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470 22 150

Basel-Landschaft · 2022-11-01 · Deutsch BL

Verlängerung der Untersuchungshaft

Erwägungen (21 Absätze)

E. 2 Nachfolgend sind die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers 1 zu beurteilen.

E. 2.1 Soweit der Beschwerdeführer 1 die Durchführung eines mündlichen Verfahrens und die Vorladung von Dr. med. S. zu dieser Verhandlung beantragt, ist festzustellen, dass mündliche Verfahren gestützt auf Art. 390 Abs. 5 StPO nur ausnahmsweise stattfinden, wenn etwa von einer Verhandlung wesentliche neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Das schriftliche Verfahren ist im Beschwerdeverfahren die Regel (Art. 397 Abs. 1 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, in: BBl. 2006 S. 1313 Ziff. 2.9.2; BGer 1B_332/2019 vom 24. Juli 2019 E. 3.1; Guidon , Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 397 N 1). Überdies gilt es zu beachten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung im Haftverlängerungsverfahren nur restriktiv anzuordnen ist (BGer 1B 458/2022 vom 23. September 2022 E. 2.2). Vorliegend will der Beschwerdeführer 1 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung abklären, welche Institution die Sachverständige Dr. med. S. für seine stationäre Therapie als geeignet ansieht. Dabei verkennt der Beschwerdeführer 1, dass hier lediglich zu prüfen ist, ob die mit dem angefochtenen Entscheid bis zum 14. Oktober 2022 angeordnete Untersuchungshaft rechtmässig war. Im vorliegenden Verfahren sind daher keine gutachterlichen Abklärungen zu treffen, mit dem Ziel, die Voraussetzungen für eine Haftentlassung unter Auflage einer stationären Therapie als Ersatzmassnahme nach dem Ablauf der zu beurteilenden Haftverlängerung zu erreichen. Vorliegend besteht daher kein Anlass zur Durchführung eines mündlichen Verfahrens mit einer Befragung der Expertin. Im Übrigen wird vollumfänglich auf die Begründung der Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2022 verwiesen. Die Beschwerde ist folglich im schriftlichen Verfahren zu behandeln.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer 1 macht in seiner Replik überdies geltend, es seien die von der Staatsanwaltschaft mit Stellungnahmen vom 10. Oktober 2022 (recte: 6. Oktober 2022) und vom 18. Oktober 2022 eingereichten Noven aus dem Recht zu weisen. Damit verkennt er, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und Beweise zulässig sind (BGE 141 IV 396 E. 4.4; BGer 6B_1003/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2.3). Demzufolge sind die betreffenden Tatsachen und Beweismittel beachtlich.

E. 3 Im Weiteren sind die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu behandeln.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer 1 beanstandet, die Staatsanwaltschaft habe mit ihrem an die Sachverständige Dr. med. S. gerichteten Ersuchen vom 22. September 2022 um schriftliche Berichterstattung betreffend die geeignete Institution für seine Unterbringung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie ihm keine Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen an die Expertin gewährt habe. Dem Beschwerdeführer 1 wurde das vorerwähnte Schreiben in Kopie zugestellt. Demnach hatte er durchaus die Möglichkeit, der Staatsanwaltschaft seine Ergänzungsfragen zu unterbreiten, womit eine allfällige Gehörsverletzung als noch im Untersuchungsverfahren geheilt gelten kann. Dies gilt umso mehr, als den Parteien lediglich ein Mitspracherecht, jedoch kein Anspruch auf bestimmte Fragen zusteht und eine etwaige Gehörsverletzung somit nicht schwer wiegen würde (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2). In Anbetracht des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO) hätte der Beschwerdeführer 1 allfällige Ergänzungsfragen unverzüglich nach dem Erhalt des genannten Schreibens stellen müssen. Da er dies nicht getan hat, ist im vorliegenden Haftverlängerungsverfahren von einem Verzicht auf Ergänzungsfragen auszugehen. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht auszumachen.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführer 2 rügen eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinem im Zusammenhang mit der begehrten Ersatzmassnahme vorgetragenen Argument, wonach er während seines Aufenthalts im „Q. “ nie rückfällig geworden sei und während längerer Zeit nach dem Austritt aus dieser Institution abstinent gelebt habe, auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer 2 kritisiert, die Vorinstanz habe eine Kürzung seines Honorars im Umfang von 0.7 Stunde mit keinem Wort begründet.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO sind Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und ihn sachgerecht anfechten kann. Dazu ist erforderlich, dass aus der Begründung hervorgeht, von welchem festgestellten Sachverhalt das erkennende Gericht ausging und welche rechtlichen Überlegungen es anstellte (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Begründung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.2.2 Mit Blick auf die Erwägung 2.4.2 des angefochtenen Entscheids ergibt sich mit hinreichender Begründung, von welchen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen die Vorinstanz beim Entscheid über die Ersatzmassnahme ausgegangen ist. Somit hat der Beschwerdeführer 1 diesen Entscheid sachgerecht anfechten können. Demnach ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen, auch wenn die Vorinstanz nicht auf alle Einwände des Beschwerdeführers 1 ausdrücklich eingegangen ist. Indem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführte, sowohl der Aufwand für die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft als auch die Bemühungen in Zusammenhang mit den Ersatzmassnahmen seien nicht entschädigungsberechtigt und das Honorar sei praxisgemäss auf pauschal 5 Stunden festzulegen, hat sie die Überlegungen genannt, aus denen sie die Aufwände im erstinstanzlichen Haftverlängerungsverfahren gekürzt hat. Eine sachgerechte Anfechtung ist damit möglich gewesen, womit keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt.

E. 3.2.3 Selbst wenn indes vorliegend eine Verletzung der gerichtlichen Begründungspflicht und damit auch des rechtlichen Gehörs vorliegen sollte, wäre zu beachten, dass ein solcher Mangel im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geheilt werden könnte (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wiegt vorliegend nicht schwer, und der Beschwerdeführer 1 als auch der Beschwerdeführer 2 haben sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens äussern können. Überdies kann die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition prüfen (Art. 393 Abs. 2 StPO). Damit wäre ein allfälliger Mangel im Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt worden.

E. 4 Im Folgenden ist die Rechtmässigkeit der vom Zwangsmassnahmengericht am 21. September 2022 gegen den Beschwerdeführer 1 bis zum 14. Oktober 2022 angeordneten Verlängerung der Untersuchungshaft zu prüfen.

E. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.

E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer 1 insbesondere vor, am 9. August 2022 C. zu töten versucht zu haben.

E. 4.2.1 Den vorliegenden Haftakten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 am Abend des 9. August 2022 C. in ihrer Wohnung in X. körperlich angegriffen hat.

E. 4.2.1.1 Aufgrund des genannten Vorfalls wurde C. im Kantonsspital V. medizinisch untersucht. Dr. med. D. , Dr. med. E. und Dr. med. F. stellten folgende Diagnose (Austrittsbericht des Kantonsspitals V. vom 15. August 2022 S. 1): " Häusliche Gewalteinwirkung mit Faustschlägen ins Gesicht und Strangulation am 9. August 2022 mit:

- Schädelhirntrauma Grad I;

- undislozierter Nasengerüstfraktur rechts mit kleinem Stückfragment;

- mehrfragmentärer, deutlich dislozierter Orbitabodenfraktur rechts mit Beteiligung der medialen Berandung sowie des Kanals des Nervus infraorbitalis;

- undislozierten Frakturen der medialen und posterolateralen Begrenzung des rechten Sinus maxillaris;

- Rissquetschwunde 2 cm unterhalb der linken Augenbraue;

- beidseitiges periorbitalen Hämatomen. " Hämatom des linken distalen Humerus (Erstdiagnose vom 9. August 2022).

E. 4.2.1.2 Dr. med. G. , Oberarzt am Institut für Rechtsmedizin Basel (fortan: IRM), führte zunächst telefonisch aus, bei C. seien am Hals Spuren gefunden worden, welche mit einem Angriff gegen den Hals vereinbar seien. Ausserdem hätten Punktblutungen im Gesichtsbereich festgestellt werden können. Diese müssten nicht zwingend auf das Würgen zurückzuführen, sondern könnten auch durch die Schläge gegen das Gesicht verursacht worden sein. Da sie aber auch Punktblutungen hinter den Ohren aufgewiesen habe, sei seiner Meinung nach eine Lebensgefahr durch das Würgen zu bejahen (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2022). Dr. med. G. und Dr. med. H. hielten in ihrem namens des IRM verfassten rechtsmedizinischen Gutachten vom 5. Oktober 2022 namentlich fest, am Hals von C. hätten sich insbesondere auf der rechten Seite, weniger links, zahlreiche kleinfleckige Hautunterblutungen, Hauteinblutungen und oberflächliche Abschürfungen gezeigt. Das Befundmuster spreche für einen Angriff gegen den Hals im Sinn eines Würgens, wobei die Betonung der rechten Halsseite am ehesten mit einem einhändigen Würgen oder einem beidhändigen Würgen von der Seite vereinbar wäre. In der Gesichtshaut, an den Augenlidern, am Hals oberhalb der Verletzungen sowie beiderseits in der Hinterohrregion hätten Punktblutungen festgestellt werden können. Zwar könnten Punktblutungen im Bereich direkter Gewalteinwirkung, z. B. bei Schlägen auf die Augen, auch durch die Schläge erklärt werden, das Gesamtverteilungsmuster im gegenständlichen Fall und insbesondere der Nachweis von Punktblutungen in Hautbereichen, die nicht direkt von Schlägen betroffen gewesen seien, hier insbesondere in der Hinterohrregion, spreche für eine Kompression der Halsweichteile als Ursache der Punktblutungen. In diesem Fall sei von einer unmittelbaren Lebensgefahr durch den Würgevorgang auszugehen. Die festgestellten Punktblutungen mit einem charakteristischen Verteilungsmuster im Gesicht, an den Augenlidern und hinter den Ohren sprächen für eine wirksame Kompression der Halsweichteile. Mit dem Entstehen von Punktblutungen im Verlauf eines Würgevorgangs sei aus rechtsmedizinischer Sicht das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr zum Zeitpunkt des Würgens belegt. Ab diesem Moment sei es für einen Angreifer weder vorhersehbar noch steuerbar, was auch bei Beendigung der Halskompression weiter geschehe. Der Beginn sich selbst verstärkender Prozesse von Hirnschädigung und Hirnschwellung könne auch nach Beendigung eines Würgevorgangs noch zum Eintritt des Todes führen. Die ärztliche Behandlung im gegenständlichen Fall habe keinen Einfluss darauf (Gutachten S. 7 f.). 4.3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet den dringenden Tatverdacht wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Zusammenhang mit dem hier im Vordergrund stehenden Vorfall vom 9. August 2022 im Haftanordnungsantrag vom 13. August 2022 und im Haftverlängerungsantrag vom 9. September 2022 damit, am 9. August 2022, 22:55 Uhr, habe sich C. via Notruf mit der Polizei in Verbindung gesetzt und mitgeteilt, dass sie soeben vom Beschwerdeführer 1 verprügelt worden sei. Die ausgerückte Polizei habe ein erheblich verletztes Opfer angetroffen, welches unverzüglich in stationäre Spitalpflege habe überführt werden müssen. Anlässlich der Befragung vom 10. August 2022 habe C geschildert, dass sie den wohnungslosen Beschwerdeführer 1 seit dem 29. Juli 2022 in ihrer Wohnung in X. habe nächtigen lassen. Nach einem Streitgespräch am 9. August 2022 habe der Beschwerdeführer 1 die Wohnung verlassen und sei in der Folge nicht mehr erreichbar gewesen. Da habe sie gewusst, dass er mutmasslich wieder Betäubungsmittel konsumiert habe und ihn wissen lassen, dass er nicht bei ihr zu erscheinen brauche. Der Beschwerdeführer 1 sei gemäss Angaben von C. um zirka 21:00 Uhr dennoch zu ihrer Wohnung zurückgekehrt und habe versucht, diese unter Zuhilfenahme des sich in seinem Besitz befindlichen Schlüssels zu öffnen. Dies sei aufgrund des sich bereits von innen im Türschloss steckenden Schlüssels misslungen. C. habe den Beschwerdeführer 1 weggewiesen, worauf er sich zunächst entfernt habe. Um zirka 22:15 Uhr habe sie indessen bemerkt, dass sich der Beschwerdeführer 1 auf ihrem Balkon befunden habe. Sie habe die Türe geöffnet, den Beschwerdeführer 1 zur Rede gestellt und um die Rückgabe ihres Wohnungsschlüssels ersucht. Der Beschwerdeführer 1 habe behauptet, diesen verloren zu haben und habe sich über den Balkon entfernen wollen. Sie habe ihn dann aufgefordert, die Wohnung durch die Haustüre zu verlassen. Der Beschwerdeführer 1 habe dann eine Decke an sich genommen und gehen wollen. Sie habe ihn aufgefordert, ihre Sachen in Ruhe zu lassen. Der Beschwerdeführer 1 habe sie gepackt und ins Wohnzimmer gestossen. Als sie ihn erneut zur Rede gestellt habe, solle der Beschwerdeführer 1 sie dahingehend bedroht haben, dass er sie jetzt umbringe. Gemäss den Schilderungen von C. habe der Beschwerdeführer 1 alsdann begonnen, sie mit den Fäusten zu prügeln. Er habe sie seitwärts zu Boden gedrückt, fixiert und fortwährend mit den Fäusten auf sie und ihr Gesicht eingeschlagen, wobei C. das Brechen von Knochen akustisch wahrgenommen habe. Sie habe ihn angefleht, aufzuhören, worauf der Beschwerdeführer 1 kurz von ihr abgelassen habe. Er habe sie aufgefordert, die Polizei zu avisieren, worauf sie sich ins Treppenhaus entfernt habe. Der Beschwerdeführer 1 solle einen Anruf jedoch nicht zugelassen und C. wieder in die Wohnung verbracht haben. Anschliessend habe er sich gemäss deren Darstellung wie folgt geäussert: „Wenn ich schon ins Gefängnis muss, bringe ich dich vorher um“. Er habe die Türe hinter sich geschlossen und erneut mit den Fäusten auf ihr Gesicht eingeschlagen. Er habe sie immer wieder am Hals gepackt und sie teilweise bis zu massiver Luftnot gewürgt. Der Beschwerdeführer 1 habe erst von ihr abgelassen, als die Nachbarin an der Türe erschienen sei und sich erkundigt habe, was da los sei. Sie habe sich dann sofort in die Wohnung der Nachbarin begeben, worauf der Beschwerdeführer 1 ihr Mobiltelefon sowie ihre Kreditkarte behändigt und damit die Örtlichkeiten verlassen habe. Die Kreditkarte habe er in der Folge angeblich in Z. verwendet. Anlässlich der Hospitalisierung seien bei C. eine Vielzahl schwerer Verletzungen festgestellt worden, darunter eine gebrochene Nase und mehrere Brüche im Gesichtsbereich. Gemäss Auskunft des beigezogenen Instituts für Rechtsmedizin sei mit Blick auf Punktblutungen hinter den Ohren von einem lebensgefährlichen Würgen auszugehen. Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer 1 während des Ereignisses mehrfach dahingehend geäussert habe, dass er C. umbringen werde, sie durch Schläge schwer verletzt und durch Würgen in unmittelbare Lebensgefahr gebracht habe, sei von einem dringenden Tatverdacht einer versuchten vorsätzlichen Tötung auszugehen. Für diese Annahme spreche auch, dass der Beschwerdeführer 1 mutmasslich letztlich nur wegen des Erscheinens der Nachbarin vom Opfer abgelassen habe. Ferner hielt die Staatsanwaltschaft im Haftanordnungsantrag vom 13. August 2022 und im Haftverlängerungsantrag vom 9. September 2022 fest, dass aufgrund des vorstehend Dargestellten auch ein dringender Tatverdacht wegen Drohung, Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Hausfriedensbruchs gegeben sei. 4.3.2 Überdies macht die Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 9. September 2022 einen dringenden Tatverdacht wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 20. März 2022 geltend. Zur Begründung bringt sie vor, der Beschwerdeführer 1 stehe im dringenden Verdacht, am 20. März 2022, um 15:30 Uhr, auf dem Y. platz 2 in Z. in alkoholisiertem Zustand I. nach einer verbalen Auseinandersetzung mit einem gezielten Faustschlag ins Gesicht angegriffen und ihn anschliessend mit weiteren Faustschlägen traktiert zu haben. I. habe sich gewehrt, seinerseits zugeschlagen und auch seine Kollegen hätten sich eingemischt. Der Beschwerdeführer 1 habe schliesslich nach einem rund 2.8 kg schweren Stein gegriffen, diesen über seinen Kopf gehoben und versucht, I. damit zu schlagen. Der Angriff mit dem Stein habe durch J. , einem Kollegen des Geschädigten, gerade noch abgewehrt werden können. Letzterer sei sich sicher gewesen, dass der Beschwerdeführer 1 I. ohne sein Eingreifen mit dem Stein schwer verletzt oder sogar umgebracht hätte (vgl. Erstaussagen von I. und J. vom 20. März 2022; Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 20. März 2022). I. habe Verletzungen im Gesicht und an seinen Händen erlitten und sei gemäss seinen Angaben in der Folge während zirka 1 ½ Monaten arbeitsunfähig gewesen (vgl. polizeiliche Einvernahme mit I. vom 13. Juni 2022). Der Beschwerdeführer 1 habe zugegeben, dass er I. einen Faustschlag gegen den Kopf verpasst habe, und dass es hernach zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Er bestreite jedoch, dass sein Schlag gegen den Kopf des Geschädigten derart hart gewesen sei, dass I. danach geblutet habe. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 geltend gemacht, dass er nur deswegen zugeschlagen habe, weil I. bedrohlich auf ihn zugegangen sei. Dass er einen Stein behändigt und damit versucht habe, I. zu schlagen, habe der Beschwerdeführer 1 gänzlich in Abrede gestellt und ausgeführt, dass diese Geschichte frei erfunden sei; er habe diesen Stein noch nie gesehen. Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer 1 beruhe massgeblich auf den Erstaussagen von I. und J. . Zudem gebe es zwei Videoaufnahmen, welche die Auseinandersetzung auf dem Y. platz in Teilen zeigten (vgl. Fotodokumentation der Kantonspolizei Basel-Stadt). Der Beschwerdeführer 1 räume den Tatvorwurf teilweise ein. Seine Aussagen, wonach er keinen Stein behändigt habe und er diesen auch noch nie gesehen habe, würden dadurch widerlegt, dass auf eben diesem Stein seine DNA habe sichergesellt werden können. Aufgrund des Gesagten bestehe der dringende Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer 1 der versuchten schweren Körperverletzung strafbar gemacht habe. 4.4.1 Das Zwangsmassnahmengericht führt im Haftanordnungsentscheid vom 15. August 2022 zum dringenden Tatverdacht wegen versuchter vorsätzlicher Tötung aus, der Beschwerdeführer 1 habe zugegeben, C. heftig geschlagen zu haben. Er bestreite aber, sie gewürgt und mit dem Tod bedroht zu haben. Die Aussagen von C. wirkten glaubhaft und seien in sich stimmig. Zudem lägen betreffend den Vorwurf des Würgens objektivierbare Hinweise vor, könne doch aufgrund von Punktblutungen hinter dem Ohr Lebensgefahr durch Würgen bejaht werden und die Spuren am Hals seien mit einem Angriff gegen diesen vereinbar. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb das Opfer den Beschwerdeführer 1 zu Unrecht belasten sollte. 4.4.2 Im angefochtenen Haftverlängerungsentscheid vom 21. September 2022 erwägt das Zwangsmassnahmengericht untern anderem, C. habe in der Einvernahme vom 25. August 2022 den Vorfall detailliert dargelegt und das äusserst brutale Vergehen des Beschwerdeführers 1 beschrieben. Dabei habe sie auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer 1 sie zweimal ausdrücklich mit dem Tod bedroht habe („kum do ane, ich bring di um“, „Wenn ich scho sitze muess, denn bring ich die ganz um“) und sie mehrmals an den Hals gefasst und einmal den Hals so zugedrückt habe, dass sie nach Luft habe ringen müssen. Damit wirkten ihre Aussagen nach wie vor glaubwürdiger (recte wohl: glaubhafter) als diejenigen des Beschwerdeführers 1, zumal auf den Fotos klar Würgemale erkennbar seien (Fotos von 23:17 Uhr und 23:16 Uhr). Somit bestehe ein für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft genügender dringender Tatverdacht betreffend versuchte vorsätzliche Tötung und Drohung. Auch der Verteidiger bestreite das Vorliegen eines für die Verlängerung der Untersuchungshaft ausreichenden dringenden Tatverdachts nicht, mache er doch lediglich geltend, dass eine (recte: keine) konkrete Lebensgefährdung bestanden habe und seine Aussage „Jetzt werde ich so oder so eingesperrt, jetzt könne ich dich auch umbringen“ nicht als Drohung gemeint gewesen sei. Ferner habe der Beschwerdeführer 1 selber zugegeben, dass er C. ins Gesicht geschlagen und sie heftig geblutet habe. Bezüglich des Vorfalls in Z. sei der Beschwerdeführer 1 insofern geständig, als er zugegeben habe, das Opfer mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer 1 bestreitet mit seiner Beschwerde den dringenden Tatverdacht wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Wesentlichen mit der Begründung, obwohl sein Verteidiger mit Schreiben vom 17. August 2022 Fotos der Punktblutungen verlangt habe, hätten sich bei dessen Akteneinsicht am 14. September 2022 noch keine entsprechenden Fotos bei den Akten befunden. Der Inhalt der im Zusammenhang mit den Punktblutungen von der Staatsanwaltschaft bei der Gerichtsmedizin telefonisch eingeholten Auskünfte werde in jedem Fall bestritten. Somit bestünden vorliegend keine objektivierbaren Beweise für erhebliche Punktblutungen hinter dem Ohr, welche eine konkrete Lebensgefahr durch Würgen und damit eine versuchte Tötung belegen könnten. Überdies stelle seine Äusserung „Jetzt werde ich so oder so eingesperrt, jetzt könne ich dich auch umbringen“ keine konkrete Todesdrohung dar. Da es mithin an einer Todesdrohung fehle, müsse auch ein Tötungswillen verneint werden.

E. 4.6 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: (1 more citations)BGE 143 IV 330 E. 2.1<-; 137 IV 122 E. 3.2). In Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ist somit lediglich eine summarische Beweiswürdigung der Aussagen des mutmasslichen Opfers und des Beschuldigten vorzunehmen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 und 3.3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Lauf des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 316 E. 3.1 f.; BGer 1B_442/2022 vom 20. September 2022 E. 3.1).

E. 4.7 Das Kantonsgericht schliesst sich den einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft sowie den korrekten Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts vollumfänglich an. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Erwägung 4.3.1 - 4.4.2 hiervor). Wie sich dem forensischen Gutachten von Dr. med. G. und Dr. med. H. vom 5. Oktober 2022 entnehmen lässt, hat aufgrund des in Rede stehenden Angriffs des Beschwerdeführers 1 gegen den Hals von C. eine konkrete Lebensgefahr bestanden (Gutachten S. 8). Vor diesem Hinter- grund besteht ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer 1 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, eventualiter Gefährdung des Lebens. Insoweit ist demnach ein dringender Tatverdacht auf ein Verbrechen klarerweise gegeben. 4.8.1 Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Vorbringen, er habe C. nicht konkret mit dem Tod bedroht, in Bezug auf den dringenden Tatverdacht der Drohung dem Beschwerdeführer 1 nicht zu helfen vermag. Es ist nämlich nicht erforderlich, dass die Drohungen seitens des Drohenden wirklich ernst gemeint sind, also dass er tatsächlich bereit und in der Lage wäre, dem Adressaten das angedrohte Übel beizufügen. Es genügt der Wille des Täters, das Opfer mit der Drohung in Angst und Schrecken zu versetzen (OGer ZH SB200025 vom 15. Dezember 2020 E. III/7.2). Im vorliegenden Fall schilderte C. anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. August 2022 authentisch, am Abend des 9. August 2022 zweimal vom Beschwerdeführer 1 mit dem Tod bedroht worden zu sein („kum do ane, ich bring di um“, „Wenn ich scho sitze muess, denn bring ich di ganz um“). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer 1 diese Drohungen im Rahmen des gewalttätigen Angriffs auf C. ausstiess und die Letztere dadurch in Todesangst versetzt wurde, ist ohne Weiteres ein dringender Tatverdacht wegen Drohung anzunehmen. 4.8.2 Im Übrigen ist der dringende Tatverdacht hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung, des Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und des Hausfriedensbruchs unstrittig gegeben.

E. 4.9 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der für die Fortdauer der Untersuchungshaft notwendige dringende Tatverdacht vorliegt. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a-c Law citationStPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Wiederholungsgefahr im Sinn von Law citationArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind somit drei Elemente konstitutiv, welche kumulativ erfüllt sein müssen: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legalbzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist ( (1 more citations)BGE 146 IV 326 E. 3.1<-; 143 IV 9 E. 2.5). Bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gehandelt haben; zudem müssen sie gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet gewesen sein wie die drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen. Die Vortaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person sie begangen hat. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte „qualifizierte Wiederholungsgefahr“), kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden, da es nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen ( (2 more citations)BGE 146 IV 326 E. 3.1<-; 143 IV 9 E. 2.3.1<-; 137 IV 13 E. 3 f.). Die Einstufung eines Vergehens als schwer setzt voraus, dass abstrakt eine Freiheitsstrafe angedroht ist. Bei der Beurteilung der Tatschwere sind zudem namentlich das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen, insbesondere die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann ( (1 more citations)BGE 146 IV 326 E. 3.1<-; 143 IV 9 E. 2.6). Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit sowie bei schweren Verstössen gegen Nebenstrafgesetze ( (1 more citations)BGE 146 IV 326 E. 3.1<-; 143 IV 9 E. 2.7 S. 15). Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei der Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, das heisst insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ausfällt, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, das heisst eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (zum Ganzen: (1 more citations)BGE 146 IV 326 E. 3.1<-; 143 IV 9 E. 2.8 ff.; BGer 1B_167/2021 vom 5. Mai 2021 E. 5.1). 5.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht bejaht die Wiederholungsgefahr unter Verweis auf den Haftanordnungsentscheid vom 15. August 2022 damit, dass das Vortatenerfordernis aufgrund der Vorstrafe wegen [versuchten] Raubs und eines [eingestandenen] früheren Vorfalls [vom 22. Juli 2018] zum Nachteil von C. erfüllt sei. Aus der Vorabstellungnahme von Dr. med. S. vom 7. September 2022 gehe sodann hervor, dass die Wahrscheinlichkeit einer erneuten (häuslichen) Gewalttat durch den Beschwerdeführer 1 hoch einzuschätzen sei. Es drohten Delikte gegen Leib und Leben. Demnach sei der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach wie vor gegeben. 5.2.2 Der Beschwerdeführer 1 wendet in seiner Beschwerde dagegen ein, mit dem Eintritt in eine stationäre Therapie bestehe keine relevante Wahrscheinlichkeit mehr, dass er erneut mit (häuslicher) Gewalt in Erscheinung treten werde. 5.3 Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde in Bezug auf die Wiederholungsgefahr mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Er macht lediglich geltend, dass die Wiederholungsgefahr mit einer stationären Therapie gebannt werden könne. Dieses Vorbringen geht an der Sache vorbei. Im Rahmen der an dieser Stelle vorzunehmenden Prüfung der Wiederholungsgefahr ist nämlich einzig von Bedeutung, ob im Fall einer Haftentlassung erneut einschlägige schwere Vergehen oder Verbrechen des Beschwerdeführers 1 ernsthaft zu befürchten sind. Hierzu wird in der Beschwerde jedoch nichts vorgetragen. Wie es sich damit im Rahmen einer stationären Massnahme verhält, stellt sich nicht hier, sondern erst bei der Prüfung der Ersatzmassnahmen. Demnach bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 die vorinstanzliche Erkenntnis bezüglich der Wiederholungsgefahr nicht rechtsgenüglich beanstandet hat. Die Vorinstanz hat denn auch den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu Recht bejaht. Das Vortatenerfordernis ist zweifelsohne gegeben, wurde doch der Beschwerdeführer 1 am 28. Juni 2013 vom Appellationsgericht Basel-Stadt unter anderem wegen versuchten Raubs verurteilt und er räumte ein, C. bereits einmal so verletzt zu haben, dass sie sich in Spitalpflege begeben musste (polizeiliche Einvernahme vom 12. August 2022, Frage 16). Überdies erscheint die Beweislage in Bezug auf den besagten Vorfall vom 9. August 2022 als derart erdrückend (Aussagen von C. und des Beschwerdeführers 1, medizinische Berichte und Gutachten samt Fotos), dass mit einer Verurteilung des Beschwerdeführers 1 wegen eines einschlägigen schweren Vergehens oder Verbrechens zu rechnen ist. Im Weiteren ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer 1 erneut einschlägige schwere Vergehen oder Verbrechen verüben wird, sollte er in Freiheit entlassen werden. Die Sachverständige Dr. med. S. ist in ihrer Vorabstellungnahme vom 7. September 2022 zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer 1 zahlreiche Faktoren aufweise, die hinsichtlich häuslicher Gewalt auf ein hohes Rückfallrisiko hindeuteten. Er sei als Kind selbst Opfer häuslicher Gewalt geworden und wiederholt mit häuslicher Gewalt in Erscheinung getreten; ausserdem sei gewalttätiges Verhalten nicht nur im häuslichen Umfeld, sondern auch gegenüber unbekannten Personen bzw. Angehörigen (Bruder) bekannt. Der Beschwerdeführer 1 habe angedeutet, dass er im Vorfeld der Tat Suizidgedanken gehabt habe, was ebenfalls als Risikofaktor für fremdaggressives Verhalten zu bewerten sei. Auch wenn der Beschwerdeführer 1 in der Untersuchungshaft abstinent von psychotropen Substanzen lebe, sei die Abhängigkeit bislang nicht behandelt worden und sicherlich nicht stabil überwunden. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer 1 erneut mit (häuslicher) Gewalt in Erscheinung trete, sei in der Gesamtschau – verglichen mit dem durchschnittlichen Täter dieser Deliktgruppen – hoch einzuschätzen. Diese gutachterlichen Ausführungen erscheinen als schlüssig, stringent und widerspruchsfrei, was der Beschwerdeführer 1 im Übrigen selbst nicht bestreitet. Demnach ist von einer hohen Wiederholungsgefahr für die Begehung erneuter Gewalttaten auszugehen. Nach alledem kann im Ergebnis festgehalten werden, dass eine Wiederholungsgefahr im Sinne von Law citationArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO gegeben ist. 6.1.1 Anstelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft werden nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Law citation (1 more citations)Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Law citationArt. 197 Abs. 1 lit. c StPO) eine oder mehrere mildere Massnahmen angeordnet, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Law citationArt. 237 Abs. 1 StPO). In Law citationArt. 237 Abs. 2 StPO werden als Ersatzmassnahmen namentlich die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c) oder die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (lit. f), genannt. Die gesetzliche Auflistung der Ersatzmassnahmen ist nicht abschliessend, sondern nur beispielhaft zu verstehen ( (1 more citations)BGE 145 IV 503 E. 3.1<-; 142 IV 367 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist als Ersatzmassnahme etwa eine stationäre Massnahme eines Beschuldigten in einer offenen Einrichtung nicht ausgeschlossen. Eine solche Massnahme muss jedoch angesichts der damit für die potenziellen Opfer verbundenen Wiederholungsgefahr auf einem Sachverständigengutachten beruhen (BGer 1B_171/2019 vom 8. Mai 2019 E. 3.1; 1B_100/2016 vom 5. April 2016 E. 3.2; 1B_654/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 4.2). Dabei gilt es im Auge zu behalten, dass es grundsätzlich Aufgabe des erkennenden Sachgerichts ist, über die Ausfällung einer Massnahme im Sinne von Law citationArt. 59 ff. StGB zu entscheiden. Eine stationäre Behandlung in einer offenen Einrichtung kann daher vom Haftgericht als Ersatzmassnahme nur angeordnet werden, wenn aufgrund eines Gutachtens im Sinn von Law citationArt. 56 Abs. 3 StGB alle Voraussetzungen für eine solche Anordnung klarerweise als erfüllt gelten (BGer 1B_91/2021 vom 10. März 2021 E. 2.3; 1B_193/2020 vom 7. Mai 2020 E. 5; 1B_171/2019 vom 8. Mai 2019 E. 3.1; 1B_344/2012 vom 19. Juni 2012 E. 5; 1B_654/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 4.2). Befürwortet der Gutachter hingegen eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung im Sinn von Law citationArt. 59 Abs. 3 StGB, so ist eine Behandlung als Ersatzmassnahme ausgeschlossen; allerdings steht es dem Beschuldigten frei, gestützt auf Law citationArt. 236 Abs. 1 StPO ein Gesuch um Versetzung in den vorzeitigen Massnahmenvollzug zu stellen (BGer 1B_171/2019 vom 8. Mai 2019 E. 3.1; 1B_294/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2; 1B_367/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Soweit möglich ist ein psychisch behandlungsbedürftiger Beschuldigter während seiner Inhaftierung in einer psychiatrischen Gefängnisabteilung unterzubringen (BGer 1B_100/2016 vom 5. April 2016 E. 3.2; 1B_96/2012 vom 5. März 2012 E. 3.2; zum Ganzen: Coquoz, Commentaire romand CPP, a.a.O., Art. 237 N 13a). 6.1.2 Das Zwangsmassnahmengericht erachtet im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen für die Anordnung von Ersatzmassnahmen zur Verringerung der erheblichen Wiederholungsgefahr zurzeit für nicht gegeben. Zur Begründung führt es insbesondere aus, die Gutachterin [Dr. med. S. ] habe in ihrer Vorabstellungnahme [vom 7. September 2022] dargelegt, dass lediglich eine stationäre Suchtbehandlung ausreichend sei. Erst wenn der Beschwerdeführer 1 im Rahmen einer längeren stationären Behandlung seine Abstinenz habe erproben können, sei ein ambulantes Setting erfolgreich. Nachdem bereits vier Behandlungen in der Psychiatrie V. und eine Suchttherapie im Q. erfolglos gewesen seien, sei fraglich, ob ein erneuter Eintritt in das Q. eine ausreichende Ersatzmassnahme darstelle. Diesbezüglich müsste erneut die Gutachterin angefragt werden. Weiter sei noch nicht geklärt, wann ein Eintritt in das Q. effektiv möglich sei. 6.1.3 Der Beschwerdeführer 1 hält dem hauptsächlich entgegen, die Wiederholungsgefahr könne durch eine stationäre Therapie gebannt werden. Dr. med. S. erachte in ihrer Vorabstellungnahme vom 7. September 2022 als Ersatzmassnahme eine intensive stationäre Sucht-bzw. Entwöhnungsbehandlung, bei der gleichzeitig die psychosozialen Probleme (Wohnung, Arbeit) sowie die Gewaltproblematik angegangen würden, für angezeigt. Dies könne etwa im Q. sofort umgesetzt werden. Gemäss einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2022 solle Dr. med. S. geäussert haben, dass eine relativ offene Einrichtung wie das Q. vorliegend nicht in Frage käme. In Anbetracht, dass in der Vorabstellungnahme schlicht von einer stationären Behandlung gesprochen werde, er während seines früheren Aufenthalts im Q. und geraume Zeit nach seinem Austritt abstinent gewesen sei sowie nur nach Alkohol- und Drogenkonsum delinquiert habe, könne er sich jedoch nicht vorstellen, dass sich Dr. med. S. entsprechend geäussert habe. Er bestreite daher den Inhalt dieser Aktennotiz. 6.1.4.1 Die Sachverständige Dr. med. S. führt in ihrer Vorabstellungnahme vom 7. September 2022 aus, der Beschwerdeführer 1 habe ihr gegenüber geäussert, dass er sich im Falle einer Entlassung aus der Untersuchungshaft in eine ambulante Suchtbehandlung begebe und ein Kontaktverbot unbedingt einhalten wolle. Zuverlässige Abstinenz von Alkohol und Kokain sowie die konsequente Einhaltung eines Kontaktverbots wären sicherlich geeignete Massnahmen, um dem hohen Rückfallrisiko zu begegnen. Angesichts der seit vielen Jahren bestehenden Suchtproblematik und des Umstands, dass der Beschwerdeführer 1 einmal eine stationäre Suchtbehandlung gegen ärztlichen Rat abgebrochen und danach die ambulante Behandlung nicht wahrgenommen habe, erscheine eine ambulante Suchtbehandlung derzeit nicht aussichtsreich. Gerade angesichts der ungeordneten sozialen Situation sei das Risiko sehr hoch, dass der Beschwerdeführer 1 bei einer Entlassung aus der Untersuchungshaft schnell wieder Alkohol bzw. Kokain konsumiere. Bei einem Rückfall in den Konsum müsste befürchtet werden, dass das Kontaktverbot nicht mehr zuverlässig eingehalten würde. In dieser Situation wären wiederum Konflikte zu erwarten und es bestünde ein hohes Risiko einer gewalttätigen Eskalation. Aus gutachterlicher Sicht wäre als Ersatzmassnahme nur eine stationäre Suchtbehandlung aussichtsreich. In dieser müsste einerseits eine intensive Auseinandersetzung mit den Hintergründen der Sucht stattfinden und eine Rückfallprophylaxe durchgeführt werden. Wichtig wäre, die (häusliche) Gewaltproblematik explizit anzugehen. Begleitend müssten die sozialen Probleme des Beschwerdeführers 1 geklärt werden (Wohnung, Arbeit). Erst wenn ein sozialer Empfangsraum vorbereitet sei und der Beschwerdeführer 1 im Rahmen einer längeren stationären Behandlung seine Abstinenz habe erproben können, wäre es aussichtsreich, die psychiatrische Behandlung bzw. die Suchtbehandlung im ambulanten Setting fortzusetzen. 6.1.4.2 Die Staatsanwaltschaft ersuchte mit Schreiben vom 22. September 2022 die Sachverständige Dr. med. S. um ergänzende Mitteilung, welche Institutionen sich am besten für die Unterbringung zwecks Durchführung einer stationären Therapie eigneten. Die Expertin führt in ihrer gutachterlichen Antwort vom 14. Oktober 2022 aus, für die Durchführung der Behandlung des Beschwerdeführers 1 halte sie die Justizvollzugsanstalt T. für geeignet, weil – neben der Diagnose einer Alkohol- bzw. Kokainabhängigkeit – für das Gewaltrisiko des Beschwerdeführers 1 sicherlich persönlichkeitsgebundene Faktoren eine wichtige Rolle spielten und dort die stationäre Behandlung klar nicht nur störungs-, sondern auch deliktspezifisch ausgerichtet sei. Die dortigen Therapeuten verfügten über eine breite Erfahrung in der Straftäterbehandlung, weshalb das Setting sehr gut geeignet sei, dem derzeit hohen Rückfallrisiko angemessen zu begegnen. Inzwischen liege der Bericht vom 15. Juni 2021 über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers 1 im Q. vor, welchem zu entnehmen sei, dass er der Behandlung im Q. bis zuletzt ambivalent gegenübergestanden sei. Er habe die Schwere seiner Suchterkrankung nicht anerkannt und die stationäre Behandlung entgegen der Empfehlung der Therapeuten abgebrochen. In der Folge sei er offenbar auch nicht für eine Fortsetzung der Behandlung im ambulanten Setting zu motivieren gewesen. So seien die Therapeuten des Q. zur Beurteilung gelangt, dass das Ziel eines nachhaltigen Aufbaus eines ambulanten Netzwerks für die Zeit nach dem Aufenthalt nicht gelungen sei. Auch im von ihr mit dem Beschwerdeführer 1 geführten Gespräch sei deutlich geworden, dass er die Schwere seiner Suchterkrankung tendenziell bagatellisiere. Es scheine ihm schwer zu fallen, sein Unterstützungsbedürfnis anzuerkennen. Er bagatellisiere sowohl das mit seiner Abhängigkeit verbundene Risiko für zukünftiges gewalttätiges Verhalten als auch die erhebliche Gefährdung seiner Ex-Partnerin zum fraglichen Tatzeitpunkt. Aus diesem Grund greife eine allein störungsspezifische Behandlung zu kurz. Um das Rückfallrisiko wirksam zu vermindern, sei es wichtig, deliktspezifische Aspekte ebenfalls umfassend zu adressieren. Gemäss Homepage des Q. werde auch in dieser Einrichtung eine deliktorientierte Therapie angeboten. Es müsse aber beachtet werden, dass in dieser Institution nicht nur abhängige Straftäter lebten, sondern auch Patienten, die sich freiwillig behandeln liessen oder die zivilrechtlich untergebracht seien. Es sei deshalb davon auszugehen, dass deliktspezifische Aspekte nicht im selben Masse berücksichtigt werden könnten wie im Setting der Justizvollzugsanstalt T. , das ganz klar für die Behandlung von psychisch gestörten bzw. abhängigen Straftätern konzipiert sei. Zusammenfassend sei aus gutachterlicher Sicht für die Durchführung einer stationären Behandlung (mit dem Ziel einer Reduktion der Wiederholungs-bzw. Ausführungsgefahr) die Justizvollzugsanstalt T. oder eine vergleichbare Institution sicherlich deutlich besser geeignet als das Q. . 6.1.4.3 Aus den vorstehenden gutachterlichen Ausführungen geht nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei hervor, dass die Sachverständige als Ersatzmassnahme einzig eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers 1, also eine Massnahme im Sinn von Law citationArt. 59 ff. StGB, für angezeigt hält. Auch legt sie plausibel dar, dass hierfür die Justizvollzugsanstalt T. oder eine vergleichbare Institution bestimmt deutlich besser geeignet ist als das Q. . Im Übrigen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich die Expertin nicht ausdrücklich dazu äussert, ob die stationäre Behandlung in einer offenen oder einer geschlossenen Einrichtung durchgeführt werden muss. 6.1.5 Der Beschwerdeführer 1 fordert als Ersatzmassnahme eine stationäre Behandlung im Q. , was das Kantonsgericht als ungeeignet erachtet. Gemäss der Sachverständigen Dr. med. S. kann im Q. zwar ohne Weiteres eine störungsspezifische Therapie vorgenommen werden. Jedoch scheint die für den Behandlungserfolg bedeutsame deliktsspezifische Therapie dort klarerweise nicht so wirksam wie in der Justizvollzugsanstalt T. durchgeführt werden zu können. Bereits aufgrund dessen erscheint es nicht als angezeigt, eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers 1 im Q. anzuordnen. Selbst wenn indes die Expertin eine stationäre Therapie in einer offenen Einrichtung wie dem Q. nicht als ausgeschlossen erachten sollte, könnte das Haftgericht eine solche als Ersatzmassnahme nach der restriktiven Praxis des Bundesgerichts nur anordnen, wenn aufgrund eines Gutachtens unzweifelhaft feststehen würde, dass sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Behandlung gemäss Law citationArt. 59 ff. StGB erfüllt sind (siehe Erwägung 6.1.1). Daran fehlt es hier. So liegt gegenwärtig noch keine definitive Diagnose der Sachverständigen zur Frage einer psychischen Störung bzw. zur Abhängigkeit von Suchtstoffen und dem Zusammenhang der Anlasstaten mit einer schweren psychischen Störung bzw. Sucht vor. Ebenso wenig ist zurzeit gutachterlich geklärt, ob eine stationäre Therapie in einer offenen Einrichtung wie dem Q. geeignet wäre, den Beschwerdeführer 1 von Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, die im Zusammenhang mit einer psychischen Störung bzw. Sucht stehen (vgl. Law citation (1 more citations)Art. 59 Abs. 1 lit. a und b StGB und Law citation (1 more citations)Art. 60 Abs. 1 lit. a und b StGB). Überdies fehlt beim jetzigen Stand des Verfahrens eine verlässliche gutachterliche Prognose zur Frage, ob eine stationäre Behandlung in einer offenen Einrichtung ausreichend wäre, um den Beschwerdeführer 1 von der erneuten Begehung einschlägiger Straftaten, insbesondere zum Nachteil von C. , abzuhalten (vgl. TC VD PE21.021084 vom 27. Dezember 2021 E. 3.3). Schliesslich ist bis jetzt auch die Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers 1 durch die Sachverständige nicht abgeklärt. Somit ist gegenwärtig nicht eindeutig erkennbar, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Behandlung in einer offenen Einrichtung klarerweise gegeben sind. Eine solche kommt daher vorliegend zurzeit als Ersatzmassnahme nicht in Frage. Im Weiteren sind keine anderen tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich, durch die der Beschwerdeführer 1 im Fall der Haftverschonung von weiteren, einschlägigen Straftaten abgehalten werden könnte. Nach alledem ist zu schliessen, dass keine Ersatzmassnahme anzuordnen ist. 6.2.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Law citationArt. 29 Abs. 1 BV und Law citationArt. 6 Ziff. 1 EMRK). Gemäss Law citationArt. 5 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Abs. 1). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Abs. 2). Laut Law citationArt. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in einem Haftprüfungsverfahren die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, nur so weit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z. B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E. 3.2; 128 I 149 E. 2.2.1; BGer 1B_176/2022 vom 21. April 2022 E. 3.3). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; BGer 1B_481/2022 vom 29. September 2022 E. 4.2). 6.2.2 Vorliegend ernannte die Staatsanwaltschaft bereits am 19. August 2022, d.h. lediglich 10 Tage nach dem in Rede stehenden Vorfall in der Wohnung von C. , Dr. med. S. als Sachverständige und erteilte ihr einen umfassenden Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers 1. Gleichzeitig bat sie die Sachverständige um eine Vorabstellungnahme zu den Fragen der Rückfallbzw. Ausführungsgefahr und Ersatzmassnahmen. Am 7. September 2022 erstattete Dr. med. S. ihre Vorabstellungnahme. Am 22. September 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Sachverständige um schriftliche Berichterstattung zur Frage, welche Institution am besten für die Unterbringung des Beschwerdeführers 1 zwecks Durchführung einer stationären Therapie geeignet sei. Am 14. Oktober 2022 nahm Dr. med. S. hierzu Stellung. In Bezug auf diese bislang ohne Verzug unternommenen Schritte zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers 1 kann klarerweise keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgemacht werden. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass nach der dargestellten Rechtsprechung die Anordnung einer Massnahme im Sinn von Law citationArt. 59 ff. StGB grundsätzlich dem erkennenden Sachgericht obliegt und dass eine solche vom Haftgericht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund eines Gutachtens im Sinn von Law citationArt. 56 Abs. 3 StGB alle Voraussetzungen hierfür als offenkundig erfüllt gelten können. Auch wenn sich die Sachverständige zu einzelnen Punkten vorab geäussert hat, sind die sich hier im Zusammenhang mit der Anordnung einer stationären Behandlung als Ersatzmassnahme stellenden, von der Staatsanwaltschaft der Sachverständigen am 19. August 2022 unterbreiteten Fragen, insbesondere betreffend die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 - 61 Law citationStGB und Law citationArt. 63 StGB, noch nicht vollständig und verlässlich beantwortet. So ist namentlich zurzeit nicht geklärt, ob sich der Beschwerdeführer 1 einer stationären Behandlung unterziehen wird. Überdies liegt noch keine definitive Diagnose der Sachverständigen zur Frage einer psychischen Störung bzw. Abhängigkeit von Suchtstoffen und dem Zusammenhang der Anlasstaten mit einer schweren psychischen Störung bzw. Sucht vor. Ebenso wenig ist zurzeit gutachterlich geklärt, ob eine stationäre Therapie in einer offenen Einrichtung wie dem Q. geeignet wäre, den Beschwerdeführer 1 von Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, die im Zusammenhang mit einer psychischen Störung bzw. Sucht stehen. Im Weiteren fehlt beim jetzigen Stand des Verfahrens eine gutachterliche Prognose, dass eine stationäre Behandlung in einer offenen Einrichtung ausreichend wäre, um den Beschwerdeführer 1 von der erneuten Begehung einschlägiger Straftaten, insbesondere zum Nachteil von C. , abzuhalten. Für die Beantwortung der relevanten Fragen bedarf es eines fundierten psychiatrischen Gutachtens. In Anbetracht des hierfür erforderlichen Zeitaufwands kann im Umstand, dass die besagten Fragen noch nicht verlässlich geklärt sind, keine zu beanstandende Verzögerung in der Gutachtenserstattung bzw. in der Führung des Strafverfahrens erblickt werden. 6.2.3 Auch erweist sich die Untersuchungshaft nicht als unverhältnismässig lang. Der Beschwerdeführer 1 befindet sich erst seit dem 11. August 2022 in Haft. Angesichts der massiven Vorwürfe der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, des Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Drohung und des Hausfriedensbruchs droht dem Beschwerdeführer 1 im Verurteilungsfall eine empfindliche Freiheitsstrafe. Mit einer erstmaligen Haftverlängerung um 1 Monat bzw. einer Gesamtdauer der Untersuchungshaft von rund 2 Monaten besteht die Gefahr der Überhaft offenkundig nicht einmal ansatzweise. 6.3 Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass sich die hier in Rede stehende Verlängerung der Untersuchungshaft auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als vollends rechtens erweist.

E. 7 Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft vorläufig für die Dauer von 1 Monat bis zum 14. Oktober 2022 verlängert hat. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 erweist sich somit als unbegründet und ist folgerichtig abzuweisen.

E. 8 Zu prüfen bleibt der dem Beschwerdeführer 2 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren zu vergütende Arbeitsaufwand. 8.1.1 Im angefochtenen Entscheid stellt das Zwangsmassnahmengericht fest, dass der Zeitaufwand der Verteidigung für das vorliegende Verfahren pauschal 5 Stunden beträgt. Damit kürzte es den vom Beschwerdeführer 2 mit Kostenblatt vom 15. September 2022 in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand für die Verteidigung des Beschuldigten im Haftverlängerungsverfahren von 8.25 Stunden auf 5 Stunden. Zur Begründung führt es aus, der Zeitaufwand der Verteidigung sei für das vorliegende Verfahren praxisgemäss auf pauschal 5 Stunden festzulegen. Nicht zu entschädigen seien der Aufwand für die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft und die Bemühungen im Zusammenhang mit den Ersatzmassnahmen. 8.1.2 Der Beschwerdeführer 2 wendet dagegen in seiner Beschwerde zusammengefasst ein, die Kürzung seines Arbeitsaufwands für die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft und die Bemühungen im Zusammenhang mit den Ersatzmassnahmen sei unzulässig. Selbst wenn diese beiden Positionen nicht zu berücksichtigen wären, dürfe das Honorar nur um 0.7 Stunde reduziert werden, da er hierfür ausschliesslich diesen Zeitaufwand in Rechnung gestellt habe. Im Übrigen sei ihm nebst dem mit Kostenblatt vom 15. September 2022 geltend gemachten Arbeitsaufwand von 8.25 Stunden noch eine Viertelstunde für das Studieren und die Weiterleitung des angefochtenen Entscheids an den Beschuldigten zu vergüten. 8.2.1 Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2013 (TO). Gemäss § 2 Abs. 1 TO berechnet sich das Anwaltshonorar in Strafsachen nach dem Zeitaufwand der Rechtsvertretung. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Anwaltskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falls und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b; BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2). Nicht separat entschädigt werden auch Sekretariatsarbeiten und anwaltliche Kürzestaufwände wie die Kenntnisnahme von Vorladungen oder Telefonversuche. Solche Aufwände sind im Stundenansatz inbegriffen (Lieber, Zürcher Kommentar Law citationStPO, a.a.O., Art. 135 N 4). Zu vergüten ist sodann nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand (BGer 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann ( (1 more citations)BGE 142 IV 45 E. 2.1<-; 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1). Dabei ist der Schwierigkeitsgrad der Sache im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen ebenso beachtlich wie Synergieeffekte aus der Verteidigung durch denselben Anwalt bereits im Strafverfahren und vorgängigen Haftverfahren (BGer 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 6.4; 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.3; 1B_94/2010 vom 22. Juli 2010 E. 6.4). 8.2.2 Der vom Beschwerdeführer 2 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für seine Bemühungen im Haftverlängerungsverfahren mit Kostenblatt vom 15. September 2022 geltend gemachte Zeitaufwand lässt sich in folgende Positionen gliedern:

- 3.4 Stunden für das Aktenstudium (12.9.22 0.25 Std. „AS Verf. v. ZMG u. Haftantrag, Frist agendieren“, 13.9.22 0.2 Std. „AS Mail v. ZMG u. Stellungnahme v. Kl.“, 13.9.22 0.3 Std. „AS“, 14.9.22 0.4 Std. „AS“, 14.9.22 0.85 Std. „Akteneinsicht ZMG, 08.15 - 09.00“, 15.9.22 0.2 Std. „AS“, 15.9.22 0.6 Std. „AS insbesondere auch handschriftliche Dok.“, 15.9.22 0.45 Std. „AS Akten v. StaWa, CD Eingang 14.9., 647 Seiten“, 15.9.22 0.15 Std. „AS“);

- 0.35 Stunde für den Besuch des Beschuldigten im Gefängnis und Arbeiten an der Stellungnahme (12.9.22 0.35 Std. „Bespr. Kl, 09.30 - 10.15, Anteil, E Stellungn. etc“);

- 0.8 Stunde für den Weg im Zusammenhang mit dem Gefängnisbesuch und der Aktenabholung (14.9.22 0.3 Std. „Fahrt nach Muttenz“, 14.9.22 0.05 Std. „PP bezahlen, ins Gebäude“,. 14.9.22 0.05 Std. „Gebäude verlassen“, 14.9.22 0.05 Std. „ins Gebäude“, 14.9.22 0.35 Std. „Fahrt nach R. “);

- 2.4 Stunden für das Verfassen der Stellungnahme (13.9.22 0.4 Std. „E Eingabe an ZMG“, 14.9.22 0.5 Std. „E Eingabe an ZMG“, 15.9.22 0.3 Std. „Stellungnahme ans ZMG überarbeiten“, 15.9.22 0.3 Std. „Stellungnahme ans ZMG überarbeiten“, 15.9.22 0.55 Std. „Stellungnahme ans ZMG überarbeiten“, 15.9.22 0.35 Std. „Schlusskorrekturen“);

- 1 Stunde für das Suchen einer Einrichtung für die stationäre Behandlung des Beschuldigten (13.9.22 0.2 Std. „Tel. u. Mail a. Fr. L. , Kopie an Kl“, 13.9.22 0.05 Std. „AS Mail v. Fr. L. , Kopie an Kl“, 13.9.22 0.15 Std. „Tel. a. StaWa P. , 9'“, 13.9.22 0.1 Std. „E Mail a. Fr. P. , StaWa“, 14.9.22 0.1 Std. „Tel. u. Mail a. Q. “, 15.9.22 0.2 Std. „AS Mail u. Bericht von Q. “, 15.9.22 0.05 Std. „Tel. a. Hr. U. , Q. “, 15.9.22 0.1 Std.„E Mail a. Hr. M. , Q. “, 15.9.22 0.05 Std. „Mail an Hr. M. , Q. , Kopie an Kl“) sowie - 0.30 Stunde für Sekretariatsarbeiten und einen anwaltlichen Kürzestaufwand (12.9.22 0.05 Std. „Organisation Besuch bei Kl., Mail a. Gefängnis“, 12.9.22 0.05 Std. „AS Mail v. Frau N. [Mitarbeiterin des Amtes für Justizvollzug], Tel. a. Fr. N. , 50 %“, 12.9.22 0.05 Std. „Tel. a. Fr. O. , ZMG, Terminvereinb. Akteneins.“, 12.9.22 0.05 Std. „KB mit Text u. Kopien an KI“, 13.9.22 0.05 Std. AS Mail v. ZMG, Teil. a. ZMG, Fr. O. , 4'“, 14.9.22 0.05 Std. „Akten abholen Loge“). Zudem verlangt der Beschwerdeführer 2 mit seiner Beschwerde zusätzlich die Vergütung von 0.25 Stunde für die Nachbereitung und die Weiterleitung des angefochtenen Entscheids an den Beschuldigten. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand von insgesamt 8.5 Stunden ist übersetzt. Dem Beschwerdeführer 2 waren die Akten zu einem wesentlichen Teil bereits aufgrund seiner Tätigkeit als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Strafverfahren sowie im Haftanordnungsverfahren bekannt. In diesem Zusammenhang sei angefügt, dass der Beschwerdeführer 2 für die am 14. September 2022 von 8:15 bis 09:00 Uhr beim Zwangsmassnahmengericht vorgenommene Akteneinsicht wohl versehentlich 0.85 Stunde statt 0.75 Stunde verrechnete. Ausserdem waren die Ausführungen des Beschwerdeführers 2 in seiner Stellungnahme vom 15. September 2022 an das Zwangsmassnahmengericht betreffend die Ersatzmassnahme wenig zielführend. Er behauptete im Wesentlichen, als Ersatzmassnahme könne eine stationäre Behandlung des Beschuldigten im Q. durchgeführt werden. Er unterliess es jedoch, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts darzulegen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Behandlung als Ersatzmassnahme überhaupt erfüllt sind. Zudem wäre es, selbst wenn eine stationäre Therapie als Ersatzmassnahme bewilligt worden wäre, nicht Aufgabe des amtlichen Verteidigers gewesen, eine geeignete Institution für eine solche Behandlung zu suchen und entsprechende Ausführungen in der Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag anzubringen. Im Weiteren war eine Konsultation des Beschuldigten durch den Beschwerdeführer 2 am 12. September 2022 im Gefängnis im Zusammenhang mit der Erstattung der schriftlichen Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht offensichtlich nicht erforderlich. Davon ist umso mehr auszugehen, als aus den dem Kantonsgericht vorliegenden Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer 2 zumindest bereits am 12. August 2022, am 19. August 2022, am 26. August 2022 sowie am 31. August 2022 eine Besprechung mit dem Beschuldigten im Gefängnis abgehalten hatte und gerade auch vor diesem Hintergrund der nochmalige Besuch des Beschuldigten am 12. September 2022 im Gefängnis nicht nachvollziehbar erscheint. Ferner war es nicht angezeigt, dass der Beschwerdeführer 2 am 14. September 2022 die CD mit den Akten selbst bei der Staatsanwaltschaft in Muttenz abholte, denn er hätte sich diese ohne Weiteres zustellen lassen können (vgl. Law citationArt. 102 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die im Zusammenhang mit dem Gefängnisbesuch und der Aktenabholungen geltend gemachten Wegaufwendungen vom 14. September 2022 von 0.8 Stunde waren folglich nicht notwendig und sind daher nicht zu entschädigen. In dieser Sache sei angefügt, dass, selbst wenn die fragliche Fahrt als berechtigt angesehen würde, neben der Fahrtzeit auf jeden Fall kein Zeitaufwand für die Bezahlung der Parkgebühr und das Zurücklegen des Fusswegs im Strafjustizzentrum Muttenz berücksichtigt werden könnte, sind doch die letzteren Aufwendungen im Stundenansatz von Fr. 200.− eingeschlossen. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass es sich bei der verlangten Entschädigung für die Weiterleitung des angefochtenen Entscheids an den Beschuldigten um eine klassische Sekretariatsarbeit handelt. Aufgrund der oben dargelegten Praxis sind sämtliche geltend gemachten Sekretariatsarbeiten und der anwaltliche Kürzestaufwand nicht zu vergüten. In Anbetracht der im vorliegenden Haftverlängerungsverfahren zu studierenden Aktenstücke, der zu erstattenden Stellungnahme und einer kurzen Nachbereitung sowie des in ähnlichen Fällen akzeptierten Arbeitsaufwands gemäss gefestigter Gerichtspraxis ist die dem Beschwerdeführer 2 von der Vorinstanz zugebilligte Entschädigung eines Arbeitsaufwands von 5 Stunden nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 erweist sich folglich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 9.1 Gemäss Law citationArt. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entschädigung (Law citationArt. 436 Abs. 1 StPO; BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.4; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar Law citationStPO, 3. Aufl. 2018, Art 436 N 1). 9.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1'550.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer 1 und zu einem Fünftel dem Beschwerdeführer 2 aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer 1 beantragt im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verteidigung. Gemäss Rechtsprechung des Bundessgerichts kann der Beschuldigte in von der Strafprozessordnung beherrschten Verfahren nicht definitiv von den Verfahrenskosten befreit werden, weshalb dem Beschwerdeführer 1 die Gerichtsgebühr nicht erlassen werden kann (BGer 1B_655/2021 vom 6. April 2022 E. 2.3.1). 9.3.1 Dem Beschwerdeführer 1 wird die amtliche Verteidigung mit Advokat B. präsidialiter bewilligt. Dem Letzteren ist daher für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen. Mit Honorarnote vom 21. Oktober 2022 macht Advokat B. für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'771.10 geltend (9.95 Stunden à je Fr. 250.−, Auslagen von total Fr. 85.50 und die Mehrwertsteuer von Fr. 198.10). Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint als deutlich übersetzt. Advokat B. ist mit der vorstehenden Sache aus dem erstinstanzlichen Verfahren bereits vertraut, verfolgt im Beschwerdeverfahren keine neue Strategie und bringt grösstenteils dieselben Argumente wie dort vor. Zudem erscheinen insbesondere seine Vorbringen in der Beschwerde und der Replik, wonach eine stationäre Behandlung des Beschuldigten im Q. als Ersatzmassnahme durchgeführt werden solle, als objektiv unnötig, weil, wie bereits erwähnt, in casu nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Behandlung als Ersatzmassnahme offenkundig nicht erfüllt waren und es auch nach erfolgter Genehmigung einer solchen Ersatzmassnahme ohnehin Aufgabe der zuständigen Strafbehörde wäre, eine geeignete Institution für den Vollzug der Ersatzmassnahme zu finden. Sodann sind die Vorbringen in der 29-seitigen Replik im Wesentlichen nicht durch neue Gesichtspunkte in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2022 sowie jene der Sachverständigen vom 14. Oktober 2022 veranlasst und damit insoweit verspätet (vgl. Erwägung 1.1.3), weshalb die betreffenden Ausführungen unnötig waren und daher nicht zu entschädigen sind. Ausgehend vom notwendigen Aufwand für das Aktenstudium und die beiden Rechtsschriften sowie des üblichen, in vergleichbaren Fällen akzeptierten Arbeitsaufwands ist Advokat B. ein Zeitaufwand von 5 Stunden zum gesetzlichen Stundensatz von Fr. 200.− (§ 3 Abs. 2 TO) zu vergüten, womit eine Entschädigung von Fr. 1'000.− resultiert. Zudem sind die geltend gemachten Auslagen von Fr. 85.50 und die Mehrwertsteuer zu vergüten. Demnach ist Advokat B. im Beschwerdeverfahren ein Honorar von Fr. 1'169.10 (inkl. Auslagen und Fr. 83.60 MWST) aus der Staatskasse auszurichten. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Law citationArt. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 9.3.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer 2 ist für das ihn betreffende Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 21. September 2022, lautend: „1. In Gutheissung des Antrages der Staatsanwaltschaft wird die Untersuchungshaft vorläufig für die Dauer von 1 Monat bis zum
  2. Oktober 2022 verlängert.
  3. Für [den] vorliegenden Entscheid wird eine Gebühr in Höhe von Fr. 350.− festgesetzt (§ 11 GebT). Über die Auferlegung der Gebühr entscheidet die verfahrensabschliessende Behörde.
  4. Es wird für die verfahrensabschliessende Behörde festgestellt, dass der Zeitaufwand der Verteidigung für das vorliegende Verfahren pauschal 5 Stunden beträgt.“ wird in Abweisung der Beschwerden des Beschwerdeführers 1 und des Beschwerdeführers 2 vollumfänglich bestätigt.
  5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1'550.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden zu vier Fünfteln (Fr. 1'240.−) dem Beschwerdeführer 1 und zu einem Fünftel (Fr. 310.−) dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.
  6. Dem Beschwerdeführer 1 wird präsidialiter für das ihn betreffende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat B. bewilligt. Advokat B. wird als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers 1 eine Entschädigung von Fr. 1'169.10 (inkl. Auslagen und Fr. 83.60 MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
  7. Dem Beschwerdeführer 2 wird für das ihn betreffende Beschwerdever- fahren keine Entschädigung ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.11.2022 470 22 150 (470 2022 150)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 1. November 2022 (470 22 150) Strafprozessrecht Verlängerung der Untersuchungshaft / Ersatzmassnahme Als Ersatzmassnahme für die Untersuchungshaft kann eine stationäre Massnahme in einer offenen Einrichtung nur angeordnet werden, wenn aufgrund eines Gutachtens im Sinn von Art. 56 Abs. 3 StGB alle Voraussetzungen für eine solche Anordnung klarerweise als erfüllt gelten können (E. 6.1.1). Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien A. , . vertreten durch Advokat B. , Beschwerdeführer 1 und Beschuldigter Advokat B. , Beschwerdeführer 2 gegen Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft , Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner 1 Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin 2 Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 21. September 2022 A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete am 29. März 2022 ein Strafverfahren gegen A. wegen einfacher Körperverletzung, und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eröffnete am 10. August 2022 ein Strafverfahren gegen den Genannten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Drohung, Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Hausfriedensbruchs. Am 22. August 2022 übernahm die Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft das baselstädtische Strafverfahren. Am 11. August 2022 wurde A. vorläufig in Haft genommen und mit Entscheid vom 15. August 2022 versetzte das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft ihn vorläufig für die Dauer von 1 Monat bis zum 14. September 2022 in Untersuchungshaft. Diese verlängerte es mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. September 2022 provisorisch bis zum 23. September 2022. Mit Entscheid vom 21. September 2022 bestimmte es Folgendes:

1. In Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft wird die Untersuchungshaft vorläufig für die Dauer von 1 Monat bis zum 14. Oktober 2022 verlängert.

2. Für [den] vorliegenden Entscheid wird eine Gebühr in Höhe von Fr. 350.− festgesetzt (§ 11 GebT). Über die Auferlegung der Gebühr entscheidet die verfahrensabschliessende Behörde.

3. Es wird für die verfahrensabschliessende Behörde festgestellt, dass der Zeitaufwand der Verteidigung für das vorliegende Verfahren pauschal 5 Stunden beträgt. B. Dagegen erhoben A. (fortan: Beschwerdeführer 1 oder Beschuldigter) und Advokat B. (fortan: Beschwerdeführer 2) mit Eingabe vom 26. September 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit den nachstehenden Anträgen: 1. Es sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. September 2022 aufzuheben; es sei die Haftverlängerung bis zum 2. Oktober 2022 zu befristen und der Beschwerdeführer 1 per Ende September 2022 / anfangs Oktober 2022 (recte wohl: spätestens am 2. Oktober 2022) bzw. auf den frühestmöglichen Termin unter angemessenen Auflagen aus der Haft zu entlassen. 2. Es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer 2 als Verteidiger des Beschuldigten im Haftverlängerungsverfahren sämtliche mit diesem zusammenhängenden und notwendigen Arbeiten, insbesondere auch der Aufwand für die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft sowie die Bemühungen im Zusammenhang mit den Ersatzmassnahmen, zu entschädigen seien und damit ein Zeitaufwand von insgesamt 8.5 Stunden zu vergüten sei. 3. Es sei dem Beschwerdeführer 1 für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die amtliche Verteidigung mit Advokat B. zu bewilligen bzw. zu bestätigen. 4. Unter o/e-Kostenfolge für das vorinstanzliche und das vorliegende Verfahren. Überdies stellte der Beschwerdeführer 1 die nachstehenden Verfahrensanträge:

1. Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

2. Es sei Dr. med. S. zu dieser Verhandlung vorzuladen. C. Das Zwangsmassnahmengericht begehrte mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde. D. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (fortan: Staatsanwaltschaft) beantragte in ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerden des Beschwerdeführers 1 und des Beschwerdeführers 2 sowie des Antrags des Beschwerdeführers 1, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Sachverständige Dr. med. S. dazu vorzuladen. E. Mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2022 wurden die Anträge des Beschwerdeführers 1 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Vorladung von Dr. med. S. zu dieser Verhandlung abgewiesen. Ausserdem wurde bestimmt, dass das schriftliche Verfahren durchgeführt wird. F. Der Beschwerdeführer 1 begehrte mit Eingabe vom 11. Oktober 2022, es sei vorab über die Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. G. Mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer 1 darauf hingewiesen, dass über den Antrag betreffend die Gewährung der amtlichen Verteidigung in Beschwerdefällen praxisgemäss erst im Rahmen der Beratung entschieden wird. H. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 die Stellungnahme der Sachverständigen Dr. med. S. vom 14. Oktober 2022 betreffend „geeignete Institution“ ein. I. Der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführer 2 erstatteten am 21. Oktober 2022 eine Replik, in welcher sie ihre Begehren wiederholten. Zusätzlich verlangten sie, es seien die mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2022 (recte: 6. Oktober 2022) eingereichten Noven, insbesondere sämtliche unter Ziffer 4 genannten Beilagen, aus dem Recht zu weisen, sowie es seien die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2022 und die Beilagen aus dem Recht zu weisen. Eventuell sei dem Beschwerdeführer 1 eine angemessene Frist anzusetzen, um sich zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu äussern. Erwägungen 1.1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 StPO i.V.m Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). 1.1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das Interesse an der Behandlung der Beschwerde muss aktuell und praktisch sein. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Es dient damit der Prozessökonomie (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.1; 136 I 274 E. 1.3). Gemäss der Rechtsprechung kann jedoch ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.3; 139 I 206 E. 1.1). Zudem besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein gültiges Rechtsschutzinteresse, solange die Haft andauert, auch wenn die laufende Haft auf einem anderen als dem angefochtenen Entscheid beruht (BGer 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E. 2.3; 1B_175/2019 vom 2. Mai 2019 E. 1; 1B_536/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 1). Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Verlängerung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer 1 bis zum 14. Oktober 2022 angeordnet. Letztmals verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 20. Oktober 2022 die Untersuchungshaft um 2 Monate bis zum 14. Dezember 2022. Unter diesen Umständen verfügt der noch inhaftierte Beschwerdeführer 1 im Licht der dargestellten Praxis des Bundesgerichts über ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse und ist daher beschwerdelegitimiert. 1.1.3 Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf der Beschwerdeführer die Replik nicht dazu verwenden, seine Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (BGer 6B_510/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2; 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3). Mit Rügen, welche der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde hätte erheben können, ist er daher nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen. Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Stellungnahme eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3; KGer BL 470 21 197 vom 19. November 2021 E. 1.2.2). In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. a - c StPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat er mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb er den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 6B_1480/2020 vom 15. Februar 2022 E. 4.5.2; Calame , Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21; Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c). Vorliegend genügt die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 den Begründungsanforderungen. 1.1.4 Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind allesamt erfüllt. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist daher einzutreten. 1.2 Die amtliche Verteidigung kann Entschädigungsentscheide des erstinstanzlichen Gerichts ebenfalls mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer 2 ist als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Da die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 im Übrigen frist- und formgerecht erfolgt ist, ist darauf einzutreten. 1.3 Vorliegend fechten der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführer 2 in einer einzigen Beschwerdeschrift denselben Entscheid an und zwischen den beiden Beschwerdeverfahren besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang. Daher rechtfertigt es sich aus Gründen der Prozessökonomie und im Interesse der Reduktion der Verfahrenskosten, die Beschwerden zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 2. Nachfolgend sind die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers 1 zu beurteilen. 2.1. Soweit der Beschwerdeführer 1 die Durchführung eines mündlichen Verfahrens und die Vorladung von Dr. med. S. zu dieser Verhandlung beantragt, ist festzustellen, dass mündliche Verfahren gestützt auf Art. 390 Abs. 5 StPO nur ausnahmsweise stattfinden, wenn etwa von einer Verhandlung wesentliche neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Das schriftliche Verfahren ist im Beschwerdeverfahren die Regel (Art. 397 Abs. 1 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, in: BBl. 2006 S. 1313 Ziff. 2.9.2; BGer 1B_332/2019 vom 24. Juli 2019 E. 3.1; Guidon , Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 397 N 1). Überdies gilt es zu beachten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung im Haftverlängerungsverfahren nur restriktiv anzuordnen ist (BGer 1B 458/2022 vom 23. September 2022 E. 2.2). Vorliegend will der Beschwerdeführer 1 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung abklären, welche Institution die Sachverständige Dr. med. S. für seine stationäre Therapie als geeignet ansieht. Dabei verkennt der Beschwerdeführer 1, dass hier lediglich zu prüfen ist, ob die mit dem angefochtenen Entscheid bis zum 14. Oktober 2022 angeordnete Untersuchungshaft rechtmässig war. Im vorliegenden Verfahren sind daher keine gutachterlichen Abklärungen zu treffen, mit dem Ziel, die Voraussetzungen für eine Haftentlassung unter Auflage einer stationären Therapie als Ersatzmassnahme nach dem Ablauf der zu beurteilenden Haftverlängerung zu erreichen. Vorliegend besteht daher kein Anlass zur Durchführung eines mündlichen Verfahrens mit einer Befragung der Expertin. Im Übrigen wird vollumfänglich auf die Begründung der Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2022 verwiesen. Die Beschwerde ist folglich im schriftlichen Verfahren zu behandeln. 2.2 Der Beschwerdeführer 1 macht in seiner Replik überdies geltend, es seien die von der Staatsanwaltschaft mit Stellungnahmen vom 10. Oktober 2022 (recte: 6. Oktober 2022) und vom 18. Oktober 2022 eingereichten Noven aus dem Recht zu weisen. Damit verkennt er, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und Beweise zulässig sind (BGE 141 IV 396 E. 4.4; BGer 6B_1003/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2.3). Demzufolge sind die betreffenden Tatsachen und Beweismittel beachtlich. 3. Im Weiteren sind die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu behandeln. 3.1. Der Beschwerdeführer 1 beanstandet, die Staatsanwaltschaft habe mit ihrem an die Sachverständige Dr. med. S. gerichteten Ersuchen vom 22. September 2022 um schriftliche Berichterstattung betreffend die geeignete Institution für seine Unterbringung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie ihm keine Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen an die Expertin gewährt habe. Dem Beschwerdeführer 1 wurde das vorerwähnte Schreiben in Kopie zugestellt. Demnach hatte er durchaus die Möglichkeit, der Staatsanwaltschaft seine Ergänzungsfragen zu unterbreiten, womit eine allfällige Gehörsverletzung als noch im Untersuchungsverfahren geheilt gelten kann. Dies gilt umso mehr, als den Parteien lediglich ein Mitspracherecht, jedoch kein Anspruch auf bestimmte Fragen zusteht und eine etwaige Gehörsverletzung somit nicht schwer wiegen würde (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2). In Anbetracht des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO) hätte der Beschwerdeführer 1 allfällige Ergänzungsfragen unverzüglich nach dem Erhalt des genannten Schreibens stellen müssen. Da er dies nicht getan hat, ist im vorliegenden Haftverlängerungsverfahren von einem Verzicht auf Ergänzungsfragen auszugehen. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht auszumachen. 3.2. Der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführer 2 rügen eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinem im Zusammenhang mit der begehrten Ersatzmassnahme vorgetragenen Argument, wonach er während seines Aufenthalts im „Q. “ nie rückfällig geworden sei und während längerer Zeit nach dem Austritt aus dieser Institution abstinent gelebt habe, auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer 2 kritisiert, die Vorinstanz habe eine Kürzung seines Honorars im Umfang von 0.7 Stunde mit keinem Wort begründet. 3.2.1 Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO sind Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und ihn sachgerecht anfechten kann. Dazu ist erforderlich, dass aus der Begründung hervorgeht, von welchem festgestellten Sachverhalt das erkennende Gericht ausging und welche rechtlichen Überlegungen es anstellte (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Begründung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.2.2 Mit Blick auf die Erwägung 2.4.2 des angefochtenen Entscheids ergibt sich mit hinreichender Begründung, von welchen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen die Vorinstanz beim Entscheid über die Ersatzmassnahme ausgegangen ist. Somit hat der Beschwerdeführer 1 diesen Entscheid sachgerecht anfechten können. Demnach ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen, auch wenn die Vorinstanz nicht auf alle Einwände des Beschwerdeführers 1 ausdrücklich eingegangen ist. Indem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführte, sowohl der Aufwand für die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft als auch die Bemühungen in Zusammenhang mit den Ersatzmassnahmen seien nicht entschädigungsberechtigt und das Honorar sei praxisgemäss auf pauschal 5 Stunden festzulegen, hat sie die Überlegungen genannt, aus denen sie die Aufwände im erstinstanzlichen Haftverlängerungsverfahren gekürzt hat. Eine sachgerechte Anfechtung ist damit möglich gewesen, womit keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. 3.2.3 Selbst wenn indes vorliegend eine Verletzung der gerichtlichen Begründungspflicht und damit auch des rechtlichen Gehörs vorliegen sollte, wäre zu beachten, dass ein solcher Mangel im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geheilt werden könnte (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wiegt vorliegend nicht schwer, und der Beschwerdeführer 1 als auch der Beschwerdeführer 2 haben sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens äussern können. Überdies kann die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition prüfen (Art. 393 Abs. 2 StPO). Damit wäre ein allfälliger Mangel im Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt worden. 4. Im Folgenden ist die Rechtmässigkeit der vom Zwangsmassnahmengericht am 21. September 2022 gegen den Beschwerdeführer 1 bis zum 14. Oktober 2022 angeordneten Verlängerung der Untersuchungshaft zu prüfen. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer 1 insbesondere vor, am 9. August 2022 C. zu töten versucht zu haben. 4.2.1. Den vorliegenden Haftakten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 am Abend des 9. August 2022 C. in ihrer Wohnung in X. körperlich angegriffen hat. 4.2.1.1. Aufgrund des genannten Vorfalls wurde C. im Kantonsspital V. medizinisch untersucht. Dr. med. D. , Dr. med. E. und Dr. med. F. stellten folgende Diagnose (Austrittsbericht des Kantonsspitals V. vom 15. August 2022 S. 1): " Häusliche Gewalteinwirkung mit Faustschlägen ins Gesicht und Strangulation am 9. August 2022 mit:

- Schädelhirntrauma Grad I;

- undislozierter Nasengerüstfraktur rechts mit kleinem Stückfragment;

- mehrfragmentärer, deutlich dislozierter Orbitabodenfraktur rechts mit Beteiligung der medialen Berandung sowie des Kanals des Nervus infraorbitalis;

- undislozierten Frakturen der medialen und posterolateralen Begrenzung des rechten Sinus maxillaris;

- Rissquetschwunde 2 cm unterhalb der linken Augenbraue;

- beidseitiges periorbitalen Hämatomen. " Hämatom des linken distalen Humerus (Erstdiagnose vom 9. August 2022). 4.2.1.2 Dr. med. G. , Oberarzt am Institut für Rechtsmedizin Basel (fortan: IRM), führte zunächst telefonisch aus, bei C. seien am Hals Spuren gefunden worden, welche mit einem Angriff gegen den Hals vereinbar seien. Ausserdem hätten Punktblutungen im Gesichtsbereich festgestellt werden können. Diese müssten nicht zwingend auf das Würgen zurückzuführen, sondern könnten auch durch die Schläge gegen das Gesicht verursacht worden sein. Da sie aber auch Punktblutungen hinter den Ohren aufgewiesen habe, sei seiner Meinung nach eine Lebensgefahr durch das Würgen zu bejahen (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2022). Dr. med. G. und Dr. med. H. hielten in ihrem namens des IRM verfassten rechtsmedizinischen Gutachten vom 5. Oktober 2022 namentlich fest, am Hals von C. hätten sich insbesondere auf der rechten Seite, weniger links, zahlreiche kleinfleckige Hautunterblutungen, Hauteinblutungen und oberflächliche Abschürfungen gezeigt. Das Befundmuster spreche für einen Angriff gegen den Hals im Sinn eines Würgens, wobei die Betonung der rechten Halsseite am ehesten mit einem einhändigen Würgen oder einem beidhändigen Würgen von der Seite vereinbar wäre. In der Gesichtshaut, an den Augenlidern, am Hals oberhalb der Verletzungen sowie beiderseits in der Hinterohrregion hätten Punktblutungen festgestellt werden können. Zwar könnten Punktblutungen im Bereich direkter Gewalteinwirkung, z. B. bei Schlägen auf die Augen, auch durch die Schläge erklärt werden, das Gesamtverteilungsmuster im gegenständlichen Fall und insbesondere der Nachweis von Punktblutungen in Hautbereichen, die nicht direkt von Schlägen betroffen gewesen seien, hier insbesondere in der Hinterohrregion, spreche für eine Kompression der Halsweichteile als Ursache der Punktblutungen. In diesem Fall sei von einer unmittelbaren Lebensgefahr durch den Würgevorgang auszugehen. Die festgestellten Punktblutungen mit einem charakteristischen Verteilungsmuster im Gesicht, an den Augenlidern und hinter den Ohren sprächen für eine wirksame Kompression der Halsweichteile. Mit dem Entstehen von Punktblutungen im Verlauf eines Würgevorgangs sei aus rechtsmedizinischer Sicht das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr zum Zeitpunkt des Würgens belegt. Ab diesem Moment sei es für einen Angreifer weder vorhersehbar noch steuerbar, was auch bei Beendigung der Halskompression weiter geschehe. Der Beginn sich selbst verstärkender Prozesse von Hirnschädigung und Hirnschwellung könne auch nach Beendigung eines Würgevorgangs noch zum Eintritt des Todes führen. Die ärztliche Behandlung im gegenständlichen Fall habe keinen Einfluss darauf (Gutachten S. 7 f.). 4.3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet den dringenden Tatverdacht wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Zusammenhang mit dem hier im Vordergrund stehenden Vorfall vom 9. August 2022 im Haftanordnungsantrag vom 13. August 2022 und im Haftverlängerungsantrag vom 9. September 2022 damit, am 9. August 2022, 22:55 Uhr, habe sich C. via Notruf mit der Polizei in Verbindung gesetzt und mitgeteilt, dass sie soeben vom Beschwerdeführer 1 verprügelt worden sei. Die ausgerückte Polizei habe ein erheblich verletztes Opfer angetroffen, welches unverzüglich in stationäre Spitalpflege habe überführt werden müssen. Anlässlich der Befragung vom 10. August 2022 habe C geschildert, dass sie den wohnungslosen Beschwerdeführer 1 seit dem 29. Juli 2022 in ihrer Wohnung in X. habe nächtigen lassen. Nach einem Streitgespräch am 9. August 2022 habe der Beschwerdeführer 1 die Wohnung verlassen und sei in der Folge nicht mehr erreichbar gewesen. Da habe sie gewusst, dass er mutmasslich wieder Betäubungsmittel konsumiert habe und ihn wissen lassen, dass er nicht bei ihr zu erscheinen brauche. Der Beschwerdeführer 1 sei gemäss Angaben von C. um zirka 21:00 Uhr dennoch zu ihrer Wohnung zurückgekehrt und habe versucht, diese unter Zuhilfenahme des sich in seinem Besitz befindlichen Schlüssels zu öffnen. Dies sei aufgrund des sich bereits von innen im Türschloss steckenden Schlüssels misslungen. C. habe den Beschwerdeführer 1 weggewiesen, worauf er sich zunächst entfernt habe. Um zirka 22:15 Uhr habe sie indessen bemerkt, dass sich der Beschwerdeführer 1 auf ihrem Balkon befunden habe. Sie habe die Türe geöffnet, den Beschwerdeführer 1 zur Rede gestellt und um die Rückgabe ihres Wohnungsschlüssels ersucht. Der Beschwerdeführer 1 habe behauptet, diesen verloren zu haben und habe sich über den Balkon entfernen wollen. Sie habe ihn dann aufgefordert, die Wohnung durch die Haustüre zu verlassen. Der Beschwerdeführer 1 habe dann eine Decke an sich genommen und gehen wollen. Sie habe ihn aufgefordert, ihre Sachen in Ruhe zu lassen. Der Beschwerdeführer 1 habe sie gepackt und ins Wohnzimmer gestossen. Als sie ihn erneut zur Rede gestellt habe, solle der Beschwerdeführer 1 sie dahingehend bedroht haben, dass er sie jetzt umbringe. Gemäss den Schilderungen von C. habe der Beschwerdeführer 1 alsdann begonnen, sie mit den Fäusten zu prügeln. Er habe sie seitwärts zu Boden gedrückt, fixiert und fortwährend mit den Fäusten auf sie und ihr Gesicht eingeschlagen, wobei C. das Brechen von Knochen akustisch wahrgenommen habe. Sie habe ihn angefleht, aufzuhören, worauf der Beschwerdeführer 1 kurz von ihr abgelassen habe. Er habe sie aufgefordert, die Polizei zu avisieren, worauf sie sich ins Treppenhaus entfernt habe. Der Beschwerdeführer 1 solle einen Anruf jedoch nicht zugelassen und C. wieder in die Wohnung verbracht haben. Anschliessend habe er sich gemäss deren Darstellung wie folgt geäussert: „Wenn ich schon ins Gefängnis muss, bringe ich dich vorher um“. Er habe die Türe hinter sich geschlossen und erneut mit den Fäusten auf ihr Gesicht eingeschlagen. Er habe sie immer wieder am Hals gepackt und sie teilweise bis zu massiver Luftnot gewürgt. Der Beschwerdeführer 1 habe erst von ihr abgelassen, als die Nachbarin an der Türe erschienen sei und sich erkundigt habe, was da los sei. Sie habe sich dann sofort in die Wohnung der Nachbarin begeben, worauf der Beschwerdeführer 1 ihr Mobiltelefon sowie ihre Kreditkarte behändigt und damit die Örtlichkeiten verlassen habe. Die Kreditkarte habe er in der Folge angeblich in Z. verwendet. Anlässlich der Hospitalisierung seien bei C. eine Vielzahl schwerer Verletzungen festgestellt worden, darunter eine gebrochene Nase und mehrere Brüche im Gesichtsbereich. Gemäss Auskunft des beigezogenen Instituts für Rechtsmedizin sei mit Blick auf Punktblutungen hinter den Ohren von einem lebensgefährlichen Würgen auszugehen. Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer 1 während des Ereignisses mehrfach dahingehend geäussert habe, dass er C. umbringen werde, sie durch Schläge schwer verletzt und durch Würgen in unmittelbare Lebensgefahr gebracht habe, sei von einem dringenden Tatverdacht einer versuchten vorsätzlichen Tötung auszugehen. Für diese Annahme spreche auch, dass der Beschwerdeführer 1 mutmasslich letztlich nur wegen des Erscheinens der Nachbarin vom Opfer abgelassen habe. Ferner hielt die Staatsanwaltschaft im Haftanordnungsantrag vom 13. August 2022 und im Haftverlängerungsantrag vom 9. September 2022 fest, dass aufgrund des vorstehend Dargestellten auch ein dringender Tatverdacht wegen Drohung, Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Hausfriedensbruchs gegeben sei. 4.3.2 Überdies macht die Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 9. September 2022 einen dringenden Tatverdacht wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 20. März 2022 geltend. Zur Begründung bringt sie vor, der Beschwerdeführer 1 stehe im dringenden Verdacht, am 20. März 2022, um 15:30 Uhr, auf dem Y. platz 2 in Z. in alkoholisiertem Zustand I. nach einer verbalen Auseinandersetzung mit einem gezielten Faustschlag ins Gesicht angegriffen und ihn anschliessend mit weiteren Faustschlägen traktiert zu haben. I. habe sich gewehrt, seinerseits zugeschlagen und auch seine Kollegen hätten sich eingemischt. Der Beschwerdeführer 1 habe schliesslich nach einem rund 2.8 kg schweren Stein gegriffen, diesen über seinen Kopf gehoben und versucht, I. damit zu schlagen. Der Angriff mit dem Stein habe durch J. , einem Kollegen des Geschädigten, gerade noch abgewehrt werden können. Letzterer sei sich sicher gewesen, dass der Beschwerdeführer 1 I. ohne sein Eingreifen mit dem Stein schwer verletzt oder sogar umgebracht hätte (vgl. Erstaussagen von I. und J. vom 20. März 2022; Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 20. März 2022). I. habe Verletzungen im Gesicht und an seinen Händen erlitten und sei gemäss seinen Angaben in der Folge während zirka 1 ½ Monaten arbeitsunfähig gewesen (vgl. polizeiliche Einvernahme mit I. vom 13. Juni 2022). Der Beschwerdeführer 1 habe zugegeben, dass er I. einen Faustschlag gegen den Kopf verpasst habe, und dass es hernach zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Er bestreite jedoch, dass sein Schlag gegen den Kopf des Geschädigten derart hart gewesen sei, dass I. danach geblutet habe. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 geltend gemacht, dass er nur deswegen zugeschlagen habe, weil I. bedrohlich auf ihn zugegangen sei. Dass er einen Stein behändigt und damit versucht habe, I. zu schlagen, habe der Beschwerdeführer 1 gänzlich in Abrede gestellt und ausgeführt, dass diese Geschichte frei erfunden sei; er habe diesen Stein noch nie gesehen. Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer 1 beruhe massgeblich auf den Erstaussagen von I. und J. . Zudem gebe es zwei Videoaufnahmen, welche die Auseinandersetzung auf dem Y. platz in Teilen zeigten (vgl. Fotodokumentation der Kantonspolizei Basel-Stadt). Der Beschwerdeführer 1 räume den Tatvorwurf teilweise ein. Seine Aussagen, wonach er keinen Stein behändigt habe und er diesen auch noch nie gesehen habe, würden dadurch widerlegt, dass auf eben diesem Stein seine DNA habe sichergesellt werden können. Aufgrund des Gesagten bestehe der dringende Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer 1 der versuchten schweren Körperverletzung strafbar gemacht habe. 4.4.1 Das Zwangsmassnahmengericht führt im Haftanordnungsentscheid vom 15. August 2022 zum dringenden Tatverdacht wegen versuchter vorsätzlicher Tötung aus, der Beschwerdeführer 1 habe zugegeben, C. heftig geschlagen zu haben. Er bestreite aber, sie gewürgt und mit dem Tod bedroht zu haben. Die Aussagen von C. wirkten glaubhaft und seien in sich stimmig. Zudem lägen betreffend den Vorwurf des Würgens objektivierbare Hinweise vor, könne doch aufgrund von Punktblutungen hinter dem Ohr Lebensgefahr durch Würgen bejaht werden und die Spuren am Hals seien mit einem Angriff gegen diesen vereinbar. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb das Opfer den Beschwerdeführer 1 zu Unrecht belasten sollte. 4.4.2 Im angefochtenen Haftverlängerungsentscheid vom 21. September 2022 erwägt das Zwangsmassnahmengericht untern anderem, C. habe in der Einvernahme vom 25. August 2022 den Vorfall detailliert dargelegt und das äusserst brutale Vergehen des Beschwerdeführers 1 beschrieben. Dabei habe sie auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer 1 sie zweimal ausdrücklich mit dem Tod bedroht habe („kum do ane, ich bring di um“, „Wenn ich scho sitze muess, denn bring ich die ganz um“) und sie mehrmals an den Hals gefasst und einmal den Hals so zugedrückt habe, dass sie nach Luft habe ringen müssen. Damit wirkten ihre Aussagen nach wie vor glaubwürdiger (recte wohl: glaubhafter) als diejenigen des Beschwerdeführers 1, zumal auf den Fotos klar Würgemale erkennbar seien (Fotos von 23:17 Uhr und 23:16 Uhr). Somit bestehe ein für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft genügender dringender Tatverdacht betreffend versuchte vorsätzliche Tötung und Drohung. Auch der Verteidiger bestreite das Vorliegen eines für die Verlängerung der Untersuchungshaft ausreichenden dringenden Tatverdachts nicht, mache er doch lediglich geltend, dass eine (recte: keine) konkrete Lebensgefährdung bestanden habe und seine Aussage „Jetzt werde ich so oder so eingesperrt, jetzt könne ich dich auch umbringen“ nicht als Drohung gemeint gewesen sei. Ferner habe der Beschwerdeführer 1 selber zugegeben, dass er C. ins Gesicht geschlagen und sie heftig geblutet habe. Bezüglich des Vorfalls in Z. sei der Beschwerdeführer 1 insofern geständig, als er zugegeben habe, das Opfer mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. 4.5 Der Beschwerdeführer 1 bestreitet mit seiner Beschwerde den dringenden Tatverdacht wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Wesentlichen mit der Begründung, obwohl sein Verteidiger mit Schreiben vom 17. August 2022 Fotos der Punktblutungen verlangt habe, hätten sich bei dessen Akteneinsicht am 14. September 2022 noch keine entsprechenden Fotos bei den Akten befunden. Der Inhalt der im Zusammenhang mit den Punktblutungen von der Staatsanwaltschaft bei der Gerichtsmedizin telefonisch eingeholten Auskünfte werde in jedem Fall bestritten. Somit bestünden vorliegend keine objektivierbaren Beweise für erhebliche Punktblutungen hinter dem Ohr, welche eine konkrete Lebensgefahr durch Würgen und damit eine versuchte Tötung belegen könnten. Überdies stelle seine Äusserung „Jetzt werde ich so oder so eingesperrt, jetzt könne ich dich auch umbringen“ keine konkrete Todesdrohung dar. Da es mithin an einer Todesdrohung fehle, müsse auch ein Tötungswillen verneint werden. 4.6 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: (1 more citations)BGE 143 IV 330 E. 2.1<-; 137 IV 122 E. 3.2). In Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ist somit lediglich eine summarische Beweiswürdigung der Aussagen des mutmasslichen Opfers und des Beschuldigten vorzunehmen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 und 3.3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Lauf des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 316 E. 3.1 f.; BGer 1B_442/2022 vom 20. September 2022 E. 3.1). 4.7 Das Kantonsgericht schliesst sich den einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft sowie den korrekten Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts vollumfänglich an. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Erwägung 4.3.1 - 4.4.2 hiervor). Wie sich dem forensischen Gutachten von Dr. med. G. und Dr. med. H. vom 5. Oktober 2022 entnehmen lässt, hat aufgrund des in Rede stehenden Angriffs des Beschwerdeführers 1 gegen den Hals von C. eine konkrete Lebensgefahr bestanden (Gutachten S. 8). Vor diesem Hinter- grund besteht ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer 1 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, eventualiter Gefährdung des Lebens. Insoweit ist demnach ein dringender Tatverdacht auf ein Verbrechen klarerweise gegeben. 4.8.1 Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Vorbringen, er habe C. nicht konkret mit dem Tod bedroht, in Bezug auf den dringenden Tatverdacht der Drohung dem Beschwerdeführer 1 nicht zu helfen vermag. Es ist nämlich nicht erforderlich, dass die Drohungen seitens des Drohenden wirklich ernst gemeint sind, also dass er tatsächlich bereit und in der Lage wäre, dem Adressaten das angedrohte Übel beizufügen. Es genügt der Wille des Täters, das Opfer mit der Drohung in Angst und Schrecken zu versetzen (OGer ZH SB200025 vom 15. Dezember 2020 E. III/7.2). Im vorliegenden Fall schilderte C. anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. August 2022 authentisch, am Abend des 9. August 2022 zweimal vom Beschwerdeführer 1 mit dem Tod bedroht worden zu sein („kum do ane, ich bring di um“, „Wenn ich scho sitze muess, denn bring ich di ganz um“). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer 1 diese Drohungen im Rahmen des gewalttätigen Angriffs auf C. ausstiess und die Letztere dadurch in Todesangst versetzt wurde, ist ohne Weiteres ein dringender Tatverdacht wegen Drohung anzunehmen. 4.8.2 Im Übrigen ist der dringende Tatverdacht hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung, des Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und des Hausfriedensbruchs unstrittig gegeben. 4.9 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der für die Fortdauer der Untersuchungshaft notwendige dringende Tatverdacht vorliegt. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a-c Law citationStPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Wiederholungsgefahr im Sinn von Law citationArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind somit drei Elemente konstitutiv, welche kumulativ erfüllt sein müssen: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legalbzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist ( (1 more citations)BGE 146 IV 326 E. 3.1<-; 143 IV 9 E. 2.5). Bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gehandelt haben; zudem müssen sie gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet gewesen sein wie die drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen. Die Vortaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person sie begangen hat. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte „qualifizierte Wiederholungsgefahr“), kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden, da es nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen ( (2 more citations)BGE 146 IV 326 E. 3.1<-; 143 IV 9 E. 2.3.1<-; 137 IV 13 E. 3 f.). Die Einstufung eines Vergehens als schwer setzt voraus, dass abstrakt eine Freiheitsstrafe angedroht ist. Bei der Beurteilung der Tatschwere sind zudem namentlich das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen, insbesondere die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann ( (1 more citations)BGE 146 IV 326 E. 3.1<-; 143 IV 9 E. 2.6). Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit sowie bei schweren Verstössen gegen Nebenstrafgesetze ( (1 more citations)BGE 146 IV 326 E. 3.1<-; 143 IV 9 E. 2.7 S. 15). Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei der Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, das heisst insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ausfällt, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, das heisst eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (zum Ganzen: (1 more citations)BGE 146 IV 326 E. 3.1<-; 143 IV 9 E. 2.8 ff.; BGer 1B_167/2021 vom 5. Mai 2021 E. 5.1). 5.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht bejaht die Wiederholungsgefahr unter Verweis auf den Haftanordnungsentscheid vom 15. August 2022 damit, dass das Vortatenerfordernis aufgrund der Vorstrafe wegen [versuchten] Raubs und eines [eingestandenen] früheren Vorfalls [vom 22. Juli 2018] zum Nachteil von C. erfüllt sei. Aus der Vorabstellungnahme von Dr. med. S. vom 7. September 2022 gehe sodann hervor, dass die Wahrscheinlichkeit einer erneuten (häuslichen) Gewalttat durch den Beschwerdeführer 1 hoch einzuschätzen sei. Es drohten Delikte gegen Leib und Leben. Demnach sei der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach wie vor gegeben. 5.2.2 Der Beschwerdeführer 1 wendet in seiner Beschwerde dagegen ein, mit dem Eintritt in eine stationäre Therapie bestehe keine relevante Wahrscheinlichkeit mehr, dass er erneut mit (häuslicher) Gewalt in Erscheinung treten werde. 5.3 Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde in Bezug auf die Wiederholungsgefahr mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Er macht lediglich geltend, dass die Wiederholungsgefahr mit einer stationären Therapie gebannt werden könne. Dieses Vorbringen geht an der Sache vorbei. Im Rahmen der an dieser Stelle vorzunehmenden Prüfung der Wiederholungsgefahr ist nämlich einzig von Bedeutung, ob im Fall einer Haftentlassung erneut einschlägige schwere Vergehen oder Verbrechen des Beschwerdeführers 1 ernsthaft zu befürchten sind. Hierzu wird in der Beschwerde jedoch nichts vorgetragen. Wie es sich damit im Rahmen einer stationären Massnahme verhält, stellt sich nicht hier, sondern erst bei der Prüfung der Ersatzmassnahmen. Demnach bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 die vorinstanzliche Erkenntnis bezüglich der Wiederholungsgefahr nicht rechtsgenüglich beanstandet hat. Die Vorinstanz hat denn auch den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu Recht bejaht. Das Vortatenerfordernis ist zweifelsohne gegeben, wurde doch der Beschwerdeführer 1 am 28. Juni 2013 vom Appellationsgericht Basel-Stadt unter anderem wegen versuchten Raubs verurteilt und er räumte ein, C. bereits einmal so verletzt zu haben, dass sie sich in Spitalpflege begeben musste (polizeiliche Einvernahme vom 12. August 2022, Frage 16). Überdies erscheint die Beweislage in Bezug auf den besagten Vorfall vom 9. August 2022 als derart erdrückend (Aussagen von C. und des Beschwerdeführers 1, medizinische Berichte und Gutachten samt Fotos), dass mit einer Verurteilung des Beschwerdeführers 1 wegen eines einschlägigen schweren Vergehens oder Verbrechens zu rechnen ist. Im Weiteren ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer 1 erneut einschlägige schwere Vergehen oder Verbrechen verüben wird, sollte er in Freiheit entlassen werden. Die Sachverständige Dr. med. S. ist in ihrer Vorabstellungnahme vom 7. September 2022 zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer 1 zahlreiche Faktoren aufweise, die hinsichtlich häuslicher Gewalt auf ein hohes Rückfallrisiko hindeuteten. Er sei als Kind selbst Opfer häuslicher Gewalt geworden und wiederholt mit häuslicher Gewalt in Erscheinung getreten; ausserdem sei gewalttätiges Verhalten nicht nur im häuslichen Umfeld, sondern auch gegenüber unbekannten Personen bzw. Angehörigen (Bruder) bekannt. Der Beschwerdeführer 1 habe angedeutet, dass er im Vorfeld der Tat Suizidgedanken gehabt habe, was ebenfalls als Risikofaktor für fremdaggressives Verhalten zu bewerten sei. Auch wenn der Beschwerdeführer 1 in der Untersuchungshaft abstinent von psychotropen Substanzen lebe, sei die Abhängigkeit bislang nicht behandelt worden und sicherlich nicht stabil überwunden. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer 1 erneut mit (häuslicher) Gewalt in Erscheinung trete, sei in der Gesamtschau – verglichen mit dem durchschnittlichen Täter dieser Deliktgruppen – hoch einzuschätzen. Diese gutachterlichen Ausführungen erscheinen als schlüssig, stringent und widerspruchsfrei, was der Beschwerdeführer 1 im Übrigen selbst nicht bestreitet. Demnach ist von einer hohen Wiederholungsgefahr für die Begehung erneuter Gewalttaten auszugehen. Nach alledem kann im Ergebnis festgehalten werden, dass eine Wiederholungsgefahr im Sinne von Law citationArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO gegeben ist. 6.1.1 Anstelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft werden nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Law citation (1 more citations)Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Law citationArt. 197 Abs. 1 lit. c StPO) eine oder mehrere mildere Massnahmen angeordnet, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Law citationArt. 237 Abs. 1 StPO). In Law citationArt. 237 Abs. 2 StPO werden als Ersatzmassnahmen namentlich die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c) oder die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (lit. f), genannt. Die gesetzliche Auflistung der Ersatzmassnahmen ist nicht abschliessend, sondern nur beispielhaft zu verstehen ( (1 more citations)BGE 145 IV 503 E. 3.1<-; 142 IV 367 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist als Ersatzmassnahme etwa eine stationäre Massnahme eines Beschuldigten in einer offenen Einrichtung nicht ausgeschlossen. Eine solche Massnahme muss jedoch angesichts der damit für die potenziellen Opfer verbundenen Wiederholungsgefahr auf einem Sachverständigengutachten beruhen (BGer 1B_171/2019 vom 8. Mai 2019 E. 3.1; 1B_100/2016 vom 5. April 2016 E. 3.2; 1B_654/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 4.2). Dabei gilt es im Auge zu behalten, dass es grundsätzlich Aufgabe des erkennenden Sachgerichts ist, über die Ausfällung einer Massnahme im Sinne von Law citationArt. 59 ff. StGB zu entscheiden. Eine stationäre Behandlung in einer offenen Einrichtung kann daher vom Haftgericht als Ersatzmassnahme nur angeordnet werden, wenn aufgrund eines Gutachtens im Sinn von Law citationArt. 56 Abs. 3 StGB alle Voraussetzungen für eine solche Anordnung klarerweise als erfüllt gelten (BGer 1B_91/2021 vom 10. März 2021 E. 2.3; 1B_193/2020 vom 7. Mai 2020 E. 5; 1B_171/2019 vom 8. Mai 2019 E. 3.1; 1B_344/2012 vom 19. Juni 2012 E. 5; 1B_654/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 4.2). Befürwortet der Gutachter hingegen eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung im Sinn von Law citationArt. 59 Abs. 3 StGB, so ist eine Behandlung als Ersatzmassnahme ausgeschlossen; allerdings steht es dem Beschuldigten frei, gestützt auf Law citationArt. 236 Abs. 1 StPO ein Gesuch um Versetzung in den vorzeitigen Massnahmenvollzug zu stellen (BGer 1B_171/2019 vom 8. Mai 2019 E. 3.1; 1B_294/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2; 1B_367/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Soweit möglich ist ein psychisch behandlungsbedürftiger Beschuldigter während seiner Inhaftierung in einer psychiatrischen Gefängnisabteilung unterzubringen (BGer 1B_100/2016 vom 5. April 2016 E. 3.2; 1B_96/2012 vom 5. März 2012 E. 3.2; zum Ganzen: Coquoz, Commentaire romand CPP, a.a.O., Art. 237 N 13a). 6.1.2 Das Zwangsmassnahmengericht erachtet im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen für die Anordnung von Ersatzmassnahmen zur Verringerung der erheblichen Wiederholungsgefahr zurzeit für nicht gegeben. Zur Begründung führt es insbesondere aus, die Gutachterin [Dr. med. S. ] habe in ihrer Vorabstellungnahme [vom 7. September 2022] dargelegt, dass lediglich eine stationäre Suchtbehandlung ausreichend sei. Erst wenn der Beschwerdeführer 1 im Rahmen einer längeren stationären Behandlung seine Abstinenz habe erproben können, sei ein ambulantes Setting erfolgreich. Nachdem bereits vier Behandlungen in der Psychiatrie V. und eine Suchttherapie im Q. erfolglos gewesen seien, sei fraglich, ob ein erneuter Eintritt in das Q. eine ausreichende Ersatzmassnahme darstelle. Diesbezüglich müsste erneut die Gutachterin angefragt werden. Weiter sei noch nicht geklärt, wann ein Eintritt in das Q. effektiv möglich sei. 6.1.3 Der Beschwerdeführer 1 hält dem hauptsächlich entgegen, die Wiederholungsgefahr könne durch eine stationäre Therapie gebannt werden. Dr. med. S. erachte in ihrer Vorabstellungnahme vom 7. September 2022 als Ersatzmassnahme eine intensive stationäre Sucht-bzw. Entwöhnungsbehandlung, bei der gleichzeitig die psychosozialen Probleme (Wohnung, Arbeit) sowie die Gewaltproblematik angegangen würden, für angezeigt. Dies könne etwa im Q. sofort umgesetzt werden. Gemäss einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2022 solle Dr. med. S. geäussert haben, dass eine relativ offene Einrichtung wie das Q. vorliegend nicht in Frage käme. In Anbetracht, dass in der Vorabstellungnahme schlicht von einer stationären Behandlung gesprochen werde, er während seines früheren Aufenthalts im Q. und geraume Zeit nach seinem Austritt abstinent gewesen sei sowie nur nach Alkohol- und Drogenkonsum delinquiert habe, könne er sich jedoch nicht vorstellen, dass sich Dr. med. S. entsprechend geäussert habe. Er bestreite daher den Inhalt dieser Aktennotiz. 6.1.4.1 Die Sachverständige Dr. med. S. führt in ihrer Vorabstellungnahme vom 7. September 2022 aus, der Beschwerdeführer 1 habe ihr gegenüber geäussert, dass er sich im Falle einer Entlassung aus der Untersuchungshaft in eine ambulante Suchtbehandlung begebe und ein Kontaktverbot unbedingt einhalten wolle. Zuverlässige Abstinenz von Alkohol und Kokain sowie die konsequente Einhaltung eines Kontaktverbots wären sicherlich geeignete Massnahmen, um dem hohen Rückfallrisiko zu begegnen. Angesichts der seit vielen Jahren bestehenden Suchtproblematik und des Umstands, dass der Beschwerdeführer 1 einmal eine stationäre Suchtbehandlung gegen ärztlichen Rat abgebrochen und danach die ambulante Behandlung nicht wahrgenommen habe, erscheine eine ambulante Suchtbehandlung derzeit nicht aussichtsreich. Gerade angesichts der ungeordneten sozialen Situation sei das Risiko sehr hoch, dass der Beschwerdeführer 1 bei einer Entlassung aus der Untersuchungshaft schnell wieder Alkohol bzw. Kokain konsumiere. Bei einem Rückfall in den Konsum müsste befürchtet werden, dass das Kontaktverbot nicht mehr zuverlässig eingehalten würde. In dieser Situation wären wiederum Konflikte zu erwarten und es bestünde ein hohes Risiko einer gewalttätigen Eskalation. Aus gutachterlicher Sicht wäre als Ersatzmassnahme nur eine stationäre Suchtbehandlung aussichtsreich. In dieser müsste einerseits eine intensive Auseinandersetzung mit den Hintergründen der Sucht stattfinden und eine Rückfallprophylaxe durchgeführt werden. Wichtig wäre, die (häusliche) Gewaltproblematik explizit anzugehen. Begleitend müssten die sozialen Probleme des Beschwerdeführers 1 geklärt werden (Wohnung, Arbeit). Erst wenn ein sozialer Empfangsraum vorbereitet sei und der Beschwerdeführer 1 im Rahmen einer längeren stationären Behandlung seine Abstinenz habe erproben können, wäre es aussichtsreich, die psychiatrische Behandlung bzw. die Suchtbehandlung im ambulanten Setting fortzusetzen. 6.1.4.2 Die Staatsanwaltschaft ersuchte mit Schreiben vom 22. September 2022 die Sachverständige Dr. med. S. um ergänzende Mitteilung, welche Institutionen sich am besten für die Unterbringung zwecks Durchführung einer stationären Therapie eigneten. Die Expertin führt in ihrer gutachterlichen Antwort vom 14. Oktober 2022 aus, für die Durchführung der Behandlung des Beschwerdeführers 1 halte sie die Justizvollzugsanstalt T. für geeignet, weil – neben der Diagnose einer Alkohol- bzw. Kokainabhängigkeit – für das Gewaltrisiko des Beschwerdeführers 1 sicherlich persönlichkeitsgebundene Faktoren eine wichtige Rolle spielten und dort die stationäre Behandlung klar nicht nur störungs-, sondern auch deliktspezifisch ausgerichtet sei. Die dortigen Therapeuten verfügten über eine breite Erfahrung in der Straftäterbehandlung, weshalb das Setting sehr gut geeignet sei, dem derzeit hohen Rückfallrisiko angemessen zu begegnen. Inzwischen liege der Bericht vom 15. Juni 2021 über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers 1 im Q. vor, welchem zu entnehmen sei, dass er der Behandlung im Q. bis zuletzt ambivalent gegenübergestanden sei. Er habe die Schwere seiner Suchterkrankung nicht anerkannt und die stationäre Behandlung entgegen der Empfehlung der Therapeuten abgebrochen. In der Folge sei er offenbar auch nicht für eine Fortsetzung der Behandlung im ambulanten Setting zu motivieren gewesen. So seien die Therapeuten des Q. zur Beurteilung gelangt, dass das Ziel eines nachhaltigen Aufbaus eines ambulanten Netzwerks für die Zeit nach dem Aufenthalt nicht gelungen sei. Auch im von ihr mit dem Beschwerdeführer 1 geführten Gespräch sei deutlich geworden, dass er die Schwere seiner Suchterkrankung tendenziell bagatellisiere. Es scheine ihm schwer zu fallen, sein Unterstützungsbedürfnis anzuerkennen. Er bagatellisiere sowohl das mit seiner Abhängigkeit verbundene Risiko für zukünftiges gewalttätiges Verhalten als auch die erhebliche Gefährdung seiner Ex-Partnerin zum fraglichen Tatzeitpunkt. Aus diesem Grund greife eine allein störungsspezifische Behandlung zu kurz. Um das Rückfallrisiko wirksam zu vermindern, sei es wichtig, deliktspezifische Aspekte ebenfalls umfassend zu adressieren. Gemäss Homepage des Q. werde auch in dieser Einrichtung eine deliktorientierte Therapie angeboten. Es müsse aber beachtet werden, dass in dieser Institution nicht nur abhängige Straftäter lebten, sondern auch Patienten, die sich freiwillig behandeln liessen oder die zivilrechtlich untergebracht seien. Es sei deshalb davon auszugehen, dass deliktspezifische Aspekte nicht im selben Masse berücksichtigt werden könnten wie im Setting der Justizvollzugsanstalt T. , das ganz klar für die Behandlung von psychisch gestörten bzw. abhängigen Straftätern konzipiert sei. Zusammenfassend sei aus gutachterlicher Sicht für die Durchführung einer stationären Behandlung (mit dem Ziel einer Reduktion der Wiederholungs-bzw. Ausführungsgefahr) die Justizvollzugsanstalt T. oder eine vergleichbare Institution sicherlich deutlich besser geeignet als das Q. . 6.1.4.3 Aus den vorstehenden gutachterlichen Ausführungen geht nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei hervor, dass die Sachverständige als Ersatzmassnahme einzig eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers 1, also eine Massnahme im Sinn von Law citationArt. 59 ff. StGB, für angezeigt hält. Auch legt sie plausibel dar, dass hierfür die Justizvollzugsanstalt T. oder eine vergleichbare Institution bestimmt deutlich besser geeignet ist als das Q. . Im Übrigen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich die Expertin nicht ausdrücklich dazu äussert, ob die stationäre Behandlung in einer offenen oder einer geschlossenen Einrichtung durchgeführt werden muss. 6.1.5 Der Beschwerdeführer 1 fordert als Ersatzmassnahme eine stationäre Behandlung im Q. , was das Kantonsgericht als ungeeignet erachtet. Gemäss der Sachverständigen Dr. med. S. kann im Q. zwar ohne Weiteres eine störungsspezifische Therapie vorgenommen werden. Jedoch scheint die für den Behandlungserfolg bedeutsame deliktsspezifische Therapie dort klarerweise nicht so wirksam wie in der Justizvollzugsanstalt T. durchgeführt werden zu können. Bereits aufgrund dessen erscheint es nicht als angezeigt, eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers 1 im Q. anzuordnen. Selbst wenn indes die Expertin eine stationäre Therapie in einer offenen Einrichtung wie dem Q. nicht als ausgeschlossen erachten sollte, könnte das Haftgericht eine solche als Ersatzmassnahme nach der restriktiven Praxis des Bundesgerichts nur anordnen, wenn aufgrund eines Gutachtens unzweifelhaft feststehen würde, dass sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Behandlung gemäss Law citationArt. 59 ff. StGB erfüllt sind (siehe Erwägung 6.1.1). Daran fehlt es hier. So liegt gegenwärtig noch keine definitive Diagnose der Sachverständigen zur Frage einer psychischen Störung bzw. zur Abhängigkeit von Suchtstoffen und dem Zusammenhang der Anlasstaten mit einer schweren psychischen Störung bzw. Sucht vor. Ebenso wenig ist zurzeit gutachterlich geklärt, ob eine stationäre Therapie in einer offenen Einrichtung wie dem Q. geeignet wäre, den Beschwerdeführer 1 von Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, die im Zusammenhang mit einer psychischen Störung bzw. Sucht stehen (vgl. Law citation (1 more citations)Art. 59 Abs. 1 lit. a und b StGB und Law citation (1 more citations)Art. 60 Abs. 1 lit. a und b StGB). Überdies fehlt beim jetzigen Stand des Verfahrens eine verlässliche gutachterliche Prognose zur Frage, ob eine stationäre Behandlung in einer offenen Einrichtung ausreichend wäre, um den Beschwerdeführer 1 von der erneuten Begehung einschlägiger Straftaten, insbesondere zum Nachteil von C. , abzuhalten (vgl. TC VD PE21.021084 vom 27. Dezember 2021 E. 3.3). Schliesslich ist bis jetzt auch die Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers 1 durch die Sachverständige nicht abgeklärt. Somit ist gegenwärtig nicht eindeutig erkennbar, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Behandlung in einer offenen Einrichtung klarerweise gegeben sind. Eine solche kommt daher vorliegend zurzeit als Ersatzmassnahme nicht in Frage. Im Weiteren sind keine anderen tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich, durch die der Beschwerdeführer 1 im Fall der Haftverschonung von weiteren, einschlägigen Straftaten abgehalten werden könnte. Nach alledem ist zu schliessen, dass keine Ersatzmassnahme anzuordnen ist. 6.2.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Law citationArt. 29 Abs. 1 BV und Law citationArt. 6 Ziff. 1 EMRK). Gemäss Law citationArt. 5 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Abs. 1). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Abs. 2). Laut Law citationArt. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in einem Haftprüfungsverfahren die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, nur so weit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z. B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E. 3.2; 128 I 149 E. 2.2.1; BGer 1B_176/2022 vom 21. April 2022 E. 3.3). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; BGer 1B_481/2022 vom 29. September 2022 E. 4.2). 6.2.2 Vorliegend ernannte die Staatsanwaltschaft bereits am 19. August 2022, d.h. lediglich 10 Tage nach dem in Rede stehenden Vorfall in der Wohnung von C. , Dr. med. S. als Sachverständige und erteilte ihr einen umfassenden Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers 1. Gleichzeitig bat sie die Sachverständige um eine Vorabstellungnahme zu den Fragen der Rückfallbzw. Ausführungsgefahr und Ersatzmassnahmen. Am 7. September 2022 erstattete Dr. med. S. ihre Vorabstellungnahme. Am 22. September 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Sachverständige um schriftliche Berichterstattung zur Frage, welche Institution am besten für die Unterbringung des Beschwerdeführers 1 zwecks Durchführung einer stationären Therapie geeignet sei. Am 14. Oktober 2022 nahm Dr. med. S. hierzu Stellung. In Bezug auf diese bislang ohne Verzug unternommenen Schritte zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers 1 kann klarerweise keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgemacht werden. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass nach der dargestellten Rechtsprechung die Anordnung einer Massnahme im Sinn von Law citationArt. 59 ff. StGB grundsätzlich dem erkennenden Sachgericht obliegt und dass eine solche vom Haftgericht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund eines Gutachtens im Sinn von Law citationArt. 56 Abs. 3 StGB alle Voraussetzungen hierfür als offenkundig erfüllt gelten können. Auch wenn sich die Sachverständige zu einzelnen Punkten vorab geäussert hat, sind die sich hier im Zusammenhang mit der Anordnung einer stationären Behandlung als Ersatzmassnahme stellenden, von der Staatsanwaltschaft der Sachverständigen am 19. August 2022 unterbreiteten Fragen, insbesondere betreffend die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 - 61 Law citationStGB und Law citationArt. 63 StGB, noch nicht vollständig und verlässlich beantwortet. So ist namentlich zurzeit nicht geklärt, ob sich der Beschwerdeführer 1 einer stationären Behandlung unterziehen wird. Überdies liegt noch keine definitive Diagnose der Sachverständigen zur Frage einer psychischen Störung bzw. Abhängigkeit von Suchtstoffen und dem Zusammenhang der Anlasstaten mit einer schweren psychischen Störung bzw. Sucht vor. Ebenso wenig ist zurzeit gutachterlich geklärt, ob eine stationäre Therapie in einer offenen Einrichtung wie dem Q. geeignet wäre, den Beschwerdeführer 1 von Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, die im Zusammenhang mit einer psychischen Störung bzw. Sucht stehen. Im Weiteren fehlt beim jetzigen Stand des Verfahrens eine gutachterliche Prognose, dass eine stationäre Behandlung in einer offenen Einrichtung ausreichend wäre, um den Beschwerdeführer 1 von der erneuten Begehung einschlägiger Straftaten, insbesondere zum Nachteil von C. , abzuhalten. Für die Beantwortung der relevanten Fragen bedarf es eines fundierten psychiatrischen Gutachtens. In Anbetracht des hierfür erforderlichen Zeitaufwands kann im Umstand, dass die besagten Fragen noch nicht verlässlich geklärt sind, keine zu beanstandende Verzögerung in der Gutachtenserstattung bzw. in der Führung des Strafverfahrens erblickt werden. 6.2.3 Auch erweist sich die Untersuchungshaft nicht als unverhältnismässig lang. Der Beschwerdeführer 1 befindet sich erst seit dem 11. August 2022 in Haft. Angesichts der massiven Vorwürfe der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, des Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Drohung und des Hausfriedensbruchs droht dem Beschwerdeführer 1 im Verurteilungsfall eine empfindliche Freiheitsstrafe. Mit einer erstmaligen Haftverlängerung um 1 Monat bzw. einer Gesamtdauer der Untersuchungshaft von rund 2 Monaten besteht die Gefahr der Überhaft offenkundig nicht einmal ansatzweise. 6.3 Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass sich die hier in Rede stehende Verlängerung der Untersuchungshaft auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als vollends rechtens erweist.

7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft vorläufig für die Dauer von 1 Monat bis zum 14. Oktober 2022 verlängert hat. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 erweist sich somit als unbegründet und ist folgerichtig abzuweisen.

8. Zu prüfen bleibt der dem Beschwerdeführer 2 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren zu vergütende Arbeitsaufwand. 8.1.1 Im angefochtenen Entscheid stellt das Zwangsmassnahmengericht fest, dass der Zeitaufwand der Verteidigung für das vorliegende Verfahren pauschal 5 Stunden beträgt. Damit kürzte es den vom Beschwerdeführer 2 mit Kostenblatt vom 15. September 2022 in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand für die Verteidigung des Beschuldigten im Haftverlängerungsverfahren von 8.25 Stunden auf 5 Stunden. Zur Begründung führt es aus, der Zeitaufwand der Verteidigung sei für das vorliegende Verfahren praxisgemäss auf pauschal 5 Stunden festzulegen. Nicht zu entschädigen seien der Aufwand für die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft und die Bemühungen im Zusammenhang mit den Ersatzmassnahmen. 8.1.2 Der Beschwerdeführer 2 wendet dagegen in seiner Beschwerde zusammengefasst ein, die Kürzung seines Arbeitsaufwands für die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft und die Bemühungen im Zusammenhang mit den Ersatzmassnahmen sei unzulässig. Selbst wenn diese beiden Positionen nicht zu berücksichtigen wären, dürfe das Honorar nur um 0.7 Stunde reduziert werden, da er hierfür ausschliesslich diesen Zeitaufwand in Rechnung gestellt habe. Im Übrigen sei ihm nebst dem mit Kostenblatt vom 15. September 2022 geltend gemachten Arbeitsaufwand von 8.25 Stunden noch eine Viertelstunde für das Studieren und die Weiterleitung des angefochtenen Entscheids an den Beschuldigten zu vergüten. 8.2.1 Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2013 (TO). Gemäss § 2 Abs. 1 TO berechnet sich das Anwaltshonorar in Strafsachen nach dem Zeitaufwand der Rechtsvertretung. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Anwaltskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falls und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b; BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2). Nicht separat entschädigt werden auch Sekretariatsarbeiten und anwaltliche Kürzestaufwände wie die Kenntnisnahme von Vorladungen oder Telefonversuche. Solche Aufwände sind im Stundenansatz inbegriffen (Lieber, Zürcher Kommentar Law citationStPO, a.a.O., Art. 135 N 4). Zu vergüten ist sodann nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand (BGer 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann ( (1 more citations)BGE 142 IV 45 E. 2.1<-; 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1). Dabei ist der Schwierigkeitsgrad der Sache im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen ebenso beachtlich wie Synergieeffekte aus der Verteidigung durch denselben Anwalt bereits im Strafverfahren und vorgängigen Haftverfahren (BGer 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 6.4; 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.3; 1B_94/2010 vom 22. Juli 2010 E. 6.4). 8.2.2 Der vom Beschwerdeführer 2 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für seine Bemühungen im Haftverlängerungsverfahren mit Kostenblatt vom 15. September 2022 geltend gemachte Zeitaufwand lässt sich in folgende Positionen gliedern:

- 3.4 Stunden für das Aktenstudium (12.9.22 0.25 Std. „AS Verf. v. ZMG u. Haftantrag, Frist agendieren“, 13.9.22 0.2 Std. „AS Mail v. ZMG u. Stellungnahme v. Kl.“, 13.9.22 0.3 Std. „AS“, 14.9.22 0.4 Std. „AS“, 14.9.22 0.85 Std. „Akteneinsicht ZMG, 08.15 - 09.00“, 15.9.22 0.2 Std. „AS“, 15.9.22 0.6 Std. „AS insbesondere auch handschriftliche Dok.“, 15.9.22 0.45 Std. „AS Akten v. StaWa, CD Eingang 14.9., 647 Seiten“, 15.9.22 0.15 Std. „AS“);

- 0.35 Stunde für den Besuch des Beschuldigten im Gefängnis und Arbeiten an der Stellungnahme (12.9.22 0.35 Std. „Bespr. Kl, 09.30 - 10.15, Anteil, E Stellungn. etc“);

- 0.8 Stunde für den Weg im Zusammenhang mit dem Gefängnisbesuch und der Aktenabholung (14.9.22 0.3 Std. „Fahrt nach Muttenz“, 14.9.22 0.05 Std. „PP bezahlen, ins Gebäude“,. 14.9.22 0.05 Std. „Gebäude verlassen“, 14.9.22 0.05 Std. „ins Gebäude“, 14.9.22 0.35 Std. „Fahrt nach R. “);

- 2.4 Stunden für das Verfassen der Stellungnahme (13.9.22 0.4 Std. „E Eingabe an ZMG“, 14.9.22 0.5 Std. „E Eingabe an ZMG“, 15.9.22 0.3 Std. „Stellungnahme ans ZMG überarbeiten“, 15.9.22 0.3 Std. „Stellungnahme ans ZMG überarbeiten“, 15.9.22 0.55 Std. „Stellungnahme ans ZMG überarbeiten“, 15.9.22 0.35 Std. „Schlusskorrekturen“);

- 1 Stunde für das Suchen einer Einrichtung für die stationäre Behandlung des Beschuldigten (13.9.22 0.2 Std. „Tel. u. Mail a. Fr. L. , Kopie an Kl“, 13.9.22 0.05 Std. „AS Mail v. Fr. L. , Kopie an Kl“, 13.9.22 0.15 Std. „Tel. a. StaWa P. , 9'“, 13.9.22 0.1 Std. „E Mail a. Fr. P. , StaWa“, 14.9.22 0.1 Std. „Tel. u. Mail a. Q. “, 15.9.22 0.2 Std. „AS Mail u. Bericht von Q. “, 15.9.22 0.05 Std. „Tel. a. Hr. U. , Q. “, 15.9.22 0.1 Std.„E Mail a. Hr. M. , Q. “, 15.9.22 0.05 Std. „Mail an Hr. M. , Q. , Kopie an Kl“) sowie - 0.30 Stunde für Sekretariatsarbeiten und einen anwaltlichen Kürzestaufwand (12.9.22 0.05 Std. „Organisation Besuch bei Kl., Mail a. Gefängnis“, 12.9.22 0.05 Std. „AS Mail v. Frau N. [Mitarbeiterin des Amtes für Justizvollzug], Tel. a. Fr. N. , 50 %“, 12.9.22 0.05 Std. „Tel. a. Fr. O. , ZMG, Terminvereinb. Akteneins.“, 12.9.22 0.05 Std. „KB mit Text u. Kopien an KI“, 13.9.22 0.05 Std. AS Mail v. ZMG, Teil. a. ZMG, Fr. O. , 4'“, 14.9.22 0.05 Std. „Akten abholen Loge“). Zudem verlangt der Beschwerdeführer 2 mit seiner Beschwerde zusätzlich die Vergütung von 0.25 Stunde für die Nachbereitung und die Weiterleitung des angefochtenen Entscheids an den Beschuldigten. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand von insgesamt 8.5 Stunden ist übersetzt. Dem Beschwerdeführer 2 waren die Akten zu einem wesentlichen Teil bereits aufgrund seiner Tätigkeit als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Strafverfahren sowie im Haftanordnungsverfahren bekannt. In diesem Zusammenhang sei angefügt, dass der Beschwerdeführer 2 für die am 14. September 2022 von 8:15 bis 09:00 Uhr beim Zwangsmassnahmengericht vorgenommene Akteneinsicht wohl versehentlich 0.85 Stunde statt 0.75 Stunde verrechnete. Ausserdem waren die Ausführungen des Beschwerdeführers 2 in seiner Stellungnahme vom 15. September 2022 an das Zwangsmassnahmengericht betreffend die Ersatzmassnahme wenig zielführend. Er behauptete im Wesentlichen, als Ersatzmassnahme könne eine stationäre Behandlung des Beschuldigten im Q. durchgeführt werden. Er unterliess es jedoch, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts darzulegen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Behandlung als Ersatzmassnahme überhaupt erfüllt sind. Zudem wäre es, selbst wenn eine stationäre Therapie als Ersatzmassnahme bewilligt worden wäre, nicht Aufgabe des amtlichen Verteidigers gewesen, eine geeignete Institution für eine solche Behandlung zu suchen und entsprechende Ausführungen in der Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag anzubringen. Im Weiteren war eine Konsultation des Beschuldigten durch den Beschwerdeführer 2 am 12. September 2022 im Gefängnis im Zusammenhang mit der Erstattung der schriftlichen Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht offensichtlich nicht erforderlich. Davon ist umso mehr auszugehen, als aus den dem Kantonsgericht vorliegenden Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer 2 zumindest bereits am 12. August 2022, am 19. August 2022, am 26. August 2022 sowie am 31. August 2022 eine Besprechung mit dem Beschuldigten im Gefängnis abgehalten hatte und gerade auch vor diesem Hintergrund der nochmalige Besuch des Beschuldigten am 12. September 2022 im Gefängnis nicht nachvollziehbar erscheint. Ferner war es nicht angezeigt, dass der Beschwerdeführer 2 am 14. September 2022 die CD mit den Akten selbst bei der Staatsanwaltschaft in Muttenz abholte, denn er hätte sich diese ohne Weiteres zustellen lassen können (vgl. Law citationArt. 102 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die im Zusammenhang mit dem Gefängnisbesuch und der Aktenabholungen geltend gemachten Wegaufwendungen vom 14. September 2022 von 0.8 Stunde waren folglich nicht notwendig und sind daher nicht zu entschädigen. In dieser Sache sei angefügt, dass, selbst wenn die fragliche Fahrt als berechtigt angesehen würde, neben der Fahrtzeit auf jeden Fall kein Zeitaufwand für die Bezahlung der Parkgebühr und das Zurücklegen des Fusswegs im Strafjustizzentrum Muttenz berücksichtigt werden könnte, sind doch die letzteren Aufwendungen im Stundenansatz von Fr. 200.− eingeschlossen. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass es sich bei der verlangten Entschädigung für die Weiterleitung des angefochtenen Entscheids an den Beschuldigten um eine klassische Sekretariatsarbeit handelt. Aufgrund der oben dargelegten Praxis sind sämtliche geltend gemachten Sekretariatsarbeiten und der anwaltliche Kürzestaufwand nicht zu vergüten. In Anbetracht der im vorliegenden Haftverlängerungsverfahren zu studierenden Aktenstücke, der zu erstattenden Stellungnahme und einer kurzen Nachbereitung sowie des in ähnlichen Fällen akzeptierten Arbeitsaufwands gemäss gefestigter Gerichtspraxis ist die dem Beschwerdeführer 2 von der Vorinstanz zugebilligte Entschädigung eines Arbeitsaufwands von 5 Stunden nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 erweist sich folglich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 9.1 Gemäss Law citationArt. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entschädigung (Law citationArt. 436 Abs. 1 StPO; BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.4; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar Law citationStPO, 3. Aufl. 2018, Art 436 N 1). 9.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1'550.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer 1 und zu einem Fünftel dem Beschwerdeführer 2 aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer 1 beantragt im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verteidigung. Gemäss Rechtsprechung des Bundessgerichts kann der Beschuldigte in von der Strafprozessordnung beherrschten Verfahren nicht definitiv von den Verfahrenskosten befreit werden, weshalb dem Beschwerdeführer 1 die Gerichtsgebühr nicht erlassen werden kann (BGer 1B_655/2021 vom 6. April 2022 E. 2.3.1). 9.3.1 Dem Beschwerdeführer 1 wird die amtliche Verteidigung mit Advokat B. präsidialiter bewilligt. Dem Letzteren ist daher für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen. Mit Honorarnote vom 21. Oktober 2022 macht Advokat B. für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'771.10 geltend (9.95 Stunden à je Fr. 250.−, Auslagen von total Fr. 85.50 und die Mehrwertsteuer von Fr. 198.10). Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint als deutlich übersetzt. Advokat B. ist mit der vorstehenden Sache aus dem erstinstanzlichen Verfahren bereits vertraut, verfolgt im Beschwerdeverfahren keine neue Strategie und bringt grösstenteils dieselben Argumente wie dort vor. Zudem erscheinen insbesondere seine Vorbringen in der Beschwerde und der Replik, wonach eine stationäre Behandlung des Beschuldigten im Q. als Ersatzmassnahme durchgeführt werden solle, als objektiv unnötig, weil, wie bereits erwähnt, in casu nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Behandlung als Ersatzmassnahme offenkundig nicht erfüllt waren und es auch nach erfolgter Genehmigung einer solchen Ersatzmassnahme ohnehin Aufgabe der zuständigen Strafbehörde wäre, eine geeignete Institution für den Vollzug der Ersatzmassnahme zu finden. Sodann sind die Vorbringen in der 29-seitigen Replik im Wesentlichen nicht durch neue Gesichtspunkte in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2022 sowie jene der Sachverständigen vom 14. Oktober 2022 veranlasst und damit insoweit verspätet (vgl. Erwägung 1.1.3), weshalb die betreffenden Ausführungen unnötig waren und daher nicht zu entschädigen sind. Ausgehend vom notwendigen Aufwand für das Aktenstudium und die beiden Rechtsschriften sowie des üblichen, in vergleichbaren Fällen akzeptierten Arbeitsaufwands ist Advokat B. ein Zeitaufwand von 5 Stunden zum gesetzlichen Stundensatz von Fr. 200.− (§ 3 Abs. 2 TO) zu vergüten, womit eine Entschädigung von Fr. 1'000.− resultiert. Zudem sind die geltend gemachten Auslagen von Fr. 85.50 und die Mehrwertsteuer zu vergüten. Demnach ist Advokat B. im Beschwerdeverfahren ein Honorar von Fr. 1'169.10 (inkl. Auslagen und Fr. 83.60 MWST) aus der Staatskasse auszurichten. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Law citationArt. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 9.3.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer 2 ist für das ihn betreffende Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Demnach wird erkannt: 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 21. September 2022, lautend: „1. In Gutheissung des Antrages der Staatsanwaltschaft wird die Untersuchungshaft vorläufig für die Dauer von 1 Monat bis zum

14. Oktober 2022 verlängert.

2.  Für [den] vorliegenden Entscheid wird eine Gebühr in Höhe von Fr. 350.− festgesetzt (§ 11 GebT). Über die Auferlegung der Gebühr entscheidet die verfahrensabschliessende Behörde.

3.  Es wird für die verfahrensabschliessende Behörde festgestellt, dass der Zeitaufwand der Verteidigung für das vorliegende Verfahren pauschal 5 Stunden beträgt.“ wird in Abweisung der Beschwerden des Beschwerdeführers 1 und des Beschwerdeführers 2 vollumfänglich bestätigt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1'550.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden zu vier Fünfteln (Fr. 1'240.−) dem Beschwerdeführer 1 und zu einem Fünftel (Fr. 310.−) dem Beschwerdeführer 2 auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer 1 wird präsidialiter für das ihn betreffende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat B. bewilligt. Advokat B. wird als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers 1 eine Entschädigung von Fr. 1'169.10 (inkl. Auslagen und Fr. 83.60 MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 4. Dem Beschwerdeführer 2 wird für das ihn betreffende Beschwerdever- fahren keine Entschädigung ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.