Verfahrenseinstellung
Erwägungen (12 Absätze)
E. 2.1 Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
E. 2.2 Die Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bezweckt den Ausgleich erlittener Unbill. Sie orientiert sich an der Genugtuung aufgrund rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen (Art. 431 StPO), setzt aber im Gegensatz dazu keine Rechtswidrigkeit voraus, sondern gewährt den Anspruch schon aufgrund der Tatsache, dass ein Freispruch bzw. eine Einstellungsverfügung erfolgt ist, auch wenn die Zwangsmassnahme im Zeitpunkt, indem sie ausgesprochen worden ist, gerechtfertigt war ( Wehrenberg / Frank , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 429 N 26). Vorausgesetzt ist, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) oder Art. 49 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR, SR 220) vorliegt. Mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann ( Wehrenberg / Frank , a.a.O., Art. 429 N 27; BGer Urteil 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 [= Pra 2013 Nr. 108], E. 3.2). Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Der Ansprecher muss die behauptete Persönlichkeitsverletzung darlegen und beweisen (BGer Urteil 6B_192/2015 vom 9. September 2015, E. 1.2). Der Anspruch bemisst sich vor allem nach Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie nach der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung massgebend. Als Beispiele können neben ungerechtfertigter Haft eine publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, eine Darlegung in den Medien, Beeinträchtigungen des Familien- und Beziehungslebens oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden genannt werden. Für eine Genugtuung nicht genügen sollen hingegen die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen und eine lediglich geringfügige Blossstellung oder Demütigung nach aussen ( Wehrenberg / Frank , a.a.O., Art. 429 N 27 und 27b.; Schmid / Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. Zürich/St. Gallen 2017, N 1816, m.w.H.). Zu berücksichtigen ist auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts. Es bedarf mithin immer einer einzelfallgerechten Zumessung (vgl. Wehrenberg / Frank , a.a.O., Art. 429 N 28; Urteil des Bundesstrafgerichts vom 30. Mai 2012, BB.2011.125, E. 5.1 m.w.H.). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung der erlittenen Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Es handelt sich somit um eine Entscheidung nach Billigkeit (BGer 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013, E. 2.3) und die Festlegung der Genugtuungshöhe beruht auf richterlichem Ermessen ( Griesser , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 429 N 7a). Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest und den Besonderheiten des Einzelfalles kommt ein entscheidendes Gewicht zu (BGer Urteile 6B_1342/ 2016 vom 12. Juli 2017, E 4.2; 6B_534/ 2014 vom 25. September 2014, E. 1.3).
E. 2.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bemessung der Genugtuung zweistufig vorzugehen (BGer Urteil 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012, E. 4.2). Zunächst ist die Grössenordnung des Anspruchs zu ermitteln. Für die Festsetzung der Genugtuung sind in erster Linie die Dauer und Umstände der Verhaftung massgebend. Im Weiteren ist auf die Schwere des vorgeworfenen Delikts abzustellen und sind die Auswirkungen auf die persönliche Situation zu beachten (vgl. Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. A. Bern 2020, N 2341). Im Fall einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht eine Genugtuung von CHF 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen ( Griesser , a.a.O., Art. 429 N 7a; BGer Urteil 6B_506/2015 vom 6. August 2015, E. 1.3.1). Dieser Tagessatz bildet indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung (BGE 143 IV 339, E. 3.1). Bei längerer Haft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Ansatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwerwiegend ins Gewicht fällt ( Griesser , a.a.O., Art. 429 N 7a; BGer Urteil 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012, E. 4.2; BGE 113 Ib 155, E. 3b). In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob sich in Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigt, wozu namentlich die Schwere des Tatverdachts gehört, dem eine Person ausgesetzt war, sowie die Dauer des Freiheitsentzugs und die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person ( Oberholzer , a.a.O., N 2341; BGer Urteile 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019, E. 1.2.2; 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012, E. 4.2). Die Genugtuung ist nach der Rechtsprechung ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen. Der Gläubiger ist so zu stellen, als wäre ihm der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung bzw. der Entstehung der seelischen Unbill zugeflossen. Der Zins bildet Teil der Genugtuung, denn diese soll der geschädigten Person unabhängig von der Länge des Verfahrens bis zur endgültigen Festlegung der Genugtuungssumme bzw. bis zur Zahlung in vollem Betrag zur Verfügung stehen. Der Zins soll die vorenthaltene Nutzung des Kapitals für die Zeit zwischen dem Delikt bzw. dessen Auswirkung auf die Persönlichkeit des Opfers und der Zahlung ausgleichen. Der Zinssatz beträgt gemäss Art. 73 OR 5% (vgl. dazu BGer Urteil 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021, E. 3.2.1, m.w.H.) und der zugesprochene Zins ist im Entscheid separat auszuweisen (BGer Urteil 6B_534/2018 vom 21. Februar 2019, E. 4.2).
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft macht unter anderem geltend, der Beschwerdeführer habe seinen Genugtuungsanspruch nicht hinreichend substantiiert. Diese Behauptung erweist sich als unzutreffend, zumal der Beschwerdeführer auf Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2022 (act. 749 f.) hin mit Eingabe vom 27. Juli 2021 [recte: 2022] geltend gemacht hat, die Beziehung zu seinen Kindern sei durch das Strafverfahren schwer beeinträchtigt worden, weil das Zivilkreisgericht X. ihm aufgrund des laufenden Strafverfahrens den Kontakt mit seinen Kindern für rund 4 Monate untersagt habe. Erst am 11. September 2021 habe der erste begleitete Besuch stattfinden können. Ein ausgedehnteres Besuchsrecht ohne Begleitung sei ihm erst nach der Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft zugestanden worden. Ferner sei auch zu berücksichtigen, dass der Vergewaltigungsvorwurf der Ehefrau schwer wiege und von der Ehefrau unter den Arbeitskollegen des Beschwerdeführers verbreitet worden sei. Die Untersuchungshaft hätte schliesslich beinahe zu einem Verlust der Arbeitsstelle geführt, wobei der Beschwerdeführer während seiner Abwesenheit habe Überstunden einziehen können. Dennoch sei er aufgrund der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 10. Mai 2021 verspätet zur Arbeit erschienen (act. 753 ff.).
E. 3.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Strafanzeige vom 7. Mai 2021 den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind, der sexuellen Nötigung, der Drohung, der Tätlichkeiten sowie der Beschimpfung erhoben hat (act. 335). In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom Freitag, 7. Mai 2021, 20:30 Uhr (act. 41), bis am Montag, 10. Mai 2021, 13:52 Uhr, inhaftiert (act. 56.1). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 10. Mai 2021 (act. 115 ff.) wurde unter anderem ein Annäherungs- und Kontaktverbot betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers angeordnet und die KESB Y. ersucht, die Modalitäten des Besuchsrechts zu den Kindern des Beschwerdeführers zu regeln. Sodann wurde mit Urteil der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichtes X. vom 22. Juli 2021 (act. 129 ff.) die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft angeordnet und es wurde betreffend den Beschwerdeführer und seine Kinder ein begleitetes Besuchsrecht von 3 Stunden pro Woche verfügt. Aufgrund dieser zivilrechtlichen Massnahmen entschied die Staatsanwaltschaft gemäss Aktennotiz vom 4. August 2021, auf eine Verlängerung der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Ersatzmassnahmen zu verzichten (act. 127). Daraus folgt, dass die Einschränkung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft klarerweise eine unmittelbare Folge des Strafverfahrens wegen sexueller Handlungen mit einen Kind darstellt und mithin ein Kausalzusammenhang zur Strafanzeige der Ehefrau sowie dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörden besteht. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hat dieser seine Kinder als Folge der straf- und zivilrechtlichen Massnahmen zwischen dem 7. Mai 2021 und dem 11. September nicht sehen können. Die Aufhebung des begleiteten Besuchsrechts erfolgte erst nach Vorliegen der Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2022.
E. 3.3 In Bezug auf die Verfahrensdauer ist zu konstatieren, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 7. Mai 2021 und der Beschwerdeführer am 8. Mai 2021 polizeilich zu den Tatvorwürfen befragt wurden (act. 447 ff., act. 485 ff.). Die Hafteröffnungseinvernahme des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft erfolgte ebenfalls am 8. Mai 2021 (act. 57 ff.). Sodann fand am 7. Mai 2021 eine Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers statt (act. 207 ff.). Die Schwester der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 18. Mai 2021 durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt (act. 521). Am 1. September 2021 erstattete die Ehefrau des Beschwerdeführers erneut Strafanzeige wegen einer angeblich nötigenden SMS (act. 617 ff.). Am 23. Dezember 2021 reichten die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihre Schwester schliesslich eine weitere Strafanzeige wegen angeblicher Nötigung durch Verfolgung mit einem Fahrzeug sowie Tätlichkeit zufolge Bespuckens ein (act. 623 ff.). In der Folge wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft am 26. Oktober 2021 (act. 553 ff.) und 6. Dezember 2021 (act. 581 ff.) als Auskunftsperson einvernommen. Überdies wurden sowohl der Beschwerdeführer (am 15. Januar 2022) als auch seine Ehefrau (am 23. Dezember 2021) wegen der betreffenden Vorfälle polizeilich befragt (act. 683 ff.). Mit Schreiben vom 10. Februar 2022 (act. 29 ff.) wies der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass der von der KESB Y. eingesetzte Beistand mit einem Ausbau des Besuchsrechts zuwarte, bis das Strafverfahren wegen der sexuellen Handlungen mit einem Kind eingestellt werde. Daher wurde begehrt, das betreffende Verfahren separat einzustellen (act. 29 f.). Nachdem seitens der Staatsanwaltschaft innert zweier Monate keine Rückmeldung erfolgt war, intervenierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2022 erneut, wobei er geltend machte, das Beschleunigungsgebot werde verletzt (act. 33 f.). Die Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft erfolgte letztlich am 15. Juli 2022 (act. 749 f.). Daraufhin bezifferte und begründete der Beschwerdeführer mit Schreiben 27. Juli 2021 seine Genugtuungsforderung, wobei er wiederum auf den Zusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der Ausübung des Besuchsrechts hinwies (act. 753 ff.). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Teileinstellung des Verfahrens betreffend sexuelle Handlungen mit einem Kind (act. 761). In der Folge stellte ihm die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 den Erlass der Endentscheide in Aussicht (act. 763), welche schliesslich am 10. November 2022 ergingen.
E. 3.4 Mit Blick auf die vorstehend dargelegten Umstände erweist sich die Auffassung der Staatsanwaltschaft, die zivilrechtlichen Massnahmen und ihre Folgen für den Beschwerdeführer würden keinen Zusammenhang zum Verhalten der Staatsanwaltschaft aufweisen, als aktenwidrig. Auch lässt sich die Dauer des Verfahrens nicht mit einer allfälligen Gegenanzeige des Beschwerdeführers wegen falscher Anschuldigung rechtfertigen. Der Staatsanwaltschaft lagen mit dem Bericht des Universitäts-Kinderspitals Z. vom 19. April 2021 (act, 317 ff.) und dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 7. Juni 2021 (act. 437 ff.) objektive Beweismittel vor, welche den Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit einem Kind erheblich entlasteten. Die damit zusammenhängenden Einvernahmen wurden am 18. Mai 2021 abgeschlossen. Es war der Staatsanwaltschaft bekannt, dass gegen den Beschwerdeführer Ersatzmassnahmen angeordnet worden waren und der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts eine zivilrechtliche Beschränkung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern zur Folge hatte (vgl. Ziffer 2.c des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 10. Mai 2021, Ziffer 3 des Urteils der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts X. vom 22. Juli 2021). In ihrer Einstellungsverfügung vom 10. November 2022 (Ziffer 1) nimmt die Staatsanwaltschaft ausschliesslich auf Beweiserhebungen Bezug, die bereits im Juni 2021 abgeschlossen waren. Obwohl der Tatverdacht betreffend sexuelle Handlungen mit einem Kind, der klarerweise die Grundlage freiheitsbeschränkender Massnahmen bildete, zu diesem Zeitpunkt hinreichend entkräftet war, erfolgte die Einstellung des betreffenden Strafverfahrens erst am 10. November 2022, ohne dass diesbezüglich eine Abhängigkeit von der Beurteilung der weiteren Tatvorwürfe ersichtlich wäre. Das gesamte Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, welches zunächst äusserst schwerwiegende Tatvorwürfe (Verbrechen) umfasste, mündete letztlich im Erlass eines Strafbefehls wegen einer Tätlichkeit durch Bespucken (Übertretung) und einer Busse von CHF 300.–. Offensichtlich vermag eine derart geringfügige Tat die Aufrechterhaltung der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Massnahmen nicht zu rechtfertigen.
E. 3.5 Aus den bisherigen Erwägungen folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern trotz dahinfallen des Tatverdachts für rund 16 Monate weiterführte, obschon ihr bekannt sein musste, dass damit eine erhebliche Beschränkung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern einherging. Der Kontakt war während rund vier Monaten gänzlich unterbunden und anschliessend wurde lediglich ein begleitetes Besuchsrecht von 3 Stunden in der Woche gewährt. Weiter hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass seine Verhaftung publik wurde und das Risiko eines Verlustes der Arbeitsstelle bestand. Zwischen der Verhaftung (7. Mai 2021) und der Einstellung des Verfahrens (10. November 2022) liegt ein Zeitraum von 552 Tagen. Die am 10. Mai 2021 vom Zwangsmassnahmengericht vorläufig für die Dauer von 3 Monaten angeordneten Ersatzmassnahmen wurden durch ehe- und kindesschutzrechtliche Anordnungen abgelöst. Mithin war der Beschwerdeführer für die gesamte Dauer des Strafverfahrens einer Einschränkung seiner Persönlichkeitsrechte unterworfen. Aus der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2021 (act. 127) geht klar hervor, dass die strafprozessualen Ersatzmassnahmen "gestützt auf das zivilrechtliche Urteil des Zivilkreisgerichts X. vom 22. Juli 2021" nicht verlängert wurden. Somit kann es für die Beurteilung der Intensität der vom Beschwerdeführer erlittenen Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Grundlage hierfür ab einem gewissen Zeitpunkt ausschliesslich zivilrechtlicher Natur war. Eine gegenteilige Argumentation wäre vorliegend als rechtsmissbräuchlich (Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO) zu bewerten. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO sind somit erfüllt, wobei die Bemessung analog der Entschädigung für strafprozessuale Ersatzmassnahmen zu erfolgen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nebst der Einschränkung der Bewegungsfreiheit die Unterbindung familiärer Kontakte einen wesentlichen Teilgehalt der Freiheitsbeschränkung ausmacht, die mit einer Inhaftierung einhergeht. Daher erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Zusprechung einer Genugtuung als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Anrechnung ausgestandenen Haft von 3 Tagen an die im Verfahren MU2 22 123 mit Strafbefehl vom 10. November 2022 ausgesprochene Busse von CHF 300.–.
E. 4.2 Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Nach Art. 110 Abs. 7 StGB ist Untersuchungshaft jede in einem Strafverfahren verhängte Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. Ohne jede Einschränkung anzurechnen ist auch der vorzeitig angetretene Strafvollzug (Art. 75 Abs. 2 StGB). Art. 431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Dies steht im Einklang mit der im Kern kongruenten Regel von Art. 51 StGB. Für die Anrechnung der Haft ist weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung. Der Ausgleich von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft soll demnach in erster Linie als Realersatz erfolgen. Es ist dabei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf allfällige Nebensanktionen wie Geldstrafen, Arbeitsstrafen oder Bussen. Der Ausgleich in Form einer Entschädigung ist subsidiär und der Betroffene hat diesbezüglich kein Wahlrecht (BGE 145 IV 65, E. 3.3, m.w.H.).
E. 4.3 Gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung war es grundsätzlich zulässig, die im Verfahren betreffend sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung angeordnete Haft von 3 Tagen an die mit Strafbefehl wegen Tätlichkeiten ausgesprochene Busse anzurechnen. Doch muss in Konstellationen wie der vorliegenden sichergestellt werden, dass die Ausrichtung einer Haftentschädigung nicht dadurch vereitelt wird, dass die Einstellungsverfügung (welche keine Haftentschädigung ausrichtet) in Rechtskraft erwächst, während der Strafbefehl (der die Untersuchungshaft an die Busse anrechnet) zufolge Anfechtung dahinfällt oder die Sanktion durch das Strafgericht insoweit abgeändert wird, dass keine vollumfängliche Anrechnung der Haft mehr möglich ist. Aus diesem Grund ist im Dispositiv der Einstellungsverfügung vom 10. November 2022 der Vorbehalt anzubringen, dass die erstandene Haft von 3 Tagen an die mit Strafbefehl vom 10. November 2022 ausgesprochene Sanktion angerechnet wird, soweit diese in Rechtskraft erwächst. Sollte eine Anrechnung letztlich nicht oder nicht in vollem Umfang möglich sein, wäre über die Ausrichtung einer Haftentschädigung mittels separater Verfügung zu entscheiden.
E. 5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde betreffend die Ziffern 8 und 9 der Einstellungsverfügung vom 10. November 2022 soweit gutzuheissen ist, dass die Sache an die Staatsanwaltschaft zur neuen Entscheidung zurückgewiesen wird (Art. 397 Abs. 2 StPO). Im Sinne der vorstehenden Erwägungen hat die Staatsanwaltschaft betreffend die Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft den Vorbehalt der Rechtskraft der mit Strafbefehl vom 10. November 2022 ausgesprochenen Sanktion anzubringen (Ziffer 8) und dem Beschwerdeführer eine Genugtuung für die erlittene Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zuzusprechen (Ziffer 9). Somit ist sichergestellt, dass in Bezug auf die konkrete Bemessung der Genugtuung der Grundsatz der Doppelinstanzlichkeit (Art. 32 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) gewahrt wird. III. Kosten (…)
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 8 und 9 der Einstellungsverfügung vom 10. November 2022 aufgehoben und die Angelegenheit wird an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zur Bemessung einer Genugtuung sowie zur Anrechnung der Untersuchungshaft im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
- Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.–sowie Auslagen von CHF 50.–, gehen zu Lasten des Staates.
- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Verteidigung mit Advokat Sandro Horlacher bewilligt.
- Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Advokat Sandro Horlacher, wird ein Honorar von CHF 700.– (inkl. Auslagen) zuzüglich MWST von 7% (= CHF 53.90), somit total CHF 753.90, aus der Gerichtskasse entrichtet.
- Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Bryan Smith Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.03.2023 470 2022 189 (470 22 189)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. März 2023 (470 22 189) Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung, Entschädigung Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Bryan Smith Parteien A. , vertreten durch Advokat Sandro Horlacher, Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4051 Basel, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. November 2022 A. Mit Verfügung vom 10. November 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft, Hauptabteilung allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Verfahren gegen den Beschuldigten A. hinsichtlich der Tatbestände der sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Drohung sowie der versuchten Nötigung ein (Ziffer 1). Weiter wurde unter anderem verfügt, dass die erstandene Haft von 3 Tagen an die mit Strafbefehl vom 10. November 2022 (MU2 22 123) wegen Tätlichkeiten ausgesprochene Sanktion angerechnet wird (Ziffer 8). Sodann wurden die Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abgewiesen, soweit sie über das Honorar der amtlichen Verteidigung hinausgingen (Ziffer 9). B. Am 27. November 2022 reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Sandro Horlacher, gegen die vorgenannte Verfügung eine Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht) ein. Er stellte die Rechtsbegehren, es seien die Ziffern 8 und 9 der Einstellungsverfügung vom 10. November 2022 unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 7. Mai 2021 zu bezahlen. Weiter wurde beantragt, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht die amtliche Verteidigung zu bewilligen. C. Auf kantonsgerichtliche Verfügung vom 28. November 2022 hin erstattete die Staatsanwaltschaft am 8. Dezember 2022 innert Frist eine Stellungnahme, worin sie zunächst den Antrag stellte, das Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten (MU2 22 123) zu sistieren. Weiter wurde begehrt, die Beschwerde abzuweisen und die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. D. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 wurde die vorgenannte Eingabe der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zugestellt und es wurde ihm eine Frist zur Erstattung einer Stellungnahme zum Sistierungsantrag der Staatsanwaltschaft bis zum 27. Dezember 2022 angesetzt. E. Am 16. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, worin er die Abweisung des Sistierungsantrags begehrte. F. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 wurde der Sistierungsantrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen. Erwägungen I. Formelles (…) II. Materielles 1. (…) 2. 2.1. Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. 2.2. Die Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bezweckt den Ausgleich erlittener Unbill. Sie orientiert sich an der Genugtuung aufgrund rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen (Art. 431 StPO), setzt aber im Gegensatz dazu keine Rechtswidrigkeit voraus, sondern gewährt den Anspruch schon aufgrund der Tatsache, dass ein Freispruch bzw. eine Einstellungsverfügung erfolgt ist, auch wenn die Zwangsmassnahme im Zeitpunkt, indem sie ausgesprochen worden ist, gerechtfertigt war ( Wehrenberg / Frank , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 429 N 26). Vorausgesetzt ist, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) oder Art. 49 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR, SR 220) vorliegt. Mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann ( Wehrenberg / Frank , a.a.O., Art. 429 N 27; BGer Urteil 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 [= Pra 2013 Nr. 108], E. 3.2). Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Der Ansprecher muss die behauptete Persönlichkeitsverletzung darlegen und beweisen (BGer Urteil 6B_192/2015 vom 9. September 2015, E. 1.2). Der Anspruch bemisst sich vor allem nach Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie nach der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung massgebend. Als Beispiele können neben ungerechtfertigter Haft eine publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, eine Darlegung in den Medien, Beeinträchtigungen des Familien- und Beziehungslebens oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden genannt werden. Für eine Genugtuung nicht genügen sollen hingegen die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen und eine lediglich geringfügige Blossstellung oder Demütigung nach aussen ( Wehrenberg / Frank , a.a.O., Art. 429 N 27 und 27b.; Schmid / Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. Zürich/St. Gallen 2017, N 1816, m.w.H.). Zu berücksichtigen ist auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts. Es bedarf mithin immer einer einzelfallgerechten Zumessung (vgl. Wehrenberg / Frank , a.a.O., Art. 429 N 28; Urteil des Bundesstrafgerichts vom 30. Mai 2012, BB.2011.125, E. 5.1 m.w.H.). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung der erlittenen Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Es handelt sich somit um eine Entscheidung nach Billigkeit (BGer 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013, E. 2.3) und die Festlegung der Genugtuungshöhe beruht auf richterlichem Ermessen ( Griesser , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 429 N 7a). Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest und den Besonderheiten des Einzelfalles kommt ein entscheidendes Gewicht zu (BGer Urteile 6B_1342/ 2016 vom 12. Juli 2017, E 4.2; 6B_534/ 2014 vom 25. September 2014, E. 1.3). 2.3. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bemessung der Genugtuung zweistufig vorzugehen (BGer Urteil 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012, E. 4.2). Zunächst ist die Grössenordnung des Anspruchs zu ermitteln. Für die Festsetzung der Genugtuung sind in erster Linie die Dauer und Umstände der Verhaftung massgebend. Im Weiteren ist auf die Schwere des vorgeworfenen Delikts abzustellen und sind die Auswirkungen auf die persönliche Situation zu beachten (vgl. Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. A. Bern 2020, N 2341). Im Fall einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht eine Genugtuung von CHF 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen ( Griesser , a.a.O., Art. 429 N 7a; BGer Urteil 6B_506/2015 vom 6. August 2015, E. 1.3.1). Dieser Tagessatz bildet indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung (BGE 143 IV 339, E. 3.1). Bei längerer Haft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Ansatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwerwiegend ins Gewicht fällt ( Griesser , a.a.O., Art. 429 N 7a; BGer Urteil 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012, E. 4.2; BGE 113 Ib 155, E. 3b). In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob sich in Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigt, wozu namentlich die Schwere des Tatverdachts gehört, dem eine Person ausgesetzt war, sowie die Dauer des Freiheitsentzugs und die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person ( Oberholzer , a.a.O., N 2341; BGer Urteile 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019, E. 1.2.2; 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012, E. 4.2). Die Genugtuung ist nach der Rechtsprechung ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen. Der Gläubiger ist so zu stellen, als wäre ihm der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung bzw. der Entstehung der seelischen Unbill zugeflossen. Der Zins bildet Teil der Genugtuung, denn diese soll der geschädigten Person unabhängig von der Länge des Verfahrens bis zur endgültigen Festlegung der Genugtuungssumme bzw. bis zur Zahlung in vollem Betrag zur Verfügung stehen. Der Zins soll die vorenthaltene Nutzung des Kapitals für die Zeit zwischen dem Delikt bzw. dessen Auswirkung auf die Persönlichkeit des Opfers und der Zahlung ausgleichen. Der Zinssatz beträgt gemäss Art. 73 OR 5% (vgl. dazu BGer Urteil 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021, E. 3.2.1, m.w.H.) und der zugesprochene Zins ist im Entscheid separat auszuweisen (BGer Urteil 6B_534/2018 vom 21. Februar 2019, E. 4.2). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft macht unter anderem geltend, der Beschwerdeführer habe seinen Genugtuungsanspruch nicht hinreichend substantiiert. Diese Behauptung erweist sich als unzutreffend, zumal der Beschwerdeführer auf Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2022 (act. 749 f.) hin mit Eingabe vom 27. Juli 2021 [recte: 2022] geltend gemacht hat, die Beziehung zu seinen Kindern sei durch das Strafverfahren schwer beeinträchtigt worden, weil das Zivilkreisgericht X. ihm aufgrund des laufenden Strafverfahrens den Kontakt mit seinen Kindern für rund 4 Monate untersagt habe. Erst am 11. September 2021 habe der erste begleitete Besuch stattfinden können. Ein ausgedehnteres Besuchsrecht ohne Begleitung sei ihm erst nach der Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft zugestanden worden. Ferner sei auch zu berücksichtigen, dass der Vergewaltigungsvorwurf der Ehefrau schwer wiege und von der Ehefrau unter den Arbeitskollegen des Beschwerdeführers verbreitet worden sei. Die Untersuchungshaft hätte schliesslich beinahe zu einem Verlust der Arbeitsstelle geführt, wobei der Beschwerdeführer während seiner Abwesenheit habe Überstunden einziehen können. Dennoch sei er aufgrund der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 10. Mai 2021 verspätet zur Arbeit erschienen (act. 753 ff.). 3.2. Aus den Akten geht hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Strafanzeige vom 7. Mai 2021 den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind, der sexuellen Nötigung, der Drohung, der Tätlichkeiten sowie der Beschimpfung erhoben hat (act. 335). In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom Freitag, 7. Mai 2021, 20:30 Uhr (act. 41), bis am Montag, 10. Mai 2021, 13:52 Uhr, inhaftiert (act. 56.1). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 10. Mai 2021 (act. 115 ff.) wurde unter anderem ein Annäherungs- und Kontaktverbot betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers angeordnet und die KESB Y. ersucht, die Modalitäten des Besuchsrechts zu den Kindern des Beschwerdeführers zu regeln. Sodann wurde mit Urteil der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichtes X. vom 22. Juli 2021 (act. 129 ff.) die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft angeordnet und es wurde betreffend den Beschwerdeführer und seine Kinder ein begleitetes Besuchsrecht von 3 Stunden pro Woche verfügt. Aufgrund dieser zivilrechtlichen Massnahmen entschied die Staatsanwaltschaft gemäss Aktennotiz vom 4. August 2021, auf eine Verlängerung der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Ersatzmassnahmen zu verzichten (act. 127). Daraus folgt, dass die Einschränkung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft klarerweise eine unmittelbare Folge des Strafverfahrens wegen sexueller Handlungen mit einen Kind darstellt und mithin ein Kausalzusammenhang zur Strafanzeige der Ehefrau sowie dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörden besteht. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hat dieser seine Kinder als Folge der straf- und zivilrechtlichen Massnahmen zwischen dem 7. Mai 2021 und dem 11. September nicht sehen können. Die Aufhebung des begleiteten Besuchsrechts erfolgte erst nach Vorliegen der Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2022. 3.3. In Bezug auf die Verfahrensdauer ist zu konstatieren, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 7. Mai 2021 und der Beschwerdeführer am 8. Mai 2021 polizeilich zu den Tatvorwürfen befragt wurden (act. 447 ff., act. 485 ff.). Die Hafteröffnungseinvernahme des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft erfolgte ebenfalls am 8. Mai 2021 (act. 57 ff.). Sodann fand am 7. Mai 2021 eine Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers statt (act. 207 ff.). Die Schwester der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 18. Mai 2021 durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt (act. 521). Am 1. September 2021 erstattete die Ehefrau des Beschwerdeführers erneut Strafanzeige wegen einer angeblich nötigenden SMS (act. 617 ff.). Am 23. Dezember 2021 reichten die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihre Schwester schliesslich eine weitere Strafanzeige wegen angeblicher Nötigung durch Verfolgung mit einem Fahrzeug sowie Tätlichkeit zufolge Bespuckens ein (act. 623 ff.). In der Folge wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft am 26. Oktober 2021 (act. 553 ff.) und 6. Dezember 2021 (act. 581 ff.) als Auskunftsperson einvernommen. Überdies wurden sowohl der Beschwerdeführer (am 15. Januar 2022) als auch seine Ehefrau (am 23. Dezember 2021) wegen der betreffenden Vorfälle polizeilich befragt (act. 683 ff.). Mit Schreiben vom 10. Februar 2022 (act. 29 ff.) wies der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass der von der KESB Y. eingesetzte Beistand mit einem Ausbau des Besuchsrechts zuwarte, bis das Strafverfahren wegen der sexuellen Handlungen mit einem Kind eingestellt werde. Daher wurde begehrt, das betreffende Verfahren separat einzustellen (act. 29 f.). Nachdem seitens der Staatsanwaltschaft innert zweier Monate keine Rückmeldung erfolgt war, intervenierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2022 erneut, wobei er geltend machte, das Beschleunigungsgebot werde verletzt (act. 33 f.). Die Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft erfolgte letztlich am 15. Juli 2022 (act. 749 f.). Daraufhin bezifferte und begründete der Beschwerdeführer mit Schreiben 27. Juli 2021 seine Genugtuungsforderung, wobei er wiederum auf den Zusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der Ausübung des Besuchsrechts hinwies (act. 753 ff.). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Teileinstellung des Verfahrens betreffend sexuelle Handlungen mit einem Kind (act. 761). In der Folge stellte ihm die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 den Erlass der Endentscheide in Aussicht (act. 763), welche schliesslich am 10. November 2022 ergingen. 3.4. Mit Blick auf die vorstehend dargelegten Umstände erweist sich die Auffassung der Staatsanwaltschaft, die zivilrechtlichen Massnahmen und ihre Folgen für den Beschwerdeführer würden keinen Zusammenhang zum Verhalten der Staatsanwaltschaft aufweisen, als aktenwidrig. Auch lässt sich die Dauer des Verfahrens nicht mit einer allfälligen Gegenanzeige des Beschwerdeführers wegen falscher Anschuldigung rechtfertigen. Der Staatsanwaltschaft lagen mit dem Bericht des Universitäts-Kinderspitals Z. vom 19. April 2021 (act, 317 ff.) und dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 7. Juni 2021 (act. 437 ff.) objektive Beweismittel vor, welche den Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit einem Kind erheblich entlasteten. Die damit zusammenhängenden Einvernahmen wurden am 18. Mai 2021 abgeschlossen. Es war der Staatsanwaltschaft bekannt, dass gegen den Beschwerdeführer Ersatzmassnahmen angeordnet worden waren und der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts eine zivilrechtliche Beschränkung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern zur Folge hatte (vgl. Ziffer 2.c des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 10. Mai 2021, Ziffer 3 des Urteils der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts X. vom 22. Juli 2021). In ihrer Einstellungsverfügung vom 10. November 2022 (Ziffer 1) nimmt die Staatsanwaltschaft ausschliesslich auf Beweiserhebungen Bezug, die bereits im Juni 2021 abgeschlossen waren. Obwohl der Tatverdacht betreffend sexuelle Handlungen mit einem Kind, der klarerweise die Grundlage freiheitsbeschränkender Massnahmen bildete, zu diesem Zeitpunkt hinreichend entkräftet war, erfolgte die Einstellung des betreffenden Strafverfahrens erst am 10. November 2022, ohne dass diesbezüglich eine Abhängigkeit von der Beurteilung der weiteren Tatvorwürfe ersichtlich wäre. Das gesamte Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, welches zunächst äusserst schwerwiegende Tatvorwürfe (Verbrechen) umfasste, mündete letztlich im Erlass eines Strafbefehls wegen einer Tätlichkeit durch Bespucken (Übertretung) und einer Busse von CHF 300.–. Offensichtlich vermag eine derart geringfügige Tat die Aufrechterhaltung der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Massnahmen nicht zu rechtfertigen. 3.5. Aus den bisherigen Erwägungen folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern trotz dahinfallen des Tatverdachts für rund 16 Monate weiterführte, obschon ihr bekannt sein musste, dass damit eine erhebliche Beschränkung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern einherging. Der Kontakt war während rund vier Monaten gänzlich unterbunden und anschliessend wurde lediglich ein begleitetes Besuchsrecht von 3 Stunden in der Woche gewährt. Weiter hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass seine Verhaftung publik wurde und das Risiko eines Verlustes der Arbeitsstelle bestand. Zwischen der Verhaftung (7. Mai 2021) und der Einstellung des Verfahrens (10. November 2022) liegt ein Zeitraum von 552 Tagen. Die am 10. Mai 2021 vom Zwangsmassnahmengericht vorläufig für die Dauer von 3 Monaten angeordneten Ersatzmassnahmen wurden durch ehe- und kindesschutzrechtliche Anordnungen abgelöst. Mithin war der Beschwerdeführer für die gesamte Dauer des Strafverfahrens einer Einschränkung seiner Persönlichkeitsrechte unterworfen. Aus der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2021 (act. 127) geht klar hervor, dass die strafprozessualen Ersatzmassnahmen "gestützt auf das zivilrechtliche Urteil des Zivilkreisgerichts X. vom 22. Juli 2021" nicht verlängert wurden. Somit kann es für die Beurteilung der Intensität der vom Beschwerdeführer erlittenen Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Grundlage hierfür ab einem gewissen Zeitpunkt ausschliesslich zivilrechtlicher Natur war. Eine gegenteilige Argumentation wäre vorliegend als rechtsmissbräuchlich (Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO) zu bewerten. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO sind somit erfüllt, wobei die Bemessung analog der Entschädigung für strafprozessuale Ersatzmassnahmen zu erfolgen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nebst der Einschränkung der Bewegungsfreiheit die Unterbindung familiärer Kontakte einen wesentlichen Teilgehalt der Freiheitsbeschränkung ausmacht, die mit einer Inhaftierung einhergeht. Daher erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Zusprechung einer Genugtuung als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Anrechnung ausgestandenen Haft von 3 Tagen an die im Verfahren MU2 22 123 mit Strafbefehl vom 10. November 2022 ausgesprochene Busse von CHF 300.–. 4.2. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Nach Art. 110 Abs. 7 StGB ist Untersuchungshaft jede in einem Strafverfahren verhängte Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. Ohne jede Einschränkung anzurechnen ist auch der vorzeitig angetretene Strafvollzug (Art. 75 Abs. 2 StGB). Art. 431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Dies steht im Einklang mit der im Kern kongruenten Regel von Art. 51 StGB. Für die Anrechnung der Haft ist weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung. Der Ausgleich von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft soll demnach in erster Linie als Realersatz erfolgen. Es ist dabei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf allfällige Nebensanktionen wie Geldstrafen, Arbeitsstrafen oder Bussen. Der Ausgleich in Form einer Entschädigung ist subsidiär und der Betroffene hat diesbezüglich kein Wahlrecht (BGE 145 IV 65, E. 3.3, m.w.H.). 4.3. Gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung war es grundsätzlich zulässig, die im Verfahren betreffend sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung angeordnete Haft von 3 Tagen an die mit Strafbefehl wegen Tätlichkeiten ausgesprochene Busse anzurechnen. Doch muss in Konstellationen wie der vorliegenden sichergestellt werden, dass die Ausrichtung einer Haftentschädigung nicht dadurch vereitelt wird, dass die Einstellungsverfügung (welche keine Haftentschädigung ausrichtet) in Rechtskraft erwächst, während der Strafbefehl (der die Untersuchungshaft an die Busse anrechnet) zufolge Anfechtung dahinfällt oder die Sanktion durch das Strafgericht insoweit abgeändert wird, dass keine vollumfängliche Anrechnung der Haft mehr möglich ist. Aus diesem Grund ist im Dispositiv der Einstellungsverfügung vom 10. November 2022 der Vorbehalt anzubringen, dass die erstandene Haft von 3 Tagen an die mit Strafbefehl vom 10. November 2022 ausgesprochene Sanktion angerechnet wird, soweit diese in Rechtskraft erwächst. Sollte eine Anrechnung letztlich nicht oder nicht in vollem Umfang möglich sein, wäre über die Ausrichtung einer Haftentschädigung mittels separater Verfügung zu entscheiden. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde betreffend die Ziffern 8 und 9 der Einstellungsverfügung vom 10. November 2022 soweit gutzuheissen ist, dass die Sache an die Staatsanwaltschaft zur neuen Entscheidung zurückgewiesen wird (Art. 397 Abs. 2 StPO). Im Sinne der vorstehenden Erwägungen hat die Staatsanwaltschaft betreffend die Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft den Vorbehalt der Rechtskraft der mit Strafbefehl vom 10. November 2022 ausgesprochenen Sanktion anzubringen (Ziffer 8) und dem Beschwerdeführer eine Genugtuung für die erlittene Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zuzusprechen (Ziffer 9). Somit ist sichergestellt, dass in Bezug auf die konkrete Bemessung der Genugtuung der Grundsatz der Doppelinstanzlichkeit (Art. 32 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) gewahrt wird. III. Kosten (…) Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 8 und 9 der Einstellungsverfügung vom 10. November 2022 aufgehoben und die Angelegenheit wird an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zur Bemessung einer Genugtuung sowie zur Anrechnung der Untersuchungshaft im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.–sowie Auslagen von CHF 50.–, gehen zu Lasten des Staates. 3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Verteidigung mit Advokat Sandro Horlacher bewilligt. 4. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Advokat Sandro Horlacher, wird ein Honorar von CHF 700.– (inkl. Auslagen) zuzüglich MWST von 7% (= CHF 53.90), somit total CHF 753.90, aus der Gerichtskasse entrichtet. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Bryan Smith Dieser Entscheid ist rechtskräftig.