Genehmigung einer Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Gemäss Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 279 Abs. 3 StPO können Personen, die technisch überwacht worden sind, Beschwerde nach den Art. 393-397 StPO führen. Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO zulässig gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Patrick Guidon , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Juni 2018 betreffend Genehmigung einer Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten angefochten, welcher ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Der angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Jugendanwaltschaft vom 10. Dezember 2018 mitgeteilt worden, wobei dem Beschwerdeführer diese Mitteilung gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 12. Dezember 2018 zugestellt worden ist. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 ist die 10-tägige Rechtsmittelfrist eingehalten worden. Auch sind die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO erfüllt. Als beschuldigte Person des entsprechenden Strafverfahrens ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen und somit beschwert. Nachdem die übrigen formellen Voraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, wonach die Jugendanwaltschaft anzuweisen sei, ein Aktenverzeichnis zu den Strafakten im Verfahren J 18 302 zu erstellen, ist die Jugendanwaltschaft mittlerweile nachgekommen. Deshalb ist die Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden.
E. 2 Materielles
E. 2.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat in seinem Entscheid vom 12. Juni 2018 erwogen, dass seit Juni/Juli 2017 in der Gemeinde W. in ca. 70 Fällen Sprayereien und sonstige Sachbeschädigungen begangen worden seien. Unter anderem seien das Schulhaus Z. und die Bushaltestelle Y. mehrfach betroffen, letztmals in der Nacht vom 11./12. Mai 2018. Insgesamt sei ein Sachschaden von ca. CHF 25‘000.00 entstanden. Es könnte sich deshalb im vorliegenden Fall mindestens teilweise um eine qualifizierte Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB handeln. Nach den Gesuchsakten seien die Voraussetzungen für eine optische Überwachung des Sportplatzes der Primarschule Z. und der Bushaltestelle Y. in Fahrtrichtung X. in der Untersuchung gegen Unbekannt demzufolge erfüllt, werde dieser doch dringend der Begehung von Katalogtaten (Art. 144 Abs. 3 StGB gemäss Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO) verdächtigt. Die Schwere der strafbaren Handlung rechtfertige eine Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten. In Übereinstimmung mit den Vorbringen der Staatsanwaltschaft sei gestützt auf die derzeitige Akten- und Sachlage zudem davon auszugehen, dass die Ermittlungen ohne diese Überwachung unverhältnismässig erschwert würden.
E. 2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 21. Dezember 2018 geltend, dass es ohne Weiteres möglich gewesen wäre, den konkreten Schadensbetrag ausfindig zu machen und substantiiert zu bezeichnen. Das Zwangsmassnahmengericht hätte auf eine weitere Substantiierung bestehen müssen, um sich ein umfassendes Bild machen zu können. Aus der dem Zwangsmassnahmengericht eingereichten Deliktsliste gehe hervor, dass kein einzelner Sachschaden von mehr als CHF 10‘000.00 vorliege. Eine Kumulation sei aus mehreren Gründen nicht zulässig. Die fraglichen Sachbeschädigungen seien in einem Zeitraum von mehr als einem Jahr und offenbar von mehreren Tätern begangen worden. Jedenfalls sei es nicht zulässig, aufgrund von reinen Schadensschätzungen von Taten, die über einen Zeitraum von über einem Jahr von mehreren Tätern verübt worden seien, eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen. Von einer sukzessiven Tatbegehung könne aufgrund der vorliegenden Akten keine Rede sein. Es sei nicht belegt und auch nicht anzunehmen, dass am selben Graffiti an mehreren Nächten gearbeitet worden sei. Es könne denn auch nicht beurteilt werden, ob einzelne Tags von der gleichen Täterschaft gebraucht worden seien oder ob es sich um sog. Crew-Tags handle, welche von verschiedenen Sprayern benutzt würden. Unter den gegebenen Umständen sei es für das Zwangsmassnahmengericht schlicht unmöglich gewesen, zu entscheiden, ob eine natürliche Handlungseinheit vorgelegen habe. Aufgrund der Ausführungen folge, dass in casu keine qualifizierte Sachbeschädigung und damit keine Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 StPO vorgelegen habe. Im Übrigen habe das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid vom 12. Juni 2018 ausdrücklich offengelassen, ob eine qualifizierte Sachbeschädigung und damit eine Katalogtat vorliege. Damit habe das Zwangsmassnahmengericht die Begründungspflicht verletzt. Im Weiteren liege keine Observationsverfügung für eine 24 Stunden Videoüberwachung der Bushaltestelle für den fraglichen Zeitraum vor. Die Observationsverfügung vom 8. Juni 2018 betreffe nur den mobilen Ermittlungsdienst, von einer 24 Stunden Videoüberwachung sei dort keine Rede. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, dass es für ihn mühsam und zeitraubend gewesen sei, sich in den Akten zu Recht zu finden, da kein Aktenverzeichnis von der Jugendanwaltschaft erstellt worden sei.
E. 2.3 Das Zwangsmassnahmengericht hingegen stellt sich in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2019 auf den Standpunkt, es handle sich beim dringenden Tatverdacht immer um eine Hypothese. Dieser sei gegeben, wenn sich der Sachverhalt wie angenommen beweisen lasse und für die entsprechenden Annahmen objektive Anhaltspunkte vorlägen. Ob tatsächlich eine Handlungseinheit vorliege, wie hoch die Deliktssumme sei und ob deswegen eine Verurteilung wegen qualifizierter Sachbeschädigung möglich sei, habe das Sachgericht zu beurteilen. Ein dringender Tatverdacht sei bereits gegeben, wenn objektive Hinweise vorlägen, dass die entsprechenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sein könnten. Im vorliegenden Fall würden der begrenzte Tatzeitraum, die örtliche Begrenzung der Tatorte und die vergleichbare Vorgehensweise objektive Hinweise darstellen, dass die Sachbeschädigung durch dieselbe Täterschaft begangen worden sein könnte. Aufgrund der mutmasslichen Deliktssumme habe das Zwangsmassnahmengericht deshalb von einem dringenden Tatverdacht wegen qualifizierter Sachbeschädigung ausgehen können, womit das Erfordernis eines dringenden Tatverdachts wegen einer Katalogtat gegeben sei. Auch die übrigen Voraussetzungen zur Anordnung einer Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten seien vorliegend erfüllt.
E. 2.4 Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2019 darauf hin, dass der Schaden von Sprayereien zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens regelmässig nicht exakt festgestellt werden könne, weshalb Schätzungen unvermeidlich seien. Schadenssummen von mehr als CHF 10‘000.00 seien bei Sprayereien durchaus zu erwarten. Hinsichtlich der natürlichen Handlungseinheit führt die Staatsanwaltschaft aus, dass Sprayer-Crews zusammenwirken und sich gegenseitig unterstützen würden, weshalb die Sprayereien den Mittätern anzurechnen und die verschiedenen Sachschäden zusammenzurechnen seien. Auch sei von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen, da die Distanz zwischen den einzelnen Tatorten lediglich 700 bis 900 Meter betragen habe. Daran ändere nichts, dass zwischen den Sprayereien zwei Tage gelegen hätten. So habe das Obergericht Bern im Fall eines Täters, welcher Sprayereien über einen Zeitraum von mehr als fünfeinhalb Jahren begangen habe, einen Gesamtvorsatz und eine Einheitstat angenommen. Somit könne der für die Annahme eines Einheitsdelikts geforderte enge zeitliche und örtliche Konnex und die Gleichartigkeit der Vorgehensweise des Täters vorliegend angenommen werden. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mittels Überwachung an der Bushaltestelle Y. erfasst worden sei. Diese Videokamera habe sich von Anfang an im öffentlichen Raum befunden und zu keiner Zeit der Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts bedurft. Nach Art. 282 StPO könne die Staatsanwaltschaft die Observation genehmigen. Damit erübrige sich die Prüfung, ob eine Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 i.V.m. 280 f. StPO vorliege. 2.5.1 Zwangsmassnahmen wie geheime Überwachungsmassnahmen stellen immer einen Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen dar. Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c; Subsidiaritätsprinzip) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d; Verhältnismässigkeitsprinzip). Diese Voraussetzungen müssen für alle Zwangsmassnahmen kumulativ erfüllt sein (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , in: Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2018, Art. 197 N 1 ff., m.w.H.; BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.2). Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können. Ein bloss vager Verdacht genügt nicht (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2; BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4, m.H.). Der erforderliche Verdachtsgrad richtet sich nach der Eingriffsschwere der Zwangsmassnahme. Bei den am schärfsten in die Freiheitsrechte eingreifenden Massnahmen wie z.B. Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird ein dringender Tatverdacht verlangt, während bei weniger eingreifenden Zwangsmassnahmen wie z.B. die Observation ein geringerer Grad erforderlich ist. Die verschiedenen Grade des erforderlichen Verdachts richten sich nach den einzelnen Zwangsmassnahmen. Unzulässig ist jedenfalls der sog. Ausforschungsbeweis („fishing expeditions“), d.h. Untersuchungsmassnahmen, die den Tatverdacht erst begründen sollen (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 197 N 5 f., unter Hinweis u.a. auf die Botschaft, S. 1216). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist von den Strafbehörden im Einzelfall anzuwenden, wobei sich die Verhältnismässigkeit nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 197 N 7). Die Verhinderung zukünftiger und die Aufklärung geschehener Straftaten liegen immer im öffentlichen Interesse (vgl. BGE 120 Ia 147 E. 2d). 2.5.2 Gemäss Art. 280 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft technische Überwachungsgeräte einsetzen, um Vorgänge an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten oder aufzuzeichnen. Der Einsatz darf nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden (Art. 281 Abs. 1 StPO). Räumlichkeiten oder Fahrzeuge von Drittpersonen dürfen nur überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die beschuldigte Person sich in diesen Räumlichkeiten aufhält oder dieses Fahrzeug benutzt (Art. 281 Abs. 2 StPO). Schliesslich regelt Art. 281 Abs. 4 StPO, dass sich der Einsatz technischer Überwachungsgeräte im Übrigen nach den Artikeln 269-279 StPO richtet. So statuiert Art. 269 Abs. 1 StPO als Voraussetzungen für diese Massnahmen, dass der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden (lit. a); die Schwere der Straftat eine solche Massnahme rechtfertigt (lit. b) sowie die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. c). Zu den sog. Katalogtaten von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO zählt unter anderem Art. 144 Abs. 3 StGB (qualifizierte Sachbeschädigung). 2.5.3 Der Einsatz von technischen Überwachungsgeräten zu strafprozessualen Zwecken, mit deren Verwendung in die Privatsphäre und damit die Grundrechte der beobachteten Person eingegriffen wird, ist unter vergleichbaren Voraussetzungen wie die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs möglich. Der Einsatz kann nur von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden, während die Durchführung üblicherweise der Polizei oder deren Spezialisten obliegt (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 280 N 1, 4). Die seitens der Staatsanwaltschaft erfolgte schriftliche Anordnung der Überwachung ist im Anschluss vom Zwangsmassnahmengericht genehmigen zu lassen. Diese Anordnung muss begründet werden; die Begründung ist im Genehmigungsverfahren vorzubringen (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 269 N 2, unter Hinweis auf Art. 198 f., 241, 272 Abs. 1 und 274 StPO). Der dringende Tatverdacht (Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO) setzt konkrete, objektivierbare Anhaltspunkte voraus, die dafür sprechen, dass die Zielperson der geheimen Überwachung Täter eines Verbrechens oder Vergehens ist. Der Tatverdacht kann sich auf bereits begangene oder noch im Gange befindliche Straftaten beziehen. Ein Versuch genügt. An die Erheblichkeit des Tatverdachts sind je nach Schwere der Straftat unterschiedliche Massstäbe anzulegen, und in die Abwägung ist ebenso die Eingriffsschwere für die durch die Überwachung Betroffenen und damit die Art der Überwachungsmassnahme einzubeziehen. Eigentliche Beweise sind jedoch nicht erforderlich (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 269 N 6, unter Hinweis u.a. auf BGer 1B_425/2011 vom 22. Juni 2011 E. 3.1). Solche Überwachungen sind nur zur Verfolgung von Straftaten, hingegen nicht zu präventiven Zwecken zulässig ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 269 N 7, unter Hinweis auf BGE 137 IV 340 E. 5.6). Die Voraussetzung von Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO berücksichtigt, dass der Katalog nach Art. 269 Abs. 2 StPO auch weniger schwerwiegende Straftaten erfassen kann. Diese Voraussetzung ist in jedem Fall zu prüfen (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., N 8 f.). Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO ruft in Erinnerung, dass der mit dieser Zwangsmassnahme verbundene erhebliche Eingriff in die Freiheitsrechte nur unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsbzw. Subsidiaritätsgrundsatzes (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) zulässig ist. Die Bestimmung verlangt allerdings nicht, dass in jedem Fall zuerst die übrigen Ermittlungsmethoden wie Einvernahmen, aber auch weniger eingreifende Mittel wie die Observation erfolglos eingesetzt worden sind. Dies gilt vorab für gewisse Kriminalitätsformen, die sich weitgehend abgeschottet und im Verborgenen abwickeln und bei denen andere Formen der Ermittlung praktisch aussichtslos wären. Zu berücksichtigen ist ferner das zeitliche Moment. Die Subsidiarität schlägt auch auf die innerhalb von Art. 269 ff. StPO denkbaren verschiedenen Massnahmen durch (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 269 N 10 ff.). 2.5.4.1 Das Kantonsgericht stellt fest, dass vorliegend die erste Grundvoraussetzung der gesetzlichen Grundlage gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO mit dem Vorliegen von Art. 280 f. i.V.m. Art. 269-279 StPO fraglos erfüllt ist. 2.5.4.2 Was des Weiteren die Voraussetzung der Katalogtag im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 StPO betrifft, so ist hinsichtlich bereits begangener Straftaten zunächst zu prüfen, ob mindestens eine solche vor der erstmaligen Anordnung der technischen Überwachung (Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Juni 2018) vorgelegen hat. In casu steht einzig der Tatbestand der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB) im Raum. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich der Sachbeschädigung strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so liegt gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB eine qualifizierte Sachbeschädigung vor. Praxisgemäss gilt ein Schaden in der Höhe von mindestens CHF 10'000.00 als gross im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1; BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.5). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Tatbestand von Art. 144 Abs. 3 StGB eine Katalogtat darstellt. Er führt jedoch ins Feld, dass auf der dem Zwangsmassnahmengericht eingereichten Deliktsliste („ Sprayereien W. . “) vom 1. Juni 2018 kein einzelner Sachschaden von mehr als CHF 10‘000.00 enthalten ist. Um auf einen Betrag von mehr als CHF 10‘000.00 zu kommen, müsste eine natürliche Handlungseinheit zwischen der Begehung der einzelnen Sachschäden angenommen werden. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass der Betrag von CHF 10‘000.00 vorliegend nur durch Kumulation von mehreren einzelnen Schäden erreicht werden kann. Im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit können mehrere Einzelhandlungen ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen. Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Die natürliche Handlungseinheit ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; BGer 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008 E. 3.4.1). Vorliegend deuten die unterschiedlichen Tags bzw. Spayereien daraufhin, dass diese von mehreren Tätern verursacht worden sind. Zwar spricht die räumliche Nähe der Sprayereien (Distanz zwischen den einzelnen Tatorten beträgt weniger als einen Kilometer) für eine natürliche Handlungseinheit. Die Begehung der Sachschäden ist jedoch in einem Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt, womit kein enger zeitlicher Zusammenhang vorliegt. Im Weiteren erhellt aus den Akten, dass vorliegend nicht von einer sukzessiven Tatbegehung auszugehen ist. Weder ist genügend dargelegt (vgl. Deliktsliste „ Sprayereien W. . “ vom 1. Juni 2018) noch anzunehmen, dass am selben Graffiti an mehreren (aufeinanderfolgenden) Nächten gearbeitet worden ist. Auch bestehen abgesehen von der räumlichen Nähe der Sprayereien keine Anhaltspunkte für ein einheitliches Geschehen, das auf einem einheitlichen Willensakt beruht. Wie erörtert, ist eine natürliche Handlungseinheit mit Zurückhaltung anzunehmen. Insgesamt bestehen deswegen zu wenig konkrete Anhaltspunkte für eine natürliche Handlungseinheit der verschiedenen Sachbeschädigungen. Somit ist keine Katalogtag im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 StPO gegeben. Im Ergebnis ist deshalb die Anordnung der Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten gemäss Art. 281 StPO mangels Katalogtat vorliegend nicht zulässig gewesen, womit die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. 2.6.1 Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es seien sämtliche aus der optischen Überwachung gewonnenen Dokumente und Daten (inklusive Folgebeweise) aus den Strafakten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Rechtsbegehren Ziffer 2). Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, welche Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Es ist festzustellen, dass grundsätzlich die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln nicht im Beschwerdeverfahren zu entscheiden ist, sondern durch den Sachrichter im Hauptverfahren (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.7; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 279 N 14). Allerdings kann es sich in Einzelfällen bei rechtswidrig erlangten Beweisen als geboten erweisen, diese dem zuständigen Sachgericht vorzubehalten. Lässt sich die Unverwertbarkeit der umstrittenen Aktenstücke unter Berücksichtigung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten Falls schon im Untersuchungsstadium eindeutig feststellen, kann bereits die Beschwerdeinstanz diese Beweismittel aus den Akten entfernen (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.7). 2.6.2. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit einer aufgrund von Art. 282 StPO angeordneten Kamera bei der Begehung von Sprayereien an der Bushaltestelle Y. gefilmt worden. Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 8. Juni 2018 genehmigten Fortsetzung der durch die Polizei angeordneten Observation vorliegend erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft und – im Ermittlungsverfahren – die Polizei können gemäss Art. 282 Abs. 1 StPO Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind (lit. a) und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. b). Nach Art. 282 Abs. 2 StPO bedarf die Fortsetzung einer von der Polizei angeordneten Observation, die über einen Monat gedauert hat, der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft. Gemäss § 36 Abs. 3 des Polizeigesetzes des Kantons Basel-Landschaft (PolG; SGS 700) kann der Leiter oder die Leiterin der Polizei Basel-Landschaft auch die präventive Observation anordnen. Die mit der Observation in der Regel verbundene Registrierung von Vorgängen kann mittels Bild- und Tonaufnahmegeräten oder auch nur durch eine visuelle Überwachung durch die Polizei erfolgen. Im Übrigen fällt auch der im Rahmen einer Observation ausschliessliche Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ohne Einsatz von Beamten unter Art. 282 StPO ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 282 N 6; Thomas Hansjakob , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 282 N 9). Im Gegensatz zu Art. 280 StPO bezieht sich die Observation auf Vorgänge, die sich in der Öffentlichkeit abspielen (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 282 N 6 f.). Art. 282 StPO umfasst nur den Einsatz von Geräten, welche die übliche Observationstätigkeit auf einfache Weise aufzeichnen können. Werden Geräte eingesetzt, die die natürliche Hör- und Sehfähigkeit deutlich verstärken (z.B. durch den Einsatz von Restlichtverstärker zur Beobachtung oder Mikrofone zur akustischen Wahrnehmung), ist eine Bewilligung nach Art. 280 StPO einzuholen (vgl. Thomas Hansjakob , a.a.O., Art. 282 N 9). Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen von Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 StPO kann auf die vorstehende Erwägung 2.5.1 verwiesen werden. Vorliegend ist die Observation mittels Videoüberwachung beim Sportplatz des Primarschulhauses Z. und an der Bushaltestelle Y. durchgeführt worden. Somit ist die Observation an allgemein zugänglichen, öffentlichen Orten im Sinne von Art. 282 Abs. 1 StPO erfolgt. Es ist ausserdem festzustellen, dass vorliegend die erste Grundvoraussetzung der gesetzlichen Grundlage gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO mit dem Vorliegen von Art. 282 f. StPO zweifellos erfüllt ist. 2.6.3 Für die Anordnung der Observation sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind (Art. 282 Abs. 1 lit. a StPO). Mit Observationen sind weniger einschneidende Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen verbunden als zum Beispiel mit der geheimen Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Art. 269 ff. StPO), dem Einsatz technischer Überwachungsgeräte (Art. 280 f. StPO) oder der verdeckten Ermittlung (Art. 285a ff. StPO), weshalb das Gesetz für die Observation weder eine richterliche Genehmigung vorschreibt, noch qualifizierte Beweisverwertungsregeln vorsieht (vgl. Art. 277, Art. 281 Abs. 4 oder Art. 289 Abs. 6 StPO). Weil Zwangsmassnahmen allgemein nur angeordnet werden dürfen, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs.1 lit. b StPO), müssen für eine zulässige Observation die Verdachtsmomente entsprechend konkret sein (Vgl. Luzius Eugster / Annegret Katzenstein , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 282 N 11). Wie dargelegt, genügen vage Hinweise auf ein Verbrechen oder Vergehen, die noch keinen Tatverdacht begründen, nicht (vgl. E. 2.5.1). Nicht zulässig bzw. dem Polizeirecht vorbehalten ist eine rein präventive Observation zur Verdachtsbegründung ( Luzius Eugster / Annegret Katzenstein , a.a.O., Art. 282 N 12 f.). Die Beschädigung einer Sache ist gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB ein Vergehen. Wegen Sprayereien sind in der Gemeinde W. bis zu 70 Anzeigen erfolgt. Bei der grossen Mehrzahl der Anzeigen hat sich die Tat nicht auf einen geringen Schaden gerichtet (Art. 172 ter StGB). Ausserdem sind gemäss der Deliktsliste („ Sprayereien W. . “) vom 1. Juni 2018 im Januar 2018 die Primarschule Z. an der V. strasse 43 in W. (Sachschaden gemäss Anzeigen in der Höhe von insgesamt CHF 5‘200.00) und das Wartehäuschen der Bushaltestelle Y. an der V. strasse 38 in W. (Sachschaden gemäss Anzeigen in der Höhe von insgesamt CHF 1‘800.00) mehrmals mit dem Tag „ U. “ versprayt worden. Am 12. Mai 2018 ist sodann derselbe Tag an einer Stützmauer der Primarschule Z. (Sachschaden gemäss Anzeige in der Höhe von CHF 1‘000.00) erneut angebracht worden. Somit ist die Observation vorliegend nicht präventiv zur Verdachtsbegründung angeordnet worden, vielmehr haben (auch) zum Zeitpunkt der Genehmigung der Fortsetzung der Observation durch die Staatsanwaltschaft am 8. Juni 2018 zweifelsohne konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von mehrfachen Sachbeschädigungen rund um die Observationsorte mit einem jeweiligen Sachschaden im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB bestanden, womit die Voraussetzung von Art. 282 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt ist. 2.6.4 Weiter setzt die Observation voraus, dass Ermittlungen sonst aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert wären (Art. 282 Abs. 1 lit. b StPO). Da es sich bei der Observation um eine relativ eingriffsmilde Massnahme handelt, dürfen an die Subsidiarität dieser Massnahme keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 282 N 14). Die Observation ist vorliegend (auch) im Zeitpunkt der Genehmigung ihrer Fortsetzung bzw. Durchführung tauglich gewesen, um das angestrebte Ermittlungsziel –Identifizierung der unbekannten Täterschaft mittels Videoüberwachung – zu erreichen. Durch die bis zu jenem Zeitpunkt durchgeführten Massnahmen wie z.B. Jugendpatrouillen und Netzwerkkontakte konnte dieses Ziel nicht erreicht werden. Wie dargelegt, ist die Observation zudem weniger eingriffsintensiv als andere Zwangsmassnahmen. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, wie in casu der verfolgte Zweck, nämlich die Aufklärung geschehener wie auch die Verhinderung zukünftiger Straftaten, mit milderen Massnahmen als mit der Observation hätte erreicht werden können. Da die Identifizierung der Täterschaft ohne Observation nahezu aussichtslos gewesen wäre, ist die Voraussetzung der Subsidiarität im Sinne von Art. 282 Abs. 1 lit. b StPO vorliegend erfüllt. 2.6.5 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in der Verfügung der Staatsanwaltschaft zur Genehmigung der Fortsetzung der Observation vom 8. Juni 2019 keine Rede von einer 24 Stunden Überwachung sei, vermag nicht zu überzeugen. Den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 282 ff. StPO lässt sich nicht entnehmen, dass in einer staatsanwaltlichen Verfügung im Sinne von Art. 282 Abs. 2 StPO die genaue Dauer sowie die Detailmodalitäten der Observation festgelegt werden müssten. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung der Fortsetzung der von der Polizei angeordneten Observation gemäss Art. 282 Abs. 1 StPO vorliegend erfüllt sind. Es handelt sich um eine gesetzeskonform angeordnete und durchgeführte Zwangsmassnahme. Wie dargelegt, kann bereits die Beschwerdeinstanz in Einzelfällen rechtswidrig erlangte Beweismittel unter Berücksichtigung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten Falls aus den Akten entfernen, falls sich die Unverwertbarkeit dieser Beweismittel schon im Untersuchungsstadium eindeutig feststellen lässt (Vgl. E. 2.6.1). Derartiges lässt sich indes in diesem konkreten Fall aufgrund des Dargelegten nicht feststellen. Durfte doch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 282 StPO der Polizei die Genehmigung erteilen, ihre angeordnete Observation mit Bildaufzeichnungen, welche bereits 30 Tage andauerte und erste Erkenntnisse daraus gewonnen werden konnten, fortzusetzen. Bei diesem Ergebnis ist das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, es seien sämtliche diesbezügliche Dokumente und Daten aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten, abzuweisen.
E. 2.7 Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten (Art. 280 StPO) mangels Katalogtat (Art. 269 Abs. 2 StPO) nicht erfüllt sind, womit der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Juni 2018 aufzuheben ist. Die diesbezüglichen Daten und Dokumente sind nicht aus den Strafakten zu entfernen und unter Verschluss zu halten, womit die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen.
E. 3 Kosten
E. 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Juni 2018 ist vollumfänglich aufgehoben worden. Die von der Beschwerdeinstanz angeführten Erwägungen (vgl. E. 2.6-2.7) für die Abweisung des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers, es seien sämtliche aus der optischen Überwachung gewonnenen Dokumente und Daten (inklusive Folgebeweise) aus den Strafakten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten, waren für den Beschwerdeführer aufgrund der zu Recht beanstandeten Aktenführung der Jugendanwaltschaft und dem Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden selbst die Gesetzesbestimmungen von Art. 280 StPO und Art. 282 StPO nicht klar auseinandergehalten haben (vgl. Textbaustein auf S. 2 der Mitteilung der Jugendanwaltschaft an den Beschwerdeführer betreffend technische Überwachung vom 10. Dezember 2018), zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht eindeutig ersichtlich. Aus diesen Gründen, aber auch weil der Beschwerdeführer im Ergebnis nur marginal unterliegt, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Entsprechend diesen Ausführungen gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1‘100.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 und Auslagen von pauschal CHF 100.00, zu Lasten des Staates.
E. 3.2 Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens ist dem Beschwerdeführer zudem gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich grundsätzlich nach den kantonalen Anwaltstarifen. Da das Strafverfahren vorliegend im Kanton Basel-Landschaft durchgeführt worden ist, gelangt die Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) zur Anwendung. Bei der Festsetzung des Honorars ist somit der konkret angefallene Zeitaufwand massgebend (vgl. § 2 Abs. 1 TO). Grundsätzlich werden die Verteidigungskosten voll entschädigt. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Wird eine Honorarnote als unverhältnismässig beurteilt, kann sie in entsprechendem Umfang gekürzt werden, wobei die Herabsetzung lediglich bei massgeblichen Abweichungen von der Kostennote zu begründen ist. Praxisgemäss werden sogenannter anwaltlicher Kleinstaufwand wie auch typische Sekretariatstätigkeiten, beispielsweise das Weiterleiten von Mitteilungen der Strafverfolgungsbehörden an Klienten, abgesehen vom tatsächlich angefallenen Porto nicht separat vergütet. Vorliegend hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vom 29. Januar 2019 datierende Honorarnote eingereicht und einen Aufwand von insgesamt 9 Stunden und 40 Minuten à CHF 230.00 pro Stunde geltend gemacht. Dieser Aufwand scheint unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten und des Umfangs des vorliegenden Falls als zu hoch. Das Kantonsgericht erachtet für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerde einen Aufwand von 5 Stunden und 30 Minuten sowie jeweils 45 Minuten für das Verfassen der Replik und die Korrespondenz bzw. Besprechungen mit seinem Klienten als angemessen. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von 7 Stunden à CHF 230.00 pro Stunde zuzüglich Auslagen von CHF 69.00 und 7.7 % Mehrwertsteuer von CHF 129.30, mithin ein Betrag von CHF 1‘808.30 zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, in Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Juni 2018 teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 und Auslagen von pauschal CHF 100.00, insgesamt somit CHF 1‘100.00, gehen zu Lasten des Staates. Dem Privatverteidiger, Advokat Gabriel Giess, wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘679.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (= CHF 129.30), somit insgesamt CHF 1‘808.30, ausgerichtet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V. Cédric Saladin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.04.2019 470 2018 386 (470 18 386)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. April 2019 (470 18 386) Strafprozessrecht Genehmigung einer Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten Für die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten bedarf es gemäss Art. 281 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 269 Abs. 2 StPO einer Katalogtat. Trotz in räumlicher Nähe verursachten Sprayereien ist in casu keine natürliche Handlungseinheit anzunehmen, weshalb die Voraussetzungen für eine solche Überwachung nicht erfüllt sind (E. 2.5.4.2). Hingegen sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Observation (mit Bild- oder Tonaufzeichnungen) im Sinne von Art. 282 StPO erfüllt (E. 2.6.3 und 2.6.4). Die Beschwerdeinstanz kann in Einzelfällen rechtswidrig erlangte Beweismittel unter Berücksichtigung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten Falls aus den Akten entfernen, falls sich die Unverwertbarkeit dieser Beweismittel schon im Untersuchungsstadium eindeutig feststellen lässt. Dies ist vorliegend nicht der Fall (E. 2.6.5). Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber i.V. Cédric Saladin Parteien A. , gesetzlich vertreten durch B. , vertreten durch Advokat Gabriel Giess, Oberwilerstrasse 3, Postfach, 4123 Allschwil, Beschwerdeführer gegen Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft , Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Vorinstanz Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft , Rheinstrasse 55, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin Gegenstand Genehmigung einer Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 12. Juni 2018 A. Am 8. Juni 2018 ordnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), im Rahmen einer Untersuchung gegen eine unbekannte Täterschaft wegen mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) eine optische Überwachung des Sportplatzes der Primarschule Z. und der Bushaltestelle Y. in Fahrtrichtung X. vom 8. Juni 2018 bis zum 7. September 2018 an. Gleichentags ersuchte sie das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) gemäss Art. 274 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) um Genehmigung dieser Überwachungen. Mit Entscheid vom 12. Juni 2018 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht die von der Staatsanwaltschaft angeordnete optische Überwachung für die Zeit vom 8. Juni 2018 bis zum 7. September 2018. B. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 eröffnete die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) dem Verteidiger von A. , Advokat Gabriel Giess, die im Strafverfahren angeordnete und vom Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 12. Juni 2018 genehmigte Echtzeit-Überwachung. C. Gegen den obgenannten Entscheid erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Gabriel Giess, mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht) Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Juni 2018 sei aufzuheben (Rechtsbegehren Ziffer 1) und es seien sämtliche diesbezügliche Dokumente und Daten (inklusive Folgebeweise) aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Ziffer 2), unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Jugendanwaltschaft. Ferner sei die Jugendanwaltschaft anzuweisen, ein Aktenverzeichnis zu den Strafakten im Verfahren J 18 302 zu erstellen (Ziffer 3) und dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens eine Parteientschädigung zuzusprechen (Ziffer 4). Zudem stellte der Beschwerdeführer die Verfahrensanträge, dass dem Beschwerdeführer die genauen Akten zu benennen und zuzustellen seien, welche dem Zwangsmassnahmengericht bei seinem Entscheid vom 12. Juni 2018 vorgelegen haben sowie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Eingaben von Parteien dieses Verfahrens einzuräumen. D. Mit Stellungnahme vom 10. Januar 2019 beantragte das Zwangsmassnahmengericht die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. E. Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. F. Die Jugendanwaltschaft stellte mit Stellungnahme vom 15. Januar 2019 das Begehren, das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 3 der Beschwerde sei abzuschreiben, da ein Aktenverzeichnis mittlerweile erstellt und dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei. G. Am 29. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. H. Mit Eingabe vom 1. Februar 2019 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine duplizierende Stellungnahme. I. Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf die Möglichkeit zur duplizierenden Stellungnahme, hielt an seinen Anträgen fest und verwies auf seinen begründeten Entscheid vom 12. Juni 2018 sowie seine Stellungnahme vom 10. Januar 2019. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Gemäss Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 279 Abs. 3 StPO können Personen, die technisch überwacht worden sind, Beschwerde nach den Art. 393-397 StPO führen. Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO zulässig gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Patrick Guidon , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert. 1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Juni 2018 betreffend Genehmigung einer Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten angefochten, welcher ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Der angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Jugendanwaltschaft vom 10. Dezember 2018 mitgeteilt worden, wobei dem Beschwerdeführer diese Mitteilung gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 12. Dezember 2018 zugestellt worden ist. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 ist die 10-tägige Rechtsmittelfrist eingehalten worden. Auch sind die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO erfüllt. Als beschuldigte Person des entsprechenden Strafverfahrens ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen und somit beschwert. Nachdem die übrigen formellen Voraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, wonach die Jugendanwaltschaft anzuweisen sei, ein Aktenverzeichnis zu den Strafakten im Verfahren J 18 302 zu erstellen, ist die Jugendanwaltschaft mittlerweile nachgekommen. Deshalb ist die Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden. 2. Materielles 2.1. Das Zwangsmassnahmengericht hat in seinem Entscheid vom 12. Juni 2018 erwogen, dass seit Juni/Juli 2017 in der Gemeinde W. in ca. 70 Fällen Sprayereien und sonstige Sachbeschädigungen begangen worden seien. Unter anderem seien das Schulhaus Z. und die Bushaltestelle Y. mehrfach betroffen, letztmals in der Nacht vom 11./12. Mai 2018. Insgesamt sei ein Sachschaden von ca. CHF 25‘000.00 entstanden. Es könnte sich deshalb im vorliegenden Fall mindestens teilweise um eine qualifizierte Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB handeln. Nach den Gesuchsakten seien die Voraussetzungen für eine optische Überwachung des Sportplatzes der Primarschule Z. und der Bushaltestelle Y. in Fahrtrichtung X. in der Untersuchung gegen Unbekannt demzufolge erfüllt, werde dieser doch dringend der Begehung von Katalogtaten (Art. 144 Abs. 3 StGB gemäss Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO) verdächtigt. Die Schwere der strafbaren Handlung rechtfertige eine Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten. In Übereinstimmung mit den Vorbringen der Staatsanwaltschaft sei gestützt auf die derzeitige Akten- und Sachlage zudem davon auszugehen, dass die Ermittlungen ohne diese Überwachung unverhältnismässig erschwert würden. 2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 21. Dezember 2018 geltend, dass es ohne Weiteres möglich gewesen wäre, den konkreten Schadensbetrag ausfindig zu machen und substantiiert zu bezeichnen. Das Zwangsmassnahmengericht hätte auf eine weitere Substantiierung bestehen müssen, um sich ein umfassendes Bild machen zu können. Aus der dem Zwangsmassnahmengericht eingereichten Deliktsliste gehe hervor, dass kein einzelner Sachschaden von mehr als CHF 10‘000.00 vorliege. Eine Kumulation sei aus mehreren Gründen nicht zulässig. Die fraglichen Sachbeschädigungen seien in einem Zeitraum von mehr als einem Jahr und offenbar von mehreren Tätern begangen worden. Jedenfalls sei es nicht zulässig, aufgrund von reinen Schadensschätzungen von Taten, die über einen Zeitraum von über einem Jahr von mehreren Tätern verübt worden seien, eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen. Von einer sukzessiven Tatbegehung könne aufgrund der vorliegenden Akten keine Rede sein. Es sei nicht belegt und auch nicht anzunehmen, dass am selben Graffiti an mehreren Nächten gearbeitet worden sei. Es könne denn auch nicht beurteilt werden, ob einzelne Tags von der gleichen Täterschaft gebraucht worden seien oder ob es sich um sog. Crew-Tags handle, welche von verschiedenen Sprayern benutzt würden. Unter den gegebenen Umständen sei es für das Zwangsmassnahmengericht schlicht unmöglich gewesen, zu entscheiden, ob eine natürliche Handlungseinheit vorgelegen habe. Aufgrund der Ausführungen folge, dass in casu keine qualifizierte Sachbeschädigung und damit keine Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 StPO vorgelegen habe. Im Übrigen habe das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid vom 12. Juni 2018 ausdrücklich offengelassen, ob eine qualifizierte Sachbeschädigung und damit eine Katalogtat vorliege. Damit habe das Zwangsmassnahmengericht die Begründungspflicht verletzt. Im Weiteren liege keine Observationsverfügung für eine 24 Stunden Videoüberwachung der Bushaltestelle für den fraglichen Zeitraum vor. Die Observationsverfügung vom 8. Juni 2018 betreffe nur den mobilen Ermittlungsdienst, von einer 24 Stunden Videoüberwachung sei dort keine Rede. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, dass es für ihn mühsam und zeitraubend gewesen sei, sich in den Akten zu Recht zu finden, da kein Aktenverzeichnis von der Jugendanwaltschaft erstellt worden sei. 2.3 Das Zwangsmassnahmengericht hingegen stellt sich in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2019 auf den Standpunkt, es handle sich beim dringenden Tatverdacht immer um eine Hypothese. Dieser sei gegeben, wenn sich der Sachverhalt wie angenommen beweisen lasse und für die entsprechenden Annahmen objektive Anhaltspunkte vorlägen. Ob tatsächlich eine Handlungseinheit vorliege, wie hoch die Deliktssumme sei und ob deswegen eine Verurteilung wegen qualifizierter Sachbeschädigung möglich sei, habe das Sachgericht zu beurteilen. Ein dringender Tatverdacht sei bereits gegeben, wenn objektive Hinweise vorlägen, dass die entsprechenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sein könnten. Im vorliegenden Fall würden der begrenzte Tatzeitraum, die örtliche Begrenzung der Tatorte und die vergleichbare Vorgehensweise objektive Hinweise darstellen, dass die Sachbeschädigung durch dieselbe Täterschaft begangen worden sein könnte. Aufgrund der mutmasslichen Deliktssumme habe das Zwangsmassnahmengericht deshalb von einem dringenden Tatverdacht wegen qualifizierter Sachbeschädigung ausgehen können, womit das Erfordernis eines dringenden Tatverdachts wegen einer Katalogtat gegeben sei. Auch die übrigen Voraussetzungen zur Anordnung einer Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten seien vorliegend erfüllt. 2.4 Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2019 darauf hin, dass der Schaden von Sprayereien zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens regelmässig nicht exakt festgestellt werden könne, weshalb Schätzungen unvermeidlich seien. Schadenssummen von mehr als CHF 10‘000.00 seien bei Sprayereien durchaus zu erwarten. Hinsichtlich der natürlichen Handlungseinheit führt die Staatsanwaltschaft aus, dass Sprayer-Crews zusammenwirken und sich gegenseitig unterstützen würden, weshalb die Sprayereien den Mittätern anzurechnen und die verschiedenen Sachschäden zusammenzurechnen seien. Auch sei von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen, da die Distanz zwischen den einzelnen Tatorten lediglich 700 bis 900 Meter betragen habe. Daran ändere nichts, dass zwischen den Sprayereien zwei Tage gelegen hätten. So habe das Obergericht Bern im Fall eines Täters, welcher Sprayereien über einen Zeitraum von mehr als fünfeinhalb Jahren begangen habe, einen Gesamtvorsatz und eine Einheitstat angenommen. Somit könne der für die Annahme eines Einheitsdelikts geforderte enge zeitliche und örtliche Konnex und die Gleichartigkeit der Vorgehensweise des Täters vorliegend angenommen werden. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mittels Überwachung an der Bushaltestelle Y. erfasst worden sei. Diese Videokamera habe sich von Anfang an im öffentlichen Raum befunden und zu keiner Zeit der Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts bedurft. Nach Art. 282 StPO könne die Staatsanwaltschaft die Observation genehmigen. Damit erübrige sich die Prüfung, ob eine Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 i.V.m. 280 f. StPO vorliege. 2.5.1 Zwangsmassnahmen wie geheime Überwachungsmassnahmen stellen immer einen Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen dar. Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c; Subsidiaritätsprinzip) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d; Verhältnismässigkeitsprinzip). Diese Voraussetzungen müssen für alle Zwangsmassnahmen kumulativ erfüllt sein (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , in: Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2018, Art. 197 N 1 ff., m.w.H.; BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.2). Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können. Ein bloss vager Verdacht genügt nicht (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2; BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4, m.H.). Der erforderliche Verdachtsgrad richtet sich nach der Eingriffsschwere der Zwangsmassnahme. Bei den am schärfsten in die Freiheitsrechte eingreifenden Massnahmen wie z.B. Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird ein dringender Tatverdacht verlangt, während bei weniger eingreifenden Zwangsmassnahmen wie z.B. die Observation ein geringerer Grad erforderlich ist. Die verschiedenen Grade des erforderlichen Verdachts richten sich nach den einzelnen Zwangsmassnahmen. Unzulässig ist jedenfalls der sog. Ausforschungsbeweis („fishing expeditions“), d.h. Untersuchungsmassnahmen, die den Tatverdacht erst begründen sollen (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 197 N 5 f., unter Hinweis u.a. auf die Botschaft, S. 1216). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist von den Strafbehörden im Einzelfall anzuwenden, wobei sich die Verhältnismässigkeit nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 197 N 7). Die Verhinderung zukünftiger und die Aufklärung geschehener Straftaten liegen immer im öffentlichen Interesse (vgl. BGE 120 Ia 147 E. 2d). 2.5.2 Gemäss Art. 280 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft technische Überwachungsgeräte einsetzen, um Vorgänge an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten oder aufzuzeichnen. Der Einsatz darf nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden (Art. 281 Abs. 1 StPO). Räumlichkeiten oder Fahrzeuge von Drittpersonen dürfen nur überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die beschuldigte Person sich in diesen Räumlichkeiten aufhält oder dieses Fahrzeug benutzt (Art. 281 Abs. 2 StPO). Schliesslich regelt Art. 281 Abs. 4 StPO, dass sich der Einsatz technischer Überwachungsgeräte im Übrigen nach den Artikeln 269-279 StPO richtet. So statuiert Art. 269 Abs. 1 StPO als Voraussetzungen für diese Massnahmen, dass der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden (lit. a); die Schwere der Straftat eine solche Massnahme rechtfertigt (lit. b) sowie die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. c). Zu den sog. Katalogtaten von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO zählt unter anderem Art. 144 Abs. 3 StGB (qualifizierte Sachbeschädigung). 2.5.3 Der Einsatz von technischen Überwachungsgeräten zu strafprozessualen Zwecken, mit deren Verwendung in die Privatsphäre und damit die Grundrechte der beobachteten Person eingegriffen wird, ist unter vergleichbaren Voraussetzungen wie die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs möglich. Der Einsatz kann nur von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden, während die Durchführung üblicherweise der Polizei oder deren Spezialisten obliegt (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 280 N 1, 4). Die seitens der Staatsanwaltschaft erfolgte schriftliche Anordnung der Überwachung ist im Anschluss vom Zwangsmassnahmengericht genehmigen zu lassen. Diese Anordnung muss begründet werden; die Begründung ist im Genehmigungsverfahren vorzubringen (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 269 N 2, unter Hinweis auf Art. 198 f., 241, 272 Abs. 1 und 274 StPO). Der dringende Tatverdacht (Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO) setzt konkrete, objektivierbare Anhaltspunkte voraus, die dafür sprechen, dass die Zielperson der geheimen Überwachung Täter eines Verbrechens oder Vergehens ist. Der Tatverdacht kann sich auf bereits begangene oder noch im Gange befindliche Straftaten beziehen. Ein Versuch genügt. An die Erheblichkeit des Tatverdachts sind je nach Schwere der Straftat unterschiedliche Massstäbe anzulegen, und in die Abwägung ist ebenso die Eingriffsschwere für die durch die Überwachung Betroffenen und damit die Art der Überwachungsmassnahme einzubeziehen. Eigentliche Beweise sind jedoch nicht erforderlich (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 269 N 6, unter Hinweis u.a. auf BGer 1B_425/2011 vom 22. Juni 2011 E. 3.1). Solche Überwachungen sind nur zur Verfolgung von Straftaten, hingegen nicht zu präventiven Zwecken zulässig ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 269 N 7, unter Hinweis auf BGE 137 IV 340 E. 5.6). Die Voraussetzung von Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO berücksichtigt, dass der Katalog nach Art. 269 Abs. 2 StPO auch weniger schwerwiegende Straftaten erfassen kann. Diese Voraussetzung ist in jedem Fall zu prüfen (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., N 8 f.). Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO ruft in Erinnerung, dass der mit dieser Zwangsmassnahme verbundene erhebliche Eingriff in die Freiheitsrechte nur unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsbzw. Subsidiaritätsgrundsatzes (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) zulässig ist. Die Bestimmung verlangt allerdings nicht, dass in jedem Fall zuerst die übrigen Ermittlungsmethoden wie Einvernahmen, aber auch weniger eingreifende Mittel wie die Observation erfolglos eingesetzt worden sind. Dies gilt vorab für gewisse Kriminalitätsformen, die sich weitgehend abgeschottet und im Verborgenen abwickeln und bei denen andere Formen der Ermittlung praktisch aussichtslos wären. Zu berücksichtigen ist ferner das zeitliche Moment. Die Subsidiarität schlägt auch auf die innerhalb von Art. 269 ff. StPO denkbaren verschiedenen Massnahmen durch (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 269 N 10 ff.). 2.5.4.1 Das Kantonsgericht stellt fest, dass vorliegend die erste Grundvoraussetzung der gesetzlichen Grundlage gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO mit dem Vorliegen von Art. 280 f. i.V.m. Art. 269-279 StPO fraglos erfüllt ist. 2.5.4.2 Was des Weiteren die Voraussetzung der Katalogtag im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 StPO betrifft, so ist hinsichtlich bereits begangener Straftaten zunächst zu prüfen, ob mindestens eine solche vor der erstmaligen Anordnung der technischen Überwachung (Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Juni 2018) vorgelegen hat. In casu steht einzig der Tatbestand der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB) im Raum. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich der Sachbeschädigung strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so liegt gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB eine qualifizierte Sachbeschädigung vor. Praxisgemäss gilt ein Schaden in der Höhe von mindestens CHF 10'000.00 als gross im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1; BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.5). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Tatbestand von Art. 144 Abs. 3 StGB eine Katalogtat darstellt. Er führt jedoch ins Feld, dass auf der dem Zwangsmassnahmengericht eingereichten Deliktsliste („ Sprayereien W. . “) vom 1. Juni 2018 kein einzelner Sachschaden von mehr als CHF 10‘000.00 enthalten ist. Um auf einen Betrag von mehr als CHF 10‘000.00 zu kommen, müsste eine natürliche Handlungseinheit zwischen der Begehung der einzelnen Sachschäden angenommen werden. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass der Betrag von CHF 10‘000.00 vorliegend nur durch Kumulation von mehreren einzelnen Schäden erreicht werden kann. Im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit können mehrere Einzelhandlungen ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen. Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Die natürliche Handlungseinheit ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; BGer 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008 E. 3.4.1). Vorliegend deuten die unterschiedlichen Tags bzw. Spayereien daraufhin, dass diese von mehreren Tätern verursacht worden sind. Zwar spricht die räumliche Nähe der Sprayereien (Distanz zwischen den einzelnen Tatorten beträgt weniger als einen Kilometer) für eine natürliche Handlungseinheit. Die Begehung der Sachschäden ist jedoch in einem Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt, womit kein enger zeitlicher Zusammenhang vorliegt. Im Weiteren erhellt aus den Akten, dass vorliegend nicht von einer sukzessiven Tatbegehung auszugehen ist. Weder ist genügend dargelegt (vgl. Deliktsliste „ Sprayereien W. . “ vom 1. Juni 2018) noch anzunehmen, dass am selben Graffiti an mehreren (aufeinanderfolgenden) Nächten gearbeitet worden ist. Auch bestehen abgesehen von der räumlichen Nähe der Sprayereien keine Anhaltspunkte für ein einheitliches Geschehen, das auf einem einheitlichen Willensakt beruht. Wie erörtert, ist eine natürliche Handlungseinheit mit Zurückhaltung anzunehmen. Insgesamt bestehen deswegen zu wenig konkrete Anhaltspunkte für eine natürliche Handlungseinheit der verschiedenen Sachbeschädigungen. Somit ist keine Katalogtag im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 StPO gegeben. Im Ergebnis ist deshalb die Anordnung der Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten gemäss Art. 281 StPO mangels Katalogtat vorliegend nicht zulässig gewesen, womit die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. 2.6.1 Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es seien sämtliche aus der optischen Überwachung gewonnenen Dokumente und Daten (inklusive Folgebeweise) aus den Strafakten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Rechtsbegehren Ziffer 2). Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, welche Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Es ist festzustellen, dass grundsätzlich die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln nicht im Beschwerdeverfahren zu entscheiden ist, sondern durch den Sachrichter im Hauptverfahren (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.7; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 279 N 14). Allerdings kann es sich in Einzelfällen bei rechtswidrig erlangten Beweisen als geboten erweisen, diese dem zuständigen Sachgericht vorzubehalten. Lässt sich die Unverwertbarkeit der umstrittenen Aktenstücke unter Berücksichtigung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten Falls schon im Untersuchungsstadium eindeutig feststellen, kann bereits die Beschwerdeinstanz diese Beweismittel aus den Akten entfernen (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.7). 2.6.2. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit einer aufgrund von Art. 282 StPO angeordneten Kamera bei der Begehung von Sprayereien an der Bushaltestelle Y. gefilmt worden. Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 8. Juni 2018 genehmigten Fortsetzung der durch die Polizei angeordneten Observation vorliegend erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft und – im Ermittlungsverfahren – die Polizei können gemäss Art. 282 Abs. 1 StPO Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind (lit. a) und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. b). Nach Art. 282 Abs. 2 StPO bedarf die Fortsetzung einer von der Polizei angeordneten Observation, die über einen Monat gedauert hat, der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft. Gemäss § 36 Abs. 3 des Polizeigesetzes des Kantons Basel-Landschaft (PolG; SGS 700) kann der Leiter oder die Leiterin der Polizei Basel-Landschaft auch die präventive Observation anordnen. Die mit der Observation in der Regel verbundene Registrierung von Vorgängen kann mittels Bild- und Tonaufnahmegeräten oder auch nur durch eine visuelle Überwachung durch die Polizei erfolgen. Im Übrigen fällt auch der im Rahmen einer Observation ausschliessliche Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ohne Einsatz von Beamten unter Art. 282 StPO ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 282 N 6; Thomas Hansjakob , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 282 N 9). Im Gegensatz zu Art. 280 StPO bezieht sich die Observation auf Vorgänge, die sich in der Öffentlichkeit abspielen (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 282 N 6 f.). Art. 282 StPO umfasst nur den Einsatz von Geräten, welche die übliche Observationstätigkeit auf einfache Weise aufzeichnen können. Werden Geräte eingesetzt, die die natürliche Hör- und Sehfähigkeit deutlich verstärken (z.B. durch den Einsatz von Restlichtverstärker zur Beobachtung oder Mikrofone zur akustischen Wahrnehmung), ist eine Bewilligung nach Art. 280 StPO einzuholen (vgl. Thomas Hansjakob , a.a.O., Art. 282 N 9). Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen von Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 StPO kann auf die vorstehende Erwägung 2.5.1 verwiesen werden. Vorliegend ist die Observation mittels Videoüberwachung beim Sportplatz des Primarschulhauses Z. und an der Bushaltestelle Y. durchgeführt worden. Somit ist die Observation an allgemein zugänglichen, öffentlichen Orten im Sinne von Art. 282 Abs. 1 StPO erfolgt. Es ist ausserdem festzustellen, dass vorliegend die erste Grundvoraussetzung der gesetzlichen Grundlage gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO mit dem Vorliegen von Art. 282 f. StPO zweifellos erfüllt ist. 2.6.3 Für die Anordnung der Observation sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind (Art. 282 Abs. 1 lit. a StPO). Mit Observationen sind weniger einschneidende Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen verbunden als zum Beispiel mit der geheimen Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Art. 269 ff. StPO), dem Einsatz technischer Überwachungsgeräte (Art. 280 f. StPO) oder der verdeckten Ermittlung (Art. 285a ff. StPO), weshalb das Gesetz für die Observation weder eine richterliche Genehmigung vorschreibt, noch qualifizierte Beweisverwertungsregeln vorsieht (vgl. Art. 277, Art. 281 Abs. 4 oder Art. 289 Abs. 6 StPO). Weil Zwangsmassnahmen allgemein nur angeordnet werden dürfen, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs.1 lit. b StPO), müssen für eine zulässige Observation die Verdachtsmomente entsprechend konkret sein (Vgl. Luzius Eugster / Annegret Katzenstein , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 282 N 11). Wie dargelegt, genügen vage Hinweise auf ein Verbrechen oder Vergehen, die noch keinen Tatverdacht begründen, nicht (vgl. E. 2.5.1). Nicht zulässig bzw. dem Polizeirecht vorbehalten ist eine rein präventive Observation zur Verdachtsbegründung ( Luzius Eugster / Annegret Katzenstein , a.a.O., Art. 282 N 12 f.). Die Beschädigung einer Sache ist gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB ein Vergehen. Wegen Sprayereien sind in der Gemeinde W. bis zu 70 Anzeigen erfolgt. Bei der grossen Mehrzahl der Anzeigen hat sich die Tat nicht auf einen geringen Schaden gerichtet (Art. 172 ter StGB). Ausserdem sind gemäss der Deliktsliste („ Sprayereien W. . “) vom 1. Juni 2018 im Januar 2018 die Primarschule Z. an der V. strasse 43 in W. (Sachschaden gemäss Anzeigen in der Höhe von insgesamt CHF 5‘200.00) und das Wartehäuschen der Bushaltestelle Y. an der V. strasse 38 in W. (Sachschaden gemäss Anzeigen in der Höhe von insgesamt CHF 1‘800.00) mehrmals mit dem Tag „ U. “ versprayt worden. Am 12. Mai 2018 ist sodann derselbe Tag an einer Stützmauer der Primarschule Z. (Sachschaden gemäss Anzeige in der Höhe von CHF 1‘000.00) erneut angebracht worden. Somit ist die Observation vorliegend nicht präventiv zur Verdachtsbegründung angeordnet worden, vielmehr haben (auch) zum Zeitpunkt der Genehmigung der Fortsetzung der Observation durch die Staatsanwaltschaft am 8. Juni 2018 zweifelsohne konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von mehrfachen Sachbeschädigungen rund um die Observationsorte mit einem jeweiligen Sachschaden im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB bestanden, womit die Voraussetzung von Art. 282 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt ist. 2.6.4 Weiter setzt die Observation voraus, dass Ermittlungen sonst aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert wären (Art. 282 Abs. 1 lit. b StPO). Da es sich bei der Observation um eine relativ eingriffsmilde Massnahme handelt, dürfen an die Subsidiarität dieser Massnahme keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 282 N 14). Die Observation ist vorliegend (auch) im Zeitpunkt der Genehmigung ihrer Fortsetzung bzw. Durchführung tauglich gewesen, um das angestrebte Ermittlungsziel –Identifizierung der unbekannten Täterschaft mittels Videoüberwachung – zu erreichen. Durch die bis zu jenem Zeitpunkt durchgeführten Massnahmen wie z.B. Jugendpatrouillen und Netzwerkkontakte konnte dieses Ziel nicht erreicht werden. Wie dargelegt, ist die Observation zudem weniger eingriffsintensiv als andere Zwangsmassnahmen. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, wie in casu der verfolgte Zweck, nämlich die Aufklärung geschehener wie auch die Verhinderung zukünftiger Straftaten, mit milderen Massnahmen als mit der Observation hätte erreicht werden können. Da die Identifizierung der Täterschaft ohne Observation nahezu aussichtslos gewesen wäre, ist die Voraussetzung der Subsidiarität im Sinne von Art. 282 Abs. 1 lit. b StPO vorliegend erfüllt. 2.6.5 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in der Verfügung der Staatsanwaltschaft zur Genehmigung der Fortsetzung der Observation vom 8. Juni 2019 keine Rede von einer 24 Stunden Überwachung sei, vermag nicht zu überzeugen. Den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 282 ff. StPO lässt sich nicht entnehmen, dass in einer staatsanwaltlichen Verfügung im Sinne von Art. 282 Abs. 2 StPO die genaue Dauer sowie die Detailmodalitäten der Observation festgelegt werden müssten. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung der Fortsetzung der von der Polizei angeordneten Observation gemäss Art. 282 Abs. 1 StPO vorliegend erfüllt sind. Es handelt sich um eine gesetzeskonform angeordnete und durchgeführte Zwangsmassnahme. Wie dargelegt, kann bereits die Beschwerdeinstanz in Einzelfällen rechtswidrig erlangte Beweismittel unter Berücksichtigung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten Falls aus den Akten entfernen, falls sich die Unverwertbarkeit dieser Beweismittel schon im Untersuchungsstadium eindeutig feststellen lässt (Vgl. E. 2.6.1). Derartiges lässt sich indes in diesem konkreten Fall aufgrund des Dargelegten nicht feststellen. Durfte doch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 282 StPO der Polizei die Genehmigung erteilen, ihre angeordnete Observation mit Bildaufzeichnungen, welche bereits 30 Tage andauerte und erste Erkenntnisse daraus gewonnen werden konnten, fortzusetzen. Bei diesem Ergebnis ist das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, es seien sämtliche diesbezügliche Dokumente und Daten aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten, abzuweisen. 2.7 Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten (Art. 280 StPO) mangels Katalogtat (Art. 269 Abs. 2 StPO) nicht erfüllt sind, womit der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Juni 2018 aufzuheben ist. Die diesbezüglichen Daten und Dokumente sind nicht aus den Strafakten zu entfernen und unter Verschluss zu halten, womit die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. 3. Kosten 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Juni 2018 ist vollumfänglich aufgehoben worden. Die von der Beschwerdeinstanz angeführten Erwägungen (vgl. E. 2.6-2.7) für die Abweisung des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers, es seien sämtliche aus der optischen Überwachung gewonnenen Dokumente und Daten (inklusive Folgebeweise) aus den Strafakten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten, waren für den Beschwerdeführer aufgrund der zu Recht beanstandeten Aktenführung der Jugendanwaltschaft und dem Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden selbst die Gesetzesbestimmungen von Art. 280 StPO und Art. 282 StPO nicht klar auseinandergehalten haben (vgl. Textbaustein auf S. 2 der Mitteilung der Jugendanwaltschaft an den Beschwerdeführer betreffend technische Überwachung vom 10. Dezember 2018), zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht eindeutig ersichtlich. Aus diesen Gründen, aber auch weil der Beschwerdeführer im Ergebnis nur marginal unterliegt, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Entsprechend diesen Ausführungen gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1‘100.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 und Auslagen von pauschal CHF 100.00, zu Lasten des Staates. 3.2 Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens ist dem Beschwerdeführer zudem gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich grundsätzlich nach den kantonalen Anwaltstarifen. Da das Strafverfahren vorliegend im Kanton Basel-Landschaft durchgeführt worden ist, gelangt die Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) zur Anwendung. Bei der Festsetzung des Honorars ist somit der konkret angefallene Zeitaufwand massgebend (vgl. § 2 Abs. 1 TO). Grundsätzlich werden die Verteidigungskosten voll entschädigt. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Wird eine Honorarnote als unverhältnismässig beurteilt, kann sie in entsprechendem Umfang gekürzt werden, wobei die Herabsetzung lediglich bei massgeblichen Abweichungen von der Kostennote zu begründen ist. Praxisgemäss werden sogenannter anwaltlicher Kleinstaufwand wie auch typische Sekretariatstätigkeiten, beispielsweise das Weiterleiten von Mitteilungen der Strafverfolgungsbehörden an Klienten, abgesehen vom tatsächlich angefallenen Porto nicht separat vergütet. Vorliegend hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vom 29. Januar 2019 datierende Honorarnote eingereicht und einen Aufwand von insgesamt 9 Stunden und 40 Minuten à CHF 230.00 pro Stunde geltend gemacht. Dieser Aufwand scheint unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten und des Umfangs des vorliegenden Falls als zu hoch. Das Kantonsgericht erachtet für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerde einen Aufwand von 5 Stunden und 30 Minuten sowie jeweils 45 Minuten für das Verfassen der Replik und die Korrespondenz bzw. Besprechungen mit seinem Klienten als angemessen. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von 7 Stunden à CHF 230.00 pro Stunde zuzüglich Auslagen von CHF 69.00 und 7.7 % Mehrwertsteuer von CHF 129.30, mithin ein Betrag von CHF 1‘808.30 zuzusprechen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, in Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Juni 2018 teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 und Auslagen von pauschal CHF 100.00, insgesamt somit CHF 1‘100.00, gehen zu Lasten des Staates. Dem Privatverteidiger, Advokat Gabriel Giess, wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘679.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (= CHF 129.30), somit insgesamt CHF 1‘808.30, ausgerichtet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V. Cédric Saladin