Verlängerung einer stationären Massnahme
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Die Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB stellt einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Strafgerichts im Sinne von Art. 363 ff. der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) dar. Als Rechtsmittel steht hiergegen die Beschwerde zur Verfügung (BGE 141 IV 396 E. 4.7; BGer Urteil 6B_489/2019 vom 15. Juli 2019, E. 1.1). Zur Beurteilung der Beschwerde ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, zuständig (§ 15 Abs. 2 EG StPO). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt das Gesetz die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet, und sie muss die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe nennen, die für einen anderen Entscheid sprechen. Die Begründung hat sich mit den betreffenden Erwägungen konkret auseinanderzusetzen und es genügt nicht, wenn im Beschwerdeverfahren lediglich die bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen und von ihr verworfenen Argumente wiederholt werden ( Guidon , Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 396 N 9c; BGer Urteil 6B_721/2018 vom 19. November 2018, E. 2.1). Von Rechtsanwälten kann namentlich erwartet werden, dass sie ein Rechtsmittel formgerecht einreichen, weshalb eine Nachfristansetzung zur Verbesserung der Eingabe nur in Ausnahmefällen in Frage kommt ( Bähler , Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 385 N 7).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der stationären Massnahme um vier Jahre unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerde vom 4. Oktober 2023 den Begründungserfordernissen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügt. Der Beschwerdeführer macht im Hauptstandpunkt geltend, dass eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um mehr als 24 Monate unverhältnismässig sei. Somit werden die grundsätzliche Eignung und Erforderlichkeit einer Aufrechterhaltung der strafrechtlichen Massnahme nicht in Zweifel gezogen. Im Eventualstandpunkt bringt der Beschwerdeführer vor, das Gutachten von Dr. med. B. vom 21. Dezember 2022 leide an inhaltlichen Mängeln, weshalb es nicht als rechtsgenügliche Grundlage für eine weitergehende Verlängerung der Massnahme tauge. Aus diesem Grund wird vom Beschwerdeführer eventualiter die Einholung eines aktuellen Gutachtens von einer nicht vorbefassten sachverständigen Person beantragt. Diesbezüglich ist zu erwägen, dass sich eine allfällige Mangelhaftigkeit des Gutachtens nicht allein auf die Beurteilung der Massnahmenverlängerung für die Dauer von über zwei Jahren, sondern auf die gesamte vorinstanzliche Würdigung der Eignung und Erforderlichkeit der verlängerten Massnahme auswirken würde. Soweit der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht das Gutachten vom 21. Dezember 2022 beanstandet, wiederholt er auf den Seiten 7 - 34 seiner Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 2023 lediglich die bereits vor Strafgericht vorgebrachte Kritik (vgl. hierzu die Eingabe vom 31. Mai 2023 [act. S 25 ff.]), ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses inhaltlich auseinanderzusetzen und substantiiert darzulegen, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden. Damit wird er den Begründungserfordernissen von Art. 385 Abs. 1 StPO jedoch nicht gerecht, weshalb hinsichtlich der in diesem Teil der Rechtsschrift gerügten Mängel des Gutachtens vom 21. Dezember 2022 auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Einzig betreffend die Frage der Verhältnismässigkeit der Dauer einer Massnahmenverlängerung (S. 3 - 7 sowie S. 34 - 35 der Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 2023) wird mindestens ansatzweise Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen genommen, wobei die Voraussetzungen von Art. 385 Abs. 1 StPO hier gerade noch als erfüllt angesehen werden können. Hinsichtlich dieser Frage kann somit auf die Beschwerde eingetreten werden, weshalb der vorinstanzliche Entscheid sowie das Gutachten vom 21. Dezember 2022 nachfolgend einzig mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der vom Strafgericht ausgesprochenen Massnahmendauer zu überprüfen sind.
E. 1.3 Die Beschwerde ist ein ordentliches, vollkommenes und devolutives Rechtsmittel, welches die Überprüfung des angefochtenen Entscheides mit freier Kognition erlaubt. Noven sind zulässig, ein zweiter Schriftenwechsel darf durchgeführt werden (Art. 390 Abs. 3 StPO), falls nötig können zusätzliche Erhebungen oder Beweisabnahmen erfolgen (Art. 390 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 364 Abs. 3 StPO) und je nach Tragweite des Falles ist auch eine mündliche Verhandlung möglich (Art. 390 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 365 Abs. 1 StPO). Damit erlaubt die Beschwerde gegen selbstständige nachträgliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO ein der Berufung angenähertes Verfahren (vgl. BGE 141 IV 396, E. 4.4). In casu hat der Beschwerdeführer den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung erklärt und die Durchführung des schriftlichen Verfahrens beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 3 der Beschwerde vom 4. Oktober 2023), was prozessleitend am 26. Oktober 2023 entsprechend verfügt wurde.
E. 2 Materielles
E. 2.1 Ausgangslage und Standpunkte der Parteien
E. 2.1.1 In seinem Beschluss vom 26. September 2023 erwägt das Strafgericht im Wesentlichen, es dürfe in Fachfragen nur beim Vorliegen triftiger Gründe von der gutachterlichen Einschätzung abgewichen werden. Dies sei etwa bei mangelnder Nachvollziehbarkeit, Unvollständigkeit, Widersprüchlichkeit oder sonstigen offensichtlichen Mängeln des Gutachtens, welche ohne spezielles Fachwissen erkennbar seien, der Fall. Weil die vom amtlichen Verteidiger im Eventualstandpunkt vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten von der Dauer der Verlängerung der Massnahme unabhängig und von Amtes wegen zu beachten seien, würden diese vorweg geprüft. Die Verteidigung habe gegen die Verwendung des Gutachtens keine Einwände erhoben und innert eingeräumter Frist auch keine Ergänzungsfragen an die Sachverständige gestellt. Hinsichtlich der fehlenden Teilnahmerechte an den Explorationsgesprächen und der fehlenden Protokollierung könne festgehalten werden, dass das konkrete Vorgehen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang gestanden sei. Sodann bestehe im Rahmen eines Entscheides über die Verlängerung einer Massnahme kein Anspruch auf Doppelbegutachtung, zumal in solchen Fällen auch eine neue Begutachtung nicht zwingend vorgesehen sei. Soweit die Verteidigung geltend mache, die Gutachterin habe zu Unrecht selbständig Beweise erhoben, sei zu konstatieren, dass sowohl die telefonischen Kontaktaufnahmen als auch die Einholung von Berichten als einfache Erhebungen im Sinne von Art. 185 Abs. 4 StPO zulässig gewesen seien. Weiter beanstande der Beschwerdeführer das Gutachten in Bezug auf die Diagnosestellung und die Gefährlichkeitseinschätzung, wobei es sich hier um Fachfragen handle. Aus dem Gutachten würden sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Befangenheit der Sachverständigen ergeben. Es seien keine triftigen Gründe ersichtlich, welche das Gutachten als unzureichend oder unverwertbar erscheinen lassen würden. Damit bestehe für das Strafgericht keine Veranlassung, von den Einschätzungen der Sachverständigen abzuweichen. Aufgrund der Schwere und Chronifizierung der Störung gehe die Gutachterin nach wie vor von einer mehrjährigen und intensiven Behandlung aus. Unter diesen Umständen erscheine die Verlängerung der stationären Massnahme für die Dauer von 4 Jahren angezeigt und verhältnismässig.
E. 2.1.2 Zur Begründung seiner Anträge bringt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 zusammengefasst vor, dass er gestützt auf die "einleuchtenden Therapie- und Vollzugsberichte weiterhin gerne in der therapeutischen Massnahme mitwirken" wolle. Strittig sei jedoch die Frage, wie lange die Massnahme noch verlängert werden solle. Der Beschwerdeführer habe eine schuldangemessene Strafe von weniger als fünf Jahren erhalten und befinde sich mittlerweile seit fast 20 Jahren im Sanktionsvollzug. Somit sei er bereits "massiv schuldüberschiessend inhaftiert" und die vom Strafgericht angeordnete Verlängerung der Massnahme erwiese sich als unverhältnismässig. Je länger eine Sanktion andaure, desto mehr falle der Freiheitsanspruch der betroffenen Person ins Gewicht, und gewisse Taten würden daher in ihrer Schwere nicht mehr ausreichen, um eine weitere Aufrechterhaltung der Massnahme zu rechtfertigen. Dies habe auch zur Folge, dass die Verlängerung mit zunehmender Dauer in kürzeren Abständen einer gerichtlichen Beurteilung zugeführt werden müsse. Der Beschwerdeführer erachte eine Weiterführung der Therapie aktuell noch als geeignet und erforderlich, doch könne diese in den nächsten 24 Monaten abgeschlossen werden. Das Gutachten von Dr. med. B. biete keine hinreichende Grundlage für eine darüber hinaus gehende Verlängerung der Massnahme. Das Gutachten vom 21. Dezember 2022 erscheine "zwar auf den ersten Blick formal mehr oder weniger korrekt", doch seien bei näherer Betrachtungsweise bedeutende Mängel erkennbar. Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, dass es sich um ein Parteigutachten handle, die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers verletzt worden seien, eine erforderliche Doppelbegutachtung unterblieben sei, die Sachverständige in unzulässiger Weise Beweise erhoben habe, die Diagnose der Persönlichkeitsstörung nicht nachvollziehbar begründet werde, die Risikoanalyse nicht den geforderten Standards entspreche und einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers gewichtet werde, protektive Faktoren zu wenig in die Beurteilung einbezogen worden seien und sich die Gutachterin mit dem Therapieverlauf nur ungenügend auseinandergesetzt habe. Ohne jegliche Differenzierung werde eine Verlängerung der Massnahme um weitere fünf Jahre empfohlen, wobei nicht ersichtlich sei, welcher Art die künftige Therapie sein müsse. Sodann schliesse die Sachverständige eine erneute Überprüfung der vor 18 Jahren gestellten Diagnose aus, wobei sie hier auf Ereignisse im Vollzug zurückgreife, die weder eine psychiatrisch relevante Störung noch einen Zusammenhang zu sexuellen Übergriffen auf Kinder begründen könnten. Generell sei bei der Gutachterin keine Bereitschaft für eine ergebnisoffene Beurteilung des Beschwerdeführers ersichtlich. Dieser sei mittlerweile in eine offene Abteilung des Massnahmenvollzugs versetzt worden und während einer Fortführung der stationären Massnahme im Rahmen von zwei Jahren bleibe genügend Zeit, um weitere Lockerungsschritte ernsthaft voranzutreiben und eine bedingte Entlassung mit einer engmaschigen Altersbetreuung aufzugleisen.
E. 2.1.3 In seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2023 führt das Amt für Justizvollzug aus, dass sich die Konkordatliche Fachkommission für eine Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Massnahmenvollzug ausgesprochen habe. Somit werde der Verfahrensleitung die Gutheissung eines Antrags auf Versetzung in die offene Abteilung des Massnahmenzentrums X. empfohlen. Weiter wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in der Begründung seines Rechtsmittels die bereits im Verfahren vor dem Strafgericht vorgebrachten Rügen wiederhole, ohne auf den betreffenden vorinstanzlichen Beschluss vom 26. September 2023 einzugehen. Inwiefern dieser Entscheid mangelhaft sein solle, werde vom Beschwerdeführer nicht ausgeführt. Unter diesen Umständen sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, weshalb das Amt für Justizvollzug auf eine weitergehende Stellungnahme verzichte.
E. 2.1.4 Mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2023 bringt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst vor, dass zunächst auf die Begründung des strafgerichtlichen Beschlusses vom 26. September 2023 verwiesen werden könne. Der Beschwerdeführer setze sich mit diesem vorinstanzlichen Entscheid nicht wirklich auseinander, sondern beschränke sich darauf, die bereits vor erster Instanz am Gutachten geäusserte Kritik zu wiederholen. Der Beschwerdeführer habe in den langen Jahren der intensiven therapeutischen Behandlung leider erst sehr minime Fortschritte gemacht, die sich günstig auf die Legalprognose auswirken könnten. Das Risikomanagement müsse nun im offenen Massnahmenvollzug sorgfältig und mit dosierten Öffnungen überprüft werden. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit immer wieder deliktrelevantes Verhalten gezeigt, welches an einer nachhaltigen Einsicht in die Problematik und der Veränderungsbereitschaft zweifeln lasse. Die erzielten Fortschritte würden eine bedingte Entlassung im Zeitraum von zwei Jahren keineswegs nahelegen. Von einer schuldüberschiessenden Inhaftierung könne nicht gesprochen werden, zumal sich der Beschwerdeführer stets in einer Massnahme befunden habe, welche schuldunabhängig auszusprechen sei. Das Strafgericht habe sich in seinem Beschluss vom 26. September 2023 sorgfältig mit der Verhältnismässigkeit der Verlängerung der stationären Massnahme auseinandergesetzt. Es bestehe vorliegend keinerlei Notwendigkeit, die stationäre Massnahme jeweils nur in kürzeren Schritten zu verlängern, um den Fall in zeitlich kleineren Abständen einer gerichtlichen Beurteilung zuzuführen. Die Vollzugsbehörde prüfe jeweils jährlich im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Massnahme gegeben seien, wobei der betroffenen Person das rechtliche Gehör gewährt werde. Die gerichtliche Überprüfung sei somit ohnehin möglich. Mit einer Verlängerung von lediglich 24 Monaten würden fälschlicherweise zu grosse Fortschritte im Resozialisierungsprozess signalisiert. Im vorliegenden Fall sei bereits mehrfach die Frage einer Umwandlung der therapeutischen Massnahme in eine Verwahrung im Raum gestanden. Auch angesichts der aktuellen Entwicklung würden nur minime Fortschritte vorliegen. Die vom Beschwerdeführer propagierte Frist von 24 Monaten, in welchen die Therapie erfolgreich zu Ende geführt werden könne, erscheine vor diesem Hintergrund nicht realistisch. Angesichts des bisherigen Verlaufs der Massnahme könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sämtliche Öffnungsschritte in der minimalsten Frist erfolgreich durchlaufen werde.
E. 2.2 Voraussetzungen der Verlängerung einer stationären Massnahme im Allgemeinen
E. 2.2.1 Gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Die Verlängerung setzt somit erstens voraus, dass eine Gefährdung weiterhin besteht, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB also nicht erfüllt sind, und dem Täter prospektiv noch keine günstige Prognose gestellt werden kann. Zweitens muss die Fortführung der Massnahme geeignet sein, die Begehung weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu verhindern. Drittens ist bei der Verlängerung der Massnahme das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten. Dieses umfasst drei Teilaspekte, nämlich die Erfordernisse der Eignung und der Erforderlichkeit der Verlängerung der Massnahme sowie das Gebot der Proportionalität zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel. Es wird vorausgesetzt, dass von mehreren geeigneten Massnahmen die am wenigsten einschneidende anzuordnen ist (Art. 56a Abs. 1 StGB). Beim Entscheid über die Verlängerung einer stationären Massnahme ist sodann zu beachten, dass der mit der Sanktion verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist auch bei der Dauer einer therapeutischen Massnahme Beachtung zu schenken, vor allem wenn eine länger andauernde stationäre Behandlung zeitlich in die Nähe einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe rückt oder diese gar übersteigt. Je länger eine freiheitsentziehende Massnahme dauert, desto höher ist ihre Eingriffsintensität und desto mehr muss demzufolge ihre Verhältnismässigkeit im Auge behalten werden. Besonders sorgfältig zu prüfen ist die Verhältnismässigkeit beim Entscheid über die Verlängerung einer stationären Therapiemassnahme, zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zukommt (BGE 135 IV 139, E. 2.1). Beim Entscheid über die konkret anzuordnende Verlängerungsdauer der Massnahme sind sämtliche relevanten Umstände zu berücksichtigen, namentlich eine allfällige in dieser Hinsicht abgegebene gutachterliche Empfehlung (BGE 135 IV 139, E. 2.4.2). Die Massnahme kann so oft verlängert werden, als eine Fortführung notwendig, geeignet und verhältnismässig erscheint. Bei Vorhandensein einer psychischen Störung sieht das Gesetz für die stationäre Massnahme keine Höchstdauer vor. Die Verlängerungsmöglichkeit besteht, weil die therapeutischen Massnahmen bei chronisch psychisch kranken Patienten häufig sehr langsam wirken (BGE 137 IV 201, E. 1.4).
E. 2.2.2 Anders als bei der erstmaligen Anordnung einer Massnahme schreibt das Gesetz bei der Massnahmenverlängerung eine Begutachtung nicht zwingend vor (BGE 135 IV 139, E. 2.1; BGer Urteil 6B_1013/2019 vom 3. April 2020, E. 1.2.4). Doch ist zu beachten, dass die im Rahmen von Art. 59 Abs. 4 StGB abzuklärenden Themenkomplexe zur Hauptsache Fragen der Behandlungsfähigkeit des Täters und der Wirksamkeit einer weiteren Therapieintervention im Hinblick auf dessen fortbestehende Gefährlichkeit zum Inhalt haben und damit letztlich die Massnahmennotwendigkeit im Sinne von Art. 56 Abs. 3 lit. a StGB betreffen. Mit andern Worten geht es bei der Verlängerung einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB zumindest teilweise um die gleichen oder ähnlichen Fragen wie beim Entscheid über ihre erstmalige Anordnung. Lassen sich diese Fragen nicht auf der Grundlage bereits vorhandener Gutachten einschliesslich weiterer Fachberichte (wie beispielsweise Therapieverlaufsberichte) sachgerecht und fundiert beantworten, sind gutachterliche Abklärungen unabdingbar, unabhängig davon, ob ein gesetzliches Begutachtungsobligatorium besteht oder nicht. Diese sind durch einen Sachverständigen im Sinne der Regelung von Art. 56 Abs. 3 StGB vorzunehmen, d.h. durch einen psychiatrischen Facharzt (BGer Urteil 6B_850/2013 vom 24. April 2014, E. 2.3.3; m.w.H.). Ein entsprechendes Sachverständigengutachten muss nachvollziehbar und transparent sein, die Anknüpfungs- und Befundtatsachen klar und vollständig darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und die Hypothesen offenlegen. Auf dieser Grundlage sind die diagnostischen Schlussfolgerungen aufzuzeigen und bei Prognosegutachten ist eine Wahrscheinlichkeits-aussage über das künftige Legalverhalten zu treffen, welche dem Gericht erlaubt, die Rechtsfrage der Gefährlichkeit selbständig zu beantworten ( Heer , Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 56 N 53). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hat das Gericht dem Gutachten eine richterliche Kontrolle entgegenzusetzen. Es darf somit die Ausführungen des Sachverständigen nicht unbesehen übernehmen, sondern hat diese im Rahmen seiner Möglichkeiten kritisch zu überprüfen (vgl. BGE 142 IV 49, E. 2.1.3; BGE 141 IV 305, E. 6.6.1). Die richterliche Überprüfung eines Prognosegutachtens hat sich nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognoseinstrumente erstrecken (BGer 6B_1147/2018 vom 25. März 2019, E. 1.3.2). In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einem amtlichen Sachverständigengutachten abweichen (BGE 142 IV 49, E. 2.1.3; BGE 141 IV 369, E. 6.1). Auch vermag nicht jeder theoretisch denkbare Zweifel die Mangelhaftigkeit eines Gutachtens zu begründen. Vielmehr muss der Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens konkret und in diesem Sinne erheblich sein ( Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 189, N 14).
E. 2.3 Verhältnismässigkeit der Massnahmenverlängerung
E. 2.3.1 Im Rahmen der Beurteilung des bisherigen Vollzugs- und Therapieverlaufs führt die Sachverständige unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer während der Behandlung in der UPK Y. vom 5. Februar 2007 bis zum 5. März 2010 dazu tendiert habe, seine pädophile Problematik zu bagatellisieren. Ab 2009 seien gehäufte Regelverstösse beschrieben worden. In der Folge sei die Massnahme in der UPK Y. wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben und schliesslich gestützt auf eine erneute Begutachtung ab dem 14. November 2012 in der JVA Z. fortgesetzt worden. Mit der Zeit sei der Beschwerdeführer besser in der Lage gewesen, seine pädophilen Anteile einzuordnen. Ferner sei es ihm gelungen, erste Parallelen zwischen den einzelnen Delikten zu erkennen und diese nachzuvollziehen. Zumal er jedoch im weiteren Verlauf Schwierigkeiten aufgewiesen habe, Gelerntes abzurufen, und nur wenige Fortschritte erzielt habe, sei im Jahr 2016 eine Verwahrung nach Art. 64 StGB diskutiert worden. Im Abschlussbericht der JVA Z. vom 4. August 2016 werde festgehalten, dass es insgesamt nicht gelungen sei, legalprognostisch relevante Veränderungen zu erzielen. Am 11. Oktober 2017 sei zwecks Weiterführung der stationären Massnahme eine Versetzung in die JVA W. erfolgt. Den entsprechenden Berichten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durchgehend eine hohe Therapiemotivation aufgewiesen habe. Laut Gutachten vom 31. März 2020 habe dieser in den zweieinhalb Jahren des Massnahmenvollzugs in der JVA W. Fortschritte erzielt, doch habe ihm noch kein vertieftes Verständnis der Deliktdynamik attestiert werden können. Der Umgang mit Risikoeigenschaften habe gemäss damaliger Einschätzung noch verbessert werden müssen und eine Fantasiearbeit sei bislang nicht erfolgt. Aus einem weiteren Bericht gehe hervor, dass der Beschwerdeführer mit seinem jüngsten Sohn und dem Therapeuten ein Offenlegungsgespräch durchgeführt habe. Anlässlich der Exploration durch die Sachverständige habe der Beschwerdeführer eine deutlich verbesserte Einsicht in seine pädophile Ansprechbarkeit gezeigt und bis auf eine Verurteilung sämtliche Tatvorwürfe eingeräumt. Dabei habe er jedoch dazu tendiert, belastende Elemente wegzulassen, und er sei nur sehr eingeschränkt in der Lage gewesen, die Folgen seiner Tathandlungen für die Opfer sowie deren Erleben während der sexuellen Übergriffe nachzuvollziehen. Positiv sei dagegen zu werten, dass sich der Beschwerdeführer von seinem damaligen Verhalten distanziert und angegeben habe, künftig alles daran setzen zu wollen, weitere Delikte zu verhindern. Doch habe er anlässlich der aktuellen Begutachtung nur über ein marginales Risikobewusstsein verfügt. Insbesondere sei es ihm nicht möglich gewesen, spontan den Zusammenhang zwischen seinen Tathandlungen und seiner Persönlichkeitsstruktur zu schildern. Auch nach Jahren intensiver Therapie verfüge er erst über ein "marginales Deliktsverständnis". Derzeit bleibe er somit auf ein engmaschiges und kontrollierendes Setting angewiesen. Zu nennen sei hier beispielsweise der Umstand, dass im Jahr 2021 anlässlich einer Zimmerkontrolle eine pornografische DVD gefunden worden sei. Auch betrachte er die Kontakte zu einer "hochproblematischen Besucherin" und ihrer 14-jährigen Tochter während seines Aufenthaltes in der UPK Y. im Jahr 2009 nicht als deliktrelevant. Ungünstig sei sodann zu bewerten, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Sachverständigen angegeben habe, keinerlei sexuelle Fantasien mehr zu hegen. Doch habe er eingeräumt, zuweilen einen Erotiksender zu konsumieren, um dann festzustellen, dass er keine Erektion mehr erzielen könne. Hingegen seien dem Beschwerdeführer auf der Persönlichkeitsebene erste Fortschritte zu attestieren. Aufgrund des bisherigen Verlaufs gehe die Gutachterin davon aus, dass die therapeutischen Möglichkeiten in Bezug auf die Paraphilie des Beschwerdeführers mittlerweile ausgeschöpft seien, wenngleich in Übereinstimmung mit der Einschätzung des vorangehenden Gutachters eine intensive Fantasiearbeit zweifellos zu einer Verbesserung des Risikomanagements führen würde. Demgegenüber sei ein Ausbau der persönlichkeitszentrierten therapeutischen Arbeit zu empfehlen. Bei einem erhöhten Öffnungsgrad mit grösserem Handlungsspielraum wäre "mit einer deutlichen Zunahme von Regelverletzungen zu rechnen", zumal beim Beschwerdeführer eine "hochproblematische Kombination deliktrelevanter Persönlichkeitsanteile mit einer Paraphilie bestehe" (vgl. Gutachten vom 21. Dezember 2022, S. 126 ff.).
E. 2.3.2 Hinsichtlich der Risikoeinschätzung führt die Sachverständige zusammengefasst aus, dass es verfrüht sei, von nachhaltigen Veränderungen auszugehen, zumal sich der Beschwerdeführer in einem "hochstrukturierten und kontrollierenden Setting befinde". Vielmehr müsse der Verlauf in einem weniger strukturierten Setting abgewartet werden, bis eine definitive Einschätzung vorgenommen werden könne. Das ursprünglich deutliche Rückfallrisiko für sexuelle Handlungen an Kindern habe sich auf eine "moderate bis deutliche Ausprägung" zurückgebildet. Aufgrund seiner "nach wie vor beobachtbaren Tendenz, Regeln nach seinem Gutdünken auszulegen" und seiner Persönlichkeitsstruktur sei der Beschwerdeführer auch längerfristig auf ein engmaschig betreutes und kontrollierendes Setting angewiesen. Im Rahmen der Risikoeinschätzung komme dem Alter des Beschwerdeführers lediglich eine geringe Bedeutung zu, solange auch Persönlichkeitsmerkmale beobachtbar seien, welche die Deliktdynamik zum Tatzeitpunkt massgeblich geprägt hätten. Auch in einem offenen Setting im Massnahmenzentrum X. bestehe ein geringes Risiko für sexuelle Handlungen an Kindern. Sollten die derzeitigen flankierenden Massnahmen rasch gelockert werden, wäre mit einer "zeitnahen Zunahme des Risikos für sexuelle Handlungen an Kindern auf das Ausgangsniveau zu rechnen". Eine abschliessende Einschätzung des Rückfallrisikos solle erst vorgenommen werden, wenn der Beschwerdeführer in einem offeneren und dynamischeren Setting untergebracht sei. Die von ihm präferierte Verlegung in ein betreutes Wohnheim erachte die Gutachterin somit als deutlich verfrüht. Öffnungsschritte im Sinne unbegleiteter Zeitfenster könnten aus gutachterlicher Sicht derzeit nicht empfohlen werden. Mit zunehmenden Freiheitsgraden sei mit einer raschen Erhöhung des Rückfallrisikos für den Konsum illegaler Pornografie auszugehen, so dass es sich empfehle, den Beschwerdeführer im Falle einer Versetzung in den offenen Massnahmenbereich diesbezüglich engmaschig zu kontrollieren. Im Ergebnis erweise sich aus forensischpsychiatrischer Sicht eine weitere Verlängerung der stationären Massnahme für die Dauer von 5 Jahren als nötig (vgl. Gutachten vom 21. Dezember 2022, S. 132 ff.).
E. 2.3.3 Gestützt auf die vorstehend zusammengefassten Ausführungen der Gutachterin hat das Strafgericht in seinem Beschluss vom 26. September 2023 erwogen, dass sowohl zum Tatzeitpunkt als auch zum aktuellen Zeitpunkt beim Beschwerdeführer eine psychische Störung diagnostiziert werde, die als schwer im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer weise aktuell eine deutlich verbesserte Einsicht in seine pädophile Ansprechbarkeit auf und es seien erste Fortschritte in Richtung Verantwortungsübernahme für die deliktischen Handlungen erzielt worden. Trotz dieser Entwicklung im Therapieverlauf sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer derzeit noch nicht in der Lage sei, ein eigenständiges Risikomanagement durchzuführen. Mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit setze ein mehrjähriger Massnahmenvollzug voraus, dass schwerwiegende Taten mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Vorliegend erscheine die lange Massnahmendauer zum Schutz der Öffentlichkeit und insbesondere von minderjährigen Mädchen angesichts der begangenen Taten gerechtfertigt, auch wenn die im Sachurteil ausgesprochene Strafe als getilgt anzusehen sei. Im Jahr 2017 habe sich der Beschwerdeführer trotz langjähriger intensiver Behandlung noch am Anfang des therapeutischen Prozesses befunden. Die Therapiefortschritte hätten erst sehr spät eingesetzt und es sei aufgrund der psychischen Störung weiterhin nur mit langsamen Fortschritten zu rechnen. Der Beschwerdeführer habe während seiner Unterbringung in der JVA W. sämtliche Lockerungsstufen erfolgreich durchlaufen und sei per 7. Juni 2023 in das Massnahmenzentrum X. übergetreten. Nach Einschätzung der Sachverständigen habe der Beschwerdeführer jedoch seit dem Jahr 2020 keine wesentlichen Fortschritte mehr erzielt. Es sei aktuell insbesondere noch unklar, ob es sich um Änderungen auf der Persönlichkeitsebene oder lediglich um Anpassungsleistungen bzw. Auswirkungen des hochstrukturierten und kontrollierenden Settings handle. Aus dem abschliessenden Therapiebericht ergebe sich, dass der Beschwerdeführer noch nicht in der Lage sei, einen Zusammenhang zwischen seinen dissozialen und psychopathischen Persönlichkeitsanteilen und der von ihm ausgehenden Gefahr für sexuelle Grenzüberschreitungen auszumachen. Somit erscheine eine mehrjährige Verlängerung der Massnahme angesichts des Rückfallrisikos für Delikte im Sinne der Anlasstaten noch immer verhältnismässig. Bei der Festlegung der konkreten Dauer der Verlängerung sei zu berücksichtigen, dass sich erst mit der Gewährung von weiteren Öffnungsschritten zeigen werde, ob nachhaltige oder nur vordergründige Fortschritte erreicht worden seien. Im Hinblick auf eine bedingte Entlassung müsse auch ausreichend Zeit für die Organisation einer Anschlusslösung zur Verfügung stehen. Somit sei eine Verlängerung der Massnahme für die Dauer von 4 Jahren angezeigt.
E. 2.3.4 Vorliegend kann mit Verweis auf die Darlegungen der Gutachterin sowie der Vorinstanz festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung vorliegt und die Weiterführung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB zur Reduktion des noch bestehenden Rückfallrisikos hinsichtlich sexueller Übergriffe an Minderjährigen aktuell geeignet und erforderlich erscheint. Auch der Beschwerdeführer selbst bestreitet nicht die grundsätzliche Notwendigkeit einer Fortführung der Therapie, welche vorerst in einem geschlossenen Rahmen erfolgen soll. Doch stellt sich die Frage, ob zum Zeitpunkt des strafgerichtlichen Beschlusses vom 26. September 2023 die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit (i.e.S.) einer Verlängerung der stationären Massnahme für die Dauer von insgesamt 4 Jahren angenommen werden durfte. Diesbezüglich handelt es sich in erster Linie um eine Rechtsfrage, welche zugleich mit der fachlichen Einschätzung der Sachverständigen zusammenhängt. Sowohl das Gutachten vom 21. Dezember 2022 als auch der vorinstanzliche Entscheid begründen die Dauer der Massnahmenverlängerung im Wesentlichen mit dem Umstand, dass erst die Gewährung von weiteren Öffnungsschritten zeigen werde, ob seitens des Beschwerdeführers nachhaltige oder nur vordergründige Fortschritte erzielt worden seien. Sodann müsse ausreichend Zeit für die Organisation einer Anschlusslösung im Rahmen der bedingten Entlassung zur Verfügung stehen. Die Sachverständige ist der Auffassung, dass bei einem Massnahmenvollzug mit erhöhtem Öffnungsgrad und grösserem Handlungsspielraum vermehrte Regelverletzungen drohen würden. Bei einer frühzeitigen Lockerung der flankierenden Massnahmen sei mit einer zeitnahen Erhöhung des Risikos für sexuelle Handlungen an Kindern auf das Ausgangsniveau zu rechnen und mit zunehmenden Freiheitsgraden sei von einer raschen Erhöhung des Rückfallrisikos für den Konsum illegaler Pornografie auszugehen.
E. 2.3.5 Mit Blick auf die gutachterlichen Ausführungen ist zunächst zu konstatieren, dass dem Beschwerdeführer seit der Verlegung in die JVA W. im Jahr 2017 – mithin für den Zeitraum der vergangenen sechs Jahre – eine anhaltend hohe Therapiemotivation sowie kontinuierliche Therapiefortschritte attestiert worden sind. So habe dieser ein Offenlegungsgespräch mit seinem Sohn durchgeführt, eine deutlich verbesserte Einsicht in die pädophile Ansprechbarkeit gezeigt, die Tatvorwürfe weitgehend eingeräumt, sich von seinem damaligen Verhalten distanziert und angegeben, künftig alles daran setzen zu wollen, um weitere Delikte zu verhindern. Diese positive Entwicklung wird gemäss der Sachverständigen jedoch dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer nur über ein marginales Risikobewusstsein verfüge und es ihm nicht möglich sei, spontan den Zusammenhang zwischen den Tathandlungen und seiner Persönlichkeitsstruktur zu schildern. Sodann würde die Behauptung des Beschwerdeführers, keine sexuellen Fantasien mehr zu hegen, angesichts des von ihm angegebenen Konsums von Erotiksendern sowie des Besitzes einer DVD mit legaler Pornographie nicht glaubhaft erscheinen. Seinem Alter komme in diesem Zusammenhang aufgrund der deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmale nur eine geringe Bedeutung zu. Demgegenüber ist in rechtlicher Hinsicht zu erwägen, dass das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers nicht nur in Bezug auf die Gefährlichkeitsprognose, sondern auch für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Massnahmenverlängerung von erheblicher Relevanz ist. Während eine altersbedingte Abnahme der Libido plausibel erscheint, stellt sich sodann die Frage, inwiefern dieser Umstand aufgrund der weiteren Persönlichkeitsmerkmale legalprognostisch nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers gewertet werden kann. Die Gutachterin beschreibt hier in bloss abstrakter Weise die Gefahr von sexuellen Übergriffen an Minderjährigen, während die konkreten Risikofaktoren und Tatgelegenheiten im Rahmen des Settings einer bedingten Entlassung nicht näher spezifiziert werden. Zu Lasten des Beschwerdeführers werden in diesem Zusammenhang der Besitz einer DVD mit legaler Pornografie im Jahr 2021 sowie der Kontakt zu einer als "hochproblematisch" bezeichneten Frau und ihrer 14-jährigen Tochter während des Aufenthaltes in der UPK Y. im Jahr 2009 genannt, wobei allerdings unklar bleibt, welche konkreten Risiken für minderjährige Personen sich aus diesem Verhalten ableiten lassen. Auch lässt die Sachverständige bei ihrer längerfristigen Gefährlichkeitsprognose die Deliktdynamik zum Tatzeitpunkt ausser Betracht. Im Rahmen der Anlasstaten hat der Beschwerdeführer über das Internet Kontakt zu minderjährigen Teenagern gesucht und sich dabei als 30-jährige Person ausgegeben. Zudem ist es während der Übernahme von Betreuungsaufgaben zu sexuellen Übergriffen an Kindern gekommen. Mit der Frage, inwiefern sich für den bald 74-jährigen Beschwerdeführer nach einer bedingten Entlassung – trotz möglicher Weisungen und Bewährungshilfe gemäss Art. 62 Abs. 3 StGB – vergleichbare Tatgelegenheiten ergeben würden, setzen sich weder die Gutachterin noch die Vorinstanz näher auseinander. Diesbezüglich ist zu erwägen, dass das alleinige Risiko des Konsums von Kinderpornografie (vgl. Art. 197 Abs. 4 StGB) aufgrund der relativen Deliktsschwere eine mehrjährige Verlängerung des tatschuldüberschiessenden Freiheitsentzugs offensichtlich nicht mehr zu rechtfertigen vermag. Weiter ist zu berücksichtigen, dass angesichts des vorgerückten Alters des Beschwerdeführers nunmehr jedes einzelne weitere Jahr der Massnahmendauer die potentiell verbleibende aktive Lebenszeit in Freiheit empfindlich verkürzt. Dieser Umstand hat in die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Massnahmenverlängerung im Alter des Beschwerdeführers entscheidend einzufliessen. Schliesslich ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Anlasstaten im Jahr 2008 zu einer Freiheitsstrafe von nicht einmal 5 Jahren verurteilt wurde, sich nunmehr aber seit rund 15 Jahren im geschlossenen Vollzug befindet und jede Verlängerung der stationären Massnahme die Intensität der schuldangemessenen Sanktion in massiver Weise übersteigt. Angesichts des positiven Verlaufs der Massnahme seit dem Jahr 2017, der mittlerweile erfolgten Versetzung in den offenen Vollzug des Massnahmenzentrums X. , der nach wie vor intakten familiären Ressourcen des Beschwerdeführers sowie der flankierenden Massnahmen, welche mit einer bedingten Entlassung verbunden werden können, erweist es sich vorliegend als unverhältnismässig, den mit der stationären Massnahme verbundenen Freiheitsentzug für die Dauer von insgesamt 4 Jahren zu verlängern. Vielmehr ist es mit Blick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit angezeigt, die Verlängerung auf eine angemessene Dauer von zwei Jahren zu beschränken, so dass nach Ablauf dieser Frist zwingend eine erneute gerichtliche Überprüfung der Zulässigkeit einer Aufrechterhaltung des Freiheitsentzugs erfolgt. Diesem Gebot trägt die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführte jährliche Überprüfung der stationären Massnahme durch die Vollzugsbehörden zu wenig Rechnung, weil eine solche stets vor dem Hintergrund einer bereits gerichtlich festgelegten Massnahmendauer erfolgt, primär auf Fachfragen (Legalprognose) und nicht auf Rechtsfragen (Verhältnismässigkeit) fokussiert ist und eine gerichtliche Kontrolle nur im Rechtsmittelverfahren vorgesehen ist.
E. 2.3.6 Im Ergebnis kann somit festgestellt werden, dass sich die Beschwerde von A. als begründet erweist und gutgeheissen wird, soweit darauf eingetreten werden kann. Demnach ist Ziffer 1 des Beschlusses des Strafgerichts vom 26. September 2023 aufzuheben und die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete stationäre Massnahme in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB um zwei Jahre zu verlängern.
E. 3 Kosten
E. 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 2'600.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2'500.– (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von pauschal CHF 100.– (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten des Staates.
E. 3.2 Mit präsidialer Verfügung vom 23. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Dr. Stephan Bernard als seinem Rechtsvertreter für das Rechtsmittelverfahren bewilligt. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 18 Abs. 1 und 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen. In Berücksichtigung des Umstandes, dass der amtliche Verteidiger in seiner Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 2023 weitgehend die Ausführungen der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Eingabe vom 31. Mai 2023 (act. S 25 ff.) wiederholt, erscheint angesichts des erforderlichen Aufwands für das Rechtsmittelverfahren ein Honorar von pauschal CHF 1'500.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer von CHF 115.50, insgesamt somit CHF 1'615.50, als angemessen. Entsprechend ist Rechtsanwalt Dr. Stephan Bernard für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in dieser Höhe aus der Staatskasse auszurichten.
Dispositiv
- Der Beschluss des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2023 (360 2023 22), auszugsweise lautend: "1. Die gegenüber A. angeordnete stationäre Massnahme wird in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB um 4 Jahre verlängert ." wird in Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, in Ziff. 1 wie folgt geändert:
- Die gegenüber A. angeordnete stationäre Massnahme wird in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB um 2 Jahre verlängert .
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 2'600.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2'500.– und Auslagen von pauschal CHF 100.–, gehen zu Lasten des Staates.
- Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Stephan Bernard, wird für seine Bemühungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 1'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 115.50, somit insgesamt CHF 1'615.50, aus der Staatskasse entrichtet.
- Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Bryan Smith Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 27.11.2023 470 23 206 (470 2023 206)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 27. November 2023 (470 23 206) Strafrecht Verlängerung einer stationären Massnahme Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Bryan Smith Parteien A. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Bernard, Hallwylstrasse 78, Postfach 8866, 8036 Zürich, Beschwerdeführer gegen Strafgericht Basel-Landschaft , Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft , Amt für Justizvollzug, Allee 9, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung der stationären Massnahme Beschwerde gegen den Beschluss des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2023 (360 2023 22) A. Mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 26. September 2023 wurde die gegenüber A. angeordnete stationäre Massnahme in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) um 4 Jahre verlängert. Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheides sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen den strafgerichtlichen Beschluss vom 26. September 2023 erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Bernard, mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht). Er beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und die stationäre therapeutische Massnahme um 24 Monate zu verlängern. Eventualiter sei durch das Kantonsgericht ein aktuelles Gutachten bei einer nicht vorbefassten sachverständigen Person in Auftrag zu geben. Weiter wurde begehrt, es sei das schriftliche Verfahren durchzuführen. C. Mit präsidialer Verfügung vom 6. Oktober 2023 wurde die Beschwerde den Beschwerdegegnern zur Stellungnahme bis zum 20. Oktober 2023 zugestellt. D. Am 13. Oktober 2023 reichte die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: Amt für Justizvollzug), eine Stellungnahme ein, worin sie zunächst ausführte, dass bei der Verfahrensleitung eine Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Massnahmenvollzug begehrt werde. Weiter wurde beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und dieselbe sei eventualiter abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. E. Mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2023 begehrte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. F. In seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2023 beantragte das Strafgericht die Abweisung der Beschwerde, wobei es zur Begründung auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss vom 26. September 2023 verwies. G. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Dr. Stephan Bernard als seinem Rechtsvertreter für das Rechtsmittelverfahren bewilligt. H. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, das Gesuch des Amtes für Justizvollzug betreffend Versetzung des Beschwerdeführers in die offene Abteilung des Massnahmenzentrums X. sei gutzuheissen. I. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf Erstattung einer replizierenden Stellungnahme. J. Mit präsidialer Verfügung vom 26. Oktober 2023 wurden die vorgenannten Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2023 untereinander ausgetauscht und den übrigen Parteien zur Kenntnis gebracht. Weiter wurde in Gutheissung des Antrags des Beschwerdeführers das schriftliche Verfahren angeordnet und es wurde festgehalten, dass über das Eventualbegehren betreffend Anordnung eines aktuellen Gutachtens bei einer nicht vorbefassten sachverständigen Person im Rahmen der Beratung über die Beschwerde entschieden werde. Sodann wurde der Antrag des Amtes für Justizvollzug betreffend Versetzung des Beschwerdeführers in die offene Abteilung des Massnahmenzentrums X. gutgeheissen und der Schriftenwechsel geschlossen. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Die Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB stellt einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Strafgerichts im Sinne von Art. 363 ff. der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) dar. Als Rechtsmittel steht hiergegen die Beschwerde zur Verfügung (BGE 141 IV 396 E. 4.7; BGer Urteil 6B_489/2019 vom 15. Juli 2019, E. 1.1). Zur Beurteilung der Beschwerde ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, zuständig (§ 15 Abs. 2 EG StPO). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt das Gesetz die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet, und sie muss die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe nennen, die für einen anderen Entscheid sprechen. Die Begründung hat sich mit den betreffenden Erwägungen konkret auseinanderzusetzen und es genügt nicht, wenn im Beschwerdeverfahren lediglich die bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen und von ihr verworfenen Argumente wiederholt werden ( Guidon , Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 396 N 9c; BGer Urteil 6B_721/2018 vom 19. November 2018, E. 2.1). Von Rechtsanwälten kann namentlich erwartet werden, dass sie ein Rechtsmittel formgerecht einreichen, weshalb eine Nachfristansetzung zur Verbesserung der Eingabe nur in Ausnahmefällen in Frage kommt ( Bähler , Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 385 N 7). 1.2. Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der stationären Massnahme um vier Jahre unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerde vom 4. Oktober 2023 den Begründungserfordernissen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügt. Der Beschwerdeführer macht im Hauptstandpunkt geltend, dass eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um mehr als 24 Monate unverhältnismässig sei. Somit werden die grundsätzliche Eignung und Erforderlichkeit einer Aufrechterhaltung der strafrechtlichen Massnahme nicht in Zweifel gezogen. Im Eventualstandpunkt bringt der Beschwerdeführer vor, das Gutachten von Dr. med. B. vom 21. Dezember 2022 leide an inhaltlichen Mängeln, weshalb es nicht als rechtsgenügliche Grundlage für eine weitergehende Verlängerung der Massnahme tauge. Aus diesem Grund wird vom Beschwerdeführer eventualiter die Einholung eines aktuellen Gutachtens von einer nicht vorbefassten sachverständigen Person beantragt. Diesbezüglich ist zu erwägen, dass sich eine allfällige Mangelhaftigkeit des Gutachtens nicht allein auf die Beurteilung der Massnahmenverlängerung für die Dauer von über zwei Jahren, sondern auf die gesamte vorinstanzliche Würdigung der Eignung und Erforderlichkeit der verlängerten Massnahme auswirken würde. Soweit der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht das Gutachten vom 21. Dezember 2022 beanstandet, wiederholt er auf den Seiten 7 - 34 seiner Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 2023 lediglich die bereits vor Strafgericht vorgebrachte Kritik (vgl. hierzu die Eingabe vom 31. Mai 2023 [act. S 25 ff.]), ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses inhaltlich auseinanderzusetzen und substantiiert darzulegen, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden. Damit wird er den Begründungserfordernissen von Art. 385 Abs. 1 StPO jedoch nicht gerecht, weshalb hinsichtlich der in diesem Teil der Rechtsschrift gerügten Mängel des Gutachtens vom 21. Dezember 2022 auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Einzig betreffend die Frage der Verhältnismässigkeit der Dauer einer Massnahmenverlängerung (S. 3 - 7 sowie S. 34 - 35 der Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 2023) wird mindestens ansatzweise Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen genommen, wobei die Voraussetzungen von Art. 385 Abs. 1 StPO hier gerade noch als erfüllt angesehen werden können. Hinsichtlich dieser Frage kann somit auf die Beschwerde eingetreten werden, weshalb der vorinstanzliche Entscheid sowie das Gutachten vom 21. Dezember 2022 nachfolgend einzig mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der vom Strafgericht ausgesprochenen Massnahmendauer zu überprüfen sind. 1.3. Die Beschwerde ist ein ordentliches, vollkommenes und devolutives Rechtsmittel, welches die Überprüfung des angefochtenen Entscheides mit freier Kognition erlaubt. Noven sind zulässig, ein zweiter Schriftenwechsel darf durchgeführt werden (Art. 390 Abs. 3 StPO), falls nötig können zusätzliche Erhebungen oder Beweisabnahmen erfolgen (Art. 390 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 364 Abs. 3 StPO) und je nach Tragweite des Falles ist auch eine mündliche Verhandlung möglich (Art. 390 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 365 Abs. 1 StPO). Damit erlaubt die Beschwerde gegen selbstständige nachträgliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO ein der Berufung angenähertes Verfahren (vgl. BGE 141 IV 396, E. 4.4). In casu hat der Beschwerdeführer den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung erklärt und die Durchführung des schriftlichen Verfahrens beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 3 der Beschwerde vom 4. Oktober 2023), was prozessleitend am 26. Oktober 2023 entsprechend verfügt wurde. 2. Materielles 2.1. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1.1. In seinem Beschluss vom 26. September 2023 erwägt das Strafgericht im Wesentlichen, es dürfe in Fachfragen nur beim Vorliegen triftiger Gründe von der gutachterlichen Einschätzung abgewichen werden. Dies sei etwa bei mangelnder Nachvollziehbarkeit, Unvollständigkeit, Widersprüchlichkeit oder sonstigen offensichtlichen Mängeln des Gutachtens, welche ohne spezielles Fachwissen erkennbar seien, der Fall. Weil die vom amtlichen Verteidiger im Eventualstandpunkt vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten von der Dauer der Verlängerung der Massnahme unabhängig und von Amtes wegen zu beachten seien, würden diese vorweg geprüft. Die Verteidigung habe gegen die Verwendung des Gutachtens keine Einwände erhoben und innert eingeräumter Frist auch keine Ergänzungsfragen an die Sachverständige gestellt. Hinsichtlich der fehlenden Teilnahmerechte an den Explorationsgesprächen und der fehlenden Protokollierung könne festgehalten werden, dass das konkrete Vorgehen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang gestanden sei. Sodann bestehe im Rahmen eines Entscheides über die Verlängerung einer Massnahme kein Anspruch auf Doppelbegutachtung, zumal in solchen Fällen auch eine neue Begutachtung nicht zwingend vorgesehen sei. Soweit die Verteidigung geltend mache, die Gutachterin habe zu Unrecht selbständig Beweise erhoben, sei zu konstatieren, dass sowohl die telefonischen Kontaktaufnahmen als auch die Einholung von Berichten als einfache Erhebungen im Sinne von Art. 185 Abs. 4 StPO zulässig gewesen seien. Weiter beanstande der Beschwerdeführer das Gutachten in Bezug auf die Diagnosestellung und die Gefährlichkeitseinschätzung, wobei es sich hier um Fachfragen handle. Aus dem Gutachten würden sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Befangenheit der Sachverständigen ergeben. Es seien keine triftigen Gründe ersichtlich, welche das Gutachten als unzureichend oder unverwertbar erscheinen lassen würden. Damit bestehe für das Strafgericht keine Veranlassung, von den Einschätzungen der Sachverständigen abzuweichen. Aufgrund der Schwere und Chronifizierung der Störung gehe die Gutachterin nach wie vor von einer mehrjährigen und intensiven Behandlung aus. Unter diesen Umständen erscheine die Verlängerung der stationären Massnahme für die Dauer von 4 Jahren angezeigt und verhältnismässig. 2.1.2. Zur Begründung seiner Anträge bringt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 zusammengefasst vor, dass er gestützt auf die "einleuchtenden Therapie- und Vollzugsberichte weiterhin gerne in der therapeutischen Massnahme mitwirken" wolle. Strittig sei jedoch die Frage, wie lange die Massnahme noch verlängert werden solle. Der Beschwerdeführer habe eine schuldangemessene Strafe von weniger als fünf Jahren erhalten und befinde sich mittlerweile seit fast 20 Jahren im Sanktionsvollzug. Somit sei er bereits "massiv schuldüberschiessend inhaftiert" und die vom Strafgericht angeordnete Verlängerung der Massnahme erwiese sich als unverhältnismässig. Je länger eine Sanktion andaure, desto mehr falle der Freiheitsanspruch der betroffenen Person ins Gewicht, und gewisse Taten würden daher in ihrer Schwere nicht mehr ausreichen, um eine weitere Aufrechterhaltung der Massnahme zu rechtfertigen. Dies habe auch zur Folge, dass die Verlängerung mit zunehmender Dauer in kürzeren Abständen einer gerichtlichen Beurteilung zugeführt werden müsse. Der Beschwerdeführer erachte eine Weiterführung der Therapie aktuell noch als geeignet und erforderlich, doch könne diese in den nächsten 24 Monaten abgeschlossen werden. Das Gutachten von Dr. med. B. biete keine hinreichende Grundlage für eine darüber hinaus gehende Verlängerung der Massnahme. Das Gutachten vom 21. Dezember 2022 erscheine "zwar auf den ersten Blick formal mehr oder weniger korrekt", doch seien bei näherer Betrachtungsweise bedeutende Mängel erkennbar. Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, dass es sich um ein Parteigutachten handle, die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers verletzt worden seien, eine erforderliche Doppelbegutachtung unterblieben sei, die Sachverständige in unzulässiger Weise Beweise erhoben habe, die Diagnose der Persönlichkeitsstörung nicht nachvollziehbar begründet werde, die Risikoanalyse nicht den geforderten Standards entspreche und einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers gewichtet werde, protektive Faktoren zu wenig in die Beurteilung einbezogen worden seien und sich die Gutachterin mit dem Therapieverlauf nur ungenügend auseinandergesetzt habe. Ohne jegliche Differenzierung werde eine Verlängerung der Massnahme um weitere fünf Jahre empfohlen, wobei nicht ersichtlich sei, welcher Art die künftige Therapie sein müsse. Sodann schliesse die Sachverständige eine erneute Überprüfung der vor 18 Jahren gestellten Diagnose aus, wobei sie hier auf Ereignisse im Vollzug zurückgreife, die weder eine psychiatrisch relevante Störung noch einen Zusammenhang zu sexuellen Übergriffen auf Kinder begründen könnten. Generell sei bei der Gutachterin keine Bereitschaft für eine ergebnisoffene Beurteilung des Beschwerdeführers ersichtlich. Dieser sei mittlerweile in eine offene Abteilung des Massnahmenvollzugs versetzt worden und während einer Fortführung der stationären Massnahme im Rahmen von zwei Jahren bleibe genügend Zeit, um weitere Lockerungsschritte ernsthaft voranzutreiben und eine bedingte Entlassung mit einer engmaschigen Altersbetreuung aufzugleisen. 2.1.3. In seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2023 führt das Amt für Justizvollzug aus, dass sich die Konkordatliche Fachkommission für eine Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Massnahmenvollzug ausgesprochen habe. Somit werde der Verfahrensleitung die Gutheissung eines Antrags auf Versetzung in die offene Abteilung des Massnahmenzentrums X. empfohlen. Weiter wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in der Begründung seines Rechtsmittels die bereits im Verfahren vor dem Strafgericht vorgebrachten Rügen wiederhole, ohne auf den betreffenden vorinstanzlichen Beschluss vom 26. September 2023 einzugehen. Inwiefern dieser Entscheid mangelhaft sein solle, werde vom Beschwerdeführer nicht ausgeführt. Unter diesen Umständen sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, weshalb das Amt für Justizvollzug auf eine weitergehende Stellungnahme verzichte. 2.1.4. Mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2023 bringt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst vor, dass zunächst auf die Begründung des strafgerichtlichen Beschlusses vom 26. September 2023 verwiesen werden könne. Der Beschwerdeführer setze sich mit diesem vorinstanzlichen Entscheid nicht wirklich auseinander, sondern beschränke sich darauf, die bereits vor erster Instanz am Gutachten geäusserte Kritik zu wiederholen. Der Beschwerdeführer habe in den langen Jahren der intensiven therapeutischen Behandlung leider erst sehr minime Fortschritte gemacht, die sich günstig auf die Legalprognose auswirken könnten. Das Risikomanagement müsse nun im offenen Massnahmenvollzug sorgfältig und mit dosierten Öffnungen überprüft werden. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit immer wieder deliktrelevantes Verhalten gezeigt, welches an einer nachhaltigen Einsicht in die Problematik und der Veränderungsbereitschaft zweifeln lasse. Die erzielten Fortschritte würden eine bedingte Entlassung im Zeitraum von zwei Jahren keineswegs nahelegen. Von einer schuldüberschiessenden Inhaftierung könne nicht gesprochen werden, zumal sich der Beschwerdeführer stets in einer Massnahme befunden habe, welche schuldunabhängig auszusprechen sei. Das Strafgericht habe sich in seinem Beschluss vom 26. September 2023 sorgfältig mit der Verhältnismässigkeit der Verlängerung der stationären Massnahme auseinandergesetzt. Es bestehe vorliegend keinerlei Notwendigkeit, die stationäre Massnahme jeweils nur in kürzeren Schritten zu verlängern, um den Fall in zeitlich kleineren Abständen einer gerichtlichen Beurteilung zuzuführen. Die Vollzugsbehörde prüfe jeweils jährlich im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Massnahme gegeben seien, wobei der betroffenen Person das rechtliche Gehör gewährt werde. Die gerichtliche Überprüfung sei somit ohnehin möglich. Mit einer Verlängerung von lediglich 24 Monaten würden fälschlicherweise zu grosse Fortschritte im Resozialisierungsprozess signalisiert. Im vorliegenden Fall sei bereits mehrfach die Frage einer Umwandlung der therapeutischen Massnahme in eine Verwahrung im Raum gestanden. Auch angesichts der aktuellen Entwicklung würden nur minime Fortschritte vorliegen. Die vom Beschwerdeführer propagierte Frist von 24 Monaten, in welchen die Therapie erfolgreich zu Ende geführt werden könne, erscheine vor diesem Hintergrund nicht realistisch. Angesichts des bisherigen Verlaufs der Massnahme könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sämtliche Öffnungsschritte in der minimalsten Frist erfolgreich durchlaufen werde. 2.2. Voraussetzungen der Verlängerung einer stationären Massnahme im Allgemeinen 2.2.1. Gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Die Verlängerung setzt somit erstens voraus, dass eine Gefährdung weiterhin besteht, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB also nicht erfüllt sind, und dem Täter prospektiv noch keine günstige Prognose gestellt werden kann. Zweitens muss die Fortführung der Massnahme geeignet sein, die Begehung weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu verhindern. Drittens ist bei der Verlängerung der Massnahme das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten. Dieses umfasst drei Teilaspekte, nämlich die Erfordernisse der Eignung und der Erforderlichkeit der Verlängerung der Massnahme sowie das Gebot der Proportionalität zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel. Es wird vorausgesetzt, dass von mehreren geeigneten Massnahmen die am wenigsten einschneidende anzuordnen ist (Art. 56a Abs. 1 StGB). Beim Entscheid über die Verlängerung einer stationären Massnahme ist sodann zu beachten, dass der mit der Sanktion verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist auch bei der Dauer einer therapeutischen Massnahme Beachtung zu schenken, vor allem wenn eine länger andauernde stationäre Behandlung zeitlich in die Nähe einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe rückt oder diese gar übersteigt. Je länger eine freiheitsentziehende Massnahme dauert, desto höher ist ihre Eingriffsintensität und desto mehr muss demzufolge ihre Verhältnismässigkeit im Auge behalten werden. Besonders sorgfältig zu prüfen ist die Verhältnismässigkeit beim Entscheid über die Verlängerung einer stationären Therapiemassnahme, zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zukommt (BGE 135 IV 139, E. 2.1). Beim Entscheid über die konkret anzuordnende Verlängerungsdauer der Massnahme sind sämtliche relevanten Umstände zu berücksichtigen, namentlich eine allfällige in dieser Hinsicht abgegebene gutachterliche Empfehlung (BGE 135 IV 139, E. 2.4.2). Die Massnahme kann so oft verlängert werden, als eine Fortführung notwendig, geeignet und verhältnismässig erscheint. Bei Vorhandensein einer psychischen Störung sieht das Gesetz für die stationäre Massnahme keine Höchstdauer vor. Die Verlängerungsmöglichkeit besteht, weil die therapeutischen Massnahmen bei chronisch psychisch kranken Patienten häufig sehr langsam wirken (BGE 137 IV 201, E. 1.4). 2.2.2. Anders als bei der erstmaligen Anordnung einer Massnahme schreibt das Gesetz bei der Massnahmenverlängerung eine Begutachtung nicht zwingend vor (BGE 135 IV 139, E. 2.1; BGer Urteil 6B_1013/2019 vom 3. April 2020, E. 1.2.4). Doch ist zu beachten, dass die im Rahmen von Art. 59 Abs. 4 StGB abzuklärenden Themenkomplexe zur Hauptsache Fragen der Behandlungsfähigkeit des Täters und der Wirksamkeit einer weiteren Therapieintervention im Hinblick auf dessen fortbestehende Gefährlichkeit zum Inhalt haben und damit letztlich die Massnahmennotwendigkeit im Sinne von Art. 56 Abs. 3 lit. a StGB betreffen. Mit andern Worten geht es bei der Verlängerung einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB zumindest teilweise um die gleichen oder ähnlichen Fragen wie beim Entscheid über ihre erstmalige Anordnung. Lassen sich diese Fragen nicht auf der Grundlage bereits vorhandener Gutachten einschliesslich weiterer Fachberichte (wie beispielsweise Therapieverlaufsberichte) sachgerecht und fundiert beantworten, sind gutachterliche Abklärungen unabdingbar, unabhängig davon, ob ein gesetzliches Begutachtungsobligatorium besteht oder nicht. Diese sind durch einen Sachverständigen im Sinne der Regelung von Art. 56 Abs. 3 StGB vorzunehmen, d.h. durch einen psychiatrischen Facharzt (BGer Urteil 6B_850/2013 vom 24. April 2014, E. 2.3.3; m.w.H.). Ein entsprechendes Sachverständigengutachten muss nachvollziehbar und transparent sein, die Anknüpfungs- und Befundtatsachen klar und vollständig darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und die Hypothesen offenlegen. Auf dieser Grundlage sind die diagnostischen Schlussfolgerungen aufzuzeigen und bei Prognosegutachten ist eine Wahrscheinlichkeits-aussage über das künftige Legalverhalten zu treffen, welche dem Gericht erlaubt, die Rechtsfrage der Gefährlichkeit selbständig zu beantworten ( Heer , Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 56 N 53). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hat das Gericht dem Gutachten eine richterliche Kontrolle entgegenzusetzen. Es darf somit die Ausführungen des Sachverständigen nicht unbesehen übernehmen, sondern hat diese im Rahmen seiner Möglichkeiten kritisch zu überprüfen (vgl. BGE 142 IV 49, E. 2.1.3; BGE 141 IV 305, E. 6.6.1). Die richterliche Überprüfung eines Prognosegutachtens hat sich nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognoseinstrumente erstrecken (BGer 6B_1147/2018 vom 25. März 2019, E. 1.3.2). In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einem amtlichen Sachverständigengutachten abweichen (BGE 142 IV 49, E. 2.1.3; BGE 141 IV 369, E. 6.1). Auch vermag nicht jeder theoretisch denkbare Zweifel die Mangelhaftigkeit eines Gutachtens zu begründen. Vielmehr muss der Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens konkret und in diesem Sinne erheblich sein ( Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 189, N 14). 2.3. Verhältnismässigkeit der Massnahmenverlängerung 2.3.1. Im Rahmen der Beurteilung des bisherigen Vollzugs- und Therapieverlaufs führt die Sachverständige unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer während der Behandlung in der UPK Y. vom 5. Februar 2007 bis zum 5. März 2010 dazu tendiert habe, seine pädophile Problematik zu bagatellisieren. Ab 2009 seien gehäufte Regelverstösse beschrieben worden. In der Folge sei die Massnahme in der UPK Y. wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben und schliesslich gestützt auf eine erneute Begutachtung ab dem 14. November 2012 in der JVA Z. fortgesetzt worden. Mit der Zeit sei der Beschwerdeführer besser in der Lage gewesen, seine pädophilen Anteile einzuordnen. Ferner sei es ihm gelungen, erste Parallelen zwischen den einzelnen Delikten zu erkennen und diese nachzuvollziehen. Zumal er jedoch im weiteren Verlauf Schwierigkeiten aufgewiesen habe, Gelerntes abzurufen, und nur wenige Fortschritte erzielt habe, sei im Jahr 2016 eine Verwahrung nach Art. 64 StGB diskutiert worden. Im Abschlussbericht der JVA Z. vom 4. August 2016 werde festgehalten, dass es insgesamt nicht gelungen sei, legalprognostisch relevante Veränderungen zu erzielen. Am 11. Oktober 2017 sei zwecks Weiterführung der stationären Massnahme eine Versetzung in die JVA W. erfolgt. Den entsprechenden Berichten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durchgehend eine hohe Therapiemotivation aufgewiesen habe. Laut Gutachten vom 31. März 2020 habe dieser in den zweieinhalb Jahren des Massnahmenvollzugs in der JVA W. Fortschritte erzielt, doch habe ihm noch kein vertieftes Verständnis der Deliktdynamik attestiert werden können. Der Umgang mit Risikoeigenschaften habe gemäss damaliger Einschätzung noch verbessert werden müssen und eine Fantasiearbeit sei bislang nicht erfolgt. Aus einem weiteren Bericht gehe hervor, dass der Beschwerdeführer mit seinem jüngsten Sohn und dem Therapeuten ein Offenlegungsgespräch durchgeführt habe. Anlässlich der Exploration durch die Sachverständige habe der Beschwerdeführer eine deutlich verbesserte Einsicht in seine pädophile Ansprechbarkeit gezeigt und bis auf eine Verurteilung sämtliche Tatvorwürfe eingeräumt. Dabei habe er jedoch dazu tendiert, belastende Elemente wegzulassen, und er sei nur sehr eingeschränkt in der Lage gewesen, die Folgen seiner Tathandlungen für die Opfer sowie deren Erleben während der sexuellen Übergriffe nachzuvollziehen. Positiv sei dagegen zu werten, dass sich der Beschwerdeführer von seinem damaligen Verhalten distanziert und angegeben habe, künftig alles daran setzen zu wollen, weitere Delikte zu verhindern. Doch habe er anlässlich der aktuellen Begutachtung nur über ein marginales Risikobewusstsein verfügt. Insbesondere sei es ihm nicht möglich gewesen, spontan den Zusammenhang zwischen seinen Tathandlungen und seiner Persönlichkeitsstruktur zu schildern. Auch nach Jahren intensiver Therapie verfüge er erst über ein "marginales Deliktsverständnis". Derzeit bleibe er somit auf ein engmaschiges und kontrollierendes Setting angewiesen. Zu nennen sei hier beispielsweise der Umstand, dass im Jahr 2021 anlässlich einer Zimmerkontrolle eine pornografische DVD gefunden worden sei. Auch betrachte er die Kontakte zu einer "hochproblematischen Besucherin" und ihrer 14-jährigen Tochter während seines Aufenthaltes in der UPK Y. im Jahr 2009 nicht als deliktrelevant. Ungünstig sei sodann zu bewerten, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Sachverständigen angegeben habe, keinerlei sexuelle Fantasien mehr zu hegen. Doch habe er eingeräumt, zuweilen einen Erotiksender zu konsumieren, um dann festzustellen, dass er keine Erektion mehr erzielen könne. Hingegen seien dem Beschwerdeführer auf der Persönlichkeitsebene erste Fortschritte zu attestieren. Aufgrund des bisherigen Verlaufs gehe die Gutachterin davon aus, dass die therapeutischen Möglichkeiten in Bezug auf die Paraphilie des Beschwerdeführers mittlerweile ausgeschöpft seien, wenngleich in Übereinstimmung mit der Einschätzung des vorangehenden Gutachters eine intensive Fantasiearbeit zweifellos zu einer Verbesserung des Risikomanagements führen würde. Demgegenüber sei ein Ausbau der persönlichkeitszentrierten therapeutischen Arbeit zu empfehlen. Bei einem erhöhten Öffnungsgrad mit grösserem Handlungsspielraum wäre "mit einer deutlichen Zunahme von Regelverletzungen zu rechnen", zumal beim Beschwerdeführer eine "hochproblematische Kombination deliktrelevanter Persönlichkeitsanteile mit einer Paraphilie bestehe" (vgl. Gutachten vom 21. Dezember 2022, S. 126 ff.). 2.3.2. Hinsichtlich der Risikoeinschätzung führt die Sachverständige zusammengefasst aus, dass es verfrüht sei, von nachhaltigen Veränderungen auszugehen, zumal sich der Beschwerdeführer in einem "hochstrukturierten und kontrollierenden Setting befinde". Vielmehr müsse der Verlauf in einem weniger strukturierten Setting abgewartet werden, bis eine definitive Einschätzung vorgenommen werden könne. Das ursprünglich deutliche Rückfallrisiko für sexuelle Handlungen an Kindern habe sich auf eine "moderate bis deutliche Ausprägung" zurückgebildet. Aufgrund seiner "nach wie vor beobachtbaren Tendenz, Regeln nach seinem Gutdünken auszulegen" und seiner Persönlichkeitsstruktur sei der Beschwerdeführer auch längerfristig auf ein engmaschig betreutes und kontrollierendes Setting angewiesen. Im Rahmen der Risikoeinschätzung komme dem Alter des Beschwerdeführers lediglich eine geringe Bedeutung zu, solange auch Persönlichkeitsmerkmale beobachtbar seien, welche die Deliktdynamik zum Tatzeitpunkt massgeblich geprägt hätten. Auch in einem offenen Setting im Massnahmenzentrum X. bestehe ein geringes Risiko für sexuelle Handlungen an Kindern. Sollten die derzeitigen flankierenden Massnahmen rasch gelockert werden, wäre mit einer "zeitnahen Zunahme des Risikos für sexuelle Handlungen an Kindern auf das Ausgangsniveau zu rechnen". Eine abschliessende Einschätzung des Rückfallrisikos solle erst vorgenommen werden, wenn der Beschwerdeführer in einem offeneren und dynamischeren Setting untergebracht sei. Die von ihm präferierte Verlegung in ein betreutes Wohnheim erachte die Gutachterin somit als deutlich verfrüht. Öffnungsschritte im Sinne unbegleiteter Zeitfenster könnten aus gutachterlicher Sicht derzeit nicht empfohlen werden. Mit zunehmenden Freiheitsgraden sei mit einer raschen Erhöhung des Rückfallrisikos für den Konsum illegaler Pornografie auszugehen, so dass es sich empfehle, den Beschwerdeführer im Falle einer Versetzung in den offenen Massnahmenbereich diesbezüglich engmaschig zu kontrollieren. Im Ergebnis erweise sich aus forensischpsychiatrischer Sicht eine weitere Verlängerung der stationären Massnahme für die Dauer von 5 Jahren als nötig (vgl. Gutachten vom 21. Dezember 2022, S. 132 ff.). 2.3.3. Gestützt auf die vorstehend zusammengefassten Ausführungen der Gutachterin hat das Strafgericht in seinem Beschluss vom 26. September 2023 erwogen, dass sowohl zum Tatzeitpunkt als auch zum aktuellen Zeitpunkt beim Beschwerdeführer eine psychische Störung diagnostiziert werde, die als schwer im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer weise aktuell eine deutlich verbesserte Einsicht in seine pädophile Ansprechbarkeit auf und es seien erste Fortschritte in Richtung Verantwortungsübernahme für die deliktischen Handlungen erzielt worden. Trotz dieser Entwicklung im Therapieverlauf sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer derzeit noch nicht in der Lage sei, ein eigenständiges Risikomanagement durchzuführen. Mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit setze ein mehrjähriger Massnahmenvollzug voraus, dass schwerwiegende Taten mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Vorliegend erscheine die lange Massnahmendauer zum Schutz der Öffentlichkeit und insbesondere von minderjährigen Mädchen angesichts der begangenen Taten gerechtfertigt, auch wenn die im Sachurteil ausgesprochene Strafe als getilgt anzusehen sei. Im Jahr 2017 habe sich der Beschwerdeführer trotz langjähriger intensiver Behandlung noch am Anfang des therapeutischen Prozesses befunden. Die Therapiefortschritte hätten erst sehr spät eingesetzt und es sei aufgrund der psychischen Störung weiterhin nur mit langsamen Fortschritten zu rechnen. Der Beschwerdeführer habe während seiner Unterbringung in der JVA W. sämtliche Lockerungsstufen erfolgreich durchlaufen und sei per 7. Juni 2023 in das Massnahmenzentrum X. übergetreten. Nach Einschätzung der Sachverständigen habe der Beschwerdeführer jedoch seit dem Jahr 2020 keine wesentlichen Fortschritte mehr erzielt. Es sei aktuell insbesondere noch unklar, ob es sich um Änderungen auf der Persönlichkeitsebene oder lediglich um Anpassungsleistungen bzw. Auswirkungen des hochstrukturierten und kontrollierenden Settings handle. Aus dem abschliessenden Therapiebericht ergebe sich, dass der Beschwerdeführer noch nicht in der Lage sei, einen Zusammenhang zwischen seinen dissozialen und psychopathischen Persönlichkeitsanteilen und der von ihm ausgehenden Gefahr für sexuelle Grenzüberschreitungen auszumachen. Somit erscheine eine mehrjährige Verlängerung der Massnahme angesichts des Rückfallrisikos für Delikte im Sinne der Anlasstaten noch immer verhältnismässig. Bei der Festlegung der konkreten Dauer der Verlängerung sei zu berücksichtigen, dass sich erst mit der Gewährung von weiteren Öffnungsschritten zeigen werde, ob nachhaltige oder nur vordergründige Fortschritte erreicht worden seien. Im Hinblick auf eine bedingte Entlassung müsse auch ausreichend Zeit für die Organisation einer Anschlusslösung zur Verfügung stehen. Somit sei eine Verlängerung der Massnahme für die Dauer von 4 Jahren angezeigt. 2.3.4. Vorliegend kann mit Verweis auf die Darlegungen der Gutachterin sowie der Vorinstanz festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung vorliegt und die Weiterführung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB zur Reduktion des noch bestehenden Rückfallrisikos hinsichtlich sexueller Übergriffe an Minderjährigen aktuell geeignet und erforderlich erscheint. Auch der Beschwerdeführer selbst bestreitet nicht die grundsätzliche Notwendigkeit einer Fortführung der Therapie, welche vorerst in einem geschlossenen Rahmen erfolgen soll. Doch stellt sich die Frage, ob zum Zeitpunkt des strafgerichtlichen Beschlusses vom 26. September 2023 die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit (i.e.S.) einer Verlängerung der stationären Massnahme für die Dauer von insgesamt 4 Jahren angenommen werden durfte. Diesbezüglich handelt es sich in erster Linie um eine Rechtsfrage, welche zugleich mit der fachlichen Einschätzung der Sachverständigen zusammenhängt. Sowohl das Gutachten vom 21. Dezember 2022 als auch der vorinstanzliche Entscheid begründen die Dauer der Massnahmenverlängerung im Wesentlichen mit dem Umstand, dass erst die Gewährung von weiteren Öffnungsschritten zeigen werde, ob seitens des Beschwerdeführers nachhaltige oder nur vordergründige Fortschritte erzielt worden seien. Sodann müsse ausreichend Zeit für die Organisation einer Anschlusslösung im Rahmen der bedingten Entlassung zur Verfügung stehen. Die Sachverständige ist der Auffassung, dass bei einem Massnahmenvollzug mit erhöhtem Öffnungsgrad und grösserem Handlungsspielraum vermehrte Regelverletzungen drohen würden. Bei einer frühzeitigen Lockerung der flankierenden Massnahmen sei mit einer zeitnahen Erhöhung des Risikos für sexuelle Handlungen an Kindern auf das Ausgangsniveau zu rechnen und mit zunehmenden Freiheitsgraden sei von einer raschen Erhöhung des Rückfallrisikos für den Konsum illegaler Pornografie auszugehen. 2.3.5. Mit Blick auf die gutachterlichen Ausführungen ist zunächst zu konstatieren, dass dem Beschwerdeführer seit der Verlegung in die JVA W. im Jahr 2017 – mithin für den Zeitraum der vergangenen sechs Jahre – eine anhaltend hohe Therapiemotivation sowie kontinuierliche Therapiefortschritte attestiert worden sind. So habe dieser ein Offenlegungsgespräch mit seinem Sohn durchgeführt, eine deutlich verbesserte Einsicht in die pädophile Ansprechbarkeit gezeigt, die Tatvorwürfe weitgehend eingeräumt, sich von seinem damaligen Verhalten distanziert und angegeben, künftig alles daran setzen zu wollen, um weitere Delikte zu verhindern. Diese positive Entwicklung wird gemäss der Sachverständigen jedoch dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer nur über ein marginales Risikobewusstsein verfüge und es ihm nicht möglich sei, spontan den Zusammenhang zwischen den Tathandlungen und seiner Persönlichkeitsstruktur zu schildern. Sodann würde die Behauptung des Beschwerdeführers, keine sexuellen Fantasien mehr zu hegen, angesichts des von ihm angegebenen Konsums von Erotiksendern sowie des Besitzes einer DVD mit legaler Pornographie nicht glaubhaft erscheinen. Seinem Alter komme in diesem Zusammenhang aufgrund der deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmale nur eine geringe Bedeutung zu. Demgegenüber ist in rechtlicher Hinsicht zu erwägen, dass das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers nicht nur in Bezug auf die Gefährlichkeitsprognose, sondern auch für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Massnahmenverlängerung von erheblicher Relevanz ist. Während eine altersbedingte Abnahme der Libido plausibel erscheint, stellt sich sodann die Frage, inwiefern dieser Umstand aufgrund der weiteren Persönlichkeitsmerkmale legalprognostisch nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers gewertet werden kann. Die Gutachterin beschreibt hier in bloss abstrakter Weise die Gefahr von sexuellen Übergriffen an Minderjährigen, während die konkreten Risikofaktoren und Tatgelegenheiten im Rahmen des Settings einer bedingten Entlassung nicht näher spezifiziert werden. Zu Lasten des Beschwerdeführers werden in diesem Zusammenhang der Besitz einer DVD mit legaler Pornografie im Jahr 2021 sowie der Kontakt zu einer als "hochproblematisch" bezeichneten Frau und ihrer 14-jährigen Tochter während des Aufenthaltes in der UPK Y. im Jahr 2009 genannt, wobei allerdings unklar bleibt, welche konkreten Risiken für minderjährige Personen sich aus diesem Verhalten ableiten lassen. Auch lässt die Sachverständige bei ihrer längerfristigen Gefährlichkeitsprognose die Deliktdynamik zum Tatzeitpunkt ausser Betracht. Im Rahmen der Anlasstaten hat der Beschwerdeführer über das Internet Kontakt zu minderjährigen Teenagern gesucht und sich dabei als 30-jährige Person ausgegeben. Zudem ist es während der Übernahme von Betreuungsaufgaben zu sexuellen Übergriffen an Kindern gekommen. Mit der Frage, inwiefern sich für den bald 74-jährigen Beschwerdeführer nach einer bedingten Entlassung – trotz möglicher Weisungen und Bewährungshilfe gemäss Art. 62 Abs. 3 StGB – vergleichbare Tatgelegenheiten ergeben würden, setzen sich weder die Gutachterin noch die Vorinstanz näher auseinander. Diesbezüglich ist zu erwägen, dass das alleinige Risiko des Konsums von Kinderpornografie (vgl. Art. 197 Abs. 4 StGB) aufgrund der relativen Deliktsschwere eine mehrjährige Verlängerung des tatschuldüberschiessenden Freiheitsentzugs offensichtlich nicht mehr zu rechtfertigen vermag. Weiter ist zu berücksichtigen, dass angesichts des vorgerückten Alters des Beschwerdeführers nunmehr jedes einzelne weitere Jahr der Massnahmendauer die potentiell verbleibende aktive Lebenszeit in Freiheit empfindlich verkürzt. Dieser Umstand hat in die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Massnahmenverlängerung im Alter des Beschwerdeführers entscheidend einzufliessen. Schliesslich ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Anlasstaten im Jahr 2008 zu einer Freiheitsstrafe von nicht einmal 5 Jahren verurteilt wurde, sich nunmehr aber seit rund 15 Jahren im geschlossenen Vollzug befindet und jede Verlängerung der stationären Massnahme die Intensität der schuldangemessenen Sanktion in massiver Weise übersteigt. Angesichts des positiven Verlaufs der Massnahme seit dem Jahr 2017, der mittlerweile erfolgten Versetzung in den offenen Vollzug des Massnahmenzentrums X. , der nach wie vor intakten familiären Ressourcen des Beschwerdeführers sowie der flankierenden Massnahmen, welche mit einer bedingten Entlassung verbunden werden können, erweist es sich vorliegend als unverhältnismässig, den mit der stationären Massnahme verbundenen Freiheitsentzug für die Dauer von insgesamt 4 Jahren zu verlängern. Vielmehr ist es mit Blick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit angezeigt, die Verlängerung auf eine angemessene Dauer von zwei Jahren zu beschränken, so dass nach Ablauf dieser Frist zwingend eine erneute gerichtliche Überprüfung der Zulässigkeit einer Aufrechterhaltung des Freiheitsentzugs erfolgt. Diesem Gebot trägt die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführte jährliche Überprüfung der stationären Massnahme durch die Vollzugsbehörden zu wenig Rechnung, weil eine solche stets vor dem Hintergrund einer bereits gerichtlich festgelegten Massnahmendauer erfolgt, primär auf Fachfragen (Legalprognose) und nicht auf Rechtsfragen (Verhältnismässigkeit) fokussiert ist und eine gerichtliche Kontrolle nur im Rechtsmittelverfahren vorgesehen ist. 2.3.6. Im Ergebnis kann somit festgestellt werden, dass sich die Beschwerde von A. als begründet erweist und gutgeheissen wird, soweit darauf eingetreten werden kann. Demnach ist Ziffer 1 des Beschlusses des Strafgerichts vom 26. September 2023 aufzuheben und die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete stationäre Massnahme in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB um zwei Jahre zu verlängern. 3. Kosten 3.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 2'600.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2'500.– (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von pauschal CHF 100.– (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten des Staates. 3.2. Mit präsidialer Verfügung vom 23. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Dr. Stephan Bernard als seinem Rechtsvertreter für das Rechtsmittelverfahren bewilligt. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 18 Abs. 1 und 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen. In Berücksichtigung des Umstandes, dass der amtliche Verteidiger in seiner Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 2023 weitgehend die Ausführungen der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Eingabe vom 31. Mai 2023 (act. S 25 ff.) wiederholt, erscheint angesichts des erforderlichen Aufwands für das Rechtsmittelverfahren ein Honorar von pauschal CHF 1'500.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer von CHF 115.50, insgesamt somit CHF 1'615.50, als angemessen. Entsprechend ist Rechtsanwalt Dr. Stephan Bernard für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in dieser Höhe aus der Staatskasse auszurichten. Demnach wird erkannt: 1. Der Beschluss des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2023 (360 2023 22), auszugsweise lautend: "1. Die gegenüber A. angeordnete stationäre Massnahme wird in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB um 4 Jahre verlängert ." wird in Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, in Ziff. 1 wie folgt geändert:
1. Die gegenüber A. angeordnete stationäre Massnahme wird in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB um 2 Jahre verlängert . 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 2'600.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2'500.– und Auslagen von pauschal CHF 100.–, gehen zu Lasten des Staates. 3. Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Stephan Bernard, wird für seine Bemühungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 1'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 115.50, somit insgesamt CHF 1'615.50, aus der Staatskasse entrichtet. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Bryan Smith Dieser Entscheid ist rechtskräftig.