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470 2016 297

Basel-Landschaft · 2017-02-21 · Deutsch BL

Verfahrenseinstellung

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO).

E. 2 Der Privatkläger verlangt demgegenüber mit seiner Beschwerde, dass weitere Untersuchungshandlungen durchgeführt werden. Er macht geltend, dass im Rahmen des Scheidungs-Abänderungsverfahrens vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West von der Beschuldigten Kontoauszüge eingereicht worden seien, aus denen auf weitere Konten geschlossen werden könne. Es treffe zwar zu, dass die meisten Konten bereits bei Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung bekannt gewesen seien. In Bezug auf das Konto bei der „C. “ gebe es aber immer noch erhebliche Widersprüche. Es bestehe daher nach wie vor der Verdacht, dass die Beschuldigte bei der Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung nicht sämtliche Vermögenswerte angegeben habe. Nach Ansicht des Privatklägers hätte die Staatsanwaltschaft von der Beschuldigten die Einreichung der detaillierten Bankbelege verlangen oder diese direkt bei der Bank einholen müssen. Mit Bezug auf die Voraussetzung der Arglist weist der Privatkläger sodann darauf hin, dass auch eine einfache Lüge arglistig sei, wenn der Täter aufgrund besond erer Umstände damit rechne, dass das Opfer von einer Überprüfung absehen werde. Wenn festgestellt werde, dass die Beschuldigte im Scheidungsverfahren nicht sämtliche Vermögenswerte offengelegt habe, müsse dies vorliegend bejaht werden. In der Scheidungsvereinbarung hätten die Parteien nämlich erklärt, dass sie sich gegenseitig vollumfänglich über ihre Vermögensve rhältnisse informiert hätten. Er habe daher davon ausgehen dürfen, dass dies auch tatsächlich zutreffe. Wenn sich nun aber herausstelle, dass dem nicht so sei, müsse ein derartiges Verha lten als arglistig qualifiziert werden. 3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Erscheint ein Gerichtsverfahren aus anderen Gründen als aussichtslos, ist dieses einzustellen. Im Übrigen verstehen sich die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a - d StPO als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens ( Rolf Grädel / Matthias Heiniger , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 5 f.). 3.2 Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist dann zu verfügen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn also der im Vorverfahren ursprünglich noch vorhandene Anfangsverdacht sich nicht in einem Mass festigen lässt, dass eine Anklage gerechtfertigt wäre. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft in Zurückhaltung zu üben bei der Frage, ob ein solcher erhärteter Tatverdacht besteht. Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zu überweisen. Bei der Frage der Überweisung des Verfahrens an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Eine Einstellung ist demzufolge dann vorzunehmen, wenn sich der Tatverdacht während des Vorverfahrens nicht derart verdichtet, dass bei erfolgter Anklage mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden kann, mit andern Worten mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist ( Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1251; Jürg Sollberger , in: Peter Goldschmid / Thomas Maurer / Jürg Sollberger , Kommentierte Text- ausgabe zur StPO, 2008, S. 309). Es ist somit zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das wegen Betrugs gegen die Beschuldigte eröffnete Strafverfahren zu Recht eingestellt hat. 4.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Der objektive Betrugstatbestand erfasst nicht jede Täuschung, nicht jede List, sondern nur Arglist. In dieser Einschränkung kommt die Opferselbstverantwortung zum Ausdruck. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll strafrechtlich nicht geschützt werden, wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können. Der Täter muss das Opfer also arglistig irreführen. Arglist ist dann gegeben, wenn sich der Täter zur Täuschung eines anderen entweder besonderer Machenschaften bedient, indem er z.B. ein ganzes Lügengebäude errichtet ( manoevres frauduleuses; mise en scène ) oder wenn er blosse falsche Angaben macht, deren Überprüfung jedoch nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde ( Günter Stratenwerth / Guido Jenny / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 15 N 17 ff.; Gunther Arzt , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 146 N 56 und 68; vgl. auch BGE 128 IV 18 ff.; 126 IV 165 ff.; 122 IV 246 ff.; 119 IV 28 ff.). Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten sodann Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Diesen Sachverhalt erfüllt insbesondere das Vorlegen rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege oder die Verwendung fingierter Dokumente (BGE 122 IV 197 ff.; BGE 120 IV 186 ff.). Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung. Sie zeichnen sich durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität aus (BGE 122 IV 197 ff.). 4.2 Das vom Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung geforderte Mindestmass an Aufmerksamkeit bedeutet nicht, dass der Tatbestand des Betrugs nur dann erfüllt ist, wenn das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGer 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.1.2; vgl. auch BGE 128 IV 18 ff.; 126 IV 165 ff.; 122 IV 146 ff.). Nach dem Grundgedanken der Opfermitverantwortung ist bei der Prüfung der Arglist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt (BGE 128 IV 18 ff.; 126 IV 165 ff.). So liegt etwa Arglist vor, wenn die Möglichkeit, durch geeignete Rückfragen Klarheit zu schaffen, an sich besteht, das Opfer aber davon nicht Gebrauch macht, weil es unerfahren ist, sich rechtlich und tatsächlich nicht auskennt und dem Täter vertraut (BGE 120 IV 186 ff.). Der Gedanke der Opfermitverantwortung hat nicht in jedem Fall, in welchem sich das Handeln des Opfers durch ein erhebliches Mass an Naivität auszeichnet, zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht. Denn das Strafrecht schützt auch unerfahrene, vertrauensselige oder von Gewinnaussichten motivierte Personen vor betrügerischen Machenschaften (BGer 6S.116/2004 vom 7. Juli 2004 E. 2.4.2 und BGer 6P.172/2000 vom 14. Mai 2001 E. 8). Das täterschaftliche Verhalten ist nach der Praxis des Bundesgerichts dann nicht arglistig, wenn sich sagen lässt, der Getäuschte «hätte sich im konkreten Zusammenhang ohne weiteres selber schützen können» (BGE 119 IV 288 ff.) oder wenn er «die Augen nicht offen behält, wo es ihm zugemutet werden kann» (BGE 72 IV 128 ff.). 5.1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es nur noch um das Konto bei der „C. “ bzw. darum, ob der Privatkläger anlässlich der Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung davon Kenntnis hatte oder ob ihm dieses durch die Beschuldigte arglistig verschwiegen worden war. Es gibt in den Akten einige Hinweise dafür, dass dem Privatkläger das besagte Konto damals bekannt war. Aus den von der Staatsanwaltschaft mit ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2016 im Beschwerdeverfahren eingereichten Bankauszügen der „C. “ ergibt sich nämlich zunächst, dass der Privatkläger selber als Inhaber resp. als "Titular" des Kontos aufgeführt wird. Gemäss Angaben der Beschuldigten in der Einvernahme vom 28. Oktober 2015 hat der Privatkläger sodann eine Zeitlang die Unterhaltszahlungen auf dieses Konto überwiesen (act. 203 RN 202 ff.). Das Konto sei ursprünglich beim Kauf des Hauses in E. eröffnet und für die Spesen, die im Zusammenhang mit dieser Liegenschaft entstanden seien, verwendet worden (act. 203 RN 211 ff.). Diese Depositionen werden durch die Angaben auf den Kontenau szügen bestätigt. Dort ist zum einen von der "Asociacion Propietarios D. " sowie von einer "Cuota Mensual Asociacion" die Rede. Ausserdem wird immer die Adresse der ehemals gemeinsamen Liegenschaft "D. " erwähnt. 5.2 Selbst wenn der Privatkläger aber tatsächlich keine Kenntnis vom fraglichen Konto gehabt hätte, wäre der Tatbestand des Betrugs vorliegend trotzdem offensichtlich nicht erfüllt. Es ist nämlich aus den nachfolgenden Gründen keine Arglist ersichtlich: Der Privatkläger wurde im Verlaufe des Strafverfahrens, das auf seine Strafanzeige vom 25. Februar 2014 hin eingeleitet worden war, am 7. April 2014 zu seiner Scheidung resp. den damaligen Ereignissen befragt. In dieser Einvernahme gab der Privatkläger zu Protokoll, dass er ab Mai 1999 bis zur Scheidung, die am 19. Januar 2011 erfolgt sei, der Beschuldigten monatlich Fr. 10'000.--, also insgesamt Fr. 1.3 Mio, überwiesen habe. Die Gütertrennung sei am 11. Juni 2010 erfolgt und die Beschu ldigte habe damals ein Vermögen von Fr. 30'000.-- deklariert. Er habe dies damals schon ziemlich komisch gefunden, habe aber keine Handhabe gehabt, um diese Angaben zu widerlegen. Er habe auch gewusst, dass die Beschuldigte fähig gewesen sei, Geld verschwinden zu lassen, habe dies aber nicht beweisen können (act. 155 RN 51 ff.). Auf die konkrete Frage, ob er bei der Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung im August 2010 die Vermögensdeklaration seiner Ehefrau hinterfragt habe, bejahte der Privatkläger dies (act. 161 RN 223 ff.) und auf die Frage, was passiert wäre, wenn er damals die Vereinbarung nicht unterschrieben hätte, gab der Privatkläger folgende Antwort: "Das waren damals schon mehr als 10 Jahre und ich wollte das irgendwie zu Ende bringen. Dann hätte ich irgendwie weiter machen müssen und hätte keine Argumentation gehabt. Also musste ich diese Kröte schlucken. ..." (act. 163 RN 233 ff.). Schliesslich führte er mit Bezug auf seinen Strafantrag selber Folgendes aus: "Ich habe das Gefühl, dass ich mich mit diesem Strafantrag etwas aus dem Fenster heraus lehne, aber ich habe keine andere Möglichkeit an die Daten heran zu kommen." (act. 163 RN 257 ff.). 5.3 Der Privatkläger hatte also bereits bei der Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung im August 2010 den konkreten Verdacht, dass die Beschuldigte ihre Vermögenssituation nicht restlos offengelegt hatte. Trotzdem unterschrieb er die Vereinbarung, um, wie er in der Einvernahme vom 7. April 2014 selber sagte, die Sache zu beenden. Von einem Irrtum über die Sachlage resp. von einer Täuschung seitens der Beschuldigten kann unter diesen Umständen klarerweise keine Rede sein. Daran vermag auch die vom Privatkläger erwähnte Klausel in der Scheidungsvereinbarung, wonach die Parteien bestätigten, dass sie sich gegenseitig vollumfänglich über ihre Vermögensverhältnisse informiert hätten (Ziffer 4 der Scheidungsvereinbarung vom X. ), nichts zu ändern. Der Privatkläger hätte aufgrund seines Verdachts nämlich bereits vor der Unterzeichnung der Konvention ohne weiteres auf eine vollständige Offenlegung der Finanzen seiner damaligen Ehefrau bestehen können. Mit der Unterzeichnung derselben erklärten die Parteien überdies, dass sie nach dem Vollzug der vereinbarten Vermögensaufteilung per Saldo aller güterrechtlichen Ansprüche auseinandergesetzt seien und keiner vom anderen unter diesem Titel noch etwas zu fordern habe (Ziffer 7 der Scheidungsvereinbarung vom X. ). Der Privatkläger erklärte sich mithin aus freien Stücken und trotz seiner Bedenken bezüglich der Angaben seiner damaligen Ehefrau hinsichtlich ihrer finanziellen Verhältnisse mit dieser endgültigen güterrechtlichen Auseinandersetzung einverstanden. Er wurde also keineswegs in arglistiger Weise dazu gebracht, die Scheidungsvereinbarung zu unterzeichnen. Das auf die Strafanzeige des Privatklägers wegen Betrugs hin eröffnete Strafverfahren wurde zu Recht eingestellt. Wie bereits die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2016 festhält, kann im vorliegenden Fall der Verdacht, dass der Privatkläger das Strafverfahren und nunmehr auch seine Beschwerde gegen die Einstellung desselben bloss zwecks Beschaffung von Beweisen für das zivilrechtliche Scheidungs-Abänderungsverfahren anstrengte, nicht von der Hand gewiesen werden. Der Privatkläger räumt dies - wie oben unter Ziffer 5.2 erwähnt - in der Einvernahme vom 7. April 2014 sogar selber ein. Ein Strafverfahren darf indes nicht dazu instrumentalisiert werden, um im Hinblick auf einen zivilrechtlichen Prozess eine bessere Ausgangsposition zu erwirken und sich z.B. Unterlagen, die im privatrechtlichen Ve r-fahren von Bedeutung sein könnten, zu beschaffen. Die Beschwerde des Privatklägers ist daher folgerichtig abzuweisen. III. Kosten Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des unterliegenden Privatklägers. Die Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf Fr. 750.-- festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 50.--, welche ebenfalls durch den Privatkläger resp. den Beschwerdeführer zu tragen sind. Die vom Beschwerdeführer im kantonsgerichtlichen Verfahren erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- wird entsprechend angerechnet. Dem unterliegenden Beschwerdeführer wird folglich auch keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 28. November 2016 wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 750.-- und Auslagen von Fr. 50.--, total Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 500.-- wird entsprechend angerechnet.
  3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Nicole Schneider
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.02.2017 470 2016 297 (470 16 297)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. Februar 2017 (470 16 297) Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider Parteien A. , vertreten durch Advokatin Claudia Stehli, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B. , vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Lorenz Altenbach, Nepomukplatz 3, 4143 Dornach, Beschuldigte Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 15. November 2016 A. Am 15. November 2016 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Strafverfahren gegen B. wegen Betrugs folgende Verfügung: „1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt.

2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

4. Über die Ansprüche der beschuldigten Person auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 StPO wird in einer separaten Verfügung entschieden.“ Die Begründung für diese Verfügung sowie der nachfolgend erwähnten Eingaben wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen dargelegt. B. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Privatkläger mit Eingabe vom 28. November 2014 (recte 2016) Beschwerde mit nachfolgenden Rechtsbegehren: „1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Verfahren MU1 14 793 aufzuheben und es sei das Strafverfahren fortzuführen.

2. Unter o/e Kostenfolge.“ C. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte verzichtete - wie in der kantonsgerichtlichen Schlussverfügung vom 14. Dezember 2016 festgestellt wurde - auf die Einreichung einer fakultativen Stellungnahme. Erwägungen I. Formelles 1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). 2. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2016 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Sie wurde dem Beschwerdeführer am 17. November 2016 zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist endete gestützt auf Art. 90 Abs. 2 StPO am Montag, 28. November 2016. Die Beschwerdefrist wurde demnach mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. November 2016, die auch gleichentags bei der Post zum Versand aufgegeben wurde, gewahrt. Mit seiner Strafanzeige vom 25. Februar 2014 konstituierte sich der Beschwe rdeführer im vorliegenden Strafverfahren als Privatkläger (act. 129 ff.). Er ist daher durch die angefochtene Verfügung offensichtlich beschwert und mithin zur Beschwerde berechtigt. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) ebenfalls gegeben. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. II. Materielles 1. Mit Strafanzeige vom 25. Februar 2014 und ergänzendem Schreiben vom 30. Juni 2015 machte der Privatkläger geltend, dass die Beschuldigte, seine frühere Ehefrau, eine Vielzahl von Bankkonten verschwiegen und ihn durch die falsche Behauptung, sämtliche Vermögenswerte offen gelegt zu haben, arglistig getäuscht und so anlässlich der Unterzeichnung der Scheidungskonvention vom X. dazu bewogen habe, zu hohe Unterhaltsleistungen zu bezahlen. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte, das sie dann mit Verfügung vom 15. November 2016 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO wieder einstellte. Zur Begründung hielt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen fest, es habe sich nach diversen Abklärungen gezeigt, dass der Privatkläger über die von ihm als unbekannt bezeichneten Konten bei Unterzeichnung der Scheidungskonvention entweder Bescheid gewusst bzw. dass es sich um von der güterrechtlichen Auseinandersetzung ausgeschlossene Geschäftskonten gehandelt habe oder dass sie erst nach der Scheidung eröffnet worden und damit bei Unterzeichnung der Scheidungskonvention vom X. irrelevant gewesen seien. Nur bei einem Konto der „C. “ mit der Nr. Y. sei unklar, ob der Privatkläger davon Kenntnis gehabt habe. Im Rahmen des Strafverfahrens seien beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die Verfahrensakten betreffend die Abänderung des Ehescheidungsurteils des Bezirksgerichts Arlesheim vom 10. Januar 2011 eingeholt worden. Bei der Sichtung derselben habe sich dann gezeigt, dass der Privatkläger bereits anlässlich der Audienz vom 30. Oktober 2009 von seiner Ehefrau resp. der heutigen Beschuldigten die Herausgabe von Unterlagen betreffend ihre Finanzen verlangt habe und mithin die Offenlegung der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten bereits damals, also noch vor der Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung, Thema gewesen sei. Nichtsdestotrotz habe der Privatkläger ca. 10 Monate später, nämlich am X. , die Scheidungsvereinbarung unterzeichnet. Angesichts seiner vorbestehenden Zweifel sei eine arglistige Täuschung des Privatklägers nicht ersichtlich. Er habe sich auch nicht in einer Zwangssituation befunden, sondern die Scheidungsvereinbarung vielmehr unterzeichnet, um die Sache zu Ende zu bringen. Dies sei verständlich, vermöge aber keine Arglist zu begründen. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft habe sich daher kein konkreter Tatverdacht gegen die Beschuldigte erhärten können, weshalb das Strafverfahren einzustellen sei. 2. Der Privatkläger verlangt demgegenüber mit seiner Beschwerde, dass weitere Untersuchungshandlungen durchgeführt werden. Er macht geltend, dass im Rahmen des Scheidungs-Abänderungsverfahrens vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West von der Beschuldigten Kontoauszüge eingereicht worden seien, aus denen auf weitere Konten geschlossen werden könne. Es treffe zwar zu, dass die meisten Konten bereits bei Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung bekannt gewesen seien. In Bezug auf das Konto bei der „C. “ gebe es aber immer noch erhebliche Widersprüche. Es bestehe daher nach wie vor der Verdacht, dass die Beschuldigte bei der Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung nicht sämtliche Vermögenswerte angegeben habe. Nach Ansicht des Privatklägers hätte die Staatsanwaltschaft von der Beschuldigten die Einreichung der detaillierten Bankbelege verlangen oder diese direkt bei der Bank einholen müssen. Mit Bezug auf die Voraussetzung der Arglist weist der Privatkläger sodann darauf hin, dass auch eine einfache Lüge arglistig sei, wenn der Täter aufgrund besond erer Umstände damit rechne, dass das Opfer von einer Überprüfung absehen werde. Wenn festgestellt werde, dass die Beschuldigte im Scheidungsverfahren nicht sämtliche Vermögenswerte offengelegt habe, müsse dies vorliegend bejaht werden. In der Scheidungsvereinbarung hätten die Parteien nämlich erklärt, dass sie sich gegenseitig vollumfänglich über ihre Vermögensve rhältnisse informiert hätten. Er habe daher davon ausgehen dürfen, dass dies auch tatsächlich zutreffe. Wenn sich nun aber herausstelle, dass dem nicht so sei, müsse ein derartiges Verha lten als arglistig qualifiziert werden. 3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Erscheint ein Gerichtsverfahren aus anderen Gründen als aussichtslos, ist dieses einzustellen. Im Übrigen verstehen sich die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a - d StPO als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens ( Rolf Grädel / Matthias Heiniger , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 5 f.). 3.2 Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist dann zu verfügen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn also der im Vorverfahren ursprünglich noch vorhandene Anfangsverdacht sich nicht in einem Mass festigen lässt, dass eine Anklage gerechtfertigt wäre. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft in Zurückhaltung zu üben bei der Frage, ob ein solcher erhärteter Tatverdacht besteht. Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zu überweisen. Bei der Frage der Überweisung des Verfahrens an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Eine Einstellung ist demzufolge dann vorzunehmen, wenn sich der Tatverdacht während des Vorverfahrens nicht derart verdichtet, dass bei erfolgter Anklage mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden kann, mit andern Worten mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist ( Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1251; Jürg Sollberger , in: Peter Goldschmid / Thomas Maurer / Jürg Sollberger , Kommentierte Text- ausgabe zur StPO, 2008, S. 309). Es ist somit zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das wegen Betrugs gegen die Beschuldigte eröffnete Strafverfahren zu Recht eingestellt hat. 4.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Der objektive Betrugstatbestand erfasst nicht jede Täuschung, nicht jede List, sondern nur Arglist. In dieser Einschränkung kommt die Opferselbstverantwortung zum Ausdruck. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll strafrechtlich nicht geschützt werden, wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können. Der Täter muss das Opfer also arglistig irreführen. Arglist ist dann gegeben, wenn sich der Täter zur Täuschung eines anderen entweder besonderer Machenschaften bedient, indem er z.B. ein ganzes Lügengebäude errichtet ( manoevres frauduleuses; mise en scène ) oder wenn er blosse falsche Angaben macht, deren Überprüfung jedoch nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde ( Günter Stratenwerth / Guido Jenny / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 15 N 17 ff.; Gunther Arzt , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 146 N 56 und 68; vgl. auch BGE 128 IV 18 ff.; 126 IV 165 ff.; 122 IV 246 ff.; 119 IV 28 ff.). Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten sodann Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Diesen Sachverhalt erfüllt insbesondere das Vorlegen rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege oder die Verwendung fingierter Dokumente (BGE 122 IV 197 ff.; BGE 120 IV 186 ff.). Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung. Sie zeichnen sich durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität aus (BGE 122 IV 197 ff.). 4.2 Das vom Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung geforderte Mindestmass an Aufmerksamkeit bedeutet nicht, dass der Tatbestand des Betrugs nur dann erfüllt ist, wenn das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGer 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.1.2; vgl. auch BGE 128 IV 18 ff.; 126 IV 165 ff.; 122 IV 146 ff.). Nach dem Grundgedanken der Opfermitverantwortung ist bei der Prüfung der Arglist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt (BGE 128 IV 18 ff.; 126 IV 165 ff.). So liegt etwa Arglist vor, wenn die Möglichkeit, durch geeignete Rückfragen Klarheit zu schaffen, an sich besteht, das Opfer aber davon nicht Gebrauch macht, weil es unerfahren ist, sich rechtlich und tatsächlich nicht auskennt und dem Täter vertraut (BGE 120 IV 186 ff.). Der Gedanke der Opfermitverantwortung hat nicht in jedem Fall, in welchem sich das Handeln des Opfers durch ein erhebliches Mass an Naivität auszeichnet, zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht. Denn das Strafrecht schützt auch unerfahrene, vertrauensselige oder von Gewinnaussichten motivierte Personen vor betrügerischen Machenschaften (BGer 6S.116/2004 vom 7. Juli 2004 E. 2.4.2 und BGer 6P.172/2000 vom 14. Mai 2001 E. 8). Das täterschaftliche Verhalten ist nach der Praxis des Bundesgerichts dann nicht arglistig, wenn sich sagen lässt, der Getäuschte «hätte sich im konkreten Zusammenhang ohne weiteres selber schützen können» (BGE 119 IV 288 ff.) oder wenn er «die Augen nicht offen behält, wo es ihm zugemutet werden kann» (BGE 72 IV 128 ff.). 5.1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es nur noch um das Konto bei der „C. “ bzw. darum, ob der Privatkläger anlässlich der Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung davon Kenntnis hatte oder ob ihm dieses durch die Beschuldigte arglistig verschwiegen worden war. Es gibt in den Akten einige Hinweise dafür, dass dem Privatkläger das besagte Konto damals bekannt war. Aus den von der Staatsanwaltschaft mit ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2016 im Beschwerdeverfahren eingereichten Bankauszügen der „C. “ ergibt sich nämlich zunächst, dass der Privatkläger selber als Inhaber resp. als "Titular" des Kontos aufgeführt wird. Gemäss Angaben der Beschuldigten in der Einvernahme vom 28. Oktober 2015 hat der Privatkläger sodann eine Zeitlang die Unterhaltszahlungen auf dieses Konto überwiesen (act. 203 RN 202 ff.). Das Konto sei ursprünglich beim Kauf des Hauses in E. eröffnet und für die Spesen, die im Zusammenhang mit dieser Liegenschaft entstanden seien, verwendet worden (act. 203 RN 211 ff.). Diese Depositionen werden durch die Angaben auf den Kontenau szügen bestätigt. Dort ist zum einen von der "Asociacion Propietarios D. " sowie von einer "Cuota Mensual Asociacion" die Rede. Ausserdem wird immer die Adresse der ehemals gemeinsamen Liegenschaft "D. " erwähnt. 5.2 Selbst wenn der Privatkläger aber tatsächlich keine Kenntnis vom fraglichen Konto gehabt hätte, wäre der Tatbestand des Betrugs vorliegend trotzdem offensichtlich nicht erfüllt. Es ist nämlich aus den nachfolgenden Gründen keine Arglist ersichtlich: Der Privatkläger wurde im Verlaufe des Strafverfahrens, das auf seine Strafanzeige vom 25. Februar 2014 hin eingeleitet worden war, am 7. April 2014 zu seiner Scheidung resp. den damaligen Ereignissen befragt. In dieser Einvernahme gab der Privatkläger zu Protokoll, dass er ab Mai 1999 bis zur Scheidung, die am 19. Januar 2011 erfolgt sei, der Beschuldigten monatlich Fr. 10'000.--, also insgesamt Fr. 1.3 Mio, überwiesen habe. Die Gütertrennung sei am 11. Juni 2010 erfolgt und die Beschu ldigte habe damals ein Vermögen von Fr. 30'000.-- deklariert. Er habe dies damals schon ziemlich komisch gefunden, habe aber keine Handhabe gehabt, um diese Angaben zu widerlegen. Er habe auch gewusst, dass die Beschuldigte fähig gewesen sei, Geld verschwinden zu lassen, habe dies aber nicht beweisen können (act. 155 RN 51 ff.). Auf die konkrete Frage, ob er bei der Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung im August 2010 die Vermögensdeklaration seiner Ehefrau hinterfragt habe, bejahte der Privatkläger dies (act. 161 RN 223 ff.) und auf die Frage, was passiert wäre, wenn er damals die Vereinbarung nicht unterschrieben hätte, gab der Privatkläger folgende Antwort: "Das waren damals schon mehr als 10 Jahre und ich wollte das irgendwie zu Ende bringen. Dann hätte ich irgendwie weiter machen müssen und hätte keine Argumentation gehabt. Also musste ich diese Kröte schlucken. ..." (act. 163 RN 233 ff.). Schliesslich führte er mit Bezug auf seinen Strafantrag selber Folgendes aus: "Ich habe das Gefühl, dass ich mich mit diesem Strafantrag etwas aus dem Fenster heraus lehne, aber ich habe keine andere Möglichkeit an die Daten heran zu kommen." (act. 163 RN 257 ff.). 5.3 Der Privatkläger hatte also bereits bei der Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung im August 2010 den konkreten Verdacht, dass die Beschuldigte ihre Vermögenssituation nicht restlos offengelegt hatte. Trotzdem unterschrieb er die Vereinbarung, um, wie er in der Einvernahme vom 7. April 2014 selber sagte, die Sache zu beenden. Von einem Irrtum über die Sachlage resp. von einer Täuschung seitens der Beschuldigten kann unter diesen Umständen klarerweise keine Rede sein. Daran vermag auch die vom Privatkläger erwähnte Klausel in der Scheidungsvereinbarung, wonach die Parteien bestätigten, dass sie sich gegenseitig vollumfänglich über ihre Vermögensverhältnisse informiert hätten (Ziffer 4 der Scheidungsvereinbarung vom X. ), nichts zu ändern. Der Privatkläger hätte aufgrund seines Verdachts nämlich bereits vor der Unterzeichnung der Konvention ohne weiteres auf eine vollständige Offenlegung der Finanzen seiner damaligen Ehefrau bestehen können. Mit der Unterzeichnung derselben erklärten die Parteien überdies, dass sie nach dem Vollzug der vereinbarten Vermögensaufteilung per Saldo aller güterrechtlichen Ansprüche auseinandergesetzt seien und keiner vom anderen unter diesem Titel noch etwas zu fordern habe (Ziffer 7 der Scheidungsvereinbarung vom X. ). Der Privatkläger erklärte sich mithin aus freien Stücken und trotz seiner Bedenken bezüglich der Angaben seiner damaligen Ehefrau hinsichtlich ihrer finanziellen Verhältnisse mit dieser endgültigen güterrechtlichen Auseinandersetzung einverstanden. Er wurde also keineswegs in arglistiger Weise dazu gebracht, die Scheidungsvereinbarung zu unterzeichnen. Das auf die Strafanzeige des Privatklägers wegen Betrugs hin eröffnete Strafverfahren wurde zu Recht eingestellt. Wie bereits die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2016 festhält, kann im vorliegenden Fall der Verdacht, dass der Privatkläger das Strafverfahren und nunmehr auch seine Beschwerde gegen die Einstellung desselben bloss zwecks Beschaffung von Beweisen für das zivilrechtliche Scheidungs-Abänderungsverfahren anstrengte, nicht von der Hand gewiesen werden. Der Privatkläger räumt dies - wie oben unter Ziffer 5.2 erwähnt - in der Einvernahme vom 7. April 2014 sogar selber ein. Ein Strafverfahren darf indes nicht dazu instrumentalisiert werden, um im Hinblick auf einen zivilrechtlichen Prozess eine bessere Ausgangsposition zu erwirken und sich z.B. Unterlagen, die im privatrechtlichen Ve r-fahren von Bedeutung sein könnten, zu beschaffen. Die Beschwerde des Privatklägers ist daher folgerichtig abzuweisen. III. Kosten Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des unterliegenden Privatklägers. Die Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf Fr. 750.-- festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 50.--, welche ebenfalls durch den Privatkläger resp. den Beschwerdeführer zu tragen sind. Die vom Beschwerdeführer im kantonsgerichtlichen Verfahren erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- wird entsprechend angerechnet. Dem unterliegenden Beschwerdeführer wird folglich auch keine Parteientschädigung ausgerichtet. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde vom 28. November 2016 wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 750.-- und Auslagen von Fr. 50.--, total Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 500.-- wird entsprechend angerechnet. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Nicole Schneider