opencaselaw.ch

470 2019 95

Basel-Landschaft · 2019-09-10 · Deutsch BL

Rechtsverweigerung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Nachdem die in der vorliegenden Konstellation anwendbaren Gesetze und damit die Verfahrensart wie auch die sachlichen Zuständigkeiten geklärt werden konnten (vgl. Prozessgeschichte), ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO, dass die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der Beschwerde ist. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Gestützt auf Art. 396 Abs. 2 StPO sind ferner Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Fristen gebunden. Schliesslich kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a); die Privatklägerschaft (lit. b) sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (lit. c). Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen (Art. 104 Abs. 2 StPO). 2.1 Zu prüfen ist im vorliegenden Fall zunächst, ob das Beschwerde führende KIGA die Rechtsmittelfrist eingehalten hat. Gemäss Art. 384 lit. b StPO beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Entscheids. In casu wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2018 angefochten, welche laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. S. 1 der Aufsichtsbeschwerde des KIGA an die Fachkommission vom 25. Oktober 2018) am 16. August 2018 bei diesem eingegangen ist. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer 2 Monate und 9 Tage nach Eröffnung des Anfechtungsobjektes erstmals reagiert hat. Das Kantonsgericht hat den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 1. April 2019 auf die Form- und Fristvorschriften und insbesondere darauf hingewiesen, dass Beschwerden wegen Rechtsverweigerung nach Art. 396 Abs. 2 StPO zwar an keine Fristen gebunden sind, ungeachtet dessen jedoch das Gebot von Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 3 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO) erfordern, dass auch solche Beschwerden nach Kenntnisnahme des entsprechenden Sachverhalts ohne Verzug und vollständig im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO eingereicht werden. 2.1.1 In seiner nachgereichten Beschwerde vom 4. April 2019 vertritt der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Frage den Standpunkt, dass eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung an keine Frist gebunden sei und betreffend den Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde kein Verstoss gegen die Schranken des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. gegen das Verbot von Rechtsmissbrauch gegeben sei. Für die Beschwerdeerhebung im heutigen Zeitpunkt bestünden zureichende und nachvollziehbare Gründe. Am 13. Juni 2018 habe der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft eine umfangreiche Strafanzeige eingereicht, woraufhin die Staatsanwaltschaft bereits am 15. August 2018 eine Einstellung des Strafverfahrens verfügt sowie am 16. August 2018 die Öffentlichkeit via Medienmitteilung informiert habe, ohne vorgängig den Sachverhalt in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer abgeklärt und ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben zu haben, sich vor Abschluss der Untersuchung zum Ergebnis zu äussern. Der Beschwerdeführer sei am 25. Oktober 2018 an die Fachkommission gelangt, und zwar in der Überzeugung, dass ihm § 28 EG StPO keine beschwerdefähigen Parteirechte im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO einräume. Zum Zeitpunkt der damaligen Erhebung der aufsichtsrechtlichen Anzeige sei nicht bekannt gewesen, dass das Kantonsgericht eine Verletzung der Mitwirkungsrechte nach § 28 EG StPO für beschwerdefähig halte; dies sei erstmalig mit Entscheid des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2018 im Verfahren 490 18 279 erklärt worden (vgl. S. 3-6 der Beschwerde). 2.1.2 Demgegenüber hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2019 dafür, dass der Beschwerdeführer die zehntätige Frist zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO verpasst habe, weshalb allein schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführer übersehe, dass nicht jede Verweigerung eines (tatsächlich bestehenden oder vermeintlichen) Rechts dazu führe, dass eine dagegen erhobene Beschwerde an keine Frist gebunden sei. Dies sei vielmehr nur dann der Fall, wenn eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn vorliege und diese Weigerung ausdrücklich nicht schriftlich oder mündlich mitgeteilt worden sei. In allen anderen Fällen sei innert 10 Tagen seit mündlicher oder schriftlicher Mitteilung Beschwerde zu führen. Wäre es anders, unterlägen insbesondere auch Beschwerden gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen nicht der zehntägigen Beschwerdefrist; dies würde nicht nur der Rechtspraxis widersprechen, sondern wäre schlicht unsachgerecht und falsch. Abgesehen davon stelle eine allfällige Verletzung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers gemäss § 28 Abs. 3 EG StPO keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und somit auch nicht eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 396 Abs. 2 StPO dar, da das KIGA keine Privatperson sei und sich somit auch nicht auf die Grund- bzw. verfassungsmässigen Rechte berufen könne. Somit sei allein schon aus diesem Grund die Beschwerde an die zehntägige Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO gebunden. Im vorliegenden Fall habe die zehntägige Frist am 16. August 2018 zu laufen begonnen und sei am 27. August 2018 abgelaufen. Die beim Beschwerdeführer für diesen Fall zuständigen Personen, welche sowohl die Strafanzeige vom 13. Juni 2018 als auch die Aufsichtsbeschwerde vom 25. Oktober 2018 und die Beschwerde vom 4. April 2019 unterschrieben hätten, seien Juristen und hätten gewusst, dass Rechtsmittel grundsätzlich nur innerhalb bestimmter Fristen erhoben werden müssten. Dass im Strafprozess für Beschwerden grundsätzlich eine Frist von 10 Tagen gelte, ergebe sich ohne weiteres aus Art. 396 StPO und hätte, soweit nicht bereits bekannt, leicht in Erfahrung gebracht werden können. Auch wenn der Beschwerdeführer anfänglich verständlicherweise nicht gewusst habe, dass das Kantonsgericht eine Verletzung der Mitwirkungsrechte seit dem Beschluss vom 6. Dezember 2018 für beschwerdefähig halte, ändere dies nichts daran, da gerichtliche Praxisänderungen oder sonstige Entscheide von Gerichten keine Rückwirkung auf andere Verfahren hätten. Bei grosszügiger Handhabung hätte jedenfalls der Beschwerdeführer spätestens bei Kenntnisnahme des obgenannten Beschlusses des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2018 reagieren müssen, weshalb die Beschwerde vom 4. April 2019 offensichtlich verspätet erfolgt sei (vgl. S. 5 f. der Stellungnahme). 2.1.3 Sodann erwidert der Beschwerdeführer in seiner replizierenden Stellungnahme vom 20. Mai 2019, die Nichtgewährung der Mitwirkungsrechte nach § 28 EG StPO stelle eine formelle Rechtsverweigerung nach Art. 396 Abs. 2 StPO dar. Diese Beschwerde sei somit an keine Frist gebunden. Beschwerden gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen unterlägen gemäss spezialgesetzlicher Regelung in Art. 322 Abs. 2 StPO einer zehntätigen Frist. Für den vorliegenden Fall könne daraus nicht abgeleitet werden, dass eine andere als die in Art. 396 Abs. 2 StPO geregelte Frist gelten sollte. Dies verstosse gegen das im Strafrecht geltende Analogieverbot und die Rechtssicherheit. Angesichts des Verfahrensablaufs könne nicht von einer „offensichtlich verspäteten“ Beschwerde vom 4. April 2019 gesprochen werden. 2.2.1 Laut Art. 385 Abs. 3 StPO beeinträchtigt die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels seine Gültigkeit nicht. Ebenso wenig schadet eine Eingabe bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde, hat diese doch die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiterzuleiten (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). Demnach ist im vorliegenden Fall das ursprünglich als Aufsichtsbeschwerde eingereichte Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2018 an die Sicherheitsdirektion durch die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts als Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO zu behandeln. Demgegenüber muss die am 4. April 2019 nachgereichte Beschwerdeschrift des KIGA bei der Prüfung der Beschwerdeformalien unbeachtlich bleiben. Das KIGA kann sich diesbezüglich nicht auf das Schreiben des Kantonsgerichts vom 1. April 2019 berufen, da darin keine Nachfrist zur Verbesserung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO gesetzt worden, sondern das KIGA lediglich um Mitteilung gebeten worden ist, ob es die Eingabe vom 25. Oktober 2018 als strafprozessuale Beschwerde behandelt wissen will. Relevant ist somit einzig die Eingabe des KIGA vom 25. Oktober 2018, welche vorliegend von Amtes wegen an die Beschwerdeinstanz als zuständige Behörde weitergeleitet worden ist (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 385 N 9). Aus der Erklärung, auch wenn unrichtig bezeichnet bzw. an die unzuständige Behörde gerichtet, muss deutlich der Wille ersichtlich sein, dass der angefochtene Entscheid im Sinne eines Rechtsmittels einer neuen Beurteilung zugeführt werden soll und zu beachten sind ferner die Begründungsvoraussetzungen, Form und Frist des wirklich in Frage kommenden Rechtsmittels (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., N 8). Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer - selbst wenn er zum Zeitpunkt der Einreichung der Aufsichtsbeschwerde noch der Auffassung war, die Verletzung von Mitwirkungsrechten gemäss § 28 EG StPO sei nicht mit Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO anfechtbar - er gleichwohl die hierfür geltende Frist gemäss Art. 396 StPO beachten d.h. einhalten musste. Diese Frist war ihm nicht nur angesichts der dem Anfechtungsobjekt beigefügten Rechtsmittelbelehrung bekannt; sie ergibt sich auch ohne Weiteres aus dem Gesetz. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StPO, welche - im Unterschied zu von den Strafbehörden selbst angesetzten Fristen - nicht erstreckt werden kann (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 89 N 1). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind demgegenüber an keine Frist gebunden (vgl. Art. 396 Abs. 2 StPO). 2.2.2 Strittig ist in casu, ob die als Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO entgegen zu nehmende Eingabe vom 25. Oktober 2018 tatsächlich eine Rechtsverweigerung seitens der Staatsanwaltschaft betrifft, für welche nicht die zehntägige Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO gilt, sondern die Regelung von Art. 396 Abs. 2 StPO greift. In der Lehre und Rechtsprechung wird allgemein zwischen der formellen und der materiellen Rechtsverweigerung unterschieden. Eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn liegt vor, wenn sich eine Strafbehörde weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen, wenn sie somit untätig bleibt, obwohl sie zu einem Tun verpflichtet wäre (vgl. BGer 1B_4/2017 vom 3. März 2017, Erw. 3.4; KGE BL 470 15 276 vom 19. April 2016, Erw. 3.2; Patrick Guidon , Die Beschwerde nach Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 28). Demgegenüber bezieht sich eine materielle Rechtsverweigerung definitionsgemäss auf den inhaltlichen (materiellen) Teil einer mündlich oder schriftlich mitgeteilten, hoheitlichen Verfahrenshandlung und damit auf ein aktives Tun. Bei einer ausdrücklich erklärten Weigerung der Behörde, tätig zu werden bzw. eine Verfügung zu erlassen, liegt keine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne, sondern eine Negativverfügung vor (BGer 1A.314/2000 vom 5. März 2001, Erw. 2c, unter Verweis auf BGE 108 Ia 205; Andreas J. Keller , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 396 N 9; Patrick Guidon , a.a.O., N 29). Gleiches gilt für den überspitzten Formalismus als besondere Form der formellen Rechtsverweigerung. Dieser liegt dann vor, wenn eine Strafbehörde für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufstellt, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn sie formelle Vorschriften mit übertriebene Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Das verlangt von ihr regelmässig irgendeine mündlich oder schriftlich mitgeteilte, hoheitliche Verfahrenshandlung, mit welcher der überspitzte Formalismus zum Ausdruck gebracht wird ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 396 N 18, m.w.H.). Mit Blick auf die Gesetzesmaterialien ist die Beschwerde sowohl wegen materieller als auch formeller Rechtsverweigerung an keine Frist gebunden, d.h. es gilt jeweils die Fristbestimmung von Art. 396 Abs. 2 StPO (vgl. Botschaft 2005c, 1313; Peter Goldschmid / Thomas Maurer / Jürg Sollberger , Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, S. 389). Dies wird in der Lehre kritisiert: Bei einer materiellen Rechtsverweigerung sowie bei überspitzt formalistischen Entscheiden als besondere Form der formellen Rechtsverweigerung könne es nicht die Meinung des Gesetzgebers sein, dass auch noch nach Ablauf der Beschwerdefrist Beschwerde erhoben werden könne. Vielmehr seien im Bereich der Rechtsverweigerung Beschwerden nur dann an keine Frist gebunden, wenn eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn vorliege. In allen anderen Fällen sei immer innert 10 Tagen seit mündlicher oder schriftlicher Mitteilung Beschwerde zu führen. Das gelte auch dann, wenn die Strafbehörde nicht im geforderten Mass tätig geworden sei oder sich mit wesentlichen Rügen gar nicht auseinandergesetzt habe. Auch in diesen Fällen sei die Strafbehörde in irgendeiner Form tätig geworden, und es liege eine hoheitliche Verfahrenshandlung im Sinne eines aktiven Tuns vor, die mit Beschwerde innert 10 Tagen anzufechten sei (vgl. Patrick Guidon , a.a.O., unter Hinweis u.a. auf OGer ZH, UV120004, Erw. II.3.2, und auf Patrick Guidon , Die Beschwerde nach Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 29; Andreas J. Keller , a.a.O., unter Hinweis auf BStGer BB.2005.105 vom 5. Dezember 2005, Erw. 1.1, BB.2007.29 vom 11. Juli 2007, Erw. 1.1). Im vorliegenden Fall hatte das KIGA in seiner Strafanzeige vom 13. Juni 2018 die Staatsanwaltschaft unter anderem um Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts ersucht. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren jedoch ohne weiteren Einbezug des KIGA am 15. August 2018 ein. Die Beschwerde des KIGA vom 25. Oktober 2018 richtet sich nicht gegen die Einstellung des Strafverfahrens als solche; angesichts seiner beschränkten Parteistellung sui generis gestützt auf § 28 EG StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 2 StPO wäre das KIGA hierzu ohnehin nicht legitimiert gewesen (vgl. KGE BL 470 18 375 vom 2. April 2019, Erw. 3.2). Wohl aber rügt das KIGA in seiner Beschwerde, dass mit dieser Einstellungsverfügung implizit das ihm gestützt auf § 28 Abs. 2 und 3 EG StPO zustehende Mitwirkungsrecht (vgl. KGE BL 490 18 279 vom 6. Dezember 2018, Erw. 3.2.d) verletzt worden sei. Damit stellt das Anfechtungsobjekt definitionsgemäss eine sog. Negativverfügung dar, welche der obgenannten überzeugenden Doktrin folgend innert 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) mit Beschwerde anzufechten gewesen wäre. Indem das KIGA erst am 25. Oktober 2018 und damit über 2 Monate nach Kenntnisnahme mit einem entsprechenden Rechtsmittel reagiert hat, hat sie diese Frist klarerweise verpasst. Als Folge davon ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und diese damit auch nicht materiell durch die Beschwerdeinstanz zu beurteilen. 2.2.3 Ein Nichteintretensentscheid müsste im Übrigen selbst dann ergehen, wenn mit Blick auf die Gesetzesmaterialien auch für materielle Rechtsverweigerungen im Sinne einer Negativverfügung Art. 396 Abs. 2 StPO anzuwenden, d.h. die Beschwerdefrist an keine Frist gebunden wäre: Auch in diesem Fall kann ein längeres Zuwarten trotz Kenntnis einer Rechtsverweigerung unter Umständen gegen Treu und Glauben verstossen bzw. als rechtsmissbräuchlich taxiert werden, gelten doch Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 2 ZGB für die gesamte Rechtsordnung (vgl. Andreas J. Keller , a.a.O., N 8, unter Hinweis u.a. auf BGE 120 IV 146, Erw. 1; Franz Riklin , StPO Kommentar, 2. Aufl., Art. 396 N 2; Peter Goldschmid / Thomas Maurer / Jürg Sollberger , a.a.O.). Das Gebot von Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO) erfordern nämlich, dass auch solche Beschwerden nach Kenntnisnahme des entsprechenden Sachverhalts ohne weiteren Verzug eingereicht werden, mindestens, solange noch ein Rechtsschutzinteresse nach Art. 382 Abs. 1 StPO besteht. Letzteres ist nach herrschender Lehre z.B. dann nicht mehr der Fall, wenn eine Rechtsverweigerung erst lange nach dem Ereignis geltend gemacht wird, obwohl eine frühzeitige Beschwerde dagegen möglich und auch zumutbar gewesen wäre (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 396 N 6; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 3 N 3, unter Hinweis auf BGE 138 I 100 E. 4.1.5; Dieselben , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., N 1523; Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 396 N 19; Andreas J. Keller , a.a.O.). Auf diese Problematik hat das Kantonsgericht den Beschwerdeführer bereits in seinem Schreiben vom 1. April 2019 hingewiesen (vgl. oben). Wie bereits erwähnt, hat das KIGA vorliegend über 2 Monate seit Kenntnisnahme der Nichtgewährung der Teilnahmerechte mittels Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2018 verstreichen lassen, bevor es sich dagegen mit einer Beschwerde zur Wehr gesetzt hat. Aus den Akten erhellt nicht, dass dem KIGA eine frühere Reaktion unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Über 2 Monate seit deren Erlass ist die genannte Einstellungsverfügung längstens in Rechtskraft erwachsen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern nach so langer Zeit noch ein Rechtsschutzinteresse an deren Aufhebung oder Änderung bestehen soll, womit überdies eine Gefährdung der Rechtssicherheit einhergehen würde. Somit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht ohne weiteren Verzug, sondern auch im Lichte von Art. 396 Abs. 2 StPO klarerweise verspätet Beschwerde eingereicht hat, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. II. Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall wird gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.--(inkl. Auslagen) erhoben. Auf die Beschwerde wird in casu nicht eingetreten; folglich unterliegt der Beschwerdeführer. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer bzw. angesichts der Tatsache, wonach es sich bei diesem um eine staatliche Institution handelt, zu Lasten der Staatskasse auferlegt.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, beinhaltend eine Entscheidgebühr von Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen), gehen zu Lasten des Staates.
  3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiberin Manuela Illgen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.09.2019 470 2019 95 (470 19 95)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. September 2019 (470 19 95) Strafprozessrecht Rechtsverweigerung Beschwerde des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit wegen Verletzung der Mitwirkungsrechte gemäss § 28 EG StPO; Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 und Abs. 2 StPO Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit , Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin Gegenstand Rechtsverweigerung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

15. August 2018 A. Am 12. Juni 2018 reichte eine anonyme Person bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Betrugs ein. Ebenfalls am 13. Juni 2018 erstattete das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (nachfolgend: KIGA oder Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf Veruntreuung, Betrug, eventualiter arglistige Vermögensschädigung, ungetreue Geschäftsbesorgung sowie Urkundenfälschung. B. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2018 wurde das mittels anonymer Anzeige vom 12. Juni 2018 und Anzeige des KIGA vom 13. Juni 2018 eröffnete Verfahren wegen Betrugs, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung etc., begangen durch eine unbekannte Täterschaft, in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt (Ziffer 1). Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Ziffer 2) und es wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Ziffer 3). Über diese Verfahrenseinstellung orientierte die Staatsanwaltschaft sodann die Öffentlichkeit am 16. August 2018 im Rahmen einer Medienmitteilung. Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Das KIGA zeigte mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 bei der Fachkommission Aufsicht über Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Fachkommission) eine Verletzung des in § 28 Abs. 3 EG StPO verankerten Mitwirkungsrechts von Verwaltungsbehörden, vor Abschluss der Untersuchung Gelegenheit zu erhalten, sich zum Ergebnis zu äussern, an. D. Die Staatsanwaltschaft beantragte der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft (nachfolgend: Sicherheitsdirektion) in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2018, (1.) auf die Aufsichtsbeschwerde vom 25. Oktober 2018 sei nicht einzutreten, (2.) eventualiter sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung des Mitwirkungsrechts des KIGA vorliege. Diese Stellungnahme wurde dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erst im Rahmen der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2019 zugestellt. E. Mit Begleitschreiben vom 11. Januar 2019 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft nahm die Sicherheitsdirektion auf das obgenannte Schreiben des KIGA vom 25. Oktober 2018 Bezug. Es wurde ausgeführt, alles deute darauf hin, dass die Eingabe des KIGA möglicherweise eine Beschwerde nach Art. 393 StPO darstelle und durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft als Beschwerdeinstanz zu beurteilen sei. Die Sicherheitsdirektion gibt an, ihr Schreiben vom 11. Januar 2019 inklusive Beschwerdeunterlagen dem Kantonsgericht Basel-Landschaft per Kurier und damit mittels interner Post zugestellt zu haben. Eine Empfangsbestätigung oder ein Zustellnachweis ist allerdings nicht bei den Akten. Fest steht vielmehr, dass das Schreiben vom 11. Januar 2019 ohne Beilagen erst am 19. März 2019 bei der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts eingegangen ist. Zu einem noch späteren Zeitpunkt, mit E-Mail vom 26. März 2019, wurde das obgenannte Schreiben des KIGA vom 25. Oktober 2018 als angehängte pdf-Datei dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, nachträglich zugestellt. F. In ihrer am 15. Januar 2019 verfassten Stellungnahme an die Sicherheitsdirektion beantragte die Fachkommission (1.) auf die aufsichtsrechtliche Anzeige des KIGA vom 25. Oktober 2018 sei nicht einzutreten, (2.) stattdessen sie die Eingabe des KIGA zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft zu überweisen, (3.) eventualiter sei das KIGA darauf hinzuweisen, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zu erheben. G. Unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 11. Januar 2019 sowie auf die obgenannte Stellungnahme der Fachkommission vom 15. Januar 2019 bat die Sicherheitsdirektion das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Schreiben vom 27. März 2019, die Eingabe des KIGA vom 25. Oktober 2019 im Sinne einer Beschwerde nach Art. 393 StPO zu prüfen und diese über das Ergebnis zu unterrichten. H. Mit Schreiben vom 1. April 2019 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, das KIGA darauf hin, dass aus dessen Schreiben vom 25. Oktober 2018 kein eindeutiger Beschwerdewille in Strafsachen ersichtlich ist und jenes überdies prima vista die Anforderungen an eine strafprozessuale Beschwerde nicht vollumfänglich erfüllen könnte. Das KIGA wurde mit Frist bis zum 15. April 2019 um Mitteilung ersucht, ob sein Schreiben vom 25. Oktober 2018 als strafprozessuale Beschwerde behandelt werden soll. I. In seiner ausdrücklich als Beschwerde gemäss Art. 393 StPO titulierten Eingabe vom 4. April 2019 stellte das KIGA gegenüber dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, die Rechtsbegehren, (1.) es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft durch die Art und Weise der Führung des Verfahrens Nr. WK1 18 180 etc./FAJ eine das KIGA betreffende Rechtsverweigerung begangen hat, (2.) es sei der Entscheid der Staatsanwaltschaft (Einstellungsverfügung) vom 15. August 2018 (Verfahrens Nr. WK1 18 180 etc./FAJ) aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, (3.) mit der Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zum neuen Entscheid sei diese anzuweisen, einerseits gemäss § 28 Abs. 2 EG StPO den Sachverhalt in Zusammenarbeit mit dem KIGA abzuklären und andererseits gemäss § 28 Abs. 3 EG StPO dem KIGA Gelegenheit zu geben, Beweisanträge zu stellen und vor Abschluss der Untersuchung sich zum Ergebnis zu äussern, (4.) unter Kostenfolge gemäss Art. 428 StPO. J. Sodann teilte das KIGA dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, mit Eingabe vom 8. April 2019 mit, dass aufgrund seiner Eingabe vom 4. April 2019 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft die weitere eigenständige Behandlung der Eingabe vom 25. Oktober 2018 an die Fachkommission gegenstandslos geworden sei. K. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 17. April 2019 wurde unter anderem festgestellt, dass die Eingabe des KIGA vom 25. Oktober 2018 an die Fachkommission auf dessen Wunsch hin nicht als strafprozessuale Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO entgegengenommen wird. Zudem wurde das schriftliche Beschwerdeverfahren angeordnet. L. Mit Beschluss vom 30. April 2019 leistete der Regierungsrat der aufsichtsrechtlichen Anzeige des KIGA, an welcher parallel dazu nach wie vor festgehalten worden war, keine Folge. M. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Stellungnahme vom 2. Mai 2019 gegenüber dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, die Rechtsbegehren, (1.) es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, (2.) eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, (3.) unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Zudem beantragte die Staatsanwaltschaft in verfahrensmässiger Hinsicht, es sei ihr möglichst umgehend, jedenfalls vor Behandlung der vorliegenden Sache, die Zusammensetzung des Gerichts bekannt zu geben. N. Mit Replik vom 20. Mai 2019 hielt das KIGA an seinen Anträgen gemäss Beschwerde vom 4. April 2019 fest und beantragte deren Gutheissung. O. Sodann verwies die Staatsanwaltschaft in ihrer duplizierenden Stellungnahme vom 21. Juni 2019 ohne weitere Stellungnahme auf den zwischenzeitlich veröffentlichten Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 2. April 2019 im Verfahren 470 18 375 . P. Schliesslich wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 26. Juni 2019 u.a. der Schriftenwechsel geschlossen, den Parteien mitgeteilt, dass die Beschwerdeinstanz die Beschwerde in der Besetzung Vizepräsident Stephan Gass (Vorsitz), Richterin Susanne Afheldt (Referentin), Richter Dominique Steiner und Gerichtsschreiberin Manuela Illgen behandeln wird sowie eine schriftliche Eröffnung des Beschwerdeentscheids in Aussicht gestellt. Erwägungen I. Formelles 1. Nachdem die in der vorliegenden Konstellation anwendbaren Gesetze und damit die Verfahrensart wie auch die sachlichen Zuständigkeiten geklärt werden konnten (vgl. Prozessgeschichte), ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO, dass die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der Beschwerde ist. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Gestützt auf Art. 396 Abs. 2 StPO sind ferner Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Fristen gebunden. Schliesslich kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a); die Privatklägerschaft (lit. b) sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (lit. c). Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen (Art. 104 Abs. 2 StPO). 2.1 Zu prüfen ist im vorliegenden Fall zunächst, ob das Beschwerde führende KIGA die Rechtsmittelfrist eingehalten hat. Gemäss Art. 384 lit. b StPO beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Entscheids. In casu wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2018 angefochten, welche laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. S. 1 der Aufsichtsbeschwerde des KIGA an die Fachkommission vom 25. Oktober 2018) am 16. August 2018 bei diesem eingegangen ist. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer 2 Monate und 9 Tage nach Eröffnung des Anfechtungsobjektes erstmals reagiert hat. Das Kantonsgericht hat den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 1. April 2019 auf die Form- und Fristvorschriften und insbesondere darauf hingewiesen, dass Beschwerden wegen Rechtsverweigerung nach Art. 396 Abs. 2 StPO zwar an keine Fristen gebunden sind, ungeachtet dessen jedoch das Gebot von Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 3 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO) erfordern, dass auch solche Beschwerden nach Kenntnisnahme des entsprechenden Sachverhalts ohne Verzug und vollständig im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO eingereicht werden. 2.1.1 In seiner nachgereichten Beschwerde vom 4. April 2019 vertritt der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Frage den Standpunkt, dass eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung an keine Frist gebunden sei und betreffend den Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde kein Verstoss gegen die Schranken des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. gegen das Verbot von Rechtsmissbrauch gegeben sei. Für die Beschwerdeerhebung im heutigen Zeitpunkt bestünden zureichende und nachvollziehbare Gründe. Am 13. Juni 2018 habe der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft eine umfangreiche Strafanzeige eingereicht, woraufhin die Staatsanwaltschaft bereits am 15. August 2018 eine Einstellung des Strafverfahrens verfügt sowie am 16. August 2018 die Öffentlichkeit via Medienmitteilung informiert habe, ohne vorgängig den Sachverhalt in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer abgeklärt und ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben zu haben, sich vor Abschluss der Untersuchung zum Ergebnis zu äussern. Der Beschwerdeführer sei am 25. Oktober 2018 an die Fachkommission gelangt, und zwar in der Überzeugung, dass ihm § 28 EG StPO keine beschwerdefähigen Parteirechte im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO einräume. Zum Zeitpunkt der damaligen Erhebung der aufsichtsrechtlichen Anzeige sei nicht bekannt gewesen, dass das Kantonsgericht eine Verletzung der Mitwirkungsrechte nach § 28 EG StPO für beschwerdefähig halte; dies sei erstmalig mit Entscheid des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2018 im Verfahren 490 18 279 erklärt worden (vgl. S. 3-6 der Beschwerde). 2.1.2 Demgegenüber hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2019 dafür, dass der Beschwerdeführer die zehntätige Frist zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO verpasst habe, weshalb allein schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführer übersehe, dass nicht jede Verweigerung eines (tatsächlich bestehenden oder vermeintlichen) Rechts dazu führe, dass eine dagegen erhobene Beschwerde an keine Frist gebunden sei. Dies sei vielmehr nur dann der Fall, wenn eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn vorliege und diese Weigerung ausdrücklich nicht schriftlich oder mündlich mitgeteilt worden sei. In allen anderen Fällen sei innert 10 Tagen seit mündlicher oder schriftlicher Mitteilung Beschwerde zu führen. Wäre es anders, unterlägen insbesondere auch Beschwerden gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen nicht der zehntägigen Beschwerdefrist; dies würde nicht nur der Rechtspraxis widersprechen, sondern wäre schlicht unsachgerecht und falsch. Abgesehen davon stelle eine allfällige Verletzung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers gemäss § 28 Abs. 3 EG StPO keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und somit auch nicht eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 396 Abs. 2 StPO dar, da das KIGA keine Privatperson sei und sich somit auch nicht auf die Grund- bzw. verfassungsmässigen Rechte berufen könne. Somit sei allein schon aus diesem Grund die Beschwerde an die zehntägige Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO gebunden. Im vorliegenden Fall habe die zehntägige Frist am 16. August 2018 zu laufen begonnen und sei am 27. August 2018 abgelaufen. Die beim Beschwerdeführer für diesen Fall zuständigen Personen, welche sowohl die Strafanzeige vom 13. Juni 2018 als auch die Aufsichtsbeschwerde vom 25. Oktober 2018 und die Beschwerde vom 4. April 2019 unterschrieben hätten, seien Juristen und hätten gewusst, dass Rechtsmittel grundsätzlich nur innerhalb bestimmter Fristen erhoben werden müssten. Dass im Strafprozess für Beschwerden grundsätzlich eine Frist von 10 Tagen gelte, ergebe sich ohne weiteres aus Art. 396 StPO und hätte, soweit nicht bereits bekannt, leicht in Erfahrung gebracht werden können. Auch wenn der Beschwerdeführer anfänglich verständlicherweise nicht gewusst habe, dass das Kantonsgericht eine Verletzung der Mitwirkungsrechte seit dem Beschluss vom 6. Dezember 2018 für beschwerdefähig halte, ändere dies nichts daran, da gerichtliche Praxisänderungen oder sonstige Entscheide von Gerichten keine Rückwirkung auf andere Verfahren hätten. Bei grosszügiger Handhabung hätte jedenfalls der Beschwerdeführer spätestens bei Kenntnisnahme des obgenannten Beschlusses des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2018 reagieren müssen, weshalb die Beschwerde vom 4. April 2019 offensichtlich verspätet erfolgt sei (vgl. S. 5 f. der Stellungnahme). 2.1.3 Sodann erwidert der Beschwerdeführer in seiner replizierenden Stellungnahme vom 20. Mai 2019, die Nichtgewährung der Mitwirkungsrechte nach § 28 EG StPO stelle eine formelle Rechtsverweigerung nach Art. 396 Abs. 2 StPO dar. Diese Beschwerde sei somit an keine Frist gebunden. Beschwerden gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen unterlägen gemäss spezialgesetzlicher Regelung in Art. 322 Abs. 2 StPO einer zehntätigen Frist. Für den vorliegenden Fall könne daraus nicht abgeleitet werden, dass eine andere als die in Art. 396 Abs. 2 StPO geregelte Frist gelten sollte. Dies verstosse gegen das im Strafrecht geltende Analogieverbot und die Rechtssicherheit. Angesichts des Verfahrensablaufs könne nicht von einer „offensichtlich verspäteten“ Beschwerde vom 4. April 2019 gesprochen werden. 2.2.1 Laut Art. 385 Abs. 3 StPO beeinträchtigt die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels seine Gültigkeit nicht. Ebenso wenig schadet eine Eingabe bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde, hat diese doch die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiterzuleiten (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). Demnach ist im vorliegenden Fall das ursprünglich als Aufsichtsbeschwerde eingereichte Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2018 an die Sicherheitsdirektion durch die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts als Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO zu behandeln. Demgegenüber muss die am 4. April 2019 nachgereichte Beschwerdeschrift des KIGA bei der Prüfung der Beschwerdeformalien unbeachtlich bleiben. Das KIGA kann sich diesbezüglich nicht auf das Schreiben des Kantonsgerichts vom 1. April 2019 berufen, da darin keine Nachfrist zur Verbesserung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO gesetzt worden, sondern das KIGA lediglich um Mitteilung gebeten worden ist, ob es die Eingabe vom 25. Oktober 2018 als strafprozessuale Beschwerde behandelt wissen will. Relevant ist somit einzig die Eingabe des KIGA vom 25. Oktober 2018, welche vorliegend von Amtes wegen an die Beschwerdeinstanz als zuständige Behörde weitergeleitet worden ist (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 385 N 9). Aus der Erklärung, auch wenn unrichtig bezeichnet bzw. an die unzuständige Behörde gerichtet, muss deutlich der Wille ersichtlich sein, dass der angefochtene Entscheid im Sinne eines Rechtsmittels einer neuen Beurteilung zugeführt werden soll und zu beachten sind ferner die Begründungsvoraussetzungen, Form und Frist des wirklich in Frage kommenden Rechtsmittels (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., N 8). Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer - selbst wenn er zum Zeitpunkt der Einreichung der Aufsichtsbeschwerde noch der Auffassung war, die Verletzung von Mitwirkungsrechten gemäss § 28 EG StPO sei nicht mit Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO anfechtbar - er gleichwohl die hierfür geltende Frist gemäss Art. 396 StPO beachten d.h. einhalten musste. Diese Frist war ihm nicht nur angesichts der dem Anfechtungsobjekt beigefügten Rechtsmittelbelehrung bekannt; sie ergibt sich auch ohne Weiteres aus dem Gesetz. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StPO, welche - im Unterschied zu von den Strafbehörden selbst angesetzten Fristen - nicht erstreckt werden kann (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 89 N 1). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind demgegenüber an keine Frist gebunden (vgl. Art. 396 Abs. 2 StPO). 2.2.2 Strittig ist in casu, ob die als Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO entgegen zu nehmende Eingabe vom 25. Oktober 2018 tatsächlich eine Rechtsverweigerung seitens der Staatsanwaltschaft betrifft, für welche nicht die zehntägige Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO gilt, sondern die Regelung von Art. 396 Abs. 2 StPO greift. In der Lehre und Rechtsprechung wird allgemein zwischen der formellen und der materiellen Rechtsverweigerung unterschieden. Eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn liegt vor, wenn sich eine Strafbehörde weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen, wenn sie somit untätig bleibt, obwohl sie zu einem Tun verpflichtet wäre (vgl. BGer 1B_4/2017 vom 3. März 2017, Erw. 3.4; KGE BL 470 15 276 vom 19. April 2016, Erw. 3.2; Patrick Guidon , Die Beschwerde nach Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 28). Demgegenüber bezieht sich eine materielle Rechtsverweigerung definitionsgemäss auf den inhaltlichen (materiellen) Teil einer mündlich oder schriftlich mitgeteilten, hoheitlichen Verfahrenshandlung und damit auf ein aktives Tun. Bei einer ausdrücklich erklärten Weigerung der Behörde, tätig zu werden bzw. eine Verfügung zu erlassen, liegt keine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne, sondern eine Negativverfügung vor (BGer 1A.314/2000 vom 5. März 2001, Erw. 2c, unter Verweis auf BGE 108 Ia 205; Andreas J. Keller , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 396 N 9; Patrick Guidon , a.a.O., N 29). Gleiches gilt für den überspitzten Formalismus als besondere Form der formellen Rechtsverweigerung. Dieser liegt dann vor, wenn eine Strafbehörde für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufstellt, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn sie formelle Vorschriften mit übertriebene Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Das verlangt von ihr regelmässig irgendeine mündlich oder schriftlich mitgeteilte, hoheitliche Verfahrenshandlung, mit welcher der überspitzte Formalismus zum Ausdruck gebracht wird ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 396 N 18, m.w.H.). Mit Blick auf die Gesetzesmaterialien ist die Beschwerde sowohl wegen materieller als auch formeller Rechtsverweigerung an keine Frist gebunden, d.h. es gilt jeweils die Fristbestimmung von Art. 396 Abs. 2 StPO (vgl. Botschaft 2005c, 1313; Peter Goldschmid / Thomas Maurer / Jürg Sollberger , Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, S. 389). Dies wird in der Lehre kritisiert: Bei einer materiellen Rechtsverweigerung sowie bei überspitzt formalistischen Entscheiden als besondere Form der formellen Rechtsverweigerung könne es nicht die Meinung des Gesetzgebers sein, dass auch noch nach Ablauf der Beschwerdefrist Beschwerde erhoben werden könne. Vielmehr seien im Bereich der Rechtsverweigerung Beschwerden nur dann an keine Frist gebunden, wenn eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn vorliege. In allen anderen Fällen sei immer innert 10 Tagen seit mündlicher oder schriftlicher Mitteilung Beschwerde zu führen. Das gelte auch dann, wenn die Strafbehörde nicht im geforderten Mass tätig geworden sei oder sich mit wesentlichen Rügen gar nicht auseinandergesetzt habe. Auch in diesen Fällen sei die Strafbehörde in irgendeiner Form tätig geworden, und es liege eine hoheitliche Verfahrenshandlung im Sinne eines aktiven Tuns vor, die mit Beschwerde innert 10 Tagen anzufechten sei (vgl. Patrick Guidon , a.a.O., unter Hinweis u.a. auf OGer ZH, UV120004, Erw. II.3.2, und auf Patrick Guidon , Die Beschwerde nach Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 29; Andreas J. Keller , a.a.O., unter Hinweis auf BStGer BB.2005.105 vom 5. Dezember 2005, Erw. 1.1, BB.2007.29 vom 11. Juli 2007, Erw. 1.1). Im vorliegenden Fall hatte das KIGA in seiner Strafanzeige vom 13. Juni 2018 die Staatsanwaltschaft unter anderem um Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts ersucht. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren jedoch ohne weiteren Einbezug des KIGA am 15. August 2018 ein. Die Beschwerde des KIGA vom 25. Oktober 2018 richtet sich nicht gegen die Einstellung des Strafverfahrens als solche; angesichts seiner beschränkten Parteistellung sui generis gestützt auf § 28 EG StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 2 StPO wäre das KIGA hierzu ohnehin nicht legitimiert gewesen (vgl. KGE BL 470 18 375 vom 2. April 2019, Erw. 3.2). Wohl aber rügt das KIGA in seiner Beschwerde, dass mit dieser Einstellungsverfügung implizit das ihm gestützt auf § 28 Abs. 2 und 3 EG StPO zustehende Mitwirkungsrecht (vgl. KGE BL 490 18 279 vom 6. Dezember 2018, Erw. 3.2.d) verletzt worden sei. Damit stellt das Anfechtungsobjekt definitionsgemäss eine sog. Negativverfügung dar, welche der obgenannten überzeugenden Doktrin folgend innert 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) mit Beschwerde anzufechten gewesen wäre. Indem das KIGA erst am 25. Oktober 2018 und damit über 2 Monate nach Kenntnisnahme mit einem entsprechenden Rechtsmittel reagiert hat, hat sie diese Frist klarerweise verpasst. Als Folge davon ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und diese damit auch nicht materiell durch die Beschwerdeinstanz zu beurteilen. 2.2.3 Ein Nichteintretensentscheid müsste im Übrigen selbst dann ergehen, wenn mit Blick auf die Gesetzesmaterialien auch für materielle Rechtsverweigerungen im Sinne einer Negativverfügung Art. 396 Abs. 2 StPO anzuwenden, d.h. die Beschwerdefrist an keine Frist gebunden wäre: Auch in diesem Fall kann ein längeres Zuwarten trotz Kenntnis einer Rechtsverweigerung unter Umständen gegen Treu und Glauben verstossen bzw. als rechtsmissbräuchlich taxiert werden, gelten doch Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 2 ZGB für die gesamte Rechtsordnung (vgl. Andreas J. Keller , a.a.O., N 8, unter Hinweis u.a. auf BGE 120 IV 146, Erw. 1; Franz Riklin , StPO Kommentar, 2. Aufl., Art. 396 N 2; Peter Goldschmid / Thomas Maurer / Jürg Sollberger , a.a.O.). Das Gebot von Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO) erfordern nämlich, dass auch solche Beschwerden nach Kenntnisnahme des entsprechenden Sachverhalts ohne weiteren Verzug eingereicht werden, mindestens, solange noch ein Rechtsschutzinteresse nach Art. 382 Abs. 1 StPO besteht. Letzteres ist nach herrschender Lehre z.B. dann nicht mehr der Fall, wenn eine Rechtsverweigerung erst lange nach dem Ereignis geltend gemacht wird, obwohl eine frühzeitige Beschwerde dagegen möglich und auch zumutbar gewesen wäre (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 396 N 6; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 3 N 3, unter Hinweis auf BGE 138 I 100 E. 4.1.5; Dieselben , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., N 1523; Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 396 N 19; Andreas J. Keller , a.a.O.). Auf diese Problematik hat das Kantonsgericht den Beschwerdeführer bereits in seinem Schreiben vom 1. April 2019 hingewiesen (vgl. oben). Wie bereits erwähnt, hat das KIGA vorliegend über 2 Monate seit Kenntnisnahme der Nichtgewährung der Teilnahmerechte mittels Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2018 verstreichen lassen, bevor es sich dagegen mit einer Beschwerde zur Wehr gesetzt hat. Aus den Akten erhellt nicht, dass dem KIGA eine frühere Reaktion unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Über 2 Monate seit deren Erlass ist die genannte Einstellungsverfügung längstens in Rechtskraft erwachsen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern nach so langer Zeit noch ein Rechtsschutzinteresse an deren Aufhebung oder Änderung bestehen soll, womit überdies eine Gefährdung der Rechtssicherheit einhergehen würde. Somit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht ohne weiteren Verzug, sondern auch im Lichte von Art. 396 Abs. 2 StPO klarerweise verspätet Beschwerde eingereicht hat, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. II. Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall wird gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.--(inkl. Auslagen) erhoben. Auf die Beschwerde wird in casu nicht eingetreten; folglich unterliegt der Beschwerdeführer. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer bzw. angesichts der Tatsache, wonach es sich bei diesem um eine staatliche Institution handelt, zu Lasten der Staatskasse auferlegt. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, beinhaltend eine Entscheidgebühr von Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen), gehen zu Lasten des Staates. 3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiberin Manuela Illgen