Verfahrenseinstellung: Einstellung des Verfahrens wegen Betrugs im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Scheidungskonvention.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 in E. unbebaut sei. In der irrigen Annahme, dass dieses Grundstück nicht bebaut sei, habe er in die Scheidungsvereinbarung eingewilligt. Dabei sei ihm ein nicht bezifferter Vermögensschaden entstanden. Selbst wenn angenommen werden müsste, dass tatsächlich kein Schaden eingetreten wäre, müsste von einem versuchten Betrug ausgegangen werden. Denn als die Beschuldigte die Scheidungsvereinbarung unterschrieben habe, habe sie sicherlich die Absicht gehabt, sich dadurch zu bereichern. Ohne die Nennung des zu tiefen Liegenschaftswertes hätte sie in güterrechtlicher Hinsicht wohl kaum mit der Bereitschaft des Beschwerdeführers rechnen können, unter Abgeltung sämtlicher gegenseitigen Forderungen einen Betrag von Fr. 70'000.− zu erhalten. 3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid hat sich nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfes zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7; 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; BGer 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.1). 3.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Der Tatbestand erfordert überdies Arglist. Diese liegt vor, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht, also wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 147 IV 73 E. 4.2; 143 IV 302 E. 1.3; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2). Betrug setzt eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst oder das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert verringert ist. Der Schaden als Vermögensnachteil muss der Bereicherung als Vermögensvorteil entsprechen (BGE 134 IV 210 E. 5.3). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 133 IV 21 E. 6.1; BGer 6B_1083/2022 vom 24. April 2023 E. 1.1.1).
E. 4 Nachstehend ist die Zulässigkeit der von der Staatsanwaltschaft verfügten Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigte wegen Betruges zu prüfen.
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Betruges mit der Begründung ein, dass dem Beschwerdeführer kein Vermögensschaden erwachsen sei, da die Liegenschaft [am D. 1 in E. ] mit ihrem notariell verurkundeten richtigen Wert im Rahmen der Scheidungsvereinbarung berücksichtigt worden sei. Diese Begründung ist äusserst knapp und unvollständig. Insbesondere bleibt der wesentliche Umstand unerwähnt, dass bei der Berechnung der Beteiligungsforderung der Beschuldigten gegenüber dem Beschwerdeführer das sich im Eigengut der Beschuldigten befundene Grundstück am D. 1 in E. entsprechend den Regeln des Zivilgesetzbuchs nicht zu berücksichtigen war, und der Beschwerdeführer daher durch die Angaben der Beschuldigten zu diesem Grundstück prinzipiell gar nicht geschädigt werden konnte. Auch kann nicht pauschal angenommen werden, der am tt.mm.2016 für das vorgenannte Grundstück bezahlte Kaufpreis habe noch dem Wert dieses Grundstückes zum Zeitpunkt der Scheidung am tt.mm.2020 entsprochen. Im Folgenden bleibt detailliert zu prüfen, ob die Einstellungsvoraussetzungen vorliegend gegeben sind. 4.2.1 Der Beschwerdeführer und die Beschuldigte lebten während ihrer Ehe unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dieser Güterstand umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten (Art. 196 ZGB). Eigengut sind von Gesetzes wegen die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen (Art. 198 Ziff. 2 ZGB) und Ersatzanschaffungen für Eigengut (Art. 198 Ziff. 4 ZGB). Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt (Art. 197 Abs. 1 ZGB). Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere seinen Arbeitserwerb und die Erträge seines Eigengutes (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 und 4 ZGB). Bei Scheidung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Scheidungsbegehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Für die Bewertung der Aktiven und Passiven im Vermögen der Ehegatten ist hingegen der Zeitpunkt entscheidend, in welchem die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen wird. Erfolgt sie im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, so ist der Tag der Urteilsfällung massgebend (Art. 214 Abs. 1 ZGB; BGE 121 III 152 E. 3a). Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlags des andern zu (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Die gegenseitigen Vorschlagsforderungen werden verrechnet, woraus sich die Beteiligungsforderung ergibt (Art. 215 Abs. 2 ZGB und Randtitel zu Art. 215 ZGB; vgl. auch Art. 218 ZGB; BGer 2C_1120/2014 et al. vom 25. Mai 2016 E. 4.3). Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung muss sich folglich das Scheidungsgericht mit den Vermögenswerten der Eigengüter nicht befassen. Diese Vermögenswerte sind somit für die güterrechtliche Auseinandersetzung irrelevant. Vorliegend steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschuldigte im Scheidungszeitpunkt Eigentümerin des am tt.mm.2016 für MAD 320'000.− gekauften 80 Aren grossen Grundstückes am D. 1 in E. und der im Jahre 2013 gekauften 46 m 2. grossen Erdgeschosswohnung am F. 2 in C. war. Beide Grundstücke finanzierte sie unstrittig mit ihrem Eigengut. Diese beiden im Eigengut der Beschuldigten gestandenen Grundstücke spielten bei der Berechnung der güterrechtlichen Beteiligungsforderung der Letzteren gegenüber dem Beschwerdeführer keine Rolle. Ausgehend von der Errungenschaft des Beschwerdeführers von Fr. 125'047.85 und der Errungenschaft der Beschuldigten von Fr. 39'099.17 errechnete sich eine güterrechtliche Beteiligungsforderung der Beschuldigten gegenüber dem Beschwerdeführer von gerundet Fr. 43'000.−, worum der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fraglos gewusst haben musste. Mit der Scheidungskonvention verpflichtete sich der Beschwerdeführer, der Beschuldigten in Abgeltung aller gegenseitigen güterrechtlichen Ansprüche sowie bis zum tt.mm.2020 offenen Unterhaltsbeiträge einen Betrag von Fr. 70'000.− zu leisten. Vom Beschwerdeführer wird weder konkret dargetan noch ist ersichtlich, dass die beiden nach dem Zivilgesetzbuch bei der Berechnung der güterrechtlichen Beteiligungsforderung nicht zu berücksichtigenden Grundstücke bei der Festlegung der vorgenannten Geldsumme von Fr. 70'000.− von Bedeutung waren. Denkbar ist, dass er den der Beschuldigten unter dem Titel des Güterrechts zu leistenden Betrag aus dem in seinem eigenen Interesse liegenden Zweck aufrundete, den Prozess rasch abzuschliessen oder sich nicht dem allgemeinen Prozessrisiko auszusetzen. Unter den dargestellten Umständen ist ein Motivationszusammenhang zwischen der vom Beschwerdeführer als falsch bezeichneten Angabe der Beschuldigten im Scheidungsverfahren, wonach das in Rede stehende Grundstück am D. 1 in E. unüberbaut sei, und der Vermögensverfügung des Beschwerdeführers, d.h. der von ihm eingegangen Verpflichtung zur Bezahlung der besagten Fr. 70'000.− an die Beschuldigte, zum vornherein nicht erkennbar. Der objektive Tatbestand des Betruges lässt sich mithin offensichtlich nicht erstellen. 4.2.2. Selbst wenn davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen des Abschlusses der Scheidungskonvention aufgrund des wirtschaftlichen Ungleichgewichtes der Parteien und damit selbstredend unter Mitberücksichtigung des Wertes des der Beschuldigten gehörenden Grundstückes am D. 1 in E. dazu veranlasst gesehen, den von ihm der Beschuldigten unter dem Titel des Güterrechtes und der offenen Unterhaltsbeiträge zu leistenden Betrag auf Fr. 70'000.− aufzurunden, vermöchte ihm dies nicht zu helfen. In der vom Zivilkreisgericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens erstellten Übersicht vom tt.mm.2020 über die Vermögen des Beschwerdeführers und der Beschuldigten wurde das Grundstück am D. 1 in E. mit einem Wert von Fr. 32'000.− aufgeführt. Dieser Betrag entsprach im Zeitpunkt des Entscheides des Zivilkreisgerichts vom tt.mm.2020 in etwa dem Gegenwert des von der Beschuldigten gemäss dem notariell beurkundeten Kaufvertrag vom tt.mm.2016 hierfür bezahlten Kaufpreises von MAD 320'000.−. Unstrittig steht fest und ist durch die vom Beschwerdeführer erstellten Ausdrucke von Google Earth-Aufnahmen aus den Jahren 2014, 2018, 2019, 2020 und 2021 ausgewiesen, dass auf dem Grundstück am D. 1 in E. bereits im Jahre 2014 eine Liegenschaft stand. Daher muss es als ausgeschlossen gelten, dass die Beschuldigte das Grundstück erst nach dessen Erwerb am tt.mm.2016 überbaut und dieses dadurch eine Wertsteigerung erfahren hat. Unbehelflich ist sodann die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Wert des fraglichen Grundstückes seit dem Kauf durch die Beschuldigte erheblich gestiegen sei. Denn der Beschwerdeführer zeigt weder substanziiert auf, dass dieses Grundstück zwischen dem Kauf am tt.mm.2016 und der Scheidung am tt.mm.2020 entsprechend an Wert gewonnen hat, noch gibt es hierfür konkrete Anhaltspunkte. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude auf dem fraglichen Grundstück nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine Altersentwertung erfahren hat. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass zur Annahme, der vom Zivilkreisgericht in seiner Aufstellung vom tt.mm.2020 der Vermögen des Beschwerdeführers und der Beschuldigten eingesetzte Wert des besagten Grundstückes von Fr. 32'000.− sei zu hoch angesetzt gewesen. Demnach muss das Tatbestandselement der Täuschung klarerweise verneint werden. Selbst wenn im Übrigen der Wert des Grundstückes im Scheidungszeitpunkt etwas höher als Fr. 32'000.− gewesen sein sollte, wäre zu beachten, dass es sich bei der von der Beschuldigten gemachten Wertangabe betreffend das besagte Grundstück um eine einfache Tatsachenbehauptung im Zivilprozess gehandelt hätte. Ein Lügengebäude oder eine besondere Machenschaft könnte nicht angenommen werden, weshalb das Tatbestandselement der Arglist verneint werden müsste (vgl. Ebneter , Der Prozessbetrug im Zivilprozess, 2016, S. 45 ff. N 108 ff.). Ausserdem wäre angesichts des beträchtlichen wirtschaftlichen Ungleichgewichtes der Parteien (Vermögen des Beschwerdeführers knapp Fr. 4 Millionen; Vermögen der Beschuldigten rund Fr. 90'000.−) nicht erkennbar, dass es beim Entscheid des Beschwerdeführers zur Aufrundung des unter dem Titel des Güterrechtes und der offenen Unterhaltsbeiträge der Beschuldigten zu leistenden Betrag auf Fr. 70'000.− einen Unterschied gemacht hätte, wenn das fragliche Grundstück in der Tat etwas mehr als Fr. 32'000.− wert gewesen wäre. Ein Motivationszusammenhang zwischen der Angabe der Beschuldigten betreffend den Wert des fraglichen Grundstückes und der Vermögensverfügung des Beschwerdeführers, d.h. der von ihm eingegangenen Verpflichtung zur Bezahlung der besagten Fr. 70'000.− an die Beschuldigte, könnte folglich offenkundig nicht angenommen werden. Nach alledem ist festzustellen, dass der objektive Tatbestand des Betruges nicht nachgewiesen werden könnte.
E. 4.3 Ferner besteht auch kein anklagegenügender Verdacht eines versuchten Betruges. Wie bereits gesagt, standen die beiden Grundstücke der Beschuldigten in ihrem Eigengut und waren somit für die Bestimmung ihrer güterrechtlichen Beteiligungsforderung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht relevant. Vorliegend besteht keinerlei Grund zur Annahme, dass sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dessen nicht bewusst gewesen war. Infolgedessen kann der Beschuldigten nicht unterstellt werden, sie habe mit ihren Angaben zum in Rede stehenden Grundstück am D. 1 in E. beabsichtigt, sich unrechtmässig zu bereichern. Davon ist in Bezug auf das besagte Grundstück umso mehr auszugehen, als sie im Scheidungsverfahren in der Klagantwort vom 21. Februar 2019 korrekt angab, sie habe dieses am tt.mm.2016 für MAD 320'000.− erworben. Denn diese richtige Sachverhaltsdarstellung spricht offenkundig gegen eine ungerechtfertigte Bereicherungsabsicht der Beschuldigten. Nach alledem kann festgehalten werden, dass sich der subjektive Tatbestand des Betruges und damit ein Betrugsversuch nicht erstellen lässt.
E. 4.4 Zusammengefasst erscheint eine Verurteilung der Beschuldigten wegen Betruges als höchst unwahrscheinlich, da ein Motivationszusammenhang zwischen der angeblichen Täuschung und der Vermögensverfügung des Beschwerdeführers offenkundig nicht erkennbar ist. Ebenso erscheint eine Verurteilung wegen Versuches zum Betrug klarerweise nicht wahrscheinlich, weil sich der subjektive Tatbestand des Betruges nicht nachweisen lässt. Nach dem Gesagten erweist sich die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte wegen Betruges gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO als rechtens. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen
E. 5 Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.
E. 5.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1'550.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese sind mit der vom Beschwerdeführer erbrachten Sicherheitsleistung von Fr. 750.− zu verrechnen. Der Beschwerdeführer ist somit zu verpflichten, dem Kanton Basel-Landschaft die noch ausstehenden Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrag von Fr. 800.− zu entrichten. 5.2.1 Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen. 5.2.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht die Entschädigung der beschuldigten Person bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt, bei einem Antragsdelikt jedoch (regelmässig) zulasten der Privatklägerschaft. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird die Privatklägerschaft, die das Rechtsmittel als Einzige ergriffen hat, sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren grundsätzlich entschädigungspflichtig (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 und 4.2.6; BGer 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 5.3.7; KGer BL 470 21 266 vom 2. März 2022 E. 3.4). Vorliegend brachte der Beschwerdeführer ein Offizialdelikt zur Anzeige, womit die obsiegende Beschuldigte aus der Staatskasse zu entschädigen ist. 5.2.2.2 Die Rechtsvertreterin der Beschuldigten, Advokatin Christina Reinhardt, fakturiert mit Honorarnote vom 1. Dezember 2023 für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar von Fr. 2'164.10 (6.6 Std. à Fr. 300.−, Auslagen Fr. 29.40, MWST Fr. 154.70). In Bezug auf die Höhe des Stundenansatzes ist festzustellen, dass das Honorar gemäss § 3 Abs. 1 TO Fr. 200.− bis Fr. 350.− pro Stunde beträgt, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Praxisgemäss legt das Kantonsgericht in mittleren Fällen den Stundenansatz auf Fr. 250.− fest, während in leichten Fällen ein geringerer Honorar-ansatz pro Stunde zu Grunde gelegt wird. In komplexen Fällen wird ausnahmsweise ein höherer Stundenansatz bestimmt, wobei hinsichtlich der Annahme von komplexen Fällen in der Regel Zurückhaltung geübt wird (KGer BL 470 21 266 vom 2. März 2022 E. 3.4). Angesichts der durchschnittlichen Komplexität des vorliegenden Falles erscheint der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.− als zu hoch und ist auf angemessene Fr. 250.− pro Stunde herabzusetzen. Demnach ist der Rechtsvertreterin der Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 1'808.70 (6.6 Std. à Fr. 250.−, Auslagen Fr. 29.40, MWST Fr. 129.30) aus der Staatskasse zu entrichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1'550.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm erbrachten Sicherheitsleistung von Fr. 750.− verrechnet. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft die noch ausstehenden Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrag von Fr. 800.− zu entrichten.
- Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Par- teientschädigung zugesprochen.
- Advokatin Christina Reinhardt wird als Rechtsvertreterin der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'808.70 (inklusive Auslagen und MWST) aus der Staatskasse aus- gerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 14.12.2023 470 2023 230 (470 23 230)
Verfahrenseinstellung:
Einstellung des Verfahrens wegen Betrugs im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Scheidungskonvention.
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 14. Dezember 2023 (470 23 230) Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung Einstellung des Verfahrens wegen Betrugs im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Scheidungskonvention. Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien A. , vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B. , vertreten durch Advokatin Christina Reinhardt, Falknerstrasse 8, 4001 Basel, Beschuldigte Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. November 2023 Sachverhaltsübersicht A. A. (Jahrgang 196j) und B. (Jahrgang 198j) heirateten am tt.mm.20jj in C. /Marokko. Am tt.mm.2018 machte A. beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (fortan: Zivilkreisgericht) das Scheidungsverfahren anhängig. Gemäss der Aufstellung des Zivilkreisgerichts vom tt.mm.2020 verfügte A. über ein Eigengut von Fr. 3'847'691.22 sowie eine Errungenschaft von Fr. 125'047.85 und B. über ein Eigengut von Fr. 50'012.− und über eine Errungenschaft von Fr. 39'099.17. Im Eigengut von B. wurde das Grundstück am D. 1 in E. mit Fr. 32'000.−, die Wohnung am F. 2 in C. mit Fr. 12'000.− und das Fahrzeug G. mit Fr. 6'012.− aufgeführt. Mit Entscheid vom tt.mm.2020 schied das Zivilkreisgericht die Ehe von A. und B auf gemeinsames Begehren gemäss Art. 111 ZGB (Dispositivziffer 1). Unter anderem genehmigte es die von den Parteien gleichentags abgeschlossene Scheidungsvereinbarung (Dispositivziffer 3). Diese lautet in Ziffer 8 (Güterrecht) wie folgt: „In Abgeltung aller gegenseitigen güterrechtlichen Ansprüche sowie bis zum heutigen Datum offenen Unterhaltsbeiträge bezahlt der Ehemann der Ehefrau innert 60 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsentscheids den Betrag von CHF 70'000.−. Im Übrigen erklären sich die Ehegatten güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche vollständig auseinandergesetzt.“ B. Mit Revisionsgesuch vom 30. Mai 2022 stellte A. beim Zivilkreisgericht die nachstehenden Anträge:
1. Es sei der Entscheid des Zivilkreisgerichts vom tt.mm.2020 teilweise zu revidieren.
2. Dementsprechend sei die Dispositivziffer 3 des Entscheides des Zivilkreisgerichts vom tt.mm.2020 teilweise abzuändern, und es seien die Ziffern 1 bis 7 sowie 9 der Scheidungsvereinbarung vom tt.mm.2020 zu genehmigen, und es sei in Abänderung von Ziffer 8 dieser Scheidungsvereinbarung festzuhalten, dass die Ehegatten per tt.mm.2020 güterrechtlich vollumfänglich auseinandergesetzt sind, jede Partei in ihren Händen hält, was ihr gehört und keine Partei mehr etwas von der anderen zu fordern hat; eventualiter sei in Ziffer 8 der erwähnten Scheidungsvereinbarung festzuhalten, dass sich die Ehegatten im Übrigen güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche betreffend Vermögenswerte in der Schweiz vollständig auseinandergesetzt erklären und dass die nachträgliche güterrechtliche Auseinandersetzung über Vermögenswerte ausserhalb der Schweiz, insbesondere in Marokko, vor den dort zuständigen Gerichten vorbehalten bleibt.
3. Unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Entscheid vom 16. Februar 2023 wies das Zivilkreisgericht das Revisionsbegehren ab, soweit es darauf eintrat. Verfahrensgeschichte des Strafprozesses D. Aufgrund einer Strafanzeige von A. eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft (fortan: Staatsanwaltschaft) am 3. August 2022 ein Strafverfahren gegen B. (fortan: Beschuldigte) wegen Betruges. E. Mit Verfügung vom 3. November 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein (Dispositivziffer 1). Ausserdem überband sie die Verfahrenskosten dem Staat (Dispositivziffer 2). Im Weiteren verweigerte sie gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO der Beschuldigten eine Entschädigung und eine Genugtuung (Dispositivziffer 3). F. Dagegen erhob A. (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. November 2023 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (fortan: Kantonsgericht), Beschwerde und begehrte, es sei die angefochtene Einstellungsverfügung vollumfänglich aufzuheben sowie die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Betruges fortzuführen und im Sinne der Erwägungen Anklage gegen die Beschuldigte wegen Betruges zu erheben; unter o/e-Kostenfolge. G. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 23. November 2023 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. H. Die Beschuldigte begehrte mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Ausserdem verlangte sie, es seien die Akten der Verfahren Nrn. 3. , 4. und 5. des Zivilkreisgerichts sowie die Akten des Verfahrens Nr. 6. des Kantonsgerichts beizuziehen, und es sei eine Parteibefragung durchzuführen. I. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 wurden die Beweisanträge der Beschuldigten auf Beizug der Akten der Verfahren Nrn. 3. , 4. und 5. des Zivilkreisgerichts sowie der Akten des Verfahrens Nr. 6. des Kantonsgerichts und auf Durchführung einer Parteibefragung abgewiesen. Erwägungen 1. Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Die Person oder die Behörde, die Beschwerde erhebt, hat aufgrund von Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 6B_1532/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3; Guidon , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N 9c; Calame , Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Vorliegend geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten ist. 2.1. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung im Wesentlichen aus, aus dem notariell übersetzten Kaufvertrag [vom tt.mm.2016] betreffend das Grundstück [am D. 1 in E. ] könne entnommen werden, dass die Beschuldigte hierfür einen Kaufpreis von MAD 320'000.− bezahlt habe. Gemäss aktuellem Umrechnungs-kurs entspreche dies Fr. 28'215.20. Inwieweit der Umstand, ob dieses Grundstück bebaut oder unbebaut sei, Einfluss auf die Vereinbarung im Scheidungsverfahren hätte haben können, sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer selbst habe behauptet, das Grundstück sei schon zum Zeitpunkt des Kaufes bebaut gewesen, woraus sich ergebe, dass der obgenannte Kaufpreis für ein überbautes Grundstück gegolten haben müsse. Der Betrug nach Art. 146 StGB setze voraus, dass der Täter in Bereicherungsabsicht sein Opfer durch eine arglistige Täuschung über Tatsachen in einen Irrtum versetze, das Opfer aufgrund des Irrtums eine Vermögensdisposition tätige und dadurch das Opfer oder ein Anderen am Vermögen geschädigt werde. Da die Liegenschaft [am D. 1 in E. ] im Rahmen der Scheidungsvereinbarung mit ihrem notariell verurkundeten und damit dem richtigen Wert berücksichtigt worden sei, sei die Tatbestandsvoraussetzung des Vermögensschadens nicht gegeben. Dementsprechend fehle es auch an einer Täuschungs- und Bereicherungsabsicht. Nach alledem folge, dass der Tatbestand des Betruges aus mehreren Gründen nicht erfüllt sei. 2.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Beschwerde zusammengefasst insbesondere ein, die Beschuldigte habe im Rahmen der Scheidungsverhandlung immer wieder betont, dass das Grundstück am D. 1 in E. unbebaut sei. In der irrigen Annahme, dass dieses Grundstück nicht bebaut sei, habe er in die Scheidungsvereinbarung eingewilligt. Dabei sei ihm ein nicht bezifferter Vermögensschaden entstanden. Selbst wenn angenommen werden müsste, dass tatsächlich kein Schaden eingetreten wäre, müsste von einem versuchten Betrug ausgegangen werden. Denn als die Beschuldigte die Scheidungsvereinbarung unterschrieben habe, habe sie sicherlich die Absicht gehabt, sich dadurch zu bereichern. Ohne die Nennung des zu tiefen Liegenschaftswertes hätte sie in güterrechtlicher Hinsicht wohl kaum mit der Bereitschaft des Beschwerdeführers rechnen können, unter Abgeltung sämtlicher gegenseitigen Forderungen einen Betrag von Fr. 70'000.− zu erhalten. 3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid hat sich nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfes zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7; 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; BGer 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.1). 3.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Der Tatbestand erfordert überdies Arglist. Diese liegt vor, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht, also wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 147 IV 73 E. 4.2; 143 IV 302 E. 1.3; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2). Betrug setzt eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst oder das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert verringert ist. Der Schaden als Vermögensnachteil muss der Bereicherung als Vermögensvorteil entsprechen (BGE 134 IV 210 E. 5.3). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 133 IV 21 E. 6.1; BGer 6B_1083/2022 vom 24. April 2023 E. 1.1.1). 4. Nachstehend ist die Zulässigkeit der von der Staatsanwaltschaft verfügten Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigte wegen Betruges zu prüfen. 4.1. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Betruges mit der Begründung ein, dass dem Beschwerdeführer kein Vermögensschaden erwachsen sei, da die Liegenschaft [am D. 1 in E. ] mit ihrem notariell verurkundeten richtigen Wert im Rahmen der Scheidungsvereinbarung berücksichtigt worden sei. Diese Begründung ist äusserst knapp und unvollständig. Insbesondere bleibt der wesentliche Umstand unerwähnt, dass bei der Berechnung der Beteiligungsforderung der Beschuldigten gegenüber dem Beschwerdeführer das sich im Eigengut der Beschuldigten befundene Grundstück am D. 1 in E. entsprechend den Regeln des Zivilgesetzbuchs nicht zu berücksichtigen war, und der Beschwerdeführer daher durch die Angaben der Beschuldigten zu diesem Grundstück prinzipiell gar nicht geschädigt werden konnte. Auch kann nicht pauschal angenommen werden, der am tt.mm.2016 für das vorgenannte Grundstück bezahlte Kaufpreis habe noch dem Wert dieses Grundstückes zum Zeitpunkt der Scheidung am tt.mm.2020 entsprochen. Im Folgenden bleibt detailliert zu prüfen, ob die Einstellungsvoraussetzungen vorliegend gegeben sind. 4.2.1 Der Beschwerdeführer und die Beschuldigte lebten während ihrer Ehe unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dieser Güterstand umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten (Art. 196 ZGB). Eigengut sind von Gesetzes wegen die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen (Art. 198 Ziff. 2 ZGB) und Ersatzanschaffungen für Eigengut (Art. 198 Ziff. 4 ZGB). Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt (Art. 197 Abs. 1 ZGB). Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere seinen Arbeitserwerb und die Erträge seines Eigengutes (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 und 4 ZGB). Bei Scheidung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Scheidungsbegehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Für die Bewertung der Aktiven und Passiven im Vermögen der Ehegatten ist hingegen der Zeitpunkt entscheidend, in welchem die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen wird. Erfolgt sie im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, so ist der Tag der Urteilsfällung massgebend (Art. 214 Abs. 1 ZGB; BGE 121 III 152 E. 3a). Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlags des andern zu (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Die gegenseitigen Vorschlagsforderungen werden verrechnet, woraus sich die Beteiligungsforderung ergibt (Art. 215 Abs. 2 ZGB und Randtitel zu Art. 215 ZGB; vgl. auch Art. 218 ZGB; BGer 2C_1120/2014 et al. vom 25. Mai 2016 E. 4.3). Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung muss sich folglich das Scheidungsgericht mit den Vermögenswerten der Eigengüter nicht befassen. Diese Vermögenswerte sind somit für die güterrechtliche Auseinandersetzung irrelevant. Vorliegend steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschuldigte im Scheidungszeitpunkt Eigentümerin des am tt.mm.2016 für MAD 320'000.− gekauften 80 Aren grossen Grundstückes am D. 1 in E. und der im Jahre 2013 gekauften 46 m 2. grossen Erdgeschosswohnung am F. 2 in C. war. Beide Grundstücke finanzierte sie unstrittig mit ihrem Eigengut. Diese beiden im Eigengut der Beschuldigten gestandenen Grundstücke spielten bei der Berechnung der güterrechtlichen Beteiligungsforderung der Letzteren gegenüber dem Beschwerdeführer keine Rolle. Ausgehend von der Errungenschaft des Beschwerdeführers von Fr. 125'047.85 und der Errungenschaft der Beschuldigten von Fr. 39'099.17 errechnete sich eine güterrechtliche Beteiligungsforderung der Beschuldigten gegenüber dem Beschwerdeführer von gerundet Fr. 43'000.−, worum der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fraglos gewusst haben musste. Mit der Scheidungskonvention verpflichtete sich der Beschwerdeführer, der Beschuldigten in Abgeltung aller gegenseitigen güterrechtlichen Ansprüche sowie bis zum tt.mm.2020 offenen Unterhaltsbeiträge einen Betrag von Fr. 70'000.− zu leisten. Vom Beschwerdeführer wird weder konkret dargetan noch ist ersichtlich, dass die beiden nach dem Zivilgesetzbuch bei der Berechnung der güterrechtlichen Beteiligungsforderung nicht zu berücksichtigenden Grundstücke bei der Festlegung der vorgenannten Geldsumme von Fr. 70'000.− von Bedeutung waren. Denkbar ist, dass er den der Beschuldigten unter dem Titel des Güterrechts zu leistenden Betrag aus dem in seinem eigenen Interesse liegenden Zweck aufrundete, den Prozess rasch abzuschliessen oder sich nicht dem allgemeinen Prozessrisiko auszusetzen. Unter den dargestellten Umständen ist ein Motivationszusammenhang zwischen der vom Beschwerdeführer als falsch bezeichneten Angabe der Beschuldigten im Scheidungsverfahren, wonach das in Rede stehende Grundstück am D. 1 in E. unüberbaut sei, und der Vermögensverfügung des Beschwerdeführers, d.h. der von ihm eingegangen Verpflichtung zur Bezahlung der besagten Fr. 70'000.− an die Beschuldigte, zum vornherein nicht erkennbar. Der objektive Tatbestand des Betruges lässt sich mithin offensichtlich nicht erstellen. 4.2.2. Selbst wenn davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen des Abschlusses der Scheidungskonvention aufgrund des wirtschaftlichen Ungleichgewichtes der Parteien und damit selbstredend unter Mitberücksichtigung des Wertes des der Beschuldigten gehörenden Grundstückes am D. 1 in E. dazu veranlasst gesehen, den von ihm der Beschuldigten unter dem Titel des Güterrechtes und der offenen Unterhaltsbeiträge zu leistenden Betrag auf Fr. 70'000.− aufzurunden, vermöchte ihm dies nicht zu helfen. In der vom Zivilkreisgericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens erstellten Übersicht vom tt.mm.2020 über die Vermögen des Beschwerdeführers und der Beschuldigten wurde das Grundstück am D. 1 in E. mit einem Wert von Fr. 32'000.− aufgeführt. Dieser Betrag entsprach im Zeitpunkt des Entscheides des Zivilkreisgerichts vom tt.mm.2020 in etwa dem Gegenwert des von der Beschuldigten gemäss dem notariell beurkundeten Kaufvertrag vom tt.mm.2016 hierfür bezahlten Kaufpreises von MAD 320'000.−. Unstrittig steht fest und ist durch die vom Beschwerdeführer erstellten Ausdrucke von Google Earth-Aufnahmen aus den Jahren 2014, 2018, 2019, 2020 und 2021 ausgewiesen, dass auf dem Grundstück am D. 1 in E. bereits im Jahre 2014 eine Liegenschaft stand. Daher muss es als ausgeschlossen gelten, dass die Beschuldigte das Grundstück erst nach dessen Erwerb am tt.mm.2016 überbaut und dieses dadurch eine Wertsteigerung erfahren hat. Unbehelflich ist sodann die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Wert des fraglichen Grundstückes seit dem Kauf durch die Beschuldigte erheblich gestiegen sei. Denn der Beschwerdeführer zeigt weder substanziiert auf, dass dieses Grundstück zwischen dem Kauf am tt.mm.2016 und der Scheidung am tt.mm.2020 entsprechend an Wert gewonnen hat, noch gibt es hierfür konkrete Anhaltspunkte. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude auf dem fraglichen Grundstück nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine Altersentwertung erfahren hat. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass zur Annahme, der vom Zivilkreisgericht in seiner Aufstellung vom tt.mm.2020 der Vermögen des Beschwerdeführers und der Beschuldigten eingesetzte Wert des besagten Grundstückes von Fr. 32'000.− sei zu hoch angesetzt gewesen. Demnach muss das Tatbestandselement der Täuschung klarerweise verneint werden. Selbst wenn im Übrigen der Wert des Grundstückes im Scheidungszeitpunkt etwas höher als Fr. 32'000.− gewesen sein sollte, wäre zu beachten, dass es sich bei der von der Beschuldigten gemachten Wertangabe betreffend das besagte Grundstück um eine einfache Tatsachenbehauptung im Zivilprozess gehandelt hätte. Ein Lügengebäude oder eine besondere Machenschaft könnte nicht angenommen werden, weshalb das Tatbestandselement der Arglist verneint werden müsste (vgl. Ebneter , Der Prozessbetrug im Zivilprozess, 2016, S. 45 ff. N 108 ff.). Ausserdem wäre angesichts des beträchtlichen wirtschaftlichen Ungleichgewichtes der Parteien (Vermögen des Beschwerdeführers knapp Fr. 4 Millionen; Vermögen der Beschuldigten rund Fr. 90'000.−) nicht erkennbar, dass es beim Entscheid des Beschwerdeführers zur Aufrundung des unter dem Titel des Güterrechtes und der offenen Unterhaltsbeiträge der Beschuldigten zu leistenden Betrag auf Fr. 70'000.− einen Unterschied gemacht hätte, wenn das fragliche Grundstück in der Tat etwas mehr als Fr. 32'000.− wert gewesen wäre. Ein Motivationszusammenhang zwischen der Angabe der Beschuldigten betreffend den Wert des fraglichen Grundstückes und der Vermögensverfügung des Beschwerdeführers, d.h. der von ihm eingegangenen Verpflichtung zur Bezahlung der besagten Fr. 70'000.− an die Beschuldigte, könnte folglich offenkundig nicht angenommen werden. Nach alledem ist festzustellen, dass der objektive Tatbestand des Betruges nicht nachgewiesen werden könnte. 4.3 Ferner besteht auch kein anklagegenügender Verdacht eines versuchten Betruges. Wie bereits gesagt, standen die beiden Grundstücke der Beschuldigten in ihrem Eigengut und waren somit für die Bestimmung ihrer güterrechtlichen Beteiligungsforderung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht relevant. Vorliegend besteht keinerlei Grund zur Annahme, dass sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dessen nicht bewusst gewesen war. Infolgedessen kann der Beschuldigten nicht unterstellt werden, sie habe mit ihren Angaben zum in Rede stehenden Grundstück am D. 1 in E. beabsichtigt, sich unrechtmässig zu bereichern. Davon ist in Bezug auf das besagte Grundstück umso mehr auszugehen, als sie im Scheidungsverfahren in der Klagantwort vom 21. Februar 2019 korrekt angab, sie habe dieses am tt.mm.2016 für MAD 320'000.− erworben. Denn diese richtige Sachverhaltsdarstellung spricht offenkundig gegen eine ungerechtfertigte Bereicherungsabsicht der Beschuldigten. Nach alledem kann festgehalten werden, dass sich der subjektive Tatbestand des Betruges und damit ein Betrugsversuch nicht erstellen lässt. 4.4 Zusammengefasst erscheint eine Verurteilung der Beschuldigten wegen Betruges als höchst unwahrscheinlich, da ein Motivationszusammenhang zwischen der angeblichen Täuschung und der Vermögensverfügung des Beschwerdeführers offenkundig nicht erkennbar ist. Ebenso erscheint eine Verurteilung wegen Versuches zum Betrug klarerweise nicht wahrscheinlich, weil sich der subjektive Tatbestand des Betruges nicht nachweisen lässt. Nach dem Gesagten erweist sich die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte wegen Betruges gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO als rechtens. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen 5. Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. 5.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1'550.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese sind mit der vom Beschwerdeführer erbrachten Sicherheitsleistung von Fr. 750.− zu verrechnen. Der Beschwerdeführer ist somit zu verpflichten, dem Kanton Basel-Landschaft die noch ausstehenden Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrag von Fr. 800.− zu entrichten. 5.2.1 Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen. 5.2.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht die Entschädigung der beschuldigten Person bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt, bei einem Antragsdelikt jedoch (regelmässig) zulasten der Privatklägerschaft. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird die Privatklägerschaft, die das Rechtsmittel als Einzige ergriffen hat, sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren grundsätzlich entschädigungspflichtig (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 und 4.2.6; BGer 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 5.3.7; KGer BL 470 21 266 vom 2. März 2022 E. 3.4). Vorliegend brachte der Beschwerdeführer ein Offizialdelikt zur Anzeige, womit die obsiegende Beschuldigte aus der Staatskasse zu entschädigen ist. 5.2.2.2 Die Rechtsvertreterin der Beschuldigten, Advokatin Christina Reinhardt, fakturiert mit Honorarnote vom 1. Dezember 2023 für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar von Fr. 2'164.10 (6.6 Std. à Fr. 300.−, Auslagen Fr. 29.40, MWST Fr. 154.70). In Bezug auf die Höhe des Stundenansatzes ist festzustellen, dass das Honorar gemäss § 3 Abs. 1 TO Fr. 200.− bis Fr. 350.− pro Stunde beträgt, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Praxisgemäss legt das Kantonsgericht in mittleren Fällen den Stundenansatz auf Fr. 250.− fest, während in leichten Fällen ein geringerer Honorar-ansatz pro Stunde zu Grunde gelegt wird. In komplexen Fällen wird ausnahmsweise ein höherer Stundenansatz bestimmt, wobei hinsichtlich der Annahme von komplexen Fällen in der Regel Zurückhaltung geübt wird (KGer BL 470 21 266 vom 2. März 2022 E. 3.4). Angesichts der durchschnittlichen Komplexität des vorliegenden Falles erscheint der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.− als zu hoch und ist auf angemessene Fr. 250.− pro Stunde herabzusetzen. Demnach ist der Rechtsvertreterin der Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 1'808.70 (6.6 Std. à Fr. 250.−, Auslagen Fr. 29.40, MWST Fr. 129.30) aus der Staatskasse zu entrichten. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1'550.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm erbrachten Sicherheitsleistung von Fr. 750.− verrechnet. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft die noch ausstehenden Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrag von Fr. 800.− zu entrichten. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Par- teientschädigung zugesprochen. 4. Advokatin Christina Reinhardt wird als Rechtsvertreterin der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'808.70 (inklusive Auslagen und MWST) aus der Staatskasse aus- gerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)