Verfahrenseinstellung (Entschädigungs- und Genugtuungsentscheid)
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO können die Parteien Einstellungsverfügungen, die von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 319 StPO erlassen wurden, innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ergibt sich auch aus Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, wonach gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden Beschwerde erhoben werden kann. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden, die Rechtsmittelinstanz hat volle Kognition ( Patrick Guidon , in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2019 angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Sodann ist mit Beschwerdeerhebung vom 1. März 2019 die Rechtsmittelfrist gewahrt und die Begründungspflicht eingehalten worden. Als beschuldigte Person im entsprechenden Strafverfahren und Adressat der Einstellungsverfügung ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen und somit beschwert. Nachdem die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Materielles
E. 2.1 Mit Einstellungsverfügung vom 19. Februar 2019 führt die Beschwerdegegnerin betreffend Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers aus, der vorliegende Tatbestand habe weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten und die beschuldigte Person habe angesichts des erhobenen Vorwurfs Kenntnis vom Bagatellcharakter des Strafverfahrens gehabt. Die beschuldigte Person habe somit keinen objektiv begründeten Anlass gehabt, einen Anwalt beizuziehen. Bei derartigen Bagatellfällen bestehe gemäss bundesgerichtlicher Praxis kein Anspruch auf Ersatz der Kosten des privaten Verteidigers. Diese Rechtsprechung könne auch auf Vergehensfälle von geringer Tragweite angewendet werden, weshalb keine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO entrichtet werde. Darüber hinaus sei die beschuldigte Person durch die Strafuntersuchung nicht schwer in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt worden, weshalb keine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zuzusprechen sei.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde vom 1. März 2019 geltend, er wehre sich einzig dagegen, dass ihm keine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für den Beizug seines Anwalts entrichtet werde. Unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung führt er aus, dass einem Beschuldigten, wenn er ganz oder teilweise freigesprochen werde, der Beizug eines Anwalts in der Regel zuzubilligen sei, wenn dem Deliktsvorwurf eine gewisse Schwere zukomme. Die Frage, ob der Beizug eines Anwalts angemessen gewesen sei, hänge auch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Im vorliegenden Fall habe die Untersuchung der Beschwerdegegnerin und der Polizei von Dezember 2017 bis Februar 2019 gedauert. Zudem ergebe sich aus der Einstellungsverfügung, dass sich ein dreijähriger Junge eine Oberschenkel- und Beckenfraktur zugezogen habe und somit der Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung erhoben worden sei. Dies sei keinesfalls ein Bagatellfall. Der Vorwurf, einem Kind durch angeblich unsorgfältige Handlung diese Fraktur zugefügt zu haben, wiege schwer. Daran ändere auch die tiefere Strafdrohung bei Fahrlässigkeitsdelikten nichts. Hinzu kommen mögliche gewichtige zivilrechtliche Folgen einer etwaigen Verantwortlichkeit. Deshalb habe im vorliegenden Fall ein komplexer und rechtlich anspruchsvoller Sachverhalt vorgelegen, der einen Anwaltsbeizug rechtfertige. Auch die Privatklägerschaft sei durch einen Anwalt vertreten gewesen. Alleine aus Gründen der Waffengleichheit sei in einer solchen Situation ein anwaltlicher Beistand des Beschuldigten angezeigt. Der Anwaltsbeizug sei in der konkreten Situation angemessen gewesen, zumal das Bundesgericht keine hohen Anforderungen an die Angemessenheit stelle. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, bei Fahrlässigkeitsdelikten stellten sich regelmässig schwierige rechtliche Fragen, die aufgrund ihrer grossen Komplexität die Mitwirkung eines Anwalts rechtfertigten.
E. 2.3 Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2019 aus, der vom Beschwerdeführer zitierte und beigelegte Bundesgerichtsentscheid sei mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar, da gegen den Beschwerdeführer kein Strafbefehl erlassen, sondern die Untersuchung bereits mit einer Einstellungsverfügung abgeschlossen worden sei. Auch wenn die vom Geschädigten erlittenen Verletzungen erheblich gewesen seien, sei es der im Raum stehende Tatvorwurf (das allenfalls unsachgemässe Aufstapeln der Kabelbrücken auf der Rampe, so dass diese umfielen) nicht. Der Beschwerdeführer habe bereits gegenüber der Polizei im Rahmen der Sachverhaltsaufnahme ohne rechtliche Vertretung gesagt, er habe die Kabelbrücken sicher und stabil aufgestapelt. Die Polizei habe die Ursache für das Umfallen nicht ermitteln können, weshalb sie lediglich eine Aktennotiz und nicht eine Anzeige verfasst habe. Da zivilrechtlich keine Einigung erzielt werden konnte, sei erst durch den Anwalt des Geschädigten eine Strafanzeige eingereicht worden. Der Sachverhalt sei deshalb nicht komplex gewesen. Die Anwesenheit der Verteidigung habe im weiteren Verlauf des Verfahrens auch nichts zur Klärung des Sachverhalts und zum Abschluss mittels Einstellungsverfügung beigetragen. Der Beschwerdeführer sei lediglich einmal befragt worden. Die Dauer des Verfahrens sei nicht übermässig lang und vielmehr der grossen Arbeitslast der Beschwerdegegnerin geschuldet gewesen, so dass sich daraus nicht eine besondere Komplexität der vorliegend untersuchten fahrlässigen Körperverletzung ableiten lasse. Der Beizug eines Anwalts sei entgegen der Meinung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht geboten gewesen.
E. 2.4 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die nach lit. a zu ersetzenden Auslagen umfassen primär die Kosten der Verteidigung ( Yvona Griesser , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 4 zu Art. 429 StPO). Die Grundvoraussetzungen einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte sind im vorliegenden Fall mit der Einstellung des Strafverfahrens durch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2019 erfüllt. Es liegt zudem kein Ausschluss- oder Herabsetzungsgrund nach Art. 430 StPO vor.
E. 2.5 Das Gesetz sieht eine Entschädigung ausdrücklich nur für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor. Dies bedeutet verkürzt gesagt, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen darstellen müssen. Gemäss Botschaft ist eine solche Angemessenheit hinsichtlich des Beizugs eines Verteidigers dann gegeben, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und dem Grad der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 13 ff. zu Art. 429 StPO; Griesser , a.a.O., N 4 zu Art. 429 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1810). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen der Kantone sowie nach dem Zeitaufwand, den der Rechtsvertreter für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Zumindest dem Grunde nach sollen diese Verteidigungskosten voll entschädigt werden. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Massgebend sind die Natur des Straffalls, die Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, der Zeitaufwand und die Arbeitsqualität, die Anzahl der Besprechungen und Verhandlungen, das erzielte Ergebnis sowie die Verantwortung, die der Anwalt auf sich genommen hat. Der angemessene Aufwand kann überdies durch die Persönlichkeit der beschuldigten Person und deren Umfeld bestimmt werden. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch ein Schadensminderungsgebot. Sodann ist das zwischen Beschuldigtem und Wahlverteidiger vereinbarte Honorar (Stundensatzhöhe) für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht bindend. Vielmehr richtet sich die Höhe nach den kantonalen Anwaltstarifen. Auch zu entschädigen sind wesentliche Nebenkosten (notwendige Auslagen) der Verteidigung wie die vom Anwalt verrechnete Kleinspesenpauschale für Fotokopien, Telefongespräche, Fahrtspesen, Verpflegung, Unterkunft, Mehrwertsteuer sowie der Beizug eines nicht-amtlichen Dolmetschers. Hingegen wird grundsätzlich der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium, Bemühungen in parallelen Verfahren, anwaltliche Kürzestaufwände sowie soziale Betreuung nicht entschädigt (vgl. Wehrenberg/Frank , a.a.O., N 15 ff. zu Art. 429 StPO; Niklaus Ruckstuhl , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 3 zu Art. 135 StPO; Viktor Lieber , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 4 zu Art. 135 StPO; Schmid/Jositsch , a.a.O., N 1811; Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 479).
E. 2.6 Die Privatklägerschaft, vertreten durch Advokat Erich Züblin, hat mit Schreiben vom 16. November 2017 bei der Beschwerdegegnerin Strafantrag gegen den Beschwerdeführer (sowie gegen allenfalls weitere Beteiligte) wegen fahrlässiger Körperverletzung gestellt. Dem Strafantrag kann im Wesentlichen folgender Sachverhalt entnommen werden: Bei einem Spaziergang von B.____ am 25. August 2017 mit ihrem damals 2 ½-jährigen Sohn, C.____, sei dieser über die Rampe des Milchhauses in Niederdorf gegangen, auf welcher 24 Kabelbrücken à je 25 Kilogramm an der Wand aufgestapelt gewesen seien. In dem Moment, als der Junge vorbeigegangen sei, sei ein Teil dieser Kabelbrücken aus unbekannten Gründen auf ihn gefallen und habe diesen verletzt. Aufgrund des Profils der Kabelbrücken müsse davon ausgegangen werden, dass die 24 Kabelbrücken nicht fachgemäss aufeinander gestapelt gewesen seien. In der daraufhin eröffneten Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer ist nebst diesem (am 6. Juli 2018) auch die Mutter des Privatklägers (am 20. August 2018) einvernommen worden. Nach Durchführung der Strafuntersuchung schlussfolgert die Beschwerdegegnerin in ihrer Einstellungsverfügung vom 19. Februar 2019, dass es sich bei der Rampe des Milchhauses um einen uneingeschränkt öffentlich zugänglichen Ort handle. Es könne nicht mehr eruiert werden, ob der Kabelbrücken-Stapel bereits nach dem Aufstapeln durch den Beschuldigten instabil gewesen sei, was dieser jedoch gegenüber der Polizei bestritten habe, oder ob ein womöglich fahrlässiges und unabsichtliches Zutun eines Dritten diesen Stapel instabil gemacht habe. Somit lasse sich in casu kein Kausalzusammenhang zwischen einem Fehlverhalten einer Person und dem Unfall von C.____ erstellen. Insbesondere gebe es keine Beweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten, welches den späteren Fall der Kabelbrücken erklären würde. Aus den genannten Gründen ist das Verfahren mit Verfügung vom 19. Februar 2019 eingestellt worden. Gleichzeitig ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung verwehrt worden, mit der Begründung, dass es sich um ein Strafverfahren mit Bagatellcharakter gehandelt und dieses weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten habe. Nachfolgend ist somit zu eruieren, ob der Beizug des Rechtsvertreters im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden kann.
E. 2.7 Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, handelt es sich bei der ihm vorgeworfenen Straftat keinesfalls um einen Fall mit offensichtlichem Bagatellcharakter. Vielmehr ist mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2018 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0) eröffnet worden, mithin ist ihm ein Vergehen vorgeworfen worden (Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). So sieht das Strafgesetzbuch für den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor (Art. 125 Abs. 1 StGB). Bei den heutigen Verhältnissen ist es jeder beschuldigten Person zuzugestehen, nach Einleitung einer Strafuntersuchung, die ein Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand hat, einen Anwalt beizuziehen ( Wehrenberg/Frank , a.a.O., N 14 zu Art. 429 StPO; Griesser , a.a.O., N 4 f. zu Art. 429 StPO). Das Bundesgericht erachtet es gestützt auf die Doktrin als sachlich gerechtfertigt, einem Beschuldigten in der Regel den Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls von einer bestimmten Schwere des Deliktsvorwurfs an. Es darf nicht vergessen werden, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren hineingezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und eine grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt unabhängig der Schwere des Deliktvorwurfs. Neben der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles sind insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Sogar bei Übertretungen darf nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art "Sozialpflichtigkeit" selbst zu tragen hat (BGer 1B_704/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.5). Selbst bei blossen Übertretungen sind an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen (BGer 6B_322/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 2.4.1, m.w.H.). Nur in Ausnahmefällen kann bei Verbrechen und Vergehen der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden (BGer 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2.3, m.w.H.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handelt es sich vorliegend nicht um einen Ausnahmefall. Auch wenn gegen den Beschwerdeführer letztlich kein Strafbefehl erlassen worden ist, so wiegt der Vorwurf, ein knapp dreijähriges Kind durch unsorgfältiges Aufstapeln der Kabelbrücken verletzt zu haben, schwer. Wie den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten zu entnehmen ist, hat sich der Privatkläger eine Beckenringfraktur sowie eine Femurschaftfraktur zugezogen, wobei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abschliessend geklärt werden konnte, ob Bewegungseinschränkungen oder Wachstumsstörungen auftreten könnten, bleibende Beeinträchtigungen prinzipiell jedoch möglich gewesen seien (act. 61). Die Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, das Verfahren habe nicht übermässig lange gedauert. Zwar ist der Beschwerdeführer zutreffenderweise während der Verfahrensdauer nur einmal einvernommen worden, jedoch hat auch eine Einvernahme der Mutter des Privatklägers stattgefunden, welche ebenfalls die Anwesenheit der Verteidigung erfordert hat, denn dem Beschwerdeführer hätte als juristischem Laien im vorliegenden Verfahren nicht zugemutet werden können, alleine an dieser teilzunehmen und allfällige relevante Ergänzungsfragen zu seiner Entlastung zu stellen. Im Weiteren ist die Privatklägerschaft von Anfang an anwaltlich vertreten gewesen, weshalb der Beizug eines Anwalts dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Waffengleichheit zugestanden hat (vgl. Wehrenberg/Frank , a.a.O., N 14 zu Art. 429 StPO). Schliesslich vermag auch das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach die Anwesenheit der Verteidigung im weiteren Verlauf des Verfahrens nichts zur Klärung des Sachverhalts und zum Abschluss mittels Einstellungsverfügung beigetragen habe, nicht zu überzeugen. Es ist mithin nicht Aufgabe der Verteidigung, zur Klärung des Sachverhalts beizutragen; diese ist in den Schranken von Gesetz und Standesregeln vielmehr allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet (Art. 128 StPO). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zeigt sich, dass der Beizug eines Anwalts durch den Beschwerdeführer allemal in objektiver Weise angemessen gewesen ist.
E. 2.8 Zu prüfen bleibt somit, ob sich der geltend gemachte Aufwand des beigezogenen Verteidigers ebenfalls als angemessen erweist. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin seine Honorarnote für die angefallenen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren eingereicht. Er macht für den Zeitraum vom 8. Dezember 2017 bis zum 10. Dezember 2018 ein Honorar nach Zeitaufwand von 7 Stunden à CHF 300.00 sowie Auslagen von total CHF 57.30, zuzüglich 8.0% Mehrwertsteuer von CHF 172.60, somit insgesamt CHF 2‘329.90, geltend. In Anbetracht des zugrunde liegenden Strafverfahrens erweist sich der gesamthaft ausgewiesene Aufwand grundsätzlich als angemessen. Praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4.2) ist für die Bestimmung des Honoraransatzes im Einzelfall auf die allgemeinen Regeln von § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) zurückzugreifen, wonach bei der Berechnung nach Zeitaufwand das Honorar CHF 200.00 bis CHF 350.00 pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person, beträgt. Dies gilt auch für private Mandate mit einem vereinbarten Honoraransatz (BGer 6B_497/2007 vom 13. November 2007 E. 2.5.1). Das Bundesgericht hat in der Vergangenheit einen Stundenansatz von CHF 250.00 in Fällen mittlerer Komplexität bzw. von CHF 200.00 oder CHF 220.00 in weniger komplexen Verfahren als mit dem Willkürverbot vereinbar erklärt (vgl. BGer 6B_668/2009 vom 5. März 2010 E. 3.2 mit Hinweis, 6B_347/2009 vom 10. September 2009 E. 2, 6B_194/2008 vom 11. August 2008 E. 3.3.2). Angesichts des in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht höchstens mittleren Schwierigkeitsgrades des vorliegenden Falles ist der Stundenansatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers deshalb von CHF 300.00 auf angemessene CHF 250.00 zu reduzieren.
E. 2.9 Somit ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die Verweigerung einer Entschädigung zu Unrecht verfügt hat, weswegen sich die Beschwerde als begründet erweist und daher gutzuheissen ist. In Aufhebung von Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 19. Februar 2019 ist dem Beschwerdeführer folglich eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘807.30 (inklusive Auslagen von CHF 57.30) zuzüglich 8.0% Mehrwertsteuer von CHF 144.60, insgesamt somit CHF 1‘951.90, aus der Staatskasse zu entrichten.
E. 3 Kosten
E. 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 sowie Auslagen von pauschal CHF 50.00, somit total CHF 800.00, zu Lasten des Staates.
E. 3.2 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 578; Schmid/Jositsch , Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank , a.a.O. N 4 zu Art. 436 StPO). Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung aus der Staatskasse zu entrichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat für das Rechtsmittelverfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb diese Parteientschädigung in Anwendung von § 18 Abs. 1 TO von Amtes wegen ermessensweise auf den pauschalen Betrag in der Höhe von CHF 700.00 (inklusive Auslagen, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 53.90) festgesetzt wird, was einem Total von CHF 753.90 entspricht.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Februar 2019 aufgehoben und dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von CHF 1‘951.90 zugesprochen.
- Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 sowie Auslagen von pauschal CHF 50.00, somit total CHF 800.00, gehen zu Lasten des Staates.
- Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Dr. Christian von Wartburg, wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 753.90 (inklusive Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V. Mateja Smiljić
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.05.2019 470 19 62
Verfahrenseinstellung (Entschädigungs- und Genugtuungsentscheid)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom
13. Mai 2019 (470 19 62) Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung; Entschädigungs- und Genugtuungsentscheid Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin i.V. Mateja Smiljić Parteien A.____ , vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Gegenstand Verfahrenseinstellung (Entschädigungs- und Genugtuungsentscheid) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Februar 2019 A. Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das gegen A.____ wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) geführte Strafverfahren, begangen am 25. August 2017 in Niederdorf, in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein, auferlegte die Verfahrenskosten der Staatskasse und verfügte, dass der beschuldigten Person keine Entschädigung und keine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO zugesprochen werden. B. Gegen die Einstellungsverfügung erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, mit Eingabe vom 1. März 2019 Beschwerde und stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren: Es sei Ziff. 4 (recte: 3) der Einstellungsverfügung aufzuheben und der beschuldigten Person eine angemessene Entschädigung für den Beizug eines Anwalts auszurichten; dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. C. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2019, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Verfahrens seien der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen. Erwägungen
1. Formelles 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO können die Parteien Einstellungsverfügungen, die von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 319 StPO erlassen wurden, innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ergibt sich auch aus Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, wonach gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden Beschwerde erhoben werden kann. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden, die Rechtsmittelinstanz hat volle Kognition ( Patrick Guidon , in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2019 angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Sodann ist mit Beschwerdeerhebung vom 1. März 2019 die Rechtsmittelfrist gewahrt und die Begründungspflicht eingehalten worden. Als beschuldigte Person im entsprechenden Strafverfahren und Adressat der Einstellungsverfügung ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen und somit beschwert. Nachdem die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Materielles 2.1 Mit Einstellungsverfügung vom 19. Februar 2019 führt die Beschwerdegegnerin betreffend Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers aus, der vorliegende Tatbestand habe weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten und die beschuldigte Person habe angesichts des erhobenen Vorwurfs Kenntnis vom Bagatellcharakter des Strafverfahrens gehabt. Die beschuldigte Person habe somit keinen objektiv begründeten Anlass gehabt, einen Anwalt beizuziehen. Bei derartigen Bagatellfällen bestehe gemäss bundesgerichtlicher Praxis kein Anspruch auf Ersatz der Kosten des privaten Verteidigers. Diese Rechtsprechung könne auch auf Vergehensfälle von geringer Tragweite angewendet werden, weshalb keine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO entrichtet werde. Darüber hinaus sei die beschuldigte Person durch die Strafuntersuchung nicht schwer in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt worden, weshalb keine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zuzusprechen sei. 2.2 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde vom 1. März 2019 geltend, er wehre sich einzig dagegen, dass ihm keine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für den Beizug seines Anwalts entrichtet werde. Unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung führt er aus, dass einem Beschuldigten, wenn er ganz oder teilweise freigesprochen werde, der Beizug eines Anwalts in der Regel zuzubilligen sei, wenn dem Deliktsvorwurf eine gewisse Schwere zukomme. Die Frage, ob der Beizug eines Anwalts angemessen gewesen sei, hänge auch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Im vorliegenden Fall habe die Untersuchung der Beschwerdegegnerin und der Polizei von Dezember 2017 bis Februar 2019 gedauert. Zudem ergebe sich aus der Einstellungsverfügung, dass sich ein dreijähriger Junge eine Oberschenkel- und Beckenfraktur zugezogen habe und somit der Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung erhoben worden sei. Dies sei keinesfalls ein Bagatellfall. Der Vorwurf, einem Kind durch angeblich unsorgfältige Handlung diese Fraktur zugefügt zu haben, wiege schwer. Daran ändere auch die tiefere Strafdrohung bei Fahrlässigkeitsdelikten nichts. Hinzu kommen mögliche gewichtige zivilrechtliche Folgen einer etwaigen Verantwortlichkeit. Deshalb habe im vorliegenden Fall ein komplexer und rechtlich anspruchsvoller Sachverhalt vorgelegen, der einen Anwaltsbeizug rechtfertige. Auch die Privatklägerschaft sei durch einen Anwalt vertreten gewesen. Alleine aus Gründen der Waffengleichheit sei in einer solchen Situation ein anwaltlicher Beistand des Beschuldigten angezeigt. Der Anwaltsbeizug sei in der konkreten Situation angemessen gewesen, zumal das Bundesgericht keine hohen Anforderungen an die Angemessenheit stelle. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, bei Fahrlässigkeitsdelikten stellten sich regelmässig schwierige rechtliche Fragen, die aufgrund ihrer grossen Komplexität die Mitwirkung eines Anwalts rechtfertigten. 2.3 Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2019 aus, der vom Beschwerdeführer zitierte und beigelegte Bundesgerichtsentscheid sei mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar, da gegen den Beschwerdeführer kein Strafbefehl erlassen, sondern die Untersuchung bereits mit einer Einstellungsverfügung abgeschlossen worden sei. Auch wenn die vom Geschädigten erlittenen Verletzungen erheblich gewesen seien, sei es der im Raum stehende Tatvorwurf (das allenfalls unsachgemässe Aufstapeln der Kabelbrücken auf der Rampe, so dass diese umfielen) nicht. Der Beschwerdeführer habe bereits gegenüber der Polizei im Rahmen der Sachverhaltsaufnahme ohne rechtliche Vertretung gesagt, er habe die Kabelbrücken sicher und stabil aufgestapelt. Die Polizei habe die Ursache für das Umfallen nicht ermitteln können, weshalb sie lediglich eine Aktennotiz und nicht eine Anzeige verfasst habe. Da zivilrechtlich keine Einigung erzielt werden konnte, sei erst durch den Anwalt des Geschädigten eine Strafanzeige eingereicht worden. Der Sachverhalt sei deshalb nicht komplex gewesen. Die Anwesenheit der Verteidigung habe im weiteren Verlauf des Verfahrens auch nichts zur Klärung des Sachverhalts und zum Abschluss mittels Einstellungsverfügung beigetragen. Der Beschwerdeführer sei lediglich einmal befragt worden. Die Dauer des Verfahrens sei nicht übermässig lang und vielmehr der grossen Arbeitslast der Beschwerdegegnerin geschuldet gewesen, so dass sich daraus nicht eine besondere Komplexität der vorliegend untersuchten fahrlässigen Körperverletzung ableiten lasse. Der Beizug eines Anwalts sei entgegen der Meinung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht geboten gewesen. 2.4 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die nach lit. a zu ersetzenden Auslagen umfassen primär die Kosten der Verteidigung ( Yvona Griesser , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 4 zu Art. 429 StPO). Die Grundvoraussetzungen einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte sind im vorliegenden Fall mit der Einstellung des Strafverfahrens durch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2019 erfüllt. Es liegt zudem kein Ausschluss- oder Herabsetzungsgrund nach Art. 430 StPO vor. 2.5 Das Gesetz sieht eine Entschädigung ausdrücklich nur für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor. Dies bedeutet verkürzt gesagt, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen darstellen müssen. Gemäss Botschaft ist eine solche Angemessenheit hinsichtlich des Beizugs eines Verteidigers dann gegeben, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und dem Grad der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 13 ff. zu Art. 429 StPO; Griesser , a.a.O., N 4 zu Art. 429 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1810). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen der Kantone sowie nach dem Zeitaufwand, den der Rechtsvertreter für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Zumindest dem Grunde nach sollen diese Verteidigungskosten voll entschädigt werden. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Massgebend sind die Natur des Straffalls, die Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, der Zeitaufwand und die Arbeitsqualität, die Anzahl der Besprechungen und Verhandlungen, das erzielte Ergebnis sowie die Verantwortung, die der Anwalt auf sich genommen hat. Der angemessene Aufwand kann überdies durch die Persönlichkeit der beschuldigten Person und deren Umfeld bestimmt werden. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch ein Schadensminderungsgebot. Sodann ist das zwischen Beschuldigtem und Wahlverteidiger vereinbarte Honorar (Stundensatzhöhe) für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht bindend. Vielmehr richtet sich die Höhe nach den kantonalen Anwaltstarifen. Auch zu entschädigen sind wesentliche Nebenkosten (notwendige Auslagen) der Verteidigung wie die vom Anwalt verrechnete Kleinspesenpauschale für Fotokopien, Telefongespräche, Fahrtspesen, Verpflegung, Unterkunft, Mehrwertsteuer sowie der Beizug eines nicht-amtlichen Dolmetschers. Hingegen wird grundsätzlich der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium, Bemühungen in parallelen Verfahren, anwaltliche Kürzestaufwände sowie soziale Betreuung nicht entschädigt (vgl. Wehrenberg/Frank , a.a.O., N 15 ff. zu Art. 429 StPO; Niklaus Ruckstuhl , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 3 zu Art. 135 StPO; Viktor Lieber , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 4 zu Art. 135 StPO; Schmid/Jositsch , a.a.O., N 1811; Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 479). 2.6 Die Privatklägerschaft, vertreten durch Advokat Erich Züblin, hat mit Schreiben vom 16. November 2017 bei der Beschwerdegegnerin Strafantrag gegen den Beschwerdeführer (sowie gegen allenfalls weitere Beteiligte) wegen fahrlässiger Körperverletzung gestellt. Dem Strafantrag kann im Wesentlichen folgender Sachverhalt entnommen werden: Bei einem Spaziergang von B.____ am 25. August 2017 mit ihrem damals 2 ½-jährigen Sohn, C.____, sei dieser über die Rampe des Milchhauses in Niederdorf gegangen, auf welcher 24 Kabelbrücken à je 25 Kilogramm an der Wand aufgestapelt gewesen seien. In dem Moment, als der Junge vorbeigegangen sei, sei ein Teil dieser Kabelbrücken aus unbekannten Gründen auf ihn gefallen und habe diesen verletzt. Aufgrund des Profils der Kabelbrücken müsse davon ausgegangen werden, dass die 24 Kabelbrücken nicht fachgemäss aufeinander gestapelt gewesen seien. In der daraufhin eröffneten Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer ist nebst diesem (am 6. Juli 2018) auch die Mutter des Privatklägers (am 20. August 2018) einvernommen worden. Nach Durchführung der Strafuntersuchung schlussfolgert die Beschwerdegegnerin in ihrer Einstellungsverfügung vom 19. Februar 2019, dass es sich bei der Rampe des Milchhauses um einen uneingeschränkt öffentlich zugänglichen Ort handle. Es könne nicht mehr eruiert werden, ob der Kabelbrücken-Stapel bereits nach dem Aufstapeln durch den Beschuldigten instabil gewesen sei, was dieser jedoch gegenüber der Polizei bestritten habe, oder ob ein womöglich fahrlässiges und unabsichtliches Zutun eines Dritten diesen Stapel instabil gemacht habe. Somit lasse sich in casu kein Kausalzusammenhang zwischen einem Fehlverhalten einer Person und dem Unfall von C.____ erstellen. Insbesondere gebe es keine Beweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten, welches den späteren Fall der Kabelbrücken erklären würde. Aus den genannten Gründen ist das Verfahren mit Verfügung vom 19. Februar 2019 eingestellt worden. Gleichzeitig ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung verwehrt worden, mit der Begründung, dass es sich um ein Strafverfahren mit Bagatellcharakter gehandelt und dieses weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten habe. Nachfolgend ist somit zu eruieren, ob der Beizug des Rechtsvertreters im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden kann. 2.7 Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, handelt es sich bei der ihm vorgeworfenen Straftat keinesfalls um einen Fall mit offensichtlichem Bagatellcharakter. Vielmehr ist mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2018 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0) eröffnet worden, mithin ist ihm ein Vergehen vorgeworfen worden (Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). So sieht das Strafgesetzbuch für den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor (Art. 125 Abs. 1 StGB). Bei den heutigen Verhältnissen ist es jeder beschuldigten Person zuzugestehen, nach Einleitung einer Strafuntersuchung, die ein Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand hat, einen Anwalt beizuziehen ( Wehrenberg/Frank , a.a.O., N 14 zu Art. 429 StPO; Griesser , a.a.O., N 4 f. zu Art. 429 StPO). Das Bundesgericht erachtet es gestützt auf die Doktrin als sachlich gerechtfertigt, einem Beschuldigten in der Regel den Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls von einer bestimmten Schwere des Deliktsvorwurfs an. Es darf nicht vergessen werden, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren hineingezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und eine grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt unabhängig der Schwere des Deliktvorwurfs. Neben der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles sind insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Sogar bei Übertretungen darf nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art "Sozialpflichtigkeit" selbst zu tragen hat (BGer 1B_704/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.5). Selbst bei blossen Übertretungen sind an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen (BGer 6B_322/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 2.4.1, m.w.H.). Nur in Ausnahmefällen kann bei Verbrechen und Vergehen der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden (BGer 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2.3, m.w.H.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handelt es sich vorliegend nicht um einen Ausnahmefall. Auch wenn gegen den Beschwerdeführer letztlich kein Strafbefehl erlassen worden ist, so wiegt der Vorwurf, ein knapp dreijähriges Kind durch unsorgfältiges Aufstapeln der Kabelbrücken verletzt zu haben, schwer. Wie den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten zu entnehmen ist, hat sich der Privatkläger eine Beckenringfraktur sowie eine Femurschaftfraktur zugezogen, wobei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abschliessend geklärt werden konnte, ob Bewegungseinschränkungen oder Wachstumsstörungen auftreten könnten, bleibende Beeinträchtigungen prinzipiell jedoch möglich gewesen seien (act. 61). Die Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, das Verfahren habe nicht übermässig lange gedauert. Zwar ist der Beschwerdeführer zutreffenderweise während der Verfahrensdauer nur einmal einvernommen worden, jedoch hat auch eine Einvernahme der Mutter des Privatklägers stattgefunden, welche ebenfalls die Anwesenheit der Verteidigung erfordert hat, denn dem Beschwerdeführer hätte als juristischem Laien im vorliegenden Verfahren nicht zugemutet werden können, alleine an dieser teilzunehmen und allfällige relevante Ergänzungsfragen zu seiner Entlastung zu stellen. Im Weiteren ist die Privatklägerschaft von Anfang an anwaltlich vertreten gewesen, weshalb der Beizug eines Anwalts dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Waffengleichheit zugestanden hat (vgl. Wehrenberg/Frank , a.a.O., N 14 zu Art. 429 StPO). Schliesslich vermag auch das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach die Anwesenheit der Verteidigung im weiteren Verlauf des Verfahrens nichts zur Klärung des Sachverhalts und zum Abschluss mittels Einstellungsverfügung beigetragen habe, nicht zu überzeugen. Es ist mithin nicht Aufgabe der Verteidigung, zur Klärung des Sachverhalts beizutragen; diese ist in den Schranken von Gesetz und Standesregeln vielmehr allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet (Art. 128 StPO). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zeigt sich, dass der Beizug eines Anwalts durch den Beschwerdeführer allemal in objektiver Weise angemessen gewesen ist. 2.8 Zu prüfen bleibt somit, ob sich der geltend gemachte Aufwand des beigezogenen Verteidigers ebenfalls als angemessen erweist. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin seine Honorarnote für die angefallenen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren eingereicht. Er macht für den Zeitraum vom 8. Dezember 2017 bis zum 10. Dezember 2018 ein Honorar nach Zeitaufwand von 7 Stunden à CHF 300.00 sowie Auslagen von total CHF 57.30, zuzüglich 8.0% Mehrwertsteuer von CHF 172.60, somit insgesamt CHF 2‘329.90, geltend. In Anbetracht des zugrunde liegenden Strafverfahrens erweist sich der gesamthaft ausgewiesene Aufwand grundsätzlich als angemessen. Praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4.2) ist für die Bestimmung des Honoraransatzes im Einzelfall auf die allgemeinen Regeln von § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) zurückzugreifen, wonach bei der Berechnung nach Zeitaufwand das Honorar CHF 200.00 bis CHF 350.00 pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person, beträgt. Dies gilt auch für private Mandate mit einem vereinbarten Honoraransatz (BGer 6B_497/2007 vom 13. November 2007 E. 2.5.1). Das Bundesgericht hat in der Vergangenheit einen Stundenansatz von CHF 250.00 in Fällen mittlerer Komplexität bzw. von CHF 200.00 oder CHF 220.00 in weniger komplexen Verfahren als mit dem Willkürverbot vereinbar erklärt (vgl. BGer 6B_668/2009 vom 5. März 2010 E. 3.2 mit Hinweis, 6B_347/2009 vom 10. September 2009 E. 2, 6B_194/2008 vom 11. August 2008 E. 3.3.2). Angesichts des in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht höchstens mittleren Schwierigkeitsgrades des vorliegenden Falles ist der Stundenansatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers deshalb von CHF 300.00 auf angemessene CHF 250.00 zu reduzieren. 2.9 Somit ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die Verweigerung einer Entschädigung zu Unrecht verfügt hat, weswegen sich die Beschwerde als begründet erweist und daher gutzuheissen ist. In Aufhebung von Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 19. Februar 2019 ist dem Beschwerdeführer folglich eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘807.30 (inklusive Auslagen von CHF 57.30) zuzüglich 8.0% Mehrwertsteuer von CHF 144.60, insgesamt somit CHF 1‘951.90, aus der Staatskasse zu entrichten.
3. Kosten 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 sowie Auslagen von pauschal CHF 50.00, somit total CHF 800.00, zu Lasten des Staates. 3.2 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 578; Schmid/Jositsch , Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank , a.a.O. N 4 zu Art. 436 StPO). Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung aus der Staatskasse zu entrichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat für das Rechtsmittelverfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb diese Parteientschädigung in Anwendung von § 18 Abs. 1 TO von Amtes wegen ermessensweise auf den pauschalen Betrag in der Höhe von CHF 700.00 (inklusive Auslagen, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 53.90) festgesetzt wird, was einem Total von CHF 753.90 entspricht. Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Februar 2019 aufgehoben und dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von CHF 1‘951.90 zugesprochen. 2. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 sowie Auslagen von pauschal CHF 50.00, somit total CHF 800.00, gehen zu Lasten des Staates. 3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Dr. Christian von Wartburg, wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 753.90 (inklusive Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V. Mateja Smiljić