Verfahrenseinstellung
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige FeD.____tellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der Privatklägerin zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Privatklägerin beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht wie auch der Pflicht zur fristgemässen Erbringung zweier Sicherheitsleistungen nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer angefochtenen Einstellungsverfügung zusammengefasst aus, es sei davon auszugehen, dass die D.____ AG (D.____-CH) als Spediteurin fungiert habe, wobei sie in keinem Vertragsverhältnis zur A.____ (A.____-NL) gestanden habe. Diese sei somit - alleine gestützt auf die vertraglichen und speditionsrechtlichen Bestimmungen - nicht berechtigt gewesen, von der D.____-CH die Ware heraus zu verlangen, weshalb sich der Beschuldigte als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der D.____-CH nicht der Veruntreuung oder der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der A.____-NL strafbar gemacht haben könne. Aus den Akten gehe hervor, dass die D.____-CH 17 Frachtbriefe der A.____-NL mutmasslich mit der Verpflichtung empfangen habe, die darin vertretene Ware an diese herauszugeben oder der A.____-NL einen entsprechenden Lagerschein für diese Ware zu verschaffen. Weitgehend erstellt sei ferner, dass die D.____ Limited (D.____-Hongkong) bzw. die D.____-CH die strittige Ware im Zeitraum vom 24. April 2016 bis zum 21. Juli 2016 in US-Lagerhäuser im Machtbereich der E.____ Ltd. (E.____-USA) verbracht habe, dies insbesondere gestützt auf einen "Letter of Indemnity" (dt. Schadloshaltungserklärung) der E.____-USA und ohne Vorlage der Originalfrachtbriefe. Damit dürfte sich die Ware bereits Mitte 2016 im Machtbereich der E.____-USA befunden haben, also noch bevor die A.____-NL diese Ware am 1. September 2016 von der F.____ LLC (F.____-USA) erworben und anschliessend mit Verträgen vom 12. Oktober 2016 an die E.____-USA weiterverkauft habe. Aufgrund des Umstandes, wonach die D.____-Hongkong bzw. die D.____-CH die Ware vorzeitig in die Verfügungsmacht der E.____-USA transferiert habe, könne allerdings nicht auf einen Aneignungswillen zugunsten der E.____-USA geschlossen werden. In diesem Zusammenhang gehe aus einem Bericht der United Nations Conference on Trade and Development (UNCTAD) vom 26. November 2003, welcher sich mit der Verwendung von Frachtbriefen bei internationalen Transporten befasse, hervor, dass der Frachtführer in der Praxis häufig die Ware gegen einen "Letter of Indemnity" freigebe. Aus den Akten ergäben sich des Weiteren keinerlei Hinweise, dass die D.____-CH oder die D.____-Hongkong sich oder einen Dritten unrechtmässig zum Nachteil der A.____-NL habe bereichern wollen oder gar mittäterisch mit der E.____-USA agiert habe. Vielmehr hätten die D.____-CH und die D.____-Hongkong nur finanzielle Nachteile in Form von drohenden Schadenersatzansprüchen der A.____-NL zu gewärtigen, ohne diese aufgrund des nunmehr nutzlosen "Letter of Indemnity" auf die konkursite E.____-USA abwälzen zu können. Demnach sei eine Veruntreuung durch die D.____-CH sowie die D.____-Hongkong, jeweils vertreten durch den Beschuldigten, mangels Aneignungswillen, Schädigungsabsicht und ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht zu verneinen. In Bezug auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei festzustellen, dass beim Fracht- und Speditionsvertrag die Erbringung einer Transportleistung im Vordergrund stehe und nicht die Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen. Insofern sei der fragliche Tatbestand mangels Vermögensverwaltung, zumindest aber mangels Schädigungsabsicht zu verneinen. Bezüglich des Tatbestandes des Betrugs legt die Staatsanwaltschaft dar, eine Täuschungsabsicht sei nicht erkennbar, da der Beschuldigte aufgrund des "Letter of Indemnity" habe davon ausgehen dürfen, dass die E.____-USA nicht über die Ware verfügen werde, und die D.____-Hongkong sowie die D.____-CH ihrer Verpflichtung nachkommen könnten, die Ware der Berechtigten A.____-NL herauszugeben. Überdies fehle es wiederum an einer Schädigungsabsicht und der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung. Im Ergebnis seien damit die Tatbestände der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des Betrugs allesamt nicht erfüllt. Vielmehr handle es sich vorliegend um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. 2.2 Demgegenüber legt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen dar, es sei fraglich, ob sämtliche Vorgänge richtig durchleuchtet worden seien und ob deren rechtliche Qualifikation und die entsprechenden Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin standhielten. Entgegen deren Ansicht sei sehr wohl von einem strafrechtlich relevanten Verhalten des Beschuldigten auszugehen, zumal die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung und Herausgabe von Waren trotz Fehlens des Originalfrachtbriefes System gehabt habe und in seinem eigenen finanziellen Interesse geplant gewesen sei. Es bestehe eine Vielzahl von offenen Fragen, die allesamt als starke Indizien für die Strafbarkeit des Beschuldigten sprächen. So habe der Beschuldigte nur rund zwei Wochen nach der Gründung der D.____-Hongkong im November 2015 den Verantwortlichen der E.____-USA vorgeschlagen, einen "Letter of Indemnity" zu verfassen, um Waren ohne entsprechende Frachtbriefe herausgeben zu können. Im Mai 2016 sei sodann dem Beschuldigten auf dessen Begehren hin ein aktualisierter "Letter of Indemnity" mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten zugestellt worden, wodurch es ermöglicht worden sei, der E.____-USA weiterhin Waren auszuhändigen, ohne dass diese die Originalfrachtbriefe habe vorlegen müssen. Die D.____ habe einzig dafür sorgen müssen, dass die Ware entsprechend dem Transportauftrag vom Hafen A zum Hafen B transportiert und allein dem Inhaber der Originalfrachtbriefe herausgegeben werde. Folglich liege der Verdacht auf der Hand, dass der Beschuldigte den "Letter of Indemnity" mit der bereits bestehenden Absicht in Auftrag gegeben habe, Verträge zu verletzen und Dritte zu schädigen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit Bereicherungsabsicht gehandelt habe, zumal die D.____ weit höhere Preise als üblich verlangt und es sich bei vorliegendem Firmenkonstrukt und dem Wunsch nach einem "Letter of Indemnity" um eine genau orchestrierte Aktion in Absprache mit der E.____-USA gehandelt habe. Seltsam mute zudem an, dass der Beschuldigte auf explizite Nachfrage am 8. September 2016 via E-Mail bestätigt habe, die Ware befinde sich in seinem Machtbereich und werde gegen Vorweisen der Originalfrachtbriefe ausgehändigt, obwohl er gewusst habe, dass diese bereits nach Ankunft im Juli 2016 an die E.____-USA übergeben worden sei. Hätte die Beschwerdeführerin gewusst, dass sich die Ware bereits im Machtbereich der E.____-USA befunden habe, hätte sie im Vorfeld andere Schutzmassnahmen getroffen und letztlich den Kauf nicht vorgenommen. Dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin mit Absicht hinters Licht geführt habe, zeige auch seine E-Mail vom 3. Oktober 2016 an die E.____-USA, in welcher er sich auf eine Absprache beziehe, wonach man im Verkehr mit der Beschwerdeführerin schweigen werde. Insofern könne man aus den späteren E-Mails des Beschuldigten im November und Dezember 2016 nicht ableiten, dass er ohne Schädigungsabsicht gehandelt habe. Auffallend sei ferner, dass die D.____-Hongkong am 19. Dezember 2016, um die eigene Verantwortlichkeit aufgrund des klaren Vertragsbruchs zu beschränken, die Frachtbriefe plötzlich für ungültig erklärt und die Verantwortung auf die E.____-USA abgewälzt habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Ungültigkeitserklärung selbst verfasst habe, wobei anzuzweifeln sei, dass die fragliche Urkunde in Hongkong ausgestellt worden sei, weshalb der Verdacht einer Urkundenfälschung im Raume stehe. Zusammenfassend habe der Beschuldigte keinen Grund gehabt, die D.____-Hongkong zu gründen, die E.____-USA zum Verfassen eines "Letter of Indemnity" aufzufordern, diesem anschliessend nachzukommen und der Beschwerdeführerin wahrheitswidrig zu bestätigen, dass sich die Waren weiterhin in seinem Machtbereich befänden. Gestützt auf diese Ausführungen könne keinesfalls von fehlender Schädigungs- und Bereicherungsabsicht gesprochen werden. Nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte bewusst Tatsachen unterdrückt habe, wodurch sich die E.____-USA habe bereichern können und die Beschwerdeführerin gleichzeitig an ihrem Vermögen geschädigt worden sei, müsse weiterhin von einem dringenden Verdacht des Betrugs ausgegangen werden. 2.3 Der Beschuldigte ist der Ansicht, die Beschwerde beinhalte keine Argumente, welche Zweifel an der Bundesrechtskonformität der angefochtenen Einstellungsverfügung wecken könnten. Die Staatsanwaltschaft habe die Ermittlungsergebnisse korrekt gewürdigt, und eine strafrechtliche Verantwortlichkeit seinerseits sei nicht zu erkennen geschweige denn beweisrechtlich zu erstellen. Insbesondere der behauptete Tatbestand des Betrugs sei nicht gegeben, da mehrere Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt seien. Überdies sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin in vorliegender Konstellation überhaupt als unmittelbar geschädigte Person gelten könne. Zu erwähnen sei zudem, dass das vom Beschuldigten gewählte Geschäftsmodell (Trennung und Division der Spedition als Kerngeschäft und der Organisation von eigenen Frachtdokumenten) im internationalen Speditionsgeschäft absolut üblich sei. Zu betonen sei ferner, dass die Beschwerdeführerin bereits zivilrechtliche Schritte gegen die D.____-Hongkong eingeleitet habe. Sie könne ihre Position im Zivilverfahren mit der eingereichten Anzeige jedoch nicht verbessern und die Strafbehörden diesbezüglich auch nicht instrumentalisieren. Die D.____-Hongkong habe schlicht nicht voraussehen können, dass die Firma E.____-USA als Käuferin und Empfängerin der Fracht vertragsbrüchig werde. Wie die Staatsanwaltschaft richtig festgestellt habe, handle es sich vorliegend um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. 3.1 a) Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass hat erhärtet werden können, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft in Zurückhaltung zu üben bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht. Widersprechen sich Beweise, so ist es gemäss Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, S. 1273, nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zu überweisen. Bei der Frage der Überweisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist ( Rolf Grädel/Matthias Heiniger , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen). Nach Schmid und Jositsch ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre ( Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 5 zu Art. 319 StPO; Dieselben , in: Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 1251; jeweils mit Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2.1 f.) darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 186 E. 4.1, mit Hinweisen; BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; BGE 138 IV 186 E. 4.1). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind (BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.3) oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGer 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3; 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). b) Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Auf der objektiven Seite kann das tatbestandmässige Geschehen in vier Stadien aufgelöst werden: a) das motivierende Verhalten, das im Normalfalle eine Täuschung ist, aber nicht zu sein braucht; b) als Erfolg dieses Verhaltens die Setzung eines Motivs beim anderen, das auf einem Irrtum beruhen muss; c) eine dadurch motivierte Vermögensverfügung des anderen; d) einen durch die Verfügung herbeigeführten Vermögensschaden ( Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 15 N 4, mit Hinweisen). Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert darüber hinaus Arglist. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Auf der subjektiven Seite erfordert der Betrug zweierlei: den Vorsatz und die Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten, also sowohl das motivierende Verhalten und das Setzen eines Motivs beim Betroffenen, wie dessen Verfügung und die Vermögensschädigung - einschliesslich des Motivationszusammenhangs zwischen ihnen - umfassen. Dass Eventualdolus genügt, ist unbestritten ( Stratenwerth/Jenny/Bommer , a.a.O., § 15 N 58 ff.). Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Absicht des Täters selbst dann, wenn er die Bereicherung bloss für möglich hält, auf Erlangung des Vorteils gerichtet ist; er will die Bereicherung für den Fall, dass sie eintritt. Dies bedeutet, dass die Bereicherung zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns sein muss, sie muss aber zumindest mitbestimmend sein. Damit genügt eine bloss eventuelle Absicht in diesem Zusammenhang nicht ( Stefan Maeder/Marcel Alexander Niggli , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 271 zu Art. 146 StGB, mit Hinweisen). 3.2. a) Bei der konkreten Würdigung der vorliegenden Streitsache ist in einem ersten Schritt zu konstatieren, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die einerseits durch das Anfechtungsobjekt und andererseits durch die Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift definierten Rechtsfragen bilden. Grundsätzlich zu prüfen ist somit, ob die Vor-instanz zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in Bezug auf die Straftatbestände der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des Betrugs eingestellt hat. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsbegehren zwar in allgemeiner Form beantragt, es seien die Ermittlungen wieder aufzunehmen und zur Anklage zu bringen, sich danach aber in ihrer Begründung ausschliesslich auf den Tatbestand des Betrugs fokussiert und damit zum Ausdruck bringt, dass sie nur diesen Tatbestand als allenfalls erfüllt erachtet. Die Beschwerde erweist sich mithin nur insofern als hinreichend begründet, soweit sie sich auf den Verdacht des Betrugs bezieht. Dies hat zur Folge, dass auch das Kantonsgericht seine Erwägungen in casu auf den genannten Tatbestand konzentriert. Ungeachtet dieses Umstandes ist aber bereits an vorliegender Stelle ausdrücklich festzuhalten, dass das Kantonsgericht in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz in Übereinstimmung mit der Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt insgesamt als nicht strafrechtlich bedeutsam einschätzt, weshalb auch nicht ersichtlich ist, dass ein anderer Tatbestand (wie namentlich die schon von der Staatsanwaltschaft beurteilten Tatbestände der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung) erfüllt sein könnte. Ausdrücklich nicht zu untersuchen ist sodann der erst im Rahmen der Beschwerde vorgebrachte Vorwurf, wonach in Bezug auf die Ungültigkeitserklärung der Frachtbriefe der Verdacht einer Urkundenfälschung im Raume stehe, nachdem diese Frage nicht von der angefochtenen Verfügung umfasst wird. b) Wie vorgängig ausgeführt, gehören zu den Voraussetzungen zur Erfüllung des Tatbestandes des Betrugs unter anderem auf der objektiven Seite das Vorliegen einer arglistigen Täuschung und auf der subjektiven Seite eine Bereicherungsabsicht. Gestützt auf die vorhandenen Akten geht das Kantonsgericht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass sich diese Tatbestandsmerkmale aus dem rechtserheblichen Sachverhalt nicht ableiten lassen. Vielmehr hat der sich im Besitze eines branchenüblichen und konkreten "Letter of Indemnity" befindende Beschuldigte davon ausgehen dürfen, dass die E.____-USA gestützt hierauf eben nicht über die Ware verfügt und demnach die D.____-Hongkong sowie die D.____-CH auch in der Lage sein werden, ihrer Verpflichtung, die Ware der Berechtigten A.____-NL herauszugeben, werden nachkommen können. Gestützt auf den in der Praxis offenbar üblichen Gebrauch eines "Letter of Indemnity" geht gerade nicht hervor, dass der Beschuldigte eine arglistige Täuschung im strafrechtlichen Sinne bezweckt hat, sondern nur, dass er sich zwar vermutungsweise einen irgendwie gearteten Vorteil hat verschaffen wollen, dies aber lediglich auf geschäftlicher Ebene. Gleichermassen fehlt es an einer tatbestandsmässigen Schädigungs- wie auch Bereicherungsabsicht, nachdem keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschuldigte damit hätte rechnen müssen, dass die E.____-USA trotz des "Letter of Indemnity" die Ware ohne entsprechende Schadloshaltung beiseite schafft. Infolgedessen erachtet auch das Kantonsgericht wie bereits die Vorinstanz den Sachverhalt als eine Angelegenheit, welche nur zivilrechtlich zu klären ist, weshalb unter Berücksichtigung der entsprechenden Lehre und Rechtsprechung die Verfahrenseinstellung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu bemängeln ist. Daran vermögen nach Ansicht des Kantonsgerichts auch die Beanstandungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, welchen im Einzelnen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in ihrer ausführlich begründeten Einstellungsverfügung sowie in der Beschwerdeantwort namentlich was folgt zu entgegnen ist: Unter den Parteien ist unbestritten, dass die D.____-CH und die D.____-Hongkong eine wirtschaftliche Einheit unter der Leitung des Beschuldigten bilden. Gestützt hierauf hat die Staatsanwaltschaft denn auch im gegen den Beschuldigten geführten Verfahren diesem die Handlungen der beiden Gesellschaften zugerechnet. Nicht auszuschliessen ist sodann, dass die D.____-Hongkong gegründet worden ist, um die zivilrechtlichen Risiken des Transportgeschäfts auszulagern und zu minimieren; dies erscheint jedoch im Geschäftsverkehr als ein durchaus üblicher Vorgang, zumal die D.____-CH auch im asiatischen Raum tätig gewesen ist. Zuzustimmen ist ferner der Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach sich aus den Akten keine objektivierten Hinweise ergeben, dass die Gründungen der D.____-CH und der D.____-Hongkong in Absprache mit den Verantwortlichen der E.____-USA erfolgt sein sollen. Namentlich lässt sich auch aus dem Umstand, dass die Waren gestützt auf einen "Letter of Indemnity" statt auf die Frachtbriefe freigegeben worden sind, nicht ableiten, dass der Beschuldigte mit der E.____-USA zum Nachteil der Beschwerdeführerin zusammengearbeitet hat, nachdem im internationalen Seetransport die Verwendung eines "Letter of Indemnity" offenbar gängige Praxis ist. Diesbezüglich ist von der Beschwerdeführerin anerkannt, dass zwar im Frachtverkehr die Ware grundsätzlich allein gegen Vorlage der Originalfrachtbriefe herausgegeben werden darf, ungeachtet dessen aber, wenn die Güter am Bestimmungsort eintreffen und der Empfänger noch nicht über das Konnossement verfügt, sich offenbar in der Praxis der sogenannte "Letter of Indemnity" entwickelt hat. Hierbei ersucht der Empfänger um Herausgabe der Ware unter gleichzeitiger Verpflichtung, den Beförderer für alle durch die Herausgabe ohne Konnossement entstehenden Ansprüche schadlos zu halten, da es sich dabei um einen offensichtlichen Vertragsbruch mit entsprechenden möglichen Schadenersatzfolgen handelt (vgl. Ziff. 14 der Beschwerde mitsamt Hinweisen). Nicht von Relevanz erscheint in diesem Zusammenhang, von wem die Initiative zum "Letter of Indemnity" ausgegangen ist, da dessen Zweck so oder so darin bestanden hat, die Waren in Verletzung des Frachtvertrages ohne Vorliegen der Frachtpapiere herauszugeben. Zutreffend ist, dass ein Frachtführer, welcher in Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen die Ware ohne im Besitz der Frachtpapiere zu sein gestützt auf einen "Letter of Indemnity" aushändigt, eine Weiterveräusserung durch den seinerseits vertragswidrig handelnden Abnehmer nicht ausschliessen kann. Dies ist allerdings dem System des "Letter of Indemnity" geschuldet, welches trotz der ihm inhärenten Aufforderung zum Vertragsbruch und der damit verbundenen Gefahr des Schadenersatzes offenbar im Geschäftsverkehr nicht unüblich ist. Dies allein vermag in casu kein im strafrechtlichen Sinn relevantes Verhalten des Beschuldigten zu indizieren. Dies gilt umso mehr, als sich den Akten wiederum keine Hinweise entnehmen lassen, wonach der Beschuldigte mit den Verantwortlichen der E.____-USA zusammengespannt hat oder zumindest ernsthaft damit hätte rechnen müssen, dass diese ungeachtet des "Letter of Indemnity" über die Ware unrechtmässig verfügen. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zitierte E-Mail des Beschuldigten vom 8. September 2016 mit dem Inhalt, dass dieser wahrheitswidrig bestätigt habe, die Ware befinde sich in seinem Machtbereich, obwohl er gewusst habe, dass diese bereits nach Ankunft im Juli 2016 an die E.____-USA ausgehändigt worden sei, lässt sich nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht in dem Sinne interpretieren, dass der Beschuldigte mit der E.____-USA zusammengearbeitet hat, sondern deutet vielmehr darauf hin, dass er der Beschwerdeführerin seinen Vertragsbruch in Bezug auf mögliche Schadenersatzforderungen hat verheimlichen wollen. Insofern muss diesbezüglich abermals in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten wohl erst ab dem 15. Dezember 2016 in verbindlicher Weise bewusst geworden ist, dass er die Kontrolle über die Ware tatsächlich an die E.____-USA verloren hat und folglich nicht mehr in der Lage gewesen ist, diese an die Beschwerdeführerin herauszugeben. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin monierten von der D.____-CH verrechneten Preise, welche weit höher gewesen seien als üblich, ist zu konstatieren, dass es der D.____-CH einerseits als gewinnorientiertem Unternehmen freigestanden hat, ihre Preispolitik so zu gestalten, wie es der Markt offenbar zugelassen hat, so wie es andererseits der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen ist, die Preise zu akzeptieren oder eben nicht. Das Kantonsgericht vermag hierin ebenfalls kein Indiz für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten zu erkennen. Bezüglich des Vorwurfs, wonach es verdächtig gewesen sei, dass die D.____ Lagerkosten habe vermeiden wollen, obwohl dies gar nicht Teil ihres Auftrages gewesen sei, ist festzuhalten, dass diese Aussage in der dargelegten Absolutheit nicht zutrifft. Davon ausgehend, dass die D.____-Hongkong als Frachtführerin den Bestimmungen von Art. 440 ff. OR unterstanden hat, ist sie in Anwendung von Art. 440 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 398 Abs. 1 und Abs. 2 OR sowie Art. 321a Abs. 1 OR durchaus verpflichtet gewesen, die Interessen der Beschwerdeführerin in guten Treuen zu wahren, was auch die Vermeidung von hohen Lagerkosten beinhaltet hat. Unter anderem genau für den Zweck, die anfallenden Lagerkosten möglichst gering zu halten, ist der "Letter of Indemnity" eingeführt worden. Im Hinblick auf den Vorwurf, der Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin mit Absicht hinters Licht geführt, was seine E-Mail vom 3. Oktober 2016 an die E.____-USA zeige, in welcher er sich auf eine Absprache beziehe, wonach man im Verkehr mit der Beschwerdeführerin schweigen werde, ist wiederum zu konstatieren, dass das Kantonsgericht diese Tatsache lediglich als Versuch, sich der aus der Vertragsverletzung ergebenden Verantwortung zu entziehen, wertet. Obwohl der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach der Beschuldigte bzw. dessen Firmen gestützt auf einen "Letter of Indemnity" durch die Herausgabe von Waren ohne Vorliegen der Originalfrachtbriefe die Vertragsbedingungen mit vollem Wissen und Willen verletzt hätten, natürlich zutreffend ist, beschlägt dieser Umstand dennoch nur zivilrechtliche Aspekte. Dies gilt umso mehr, als der Sinn eines "Letter of Indemnity" - welcher sich trotz seines zweifelhaften, weil vertragswidrigen Zweckes offenbar etabliert hat - ja gerade darin besteht, das fehlende Vorliegen von Originalfrachtbriefen zu umgehen. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall ausführlich mit der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2017 auseinandergesetzt und die Angelegenheit in strafrechtlicher Hinsicht umfassend überprüft hat. Anzeichen, dass sie die Erhebung wesentlicher und konkreter Beweise, welche geeignet gewesen wären, zu einer differenzierten rechtlichen Einschätzung der Sachlage zu führen, unterlassen hat, sind nicht ersichtlich. Keinen Einfluss hierauf haben demnach die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dargelegten Verdachtsmomente, zumal diese grösstenteils ohne Weiteres widerlegt werden können bzw. diese ausschliesslich in zivilrechtlicher Hinsicht von Relevanz sind. Dass der Beschuldigte sich Vertragsverletzungen vorwerfen lassen muss, dürfte ausser Frage stehen, dies beschlägt aber in casu keine strafrechtlichen Aspekte. Gestützt auf diese Erwägungen hat die Staatsanwaltschaft somit zu Recht das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. Infolgedessen ist die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 28. Januar 2019 in Abweisung der Beschwerde der Privatklägerin vom 8. Februar 2019 zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis erweist sich sodann das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Einvernahme mit C.____ durchzuführen, als obsolet.
E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) zu Lasten der Beschwerdeführerin, wobei die von ihr erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 750.-- an die Verfahrenskosten angerechnet wird. In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter selbst zu bezahlen und des Weiteren dem Beschuldigten eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 538.50 (CHF 500.-- pauschaler Aufwand inklusive Auslagen und CHF 38.50 Mehrwertsteuer) auszurichten hat, wobei wiederum die von der Beschwerdeführerin bereits erbrachte Sicherheitsleistung (Entschädigungssicherstellung) in der Höhe von CHF 500.-- an die von ihr zu bezahlende Entschädigung angerechnet wird.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 750.-- wird an die von ihr zu bezahlenden Verfahrenskosten angerechnet.
- Die Beschwerdeführerin hat dem Beschuldigten eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 538.50 (inklusive Auslagen und CHF 38.50 Mehrwertsteuer) auszurichten. Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Sicherheitsleistung (Entschädigungssicherstellung) in der Höhe von CHF 500.-- wird an die von ihr zu bezahlende Parteientschädigung angerechnet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.05.2019 470 19 38
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. Mai 2019 (470 19 38) Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien A.____ , vertreten durch Advokat Dr. Carlo Bertossa, Blumenrain 20, Postfach 1228, 4001 Basel, Beschwerdeführerin gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin B.____ , vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschuldigter Gegenstand Verfahrenseinstellung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 28. Januar 2019) A. Im Rahmen eines gegen B.____ geführten Strafverfahrens betreffend die Straftatbestände der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des Betrugs erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, mit Datum vom 28. Januar 2019 eine Einstellungsverfügung mit folgendem Inhalt: "1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt.
2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die Beweisanträge der Privatklägerschaft vom 15. September 2017 und 31. August 2018 betreffend Einvernahmen des Beschuldigten und von C.____ werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
5. Der beschuldigten Person wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung über CHF 1'590.95 zugesprochen. Die darüber hinausgehende Entschädigungsforderung der beschuldigten Person wird abgewiesen.
6. Der beschuldigten Person wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO keine Genugtuung zugesprochen." Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob die A.____ mit Eingabe vom 8. Februar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 28. Januar 2019 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, sei anzuweisen, die Ermittlungen im Strafverfahren WK1 17____ wieder aufzunehmen und zur Anklage zu bringen.
2. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, anzuweisen, eine Einvernahme mit Frau C.____ durchzuführen.
3. Verfahrensantrag: Es seien die vollständigen Verfahrensakten im Verfahren WK1 17____ von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, beizuziehen.
4. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates." C. Demgegenüber unterbreitete der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2019 die folgenden Anträge: "1. Die Beschwerde der Anzeigestellerin A.____ vom 8. Februar 2019 sei vollumfänglich abzuweisen, sofern auf diese überhaupt eingetreten werden könne.
2. Die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, eine Sicherheitsleistung von CHF 2'000.-- (Entschädigungssicherstellung) zu bezahlen.
3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin." D. Gleichermassen begehrte auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 12. Februar 2019 wurde die Beschwerdeführerin zur Erbringung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 750.-- verpflichtet. Mit weiterer Verfügung vom 27. Februar 2019 wurde die Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung des entsprechenden Antrags des Beschuldigten vom 25. Februar 2019 verpflichtet, eine weitere Sicherheitsleistung im Umfang von CHF 500.-- zu erbringen. Erwägungen 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige FeD.____tellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der Privatklägerin zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Privatklägerin beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht wie auch der Pflicht zur fristgemässen Erbringung zweier Sicherheitsleistungen nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer angefochtenen Einstellungsverfügung zusammengefasst aus, es sei davon auszugehen, dass die D.____ AG (D.____-CH) als Spediteurin fungiert habe, wobei sie in keinem Vertragsverhältnis zur A.____ (A.____-NL) gestanden habe. Diese sei somit - alleine gestützt auf die vertraglichen und speditionsrechtlichen Bestimmungen - nicht berechtigt gewesen, von der D.____-CH die Ware heraus zu verlangen, weshalb sich der Beschuldigte als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der D.____-CH nicht der Veruntreuung oder der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der A.____-NL strafbar gemacht haben könne. Aus den Akten gehe hervor, dass die D.____-CH 17 Frachtbriefe der A.____-NL mutmasslich mit der Verpflichtung empfangen habe, die darin vertretene Ware an diese herauszugeben oder der A.____-NL einen entsprechenden Lagerschein für diese Ware zu verschaffen. Weitgehend erstellt sei ferner, dass die D.____ Limited (D.____-Hongkong) bzw. die D.____-CH die strittige Ware im Zeitraum vom 24. April 2016 bis zum 21. Juli 2016 in US-Lagerhäuser im Machtbereich der E.____ Ltd. (E.____-USA) verbracht habe, dies insbesondere gestützt auf einen "Letter of Indemnity" (dt. Schadloshaltungserklärung) der E.____-USA und ohne Vorlage der Originalfrachtbriefe. Damit dürfte sich die Ware bereits Mitte 2016 im Machtbereich der E.____-USA befunden haben, also noch bevor die A.____-NL diese Ware am 1. September 2016 von der F.____ LLC (F.____-USA) erworben und anschliessend mit Verträgen vom 12. Oktober 2016 an die E.____-USA weiterverkauft habe. Aufgrund des Umstandes, wonach die D.____-Hongkong bzw. die D.____-CH die Ware vorzeitig in die Verfügungsmacht der E.____-USA transferiert habe, könne allerdings nicht auf einen Aneignungswillen zugunsten der E.____-USA geschlossen werden. In diesem Zusammenhang gehe aus einem Bericht der United Nations Conference on Trade and Development (UNCTAD) vom 26. November 2003, welcher sich mit der Verwendung von Frachtbriefen bei internationalen Transporten befasse, hervor, dass der Frachtführer in der Praxis häufig die Ware gegen einen "Letter of Indemnity" freigebe. Aus den Akten ergäben sich des Weiteren keinerlei Hinweise, dass die D.____-CH oder die D.____-Hongkong sich oder einen Dritten unrechtmässig zum Nachteil der A.____-NL habe bereichern wollen oder gar mittäterisch mit der E.____-USA agiert habe. Vielmehr hätten die D.____-CH und die D.____-Hongkong nur finanzielle Nachteile in Form von drohenden Schadenersatzansprüchen der A.____-NL zu gewärtigen, ohne diese aufgrund des nunmehr nutzlosen "Letter of Indemnity" auf die konkursite E.____-USA abwälzen zu können. Demnach sei eine Veruntreuung durch die D.____-CH sowie die D.____-Hongkong, jeweils vertreten durch den Beschuldigten, mangels Aneignungswillen, Schädigungsabsicht und ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht zu verneinen. In Bezug auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei festzustellen, dass beim Fracht- und Speditionsvertrag die Erbringung einer Transportleistung im Vordergrund stehe und nicht die Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen. Insofern sei der fragliche Tatbestand mangels Vermögensverwaltung, zumindest aber mangels Schädigungsabsicht zu verneinen. Bezüglich des Tatbestandes des Betrugs legt die Staatsanwaltschaft dar, eine Täuschungsabsicht sei nicht erkennbar, da der Beschuldigte aufgrund des "Letter of Indemnity" habe davon ausgehen dürfen, dass die E.____-USA nicht über die Ware verfügen werde, und die D.____-Hongkong sowie die D.____-CH ihrer Verpflichtung nachkommen könnten, die Ware der Berechtigten A.____-NL herauszugeben. Überdies fehle es wiederum an einer Schädigungsabsicht und der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung. Im Ergebnis seien damit die Tatbestände der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des Betrugs allesamt nicht erfüllt. Vielmehr handle es sich vorliegend um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. 2.2 Demgegenüber legt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen dar, es sei fraglich, ob sämtliche Vorgänge richtig durchleuchtet worden seien und ob deren rechtliche Qualifikation und die entsprechenden Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin standhielten. Entgegen deren Ansicht sei sehr wohl von einem strafrechtlich relevanten Verhalten des Beschuldigten auszugehen, zumal die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung und Herausgabe von Waren trotz Fehlens des Originalfrachtbriefes System gehabt habe und in seinem eigenen finanziellen Interesse geplant gewesen sei. Es bestehe eine Vielzahl von offenen Fragen, die allesamt als starke Indizien für die Strafbarkeit des Beschuldigten sprächen. So habe der Beschuldigte nur rund zwei Wochen nach der Gründung der D.____-Hongkong im November 2015 den Verantwortlichen der E.____-USA vorgeschlagen, einen "Letter of Indemnity" zu verfassen, um Waren ohne entsprechende Frachtbriefe herausgeben zu können. Im Mai 2016 sei sodann dem Beschuldigten auf dessen Begehren hin ein aktualisierter "Letter of Indemnity" mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten zugestellt worden, wodurch es ermöglicht worden sei, der E.____-USA weiterhin Waren auszuhändigen, ohne dass diese die Originalfrachtbriefe habe vorlegen müssen. Die D.____ habe einzig dafür sorgen müssen, dass die Ware entsprechend dem Transportauftrag vom Hafen A zum Hafen B transportiert und allein dem Inhaber der Originalfrachtbriefe herausgegeben werde. Folglich liege der Verdacht auf der Hand, dass der Beschuldigte den "Letter of Indemnity" mit der bereits bestehenden Absicht in Auftrag gegeben habe, Verträge zu verletzen und Dritte zu schädigen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit Bereicherungsabsicht gehandelt habe, zumal die D.____ weit höhere Preise als üblich verlangt und es sich bei vorliegendem Firmenkonstrukt und dem Wunsch nach einem "Letter of Indemnity" um eine genau orchestrierte Aktion in Absprache mit der E.____-USA gehandelt habe. Seltsam mute zudem an, dass der Beschuldigte auf explizite Nachfrage am 8. September 2016 via E-Mail bestätigt habe, die Ware befinde sich in seinem Machtbereich und werde gegen Vorweisen der Originalfrachtbriefe ausgehändigt, obwohl er gewusst habe, dass diese bereits nach Ankunft im Juli 2016 an die E.____-USA übergeben worden sei. Hätte die Beschwerdeführerin gewusst, dass sich die Ware bereits im Machtbereich der E.____-USA befunden habe, hätte sie im Vorfeld andere Schutzmassnahmen getroffen und letztlich den Kauf nicht vorgenommen. Dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin mit Absicht hinters Licht geführt habe, zeige auch seine E-Mail vom 3. Oktober 2016 an die E.____-USA, in welcher er sich auf eine Absprache beziehe, wonach man im Verkehr mit der Beschwerdeführerin schweigen werde. Insofern könne man aus den späteren E-Mails des Beschuldigten im November und Dezember 2016 nicht ableiten, dass er ohne Schädigungsabsicht gehandelt habe. Auffallend sei ferner, dass die D.____-Hongkong am 19. Dezember 2016, um die eigene Verantwortlichkeit aufgrund des klaren Vertragsbruchs zu beschränken, die Frachtbriefe plötzlich für ungültig erklärt und die Verantwortung auf die E.____-USA abgewälzt habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Ungültigkeitserklärung selbst verfasst habe, wobei anzuzweifeln sei, dass die fragliche Urkunde in Hongkong ausgestellt worden sei, weshalb der Verdacht einer Urkundenfälschung im Raume stehe. Zusammenfassend habe der Beschuldigte keinen Grund gehabt, die D.____-Hongkong zu gründen, die E.____-USA zum Verfassen eines "Letter of Indemnity" aufzufordern, diesem anschliessend nachzukommen und der Beschwerdeführerin wahrheitswidrig zu bestätigen, dass sich die Waren weiterhin in seinem Machtbereich befänden. Gestützt auf diese Ausführungen könne keinesfalls von fehlender Schädigungs- und Bereicherungsabsicht gesprochen werden. Nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte bewusst Tatsachen unterdrückt habe, wodurch sich die E.____-USA habe bereichern können und die Beschwerdeführerin gleichzeitig an ihrem Vermögen geschädigt worden sei, müsse weiterhin von einem dringenden Verdacht des Betrugs ausgegangen werden. 2.3 Der Beschuldigte ist der Ansicht, die Beschwerde beinhalte keine Argumente, welche Zweifel an der Bundesrechtskonformität der angefochtenen Einstellungsverfügung wecken könnten. Die Staatsanwaltschaft habe die Ermittlungsergebnisse korrekt gewürdigt, und eine strafrechtliche Verantwortlichkeit seinerseits sei nicht zu erkennen geschweige denn beweisrechtlich zu erstellen. Insbesondere der behauptete Tatbestand des Betrugs sei nicht gegeben, da mehrere Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt seien. Überdies sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin in vorliegender Konstellation überhaupt als unmittelbar geschädigte Person gelten könne. Zu erwähnen sei zudem, dass das vom Beschuldigten gewählte Geschäftsmodell (Trennung und Division der Spedition als Kerngeschäft und der Organisation von eigenen Frachtdokumenten) im internationalen Speditionsgeschäft absolut üblich sei. Zu betonen sei ferner, dass die Beschwerdeführerin bereits zivilrechtliche Schritte gegen die D.____-Hongkong eingeleitet habe. Sie könne ihre Position im Zivilverfahren mit der eingereichten Anzeige jedoch nicht verbessern und die Strafbehörden diesbezüglich auch nicht instrumentalisieren. Die D.____-Hongkong habe schlicht nicht voraussehen können, dass die Firma E.____-USA als Käuferin und Empfängerin der Fracht vertragsbrüchig werde. Wie die Staatsanwaltschaft richtig festgestellt habe, handle es sich vorliegend um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. 3.1 a) Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass hat erhärtet werden können, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft in Zurückhaltung zu üben bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht. Widersprechen sich Beweise, so ist es gemäss Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, S. 1273, nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zu überweisen. Bei der Frage der Überweisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist ( Rolf Grädel/Matthias Heiniger , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen). Nach Schmid und Jositsch ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre ( Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 5 zu Art. 319 StPO; Dieselben , in: Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 1251; jeweils mit Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2.1 f.) darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 186 E. 4.1, mit Hinweisen; BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; BGE 138 IV 186 E. 4.1). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind (BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.3) oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGer 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3; 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). b) Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Auf der objektiven Seite kann das tatbestandmässige Geschehen in vier Stadien aufgelöst werden: a) das motivierende Verhalten, das im Normalfalle eine Täuschung ist, aber nicht zu sein braucht; b) als Erfolg dieses Verhaltens die Setzung eines Motivs beim anderen, das auf einem Irrtum beruhen muss; c) eine dadurch motivierte Vermögensverfügung des anderen; d) einen durch die Verfügung herbeigeführten Vermögensschaden ( Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 15 N 4, mit Hinweisen). Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert darüber hinaus Arglist. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Auf der subjektiven Seite erfordert der Betrug zweierlei: den Vorsatz und die Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten, also sowohl das motivierende Verhalten und das Setzen eines Motivs beim Betroffenen, wie dessen Verfügung und die Vermögensschädigung - einschliesslich des Motivationszusammenhangs zwischen ihnen - umfassen. Dass Eventualdolus genügt, ist unbestritten ( Stratenwerth/Jenny/Bommer , a.a.O., § 15 N 58 ff.). Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Absicht des Täters selbst dann, wenn er die Bereicherung bloss für möglich hält, auf Erlangung des Vorteils gerichtet ist; er will die Bereicherung für den Fall, dass sie eintritt. Dies bedeutet, dass die Bereicherung zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns sein muss, sie muss aber zumindest mitbestimmend sein. Damit genügt eine bloss eventuelle Absicht in diesem Zusammenhang nicht ( Stefan Maeder/Marcel Alexander Niggli , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 271 zu Art. 146 StGB, mit Hinweisen). 3.2. a) Bei der konkreten Würdigung der vorliegenden Streitsache ist in einem ersten Schritt zu konstatieren, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die einerseits durch das Anfechtungsobjekt und andererseits durch die Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift definierten Rechtsfragen bilden. Grundsätzlich zu prüfen ist somit, ob die Vor-instanz zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in Bezug auf die Straftatbestände der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des Betrugs eingestellt hat. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsbegehren zwar in allgemeiner Form beantragt, es seien die Ermittlungen wieder aufzunehmen und zur Anklage zu bringen, sich danach aber in ihrer Begründung ausschliesslich auf den Tatbestand des Betrugs fokussiert und damit zum Ausdruck bringt, dass sie nur diesen Tatbestand als allenfalls erfüllt erachtet. Die Beschwerde erweist sich mithin nur insofern als hinreichend begründet, soweit sie sich auf den Verdacht des Betrugs bezieht. Dies hat zur Folge, dass auch das Kantonsgericht seine Erwägungen in casu auf den genannten Tatbestand konzentriert. Ungeachtet dieses Umstandes ist aber bereits an vorliegender Stelle ausdrücklich festzuhalten, dass das Kantonsgericht in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz in Übereinstimmung mit der Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt insgesamt als nicht strafrechtlich bedeutsam einschätzt, weshalb auch nicht ersichtlich ist, dass ein anderer Tatbestand (wie namentlich die schon von der Staatsanwaltschaft beurteilten Tatbestände der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung) erfüllt sein könnte. Ausdrücklich nicht zu untersuchen ist sodann der erst im Rahmen der Beschwerde vorgebrachte Vorwurf, wonach in Bezug auf die Ungültigkeitserklärung der Frachtbriefe der Verdacht einer Urkundenfälschung im Raume stehe, nachdem diese Frage nicht von der angefochtenen Verfügung umfasst wird. b) Wie vorgängig ausgeführt, gehören zu den Voraussetzungen zur Erfüllung des Tatbestandes des Betrugs unter anderem auf der objektiven Seite das Vorliegen einer arglistigen Täuschung und auf der subjektiven Seite eine Bereicherungsabsicht. Gestützt auf die vorhandenen Akten geht das Kantonsgericht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass sich diese Tatbestandsmerkmale aus dem rechtserheblichen Sachverhalt nicht ableiten lassen. Vielmehr hat der sich im Besitze eines branchenüblichen und konkreten "Letter of Indemnity" befindende Beschuldigte davon ausgehen dürfen, dass die E.____-USA gestützt hierauf eben nicht über die Ware verfügt und demnach die D.____-Hongkong sowie die D.____-CH auch in der Lage sein werden, ihrer Verpflichtung, die Ware der Berechtigten A.____-NL herauszugeben, werden nachkommen können. Gestützt auf den in der Praxis offenbar üblichen Gebrauch eines "Letter of Indemnity" geht gerade nicht hervor, dass der Beschuldigte eine arglistige Täuschung im strafrechtlichen Sinne bezweckt hat, sondern nur, dass er sich zwar vermutungsweise einen irgendwie gearteten Vorteil hat verschaffen wollen, dies aber lediglich auf geschäftlicher Ebene. Gleichermassen fehlt es an einer tatbestandsmässigen Schädigungs- wie auch Bereicherungsabsicht, nachdem keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschuldigte damit hätte rechnen müssen, dass die E.____-USA trotz des "Letter of Indemnity" die Ware ohne entsprechende Schadloshaltung beiseite schafft. Infolgedessen erachtet auch das Kantonsgericht wie bereits die Vorinstanz den Sachverhalt als eine Angelegenheit, welche nur zivilrechtlich zu klären ist, weshalb unter Berücksichtigung der entsprechenden Lehre und Rechtsprechung die Verfahrenseinstellung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu bemängeln ist. Daran vermögen nach Ansicht des Kantonsgerichts auch die Beanstandungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, welchen im Einzelnen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in ihrer ausführlich begründeten Einstellungsverfügung sowie in der Beschwerdeantwort namentlich was folgt zu entgegnen ist: Unter den Parteien ist unbestritten, dass die D.____-CH und die D.____-Hongkong eine wirtschaftliche Einheit unter der Leitung des Beschuldigten bilden. Gestützt hierauf hat die Staatsanwaltschaft denn auch im gegen den Beschuldigten geführten Verfahren diesem die Handlungen der beiden Gesellschaften zugerechnet. Nicht auszuschliessen ist sodann, dass die D.____-Hongkong gegründet worden ist, um die zivilrechtlichen Risiken des Transportgeschäfts auszulagern und zu minimieren; dies erscheint jedoch im Geschäftsverkehr als ein durchaus üblicher Vorgang, zumal die D.____-CH auch im asiatischen Raum tätig gewesen ist. Zuzustimmen ist ferner der Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach sich aus den Akten keine objektivierten Hinweise ergeben, dass die Gründungen der D.____-CH und der D.____-Hongkong in Absprache mit den Verantwortlichen der E.____-USA erfolgt sein sollen. Namentlich lässt sich auch aus dem Umstand, dass die Waren gestützt auf einen "Letter of Indemnity" statt auf die Frachtbriefe freigegeben worden sind, nicht ableiten, dass der Beschuldigte mit der E.____-USA zum Nachteil der Beschwerdeführerin zusammengearbeitet hat, nachdem im internationalen Seetransport die Verwendung eines "Letter of Indemnity" offenbar gängige Praxis ist. Diesbezüglich ist von der Beschwerdeführerin anerkannt, dass zwar im Frachtverkehr die Ware grundsätzlich allein gegen Vorlage der Originalfrachtbriefe herausgegeben werden darf, ungeachtet dessen aber, wenn die Güter am Bestimmungsort eintreffen und der Empfänger noch nicht über das Konnossement verfügt, sich offenbar in der Praxis der sogenannte "Letter of Indemnity" entwickelt hat. Hierbei ersucht der Empfänger um Herausgabe der Ware unter gleichzeitiger Verpflichtung, den Beförderer für alle durch die Herausgabe ohne Konnossement entstehenden Ansprüche schadlos zu halten, da es sich dabei um einen offensichtlichen Vertragsbruch mit entsprechenden möglichen Schadenersatzfolgen handelt (vgl. Ziff. 14 der Beschwerde mitsamt Hinweisen). Nicht von Relevanz erscheint in diesem Zusammenhang, von wem die Initiative zum "Letter of Indemnity" ausgegangen ist, da dessen Zweck so oder so darin bestanden hat, die Waren in Verletzung des Frachtvertrages ohne Vorliegen der Frachtpapiere herauszugeben. Zutreffend ist, dass ein Frachtführer, welcher in Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen die Ware ohne im Besitz der Frachtpapiere zu sein gestützt auf einen "Letter of Indemnity" aushändigt, eine Weiterveräusserung durch den seinerseits vertragswidrig handelnden Abnehmer nicht ausschliessen kann. Dies ist allerdings dem System des "Letter of Indemnity" geschuldet, welches trotz der ihm inhärenten Aufforderung zum Vertragsbruch und der damit verbundenen Gefahr des Schadenersatzes offenbar im Geschäftsverkehr nicht unüblich ist. Dies allein vermag in casu kein im strafrechtlichen Sinn relevantes Verhalten des Beschuldigten zu indizieren. Dies gilt umso mehr, als sich den Akten wiederum keine Hinweise entnehmen lassen, wonach der Beschuldigte mit den Verantwortlichen der E.____-USA zusammengespannt hat oder zumindest ernsthaft damit hätte rechnen müssen, dass diese ungeachtet des "Letter of Indemnity" über die Ware unrechtmässig verfügen. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zitierte E-Mail des Beschuldigten vom 8. September 2016 mit dem Inhalt, dass dieser wahrheitswidrig bestätigt habe, die Ware befinde sich in seinem Machtbereich, obwohl er gewusst habe, dass diese bereits nach Ankunft im Juli 2016 an die E.____-USA ausgehändigt worden sei, lässt sich nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht in dem Sinne interpretieren, dass der Beschuldigte mit der E.____-USA zusammengearbeitet hat, sondern deutet vielmehr darauf hin, dass er der Beschwerdeführerin seinen Vertragsbruch in Bezug auf mögliche Schadenersatzforderungen hat verheimlichen wollen. Insofern muss diesbezüglich abermals in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten wohl erst ab dem 15. Dezember 2016 in verbindlicher Weise bewusst geworden ist, dass er die Kontrolle über die Ware tatsächlich an die E.____-USA verloren hat und folglich nicht mehr in der Lage gewesen ist, diese an die Beschwerdeführerin herauszugeben. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin monierten von der D.____-CH verrechneten Preise, welche weit höher gewesen seien als üblich, ist zu konstatieren, dass es der D.____-CH einerseits als gewinnorientiertem Unternehmen freigestanden hat, ihre Preispolitik so zu gestalten, wie es der Markt offenbar zugelassen hat, so wie es andererseits der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen ist, die Preise zu akzeptieren oder eben nicht. Das Kantonsgericht vermag hierin ebenfalls kein Indiz für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten zu erkennen. Bezüglich des Vorwurfs, wonach es verdächtig gewesen sei, dass die D.____ Lagerkosten habe vermeiden wollen, obwohl dies gar nicht Teil ihres Auftrages gewesen sei, ist festzuhalten, dass diese Aussage in der dargelegten Absolutheit nicht zutrifft. Davon ausgehend, dass die D.____-Hongkong als Frachtführerin den Bestimmungen von Art. 440 ff. OR unterstanden hat, ist sie in Anwendung von Art. 440 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 398 Abs. 1 und Abs. 2 OR sowie Art. 321a Abs. 1 OR durchaus verpflichtet gewesen, die Interessen der Beschwerdeführerin in guten Treuen zu wahren, was auch die Vermeidung von hohen Lagerkosten beinhaltet hat. Unter anderem genau für den Zweck, die anfallenden Lagerkosten möglichst gering zu halten, ist der "Letter of Indemnity" eingeführt worden. Im Hinblick auf den Vorwurf, der Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin mit Absicht hinters Licht geführt, was seine E-Mail vom 3. Oktober 2016 an die E.____-USA zeige, in welcher er sich auf eine Absprache beziehe, wonach man im Verkehr mit der Beschwerdeführerin schweigen werde, ist wiederum zu konstatieren, dass das Kantonsgericht diese Tatsache lediglich als Versuch, sich der aus der Vertragsverletzung ergebenden Verantwortung zu entziehen, wertet. Obwohl der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach der Beschuldigte bzw. dessen Firmen gestützt auf einen "Letter of Indemnity" durch die Herausgabe von Waren ohne Vorliegen der Originalfrachtbriefe die Vertragsbedingungen mit vollem Wissen und Willen verletzt hätten, natürlich zutreffend ist, beschlägt dieser Umstand dennoch nur zivilrechtliche Aspekte. Dies gilt umso mehr, als der Sinn eines "Letter of Indemnity" - welcher sich trotz seines zweifelhaften, weil vertragswidrigen Zweckes offenbar etabliert hat - ja gerade darin besteht, das fehlende Vorliegen von Originalfrachtbriefen zu umgehen. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall ausführlich mit der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2017 auseinandergesetzt und die Angelegenheit in strafrechtlicher Hinsicht umfassend überprüft hat. Anzeichen, dass sie die Erhebung wesentlicher und konkreter Beweise, welche geeignet gewesen wären, zu einer differenzierten rechtlichen Einschätzung der Sachlage zu führen, unterlassen hat, sind nicht ersichtlich. Keinen Einfluss hierauf haben demnach die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dargelegten Verdachtsmomente, zumal diese grösstenteils ohne Weiteres widerlegt werden können bzw. diese ausschliesslich in zivilrechtlicher Hinsicht von Relevanz sind. Dass der Beschuldigte sich Vertragsverletzungen vorwerfen lassen muss, dürfte ausser Frage stehen, dies beschlägt aber in casu keine strafrechtlichen Aspekte. Gestützt auf diese Erwägungen hat die Staatsanwaltschaft somit zu Recht das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. Infolgedessen ist die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 28. Januar 2019 in Abweisung der Beschwerde der Privatklägerin vom 8. Februar 2019 zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis erweist sich sodann das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Einvernahme mit C.____ durchzuführen, als obsolet. 4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) zu Lasten der Beschwerdeführerin, wobei die von ihr erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 750.-- an die Verfahrenskosten angerechnet wird. In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter selbst zu bezahlen und des Weiteren dem Beschuldigten eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 538.50 (CHF 500.-- pauschaler Aufwand inklusive Auslagen und CHF 38.50 Mehrwertsteuer) auszurichten hat, wobei wiederum die von der Beschwerdeführerin bereits erbrachte Sicherheitsleistung (Entschädigungssicherstellung) in der Höhe von CHF 500.-- an die von ihr zu bezahlende Entschädigung angerechnet wird. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 750.-- wird an die von ihr zu bezahlenden Verfahrenskosten angerechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschuldigten eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 538.50 (inklusive Auslagen und CHF 38.50 Mehrwertsteuer) auszurichten. Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Sicherheitsleistung (Entschädigungssicherstellung) in der Höhe von CHF 500.-- wird an die von ihr zu bezahlende Parteientschädigung angerechnet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann