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470 22 225

Basel-Landschaft · 2023-03-07 · Deutsch BL

Verfahrenseinstellung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen nach deren Eröffnung bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich und begründet mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [ EG StPO; SGS 250]). Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Mit der Beschwerde können sodann Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden; die Rechtsmittelinstanz hat volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 393 N 15). Laut Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Parteien sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) sowie die Staatsanwaltschaft (lit. c). Als Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen.

E. 2 Demgegenüber weisen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 20. Dezember 2022 zunächst auf das Prinzip "in dubio pro duriore" hin. Die Staatsanwaltschaft sei bedauerlicherweise bei den Ermittlungen von Anfang an von der Hypothese ausgegangen, es liege keine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht vor, und habe aus diesem Grund schon einen Monat nach dem Tod von †D. , mit Schlussverfügung vom 29. April 2021, beabsichtigt, eine Einstellungsverfügung zu erlassen. Dennoch habe dieselbe Staatsanwaltschaft ein weiteres Jahr später, am 30. März 2022, im Rahmen eines Verfahrens betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde, die Auffassung vertreten, das vorliegende Verfahren sei komplex. Insgesamt sei die Arbeit der Staatsanwaltschaft als mangelhaft zu bezeichnen (vgl. S. 4 f. der Beschwerde). So wird zunächst in Bezug auf den Sachverhalt geltend gemacht, †D. , Ehefrau, Tochter und Schwester der drei Beschwerdeführer sowie eine national wie international anerkannte Radiologin im Bereich der Rechtsmedizin, sei am 26. März 2021 unerwartet in der Folge eines medizinischen Eingriffs aufgrund eines banalen Befunds infolge Hirntodes verstorben (vgl. S. 5 f. der Beschwerde). In Bezug auf das Gutachten IRM vom 19. April 2021 samt Ergänzung vom 29. November 2021 sei zu rügen, dass dieses eine falsche Todesursache angenommen habe. So könne sich die Schlussfolgerung, wonach eine Lungenembolie Auslöser für die Zustandsverschlechterung nach Komplikation gewesen sei, auf keinen klinischen Beweis abstützen. Hinzu komme das nicht ergebnisoffene ergänzende Gutachten IRM vom 29. November 2021, weshalb sich die Frage nach einem falschen Gutachten i.S.v. Art. 307 Abs. 1 StGB stelle. Es sei aufschlussreich, dass der Exitusbericht des Universitätsspitals Y. von Oberarzt Stv. Intensivstation Dr. med. H. (nachfolgend: Exitusbericht) vom 26. März 2021, gemäss welchem am ehesten von einem anaphylaktischen Schock ausgegangen werde, nicht im Gutachten IRM erscheine, womit eine differentialdiagnostische Diskussion fehle. Selbst für Laien sei nachvollziehbar, dass die Befunde und Diagnosen des IRM einerseits und des Universitätsspitals Y. andererseits unvereinbar seien. Die Privatgutachterin gehe in ihrem Gutachten vom 17. Juni 2021 im Einklang mit dem Intensivmediziner Dr. med. H. nicht von einer Lungenembolie, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer allergischen Reaktion auf Cefuroxim aus. Dieses Privatgutachten sei einem Peer-Review auf universitärer Ebene unterzogen und als schlüssig beurteilt worden. Die Diagnose des Gutachtens IRM (Lungenembolie) hingegen könne nicht als Grundlage einer Verfahrenseinstellung betreffend aussergewöhnlichen Todesfall dienen (vgl. S. 5-9 der Beschwerde). Des Weiteren bemängeln die Beschwerdeführer, dass keine Fachperson für Anästhesie beigezogen worden sei (vgl. S. 9-10, 15, 17 f.). Überdies habe das Gutachten IRM nicht zur Indikation der Operation, in Bezug gesetzt zu den offensichtlichen Operationsrisiken, Stellung genommen (vgl. S. 6, 9-11). Ebenso wenig gehe das Gutachten IRM auf die Organisation der perioperativen Abläufe ein (vgl. S. 11 f. der Beschwerde) und auch zu den Fragen der Höhe der Spinalanästhesie, der Lagerung und des Atemwegsmanagements habe sich das Gutachten IRM nicht geäussert (vgl. S. 12 f. der Beschwerde). Auf die Diagnose Lokalanästhetikaintoxikation und die Abgabe von Intralipide gehe das Gutachten IRM ebenso wenig ein (vgl. S. 13 der Beschwerde). Sodann werde darin auch nicht zur Bewältigung der Notfallsituation Position bezogen (vgl. S. 14 f. der Beschwerde). Schliesslich fehle im Gutachten IRM ein Eingehen auf die Vollständigkeit der OP-Dokumentation (vgl. S. 14 f. der Beschwerde). Aus den genannten Gründen sei das Gutachten IRM inklusive Ergänzung rudimentär, nicht schlüssig, unvollständig sowie aktenwidrig (vgl. S. 15 f. der Beschwerde). Mangels Messung der Tryptase, welche ein strenges Indiz für eine Anaphylaxiebedingte Todesursache darstelle, erweise sich das Gutachten IRM als geradezu wertlos (vgl. S. 16-18 der Beschwerde). Bezüglich der Staatsanwaltschaft kritisieren die Beschwerdeführer, dass diese mit dem IRM ein befangenes Institut für das Sektionsprotokoll und das Kurzgutachten beigezogen habe, habe doch dieses selbst die Staatsanwaltschaft am 28. März 2021 auf eine mögliche Befangenheit aufgrund der bisherigen Tätigkeit von †D. hingewiesen (vgl. S. 6 f., 21 der Beschwerde). Zudem sei die Fragestellung der Staatsanwaltschaft zumindest unvollständig gewesen (vgl. S. 7, 21 der Beschwerde). Auch sei die Zeit von bloss drei Wochen zur Erstellung des Gutachtens ungewöhnlich kurz, was einer besonders kritischen Prüfung bedurft hätte (vgl. S. 7 der Beschwerde). Im Besonderen weisen die Beschwerdeführer auf die sich ausschliessenden Befunde und Diagnosen des IRM (Lungenembolie) einerseits sowie von Dr. med. H. und der Privatgutachterin (anaphylaktischer Schock) andererseits hin; hierbei handle es sich um einen für die strafprozessuale Ermittlung entscheidenden Unterschied. Allein aufgrund dieser Unklarheit hätte die Staatsanwaltschaft ein amtliches Gutachten in Auftrag geben müssen, um eine mögliche fahrlässige Tötung, begangen durch Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht, zu untersuchen. Stattdessen habe es die Staatsanwaltschaft vorgezogen, die Hypothese des IRM mit allen Mitteln zu schützen und dabei das Privatgutachten herabzusetzen. Auch die seitens der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 30. September 2022 gegen das Privatgutachten vorgebrachte Kritik sei unhaltbar und damit ebenso die Abweisung des Beweisantrages der Beschwerdeführer (vgl. S. 7-19, 23 f. der Beschwerde). Nur durch eine Rückweisung der Sache an die Untersuchung und die Anordnung eines amtlichen Gutachtens könnten sämtliche Rügen der Beschwerdeführer ergebnisoffen abgeklärt werden (vgl. S. 23 f. der Beschwerde). Schliesslich sei die Einstellung nach Art. 319 StPO zu Unrecht erfolgt, da in casu im Verfahren Lücken vorlägen und die materielle Wahrheit nur durch ein amtliches Gutachten ermittelt werden könne. Durch eine Verfahrenseinstellung lasse sich auch nicht die Frage prüfen, ob Tatsachen vorlägen, die eine Anklageerhebung wahrscheinlich erscheinen liessen. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, es liege kein begründeter Anfangsverdacht vor, entziehe sich jeder Grundlage. Die Staatsanwaltschaft lasse das vorausgesetzte Strafverfolgungsinteresse vermissen und verletzte ihre Aufklärungspflicht sowie den Grundsatz des Verfolgungs-zwangs. Darum sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Untersuchung zurückzuweisen (vgl. S. 25 der Beschwerde).

E. 3 In ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2023 hält die Staatsanwaltschaft wiederum an der Verfahrenseinstellung fest und verweist zur Begründung zunächst auf die Argumentation in der Einstellungsverfügung vom 15. Dezember 2022. Ergänzend führt die Staatsanwaltschaft aus, der Tod von †D. sei gewiss sehr bedauerlich. Allerdings zeige gerade die breite Herangehensweise der Beschwerdeführer, welche überall potentielle Pflichtverletzungen seitens der involvierten medizinischen Fachpersonen sähen, dass kein konkreter, genügender Anfangsverdacht für die Eröffnung einer Strafuntersuchung bestehe, sondern von der Anklagebehörde eine unzulässige "fishing expedition" erwartet werde. Die medizinische Argumentation der Beschwerdeführer sei gewagt, was sich beispielhaft in der Rüge der unterlassenen Bestimmung der postmortalen Tryptase zeige. Denn nachdem die Operation am 25. März 2021 hätte durchgeführt werden sollen, der Tod am 26. März 2021 eingetreten sei und erst am 29. März 2021 die Obduktion stattgefunden habe, hätte der erforderliche enge zeitliche Rahmen der Bestimmung der Tryptase ohnehin nicht eingehalten werden können, womit auch die Ergebnisse dieser Messung nicht aussagekräftig gewesen wären. Die Arbeit der Staatsanwaltschaft werde massiv kritisiert, so dass erstaune, warum bisher kein Ausstand des Staatsanwalts oder der Untersuchungsbeauftragten beantragt worden sei (vgl. S. 1-2 der Stellungnahme). 4.1 Tatsächliches In Bezug auf den Sachverhalt wird vollumfänglich auf die Schilderung in der Prozessgeschichte (lit. A bis H) verwiesen. 4.2 Rechtliches Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Anklagebehörde in casu mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 das Verfahren betreffend einen aussergewöhnlichen Todesfall zu Recht eingestellt und damit einhergehend auch den Beweisantrag der Beschwerdeführer vom 21. November 2022, es sei ein polydisziplinäres Gutachten unter Beizug einer Fachperson für Anästhesie erstellen zu lassen, korrekterweise abgewiesen hat. 4.2.1 Verfahrenseinstellung Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d), oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). 4.2.1.1 Unter Einstellung versteht man die Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung das Verfahren ohne weitergehende Strafverfolgungsmassnahmen wie Anklageerhebung oder Strafbefehl definitiv beendet ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [Praxiskommentar], 3. Aufl., Art. 319 N 1). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens. Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Erscheint ein Gerichtsverfahren aus anderen Gründen als aussichtslos, ist dieses einzustellen ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., N 4). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafgerichtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Erledigung des Vorverfahrens erfordert somit ein entscheidungsreifes bzw. spruchreifes Beweisergebnis. Weist die Untersuchung hingegen wesentliche Lücken auf und bleiben daher Fragen offen, ist – im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens – eine Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafsache an die Untersuchung zurückzuweisen ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 319 N 2). 4.2.1.2 Auch wenn sich die Staatsanwaltschaft vorliegend im Rahmen ihrer Einstellung formal nur auf den Einstellungsgrund gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO stützt, ist mit Blick auf den Streitgegenstand – das allfällige Vorliegen eines Tatverdachts – nachstehend auch der damit in engem Zusammenhang stehende Einstellungsgrund gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu beleuchten. a) Kein die Anklage rechtfertigender Tatverdacht i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO besteht dann, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Masse erhärtet werden konnte, welches eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht, Zurückhaltung zu üben. Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 [Botschaft], S. 1085, 1273). Im Zweifelsfalle ist die Angelegenheit in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" an das zuständige Sachgericht zu überweisen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" greift demgegenüber bei der Frage der Überweisung an das urteilende Gericht nicht. Einzig das Sachgericht ist dazu legitimiert, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erschiene. Von einer Überweisung ist mithin einzig dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. Rolf Grädel / Matthias Heiniger , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 319 N 8; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., N 5; Dieselben , Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts [Handbuch], 3. Aufl., Rz. 1251). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen in sachverhalts- und beweismässiger Hinsicht sowie vor allem in rechtlichen Belangen ist stets Anklage zu erheben und es ist dem Gericht zu überlassen, den Entscheid zu fällen (BGer 6B_388/2019 vom 8. Juli 2019, E. 2.1.1; 1B_253/2011 vom 13. Juli 2011, E. 2.1; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Praxiskommentar, a.a.O.; Dieselben , Handbuch, a.a.O., mit Hinweisen; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., N 16 ff.). Im Zusammenhang mit Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO prüft das Bundesgericht somit als Rechtsfrage, ob die Staatsanwaltschaft die Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro duriore" richtig erfasst hat und vom korrekten rechtlichen Begriff des "hinreichenden Tatverdachts" im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ausging. Bei der Frage, ob gestützt auf diese Bestimmung eine Einstellung ergehen darf, verfügen die kantonalen Instanzen über einen gewissen Ermessensspielraum. Zu beachten ist, dass die Rechtsprechung bei schweren Delikten tendenziell weniger hohe Anforderungen an den Tatverdacht stellt (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.3, unter Hinweis auf BGE 138 IV 186 E. 4.1). b) Das Verfahren ist nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Praxiskommentar, a.a.O., N 1, 6; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., N 19). Eine Einstellung kann und muss immer dann erfolgen, wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint. Das Verfahren kann nur eingestellt werden, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Sachgericht entweder von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt sein wird oder zumindest derartige Zweifel an dessen Schuld haben wird, dass eine Verurteilung ausgeschlossen erscheint. Bestehen lediglich Zweifel, ob das Sachgericht an der Schuld zweifeln könnte, ist Anklage zu erheben. Der wohl wesentlichste Unterschied zwischen der Prognose der Staatsanwaltschaft und dem Urteil des Gerichts besteht darin, dass das Sachgericht im Zweifelsfall die beschuldigte Person nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freispricht (Art. 10 Abs. 3 StPO), während die Staatsanwaltschaft nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage erhebt ( Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Rz. 1839, unter Hinweis auf BGE 143 IV 241 E. 2; 137 IV 219 E. 7.3). Dies hat zur Konsequenz, dass eine vorweggenommene Würdigung durch die Staatsanwaltschaft nur dort möglich erscheint, wo einigermassen hinreichende Prognosekriterien bestehen. Obwohl das Gesetz den Zweifelsfall nur für die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat vorsieht, muss dies sinnvollerweise auch für die rechtliche Subsumtion eines Verhaltens gelten. Je geringer der dem Sachgericht eingeräumte Ermessensbereich ist, desto besser lässt sich voraussagen, von welchen Überlegungen es sich leiten lassen wird und welche Alternativen ihm offenstehen. Je grösser jedoch der Ermessensbereich ist, desto ungewisser wird der Ausgang des gerichtlichen Entscheids und desto schneller wird damit auch ein Fall zum Zweifelsfall im Sinn von Art. 10 Abs. 3 StPO. Führt bereits eine vorläufige Beurteilung zum Ergebnis, dass sowohl Freispruch wie auch Verurteilung als mögliche Varianten eines sachrichterlichen Entscheids in Betracht kommen, ist Anklage zu erheben. Das Gleiche gilt, wenn heikle Abgrenzungsfragen oder Rechtfertigungsgründe zur Diskussion stehen, so etwa bei einem medizinischen Kunstfehler (vgl. Niklaus Oberholzer , a.a.O., Rz. 1840, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_99/2019 vom 18. April 2019 E. 2.1; BGE 137 IV 219 E. 3-8). Vielfach sind die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit weniger offensichtlich nicht gegeben, sodass gerade der Einstellungsgrund gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO in der Praxis besonders viele Abgrenzungsprobleme schafft, da die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten oft durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe wie Arglist beim Betrugstatbestand oder die Fahrlässigkeit bestimmt wird. In solchen Fällen ist bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit besondere Zurückhaltung zu üben und in Befolgung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" grundsätzlich zu überweisen. In den wenigsten Fällen steht hier ein Freispruch mit Sicherheit oder doch grosser Wahrscheinlichkeit von vornherein fest, kann doch eine Einstellung nur dann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. Rolf Grädel / Matthias Heiniger , a.a.O., N 9, unter Hinweis auf die Botschaft, S. 1272; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft hat somit bei der hier vorzunehmenden Prüfung darauf zu achten, dass bei Ermessensfragen und vor allem bei nicht durch Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben ist. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind; diese sind vom Strafgericht zu entscheiden, weshalb im Zweifel die Untersuchung fortzusetzen bzw. Anklage zu erheben ist (vgl. Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., N 20). 4.2.1.3 Nachfolgend gilt es somit zu beurteilen, ob sich der bisher ermittelte Sachverhalt als derart liquide darstellt, dass von klarer Straflosigkeit und folglich mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit von einem von vornherein feststehenden Freispruch vor Gericht im Falle einer Anklage auszugehen ist, sei dies, weil sich ein ursprünglich vorhandener Tatverdacht nicht hat erhärten lassen (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) oder weil selbst bei einem nachgewiesenen inkriminierten Verhalten kein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt wäre (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Bejahendenfalls ist die am 15. Dezember 2022 seitens der Staatsanwaltschaft verfügte Verfahrenseinstellung zu Recht erfolgt. Wenn hingegen noch kein entscheidungs- bzw. spruchreifes Beweisergebnis vorliegt, darf das Vorverfahren noch nicht definitiv erledigt werden, sondern es haben weitere Sachverhaltsermittlungen zu erfolgen. Sollten hernach Unsicherheiten bezüglich einer Verurteilung oder eines Freispruchs bestehen, ist in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" Anklage beim Sachgericht zu erheben. Eine Erledigung durch Verfahrenseinstellung darf demgegenüber auch nach Beantwortung aller offenen Fragen nur bei einem a priori deutlich absehbaren Freispruch erfolgen. 4.2.1.4 Da im vorliegenden Fall angesichts des Todes von †D. im Zusammenhang mit einem medizinischen Eingriff der Tatbestand der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB, begangen durch einen medizinischen Behandlungsfehler, im Raum steht (so auch die Staatsanwaltschaft in ihrem Bericht vom 26. März 2021, act. 33 f., und in ihrer Einstellungsverfügung vom 15. Dezember 2022), sind zur Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts besondere medizinische Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich, über welche die Staatsanwaltschaft und die Gerichte in der Regel nicht verfügen, weshalb i.S.v. Art. 182 StPO der Beizug von sachverständigen Personen erforderlich ist. a) Die Anklagebehörde stützt sich denn auch zur Begründung ihrer Verfahrenseinstellung vom 15. Dezember 2022 auf das von ihr mandatierte Gutachten IRM vom 19. April 2021 wie auch auf das ergänzende Gutachten IRM vom 29. November 2021. Es ist folglich zu prüfen, ob anhand der vorliegenden gutachterlichen Einschätzungen insofern keinerlei Zweifel an der Straflosigkeit der involvierten medizinischen Fachpersonen bestehen, als eine allfällige Anklage an das Sachgericht nach Würdigung der gutachterlichen Einschätzungen klarerweise zu einem Freispruch führen würde. Diese Prüfung ist im Sinne einer Prognose betreffend ein Urteil des Sachgerichts vorzunehmen. Hierbei gilt, dass an die Person des amtlichen Sachverständigen und den Inhalt des Gutachtens hohe formelle und inhaltliche Anforderungen gestellt werden. Die in der StPO diesbezüglich enthaltenen Vorgaben gemäss Art. 182 ff. StPO gelangen vorbehaltlos zur Anwendung. Aus juristischer Sicht erfordert das Gutachten eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständigen. Dazu gehört namentlich die Angabe der von ihm herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie der Untersuchungsmethode, deren Auswahl in seinem pflichtgemässen Ermessen liegt. Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat der Sachverständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt (vgl. BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3, unter Hinweis auf BGE 128 I 81 E. 2; BGer 6B_304/2015 vom 14. September 2015 E. 2.4 und 2.5). Das Sachgericht hat die Expertise nach fachwissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Es muss das Gutachten selbständig beurteilen und darf die Entscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen. Die richterliche Überprüfung bzw. Kontrolle der Expertise hat sich deshalb nicht nur auf das ermittelte Ergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Einschätzung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Instrumente erstrecken (vgl. BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3, unter Hinweis auf BGer 6B_772/2007 vom 9. April 2008 E. 4.3). Das Gericht hat im Ergebnis eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vorzunehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid treffen kann (vgl. BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3, unter Hinweis auf Marianne Heer , Basler Kommentar StGB, Band I, Art. 56 StGB, N 50, N 53, N 64d sowie N 75). Dabei würdigt das Gericht Gutachten grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es darf in Fachfragen allerdings nicht ohne triftige Gründe von unabhängigen Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht aber die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der Willkür verstossen (BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.4, unter Hinweis auf BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 136 II 539 E. 3.2; 133 II 384 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). b) Demgegenüber berufen sich die Beschwerdeführer auf das von ihnen in Auftrag gegebene Privatgutachten vom 17. Juni 2021 sowie das ergänzende Privatgutachten vom 10. Januar 2022. Beide ins Recht gelegten Dokumente bilden – zusammen mit dem amtlichen Gutachten – ebenfalls Bestandteil der Akten. Die konkrete Stellung und Funktion von Privatgutachtern regelt die StPO nicht, denn Art. 182 ff. StPO beziehen sich allein auf den amtlich bestellten Gutachter. Entgegen diesem amtlichen Gutachter werden Privatgutachter von einer privaten Partei beauftragt und auch bezahlt. Deshalb gelten Privatgutachten tendenziell als blosse Parteibehauptungen, wobei der Grundsatz der Beweisfreiheit zu beachten ist: Ein Privatgutachten ist ein Beweis wie ein anderer, bedarf aber einer besonders vorsichtigen richterlichen Würdigung ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Praxiskommentar, a.a.O., Art. 182 N 7). Privatgutachten, welche im Auftrag einer Partei erstellt wurden, sind somit zulässig; sie unterliegen wie sämtliche Beweismittel dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die Ergebnisse eines Privatgutachtens weisen zwar nicht den gleichen Stellenwert auf wie ein Gutachten, das von den Strafbehörden eingeholt wurde; es gilt insofern lediglich als Bestandteil der Parteivorbringen. Ein derartiges Gutachten ist jedoch gleichwohl geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gerichtsgutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das Gerichtsgutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (vgl. Niklaus Oberholzer , a.a.O., Rz. 1052, unter Hinweis auf BGer 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.4; BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 6P.223/2006 vom 9. Februar 2007 E. 2.4). Ergeben sich Divergenzen zwischen dem amtlichen Gutachten und einem Privatgutachten, sind diese auszuräumen ( Niklaus Oberholzer , a.a.O., Rz. 1053, unter Hinweis auf BGer 1B_248/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2). Demzufolge sind die Strafbehörden verpflichtet, Privatgutachten zu würdigen und in ihre Entscheidungen einzubeziehen. Daran ändert nichts, dass der Privatgutachter nicht von der Strafbehörde, sondern von einer am Ausgang des Prozesses interessierten Person ausgewählt, instruiert sowie entschädigt wird, dass die Anforderungen gemäss Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 StPO nicht eingehalten werden müssen und dass die Möglichkeit einer strafrechtlichen Haftbarmachung gestützt auf Art. 307 StGB ausscheidet. Diese Aspekte sowie die Erfahrung, dass ein Privatgutachten nur dann eingereicht wird, wenn es für den Auftraggeber günstig lautet, dürfen lediglich dazu führen, dass ein solches – im Vergleich zum amtlich bestellten Gutachten – mit Zurückhaltung gewürdigt wird. Ergibt das Privatgutachten aber, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden (vgl. Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 182 N 15, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_1172/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2; 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.4.2; 6B_1155/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.4). Zweifelt die Strafbehörde an der Richtigkeit des Gutachtens, etwa aufgrund eines Parteigutachtens, muss sie das amtliche Gutachten ergänzen lassen, ein weiteres Gutachten in Auftrag geben bzw. allenfalls weitere ergänzende Beweise erheben (vgl. Andreas Donatsch , a.a.O., Art. 189 N 20). 4.2.1.5 Die den Akten vorliegenden gutachterlichen Einschätzungen, das Gutachten IRM vom 19. April 2021 samt Ergänzung vom 29. November 2021 einerseits und das Privatgutachten vom 17. Juni 2021 samt Ergänzung vom 10. Januar 2022 andererseits, stellen sich wie folgt dar: a) Das Gutachten IRM vom 19. April 2021 (act. 69 ff.) kommt zusammengefasst zum Schluss, dass †D. eines natürlichen Todes zufolge einer Lungenembolie gestorben sei und keine Hinweis für eine vorwerfbare medizinische Sorgfaltspflichtverletzung bestehen würden (act. 69, 121). So sei die Spinalanästhesie korrekt erfolgt und die – wie vorliegend – nicht immer vermeidbare Hauteinblutung durch die Punktion sei nicht als kritische Komplikation zu werten. Eine der häufigsten Nebenwirkungen der Spinalanästhesie bilde der Blutdruckabfall infolge Blockade des Sympathikus-Nervs. Diese auch bei †D. eingetretene Schwierigkeit sei aber zeitnah erkannt und mit der Gabe von kreislaufunterstützenden Medikamenten grundsätzlich adäquat therapiert worden (act. 113). Ein weiteres und typisches Risiko dieser Narkoseform stelle die sog. hohe Spinalanästhesie dar, womit es zu Atemproblemen und Sauerstoffmangelversorgung kommen könne. Deswegen müsse das Anästhesieteam in ständiger Bereitschaft zur Durchführung einer künstlichen Beatmung sein. Bei der Verstorbenen sei aufgrund auch dieser eingetretenen Komplikation eine Beatmung zuerst mit Maske und danach durch Intubation erfolgt. Dass sich die Sauerstoffsättigung dennoch nicht verbessert habe und auch eine CO2-Abatmung ausgeblieben sei, spreche dafür, dass eine hohe Spinalanästhesie nicht ursächlich für dieses Problem gewesen sei (act. 115 f.). Ebenfalls könne eine allergische Reaktion auf eines der verabreichten Medikamente nicht Ursache der Atemprobleme und Sauerstoffunterversorgung sein, da sich trotz angemessener eingeleiteter Therapie der Zustand nicht verbessert habe (act. 117). Schliesslich sei den individuellen Risiken von †D. für die Entstehung von Thromben (Faktor V Leiden Mutation, Prothrombin II Mutation, frühere Beinvenenthrombose mit Lungenembolie, Rauchen, Übergewicht, mögliche Immobilisierung des verletzten Beines) medizinischerseits hinreichend Sorge getragen worden. Allerdings habe die Lungenembolie und damit die Todesursache letztlich nicht verhindert werden können. Trotz sachlich und zeitlich korrekter Behandlung der aufgetretenen Komplikationen sei ca. eine Stunde vergangen, bis wieder eine ausreichende Sauerstoffversorgung des Körpers vorgelegen habe. Die Organe seien in dieser Zeit mangelversorgt gewesen, was am Schluss zu einem zentralen Regulationsversagen als Todesursache geführt habe (act. 117 ff.). b) Demgegenüber wird im seitens der Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Privatgutachten vom 17. Juni 2021 (act. 183 ff.) auf "verschiedene Schwachpunkte" im Gutachten IRM hingewiesen und in einer Gesamtwürdigung als Todesursache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Herzkreislaufstillstand durch Sauerstoffmangel, bedingt durch eine allergische Reaktion auf das Narkosemittel Cefuroxim, festgehalten. So habe insbesondere keine Beurteilung durch eine medizinische Fachperson für Anästhesie stattgefunden, weshalb die Narkosevorgänge nicht umfassend beleuchtet worden seien (act. 183). Des Weiteren sei die Indikation einer Operation gerade mit Blick auf die anästhesiologischen Risiken der Patientin mit einem BMI von 46,2 (174 cm gross und 140 kg schwer), einem aktiven Nikotinkonsum, einem therapierten allergischen Asthma, Penicillin- und Tierhaarallergie, therapierter Hypothyreose sowie Faktor V Leiden nicht hinreichend berücksichtigt worden. Allenfalls wäre eine konservative Therapie richtig gewesen, sei doch die Patientin genau deswegen in R. nicht operiert worden (act. 183 f.). Es würden zudem mehrere Organisationsfehler vorliegen, weil sich immer wieder andere Ärzte um die Patientin gekümmert hätten und kein einheitlich zuständiger Kaderarzt, obwohl es sich um eine Hochrisikopatientin gehandelt habe. Überdies verletzten das wahrscheinlich zu hohe Niveau der Spinalanästhesie und die wahrscheinlich flache Lagerung der Patientin die anerkannten Regeln. Bezüglich der Anästhesie existiere eine ungenügende Dokumentation, was auch einen Organisationsfehler darstelle (act. 185 ff., 190). Des Weiteren habe sich die Bewältigung der Notfallsituation als ungenügend erwiesen. Personal, welches im Saal hätte sein sollen, sei im essentiellen Moment abwesend gewesen, es seien nicht die richtigen Differentialdiagnosen (Intoxikation mit Lokalanästhesie sowie Lungenembolie anstatt Allergie auf Antibiotikum) gestellt worden und die notwendigen Therapien seien (mit Intralipid, Heparin, Actilyse und Propofol) nicht bzw. (mit Ketamin, Adrenalin, Steroid und Antihistaminika) zu spät eingeleitet worden (act. 189 ff.). Die Privatgutachterin kommt zum Schluss, dass es aufgrund der Akten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem Herzstillstand wegen Sauerstoffmangels, bedingt durch eine allergische Reaktion auf Cefuroxim, gekommen sei (act. 195 f.). Demgegenüber sei die vom IRM angegebene Lungenembolie als Todesursache nicht erstellt. Es mangle an jedem Nachweis hierfür, insbesondere sei eine Sektion der Beine, welche auf eine tiefe Beinvenenthrombose hätte schliessen lassen können, unterlassen worden. Auch in der Herzechokardiographie vom 25. März 2021 habe kein Embolus visualisiert werden können. Im CT Thorax vom 25. März 2021 des Universitätsspitals Y. und im post mortem CT vom 29. März 2021 fehlten die Befunde einer Lungenembolie ebenfalls (act. 199). Im Gutachten des IRM sei auch auf die Messung der Tryptase (Befund einer akut abgelaufenen Allergie im Blut) verzichtet worden. Schliesslich sei die Todesursache eines anaphylaktischen Schocks – anstatt einer Lungenembolie – bereits in der Epikrise durch Dr. med. H. vom 26. März 2021 beschrieben worden (act. 201 f.). In der Konsequenz müsste daher ein anzuordnendes amtliches Gutachten die aufgeworfenen Punkte prüfen und gegebenenfalls die Todesursache revidieren (act. 203 f.). c) Das IRM wiederum nimmt in seinem ergänzenden Gutachten vom 29. November 2021 zum Privatgutachten vom 17. Juni 2021 (act. 139 ff.) replizierend dahingehend Stellung, dass der Staatsanwaltschaft ein möglicher Interessenskonflikt angesichts der persönlichen Bekanntheit von †D. kommuniziert worden sei. Neben den das Gutachten IRM erstellenden Fachpersonen seien Prof. Dr. med. I. , Fachärztin für Rechtsmedizin, und Dr. med. J. , Fachärztin für Anästhesie, Ärztin Verkehrsmedizin, unabhängig zu denselben Differentialdiagnosen und Ergebnissen wie die Gutachter gekommen. Dass nicht alle vier Ärzte dieses Gutachten unterschrieben hätten, basiere auf organisatorischen Gründen und stelle das Fachwissen der Gutachter nicht in Frage (act. 139 f.). Demgegenüber erfülle das Privatgutachten die Anforderungen an eine Expertise nicht vollumfänglich, seien doch deren Ausführungen und auch das Fazit nicht schlüssig. Die Argumentation erweise sich weder als stringent noch seien die Schlussfolgerungen hinreichend begründet. Zudem würden die Vorgänge aus der ex post- und nicht ex ante-Perspektive betrachtet. Die Notfallsituation werde nicht berücksichtigt, sondern es werde von einer Standard- situation ausgegangen (act. 141, 155). Das IRM habe überdies mit den Unterlagen des Kantonsspitals X. und des Universitätsspitals Y. gearbeitet, welche die Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt habe. Aus einer fehlenden Dokumentation könnten aber keine negativen Schlussfolgerungen gezogen werden, wie dies die Privatgutachterin mache. Allfällige Dokumentationsfehler könnte jedenfalls die Staatsanwaltschaft beheben, indem weitere Unterlagen eingefordert würden (act. 141 f., 155). Vorliegend habe das Gutachten IRM der Frage nachzugehen gehabt, ob der Todeseintritt auf eine Krankheitskomplikation oder auf eine Behandlungskomplikation zurückzuführen sei. In casu sei ein solches Verschulden aus rechtsmedizinischer Sicht nicht mit der im Strafrecht notwendigen Sicherheit festgestellt worden (act. 143). So sei eine Indikation für die Operation des Kniegelenks im konkreten Fall gegeben gewesen (act. 143 f.). Die Entscheidung betreffend eine Antibiotikaprophylaxe mittels Cefuroxim sei auch unter Berücksichtigung der Allergien von †D. nachvollziehbar und vertretbar gewesen; das Fazit der Privatgutachterin betreffend einen allergischen Schock sei nicht haltbar (act. 145 ff.). Ein adäquatkau-saler Zusammenhang zwischen einem zu hohen Niveau der Spinalanästhesie und dem Hinschied von †D. könne ebenso wenig bejaht werden (act. 149 f.). Was in einem weiteren Punkt die Frage der Intoxikation durch Lokalanästhesie betreffe, so habe im konkreten Fall die Gabe von Intralipid keinen Fehler dargestellt (act 151). Auch die Bewältigung der Notfallsituation, welche vorstehend adäquat gewesen sei, werde von der Privatgutachterin in nicht haltbarer Weise kritisiert (act. 151 f.). Ebenso wenig schlüssig erscheine die Begründung im Privatgutachten betreffend einen Kausalzusammenhang zwischen allergischer Reaktion und Herzstillstand (act. 153). Ob schliesslich tatsächlich mehrere Organisationsfehler im perioperativen Ablauf vorgelegen seien, ob die Patientin flach gelagert worden sei und ob sich die Lagerung bei einer notfallmässigen Intubation überhaupt als bedeutsam erweise, müsste durch weitere Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abgeklärt werden (act. 149 ff.). d) Schliesslich lässt sich die Privatgutachterin am 10. Januar 2022 zum ergänzenden Gutachten IRM vom 29. November 2021 (act. 231 ff.) duplizierend dergestalt vernehmen, dass der erst nachträglich erwähnte, angebliche Beizug der Anästhesiologin Dr. med. J. zu hinterfragen sei, zumal im Gutachten IRM nicht auf die anästhesiespezifische Problematik eingegangen worden sei. Zudem weise das IRM selbst erneut auf den bestehenden Interessenskonflikt hin. Des Weiteren seien pathophysiologische Abläufe im lebenden Patienten durch anästhesiologische Interventionen und Medikamente für Rechtsmediziner nicht nachvollziehbar bzw. in der Obduktion nicht messbar. Auch der Versuch, aus der konkreten Behandlungssituation einen überwiegenden Notfall zu konstruieren, sei nicht gerechtfertigt, zumal die Notfalllage erst durch diverse Organisationsfehler bzw. vermeidbare Handlungen und Unterlassungen entstanden und das anästhesiologische Risiko bei †D. unterschätzt worden sei (act. 231 f., 239 f.). Eine Antibiotikaprophylaxe sei vorliegend nicht zwingend gewesen und wenn man sich doch dafür entscheide, so hätte angesichts der bekannten Allergien ein anderes Antibiotikum als Cefuroxim – welches hier sehr wahrscheinlich zu einem anaphylaktischen Schock geführt habe – eingesetzt werden müssen. Im klinischen Verlauf der Behandlung von †D. am Kantonsspital X. sei nicht bzw. zu spät an die Differentialdiagnose anaphylaktischer Schock gedacht worden (act. 233 f.). Zudem seien ein Zusammenhang zwischen Spinalanästhesie und Lagerung sowie dessen Dokumentation sehr wohl relevant, was unter Mitwirkung einer Fachperson für Anästhesie am Gutachten beachtet worden wäre (act. 235). Auch an der unzutreffenden Differentialdiagnose einer Intoxikation durch Lokalanästhesie zeige sich der Mangel an anästhesiologischem Fachwissen (act. 235 f.). Hinsichtlich der Bewältigung der Notfallsituation sei ebenfalls die Beurteilung durch eine Fachperson für Anästhesiologie erforderlich (act. 237). Betreffend das Atemwegsmanagement gelte, dass alles, was nicht dokumentiert sei, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ausgeführt worden sei (act. 237). In Bezug auf den Herzstillstand wäre ebenso das klinische Wissen einer Fachperson für Anästhesiologie hilfreich, zumal viele dynamische Veränderungen post mortem nicht mehr mess- und feststellbar seien (act. 237). Schliesslich stelle das Gutachten IRM ohne das Vorliegen von aus den medizinischen Akten oder der Obduktion resultierenden Fakten die Diagnose einer Lungenembolie als Todesursache (act. 239). In einer Gesamtwürdigung sei zu fordern, dass durch Erstellung eines unabhängigen rechtsmedizinischen Gutachtens eine erneute, objektivierbare und wissenschaftlich fundierte Einschätzung unter zwingender Hinzunahme einer Fachperson stattfinden müsse (act. 239 f.). 4.2.1.6 Die vorstehende Darstellung der gutachterlichen Einschätzungen zeigt offenkundig auf, dass in casu mit dem IRM-Gutachten vom 19. April 2021 samt Ergänzung vom 29. November 2021 als amtliches Gutachten einerseits und dem Privatgutachten vom 17. Juni 2021 samt Ergänzung vom 10. Januar 2022 andererseits zwei sachlich begründete Positionen vorliegen, welche sich in den wesentlichen Punkten, insbesondere hinsichtlich der Todesursache, entgegenstehen und nicht miteinander vereinbaren lassen. Hinsichtlich des Gutachtens IRM samt Ergänzung sind indes diverse formelle und inhaltliche Auffälligkeiten bzw. Unzulänglichkeiten festzustellen, auf welche die Privatgutachterin bzw. die Beschwerdeführer aus nachvollziehbaren Gründen aufmerksam machen: a) So ist bereits in Bezug auf den Gutachterauftrag der Staatsanwaltschaft an das IRM zu konstatieren, dass eine allfällige Befangenheit der betreffenden Gutachter nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Aus den Akten geht hervor, dass das IRM die Staatsanwaltschaft schon im Vorfeld, zwischen dem 26. und dem 29. März 2021, telefonisch auf den Umstand hingewiesen hat, wonach †D. beruflich als Radiologin gesamtschweizerisch in der Rechtsmedizin tätig gewesen und den Mitarbeitenden des IRM aufgrund der eher kleinen Branche bekannt gewesen sei. †D. habe eng mit den rechtsmedizinischen Instituten zusammengearbeitet, weshalb auch kein anderes Institut zur Durchführung der Obduktion vorgeschlagen werden könne, welches gänzlich unbefangen sei (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2020 [recte wohl: 28. März 2021], act. 57). b) Betreffend das ergänzende Gutachten IRM vom 29. November 2021 ist in allgemeiner Weise zu bemerken, dass darin die seitens der Privatgutachterin am 17. Juni 2021 aufgeworfenen Fragen nicht vollständig beantwortet werden. Es erfolgt auch keine eigentliche fachliche Auseinandersetzung in inhaltlicher Hinsicht mehr. Vielmehr werden die eigenen Thesen in defensiver Weise verteidigt, der Privatgutachterin pauschal die fachliche Qualifikation abgesprochen und für alle übrigen, noch unklaren Punkte auf eine weitere Abklärung durch die Staatsanwaltschaft verwiesen. Hierdurch wirft das ergänzende Gutachten IRM gar neue Fragen auf. c) Überdies wird seitens des IRM explizit eingeräumt, dass am Gutachten vom 19. April 2021 keine Fachperson für Anästhesie mitgewirkt hat. Ein derartiger Einbezug erscheint aber mit Blick auf die nachvollziehbare Argumentation der Privatgutachterin in der vorliegenden Konstellation als naheliegend, ja gar essentiell, haben sich doch in casu bereits im Rahmen der Narkose medizinische Komplikationen abgezeichnet. Wenn das IRM erst auf konkrete Rüge hin im Nachhinein mit Ergänzung vom 29. November 2021 angibt, es hätten quasi "im Hintergrund" weitere Ärzte, darunter eine Fachärztin für Anästhesie, mitgewirkt, welche jedoch das Gutachten aus organisatorischen Gründen nicht mitunterzeichnet hätten, so wirkt dieser angebliche Beizug in der Tat als nachgeschoben, was weitere Fragen und Zweifel aufwirft. d) Was als weiteren wichtigen Punkt die für die Begutachtung zur Verfügung stehenden Unterlagen betrifft, so gibt das IRM selbst an, dass ihm zur Begutachtung (nur) diejenigen Akten vorgelegen hätten, welche ihm seitens der Staatsanwaltschaft zugestellt worden seien, wobei seitens des IRM gerade nicht dargelegt wird, diese Unterlagen hätten zur abschliessenden Beurteilung der Sachlage genügt. Im Gegenteil wird durch das IRM sogar vorgeschlagen, dass das Einholen weiterer Akten durch die Staatsanwaltschaft die vorgeworfenen Dokumentationsmängel allenfalls beheben könnte. Das Kantonsgericht stellt in der Tat fest, dass nicht alle Akten berücksichtigt worden sind, und zwar weder durch das IRM im Rahmen der Begutachtung noch durch die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Verfahrenseinstellung. So geht zwar aus dem Bericht der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2021 (act. 35 f.) hervor, dass die Patientenakten des Kantonsspitals X. noch gleichentags mittels Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehls durch die Polizei sichergestellt und die Patientenakten des Universitätsspitals Y. ediert worden sind (vgl. ebenso Schreiben des Universitätsspitals Y. vom 1. April 2021, act. 39), wobei sich aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft an das IRM vom 15. April 2021 ergibt, dass diesem die Krankenakten des Universitätsspitals Y. zugesandt worden sind (vgl. act. 63). Allerdings weisen die Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass insbesondere der obgenannte Exitusbericht des Universitätsspitals Y. vom 26. März 2021 nicht behandelt worden ist, wird dieser doch weder im Gutachten IRM samt Ergänzung noch in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2022 auch nur mit einem Wort erwähnt. Im Exitusbericht vom 26. März 2021 wird im Rahmen der Diagnose unter anderem betont, dass die Ätiologie "insgesamt unklar" sei, "am ehesten Anaphylaxie", welche todesursächlich gewesen sei, "DD Lungenembolien", wobei aber "kein Hinweis auf eine pulmonalarterielle Lungenembolie" bestehen würde. Ebenso wird darin auf die Risikofaktoren der Patientin, Thrombophilie bei Faktor V Leiden-Mutation und Faktor II-Mutation, allergisches Asthma sowie Adipositas BMI 44 kg/m3 hingewiesen. Des Weiteren heisst es in der Anamnese, dass die Ursache "insgesamt unklar" sei. Auch in der Epikrise wird moniert, dass die CT-Untersuchung "keinerlei Hinweise auf stattgehabte Lungenembolien" gezeigt habe. Schliesslich wird folgendes festgehalten: "Retrospektiv scheint ein anaphylaktischer Schock die wahrscheinlichste Ursache des Kreislaufstillstandes zu sein, da die Patientin zuvor über Atemnot klagte, ein Bronchiospasmus auftrat und der Blutdruck rasch abfiel". Differentialdiagnostisch schliesst Dr. med. H. schliesslich eine hohe Spinalanästhesie wie auch eine LA-Intoxikation eher aus (vgl. Patientenakten Universitätsspital Y. ). Dieser medizinisch ausgewiesene Befund steht selbstredend demjenigen des IRM diametral entgegen, währenddem er mit den Schlussfolgerungen der Privatgutachterin nahtlos zu vereinbaren ist. Der genannte Exitusbericht mit der Diagnose einer zumindest unklaren Todesursache hätte aber zwingend in die Begutachtung durch das IRM einbezogen werden müssen, ansonsten allein schon aus diesem Grund von einem unvollständigen Gutachten gesprochen werden muss. Gleiches gilt betreffend den Bericht des Universitätsspitals Y. , Abteilung Z. , Dr. med. K. , Assistenzärztin, und Prof. Dr. med. L. , Abteilungsleiter, vom 25. März 2021. Aus diesem Dokument geht hervor, dass in der Beurteilung kein Hinweis auf eine pulmonalarterielle Lungenembolie bestehe (vgl. Patientenakten Universitätsspital Y. ). Sodann wurde offenbar weder im Rahmen der Begutachtung durch das IRM noch der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft die in den Akten vorliegende Schadensmeldung Ärztehaftpflicht vom 26. März 2021 des Chefarztes Dr. med. M. , Kantonsspital X. , an die S. Versicherung berücksichtigt, wird doch darin neben den behandelnden Personen, Dr. N. , Leitende Ärztin, und Dr. O. , Co-Chefärztin, betreffend Angaben zum Vorfall als Verdachtsdiagnose eine schwere Anaphylaxie und nur zusätzlich eine Lungenembolie vermerkt (vgl. Patientenakten X. ). Die Begründung der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 30. September 2022 betreffend Abweisung der Beweisanträge, auf welche in der Einstellungsverfügung vom 15. Dezember 2022 verwiesen wird und wonach das IRM "sämtliche Akten ausgewertet und die sich stellenden Fragen vollständig, nachvollziehbar und schlüssig beantwortet" habe (act. 277), stellt sich damit – wie die Beschwerdeführer zu Recht vorbringen – als klar unzutreffend dar. e) Des Weiteren liegen zur Indikation der Kniegelenksspiegelung seitens des IRM keine eindeutigen Stellungnahmen vor: Während Dr. med. E. , IRM, die Staatsanwaltschaft direkt im Nachgang zur Obduktion von †D. telefonisch darüber orientierte, diese Frage könne nicht abschliessend beurteilt werden, denn es hänge einerseits vom subjektiven Empfinden des Patienten und andererseits von den Diagnosemöglichkeiten ab (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2021, act. 59 f.), heisst es im ergänzenden Gutachten IRM vom 29. November 2021 ohne weitere Begründung, eine Indikation sei gegeben gewesen bzw. hierzu habe die Staatsanwaltschaft weitere Abklärungen zu tätigen (vgl. act. 143 f.). Angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass bei †D. mit einem BMI von 46.2 eine massive Adipositas bestand (so auch das IRM-Gutachten vom 19. April 2021, act. 71), sowie der übrigen aktenkundigen perioperativen Risikofaktoren wie aktiver Nikotinkonsum, therapiertes allergisches Asthma, Penicillin- und Tierhaarallergie, therapierte Hypothyreose und Thrombophilie Faktor V Leiden Mutation, Prothrombin II Mutation (vgl. undatierte Checkliste für OP-Eingriff des Kantonsspitals X. ; Fragebogen zur Erfassung des Gesundheitszustands des Kantonsspitals X. vom 24. März 2021, S. 7 f.; Blatt "Prämedikation" des Kantonsspitals X. , verwendet am 25. März 2021, S. 1/7; allesamt Patientenakten X. ), wäre ein näheres Eingehen auf diese Frage von den amtlichen Gutachtern ohne weiteres zu erwarten gewesen. f) Auch punkto Lagerung der Patientin gesteht das IRM ein, dass ihm diese nicht bekannt sei und "weitere Ermittlungen" der Staatsanwaltschaft insofern "hilfreich" seien. Somit wird seitens des IRM gerade nicht ausgeführt, dass die Lagerung von †D. irrelevant gewesen sei, sondern dass ihm dies – mangels Abklärung durch die Staatsanwaltschaft – nicht bekannt sei. Die Privatgutachterin zeigt hingegen schlüssig auf, dass die genaue Lagerung bekannt sein muss, weil dieser Umstand einen Einfluss auf das Geschehen haben könnte. g) Zur gerügten mangelhaften Organisation im Operationsaal spricht sich das Gutachten IRM überhaupt nicht aus, obwohl in den Akten zumindest Hinweise auf möglicherweise ungenügendes Personal zu finden sind (vgl. hierzu Gedächtnisprotokoll von Dr. N. , Leitende Ärztin, act. 25 f., sowie Verlaufsbericht Anästhesie des Kantonsspitals X. vom 25. März 2021, S. 4/7, Patientenakten X. , und Protokoll Reanimation der Pflegefachperson P. vom 25. März 2021, act. 29). h) Da vorliegend ein Fahrlässigkeitsdelikt i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB im Raum steht, vermag für die ursprüngliche Sachverhaltsaufarbeitung ebenso wenig zu überzeugen, dass das IRM ausschliesslich auf eine reine ex ante-Prognose abstellt. Korrekt erscheint indessen vielmehr, zunächst rückblickend zu prüfen, ob mögliche Fehler seitens der behandelnden medizinischen Fachpersonen vorliegen und bejahendenfalls wäre zu prüfen, ob diese ex ante betrachtet hätten verhindert oder vorausgesehen werden können. In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer durchaus zu Recht, dass der seitens der Staatsanwaltschaft an die Gutachter gerichtete Fragenkatalog gemäss Gutachterauftrag Legalinspektion und Obduktion vom 29. März 2021 (act. 43 ff.) nicht alle Elemente eines Fahrlässigkeitsdeliktes (insbesondere eine Sorgfaltspflichtverletzung, wozu Vorhersehbarkeit, Vermeidbarkeit und Risikozusammenhang gehören, vgl. BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018, unter Hinweis auf BGE 142 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1) beinhaltet und insofern unvollständig ist, wird doch darin lediglich pauschal nach der Todesart, der Todesursache, Hinweisen auf ein Drittverschulden, Hinweisen auf ärztliche Behandlungsfehler sowie Hinweisen auf Unterlassungen im Medizinalbereich gefragt (vgl. act. 45). i) Hinsichtlich der eingeschränkten Optik der amtlichen Gutachter auf eine reine Notfallsituation erscheint die Kritik der Privatgutachterin ebenfalls berechtigt: Zumindest zu Beginn der medizinischen Behandlung bestand keinesfalls eine Notfall-, sondern eine unauffällige Standard-situation. Die medizinische Notlage trat unbestrittenermassen erst mit Einsetzen der Atemprobleme bei †D. ein, nicht aber schon vorher. Auch diesbezüglich gilt, dass die amtlichen Gutachter schlüssig und stringent darzustellen haben, was sich sachverhaltsmässig aus der heutigen Sicht zugetragen hat. Sollten diesbezüglich medizinische Fehler vorliegen, ist zu prüfen, ob diese ex ante hätten vorausgesehen und verhindert werden können, wozu ebenso die Frage gehört, ob allenfalls eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Notfallsituation den Sorgfaltsmassstab reduziert hat. Eine reine Einschränkung auf eine ex ante Betrachtung erlaubt der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten hingegen nicht, den Sachverhalt hinsichtlich eines Fahrlässigkeitsdeliktes liquide festzustellen. j) Schliesslich hat Dr. med. E. , IRM, die Staatsanwaltschaft im Nachgang zur Obduktion von †D. telefonisch darüber informiert, dass sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise auf eine grobe Fehlerhaftigkeit im Zusammenhang mit dem medizinischen Eingriff fänden, neue Erkenntnisse nach Erhalt der Patientenakten vorbehalten (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2021, act. 59 f.). Demgegenüber wird in der E-Mail des IRM vom 19. April 2021 an die Staatsanwaltschaft (vgl. act. 65 f.) bzw. im ergänzenden Gutachten IRM vom 29. November 2021 darüber hinausgehend behauptet, aus Sicht von Dr. med. F. , Prof. Dr. med. I. und Dr. med. E. liege kein vorwerfbares medizinisches Fehlverhalten vor und ein ärztliches Verschulden mit der im Strafrecht notwendigen Sicherheit werde verneint (vgl. act. 143). Diese Schlussfolgerung ist zu kritisieren, haben sich doch Gutachter allein und insbesondere in absolut neutraler Weise auf die Feststellung von relevanten Tatsachen in ihrem Sachgebiet – hier der Medizin – zu beschränken. Demgegenüber geht eine juristische Beurteilung, namentlich der Prüfung einer allfälligen strafrechtlich relevanten Sorgfaltspflichtverletzung, klarerweise über die gutachterliche Kompetenz hinaus; diese ist allein der Staatsanwaltschaft bzw. den Gerichten vorbehalten. Selbst wenn im Übrigen auf die Darlegung des IRM abgestellt würde, wonach ein ärztlicher Behandlungsfehler "nicht mit der im Strafrecht notwendigen Sicherheit" festzustellen sei (act. 143), so erhellt aus dieser Formulierung augenscheinlich, dass sich eine Einstellung selbstredend verbietet, zumal gar keine "Sicherheit" zur Fortsetzung des Verfahrens erforderlich ist, sondern eben – wie bei den allgemeinen rechtlichen Erwägungen aufgezeigt – blosse Zweifel genügen. 4.2.1.7 In der Gesamtbetrachtung erscheint allein schon mit Blick auf die in Erw. 4.2.1.6 lit. a bis j aufgeführten Punkte das vorliegende amtliche Gutachten des IRM samt Ergänzung nicht als derart klar und überzeugend, dass jeglicher Zweifel an der Todesursache bzw. am Fehlen eines medizinischen Behandlungsfehlers und damit einer Behandlungskomplikation auszuschliessen ist. Wie bereits erwähnt, erachtet das Kantonsgericht viele der seitens der Privatgutachterin bzw. Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen als berechtigt und es ist festzustellen, dass in dieser Hinsicht etliche Punkte gänzlich offen geblieben sind. Bereits angesichts der dem amtlichen Gutachten entgegenstehenden und darin nicht einmal berücksichtigten Akten, allen voran des Exitusberichts vom 26. März 2021 (vgl. Erw. 4.2.1.6 lit. d), bestehen nicht unerhebliche Unklarheiten in Bezug auf den rechtlich relevanten Sachverhalt und es obliegt der Anklagebehörde, diesen Unklarheiten durch weitere Ermittlungen nachzugehen, anstatt sich allein mit dem amtlichen Gutachten zu begnügen und gestützt darauf auf vorschnelle Weise einen Anfangsverdacht zu verneinen. Dies gilt umso mehr, als es sich in casu bei der möglichen fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB, welche das höchste Rechtsgut des menschlichen Lebens betrifft, um ein schwerwiegendes Delikt handelt. Somit ist – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – die Sache allein gestützt auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen des IRM zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht als derart spruchreif zu bezeichnen, dass das Verfahren definitiv erledigt werden kann. Vielmehr liegen diesbezüglich erhebliche Zweifel vor, welche (noch) keine Verfahrenseinstellung, sondern eine Fortsetzung der Untersuchung mit anschliessender möglicher Anklage beim Sachgericht erfordern. Die Staatsanwaltschaft durfte somit vorliegend bei der Prüfung, ob eine Verfahrenseinstellung zu verfügen ist oder nicht, angesichts der ernsthaften Zweifel tatsächlicher Natur nicht davon ausgehen, dass sich ein hinreichender Verdacht in Bezug auf eine fahrlässige Tötung gemäss Art. 117 StGB nicht weiter erhärtet habe und dass es vor Strafgericht mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch gekommen wäre. Die Anklagebehörde durfte bei der vorliegenden Ausgangslage auch nicht leichthin davon ausgehen, dass keine Hinweise auf ein medizinisches Fehlverhalten oder eine andere todesursächliche strafbare Fremdeinwirkung im Zusammenhang mit dem Hinschied von †D. vorliege, welche den Tatbestand der fahrlässigen Tötung offensichtlich ausschliesse. Bei einem Fahrlässigkeitsdelikt sind regelmässig schwierige Abgrenzungsfragen zu klären, was umso mehr bei potentiellen medizinischen Kunstfehlern gilt. Mindestens liegen auch diesbezüglich Zweifel vor. In Bezug auf die weiteren Abklärungen des Sachverhalts ist die Staatsanwaltschaft auf den in Art. 6 StPO statuierten Untersuchungsgrundsatz und ihre daraus folgende Pflicht, den Lebenssachverhalt in Eigeninitiative umfassend zu untersuchen und eine einmal gebildete Hypothese aufgrund der neuen Beweisergebnisse laufend zu testen und falls nötig anzupassen, hinzuweisen. Dies bedeutet keineswegs, dass Ermittlungen in alle Richtungen in Form von sog. "fishing expeditions" erwartet werden, können doch der mögliche Täterkreis, Tatort und Tatzeit sowie die allenfalls vorliegende strafbare Handlung bereits heute eingeschränkt werden. Vielmehr gilt es, eine einwandfreie, umfassende und neutrale Ermittlung des Sachverhalts im Rahmen der gesetzlichen und technischen Möglichkeiten hinsichtlich einer allfälligen fahrlässigen Tötung, mithin eine Eruierung der genauen Todesursache betreffend †D. , und zwar mit geeigneten, erforderlichen und verhältnismässigen Beweiserhebungen sowie insbesondere unter Beizug sämtlicher Akten sowie des einschlägigen Fachwissens, vorzunehmen. Erst wenn diese Ermittlungsansätze vollumfänglich ausgeschöpft sind, wird die Staatsanwaltschaft in der Lage sein, im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens zu beurteilen, ob sich ein allfälliger Anfangsverdacht erhärtet hat oder nicht bzw. ob der Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist oder nicht, wobei die Anklagebehörde im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung den Grundsatz "in dubio pro duriore" konsequent zu beachten hat. 4.2.2 Beweisantrag betreffend Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens unter Beizug einer Fachperson für Anästhesie 4.2.2.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführer nach Vorliegen des Privatgutachtens vom 17. Juni 2021 mindestens dreimal, nämlich am 21. Juni 2021 (act. 171 ff.), am 20. Januar 2022 (act. 227 ff.) und am 21. November 2022 (act. 325 ff.), bei der Anklagebehörde den Beweisantrag gestellt haben, es sei unter Beizug einer Anästhesieärztin oder eines Anästhesiearztes ein polydisziplinäres Gutachten i.S.v. Art. 184 StPO anzuordnen. Dieser Beweisantrag wurde seitens der Staatsanwaltschaft zweimal, einmal mit Verfügung vom 30. September 2022 (act. 273 ff.) und einmal mit Einstellungsverfügung vom 15. Dezember 2022, abgewiesen. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens führen die Beschwerdeführer unter Verweis auf die Erkenntnisse aus dem Privatgutachten samt Ergänzung ins Feld, dass das amtliche Gutachten mangelhaft sei und es daher einer neuen Expertise zur Klärung des rechtlich relevanten Sachverhalts bedürfe (vgl. S. 23 f. der Beschwerde). Somit gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft im konkreten Fall korrekterweise den obgenannten Beweisantrag abschlägig behandelt hat, womit implizit ebenso der Frage nachzugehen ist, ob das amtliche Gutachten an einem derartigen Mangel leidet, dass dieses einer Verbesserung oder Ergänzung bedarf. 4.2.2.2 Die Staatsanwaltschaft kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO). Mit Blick auf die Wahrung der Partei- und Verteidigungsrechte ist den Beweisanträgen gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO weitestgehend zu entsprechen, einerseits, damit der Abschluss des Vorverfahrens auf möglichst umfassenden Beweisen beruht, andererseits, um das Gericht von Beweisabnahmen zu entlasten. Eine Ablehnung kann nur aus ganz bestimmten Gründen gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO erfolgen; sie ist mindestens summarisch zu begründen. Nach Art. 139 Abs. 2 StPO werden Beweisanträge nur abgelehnt, wenn durch diese die Erhebung von Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, bekannt oder rechtsgenügend erwiesen sind. Diese Beurteilung muss im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung vorgenommen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist bei der Abweisung von Beweisanträgen in antizipierter Beweiswürdigung aufgrund der damit einhergehenden Einschränkung des rechtlichen Gehörs Zurückhaltung geboten (vgl. Silvia Steiner , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 318 N 10, unter Hinweis auf BGer 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4, wonach nicht leichthin angenommen werden darf, dass das Beweisergebnis aufgrund der bereits abgenommenen Beweise feststeht. Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Praxiskommentar, a.a.O., Art. 318 N 6, unter Hinweis auf die Botschaft, S. 1271; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., Art. 318 N 9, m.w.H.). 4.2.2.3 Was die konkrete Form der Beweisabnahme betrifft, so lässt die Verfahrensleitung gemäss Art. 189 StPO (Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens) unter anderem dann das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (lit. c). Derartige Zweifel können unter anderem durch ein Privatgutachten ausgelöst werden (vgl. Andreas Donatsch , a.a.O., N 13, unter Hinweis u.a. auf BGE 141 IV 374: Ein Privatgutachten kann unter Umständen geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Ergibt sich aus ihm, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden [BGE a.a.O. E. 6.2, unter Hinweis auf BGer 6B_438/ 2011 vom 18. Oktober 2011 E. 2.4.3]). Der Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens muss konkret und in diesem Sinne erheblich sein ( Andreas Donatsch , a.a.O., N 14). Wie bereits in Erw. 4.2.1.4 lit. b ausgeführt, stellt ein Privatgutachten nach konstanter Praxis lediglich eine Parteibehauptung dar. Nichtsdestotrotz ist generell das gesamte vorhandene Beweismaterial ungeachtet dessen Herkunft und Bezeichnung rechtlich zu würdigen. Bei widersprechenden Arztberichten beispielsweise ist demnach anzugeben, weshalb auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abzustellen ist. Dies muss auch hier gelten, wenn solche privat in Auftrag gegebene Erkenntnisse formal und inhaltlich den üblichen Anforderungen genügen. Ein Parteigutachten kann somit geeignet sein, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft (i.S.v. Art. 189 lit. a-c StPO) oder nicht schlüssig ist. Dabei muss im Einzelfall geklärt werden, ob es die Überzeugungskraft eines gerichtlichen oder amtlichen Gutachtens zu erschüttern vermag (vgl. Marianne Heer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 189 N 6, unter Hinweis u.a. auf BGE 127 I 73, 83; BGer 6B_539/2008 vom 8. Oktober 2008; 6B_272/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.3). Nicht selten lassen sich somit substantiierte Einwände gegen Erkenntnisse gerichtlicher Sachverständiger nur gestützt auf die Auffassung eines privaten Gutachters machen, gehen doch auch den Parteien in Fachfragen regelmässig die erforderlichen Spezialkenntnisse ab. Gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten können dem Gericht als triftig genug erscheinen, um die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen. Sehr wohl in die Beweiswürdigung einzubeziehen sind daher Parteigutachten, die als Antwort auf ein gerichtliches Gutachten eingereicht werden und den Zweck haben, dessen Unrichtigkeit oder Fehlerhaftigkeit darzulegen. Auch für Privatgutachten gilt allerdings, dass sie nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei zu sein haben. Weiter dürfen keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Erforderlich ist überdies, dass Privatgutachten für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind ( Marianne Heer , a.a.O., N 7, unter Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 ff.). 4.2.2.4 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Abklärung der Todesursache die zentrale Frage im Hinblick auf die Fortsetzung des vorliegenden Strafverfahrens darstellt. Folglich sind Beweiserhebungen betreffend diese Tatsache i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO erheblich, was denn auch seitens der Anklagebehörde nicht bestritten wird. Streitpunkt bildet vielmehr die Frage, ob diese Tatsache bereits rechtsgenügend erwiesen ist – so die Auffassung der Staatsanwaltschaft – oder aber diesbezüglich weitere Abklärungen erforderlich sind. Wie die kantonsgerichtlichen Ausführungen in Erw. 4.2.1.7 gezeigt haben, stellen sich die derzeit vorliegenden Beweise betreffend die Todesursache in einer antizipierten Beweiswürdigung nicht als derart liquide dar, dass von einem rechtsgenügenden Beweis gesprochen werden kann. Entsprechend vermag das Kantonsgericht der Argumentation der Staatsanwaltschaft, mit welcher die zweimalige Abweisung des fraglichen Beweisantrages der Beschwerdeführer begründet wird, nicht zu folgen: So trifft in Bezug auf die amtlichen Gutachten die Behauptung der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 30. September 2022 (act. 273 ff.), wonach das IRM sowohl in seinem Gutachten als auch in seiner Stellungnahme sämtliche Akten ausgewertet und die sich stellenden Fragen vollständig, nachvollziehbar und schlüssig beantwortet habe (act. 277), keineswegs zu (vgl. bereits Erw. 4.2.1.6 lit. d), was exemplarisch die gutachterlicherseits überhaupt nicht vorgenommene Berücksichtigung des obgenannten Exitusberichts vom 26. März 2021 zeigt. Ebenso wenig zu hören ist die Erklärung der Staatsanwaltschaft, wonach ein Anschein der Befangenheit bei den Gutachtern des IRM ausgeschlossen sei (act. 283). Hinsichtlich dieser sowie aller weiterer Unstimmigkeiten betreffend das amtliche Gutachten des IRM vom 19. April 2021 samt Ergänzung vom 29. November 2021, nämlich der teilweise fehlenden fachlichen Auseinandersetzung, des mangelnden Beizugs einer Fachperson für Anästhesie, der nicht geprüften Fragen der Indikation eines chirurgischen Eingriffs, der Lagerung der Patientin sowie der mangelhaften Organisation im Operationssaal, der reinen ex ante-Betrachtung, der Einschränkung auf eine Notfallsituation sowie der gutachterlichen Beurteilung einer strafrechtlich relevanten Sorgfaltspflichtverletzung, wird vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen des Kantonsgerichts in Erw. 4.2.1.6 lit. a bis j verwiesen. Ebenso überzeugt die Begründung der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 30. September 2022 betreffend das Privatgutachten, wonach dieses weder nachvollziehbar noch schlüssig sei sowie die Schlussfolgerungen subjektiv und teilweise widersprüchlich erschienen und zudem nicht in Kenntnis aller Akten erstellt worden seien (act. 277 f.), mit Blick auf die kantonsgerichtlichen Feststellungen in Erw. 4.2.1.6 und 4.2.1.7 in keiner Weise, zumal sich die Schlussfolgerungen der Privatgutachterin zumindest in einer antizipierten Beweiswürdigung mit den übrigen Akten, insbesondere mit den Patientenakten, durchaus vereinbaren lassen. In besonderem Mass ist der Auffassung der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 30. September 2022 zu widersprechen, wonach aufgrund einer langjährigen Vertretung der Privatgutachterin in einer Arbeitsrechtsstreitigkeit durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Zweifel an der Objektivität bezüglich des Inhalts des Privatgutachtens aufkämen (act. 281 f.). Denn zunächst ist kein Grund für ein irgendwie geartetes Gefälligkeitsgutachten ersichtlich, mit welchem die Privatgutachterin als anerkannte Fachperson ihre nicht unbeachtliche Karriere (vgl. hierzu Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2022 betreffend "Abklärungen zur Privatgutachterin, Dr. G. ", act. 251 f.) aufs Spiel setzen sollte. Abgesehen davon wurde bereits in Erw. 4.2.1.4 lit. b ausgeführt, dass die Regeln gemäss Art. 182 ff. StPO ganz grundsätzlich keine Anwendung auf Privatgutachten finden. Aus diesem Grund wären allfällige Zweifel an der Richtigkeit der Expertise i.S.v. Art. 189 lit. c StPO ohnehin irrelevant. Ebenso unterliegen Privatgutachter – im Gegensatz zu amtlichen Gutachtern (vgl. Erw. 2.4.1.4 lit. a) – angesichts ihrer naturgemäss vorliegenden "Nähe" zur beauftragenden Partei gerade nicht den gesetzlichen Ausstandsgründen gemäss Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 StPO; gerade aus diesem Grund sind Privatgutachten mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, aber in jedem Fall zu beachten. Da somit Privatgutachter gerade nicht objektiv zu sein brauchen, wären selbst allfällige Zweifel an deren Objektivität ohne massgeblichen Belang. In inhaltlicher Hinsicht gelangt das Kantonsgericht unter Berücksichtigung sämtlicher obgenannter Feststellungen – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 283) – vielmehr zum Schluss, dass das Privatgutachten samt Ergänzung mit seinen nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und umfassenden Darlegungen sehr wohl fähig ist, Zweifel an der Richtigkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit des amtlichen Gutachtens, welches sich im Ergebnis für eine natürliche Todesursache (Lungenembolie) und gegen einen medizinischen Behandlungsfehler (anaphylaktischer Schock auf das verabreichte Antibiotikum Cefuroxim) ausspricht, zu begründen. Mit anderen Worten wird durch das Privatgutachten samt Ergänzung die Überzeugungskraft der Schlussfolgerungen im Gutachten IRM samt Ergänzung derart erschüttert, dass i.S.v. Art. 189 lit. c StPO Zweifel an dessen Richtigkeit bestehen. Wie bereits in Erw. 4.2.1.6 lit. b ausgeführt, vermögen diese Zweifel auch nicht durch das ergänzende Gutachten IRM, welches sich nicht substantiiert mit dem Privatgutachten auseinandersetzt, zerstreut zu werden. Daraus folgt, dass das amtliche Gutachten nicht bloss – wie bereits durch Ergänzung vom 29. November 2021 geschehen – zu ergänzen oder zu verbessern ist, sondern sich die seitens der Beschwerdeführer beantragte Beweisabnahme in Form der Erstellung eines zusätzlichen Gutachtens unter Beizug einer Fachperson für Anästhesie sachlich rechtfertigt. Anders als es der Einschätzung der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 30. September 2022 (act. 293) entspricht, sind somit von einem neuen, polydisziplinären Gutachten sehr wohl neue und entscheidungsrelevante Erkenntnisse zum Sachverhalt zu erwarten. Die mit Einstellungsverfügung vom 15. Dezember 2022 erfolgte Abweisung des entsprechenden Beweisantrages erfolgte daher zu Unrecht. 4.2.3 Schlussfolgerung 4.2.3.1 Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass sich die Beschwerde vom 20. Dezember 2022 sowohl hinsichtlich der Verfahrenseinstellung als auch des abgewiesenen Beweisantrages als sachlich begründet erweist. Daher ist die Beschwerde gutzuheissen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). 4.2.3.2 Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (vgl. Art. 397 Abs. 3 StPO). Die Beschwerde gegen eine Einstellung seitens der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen, weil die Untersuchung formell nicht korrekt oder materiell nicht vollständig durchgeführt worden ist, weil zugunsten der beschuldigten Person der Sachverhalt falsch gewürdigt oder weil die rechtliche Subsumtion unrichtig vorgenommen worden ist. Ein Weisungsrecht ist in diesem Fall im Interesse der Verfahrenseffizienz. Unter das Weisungsrecht kann sowohl die Anordnung weiterer Ermittlungen oder Untersuchungshandlungen fallen als auch sogar die Weisung, die Untersuchung in bestimmter Weise zum Abschluss zu bringen. Die Beschwerdeinstanz kann aber auch weitere Untersuchungshandlungen anordnen und der Vorinstanz je nach Ergebnis der Ermittlungen die Wahl der Abschlussart freistellen (vgl. Andreas J. Keller , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 397 N 10, u.a. mit Hinweis auf die Botschaft, S. 1313). Wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben, hat die Anklagebehörde nicht nur zu Unrecht das Verfahren betreffend einen aussergewöhnlichen Todesfall eingestellt. Ebenfalls ist in diesem Verfahren inkorrekterweise der Beweisantrag der Beschwerdeführer in Bezug auf die Anordnung eines amtlichen polydisziplinären Gutachtens zu den Todesumständen von †D. , unter Beizug einer klinisch tätigen Fachperson für Anästhesie, abgelehnt worden. Angesichts dessen ist die Staatsanwaltschaft dem Rechtbegehren 2 der Beschwerdeführer folgend in Anwendung von Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, binnen angemessener Frist ein ebensolches Gutachten in Auftrag zu geben, welches den rechtserheblichen Sachverhalt in unzweifelhafter Weise erhebt. Im Rahmen der neuen Begutachtung werden sämtliche Akten, insbesondere der Patientenakten, sowie die bereits vorhandenen Gutachten IRM samt Ergänzung sowie Privatgutachten samt Ergänzung zu berücksichtigen sein. Erst nach Vorliegen eines neuen Gutachtens wird die Anklagebehörde über eine definitive Verfahrenseinstellung – sollten sich die Befunde des IRM gutachterlicherseits wie auch durch weitere Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in genau diese Richtung bestätigen – oder aber eine Anklageerhebung an das zuständige Sachgericht – sollten allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen seitens der involvierten medizinischen Fachpersonen im Raum stehen – entscheiden können. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ordentliche Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (vgl. Art. 428 Abs. 4 StPO). Die ordentlichen Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden in Anwendung von § 3 Abs. 6 sowie § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (GebT; SGS 170.31) auf eine Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 festgelegt. Hinzu kommen Auslagen von CHF 50.00. Zufolge Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Anfechtungsobjektes sind diese Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Die durch die Beschwerdeführer am 30. Dezember 2022 erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 1'000.00 wird diesen zurückerstattet. 2. Ausserordentliche Kosten Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112). Beansprucht eine Anwältin oder ein Anwalt im Prozess eine Parteientschädigung für die auftraggebende Person, ist dem Gericht die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung, in Beschwerdeverfahren mit der letzten Rechtsschrift einzureichen, ansonsten das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann (§ 18 Abs. 1 TO). Die Beschwerdeführer beantragen diesbezüglich die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung (vgl. S. 3 und S. 26 der Beschwerde). In casu hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit seiner einzigen und letzten Rechtsschrift, der Beschwerde vom 20. Dezember 2022, keine Honorarnote eingereicht. Es ist ihm daher nach Ermessen des Gerichts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse auszurichten. Angesichts der Bedeutung der Sache erscheint der seitens des Rechtsvertreters erhobene Aufwand (26-seitige Beschwerdeschrift) als angemessen, wofür eine Pauschale von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen) festgesetzt wird. Hinzu kommen 7,7% Mehrwertsteuer (= CHF 192.50). Den Beschwerdeführern wird somit eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, somit insgesamt CHF 2'692.50, aus der Staatskasse ausgerichtet.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2022 aufge hoben, die Sache an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zurück gewiesen und diese angewiesen, binnen angemessener Frist ein amt liches  polydisziplinäres  Gutachten  zu  den  Todesumständen  von †D.      anzuordnen, unter Beizug einer klinisch tätigen Fachperson für Anästhesie .
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.00, beinhaltend eine Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Staates. Den Beschwerdeführern wird die am 30. Dezember 2022 erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 1'000.00 zurückerstattet.
  3. 4. Den Beschwerdeführern wird eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= CHF 192.50), somit insgesamt CHF 2'692.50, aus der Staatskasse ausgerichtet. (Mitteilung). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.03.2023 470 22 225 (470 2022 225)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. März 2023 (470 22 225) Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien A. , vertreten durch Fürsprecher Rolf P. Steinegger, Hirschengraben 2, 3001 Bern, Beschwerdeführer B. , vertreten durch Fürsprecher Rolf P. Steinegger, Hirschengraben 2, 3001 Bern, Beschwerdeführer Dr. med. C. , vertreten durch Fürsprecher Rolf P. Steinegger, Hirschengraben 2, 3001 Bern, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde vom 20. Dezember 2022 gegen die Einstellungsver-fügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2022 A. Am 25. März 2021, ab ca. 07:00 Uhr, unterzog sich †D. , Jahrgang 1977, am Kantonsspital X. , einer Kniegelenkarthroskopie am rechten Knie. Noch vor der Operation, anlässlich der Einleitung der Narkose mittels Setzens einer Spinalanästhesie (Rückenmarksbetäubung), äusserte †D. , dass sie einen metallischen Geschmack im Mund wahrnehme und nicht mehr richtig atmen könne. Daraufhin verlor sie das Bewusstsein. Es folgten Atemlähmung, Stimmritzenkrampf, ein Absacken des Blutdrucks und schliesslich ein Kreislaufstillstand. In der Folge wurde †D. rund eine Stunde lang reanimiert. Danach wurde sie auf die Intensivstation des Universitätsspitals Y. verlegt. Dort wurden Hirnschwellungen sowie Zeichen von Sauerstoffmangel im Gehirn festgestellt. Am 26. März 2021 um 12:18 Uhr trat bei †D. der Hirntod ein (vgl. Bericht der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung [nachfolgend: Staatsanwaltschaft], vom 26. März 2021, act. 33). B. Zufolge eines aussergewöhnlichen Todesfalls leitete die Staatsanwaltschaft noch gleichentags eine Untersuchung ein und beauftragte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Q. (IRM) zwecks Klärung der Todesursache bzw. Vorliegens eines medizinischen Behandlungsfehlers mündlich zur Legalinspektion und Obduktion des Leichnams (vgl. Bericht der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2021, act. 33 f.). Am 29. März 2021 bestätigte die Staatsanwaltschaft diesen Auftrag schriftlich, wobei sie das IRM zusätzlich zur Erstellung eines Gutachtens aufforderte (vgl. Gutachterauftrag Legalinspektion und Obduktion vom 29. März 2021, act. 43 ff.). Das IRM gelangte in seinem Sektionsprotokoll und Kurzgutachten vom 19. April 2021, verfasst durch Dr. med. E. und Dr. med. F. (nachfolgend: Gutachten IRM; act. 69 ff.), zum Schluss, dass †D. an einem zentralen Regulationsversagen infolge eines länger bestehenden Sauerstoffmangels, ausgelöst durch eine Lungenembolie, und damit an einem natürlichen Tod verstorben sei. Sodann informierte die Staatsanwaltschaft die als Privatkläger auftretenden Angehörigen der Verstorbenen, A. , B. sowie Dr. med. C. , mit Schlussmitteilung vom 29. April 2021 darüber, dass voraussichtlich eine Einstellung des Verfahrens ergehe (act. 305 f.). C. Die Privatkläger zweifelten die Todesursache gemäss dem Gutachten IRM an und liessen durch PD Dr. med. G. , Fachärztin FMH Anästhesie/Notärztin SGNOR/klinische Notfallmedizin SGNOR (nachfolgend: Privatgutachterin), eine Stellungnahme, datierend vom 17. Juni 2021 (nachfolgend: Privatgutachten, act. 183 ff.) erstellen, worin diverse Punkte im Gutachten IRM kritisiert und als Todesursache ein anaphylaktischer Schock als allergische Reaktion auf das Antibiotikum Cefuroxim festgestellt wurde. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 legten die Privatkläger dieses Privatgutachten ins Recht und stellten den Beweisantrag, es sei unter Beizug eines Anästhesiearztes oder einer Anästhesieärztin ein polydisziplinäres Gutachten i.S.v. Art. 184 StPO anzuordnen (act. 171 ff.). Auf entsprechenden Auftrag der Staatsanwaltschaft vom 14. September 2021, in welchem auf die abweichenden Ergebnisse hingewiesen wurde (act. 131 f.), gab das IRM am 29. November 2021 eine Stellungnahme (nachfolgend: ergänzendes Gutachten IRM; act. 139 ff.) ab, in welcher es an seinen Schlussfolgerungen festhielt. Auch die Privatgutachterin blieb in ihrer Stellungahme vom 10. Januar 2022 (nachfolgend: ergänzendes Privatgutachten, act. 231 ff.) bei ihrer Einschätzung. Daraufhin beantragten die Privatkläger mit Eingabe vom 20. Januar 2022 und unter Beilage des ergänzenden Privatgutachtens vom 10. Januar 2022 bei der Staatsanwaltschaft erneut die Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens unter Beizug eines Anästhesiearztes oder einer Anästhesieärztin (act. 227 ff.). Dieser sowie der gleichlautende, bereits am 21. Juni 2021 gestellte Beweisantrag wurden mit weiterer Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2022 (act. 273 ff.) abgewiesen. Sodann stellte die Staatsanwaltschaft den Privatklägern mit erneuter Schlussmitteilung vom 25. Oktober 2022 die Einstellung des Verfahrens in Aussicht (act. 317 f.). Mit Eingabe vom 21. November 2022 gelangten die Privatkläger abermals mit dem Beweisantrag an die Staatsanwaltschaft, es sei ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen (act. 325 f.). D. Mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2022 wurde das Verfahren betreffend einen aussergewöhnlichen Todesfall in Bezug auf †D. in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt (Dispositiv-Ziffer 1). Des Weiteren wurde der Beweisantrag der Privatkläger vom 22. (recte: 21.) November 2022, es sei ein polydisziplinäres Gutachten zu erstellen, abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2). Schliesslich gingen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Dispositiv-Ziffer 3). Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Gegen die obgenannte Verfügung der Staatsanwaltschaft erhoben die Privatkläger, allesamt vertreten durch Fürsprecher Rolf P. Steinegger (nachfolgend: Beschwerdeführer), mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Beschwerde und beantragten, (1.) es sei die Beschwerde gutzuheissen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache an die Untersuchung zurückzuweisen; (2.) die Staatsanwaltschaft sei gerichtlich anzuweisen, binnen angemessener Frist ein amtliches polydisziplinäres Gutachten zu den Todesumständen von †D. anzuordnen, unter Beizug einer klinisch tätigen Fachperson für Anästhesie; (3.) unter Kosten- und Entschädigungsfolge. F. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. Dezember 2022 wurde unter anderem das schriftliche Verfahren angeordnet. Des Weiteren wurden die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO verpflichtet, eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 bis zum 10. Januar 2023 (nicht erstreckbar) zu erbringen, unter Hinweis auf einen Nichteintretensentscheid bei nicht fristgerecht geleistetem Kostenvorschuss gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO. G. In ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2023 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde und Kostenauferlegung zu Lasten der Beschwerdeführer. H. Schliesslich wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 10. Januar 2023 unter anderem der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien eine schriftliche Entscheideröffnung in Aussicht gestellt. Erwägungen I. Formelles 1. Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen nach deren Eröffnung bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich und begründet mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [ EG StPO; SGS 250]). Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Mit der Beschwerde können sodann Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden; die Rechtsmittelinstanz hat volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 393 N 15). Laut Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Parteien sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) sowie die Staatsanwaltschaft (lit. c). Als Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. 2. Vorliegend ist die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der Beschwerde vom 20. Dezember 2022 gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO gegeben. Mit der genannten Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2022 betreffend Verfahrenseinstellung angefochten, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Wie den Akten entnommen werden kann, wurde diese Verfügung den Beschwerdeführern am 20. Dezember 2022 zugestellt, weshalb die gleichentags erhobene, schriftliche Beschwerde fraglos innerhalb der zehntägigen Frist gemäss Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden ist. Auch die Legitimation der Beschwerdeführer zur Erhebung eines Rechtsmittels ist angesichts deren Parteistellung als Privatkläger (vgl. Konstituierung als Privatkläger vom 31. März 2021, 6. April 2021 und 21. November 2022, act. 159-169 und 325-329) und direkten Betroffenheit als Ehemann (A. ), Vater (B. ) und Bruder (Dr. med. C. ) von †D. ohne Weiteres gegeben. Überdies bringen die Beschwerdeführer den Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO entsprechend zulässige Rügegründe (in concreto mehrfache Rechtsverletzungen sowie eine unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des Sachverhalts) vor und kommen ihrer Begründungspflicht nach. Schliesslich haben die Beschwerdeführer auch die geforderte Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 fristgerecht erbracht (vgl. Bewegungsdetails der Schweizerischen Post vom 30. Dezember 2022). Damit sind zusammenfassend alle Beschwerdeformalien erfüllt, so dass uneingeschränkt auf die Beschwerde vom 20. Dezember 2022 einzutreten ist. II. Materielles 1. Die Staatsanwaltschaft gründet ihre Einstellungsverfügung vom 15. Dezember 2022 auf den in lit. A bis C der Prozessgeschichte dargestellten, unbestrittenen Sachverhalt. Sie führt aus, das IRM sei in seinem ergänzenden Gutachten vom 29. November 2021 auf die Vorbehalte des Privatgutachtens eingegangen und habe diese nachvollziehbar entkräftet, weshalb kein Anlass bestehe, an den ursprünglichen Feststellungen zu zweifeln. Überdies sei zu konstatieren, dass die angeblich unklaren Punkte nicht die Qualität eines begründeten Anfangsverdachts erreichten, wie er für die Eröffnung eines Strafverfahrens erforderlich sei, sondern vielmehr sämtliche denkbaren potentiellen Fehler in der Behandlung und in der Organisation angeführt würden. Es sei aber nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, solche potentiellen Fehler abzuklären, soweit sie keinen konkreten Anfangsverdacht für strafbare Handlungen begründeten (in concreto Sorgfaltspflichtverletzungen, welche vorhersehbar und kausal zum Tod von †D. geführt hätten). Zusammenfassend hätten die Feststellungen des IRM in Kenntnis der Krankenunterlagen, Obduktions- und Histologiebefunde sowie die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft keine Hinweise auf ein medizinisches Fehlverhalten oder eine andere todesursächliche strafbare Fremdeinwirkung im Zusammenhang mit dem Tod von †D. erbracht, weshalb das Verfahren nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei. Im Übrigen werde der abermals am 21. November 2022 gestellte Antrag auf Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens unter Verweis auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2022 abgewiesen. 2. Demgegenüber weisen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 20. Dezember 2022 zunächst auf das Prinzip "in dubio pro duriore" hin. Die Staatsanwaltschaft sei bedauerlicherweise bei den Ermittlungen von Anfang an von der Hypothese ausgegangen, es liege keine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht vor, und habe aus diesem Grund schon einen Monat nach dem Tod von †D. , mit Schlussverfügung vom 29. April 2021, beabsichtigt, eine Einstellungsverfügung zu erlassen. Dennoch habe dieselbe Staatsanwaltschaft ein weiteres Jahr später, am 30. März 2022, im Rahmen eines Verfahrens betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde, die Auffassung vertreten, das vorliegende Verfahren sei komplex. Insgesamt sei die Arbeit der Staatsanwaltschaft als mangelhaft zu bezeichnen (vgl. S. 4 f. der Beschwerde). So wird zunächst in Bezug auf den Sachverhalt geltend gemacht, †D. , Ehefrau, Tochter und Schwester der drei Beschwerdeführer sowie eine national wie international anerkannte Radiologin im Bereich der Rechtsmedizin, sei am 26. März 2021 unerwartet in der Folge eines medizinischen Eingriffs aufgrund eines banalen Befunds infolge Hirntodes verstorben (vgl. S. 5 f. der Beschwerde). In Bezug auf das Gutachten IRM vom 19. April 2021 samt Ergänzung vom 29. November 2021 sei zu rügen, dass dieses eine falsche Todesursache angenommen habe. So könne sich die Schlussfolgerung, wonach eine Lungenembolie Auslöser für die Zustandsverschlechterung nach Komplikation gewesen sei, auf keinen klinischen Beweis abstützen. Hinzu komme das nicht ergebnisoffene ergänzende Gutachten IRM vom 29. November 2021, weshalb sich die Frage nach einem falschen Gutachten i.S.v. Art. 307 Abs. 1 StGB stelle. Es sei aufschlussreich, dass der Exitusbericht des Universitätsspitals Y. von Oberarzt Stv. Intensivstation Dr. med. H. (nachfolgend: Exitusbericht) vom 26. März 2021, gemäss welchem am ehesten von einem anaphylaktischen Schock ausgegangen werde, nicht im Gutachten IRM erscheine, womit eine differentialdiagnostische Diskussion fehle. Selbst für Laien sei nachvollziehbar, dass die Befunde und Diagnosen des IRM einerseits und des Universitätsspitals Y. andererseits unvereinbar seien. Die Privatgutachterin gehe in ihrem Gutachten vom 17. Juni 2021 im Einklang mit dem Intensivmediziner Dr. med. H. nicht von einer Lungenembolie, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer allergischen Reaktion auf Cefuroxim aus. Dieses Privatgutachten sei einem Peer-Review auf universitärer Ebene unterzogen und als schlüssig beurteilt worden. Die Diagnose des Gutachtens IRM (Lungenembolie) hingegen könne nicht als Grundlage einer Verfahrenseinstellung betreffend aussergewöhnlichen Todesfall dienen (vgl. S. 5-9 der Beschwerde). Des Weiteren bemängeln die Beschwerdeführer, dass keine Fachperson für Anästhesie beigezogen worden sei (vgl. S. 9-10, 15, 17 f.). Überdies habe das Gutachten IRM nicht zur Indikation der Operation, in Bezug gesetzt zu den offensichtlichen Operationsrisiken, Stellung genommen (vgl. S. 6, 9-11). Ebenso wenig gehe das Gutachten IRM auf die Organisation der perioperativen Abläufe ein (vgl. S. 11 f. der Beschwerde) und auch zu den Fragen der Höhe der Spinalanästhesie, der Lagerung und des Atemwegsmanagements habe sich das Gutachten IRM nicht geäussert (vgl. S. 12 f. der Beschwerde). Auf die Diagnose Lokalanästhetikaintoxikation und die Abgabe von Intralipide gehe das Gutachten IRM ebenso wenig ein (vgl. S. 13 der Beschwerde). Sodann werde darin auch nicht zur Bewältigung der Notfallsituation Position bezogen (vgl. S. 14 f. der Beschwerde). Schliesslich fehle im Gutachten IRM ein Eingehen auf die Vollständigkeit der OP-Dokumentation (vgl. S. 14 f. der Beschwerde). Aus den genannten Gründen sei das Gutachten IRM inklusive Ergänzung rudimentär, nicht schlüssig, unvollständig sowie aktenwidrig (vgl. S. 15 f. der Beschwerde). Mangels Messung der Tryptase, welche ein strenges Indiz für eine Anaphylaxiebedingte Todesursache darstelle, erweise sich das Gutachten IRM als geradezu wertlos (vgl. S. 16-18 der Beschwerde). Bezüglich der Staatsanwaltschaft kritisieren die Beschwerdeführer, dass diese mit dem IRM ein befangenes Institut für das Sektionsprotokoll und das Kurzgutachten beigezogen habe, habe doch dieses selbst die Staatsanwaltschaft am 28. März 2021 auf eine mögliche Befangenheit aufgrund der bisherigen Tätigkeit von †D. hingewiesen (vgl. S. 6 f., 21 der Beschwerde). Zudem sei die Fragestellung der Staatsanwaltschaft zumindest unvollständig gewesen (vgl. S. 7, 21 der Beschwerde). Auch sei die Zeit von bloss drei Wochen zur Erstellung des Gutachtens ungewöhnlich kurz, was einer besonders kritischen Prüfung bedurft hätte (vgl. S. 7 der Beschwerde). Im Besonderen weisen die Beschwerdeführer auf die sich ausschliessenden Befunde und Diagnosen des IRM (Lungenembolie) einerseits sowie von Dr. med. H. und der Privatgutachterin (anaphylaktischer Schock) andererseits hin; hierbei handle es sich um einen für die strafprozessuale Ermittlung entscheidenden Unterschied. Allein aufgrund dieser Unklarheit hätte die Staatsanwaltschaft ein amtliches Gutachten in Auftrag geben müssen, um eine mögliche fahrlässige Tötung, begangen durch Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht, zu untersuchen. Stattdessen habe es die Staatsanwaltschaft vorgezogen, die Hypothese des IRM mit allen Mitteln zu schützen und dabei das Privatgutachten herabzusetzen. Auch die seitens der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 30. September 2022 gegen das Privatgutachten vorgebrachte Kritik sei unhaltbar und damit ebenso die Abweisung des Beweisantrages der Beschwerdeführer (vgl. S. 7-19, 23 f. der Beschwerde). Nur durch eine Rückweisung der Sache an die Untersuchung und die Anordnung eines amtlichen Gutachtens könnten sämtliche Rügen der Beschwerdeführer ergebnisoffen abgeklärt werden (vgl. S. 23 f. der Beschwerde). Schliesslich sei die Einstellung nach Art. 319 StPO zu Unrecht erfolgt, da in casu im Verfahren Lücken vorlägen und die materielle Wahrheit nur durch ein amtliches Gutachten ermittelt werden könne. Durch eine Verfahrenseinstellung lasse sich auch nicht die Frage prüfen, ob Tatsachen vorlägen, die eine Anklageerhebung wahrscheinlich erscheinen liessen. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, es liege kein begründeter Anfangsverdacht vor, entziehe sich jeder Grundlage. Die Staatsanwaltschaft lasse das vorausgesetzte Strafverfolgungsinteresse vermissen und verletzte ihre Aufklärungspflicht sowie den Grundsatz des Verfolgungs-zwangs. Darum sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Untersuchung zurückzuweisen (vgl. S. 25 der Beschwerde). 3. In ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2023 hält die Staatsanwaltschaft wiederum an der Verfahrenseinstellung fest und verweist zur Begründung zunächst auf die Argumentation in der Einstellungsverfügung vom 15. Dezember 2022. Ergänzend führt die Staatsanwaltschaft aus, der Tod von †D. sei gewiss sehr bedauerlich. Allerdings zeige gerade die breite Herangehensweise der Beschwerdeführer, welche überall potentielle Pflichtverletzungen seitens der involvierten medizinischen Fachpersonen sähen, dass kein konkreter, genügender Anfangsverdacht für die Eröffnung einer Strafuntersuchung bestehe, sondern von der Anklagebehörde eine unzulässige "fishing expedition" erwartet werde. Die medizinische Argumentation der Beschwerdeführer sei gewagt, was sich beispielhaft in der Rüge der unterlassenen Bestimmung der postmortalen Tryptase zeige. Denn nachdem die Operation am 25. März 2021 hätte durchgeführt werden sollen, der Tod am 26. März 2021 eingetreten sei und erst am 29. März 2021 die Obduktion stattgefunden habe, hätte der erforderliche enge zeitliche Rahmen der Bestimmung der Tryptase ohnehin nicht eingehalten werden können, womit auch die Ergebnisse dieser Messung nicht aussagekräftig gewesen wären. Die Arbeit der Staatsanwaltschaft werde massiv kritisiert, so dass erstaune, warum bisher kein Ausstand des Staatsanwalts oder der Untersuchungsbeauftragten beantragt worden sei (vgl. S. 1-2 der Stellungnahme). 4.1 Tatsächliches In Bezug auf den Sachverhalt wird vollumfänglich auf die Schilderung in der Prozessgeschichte (lit. A bis H) verwiesen. 4.2 Rechtliches Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Anklagebehörde in casu mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 das Verfahren betreffend einen aussergewöhnlichen Todesfall zu Recht eingestellt und damit einhergehend auch den Beweisantrag der Beschwerdeführer vom 21. November 2022, es sei ein polydisziplinäres Gutachten unter Beizug einer Fachperson für Anästhesie erstellen zu lassen, korrekterweise abgewiesen hat. 4.2.1 Verfahrenseinstellung Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d), oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). 4.2.1.1 Unter Einstellung versteht man die Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung das Verfahren ohne weitergehende Strafverfolgungsmassnahmen wie Anklageerhebung oder Strafbefehl definitiv beendet ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [Praxiskommentar], 3. Aufl., Art. 319 N 1). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens. Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Erscheint ein Gerichtsverfahren aus anderen Gründen als aussichtslos, ist dieses einzustellen ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., N 4). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafgerichtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Erledigung des Vorverfahrens erfordert somit ein entscheidungsreifes bzw. spruchreifes Beweisergebnis. Weist die Untersuchung hingegen wesentliche Lücken auf und bleiben daher Fragen offen, ist – im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens – eine Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafsache an die Untersuchung zurückzuweisen ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 319 N 2). 4.2.1.2 Auch wenn sich die Staatsanwaltschaft vorliegend im Rahmen ihrer Einstellung formal nur auf den Einstellungsgrund gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO stützt, ist mit Blick auf den Streitgegenstand – das allfällige Vorliegen eines Tatverdachts – nachstehend auch der damit in engem Zusammenhang stehende Einstellungsgrund gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu beleuchten. a) Kein die Anklage rechtfertigender Tatverdacht i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO besteht dann, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Masse erhärtet werden konnte, welches eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht, Zurückhaltung zu üben. Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 [Botschaft], S. 1085, 1273). Im Zweifelsfalle ist die Angelegenheit in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" an das zuständige Sachgericht zu überweisen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" greift demgegenüber bei der Frage der Überweisung an das urteilende Gericht nicht. Einzig das Sachgericht ist dazu legitimiert, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erschiene. Von einer Überweisung ist mithin einzig dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. Rolf Grädel / Matthias Heiniger , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 319 N 8; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., N 5; Dieselben , Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts [Handbuch], 3. Aufl., Rz. 1251). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen in sachverhalts- und beweismässiger Hinsicht sowie vor allem in rechtlichen Belangen ist stets Anklage zu erheben und es ist dem Gericht zu überlassen, den Entscheid zu fällen (BGer 6B_388/2019 vom 8. Juli 2019, E. 2.1.1; 1B_253/2011 vom 13. Juli 2011, E. 2.1; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Praxiskommentar, a.a.O.; Dieselben , Handbuch, a.a.O., mit Hinweisen; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., N 16 ff.). Im Zusammenhang mit Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO prüft das Bundesgericht somit als Rechtsfrage, ob die Staatsanwaltschaft die Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro duriore" richtig erfasst hat und vom korrekten rechtlichen Begriff des "hinreichenden Tatverdachts" im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ausging. Bei der Frage, ob gestützt auf diese Bestimmung eine Einstellung ergehen darf, verfügen die kantonalen Instanzen über einen gewissen Ermessensspielraum. Zu beachten ist, dass die Rechtsprechung bei schweren Delikten tendenziell weniger hohe Anforderungen an den Tatverdacht stellt (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.3, unter Hinweis auf BGE 138 IV 186 E. 4.1). b) Das Verfahren ist nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Praxiskommentar, a.a.O., N 1, 6; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., N 19). Eine Einstellung kann und muss immer dann erfolgen, wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint. Das Verfahren kann nur eingestellt werden, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Sachgericht entweder von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt sein wird oder zumindest derartige Zweifel an dessen Schuld haben wird, dass eine Verurteilung ausgeschlossen erscheint. Bestehen lediglich Zweifel, ob das Sachgericht an der Schuld zweifeln könnte, ist Anklage zu erheben. Der wohl wesentlichste Unterschied zwischen der Prognose der Staatsanwaltschaft und dem Urteil des Gerichts besteht darin, dass das Sachgericht im Zweifelsfall die beschuldigte Person nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freispricht (Art. 10 Abs. 3 StPO), während die Staatsanwaltschaft nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage erhebt ( Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Rz. 1839, unter Hinweis auf BGE 143 IV 241 E. 2; 137 IV 219 E. 7.3). Dies hat zur Konsequenz, dass eine vorweggenommene Würdigung durch die Staatsanwaltschaft nur dort möglich erscheint, wo einigermassen hinreichende Prognosekriterien bestehen. Obwohl das Gesetz den Zweifelsfall nur für die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat vorsieht, muss dies sinnvollerweise auch für die rechtliche Subsumtion eines Verhaltens gelten. Je geringer der dem Sachgericht eingeräumte Ermessensbereich ist, desto besser lässt sich voraussagen, von welchen Überlegungen es sich leiten lassen wird und welche Alternativen ihm offenstehen. Je grösser jedoch der Ermessensbereich ist, desto ungewisser wird der Ausgang des gerichtlichen Entscheids und desto schneller wird damit auch ein Fall zum Zweifelsfall im Sinn von Art. 10 Abs. 3 StPO. Führt bereits eine vorläufige Beurteilung zum Ergebnis, dass sowohl Freispruch wie auch Verurteilung als mögliche Varianten eines sachrichterlichen Entscheids in Betracht kommen, ist Anklage zu erheben. Das Gleiche gilt, wenn heikle Abgrenzungsfragen oder Rechtfertigungsgründe zur Diskussion stehen, so etwa bei einem medizinischen Kunstfehler (vgl. Niklaus Oberholzer , a.a.O., Rz. 1840, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_99/2019 vom 18. April 2019 E. 2.1; BGE 137 IV 219 E. 3-8). Vielfach sind die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit weniger offensichtlich nicht gegeben, sodass gerade der Einstellungsgrund gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO in der Praxis besonders viele Abgrenzungsprobleme schafft, da die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten oft durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe wie Arglist beim Betrugstatbestand oder die Fahrlässigkeit bestimmt wird. In solchen Fällen ist bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit besondere Zurückhaltung zu üben und in Befolgung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" grundsätzlich zu überweisen. In den wenigsten Fällen steht hier ein Freispruch mit Sicherheit oder doch grosser Wahrscheinlichkeit von vornherein fest, kann doch eine Einstellung nur dann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. Rolf Grädel / Matthias Heiniger , a.a.O., N 9, unter Hinweis auf die Botschaft, S. 1272; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft hat somit bei der hier vorzunehmenden Prüfung darauf zu achten, dass bei Ermessensfragen und vor allem bei nicht durch Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben ist. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind; diese sind vom Strafgericht zu entscheiden, weshalb im Zweifel die Untersuchung fortzusetzen bzw. Anklage zu erheben ist (vgl. Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., N 20). 4.2.1.3 Nachfolgend gilt es somit zu beurteilen, ob sich der bisher ermittelte Sachverhalt als derart liquide darstellt, dass von klarer Straflosigkeit und folglich mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit von einem von vornherein feststehenden Freispruch vor Gericht im Falle einer Anklage auszugehen ist, sei dies, weil sich ein ursprünglich vorhandener Tatverdacht nicht hat erhärten lassen (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) oder weil selbst bei einem nachgewiesenen inkriminierten Verhalten kein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt wäre (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Bejahendenfalls ist die am 15. Dezember 2022 seitens der Staatsanwaltschaft verfügte Verfahrenseinstellung zu Recht erfolgt. Wenn hingegen noch kein entscheidungs- bzw. spruchreifes Beweisergebnis vorliegt, darf das Vorverfahren noch nicht definitiv erledigt werden, sondern es haben weitere Sachverhaltsermittlungen zu erfolgen. Sollten hernach Unsicherheiten bezüglich einer Verurteilung oder eines Freispruchs bestehen, ist in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" Anklage beim Sachgericht zu erheben. Eine Erledigung durch Verfahrenseinstellung darf demgegenüber auch nach Beantwortung aller offenen Fragen nur bei einem a priori deutlich absehbaren Freispruch erfolgen. 4.2.1.4 Da im vorliegenden Fall angesichts des Todes von †D. im Zusammenhang mit einem medizinischen Eingriff der Tatbestand der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB, begangen durch einen medizinischen Behandlungsfehler, im Raum steht (so auch die Staatsanwaltschaft in ihrem Bericht vom 26. März 2021, act. 33 f., und in ihrer Einstellungsverfügung vom 15. Dezember 2022), sind zur Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts besondere medizinische Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich, über welche die Staatsanwaltschaft und die Gerichte in der Regel nicht verfügen, weshalb i.S.v. Art. 182 StPO der Beizug von sachverständigen Personen erforderlich ist. a) Die Anklagebehörde stützt sich denn auch zur Begründung ihrer Verfahrenseinstellung vom 15. Dezember 2022 auf das von ihr mandatierte Gutachten IRM vom 19. April 2021 wie auch auf das ergänzende Gutachten IRM vom 29. November 2021. Es ist folglich zu prüfen, ob anhand der vorliegenden gutachterlichen Einschätzungen insofern keinerlei Zweifel an der Straflosigkeit der involvierten medizinischen Fachpersonen bestehen, als eine allfällige Anklage an das Sachgericht nach Würdigung der gutachterlichen Einschätzungen klarerweise zu einem Freispruch führen würde. Diese Prüfung ist im Sinne einer Prognose betreffend ein Urteil des Sachgerichts vorzunehmen. Hierbei gilt, dass an die Person des amtlichen Sachverständigen und den Inhalt des Gutachtens hohe formelle und inhaltliche Anforderungen gestellt werden. Die in der StPO diesbezüglich enthaltenen Vorgaben gemäss Art. 182 ff. StPO gelangen vorbehaltlos zur Anwendung. Aus juristischer Sicht erfordert das Gutachten eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständigen. Dazu gehört namentlich die Angabe der von ihm herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie der Untersuchungsmethode, deren Auswahl in seinem pflichtgemässen Ermessen liegt. Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat der Sachverständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt (vgl. BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3, unter Hinweis auf BGE 128 I 81 E. 2; BGer 6B_304/2015 vom 14. September 2015 E. 2.4 und 2.5). Das Sachgericht hat die Expertise nach fachwissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Es muss das Gutachten selbständig beurteilen und darf die Entscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen. Die richterliche Überprüfung bzw. Kontrolle der Expertise hat sich deshalb nicht nur auf das ermittelte Ergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Einschätzung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Instrumente erstrecken (vgl. BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3, unter Hinweis auf BGer 6B_772/2007 vom 9. April 2008 E. 4.3). Das Gericht hat im Ergebnis eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vorzunehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid treffen kann (vgl. BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3, unter Hinweis auf Marianne Heer , Basler Kommentar StGB, Band I, Art. 56 StGB, N 50, N 53, N 64d sowie N 75). Dabei würdigt das Gericht Gutachten grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es darf in Fachfragen allerdings nicht ohne triftige Gründe von unabhängigen Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht aber die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der Willkür verstossen (BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.4, unter Hinweis auf BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 136 II 539 E. 3.2; 133 II 384 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). b) Demgegenüber berufen sich die Beschwerdeführer auf das von ihnen in Auftrag gegebene Privatgutachten vom 17. Juni 2021 sowie das ergänzende Privatgutachten vom 10. Januar 2022. Beide ins Recht gelegten Dokumente bilden – zusammen mit dem amtlichen Gutachten – ebenfalls Bestandteil der Akten. Die konkrete Stellung und Funktion von Privatgutachtern regelt die StPO nicht, denn Art. 182 ff. StPO beziehen sich allein auf den amtlich bestellten Gutachter. Entgegen diesem amtlichen Gutachter werden Privatgutachter von einer privaten Partei beauftragt und auch bezahlt. Deshalb gelten Privatgutachten tendenziell als blosse Parteibehauptungen, wobei der Grundsatz der Beweisfreiheit zu beachten ist: Ein Privatgutachten ist ein Beweis wie ein anderer, bedarf aber einer besonders vorsichtigen richterlichen Würdigung ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Praxiskommentar, a.a.O., Art. 182 N 7). Privatgutachten, welche im Auftrag einer Partei erstellt wurden, sind somit zulässig; sie unterliegen wie sämtliche Beweismittel dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die Ergebnisse eines Privatgutachtens weisen zwar nicht den gleichen Stellenwert auf wie ein Gutachten, das von den Strafbehörden eingeholt wurde; es gilt insofern lediglich als Bestandteil der Parteivorbringen. Ein derartiges Gutachten ist jedoch gleichwohl geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gerichtsgutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das Gerichtsgutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (vgl. Niklaus Oberholzer , a.a.O., Rz. 1052, unter Hinweis auf BGer 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.4; BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 6P.223/2006 vom 9. Februar 2007 E. 2.4). Ergeben sich Divergenzen zwischen dem amtlichen Gutachten und einem Privatgutachten, sind diese auszuräumen ( Niklaus Oberholzer , a.a.O., Rz. 1053, unter Hinweis auf BGer 1B_248/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2). Demzufolge sind die Strafbehörden verpflichtet, Privatgutachten zu würdigen und in ihre Entscheidungen einzubeziehen. Daran ändert nichts, dass der Privatgutachter nicht von der Strafbehörde, sondern von einer am Ausgang des Prozesses interessierten Person ausgewählt, instruiert sowie entschädigt wird, dass die Anforderungen gemäss Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 StPO nicht eingehalten werden müssen und dass die Möglichkeit einer strafrechtlichen Haftbarmachung gestützt auf Art. 307 StGB ausscheidet. Diese Aspekte sowie die Erfahrung, dass ein Privatgutachten nur dann eingereicht wird, wenn es für den Auftraggeber günstig lautet, dürfen lediglich dazu führen, dass ein solches – im Vergleich zum amtlich bestellten Gutachten – mit Zurückhaltung gewürdigt wird. Ergibt das Privatgutachten aber, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden (vgl. Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 182 N 15, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_1172/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2; 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.4.2; 6B_1155/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.4). Zweifelt die Strafbehörde an der Richtigkeit des Gutachtens, etwa aufgrund eines Parteigutachtens, muss sie das amtliche Gutachten ergänzen lassen, ein weiteres Gutachten in Auftrag geben bzw. allenfalls weitere ergänzende Beweise erheben (vgl. Andreas Donatsch , a.a.O., Art. 189 N 20). 4.2.1.5 Die den Akten vorliegenden gutachterlichen Einschätzungen, das Gutachten IRM vom 19. April 2021 samt Ergänzung vom 29. November 2021 einerseits und das Privatgutachten vom 17. Juni 2021 samt Ergänzung vom 10. Januar 2022 andererseits, stellen sich wie folgt dar: a) Das Gutachten IRM vom 19. April 2021 (act. 69 ff.) kommt zusammengefasst zum Schluss, dass †D. eines natürlichen Todes zufolge einer Lungenembolie gestorben sei und keine Hinweis für eine vorwerfbare medizinische Sorgfaltspflichtverletzung bestehen würden (act. 69, 121). So sei die Spinalanästhesie korrekt erfolgt und die – wie vorliegend – nicht immer vermeidbare Hauteinblutung durch die Punktion sei nicht als kritische Komplikation zu werten. Eine der häufigsten Nebenwirkungen der Spinalanästhesie bilde der Blutdruckabfall infolge Blockade des Sympathikus-Nervs. Diese auch bei †D. eingetretene Schwierigkeit sei aber zeitnah erkannt und mit der Gabe von kreislaufunterstützenden Medikamenten grundsätzlich adäquat therapiert worden (act. 113). Ein weiteres und typisches Risiko dieser Narkoseform stelle die sog. hohe Spinalanästhesie dar, womit es zu Atemproblemen und Sauerstoffmangelversorgung kommen könne. Deswegen müsse das Anästhesieteam in ständiger Bereitschaft zur Durchführung einer künstlichen Beatmung sein. Bei der Verstorbenen sei aufgrund auch dieser eingetretenen Komplikation eine Beatmung zuerst mit Maske und danach durch Intubation erfolgt. Dass sich die Sauerstoffsättigung dennoch nicht verbessert habe und auch eine CO2-Abatmung ausgeblieben sei, spreche dafür, dass eine hohe Spinalanästhesie nicht ursächlich für dieses Problem gewesen sei (act. 115 f.). Ebenfalls könne eine allergische Reaktion auf eines der verabreichten Medikamente nicht Ursache der Atemprobleme und Sauerstoffunterversorgung sein, da sich trotz angemessener eingeleiteter Therapie der Zustand nicht verbessert habe (act. 117). Schliesslich sei den individuellen Risiken von †D. für die Entstehung von Thromben (Faktor V Leiden Mutation, Prothrombin II Mutation, frühere Beinvenenthrombose mit Lungenembolie, Rauchen, Übergewicht, mögliche Immobilisierung des verletzten Beines) medizinischerseits hinreichend Sorge getragen worden. Allerdings habe die Lungenembolie und damit die Todesursache letztlich nicht verhindert werden können. Trotz sachlich und zeitlich korrekter Behandlung der aufgetretenen Komplikationen sei ca. eine Stunde vergangen, bis wieder eine ausreichende Sauerstoffversorgung des Körpers vorgelegen habe. Die Organe seien in dieser Zeit mangelversorgt gewesen, was am Schluss zu einem zentralen Regulationsversagen als Todesursache geführt habe (act. 117 ff.). b) Demgegenüber wird im seitens der Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Privatgutachten vom 17. Juni 2021 (act. 183 ff.) auf "verschiedene Schwachpunkte" im Gutachten IRM hingewiesen und in einer Gesamtwürdigung als Todesursache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Herzkreislaufstillstand durch Sauerstoffmangel, bedingt durch eine allergische Reaktion auf das Narkosemittel Cefuroxim, festgehalten. So habe insbesondere keine Beurteilung durch eine medizinische Fachperson für Anästhesie stattgefunden, weshalb die Narkosevorgänge nicht umfassend beleuchtet worden seien (act. 183). Des Weiteren sei die Indikation einer Operation gerade mit Blick auf die anästhesiologischen Risiken der Patientin mit einem BMI von 46,2 (174 cm gross und 140 kg schwer), einem aktiven Nikotinkonsum, einem therapierten allergischen Asthma, Penicillin- und Tierhaarallergie, therapierter Hypothyreose sowie Faktor V Leiden nicht hinreichend berücksichtigt worden. Allenfalls wäre eine konservative Therapie richtig gewesen, sei doch die Patientin genau deswegen in R. nicht operiert worden (act. 183 f.). Es würden zudem mehrere Organisationsfehler vorliegen, weil sich immer wieder andere Ärzte um die Patientin gekümmert hätten und kein einheitlich zuständiger Kaderarzt, obwohl es sich um eine Hochrisikopatientin gehandelt habe. Überdies verletzten das wahrscheinlich zu hohe Niveau der Spinalanästhesie und die wahrscheinlich flache Lagerung der Patientin die anerkannten Regeln. Bezüglich der Anästhesie existiere eine ungenügende Dokumentation, was auch einen Organisationsfehler darstelle (act. 185 ff., 190). Des Weiteren habe sich die Bewältigung der Notfallsituation als ungenügend erwiesen. Personal, welches im Saal hätte sein sollen, sei im essentiellen Moment abwesend gewesen, es seien nicht die richtigen Differentialdiagnosen (Intoxikation mit Lokalanästhesie sowie Lungenembolie anstatt Allergie auf Antibiotikum) gestellt worden und die notwendigen Therapien seien (mit Intralipid, Heparin, Actilyse und Propofol) nicht bzw. (mit Ketamin, Adrenalin, Steroid und Antihistaminika) zu spät eingeleitet worden (act. 189 ff.). Die Privatgutachterin kommt zum Schluss, dass es aufgrund der Akten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem Herzstillstand wegen Sauerstoffmangels, bedingt durch eine allergische Reaktion auf Cefuroxim, gekommen sei (act. 195 f.). Demgegenüber sei die vom IRM angegebene Lungenembolie als Todesursache nicht erstellt. Es mangle an jedem Nachweis hierfür, insbesondere sei eine Sektion der Beine, welche auf eine tiefe Beinvenenthrombose hätte schliessen lassen können, unterlassen worden. Auch in der Herzechokardiographie vom 25. März 2021 habe kein Embolus visualisiert werden können. Im CT Thorax vom 25. März 2021 des Universitätsspitals Y. und im post mortem CT vom 29. März 2021 fehlten die Befunde einer Lungenembolie ebenfalls (act. 199). Im Gutachten des IRM sei auch auf die Messung der Tryptase (Befund einer akut abgelaufenen Allergie im Blut) verzichtet worden. Schliesslich sei die Todesursache eines anaphylaktischen Schocks – anstatt einer Lungenembolie – bereits in der Epikrise durch Dr. med. H. vom 26. März 2021 beschrieben worden (act. 201 f.). In der Konsequenz müsste daher ein anzuordnendes amtliches Gutachten die aufgeworfenen Punkte prüfen und gegebenenfalls die Todesursache revidieren (act. 203 f.). c) Das IRM wiederum nimmt in seinem ergänzenden Gutachten vom 29. November 2021 zum Privatgutachten vom 17. Juni 2021 (act. 139 ff.) replizierend dahingehend Stellung, dass der Staatsanwaltschaft ein möglicher Interessenskonflikt angesichts der persönlichen Bekanntheit von †D. kommuniziert worden sei. Neben den das Gutachten IRM erstellenden Fachpersonen seien Prof. Dr. med. I. , Fachärztin für Rechtsmedizin, und Dr. med. J. , Fachärztin für Anästhesie, Ärztin Verkehrsmedizin, unabhängig zu denselben Differentialdiagnosen und Ergebnissen wie die Gutachter gekommen. Dass nicht alle vier Ärzte dieses Gutachten unterschrieben hätten, basiere auf organisatorischen Gründen und stelle das Fachwissen der Gutachter nicht in Frage (act. 139 f.). Demgegenüber erfülle das Privatgutachten die Anforderungen an eine Expertise nicht vollumfänglich, seien doch deren Ausführungen und auch das Fazit nicht schlüssig. Die Argumentation erweise sich weder als stringent noch seien die Schlussfolgerungen hinreichend begründet. Zudem würden die Vorgänge aus der ex post- und nicht ex ante-Perspektive betrachtet. Die Notfallsituation werde nicht berücksichtigt, sondern es werde von einer Standard- situation ausgegangen (act. 141, 155). Das IRM habe überdies mit den Unterlagen des Kantonsspitals X. und des Universitätsspitals Y. gearbeitet, welche die Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt habe. Aus einer fehlenden Dokumentation könnten aber keine negativen Schlussfolgerungen gezogen werden, wie dies die Privatgutachterin mache. Allfällige Dokumentationsfehler könnte jedenfalls die Staatsanwaltschaft beheben, indem weitere Unterlagen eingefordert würden (act. 141 f., 155). Vorliegend habe das Gutachten IRM der Frage nachzugehen gehabt, ob der Todeseintritt auf eine Krankheitskomplikation oder auf eine Behandlungskomplikation zurückzuführen sei. In casu sei ein solches Verschulden aus rechtsmedizinischer Sicht nicht mit der im Strafrecht notwendigen Sicherheit festgestellt worden (act. 143). So sei eine Indikation für die Operation des Kniegelenks im konkreten Fall gegeben gewesen (act. 143 f.). Die Entscheidung betreffend eine Antibiotikaprophylaxe mittels Cefuroxim sei auch unter Berücksichtigung der Allergien von †D. nachvollziehbar und vertretbar gewesen; das Fazit der Privatgutachterin betreffend einen allergischen Schock sei nicht haltbar (act. 145 ff.). Ein adäquatkau-saler Zusammenhang zwischen einem zu hohen Niveau der Spinalanästhesie und dem Hinschied von †D. könne ebenso wenig bejaht werden (act. 149 f.). Was in einem weiteren Punkt die Frage der Intoxikation durch Lokalanästhesie betreffe, so habe im konkreten Fall die Gabe von Intralipid keinen Fehler dargestellt (act 151). Auch die Bewältigung der Notfallsituation, welche vorstehend adäquat gewesen sei, werde von der Privatgutachterin in nicht haltbarer Weise kritisiert (act. 151 f.). Ebenso wenig schlüssig erscheine die Begründung im Privatgutachten betreffend einen Kausalzusammenhang zwischen allergischer Reaktion und Herzstillstand (act. 153). Ob schliesslich tatsächlich mehrere Organisationsfehler im perioperativen Ablauf vorgelegen seien, ob die Patientin flach gelagert worden sei und ob sich die Lagerung bei einer notfallmässigen Intubation überhaupt als bedeutsam erweise, müsste durch weitere Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abgeklärt werden (act. 149 ff.). d) Schliesslich lässt sich die Privatgutachterin am 10. Januar 2022 zum ergänzenden Gutachten IRM vom 29. November 2021 (act. 231 ff.) duplizierend dergestalt vernehmen, dass der erst nachträglich erwähnte, angebliche Beizug der Anästhesiologin Dr. med. J. zu hinterfragen sei, zumal im Gutachten IRM nicht auf die anästhesiespezifische Problematik eingegangen worden sei. Zudem weise das IRM selbst erneut auf den bestehenden Interessenskonflikt hin. Des Weiteren seien pathophysiologische Abläufe im lebenden Patienten durch anästhesiologische Interventionen und Medikamente für Rechtsmediziner nicht nachvollziehbar bzw. in der Obduktion nicht messbar. Auch der Versuch, aus der konkreten Behandlungssituation einen überwiegenden Notfall zu konstruieren, sei nicht gerechtfertigt, zumal die Notfalllage erst durch diverse Organisationsfehler bzw. vermeidbare Handlungen und Unterlassungen entstanden und das anästhesiologische Risiko bei †D. unterschätzt worden sei (act. 231 f., 239 f.). Eine Antibiotikaprophylaxe sei vorliegend nicht zwingend gewesen und wenn man sich doch dafür entscheide, so hätte angesichts der bekannten Allergien ein anderes Antibiotikum als Cefuroxim – welches hier sehr wahrscheinlich zu einem anaphylaktischen Schock geführt habe – eingesetzt werden müssen. Im klinischen Verlauf der Behandlung von †D. am Kantonsspital X. sei nicht bzw. zu spät an die Differentialdiagnose anaphylaktischer Schock gedacht worden (act. 233 f.). Zudem seien ein Zusammenhang zwischen Spinalanästhesie und Lagerung sowie dessen Dokumentation sehr wohl relevant, was unter Mitwirkung einer Fachperson für Anästhesie am Gutachten beachtet worden wäre (act. 235). Auch an der unzutreffenden Differentialdiagnose einer Intoxikation durch Lokalanästhesie zeige sich der Mangel an anästhesiologischem Fachwissen (act. 235 f.). Hinsichtlich der Bewältigung der Notfallsituation sei ebenfalls die Beurteilung durch eine Fachperson für Anästhesiologie erforderlich (act. 237). Betreffend das Atemwegsmanagement gelte, dass alles, was nicht dokumentiert sei, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ausgeführt worden sei (act. 237). In Bezug auf den Herzstillstand wäre ebenso das klinische Wissen einer Fachperson für Anästhesiologie hilfreich, zumal viele dynamische Veränderungen post mortem nicht mehr mess- und feststellbar seien (act. 237). Schliesslich stelle das Gutachten IRM ohne das Vorliegen von aus den medizinischen Akten oder der Obduktion resultierenden Fakten die Diagnose einer Lungenembolie als Todesursache (act. 239). In einer Gesamtwürdigung sei zu fordern, dass durch Erstellung eines unabhängigen rechtsmedizinischen Gutachtens eine erneute, objektivierbare und wissenschaftlich fundierte Einschätzung unter zwingender Hinzunahme einer Fachperson stattfinden müsse (act. 239 f.). 4.2.1.6 Die vorstehende Darstellung der gutachterlichen Einschätzungen zeigt offenkundig auf, dass in casu mit dem IRM-Gutachten vom 19. April 2021 samt Ergänzung vom 29. November 2021 als amtliches Gutachten einerseits und dem Privatgutachten vom 17. Juni 2021 samt Ergänzung vom 10. Januar 2022 andererseits zwei sachlich begründete Positionen vorliegen, welche sich in den wesentlichen Punkten, insbesondere hinsichtlich der Todesursache, entgegenstehen und nicht miteinander vereinbaren lassen. Hinsichtlich des Gutachtens IRM samt Ergänzung sind indes diverse formelle und inhaltliche Auffälligkeiten bzw. Unzulänglichkeiten festzustellen, auf welche die Privatgutachterin bzw. die Beschwerdeführer aus nachvollziehbaren Gründen aufmerksam machen: a) So ist bereits in Bezug auf den Gutachterauftrag der Staatsanwaltschaft an das IRM zu konstatieren, dass eine allfällige Befangenheit der betreffenden Gutachter nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Aus den Akten geht hervor, dass das IRM die Staatsanwaltschaft schon im Vorfeld, zwischen dem 26. und dem 29. März 2021, telefonisch auf den Umstand hingewiesen hat, wonach †D. beruflich als Radiologin gesamtschweizerisch in der Rechtsmedizin tätig gewesen und den Mitarbeitenden des IRM aufgrund der eher kleinen Branche bekannt gewesen sei. †D. habe eng mit den rechtsmedizinischen Instituten zusammengearbeitet, weshalb auch kein anderes Institut zur Durchführung der Obduktion vorgeschlagen werden könne, welches gänzlich unbefangen sei (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2020 [recte wohl: 28. März 2021], act. 57). b) Betreffend das ergänzende Gutachten IRM vom 29. November 2021 ist in allgemeiner Weise zu bemerken, dass darin die seitens der Privatgutachterin am 17. Juni 2021 aufgeworfenen Fragen nicht vollständig beantwortet werden. Es erfolgt auch keine eigentliche fachliche Auseinandersetzung in inhaltlicher Hinsicht mehr. Vielmehr werden die eigenen Thesen in defensiver Weise verteidigt, der Privatgutachterin pauschal die fachliche Qualifikation abgesprochen und für alle übrigen, noch unklaren Punkte auf eine weitere Abklärung durch die Staatsanwaltschaft verwiesen. Hierdurch wirft das ergänzende Gutachten IRM gar neue Fragen auf. c) Überdies wird seitens des IRM explizit eingeräumt, dass am Gutachten vom 19. April 2021 keine Fachperson für Anästhesie mitgewirkt hat. Ein derartiger Einbezug erscheint aber mit Blick auf die nachvollziehbare Argumentation der Privatgutachterin in der vorliegenden Konstellation als naheliegend, ja gar essentiell, haben sich doch in casu bereits im Rahmen der Narkose medizinische Komplikationen abgezeichnet. Wenn das IRM erst auf konkrete Rüge hin im Nachhinein mit Ergänzung vom 29. November 2021 angibt, es hätten quasi "im Hintergrund" weitere Ärzte, darunter eine Fachärztin für Anästhesie, mitgewirkt, welche jedoch das Gutachten aus organisatorischen Gründen nicht mitunterzeichnet hätten, so wirkt dieser angebliche Beizug in der Tat als nachgeschoben, was weitere Fragen und Zweifel aufwirft. d) Was als weiteren wichtigen Punkt die für die Begutachtung zur Verfügung stehenden Unterlagen betrifft, so gibt das IRM selbst an, dass ihm zur Begutachtung (nur) diejenigen Akten vorgelegen hätten, welche ihm seitens der Staatsanwaltschaft zugestellt worden seien, wobei seitens des IRM gerade nicht dargelegt wird, diese Unterlagen hätten zur abschliessenden Beurteilung der Sachlage genügt. Im Gegenteil wird durch das IRM sogar vorgeschlagen, dass das Einholen weiterer Akten durch die Staatsanwaltschaft die vorgeworfenen Dokumentationsmängel allenfalls beheben könnte. Das Kantonsgericht stellt in der Tat fest, dass nicht alle Akten berücksichtigt worden sind, und zwar weder durch das IRM im Rahmen der Begutachtung noch durch die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Verfahrenseinstellung. So geht zwar aus dem Bericht der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2021 (act. 35 f.) hervor, dass die Patientenakten des Kantonsspitals X. noch gleichentags mittels Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehls durch die Polizei sichergestellt und die Patientenakten des Universitätsspitals Y. ediert worden sind (vgl. ebenso Schreiben des Universitätsspitals Y. vom 1. April 2021, act. 39), wobei sich aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft an das IRM vom 15. April 2021 ergibt, dass diesem die Krankenakten des Universitätsspitals Y. zugesandt worden sind (vgl. act. 63). Allerdings weisen die Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass insbesondere der obgenannte Exitusbericht des Universitätsspitals Y. vom 26. März 2021 nicht behandelt worden ist, wird dieser doch weder im Gutachten IRM samt Ergänzung noch in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2022 auch nur mit einem Wort erwähnt. Im Exitusbericht vom 26. März 2021 wird im Rahmen der Diagnose unter anderem betont, dass die Ätiologie "insgesamt unklar" sei, "am ehesten Anaphylaxie", welche todesursächlich gewesen sei, "DD Lungenembolien", wobei aber "kein Hinweis auf eine pulmonalarterielle Lungenembolie" bestehen würde. Ebenso wird darin auf die Risikofaktoren der Patientin, Thrombophilie bei Faktor V Leiden-Mutation und Faktor II-Mutation, allergisches Asthma sowie Adipositas BMI 44 kg/m3 hingewiesen. Des Weiteren heisst es in der Anamnese, dass die Ursache "insgesamt unklar" sei. Auch in der Epikrise wird moniert, dass die CT-Untersuchung "keinerlei Hinweise auf stattgehabte Lungenembolien" gezeigt habe. Schliesslich wird folgendes festgehalten: "Retrospektiv scheint ein anaphylaktischer Schock die wahrscheinlichste Ursache des Kreislaufstillstandes zu sein, da die Patientin zuvor über Atemnot klagte, ein Bronchiospasmus auftrat und der Blutdruck rasch abfiel". Differentialdiagnostisch schliesst Dr. med. H. schliesslich eine hohe Spinalanästhesie wie auch eine LA-Intoxikation eher aus (vgl. Patientenakten Universitätsspital Y. ). Dieser medizinisch ausgewiesene Befund steht selbstredend demjenigen des IRM diametral entgegen, währenddem er mit den Schlussfolgerungen der Privatgutachterin nahtlos zu vereinbaren ist. Der genannte Exitusbericht mit der Diagnose einer zumindest unklaren Todesursache hätte aber zwingend in die Begutachtung durch das IRM einbezogen werden müssen, ansonsten allein schon aus diesem Grund von einem unvollständigen Gutachten gesprochen werden muss. Gleiches gilt betreffend den Bericht des Universitätsspitals Y. , Abteilung Z. , Dr. med. K. , Assistenzärztin, und Prof. Dr. med. L. , Abteilungsleiter, vom 25. März 2021. Aus diesem Dokument geht hervor, dass in der Beurteilung kein Hinweis auf eine pulmonalarterielle Lungenembolie bestehe (vgl. Patientenakten Universitätsspital Y. ). Sodann wurde offenbar weder im Rahmen der Begutachtung durch das IRM noch der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft die in den Akten vorliegende Schadensmeldung Ärztehaftpflicht vom 26. März 2021 des Chefarztes Dr. med. M. , Kantonsspital X. , an die S. Versicherung berücksichtigt, wird doch darin neben den behandelnden Personen, Dr. N. , Leitende Ärztin, und Dr. O. , Co-Chefärztin, betreffend Angaben zum Vorfall als Verdachtsdiagnose eine schwere Anaphylaxie und nur zusätzlich eine Lungenembolie vermerkt (vgl. Patientenakten X. ). Die Begründung der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 30. September 2022 betreffend Abweisung der Beweisanträge, auf welche in der Einstellungsverfügung vom 15. Dezember 2022 verwiesen wird und wonach das IRM "sämtliche Akten ausgewertet und die sich stellenden Fragen vollständig, nachvollziehbar und schlüssig beantwortet" habe (act. 277), stellt sich damit – wie die Beschwerdeführer zu Recht vorbringen – als klar unzutreffend dar. e) Des Weiteren liegen zur Indikation der Kniegelenksspiegelung seitens des IRM keine eindeutigen Stellungnahmen vor: Während Dr. med. E. , IRM, die Staatsanwaltschaft direkt im Nachgang zur Obduktion von †D. telefonisch darüber orientierte, diese Frage könne nicht abschliessend beurteilt werden, denn es hänge einerseits vom subjektiven Empfinden des Patienten und andererseits von den Diagnosemöglichkeiten ab (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2021, act. 59 f.), heisst es im ergänzenden Gutachten IRM vom 29. November 2021 ohne weitere Begründung, eine Indikation sei gegeben gewesen bzw. hierzu habe die Staatsanwaltschaft weitere Abklärungen zu tätigen (vgl. act. 143 f.). Angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass bei †D. mit einem BMI von 46.2 eine massive Adipositas bestand (so auch das IRM-Gutachten vom 19. April 2021, act. 71), sowie der übrigen aktenkundigen perioperativen Risikofaktoren wie aktiver Nikotinkonsum, therapiertes allergisches Asthma, Penicillin- und Tierhaarallergie, therapierte Hypothyreose und Thrombophilie Faktor V Leiden Mutation, Prothrombin II Mutation (vgl. undatierte Checkliste für OP-Eingriff des Kantonsspitals X. ; Fragebogen zur Erfassung des Gesundheitszustands des Kantonsspitals X. vom 24. März 2021, S. 7 f.; Blatt "Prämedikation" des Kantonsspitals X. , verwendet am 25. März 2021, S. 1/7; allesamt Patientenakten X. ), wäre ein näheres Eingehen auf diese Frage von den amtlichen Gutachtern ohne weiteres zu erwarten gewesen. f) Auch punkto Lagerung der Patientin gesteht das IRM ein, dass ihm diese nicht bekannt sei und "weitere Ermittlungen" der Staatsanwaltschaft insofern "hilfreich" seien. Somit wird seitens des IRM gerade nicht ausgeführt, dass die Lagerung von †D. irrelevant gewesen sei, sondern dass ihm dies – mangels Abklärung durch die Staatsanwaltschaft – nicht bekannt sei. Die Privatgutachterin zeigt hingegen schlüssig auf, dass die genaue Lagerung bekannt sein muss, weil dieser Umstand einen Einfluss auf das Geschehen haben könnte. g) Zur gerügten mangelhaften Organisation im Operationsaal spricht sich das Gutachten IRM überhaupt nicht aus, obwohl in den Akten zumindest Hinweise auf möglicherweise ungenügendes Personal zu finden sind (vgl. hierzu Gedächtnisprotokoll von Dr. N. , Leitende Ärztin, act. 25 f., sowie Verlaufsbericht Anästhesie des Kantonsspitals X. vom 25. März 2021, S. 4/7, Patientenakten X. , und Protokoll Reanimation der Pflegefachperson P. vom 25. März 2021, act. 29). h) Da vorliegend ein Fahrlässigkeitsdelikt i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB im Raum steht, vermag für die ursprüngliche Sachverhaltsaufarbeitung ebenso wenig zu überzeugen, dass das IRM ausschliesslich auf eine reine ex ante-Prognose abstellt. Korrekt erscheint indessen vielmehr, zunächst rückblickend zu prüfen, ob mögliche Fehler seitens der behandelnden medizinischen Fachpersonen vorliegen und bejahendenfalls wäre zu prüfen, ob diese ex ante betrachtet hätten verhindert oder vorausgesehen werden können. In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer durchaus zu Recht, dass der seitens der Staatsanwaltschaft an die Gutachter gerichtete Fragenkatalog gemäss Gutachterauftrag Legalinspektion und Obduktion vom 29. März 2021 (act. 43 ff.) nicht alle Elemente eines Fahrlässigkeitsdeliktes (insbesondere eine Sorgfaltspflichtverletzung, wozu Vorhersehbarkeit, Vermeidbarkeit und Risikozusammenhang gehören, vgl. BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018, unter Hinweis auf BGE 142 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1) beinhaltet und insofern unvollständig ist, wird doch darin lediglich pauschal nach der Todesart, der Todesursache, Hinweisen auf ein Drittverschulden, Hinweisen auf ärztliche Behandlungsfehler sowie Hinweisen auf Unterlassungen im Medizinalbereich gefragt (vgl. act. 45). i) Hinsichtlich der eingeschränkten Optik der amtlichen Gutachter auf eine reine Notfallsituation erscheint die Kritik der Privatgutachterin ebenfalls berechtigt: Zumindest zu Beginn der medizinischen Behandlung bestand keinesfalls eine Notfall-, sondern eine unauffällige Standard-situation. Die medizinische Notlage trat unbestrittenermassen erst mit Einsetzen der Atemprobleme bei †D. ein, nicht aber schon vorher. Auch diesbezüglich gilt, dass die amtlichen Gutachter schlüssig und stringent darzustellen haben, was sich sachverhaltsmässig aus der heutigen Sicht zugetragen hat. Sollten diesbezüglich medizinische Fehler vorliegen, ist zu prüfen, ob diese ex ante hätten vorausgesehen und verhindert werden können, wozu ebenso die Frage gehört, ob allenfalls eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Notfallsituation den Sorgfaltsmassstab reduziert hat. Eine reine Einschränkung auf eine ex ante Betrachtung erlaubt der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten hingegen nicht, den Sachverhalt hinsichtlich eines Fahrlässigkeitsdeliktes liquide festzustellen. j) Schliesslich hat Dr. med. E. , IRM, die Staatsanwaltschaft im Nachgang zur Obduktion von †D. telefonisch darüber informiert, dass sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise auf eine grobe Fehlerhaftigkeit im Zusammenhang mit dem medizinischen Eingriff fänden, neue Erkenntnisse nach Erhalt der Patientenakten vorbehalten (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2021, act. 59 f.). Demgegenüber wird in der E-Mail des IRM vom 19. April 2021 an die Staatsanwaltschaft (vgl. act. 65 f.) bzw. im ergänzenden Gutachten IRM vom 29. November 2021 darüber hinausgehend behauptet, aus Sicht von Dr. med. F. , Prof. Dr. med. I. und Dr. med. E. liege kein vorwerfbares medizinisches Fehlverhalten vor und ein ärztliches Verschulden mit der im Strafrecht notwendigen Sicherheit werde verneint (vgl. act. 143). Diese Schlussfolgerung ist zu kritisieren, haben sich doch Gutachter allein und insbesondere in absolut neutraler Weise auf die Feststellung von relevanten Tatsachen in ihrem Sachgebiet – hier der Medizin – zu beschränken. Demgegenüber geht eine juristische Beurteilung, namentlich der Prüfung einer allfälligen strafrechtlich relevanten Sorgfaltspflichtverletzung, klarerweise über die gutachterliche Kompetenz hinaus; diese ist allein der Staatsanwaltschaft bzw. den Gerichten vorbehalten. Selbst wenn im Übrigen auf die Darlegung des IRM abgestellt würde, wonach ein ärztlicher Behandlungsfehler "nicht mit der im Strafrecht notwendigen Sicherheit" festzustellen sei (act. 143), so erhellt aus dieser Formulierung augenscheinlich, dass sich eine Einstellung selbstredend verbietet, zumal gar keine "Sicherheit" zur Fortsetzung des Verfahrens erforderlich ist, sondern eben – wie bei den allgemeinen rechtlichen Erwägungen aufgezeigt – blosse Zweifel genügen. 4.2.1.7 In der Gesamtbetrachtung erscheint allein schon mit Blick auf die in Erw. 4.2.1.6 lit. a bis j aufgeführten Punkte das vorliegende amtliche Gutachten des IRM samt Ergänzung nicht als derart klar und überzeugend, dass jeglicher Zweifel an der Todesursache bzw. am Fehlen eines medizinischen Behandlungsfehlers und damit einer Behandlungskomplikation auszuschliessen ist. Wie bereits erwähnt, erachtet das Kantonsgericht viele der seitens der Privatgutachterin bzw. Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen als berechtigt und es ist festzustellen, dass in dieser Hinsicht etliche Punkte gänzlich offen geblieben sind. Bereits angesichts der dem amtlichen Gutachten entgegenstehenden und darin nicht einmal berücksichtigten Akten, allen voran des Exitusberichts vom 26. März 2021 (vgl. Erw. 4.2.1.6 lit. d), bestehen nicht unerhebliche Unklarheiten in Bezug auf den rechtlich relevanten Sachverhalt und es obliegt der Anklagebehörde, diesen Unklarheiten durch weitere Ermittlungen nachzugehen, anstatt sich allein mit dem amtlichen Gutachten zu begnügen und gestützt darauf auf vorschnelle Weise einen Anfangsverdacht zu verneinen. Dies gilt umso mehr, als es sich in casu bei der möglichen fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB, welche das höchste Rechtsgut des menschlichen Lebens betrifft, um ein schwerwiegendes Delikt handelt. Somit ist – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – die Sache allein gestützt auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen des IRM zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht als derart spruchreif zu bezeichnen, dass das Verfahren definitiv erledigt werden kann. Vielmehr liegen diesbezüglich erhebliche Zweifel vor, welche (noch) keine Verfahrenseinstellung, sondern eine Fortsetzung der Untersuchung mit anschliessender möglicher Anklage beim Sachgericht erfordern. Die Staatsanwaltschaft durfte somit vorliegend bei der Prüfung, ob eine Verfahrenseinstellung zu verfügen ist oder nicht, angesichts der ernsthaften Zweifel tatsächlicher Natur nicht davon ausgehen, dass sich ein hinreichender Verdacht in Bezug auf eine fahrlässige Tötung gemäss Art. 117 StGB nicht weiter erhärtet habe und dass es vor Strafgericht mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch gekommen wäre. Die Anklagebehörde durfte bei der vorliegenden Ausgangslage auch nicht leichthin davon ausgehen, dass keine Hinweise auf ein medizinisches Fehlverhalten oder eine andere todesursächliche strafbare Fremdeinwirkung im Zusammenhang mit dem Hinschied von †D. vorliege, welche den Tatbestand der fahrlässigen Tötung offensichtlich ausschliesse. Bei einem Fahrlässigkeitsdelikt sind regelmässig schwierige Abgrenzungsfragen zu klären, was umso mehr bei potentiellen medizinischen Kunstfehlern gilt. Mindestens liegen auch diesbezüglich Zweifel vor. In Bezug auf die weiteren Abklärungen des Sachverhalts ist die Staatsanwaltschaft auf den in Art. 6 StPO statuierten Untersuchungsgrundsatz und ihre daraus folgende Pflicht, den Lebenssachverhalt in Eigeninitiative umfassend zu untersuchen und eine einmal gebildete Hypothese aufgrund der neuen Beweisergebnisse laufend zu testen und falls nötig anzupassen, hinzuweisen. Dies bedeutet keineswegs, dass Ermittlungen in alle Richtungen in Form von sog. "fishing expeditions" erwartet werden, können doch der mögliche Täterkreis, Tatort und Tatzeit sowie die allenfalls vorliegende strafbare Handlung bereits heute eingeschränkt werden. Vielmehr gilt es, eine einwandfreie, umfassende und neutrale Ermittlung des Sachverhalts im Rahmen der gesetzlichen und technischen Möglichkeiten hinsichtlich einer allfälligen fahrlässigen Tötung, mithin eine Eruierung der genauen Todesursache betreffend †D. , und zwar mit geeigneten, erforderlichen und verhältnismässigen Beweiserhebungen sowie insbesondere unter Beizug sämtlicher Akten sowie des einschlägigen Fachwissens, vorzunehmen. Erst wenn diese Ermittlungsansätze vollumfänglich ausgeschöpft sind, wird die Staatsanwaltschaft in der Lage sein, im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens zu beurteilen, ob sich ein allfälliger Anfangsverdacht erhärtet hat oder nicht bzw. ob der Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist oder nicht, wobei die Anklagebehörde im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung den Grundsatz "in dubio pro duriore" konsequent zu beachten hat. 4.2.2 Beweisantrag betreffend Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens unter Beizug einer Fachperson für Anästhesie 4.2.2.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführer nach Vorliegen des Privatgutachtens vom 17. Juni 2021 mindestens dreimal, nämlich am 21. Juni 2021 (act. 171 ff.), am 20. Januar 2022 (act. 227 ff.) und am 21. November 2022 (act. 325 ff.), bei der Anklagebehörde den Beweisantrag gestellt haben, es sei unter Beizug einer Anästhesieärztin oder eines Anästhesiearztes ein polydisziplinäres Gutachten i.S.v. Art. 184 StPO anzuordnen. Dieser Beweisantrag wurde seitens der Staatsanwaltschaft zweimal, einmal mit Verfügung vom 30. September 2022 (act. 273 ff.) und einmal mit Einstellungsverfügung vom 15. Dezember 2022, abgewiesen. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens führen die Beschwerdeführer unter Verweis auf die Erkenntnisse aus dem Privatgutachten samt Ergänzung ins Feld, dass das amtliche Gutachten mangelhaft sei und es daher einer neuen Expertise zur Klärung des rechtlich relevanten Sachverhalts bedürfe (vgl. S. 23 f. der Beschwerde). Somit gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft im konkreten Fall korrekterweise den obgenannten Beweisantrag abschlägig behandelt hat, womit implizit ebenso der Frage nachzugehen ist, ob das amtliche Gutachten an einem derartigen Mangel leidet, dass dieses einer Verbesserung oder Ergänzung bedarf. 4.2.2.2 Die Staatsanwaltschaft kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO). Mit Blick auf die Wahrung der Partei- und Verteidigungsrechte ist den Beweisanträgen gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO weitestgehend zu entsprechen, einerseits, damit der Abschluss des Vorverfahrens auf möglichst umfassenden Beweisen beruht, andererseits, um das Gericht von Beweisabnahmen zu entlasten. Eine Ablehnung kann nur aus ganz bestimmten Gründen gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO erfolgen; sie ist mindestens summarisch zu begründen. Nach Art. 139 Abs. 2 StPO werden Beweisanträge nur abgelehnt, wenn durch diese die Erhebung von Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, bekannt oder rechtsgenügend erwiesen sind. Diese Beurteilung muss im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung vorgenommen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist bei der Abweisung von Beweisanträgen in antizipierter Beweiswürdigung aufgrund der damit einhergehenden Einschränkung des rechtlichen Gehörs Zurückhaltung geboten (vgl. Silvia Steiner , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 318 N 10, unter Hinweis auf BGer 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4, wonach nicht leichthin angenommen werden darf, dass das Beweisergebnis aufgrund der bereits abgenommenen Beweise feststeht. Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Praxiskommentar, a.a.O., Art. 318 N 6, unter Hinweis auf die Botschaft, S. 1271; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., Art. 318 N 9, m.w.H.). 4.2.2.3 Was die konkrete Form der Beweisabnahme betrifft, so lässt die Verfahrensleitung gemäss Art. 189 StPO (Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens) unter anderem dann das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (lit. c). Derartige Zweifel können unter anderem durch ein Privatgutachten ausgelöst werden (vgl. Andreas Donatsch , a.a.O., N 13, unter Hinweis u.a. auf BGE 141 IV 374: Ein Privatgutachten kann unter Umständen geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Ergibt sich aus ihm, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden [BGE a.a.O. E. 6.2, unter Hinweis auf BGer 6B_438/ 2011 vom 18. Oktober 2011 E. 2.4.3]). Der Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens muss konkret und in diesem Sinne erheblich sein ( Andreas Donatsch , a.a.O., N 14). Wie bereits in Erw. 4.2.1.4 lit. b ausgeführt, stellt ein Privatgutachten nach konstanter Praxis lediglich eine Parteibehauptung dar. Nichtsdestotrotz ist generell das gesamte vorhandene Beweismaterial ungeachtet dessen Herkunft und Bezeichnung rechtlich zu würdigen. Bei widersprechenden Arztberichten beispielsweise ist demnach anzugeben, weshalb auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abzustellen ist. Dies muss auch hier gelten, wenn solche privat in Auftrag gegebene Erkenntnisse formal und inhaltlich den üblichen Anforderungen genügen. Ein Parteigutachten kann somit geeignet sein, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft (i.S.v. Art. 189 lit. a-c StPO) oder nicht schlüssig ist. Dabei muss im Einzelfall geklärt werden, ob es die Überzeugungskraft eines gerichtlichen oder amtlichen Gutachtens zu erschüttern vermag (vgl. Marianne Heer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 189 N 6, unter Hinweis u.a. auf BGE 127 I 73, 83; BGer 6B_539/2008 vom 8. Oktober 2008; 6B_272/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.3). Nicht selten lassen sich somit substantiierte Einwände gegen Erkenntnisse gerichtlicher Sachverständiger nur gestützt auf die Auffassung eines privaten Gutachters machen, gehen doch auch den Parteien in Fachfragen regelmässig die erforderlichen Spezialkenntnisse ab. Gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten können dem Gericht als triftig genug erscheinen, um die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen. Sehr wohl in die Beweiswürdigung einzubeziehen sind daher Parteigutachten, die als Antwort auf ein gerichtliches Gutachten eingereicht werden und den Zweck haben, dessen Unrichtigkeit oder Fehlerhaftigkeit darzulegen. Auch für Privatgutachten gilt allerdings, dass sie nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei zu sein haben. Weiter dürfen keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Erforderlich ist überdies, dass Privatgutachten für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind ( Marianne Heer , a.a.O., N 7, unter Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 ff.). 4.2.2.4 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Abklärung der Todesursache die zentrale Frage im Hinblick auf die Fortsetzung des vorliegenden Strafverfahrens darstellt. Folglich sind Beweiserhebungen betreffend diese Tatsache i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO erheblich, was denn auch seitens der Anklagebehörde nicht bestritten wird. Streitpunkt bildet vielmehr die Frage, ob diese Tatsache bereits rechtsgenügend erwiesen ist – so die Auffassung der Staatsanwaltschaft – oder aber diesbezüglich weitere Abklärungen erforderlich sind. Wie die kantonsgerichtlichen Ausführungen in Erw. 4.2.1.7 gezeigt haben, stellen sich die derzeit vorliegenden Beweise betreffend die Todesursache in einer antizipierten Beweiswürdigung nicht als derart liquide dar, dass von einem rechtsgenügenden Beweis gesprochen werden kann. Entsprechend vermag das Kantonsgericht der Argumentation der Staatsanwaltschaft, mit welcher die zweimalige Abweisung des fraglichen Beweisantrages der Beschwerdeführer begründet wird, nicht zu folgen: So trifft in Bezug auf die amtlichen Gutachten die Behauptung der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 30. September 2022 (act. 273 ff.), wonach das IRM sowohl in seinem Gutachten als auch in seiner Stellungnahme sämtliche Akten ausgewertet und die sich stellenden Fragen vollständig, nachvollziehbar und schlüssig beantwortet habe (act. 277), keineswegs zu (vgl. bereits Erw. 4.2.1.6 lit. d), was exemplarisch die gutachterlicherseits überhaupt nicht vorgenommene Berücksichtigung des obgenannten Exitusberichts vom 26. März 2021 zeigt. Ebenso wenig zu hören ist die Erklärung der Staatsanwaltschaft, wonach ein Anschein der Befangenheit bei den Gutachtern des IRM ausgeschlossen sei (act. 283). Hinsichtlich dieser sowie aller weiterer Unstimmigkeiten betreffend das amtliche Gutachten des IRM vom 19. April 2021 samt Ergänzung vom 29. November 2021, nämlich der teilweise fehlenden fachlichen Auseinandersetzung, des mangelnden Beizugs einer Fachperson für Anästhesie, der nicht geprüften Fragen der Indikation eines chirurgischen Eingriffs, der Lagerung der Patientin sowie der mangelhaften Organisation im Operationssaal, der reinen ex ante-Betrachtung, der Einschränkung auf eine Notfallsituation sowie der gutachterlichen Beurteilung einer strafrechtlich relevanten Sorgfaltspflichtverletzung, wird vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen des Kantonsgerichts in Erw. 4.2.1.6 lit. a bis j verwiesen. Ebenso überzeugt die Begründung der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 30. September 2022 betreffend das Privatgutachten, wonach dieses weder nachvollziehbar noch schlüssig sei sowie die Schlussfolgerungen subjektiv und teilweise widersprüchlich erschienen und zudem nicht in Kenntnis aller Akten erstellt worden seien (act. 277 f.), mit Blick auf die kantonsgerichtlichen Feststellungen in Erw. 4.2.1.6 und 4.2.1.7 in keiner Weise, zumal sich die Schlussfolgerungen der Privatgutachterin zumindest in einer antizipierten Beweiswürdigung mit den übrigen Akten, insbesondere mit den Patientenakten, durchaus vereinbaren lassen. In besonderem Mass ist der Auffassung der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 30. September 2022 zu widersprechen, wonach aufgrund einer langjährigen Vertretung der Privatgutachterin in einer Arbeitsrechtsstreitigkeit durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Zweifel an der Objektivität bezüglich des Inhalts des Privatgutachtens aufkämen (act. 281 f.). Denn zunächst ist kein Grund für ein irgendwie geartetes Gefälligkeitsgutachten ersichtlich, mit welchem die Privatgutachterin als anerkannte Fachperson ihre nicht unbeachtliche Karriere (vgl. hierzu Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2022 betreffend "Abklärungen zur Privatgutachterin, Dr. G. ", act. 251 f.) aufs Spiel setzen sollte. Abgesehen davon wurde bereits in Erw. 4.2.1.4 lit. b ausgeführt, dass die Regeln gemäss Art. 182 ff. StPO ganz grundsätzlich keine Anwendung auf Privatgutachten finden. Aus diesem Grund wären allfällige Zweifel an der Richtigkeit der Expertise i.S.v. Art. 189 lit. c StPO ohnehin irrelevant. Ebenso unterliegen Privatgutachter – im Gegensatz zu amtlichen Gutachtern (vgl. Erw. 2.4.1.4 lit. a) – angesichts ihrer naturgemäss vorliegenden "Nähe" zur beauftragenden Partei gerade nicht den gesetzlichen Ausstandsgründen gemäss Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 StPO; gerade aus diesem Grund sind Privatgutachten mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, aber in jedem Fall zu beachten. Da somit Privatgutachter gerade nicht objektiv zu sein brauchen, wären selbst allfällige Zweifel an deren Objektivität ohne massgeblichen Belang. In inhaltlicher Hinsicht gelangt das Kantonsgericht unter Berücksichtigung sämtlicher obgenannter Feststellungen – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 283) – vielmehr zum Schluss, dass das Privatgutachten samt Ergänzung mit seinen nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und umfassenden Darlegungen sehr wohl fähig ist, Zweifel an der Richtigkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit des amtlichen Gutachtens, welches sich im Ergebnis für eine natürliche Todesursache (Lungenembolie) und gegen einen medizinischen Behandlungsfehler (anaphylaktischer Schock auf das verabreichte Antibiotikum Cefuroxim) ausspricht, zu begründen. Mit anderen Worten wird durch das Privatgutachten samt Ergänzung die Überzeugungskraft der Schlussfolgerungen im Gutachten IRM samt Ergänzung derart erschüttert, dass i.S.v. Art. 189 lit. c StPO Zweifel an dessen Richtigkeit bestehen. Wie bereits in Erw. 4.2.1.6 lit. b ausgeführt, vermögen diese Zweifel auch nicht durch das ergänzende Gutachten IRM, welches sich nicht substantiiert mit dem Privatgutachten auseinandersetzt, zerstreut zu werden. Daraus folgt, dass das amtliche Gutachten nicht bloss – wie bereits durch Ergänzung vom 29. November 2021 geschehen – zu ergänzen oder zu verbessern ist, sondern sich die seitens der Beschwerdeführer beantragte Beweisabnahme in Form der Erstellung eines zusätzlichen Gutachtens unter Beizug einer Fachperson für Anästhesie sachlich rechtfertigt. Anders als es der Einschätzung der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 30. September 2022 (act. 293) entspricht, sind somit von einem neuen, polydisziplinären Gutachten sehr wohl neue und entscheidungsrelevante Erkenntnisse zum Sachverhalt zu erwarten. Die mit Einstellungsverfügung vom 15. Dezember 2022 erfolgte Abweisung des entsprechenden Beweisantrages erfolgte daher zu Unrecht. 4.2.3 Schlussfolgerung 4.2.3.1 Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass sich die Beschwerde vom 20. Dezember 2022 sowohl hinsichtlich der Verfahrenseinstellung als auch des abgewiesenen Beweisantrages als sachlich begründet erweist. Daher ist die Beschwerde gutzuheissen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). 4.2.3.2 Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (vgl. Art. 397 Abs. 3 StPO). Die Beschwerde gegen eine Einstellung seitens der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen, weil die Untersuchung formell nicht korrekt oder materiell nicht vollständig durchgeführt worden ist, weil zugunsten der beschuldigten Person der Sachverhalt falsch gewürdigt oder weil die rechtliche Subsumtion unrichtig vorgenommen worden ist. Ein Weisungsrecht ist in diesem Fall im Interesse der Verfahrenseffizienz. Unter das Weisungsrecht kann sowohl die Anordnung weiterer Ermittlungen oder Untersuchungshandlungen fallen als auch sogar die Weisung, die Untersuchung in bestimmter Weise zum Abschluss zu bringen. Die Beschwerdeinstanz kann aber auch weitere Untersuchungshandlungen anordnen und der Vorinstanz je nach Ergebnis der Ermittlungen die Wahl der Abschlussart freistellen (vgl. Andreas J. Keller , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 397 N 10, u.a. mit Hinweis auf die Botschaft, S. 1313). Wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben, hat die Anklagebehörde nicht nur zu Unrecht das Verfahren betreffend einen aussergewöhnlichen Todesfall eingestellt. Ebenfalls ist in diesem Verfahren inkorrekterweise der Beweisantrag der Beschwerdeführer in Bezug auf die Anordnung eines amtlichen polydisziplinären Gutachtens zu den Todesumständen von †D. , unter Beizug einer klinisch tätigen Fachperson für Anästhesie, abgelehnt worden. Angesichts dessen ist die Staatsanwaltschaft dem Rechtbegehren 2 der Beschwerdeführer folgend in Anwendung von Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, binnen angemessener Frist ein ebensolches Gutachten in Auftrag zu geben, welches den rechtserheblichen Sachverhalt in unzweifelhafter Weise erhebt. Im Rahmen der neuen Begutachtung werden sämtliche Akten, insbesondere der Patientenakten, sowie die bereits vorhandenen Gutachten IRM samt Ergänzung sowie Privatgutachten samt Ergänzung zu berücksichtigen sein. Erst nach Vorliegen eines neuen Gutachtens wird die Anklagebehörde über eine definitive Verfahrenseinstellung – sollten sich die Befunde des IRM gutachterlicherseits wie auch durch weitere Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in genau diese Richtung bestätigen – oder aber eine Anklageerhebung an das zuständige Sachgericht – sollten allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen seitens der involvierten medizinischen Fachpersonen im Raum stehen – entscheiden können. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ordentliche Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (vgl. Art. 428 Abs. 4 StPO). Die ordentlichen Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden in Anwendung von § 3 Abs. 6 sowie § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (GebT; SGS 170.31) auf eine Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 festgelegt. Hinzu kommen Auslagen von CHF 50.00. Zufolge Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Anfechtungsobjektes sind diese Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Die durch die Beschwerdeführer am 30. Dezember 2022 erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 1'000.00 wird diesen zurückerstattet. 2. Ausserordentliche Kosten Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112). Beansprucht eine Anwältin oder ein Anwalt im Prozess eine Parteientschädigung für die auftraggebende Person, ist dem Gericht die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung, in Beschwerdeverfahren mit der letzten Rechtsschrift einzureichen, ansonsten das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann (§ 18 Abs. 1 TO). Die Beschwerdeführer beantragen diesbezüglich die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung (vgl. S. 3 und S. 26 der Beschwerde). In casu hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit seiner einzigen und letzten Rechtsschrift, der Beschwerde vom 20. Dezember 2022, keine Honorarnote eingereicht. Es ist ihm daher nach Ermessen des Gerichts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse auszurichten. Angesichts der Bedeutung der Sache erscheint der seitens des Rechtsvertreters erhobene Aufwand (26-seitige Beschwerdeschrift) als angemessen, wofür eine Pauschale von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen) festgesetzt wird. Hinzu kommen 7,7% Mehrwertsteuer (= CHF 192.50). Den Beschwerdeführern wird somit eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, somit insgesamt CHF 2'692.50, aus der Staatskasse ausgerichtet. Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2022 aufge hoben, die Sache an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zurück gewiesen und diese angewiesen, binnen angemessener Frist ein amt liches  polydisziplinäres  Gutachten  zu  den  Todesumständen  von †D.      anzuordnen, unter Beizug einer klinisch tätigen Fachperson für Anästhesie . 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.00, beinhaltend eine Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Staates. Den Beschwerdeführern wird die am 30. Dezember 2022 erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 1'000.00 zurückerstattet. 3. 4. Den Beschwerdeführern wird eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= CHF 192.50), somit insgesamt CHF 2'692.50, aus der Staatskasse ausgerichtet. (Mitteilung). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Dieser Entscheid ist rechtskräftig.