Verfahrenseinstellung (Neubeurteilung 470 17 251)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'100.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 100.00) zu Lasten der Beschwerdeführer in solidarischer Verbindung, wobei die von ihnen erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.00 an die Verfahrenskosten angerechnet wird. In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass die Beschwerdeführer ihren Rechtsvertreter selbst zu bezahlen und des Weiteren der Beschuldigten in solidarischer Verbindung eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 432.00 (CHF 400.00 pauschaler Aufwand inklusive Auslagen und CHF 32.00 Mehrwertsteuer) auszurichten haben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'100.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 100.00) gehen zu Lasten der Beschwerdeführer in solidarischer Verbindung. Die von den Beschwerdeführern erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.00 wird an die von ihnen zu bezahlenden Verfahrenskosten angerechnet.
- Die Beschwerdeführer werden in solidarischer Verbindung verurteilt, der Beschuldigten eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 432.00 (inklusive Auslagen und CHF 32.00 Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.07.2019 470 19 98
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Juli 2019 (470 19 98) Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien A.____, vertreten durch Advokat Christian Kummerer, Aeschengraben 13, Postfach 349, 4010 Basel, Beschwerdeführer B.____ , vertreten durch Advokat Christian Kummerer, Aeschengraben 13, Postfach 349, 4010 Basel, Beschwerdeführerin gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin C.____ , vertreten durch Advokatin Véronique Bron, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach, Beschuldigte Gegenstand Verfahrenseinstellung (Neubeurteilung 470 17 251) (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 14. November 2017) A.a Im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits reichten A.____ und B.____ am 1. April 2014 eine Strafanzeige gegen D.____ und C.____ ein betreffend die Straftatbestände der Verleumdung, der Sachbeschädigung und der Nötigung (Verfahrens-Nr. MU1 14 1935 und MU1 14 1936). Ferner erstatteten A.____ und B.____ am 17. November 2014 ein weiteres Mal Anzeige gegen D.____ und C.____, weil diese mehrfach ohne Einwilligung Fotografien und Videoaufzeichnungen von den Anzeigestellern ausgefertigt haben sollen (Verfahrens-Nr. MU1 14 3988 und MU1 14 3989). Nach erfolgter Strafuntersuchung erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, betreffend C.____ in Bezug auf die Straftatbestände der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung, der Verleumdung, der Nötigung, der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, des mehrfachen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche sowie des mehrfachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen mit Datum vom 14. November 2017 eine Einstellungsverfügung (Verfahrens-Nr. MU1 14 1936 und MU1 14 3988), in welcher sie unter anderem Folgendes festhielt: "1. Die Strafverfahren werden in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. d StPO eingestellt.
2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die Kosten bezüglich des Verfahrens MU1 14 1936 gehen zu Lasten des Staates.
4. Die Kosten bezüglich des Verfahrens MU1 14 3988 (291 Aktenseiten) bestehend aus • Kosten Polizei CHF 1'025.00 • Kosten Staatsanwaltschaft CHF 1'224.00 • Gebühr Einstellungsverfügung (inkl. Porto) CHF 200.00 in der Höhe von insgesamt CHF 2'449.00 gehen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO zu Lasten der beschuldigten Person.
5. (…)
6. (…)
7. (…)." A.b Ebenso erliess die Staatsanwaltschaft betreffend D.____ in Bezug auf die Straftatbestände der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung, der Verleumdung, der Nötigung, der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, des mehrfachen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche sowie des mehrfachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen mit Datum vom 14. November 2017 eine Einstellungsverfügung (Verfahrens-Nr. MU1 14 1935 und MU1 14 3989) und erkannte dabei unter anderem Folgendes: "1. Die Strafverfahren werden in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b und lit. d StPO eingestellt.
2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens MU1 14 1935 gehen zu Lasten des Staates.
4. Die Kosten bezüglich des Verfahrens MU1 14 3989 bestehend aus • Kosten Polizei CHF 1'025.00 • Kosten Staatsanwaltschaft CHF 1'040.00 • Gebühr Einstellungsverfügung (inkl. Porto) CHF 200.00 in der Höhe von insgesamt CHF 2'265.00 gehen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO zu Lasten der beschuldigten Person.
5. (…)
6. (…)
7. (…)." Auf die jeweilige Begründung dieser Einstellungsverfügungen sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien und der Beschlüsse bzw. Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, sowie des Bundesgerichts wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen die genannten Einstellungsverfügungen vom 14. November 2017 erhoben A.____ und B.____ mit Eingabe vom 27. November 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht und begehrten dabei, es seien die angefochtenen Verfügungen unter o/e Kostenfolge aufzuheben, und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafverfahren gegen D.____ und C.____ weiterzuführen. Demgegenüber beantragten sowohl die Staatsanwaltschaft mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2017 als auch die Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 14. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde und die Auferlegung der Kosten zu Lasten der Beschwerdeführer. C. Mit Beschlüssen des Kantonsgerichts vom 20. Februar 2018 wurde die entsprechende Beschwerde sowohl im Hinblick auf D.____ (Verfahrens-Nr. 470 17 250) als auch hinsichtlich C.____ (Verfahrens-Nr. 470 17 251) abgewiesen. Ausserdem wurden die ordentlichen Kosten der beiden Beschwerdeverfahren in der Höhe von jeweils CHF 1'100.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 100.00) den beiden Beschwerdeführern in solidarischer Verbindung auferlegt und mit der von diesen erbrachten Sicherheitsleistung von CHF 500.00 verrechnet. Sodann wurden die beiden Beschwerdeführer in solidarischer Verbindung verurteilt, den Beschwerdegegnern in Bezug auf deren Verteidigungskosten im jeweiligen Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 432.00 (inklusive Auslagen und 8% Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 32.00) zu bezahlen. D. Gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts vom 20. Februar 2018 erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2018 Beschwerde ans Bundesgericht und beantragten dabei, es seien die angefochtenen Beschlüsse und somit auch die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 14. November 2017 aufzuheben, und es sei diese anzuweisen, die Strafverfahren gegen D.____ und C.____ weiterzuführen; dies unter o/e Kostenfolge, d.h. unter Auferlegung der Verfahrens-, Anwalts- und Gerichtskosten an die Beschwerdegegner. E. Mit Urteil des Bundesgerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 3. April 2019 wurde erkannt, dass die Verfahren 6B_520/2018 (betreffend D.____) und 6B_521/2018 (betreffend C.____) vereinigt werden (Ziff. 1). Die Beschwerde im Verfahren 6B_520/2018 wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Ziff. 2). Demgegenüber wurde die Beschwerde im Verfahren 6B_521/2018 teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war, und der Beschluss des Kantonsgerichts vom 20. Februar 2018 in Sachen 470 17 251 (betreffend C.____) wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Ziff. 3). Des Weiteren wurden A.____ und B.____ Gerichtskosten von CHF 2'500.00 (Ziff. 4) sowie C.____ solche in der Höhe von CHF 250.00 auferlegt (Ziff. 5). Ferner wurden A.____ und B.____ dazu verurteilt, C.____ und D.____ eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 zu bezahlen (Ziff. 6). Auf der anderen Seite wurden C.____ und der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, A.____ eine Parteientschädigung von je CHF 250.00 zu bezahlen (Ziff. 7). F. In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils wurden die Parteien mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 10. April 2019 aufgefordert, begründete Anträge für das weitere Verfahren zu stellen. In diesem Zusammenhang beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2019, es sei die Beschwerde abzuweisen, und es seien die Kosten des Verfahrens der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen. Auf der anderen Seite begehrte der Beschwerdeführer, es sei die Beschwerde von A.____ gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom 14. November 2017 teilweise gutzuheissen und diese demnach anzuweisen, das Strafverfahren gegen C.____ wegen Verleumdung und falscher Anschuldigung weiterzuführen; dies unter Auferlegung der Gerichtskosten zu Lasten des Staates und unter Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung an A.____. Schliesslich wurde mit Verfügungen vom 30. April 2019 und 15. Mai 2019 festgestellt, dass C.____ keine Anträge für das weitere Verfahren gestellt hat und dass die Parteien auf die Möglichkeit zur fakultativen Stellungnahme hinsichtlich der Eingaben der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2019 und des Beschwerdeführers vom 26. April 2019 verzichtet haben. Erwägungen 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nachdem die vorstehenden Parteien bereits am ersten kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahren teilgenommen haben, und das Bundesgericht zwischenzeitlich mit Urteil vom 3. April 2019 den Beschluss des Kantonsgerichts vom 20. Februar 2018 betreffend C.____ aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückgewiesen hat, ist in casu nunmehr ohne weitere Prüfung der formellen Voraussetzungen die Beschwerde vom 27. November 2017 im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts erneut zu würdigen. 1.2 In seinem Urteil vom 3. April 2019 hat das Bundesgericht zusammenfassend erwogen, das Kantonsgericht habe in seinem Beschluss vom 20. Februar 2018 nicht erklärt, weshalb die angeblich von C.____ gegenüber A.____ begangene Verleumdung entgegen der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht am 18. März 2014, sondern bereits am 20. Oktober 2013 geschehen (und damit der am 1. April 2014 gestellte Strafantrag verspätet erfolgt) sein soll. Die Sache sei in diesem Punkt in Gutheissung der Beschwerde mangels hinreichender Begründung des angefochtenen Entscheids an das Kantonsgericht zurückzuweisen. In Bezug auf die übrigen streitbetroffenen Punkte hat das Bundesgericht hingegen entschieden, dass die Beschwerde abzuweisen sei, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung hat das Bundesgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten nicht dargelegt, inwiefern aufgrund der konkreten Umstände eine Handlungseinheit oder ein Dauerdelikt vorliegen soll. Entsprechend könne nicht gefolgert werden, dass ein Offizialdelikt vorliege oder das Verhalten der Beschuldigten als Nötigung zu qualifizieren sei. Die Rüge, es liege für den gesamten Deliktszeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 17. November 2014 ein gültiger Strafantrag oder gar ein Offizialdelikt vor, erweise sich als unbegründet. Ferner strebten die Beschwerdeführer mit den über die Frage der Gültigkeit des Strafantrags hinausgehenden Rügen im Ergebnis eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids an, ohne dabei aber auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern sich dieser auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken könne. Gestützt auf diese Erwägungen des Bundesgerichts ist materieller Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur noch die Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren MU1 14 1936 gegen C.____ auch hinsichtlich des Tatbestandes der Verleumdung zu Recht eingestellt hat. Keine erneute inhaltliche Auseinandersetzung findet hingegen statt bezüglich den übrigen in den eingestellten Strafverfahren MU1 14 1936 und MU1 14 3988 beurteilten Tatbeständen der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung, der Nötigung, der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, des mehrfachen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche sowie des mehrfachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen. Allerdings sind die diesbezüglichen - vom Bundesgericht nicht beanstandeten - Ausführungen des Kantonsgerichts formell in den vorliegenden Entscheid zu integrieren, nachdem das Bundesgericht den fraglichen Beschluss vom 20. Februar 2018 insgesamt aufgehoben hat. 2.1 Im Hinblick auf die angebliche Verleumdung führt die Staatsanwaltschaft zur Begründungen ihrer Einstellungsverfügung aus, die Beschuldigte habe am Vormittag und am Nachmittag des 18. März 2014 die Polizei verständigt und dieser gegenüber erklärt, dass der Privatkläger ihr mit einer Pistole gedroht habe und dass er den Geometer behindere. Ob der Privatkläger der Beschuldigten nun mit einer Pistole gedroht habe oder nicht, habe durch die Strafbehörden nicht geklärt werden können. Die Beschuldigte habe mehrfach angegeben, dass dies so gewesen sei, was vom Privatkläger jedoch vehement bestritten werde. Es stehe damit Aussage gegen Aussage. Aufgrund dieser Ausgangslage könne nicht geklärt werden, ob die Beschuldigte eine Verleumdung begangen habe, da die Geschehnisse vom 18. März 2014 nicht hätten restlos eruiert werden können. Angesichts der konkreten Sach- und Beweislage könne der Beschuldigten deshalb der Tatbestand der Verleumdung nicht nachgewiesen werden, weshalb das Strafverfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei. 2.2 Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Schlussfolgerung der Vor-instanz, wonach Aussage gegen Aussage stehe, womit der Sachverhalt als nicht erstellt gelten könne, möge grundsätzlich zutreffend sein. Allerdings verhalte es sich weiter so, dass in der Liegenschaft von A.____ und B.____ gestützt auf die Aussagen von C.____ eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei, anlässlich welcher weder eine Pistole noch eine andere Waffe aufgefunden worden sei. Demnach sei objektiviert, dass A.____ nicht im Besitze einer Waffe gewesen sei, weshalb die Verfahrenseinstellung in diesem Punkt nicht nachvollziehbar sei. 2.3 Nach Auffassung der Beschuldigten habe der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 13. Juli 2016 selber behauptet, er sei im Besitz eines Karabiners. Zudem sei er vor der Hausdurchsuchung in der Annahme gewesen, dass sich die Pistole seines Sohnes im Haus befunden habe, wie er dies in seinem Bericht vom 28. November 2015 schriftlich festgehalten habe. Gemäss diesem Bericht habe überdies der Geometer ausgesagt, der Beschwerdeführer habe die Nachbarschaft mit einer Pistole bedroht, was schliesslich Anlass zur Hausdurchsuchung gegeben habe. Da die Beschuldigte Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt habe, habe sie die Aussagen des Geometers nicht in Frage gestellt. Insofern habe sie es für glaubhaft gehalten, dass er eine Waffe zu Hause aufbewahre und gegen sie benutzen könnte, womit der Tatbestand der Verleumdung auf keinen Fall erfüllt sei. 3.1 a) Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). b) Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass hat erhärtet werden können, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft in Zurückhaltung zu üben bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht. Widersprechen sich Beweise, so ist es gemäss Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, S. 1273, nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zu überweisen. Bei der Frage der Überweisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist ( Rolf Grädel/Matthias Heiniger , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen). Nach Schmid und Jositsch ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre ( Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 5 zu Art. 319 StPO; Dieselben , in: Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 1251; jeweils mit Hinweisen). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; BGE 138 IV 186 E. 4.1). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind (BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.3), oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGer 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3; 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). c) Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Zum objektiven Tatbestand gehört, dass die Aussage unwahr sein muss; beweispflichtig sind die Strafverfolgungsbehörden. Als subjektives Tatbestandsmerkmal ist neben dem Vorsatz vorausgesetzt, dass der Täter "wider besseres Wissen" handeln muss. Dies bedeutet sicheres Wissen bezüglich der Unwahrheit der ehrenrührigen Aussage (vgl. Frank Riklin , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 4 ff. zu Art. 174 StGB, mit Hinweisen). 3.2 a) Im vorliegenden Fall steht der Vorwurf im Raum, die Beschuldigte habe den Beschwerdeführer gegenüber der Polizei zu Unrecht bezichtigt, sie mit einer Pistole bedroht zu haben. Dass sie der Polizei ein solches Szenario gemeldet hat, ist unbestritten; fraglich ist aber, ob der Vorfall so stattgefunden hat wie von ihr angegeben. Gemäss den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft ist es trotz durchgeführter Strafuntersuchung nicht möglich gewesen, zu eruieren, ob sich der geschilderte Sachverhalt zugetragen hat oder nicht, sprich, ob der Beschwerdeführer am 18. März 2014 tatsächlich die Beschuldigte mit einer Pistole bedroht hat. Während sie mehrfach behauptet, dass dies der Wahrheit entspreche, wird vom Beschwerdeführer vehement bestritten, sie mit einer Pistole bedroht zu haben. Unabhängige Zeugenaussagen oder anderweitige Beweismittel existieren offenbar nicht. Im Sinne eines Indizes ist aber immerhin auf den von A.____ zu Handen der Staatsanwaltschaft verfassten Bericht bezüglich der Streitigkeiten zwischen den Familien A.____ B.____ und C.____ D.____ vom 28. November 2015 zu verweisen, woraus sich unter Ziff. 3.2.3.2 ergibt, dass der Beschwerdeführer selbst davon ausgegangen ist, dass die Armeepistole seines Sohnes zum fraglichen Zeitpunkt im Haus gelagert gewesen ist (act. 1757). Des Weiteren hat der Beschwerdeführer anlässlich einer Einvernahme als beschuldigte Person gegenüber der Staatsanwaltschaft am 13. Juli 2016 deponiert, er würde nie eine Pistole im Haus haben, aber er besitze einen uralten Karabiner (act. 977 Zeile 143 f.). Insofern ist der Bezug zu Waffen nicht völlig aus der Luft gegriffen. Angesichts der Situation, wonach die Aussage der Beschuldigten gegen diejenige des Beschwerdeführers steht und nicht ersichtlich ist, welche weiteren sinnvollen Untersuchungshandlungen zur Verfügung stünden, um den unklaren Sachverhalt näher abzuklären, ist zu konstatieren, dass eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände als von vornherein unwahrscheinlich erscheint. Zumal gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in denjenigen Fällen auf eine Anklage verzichtet werden kann, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen des Geschädigten und des Beschuldigten keine wesentlichen objektiven Beweismittel vorhanden sind und es weder möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, noch weitere Beweisergebnisse zu erwarten sind (vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2), ist die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft in concreto nicht zu beanstanden. Gestützt auf diese Erwägungen hat die Staatsanwaltschaft somit zu Recht das Strafverfahren gegen C.____ in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. Infolgedessen ist die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 14. November 2017 im Hinblick auf die angeblich am 18. März 2014 gegenüber A.____ begangene Verleumdung in Abweisung dessen diesbezüglichen Beschwerde vom 27. November 2017 zu bestätigen. b) Wie bereits vorgängig dargelegt (oben E. 1.2) sind an vorliegender Stelle - nachdem der Beschluss des Kantonsgerichts vom 20. Februar 2018 vom Bundesgericht zwar formell aufgehoben, mit Ausnahme des vorgängig unter E. 3.2.a) geprüften Sachverhaltes aber materiell bestätigt worden ist - die diesbezüglichen Ausführungen des Kantonsgerichts im Zusammenhang mit den übrigen mit den eingestellten Strafverfahren MU1 14 1936 und MU1 14 3988 beurteilten Tatbeständen der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung, der Nötigung, der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, des mehrfachen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche sowie des mehrfachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen ohne erneute inhaltliche Auseinandersetzung wiederzugeben: • In Bezug auf das Verfahren wegen geringfügiger Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter StGB hat die Staatsanwaltschaft dieses zu Recht im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt, da sich das inkriminierte Verhalten im September 2013 ereignet haben soll und somit der Strafantrag vom 1. April 2014 offensichtlich zu spät gestellt worden ist. • Sofern die Beschwerdeführer geltend machen, sie seien infolge allfälliger Einsprachen der Beschuldigten betreffend die Grenz- bzw. Steinmauer (vgl. das Schreiben der Privatklägerschaft vom 30. März 2014) im Sinne von Art. 181 StGB genötigt worden, so wird erkannt, dass es sich bei den mutmasslich durch das Ehepaar C.____ D.____ eingereichten Einsprachen offensichtlich um zivil- bzw. öffentlich-rechtliche Angelegenheiten handelt (vgl. die Einstellungsverfügung vom 14. November 2017, S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Unter Berücksichtigung, dass überdies die Rechtswidrigkeit einer im Sinne von Art. 181 StGB tatbestandsmässigen Handlung gesondert zu begründen (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 56 zu Art. 181 StGB) und vorliegend nicht im Ansatz ersichtlich ist, inwiefern das durch die Privatkläger geltend gemachte Verhalten der Beschuldigten überhaupt den Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllen soll, ist die Staatsanwaltschaft zutreffend zum Schluss gekommen, dass dieser eindeutig nicht erfüllt ist. Insofern hat sie das Verfahren betreffend Nötigung zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt. • Sodann führen die Beschwerdeführer hinsichtlich der Foto- und Videoaufzeichnungen an, deren Strafanzeigen hätten sich nicht auf einzelne Delikte beschränkt, sondern explizit auf alle strafbaren Handlungen. Bei der Verletzung der Geheim- oder Privatsphäre stelle sich die Frage, ob es sich dabei nicht um ein Dauerdelikt bzw. fortgesetztes Delikt handle, sodass es den Beschwerdeführern nicht zumutbar gewesen sei, alle drei Monate einen neuen Strafantrag zu stellen. Die anlässlich der Anzeigen vom April und November 2014 eingereichten Berichte und Fotografien der Beschwerdeführer belegten, dass bereits zu diesem Zeitpunkt diverse Überwachungskameras direkt auf deren Liegenschaft gerichtet gewesen seien. Auch der sich vor der Liegenschaft befindende Weg sei vom Geheimbereich erfasst. Es sei nur schwer nachzuvollziehen, dass auf den gesichteten Aufzeichnungen der Zeitpunkt der Aufnahme nicht habe festgestellt werden können. Das Kantonsgericht stellt hinsichtlich der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179 quater StGB) zunächst fest, dass der sog. Kooperationsweg nicht zum Geheim- oder Privatbereich der Privatklägerschaft gehört (vgl. die Einstellungsverfügung vom 14. November 2017, S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insofern fallen dessen Aufzeichnungen jeglicher Art nicht unter den Straftatbestand von Art. 179 quater StGB, weshalb die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. November 2017 zu Recht zum Schluss gekommen ist, der Tatbestand sei eindeutig nicht erfüllt respektive das Verfahren sei gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen. Ferner wird in Bezug auf die mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179 quater StGB), das mehrfache Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche (Art. 179 bis StGB) sowie das mehrfache unbefugte Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179 ter StGB) erkannt, dass es sich bei diesen Tatbeständen um Antragsdelikte handelt. Die Privatklägerschaft hat bezüglich dieser Delikte am 17. November 2014 Strafantrag gestellt. Damit ist offenkundig, dass bezüglich des inkriminierten Verhaltens im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 17. August 2014 ein gültiger Strafantrag fehlt, so dass das Verfahren betreffend dieser Zeitspanne gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen ist. Für den Zeitraum vom 17. August 2014 bis zum 17. November 2014, in welchem ein gültiger Strafantrag vorliegt, hat sich der Tatverdacht im Laufe der Strafuntersuchung nicht derart erhärten können, dass eine Anklage als gerechtfertigt erscheint. Der Beschuldigten kann im Hinblick auf Art 179 bis StGB und Art. 179 ter StGB insbesondere nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass fremde Gespräche bzw. Gespräche, an denen sie teilgenommen hat, gerade in der Zeit zwischen dem 17. August 2014 und dem 17. November 2014 ohne die Einwilligung der Privatklägerschaft stattgefunden haben. Im Einzelnen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Einstellungsverfügung vom 14. November 2017, S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insofern hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch bezüglich dieses Zeitraums zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. Im Resultat ist damit in vollumfänglicher Bestätigung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. November 2017 die Beschwerde der Privatklägerschaft vom 27. November 2017 insgesamt abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'100.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 100.00) zu Lasten der Beschwerdeführer in solidarischer Verbindung, wobei die von ihnen erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.00 an die Verfahrenskosten angerechnet wird. In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass die Beschwerdeführer ihren Rechtsvertreter selbst zu bezahlen und des Weiteren der Beschuldigten in solidarischer Verbindung eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 432.00 (CHF 400.00 pauschaler Aufwand inklusive Auslagen und CHF 32.00 Mehrwertsteuer) auszurichten haben. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'100.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 100.00) gehen zu Lasten der Beschwerdeführer in solidarischer Verbindung. Die von den Beschwerdeführern erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.00 wird an die von ihnen zu bezahlenden Verfahrenskosten angerechnet. 3. Die Beschwerdeführer werden in solidarischer Verbindung verurteilt, der Beschuldigten eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 432.00 (inklusive Auslagen und CHF 32.00 Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann