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470 19 26

Basel-Landschaft · 2019-01-08 · Deutsch BL

Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO kann gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte, verfahrensleitende Entscheide ausgenommen, Beschwerde erhoben werden. Legitimiert dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der schriftlich oder mündlich erfolgten Eröffnung des anzufechtenden Entscheides schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1). Die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2019 wurde A.____ am 16. Januar 2019 zugestellt (act. 485). Die Beschwerde vom 24. Januar 2019, der schweizerischen Post zu Handen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, übergeben am 25. Januar 2019, ist also rechtzeitig erfolgt. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss die lit. a, b und c des Art. 393 Abs. 2 StPO. An Laienbeschwerden werden etwas weniger strenge Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn sich aus der Begründung zumindest sinngemäss ergibt, was der Beschwerdeführer beanstandet (BGer 1B_451/2015 vom 26. Januar 2016 E. 2.2). Nachdem die angefochtene Verfügung zudem ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist, rechtzeitig eine zulässige Rüge erhebt sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Präsidentin des Strafgerichts führt in der Verfügung vom 8. Januar 2019 aus, dass dem Beschwerdeführer die Reisekosten von seinem Wohnort Z.____ nach Muttenz zu seiner Einvernahme in der Höhe von Fr. 43.-- vergütet würden. Gleichzeitig weise sie die darüber hinausgehenden Forderungen ab mit der Begründung, dass darauf ohnehin offensichtlich kein Anspruch bestehe (so auf Fr. 90‘000.-- Genugtuung für "45 Monate Verleumdung und Nötigung"; Fr. 21‘000.-- für notwendige Korrespondenzen und rechtliche Eingaben; Fr. 2‘500.-- externe Rechtshilfe, Fr. 1‘200.-- und Fr. 550.-- Verfahrenskosten betreffend die Strafanzeigen gegen Herrn B.____ und Herrn C.____).

E. 3 In seiner Beschwerde vom 24. Januar 2019 schreibt der Beschwerdeführer, dass die "langwierige Verfahrens- und damit verbundene Leidensdauer" eine hohe Schadenersatz- und Genugtuungsforderung rechtfertige. Er habe in den letzten vier Jahren mit dem Einholen externer Rechtshilfen, Schreibarbeiten, Eingaben, Stellungnahmen, Nachforschungen und Archivierungen an die 500 Arbeitsstunden investiert. Dies sei aus den Akten ersichtlich, obwohl er es "nicht mit der Stempeluhr" belegen könne. Er habe bei vollumfänglichem Freispruch Anspruch auf Schadenersatz. 4.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit a StPO hat die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Damit sind die Kosten gemeint, die der beschuldigten Person durch den Beizug einer Wahlverteidigung im Sinne von Art. 129 StPO entstanden sind ( Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 12). Es sind nicht nur die Kosten der anwaltlichen Verteidigung, sondern auch jene der beschuldigten Person zu entschädigen, welche sich selber verteidigt (in: Omlin Esther , Haftpflichtkommentar, Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, 2016, Art. 429 StPO N 31). Gemäss lit. b gelten auch wirtschaftliche Einbussen als Bestandteil der Entschädigung, die aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, so z.B. Umtriebskosten für die Anreise zu einer Einvernahme und Lohnausfall sowie anderweitige Einkommensverluste im Fall der Haft (inkl. die ungedeckten finanziellen Folgen eines Stellenverlusts) oder während der Teilnahme an Verhandlungen. 4.2 Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Die Genugtuung stellt einen pekuniären Ausgleich für besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB und Art. 49 OR, dar ( Franz Riklin , in: StPO Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung mit JStPO, StBOG und weiteren Erlassen, 2. Aufl., 2014, Art. 429 N 4).

E. 5 Die Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 90‘000.-- ist offensichtlich nicht gerechtfertigt, da die unbelegt behaupteten "45 Monate Verleumdung und Nötigung" nicht als besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB und Art. 49 OR gelten. Der Beschwerdeführer substantiiert oder belegt seine masslosen Begehren in keiner Weise. Die Forderung in der Höhe von Fr. 21‘000.-- für notwendige Korrespondenzen und rechtliche Eingaben erscheint aus der Luft gegriffen, da er keine Aufstellungen oder Rechnungen ins Recht legt, wie dieser Betrag errechnet wurde. Die Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 2‘500.-- für externe Rechtshilfe ist ebenfalls nicht belegt, wodurch auch diese nicht gerechtfertigt ist (keine Angaben über Anwaltshonorare o.ä.). Für die Berechnung der Forderung bezüglich des Arbeitsausfalls in der Höhe von Fr. 500.-- unterlässt es der Beschwerdeführer wiederum zu dokumentieren, auf welche Annahmen er sein tägliches Einkommen stützt (keine Lohnausweise oder Steuerbelege o.ä.). Vielmehr gibt der Beschwerdeführer einmal mehr seine subjektive Sichtweise zum abgeschlossenen Straffall wieder, der diesem Entschädigungsverfahren zugrunde liegt. Die Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen durch die Vorinstanz erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde abgewiesen gehört.

E. 6 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von Fr. 100.--, total Fr. 1‘100.--, gehen daher zu Lasten des Beschwerdeführers.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von Fr. 100.--, total Fr. 1‘100.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V. Nicolas Fellmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.03.2019 470 19 26

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. März 2019 (470 19 26) Strafprozessrecht Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber i.V. Nicolas Fellmann Parteien A.____ , Beschwerdeführer gegen Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft , Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Verfahrensbeteiligte Gegenstand Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen Beschwerde gegen die verfahrensabschliessende Verfügung der Präsidentin des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 8. Januar 2019 A. Mit Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 8. November 2018 wurde A.____ in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. August 2016 von der Anklage der fahrlässigen einfachen Körperverletzung freigesprochen. Am 16. November 2018 reichte A.____ diverse Anträge betreffend Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen ein. B. Mit verfahrensabschliessender Verfügung vom 8. Januar 2019 wies die Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft die geltend gemachten Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen in der Höhe von total Fr. 115‘799.-- ab (Ziff. 2). Eine gekürzte Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 43.-- für Auslagen (Fahrtkosten) wurde demgegenüber gutgeheissen (Ziff. 1). C. Gegen diese verfahrensabschliessende Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 24. Januar 2019 Beschwerde und begehrte sinngemäss die Zusprechung eines angemessenen Schadenersatzes sowie einer Genugtuung. D. Das Strafgericht verwies in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2019 auf die Verfügung vom 8. Januar 2019 und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 7. Februar 2019 verzichtete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 8. Februar 2019 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Erwägungen 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO kann gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte, verfahrensleitende Entscheide ausgenommen, Beschwerde erhoben werden. Legitimiert dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der schriftlich oder mündlich erfolgten Eröffnung des anzufechtenden Entscheides schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1). Die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2019 wurde A.____ am 16. Januar 2019 zugestellt (act. 485). Die Beschwerde vom 24. Januar 2019, der schweizerischen Post zu Handen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, übergeben am 25. Januar 2019, ist also rechtzeitig erfolgt. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss die lit. a, b und c des Art. 393 Abs. 2 StPO. An Laienbeschwerden werden etwas weniger strenge Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn sich aus der Begründung zumindest sinngemäss ergibt, was der Beschwerdeführer beanstandet (BGer 1B_451/2015 vom 26. Januar 2016 E. 2.2). Nachdem die angefochtene Verfügung zudem ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist, rechtzeitig eine zulässige Rüge erhebt sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Präsidentin des Strafgerichts führt in der Verfügung vom 8. Januar 2019 aus, dass dem Beschwerdeführer die Reisekosten von seinem Wohnort Z.____ nach Muttenz zu seiner Einvernahme in der Höhe von Fr. 43.-- vergütet würden. Gleichzeitig weise sie die darüber hinausgehenden Forderungen ab mit der Begründung, dass darauf ohnehin offensichtlich kein Anspruch bestehe (so auf Fr. 90‘000.-- Genugtuung für "45 Monate Verleumdung und Nötigung"; Fr. 21‘000.-- für notwendige Korrespondenzen und rechtliche Eingaben; Fr. 2‘500.-- externe Rechtshilfe, Fr. 1‘200.-- und Fr. 550.-- Verfahrenskosten betreffend die Strafanzeigen gegen Herrn B.____ und Herrn C.____). 3. In seiner Beschwerde vom 24. Januar 2019 schreibt der Beschwerdeführer, dass die "langwierige Verfahrens- und damit verbundene Leidensdauer" eine hohe Schadenersatz- und Genugtuungsforderung rechtfertige. Er habe in den letzten vier Jahren mit dem Einholen externer Rechtshilfen, Schreibarbeiten, Eingaben, Stellungnahmen, Nachforschungen und Archivierungen an die 500 Arbeitsstunden investiert. Dies sei aus den Akten ersichtlich, obwohl er es "nicht mit der Stempeluhr" belegen könne. Er habe bei vollumfänglichem Freispruch Anspruch auf Schadenersatz. 4.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit a StPO hat die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Damit sind die Kosten gemeint, die der beschuldigten Person durch den Beizug einer Wahlverteidigung im Sinne von Art. 129 StPO entstanden sind ( Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 12). Es sind nicht nur die Kosten der anwaltlichen Verteidigung, sondern auch jene der beschuldigten Person zu entschädigen, welche sich selber verteidigt (in: Omlin Esther , Haftpflichtkommentar, Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, 2016, Art. 429 StPO N 31). Gemäss lit. b gelten auch wirtschaftliche Einbussen als Bestandteil der Entschädigung, die aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, so z.B. Umtriebskosten für die Anreise zu einer Einvernahme und Lohnausfall sowie anderweitige Einkommensverluste im Fall der Haft (inkl. die ungedeckten finanziellen Folgen eines Stellenverlusts) oder während der Teilnahme an Verhandlungen. 4.2 Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Die Genugtuung stellt einen pekuniären Ausgleich für besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB und Art. 49 OR, dar ( Franz Riklin , in: StPO Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung mit JStPO, StBOG und weiteren Erlassen, 2. Aufl., 2014, Art. 429 N 4). 5. Die Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 90‘000.-- ist offensichtlich nicht gerechtfertigt, da die unbelegt behaupteten "45 Monate Verleumdung und Nötigung" nicht als besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB und Art. 49 OR gelten. Der Beschwerdeführer substantiiert oder belegt seine masslosen Begehren in keiner Weise. Die Forderung in der Höhe von Fr. 21‘000.-- für notwendige Korrespondenzen und rechtliche Eingaben erscheint aus der Luft gegriffen, da er keine Aufstellungen oder Rechnungen ins Recht legt, wie dieser Betrag errechnet wurde. Die Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 2‘500.-- für externe Rechtshilfe ist ebenfalls nicht belegt, wodurch auch diese nicht gerechtfertigt ist (keine Angaben über Anwaltshonorare o.ä.). Für die Berechnung der Forderung bezüglich des Arbeitsausfalls in der Höhe von Fr. 500.-- unterlässt es der Beschwerdeführer wiederum zu dokumentieren, auf welche Annahmen er sein tägliches Einkommen stützt (keine Lohnausweise oder Steuerbelege o.ä.). Vielmehr gibt der Beschwerdeführer einmal mehr seine subjektive Sichtweise zum abgeschlossenen Straffall wieder, der diesem Entschädigungsverfahren zugrunde liegt. Die Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen durch die Vorinstanz erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde abgewiesen gehört. 6. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von Fr. 100.--, total Fr. 1‘100.--, gehen daher zu Lasten des Beschwerdeführers. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von Fr. 100.--, total Fr. 1‘100.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V. Nicolas Fellmann