Nichtanhandnahme des Verfahrens
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Die Beschwerde ist gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft zulässig. Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerde ist gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels wird schliesslich in Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die geschädigte Person ist gemäss dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BStGer BB.2011.83 vom 13. Dezember 2011, E. 1.1).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich mit Schreiben vom 31. Mai 2023 explizit als Privatkläger (Straf- und Zivilkläger) konstituiert und ist demzufolge zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer eine zulässige Rüge erhoben, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, sind sämtliche Formalien erfüllt. Insbesondere hat der Beschwerdeführer die ihm mit Verfügung vom 2. Juni 2023 auferlegte Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 1'050.– fristgerecht erbracht, sodass vollumfänglich auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Parteistandpunkte
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Mai 2023 im Wesentlichen damit, die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung X. , sowie der Gerichtsschreiber derselben Abteilung hätten im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens einen Entscheid gefällt und diesen ausreichend begründet. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sie dabei vorsätzlich unrechtmässig gehandelt oder Zwang ausgeübt haben sollen, um sich daraus einen Vorteil zu verschaffen. Ferner sei dem Beschwerdeführer durch den betreffenden Entscheid auch keinen Nachteil erwachsen, zumal er diesen durch das erhobene Rechtsmittel habe korrigieren lassen können. Ebensowenig habe sowohl die Präsidentin als auch der Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts, Abteilung X. , in ihrem Urteil eine Unterschrift verfälscht, eine Unterschrift zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung führt die Staatsanwaltschaft ins Feld, dass Verwaltungshandeln und gerichtliches Handeln selbst dann, wenn es sich im Nachhinein als fehlerhaft herausstellen sollte, die Voraussetzungen einer Straftat stets nur unter sehr einschränkenden Bedingungen erfülle. Insbesondere falle der Erlass eines fehlerhaften Urteils oder einer fehlerhaften Verfügung nicht unter den Tatbestand des Amtsmissbrauchs, weshalb im konkreten Fall eindeutig sei, dass durch das Urteil weder Amtsmissbrauch noch eine Urkundenfälschung im Amt begangen worden sei und das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand zu nehmen sei.
E. 2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeeingabe vom 31. Mai 2023 vor, die Beschuldigten hätten die Tatbestände der Urkundenfälschung sowie der Falschbeurkundung im Amt durch Unterlassen begehen können, da ihnen als Behördenmitglieder eine Garantenstellung im Sinne von Art. 11 StGB zukomme. Die beiden beschuldigten Personen hätten im Rahmen der Vernehmlassung an das Bundesgericht unterschriftlich bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. März 2022 an die Landeskanzlei gewandt habe, womit deutlich werde, dass die Beschuldigten Kenntnis vom Beschwerdeschreiben vom 28. März 2022 gehabt hätten. Dennoch hätten sich die Beschuldigten bewusst dafür entschieden, die erwähnte Eingabe in ihrem Urteil nicht einfliessen zu lassen. Der Beschwerdeführer zitiert das Bundesgericht in Erwägung 4.2 des Urteils vom 29. November 2022, wonach der Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht habe, dass die Vorinstanz seine Eingabe vom 28. März 2022 gänzlich unerwähnt gelassen habe, obschon ihr diese mit Schreiben vom 4. April 2022 vom Rechtsdienst des Regierungsrats und Landrats zuständigkeitshalber überwiesen worden sei. Zudem gehe aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, ob die Vorinstanz das erwähnte Schreiben überhaupt zur Kenntnis genommen habe, und wenn ja, weshalb sie dieses nicht berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, eine nachträgliche Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs habe das Bundesgericht nicht zugelassen, unter anderem weil ihm daraus ein Nachteil erwachsen wäre. Da der in einem Urteil festgehaltene Sachverhalt der Wahrheitspflicht unterliege und vollständig sein müsse, sei indirekt das Vorliegen einer Falschbeurkundung nachgewiesen, indem das Bundesgericht beurkunde, dass der Sachverhalt ungenügend eruiert worden sei. Gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und eine faire Behandlung gemäss § 9 Abs. 3 der basellandschaftlichen Kantonsverfassung sei vorliegend vorsätzlich verstossen worden und es sei in Kauf genommen worden, dass eine erforderliche Beurteilung in der Sache nicht erfolge. Somit liege zumindest bei einer der beiden beschuldigten Personen Amtsmissbrauch vor. Der Beschwerdeführer komme daher zum Schluss, es habe gerade nicht festgestellt werden können, dass die angezeigten Straftatbestände nicht erfüllt seien, weshalb keine Nichtanhandnahme habe ergehen dürfen. Folglich gehöre die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Mai 2023 aufgehoben und es sei ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten zu eröffnen.
E. 2.3 In ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2023 führt die Staatsanwaltschaft ins Feld, der Beschwerdeführer gehe in seiner Beschwerdeschrift in keiner Weise auf die rechtliche Begründung der staatsanwaltschaftlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 25. Mai 2023 ein und beharre auf seiner Auffassung, unrichtiges Handeln von Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden stelle stets eine Straftat dar, obwohl er in der Sache zu seinem Recht gekommen sei und den angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts der Abteilung X. vom 6. April 2022 habe korrigieren lassen können. Diese Haltung sei insbesondere deshalb schwer nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer dem Beschluss des Kantonsgerichts vom 9. Mai 2023 in anderer Sache habe entnehmen können, dass eine rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts im Rahmen einer Amtspflicht nicht mit der unrichtigen Feststellung eines Sachverhalts gleichgesetzt werden könne. Überdies gehe der Beschwerdeführer nicht darauf ein, weshalb in casu objektiv gleichwohl eine Falschbeurkundung vorliegen solle, geschweige denn, weshalb die beanzeigten Personen insoweit vorsätzlich gehandelt haben sollten. Aus diesen Gründen verweise die Staatsanwaltschaft vollumfänglich auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Mai 2023. Sodann ändere der vom Beschwerdeführer neu vorgebrachte Hinweis, wonach die beschuldigten Gerichtsmitglieder die angezeigten Straftatbestände bereits durch Unterlassen begehen könnten, da ihnen eine Garantenstellung zukomme, nichts an der Auffassung der Staatsanwaltschaft, gemäss welcher die in Frage kommenden Tatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Es lägen des Weiteren keinerlei Anhaltspunkte vor, welche das Verhalten der Beschuldigten in irgendeiner Weise als strafbar erscheinen liessen.
E. 2.4 Mit unaufgeforderter Eingabe vom 4. Juli 2023 macht der Beschwerdeführer replicando geltend, es werde mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2023 die "wissentliche Verzerrung des rechtlich relevanten Sachverhalts bezweckt". Er stimme der Argumentation der Staatsanwaltschaft lediglich in einem Punkt zu, nämlich in der Aussage, die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts im Rahmen einer Amtspflicht könne nicht mit einer (unrichtigen) Feststellung des Sachverhalts gleichgesetzt werden. Vor der rechtlichen Beurteilung müsse der Sachverhalt eruiert werden, woraus sich logischerweise ergebe, dass mit der Feststellung eines unvollständigen Sachverhalts etwas Anderes untersucht werde, als effektiv vorgefallen sei. Daher könne der festgestellte Sachverhalt nur gerügt werden, wenn der inhaltlich beanstandete Fehler im Sachverhalt dazu führe, dass bei einer Subsumtion mit dem geänderten Sachverhalt eine andere rechtliche Würdigung erfolgen könne, wie dies im konkreten Fall sei. Es müsse der Staatsanwaltschaft bekannt sein, dass in einer öffentlichen Urkunde stets beurkundet werde, dass der darin behördlich festgehaltene Sachverhalt wahr und mit Blick auf deren Substitution (gemeint wohl: Subsumtion) vollständig statuiert werde. Indem der Beschwerdeführer aufzeige, welche rechtlich erheblichen Tatsachen seiner Meinung nach in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Mai 2023 nicht berücksichtigt worden seien, zeige er den unvollständig dargelegten Sachverhalt auf. Es sei bei der Feststellung des Sachverhalts ein Fehler unterlaufen, wobei unerheblich sei, ob dieser aus Vorsatz, Fahrlässigkeit oder Rechtsunverständnis erfolgt sei. Entgegen der staatsanwaltschaftlichen Ansicht sei er trotz Ergreifens eines Rechtsmittels nicht zu seinem Recht gekommen, zumal der Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung X. , vom 6. April 2022 nicht korrigiert, sondern lediglich zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer halte demzufolge vollumfänglich an seinen Ausführungen fest.
E. 3 Materielles
E. 3.1 In casu ist nachfolgend zu prüfen, ob die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zufolge des eindeutig nicht erfüllten Straftatbestands des Amtsmissbrauchs sowie der Urkundenfälschung im Amt zu Recht erfolgte. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports keine Untersuchung eröffnet, weil die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a); wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b); oder wenn aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, ist ein Verfahren zu eröffnen. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich um allein aus den Akten erkennbare sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen ( Esther Omlin , Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 386 N 8, mit Hinweisen; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 310 N 1 f., mit Hinweisen; Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 1811; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3; BGE 137 IV 285 E. 2.3).
E. 3.2 Ein Verzicht auf die Verfahrenseröffnung darf nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur erfolgen, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Es wird klare Straflosigkeit verlangt, wobei diese dann gegeben ist, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., Art. 310 N 4; Esther Omlin , a.a.O., Art. 310 N 9). Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, einen gewissen Ermessensspielraum zu. Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu ergehen ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., Art. 310 N 4; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf hingegen keine Nichtanhandnahme verfügt werden. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., Art. 310 N 5; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) erlaubt oder gar geboten ist ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., Art. 310 N 5a; Esther Omlin , a.a.O., Art. 310 N 11a; BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6).
E. 3.3 Des Amtsmissbrauchs macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB). Nach der Rechtsprechung ist der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Jeder Beamte verfügt in seinem Tätigkeitsbereich über tatsächliche Macht im Sinne einer faktischen Zugriffsmöglichkeit. Wollte man jeden Missbrauch dieser Stellung als Amtsmissbrauch bestrafen, bestünde die Gefahr, dass im Ergebnis entgegen der Absicht des Gesetzgebers jede Amtspflichtverletzung strafrechtlich verfolgt würde (BGE 114 IV 41, E. 2). Sofern dem Beschuldigten tatsächlich prozessuale Fehler vorzuwerfen sind, lässt sich daraus folglich noch nicht ableiten, es bestünden ausreichend Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung, zumal nicht jedes rechtswidrige Handeln der Behörden strafrechtlich relevant ist (BGer 1C_133/2016 vom 14. Juli 2016, E. 3.2.2). Ein Amtsmissbrauch liegt insbesondere nicht in jeder Verfügung, bei der sich im Nachhinein (etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens) herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Vielmehr besteht ein gewisser Ermessensspielraum, sodass erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch auch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen ist ( Stefan Heimgartner , Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 312 N 8). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der Täter muss sich also über seine Sondereigenschaft im Klaren sein und die ihm zustehende Amtsgewalt bewusst missbrauchen. Daran fehlt es etwa, wenn er glaubt, pflichtgemäss zu handeln ( Stefan Trechsel / Hans Vest , Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 312 N 7 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.4 In casu steht der Präsidentin und dem Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts, Abteilung X. , – wie in Erwägung 3.3 ausgeführt – bei der Beurteilung der ihnen zugewiesenen Fälle zweifellos ein gerichtliches Ermessen zu, sodass – wenn überhaupt – erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch auch von einem Missbrauch der ihnen zustehenden Amtsgewalt gesprochen werden kann. Durch den Erlass des Urteils vom 6. April 2022 im Verfahren 810 22 12 haben die beiden Beschuldigten von diesem Ermessen ordentlichen Gebrauch gemacht, indem sie den Sachverhalt rechtlich würdigten. Es ist in keinerlei Weise ersichtlich, dass die Urteilenden das Ermessen im erwähnten Präsidialentscheid missbraucht hätten. Auch dem vom Beschwerdeführer vielfach zitierten bundesgerichtlichen Urteil vom 29. November 2022 können keinerlei Hinweise entnommen werden, wonach die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen in irgendeiner Art missbraucht haben sollte. Indem das Bundesgericht in Erwägung 4.2 seines Entscheides ausführt, die Vorinstanz habe die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. März 2022 unerwähnt gelassen, weshalb die Begründung den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletze, qualifiziert es das Verhalten der Beschuldigten noch lange nicht als strafbar bzw. als amtsmissbräuchlich. Der blosse Umstand, dass das Urteil vom 6. April 2022 durch das bundesgerichtliche Verdikt vom 29. November 2022 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, vermag im Verhalten der Beschuldigten selbstredend nicht einmal ansatzweise eine amtsmissbräuchliche Handlung zu begründen (vgl. Erwägung 3.3). Ansonsten müssten in der Schweiz täglich eine Unzahl von Strafverfahren gegen etliche Gerichts-personen angestrengt werden. Zusätzlich zum offensichtlich nicht nachweisbaren Ermessensmissbrauch müssten sich die Beschuldigten überdies durch die missbräuchliche Amtshandlung einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder anderen einen Nachteil zugefügt haben. Auch dieses Erfordernis ist vorstehend klarerweise nicht gegeben, zumal das präsidiale Urteil vom 6. April 2022 durch das Bundesgericht aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt keinen Nachteil zu erdulden hatte. Einen irgendwie gearteten Vorteil ist für die Beschuldigten nicht ersichtlich. Überdies müssten die Präsidentin und der Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts, Abteilung X. , vorsätzlich gehandelt haben. Dafür sind vorliegend mitnichten irgendwelche Anzeichen gegeben. Insgesamt ist der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB demzufolge eindeutig nicht erfüllt, weshalb sich die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens in diesem Punkt als rechtmässig präsentiert.
E. 3.5 Nach Art. 317 Ziff. 1 StGB machen sich Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Variante 1), Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen (Variante 2), der Urkundenfälschung im Amt strafbar. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse (Ziff. 2). Auf der objektiven Seite stimmen die tatbestandsmässigen Tathandlungen mit den in Art. 251 StGB umschriebenen Begehungsformen überein. Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Tathandlung gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB entspricht der Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (BGE 131 IV 125 E. 4.1; BGer 1C_629/2018 vom 16. April 2019 E. 3.2). Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 132 IV 12 E. 8.1). Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz ausreicht ( Markus Boog , Basler Kommentar, Schweizerisches Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 317 N 19). Vorteilsoder Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich, allerdings muss der Täter mit dem Willen zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln (BGE 100 IV 80 E. 3a; 113 IV 77 E. 4; Günther Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Auflage, Bern 2013, § 60 N 7). Diese Täuschungsabsicht ergibt sich daraus, dass der Täter die Urkunde als echt oder wahr verwenden will (BGE 121 IV 216 E. 4; 100 IV 80 E. 3a; Markus Boog , a.a.O., Art. 317 N 19).
E. 3.6 Im zu beurteilenden Fall stellt das Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung X. , vom 6. April 2022 eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar. Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Art. 110 Abs. 5 StGB definiert öffentliche Urkunden als Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Die Urkunde ist wahr, wenn der Urkundeninhalt mit der aufgrund anerkannter juristischer Methode für die Tatsachen- und Rechtsfindung gewonnenen Überzeugung der Urkundsperson über das Vorhandensein und die rechtliche Zulässigkeit bestimmter juristischer Tatsachen übereinstimmt ( Christian Eichenberger , Die Wahrheitspflicht der an der öffentlichen Beurkundung Beteiligten im Spannungsfeld zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht, Bern 2009, N 81 ff.). In concreto haben die Präsidentin und der Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts, Abteilung X. , die Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats Nr. 466 vom 22. März 2022 betreffend die Bewilligung der speziellen Förderung an einer Privatschule im Rahmen ihrer Amtspflichten rechtlich beurteilt. Des Weiteren wurde das erwähnte Urteil begründet und eigenhändig unterzeichnet. Die Beschuldigten haben weder eine Unterschrift verfälscht noch die echte Unterschrift eines anderen verwendet. Überdies wurden keine rechtlich erheblichen Tatsachen unrichtig beurkundet oder eine falsche Unterschrift oder unrichtige Abschrift beglaubigt. Aufgrund der Tatsache, dass das Bundesgericht das angefochtene Urteil vom 6. April 2022 aufhob und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, ist dieses Urteil in keinerlei Hinsicht als Urkundenfälschung zu qualifizieren, ansonsten sämtliche durch das Bundesgericht korrigierten vorinstanzlichen Entscheide als Urkundenfälschungen zu werten wären, was offensichtlich nicht der Fall sein kann. Vielmehr haben sich die Urteilenden in jeder Hinsicht regelkonform sowie im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsermessens verhalten, weshalb ihnen keine Falschbeurkundung im Amt angelastet werden kann. In subjektiver Hinsicht wäre sodann erforderlich, dass die Beschuldigten mit Willen zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt hätten, was sich keineswegs auf irgendwelche objektive Indizien abstützt. Insgesamt ist deutlich, dass der Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB offenkundig nicht erfüllt ist.
E. 3.7 Nach dem Gesagten erhellt, dass die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens im vorliegenden Fall sowohl mit Bezug auf den Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB als auch betreffend die Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 StGB rechtmässig erfolgte und die Beschwerde vom 31. Mai 2023 deshalb als unbegründet abzuweisen ist.
E. 4 Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'050.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SR 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.– (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer bereits eine Sicherheitsleistung in der genannten Höhe erbracht hat, sind die ihm auferlegten Verfahrenskosten mit der Sicherheitsleistung zu verrechnen.
Dispositiv
- Die Beschwerde vom 31. Mai 2023 wird abgewiesen.
- Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.–, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 1'000.– sowie Auslagen von Fr. 50.–, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die zu bezahlenden Kosten werden mit der vom Beschwerdeführer erbrachten Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 1'050.– verrechnet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Laura Wahl Gegen diesen Beschluss wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (7B_693/2023).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.08.2023 470 23 104 (470 2023 104)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. August 2023 (470 23 104) Strafprozessrecht Nichtanhandnahme des Verfahrens Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin Laura Wahl Parteien A. , Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B. , Präsidentin c/o Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung X. , Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, Beschuldigte C. , Gerichtsschreiber c/o Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung X. , Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, Beschuldigter Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, vom 25. Mai 2023 A. Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 erstattete A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen die Präsidentin der Abteilung X. des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, B. (nachfolgend: Beschuldigte), sowie gegen den Gerichtsschreiber derselben Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, C. (nachfolgend: Beschuldigter), wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB und Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB. Daraufhin verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Datum vom 25. Mai 2023, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen werde (Ziff. 1) und die Kosten zu Lasten des Staates gingen (Ziff. 2). Auf die Begründung der erwähnten Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen dieses Beschlusses eingegangen. B. Gegen vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Mai 2023 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte die Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Mai 2023 sowie die Eröffnung eines entsprechenden Strafverfahrens gegen die beiden beschuldigten Personen. C. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 2. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer sodann zur Zahlung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 1'050.– bis zum 15. Juni 2023 verpflichtet. D. Nachfolgend stellte das Kantonsgericht in der Verfügung vom 13. Juni 2023 fest, dass der Beschwerdeführer die angeordnete Sicherheitsleistung fristgerecht erbracht hat. Der Staatsanwaltschaft sowie den Beschuldigten wurde zudem Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 26. Juni 2023 angesetzt, wobei eine allfällige Stellungnahme der Beschuldigten mithin als freiwillig bezeichnet wurde. E. In ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2023 forderte die Staatsanwaltschaft indes, die Beschwerde vom 31. Mai 2023 sei abzuweisen (Ziff. 1) und die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Ziff. 2). F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 29. Juni 2023 wurde festgehalten, dass die Beschuldigten auf die Einreichung einer fakultativen Stellungnahme verzichtet haben. G. Die unaufgeforderte Replik des Beschwerdeführers, mit welcher er an seinen bereits eingereichten Anträgen vollumfänglich festhielt, erging am 4. Juli 2023. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Die Beschwerde ist gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft zulässig. Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerde ist gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels wird schliesslich in Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die geschädigte Person ist gemäss dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BStGer BB.2011.83 vom 13. Dezember 2011, E. 1.1). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich mit Schreiben vom 31. Mai 2023 explizit als Privatkläger (Straf- und Zivilkläger) konstituiert und ist demzufolge zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer eine zulässige Rüge erhoben, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, sind sämtliche Formalien erfüllt. Insbesondere hat der Beschwerdeführer die ihm mit Verfügung vom 2. Juni 2023 auferlegte Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 1'050.– fristgerecht erbracht, sodass vollumfänglich auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Parteistandpunkte 2.1. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Mai 2023 im Wesentlichen damit, die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung X. , sowie der Gerichtsschreiber derselben Abteilung hätten im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens einen Entscheid gefällt und diesen ausreichend begründet. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sie dabei vorsätzlich unrechtmässig gehandelt oder Zwang ausgeübt haben sollen, um sich daraus einen Vorteil zu verschaffen. Ferner sei dem Beschwerdeführer durch den betreffenden Entscheid auch keinen Nachteil erwachsen, zumal er diesen durch das erhobene Rechtsmittel habe korrigieren lassen können. Ebensowenig habe sowohl die Präsidentin als auch der Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts, Abteilung X. , in ihrem Urteil eine Unterschrift verfälscht, eine Unterschrift zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung führt die Staatsanwaltschaft ins Feld, dass Verwaltungshandeln und gerichtliches Handeln selbst dann, wenn es sich im Nachhinein als fehlerhaft herausstellen sollte, die Voraussetzungen einer Straftat stets nur unter sehr einschränkenden Bedingungen erfülle. Insbesondere falle der Erlass eines fehlerhaften Urteils oder einer fehlerhaften Verfügung nicht unter den Tatbestand des Amtsmissbrauchs, weshalb im konkreten Fall eindeutig sei, dass durch das Urteil weder Amtsmissbrauch noch eine Urkundenfälschung im Amt begangen worden sei und das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand zu nehmen sei. 2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeeingabe vom 31. Mai 2023 vor, die Beschuldigten hätten die Tatbestände der Urkundenfälschung sowie der Falschbeurkundung im Amt durch Unterlassen begehen können, da ihnen als Behördenmitglieder eine Garantenstellung im Sinne von Art. 11 StGB zukomme. Die beiden beschuldigten Personen hätten im Rahmen der Vernehmlassung an das Bundesgericht unterschriftlich bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. März 2022 an die Landeskanzlei gewandt habe, womit deutlich werde, dass die Beschuldigten Kenntnis vom Beschwerdeschreiben vom 28. März 2022 gehabt hätten. Dennoch hätten sich die Beschuldigten bewusst dafür entschieden, die erwähnte Eingabe in ihrem Urteil nicht einfliessen zu lassen. Der Beschwerdeführer zitiert das Bundesgericht in Erwägung 4.2 des Urteils vom 29. November 2022, wonach der Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht habe, dass die Vorinstanz seine Eingabe vom 28. März 2022 gänzlich unerwähnt gelassen habe, obschon ihr diese mit Schreiben vom 4. April 2022 vom Rechtsdienst des Regierungsrats und Landrats zuständigkeitshalber überwiesen worden sei. Zudem gehe aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, ob die Vorinstanz das erwähnte Schreiben überhaupt zur Kenntnis genommen habe, und wenn ja, weshalb sie dieses nicht berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, eine nachträgliche Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs habe das Bundesgericht nicht zugelassen, unter anderem weil ihm daraus ein Nachteil erwachsen wäre. Da der in einem Urteil festgehaltene Sachverhalt der Wahrheitspflicht unterliege und vollständig sein müsse, sei indirekt das Vorliegen einer Falschbeurkundung nachgewiesen, indem das Bundesgericht beurkunde, dass der Sachverhalt ungenügend eruiert worden sei. Gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und eine faire Behandlung gemäss § 9 Abs. 3 der basellandschaftlichen Kantonsverfassung sei vorliegend vorsätzlich verstossen worden und es sei in Kauf genommen worden, dass eine erforderliche Beurteilung in der Sache nicht erfolge. Somit liege zumindest bei einer der beiden beschuldigten Personen Amtsmissbrauch vor. Der Beschwerdeführer komme daher zum Schluss, es habe gerade nicht festgestellt werden können, dass die angezeigten Straftatbestände nicht erfüllt seien, weshalb keine Nichtanhandnahme habe ergehen dürfen. Folglich gehöre die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Mai 2023 aufgehoben und es sei ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten zu eröffnen. 2.3 In ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2023 führt die Staatsanwaltschaft ins Feld, der Beschwerdeführer gehe in seiner Beschwerdeschrift in keiner Weise auf die rechtliche Begründung der staatsanwaltschaftlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 25. Mai 2023 ein und beharre auf seiner Auffassung, unrichtiges Handeln von Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden stelle stets eine Straftat dar, obwohl er in der Sache zu seinem Recht gekommen sei und den angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts der Abteilung X. vom 6. April 2022 habe korrigieren lassen können. Diese Haltung sei insbesondere deshalb schwer nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer dem Beschluss des Kantonsgerichts vom 9. Mai 2023 in anderer Sache habe entnehmen können, dass eine rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts im Rahmen einer Amtspflicht nicht mit der unrichtigen Feststellung eines Sachverhalts gleichgesetzt werden könne. Überdies gehe der Beschwerdeführer nicht darauf ein, weshalb in casu objektiv gleichwohl eine Falschbeurkundung vorliegen solle, geschweige denn, weshalb die beanzeigten Personen insoweit vorsätzlich gehandelt haben sollten. Aus diesen Gründen verweise die Staatsanwaltschaft vollumfänglich auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Mai 2023. Sodann ändere der vom Beschwerdeführer neu vorgebrachte Hinweis, wonach die beschuldigten Gerichtsmitglieder die angezeigten Straftatbestände bereits durch Unterlassen begehen könnten, da ihnen eine Garantenstellung zukomme, nichts an der Auffassung der Staatsanwaltschaft, gemäss welcher die in Frage kommenden Tatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Es lägen des Weiteren keinerlei Anhaltspunkte vor, welche das Verhalten der Beschuldigten in irgendeiner Weise als strafbar erscheinen liessen. 2.4 Mit unaufgeforderter Eingabe vom 4. Juli 2023 macht der Beschwerdeführer replicando geltend, es werde mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2023 die "wissentliche Verzerrung des rechtlich relevanten Sachverhalts bezweckt". Er stimme der Argumentation der Staatsanwaltschaft lediglich in einem Punkt zu, nämlich in der Aussage, die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts im Rahmen einer Amtspflicht könne nicht mit einer (unrichtigen) Feststellung des Sachverhalts gleichgesetzt werden. Vor der rechtlichen Beurteilung müsse der Sachverhalt eruiert werden, woraus sich logischerweise ergebe, dass mit der Feststellung eines unvollständigen Sachverhalts etwas Anderes untersucht werde, als effektiv vorgefallen sei. Daher könne der festgestellte Sachverhalt nur gerügt werden, wenn der inhaltlich beanstandete Fehler im Sachverhalt dazu führe, dass bei einer Subsumtion mit dem geänderten Sachverhalt eine andere rechtliche Würdigung erfolgen könne, wie dies im konkreten Fall sei. Es müsse der Staatsanwaltschaft bekannt sein, dass in einer öffentlichen Urkunde stets beurkundet werde, dass der darin behördlich festgehaltene Sachverhalt wahr und mit Blick auf deren Substitution (gemeint wohl: Subsumtion) vollständig statuiert werde. Indem der Beschwerdeführer aufzeige, welche rechtlich erheblichen Tatsachen seiner Meinung nach in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Mai 2023 nicht berücksichtigt worden seien, zeige er den unvollständig dargelegten Sachverhalt auf. Es sei bei der Feststellung des Sachverhalts ein Fehler unterlaufen, wobei unerheblich sei, ob dieser aus Vorsatz, Fahrlässigkeit oder Rechtsunverständnis erfolgt sei. Entgegen der staatsanwaltschaftlichen Ansicht sei er trotz Ergreifens eines Rechtsmittels nicht zu seinem Recht gekommen, zumal der Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung X. , vom 6. April 2022 nicht korrigiert, sondern lediglich zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer halte demzufolge vollumfänglich an seinen Ausführungen fest. 3. Materielles 3.1 In casu ist nachfolgend zu prüfen, ob die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zufolge des eindeutig nicht erfüllten Straftatbestands des Amtsmissbrauchs sowie der Urkundenfälschung im Amt zu Recht erfolgte. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports keine Untersuchung eröffnet, weil die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a); wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b); oder wenn aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, ist ein Verfahren zu eröffnen. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich um allein aus den Akten erkennbare sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen ( Esther Omlin , Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 386 N 8, mit Hinweisen; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 310 N 1 f., mit Hinweisen; Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 1811; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3; BGE 137 IV 285 E. 2.3). 3.2 Ein Verzicht auf die Verfahrenseröffnung darf nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur erfolgen, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Es wird klare Straflosigkeit verlangt, wobei diese dann gegeben ist, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., Art. 310 N 4; Esther Omlin , a.a.O., Art. 310 N 9). Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, einen gewissen Ermessensspielraum zu. Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu ergehen ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., Art. 310 N 4; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf hingegen keine Nichtanhandnahme verfügt werden. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., Art. 310 N 5; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) erlaubt oder gar geboten ist ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., Art. 310 N 5a; Esther Omlin , a.a.O., Art. 310 N 11a; BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). 3.3 Des Amtsmissbrauchs macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB). Nach der Rechtsprechung ist der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Jeder Beamte verfügt in seinem Tätigkeitsbereich über tatsächliche Macht im Sinne einer faktischen Zugriffsmöglichkeit. Wollte man jeden Missbrauch dieser Stellung als Amtsmissbrauch bestrafen, bestünde die Gefahr, dass im Ergebnis entgegen der Absicht des Gesetzgebers jede Amtspflichtverletzung strafrechtlich verfolgt würde (BGE 114 IV 41, E. 2). Sofern dem Beschuldigten tatsächlich prozessuale Fehler vorzuwerfen sind, lässt sich daraus folglich noch nicht ableiten, es bestünden ausreichend Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung, zumal nicht jedes rechtswidrige Handeln der Behörden strafrechtlich relevant ist (BGer 1C_133/2016 vom 14. Juli 2016, E. 3.2.2). Ein Amtsmissbrauch liegt insbesondere nicht in jeder Verfügung, bei der sich im Nachhinein (etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens) herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Vielmehr besteht ein gewisser Ermessensspielraum, sodass erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch auch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen ist ( Stefan Heimgartner , Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 312 N 8). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der Täter muss sich also über seine Sondereigenschaft im Klaren sein und die ihm zustehende Amtsgewalt bewusst missbrauchen. Daran fehlt es etwa, wenn er glaubt, pflichtgemäss zu handeln ( Stefan Trechsel / Hans Vest , Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 312 N 7 mit weiteren Hinweisen). 3.4 In casu steht der Präsidentin und dem Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts, Abteilung X. , – wie in Erwägung 3.3 ausgeführt – bei der Beurteilung der ihnen zugewiesenen Fälle zweifellos ein gerichtliches Ermessen zu, sodass – wenn überhaupt – erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch auch von einem Missbrauch der ihnen zustehenden Amtsgewalt gesprochen werden kann. Durch den Erlass des Urteils vom 6. April 2022 im Verfahren 810 22 12 haben die beiden Beschuldigten von diesem Ermessen ordentlichen Gebrauch gemacht, indem sie den Sachverhalt rechtlich würdigten. Es ist in keinerlei Weise ersichtlich, dass die Urteilenden das Ermessen im erwähnten Präsidialentscheid missbraucht hätten. Auch dem vom Beschwerdeführer vielfach zitierten bundesgerichtlichen Urteil vom 29. November 2022 können keinerlei Hinweise entnommen werden, wonach die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen in irgendeiner Art missbraucht haben sollte. Indem das Bundesgericht in Erwägung 4.2 seines Entscheides ausführt, die Vorinstanz habe die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. März 2022 unerwähnt gelassen, weshalb die Begründung den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletze, qualifiziert es das Verhalten der Beschuldigten noch lange nicht als strafbar bzw. als amtsmissbräuchlich. Der blosse Umstand, dass das Urteil vom 6. April 2022 durch das bundesgerichtliche Verdikt vom 29. November 2022 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, vermag im Verhalten der Beschuldigten selbstredend nicht einmal ansatzweise eine amtsmissbräuchliche Handlung zu begründen (vgl. Erwägung 3.3). Ansonsten müssten in der Schweiz täglich eine Unzahl von Strafverfahren gegen etliche Gerichts-personen angestrengt werden. Zusätzlich zum offensichtlich nicht nachweisbaren Ermessensmissbrauch müssten sich die Beschuldigten überdies durch die missbräuchliche Amtshandlung einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder anderen einen Nachteil zugefügt haben. Auch dieses Erfordernis ist vorstehend klarerweise nicht gegeben, zumal das präsidiale Urteil vom 6. April 2022 durch das Bundesgericht aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt keinen Nachteil zu erdulden hatte. Einen irgendwie gearteten Vorteil ist für die Beschuldigten nicht ersichtlich. Überdies müssten die Präsidentin und der Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts, Abteilung X. , vorsätzlich gehandelt haben. Dafür sind vorliegend mitnichten irgendwelche Anzeichen gegeben. Insgesamt ist der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB demzufolge eindeutig nicht erfüllt, weshalb sich die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens in diesem Punkt als rechtmässig präsentiert. 3.5 Nach Art. 317 Ziff. 1 StGB machen sich Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Variante 1), Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen (Variante 2), der Urkundenfälschung im Amt strafbar. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse (Ziff. 2). Auf der objektiven Seite stimmen die tatbestandsmässigen Tathandlungen mit den in Art. 251 StGB umschriebenen Begehungsformen überein. Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Tathandlung gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB entspricht der Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (BGE 131 IV 125 E. 4.1; BGer 1C_629/2018 vom 16. April 2019 E. 3.2). Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 132 IV 12 E. 8.1). Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz ausreicht ( Markus Boog , Basler Kommentar, Schweizerisches Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 317 N 19). Vorteilsoder Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich, allerdings muss der Täter mit dem Willen zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln (BGE 100 IV 80 E. 3a; 113 IV 77 E. 4; Günther Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Auflage, Bern 2013, § 60 N 7). Diese Täuschungsabsicht ergibt sich daraus, dass der Täter die Urkunde als echt oder wahr verwenden will (BGE 121 IV 216 E. 4; 100 IV 80 E. 3a; Markus Boog , a.a.O., Art. 317 N 19). 3.6 Im zu beurteilenden Fall stellt das Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung X. , vom 6. April 2022 eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar. Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Art. 110 Abs. 5 StGB definiert öffentliche Urkunden als Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Die Urkunde ist wahr, wenn der Urkundeninhalt mit der aufgrund anerkannter juristischer Methode für die Tatsachen- und Rechtsfindung gewonnenen Überzeugung der Urkundsperson über das Vorhandensein und die rechtliche Zulässigkeit bestimmter juristischer Tatsachen übereinstimmt ( Christian Eichenberger , Die Wahrheitspflicht der an der öffentlichen Beurkundung Beteiligten im Spannungsfeld zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht, Bern 2009, N 81 ff.). In concreto haben die Präsidentin und der Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts, Abteilung X. , die Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats Nr. 466 vom 22. März 2022 betreffend die Bewilligung der speziellen Förderung an einer Privatschule im Rahmen ihrer Amtspflichten rechtlich beurteilt. Des Weiteren wurde das erwähnte Urteil begründet und eigenhändig unterzeichnet. Die Beschuldigten haben weder eine Unterschrift verfälscht noch die echte Unterschrift eines anderen verwendet. Überdies wurden keine rechtlich erheblichen Tatsachen unrichtig beurkundet oder eine falsche Unterschrift oder unrichtige Abschrift beglaubigt. Aufgrund der Tatsache, dass das Bundesgericht das angefochtene Urteil vom 6. April 2022 aufhob und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, ist dieses Urteil in keinerlei Hinsicht als Urkundenfälschung zu qualifizieren, ansonsten sämtliche durch das Bundesgericht korrigierten vorinstanzlichen Entscheide als Urkundenfälschungen zu werten wären, was offensichtlich nicht der Fall sein kann. Vielmehr haben sich die Urteilenden in jeder Hinsicht regelkonform sowie im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsermessens verhalten, weshalb ihnen keine Falschbeurkundung im Amt angelastet werden kann. In subjektiver Hinsicht wäre sodann erforderlich, dass die Beschuldigten mit Willen zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt hätten, was sich keineswegs auf irgendwelche objektive Indizien abstützt. Insgesamt ist deutlich, dass der Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB offenkundig nicht erfüllt ist. 3.7 Nach dem Gesagten erhellt, dass die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens im vorliegenden Fall sowohl mit Bezug auf den Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB als auch betreffend die Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 StGB rechtmässig erfolgte und die Beschwerde vom 31. Mai 2023 deshalb als unbegründet abzuweisen ist. 4. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'050.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SR 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.– (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer bereits eine Sicherheitsleistung in der genannten Höhe erbracht hat, sind die ihm auferlegten Verfahrenskosten mit der Sicherheitsleistung zu verrechnen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde vom 31. Mai 2023 wird abgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.–, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 1'000.– sowie Auslagen von Fr. 50.–, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die zu bezahlenden Kosten werden mit der vom Beschwerdeführer erbrachten Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 1'050.– verrechnet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Laura Wahl Gegen diesen Beschluss wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (7B_693/2023).