfügungsgewalt bzw. -befugnis des Besitzers einschränken (vgl. Stefan Heimgartner , a.a.O., N 1a, m.w.H.), nämlich – wie in casu begehrt – eine Sperrung von Bankkonten. Die konkrete Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit i.e.S. (d.h. eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck, was bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen, vgl. BGer 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.2) der beantragten Zwangsmassnahme einer Beschlagnahme richtet sich angesichts der verschiedenen Gründe bzw. Zwecke der Beschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. ad StPO nach den dort geregelten besonderen Voraussetzungen der jeweiligen Beschlagnahmeart. Als Beschlagnahmearten sieht das Gesetz die Beweismittelbeschlagnahme, die Deckungsbeschlagnahme, die Restitutionsbeschlagnahme sowie die Einziehungsbeschlagnahme (in der Form der Sicherungseinziehungsbeschlagnahme oder der Vermögenseinziehungsbeschlagnahme) vor (vgl. Stefan Heimgartner , a.a.O., N 15-21; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 263 N 1 ff.). Je nach Beschlagnahmeart bzw. –zweck gelten unterschiedliche, besondere Bedingungen. Somit bedarf es als materielle Voraussetzungen neben den im Allgemeinen für die Anordnung von Zwangsmassnahmen geltenden Erfordernissen gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO der Wahrscheinlichkeit, dass die Beschlagnahmeobjekte im Verlaufe des Strafverfahrens zu einem der angestrebten Zwecke gebraucht werden. Die betreffende Prognose muss sich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen (vgl. Stefan Heimgartner , a.a.O., N 12). Während zu Beginn einer Strafuntersuchung eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt, nehmen die Anforderungen an die voraussichtliche Verwendung im Verlauf des Verfahrens zu. Eine Beschlagnahme über eine längere Zeit erscheint nur gerechtfertigt, wenn sich die Verdachtslage im Laufe der Untersuchung verdichtet und sich – Deckungs- sowie Ersatzforderungsbeschlagnahmen ausgenommen – der Zusammenhang zwischen den Beschlagnahmeobjekten und der inkriminierten Tat erhärtet. Die StPO kennt keine fixen zeitlichen Limiten, in denen sich der Tatverdacht qualitativ zu verdichten hat (vgl. Stefan Heimgartner , a.a.O., N 13, m.w.H., u.a. auf BGer 1B_157/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 2.2; BGE 122 IV 91). Beschlagnahmen sind schliesslich nur dann unzulässig, wenn ein Beschlagnahmeverbot gemäss Art. 264 StPO zum Tragen kommt oder prozessuale bzw. materielle Gründe dem angestrebten Beschlagnahmezweck entgegenstehen (vgl. Stefan Heimgartner , a.a.O., N 14). Wie aus Art. 263 Abs. 1 StPO ausdrücklich hervorgeht, können auch Gegenstände, die sich bei Dritten befinden, grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen wie bei Beschuldigten beschlagnahmt werden. Allerdings gelten gewissen Modifikationen hinsichtlich der Mitwirkung und der Vollstreckung (subsidiärer Einsatz von Zwangsmassnahmen). Ansonsten bestehen aufgrund der eingeschränkten Einziehbarkeit und Restitution gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB auch hinsichtlich Beschlagnahmen gewisse Einschränkungen bei Vermögenswerten, die Dritte "gutgläubig" erworben haben. Nur wenn eine Einziehung bzw. Restitution aufgrund der Umstände (zivilrechtlich gutgläubiger Erwerb, Unkenntnis der Einziehungsgründe, Gegenleistung) voraussichtlich ausgeschlossen ist, erschiene eine Beschlagnahme unzulässig (vgl. Stefan Heimgartner , a.a.O., N 14a, m.w.H.). a) Zunächst regelt Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO die sog. Beweismittelbeschlagnahme . Unter die Beweismittel fallen vor allem Beweisgegenstände (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., N 1). Nach extensiver Auffassung kommen für diese Beweismittelbeschlagnahme somit grundsätzlich sämtliche Objekte in Betracht, welche evtl. beweisrelevante Informationen enthalten. Ein Gegenstand oder Vermögenswert ist evtl. beweisrelevant, wenn er in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit der inkriminierten Tat stehen könnte. Infrage kommen indessen auch Objekte, welche wahrscheinlich die Tatumstände im weiteren Sinn oder die persönlichen Verhältnisse eines Verdächtigen im Hinblick auf die Strafzumessung gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB erhellen können. Allerdings ist diesbezüglich dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht Beachtung zu schenken ( Stefan Heimgartner , a.a.O., N 15, m.w.H.). aa) Wie bereits erwähnt, wird gegen den Beschuldigten wegen Betruges, evtl. Veruntreuung sowie ungetreuer Geschäftsbesorgung ermittelt, nachdem höhere Geldbeträge zunächst von der Beschwerdeführerin auf das Bankkonto der C. AG und hernach von dort insbesondere auf die Bankkonten von E. , F. und G. überwiesen worden sind. Das entsprechende Strafverfahren befindet sich noch in den Anfängen. Es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die auf die letztgenannten Konten transferierten Vermögenswerte, welche mit Beschlag belegt werden sollen, in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit den obgenannten, möglicherweise begangenen Vermögensdelikten stehen und daher im Verlaufe des Strafverfahrens zu Beweiszwecken gebraucht werden. Die Staatsanwaltschaft hat denn auch zur Eruierung des Sachverhalts bereits am 18. August 2022 beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung sowie laut eigenen Angaben (vgl. S. 2 f. der Stellungnahme vom 20. Februar 2023) mehrere Editionsverfügungen an verschiedene Bankinstitute erlassen, zuletzt am 2. Februar 2023 an die D. Bank und an die K. Bank betreffend die Konten der C. AG und des Beschuldigten, und ist derzeit daran, die Zahlungsflüsse von der Beschwerdeführerin an die C. AG sowie von dieser an die drei obgenannten, begünstigten Personen zu beleuchten, wozu sie in Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO auch verpflichtet ist. Eine Sperrung der Vermögenswerte auf den Konten der drei begünstigten Personen kann verhindern, dass diese Vermögenswerte weiter verschoben, mit anderen Vermögenswerten vermischt oder abgehoben und damit der sog. paper trail als wichtige (Papier-)Spur verwischt wird, womit eine Ermittlung des Sachverhalts, aber auch der persönlichen, insbesondere finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, erschwert bis verunmöglicht würde. bb) Neben der bereits laufenden Prüfung der stattgefundenen Geldflüsse ist derzeit keine mildere Massnahme als die Beschlagnahme der in Frage kommenden Vermögenswerte auf den fraglichen Bankkonten ersichtlich, zumal der Beschuldigte bislang Aussagen zum Zweck der fraglichen Transaktionen und zu seinen finanziellen Verhältnissen verweigert hat (vgl. Erw. II.2.3.2.2.d und f). cc) Wie bereits in Erw. II.2.3 ausgeführt, stehen mit den Straftaten des Betruges, evtl. der Veruntreuung, wie auch der ungetreuen Geschäftsbesorgung Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB und damit schwerwiegende Straftaten im Raum. Die Staatsanwaltschaft selbst weist in ihrer Verfügung vom 24. Januar 2023 auf BGer 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.1 hin. Demnach müssen Beweiserhebungen im Verhältnis zur Bedeutung des Straffalls stehen (vgl. BGer a.a.O., unter Hinweis auf die Botschaft, S. 1263). Zwar trifft zu, dass das Bundesgericht an genannter Stelle ebenso ausführt, dass der Untersuchungsgrundsatz im Vorverfahren eine Relativierung durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfahre und dass dieser gebiete, dass der Beweisaufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum mutmasslichen Delikt stehe, weshalb eine verhältnismässige Ressourceneinteilung in der Praxis geboten sei und ein erhebliches öffentliches Interesse an einer funktionierenden Strafverfolgung und an der finanzpolitischen Verhältnismässigkeit der Untersuchung im Hinblick auf die Tragweite der Delikte stehe, und weshalb der Ressourceneinsatz im Hinblick auf die Zweckmässigkeit der Untersuchungshandlung erfolge, was die Staatsanwaltschaft verpflichte, mit ihren Mitteln haushälterisch umzugehen (vgl. BGer a.a.O.). Diese Ausführungen beziehen sich aber auf einen mit dem hiesigen in keiner Weise vergleichbaren Fall, ging es doch dort um (zu beschränkende) Beweiserhebungen im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens betreffend eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, währenddem vorliegend schwerwiegende Vermögensdelikte (Betrug, evtl. Veruntreuung, und ungetreue Geschäftsbesorgung) mit einem beachtlichen Deliktsbetrag von ca. CHF 1 Mio. im Raum stehen. Bereits angesichts der Bedeutung der zur Last gelegten Delikte erscheint eine Zwangsmassnahme der anbegehrten Art nicht von Vornherein als unverhältnismässig. Die im Übrigen sachfremde Argumentation der Staatsanwaltschaft betreffend ihre personellen Ressourcen kann daher nicht gehört werden. Was in einem weiteren Punkt das Ausmass des Tatverdachts betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass sich das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zwar noch in den Anfängen befindet, gleichwohl aber nunmehr nicht bloss von einem hinreichenden (Anfangs-)Verdacht, sondern bereits von einem erhärteten Tatverdacht auszugehen ist, und zwar nicht zuletzt angesichts des Aussageverhaltens des Beschuldigten (vgl. bereits Erw. II.2.3.2.2.d, f und i), was auch die Staatsanwaltschaft erkennt (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 20. Februar 2023). Die Staatsanwaltschaft weist auf S. 4 der Stellungnahme vom 20. Februar 2023 darauf hin, dass es sich bei der im Streit liegenden Beschlagnahme der Vermögenswerte auf den Bankkonten von E. , F. und G. um eine Zwangsmassnahme gegenüber Nichtbeschuldigte und damit Dritte handelt. Sollte dies tatsächlich zutreffen, dann würde bezüglich dieser Personen ohnehin die Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts entfallen. Aber angesichts der seitens der Staatsanwaltschaft selbst ebenso angegebenen Lücken im Sachverhalt (vgl. S. 2, 6 und 7 der Stellungnahme vom 20. Februar 2023) wird in Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes ohnehin noch der Grund bzw. Zweck der Zahlungen an die drei begünstigen Personen, d.h. abzuklären sein, ob es sich bei E. , F. und G. tatsächlich um tatunbeteiligte und damit – hinsichtlich der überwiesenen Gelder – gutgläubige Dritte handelt oder aber diese als sog. Strohfrauen die Gelder im Wissen um deren allenfalls deliktische Herkunft entgegen genommen haben, was mit Blick auf die derzeitige Beweislage zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, insbesondere nicht hinsichtlich F. als Ehefrau des Beschuldigten. Da zum aktuellen Verfahrensstand – auch nach Angaben der Staatsanwaltschaft – gerade diese Frage noch nicht geklärt ist, kann sich die Staatsanwaltschaft nicht an anderer Stelle auf Art. 197 Abs. 2 StPO und damit die erhöhten Anforderungen an die Verhältnismässigkeit bei Zwangsmassnahmen gegenüber Dritten berufen; ihre diesbezügliche Argumentation erscheint insofern als widersprüchlich. Sodann ist mit Blick auf die Intensität des Grundrechtseingriffs in die Rechte, insbesondere in die Eigentumsrechte der betroffenen Kontoinhaberinnen, zwar festzustellen, dass eine Sperrung der auf den betreffenden Konten vorhandenen Vermögenswerte, sollten diese dort noch vorhanden sein, gewiss keine geringfügige Grundrechtseinschränkung darstellt. Da es sich bei E. , F. und G. um – beim derzeitigen Ermittlungsstand – unbeteiligte Dritte handelt, ist Zurückhaltung geboten. Allerdings erscheint der fragliche Eingriff in die Eigentumsrechte dieser Personen zu Beweiszwecken mit Blick auf die Schwere der Raum im stehenden Straftaten – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 5 der Stellungnahme vom 20. Februar 2023) – als nicht besonders schwerwiegend oder massiv, sondern gerechtfertigt und damit verhältnismässig i.e.S. Dies gilt umso mehr, als Gegenstand der weiteren Ermittlungen gerade auch eine allfällige Tatbeteiligung dieser drei Personen sein wird, womit sich die hohen Anforderungen an die Verhältnismässigkeit relativieren. Dass des Weiteren laut der Staatsanwaltschaft seit den Zahlungen der Beschwerdeführerin an die C. AG wie auch seit den Zahlungen dieser an die drei Personen "viel Zeit vergangen" sei, so dass "eine dringliche Sicherstellung nicht angezeigt" sein soll (vgl. S. 6 der Stellungnahme vom 20. Februar 2023), stellt eine reine Mutmassung dar und spricht im Gegenteil eher dafür, dass rasches Handeln angezeigt ist, besteht doch ein erhebliches Risiko, dass E. , F. und G. zum Schaden der – noch zu ermittelnden Berechtigten – in der Zwischenzeit ihre Konten leeren und schliessen (so zutreffend die Beschwerdeführerin auf S. 8 der Beschwerde vom 6. Februar 2023). Insbesondere aber geht damit ein drohender Beweisverlust einher, weil die allenfalls auf den fraglichen Bankkonten noch vorhanden Gelder abgehoben oder vermischt werden könnten, was die Feststellung des rechtlich erheblichen Sachverhalts erschweren würde. Angesichts dessen besteht auch eine zeitliche Dringlichkeit bei der Umsetzung der Beschlagnahme. Wie vorstehend erwähnt, wurden seitens der Staatsanwaltschaft bereits andere Zwangsmassnahmen wie eine Hausdurchsuchung und Bankeditionen vorgenommen (vgl. Erw. II.2.3.4.2.a.aa), was gerade die evidente Dringlichkeit der Angelegenheit, d.h. das Erfordernis, dass so rasch als möglich umfassend gehandelt wird, umso mehr aufzeigt. Schliesslich kann das seitens der Staatsanwaltschaft erwähnte "erhebliche finanzielle Risiko" wegen Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen gemäss Art. 431 StPO für rechtswidrig angeordnete Beschlagnahmen (vgl. S. 5 der Stellungnahme vom 20. Februar 2023) keinesfalls einen Grund darstellen, um eine Verhältnismässigkeit zu verneinen, besteht doch ein derartiges "Risiko" regelmässig in derartigen Strafverfahren. Zu guter Letzt ebenfalls Gegenstand der noch zu erfolgenden Ermittlungen sein wird, ob sich die Bankkonten der drei obgenannten begünstigten Personen im Ausland, d.h. mutmasslich in Deutschland und in der Türkei, befinden. Die Beschwerdeführerin weist auf S. 9 der Beschwerde vom 6. Februar 2023 betreffend das Rechtshilfeverfahren in Bezug auf Kontosperren zutreffend auf die hierfür massgebenden Rechtsgrundlagen hin: Sowohl Deutschland als auch die Türkei haben das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) als auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) – hierbei interessieren insbesondere Art. 8 und Art. 11 Ziff. 1 GwUe – ratifiziert. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das IRSG und die IRSV (SR. 351.11; vgl. BGer 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 2.1). Zur Gewährung von Rechtshilfe seitens des ersuchten Staates ist ausreichend, wenn sich aus dem Dispositiv und den Erwägungen des Entscheids des ersuchenden Staates klar ergibt, dass die betreffenden Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind, worauf unter anderem dann geschlossen werden kann, wenn kein legitimer wirtschaftlicher oder rechtlicher Nutzen bzw. für die Transaktionen (Einzahlungen auf Bankkonto) geltend gemacht wird oder ein solcher erkennbar wäre, sondern der Zweck derselben allein darin bestanden haben dürfte, den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf das deliktisch erlangte Geld zu verhindern (vgl. BGer a.a.O., E. 5.4, 5.5). Zu beachten ist hierbei einzig, dass sich die Rechtshilfe nach Art. 74a IRSG zwar auf die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten, nicht aber auch auf Ersatzforderungen des ersuchenden Staats beziehen kann; hierfür ist ein separates Exequaturverfahren nach Art. 94 ff. IRSG von Nöten (vgl. BGer a.a.O. E. 6.7). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass für ein Rechtshilfeersuchen seitens der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bei den zuständigen Behörden in Deutschland und in der Türkei in Bezug auf die Sperrung der fraglichen Bankkonten die gesetzlichen Grundlagen vorhanden sind. Auch besteht durchaus eine reelle Chance, dass den entsprechenden Rechtshilfeersuchen seitens der ausländischen Behörden entsprochen würde, und zwar auch und gerade aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschuldigte nicht zum Motiv bzw. Zweck der Überweisung der obgenannten namhaften Geldbeträge an die drei Personen äussern will, was wiederum darauf schliessen lässt, dass jener damit möglicherweise den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf allenfalls deliktisch erlangtes Geld verhindern will. Was sodann die Dauer und den Aufwand eines solches Rechtshilfeverfahrens betrifft, so ergibt sich aus dem zutreffenden Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Länderindex im Rechtshilfeführer auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz – anders als nach Ansicht der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 5 der Stellungnahme vom 20. Februar 2023) – tatsächlich ein eher unkompliziertes (kein spezielles Formular) und rasches (1 bis 9 Monate) Prozedere. Darum kann der Einwand der Staatsanwaltschaft, entsprechende Rechtshilfeverfahren in mehreren Ländern (Deutschland und Türkei) würden "erhebliche Ressourcen der Staatsanwaltschaft absorbieren, die wiederum für die Erhebung der hinsichtlich der Schuldfrage relevanten Beweise fehlen würden", ebenso wenig gehört werden. Dass schliesslich die rechtshilfeweise Vermögenseinziehung für die betroffenen Drittpersonen eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde, lässt selbst die Staatsanwaltschaft offen (vgl. S. 6 der Stellungnahme vom 20. Februar 2023). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass nach einer Gesamtwürdigung der auf dem Spiel stehenden Interessen auch ein Rechtshilfeersuchen an die zuständigen ausländischen Behörden betreffend Beschlagnahme von Vermögenswerten auf den betroffenen Bankkonten im Ausland nicht als unverhältnismässig zu bewerten ist. b) Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO betrifft die sog. Deckungsbeschlagnahme und bezieht sich auf Verfahrenskosten nach Art. 422 ff. StPO, Geldstrafen nach Art. 34 ff. StGB, Bussen nach Art. 106 sowie Entschädigungen nach Art. 429 ff. StPO. Eine eingehende Regelung dieser Beschlagnahmeart ist in Art. 268 StPO (Beschlagnahme zur Kostendeckung) geregelt (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., N 2). Nach Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) bzw. der Geldstrafen und Bussen (lit. b). aa) In ihrer Verfügung vom 24. Januar 2023 wie auch in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2023 thematisiert die Staatsanwaltschaft diese Form der Beschlagnahme nicht, obwohl sie selbst angibt, im gegenwärtigen (frühen) Stand der Strafuntersuchung liege bereits ein hinreichender Tatverdacht wegen Betruges, evtl. Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung vor, wobei auch die Frage des Anvertrautseins der Gelder zu prüfen sei (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 20. Februar 2023). Damit ist aber zum aktuellen Zeitpunkt noch völlig offen, ob sich der Beschuldigte strafbar gemacht hat und infolgedessen inskünftig zur Zahlung einer Geldstrafe bzw. zur Tragung von Verfahrenskosten verurteilt werden wird. Ebenso wenig sind die Eigentumsverhältnisse betreffend die auf die Konten der drei begünstigen Personen überwiesenen Gelder geklärt, was nicht zuletzt mit der Frage des allfällig gutgläubigen Erwerbs durch diese drei Personen zusammenhängt (vgl. bereits Erw. II.2.3.4.2.a.cc). Angesichts dessen besteht aktuell eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die zu beschlagnahmenden Vermögenswerte in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit den obgenannten, möglicherweise begangenen Vermögensdelikten stehen, und dass sie – sollten sie im Eigentum des Beschuldigten stehen – im Verlaufe des Strafverfahrens zur Bezahlung einer Geldstrafe wie auch von Verfahrenskosten verwendet werden könnten. Eine Sperrung der Vermögenswerte auf den Konten der drei begünstigten Personen kann ebenso verhindern, dass diese Vermögenswerte weiter verschoben bzw. abgehoben werden und damit eine Begleichung von Geldstrafe und Verfahrenskosten verhindert wird, weshalb eine Deckungsbeschlagnahme als hierfür geeignete Massnahme erscheint. bb) Eine weniger einschneidende Massnahme als eine Deckungsbeschlagnahme zur Begleichung einer Geldstrafe wie auch der Verfahrenskosten ist derzeit nicht ersichtlich, zumal gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten selbst (vgl. Erw. II.2.3.2.2.f) von dessen eher ungünstigen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, was eine Eintreibung der Geldstrafe wie auch der Verfahrenskosten beim Beschuldigten auf dem ordentlichen Weg verunmöglichen oder zumindest erschweren dürfte. Damit ist auch die Voraussetzung der Erforderlichkeit gegeben. cc) Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit i.e.S. schliesslich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen in Erw. II.2.3.4.2.a.cc zur Schwere der im Raum stehenden Delikte, zum Ausmass des Tatverdachts, zum Grad des Grundrechtseingriffs, zur zeitlichen Dringlichkeit sowie zu den Hürden allenfalls notwendiger Rechtshilfeersuchen verwiesen werden. Auch in Bezug auf eine Deckungsbeschlagnahme bzw. entsprechende Rechtshilfeersuchen hierzu erscheint eine vernünftige Relation zwischen Zweck und Mittel gegeben. c) Sodann handelt es sich in Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO und die sog. Restitutionsbeschlagnahme . Diese Bestimmung ist im Kontext mit Art. 267 StPO (Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte), namentlich Abs. 1 und 2, sowie Art. 70 StGB (Grundsätze [der Einziehung von Vermögenswerten]), Abs. 1 letzter Satzteil, zu lesen, die die Rückgabe an den Berechtigten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vorsehen. Unter diese Beschlagnahme sowie die anschliessende Rückgabe an die Berechtigten fallen nur die diesem direkt entzogenen Gegenstände und Vermögenswerte (unter Einschluss der damit gespiesenen Bankguthaben i.S. der unechten Surrogate). Diese Herausgabe ist somit nicht auf bewegliche Gegenstände beschränkt, auf die ein dinglicher Anspruch besteht. Eine Restitution an den Geschädigten kommt in Betracht, wenn die betreffenden Beschlagnahmeobjekte Originalwerte oder unechte Surrogate verkörpern. Auch als unechtes Surrogat gilt angefallener Deliktserlös, wenn er seine Form gewechselt hat, ohne dass eine Übertragung auf einen Wertträger stattfand, so etwa, wenn Bargeld umgetauscht, vermischt, auf ein Konto einbezahlt oder ein Kontoguthaben auf ein anderes Konto überwiesen wird. Echte Surrogate können demgegenüber nur über den Weg der Einziehung nach Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB zugunsten von Geschädigten Verwendung finden. Eine Restitutionsbeschlagnahme kommt demgemäss nur in Betracht, wenn es sich voraussichtlich um einen Originalwert handelt oder sich wahrscheinlich, etwa anhand einer Papier-spur (paper trail), nachweisen lässt, dass der betreffende Wert aus dem inkriminierten (gleichartigen) Originalwert stammt. Nur bei einem direkten Zusammenhang ist eine Beschlagnahme unter diesem Titel zulässig (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., N 3 f., unter Hinweis auf die Botschaft, S. 1245; RS 2011 Nr. 51; Stefan Heimgartner , a.a.O., N 20 f., unter Hinweis u.a. auf BGE 128 I 133 und BGer 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 7.2.3). aa) Bezüglich einer Restitutionsbeschlagnahme gilt wiederum, dass zum jetzigen, frühen Verfahrensstand strafbare Handlungen des Beschuldigten wie auch die Eigentumsverhältnisse der überwiesenen Gelder noch nicht geklärt sind. Ebenso aktuell noch offen und daher seitens der Staatsanwaltschaft in Beachtung von Art. 6 StPO zu untersuchen ist, ob die allenfalls noch auf den Konten der drei begünstigten Personen vorhandenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind und ob es sich bei der Beschwerdeführerin wie auch bei der C. AG um Geschädigte aus einer Straftat handelt, führt die Staatsanwaltschaft doch selbst aus, es sei noch nicht ermittelt, ob die mutmasslich nicht geschäftsmässig begründeten Zahlungen an die drei Frauen mit "diesen" Geldmitteln erfolgt seien (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 20. Februar 2023). Laut der Staatsanwaltschaft sei nebst der Frage des Anvertrautseins der bezahlten Geldbeträge bisher beweismässig auch noch nicht erstellt, dass die Zahlungen an die drei genannten Frauen zeitlich unmittelbar im Anschluss an die von der Beschwerdeführerin bezahlten Geldbeträge (mithin direkt mit diesem Geld) erfolgt seien. Damit hänge die Frage zusammen, ob die (möglicherweise bloss in wenigen Fällen zeitnah nach Eingang der Zahlung der Beschwerdeführerin erfolgten) Zahlungen an die drei genannten Frauen nicht mit mutmasslich legalem, vorab auf dem Konto befindlichem oder mit direkt nach der Zahlung durch die Beschwerdeführerin anderweitig erhaltenem Geld erfolgt seien (Vermischung). Es sei im jetzigen Stand der Untersuchung mithin nicht nachgewiesen, ob – sofern die restlichen Voraussetzungen zu bejahen wären – die Beschwerdeführerin durch die Überweisungen der C. AG an die drei Frauen unmittelbar geschädigt worden und damit eine Restitutionsbeschlagnahme bei den Frauen gerechtfertigt wäre, oder ob der Sachverhalt anders rechtlich zu qualifizieren, was sich wiederum auf die Frage, wer geschädigte Partei sei, auswirken würde (vgl. S. 2 ff. der Stellungnahme vom 20. Februar 2023). Die Staatsanwaltschaft scheint mit dieser Argumentation zu verkennen, dass gerade angesichts der Unklarheiten bzw. Möglichkeiten, dass es sich bei den fraglichen Vermögenswerten auf den Bankkonten der drei begünstigen Personen um Originalwerte oder auch um blosse unechte Surrogate der Originalwerte, welche aus Delikten herrühren, handelt, derzeit eine gewisse Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, wonach ebendiese Vermögenswerte im Laufe des Verfahrens zur Rückgabe an die – noch zu ermittelnden – durch Straftaten Geschädigten und damit Berechtigten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verwendet werden könnten. Da hierzu eine Sperrung der betroffenen Bankkonten Hand bieten kann, erscheint derzeit eine Restitutionsbeschlagnahme in jedem Fall als geeignete Massnahme. bb) Bei der Frage der Erforderlichkeit ist wiederum keine mildere, ebenfalls geeignete Massnahme als eine Restitutionsbeschlagnahme ersichtlich. Es kann zur Begründung auf die Ausführungen in Erw. II.2.3.4.2.b.bb verwiesen werden. cc) Schliesslich erscheinen in casu eine Restitutionsbeschlagnahme bzw. entsprechende Rechtshilfeersuchen auch als verhältnismässig i.e.S., wofür wiederum auf die Ausführungen in Erw. II.2.3.4.2.a.cc betreffend die Schwere der in Frage kommenden Straftaten, die Qualität des Tatverdachts, das Ausmass des Grundrechtseingriffs, die zeitliche Dringlichkeit sowie die Anforderungen an allenfalls notwendige Rechtshilfeersuchen verwiesen wird. d) Endlich regelt Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO die Einziehungsbeschlagnahme . Unter dem Titel der hier allein interessierenden Vermögenseinziehungsbeschlagnahme als Einziehungsobjekte in Betracht kommen gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB Deliktserlöse, sog. scelere quaesita im weiteren Sinne und Verbrecherlöhne, sog. pretium sceleris. Einzuziehen sind nicht nur direkt aus Delikten stammende Gegenstände oder Vermögenswerte wie Originalwerte und unechte Surrogate, sondern auch entsprechende Ersatzwerte, sog. echte Surrogate. Für die Annahme eines Surrogats bedarf es des Nachweises, dass dieses anstelle des Originalwerts getreten ist (vgl. Stefan Heimgartner , a.a.O., N 17, m.w.H., u.a. auf BGE 126 I 106 f.; vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., N 5, unter Hinweis auf TPF 2011 182). Eine Vermögenseinziehungsbeschlagnahme setzt die Wahrscheinlichkeit einer späteren Einziehung voraus sowie dass überdies geschützte Drittansprüche nach Art. 70 Abs. 2 StGB nicht offensichtlich sind. Demgemäss bedarf es eines evtl. relevanten Zusammenhangs zwischen den Vermögenswerten und einer inkriminierten Tat. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für die Hypothese bestehen, dass betreffende Vermögenswerte in erheblichem Zusammenhang mit einem inkriminierten Verhalten stehen. Nicht erforderlich ist, dass diesbezüglich ein qualifizierter, d.h. dringender Verdacht besteht. Im Rahmen von Beschlagnahmeentscheiden soll dem sachrichterlichen Einziehungsentscheid nicht vorgegriffen werden, mithin soll eine Freigabe nur verfügt werden, wenn eine Einziehung a priori ausgeschlossen ist ( Stefan Heimgartner , a.a.O., N 18, unter Hinweis u.a. auf BGer 1B_684/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.1; 1B_185/2007 vom 30. November 2007 E. 9; BGE 101 IV 378 f.; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O.). Die Beschlagnahme zur Sicherung der Ersatzforderung nach Art. 71 StGB schliesslich richtet sich nach der besonderen Bestimmung von Art. 71 Abs. 3 StGB. Es genügt die bloss mögliche Anwendung von Art. 71 StGB für die Beschlagnahme bzw. deren Aufrechterhaltung ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., N 6, unter Hinweis auf OG BE vom 22. März 2012; forumpoenale 2012, S. 290). aa) Im vorliegenden Fall bildet gerade Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Abklärungen, ob es sich bei den auf den Bankkonten der drei begünstigten Personen allenfalls noch vorhandenen Vermögenswerten um direkt oder indirekt aus (Vermögens-)Delikten stammende Vermögenswerte handelt (vgl. insb. S. 6 f. der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2023, wonach bezüglich der Rechtsgründe der Zahlungen Unklarheiten bestünden). Hierbei spielt es just keine Rolle, ob es sich bei den auf den entsprechenden Bankkonten vorhandenen Vermögenswerten noch um die Originalwerte aus Delikten handelt, da selbst echte Ersatzwerte der Einziehung unterliegen können (vgl. Erw. II.2.3.4.2.d sowie zutreffend die Beschwerdeführerin auf S. 8 der Beschwerde vom 6. Februar 2023). Sofern die Staatsanwaltschaft einwendet, es sei fraglich resp. es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die an die drei Frauen überwiesenen Beträge – sofern es sich denn überhaupt um inkriminierte Vermögenswerte handle – noch auf den Konten dieser drei Frauen befänden und nicht inzwischen verbraucht (und nicht wieder ersetzt) worden seien (vgl. S. 5 f. der Stellungnahme vom 20. Februar 2023), sind genau diese Fragen Inhalt der in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes noch vorzunehmenden Untersuchungen. Und auch dass – laut Staatsanwaltschaft – den mutmasslich unbeteiligten Dritten das Privileg gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB zugestanden werden müsse (vgl. S. 5 f. der Stellungnahme vom 20. Februar 2023), steht mit Blick auf die ebenfalls noch Gegenstand der Sachverhaltsabklärung bildende Frage der allfälligen Involvierung der drei begünstigten Personen in die mutmasslichen Straftaten des Beschuldigten zum gegenwärtigen Zeitpunkt gerade (noch) nicht fest, so dass geschützte Drittansprüche nach Art. 70 Abs. 2 StGB zum jetzigen Zeitpunkt zumindest nicht evident erscheinen. Schliesslich hält selbst die Staatsanwaltschaft eine Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 StGB, d.h. zugunsten des Staates, für nicht ausgeschlossen (vgl. S. 6 der Stellungnahme vom 20. Februar 2023). Somit ist zu konstatieren, dass derzeit eine gewisse Wahrscheinlichkeit bzw. Möglichkeit besteht, wonach die zu beschlagnahmenden Vermögenswerte in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit den obgenannten, möglicherweise begangenen Vermögensdelikten stehen und dass sie im Verlaufe des Strafverfahrens zur Einziehung nach Art. 70 StGB verwendet werden, oder aber, sollten keine Vermögenswerte mehr vorhanden sein, bei einer Verurteilung des Beschuldigten dieser zu einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB verpflichtet werden könnte. Geschützte Drittansprüche nach Art. 70 Abs. 2 StGB, welche einer Einziehung entgegenstehen würden, sind zumindest nicht offenkundig erkennbar. Eine Sperrung der Vermögenswerte auf den Konten der drei begünstigten Personen kann mithin verhindern, dass diese Vermögenswerte weiter verschoben bzw. abgehoben werden und dadurch insbesondere eine Einziehung verunmöglicht wird, weshalb eine Einziehungsbeschlagnahme als hierfür geeignete Massnahme erscheint. bb) Abermals stellt sich in casu eine Einziehungsbeschlagnahme als erforderlich dar, zumal mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten keine mildere, ebenfalls geeignete Massnahme ersichtlich ist (vgl. bereits Erw. II.2.3.4.2.b.bb). cc) Schliesslich stehen mit Blick auf das Ausmass der im Raumen stehenden Delikte, die Schwere des Tatverdachts, die Intensität des Grundrechtseingriffs, die zeitliche Dringlichkeit wie auch die Ausgestaltung einer allenfalls notwendigen Rechtshilfe Zweck und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander, weshalb in Bezug auf eine Einziehungsbeschlagnahme bzw. entsprechende Rechtshilfeersuchen ebenso die Verhältnismässigkeit i.e.S. zu bejahen ist. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die Ausführungen in Erw. II.2.3.4.2.a.cc, welche in Bezug auf die Einziehungsbeschlagnahme gleichermassen gelten, verwiesen werden. e) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Schwere der vorgeworfenen Delikte, der Qualität des Tatverdachts wie auch der Intensität des Grundrechtseingriffs in die Eigentumsrechte der drei betroffenen (Dritt-)Personen die seitens der Beschwerdeführerin beantragte Beschlagnahme der auf den betroffenen Bankkonten liegenden Vermögenswerte bzw. ein entsprechendes Rechtshilfegesuch an die zuständigen ausländischen Behörden hierzu derzeit zu jedwelchem Zweck gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. ad StPO, d.h. in Form einer Beweismittelbeschlagnahme, einer Deckungsbeschlagnahme, einer Restitutionsbeschlagnahme wie auch einer Einziehungsbeschlagnahme, als geeignet, erforderlich und – nach einer umfassenden Interessenabwägung – verhältnismässig i.e.S. und damit verhältnismässig erscheint, ohne dass prozessuale bzw. materielle oder einer Beweismitteloder Deckungsbeschlagnahme entgegenstehende Gründe gemäss Art. 264 StPO ersichtlich sind. Zwar trifft zu, dass der Staatsanwaltschaft als Verfahrensleiterin i.S.v. Art. 61 lit. a StPO bei der Anwendung von Zwangsmassnahmen ein gewisses Ermessen zusteht (so die Staatsanwaltschaft auf S. 4 der Stellungnahme vom 20. Februar 2023), doch die Bedürfnisse des vorliegenden Strafverfahrens, wo es um die Untersuchung schwerwiegender Vermögensdelikte geht, legen eine Beschlagnahme der Vermögenswerte, wie sie seitens der Beschwerdeführerin beantragt wird, dringend nahe; diese erscheint mithin – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 7 der Stellungnahme vom 20. Februar 2023) – selbst unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als opportun. Allfällige mangelnde personelle Ressourcen, wie sie die Staatsanwaltschaft als Begründung für ihre bisherige Weigerung, die beantragte Zwangsmassnahme anzuordnen, ins Feld führt, können keinesfalls zur Begründung einer Unverhältnismässigkeit in der Sache herangezogen werden. Nicht zuletzt ist auf den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO hinzuweisen, den die Staatsanwaltschaft zu beachten hat und welcher die Untersuchungsbehörde im Besonderen verpflichtet, eine umfassende Ermittlung des Sachverhalts mit allen geeigneten, erforderlichen und verhältnismässigen Beweiserhebungen vorzunehmen. Nachdem im vorliegenden Fall die Gefahr besteht, dass die auf den Bankkonten der drei begünstigten Personen liegenden Gelder abgehoben bzw. die Konten selbst geschlossen werden, was insbesondere zu einem Beweisverlust, aber auch zur Erschwerung bzw. Verunmöglichung, den allenfalls aus einer Straftat Geschädigten die ihnen zustehenden Vermögenswerte zurückzugeben, führen kann, ist zudem eine hohe zeitliche Dringlichkeit in Bezug auf die Sperrung der genannten Konten gegeben.
E. 2.4 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die im Streit liegende Beschlagnahme der auf den Konten von E. , F. und G. liegenden Vermögenswerte bzw. entsprechende Rechtshilfeersuchen an die zuständigen ausländischen Behörden sowohl mit Blick auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung von Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. ad und 2 StPO als auch auf die besonderen Voraussetzungen der einzelnen Beschlagnahmearten unter sämtlichen Titeln gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. ad StPO sowie Art. 264 StPO zulässig und im konkreten Fall auch dringend geboten ist. Es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2023 mit Verfügung vom 24. Januar 2023 zu Unrecht abgewiesen hat. Angesichts dessen erweist sich die Beschwerde vom 6. Februar 2023 als in jeder Hinsicht begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 24. Januar 2023 ist aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, d.h. die Staatsanwaltschaft als hierfür zuständige Behörde (vgl. explizit Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO) hat unverzüglich die erforderlichen Untersuchungshandlungen, insbesondere betreffend die sich auf den Bankkonten von F. (Ehefrau des Beschuldigten) sowie von E. und G. befindlichen Vermögenswerte die Anordnung der Beschlagnahme, allen voran eine Beweismittelbeschlagnahme, bzw. das Ersuchen bei den zuständigen ausländischen Behörden um entsprechende Rechtshilfe vorzunehmen. III. Kosten 1. Ordentliche Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (vgl. Art. 428 Abs. 4 StPO). Die ordentlichen Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden in Anwendung von § 3 Abs. 6 sowie § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (GebT; SGS 170.31) auf eine Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen) festgelegt. Zufolge Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Anfechtungsobjektes sind diese Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Die durch die Beschwerdeführerin bereits erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 1'000.00 ist dieser zurückzuerstatten. 2. Ausserordentliche Kosten Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112). Beansprucht eine Anwältin oder ein Anwalt im Prozess eine Parteientschädigung für die auftraggebende Person, ist dem Gericht die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung, in Beschwerdeverfahren mit der letzten Rechtsschrift einzureichen, ansonsten das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann (§ 18 Abs. 1 TO). Die Beschwerdeführerin beantragt diesbezüglich eine Entschädigung zu Lasten des Staates (vgl. Rechtsbegehren 2 der Beschwerde vom 6. Februar 2023). In casu hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit seiner letzten Rechtsschrift, der Beschwerde vom 6. Februar 2023, keine Honorarnote eingereicht. Es ist ihm daher nach Ermessen des Gerichts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse auszurichten. Angesichts der Bedeutung der Sache erscheint der seitens des Rechtsvertreters erhobene Aufwand (zehnseitige Beschwerdeschrift) als angemessen, wofür eine Pauschale von CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen) festgesetzt wird. Hinzu kommen 7,7% Mehrwertsteuer (= CHF 92.40). Der Beschwerdeführerin wird somit eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 1'292.40 aus der Staatskasse ausgerichtet.
E. 3 Beschwerdelegitimation
E. 3.1 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel nach der StPO ergreifen. Parteien sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) sowie die Staatsanwaltschaft (lit. c).
E. 3.2 Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (vgl. BGer 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.9, unter Hinweis auf BGer 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3.1, mit Hinweisen). Wesentlich ist somit eine Beschwer durch die fragliche Verfahrenshandlung (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 382 N 1).
E. 3.3 In casu ist die Legitimation der Beschwerdeführerin in ihrer Parteistellung als Privatklägerin (vgl. Strafanzeige vom 11. Mai 2022 inklusive Erklärung, sich als Zivilklägerin am Strafverfahren zu beteiligen [i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO] und sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt zu konstituieren [i.S.v. Art. 119 Abs. 2 StPO]) und überdies als Verfügungsadressatin, wie von dieser geltend gemacht (vgl. S. 3 der Beschwerde vom 6. Februar 2023), ohne Weiteres zu bejahen. Als Privatklägerin hat die Beschwerdeführerin allein schon deshalb ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids der Staatsanwaltschaft, weil ihr von Gesetzes wegen (unmittelbar aus Art. 70 Abs. 1 StGB), soweit die darin genannten Voraussetzungen erfüllt sind, als Geschädigte das Recht auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte zusteht (vgl. BGer 6B_344/2007 vom 1. Juli 2008 E. 1.4; BGE 126 IV 97 E. 1.a)
E. 4 Beschwerdefrist und -form
E. 4.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind innert zehn Tagen nach deren Eröffnung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz anzufechten (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).
E. 4.2 Vorliegend wurden die zehntägige Frist sowie die Schriftform fraglos eingehalten: Aus den Akten geht hervor, dass die streitbetroffene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2023 der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2023 eröffnet worden ist, weshalb diese mit Aufgabe der schriftlich verfassten Beschwerde vom 6. Februar 2023 unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO innerhalb der Beschwerdefrist reagiert hat und worauf sie auf S. 3 ihrer Beschwerde vom 6. Februar 2023 korrekt hinweist.
E. 5 Beschwerdebegründung
E. 5.1 Verlangt das Gesetz – wie vorliegend (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).
E. 5.2 Daraus folgt, dass insbesondere bei reformatorischen Rechtsmitteln konkret anzugeben ist, wie der zu fällende Rechtsmittelentscheid nach Auffassung des Rechtsmittelklägers lauten sollte; der blosse Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei zu ändern bzw. aufzuheben, genügt nicht (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 385 N 2). Ebenso ist genau anzuführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid und damit Änderungen im Sinne von lit. a nahe legen (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., N 3).
E. 5.3 Im hier zu beurteilenden Fall gibt die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsbegehren 1 wie auch in ihrer Begründung gemäss Beschwerde vom 6. Februar 2023, welche sich auf zehn Seiten mit den Beschwerdeformalien, dem Sachverhalt und einer rechtlichen Würdigung befasst, mit hinreichender Präzision an, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2023 hätte anders, und zwar im Sinne der Beschwerdeanträge, ergehen sollen.
E. 6 Rügegründe
E. 6.1 Mit der Beschwerde können sodann Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden; die Rechtsmittelinstanz hat volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 393 StPO N 15).
E. 6.2 Vorliegend erhebt die Beschwerdeführerin mit der Berufung auf eine Rechtsverletzung (vgl. S. 7 ff. der Beschwerde vom 6. Februar 2023) fraglos eine zulässige Rüge.
E. 7 Sicherheitsleistung
E. 7.1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten (Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
E. 7.2 In casu wurde der Beschwerdeführerin – da Privatklägerin im Hauptverfahren – mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 8. Februar 2023 Frist bis zum 20. Februar 2023 (nicht erstreckbar) gesetzt, um gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 zu erbringen, ansonsten die Rechtsmittelinstanz nicht auf die Beschwerde eintritt (Art. 383 Abs. 2 StPO). Nachdem sich aus der Gutschriftsanzeige der I. Bank vom 21. Februar 2023 ergeben hat, dass per dieses Datum eine Gutschrift von CHF 991.00 (= CHF 1'000.00 nach Abzug eines Spesenbetrags von CHF 9.00) beim Konto des Kantonsgerichts eingegangen ist, wurde mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. Februar 2023 der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung eines offensichtlichen Irrtums ihrerseits ausnahmsweise eine Nachfrist zur Erbringung des ausstehenden Teilbetrags von CHF 9.00 bis zum 6. März 2023 (nicht erstreckbar) gewährt. Aus der weiteren Gutschriftsanzeige der I. Bank vom 6. März 2023 geht sodann hervor, dass per dieses Datum der ausstehende Betrag von CHF 9.00 dem Konto des Kantonsgerichts gutgeschrieben worden ist, weshalb schlussendlich eine fristgerechte Erbringung der Sicherheitsleistung seitens der Beschwerdeführerin festzustellen ist.
E. 8 Zusammenfassung Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass sämtliche Beschwerdeformalien erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 6. Februar 2023 uneingeschränkt einzutreten ist. II. Materielles 1. Tatsächliches Aus den Akten ergibt sich der nachfolgend dargestellte und seitens der Parteien (vgl. S. 4 ff. der Beschwerde vom 6. Februar 2023 und S. 2 ff. der Stellungnahme vom 20. Februar 2023) unbestrittene Sachverhalt.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde vom 6. Februar 2023 wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 24. Januar 2023 aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.1 2.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen) gehen zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführerin wird die von ihr erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 1'000.00 zurückerstattet.
- 4. Der Beschwerdeführerin wird eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWST (= CHF 92.40), somit insgesamt CHF 1'292.40, zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet. [Mitteilungsziffer] Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.05.2023 470 23 34 (470 2023 34)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. Mai 2023 (470 23 34) Strafrecht Abweisung eines Antrags um rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten Es trifft zu, dass der Staatsanwaltschaft als Verfahrensleiterin i.S.v. Art. 61 lit. a StPO bei der Anwendung von Zwangsmassnahmen ein gewisses Ermessen zusteht, doch die Bedürfnisse des vorliegenden Strafverfahrens, wo es um die Untersuchung schwerwiegender Vermögensdelikte geht, legen eine Beschlagnahme der Vermögenswerte, wie sie seitens der Beschwerdeführerin beantragt wird, dringend nahe; diese erscheint mithin selbst unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als opportun. Allfällige mangelnde personelle Ressourcen, wie sie die Staatsanwaltschaft als Begründung für ihre bisherige Weigerung, die beantragte Zwangsmassnahme anzuordnen, ins Feld führt, können nicht zur Begründung einer Unverhältnismässigkeit in der Sache herangezogen werden. Nicht zuletzt ist auf den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO hinzuweisen, den die Staatsanwaltschaft zu beachten hat und welcher die Untersuchungsbehörde im Besonderen verpflichtet, eine umfassende Ermittlung des Sachverhalts mit allen geeigneten, erforderlichen und verhältnismässigen Beweiserhebungen vorzunehmen. Nachdem im vorliegenden Fall die Gefahr besteht, dass die auf den Bankkonten der drei begünstigten Personen liegenden Gelder abgehoben bzw. die Konten selbst geschlossen werden, was insbesondere zu einem Beweisverlust, aber auch zur Erschwerung bzw. Verunmöglichung, den allenfalls aus einer Straftat Geschädigten die ihnen zustehenden Vermögenswerte zurückzugeben, führen kann, ist zudem eine hohe zeitliche Dringlichkeit in Bezug auf die Sperrung der genannten Konten gegeben (Erw. II.2.3.4.2 lit. a-e). Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien A. BV , vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Rapin, Place Saint-François 1, Case postale 7191, 1002 Lausanne, Beschwerdeführerin gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, Kriegackerstrasse 100, Postfach 960, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Gegenstand Abweisung des Antrags um rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 24. Januar 2023 A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), führt gegen B. (nachfolgend: Beschuldigter), einziges Mitglied des Verwaltungsrates der C. AG, [Ort], mit Einzelunterschrift, ein Verfahren wegen Betruges, evtl. Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. (WK 1 22 8). Im Rahmen desselben gelangte die A. BV, vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Rapin, mit Schreiben vom 16. Januar 2023 an die Staatsanwaltschaft und wies diese zunächst darauf hin, dass sie Privatklägerin im gegen den obgenannten Beschuldigten geführten Strafverfahren sei. Des Weiteren fragte sie die Staatsanwaltschaft an, ob zwischenzeitlich die Geldüberweisungen von den Bankkonten der C. AG bei der D. Bank auf die Bankkonten von E. , F. und G. ausgewertet worden und über die zu treffenden Massnahmen entschieden worden sei. Die Privatklägerin betonte dabei, dass die Geldbeträge, die auf die Konten der drei obgenannten Personen überwiesen worden seien, aus der möglichen Begehung von Straftaten zu ihrem Nachteil (insbesondere Betrug und ungetreue Geschäftsbesorgung) resultieren könnten. Für den Fall, dass sich die Bankkonten dieser Personen im Ausland befänden, sollten die ausländischen Behörden um Rechtshilfe ersucht werden, um die auf diesen Bankkonten befindlichen Vermögenswerte zu beschlagnahmen. Befänden sich die fraglichen Bankkonten hingegen in der Schweiz, könnte die Beschlagnahme der dort deponierten Vermögenswerte direkt angeordnet werden. B. Die Staatsanwaltschaft teilte der Privatklägerin mit Schreiben vom 24. Januar 2023 mit, dass die Auswertung der Geldüberweisungen ab den Konten der C. AG zurzeit noch nicht abgeschlossen sei. Die Geldüberweisungen seien von ca. Mai 2016 bis ca. Juli 2022 (dann nur noch niedrige Beträge) erfolgt und demnach sei es unwahrscheinlich, dass die an die besagten Personen überwiesenen Beträge noch vorhanden seien. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, welcher im Vorverfahren den Untersuchungsgrundsatz relativiere, gebiete, dass der Beweisaufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum mutmasslichen Delikt stehe. Eine verhältnismässige Ressourceneinteilung sei in der Praxis geboten. Der Ressourceneinsatz müsse im Hinblick auf die Zweckmässigkeit der Untersuchungshandlung erfolgen. Die Staatsanwaltschaft sei verpflichtet, mit ihren Mitteln haushälterisch umzugehen. Vorliegend wäre ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen unter den gegebenen Umständen nicht zweckmässig und folglich nicht verhältnismässig, weshalb davon abgesehen werde. C. Gegen obgenanntes Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2023 erhob die Privatklägerin A. BV (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. Februar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und stellte die Rechtsbegehren, (1.) es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2023 aufzuheben und es sei diese anzuweisen, die Massnahmen zu ergreifen, die im Schreiben der Privatklägerin vom 16. Januar 2023 bei der Staatsanwaltschaft beantragt worden seien, d.h. bei Bankkonten von E. , F. und G. in der Schweiz seien die auf diesen befindlichen Vermögenswerte zu beschlagnahmen bzw. bei Bankkonten von E. , F. und G. im Ausland seien die zuständigen ausländischen Behörden um Rechtshilfe zu ersuchen, um die auf diesen Bankkonten befindlichen Vermögenswerte beschlagnahmen zu lassen; (2.) unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. D. In ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, (1.) es sei die Beschwerde vom 6. Februar 2023 abzuweisen, (2.) unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. E. Schliesslich wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. März 2023 unter anderem der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien eine schriftliche Entscheideröffnung in Aussicht gestellt. Erwägungen I. Beschwerdeformalien 1. Zuständigkeit Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO und ist im Übrigen seitens der Parteien unbestritten. 2. Anfechtungsobjekt 2.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde unter anderem zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft. 2.2 Die Beschwerde nach Art. 393 StPO ist nicht nur gegen Entscheide und weitere formalisierte Verfahrenshandlungen, sondern gegen Verfahrenshandlungen generell zulässig. Dies zumindest, wenn das Vorgehen der Strafbehörde nach aussen in Erscheinung tritt und insbesondere die Parteien unmittelbar tangiert (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 393 N 2, unter Hinweis auf BJM 2013 S. 158). 2.3 Vorliegend stellt das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2023 formell betrachtet eine Verfügung i.S.v. Art. 80 StPO dar, da es eine einseitige, von einer Einzelperson (Untersuchungsbeauftragte H. ) getroffene hoheitliche Anordnung im Rahmen des Strafrechts (Verweigerung der Beschlagnahme von Vermögenswerten auf Bankkonten bzw. des internationalen Rechtshilfeersuchens hierzu) enthält. Derartige Entscheide sind mit Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO anfechtbar (vgl. BGer 1B_312/2016 vom 10. November 2016 E. 2.1 und 2.2). Daran ändern weder die fehlende Bezeichnung des obgenannten Schreibens als Verfügung noch die darin fehlende Rechtsmittelbelehrung – sollte der Entscheid anfechtbar sein – etwas. Da im Übrigen gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ohnehin nicht nur Verfügungen, sondern auch Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft schlechthin grundsätzlich anfechtbar sind (vgl. Erw. I.2.2), kann offen bleiben, weshalb das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2023 durch die obgenannte Untersuchungsbeauftragte allein und nicht (auch) durch eine Staatsanwältin bzw. einen Staatsanwalt unterschrieben worden ist, sind doch gemäss § 12 Abs. 1 EG StPO Untersuchungsbeauftragte lediglich befugt, unter der Leitung oder im Auftrag der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Es wird in casu jedoch weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass im vorliegenden Fall eine entsprechende staatsanwaltliche Leitung fehle, was zur Ungültigkeit bzw. gar Nichtigkeit (vgl. KGer BL 460 14 283 vom 16. Juni 2015 E. I.2.6) der Verfahrenshandlung vom 24. Januar 2023 führen würde. Somit stellt das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2023 zumindest eine gültige, aber anfechtbare Verfahrenshandlung dar. 3. Beschwerdelegitimation 3.1 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel nach der StPO ergreifen. Parteien sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) sowie die Staatsanwaltschaft (lit. c). 3.2 Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (vgl. BGer 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.9, unter Hinweis auf BGer 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3.1, mit Hinweisen). Wesentlich ist somit eine Beschwer durch die fragliche Verfahrenshandlung (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 382 N 1). 3.3 In casu ist die Legitimation der Beschwerdeführerin in ihrer Parteistellung als Privatklägerin (vgl. Strafanzeige vom 11. Mai 2022 inklusive Erklärung, sich als Zivilklägerin am Strafverfahren zu beteiligen [i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO] und sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt zu konstituieren [i.S.v. Art. 119 Abs. 2 StPO]) und überdies als Verfügungsadressatin, wie von dieser geltend gemacht (vgl. S. 3 der Beschwerde vom 6. Februar 2023), ohne Weiteres zu bejahen. Als Privatklägerin hat die Beschwerdeführerin allein schon deshalb ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids der Staatsanwaltschaft, weil ihr von Gesetzes wegen (unmittelbar aus Art. 70 Abs. 1 StGB), soweit die darin genannten Voraussetzungen erfüllt sind, als Geschädigte das Recht auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte zusteht (vgl. BGer 6B_344/2007 vom 1. Juli 2008 E. 1.4; BGE 126 IV 97 E. 1.a) 4. Beschwerdefrist und -form 4.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind innert zehn Tagen nach deren Eröffnung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz anzufechten (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO). 4.2 Vorliegend wurden die zehntägige Frist sowie die Schriftform fraglos eingehalten: Aus den Akten geht hervor, dass die streitbetroffene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2023 der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2023 eröffnet worden ist, weshalb diese mit Aufgabe der schriftlich verfassten Beschwerde vom 6. Februar 2023 unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO innerhalb der Beschwerdefrist reagiert hat und worauf sie auf S. 3 ihrer Beschwerde vom 6. Februar 2023 korrekt hinweist. 5. Beschwerdebegründung 5.1 Verlangt das Gesetz – wie vorliegend (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). 5.2 Daraus folgt, dass insbesondere bei reformatorischen Rechtsmitteln konkret anzugeben ist, wie der zu fällende Rechtsmittelentscheid nach Auffassung des Rechtsmittelklägers lauten sollte; der blosse Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei zu ändern bzw. aufzuheben, genügt nicht (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 385 N 2). Ebenso ist genau anzuführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid und damit Änderungen im Sinne von lit. a nahe legen (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., N 3). 5.3 Im hier zu beurteilenden Fall gibt die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsbegehren 1 wie auch in ihrer Begründung gemäss Beschwerde vom 6. Februar 2023, welche sich auf zehn Seiten mit den Beschwerdeformalien, dem Sachverhalt und einer rechtlichen Würdigung befasst, mit hinreichender Präzision an, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2023 hätte anders, und zwar im Sinne der Beschwerdeanträge, ergehen sollen. 6. Rügegründe 6.1 Mit der Beschwerde können sodann Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden; die Rechtsmittelinstanz hat volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 393 StPO N 15). 6.2 Vorliegend erhebt die Beschwerdeführerin mit der Berufung auf eine Rechtsverletzung (vgl. S. 7 ff. der Beschwerde vom 6. Februar 2023) fraglos eine zulässige Rüge. 7. Sicherheitsleistung 7.1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten (Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). 7.2. In casu wurde der Beschwerdeführerin – da Privatklägerin im Hauptverfahren – mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 8. Februar 2023 Frist bis zum 20. Februar 2023 (nicht erstreckbar) gesetzt, um gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 zu erbringen, ansonsten die Rechtsmittelinstanz nicht auf die Beschwerde eintritt (Art. 383 Abs. 2 StPO). Nachdem sich aus der Gutschriftsanzeige der I. Bank vom 21. Februar 2023 ergeben hat, dass per dieses Datum eine Gutschrift von CHF 991.00 (= CHF 1'000.00 nach Abzug eines Spesenbetrags von CHF 9.00) beim Konto des Kantonsgerichts eingegangen ist, wurde mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. Februar 2023 der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung eines offensichtlichen Irrtums ihrerseits ausnahmsweise eine Nachfrist zur Erbringung des ausstehenden Teilbetrags von CHF 9.00 bis zum 6. März 2023 (nicht erstreckbar) gewährt. Aus der weiteren Gutschriftsanzeige der I. Bank vom 6. März 2023 geht sodann hervor, dass per dieses Datum der ausstehende Betrag von CHF 9.00 dem Konto des Kantonsgerichts gutgeschrieben worden ist, weshalb schlussendlich eine fristgerechte Erbringung der Sicherheitsleistung seitens der Beschwerdeführerin festzustellen ist. 8. Zusammenfassung Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass sämtliche Beschwerdeformalien erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 6. Februar 2023 uneingeschränkt einzutreten ist. II. Materielles 1. Tatsächliches Aus den Akten ergibt sich der nachfolgend dargestellte und seitens der Parteien (vgl. S. 4 ff. der Beschwerde vom 6. Februar 2023 und S. 2 ff. der Stellungnahme vom 20. Februar 2023) unbestrittene Sachverhalt. 1.1. Im Zusammenhang mit dem Import von Aluminium-Bratpfannen aus China in die Schweiz (als Prämien im Rahmen eines Rabatt-Loyalitätsprogramms von J. Genossenschaft) schloss die C. AG, vertreten durch den Beschuldigten als CEO und Eigentümer derselben, am
21. August 2017 mit der Beschwerdeführerin einen mit dem Titel "Logistics Service Agreement" versehenen Vertrag ab. Gemäss dieser Vereinbarung beauftragte die Beschwerdeführerin die C. AG, alles Notwendige für die Lieferung der Bratpfannen an J. Genossenschaft zu veranlassen, was insbesondere den Transport, die Zollformalitäten und die Zwischenlagerung der Ware umfasste. Betreffend die Zollverpflichtungen im Zusammenhang mit der Einfuhr der Ware wurde unter anderem geregelt, dass die C. AG allein für die Einfuhr der Produkte in die Schweiz und für die Zahlung der bei der Einfuhr anfallenden Zölle, Steuern und sonstigen Abgaben sowie für die Kosten und Risiken der Erledigung der Zollformalitäten verantwortlich ist (Art. 4.2.1), dass die Beschwerdeführerin alle Beträge überweist, die als Anzahlung auf das Bankkonto von C. AG erforderlich sind, um die Einfuhr der Produkte in die Schweiz zu ermöglichen (Art. 5.2.1) sowie dass die C. AG bis zu einem bestimmten Datum (im Vertrag offen gelassen) alle Beträge zurückerstattet, die die Beschwerdeführerin jener als Anzahlung gezahlt hat (Art. 5.2.2). 1.2 Aufgrund von Unregelmässigkeiten bei der Importverzollung wurde am
26. Juli 2019 gegen den Beschuldigten bzw. die C. AG eine Zollstrafuntersuchung eröffnet. Die diesbezüglichen Ermittlungen der Zollfahndung, welche ein Vorsprechen am Domizil der C. AG beim Beschuldigten am 2. August 2019 sowie Einvernahmen desselben zur Sache an diesem Datum sowie am 8. und 9. Dezember 2019 beinhalteten, haben das Folgende ergeben: 1.2.1. Einerseits wurde festgestellt, dass 85 Sendungen von Bratpfannen, die von der Beschwerdeführerin verkauft worden sind, die Lager von C. AG verlassen und an J. Genossenschaft übergeben worden sind, ohne hierfür die erforderlichen Zollformalitäten zu erledigen . So wurden zwar durch den Beschuldigten für die C. AG vertragsgemäss alle Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben im Zusammenhang mit dem Import der Bratpfannen der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt, welche seitens derselben auch durch Geldüberweisungen vom 28. August 2017 bis zum 21. Mai 2021 auf das Konto der C. AG bei der D. Bank in L. , IBAN […] // BIC D. Bank, vollständig beglichen wurde. Die C. AG bzw. der Beschuldigte hat aber mit den von der Beschwerdeführerin überwiesenen Beträgen die Zoll- wie auch die Mehrwertsteuerabgaben nicht bezahlt (vgl. Schluss-Protokoll der Eidgenössischen Zollverwaltung [ab 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit; nachfolgend: EZV] vom 16. August 2021, S. 26; Rechnungen der C. AG an die Beschwerdeführerin vom 15. August 2017 bis zum 19. Januar 2018). Diese Unterlassung führte zu einer zu Unrecht nicht erfolgten Erhebung von CHF 390'274.00 an Zollgebühren und CHF 570'099.50 an Mehrwertsteuer. Mit derselben Verfügung der EZV wurde eine seitens des Beschuldigten begangene Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und gegen das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) festgestellt. Überdies wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung der EZV vom 16. August 2021 angewiesen, den Gesamtbetrag von CHF 982'229.50 zu bezahlen, bestehend aus Zollabgaben von CHF 390'274.00, Mehrwertsteuer von CHF 570'099.50 sowie Verzugszins von CHF 21'856.00. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin am 20. September 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Parallel dazu, am 16. September 2021, am 23. September 2021 sowie am 30. September 2021, schickte die Beschwerdeführerin mehrere Mahnungen an die C. AG wie auch an den Beschuldigten, um bis zum 5. Oktober 2021 die Überweisung von CHF 982'229.50 bzw. CHF 570'099.50 auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin zu verlangen (vgl. entsprechende Schreiben der Beschwerdeführerin an die C. AG). Sodann stellte die Beschwerdeführerin am 3. November 2021 zwei Betreibungsbegehren gegen die C. AG, vertreten durch den Beschuldigten, betreffend den Betrag von CHF 982'229.50 bzw. CHF 570'099.50, je zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Oktober 2021, wohingegen der Beschuldigte am 17. Dezember 2021 Rechtsvorschlag erhob (vgl. entsprechendes Betreibungsformular). 1.2.2. Andererseits konstatierte die EZV bereits mit Aktennotiz vom 15. Januar 2021 (act. 01.01.992 ff.), dass nach Auswertung der edierten Bankunterlagen, bezogen auf das Firmenkonto der C. AG bei der D. Bank, [IBAN], ein grosser Teil der Zahlungseingänge von den beiden Importeuren, darunter der Beschwerdeführerin, stammte. Von diesem Konto wurden an mehrere Privatpersonen grössere Eurobeträge überwiesen,. ohne dass eine Referenz oder Mitteilung vermerkt wurde, so dass der Zweck nicht ersichtlich ist, nämlich im Jahr 2018 mehr als CHF 125'000.00 an E. , [Ort]; mehr als CHF 14'000.00 an F. , [Ort]; mehr als CHF 24'000.00 an G. , [Ort]; im Jahr 2019 mehr als CHF 79'000.00 an E. , [Ort], später [Ort]; mehr als CHF 159'000.00 an F. , [Ort], [Ort] oder [Ort]; mehr als CHF 178'000.00 an G. , [Ort], später [Ort]. Zudem wurden im Jahr 2018 mehr als CHF 240'000.00 sowie im Jahre 2019 mehr als CHF 49'000.00 an den Beschuldigten selbst überwiesen. Demnach gingen insgesamt mehr als CHF 579'000.00 an die drei obgenannten Frauen in Deutschland bzw. in der Türkei sowie mehr als CHF 289'000.00 an den Beschuldigten selbst, was einem Total von mehr als CHF 868'000.00 entspricht (vgl. S. 1 f. der Aktennotiz vom 15. Januar 2021). 1.3 Wie bereits in den Beschwerdeformalien ausgeführt (vgl. Erw. I.3.3), hat die Beschwerdeführerin in der Folge, am 11. Mai 2022, bei der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten, einziges Mitglied des Verwaltungsrates der C. AG, [Ort], mit Einzelunterschrift (vgl. Handelsregisterauszug Basel-Landschaft vom 22. März 2022), Strafanzeige eingereicht und um Durchsuchung des Bankkontos der C. AG bei der D. Bank ersucht. Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben erklärt, dass sie sich als Zivilklägerin am Strafverfahren beteilige und sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiere, wobei sie gegenüber dem Beschuldigten adhäsionsweise eine Forderung von CHF 570'099.50 zuzüglich Zinsen von 5%, Mehrforderung vorbehalten, stelle. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Vorverfahren gegen den Beschuldigten wegen Betruges, eventualiter Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung etc., im Rahmen desselben sie ebenfalls die bereits seitens der EZV festgestellte, in den Jahren 2018 und 2019 erfolgten Geldüberweisungen seitens der C. AG an E. (mindestens EUR 206'407.81), F. (mindestens EUR 173'783.09) und G. (mindestens EUR 202'366.36) konstatierte (vgl. Einvernahmen des Beschuldigten vom 18. August 2022, S. 2 f., act. 01.01.002 f., und vom 26. August 2022, S. 17 ff.). In seinen beiden Einvernahmen vor der Staatsanwaltschaft am 18. und 26. August 2022 räumte der Beschuldigte die nicht vertragsgemässe (d.h. zwecks Begleichung der Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben) Verwendung der seitens der Beschwerdeführerin bezahlten Geldbeträge ein, weigerte sich aber, sich zu den Zwecken und zu den Rechtsgründen der Zahlungen an sich selbst sowie an die drei obgenannten Personen zu äussern (vgl. vorgenannte Einvernahme vom 26. August 2022, S. 10 ff. und S. 17 ff.). Es folgten, wie bereits in der Prozessgeschichte (lit. A und B) ausgeführt, der Antrag der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2023 und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2023, wohingegen sich die hier zu beurteilende Beschwerde vom 6. Februar 2023 richtet. Nunmehr weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2023 darauf hin, dass sie zwischenzeitlich mehrere Editionsverfügungen an verschiedene Bankinstitute, zuletzt am 2. Februar 2023 an die D. Bank und an die K. Bank, erlassen habe. Nach bisheriger Auswertung der Transaktionen gut- und lastschriftseitig auf den Geschäftskonten der C. AG gelangt die Staatsanwaltschaft entwurfsmässig zu nachfolgenden Zahlungsflüssen zwischen der Beschwerdeführerin und der C. AG einerseits sowie zwischen dieser und den drei obgenannten Privatpersonen andererseits:
- 47 zwischen dem 28. August 2017 und dem 21. Mai 2021 durchgeführte Zahlungen der Beschwerdeführerin an die C. AG über insgesamt rund CHF 2,9 Mio. und rund EUR 1'600.00;
- an bzw. zu Gunsten von F. (die Ehefrau des Beschuldigten) ab Februar 2016 bis Juli 2022 diverse CHFresp. EUR-Zahlungen im 4-stelligen (wenige im 5-stelligen) Bereich, insgesamt ausmachend ca. CHF 253'600.00 und ca. EUR 288'000.00 auf Kontoverbindungen in [Ort], ab 2019 zwischenzeitig in [Ort] und dann in [Ort];
- an bzw. zu Gunsten von E. zwischen Januar 2018 bis September 2021 diverse CHFresp. EUR-Zahlungen im 4-stelligen (rund 10 Zahlungen im 5-stelligen) Bereich, insgesamt ausmachend ca. CHF 279'000.00 und ca. EUR 148'500.00 auf Kontoverbindungen in [Ort], ab Juni 2019 in [Ort] (wobei mit wenigen Ausnahmen kein Zahlungszweck vermerkt worden sei);
- an G. zwischen August 2018 und Mai 2022 diverse CHFresp. EUR-Zahlungen im 4-stelligen (rund 5 Zahlungen im 5-stelligen) Bereich, insgesamt ausmachend rund CHF 351'900.00 und rund EUR 252'900.00 auf Kontoverbindungen in [Ort] und ab März 2019 in [Ort];
- geordnet nach Jahreszahlen sieben Zahlungen an die drei obgenannten Personen (Beträge auf CHF/EUR 100.00 abgerundet): Jahr 2016 rund EUR 29'300.00; Jahr 2017 EUR 70'000.00; Jahr 2018 rund CHF 184'400.00 und rund EUR 155'700.00; Jahr 2019 rund CHF 427'100.00 und EUR 114'200.00; Jahr 2020 rund CHF 164'700.00 und EUR 146'900.00; Jahr 2021 CHF 96'900.00 und EUR 144'300.00; Jahr 2022 rund CHF 11'300 und EUR 28'800.00. 1 .4 Zusammenfassend stellt das Kantonsgericht gestützt auf die bisher vorliegenden Akten – insbesondere hinsichtlich der Geldflüsse – fest, dass der Beschuldigte für die C. AG in der Zeit vom 28. August 2017 bis zum 21. Mai 2021 insgesamt knapp CHF 3 Mio. von der Beschwerdeführerin erhalten hat, und zwar gestützt auf das mit dieser am 21. August 2017 vereinbarte "Logistics Service Agreement" zum Zweck, damit die Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben an die EZV zu entrichten. Des Weiteren ist belegt und seitens des Beschuldigten auch nicht bestritten, dass dieser bzw. die C. AG die von der Beschwerdeführerin überwiesenen Summen nicht zur Bezahlung der Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben entrichtet und damit auch nicht zum vertraglich vereinbarten Zweck benutzt hat. Schliesslich geht aus den Akten hervor, dass insbesondere in den Jahren 2018 und 2019 seitens des Geschäftskontos der C. AG namhafte Geldbeträge in der Höhe von total mindestens CHF 579'000.00 an E. , F. sowie G. überwiesen worden sind, wobei der Grund bzw. Zweck dieser Geldüberweisungen nach jetzigen Ermittlungsstand noch offen ist. Nachdem die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet hat und im Rahmen desselben die Beschwerdeführerin als Privatklägerin letztmals mit Eingabe vom 16. Januar 2023 beantragt hat, es seien die Vermögenswerte auf den Konten von E. , F. und G. zu beschlagnahmen bzw. – bei im Ausland liegenden Konten – entsprechende Rechtshilfeersuchen an die betroffenen staatlichen Behörden zu richten, was aber seitens der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Januar 2023 abgewiesen worden ist, gilt es nachfolgend zu prüfen, ob diese Abweisung zu Recht erfolgt ist. 2. Rechtliches 2.1. Wie vorstehend ausgeführt, beantragt die Beschwerdeführerin im Strafverfahren WK1 22 8 gegen den Beschuldigten eine durch die Staatsanwaltschaft anzuordnende Beschlagnahme der auf den Bankkonten von E. , F. und G. liegenden Gelder, allenfalls verbunden mit einem Gesuch um Rechtshilfe dazu an die zuständigen ausländischen Behörden. Gesetzessystematisch ist die Beschlagnahme in der StPO im 7. Kapitel zum 5. Titel betreffend die Zwangsmassnahmen geregelt. Art. 196 StPO definiert Zwangsmassnahmen als Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen: Beweise zu sichern (lit. a); die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen (lit. b) oder die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten (lit. c). Jede Zwangsmassnahme – auch die im Streit liegende Beschlagnahme – unterliegt den allgemeinen Grundsätzen gemäss Art. 197 StPO (vgl. Stefan Heimgartner , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 263 N 4, m.w.H., u.a. auf BGer 1B_358/2017 vom 18. Oktober 2017 E. 3.4). Hinzu kommt der besondere Grundsatz für Beschlagnahmen gemäss Art. 263 StPO, welcher ebenfalls eingehalten werden muss. Ob die entsprechenden allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Anordnung einer Beschlagnahme in casu erfüllt sind, ist nachfolgend zu beleuchten. 2.2 Was zunächst die allgemeinen Erfordernisse betrifft, so können gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn: sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a); ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b); die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Des Weiteren gilt das Prinzip, dass Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen sind (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO). Gemäss den besonderen Erfordernissen von Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: als Beweismittel gebraucht werden (lit. a); zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b); den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Art. 264 StPO regelt die Einschränkungen. Die in Abs. 1 von Art. 264 StPO geregelten Ausnahmen gelten jedoch nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen (vgl. Art. 264 Abs. 2 StPO). 2.3 Betreffend die Zulässigkeit von Zwangsmassnahmen im Allgemeinen gilt, dass die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 StPO, die sich teilweise bereits aus der Verfassung (Art. 36 BV) ergeben, kumulativ erfüllt sein müssen ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 197 N 1). Zwangsmassnahmen sind grundsätzlich – die jeweiligen besonderen Voraussetzungen einmal erfüllt – bei der Verfolgung aller Straftatbestände des StGB und der Nebenstrafgesetzgebung des Bundes zulässig, also auch bei Übertretungen (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., N 2). Wie bereits in lit. A der Prozessgeschichte und Erw. II.1.3 festgehalten, wird vorliegend gegen den Beschuldigten unter der Verfahrens-Nr. WK1 22 8 eine Strafuntersuchung wegen Betruges (Art. 146 StGB), evtl. Veruntreuung (Art. 138 StGB) und ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 156 StGB) geführt. Es handelt sich hierbei angesichts der jeweiligen Strafdrohungen um Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB, weshalb bei der Verfolgung dieser Delikte die grundsätzliche Zulässigkeit der seitens der Beschwerdeführerin beantragten Beschlagnahme ausser Frage steht. 2.3.1 Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO prinzipiell erforderlich ist zunächst ein Gesetz im formellen Sinn , welches eine Zwangsmassnahme vorsieht. Im Regelfall ist diese Grundlage in der StPO zu finden, im Besonderen betreffend die Beschlagnahme in Art. 263 ff. StPO (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., N 3; Stefan Heimgartner , a.a.O.). In casu ist eine Beschlagnahme ausdrücklich in Art. 263 ff. StPO geregelt, weshalb die erste allgemeine Voraussetzung der gesetzlichen Grundlage ohne Weiteres erfüllt ist. 2.3.2.1 Als weitere allgemeine Bedingung sieht Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO einen hinreichenden Tatverdacht vor. Die Staatsanwaltschaft eröffnet bereits gestützt auf Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die Eröffnung wegen eines hinreichenden Tatverdachts setzt einen "mittleren Verdacht" voraus, d.h. dass ernsthafte konkrete Gründe für das Vorliegen einer Straftat, d.h. einen tatbestandsmässigen Sachverhalt, sprechen (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 309 N 3; Stefan Heimgartner , a.a.O.). Dieser Tatverdacht kann als sog. Anfangsverdacht gering sein (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 299 N 3). Die Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO sind je nach Eingriffsintensität der konkreten Beschlagnahme sowie ihrer Dauer unterschiedlich. Erforderlich ist generell nicht ein dringender, sondern nur ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Vor Art. 263-268 N 2, unter Hinweis auf BGer 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012; 1B_212/2010 vom 22. September 2010; BGE 124 IV 316). Bei den am schärfsten in die Freiheits-rechte eingreifenden Massnahmen wie Untersuchungs- oder Sicherheitshaft oder der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird ein dringender Tatverdacht verlangt, während bei weniger eingreifenden Zwangsmassnahmen wie etwa der Beschlagnahme nach Art. 263 StPO oder Überwachung von Bankbeziehungen nach Art. 284 StPO ein geringerer Grad erforderlich ist, ja dieser im Verhältnis zu Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO sogar minimalisiert wird (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 197 N 4, unter Hinweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1216). 2.3.2.2 Im hier zu beurteilenden Fall befindet sich das Strafverfahren gegen den Beschuldigten immer noch am Anfang bzw. in einem "frühen Stand", wie dies die Staatsanwaltschaft mehrfach selbst erwähnt hat (vgl. zuletzt S. 2 der Stellungnahme vom 20. Februar 2023), weshalb der hinreichende Tatverdacht als sog. Anfangsverdacht auch erst gering sein kann. a) Die Staatsanwaltschaft ist bereits im August 2022 von mindestens einem Anfangsverdacht, d.h. einem hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf die Tatbestände des Betruges, evtl. der Veruntreuung zum Nachteil der Beschwerdeführerin sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der C. AG ausgegangen, hat sie doch gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts ebendieser Delikte ein Verfahren eröffnet und schon unmittelbar vor der ersten Einvernahme des Beschuldigten am 18. August 2022 eine Hausdurchsuchung gemäss Art. 244 f. StPO, mithin eine Zwangsmassnahme, durchgeführt (vgl. S. 1 der Einvernahme vom 18. August 2022, act. 10 01 001). Anlässlich der Einvernahme vom 18. August 2022 wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen Betruges, eventualiter Veruntreuung u.a. zum Nachteil der Beschwerdeführerin im Zeitraum von August 2017 bis Januar 2018 und ungetreuer Geschäftsbesorgung eingeleitet worden sei (vgl. S. 1 der Einvernahme vom 18. August 2018, act. 10 01 001). Er solle sich diesbezüglich schuldig gemacht haben, indem er der Beschwerdeführerin Rechnungen für Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben gestellt und damit den Anschein erweckt habe, die entsprechenden zu importierenden Sendungen seien ordnungsgemäss am Zoll angemeldet worden, wonach die in Rechnung gestellten Abgaben fällig würden, wobei der Beschuldigte gewusst habe, dass dies nicht den Tatsachen entsprochen habe. Die in der Folge von der Beschwerdeführerin über CHF 960'373.50 geleitsteten (Akonto)-Zahlungen an die C. AG habe der Beschuldigte sodann nicht an die EZV weitergeleitet, sondern unrechtmässig im eigenen und fremden Nutzen verwendet, was zum Schaden unter anderem der Beschwerdeführerin geführt habe. Des Weiteren bestehe der Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der C. AG, da der Beschuldigte in Verletzung seiner Pflichten als Verwaltungsrat derselben in den Jahren 2018 und 2019 diverse ungerechtfertigte Zahlungen getätigt habe, und zwar Auszahlungen an sich selbst von mindestens CHF 240'000.00 im Jahr 2018 und mindestens CHF 49'000.00 im Jahr 2019, gesamthaft mindestens CHF 289'000.00, Zahlungen an E. von CHF 127'138.23 im Jahr 2018 und CHF 79'269.58 im Jahr 2019, gesamthaft rund CHF 206'000.00, Zahlungen an F. von CHF 14'055.74 im Jahr 2018 und CHF 159'727.35 im Jahr 2019, gesamthaft rund CHF 173'000.00, und Zahlungen an G. von CHF 24'118.02 im Jahr 2018 und CHF 178'248.34, gesamthaft rund CHF 202'000.00, dies mutmasslich ohne Grundlage und ohne entsprechende Gegenleistung und damit in Verletzung seiner Pflichten als Verwaltungsrat der C. AG (vgl. S. 2 f. der Einvernahme vom 18. August 2022, act. 10 01 002 f.). b) Zuletzt bestätigt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2023 das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts. Denn mit den Überweisungen ab den Geschäftskonten der C. AG an sich selbst und an ihm nahestehende Personen könnte sich der Beschuldigte neben Veruntreuung und (gewerbsmässigem) Betrug zum Nachteil der Beschwerdeführerin überdies der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der C. AG schuldig gemacht haben (vgl. S. 2 der Stellungnahme). c) Zu diesen bereits seitens der Staatsanwaltschaft gemachten Feststellungen ist ergänzend anzumerken, dass – sollte der Beschuldigte wie selbst angegeben allein für sämtliche finanziellen Angelegenheiten der C. AG zuständig gewesen sein (vgl. S. 3 der Einvernahme vom 18. August 2022, act. 10 01 003; S. 13 der Einvernahme vom 26. August 2022) – im Falle eines Vorliegens von strafbaren Handlungen andere Personen als der Beschuldigte als mögliche Täterschaft auszuschliessen sind. d) Was sodann den Zweck bzw. die Grundlage der Geldüberweisungen an die drei obgenannten Personen betrifft, so hat der Beschuldigte anlässlich seiner beiden Einvernahmen vom 18. und 26. August 2022 zwar sowohl die nicht vertragsgemässe Verwendung der seitens der Beschwerdeführerin überwiesenen Gelder wie auch das Behalten dieser Summen bzw. die Geldüberweisungen an die drei obgenannten im relevanten Zeitpunkt, d.h. in den Jahren 2018 und 2019, offenbar in Deutschland wohnhaften Personen in der genannten Höhe eingeräumt. Auf Vorhalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der C. AG hin wollte der Beschuldigte hingegen keine Erklärungen zu den Zahlungen an sich selbst wie auch an E. , F. und G. abgeben. Sowohl zur Frage nach den Zwecken und Rechtsgründen dieser Zahlungen wie auch zur Beziehung der drei begünstigten Personen zur C. AG gab der Beschuldigte jeweils stereotyp zur Antwort, dazu könne oder wolle er (gar) nichts sagen bzw. sich nicht äussern (vgl. S. 17-20 der Einvernahme vom 26. August 2022). Ebenso wenig wollte der Beschuldigte erklären, was mit dem seitens der Beschwerdeführerin bezahlten Geld, welches nicht an die EZV überwiesen wurde, passiert ist bzw. was es mit den an den Beschuldigten selbst überwiesenen Geldern auf sich hat (vgl. S. 23 der Einvernahme vom 26. August 2022). Freilich ist die Aussageverweigerung ein legitimes Verteidigungsmittel der beschuldigen Person, aus welchem allerdings weder etwas zu Gunsten noch zu Lasten des Aussageverweigernden abgeleitet werden kann (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO, wonach sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten muss und namentlich das Recht hat, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern). Das Schweigen einer beschuldigten Person in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, kann jedoch bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden (vgl. Robert Hauser / Erhard Schweri / Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 39 N 20c; vgl. ebenso KGer BL 100 07 425 E. 3.1 , unter Hinweis u.a. auf Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 32 Abs. 1 BV). Nachdem sich vorliegend der Beschuldigte bisher über den tatsächlichen Verwendungszweck und den Rechtsgrund der Geldüberweisungen ausgeschwiegen und damit darauf verzichtet hat, sich durch diesbezügliche plausible Erklärungen allenfalls zu entlasten, kann sich dessen Aussageverweigerung zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt insofern zu dessen Ungunsten auswirken, als sich mit diesem Aussageverhalten der bereits bestehende hinreichende Tatverdacht gegen den Beschuldigten verstärkt. Davon geht selbst die Staatsanwaltschaft aus, wenn sie in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2023 ausführt, der Sachverhalt sei angesichts des Aussageverhaltens des Beschuldigten noch in vielen Punkten lückenhaft und demzufolge habe sich der (Anfangs-)Tatverdacht noch weiter erhärtet (vgl. S. 2 der Stellungnahme). e) Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte laut eigenen Angaben (vgl. S. 3 der Einvernahme vom 18. August 2022, act. 10 01 003) mit einer der drei obgenannten begünstigten Personen, d.h. mit F.
– wenn auch getrennt lebend – verheiratet ist, sowie dass der Beschuldigte zu Personen in Deutschland nur einen freundschaftlichen Kontakt hat – was wiederum geschäftliche Kontakt nach Deutschland ausschliesst – lässt den Verdacht einer nicht nur vertragsrechtlich, sondern auch strafrechtlich relevanten Zweckentfremdung der seitens der Beschwerdeführerin überwiesenen Gelder – angesichts auch der intransparenten Grundlage für die Transaktionen an die drei obgenannten Personen – nur weiter verdichten. f) Des Weiteren deutet der Umstand, dass die C. AG gemäss Angaben des Beschuldigten (vgl. S. 4 der Einvernahme vom 18. August 2022, act. 10 01 004, sowie S. 20 f. der Einvernahme vom 26. August 2022) überschuldet ist, vor dem Konkurs steht und dass die Geschäftsräumlichkeiten zufolge ausgebliebener Mietzinszahlungen fristlos gekündigt worden seien, sich die C. AG mithin in einer prekären finanziellen Situation befindet, auf ein gewichtiges, mögliches Motiv für die im Raum stehenden Vermögensdelikte (Betrug, evtl. Veruntreuung sowie ungetreue Geschäftsbesorgung) des Beschuldigten hin. Und wiederum lässt die Tatsache, dass der Beschuldigte demgegenüber zur persönlichen finanziellen Situation keine Angaben machen wollte (vgl. S. 22 der Einvernahme vom 26. August 2022), den bereits vorliegenden hinreichen-dem Tatverdacht zusätzlich erhärten. g) Was sodann einen allfälligen Vermögensschaden bei der Beschwerdeführerin betrifft, so erscheint dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt angesichts der insofern zweimal (einmal durch die Rechnungen seitens der C. AG von August 2017 bis Mai 2021, welche auch beglichen wurden, und einmal durch die Zahlungsanweisung seitens der EZV vom 16. August 2021) in Rechnung gestellten Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben jeweils in der Höhe von knapp CHF 1 Mio. (CHF 982'229.50, davon CHF 390'274.00 Zollabgaben, CHF 570'099.50 Mehrwertsteuerabgaben sowie CHF 21'856.00 Verzugszins) als gegeben. Ebenso ist ein möglicher zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Überweisungen an die obgenannten Personen einerseits und dem Schaden der Beschwerdeführerin ersichtlich, da die Beschwerdeführerin der C. AG in der Zeit von 2017 bis 2019 Gelder überwiesen hat und die Geldüberweisungen von der C. AG an die drei obgenannten Personen hauptsächlich in den Jahren 2018 und 2019 erfolgt sind sowie die an die drei Personen überwiesenen Summen (CHF 582'556.00) auffallend genau dem Betrag entsprechen, den die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige vom 11. Mai 2022 vom Beschuldigten zurückgefordert hat, nämlich CHF 570'099.50 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Oktober 2021. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin auf S. 7 f. der Beschwerde vom 6. Februar 2023 auf diesen Umstand hin. h) Hinsichtlich eines allfälligen Tatvorsatzes seitens des Beschuldigten schliesslich vermögen die von diesem als Grund für die "Unregelmässigkeiten" angegebenen Zustände der Überforderung wie auch eines Burnouts (vgl. S. 16 i.V.m. S. 3 der Einvernahme vom 26. August 2022) zumindest prima vista nicht zu überzeugen. Denn der Beschuldigte hat in derselben Einvernahme ebenfalls angegeben, dass er insofern eine Übersicht über die einzelnen verzollten und unverzollten Sendungen gehabt habe, als eine Lagerkontrolle bestanden habe (vgl. S. 14 der Einvernahme vom 26. August 2022). Bereits die Ermittlungshandlungen der Zollfahndung in den Jahren 2019 und 2020, beinhaltend eine Vorsprache in den Räumlichkeiten der C. AG wie auch drei Einvernahmen des Beschuldigten, haben zutage gefördert, dass nach Eingang der Aluminiumpfannen aus China im Lager der C. AG jeweils die Dokumente für die Erstellung der Einfuhrverzollung an den Beschuldigten übergeben worden sind und dieser die Unterlagen hernach – zur Fristenkontrolle – der Reihe nach in seinem Büro auf dem Schreibtisch abgelegt hat. Weiter führte der Beschuldigte laut eigenen Angaben für die Sendungen der A. BV mittels Excel- File eine Lagerkontrolle, was ihm eine gewisse Kontrolle über die verzollte und die unverzollte Ware in seinem Lager erlaubte. Schliesslich verfügt der Beschuldigte über eine 35-jährige Berufserfahrung und war in seiner Funktion als Geschäftsführer der C. AG alleiniger Verantwortlicher für die Fristenkontrolle und die Erstellung der Einfuhrdokumente. Er zog aber dennoch keine weiteren Mitarbeiter für diese Aufgabe bei und wandte auch kein Vieraugenprinzip an (vgl. S. 1-5 und 26 des Schlussprotokolls der EZV vom 16. August 2021). Dass der Beschuldigte bei der Verrechnung der Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben von insgesamt knapp CHF 1 Mio. gegenüber der Beschwerdeführerin einerseits sowie bei der unterlassenen Bezahlung der Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben in derselben Höhe gegenüber der EZV andererseits mit einem entsprechenden Tatvorsatz, d.h. mit Wissen und Willen gehandelt hat, kann somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumindest nicht ausgeschlossen werden, zumal sich ja der Beschuldigte bereits gemäss den Feststellungen der EZV der Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und gegen das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 schuldig gemacht hat (MWSTG; SR 641.20) (vgl. S. 27 des Schluss-Protokolls der EZV vom 16. August 2021) und diese Strafbestimmungen sowohl die fahrlässige als auch die vorsätzliche Begehungsweise sanktionieren. Gerade auch die Tatsache, dass der Beschuldigte keinen seiner Mitarbeiter in die Fristenkontrolle und Erstellung der Einfuhrdokumente einbezogen hat, obwohl ihm dies jederzeit möglich und von ihm – angesichts der behaupteten Überforderung – auch zu erwarten gewesen wäre, lässt zusätzlich den Verdacht aufkommen, dass der Beschuldigte sein insofern inkorrektes und mutmasslich vorsätzliches Vorgehen bei der Verzollung möglichst vertuschen wollte. i) Insgesamt ist somit festzustellen, dass mehrere gewichtige Anhaltspunkte für das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts in Bezug auf Betrug, evtl. Veruntreuung zum Nachteil der Beschwerdeführerin wie auch ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der C. AG vorliegen, da der Beschuldigte die seitens der Beschwerdeführerin an die C. AG einbezahlten Gelder in der Höhe von knapp CHF 1 Mio. zumindest für andere Zwecke gebraucht, allenfalls missbraucht und damit der Beschwerdeführerin, wohl aber auch der C. AG einen Schaden in derselben Höhe verursacht haben dürfte (so auch die Beschwerdeführerin zutreffend auf S. 4 f. der Beschwerde vom 6. Februar 2023). Damit ist die weitere allgemeine Voraussetzung für die Anwendung von Zwangsmassnahmen, ein mindestens hinreichender Tatverdacht, klarerweise erfüllt. 2.3.3.1 Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO spricht den Subsidiaritätsgrundsatz bzw. die Erforderlichkeit an (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., N 6; Jonas Weber , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 197 N 9). Demnach darf ein Grundrechtseingriff nicht weiter gehen, als es das öffentliche Interesse erfordert (mildeste Massnahme); die betreffende Massnahme darf in zeitlicher, räumlicher, sachlicher und personeller Hinsicht das Notwendige nicht überschreiten ( Jonas Weber , a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGer 1B_160/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3). Die Erforderlichkeit ist nicht nur für die Anordnung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme vorausgesetzt, sondern auch für deren Ausgestaltung bzw. Vollzug (vgl. Jonas Weber , a.a.O., N 10, m.w.H.). 2.3.3.2 Da die Frage der Erforderlichkeit einen Teilgehalt der Verhältnismässigkeit bildet, ist dieser Punkt nachfolgend im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. Erw. II.2.3.4.1 f.) zu beleuchten. Zudem gilt es zu beachten, dass die vorliegend im Streit liegende Anordnung einer Beschlagnahme aus verschiedenen, sich aus Art. 263 Abs. 1 lit. ad StPO ergebenen Gründen bzw. zu ebendiesen verschiedenen Zwecken erfolgen kann, weshalb auf den Subsidiaritätsgrundsatz ohnehin erst im Rahmen der Prüfung der besonderen Voraussetzungen für die Beschlagnahme eingegangen werden kann (vgl. nachfolgend Erw. II.2.3.4.2.ad). 2.3.4.1 In Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO wird schliesslich der Verhältnismässigkeitsgrundsatz normiert. Dieses Prinzip entzieht sich bei den strafprozessualen Zwangsmassnahmen weitgehend einer näheren gesetzlichen Regelung. Es ist demgemäss von den Strafbehörden im Einzelfall anzuwenden, wobei sich die Verhältnismässigkeit nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., N 7, unter Hinweis auf den Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Juni 2001, S. 143). Allgemein selbstredend ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz somit insofern, als die Bedürfnisse des Strafverfahrens die Notwendigkeit der Beschlagnahme dringend nahelegen müssen (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Vor Art. 263-268 StPO, N 3). Ob Verhältnismässigkeit vorliegt, ist somit anhand der verfassungsrechtlichen Kriterien der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit i.e.S. zu prüfen. Hinsichtlich Beschlagnahmen sind neben der Schwere der inkriminierten Tat die Qualität des Tatverdachts sowie die Intensität des Grundrechtseingriffs massgebend (vgl. Stefan Heimgartner , a.a.O.). Sodann regelt Art. 197 Abs. 2 StPO einen weiteren Aspekt der Verhältnismässigkeit, wo es um Dritte geht: Zwar richten sich Zwangsmassnahmen primär gegen Beschuldigte, von denen vermutet wird, dass sie die Rechtsordnung störten oder noch stören. Diverse Zwangsmassnahmen wie Beschlagnahmen nach Art. 263 ff. StPO sind aber auch gegenüber Dritten, also Nichtbeschuldigten, zulässig, bei denen der Tatverdacht als legitimierendes Element fehlt (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 197 N 9, unter Hinweis auf die Botschaft, S. 1216). Bei der Beschlagnahme bei Drittpersonen ist neben Art. 197 Abs. 2 StPO zwar Art. 264 StPO, welcher bestimmte Gegenstände von der Beschlagnahme ausschliesst, zu beachten (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Vor Art. 263-268 StPO, N 3). Aus Art. 264 Abs. 2 StPO folgt indessen wiederum, dass die in Abs. 1 genannten Einschränkungen in den Anwendungsfällen von Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO ausser Betracht fallen. 2.3.4.2 Die Beschlagnahme ist jene Zwangsmassnahme, mit der deliktsrelevante Gegenstände oder Vermögenswerte ohne Einwilligung der betroffenen Person für die Zwecke des Strafverfahrens ihrer Verfügungsgewalt entzogen bzw. einer Verfügungsbeschränkung unterworfen werden (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., N 1). Die Beschlagnahme wird in Art. 263 ff. StPO integral geregelt, obwohl die verschiedenen Beschlagnahmearten teilweise sehr unterschiedliche prozessuale Ziele anstreben. Sämtlichen Beschlagnahmen ist aber gemeinsam, dass sie der vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten dienen, die evtl. im Verlauf des Strafprozesses Verwendung finden. Dabei bleiben die rechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnisse durch diese Massnahme unberührt ( Stefan Heimgartner , a.a.O., N 1, unter Hinweis auf BGE 120 IV 297). Mit der Beschlagnahme werden Objekte (Gegenstände, Vermögenswerte, fassbare Daten) der Verfügungsgewalt einer Person entzogen und unter die Verfügungsgewalt des Staates gestellt. Ein solches "Mit-Beschlag-Belegen" kann nicht nur durch Behändigen, Fort-schaffen und amtliches Verwahren geschehen, sondern auch durch andere Anordnungen, welche die Verfügungsgewalt bzw. -befugnis des Besitzers einschränken (vgl. Stefan Heimgartner , a.a.O., N 1a, m.w.H.), nämlich – wie in casu begehrt – eine Sperrung von Bankkonten. Die konkrete Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit i.e.S. (d.h. eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck, was bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen, vgl. BGer 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.2) der beantragten Zwangsmassnahme einer Beschlagnahme richtet sich angesichts der verschiedenen Gründe bzw. Zwecke der Beschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. ad StPO nach den dort geregelten besonderen Voraussetzungen der jeweiligen Beschlagnahmeart. Als Beschlagnahmearten sieht das Gesetz die Beweismittelbeschlagnahme, die Deckungsbeschlagnahme, die Restitutionsbeschlagnahme sowie die Einziehungsbeschlagnahme (in der Form der Sicherungseinziehungsbeschlagnahme oder der Vermögenseinziehungsbeschlagnahme) vor (vgl. Stefan Heimgartner , a.a.O., N 15-21; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 263 N 1 ff.). Je nach Beschlagnahmeart bzw. –zweck gelten unterschiedliche, besondere Bedingungen. Somit bedarf es als materielle Voraussetzungen neben den im Allgemeinen für die Anordnung von Zwangsmassnahmen geltenden Erfordernissen gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO der Wahrscheinlichkeit, dass die Beschlagnahmeobjekte im Verlaufe des Strafverfahrens zu einem der angestrebten Zwecke gebraucht werden. Die betreffende Prognose muss sich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen (vgl. Stefan Heimgartner , a.a.O., N 12). Während zu Beginn einer Strafuntersuchung eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt, nehmen die Anforderungen an die voraussichtliche Verwendung im Verlauf des Verfahrens zu. Eine Beschlagnahme über eine längere Zeit erscheint nur gerechtfertigt, wenn sich die Verdachtslage im Laufe der Untersuchung verdichtet und sich – Deckungs- sowie Ersatzforderungsbeschlagnahmen ausgenommen – der Zusammenhang zwischen den Beschlagnahmeobjekten und der inkriminierten Tat erhärtet. Die StPO kennt keine fixen zeitlichen Limiten, in denen sich der Tatverdacht qualitativ zu verdichten hat (vgl. Stefan Heimgartner , a.a.O., N 13, m.w.H., u.a. auf BGer 1B_157/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 2.2; BGE 122 IV 91). Beschlagnahmen sind schliesslich nur dann unzulässig, wenn ein Beschlagnahmeverbot gemäss Art. 264 StPO zum Tragen kommt oder prozessuale bzw. materielle Gründe dem angestrebten Beschlagnahmezweck entgegenstehen (vgl. Stefan Heimgartner , a.a.O., N 14). Wie aus Art. 263 Abs. 1 StPO ausdrücklich hervorgeht, können auch Gegenstände, die sich bei Dritten befinden, grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen wie bei Beschuldigten beschlagnahmt werden. Allerdings gelten gewissen Modifikationen hinsichtlich der Mitwirkung und der Vollstreckung (subsidiärer Einsatz von Zwangsmassnahmen). Ansonsten bestehen aufgrund der eingeschränkten Einziehbarkeit und Restitution gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB auch hinsichtlich Beschlagnahmen gewisse Einschränkungen bei Vermögenswerten, die Dritte "gutgläubig" erworben haben. Nur wenn eine Einziehung bzw. Restitution aufgrund der Umstände (zivilrechtlich gutgläubiger Erwerb, Unkenntnis der Einziehungsgründe, Gegenleistung) voraussichtlich ausgeschlossen ist, erschiene eine Beschlagnahme unzulässig (vgl. Stefan Heimgartner , a.a.O., N 14a, m.w.H.). a) Zunächst regelt Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO die sog. Beweismittelbeschlagnahme . Unter die Beweismittel fallen vor allem Beweisgegenstände (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., N 1). Nach extensiver Auffassung kommen für diese Beweismittelbeschlagnahme somit grundsätzlich sämtliche Objekte in Betracht, welche evtl. beweisrelevante Informationen enthalten. Ein Gegenstand oder Vermögenswert ist evtl. beweisrelevant, wenn er in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit der inkriminierten Tat stehen könnte. Infrage kommen indessen auch Objekte, welche wahrscheinlich die Tatumstände im weiteren Sinn oder die persönlichen Verhältnisse eines Verdächtigen im Hinblick auf die Strafzumessung gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB erhellen können. Allerdings ist diesbezüglich dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht Beachtung zu schenken ( Stefan Heimgartner , a.a.O., N 15, m.w.H.). aa) Wie bereits erwähnt, wird gegen den Beschuldigten wegen Betruges, evtl. Veruntreuung sowie ungetreuer Geschäftsbesorgung ermittelt, nachdem höhere Geldbeträge zunächst von der Beschwerdeführerin auf das Bankkonto der C. AG und hernach von dort insbesondere auf die Bankkonten von E. , F. und G. überwiesen worden sind. Das entsprechende Strafverfahren befindet sich noch in den Anfängen. Es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die auf die letztgenannten Konten transferierten Vermögenswerte, welche mit Beschlag belegt werden sollen, in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit den obgenannten, möglicherweise begangenen Vermögensdelikten stehen und daher im Verlaufe des Strafverfahrens zu Beweiszwecken gebraucht werden. Die Staatsanwaltschaft hat denn auch zur Eruierung des Sachverhalts bereits am 18. August 2022 beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung sowie laut eigenen Angaben (vgl. S. 2 f. der Stellungnahme vom 20. Februar 2023) mehrere Editionsverfügungen an verschiedene Bankinstitute erlassen, zuletzt am 2. Februar 2023 an die D. Bank und an die K. Bank betreffend die Konten der C. AG und des Beschuldigten, und ist derzeit daran, die Zahlungsflüsse von der Beschwerdeführerin an die C. AG sowie von dieser an die drei obgenannten, begünstigten Personen zu beleuchten, wozu sie in Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO auch verpflichtet ist. Eine Sperrung der Vermögenswerte auf den Konten der drei begünstigten Personen kann verhindern, dass diese Vermögenswerte weiter verschoben, mit anderen Vermögenswerten vermischt oder abgehoben und damit der sog. paper trail als wichtige (Papier-)Spur verwischt wird, womit eine Ermittlung des Sachverhalts, aber auch der persönlichen, insbesondere finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, erschwert bis verunmöglicht würde. bb) Neben der bereits laufenden Prüfung der stattgefundenen Geldflüsse ist derzeit keine mildere Massnahme als die Beschlagnahme der in Frage kommenden Vermögenswerte auf den fraglichen Bankkonten ersichtlich, zumal der Beschuldigte bislang Aussagen zum Zweck der fraglichen Transaktionen und zu seinen finanziellen Verhältnissen verweigert hat (vgl. Erw. II.2.3.2.2.d und f). cc) Wie bereits in Erw. II.2.3 ausgeführt, stehen mit den Straftaten des Betruges, evtl. der Veruntreuung, wie auch der ungetreuen Geschäftsbesorgung Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB und damit schwerwiegende Straftaten im Raum. Die Staatsanwaltschaft selbst weist in ihrer Verfügung vom 24. Januar 2023 auf BGer 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.1 hin. Demnach müssen Beweiserhebungen im Verhältnis zur Bedeutung des Straffalls stehen (vgl. BGer a.a.O., unter Hinweis auf die Botschaft, S. 1263). Zwar trifft zu, dass das Bundesgericht an genannter Stelle ebenso ausführt, dass der Untersuchungsgrundsatz im Vorverfahren eine Relativierung durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfahre und dass dieser gebiete, dass der Beweisaufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum mutmasslichen Delikt stehe, weshalb eine verhältnismässige Ressourceneinteilung in der Praxis geboten sei und ein erhebliches öffentliches Interesse an einer funktionierenden Strafverfolgung und an der finanzpolitischen Verhältnismässigkeit der Untersuchung im Hinblick auf die Tragweite der Delikte stehe, und weshalb der Ressourceneinsatz im Hinblick auf die Zweckmässigkeit der Untersuchungshandlung erfolge, was die Staatsanwaltschaft verpflichte, mit ihren Mitteln haushälterisch umzugehen (vgl. BGer a.a.O.). Diese Ausführungen beziehen sich aber auf einen mit dem hiesigen in keiner Weise vergleichbaren Fall, ging es doch dort um (zu beschränkende) Beweiserhebungen im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens betreffend eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, währenddem vorliegend schwerwiegende Vermögensdelikte (Betrug, evtl. Veruntreuung, und ungetreue Geschäftsbesorgung) mit einem beachtlichen Deliktsbetrag von ca. CHF 1 Mio. im Raum stehen. Bereits angesichts der Bedeutung der zur Last gelegten Delikte erscheint eine Zwangsmassnahme der anbegehrten Art nicht von Vornherein als unverhältnismässig. Die im Übrigen sachfremde Argumentation der Staatsanwaltschaft betreffend ihre personellen Ressourcen kann daher nicht gehört werden. Was in einem weiteren Punkt das Ausmass des Tatverdachts betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass sich das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zwar noch in den Anfängen befindet, gleichwohl aber nunmehr nicht bloss von einem hinreichenden (Anfangs-)Verdacht, sondern bereits von einem erhärteten Tatverdacht auszugehen ist, und zwar nicht zuletzt angesichts des Aussageverhaltens des Beschuldigten (vgl. bereits Erw. II.2.3.2.2.d, f und i), was auch die Staatsanwaltschaft erkennt (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 20. Februar 2023). Die Staatsanwaltschaft weist auf S. 4 der Stellungnahme vom 20. Februar 2023 darauf hin, dass es sich bei der im Streit liegenden Beschlagnahme der Vermögenswerte auf den Bankkonten von E. , F. und G. um eine Zwangsmassnahme gegenüber Nichtbeschuldigte und damit Dritte handelt. Sollte dies tatsächlich zutreffen, dann würde bezüglich dieser Personen ohnehin die Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts entfallen. Aber angesichts der seitens der Staatsanwaltschaft selbst ebenso angegebenen Lücken im Sachverhalt (vgl. S. 2, 6 und 7 der Stellungnahme vom 20. Februar 2023) wird in Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes ohnehin noch der Grund bzw. Zweck der Zahlungen an die drei begünstigen Personen, d.h. abzuklären sein, ob es sich bei E. , F. und G. tatsächlich um tatunbeteiligte und damit – hinsichtlich der überwiesenen Gelder – gutgläubige Dritte handelt oder aber diese als sog. Strohfrauen die Gelder im Wissen um deren allenfalls deliktische Herkunft entgegen genommen haben, was mit Blick auf die derzeitige Beweislage zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, insbesondere nicht hinsichtlich F. als Ehefrau des Beschuldigten. Da zum aktuellen Verfahrensstand – auch nach Angaben der Staatsanwaltschaft – gerade diese Frage noch nicht geklärt ist, kann sich die Staatsanwaltschaft nicht an anderer Stelle auf Art. 197 Abs. 2 StPO und damit die erhöhten Anforderungen an die Verhältnismässigkeit bei Zwangsmassnahmen gegenüber Dritten berufen; ihre diesbezügliche Argumentation erscheint insofern als widersprüchlich. Sodann ist mit Blick auf die Intensität des Grundrechtseingriffs in die Rechte, insbesondere in die Eigentumsrechte der betroffenen Kontoinhaberinnen, zwar festzustellen, dass eine Sperrung der auf den betreffenden Konten vorhandenen Vermögenswerte, sollten diese dort noch vorhanden sein, gewiss keine geringfügige Grundrechtseinschränkung darstellt. Da es sich bei E. , F. und G. um – beim derzeitigen Ermittlungsstand – unbeteiligte Dritte handelt, ist Zurückhaltung geboten. Allerdings erscheint der fragliche Eingriff in die Eigentumsrechte dieser Personen zu Beweiszwecken mit Blick auf die Schwere der Raum im stehenden Straftaten – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 5 der Stellungnahme vom 20. Februar 2023) – als nicht besonders schwerwiegend oder massiv, sondern gerechtfertigt und damit verhältnismässig i.e.S. Dies gilt umso mehr, als Gegenstand der weiteren Ermittlungen gerade auch eine allfällige Tatbeteiligung dieser drei Personen sein wird, womit sich die hohen Anforderungen an die Verhältnismässigkeit relativieren. Dass des Weiteren laut der Staatsanwaltschaft seit den Zahlungen der Beschwerdeführerin an die C. AG wie auch seit den Zahlungen dieser an die drei Personen "viel Zeit vergangen" sei, so dass "eine dringliche Sicherstellung nicht angezeigt" sein soll (vgl. S. 6 der Stellungnahme vom 20. Februar 2023), stellt eine reine Mutmassung dar und spricht im Gegenteil eher dafür, dass rasches Handeln angezeigt ist, besteht doch ein erhebliches Risiko, dass E. , F. und G. zum Schaden der – noch zu ermittelnden Berechtigten – in der Zwischenzeit ihre Konten leeren und schliessen (so zutreffend die Beschwerdeführerin auf S. 8 der Beschwerde vom 6. Februar 2023). Insbesondere aber geht damit ein drohender Beweisverlust einher, weil die allenfalls auf den fraglichen Bankkonten noch vorhanden Gelder abgehoben oder vermischt werden könnten, was die Feststellung des rechtlich erheblichen Sachverhalts erschweren würde. Angesichts dessen besteht auch eine zeitliche Dringlichkeit bei der Umsetzung der Beschlagnahme. Wie vorstehend erwähnt, wurden seitens der Staatsanwaltschaft bereits andere Zwangsmassnahmen wie eine Hausdurchsuchung und Bankeditionen vorgenommen (vgl. Erw. II.2.3.4.2.a.aa), was gerade die evidente Dringlichkeit der Angelegenheit, d.h. das Erfordernis, dass so rasch als möglich umfassend gehandelt wird, umso mehr aufzeigt. Schliesslich kann das seitens der Staatsanwaltschaft erwähnte "erhebliche finanzielle Risiko" wegen Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen gemäss Art. 431 StPO für rechtswidrig angeordnete Beschlagnahmen (vgl. S. 5 der Stellungnahme vom 20. Februar 2023) keinesfalls einen Grund darstellen, um eine Verhältnismässigkeit zu verneinen, besteht doch ein derartiges "Risiko" regelmässig in derartigen Strafverfahren. Zu guter Letzt ebenfalls Gegenstand der noch zu erfolgenden Ermittlungen sein wird, ob sich die Bankkonten der drei obgenannten begünstigten Personen im Ausland, d.h. mutmasslich in Deutschland und in der Türkei, befinden. Die Beschwerdeführerin weist auf S. 9 der Beschwerde vom 6. Februar 2023 betreffend das Rechtshilfeverfahren in Bezug auf Kontosperren zutreffend auf die hierfür massgebenden Rechtsgrundlagen hin: Sowohl Deutschland als auch die Türkei haben das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) als auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) – hierbei interessieren insbesondere Art. 8 und Art. 11 Ziff. 1 GwUe – ratifiziert. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das IRSG und die IRSV (SR. 351.11; vgl. BGer 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 2.1). Zur Gewährung von Rechtshilfe seitens des ersuchten Staates ist ausreichend, wenn sich aus dem Dispositiv und den Erwägungen des Entscheids des ersuchenden Staates klar ergibt, dass die betreffenden Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind, worauf unter anderem dann geschlossen werden kann, wenn kein legitimer wirtschaftlicher oder rechtlicher Nutzen bzw. für die Transaktionen (Einzahlungen auf Bankkonto) geltend gemacht wird oder ein solcher erkennbar wäre, sondern der Zweck derselben allein darin bestanden haben dürfte, den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf das deliktisch erlangte Geld zu verhindern (vgl. BGer a.a.O., E. 5.4, 5.5). Zu beachten ist hierbei einzig, dass sich die Rechtshilfe nach Art. 74a IRSG zwar auf die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten, nicht aber auch auf Ersatzforderungen des ersuchenden Staats beziehen kann; hierfür ist ein separates Exequaturverfahren nach Art. 94 ff. IRSG von Nöten (vgl. BGer a.a.O. E. 6.7). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass für ein Rechtshilfeersuchen seitens der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bei den zuständigen Behörden in Deutschland und in der Türkei in Bezug auf die Sperrung der fraglichen Bankkonten die gesetzlichen Grundlagen vorhanden sind. Auch besteht durchaus eine reelle Chance, dass den entsprechenden Rechtshilfeersuchen seitens der ausländischen Behörden entsprochen würde, und zwar auch und gerade aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschuldigte nicht zum Motiv bzw. Zweck der Überweisung der obgenannten namhaften Geldbeträge an die drei Personen äussern will, was wiederum darauf schliessen lässt, dass jener damit möglicherweise den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf allenfalls deliktisch erlangtes Geld verhindern will. Was sodann die Dauer und den Aufwand eines solches Rechtshilfeverfahrens betrifft, so ergibt sich aus dem zutreffenden Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Länderindex im Rechtshilfeführer auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz – anders als nach Ansicht der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 5 der Stellungnahme vom 20. Februar 2023) – tatsächlich ein eher unkompliziertes (kein spezielles Formular) und rasches (1 bis 9 Monate) Prozedere. Darum kann der Einwand der Staatsanwaltschaft, entsprechende Rechtshilfeverfahren in mehreren Ländern (Deutschland und Türkei) würden "erhebliche Ressourcen der Staatsanwaltschaft absorbieren, die wiederum für die Erhebung der hinsichtlich der Schuldfrage relevanten Beweise fehlen würden", ebenso wenig gehört werden. Dass schliesslich die rechtshilfeweise Vermögenseinziehung für die betroffenen Drittpersonen eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde, lässt selbst die Staatsanwaltschaft offen (vgl. S. 6 der Stellungnahme vom 20. Februar 2023). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass nach einer Gesamtwürdigung der auf dem Spiel stehenden Interessen auch ein Rechtshilfeersuchen an die zuständigen ausländischen Behörden betreffend Beschlagnahme von Vermögenswerten auf den betroffenen Bankkonten im Ausland nicht als unverhältnismässig zu bewerten ist. b) Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO betrifft die sog. Deckungsbeschlagnahme und bezieht sich auf Verfahrenskosten nach Art. 422 ff. StPO, Geldstrafen nach Art. 34 ff. StGB, Bussen nach Art. 106 sowie Entschädigungen nach Art. 429 ff. StPO. Eine eingehende Regelung dieser Beschlagnahmeart ist in Art. 268 StPO (Beschlagnahme zur Kostendeckung) geregelt (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., N 2). Nach Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) bzw. der Geldstrafen und Bussen (lit. b). aa) In ihrer Verfügung vom 24. Januar 2023 wie auch in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2023 thematisiert die Staatsanwaltschaft diese Form der Beschlagnahme nicht, obwohl sie selbst angibt, im gegenwärtigen (frühen) Stand der Strafuntersuchung liege bereits ein hinreichender Tatverdacht wegen Betruges, evtl. Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung vor, wobei auch die Frage des Anvertrautseins der Gelder zu prüfen sei (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 20. Februar 2023). Damit ist aber zum aktuellen Zeitpunkt noch völlig offen, ob sich der Beschuldigte strafbar gemacht hat und infolgedessen inskünftig zur Zahlung einer Geldstrafe bzw. zur Tragung von Verfahrenskosten verurteilt werden wird. Ebenso wenig sind die Eigentumsverhältnisse betreffend die auf die Konten der drei begünstigen Personen überwiesenen Gelder geklärt, was nicht zuletzt mit der Frage des allfällig gutgläubigen Erwerbs durch diese drei Personen zusammenhängt (vgl. bereits Erw. II.2.3.4.2.a.cc). Angesichts dessen besteht aktuell eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die zu beschlagnahmenden Vermögenswerte in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit den obgenannten, möglicherweise begangenen Vermögensdelikten stehen, und dass sie – sollten sie im Eigentum des Beschuldigten stehen – im Verlaufe des Strafverfahrens zur Bezahlung einer Geldstrafe wie auch von Verfahrenskosten verwendet werden könnten. Eine Sperrung der Vermögenswerte auf den Konten der drei begünstigten Personen kann ebenso verhindern, dass diese Vermögenswerte weiter verschoben bzw. abgehoben werden und damit eine Begleichung von Geldstrafe und Verfahrenskosten verhindert wird, weshalb eine Deckungsbeschlagnahme als hierfür geeignete Massnahme erscheint. bb) Eine weniger einschneidende Massnahme als eine Deckungsbeschlagnahme zur Begleichung einer Geldstrafe wie auch der Verfahrenskosten ist derzeit nicht ersichtlich, zumal gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten selbst (vgl. Erw. II.2.3.2.2.f) von dessen eher ungünstigen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, was eine Eintreibung der Geldstrafe wie auch der Verfahrenskosten beim Beschuldigten auf dem ordentlichen Weg verunmöglichen oder zumindest erschweren dürfte. Damit ist auch die Voraussetzung der Erforderlichkeit gegeben. cc) Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit i.e.S. schliesslich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen in Erw. II.2.3.4.2.a.cc zur Schwere der im Raum stehenden Delikte, zum Ausmass des Tatverdachts, zum Grad des Grundrechtseingriffs, zur zeitlichen Dringlichkeit sowie zu den Hürden allenfalls notwendiger Rechtshilfeersuchen verwiesen werden. Auch in Bezug auf eine Deckungsbeschlagnahme bzw. entsprechende Rechtshilfeersuchen hierzu erscheint eine vernünftige Relation zwischen Zweck und Mittel gegeben. c) Sodann handelt es sich in Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO und die sog. Restitutionsbeschlagnahme . Diese Bestimmung ist im Kontext mit Art. 267 StPO (Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte), namentlich Abs. 1 und 2, sowie Art. 70 StGB (Grundsätze [der Einziehung von Vermögenswerten]), Abs. 1 letzter Satzteil, zu lesen, die die Rückgabe an den Berechtigten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vorsehen. Unter diese Beschlagnahme sowie die anschliessende Rückgabe an die Berechtigten fallen nur die diesem direkt entzogenen Gegenstände und Vermögenswerte (unter Einschluss der damit gespiesenen Bankguthaben i.S. der unechten Surrogate). Diese Herausgabe ist somit nicht auf bewegliche Gegenstände beschränkt, auf die ein dinglicher Anspruch besteht. Eine Restitution an den Geschädigten kommt in Betracht, wenn die betreffenden Beschlagnahmeobjekte Originalwerte oder unechte Surrogate verkörpern. Auch als unechtes Surrogat gilt angefallener Deliktserlös, wenn er seine Form gewechselt hat, ohne dass eine Übertragung auf einen Wertträger stattfand, so etwa, wenn Bargeld umgetauscht, vermischt, auf ein Konto einbezahlt oder ein Kontoguthaben auf ein anderes Konto überwiesen wird. Echte Surrogate können demgegenüber nur über den Weg der Einziehung nach Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB zugunsten von Geschädigten Verwendung finden. Eine Restitutionsbeschlagnahme kommt demgemäss nur in Betracht, wenn es sich voraussichtlich um einen Originalwert handelt oder sich wahrscheinlich, etwa anhand einer Papier-spur (paper trail), nachweisen lässt, dass der betreffende Wert aus dem inkriminierten (gleichartigen) Originalwert stammt. Nur bei einem direkten Zusammenhang ist eine Beschlagnahme unter diesem Titel zulässig (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., N 3 f., unter Hinweis auf die Botschaft, S. 1245; RS 2011 Nr. 51; Stefan Heimgartner , a.a.O., N 20 f., unter Hinweis u.a. auf BGE 128 I 133 und BGer 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 7.2.3). aa) Bezüglich einer Restitutionsbeschlagnahme gilt wiederum, dass zum jetzigen, frühen Verfahrensstand strafbare Handlungen des Beschuldigten wie auch die Eigentumsverhältnisse der überwiesenen Gelder noch nicht geklärt sind. Ebenso aktuell noch offen und daher seitens der Staatsanwaltschaft in Beachtung von Art. 6 StPO zu untersuchen ist, ob die allenfalls noch auf den Konten der drei begünstigten Personen vorhandenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind und ob es sich bei der Beschwerdeführerin wie auch bei der C. AG um Geschädigte aus einer Straftat handelt, führt die Staatsanwaltschaft doch selbst aus, es sei noch nicht ermittelt, ob die mutmasslich nicht geschäftsmässig begründeten Zahlungen an die drei Frauen mit "diesen" Geldmitteln erfolgt seien (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 20. Februar 2023). Laut der Staatsanwaltschaft sei nebst der Frage des Anvertrautseins der bezahlten Geldbeträge bisher beweismässig auch noch nicht erstellt, dass die Zahlungen an die drei genannten Frauen zeitlich unmittelbar im Anschluss an die von der Beschwerdeführerin bezahlten Geldbeträge (mithin direkt mit diesem Geld) erfolgt seien. Damit hänge die Frage zusammen, ob die (möglicherweise bloss in wenigen Fällen zeitnah nach Eingang der Zahlung der Beschwerdeführerin erfolgten) Zahlungen an die drei genannten Frauen nicht mit mutmasslich legalem, vorab auf dem Konto befindlichem oder mit direkt nach der Zahlung durch die Beschwerdeführerin anderweitig erhaltenem Geld erfolgt seien (Vermischung). Es sei im jetzigen Stand der Untersuchung mithin nicht nachgewiesen, ob – sofern die restlichen Voraussetzungen zu bejahen wären – die Beschwerdeführerin durch die Überweisungen der C. AG an die drei Frauen unmittelbar geschädigt worden und damit eine Restitutionsbeschlagnahme bei den Frauen gerechtfertigt wäre, oder ob der Sachverhalt anders rechtlich zu qualifizieren, was sich wiederum auf die Frage, wer geschädigte Partei sei, auswirken würde (vgl. S. 2 ff. der Stellungnahme vom 20. Februar 2023). Die Staatsanwaltschaft scheint mit dieser Argumentation zu verkennen, dass gerade angesichts der Unklarheiten bzw. Möglichkeiten, dass es sich bei den fraglichen Vermögenswerten auf den Bankkonten der drei begünstigen Personen um Originalwerte oder auch um blosse unechte Surrogate der Originalwerte, welche aus Delikten herrühren, handelt, derzeit eine gewisse Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, wonach ebendiese Vermögenswerte im Laufe des Verfahrens zur Rückgabe an die – noch zu ermittelnden – durch Straftaten Geschädigten und damit Berechtigten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verwendet werden könnten. Da hierzu eine Sperrung der betroffenen Bankkonten Hand bieten kann, erscheint derzeit eine Restitutionsbeschlagnahme in jedem Fall als geeignete Massnahme. bb) Bei der Frage der Erforderlichkeit ist wiederum keine mildere, ebenfalls geeignete Massnahme als eine Restitutionsbeschlagnahme ersichtlich. Es kann zur Begründung auf die Ausführungen in Erw. II.2.3.4.2.b.bb verwiesen werden. cc) Schliesslich erscheinen in casu eine Restitutionsbeschlagnahme bzw. entsprechende Rechtshilfeersuchen auch als verhältnismässig i.e.S., wofür wiederum auf die Ausführungen in Erw. II.2.3.4.2.a.cc betreffend die Schwere der in Frage kommenden Straftaten, die Qualität des Tatverdachts, das Ausmass des Grundrechtseingriffs, die zeitliche Dringlichkeit sowie die Anforderungen an allenfalls notwendige Rechtshilfeersuchen verwiesen wird. d) Endlich regelt Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO die Einziehungsbeschlagnahme . Unter dem Titel der hier allein interessierenden Vermögenseinziehungsbeschlagnahme als Einziehungsobjekte in Betracht kommen gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB Deliktserlöse, sog. scelere quaesita im weiteren Sinne und Verbrecherlöhne, sog. pretium sceleris. Einzuziehen sind nicht nur direkt aus Delikten stammende Gegenstände oder Vermögenswerte wie Originalwerte und unechte Surrogate, sondern auch entsprechende Ersatzwerte, sog. echte Surrogate. Für die Annahme eines Surrogats bedarf es des Nachweises, dass dieses anstelle des Originalwerts getreten ist (vgl. Stefan Heimgartner , a.a.O., N 17, m.w.H., u.a. auf BGE 126 I 106 f.; vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., N 5, unter Hinweis auf TPF 2011 182). Eine Vermögenseinziehungsbeschlagnahme setzt die Wahrscheinlichkeit einer späteren Einziehung voraus sowie dass überdies geschützte Drittansprüche nach Art. 70 Abs. 2 StGB nicht offensichtlich sind. Demgemäss bedarf es eines evtl. relevanten Zusammenhangs zwischen den Vermögenswerten und einer inkriminierten Tat. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für die Hypothese bestehen, dass betreffende Vermögenswerte in erheblichem Zusammenhang mit einem inkriminierten Verhalten stehen. Nicht erforderlich ist, dass diesbezüglich ein qualifizierter, d.h. dringender Verdacht besteht. Im Rahmen von Beschlagnahmeentscheiden soll dem sachrichterlichen Einziehungsentscheid nicht vorgegriffen werden, mithin soll eine Freigabe nur verfügt werden, wenn eine Einziehung a priori ausgeschlossen ist ( Stefan Heimgartner , a.a.O., N 18, unter Hinweis u.a. auf BGer 1B_684/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.1; 1B_185/2007 vom 30. November 2007 E. 9; BGE 101 IV 378 f.; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O.). Die Beschlagnahme zur Sicherung der Ersatzforderung nach Art. 71 StGB schliesslich richtet sich nach der besonderen Bestimmung von Art. 71 Abs. 3 StGB. Es genügt die bloss mögliche Anwendung von Art. 71 StGB für die Beschlagnahme bzw. deren Aufrechterhaltung ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., N 6, unter Hinweis auf OG BE vom 22. März 2012; forumpoenale 2012, S. 290). aa) Im vorliegenden Fall bildet gerade Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Abklärungen, ob es sich bei den auf den Bankkonten der drei begünstigten Personen allenfalls noch vorhandenen Vermögenswerten um direkt oder indirekt aus (Vermögens-)Delikten stammende Vermögenswerte handelt (vgl. insb. S. 6 f. der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2023, wonach bezüglich der Rechtsgründe der Zahlungen Unklarheiten bestünden). Hierbei spielt es just keine Rolle, ob es sich bei den auf den entsprechenden Bankkonten vorhandenen Vermögenswerten noch um die Originalwerte aus Delikten handelt, da selbst echte Ersatzwerte der Einziehung unterliegen können (vgl. Erw. II.2.3.4.2.d sowie zutreffend die Beschwerdeführerin auf S. 8 der Beschwerde vom 6. Februar 2023). Sofern die Staatsanwaltschaft einwendet, es sei fraglich resp. es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die an die drei Frauen überwiesenen Beträge – sofern es sich denn überhaupt um inkriminierte Vermögenswerte handle – noch auf den Konten dieser drei Frauen befänden und nicht inzwischen verbraucht (und nicht wieder ersetzt) worden seien (vgl. S. 5 f. der Stellungnahme vom 20. Februar 2023), sind genau diese Fragen Inhalt der in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes noch vorzunehmenden Untersuchungen. Und auch dass – laut Staatsanwaltschaft – den mutmasslich unbeteiligten Dritten das Privileg gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB zugestanden werden müsse (vgl. S. 5 f. der Stellungnahme vom 20. Februar 2023), steht mit Blick auf die ebenfalls noch Gegenstand der Sachverhaltsabklärung bildende Frage der allfälligen Involvierung der drei begünstigten Personen in die mutmasslichen Straftaten des Beschuldigten zum gegenwärtigen Zeitpunkt gerade (noch) nicht fest, so dass geschützte Drittansprüche nach Art. 70 Abs. 2 StGB zum jetzigen Zeitpunkt zumindest nicht evident erscheinen. Schliesslich hält selbst die Staatsanwaltschaft eine Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 StGB, d.h. zugunsten des Staates, für nicht ausgeschlossen (vgl. S. 6 der Stellungnahme vom 20. Februar 2023). Somit ist zu konstatieren, dass derzeit eine gewisse Wahrscheinlichkeit bzw. Möglichkeit besteht, wonach die zu beschlagnahmenden Vermögenswerte in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit den obgenannten, möglicherweise begangenen Vermögensdelikten stehen und dass sie im Verlaufe des Strafverfahrens zur Einziehung nach Art. 70 StGB verwendet werden, oder aber, sollten keine Vermögenswerte mehr vorhanden sein, bei einer Verurteilung des Beschuldigten dieser zu einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB verpflichtet werden könnte. Geschützte Drittansprüche nach Art. 70 Abs. 2 StGB, welche einer Einziehung entgegenstehen würden, sind zumindest nicht offenkundig erkennbar. Eine Sperrung der Vermögenswerte auf den Konten der drei begünstigten Personen kann mithin verhindern, dass diese Vermögenswerte weiter verschoben bzw. abgehoben werden und dadurch insbesondere eine Einziehung verunmöglicht wird, weshalb eine Einziehungsbeschlagnahme als hierfür geeignete Massnahme erscheint. bb) Abermals stellt sich in casu eine Einziehungsbeschlagnahme als erforderlich dar, zumal mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten keine mildere, ebenfalls geeignete Massnahme ersichtlich ist (vgl. bereits Erw. II.2.3.4.2.b.bb). cc) Schliesslich stehen mit Blick auf das Ausmass der im Raumen stehenden Delikte, die Schwere des Tatverdachts, die Intensität des Grundrechtseingriffs, die zeitliche Dringlichkeit wie auch die Ausgestaltung einer allenfalls notwendigen Rechtshilfe Zweck und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander, weshalb in Bezug auf eine Einziehungsbeschlagnahme bzw. entsprechende Rechtshilfeersuchen ebenso die Verhältnismässigkeit i.e.S. zu bejahen ist. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die Ausführungen in Erw. II.2.3.4.2.a.cc, welche in Bezug auf die Einziehungsbeschlagnahme gleichermassen gelten, verwiesen werden. e) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Schwere der vorgeworfenen Delikte, der Qualität des Tatverdachts wie auch der Intensität des Grundrechtseingriffs in die Eigentumsrechte der drei betroffenen (Dritt-)Personen die seitens der Beschwerdeführerin beantragte Beschlagnahme der auf den betroffenen Bankkonten liegenden Vermögenswerte bzw. ein entsprechendes Rechtshilfegesuch an die zuständigen ausländischen Behörden hierzu derzeit zu jedwelchem Zweck gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. ad StPO, d.h. in Form einer Beweismittelbeschlagnahme, einer Deckungsbeschlagnahme, einer Restitutionsbeschlagnahme wie auch einer Einziehungsbeschlagnahme, als geeignet, erforderlich und – nach einer umfassenden Interessenabwägung – verhältnismässig i.e.S. und damit verhältnismässig erscheint, ohne dass prozessuale bzw. materielle oder einer Beweismitteloder Deckungsbeschlagnahme entgegenstehende Gründe gemäss Art. 264 StPO ersichtlich sind. Zwar trifft zu, dass der Staatsanwaltschaft als Verfahrensleiterin i.S.v. Art. 61 lit. a StPO bei der Anwendung von Zwangsmassnahmen ein gewisses Ermessen zusteht (so die Staatsanwaltschaft auf S. 4 der Stellungnahme vom 20. Februar 2023), doch die Bedürfnisse des vorliegenden Strafverfahrens, wo es um die Untersuchung schwerwiegender Vermögensdelikte geht, legen eine Beschlagnahme der Vermögenswerte, wie sie seitens der Beschwerdeführerin beantragt wird, dringend nahe; diese erscheint mithin – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 7 der Stellungnahme vom 20. Februar 2023) – selbst unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als opportun. Allfällige mangelnde personelle Ressourcen, wie sie die Staatsanwaltschaft als Begründung für ihre bisherige Weigerung, die beantragte Zwangsmassnahme anzuordnen, ins Feld führt, können keinesfalls zur Begründung einer Unverhältnismässigkeit in der Sache herangezogen werden. Nicht zuletzt ist auf den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO hinzuweisen, den die Staatsanwaltschaft zu beachten hat und welcher die Untersuchungsbehörde im Besonderen verpflichtet, eine umfassende Ermittlung des Sachverhalts mit allen geeigneten, erforderlichen und verhältnismässigen Beweiserhebungen vorzunehmen. Nachdem im vorliegenden Fall die Gefahr besteht, dass die auf den Bankkonten der drei begünstigten Personen liegenden Gelder abgehoben bzw. die Konten selbst geschlossen werden, was insbesondere zu einem Beweisverlust, aber auch zur Erschwerung bzw. Verunmöglichung, den allenfalls aus einer Straftat Geschädigten die ihnen zustehenden Vermögenswerte zurückzugeben, führen kann, ist zudem eine hohe zeitliche Dringlichkeit in Bezug auf die Sperrung der genannten Konten gegeben. 2.4 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die im Streit liegende Beschlagnahme der auf den Konten von E. , F. und G. liegenden Vermögenswerte bzw. entsprechende Rechtshilfeersuchen an die zuständigen ausländischen Behörden sowohl mit Blick auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung von Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. ad und 2 StPO als auch auf die besonderen Voraussetzungen der einzelnen Beschlagnahmearten unter sämtlichen Titeln gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. ad StPO sowie Art. 264 StPO zulässig und im konkreten Fall auch dringend geboten ist. Es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2023 mit Verfügung vom 24. Januar 2023 zu Unrecht abgewiesen hat. Angesichts dessen erweist sich die Beschwerde vom 6. Februar 2023 als in jeder Hinsicht begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 24. Januar 2023 ist aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, d.h. die Staatsanwaltschaft als hierfür zuständige Behörde (vgl. explizit Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO) hat unverzüglich die erforderlichen Untersuchungshandlungen, insbesondere betreffend die sich auf den Bankkonten von F. (Ehefrau des Beschuldigten) sowie von E. und G. befindlichen Vermögenswerte die Anordnung der Beschlagnahme, allen voran eine Beweismittelbeschlagnahme, bzw. das Ersuchen bei den zuständigen ausländischen Behörden um entsprechende Rechtshilfe vorzunehmen. III. Kosten 1. Ordentliche Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (vgl. Art. 428 Abs. 4 StPO). Die ordentlichen Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden in Anwendung von § 3 Abs. 6 sowie § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (GebT; SGS 170.31) auf eine Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen) festgelegt. Zufolge Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Anfechtungsobjektes sind diese Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Die durch die Beschwerdeführerin bereits erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 1'000.00 ist dieser zurückzuerstatten. 2. Ausserordentliche Kosten Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112). Beansprucht eine Anwältin oder ein Anwalt im Prozess eine Parteientschädigung für die auftraggebende Person, ist dem Gericht die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung, in Beschwerdeverfahren mit der letzten Rechtsschrift einzureichen, ansonsten das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann (§ 18 Abs. 1 TO). Die Beschwerdeführerin beantragt diesbezüglich eine Entschädigung zu Lasten des Staates (vgl. Rechtsbegehren 2 der Beschwerde vom 6. Februar 2023). In casu hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit seiner letzten Rechtsschrift, der Beschwerde vom 6. Februar 2023, keine Honorarnote eingereicht. Es ist ihm daher nach Ermessen des Gerichts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse auszurichten. Angesichts der Bedeutung der Sache erscheint der seitens des Rechtsvertreters erhobene Aufwand (zehnseitige Beschwerdeschrift) als angemessen, wofür eine Pauschale von CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen) festgesetzt wird. Hinzu kommen 7,7% Mehrwertsteuer (= CHF 92.40). Der Beschwerdeführerin wird somit eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 1'292.40 aus der Staatskasse ausgerichtet. Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde vom 6. Februar 2023 wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 24. Januar 2023 aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.1 2.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen) gehen zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführerin wird die von ihr erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 1'000.00 zurückerstattet. 3. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWST (= CHF 92.40), somit insgesamt CHF 1'292.40, zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet. [Mitteilungsziffer] Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Dieser Entscheid ist rechtskräftig.