Nichtanhandnahme des Verfahrens
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, bliebe diese aus den nachfolgenden Gründen dennoch erfolglos:
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit begründet, das Amt für Migration und Bürgerrecht (nachfolgend: AFMB) sowie der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Regierungsrat) seien gestützt auf die erhobenen Indizien und deren Würdigung beide zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei. Dies schliesse ein Handeln wider besseren Wissens im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB aus. Erst recht gelte dasselbe für die Beschuldigte, die lediglich in ihrer ausführenden Funktion als Mitarbeiterin des AFMB die Schlussfolgerungen ihrer Behörde artikuliert habe. Weiter diene der Umstand, dass der Regierungsrat die angefochtene Verfügung des AFMB bestätigt habe, als direkter Beweis, dass die Beschuldigte nicht wider besseren Wissens, sondern offenkundig zu Recht ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin erwogen, dass die Beschuldigte ohnehin keine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer habe herbeiführen wollen, da ihre Äusserungen betreffend die Scheinehe nicht mittels Strafanzeige, sondern im Rahmen des durch das AFMB geführten ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgt seien.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Beschwerde vom 4. November 2021 zusammenfassend geltend, die Beschwerdegegnerin habe zugegeben, dass die Beschuldigte dem Beschwerdeführer unterstellt habe, die Behörden im Sinne von Art. 118 AIG getäuscht zu haben, womit der objektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 StGB erfüllt sei. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand habe man es überdies mit einem Spezialfall zu tun, sei doch die Beschuldigte von Amtes wegen verpflichtet gewesen, eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer aufgrund eines Verstosses gegen Art. 118 Abs. 1 AIG zu erstatten. Dies habe die Beschuldigte jedoch nicht gewollt, weil sie sich so habe weigern können, die 17 vom Beschwerdeführer offerierten Zeugen zu befragen, obwohl diese hätten bestätigen können, dass es sich nicht um eine Scheinehe handle. Es müsse aber eine Möglichkeit geben, sich gegen den Vorwurf der Scheinehe im Sinne von Art. 118 AIG zu wehren. Überdies legt der Beschwerdeführer dar, dass die Behauptung der Beschuldigten, er habe sich im Zeitraum vom September 2018 bis Februar 2020 illegal in der Schweiz aufgehalten, ebenso eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB darstelle wie die Behauptung, er sei im Jahre 2015 eine Scheinehe mit einer Schweizerin eingegangen. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, dass nicht von einem fairen Verfahren ausgegangen werden könne, wenn es sich bei der Beschuldigten um eine Amtsträgerin des gleichen Kantons wie der strafuntersuchenden Behörde handle. Die Strafuntersuchung sei folglich an eine unabhängige Staatsanwaltschaft, am liebsten eine des Kantons Zürich, zu übertragen. 3.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, weil die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO unter anderem der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Das Prinzip „in dubio pro duriore“ schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründen der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, muss das Verfahren eröffnet werden. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen angebracht sind. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen ( Esther Omlin , Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 386 StPO, mit Hinweisen; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , Schulthess Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 1 f. zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3; BGE 137 IV 285 E. 2.3). 3.2 Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist ( Omlin , a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtlosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Wirre und nicht einzuordnende Anzeigen können allenfalls sogar formlos abgelegt werden ( Landshut / Bosshard , a.a.O., N 4 zu Art. 310 StPO). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären ( Landshut / Bosshard , a.a.O., N 5 zu Art. 310 StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.3 und E. 2.5; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann schliesslich unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten, namentlich aufgrund einer Amtspflicht, erlaubt oder gar geboten ist ( Landshut / Bosshard , a.a.O., N 5a zu Art. 310 StPO; Omlin , a.a.O., N 11a zu Art. 310 StPO; BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). 4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Nichtanhandnahme zufolge eines eindeutig nicht erfüllten Straftatbestands zu Recht erfolgt ist. Der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Abs. 1), oder wer in derselben Absicht in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft (Abs. 2). Mithin muss sich die Anschuldigung gegen einen Nichtschuldigen richten, wobei die inhaltlich fehlende Schuld bezüglich einer strafbaren Handlung entscheidend ist. Dies kann sich darauf beziehen, dass eine solche Straftrat überhaupt nicht begangen worden ist oder dass diese zwar begangen wurde, jedoch von einer anderen Person. Als nicht schuldig gilt auch, wer freigesprochen worden ist sowie derjenige, gegen den ein Strafverfahren wegen Fehlens des subjektiven Tatbestands eingestellt wurde ( Vera Delnon / Bernhard Rüdy , Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 10 f. zu Art. 303 StGB). Die Bezichtigung muss sich nicht auf die Nennung eines bestimmten Straftatbestands beziehen. Indessen muss sie unmissverständlich den Vorwurf enthalten, der Beschuldigte werde eines Delikts für schuldig erachtet. Hingegen sind blosse Übertreibungen nicht tatbestandsmässig ( Delnon / Rüdy , a.a.O., N 16, 18 zu Art. 303 StGB). In subjektiver Hinsicht werden sowohl ein Handeln wider besseres Wissen als auch die Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen, gefordert. Nicht tatbestandsmässig handelt, wer die Bezichtigung bei der Behörde wider besseres Wissen vorbringt, eine Strafuntersuchung gegen die entsprechende Person betreffend die fraglichen Handlungen aber bereits hängig ist. Dasselbe gilt, wenn bezweckt wird, eine hängige Strafuntersuchung fortdauern zu lassen (BGE 102 IV 103 E. 3; Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Auflage, Bern 2013, § 55 N 21; Delnon / Rüdy , a.a.O., N 30 zu Art. 303 StGB). 4.2 In casu wird vom Beschwerdeführer weder substantiiert geltend gemacht, noch wäre für das Kantonsgericht aufgrund des erstellten Sachverhalts ersichtlich, dass ein im Sinne der genannten Strafrechtsnorm relevantes, sprich strafwürdiges Verhalten der Beschuldigten auch nur ansatzweise vorliegt. Dies gilt sowohl für den objektiven Tatbestand als auch für das in subjektiver Hinsicht geforderte Handeln wider besseres Wissen. In Bezug auf den objektiven Tatbestand fehlt es bereits klarerweise an der Tathandlung der falschen Anschuldigung sowie am Tatobjekt des Nichtschuldigen, wurde doch im fraglichen ausländerrechtlichen Verfahren vom Regierungsrat mit Beschluss vom 25. Mai 2021 zweitinstanzlich bestätigt, dass der Beschwerdeführer gegen Art. 118 AIG verstossen hat und folglich diesbezüglich weder als Nichtschuldiger gelten kann noch die von der Beschuldigten in diesem Kontext erfolgten Formulierungen als falsche Anschuldigung zu qualifizieren sind. Auch der subjektive Tatbestand entfällt offensichtlich, da es am direkten Vorsatz betreffend die Unrichtigkeit, sprich dem Handeln wider besseres Wissens, mangelt. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist sodann zu folgen, wonach das Handeln der Beschuldigten, die in ihrer ausführenden Funktion als Mitarbeiterin des AFMB im ausländerrechtlichen Verfahren lediglich die Schlussfolgerungen ihrer Behörde zum Ausdruck bringt, die Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 StGB ausschliessen lässt. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin zu Recht erkannt, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB eindeutig nicht erfüllt ist. Selbst wenn in casu die Tatbestandsmässigkeit zu bejahen wäre, würde auf der Ebene der Rechtswidrigkeit der Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung nach Art. 14 StGB greifen. Nach dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Darunter fällt, auch wenn nicht mehr explizit in der einschlägigen Norm erwähnt, die handelnde Tätigkeit einer beschuldigten Person in Ausübung ihrer Amts- oder Berufspflicht ( Marcel Alexander Niggli / Carola Göhlich , Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, Basel 2019, N 15 zu Art. 14 StGB). Demzufolge hat die Beschuldigte als Mitarbeiterin des AFMB in Ausübung ihrer amtlichen Pflicht die Formulierungen im behördlichen Beschluss mit Verfügung vom 29. Januar 2021 rechtmässig artikuliert und somit im Lichte von Art. 14 StGB gerechtfertigt gehandelt. Inwiefern des Weiteren eine Befangenheit der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschuldigten vorliegen sollte und deshalb das Verfahren von einer "unabhängigen" Staatsanwaltschaft durchgeführt werden müsste, erschliesst sich angesichts der konsequenten organisatorischen und funktionalen Trennung zwischen der Beschwerdegegnerin und der im AFMB tätigen Beschuldigten ebenfalls nicht. Schliesslich ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachte Rechtsverweigerung im ausländerrechtlichen Verfahren auf die hierfür einschlägigen materiellrechtlichen sowie prozessualen Bestimmungen des öffentlichen Rechts zu verweisen. 4.3 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass offensichtlich weder der objektive noch der subjektive Tatbestand des angezeigten Deliktes erfüllt ist, womit keine Tatbestandsmässigkeit gegeben ist, und sich folglich die Beschuldigte nicht der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht hat. Weil der fragliche Tatbestand eindeutig nicht vorliegt, hat die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO das Verfahren somit zu Recht nicht an die Hand genommen. Dem Gesagten zufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und müsste, selbst wenn darauf einzutreten wäre, vollumfänglich abgewiesen werden. III. Kosten 5.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 500.-- gemäss § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten des Beschwerdeführers. 5.2 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Schmid / Jositsch , a.a.O., N 1 zu Art. 436 StPO; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 436 StPO). Dem Beschwerdeführer steht daher zufolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zu.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 550.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V. Marco Schock Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 12.01.2022 470 2021 247 (470 21 247)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. Januar 2022 (470 21 247) Strafprozessrecht Nichtanhandnahme Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber i.V. Marco Schock Parteien A. , Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B. , c/o Amt für Migration und Bürgerrecht, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf, Beschuldigte Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 30. September 2021) A. Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 erstattete A. , vertreten durch C. , Strafanzeige gegen B. , Mitarbeiterin des Amts für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft, wegen mehrfacher falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Diese Anzeige begründete A. damit, dass B. (nachfolgend: Beschuldigte) ihn mittels einer Verfügung vom 29. Januar 2021 fälschlicherweise bezichtigt habe, eine Scheinehe eingegangen zu sein und dadurch die Behörden im Sinne von Art. 118 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) getäuscht zu haben. B. In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, mit Datum vom 30. September 2021, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht an Hand genommen wird (Ziff. 1) und die Kosten zu Lasten des Staates gehen (Ziff. 2). Auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. C. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer), wiederum vertreten durch C. , mit Eingabe vom 4. November 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte dabei, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), zu verpflichten, eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen mehrfacher falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB durchzuführen. Eventualiter sei von der Beschwerdegegnerin ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 AIG durchzuführen, wobei der Beschwerdeführer von diesem Vorwurf freizusprechen sei; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. D. Mit Datum vom 8. November 2021 verfügte das Kantonsgericht, dass C. mit Frist bis zum 17. November 2021 eine Vollmacht des Beschwerdeführers oder aber eine von diesem selbst unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen hat, und C. für den Fall der Vorlage einer Vollmacht innert vorgenannter Frist zu belegen hat, dass er in einem kantonalen Anwalts-register eingetragen ist oder es sich um eine nicht berufsmässige Vertretung handelt. Ausserdem wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer innert gleicher Frist mitzuteilen hat, ob an der Beschwerde festgehalten wird. E. Daraufhin wurde dem Kantonsgericht die nunmehr vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnete Beschwerde am 16. November 2021 zugestellt. F. Die Beschwerdegegnerin begehrte in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2021, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Erwägungen I. Formelles 1.1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250,). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels wird sodann in Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. 1.2. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin am 30. September 2021 die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB verfügt. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist und eine zulässige Rüge erhebt, stellt sich die Frage, ob die Rechtsmittelfrist in casu gewahrt worden ist. 1.2.1 Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen . Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Dies trifft etwa bei einem laufenden bzw. hängigen Verfahren zu, wenn dem Adressaten als Beschuldigten bekannt ist, dass ein Verfahren nach Art. 309 StPO läuft und ihm der Staatsanwalt eröffnete, dass weitere Untersuchungshandlungen wie Einvernahmen folgen würden ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Praxiskommentar Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 9 zu Art. 85). Überdies besteht im Lichte der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien keine gesetzliche Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, den Eingang einer Strafanzeige mitteilen oder eine Nichtanhandnahmeverfügung vorgängig ankündigen zu müssen (BGE 144 IV 81 E. 2.3.3; BGer 6B_972/2020 vom 19. November 2020 E. 5; BGer 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4.). 1.2.2 Vorliegend ist es der Beschwerdeführer selbst gewesen, der mit der Einreichung der Strafanzeige am 7. Juni 2021 bei der Beschwerdegegnerin ein Prozessrechtsverhältnis initiiert hat. Daraus erhellt, dass er mit einer postalischen Zustellung seitens der Beschwerdegegnerin jederzeit hat rechnen müssen. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. September 2021 ist dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2021 zugestellt und von diesem am 26. Oktober 2021 bei der Post abgeholt worden, nachdem er am 12. Oktober 2021 die Aufbewahrungsfrist bis zum 26. Oktober 2021 verlängert hatte. Gestützt auf Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt die Nichtanhandnahmeverfügung folglich am 19. Oktober 2021 als zugestellt, womit die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO am 29. Oktober 2021 abgelaufen ist. Daran vermag auch die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist nichts zu ändern, zumal sie keine Unterbrechung der Rechtsmittelfrist bewirkt, wenn der Empfänger, wie in casu, im Wissen um eine mögliche postalische Zustellung die Aufbewahrungsfrist eigenmächtig verlängert. Vorliegend ist daher die Beschwerdefrist bereits am 29. Oktober 2021 abgelaufen, der Beschwerdeführer hingegen hat die Beschwerde erst mit Datum vom 4. November 2021 erhoben und diese noch später, nämlich am 14. November 2021, selbst unterzeichnet. Gemäss Poststempel hat der Beschwerdeführer die von ihm selbst unterzeichnete Beschwerde sodann erst am 15. November 2021 der Schweizerischen Post aufgegeben, also 17 Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit als klar verspätet erhoben, nachdem die Rechtsmittelfrist von 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) nicht eingehalten worden ist. Im Ergebnis ist demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten. II. Materielles 2. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, bliebe diese aus den nachfolgenden Gründen dennoch erfolglos: 2.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit begründet, das Amt für Migration und Bürgerrecht (nachfolgend: AFMB) sowie der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Regierungsrat) seien gestützt auf die erhobenen Indizien und deren Würdigung beide zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei. Dies schliesse ein Handeln wider besseren Wissens im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB aus. Erst recht gelte dasselbe für die Beschuldigte, die lediglich in ihrer ausführenden Funktion als Mitarbeiterin des AFMB die Schlussfolgerungen ihrer Behörde artikuliert habe. Weiter diene der Umstand, dass der Regierungsrat die angefochtene Verfügung des AFMB bestätigt habe, als direkter Beweis, dass die Beschuldigte nicht wider besseren Wissens, sondern offenkundig zu Recht ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin erwogen, dass die Beschuldigte ohnehin keine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer habe herbeiführen wollen, da ihre Äusserungen betreffend die Scheinehe nicht mittels Strafanzeige, sondern im Rahmen des durch das AFMB geführten ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgt seien. 2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Beschwerde vom 4. November 2021 zusammenfassend geltend, die Beschwerdegegnerin habe zugegeben, dass die Beschuldigte dem Beschwerdeführer unterstellt habe, die Behörden im Sinne von Art. 118 AIG getäuscht zu haben, womit der objektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 StGB erfüllt sei. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand habe man es überdies mit einem Spezialfall zu tun, sei doch die Beschuldigte von Amtes wegen verpflichtet gewesen, eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer aufgrund eines Verstosses gegen Art. 118 Abs. 1 AIG zu erstatten. Dies habe die Beschuldigte jedoch nicht gewollt, weil sie sich so habe weigern können, die 17 vom Beschwerdeführer offerierten Zeugen zu befragen, obwohl diese hätten bestätigen können, dass es sich nicht um eine Scheinehe handle. Es müsse aber eine Möglichkeit geben, sich gegen den Vorwurf der Scheinehe im Sinne von Art. 118 AIG zu wehren. Überdies legt der Beschwerdeführer dar, dass die Behauptung der Beschuldigten, er habe sich im Zeitraum vom September 2018 bis Februar 2020 illegal in der Schweiz aufgehalten, ebenso eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB darstelle wie die Behauptung, er sei im Jahre 2015 eine Scheinehe mit einer Schweizerin eingegangen. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, dass nicht von einem fairen Verfahren ausgegangen werden könne, wenn es sich bei der Beschuldigten um eine Amtsträgerin des gleichen Kantons wie der strafuntersuchenden Behörde handle. Die Strafuntersuchung sei folglich an eine unabhängige Staatsanwaltschaft, am liebsten eine des Kantons Zürich, zu übertragen. 3.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, weil die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO unter anderem der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Das Prinzip „in dubio pro duriore“ schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründen der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, muss das Verfahren eröffnet werden. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen angebracht sind. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen ( Esther Omlin , Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 386 StPO, mit Hinweisen; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , Schulthess Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 1 f. zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3; BGE 137 IV 285 E. 2.3). 3.2 Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist ( Omlin , a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtlosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Wirre und nicht einzuordnende Anzeigen können allenfalls sogar formlos abgelegt werden ( Landshut / Bosshard , a.a.O., N 4 zu Art. 310 StPO). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären ( Landshut / Bosshard , a.a.O., N 5 zu Art. 310 StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.3 und E. 2.5; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann schliesslich unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten, namentlich aufgrund einer Amtspflicht, erlaubt oder gar geboten ist ( Landshut / Bosshard , a.a.O., N 5a zu Art. 310 StPO; Omlin , a.a.O., N 11a zu Art. 310 StPO; BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). 4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Nichtanhandnahme zufolge eines eindeutig nicht erfüllten Straftatbestands zu Recht erfolgt ist. Der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Abs. 1), oder wer in derselben Absicht in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft (Abs. 2). Mithin muss sich die Anschuldigung gegen einen Nichtschuldigen richten, wobei die inhaltlich fehlende Schuld bezüglich einer strafbaren Handlung entscheidend ist. Dies kann sich darauf beziehen, dass eine solche Straftrat überhaupt nicht begangen worden ist oder dass diese zwar begangen wurde, jedoch von einer anderen Person. Als nicht schuldig gilt auch, wer freigesprochen worden ist sowie derjenige, gegen den ein Strafverfahren wegen Fehlens des subjektiven Tatbestands eingestellt wurde ( Vera Delnon / Bernhard Rüdy , Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 10 f. zu Art. 303 StGB). Die Bezichtigung muss sich nicht auf die Nennung eines bestimmten Straftatbestands beziehen. Indessen muss sie unmissverständlich den Vorwurf enthalten, der Beschuldigte werde eines Delikts für schuldig erachtet. Hingegen sind blosse Übertreibungen nicht tatbestandsmässig ( Delnon / Rüdy , a.a.O., N 16, 18 zu Art. 303 StGB). In subjektiver Hinsicht werden sowohl ein Handeln wider besseres Wissen als auch die Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen, gefordert. Nicht tatbestandsmässig handelt, wer die Bezichtigung bei der Behörde wider besseres Wissen vorbringt, eine Strafuntersuchung gegen die entsprechende Person betreffend die fraglichen Handlungen aber bereits hängig ist. Dasselbe gilt, wenn bezweckt wird, eine hängige Strafuntersuchung fortdauern zu lassen (BGE 102 IV 103 E. 3; Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Auflage, Bern 2013, § 55 N 21; Delnon / Rüdy , a.a.O., N 30 zu Art. 303 StGB). 4.2 In casu wird vom Beschwerdeführer weder substantiiert geltend gemacht, noch wäre für das Kantonsgericht aufgrund des erstellten Sachverhalts ersichtlich, dass ein im Sinne der genannten Strafrechtsnorm relevantes, sprich strafwürdiges Verhalten der Beschuldigten auch nur ansatzweise vorliegt. Dies gilt sowohl für den objektiven Tatbestand als auch für das in subjektiver Hinsicht geforderte Handeln wider besseres Wissen. In Bezug auf den objektiven Tatbestand fehlt es bereits klarerweise an der Tathandlung der falschen Anschuldigung sowie am Tatobjekt des Nichtschuldigen, wurde doch im fraglichen ausländerrechtlichen Verfahren vom Regierungsrat mit Beschluss vom 25. Mai 2021 zweitinstanzlich bestätigt, dass der Beschwerdeführer gegen Art. 118 AIG verstossen hat und folglich diesbezüglich weder als Nichtschuldiger gelten kann noch die von der Beschuldigten in diesem Kontext erfolgten Formulierungen als falsche Anschuldigung zu qualifizieren sind. Auch der subjektive Tatbestand entfällt offensichtlich, da es am direkten Vorsatz betreffend die Unrichtigkeit, sprich dem Handeln wider besseres Wissens, mangelt. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist sodann zu folgen, wonach das Handeln der Beschuldigten, die in ihrer ausführenden Funktion als Mitarbeiterin des AFMB im ausländerrechtlichen Verfahren lediglich die Schlussfolgerungen ihrer Behörde zum Ausdruck bringt, die Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 StGB ausschliessen lässt. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin zu Recht erkannt, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB eindeutig nicht erfüllt ist. Selbst wenn in casu die Tatbestandsmässigkeit zu bejahen wäre, würde auf der Ebene der Rechtswidrigkeit der Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung nach Art. 14 StGB greifen. Nach dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Darunter fällt, auch wenn nicht mehr explizit in der einschlägigen Norm erwähnt, die handelnde Tätigkeit einer beschuldigten Person in Ausübung ihrer Amts- oder Berufspflicht ( Marcel Alexander Niggli / Carola Göhlich , Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, Basel 2019, N 15 zu Art. 14 StGB). Demzufolge hat die Beschuldigte als Mitarbeiterin des AFMB in Ausübung ihrer amtlichen Pflicht die Formulierungen im behördlichen Beschluss mit Verfügung vom 29. Januar 2021 rechtmässig artikuliert und somit im Lichte von Art. 14 StGB gerechtfertigt gehandelt. Inwiefern des Weiteren eine Befangenheit der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschuldigten vorliegen sollte und deshalb das Verfahren von einer "unabhängigen" Staatsanwaltschaft durchgeführt werden müsste, erschliesst sich angesichts der konsequenten organisatorischen und funktionalen Trennung zwischen der Beschwerdegegnerin und der im AFMB tätigen Beschuldigten ebenfalls nicht. Schliesslich ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachte Rechtsverweigerung im ausländerrechtlichen Verfahren auf die hierfür einschlägigen materiellrechtlichen sowie prozessualen Bestimmungen des öffentlichen Rechts zu verweisen. 4.3 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass offensichtlich weder der objektive noch der subjektive Tatbestand des angezeigten Deliktes erfüllt ist, womit keine Tatbestandsmässigkeit gegeben ist, und sich folglich die Beschuldigte nicht der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht hat. Weil der fragliche Tatbestand eindeutig nicht vorliegt, hat die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO das Verfahren somit zu Recht nicht an die Hand genommen. Dem Gesagten zufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und müsste, selbst wenn darauf einzutreten wäre, vollumfänglich abgewiesen werden. III. Kosten 5.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 500.-- gemäss § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten des Beschwerdeführers. 5.2 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Schmid / Jositsch , a.a.O., N 1 zu Art. 436 StPO; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 436 StPO). Dem Beschwerdeführer steht daher zufolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zu. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 550.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V. Marco Schock Dieser Entscheid ist rechtskräftig.