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470 2023 39

Basel-Landschaft · 2023-04-25 · Deutsch BL

Verfahrenseinstellung

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 (...)

E. 2 (...)

E. 3 (...)

E. 4 (...)

E. 5.1 Materiellrechtlich zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu Recht eingestellt hat. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d), oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Unter Einstellung versteht man die Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung das Verfahren ohne weitergehende Strafverfolgungsmassnahmen wie Anklageerhebung oder Strafbefehl definitiv beendet ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2017 [Praxiskommentar], N 1 zu Art. 319 StPO). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens. Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Erscheint ein Gerichtsverfahren aus anderen Gründen als aussichtslos, ist dieses einzustellen ( Schmid / Jositsch , a.a.O., N 4 zu Art. 319 StPO). Die Rechtsprechung stellt für die Beurteilung, ob sich ein Tatverdacht erhärtet hat, besonders bei schweren Delikten weniger hohe Anforderungen im Vergleich zu leichteren Straftaten (BGE 143 IV 241 E. 2.3.3). Infolgedessen ist bei schweren Delikten eher Anklage zu erheben und von einer Einstellung des Verfahrens abzusehen, auch wenn der Tatverdacht nicht vollkommen erhärtet werden konnte. Vorliegend ist mit Blick auf den Streitgegenstand ausschliesslich der Einstellungsgrund gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu beleuchten.

E. 5.2 Kein die Anklage rechtfertigender Tatverdacht im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO besteht dann, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Masse erhärtet werden konnte, welches eine Anklage rechtfertigt. Mit anderen Worten hat eine Einstellung dann zu erfolgen, wenn bei einer Anklage nicht mit einem Schuldspruch des Beschuldigten durch das Gericht gerechnet werden kann bzw. mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit das urteilende Gericht die beschuldigte Person freisprechen wird ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2017 [Handbuch], N 1251). Allerdings hat die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht, Zurückhaltung zu üben. Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1085, 1273). Im Zweifelsfalle ist die Angelegenheit in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" an das zuständige Sachgericht zu überweisen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" greift demgegenüber bei der Frage der Überweisung an das urteilende Gericht nicht. Einzig das Sachgericht ist dazu legitimiert, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erschiene ( Rolf Grädel / Matthias Heiniger , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 319 StPO).

E. 5.3 Ist allerdings ein Freispruch ebenso naheliegend wie die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, drängt sich zumindest bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen in sachverhalts- und beweismässiger Hinsicht sowie vor allem in rechtlichen Belangen ist daher stets Anklage zu erheben und es ist dem Gericht zu überlassen, den Entscheid zu fällen. Stehen sich unterschiedliche Zeugenaussagen gegenüber und kann die Untersuchung die Zuverlässigkeit der einzelnen Zeugen nicht erschüttern, darf keine Einstellung ergehen. Der Ermessensentscheid, wem unter solchen Verhältnissen zu glauben ist, liegt beim Gericht. Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (BGer 6B_388/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1.1; 1B_253/2011 vom 13. Juli 2011 E. 2.1; Schmid / Jositsch , Praxiskommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 319 StPO; Dieselben , Handbuch, a.a.O., N 1251, mit Hinweisen; Nathan Landshut / Bosshard , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 16 ff. zu Art. 319 StPO).

E. 5.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Fällen, in denen sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen, auf eine Anklageerhebung nur dann zu verzichten, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Angaben daher wenig glaubhaft sind, oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, mit Verweisen; BGer 6B_258/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.2). Zur letztgenannten Konstellation sind gemäss der Praxis auch Fälle zu zählen, in denen Aussage gegen Aussage steht, keine der Darstellungen als glaubhafter oder weniger glaubhaft bewertet werden kann und dabei weder objektive Beweismittel vorhanden noch weitere Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). Eine Anklage kann grundsätzlich auch auf einem Einzelzeugnis basieren. Eine entsprechende Anklage erscheint insbesondere in denjenigen Fällen angezeigt, in denen die Aussagen von einem unbefangenen Zeugen stammen oder durch Indizien wesentlich gestützt werden. Nur in diesen Fällen kann eine Verurteilung als wahrscheinlich beurteilt werden. Von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht kann hingegen namentlich dann nicht gesprochen werden, wenn dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an dessen Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenübersteht und dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis finden ( Landshut / Bosshard , a.a.O., N 17 zu Art. 319 StPO).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde einerseits, dass die Fotodokumentation betreffend die Position seines Motorrades nicht beigezogen werden könne, um die Kollisionsstelle zu eruieren, da das Motorrad nach dem Unfall umgestellt worden sei und die Fotodokumentation diesbezüglich veränderte Unfallbegebenheiten darstelle. Bezugnehmend auf seine Lage am Boden nach dem Unfall sei die Fotodokumentation andererseits nicht hinreichend berücksichtigt worden, um die Kollisionsstelle zu ermitteln und damit das Verschulden des Beschuldigten nachzuweisen. Es gilt damit zu prüfen, inwiefern auf die Fotodokumentation für die Klärung des Unfallherganges abgestellt werden kann. Gemäss den Angaben der Parteien ist unbestritten, dass der Beschuldigte wie auch der Beschwerdeführer nach der Streifkollision noch einige Meter weitergefahren sind. In der Einvernahme vom 20. März 2022 hat der Beschwerdeführer als Auskunftsperson gegenüber der Polizei angegeben, dass er gebremst habe, als er die Kollision bemerkt habe, und zunächst nicht umgefallen, sondern stehen geblieben sei. Plötzlich habe er im linken Bein einen Schmerz verspürt und nicht mehr daraufstehen können, weshalb er sich nach links habe fallen lassen und sich noch irgendwie vom Motorrad habe abstossen können. Auch der Beschuldigte hat in seiner Befragung vom 1. April 2022 sowie in der Konfrontationseinvernahme vom 11. Oktober 2022 angegeben, dass er nach der Kollision noch etwas weitergefahren und dann rechts an den Strassenrand gefahren sei. Dieses von beiden Parteien zugestandene Weiterfahren hat zur Konsequenz, dass die Endstellung des Motorrades, nachdem der Beschwerdeführer angehalten und sich fallen gelassen hat, nicht direkt aus dem Unfallhergang resultiert. Der Umstand, dass der Beschuldigte das Motorrad von der Strasse auf das Trottoir geschoben hat, ist in diesem Zusammenhang insofern irrelevant, als gestützt auf die Unfallendlage ohnehin nicht hätte rekonstruiert werden können, wie sich der Unfall zugetragen hat. Gleiches trifft auf die Lage des Beschwerdeführers am Boden zu. Dieser hat in seiner Einvernahme vom 20. März 2022 zu Protokoll gegeben, dass er nach der Kollision gebremst und angehalten habe. Zunächst sei er noch nicht umgefallen. Nach einer kurzen Unterhaltung mit dem Beschuldigten und dessen Frage, ob er den Krankenwagen rufen müsse, habe der Beschwerdeführer einen Schmerz im Bein verspürt, weshalb er sich auf den Boden habe fallen lassen und sich vom Motorrad abgestossen habe. Somit ist festzuhalten, dass auch die Endstellung des Beschwerdeführers, wie sie auf den Fotoaufnahmen dargestellt ist, keine direkte Folge des Unfallhergangs bildet. Gestützt auf diese Positionen ist es demnach unmöglich, Rückschlüsse auf die Art und Weise des Unfalles sowie auf die Kollisionsstelle zu ziehen.

E. 6.2 In der Konfrontationseinvernahme vom 11. Oktober 2022 hat der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er nicht wisse, ob die am Motorrad entstandenen Schäden (abgerissene Fussraste, verbogener Kupplungshebel und abgebrochener Lenkerspiegel links) von der Kollision stammen würden oder erst auf das Fallenlassen des Motorrades zurückzuführen seien. Es sei jedoch wahrscheinlicher, dass erst das Fallenlassen des Motorrades diese Schäden verursacht habe. Da es sich um eine blosse Streifkollision gehandelt hat, hat anhand der vorhandenen Spuren am Personenwagen (Kratzer und Abriebspuren an der Stossstange vorne rechts, Kratzer an der Felge vorne rechts) sowie am Motorrad (Kratzer auf der linken Seite) keine Kollisionsstelle eruiert werden können. Im Polizeirapport vom 3. Mai 2022 betreffend den Verkehrsunfall vom 19. März 2022 hat die Polizei Basel-Landschaft festgehalten, dass die Unfallstelle nicht ausgemessen worden ist. Aufgrund des Umstandes, wonach die Unfallendlage keine direkte Folge der Streifkollision gewesen ist, erübrigt sich die Erstellung eines Unfallgutachtens, da ein solches schlechterdings keine weiteren sachrelevanten Erkenntnisse zum konkreten Unfallgeschehen liefern könnte.

E. 6.3 In seiner Beschwerde bringt A. sodann einen Zeugen vor, der den Unfall zwar nicht gesehen habe, aber kurz danach vor Ort gewesen sei und entsprechende Aussagen betreffend die Position des Motorrades wie auch über seine Lage nach dem Unfallgeschehen machen könne. Wie bereits oben aufgeführt (E. 6.1), sind diese zwei Endstellungen zur Rekonstruktion des Unfallhergangs indessen nicht sachdienlich. Weitere Zeugen sind offensichtlich nicht vorhanden, weshalb keine Aussagen von unabhängigen Drittpersonen zum Unfallgeschehen existieren.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vom 20. März 2022 geäussert, er sei mit einer Geschwindigkeit von 52 km/h gefahren, als er bemerkt habe, wie ein Auto nahe an ihn herangefahren sei. Er habe zu diesem Zeitpunkt leichte Kurven mit seinem Motorrad gezogen, wie das Motorradfahrer für gewöhnlich tun würden. Dann habe er plötzlich links von sich einen Schatten wahrgenommen und sei bereits mit dem Fahrzeug zusammengestossen. Das Auto habe ihn mit der Stossstange am Bein auf der Höhe des Lichts getroffen. Dies sei geschehen, als er mit seinem Motorrad eine leichte Neigung nach links gemacht habe. Darauf habe er gebremst und angehalten. Zunächst sei er noch nicht umgefallen. Erst als er den Schmerz im linken Bein bemerkt habe und nicht mehr habe daraufstehen können, habe er sich fallen lassen und sich vom Motorrad weggestossen. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 11. Oktober 2022 hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass er sich beim Stillstand ungefähr mittig in der Fahrbahn befunden habe. Darüber hinaus hat er wiederum seine Depositionen gemäss der Einvernahme vom 20. März 2022 bestätigt und erklärt, dass er mit seinem Motorrad leichte Wellen gefahren sei, wie das üblich sei, um dessen Reifen warm zu halten. Diese Wellen habe er in der Mitte der Spur gezogen, wobei er von links nach rechts geschwankt sei. Aus seiner Sicht sei der Grund für die Kollision gewesen, dass der Beschuldigte während seines Überholmanövers in ihn hineingefahren sei. Er habe nur einen Flecken auf sich zukommen sehen, danach sei alles sehr schnell gegangen. Zum Zeitpunkt, als die Kollision stattgefunden habe, habe er sich mit seinem Motorrad ungefähr mittig zwischen dem Velostreifen und der Mitte der Spur bewegt. Auf die Feststellung des Einvernehmenden, wonach das Spurenbild dafür spreche, dass zum Zeitpunkt der Kollision das Motorrad nach rechts geneigt gewesen sei, hat der Beschwerdeführer geantwortet, dass dies gut möglich sei. Dabei ist er darauf hingewiesen worden, dass dies grundsätzlich einen Linksschwenker ausschliesse, was er bestätigt hat.

E. 7.2 Am 1. April 2022 ist der Beschuldigte von der Polizei betreffend den Vorhalt, einen Verkehrsunfall infolge mangelhaften Abstandes und ungenügender Rücksicht beim Überholen verursacht zu haben, befragt worden. Anlässlich dieser Einvernahme hat der Personenwagenlenker zu Protokoll gegeben, wie er sein Überholmanöver und die anschliessende Kollision wahrgenommen hat. So hat der Beschuldigte ausgeführt, dass er sich beim Überholen komplett auf die linke Fahrbahnhälfte begeben habe, da ihm kein Fahrzeug entgegengekommen sei. Deshalb habe er ohne Hektik zum Überholvorgang ansetzen können, ansonsten er gar nicht erst überholt hätte. Er kenne diese Strecke und fahre diese des Öfteren. Dann sei es zur Kollision gekommen, als er sich auf der Höhe des Motorrades befunden habe, aber da sei das Überholmanöver noch nicht beendet gewesen. Hierzu hat er festgehalten, dass er sich deshalb nach wie vor auf der linken Seite der Mittellinie befunden habe, weil er noch gar keine Möglichkeit gehabt habe, um auf die rechte Fahrbahn zurück zu gelangen, da er ein Überholmanöver immer erst dann abschliesse und zurück auf die korrekte Fahrbahn wechsle, wenn er den zu überholenden Verkehrsteilnehmer im Rückspiegel habe erblicken können. Dies sei hier bei der Kollision auf gleicher Höhe offensichtlich noch nicht der Fall gewesen, weshalb er sich sicher sei, sich immer noch auf der linken Fahrbahnhälfte befunden zu haben. Als Ursache für die Kollision hat der Beschuldigte angeführt, dass der Motorradfahrer einen Schwenker gemacht haben müsse. Er könne dies aber nicht mit Sicherheit sagen, da sein Blick geradeaus gerichtet gewesen sei, und er das Zustandekommen der Kollision gar nicht richtig mitbekommen habe. Als er im rechten Seitenspiegel gesehen habe, dass der Motorradfahrer zum Stillstand gekommen sei, sei der Beschuldigte an den rechten Strassenrand gefahren und habe angehalten. In der Konfrontationseinvernahme vom 11. Oktober 2022 hat der Beschuldigte ausgesagt, dass der Motorradfahrer, als er zum Stillstand gekommen sei, ca. 50 cm rechts von der Mittellinie entfernt und nicht in der Mitte seiner Fahrspur gestanden sei.

E. 8.1 Wie in E. 6 dargelegt, existieren keine Zeugenaussagen von Drittpersonen, welche das Unfallgeschehen beobachtet haben. Gemäss Polizeirapport vom 3. Mai 2022 betreffend den Verkehrsunfall vom 19. März 2022 ist die Unfallstelle nicht ausgemessen worden. Aufgrund des Umstandes, wonach die Unfallendlage keine direkte Folge der Streifkollision dargestellt hat, ist diese durch die Polizei nicht markiert worden. Aus dem nämlichen Grund hat sich die Erstellung eines Unfallgutachtens erübrigt, da ein solches schlechterdings keine weiteren entscheidungsrelevanten Erkenntnisse zum Unfallgeschehen geliefert hätte. Weitere sachdienlichen Beweiserhebungen sind nicht ersichtlich, weshalb primär die Aussagen der Beteiligten und die Spurenbilder an den Fahrzeugen ausschlaggebend sind. Letztere vermögen jedoch, da es sich lediglich um eine Streifkollision gehandelt hat, und dadurch bloss geringfügige Schäden an den Fahrzeugen entstanden sind, per se keinen Aufschluss betreffend den Unfallverlauf zu liefern (E. 6.2). Die objektive Beweislage lässt folglich in casu keine verwertbaren Rückschlüsse auf den konkreten Unfallhergang zu (E. 6).

E. 8.2 Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er sich zum Zeitpunkt der Kollision ungefähr mittig zwischen Fahrradstreifen und der Mitte seiner Fahrbahn befunden habe und im Zuge gewesen sei, einen Linksschwenker zu machen, ist insofern zu relativieren, als das Spurenbild der Schäden an den jeweiligen Fahrzeugen darauf hinweist, dass das Motorrad zu diesem Zeitpunkt eher nach rechts geneigt gewesen ist, was einen Linksschwenker tendenziell ausschliesst. Dies ist anlässlich der Konfrontationseinvernahme durch den Beschwerdeführer auch entsprechend anerkannt worden, was gegen die Behauptung des Beschwerdeführers spricht, dass er sich zum Zeitpunkt der Kollision eher im rechten Bereich seiner Fahrspur befunden hat. Vielmehr ist darauf zu schliessen, dass sich der Motorradfahrer im Zuge befunden hat, einen Schwenker nach rechts zu machen, um vom linken Bereich wieder in die Mitte seiner Fahrbahn zu gelangen. Demnach erscheint es als naheliegend, dass der Beschwerdeführer bei seinem mehrfach zugestandenen Kurven und Wellen fahren seine Fahrbahnhälfte verlassen hat und in das Fahrzeug des Beschuldigten gefahren ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte sein ausgeführtes Überholmanöver lebensnah und nachvollziehbar schildert. Mit der Darlegung seiner Verhaltensweise beim Überholen begründet er verständlich und stringent, weshalb er davon ausgeht, sich korrekt verhalten zu haben. Ausserdem streitet der Beschuldigte die Vorwürfe nicht generell ab, sondern vermag diese aufgrund seiner widerspruchsfreien Schilderungen zu entkräften. Im Resultat kann daher mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dieser für das Unfallgeschehen verantwortlich ist, zumal auch die objektiven Spurenbilder seiner Sachverhaltsversion nicht widersprechen. Ebenso wenig sind die Aussagen des Beschwerdeführers geeignet, an der Version des Beschuldigten ernsthafte Zweifel zu säen, nachdem Ersterer mehrfach explizit zugestanden hat, mit seinem Motorrad Schlangenlinien gefahren zu sein. Bei dieser Beweislage ist ein Freispruch vor dem materiellen Sachgericht zu erwarten, weshalb die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht verfügt hat. Die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1'050.-- gemäss § 13 Abs. 1 und § 3 Abs. 6 GebT (bestehend aus einer Spruchgebühr von CHF 1'000.-- und Auslagen von pauschal CHF 50.--) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die vom Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.-- wird entsprechend angerechnet. Dieser ist ausserdem zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschuldigten für dessen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Mangels Honorarnote ist die Entschädigung von Amtes wegen (§ 18 Abs. 1 TO) auf einen angemessenen pauschalen Betrag in der Höhe von CHF 300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer von CHF 23.10, somit total CHF 323.10, festzusetzen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1’050.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1’000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.-- wird entsprechend angerechnet.
  3. Der Beschwerdeführer wird dazu verpflichtet, dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer von CHF 23.10, somit total CHF 323.10, zu bezahlen. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V. Giulia Müller Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.04.2023 470 2023 39 (470 23 39)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. April 2023 (470 23 39) Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Markus Clausen; Gerichtsschreiberin i.V. Giulia Müller Parteien A. , Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin B. , vertreten durch Advokat Dr. Markus Reich, Faissgärtli 17, Postfach 641, 4144 Arlesheim, Beschuldigter Gegenstand Verfahrenseinstellung (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 31. Januar 2023) A. Am 19. März 2022, zwischen 13:40 Uhr und 13:46 Uhr, fuhr B. als Lenker des Personenwagens C. (BL 1. ) in D. auf der E. strasse in Richtung F. . Vor ihm fuhr A. als Lenker des Motorrades G. (BL 2. ). Auf der Höhe der Verzweigung H. strasse/E. strasse, nach der Verkehrsinsel, setzte B. zu einem Überholmanöver an, bei welchem er die Gegenfahrbahn befuhr. Während dieses Überholvorgangs kam es zwischen dem Fahrzeuglenker und dem Motorradfahrer zu einer seitlichen Kollision, in deren Folge sich A. einen mehrfragmentären Unterschenkelbruch zuzog. Daraufhin wurde gegen B. ein Strafverfahren wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB und einfacher, eventualiter grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs.1 bzw. Abs. 2 SVG eingeleitet. Nach erfolgter Untersuchung wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 31. Januar 2023 das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. Die Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates. Zudem wurde der beschuldigten Person gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von CHF 2'117.95 zugesprochen, die darüber hinausgehende Forderung in der Höhe von CHF 181.25 wurde abgewiesen. Überdies wurde dem Beschuldigten gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine weitere Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen die genannte Verfügung der Staatsanwaltschaft erhob A. mit Eingabe vom 10. Februar 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte dabei die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung von weiteren Sachverhaltsabklärungen. C. In ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2023 begehrte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung sei unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen. D. Der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Markus Reich, beantragte in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO in der Höhe von CHF 500.-- zu erbringen. F. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. Februar 2023 wurde sodann festgestellt, dass der Beschwerdeführer die angeordnete Sicherheitsleistung fristgerecht erbracht hat. Erwägungen I. Formelles Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). In Anwendung von Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer als Privatkläger und damit im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO als Partei konstituiert und ist ausserdem durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen Rechten betroffen, womit seine Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2023 zu bejahen ist. Nachdem im Übrigen die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer zudem eine zulässige Rüge erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht wie auch der Pflicht zur fristgemässen Erbringung der Sicherheitsleistung nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf das vorliegende Rechtsmittel einzutreten. II. Materielles 1. (...) 2. (...) 3. (...) 4. (...) 5. 5.1 Materiellrechtlich zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu Recht eingestellt hat. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d), oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Unter Einstellung versteht man die Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung das Verfahren ohne weitergehende Strafverfolgungsmassnahmen wie Anklageerhebung oder Strafbefehl definitiv beendet ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2017 [Praxiskommentar], N 1 zu Art. 319 StPO). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens. Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Erscheint ein Gerichtsverfahren aus anderen Gründen als aussichtslos, ist dieses einzustellen ( Schmid / Jositsch , a.a.O., N 4 zu Art. 319 StPO). Die Rechtsprechung stellt für die Beurteilung, ob sich ein Tatverdacht erhärtet hat, besonders bei schweren Delikten weniger hohe Anforderungen im Vergleich zu leichteren Straftaten (BGE 143 IV 241 E. 2.3.3). Infolgedessen ist bei schweren Delikten eher Anklage zu erheben und von einer Einstellung des Verfahrens abzusehen, auch wenn der Tatverdacht nicht vollkommen erhärtet werden konnte. Vorliegend ist mit Blick auf den Streitgegenstand ausschliesslich der Einstellungsgrund gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu beleuchten. 5.2 Kein die Anklage rechtfertigender Tatverdacht im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO besteht dann, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Masse erhärtet werden konnte, welches eine Anklage rechtfertigt. Mit anderen Worten hat eine Einstellung dann zu erfolgen, wenn bei einer Anklage nicht mit einem Schuldspruch des Beschuldigten durch das Gericht gerechnet werden kann bzw. mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit das urteilende Gericht die beschuldigte Person freisprechen wird ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2017 [Handbuch], N 1251). Allerdings hat die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht, Zurückhaltung zu üben. Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1085, 1273). Im Zweifelsfalle ist die Angelegenheit in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" an das zuständige Sachgericht zu überweisen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" greift demgegenüber bei der Frage der Überweisung an das urteilende Gericht nicht. Einzig das Sachgericht ist dazu legitimiert, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erschiene ( Rolf Grädel / Matthias Heiniger , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 319 StPO). 5.3 Ist allerdings ein Freispruch ebenso naheliegend wie die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, drängt sich zumindest bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen in sachverhalts- und beweismässiger Hinsicht sowie vor allem in rechtlichen Belangen ist daher stets Anklage zu erheben und es ist dem Gericht zu überlassen, den Entscheid zu fällen. Stehen sich unterschiedliche Zeugenaussagen gegenüber und kann die Untersuchung die Zuverlässigkeit der einzelnen Zeugen nicht erschüttern, darf keine Einstellung ergehen. Der Ermessensentscheid, wem unter solchen Verhältnissen zu glauben ist, liegt beim Gericht. Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (BGer 6B_388/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1.1; 1B_253/2011 vom 13. Juli 2011 E. 2.1; Schmid / Jositsch , Praxiskommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 319 StPO; Dieselben , Handbuch, a.a.O., N 1251, mit Hinweisen; Nathan Landshut / Bosshard , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 16 ff. zu Art. 319 StPO). 5.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Fällen, in denen sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen, auf eine Anklageerhebung nur dann zu verzichten, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Angaben daher wenig glaubhaft sind, oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, mit Verweisen; BGer 6B_258/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.2). Zur letztgenannten Konstellation sind gemäss der Praxis auch Fälle zu zählen, in denen Aussage gegen Aussage steht, keine der Darstellungen als glaubhafter oder weniger glaubhaft bewertet werden kann und dabei weder objektive Beweismittel vorhanden noch weitere Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). Eine Anklage kann grundsätzlich auch auf einem Einzelzeugnis basieren. Eine entsprechende Anklage erscheint insbesondere in denjenigen Fällen angezeigt, in denen die Aussagen von einem unbefangenen Zeugen stammen oder durch Indizien wesentlich gestützt werden. Nur in diesen Fällen kann eine Verurteilung als wahrscheinlich beurteilt werden. Von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht kann hingegen namentlich dann nicht gesprochen werden, wenn dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an dessen Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenübersteht und dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis finden ( Landshut / Bosshard , a.a.O., N 17 zu Art. 319 StPO). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde einerseits, dass die Fotodokumentation betreffend die Position seines Motorrades nicht beigezogen werden könne, um die Kollisionsstelle zu eruieren, da das Motorrad nach dem Unfall umgestellt worden sei und die Fotodokumentation diesbezüglich veränderte Unfallbegebenheiten darstelle. Bezugnehmend auf seine Lage am Boden nach dem Unfall sei die Fotodokumentation andererseits nicht hinreichend berücksichtigt worden, um die Kollisionsstelle zu ermitteln und damit das Verschulden des Beschuldigten nachzuweisen. Es gilt damit zu prüfen, inwiefern auf die Fotodokumentation für die Klärung des Unfallherganges abgestellt werden kann. Gemäss den Angaben der Parteien ist unbestritten, dass der Beschuldigte wie auch der Beschwerdeführer nach der Streifkollision noch einige Meter weitergefahren sind. In der Einvernahme vom 20. März 2022 hat der Beschwerdeführer als Auskunftsperson gegenüber der Polizei angegeben, dass er gebremst habe, als er die Kollision bemerkt habe, und zunächst nicht umgefallen, sondern stehen geblieben sei. Plötzlich habe er im linken Bein einen Schmerz verspürt und nicht mehr daraufstehen können, weshalb er sich nach links habe fallen lassen und sich noch irgendwie vom Motorrad habe abstossen können. Auch der Beschuldigte hat in seiner Befragung vom 1. April 2022 sowie in der Konfrontationseinvernahme vom 11. Oktober 2022 angegeben, dass er nach der Kollision noch etwas weitergefahren und dann rechts an den Strassenrand gefahren sei. Dieses von beiden Parteien zugestandene Weiterfahren hat zur Konsequenz, dass die Endstellung des Motorrades, nachdem der Beschwerdeführer angehalten und sich fallen gelassen hat, nicht direkt aus dem Unfallhergang resultiert. Der Umstand, dass der Beschuldigte das Motorrad von der Strasse auf das Trottoir geschoben hat, ist in diesem Zusammenhang insofern irrelevant, als gestützt auf die Unfallendlage ohnehin nicht hätte rekonstruiert werden können, wie sich der Unfall zugetragen hat. Gleiches trifft auf die Lage des Beschwerdeführers am Boden zu. Dieser hat in seiner Einvernahme vom 20. März 2022 zu Protokoll gegeben, dass er nach der Kollision gebremst und angehalten habe. Zunächst sei er noch nicht umgefallen. Nach einer kurzen Unterhaltung mit dem Beschuldigten und dessen Frage, ob er den Krankenwagen rufen müsse, habe der Beschwerdeführer einen Schmerz im Bein verspürt, weshalb er sich auf den Boden habe fallen lassen und sich vom Motorrad abgestossen habe. Somit ist festzuhalten, dass auch die Endstellung des Beschwerdeführers, wie sie auf den Fotoaufnahmen dargestellt ist, keine direkte Folge des Unfallhergangs bildet. Gestützt auf diese Positionen ist es demnach unmöglich, Rückschlüsse auf die Art und Weise des Unfalles sowie auf die Kollisionsstelle zu ziehen. 6.2 In der Konfrontationseinvernahme vom 11. Oktober 2022 hat der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er nicht wisse, ob die am Motorrad entstandenen Schäden (abgerissene Fussraste, verbogener Kupplungshebel und abgebrochener Lenkerspiegel links) von der Kollision stammen würden oder erst auf das Fallenlassen des Motorrades zurückzuführen seien. Es sei jedoch wahrscheinlicher, dass erst das Fallenlassen des Motorrades diese Schäden verursacht habe. Da es sich um eine blosse Streifkollision gehandelt hat, hat anhand der vorhandenen Spuren am Personenwagen (Kratzer und Abriebspuren an der Stossstange vorne rechts, Kratzer an der Felge vorne rechts) sowie am Motorrad (Kratzer auf der linken Seite) keine Kollisionsstelle eruiert werden können. Im Polizeirapport vom 3. Mai 2022 betreffend den Verkehrsunfall vom 19. März 2022 hat die Polizei Basel-Landschaft festgehalten, dass die Unfallstelle nicht ausgemessen worden ist. Aufgrund des Umstandes, wonach die Unfallendlage keine direkte Folge der Streifkollision gewesen ist, erübrigt sich die Erstellung eines Unfallgutachtens, da ein solches schlechterdings keine weiteren sachrelevanten Erkenntnisse zum konkreten Unfallgeschehen liefern könnte. 6.3 In seiner Beschwerde bringt A. sodann einen Zeugen vor, der den Unfall zwar nicht gesehen habe, aber kurz danach vor Ort gewesen sei und entsprechende Aussagen betreffend die Position des Motorrades wie auch über seine Lage nach dem Unfallgeschehen machen könne. Wie bereits oben aufgeführt (E. 6.1), sind diese zwei Endstellungen zur Rekonstruktion des Unfallhergangs indessen nicht sachdienlich. Weitere Zeugen sind offensichtlich nicht vorhanden, weshalb keine Aussagen von unabhängigen Drittpersonen zum Unfallgeschehen existieren. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vom 20. März 2022 geäussert, er sei mit einer Geschwindigkeit von 52 km/h gefahren, als er bemerkt habe, wie ein Auto nahe an ihn herangefahren sei. Er habe zu diesem Zeitpunkt leichte Kurven mit seinem Motorrad gezogen, wie das Motorradfahrer für gewöhnlich tun würden. Dann habe er plötzlich links von sich einen Schatten wahrgenommen und sei bereits mit dem Fahrzeug zusammengestossen. Das Auto habe ihn mit der Stossstange am Bein auf der Höhe des Lichts getroffen. Dies sei geschehen, als er mit seinem Motorrad eine leichte Neigung nach links gemacht habe. Darauf habe er gebremst und angehalten. Zunächst sei er noch nicht umgefallen. Erst als er den Schmerz im linken Bein bemerkt habe und nicht mehr habe daraufstehen können, habe er sich fallen lassen und sich vom Motorrad weggestossen. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 11. Oktober 2022 hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass er sich beim Stillstand ungefähr mittig in der Fahrbahn befunden habe. Darüber hinaus hat er wiederum seine Depositionen gemäss der Einvernahme vom 20. März 2022 bestätigt und erklärt, dass er mit seinem Motorrad leichte Wellen gefahren sei, wie das üblich sei, um dessen Reifen warm zu halten. Diese Wellen habe er in der Mitte der Spur gezogen, wobei er von links nach rechts geschwankt sei. Aus seiner Sicht sei der Grund für die Kollision gewesen, dass der Beschuldigte während seines Überholmanövers in ihn hineingefahren sei. Er habe nur einen Flecken auf sich zukommen sehen, danach sei alles sehr schnell gegangen. Zum Zeitpunkt, als die Kollision stattgefunden habe, habe er sich mit seinem Motorrad ungefähr mittig zwischen dem Velostreifen und der Mitte der Spur bewegt. Auf die Feststellung des Einvernehmenden, wonach das Spurenbild dafür spreche, dass zum Zeitpunkt der Kollision das Motorrad nach rechts geneigt gewesen sei, hat der Beschwerdeführer geantwortet, dass dies gut möglich sei. Dabei ist er darauf hingewiesen worden, dass dies grundsätzlich einen Linksschwenker ausschliesse, was er bestätigt hat. 7.2 Am 1. April 2022 ist der Beschuldigte von der Polizei betreffend den Vorhalt, einen Verkehrsunfall infolge mangelhaften Abstandes und ungenügender Rücksicht beim Überholen verursacht zu haben, befragt worden. Anlässlich dieser Einvernahme hat der Personenwagenlenker zu Protokoll gegeben, wie er sein Überholmanöver und die anschliessende Kollision wahrgenommen hat. So hat der Beschuldigte ausgeführt, dass er sich beim Überholen komplett auf die linke Fahrbahnhälfte begeben habe, da ihm kein Fahrzeug entgegengekommen sei. Deshalb habe er ohne Hektik zum Überholvorgang ansetzen können, ansonsten er gar nicht erst überholt hätte. Er kenne diese Strecke und fahre diese des Öfteren. Dann sei es zur Kollision gekommen, als er sich auf der Höhe des Motorrades befunden habe, aber da sei das Überholmanöver noch nicht beendet gewesen. Hierzu hat er festgehalten, dass er sich deshalb nach wie vor auf der linken Seite der Mittellinie befunden habe, weil er noch gar keine Möglichkeit gehabt habe, um auf die rechte Fahrbahn zurück zu gelangen, da er ein Überholmanöver immer erst dann abschliesse und zurück auf die korrekte Fahrbahn wechsle, wenn er den zu überholenden Verkehrsteilnehmer im Rückspiegel habe erblicken können. Dies sei hier bei der Kollision auf gleicher Höhe offensichtlich noch nicht der Fall gewesen, weshalb er sich sicher sei, sich immer noch auf der linken Fahrbahnhälfte befunden zu haben. Als Ursache für die Kollision hat der Beschuldigte angeführt, dass der Motorradfahrer einen Schwenker gemacht haben müsse. Er könne dies aber nicht mit Sicherheit sagen, da sein Blick geradeaus gerichtet gewesen sei, und er das Zustandekommen der Kollision gar nicht richtig mitbekommen habe. Als er im rechten Seitenspiegel gesehen habe, dass der Motorradfahrer zum Stillstand gekommen sei, sei der Beschuldigte an den rechten Strassenrand gefahren und habe angehalten. In der Konfrontationseinvernahme vom 11. Oktober 2022 hat der Beschuldigte ausgesagt, dass der Motorradfahrer, als er zum Stillstand gekommen sei, ca. 50 cm rechts von der Mittellinie entfernt und nicht in der Mitte seiner Fahrspur gestanden sei. 8. 8.1 Wie in E. 6 dargelegt, existieren keine Zeugenaussagen von Drittpersonen, welche das Unfallgeschehen beobachtet haben. Gemäss Polizeirapport vom 3. Mai 2022 betreffend den Verkehrsunfall vom 19. März 2022 ist die Unfallstelle nicht ausgemessen worden. Aufgrund des Umstandes, wonach die Unfallendlage keine direkte Folge der Streifkollision dargestellt hat, ist diese durch die Polizei nicht markiert worden. Aus dem nämlichen Grund hat sich die Erstellung eines Unfallgutachtens erübrigt, da ein solches schlechterdings keine weiteren entscheidungsrelevanten Erkenntnisse zum Unfallgeschehen geliefert hätte. Weitere sachdienlichen Beweiserhebungen sind nicht ersichtlich, weshalb primär die Aussagen der Beteiligten und die Spurenbilder an den Fahrzeugen ausschlaggebend sind. Letztere vermögen jedoch, da es sich lediglich um eine Streifkollision gehandelt hat, und dadurch bloss geringfügige Schäden an den Fahrzeugen entstanden sind, per se keinen Aufschluss betreffend den Unfallverlauf zu liefern (E. 6.2). Die objektive Beweislage lässt folglich in casu keine verwertbaren Rückschlüsse auf den konkreten Unfallhergang zu (E. 6). 8.2 Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er sich zum Zeitpunkt der Kollision ungefähr mittig zwischen Fahrradstreifen und der Mitte seiner Fahrbahn befunden habe und im Zuge gewesen sei, einen Linksschwenker zu machen, ist insofern zu relativieren, als das Spurenbild der Schäden an den jeweiligen Fahrzeugen darauf hinweist, dass das Motorrad zu diesem Zeitpunkt eher nach rechts geneigt gewesen ist, was einen Linksschwenker tendenziell ausschliesst. Dies ist anlässlich der Konfrontationseinvernahme durch den Beschwerdeführer auch entsprechend anerkannt worden, was gegen die Behauptung des Beschwerdeführers spricht, dass er sich zum Zeitpunkt der Kollision eher im rechten Bereich seiner Fahrspur befunden hat. Vielmehr ist darauf zu schliessen, dass sich der Motorradfahrer im Zuge befunden hat, einen Schwenker nach rechts zu machen, um vom linken Bereich wieder in die Mitte seiner Fahrbahn zu gelangen. Demnach erscheint es als naheliegend, dass der Beschwerdeführer bei seinem mehrfach zugestandenen Kurven und Wellen fahren seine Fahrbahnhälfte verlassen hat und in das Fahrzeug des Beschuldigten gefahren ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte sein ausgeführtes Überholmanöver lebensnah und nachvollziehbar schildert. Mit der Darlegung seiner Verhaltensweise beim Überholen begründet er verständlich und stringent, weshalb er davon ausgeht, sich korrekt verhalten zu haben. Ausserdem streitet der Beschuldigte die Vorwürfe nicht generell ab, sondern vermag diese aufgrund seiner widerspruchsfreien Schilderungen zu entkräften. Im Resultat kann daher mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dieser für das Unfallgeschehen verantwortlich ist, zumal auch die objektiven Spurenbilder seiner Sachverhaltsversion nicht widersprechen. Ebenso wenig sind die Aussagen des Beschwerdeführers geeignet, an der Version des Beschuldigten ernsthafte Zweifel zu säen, nachdem Ersterer mehrfach explizit zugestanden hat, mit seinem Motorrad Schlangenlinien gefahren zu sein. Bei dieser Beweislage ist ein Freispruch vor dem materiellen Sachgericht zu erwarten, weshalb die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht verfügt hat. Die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1'050.-- gemäss § 13 Abs. 1 und § 3 Abs. 6 GebT (bestehend aus einer Spruchgebühr von CHF 1'000.-- und Auslagen von pauschal CHF 50.--) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die vom Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.-- wird entsprechend angerechnet. Dieser ist ausserdem zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschuldigten für dessen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Mangels Honorarnote ist die Entschädigung von Amtes wegen (§ 18 Abs. 1 TO) auf einen angemessenen pauschalen Betrag in der Höhe von CHF 300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer von CHF 23.10, somit total CHF 323.10, festzusetzen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1’050.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1’000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.-- wird entsprechend angerechnet. 3. Der Beschwerdeführer wird dazu verpflichtet, dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer von CHF 23.10, somit total CHF 323.10, zu bezahlen. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V. Giulia Müller Dieser Entscheid ist rechtskräftig.