Verfahrenseinstellung
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 a) Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). In Anwendung von Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. b) Fraglich ist in casu die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels; diese wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Anzeigeerstatter und geschädigte Person ist der Beschwerdeführer ein Verfahrensbeteiligter gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO. Verfahrensbeteiligten stehen, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO), wozu auch das Beschwerderecht zählt. Zur Beschwerde gegen die Einstellung legitimiert sind diejenigen Verfahrensbeteiligten, die ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung haben, d.h. durch die Einstellungsverfügung beschwert sind. Betroffene Personen, die sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht als Privatkläger konstituiert haben, können die Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten (Art. 118 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs gilt diese Einschränkung jedoch dann nicht, wenn die betroffene Person noch keine Gelegenheit gehabt hat, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa, wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde diese zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat, oder bei einer Nichtanhandnahme (vgl. zum Ganzen BGer 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1, mit Hinweisen zur Lehre und Praxis; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozesses, BBl 2005, 1308 Fn. 427). Die Strafverfolgungsbehörden trifft denn auch eine entsprechende Auf- und Abklärungspflicht (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO), deren Versäumnis nicht zu einer Verwirkung der Verfahrensrechte der betroffenen Person führen soll. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf die Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt hat, sich als Privatkläger zu konstituieren. Insofern ist dessen Beschwerdelegitimation auch ohne entsprechende formelle Konstituierung zufolge seiner Position als Adressat der angefochtenen Verfügung im Zweifel zu bejahen (vgl. hierzu auch BGer 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3 ff.). c) Nachdem also die Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren gegeben ist und im Übrigen die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer eine zulässige Rüge erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht in dem von sogenannten Laienbeschwerden zu erwartenden Umfang nachgekommen ist, ist auf das vorliegende Rechtsmittel einzutreten. 2.1 . a) Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer angefochtenen Einstellungsverfügung aus, gestützt auf die von den beiden Beschuldigten erhobenen Vorwürfe habe sie A. mit Strafbefehl vom 24. August 2021 der mehrfachen Nötigung schuldig gesprochen. Auf entsprechende Einsprache hin habe ihn das Strafgerichtsvizepräsidium mit rechtskräftigem Urteil vom 9. Mai 2022 vom diesbezüglichen Anklagepunkt freigesprochen. Der Freispruch wegen mehrfacher Nötigung sei in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" erfolgt, nachdem sowohl die Sachverhaltsvariante der beiden Beschuldigten als auch diejenige von A. möglich gewesen sei. Nichts Anderes habe im vorliegenden Verfahren wegen falscher Anschuldigung zu gelten. Es stehe insoweit Aussage gegen Aussage, wobei keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, welcher Darstellung am Ehesten zu folgen wäre. Auch neuerliche Befragungen der Beteiligten vermöchten an dieser Sachlage nichts zu ändern. Zudem lägen keine weiteren Ermittlungsansätze vor, weshalb angesichts dieser Sach- und Beweislage vor Strafgericht ein Freispruch zu erwarten sei. b) In ihrer Beschwerdeantwort legt die Staatsanwaltschaft ergänzend dar, der Grundsatz "in dubio pro duriore" sei im vorliegenden Verfahren beachtet worden und habe keinen Einfluss darauf, dass gestützt auf die Sach- und Beweislage vor Strafgericht ein Freispruch zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer setze sich nicht mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinander und bringe keine Argumente vor, inwiefern die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft unzutreffend sei. 2.2 Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, laut der Schlussmitteilung sei der Straftatbestand der falschen Anschuldigung durch die beiden Beschuldigten erfüllt. Dieser Tatbestand sei nach Art. 303 StGB mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu sanktionieren. Gestützt auf die Maxime "in dubio pro duriore" seien daher die beiden Beschuldigten einer angemessenen Strafe zuzuführen bzw. es seien diese zur Bezahlung seiner Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 5'463.95 zu verurteilen. 3.1 a) Gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass hat erhärtet werden können, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft in Zurückhaltung zu üben bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht. Widersprechen sich Beweise, so ist es gemäss Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, S. 1273, nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zu überweisen. Bei der Frage der Überweisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist ( Rolf Grädel / Matthias Heiniger , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen). Nach Schmid und Jositsch ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, N 5 zu Art. 319 StPO; Dieselben , in: Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2017, Rz. 1251; jeweils mit Hinweisen). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 16 f. zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2.1 f.) darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 186 E. 4.1, mit Hinweisen; BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; BGE 138 IV 186 E. 4.1). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind (BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.3) oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGer 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3; 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). b) In Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die Anschuldigung muss sich gegen einen Nichtschuldigen richten. Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 EMRK sowie Art. 32 BV für sich reicht nicht, um den Beschuldigten als "Nichtschuldigen" im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen. Der Begriff "wider besseres Wissen" setzt neben dem direkten Vorsatz auch die positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung voraus, weshalb Eventualvorsatz nicht ausreicht. An den Nachweis der Erfüllung des Tatbestandes werden hohe Anforderungen gestellt ( Vera Delnon / Bernhard Rüdy , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 10, N 27 und N 43 zu Art. 303 StGB, mit Hinweisen). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Beschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGE 132 IV 20 E. 4.1, mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts lässt sich aus dem Umstand, dass das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt worden ist, nicht ableiten, die Strafanzeige selbst sei wider besseres Wissen gegen eine nichtschuldige Person erhoben worden. Vielmehr erfüllt die Strafanzeige den Tatbestand nur, wenn die Nichtschuld der Drittperson in einem früheren Verfahren festgestellt worden ist (BGE 136 IV 170 E. 2). 3.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer offenbar die Ansicht vertritt, wonach gemäss der Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft der Straftatbestand der falschen Anschuldigung durch die beiden Beschuldigten erfüllt sei. Diese Auffassung ist jedoch von vornherein offensichtlich falsch. Aus den beiden Schlussmitteilungen der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2022 geht im Gegenteil hervor, dass betreffend den Tatbestand der falschen Anschuldigung aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen jeweils der Erlass einer Einstellungsverfügung (Art. 319 ff. StPO) in Aussicht gestellt worden ist. Gestützt auf diese Schlussmitteilungen ergibt sich somit unmissverständlich, dass die Verfahren gegen die beiden Beschuldigten haben eingestellt werden sollen, weil der einschlägige Straftatbestand nach Dafürhalten der Staatsanwaltschaft eben gerade nicht erfüllt ist. Diese Einschätzung der Staatsanwaltschaft ist sodann zweifellos korrekt. Wie vorstehend zitiert (oben E. 3.1.b), werden an den Nachweis der Erfüllung des Tatbestandes der falschen Anschuldigung hohe Anforderungen gestellt, und aus dem blossen Umstand, wonach das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Strafverfahren nicht zur Verurteilung der beschuldigten Person geführt hat, ist nicht abzuleiten, die Strafanzeige selbst sei wider besseres Wissen gegen einen Nichtschuldigen erhoben worden. Im vorliegenden Fall existieren keinerlei Hinweise, wonach die von den beiden Beschuldigten gegenüber dem Beschwerdeführer konkret erhobenen Vorwürfe der (mehrfachen) Nötigung bereits in einem früheren Verfahren zu einem rechtskräftigen Freispruch (bzw. zu einer rechtskräftigen Verfahrenseinstellung) geführt hätten. Vielmehr ist der Beschwerdeführer erst nach in casu erfolgter Strafuntersuchung mit Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 9. Mai 2022 ‒ in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" ‒ vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung freigesprochen worden, nachdem er zuvor mittels Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2021 entsprechend verurteilt worden war. Dabei hielt das Gericht die Sachverhaltsvarianten des (in jenem Verfahren) Beschuldigten sowie der Gegenseite für möglich, womit die erheblichen Zweifel nicht beseitigt werden konnten (vgl. Akten-notiz der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2022). Des Weiteren deutet nichts Objektivierbares darauf hin, dass die beiden (vorliegend) Beschuldigten direktvorsätzlich und in eindeutiger Kenntnis der Unwahrheit den Beschwerdeführer fälschlicherweise bezichtigt hätten. Wenn dem so wäre, wäre der Beschwerdeführer im Übrigen nicht bloss "im Zweifel für den Angeklagten" freigesprochen worden. Im Ergebnis liegt damit auch unter Beachtung des vom Beschwerdeführer zu Recht zitierten Grundsatzes "in dubio pro duriore" kein für die Anklageerhebung hinreichender Tatverdacht vor, womit keine verurteilende Erkenntnis des Sachgerichts zu erwarten ist, also mit Sicherheit oder zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch vom vorgängig definierten Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB zu rechnen ist. Infolgedessen hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht eingestellt, womit die Beschwerde vom 17. August 2022 gegen die Einstellungsverfügung vom 12. August 2022 als unbegründet abzuweisen ist.
E. 4 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei vorliegendem Verfahrensausgang gehen somit die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 550.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.-- sowie Auslagen von CHF 50.-- [§ 13 Abs. 1 GebT sowie § 3 Abs. 6 GebT]) zu Lasten des Beschwerdeführers. In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer seine Parteikosten angesichts des Verfahrens-ausgangs selbst zu tragen hat und den beiden Beschuldigten von vornherein keine entschädigungsfähigen Aufwendungen entstanden sind.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 550.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
- Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.10.2022 470 22 130 (470 2022 130)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Oktober 2022 (470 22 130) Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien A. , Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B. , Beschuldigter C. , Beschuldigter Gegenstand Verfahrenseinstellung (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. August 2022) A. Mit zwei separaten Eingaben, jeweils datierend vom 1. März 2021, erstattete A. bei der Polizei Basel-Landschaft Anzeige gegen B. sowie C. , wobei er diesbezüglich vorbrachte, die beiden Beanzeigten hätten gegenüber der Polizei mehrfach falsche Aussagen getätigt. Das hierauf wegen des Straftatbestandes der falschen Anschuldigung eröffnete Strafverfahren gegen die beiden Genannten (MU1 21. ) sistierte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (heute: Hauptabteilung Allgemeine Delikte), mit Verfügung vom 12. Mai 2021 in Anwendung von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens MU1 20. . Hintergrund der zwei Anzeigen gegen B. sowie C. bildeten die beiden von den Beanzeigten bzw. von D. gegen den Anzeigesteller initiierten Strafverfahren wegen Nötigung, ev. Gefährdung des Lebens (MU1 20. ) sowie wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (MU2 20. ). B. Gestützt auf die Anzeigen von B. sowie C. bzw. D. erliess die Staatsanwaltschaft mit Datum vom 24. August 2021 einen Strafbefehl gegen A. , mit welchem dieser der mehrfachen Nötigung sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils CHF 30.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'500.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse) verurteilt wurde. Auf entsprechende Einsprache von A. hin erkannte das Strafgerichtsvizepräsidium des Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom 9. Mai 2022, dass der Beschuldigte in (teilweiser) Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2021 des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 1'500.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse) verurteilt wird. Demgegenüber wurde A. vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung freigesprochen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft mit Datum vom 12. August 2022 im zuvor sistieren Verfahren gegen B. sowie C. eine Verfügung mit folgendem Inhalt: "1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt.
2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
3. Den beschuldigten Personen wird gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen." Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. D. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2022 erhob A. mit Eingabe vom 17. August 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und begehrte dabei, es seien die beiden Beschuldigten einer angemessenen Strafe zuzuführen bzw. zur Bezahlung seiner Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 5'463.95 zu verpflichten. E. Die Staatsanwaltschaft wiederum beantragte in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2022, es sei die Beschwerde unter o/e Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Im Sinne eines Verfahrensantrags wurde zudem begehrt, es seien betreffend den Beschwerdeführer die Verfahrensakten des Strafgerichts beizuziehen. F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 31. August 2022 wurde festgestellt, dass die beiden Beschuldigten innert angesetzter Frist auf eine (fakultative) Stellungnahme verzichtet haben. Erwägungen 1. a) Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). In Anwendung von Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. b) Fraglich ist in casu die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels; diese wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Anzeigeerstatter und geschädigte Person ist der Beschwerdeführer ein Verfahrensbeteiligter gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO. Verfahrensbeteiligten stehen, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO), wozu auch das Beschwerderecht zählt. Zur Beschwerde gegen die Einstellung legitimiert sind diejenigen Verfahrensbeteiligten, die ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung haben, d.h. durch die Einstellungsverfügung beschwert sind. Betroffene Personen, die sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht als Privatkläger konstituiert haben, können die Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten (Art. 118 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs gilt diese Einschränkung jedoch dann nicht, wenn die betroffene Person noch keine Gelegenheit gehabt hat, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa, wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde diese zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat, oder bei einer Nichtanhandnahme (vgl. zum Ganzen BGer 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1, mit Hinweisen zur Lehre und Praxis; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozesses, BBl 2005, 1308 Fn. 427). Die Strafverfolgungsbehörden trifft denn auch eine entsprechende Auf- und Abklärungspflicht (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO), deren Versäumnis nicht zu einer Verwirkung der Verfahrensrechte der betroffenen Person führen soll. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf die Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt hat, sich als Privatkläger zu konstituieren. Insofern ist dessen Beschwerdelegitimation auch ohne entsprechende formelle Konstituierung zufolge seiner Position als Adressat der angefochtenen Verfügung im Zweifel zu bejahen (vgl. hierzu auch BGer 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3 ff.). c) Nachdem also die Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren gegeben ist und im Übrigen die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer eine zulässige Rüge erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht in dem von sogenannten Laienbeschwerden zu erwartenden Umfang nachgekommen ist, ist auf das vorliegende Rechtsmittel einzutreten. 2.1 . a) Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer angefochtenen Einstellungsverfügung aus, gestützt auf die von den beiden Beschuldigten erhobenen Vorwürfe habe sie A. mit Strafbefehl vom 24. August 2021 der mehrfachen Nötigung schuldig gesprochen. Auf entsprechende Einsprache hin habe ihn das Strafgerichtsvizepräsidium mit rechtskräftigem Urteil vom 9. Mai 2022 vom diesbezüglichen Anklagepunkt freigesprochen. Der Freispruch wegen mehrfacher Nötigung sei in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" erfolgt, nachdem sowohl die Sachverhaltsvariante der beiden Beschuldigten als auch diejenige von A. möglich gewesen sei. Nichts Anderes habe im vorliegenden Verfahren wegen falscher Anschuldigung zu gelten. Es stehe insoweit Aussage gegen Aussage, wobei keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, welcher Darstellung am Ehesten zu folgen wäre. Auch neuerliche Befragungen der Beteiligten vermöchten an dieser Sachlage nichts zu ändern. Zudem lägen keine weiteren Ermittlungsansätze vor, weshalb angesichts dieser Sach- und Beweislage vor Strafgericht ein Freispruch zu erwarten sei. b) In ihrer Beschwerdeantwort legt die Staatsanwaltschaft ergänzend dar, der Grundsatz "in dubio pro duriore" sei im vorliegenden Verfahren beachtet worden und habe keinen Einfluss darauf, dass gestützt auf die Sach- und Beweislage vor Strafgericht ein Freispruch zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer setze sich nicht mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinander und bringe keine Argumente vor, inwiefern die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft unzutreffend sei. 2.2 Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, laut der Schlussmitteilung sei der Straftatbestand der falschen Anschuldigung durch die beiden Beschuldigten erfüllt. Dieser Tatbestand sei nach Art. 303 StGB mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu sanktionieren. Gestützt auf die Maxime "in dubio pro duriore" seien daher die beiden Beschuldigten einer angemessenen Strafe zuzuführen bzw. es seien diese zur Bezahlung seiner Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 5'463.95 zu verurteilen. 3.1 a) Gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass hat erhärtet werden können, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft in Zurückhaltung zu üben bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht. Widersprechen sich Beweise, so ist es gemäss Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, S. 1273, nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zu überweisen. Bei der Frage der Überweisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist ( Rolf Grädel / Matthias Heiniger , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen). Nach Schmid und Jositsch ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, N 5 zu Art. 319 StPO; Dieselben , in: Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2017, Rz. 1251; jeweils mit Hinweisen). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 16 f. zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2.1 f.) darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 186 E. 4.1, mit Hinweisen; BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; BGE 138 IV 186 E. 4.1). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind (BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.3) oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGer 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3; 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). b) In Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die Anschuldigung muss sich gegen einen Nichtschuldigen richten. Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 EMRK sowie Art. 32 BV für sich reicht nicht, um den Beschuldigten als "Nichtschuldigen" im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen. Der Begriff "wider besseres Wissen" setzt neben dem direkten Vorsatz auch die positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung voraus, weshalb Eventualvorsatz nicht ausreicht. An den Nachweis der Erfüllung des Tatbestandes werden hohe Anforderungen gestellt ( Vera Delnon / Bernhard Rüdy , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 10, N 27 und N 43 zu Art. 303 StGB, mit Hinweisen). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Beschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGE 132 IV 20 E. 4.1, mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts lässt sich aus dem Umstand, dass das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt worden ist, nicht ableiten, die Strafanzeige selbst sei wider besseres Wissen gegen eine nichtschuldige Person erhoben worden. Vielmehr erfüllt die Strafanzeige den Tatbestand nur, wenn die Nichtschuld der Drittperson in einem früheren Verfahren festgestellt worden ist (BGE 136 IV 170 E. 2). 3.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer offenbar die Ansicht vertritt, wonach gemäss der Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft der Straftatbestand der falschen Anschuldigung durch die beiden Beschuldigten erfüllt sei. Diese Auffassung ist jedoch von vornherein offensichtlich falsch. Aus den beiden Schlussmitteilungen der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2022 geht im Gegenteil hervor, dass betreffend den Tatbestand der falschen Anschuldigung aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen jeweils der Erlass einer Einstellungsverfügung (Art. 319 ff. StPO) in Aussicht gestellt worden ist. Gestützt auf diese Schlussmitteilungen ergibt sich somit unmissverständlich, dass die Verfahren gegen die beiden Beschuldigten haben eingestellt werden sollen, weil der einschlägige Straftatbestand nach Dafürhalten der Staatsanwaltschaft eben gerade nicht erfüllt ist. Diese Einschätzung der Staatsanwaltschaft ist sodann zweifellos korrekt. Wie vorstehend zitiert (oben E. 3.1.b), werden an den Nachweis der Erfüllung des Tatbestandes der falschen Anschuldigung hohe Anforderungen gestellt, und aus dem blossen Umstand, wonach das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Strafverfahren nicht zur Verurteilung der beschuldigten Person geführt hat, ist nicht abzuleiten, die Strafanzeige selbst sei wider besseres Wissen gegen einen Nichtschuldigen erhoben worden. Im vorliegenden Fall existieren keinerlei Hinweise, wonach die von den beiden Beschuldigten gegenüber dem Beschwerdeführer konkret erhobenen Vorwürfe der (mehrfachen) Nötigung bereits in einem früheren Verfahren zu einem rechtskräftigen Freispruch (bzw. zu einer rechtskräftigen Verfahrenseinstellung) geführt hätten. Vielmehr ist der Beschwerdeführer erst nach in casu erfolgter Strafuntersuchung mit Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 9. Mai 2022 ‒ in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" ‒ vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung freigesprochen worden, nachdem er zuvor mittels Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2021 entsprechend verurteilt worden war. Dabei hielt das Gericht die Sachverhaltsvarianten des (in jenem Verfahren) Beschuldigten sowie der Gegenseite für möglich, womit die erheblichen Zweifel nicht beseitigt werden konnten (vgl. Akten-notiz der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2022). Des Weiteren deutet nichts Objektivierbares darauf hin, dass die beiden (vorliegend) Beschuldigten direktvorsätzlich und in eindeutiger Kenntnis der Unwahrheit den Beschwerdeführer fälschlicherweise bezichtigt hätten. Wenn dem so wäre, wäre der Beschwerdeführer im Übrigen nicht bloss "im Zweifel für den Angeklagten" freigesprochen worden. Im Ergebnis liegt damit auch unter Beachtung des vom Beschwerdeführer zu Recht zitierten Grundsatzes "in dubio pro duriore" kein für die Anklageerhebung hinreichender Tatverdacht vor, womit keine verurteilende Erkenntnis des Sachgerichts zu erwarten ist, also mit Sicherheit oder zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch vom vorgängig definierten Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB zu rechnen ist. Infolgedessen hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht eingestellt, womit die Beschwerde vom 17. August 2022 gegen die Einstellungsverfügung vom 12. August 2022 als unbegründet abzuweisen ist. 4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei vorliegendem Verfahrensausgang gehen somit die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 550.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.-- sowie Auslagen von CHF 50.-- [§ 13 Abs. 1 GebT sowie § 3 Abs. 6 GebT]) zu Lasten des Beschwerdeführers. In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer seine Parteikosten angesichts des Verfahrens-ausgangs selbst zu tragen hat und den beiden Beschuldigten von vornherein keine entschädigungsfähigen Aufwendungen entstanden sind. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 550.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.