Beschlagnahmebefehl
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Eine Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen seit deren Eröffnung bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, schriftlich und begründet angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Verlangt das Gesetz - wie vorliegend - die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen ( Guidon , in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; Calame , in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure pénale, 2011, Art. 385 N 21; BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1, 6B_448/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.2, 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3, 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3). Laut Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, die beschlagnahmte Forderung stehe zur Hälfte in ihrem Eigentum und sei deshalb freizugeben. Aufgrund des geltend gemachten Eigentumsanspruchs ist die Beschwerdeführerin von der Beschlagnahme unmittelbar betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten teilweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die schriftliche Beschlagnahmeverfügung muss kurz begründet werden (Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Begründungspflicht folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV.
E. 2.1 Die Begründungspflicht stellt nicht nur ein bedeutsames Element transparenter Entscheidfindung dar, sondern dient zugleich auch der wirksamen Selbstkontrolle der verfügenden Behörde (BGE 118 V 56 E. 5b, 112 Ia 109 E. 2b). Die Begründung soll der Staatsanwaltschaft ihre Überlegungen vor Augen führen und so eine Prüfung der Plausibilität des eigenen Entscheids bewirken, um zu verhindern, dass sie sich von unsachlichen Motiven leiten lässt. Überdies soll die Begründung die betroffene Person in die Lage versetzen, sachgerecht über einen Weiterzug des Entscheids zu befinden und diesen gegebenenfalls in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen (vgl. Grädel/Heiniger , in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 320 N 5). Zudem soll sie der Beschwerdeinstanz die Prüfung des angefochtenen Entscheids ermöglichen ( Lembo/Julen Berthod , in: Kuhn/Jeanneret, a.a.O., Art. 263 N 35; KGer VD PE14.015540 vom 2. März 2017 E. 2.2). Dementsprechend muss die Staatsanwaltschaft wenigstens kurz ihre Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BStGer BB.2016.389 vom 4. Mai 2017 E. 3.4). Die Staatsanwaltschaft muss summarisch aufzeigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme gegeben sind. Darzulegen ist mithin, dass ein hinreichender Verdacht besteht und ein Beschlagnahmegrund vorliegt. Anzugeben ist auch, in Zusammenhang mit welchen mutmasslichen Tatbeständen die Beschlagnahme verlangt wird. Die Verfügung muss auch die tatsächlichen Anhaltspunkte nennen, auf die sich der Tatverdacht stützt ( Heimgartner , Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 107).
E. 2.2 Im vorliegenden Fall stammt das beschlagnahmte Guthaben von Fr. 2‘557‘828.70 auf dem Konto Nr. 4._____ bei der G._____bank aus dem Verkauf der Liegenschaft an der E._____strasse 1 in F._____ (Kataster Nr. 2._____, Grundbuch Blatt Nr. 3._____, Grundbuch F._____). Laut dem Grundbucheintrag stand diese Liegenschaft vor ihrer Veräusserung je zur Hälfte im Miteigentum des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin (act. 79.01.002). Irgendwelche Anzeichen, dass die Eigentumsverhältnisse anders als im Grundbuch gewesen sein könnten, liegen nicht vor. Es ist damit davon auszugehen, dass die Liegenschaft je zur Hälfte im Miteigentum des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin stand. Aufgrund dessen muss folgerichtig geschlossen werden, dass der Nettoerlös aus dem Verkauf der Liegenschaft je zur Hälfte im Miteigentum des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin steht. Mit Eingaben vom 24. Juli 2018 und 11. Januar 2019 verlangte die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Freigabe des beschlagnahmten Guthabens auf dem Konto Nr. 4._____ bei der G._____bank in Höhe des von ihr beanspruchten hälftigen Miteigentumsanteils am Nettoverkaufserlös. Obwohl sich vorliegend die Frage gestellt hat, ob auch dieser Miteigentumsanteil der Beschwerdeführerin beschlagnahmt werden kann, hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort dargelegt, weshalb gegenüber der Beschwerdeführerin als Drittperson die entsprechenden Vor-aussetzungen zur Beschlagnahme des Guthabens auf dem Konto Nr. 4._____ bei der G._____bank im Umfang des von der Beschwerdeführerin beanspruchten hälftigen Nettoerlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft in F._____ von Fr. 1‘278‘914.35 gegeben sein sollten. Damit genügt die angefochtene Verfügung der gesetzlichen Begründungspflicht offenkundig nicht und verletzt somit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör.
E. 2.3.1 Laut Art. 397 Abs. 2 StPO entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförder-lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2). Die Heilung soll jedoch, insbesondere in Fällen schwerer Verletzung, die Ausnahme bleiben. Sie kommt zudem nur in Betracht, wenn der betroffenen Person aus der erst nachträglichen Gehörsgewährung bzw. der Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 135 I 279 E. 2.6.1, 133 I 201 E. 2.2).
E. 2.3.2 Die Frage, ob die festgestellte Gehörsverletzung durch die mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2019 nachgereichte Begründung geheilt werden kann, kann hier offengelassen werden, da die Sache - wie aus den nachfolgenden Erwägungen folgt - ohnehin zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
E. 3 Vorliegend ist unstrittig, dass ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist und die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme in Bezug auf seinen hälftigen Miteigentumsanteil rechtfertigen. Es bleibt indes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, um die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme auch auf den von der Beschwerdeführerin beanspruchten hälftigen Nettoerlös aus dem Verkauf der Liegenschaft an der E._____strasse 1 in F._____ auf dem Konto Nr. 4._____ bei der G._____bank anzuordnen.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst insbesondere geltend, gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB setze die Einziehung von Vermögenswerten voraus, dass diese durch eine Straftat erlangt worden seien. Überdies seien die Ausschlussgründe gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB zu beachten, soweit Drittpersonen Vermögenswerte erworben hätten, welche aus einer Straftat stammten. Sie habe über einen hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in F._____ verfügt. Dieser Anspruch sei im kantonsgerichtlichen Beschwerdeentscheid vom 25. Mai 2015 als ausgewiesen erachtet worden. Diese Liegenschaft habe mit einem Gewinn von Fr. 2'557'828.70 veräussert werden können. Kraft ihres vorbestehenden Eigentumsanspruchs habe sie Anspruch auf die Hälfte dieses Nettoverkaufserlöses, welcher am 18. Juli 2018 auf das Konto bei der G._____bank überwiesen worden sei. In der angefochtenen Verfügung erkläre die Staatsanwaltschaft mit keinem Wort, dass ihr Anspruch auf die Hälfte dieses Nettoverkaufserlöses auf deliktische Quellen zurückzuführen sei. Sie habe überdies in ihrer Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2018 erläutert, wie der Erwerb der Liegenschaft in F._____ zustande gekommen sei. Dabei sei aufgezeigt worden, dass der Erwerb der Liegenschaft in F._____ mitunter aus dem Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft in Winkel finanziert worden sei. Dieses Liegenschaftsgeschäft sei im Jahr 2010 und damit vor dem hier tatverdächtigen Zeitraum abgewickelt worden. Gesamthaft könne festgehalten werden, dass einerseits der ihr zustehende Anspruch auf Fr. 1'278'914.35, d.h. die Hälfte des Nettoverkaufserlöses, unbestritten und richterlich anerkannt sei. Andererseits bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Liegenschaft in F._____ aus deliktisch erlangten Geldern finanziert worden sei. Demzufolge erweise sich die Beschlagnahme allermindestens im Umfang der sie betreffenden Gelder als rechtswidrig und sei deshalb insoweit aufzuheben.
E. 3.2 In der angefochtenen Verfügung ordnete die Staatsanwaltschaft in der Dispositiv-Ziffer 1 die Aufrechterhaltung der am 29. Oktober 2014 angeordneten Sperre des Kontos Nr. 4._____ bei der G._____bank an, in der Dispositiv-Ziffer 2 erklärte sie, dass ein am 18. Juli 2018 auf dieses Konto überwiesener Betrag von Fr. 2‘557‘828.70 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b, c, d StPO und Art. 266 Abs. 4 StPO sowie Art. 71 Abs. 3 StGB beschlagnahmt wird. An dieser Stelle sei angemerkt, dass die Kontosperre eine besondere Vollzugsform der Forderungsbeschlagnahme gemäss Art. 266 Abs. 4 StPO darstellt (BGer 1B_193/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.2). Das fragliche Guthaben ist demnach vorliegend bereits aufgrund der Kontosperre beschlagnahmt worden. Durch die Anordnung in der Dispositiv-Ziffer 2 wird somit diese Beschlagnahme lediglich wiederholt.
E. 3.3.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. Die Einziehungsbeschlagnahme ist eine provisorische konservatorische prozessuale Zwangsmassnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte (BGE 141 IV 360 E. 3.2, 140 IV 57 E. 4.1.1). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. BStGer BB.2014.181 vom 14. Oktober 2015 E. 4). Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Verdachts, wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; BGer 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2). Der hinreichende Verdacht setzt - in Abgrenzung zum dringenden - nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung und die Anordnung einer Einziehung sprechen (vgl. BGer 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; BStGer BB.2014.163 vom 9. Juni 2015 E. 3.1). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung der Verdachtsgründe keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen (zum Ganzen: BStGer BB.2017.12-14 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.1). Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person daran sowie das Bestehen eines Einziehungsgrunds vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung und die Anordnung einer Einziehung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Verdacht begründen zu können (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.1, 124 IV 313 E. 4; BGer 1B_109/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 4.2).
E. 3.3.2 Die Einziehungsbeschlagnahme hat im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; BGer 1B_294/2012 vom 13. August 2012 E. 3). Mit der Fortdauer der Beschlagnahme intensiviert sich der Eingriff in das Eigentum. Die Verdachtslage unterliegt deshalb einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (vgl. BStGer BB.2016.389 vom 4. Mai 2017 E. 3.2). Solange die Strafuntersuchung nicht abgeschlossen und die Möglichkeit der Anordnung einer Einziehung nicht klar ausgeschlossen ist, verlangt das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme. Wird ein Strafverfahren nicht genügend beförderlich vorangetrieben, kann sich eine Beschlagnahme allerdings als unverhältnismässig erweisen (vgl. BGE 132 I 229 E. 11.6; BStGer BB.2017.148 vom 8. August 2018 E. 3.1). Der Umfang der Beschlagnahme muss zudem im Verhältnis zum Erlös aus der strafbaren Handlung bleiben (BGE 130 II 329 E. 6).
E. 3.3.3 Art. 71 Abs. 3 StGB regelt die Ersatzforderungsbeschlagnahme als besondere Beschlagnahmeart. Unter dem Randtitel "Ersatzforderungen" bestimmt Art. 71 Abs. 1 StGB, was folgt: Sind die der Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staats in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Gemäss Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staats (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann somit (gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB) zur Sicherung einer allfälligen Ersatzforderung des Staats insbesondere eine Kontensperre verfügen und so Vermögenswerte der beschuldigten Person mit Beschlag belegen. Unter den Begriff des "Betroffenen" im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB fällt nicht nur der Täter, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch ein Dritter, der durch die Straftat auf die eine oder andere Weise begünstigt worden ist. Nach der Rechtsprechung kann eine Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB auch Vermögenswerte einer Aktiengesellschaft erfassen, wenn zwischen dem Aktionär (und mutmasslichen Täter) und der Gesellschaft, die er besitzt, nicht zu unterscheiden ist ("Durchgriff"). Ebenso verhält es sich, wenn der Beschuldigte der wahre Begünstigte von Vermögenswerten ist, die er durch ein Scheingeschäft an einen Strohmann übertragen hat (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). Da das Sachgericht gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB unter bestimmten Voraussetzungen eine Ersatzforderung auch gegenüber einem (echten) Dritten anordnen kann, muss insoweit auch die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB als provisorische konservatorische Massnahme möglich sein. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme ist dabei zulässig, soweit die Möglichkeit der Anordnung einer Ersatzforderung durch das Sachgericht besteht, eine Ersatzforderung gegenüber dem Dritten also nicht als offensichtlich ausgeschlossen erscheint (vgl. BGE 140 IV 133 E. 3, 139 IV 250 E. 2.1; BGer 1B_530/2017 vom 1. Mai 2018 E. 3.5). Die beschlagnahmten Vermögenswerte brauchen keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen. Damit unterscheidet sich dieser strafprozessuale Arrest gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB von der Einziehungsbeschlagnahme (nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO), bei welcher eine Konnexität zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen muss (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2, vgl. 133 IV 215 E. 2.2.1, 129 II 453 E. 4.1). Anders als eine Einziehungsbeschlagnahme stellt eine Ersatzforderungsbeschlagnahme auch nicht die Vorstufe zu einer Einziehung dar. Vielmehr hat der Gesetzgeber für staatliche Ersatzforderungen den Weg der ordentlichen Zwangsvollstreckung vorgeschrieben und darüber hinaus deutlich gemacht, dass dabei kein Vorzugsrecht des Staats begründet wird (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB), es sich mithin um eine Forderung Dritter Klasse nach Art. 219 Abs. 4 SchKG handelt (vgl. BGE 126 I 97 E. 3d/dd; zum Ganzen: BGer 1B_208/2015 vom 2. November 2015 E. 4.2 f.).
E. 3.4 In der Stellungnahme vom 11. März 2019 macht die Staatsanwaltschaft insbesondere zusammenfassend geltend, in den Verfahrenskomplexen "H._____" und "I._____" betrage die Schadenssumme rund 7.5 Millionen Franken und im Verfahrenskomplex "D._____" brutto etwa 5.5 Millionen Franken. Zudem liege die Deliktssumme im Verfahrenskomplex "C._____" bei rund 1.5 Millionen Franken. Der Deliktszeitraum betreffe die Jahre 2008-2014. Das Konto Nr. 4._____ bei der G._____bank sei in Zusammenhang mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten gesperrt und die sich darauf befindlichen Gelder seien beschlagnahmt worden. Die Liegenschaft an der E._____strasse 1 in F._____ habe sie mit einer Grundbuchsperre belegt gehabt. Beides sei zum Zweck der Sicherstellung einer späteren Einziehung von Vermögenswerten gemäss Art. 70 StGB erfolgt. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage seien kriminell erlangte Gelder in beträchtlichem Umfang in den sehr teuren Umbau der Liegenschaft in F._____ geflossen und zur Finanzierung der hohen Hypothekarzinsen verwendet worden. Die Staatsanwaltschaft habe der Veräusserung der Liegenschaft in F._____ unter der Bedingung zugestimmt, dass der Nettoerlös aus dem Liegenschaftsverkauf auf das gesperrte Konto Nr. 4._____ bei der G._____bank überweisen werde. Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 habe die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Vermögenssperre des Guthabens auf dem vorerwähnten Konto im Umfang von Fr. 1‘278‘914.35 verlangt. Sie habe es jedoch unterlassen, der Staatsanwaltschaft die ihr mit Schreiben vom 24. August 2018 gestellten Fragen zu beantworten. Allein aufgrund ihres Miteigentumsanteils könne die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Hälfte des Nettoerlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft in F._____ erheben. Vorab wären nämlich von diesem Nettoerlös die direkten (Abzweigung von Geldern aus vom Beschuldigten offen oder verdeckt geführten Firmen) und indirekten (Einkommen aus der kriminellen Firmentätigkeit) deliktischen Gelder abzuziehen, welche in den sehr teuren Umbau der Liegenschaft in F._____ geflossen und zur Finanzierung der hohen Zinsen der Hypothek der J._____bank aufgewendet worden seien. Der Beschuldigte habe am 3. November 2011 selber ausgesagt, all seine Liegenschaften aus dem Einkommen aus diversen Beteiligungen im Rahmen der Tätigkeit bei der K._____ AG finanziert zu haben. Fest stehe, dass der Beschuldigte beispielsweise vom 29. Juni 2009 bis zum 5. März 2010 aus dem Handel mit D._____-Aktien EUR 810‘415.35 für sich, die K._____ AG und die P._____ SAL, R._____, abgezweigt habe. Nach dem 3. November 2011 sei es nicht anders gelaufen, nur sei das Geld aus diversen anderen ihm gehörenden Firmen (wie L._____/I._____ AG) offiziell oder durch gegenüber den Steuerbehörden nicht deklarierten Offshore-Firmen (wie zum Beispiel M._____ Ltd. MI, N._____ Ltd. MI, O._____ Ltd. MI, P._____ SAL, Q._____ Ltd. MI) gekommen.
E. 3.5 Wie die Staatsanwaltschaft richtig erkannt hat, schliesst allein der Umstand, dass die von der Beschwerdeführerin beanspruchte Freigabe des Anteils am Nettoerlöses von Fr. 1‘278‘914.35 aus dem Verkauf ihres Miteigentumsanteils an der Liegenschaft an der E._____strasse 1 in F._____ stammt, eine Beschlagnahme nicht aus. Wie aus den vorstehenden Erwägungen folgt, kann eine Einziehungs- bzw. eine Ersatzforderungsbeschlagnahme nämlich unter den entsprechenden Voraussetzungen auch gegenüber Drittpersonen angeordnet werden. Auch wenn sich die Drittperson im Einziehungsverfahren nicht auf die Unschuldsvermutung berufen kann, hat der Staat sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehungs- und Ersatzforderungsbeschlagnahme zu beweisen (vgl. BGer 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.3). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2018 nicht reagiert hat, dürfen somit keine nachteiligen Konsequenzen gezogen werden.
E. 3.6.1 In der Stellungnahme vom 11. März 2019 nennt die Staatsanwaltschaft als Grund für die Beschlagnahme ausdrücklich einzig noch die Sicherstellung der Einziehung der streitgegenständlichen Vermögenswerte. Eine Einziehungsbeschlagnahme setzt vorliegend unter anderem ausreichende Verdachtsgründe voraus, dass deliktisch erlangte Gelder im Umfang der gesperrten Vermögenswerte in die veräusserte Liegenschaft an der E._____strasse 1 in F._____ investiert wurden. In Anbetracht, dass im vorliegenden Fall die Strafuntersuchung in den Verfahrenskomplexen "H._____" und "L._____" bereits vor rund fünf Jahren eröffnet wurde, ist die Staatsanwaltschaft nunmehr grundsätzlich gehalten, konkret anzugeben, wann und in welchem Umfang in diesem Zusammenhang mutmasslich kriminell erlangte Gelder für die Finanzierung der Liegenschaft in F._____ verwendet worden sind. In den erst später eröffneten Untersuchung betreffend die Verfahrenskomplexe "C._____" und "D._____" ist von der Staatsanwaltschaft sodann zu erwarten, dass sie zumindest im Grundsatz die Zeitpunkte und den Umfang der Verwendung von deliktisch erlangten Geldern für die betreffende Liegenschaft aufzeigt.
E. 3.6.2 Zur Begründung der Zulässigkeit einer Einziehungsbeschlagnahme macht die Staatsanwaltschaft insbesondere geltend, der Beschuldigte habe am 3. November 2011 gemäss eigenen Angaben sämtliche Liegenschaften aus dem Einkommen aus diversen Beteiligungen im Rahmen der Tätigkeit bei der K._____ AG finanziert (act. AA 52.011.018). Allein damit vermag sie aber nicht darzutun, dass die vom Beschuldigten bei der K._____ AG vor dem 3. November 2011 erzielten Einkünfte deliktischer Herkunft waren. Auch legt sie nicht nachvollziehbar dar, wie der Betrag von EUR 810‘415.35, den der Beschuldigte vom 29. Juni 2009 bis zum 5. März 2010 aus dem Handel mit D._____-Aktien für sich, die K._____ AG und die P._____ SAL, R._____, abgezweigt haben soll, letztlich in die Liegenschaft in F._____ investiert worden sein soll. Im Weiteren bringt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Zeit nach dem 3. November 2011 vor, es seien Gelder aus diversen anderen offiziell dem Beschuldigten gehörenden Firmen (wie L._____ AG und I._____ AG) oder durch gegenüber den Steuerbehörden nicht deklarierte Offshore-Firmen (wie zum Beispiel M._____ Ltd. MI, N._____ Ltd. MI, O._____ Ltd. MI, P._____ SAL, Q._____ Ltd. MI) in seine Liegenschaften geflossen. Sie unterlässt es allerdings konkret aufzuzeigen, wann und in welcher Höhe Gelder aus der kriminellen Tätigkeit des Beschuldigten bei offiziell dem Beschuldigten gehörenden Unternehmen, wie etwa der L._____ AG (umfirmiert per 3. Dezember 2012 in I._____ AG), in die Liegenschaft in F._____ investiert worden sein sollen. In Bezug auf die gegenüber den Steuerbehörden nicht angegebenen Offshore-Firmen ist überdies zu bemerken, dass allein deren unterbliebene Deklaration weder einen Tatverdacht hinsichtlich der dem Beschuldigten im streitgegenständlichen Strafverfahren vorgeworfenen Delikte noch einen Beschlagnahmegrund im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO zu begründen vermag. Inwiefern die Gelder aus den Steuerbehörden verheimlichten Unternehmen, wie etwa Beispiel M._____ Ltd. MI, N._____ Ltd. MI, O._____ Ltd. MI, P._____ SAL, Q._____ Ltd. MI, krimineller Herkunft und in die Liegenschaft in F._____ investiert worden sein sollen, legt die Staatsanwaltschaft ebenso wenig konkret dar. Nach alledem ist gesamthaft festzustellen, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, ob sowie wann und in welchem Umfang der Beschuldigte deliktisch erlangte Gelder für den Umbau der Liegenschaft in F._____ und die Bezahlung von Hypothekarzinsen verwendet haben soll.
E. 3.6.3 Festzuhalten ist jedenfalls, dass es weitgehend unklar ist, wie die Kosten von 5.25 Millionen Franken für den Kauf der Liegenschaft an der E._____strasse 1 in F._____ sowie die bedeutenden Aufwendungen für Umbauarbeiten und die Hypothekarzinsen finanziert wurden. Vorliegend scheint es zwar keineswegs als ausgeschlossen, dass der Beschuldigte hierfür eine hohe Geldsumme aus der ihm vorgeworfenen kriminellen Aktivität in den Jahren 2008−2014 mit einem mutmasslichen Deliktsbetrag von insgesamt rund 14.5 Millionen Franken verwendete. Auch tut die Beschwerdeführerin weder substanziiert dar, noch sind Anzeichen erkennbar, dass Drittrechte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB einer Beschlagnahme entgegenstehen. Die Staatsanwaltschaft legt jedoch nicht in der gebotenen Weise dar, dass sowie wann und in welchem Umfang der Beschuldigte kriminell erzielte Gelder in die Liegenschaft in F._____ investierte. Nach dem jetzigen Stand des Verfahrens muss es daher als unklar angesehen werden, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Einziehungsbeschlagnahme des streitbetroffenen Guthabens aus dem Verkauf des Miteigentumsanteils der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft in F._____ gegeben sind.
E. 3.6.4 Am 11. Juli 2007 hatte die Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 60‘000.− von ihrem Konto 5._____ bei der S._____bank zur Finanzierung des Kaufpreises von 1.08 Millionen Franken der vom Beschuldigten und der Beschwerdeführerin im Juli 2007 als Miteigentümer erworbenen Liegenschaft an der T._____strasse 6 in U._____ verwendet. Aufgrund von Art. 930 Abs. 1 ZGB wird vermutet, dass die Beschwerdeführerin als Inhaberin des besagten Kontos Eigentümerin der am 11. Juli 2007 verwendeten Geldsumme von Fr. 60‘000.− gewesen war. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten deliktische Handlungen einzig ab dem Jahr 2008 vor. Sie führt damit nichts ins Feld, wonach anzunehmen wäre, dass die von der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2007 für die Finanzierung der Liegenschaft in U._____ aufgewendete und nach deren Verkauf in die Liegenschaft in F._____ reinvestierte Geldsumme von Fr. 60‘000.− kriminellen Ursprungs gewesen sein könnte. Nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens gilt diese somit als legalen Ursprungs. Zudem gilt auch ein allfälliger durch diese Investition von Fr. 60‘000.− in die Grundstücke in Winkel und F._____ infolge einer allgemeinen Bodenpreissteigerung realisierter Wertzuwachs als rechtmässig erzielt. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass bei einer Vermischung eines deliktischen Vermögenswertes mit einem solchen legaler Herkunft nur der deliktische Anteil einziehbar ist ( Baumann , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 70/71 N 46; Hirsig-Vouilloz , in: Roth/Moreillon [Hrsg.], Commentaire Romand, Code pénal I, 2009, Art. 70 N 19). Eine Beschlagnahme von Kontoguthaben zum Zweck der Einziehung darf folglich lediglich in dem Umfang erfolgen, als hinreichende Gründe für die Anordnung einer Einziehung bestehen (vgl. BGE 130 II 329 E. 6).
E. 3.7 Nachdem die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2019 geltend macht, der Beschuldigte habe Umbaukosten und Hypothekarzinsen für die Liegenschaft an der E._____strasse 1 in F._____ sowie Auslagen für den familiären Lebensunterhalt aus deliktisch erworbenen Vermögenswerten bezahlt, stellt sich hier die Frage, ob eine Ersatzforderungsbeschlagnahme auf legalen Vermögenswerten der Beschwerdeführerin anzuordnen ist. Vorliegend kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass mit kriminell erzielten Geldern in bedeutendem Masse Umbaukosten, Hypothekarzinsen und Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin beglichen wurden. Auch zeigt die Beschwerdeführerin weder substanziiert auf, noch sind Hinweise erkennbar, dass Drittrechte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB einer Beschlagnahme entgegenstehen. Die Staatsanwaltschaft legt jedoch nicht in der gebotenen Weise dar, dass sowie zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang solche Aufwendungen aus deliktisch erlangten Geldern finanziert wurden. Damit ist gegenwärtig unklar, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ersatzforderungsbeschlagnahme gegenüber der Beschwerdeführerin gegeben sind.
E. 3.8 Gesamthaft ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass auf kriminelle Weise erzielte Gelder für den Erwerb und Umbau der Liegenschaft in F._____ und entsprechende Hypothekarzinsen verwendet wurden. Die Staatsanwaltschaft legt jedoch nicht in der gebotenen Weise dar, dass sowie zu welchem Zeitpunkt und Umfang mutmasslich kriminell erlangte Mittel für diese Liegenschaft verwendet worden sein sollen. Nach dem jetzigen Stand des Verfahrens ist deshalb unklar, ob und in welchem Umfang eine Einziehungsbeschlagnahme begründet ist. Gerade da auch Gelder legalen Ursprungs für den Erwerb der Liegenschaft verwendet wurden (siehe E. 3.6.3), müssen für die Bestimmung des Anteils des beschlagnahmefähigen Guthabens auch die entsprechenden Angaben über die Verwendung von Geldern mit mutmasslich krimineller Herkunft für die betreffende Liegenschaft bekannt sein. Wie bereits ausgeführt, ist zudem gegenwärtig unklar, dass und in welchem Umfang die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ersatzforderungsbeschlagnahme gegenüber der Beschwerdeführerin erfüllt sind. Nach alledem folgt, dass im vorliegenden Fall die Sachlage unzureichend eruiert worden ist und die Staatsanwaltschaft diese deshalb entsprechend weiter abzuklären hat. Demzufolge ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde gestützt auf Art. 397 Abs. 2 StPO die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat die angeordnete Beschlagnahme insoweit aufzuheben, als die Voraussetzungen für deren Anordnung fehlen sollten.
E. 4 Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. Zufolge Aufhebung der angefochtenen Verfügung sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.- (bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 1‘000.- und Auslagen von pauschal Fr. 50.-) auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und ist der Beschwerdeführerin für den Beizug eines Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten (Art. 436 Abs. 3 StPO). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Zobl, keine Honorarnote eingereicht hat, ist dessen Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 und 2 TO). Angesichts des notwendigen Aufwands ist ihm eine Entschädigung von Fr. 1‘077.- (inklusive Auslagen und MWSt.) aus der Staatskasse auszurichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.- (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 1‘000.- und Auslagen von pauschal Fr. 50.-) werden auf die Staatskasse genommen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Zobl, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1‘077.- (inkl. Auslagen und MWSt.) aus der Staatskasse ausgerichtet. Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 09.07.2019 470 19 55
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Juli 2019 (470 19 55) Strafprozessrecht Beschlagnahme (Verletzung der Begründungspflicht, Voraussetzungen für die Anordnung einer Einziehungs- und Ersatzforderungsbeschlagnahme gegenüber einer Drittperson) Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien A._____ , vertreten durch Advokat Dr. Christoph Zobl, Möhrlistrasse 97, 8050 Zürich, Beschwerdeführerin B._____ , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Götze, Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1, Beschuldigter gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin Gegenstand Beschlagnahmebefehl Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 14. Februar 2019 A. Am 4. September 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, ein Strafverfahren gegen B._____ (fortan: "Beschuldigter") wegen des Verdachts des Betrugs und der Veruntreuung. Am 21. November 2014 dehnte sie das Strafverfahren wegen des Verdachts auf einen zusätzlichen Betrugssachverhalt sowie der Urkundenfälschung und der Erschleichung einer falschen Beurkundung aus. Am 13. April 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren im Verfahrenskomplex "C._____" wegen des Verdachts des Betrugs etc. Dieses übernahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, am 18. Juni 2018. Am 25. Februar 2019 dehnte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, das Strafverfahren um den Verfahrenskomplex "D._____" wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, ev. mehrfacher Veruntreuung, ev. mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, aus. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 errichtete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK (fortan: "Staatsanwaltschaft"), eine Grundbuchsperre über das Grundstück an der E._____strasse 1 in F._____ (Kataster Nr. 2._____, Grundbuch Blatt Nr. 3._____, Grundbuch F._____), welches damals je zur Hälfte im Miteigentum des Beschuldigten und seiner Ehefrau A._____ stand. Am 18. Juli 2018 verkauften der Beschuldigte und A._____ dieses Grundstück für 11.5 Millionen Franken. Zu diesem Zweck hob die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16. Juli 2019 die Grundbuchsperre unter der Bedingung auf, dass der Verkaufserlös nach Abzug von Steuern, Gebühren und Kosten auf das gesperrte Konto Nr. 4._____ bei der G._____bank überwiesen wird. Am 18. Juli 2018 wurde der Nettoerlös aus dem Verkauf der besagten Liegenschaft von Fr. 2'557'828.70 auf das vorgenannte Konto überwiesen. Am 24. Juli 2018 verlangte A._____ entsprechend ihrer hälftigen Miteigentumsquote am veräusserten Grundstück die Freigabe eines Guthabenanteils auf dem besagten Konto in Höhe von Fr. 1'278'914.35. Daraufhin forderte die Staatsanwaltschaft A._____ am 24. August 2018 auf, ihr diverse Auskünfte zu erteilen und verschiedene Unterlagen einzureichen. Am 11. Januar 2019 verlangte A._____ erneut die Freigabe des genannten Guthabenanteils. Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 ordnete die Staatsanwaltschaft unter anderem Folgendes an:
1. Die mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 angeordnete Sperre des Kontos Nr. 4._____ bei der G._____bank wird aufrechterhalten.
2. Die Forderung des Beschuldigten gegenüber der G._____bank auf Auszahlung des Guthabens der am 18. Juli 2018 erfolgten Überweisung auf das Konto Nr. 4._____ in Höhe von Fr. 2‘557‘828.70 wird gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b, c, d StPO und Art. 266 Abs. 4 StPO sowie Art. 71 Abs. 3 StGB im gesamten Umfang beschlagnahmt. Die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 beinhalten Anweisungen über die Anlage des beschlagnahmten Vermögens und einen Hinweis auf Art. 266 Abs. 4 StPO. B. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) am 25. Februar 2019 beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, Beschwerde und beantragte, es sei die Vermögenssperre gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sowie die Beschlagnahme der Forderung des Beschuldigten gegenüber der G._____bank auf Auszahlung des Guthabens auf dem Konto Nr. 4._____ gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung im Umfang von Fr. 1‘278‘914.35 zu ihren Gunsten aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten der Staatsanwaltschaft. C. Der Beschuldigte verzichtete am 6. März 2019 auf eine Stellungnahme. D. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 11. März 2019 die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. E. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replikeingaben vom 1. und 16. April 2019 an ihren Anträgen fest. F. Die Staatsanwaltschaft bestand in ihrer Duplikeingabe vom 26. April 2019 sinngemäss auf ihrem Begehren. G. Mit Verfügung vom 29. April 2019 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. H. Am 7. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Triplik ein und hielt an ihren Anträgen fest. Erwägungen 1. Eine Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen seit deren Eröffnung bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, schriftlich und begründet angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Verlangt das Gesetz - wie vorliegend - die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen ( Guidon , in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; Calame , in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure pénale, 2011, Art. 385 N 21; BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1, 6B_448/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.2, 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3, 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3). Laut Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, die beschlagnahmte Forderung stehe zur Hälfte in ihrem Eigentum und sei deshalb freizugeben. Aufgrund des geltend gemachten Eigentumsanspruchs ist die Beschwerdeführerin von der Beschlagnahme unmittelbar betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten teilweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die schriftliche Beschlagnahmeverfügung muss kurz begründet werden (Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Begründungspflicht folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. 2.1 Die Begründungspflicht stellt nicht nur ein bedeutsames Element transparenter Entscheidfindung dar, sondern dient zugleich auch der wirksamen Selbstkontrolle der verfügenden Behörde (BGE 118 V 56 E. 5b, 112 Ia 109 E. 2b). Die Begründung soll der Staatsanwaltschaft ihre Überlegungen vor Augen führen und so eine Prüfung der Plausibilität des eigenen Entscheids bewirken, um zu verhindern, dass sie sich von unsachlichen Motiven leiten lässt. Überdies soll die Begründung die betroffene Person in die Lage versetzen, sachgerecht über einen Weiterzug des Entscheids zu befinden und diesen gegebenenfalls in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen (vgl. Grädel/Heiniger , in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 320 N 5). Zudem soll sie der Beschwerdeinstanz die Prüfung des angefochtenen Entscheids ermöglichen ( Lembo/Julen Berthod , in: Kuhn/Jeanneret, a.a.O., Art. 263 N 35; KGer VD PE14.015540 vom 2. März 2017 E. 2.2). Dementsprechend muss die Staatsanwaltschaft wenigstens kurz ihre Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BStGer BB.2016.389 vom 4. Mai 2017 E. 3.4). Die Staatsanwaltschaft muss summarisch aufzeigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme gegeben sind. Darzulegen ist mithin, dass ein hinreichender Verdacht besteht und ein Beschlagnahmegrund vorliegt. Anzugeben ist auch, in Zusammenhang mit welchen mutmasslichen Tatbeständen die Beschlagnahme verlangt wird. Die Verfügung muss auch die tatsächlichen Anhaltspunkte nennen, auf die sich der Tatverdacht stützt ( Heimgartner , Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 107). 2.2 Im vorliegenden Fall stammt das beschlagnahmte Guthaben von Fr. 2‘557‘828.70 auf dem Konto Nr. 4._____ bei der G._____bank aus dem Verkauf der Liegenschaft an der E._____strasse 1 in F._____ (Kataster Nr. 2._____, Grundbuch Blatt Nr. 3._____, Grundbuch F._____). Laut dem Grundbucheintrag stand diese Liegenschaft vor ihrer Veräusserung je zur Hälfte im Miteigentum des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin (act. 79.01.002). Irgendwelche Anzeichen, dass die Eigentumsverhältnisse anders als im Grundbuch gewesen sein könnten, liegen nicht vor. Es ist damit davon auszugehen, dass die Liegenschaft je zur Hälfte im Miteigentum des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin stand. Aufgrund dessen muss folgerichtig geschlossen werden, dass der Nettoerlös aus dem Verkauf der Liegenschaft je zur Hälfte im Miteigentum des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin steht. Mit Eingaben vom 24. Juli 2018 und 11. Januar 2019 verlangte die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Freigabe des beschlagnahmten Guthabens auf dem Konto Nr. 4._____ bei der G._____bank in Höhe des von ihr beanspruchten hälftigen Miteigentumsanteils am Nettoverkaufserlös. Obwohl sich vorliegend die Frage gestellt hat, ob auch dieser Miteigentumsanteil der Beschwerdeführerin beschlagnahmt werden kann, hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort dargelegt, weshalb gegenüber der Beschwerdeführerin als Drittperson die entsprechenden Vor-aussetzungen zur Beschlagnahme des Guthabens auf dem Konto Nr. 4._____ bei der G._____bank im Umfang des von der Beschwerdeführerin beanspruchten hälftigen Nettoerlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft in F._____ von Fr. 1‘278‘914.35 gegeben sein sollten. Damit genügt die angefochtene Verfügung der gesetzlichen Begründungspflicht offenkundig nicht und verletzt somit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. 2.3 2.3.1 Laut Art. 397 Abs. 2 StPO entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförder-lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2). Die Heilung soll jedoch, insbesondere in Fällen schwerer Verletzung, die Ausnahme bleiben. Sie kommt zudem nur in Betracht, wenn der betroffenen Person aus der erst nachträglichen Gehörsgewährung bzw. der Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 135 I 279 E. 2.6.1, 133 I 201 E. 2.2). 2.3.2 Die Frage, ob die festgestellte Gehörsverletzung durch die mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2019 nachgereichte Begründung geheilt werden kann, kann hier offengelassen werden, da die Sache - wie aus den nachfolgenden Erwägungen folgt - ohnehin zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 3. Vorliegend ist unstrittig, dass ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist und die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme in Bezug auf seinen hälftigen Miteigentumsanteil rechtfertigen. Es bleibt indes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, um die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme auch auf den von der Beschwerdeführerin beanspruchten hälftigen Nettoerlös aus dem Verkauf der Liegenschaft an der E._____strasse 1 in F._____ auf dem Konto Nr. 4._____ bei der G._____bank anzuordnen. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst insbesondere geltend, gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB setze die Einziehung von Vermögenswerten voraus, dass diese durch eine Straftat erlangt worden seien. Überdies seien die Ausschlussgründe gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB zu beachten, soweit Drittpersonen Vermögenswerte erworben hätten, welche aus einer Straftat stammten. Sie habe über einen hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in F._____ verfügt. Dieser Anspruch sei im kantonsgerichtlichen Beschwerdeentscheid vom 25. Mai 2015 als ausgewiesen erachtet worden. Diese Liegenschaft habe mit einem Gewinn von Fr. 2'557'828.70 veräussert werden können. Kraft ihres vorbestehenden Eigentumsanspruchs habe sie Anspruch auf die Hälfte dieses Nettoverkaufserlöses, welcher am 18. Juli 2018 auf das Konto bei der G._____bank überwiesen worden sei. In der angefochtenen Verfügung erkläre die Staatsanwaltschaft mit keinem Wort, dass ihr Anspruch auf die Hälfte dieses Nettoverkaufserlöses auf deliktische Quellen zurückzuführen sei. Sie habe überdies in ihrer Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2018 erläutert, wie der Erwerb der Liegenschaft in F._____ zustande gekommen sei. Dabei sei aufgezeigt worden, dass der Erwerb der Liegenschaft in F._____ mitunter aus dem Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft in Winkel finanziert worden sei. Dieses Liegenschaftsgeschäft sei im Jahr 2010 und damit vor dem hier tatverdächtigen Zeitraum abgewickelt worden. Gesamthaft könne festgehalten werden, dass einerseits der ihr zustehende Anspruch auf Fr. 1'278'914.35, d.h. die Hälfte des Nettoverkaufserlöses, unbestritten und richterlich anerkannt sei. Andererseits bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Liegenschaft in F._____ aus deliktisch erlangten Geldern finanziert worden sei. Demzufolge erweise sich die Beschlagnahme allermindestens im Umfang der sie betreffenden Gelder als rechtswidrig und sei deshalb insoweit aufzuheben. 3.2 In der angefochtenen Verfügung ordnete die Staatsanwaltschaft in der Dispositiv-Ziffer 1 die Aufrechterhaltung der am 29. Oktober 2014 angeordneten Sperre des Kontos Nr. 4._____ bei der G._____bank an, in der Dispositiv-Ziffer 2 erklärte sie, dass ein am 18. Juli 2018 auf dieses Konto überwiesener Betrag von Fr. 2‘557‘828.70 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b, c, d StPO und Art. 266 Abs. 4 StPO sowie Art. 71 Abs. 3 StGB beschlagnahmt wird. An dieser Stelle sei angemerkt, dass die Kontosperre eine besondere Vollzugsform der Forderungsbeschlagnahme gemäss Art. 266 Abs. 4 StPO darstellt (BGer 1B_193/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.2). Das fragliche Guthaben ist demnach vorliegend bereits aufgrund der Kontosperre beschlagnahmt worden. Durch die Anordnung in der Dispositiv-Ziffer 2 wird somit diese Beschlagnahme lediglich wiederholt. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. Die Einziehungsbeschlagnahme ist eine provisorische konservatorische prozessuale Zwangsmassnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte (BGE 141 IV 360 E. 3.2, 140 IV 57 E. 4.1.1). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. BStGer BB.2014.181 vom 14. Oktober 2015 E. 4). Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Verdachts, wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; BGer 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2). Der hinreichende Verdacht setzt - in Abgrenzung zum dringenden - nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung und die Anordnung einer Einziehung sprechen (vgl. BGer 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; BStGer BB.2014.163 vom 9. Juni 2015 E. 3.1). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung der Verdachtsgründe keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen (zum Ganzen: BStGer BB.2017.12-14 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.1). Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person daran sowie das Bestehen eines Einziehungsgrunds vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung und die Anordnung einer Einziehung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Verdacht begründen zu können (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.1, 124 IV 313 E. 4; BGer 1B_109/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 4.2). 3.3.2 Die Einziehungsbeschlagnahme hat im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; BGer 1B_294/2012 vom 13. August 2012 E. 3). Mit der Fortdauer der Beschlagnahme intensiviert sich der Eingriff in das Eigentum. Die Verdachtslage unterliegt deshalb einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (vgl. BStGer BB.2016.389 vom 4. Mai 2017 E. 3.2). Solange die Strafuntersuchung nicht abgeschlossen und die Möglichkeit der Anordnung einer Einziehung nicht klar ausgeschlossen ist, verlangt das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme. Wird ein Strafverfahren nicht genügend beförderlich vorangetrieben, kann sich eine Beschlagnahme allerdings als unverhältnismässig erweisen (vgl. BGE 132 I 229 E. 11.6; BStGer BB.2017.148 vom 8. August 2018 E. 3.1). Der Umfang der Beschlagnahme muss zudem im Verhältnis zum Erlös aus der strafbaren Handlung bleiben (BGE 130 II 329 E. 6). 3.3.3 Art. 71 Abs. 3 StGB regelt die Ersatzforderungsbeschlagnahme als besondere Beschlagnahmeart. Unter dem Randtitel "Ersatzforderungen" bestimmt Art. 71 Abs. 1 StGB, was folgt: Sind die der Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staats in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Gemäss Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staats (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann somit (gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB) zur Sicherung einer allfälligen Ersatzforderung des Staats insbesondere eine Kontensperre verfügen und so Vermögenswerte der beschuldigten Person mit Beschlag belegen. Unter den Begriff des "Betroffenen" im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB fällt nicht nur der Täter, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch ein Dritter, der durch die Straftat auf die eine oder andere Weise begünstigt worden ist. Nach der Rechtsprechung kann eine Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB auch Vermögenswerte einer Aktiengesellschaft erfassen, wenn zwischen dem Aktionär (und mutmasslichen Täter) und der Gesellschaft, die er besitzt, nicht zu unterscheiden ist ("Durchgriff"). Ebenso verhält es sich, wenn der Beschuldigte der wahre Begünstigte von Vermögenswerten ist, die er durch ein Scheingeschäft an einen Strohmann übertragen hat (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). Da das Sachgericht gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB unter bestimmten Voraussetzungen eine Ersatzforderung auch gegenüber einem (echten) Dritten anordnen kann, muss insoweit auch die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB als provisorische konservatorische Massnahme möglich sein. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme ist dabei zulässig, soweit die Möglichkeit der Anordnung einer Ersatzforderung durch das Sachgericht besteht, eine Ersatzforderung gegenüber dem Dritten also nicht als offensichtlich ausgeschlossen erscheint (vgl. BGE 140 IV 133 E. 3, 139 IV 250 E. 2.1; BGer 1B_530/2017 vom 1. Mai 2018 E. 3.5). Die beschlagnahmten Vermögenswerte brauchen keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen. Damit unterscheidet sich dieser strafprozessuale Arrest gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB von der Einziehungsbeschlagnahme (nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO), bei welcher eine Konnexität zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen muss (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2, vgl. 133 IV 215 E. 2.2.1, 129 II 453 E. 4.1). Anders als eine Einziehungsbeschlagnahme stellt eine Ersatzforderungsbeschlagnahme auch nicht die Vorstufe zu einer Einziehung dar. Vielmehr hat der Gesetzgeber für staatliche Ersatzforderungen den Weg der ordentlichen Zwangsvollstreckung vorgeschrieben und darüber hinaus deutlich gemacht, dass dabei kein Vorzugsrecht des Staats begründet wird (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB), es sich mithin um eine Forderung Dritter Klasse nach Art. 219 Abs. 4 SchKG handelt (vgl. BGE 126 I 97 E. 3d/dd; zum Ganzen: BGer 1B_208/2015 vom 2. November 2015 E. 4.2 f.). 3.4 In der Stellungnahme vom 11. März 2019 macht die Staatsanwaltschaft insbesondere zusammenfassend geltend, in den Verfahrenskomplexen "H._____" und "I._____" betrage die Schadenssumme rund 7.5 Millionen Franken und im Verfahrenskomplex "D._____" brutto etwa 5.5 Millionen Franken. Zudem liege die Deliktssumme im Verfahrenskomplex "C._____" bei rund 1.5 Millionen Franken. Der Deliktszeitraum betreffe die Jahre 2008-2014. Das Konto Nr. 4._____ bei der G._____bank sei in Zusammenhang mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten gesperrt und die sich darauf befindlichen Gelder seien beschlagnahmt worden. Die Liegenschaft an der E._____strasse 1 in F._____ habe sie mit einer Grundbuchsperre belegt gehabt. Beides sei zum Zweck der Sicherstellung einer späteren Einziehung von Vermögenswerten gemäss Art. 70 StGB erfolgt. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage seien kriminell erlangte Gelder in beträchtlichem Umfang in den sehr teuren Umbau der Liegenschaft in F._____ geflossen und zur Finanzierung der hohen Hypothekarzinsen verwendet worden. Die Staatsanwaltschaft habe der Veräusserung der Liegenschaft in F._____ unter der Bedingung zugestimmt, dass der Nettoerlös aus dem Liegenschaftsverkauf auf das gesperrte Konto Nr. 4._____ bei der G._____bank überweisen werde. Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 habe die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Vermögenssperre des Guthabens auf dem vorerwähnten Konto im Umfang von Fr. 1‘278‘914.35 verlangt. Sie habe es jedoch unterlassen, der Staatsanwaltschaft die ihr mit Schreiben vom 24. August 2018 gestellten Fragen zu beantworten. Allein aufgrund ihres Miteigentumsanteils könne die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Hälfte des Nettoerlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft in F._____ erheben. Vorab wären nämlich von diesem Nettoerlös die direkten (Abzweigung von Geldern aus vom Beschuldigten offen oder verdeckt geführten Firmen) und indirekten (Einkommen aus der kriminellen Firmentätigkeit) deliktischen Gelder abzuziehen, welche in den sehr teuren Umbau der Liegenschaft in F._____ geflossen und zur Finanzierung der hohen Zinsen der Hypothek der J._____bank aufgewendet worden seien. Der Beschuldigte habe am 3. November 2011 selber ausgesagt, all seine Liegenschaften aus dem Einkommen aus diversen Beteiligungen im Rahmen der Tätigkeit bei der K._____ AG finanziert zu haben. Fest stehe, dass der Beschuldigte beispielsweise vom 29. Juni 2009 bis zum 5. März 2010 aus dem Handel mit D._____-Aktien EUR 810‘415.35 für sich, die K._____ AG und die P._____ SAL, R._____, abgezweigt habe. Nach dem 3. November 2011 sei es nicht anders gelaufen, nur sei das Geld aus diversen anderen ihm gehörenden Firmen (wie L._____/I._____ AG) offiziell oder durch gegenüber den Steuerbehörden nicht deklarierten Offshore-Firmen (wie zum Beispiel M._____ Ltd. MI, N._____ Ltd. MI, O._____ Ltd. MI, P._____ SAL, Q._____ Ltd. MI) gekommen. 3.5 Wie die Staatsanwaltschaft richtig erkannt hat, schliesst allein der Umstand, dass die von der Beschwerdeführerin beanspruchte Freigabe des Anteils am Nettoerlöses von Fr. 1‘278‘914.35 aus dem Verkauf ihres Miteigentumsanteils an der Liegenschaft an der E._____strasse 1 in F._____ stammt, eine Beschlagnahme nicht aus. Wie aus den vorstehenden Erwägungen folgt, kann eine Einziehungs- bzw. eine Ersatzforderungsbeschlagnahme nämlich unter den entsprechenden Voraussetzungen auch gegenüber Drittpersonen angeordnet werden. Auch wenn sich die Drittperson im Einziehungsverfahren nicht auf die Unschuldsvermutung berufen kann, hat der Staat sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehungs- und Ersatzforderungsbeschlagnahme zu beweisen (vgl. BGer 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.3). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2018 nicht reagiert hat, dürfen somit keine nachteiligen Konsequenzen gezogen werden. 3.6 3.6.1 In der Stellungnahme vom 11. März 2019 nennt die Staatsanwaltschaft als Grund für die Beschlagnahme ausdrücklich einzig noch die Sicherstellung der Einziehung der streitgegenständlichen Vermögenswerte. Eine Einziehungsbeschlagnahme setzt vorliegend unter anderem ausreichende Verdachtsgründe voraus, dass deliktisch erlangte Gelder im Umfang der gesperrten Vermögenswerte in die veräusserte Liegenschaft an der E._____strasse 1 in F._____ investiert wurden. In Anbetracht, dass im vorliegenden Fall die Strafuntersuchung in den Verfahrenskomplexen "H._____" und "L._____" bereits vor rund fünf Jahren eröffnet wurde, ist die Staatsanwaltschaft nunmehr grundsätzlich gehalten, konkret anzugeben, wann und in welchem Umfang in diesem Zusammenhang mutmasslich kriminell erlangte Gelder für die Finanzierung der Liegenschaft in F._____ verwendet worden sind. In den erst später eröffneten Untersuchung betreffend die Verfahrenskomplexe "C._____" und "D._____" ist von der Staatsanwaltschaft sodann zu erwarten, dass sie zumindest im Grundsatz die Zeitpunkte und den Umfang der Verwendung von deliktisch erlangten Geldern für die betreffende Liegenschaft aufzeigt. 3.6.2 Zur Begründung der Zulässigkeit einer Einziehungsbeschlagnahme macht die Staatsanwaltschaft insbesondere geltend, der Beschuldigte habe am 3. November 2011 gemäss eigenen Angaben sämtliche Liegenschaften aus dem Einkommen aus diversen Beteiligungen im Rahmen der Tätigkeit bei der K._____ AG finanziert (act. AA 52.011.018). Allein damit vermag sie aber nicht darzutun, dass die vom Beschuldigten bei der K._____ AG vor dem 3. November 2011 erzielten Einkünfte deliktischer Herkunft waren. Auch legt sie nicht nachvollziehbar dar, wie der Betrag von EUR 810‘415.35, den der Beschuldigte vom 29. Juni 2009 bis zum 5. März 2010 aus dem Handel mit D._____-Aktien für sich, die K._____ AG und die P._____ SAL, R._____, abgezweigt haben soll, letztlich in die Liegenschaft in F._____ investiert worden sein soll. Im Weiteren bringt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Zeit nach dem 3. November 2011 vor, es seien Gelder aus diversen anderen offiziell dem Beschuldigten gehörenden Firmen (wie L._____ AG und I._____ AG) oder durch gegenüber den Steuerbehörden nicht deklarierte Offshore-Firmen (wie zum Beispiel M._____ Ltd. MI, N._____ Ltd. MI, O._____ Ltd. MI, P._____ SAL, Q._____ Ltd. MI) in seine Liegenschaften geflossen. Sie unterlässt es allerdings konkret aufzuzeigen, wann und in welcher Höhe Gelder aus der kriminellen Tätigkeit des Beschuldigten bei offiziell dem Beschuldigten gehörenden Unternehmen, wie etwa der L._____ AG (umfirmiert per 3. Dezember 2012 in I._____ AG), in die Liegenschaft in F._____ investiert worden sein sollen. In Bezug auf die gegenüber den Steuerbehörden nicht angegebenen Offshore-Firmen ist überdies zu bemerken, dass allein deren unterbliebene Deklaration weder einen Tatverdacht hinsichtlich der dem Beschuldigten im streitgegenständlichen Strafverfahren vorgeworfenen Delikte noch einen Beschlagnahmegrund im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO zu begründen vermag. Inwiefern die Gelder aus den Steuerbehörden verheimlichten Unternehmen, wie etwa Beispiel M._____ Ltd. MI, N._____ Ltd. MI, O._____ Ltd. MI, P._____ SAL, Q._____ Ltd. MI, krimineller Herkunft und in die Liegenschaft in F._____ investiert worden sein sollen, legt die Staatsanwaltschaft ebenso wenig konkret dar. Nach alledem ist gesamthaft festzustellen, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, ob sowie wann und in welchem Umfang der Beschuldigte deliktisch erlangte Gelder für den Umbau der Liegenschaft in F._____ und die Bezahlung von Hypothekarzinsen verwendet haben soll. 3.6.3 Festzuhalten ist jedenfalls, dass es weitgehend unklar ist, wie die Kosten von 5.25 Millionen Franken für den Kauf der Liegenschaft an der E._____strasse 1 in F._____ sowie die bedeutenden Aufwendungen für Umbauarbeiten und die Hypothekarzinsen finanziert wurden. Vorliegend scheint es zwar keineswegs als ausgeschlossen, dass der Beschuldigte hierfür eine hohe Geldsumme aus der ihm vorgeworfenen kriminellen Aktivität in den Jahren 2008−2014 mit einem mutmasslichen Deliktsbetrag von insgesamt rund 14.5 Millionen Franken verwendete. Auch tut die Beschwerdeführerin weder substanziiert dar, noch sind Anzeichen erkennbar, dass Drittrechte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB einer Beschlagnahme entgegenstehen. Die Staatsanwaltschaft legt jedoch nicht in der gebotenen Weise dar, dass sowie wann und in welchem Umfang der Beschuldigte kriminell erzielte Gelder in die Liegenschaft in F._____ investierte. Nach dem jetzigen Stand des Verfahrens muss es daher als unklar angesehen werden, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Einziehungsbeschlagnahme des streitbetroffenen Guthabens aus dem Verkauf des Miteigentumsanteils der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft in F._____ gegeben sind. 3.6.4 Am 11. Juli 2007 hatte die Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 60‘000.− von ihrem Konto 5._____ bei der S._____bank zur Finanzierung des Kaufpreises von 1.08 Millionen Franken der vom Beschuldigten und der Beschwerdeführerin im Juli 2007 als Miteigentümer erworbenen Liegenschaft an der T._____strasse 6 in U._____ verwendet. Aufgrund von Art. 930 Abs. 1 ZGB wird vermutet, dass die Beschwerdeführerin als Inhaberin des besagten Kontos Eigentümerin der am 11. Juli 2007 verwendeten Geldsumme von Fr. 60‘000.− gewesen war. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten deliktische Handlungen einzig ab dem Jahr 2008 vor. Sie führt damit nichts ins Feld, wonach anzunehmen wäre, dass die von der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2007 für die Finanzierung der Liegenschaft in U._____ aufgewendete und nach deren Verkauf in die Liegenschaft in F._____ reinvestierte Geldsumme von Fr. 60‘000.− kriminellen Ursprungs gewesen sein könnte. Nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens gilt diese somit als legalen Ursprungs. Zudem gilt auch ein allfälliger durch diese Investition von Fr. 60‘000.− in die Grundstücke in Winkel und F._____ infolge einer allgemeinen Bodenpreissteigerung realisierter Wertzuwachs als rechtmässig erzielt. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass bei einer Vermischung eines deliktischen Vermögenswertes mit einem solchen legaler Herkunft nur der deliktische Anteil einziehbar ist ( Baumann , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 70/71 N 46; Hirsig-Vouilloz , in: Roth/Moreillon [Hrsg.], Commentaire Romand, Code pénal I, 2009, Art. 70 N 19). Eine Beschlagnahme von Kontoguthaben zum Zweck der Einziehung darf folglich lediglich in dem Umfang erfolgen, als hinreichende Gründe für die Anordnung einer Einziehung bestehen (vgl. BGE 130 II 329 E. 6). 3.7 Nachdem die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2019 geltend macht, der Beschuldigte habe Umbaukosten und Hypothekarzinsen für die Liegenschaft an der E._____strasse 1 in F._____ sowie Auslagen für den familiären Lebensunterhalt aus deliktisch erworbenen Vermögenswerten bezahlt, stellt sich hier die Frage, ob eine Ersatzforderungsbeschlagnahme auf legalen Vermögenswerten der Beschwerdeführerin anzuordnen ist. Vorliegend kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass mit kriminell erzielten Geldern in bedeutendem Masse Umbaukosten, Hypothekarzinsen und Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin beglichen wurden. Auch zeigt die Beschwerdeführerin weder substanziiert auf, noch sind Hinweise erkennbar, dass Drittrechte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB einer Beschlagnahme entgegenstehen. Die Staatsanwaltschaft legt jedoch nicht in der gebotenen Weise dar, dass sowie zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang solche Aufwendungen aus deliktisch erlangten Geldern finanziert wurden. Damit ist gegenwärtig unklar, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ersatzforderungsbeschlagnahme gegenüber der Beschwerdeführerin gegeben sind. 3.8 Gesamthaft ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass auf kriminelle Weise erzielte Gelder für den Erwerb und Umbau der Liegenschaft in F._____ und entsprechende Hypothekarzinsen verwendet wurden. Die Staatsanwaltschaft legt jedoch nicht in der gebotenen Weise dar, dass sowie zu welchem Zeitpunkt und Umfang mutmasslich kriminell erlangte Mittel für diese Liegenschaft verwendet worden sein sollen. Nach dem jetzigen Stand des Verfahrens ist deshalb unklar, ob und in welchem Umfang eine Einziehungsbeschlagnahme begründet ist. Gerade da auch Gelder legalen Ursprungs für den Erwerb der Liegenschaft verwendet wurden (siehe E. 3.6.3), müssen für die Bestimmung des Anteils des beschlagnahmefähigen Guthabens auch die entsprechenden Angaben über die Verwendung von Geldern mit mutmasslich krimineller Herkunft für die betreffende Liegenschaft bekannt sein. Wie bereits ausgeführt, ist zudem gegenwärtig unklar, dass und in welchem Umfang die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ersatzforderungsbeschlagnahme gegenüber der Beschwerdeführerin erfüllt sind. Nach alledem folgt, dass im vorliegenden Fall die Sachlage unzureichend eruiert worden ist und die Staatsanwaltschaft diese deshalb entsprechend weiter abzuklären hat. Demzufolge ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde gestützt auf Art. 397 Abs. 2 StPO die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat die angeordnete Beschlagnahme insoweit aufzuheben, als die Voraussetzungen für deren Anordnung fehlen sollten. 4. Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. Zufolge Aufhebung der angefochtenen Verfügung sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.- (bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 1‘000.- und Auslagen von pauschal Fr. 50.-) auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und ist der Beschwerdeführerin für den Beizug eines Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten (Art. 436 Abs. 3 StPO). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Zobl, keine Honorarnote eingereicht hat, ist dessen Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 und 2 TO). Angesichts des notwendigen Aufwands ist ihm eine Entschädigung von Fr. 1‘077.- (inklusive Auslagen und MWSt.) aus der Staatskasse auszurichten. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.- (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 1‘000.- und Auslagen von pauschal Fr. 50.-) werden auf die Staatskasse genommen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Zobl, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1‘077.- (inkl. Auslagen und MWSt.) aus der Staatskasse ausgerichtet. Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiber Stefan Steinemann