Nichtanhandnahme des Verfahrens
Erwägungen (13 Absätze)
E. 2 Strittig und nachfolgend zu beurteilen ist, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht anhand genommen hat oder nicht.
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Juli 2019 zusammengefasst unter anderem, gemäss der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2019 solle der Beschuldigte einen ihr zustehenden Erbteil aus der Erbschaft des Vaters bisher nicht ausbezahlt haben und die an sie gemäss Erbvertrag vorgesehene Auszahlung unter ihrem Pflichtteil liegen. Aus dieser Strafanzeige lasse sich kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt erkennen. Insbesondere gehe aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht hervor, wer, wann und inwiefern deliktisch gehandelt habe. Es sei daher nicht möglich, die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe unter bestehende Strafbestimmungen zu subsumieren. Die Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdeführerin eine Frist zur schriftlichen Substanziierung und Präzisierung der Strafanzeige bis zum 15. März 2019 gewährt. Diese Frist habe sie zunächst bis zum 13. Mai 2019 und später bis zum 12. Juni 2019 erstreckt. Am 17. Juni 2019 habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verspätet um eine weitere Erstreckung der Frist bis zum 15. Juli 2019 ersucht. Gleichzeitig habe er der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass der Beschuldigte noch keine Vermögensdeklaration eingereicht habe. Auch darin lasse sich noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennen. Innert der mehrmals und letztmals bis zum 15. Juli 2019 erstreckten Frist zur Substanziierung der Strafanzeige vom 18. Januar 2019 seien bei der Staatsanwaltschaft keine ergänzenden resp. präzisierenden Angaben oder Unterlagen eingereicht worden. Weil dem Gesagten zufolge kein strafbares Verhalten zu erkennen sei, sei das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand zu nehmen.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen in der Beschwerde vom 31. Juli 2019 zusammengefasst insbesondere ein, sie sei davon überzeugt, dass der Beschuldigte nach dem Ableben ihres am tt.mm.2017 verstorbenen gemeinsamen Vaters Vorkehren getroffen habe, um ihr den wahren und vollständigen Umfang der Erbschaft zu verheimlichen. Sehr verdächtig erscheine ihr vor allem der Umstand, dass er trotz mehrmaliger behördlicher Aufforderung bis heute immer noch keine Deklaration des Nachlasses eingereicht habe. Gemäss den Angaben des Beschuldigten solle sie vom Gesamtnachlass lediglich eine Summe von 5 Millionen Franken erhalten. Diese Summe erscheine ihr angesichts des Immobilienvermögens ihres Vaters bei seinem Ableben von über 70 Millionen Franken nicht im Entferntesten korrekt. Die gesamten Umstände könnten nicht anders verstanden werden, als dass der Beschuldigte beabsichtige, sich auf ihre Kosten am Gesamtnachlass zu bereichern. Insbesondere solle er sie mit Verheimlichungs- und Täuschungsmanövern veranlasst haben, den Erbvertrag vom tt.mm.2012 mit dem Erteilungsvertrag vom tt.mm.2017 zu bestätigen und nicht anzufechten. Der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt, welche Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Ablebens ihres Vaters vorhanden gewesen seien. Das Gesetz verlange eine Deklaration der Vermögenswerte der verstorbenen Person zeitnah nach dem Todesereignis. Diese sei hier während rund 24 Monaten noch nicht erfolgt. Die Staatsanwaltschaft müsse sich fragen, weshalb der Beschuldigte die Deklaration der Vermögenswerte des verstorbenen Vaters solange hinauszögere. Angesichts der aufgezeigten Umstände bestünden konkrete Verdachtsmomente, die auf die Begehung von Vermögensstraftatbeständen schliessen liessen. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens sei deshalb nicht zulässig. Im Weiteren sei zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft ihren Nichtanhandnahmeentscheid vor allem mit dem formellen Hinweis legitimiere, die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2019 nicht rechtzeitig begründet worden sei. Bei der Fristansetzung für die Präzisierung einer Strafanzeige handle es sich aber nicht um eine gesetzliche Frist. Der Entscheid über deren Verlängerung liege einzig im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Staatsanwaltschaft. Vorliegend habe sie die Strafanzeige mit Eingabe vom 18. Januar 2019 bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Die Staatsanwaltschaft habe die Frist zur Präzisierung letztmals bis zum 15. Juli 2019 verlängert. Das Notfristgesuch vom 16. Juli 2019 mit einer beantragten Fristverlängerung bis zum 26. Juli 2019 habe die Staatsanwaltschaft nicht einmal zur Kenntnis genommen, obwohl dieses mit einem ärztlichen Zeugnis mehr als nur ausreichend belegt worden sei. Stattdessen habe sie die vorliegende Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Gemäss ständiger Rechtsprechung sei die Abweisung einer kurzen Nachfrist unzulässig, wenn nicht konkrete Anzeichen bestünden, dass sie ohnehin nicht genutzt werde. Überdies müsse das Vorgehen der Staatsanwaltschaft als überspitzt formalistisch beanstandet werden. Der Umstand, dass bereits mit Eingabe vom 19. Juli 2019 die von der Staatsanwaltschaft geforderte Präzisierung eingereicht worden sei, zeige, dass die Ignorierung des Notfristgesuchs willkürlich und damit unzulässig gewesen sei. Unter Hinweis auf all das Ausgeführte sei die Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den angezeigten Sachverhalt ordnungsgemäss zu prüfen und ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzuleiten.
E. 2.3.1 Die von der Staatsanwaltschaft angesetzte Frist zur Substanziierung und Präzisierung der Strafanzeige der Beschwerdeführerin wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin "letztmals" bis zum 15. Juli 2019 erstreckt (act. 01.05.018). Mit Eingabe datiert vom 16. Juli 2019 (Postaufgabe am 17. Juli 2019) ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin diesbezüglich um Gewährung einer weiteren Fristerstreckung bis zum 26. Juli 2019. Die Behörden können von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken und Verhandlungstermine verschieben. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein (Art. 92 StPO). Das mit am 17. Juli 2019 der Post übergebenen Eingabe gestellte Fristerstreckungsgesuch ist vorliegend erst nach Ablauf der von der Staatsanwaltschaft bis zum 15. Juli 2019 angesetzten Frist eingegeben worden und damit offenkundig verspätet erfolgt.
E. 2.3.2 Bei Säumnis kann gemäss Art. 94 StPO die Wiederherstellung verlangt werden, wenn die Partei eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Zu prüfen ist einzig die gesetzliche Voraussetzung, dass die beschwerdeführende Person "an der Säumnis kein Verschulden trifft". Nach der Rechtsprechung kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus (BGE 143 I 284 E. 1.3; BGer 6B_67/2018 vom 9. April 2018 E. 4). Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Zeit ab dem 1. Mai 2019 nur teilweise arbeitsfähig war. Dies hat ihn jedoch weder daran gehindert noch davon entbunden, ein entsprechendes Fristerstreckungsgesuch rechtzeitig bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Demnach kann die Frist zur Substanziierung und Präzisierung der Strafanzeige der Beschwerdeführerin nicht wiederhergestellt werden. Da die Beschwerdeführerin aufgrund der Zulässigkeit von Noven (BGE 141 IV 396 E. 4.4 S. 405) all ihr in der Eingabe vom 16. Juli 2019 angerufenen Vorbringen noch im Beschwerdeverfahren hat vorbringen können, trifft sie aber vorliegend kein unersetzlicher Verlust eines Rechts.
E. 2.4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 6B_1407/2016 vom 21. September 2017 E. 3.2). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige oder wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer 6B_322/2019 vom 19. August 2019; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1). Die Staatsanwaltschaft kann in einem Vorabklärungsverfahren informelle Abklärungen unternehmen, um festzustellen, ob im Hinblick auf eine mögliche Eröffnung einer Strafuntersuchung in Bezug auf Tathandlung und Täterschaft ein genügender Tatverdacht vorliegt. Die Abklärungen können darin bestehen, dass die Staatsanwaltschaft mit Personen, Unternehmen oder Amtsstellen Kontakt aufnimmt, Erkundigungen einholt, Auskünfte beschafft, Unterlagen anfordert. Eigentliche strafprozessuale Massnahmen sind dagegen im Vorabklärungsverfahren unzulässig ( Landshut/Bosshard , Zürcher Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 299 N 19).
E. 2.4.2 Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin mit Vorladung vom 8. März 2019 als Auskunftsperson auf den 18. März 2019 vorgeladen. Diese Vorladung kommt nicht einer mit Zwangsmitteln durchgeführten Einvernahme einer beschuldigten Person gleich. Es handelt sich hier bloss um eine Vorladung der Privatklägerin zwecks Präzisierung der Strafanzeige und kann daher noch nicht als für die Eröffnung relevante Zwangsmassnahme gewertet werden ( Landshut/Bosshard , a.a.O., Art. 309 N 29; OGer ZH UE150356 vom 22. September 2016 E. II/1).
E. 2.5.1 Im vorliegenden Fall schloss †C._____ mit dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin am tt.mm.2012 folgenden notariell beurkundeten Erbvertrag: "Feststellungen • Mit Vertrag der Bezirksschreiberei I._____ vom tt.mm.2011 hat der Vater Aktiven und Passiven seiner Einzelfirma "C._____" auf die neue Kollektivgesellschaft C._____ übertragen und dem Sohn B._____ hernach einen Grossteil des Kapitals geschenkt. Damit sind auch wesentliche Teile der stillen Reserven auf den Sohn übergegangen. • Mit öffentlicher Urkunde hat der Vater das Wohnhaus GB E._____ Nr. 1 ebenfalls an den Sohn B._____ verschenkt und die Nutzniessung vorbehalten. • Mit Vertrag vom tt.mm.2011 hat der Vater dem Sohn B._____ ferner eine Schuld von CHF 460'000.− gegenüber der Einzelfirma "C._____" in E._____ schenkungshalber erlassen. Zwecks Regelung der Ausgleichung schliessen wir daher den nachfolgenden Erbvertrag
a. Der Vater widerruft hiermit alle vor dem heutigen Tag errichteten letztwilligen Verfügungen in allen Teilen.
b. Der Sohn B._____ schuldet seiner Schwester A._____ zum Ausgleich der vorgenannten Schenkungen den Betrag von CHF 5'000'000.− (fünf Millionen). Der Ausgleichsbetrag ist im Umfang von CHF 2'000'000.− innert einem Jahr seit Ableben des Vaters zu bezahlen, die verbleibenden CHF 3'000'000.− sind frühestens nach fünf Jahren zur Zahlung fällig, wobei der Schuldner jederzeit Abzahlungen vornehmen kann. Die jeweilige Restschuld ist zum Satz von variablen 1. Hypotheken auf Wohnbauten der Basellandschaftlichen Kantonalbank jeweils halbjährlich nachschüssig zu verzinsen.
c. Die Ausgleichsschuld des Sohns B._____ reduziert sich um allfällige künftige Zuwendungen des Vaters an die Tochter, soweit diese künftigen Zuwendungen an den Sohn übersteigen.
d. Mit Vollzug der in den Feststellungen genannten Schenkungen und der hiervor vereinbarten Ausgleichssumme erklären beide Kinder, gleichwertige Zuwendungen vom Vater erhalten zu haben, sodass diese im künftigen Nachlass nicht zu berücksichtigen sind. Insbesondere sind nach dem übereinstimmenden Willen aller drei Parteien die an den Sohn geschenkten Liegenschaften nicht zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Ablebens des Vaters zur Ausgleichung zu bringen. (…)" Mit Erbteilungsvertrag vom tt.mm.2017 vereinbarten die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte, dass der Beschuldigte sämtliche Aktiven und Passiven des Nachlasses zu Alleineigentum übernimmt. Der Beschuldigte anerkannte überdies, dass er der Beschwerdeführerin gemäss dem Erbvertrag vom tt.mm.2012 5 Millionen Franken schuldet. Die Parteien hielten zudem fest, dass die Beschwerdeführerin mit der Zahlung von 5 Millionen Franken per Saldo aller Ansprüche aus dem Nachlass des Vaters abgefunden ist (act. 01.02.021).
E. 2.5.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Das Merkmal der Arglist ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Keine Arglist liegt vor, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, was sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall beurteilt. Der Tatbestand erfordert freilich allerdings nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Arglist scheidet nur aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nur bei Leichtfertigkeit des Täuschungsopfers, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 3.2).
E. 2.5.3 Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerde vom 31. Juli 2019 pauschal, der Beschuldigte habe nach dem Ableben ihres Vaters am tt.mm.2017 Vorkehrungen getroffen, um ihr den wahren und vollständigen Umfang der Erbschaft zu verheimlichen und sich auf ihre Kosten zu bereichern. Insbesondere soll er sie mit Verheimlichungs- und Täuschungsmanövern veranlasst haben, den Erbvertrag vom tt.mm.2012 mit dem Erteilungsvertrag vom tt.mm.2017 zu bestätigen und nicht anzufechten. Vorliegend zeigt die Beschwerdeführerin jedoch weder konkrete Verheimlichungs- und Täuschungshandlungen des Beschuldigten auf, die sie zu einem Irrtum über die Höhe der Erbschaft verleitet haben, noch sind solche ersichtlich. Ausserdem gebietet die vom Beschuldigten noch nicht erstellte Deklaration des in Frage stehenden Nachlasses gegenüber dem Erbschaftsamt keineswegs den Schluss, die Beschwerdeführerin sei durch den Beschuldigten über den Umfang des Nachlasses getäuscht worden. Denn die verzögerte Deklaration des Nachlasses gegenüber dem Erbschaftsamt ist vorliegend nachvollziehbar. Wie der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 14. August 2019 ausführt, wurde mit der Steuerverwaltung auf die Erstellung eines Zwischenabschlusses per Todestag von †C._____ verzichtet. Da sowohl für die Kollektivgesellschaft als auch für die Einzelfirma ein ordentlicher Abschluss hat errichtet und zahlreiche laufende Geschäfte haben behandelt werden müssen, hat sich die Erstellung der beiden Abschlüsse und damit der Steuererklärungen bis zum Mai 2019 verzögert. Die Steuerveranlagungen der Vorjahre sind sodann zum Zeitpunkt des Todes von †C._____ wegen Überlastung der Steuerverwaltung noch ausstehend gewesen. Die nun teilweise vorliegenden Steuerveranlagungen haben zu Steuernachzahlungen des Beschuldigten von mehreren Hunderttausend Franken geführt, was auch noch zu erfassen ist. Die Erstellung der Deklaration des Nachlasses gegenüber dem Erbschaftsamt wird durch die Arbeitsüberlastung des beauftragten Dr. F._____, Rechtsanwalt, weiter verzögert. Aufgrund dieser unbestrittenen Ausführungen sowie der umfangreichen, komplexen Vermögenverhältnisse erscheint die Verzögerung in der Erstellung der Deklaration gegenüber der Erbschaft als durchaus nachvollziehbar. Überdies vermag die Behauptung der Beschwerdeführerin, der ihr vermachte Anteil am Nachlass von 5 Millionen Franken könne nur schon aufgrund des Immobilienvermögens ihres Vaters †C._____ bei seinem Ableben von über 70 Millionen Franken nicht korrekt sein, nicht durchzugreifen. Denn zum einen waren die betreffenden Liegenschaften teilweise beträchtlich hypothekarisch belastet und lag deren Nettowert deshalb deutlich unter dem vorgenannten Betrag. Zum anderen fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin beim Abschluss des Erbvertrags vom tt.mm.2012 über die Vermögenssituation ihres Vaters durch den Beschuldigten getäuscht worden sein könnte. Dies scheint umso mehr als ausgeschlossen, als die Beschwerdeführerin, der Beschuldigte und deren Vater zu dessen Lebzeiten weitgehend einen gemeinsamen Haushalt geführt hatten und die Beschwerdeführerin aufgrund der Gespräche am Familientisch über die geschäftlichen Aktivitäten ihres Vaters im Bild war. Im Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin an einer Beschreitung des Zivilwegs zur Geltendmachung der von ihr behaupteten Erbansprüche gehindert, um sich auf Kosten der Beschwerdeführerin unrechtmässig zu bereichern. Die Beschwerdeführerin kann bzw. konnte im vorliegenden Fall ohne Weiteres einen entsprechenden Zivilprozess anstrengen. Als gesetzliche Erbin steht bzw. stand ihr im Übrigen gestützt auf Art. 607 Abs. 3 ZGB und Art. 610 Abs. 2 ZGB ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch bezüglich des Nachlasses zu, um weitergehende Informationen zu ihren Mutmassungen erlangen zu können. Die Beschwerdeführerin kann jedoch ohne genügend konkrete Hinweise auf ein strafbares Verhalten nicht durch Einleitung eines Strafverfahrens an zivilrechtliche Informationen gelangen, welche letztlich erst die Basis für einen konkreten Tatverdacht darzustellen vermöchten (so auch: OGer ZH UE180025 vom 12. Juni 2018 E. II/5.3.2). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Erbteilungsvertrag vom tt.mm.2017 vollumfänglich den erbrechtlichen Anordnungen im Erbvertrag vom tt.mm.2012 entspricht und dem Erbteilungsvertrag mithin keine eigenständige Bedeutung zukommt. Eine allfällige Verletzung des Pflichtteils der Beschwerdeführerin wäre somit bereits durch den Erbvertrag vom tt.mm.2012 begründet worden. Die Beschwerdeführerin müsste daher zur Durchsetzung der behaupteten Ansprüche diesen Erbvertrag selbst anfechten. Vorliegend behauptet die Beschwerdeführerin aber weder, noch sind Anzeichen erkennbar, dass sie beim Abschluss dieses Erbvertrags durch ihren Bruder getäuscht worden sei. Nach alledem folgt, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine Täuschung des Beschuldigten beim Abschluss des Erbteilungsvertrags vom tt.mm.2017 bzw. des Erbvertrags vom tt.mm.2012 und eine Absicht des Beschuldigten, sich auf Kosten der Beschwerdeführerin unrechtmässig zu bereichern, auszumachen sind. Ein hinreichender Verdacht auf ein irgendwie strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Infolgedessen erweist sich die verfügte Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung als korrekt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 3 Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.
E. 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO; Schmid/Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 436 N 1). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1'850.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen.
E. 3.2 Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGer 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat demzufolge den Beschuldigten für dessen anwaltliche Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Da der Verteidiger des Beschuldigten, Advokat H._____, keine Honorarnote eingereicht hat, ist dessen Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 und 2 TO). Angesichts der Schwierigkeit des Falls und des notwendigen Aufwands erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'077.− (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist somit zu verurteilen, dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 1'077.− (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1’850.- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1’800.- und Auslagen von pauschal Fr. 50.-) werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdeführerin wird verurteilt, dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 1'077.− (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.09.2019 470 19 197
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. September 2019 (470 19 197) Strafprozessrecht Rechtsmissbräuchlichkeit eines Rechtsmittels Voraussetzungen für die Annahme, dass ein Rechtsmittel rechtsmissbräuchlich ist (E.1.3.3). Nichtanhandnahme des Verfahrens Vorwurf des Betrugs im Zusammenhang mit einer Erbschaftssache (E. 2.4) Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien A._____ , vertreten durch Rechtsanwalt G._____, Beschwerdeführerin gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin B._____ , vertreten durch Rechtsanwalt H._____, Beschuldigter Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 19. Juli 2019 A. Am 18. Januar 2019 erstattete A._____ Strafanzeige gegen ihren Bruder B._____ (fortan: "Beschuldigter") wegen "Unterschlagung Erbanteil". Diese begründete sie damit, dass der Beschuldigte den ihr zustehenden Erbteil aus der Erbschaft ihres am tt.mm.2017 verstorbenen Vaters, †C._____, nicht auszahle. Zudem liege die gemäss Erbvertrag an sie vorgesehene Auszahlung von 5 Millionen Franken angesichts des väterlichen Vermögens von rund 90 Millionen Franken unter ihrem Pflichtteil. B. Mit Verfügung vom 19. Juli 2019 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK (fortan: "Staatsanwaltschaft"), das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand. Die Kosten überband sie dem Staat. Dem Beschuldigten sprach sie in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zu. C. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (fortan: "Beschwerdeführerin") mit Eingabe vom 31. Juli 2019 beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, Beschwerde. Sie beantragte, es sei gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung zu eröffnen bzw. weiterzuführen und es seien die sachdienlichen Untersuchungsmassnahmen einzuleiten; es seien sämtliche sachdienlichen Beweismittel wie insbesondere Bank- und weitere Vermögensunterlagen zu beschlagnahmen; es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am Strafverfahren als Privatklägerin beteiligt und ihre Verfahrens- und Parteirechte wahrnimmt; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten des Staats. D. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 14. August 2019, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. E. Der Beschuldigte stellte mit Stellungnahme vom 14. August 2019 den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. F. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer replizierenden Stellungnahme vom 23. August 2019 an ihren Begehren fest. Erwägungen 1.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet mittels Beschwerde bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantongerichts angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Verlangt das Gesetz - wie vorliegend - die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen ( Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; Calame , Commentaire Romand CPP, 2011, Art. 385 N 21; BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3; 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3). Vorliegend ist die Beschwerde rechtzeitig und rechtsgenügend begründet erhoben worden. 1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; BGer 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin ist durch die in der Beschwerde behaupteten strafbaren Handlungen unmittelbar betroffen. Überdies hat sie sich mit Eingabe vom 9. Juli 2019 ausdrücklich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert (act. 01.02.001), womit ihre Beschwerdelegitimation grundsätzlich gegeben ist. 1.3.1 Die Staatsanwaltschaft trägt in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2019 insbesondere vor, die Beschwerdeführerin habe die Beschwerde rechtsmissbräuchlich erhoben, weil ihr Rechtsvertreter trotz ausgiebiger Gelegenheit, ihre Strafanzeige zu präzisieren, eine Konkretisierung der Strafanzeige erst nach Ablauf der mehrmals erstreckten Frist mit Postaufgabe vom 19. Juli 2019 eingereicht habe. Hinzu komme, dass ihrem Rechtsvertreter bereits am 15. März 2019 Gelegenheit gegeben worden sei, die Strafanzeige zu konkretisieren. Insgesamt habe er somit 4 Monate Zeit gehabt, um die Strafanzeige zu präzisieren. Angesichts all dessen erscheine die Erhebung der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Juli 2019 als offensichtlich rechtsmissbräuchlich. 1.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen in ihrer replizierenden Stellungnahme vom 23. August 2019 unter anderem vor, die Staatsanwaltschaft begründe ihren Vorwurf des Rechtsmissbrauchs vor allem mit dem Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin es trotz der ihr gewährten Fristverlängerungen nachlässig versäumt habe, rechtzeitig die am 18. Januar 2019 eingereichte Strafanzeige zu konkretisieren. Das Ankreiden einer Nachlässigkeit sei nicht nur ehrverletzend, sondern zeuge von beispielloser verachtender Gleichgültigkeit und fehlendem mitmenschlichen Verständnis. Ihr Rechtsvertreter habe am 21. September 2018 völlig unerwartet einen Herzstillstand erlitten. Mit der Einreichung des Arztzeugnisses vom 14. Mai 2019 von Dr. med. D._____, Kardiologe FMH, sei auf die ärztliche Behandlung, die Rehabilitation und die bestehende Arbeitsfähigkeit ihres Rechtsvertreters von lediglich 50% hingewiesen worden. Diese medizinisch indizierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ihres Rechtsvertreters habe das Verfassen der von Staatsanwaltschaft verlangten Konkretisierungsschrift vor dem 9. Juli 2019 (recte wohl: 19. Juli 2019) verunmöglicht. Daraus einen Rechtsmissbrauch abzuleiten und damit ihre Nichtanhandnahme legitimieren zu wollen, sei unhaltbar und willkürlich. 1.3.3 Wird eine Beschwerde rechtsmissbräuchlich erhoben, so kann es der beschwerdeführenden Person an einem Rechtsschutzinteresse fehlen. Rechtsmissbräuchlich ist die Ergreifung eines Rechtsmittels, wenn dieses aus einem zweckwidrigen Grund erhoben wird, also aus einem anderen als von der Prozessordnung vorgesehenen Grund. Zu denken ist etwa an die stetige und haltlose Erhebung der Beschwerde mit dem Ziel der Verfahrensverzögerung und einer damit verbundenen Verjährung der Straftat. Auf einen Rechtsmissbrauch darf jedoch nicht leichthin geschlossen werden. Erforderlich ist, dass klare Hinweise auf die zweckwidrige Ergreifung eines Rechtsmittels vorliegen ( Mischa Demarmels , Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], in: ZStV - Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Bd. 187, 2018, S. 91). Vorliegend kann die Erhebung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Die teilweise Arbeitsunfähigkeit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin rechtfertigt zwar dessen Fristversäumnisse im vor-instanzlichen Verfahren nicht, weil er sich so hätte organisieren können und müssen, dass er die von der Staatsanwaltschaft gesetzten Fristen hätte wahren können. Weil die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde jedoch keinen haltlosen Zweck, wie etwa eine Verfahrensverschleppung, anstrebt, sondern damit vielmehr das legitime Ziel verfolgt, die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zu erwirken, kann vorliegend nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Beschwerdeerhebung gesprochen werden. Der Einwand der Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei rechtsmissbräuchlich, erweist sich folglich als unbegründet. 1.4 Dem Gesagten zufolge sind die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt und es ist deshalb auf die Beschwerde einzutreten. 2. Strittig und nachfolgend zu beurteilen ist, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht anhand genommen hat oder nicht. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Juli 2019 zusammengefasst unter anderem, gemäss der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2019 solle der Beschuldigte einen ihr zustehenden Erbteil aus der Erbschaft des Vaters bisher nicht ausbezahlt haben und die an sie gemäss Erbvertrag vorgesehene Auszahlung unter ihrem Pflichtteil liegen. Aus dieser Strafanzeige lasse sich kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt erkennen. Insbesondere gehe aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht hervor, wer, wann und inwiefern deliktisch gehandelt habe. Es sei daher nicht möglich, die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe unter bestehende Strafbestimmungen zu subsumieren. Die Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdeführerin eine Frist zur schriftlichen Substanziierung und Präzisierung der Strafanzeige bis zum 15. März 2019 gewährt. Diese Frist habe sie zunächst bis zum 13. Mai 2019 und später bis zum 12. Juni 2019 erstreckt. Am 17. Juni 2019 habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verspätet um eine weitere Erstreckung der Frist bis zum 15. Juli 2019 ersucht. Gleichzeitig habe er der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass der Beschuldigte noch keine Vermögensdeklaration eingereicht habe. Auch darin lasse sich noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennen. Innert der mehrmals und letztmals bis zum 15. Juli 2019 erstreckten Frist zur Substanziierung der Strafanzeige vom 18. Januar 2019 seien bei der Staatsanwaltschaft keine ergänzenden resp. präzisierenden Angaben oder Unterlagen eingereicht worden. Weil dem Gesagten zufolge kein strafbares Verhalten zu erkennen sei, sei das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand zu nehmen. 2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen in der Beschwerde vom 31. Juli 2019 zusammengefasst insbesondere ein, sie sei davon überzeugt, dass der Beschuldigte nach dem Ableben ihres am tt.mm.2017 verstorbenen gemeinsamen Vaters Vorkehren getroffen habe, um ihr den wahren und vollständigen Umfang der Erbschaft zu verheimlichen. Sehr verdächtig erscheine ihr vor allem der Umstand, dass er trotz mehrmaliger behördlicher Aufforderung bis heute immer noch keine Deklaration des Nachlasses eingereicht habe. Gemäss den Angaben des Beschuldigten solle sie vom Gesamtnachlass lediglich eine Summe von 5 Millionen Franken erhalten. Diese Summe erscheine ihr angesichts des Immobilienvermögens ihres Vaters bei seinem Ableben von über 70 Millionen Franken nicht im Entferntesten korrekt. Die gesamten Umstände könnten nicht anders verstanden werden, als dass der Beschuldigte beabsichtige, sich auf ihre Kosten am Gesamtnachlass zu bereichern. Insbesondere solle er sie mit Verheimlichungs- und Täuschungsmanövern veranlasst haben, den Erbvertrag vom tt.mm.2012 mit dem Erteilungsvertrag vom tt.mm.2017 zu bestätigen und nicht anzufechten. Der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt, welche Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Ablebens ihres Vaters vorhanden gewesen seien. Das Gesetz verlange eine Deklaration der Vermögenswerte der verstorbenen Person zeitnah nach dem Todesereignis. Diese sei hier während rund 24 Monaten noch nicht erfolgt. Die Staatsanwaltschaft müsse sich fragen, weshalb der Beschuldigte die Deklaration der Vermögenswerte des verstorbenen Vaters solange hinauszögere. Angesichts der aufgezeigten Umstände bestünden konkrete Verdachtsmomente, die auf die Begehung von Vermögensstraftatbeständen schliessen liessen. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens sei deshalb nicht zulässig. Im Weiteren sei zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft ihren Nichtanhandnahmeentscheid vor allem mit dem formellen Hinweis legitimiere, die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2019 nicht rechtzeitig begründet worden sei. Bei der Fristansetzung für die Präzisierung einer Strafanzeige handle es sich aber nicht um eine gesetzliche Frist. Der Entscheid über deren Verlängerung liege einzig im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Staatsanwaltschaft. Vorliegend habe sie die Strafanzeige mit Eingabe vom 18. Januar 2019 bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Die Staatsanwaltschaft habe die Frist zur Präzisierung letztmals bis zum 15. Juli 2019 verlängert. Das Notfristgesuch vom 16. Juli 2019 mit einer beantragten Fristverlängerung bis zum 26. Juli 2019 habe die Staatsanwaltschaft nicht einmal zur Kenntnis genommen, obwohl dieses mit einem ärztlichen Zeugnis mehr als nur ausreichend belegt worden sei. Stattdessen habe sie die vorliegende Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Gemäss ständiger Rechtsprechung sei die Abweisung einer kurzen Nachfrist unzulässig, wenn nicht konkrete Anzeichen bestünden, dass sie ohnehin nicht genutzt werde. Überdies müsse das Vorgehen der Staatsanwaltschaft als überspitzt formalistisch beanstandet werden. Der Umstand, dass bereits mit Eingabe vom 19. Juli 2019 die von der Staatsanwaltschaft geforderte Präzisierung eingereicht worden sei, zeige, dass die Ignorierung des Notfristgesuchs willkürlich und damit unzulässig gewesen sei. Unter Hinweis auf all das Ausgeführte sei die Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den angezeigten Sachverhalt ordnungsgemäss zu prüfen und ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzuleiten. 2.3 2.3.1 Die von der Staatsanwaltschaft angesetzte Frist zur Substanziierung und Präzisierung der Strafanzeige der Beschwerdeführerin wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin "letztmals" bis zum 15. Juli 2019 erstreckt (act. 01.05.018). Mit Eingabe datiert vom 16. Juli 2019 (Postaufgabe am 17. Juli 2019) ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin diesbezüglich um Gewährung einer weiteren Fristerstreckung bis zum 26. Juli 2019. Die Behörden können von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken und Verhandlungstermine verschieben. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein (Art. 92 StPO). Das mit am 17. Juli 2019 der Post übergebenen Eingabe gestellte Fristerstreckungsgesuch ist vorliegend erst nach Ablauf der von der Staatsanwaltschaft bis zum 15. Juli 2019 angesetzten Frist eingegeben worden und damit offenkundig verspätet erfolgt. 2.3.2 Bei Säumnis kann gemäss Art. 94 StPO die Wiederherstellung verlangt werden, wenn die Partei eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Zu prüfen ist einzig die gesetzliche Voraussetzung, dass die beschwerdeführende Person "an der Säumnis kein Verschulden trifft". Nach der Rechtsprechung kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus (BGE 143 I 284 E. 1.3; BGer 6B_67/2018 vom 9. April 2018 E. 4). Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Zeit ab dem 1. Mai 2019 nur teilweise arbeitsfähig war. Dies hat ihn jedoch weder daran gehindert noch davon entbunden, ein entsprechendes Fristerstreckungsgesuch rechtzeitig bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Demnach kann die Frist zur Substanziierung und Präzisierung der Strafanzeige der Beschwerdeführerin nicht wiederhergestellt werden. Da die Beschwerdeführerin aufgrund der Zulässigkeit von Noven (BGE 141 IV 396 E. 4.4 S. 405) all ihr in der Eingabe vom 16. Juli 2019 angerufenen Vorbringen noch im Beschwerdeverfahren hat vorbringen können, trifft sie aber vorliegend kein unersetzlicher Verlust eines Rechts. 2.4 2.4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 6B_1407/2016 vom 21. September 2017 E. 3.2). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige oder wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer 6B_322/2019 vom 19. August 2019; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1). Die Staatsanwaltschaft kann in einem Vorabklärungsverfahren informelle Abklärungen unternehmen, um festzustellen, ob im Hinblick auf eine mögliche Eröffnung einer Strafuntersuchung in Bezug auf Tathandlung und Täterschaft ein genügender Tatverdacht vorliegt. Die Abklärungen können darin bestehen, dass die Staatsanwaltschaft mit Personen, Unternehmen oder Amtsstellen Kontakt aufnimmt, Erkundigungen einholt, Auskünfte beschafft, Unterlagen anfordert. Eigentliche strafprozessuale Massnahmen sind dagegen im Vorabklärungsverfahren unzulässig ( Landshut/Bosshard , Zürcher Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 299 N 19). 2.4.2 Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin mit Vorladung vom 8. März 2019 als Auskunftsperson auf den 18. März 2019 vorgeladen. Diese Vorladung kommt nicht einer mit Zwangsmitteln durchgeführten Einvernahme einer beschuldigten Person gleich. Es handelt sich hier bloss um eine Vorladung der Privatklägerin zwecks Präzisierung der Strafanzeige und kann daher noch nicht als für die Eröffnung relevante Zwangsmassnahme gewertet werden ( Landshut/Bosshard , a.a.O., Art. 309 N 29; OGer ZH UE150356 vom 22. September 2016 E. II/1). 2.5 2.5.1 Im vorliegenden Fall schloss †C._____ mit dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin am tt.mm.2012 folgenden notariell beurkundeten Erbvertrag: "Feststellungen • Mit Vertrag der Bezirksschreiberei I._____ vom tt.mm.2011 hat der Vater Aktiven und Passiven seiner Einzelfirma "C._____" auf die neue Kollektivgesellschaft C._____ übertragen und dem Sohn B._____ hernach einen Grossteil des Kapitals geschenkt. Damit sind auch wesentliche Teile der stillen Reserven auf den Sohn übergegangen. • Mit öffentlicher Urkunde hat der Vater das Wohnhaus GB E._____ Nr. 1 ebenfalls an den Sohn B._____ verschenkt und die Nutzniessung vorbehalten. • Mit Vertrag vom tt.mm.2011 hat der Vater dem Sohn B._____ ferner eine Schuld von CHF 460'000.− gegenüber der Einzelfirma "C._____" in E._____ schenkungshalber erlassen. Zwecks Regelung der Ausgleichung schliessen wir daher den nachfolgenden Erbvertrag
a. Der Vater widerruft hiermit alle vor dem heutigen Tag errichteten letztwilligen Verfügungen in allen Teilen.
b. Der Sohn B._____ schuldet seiner Schwester A._____ zum Ausgleich der vorgenannten Schenkungen den Betrag von CHF 5'000'000.− (fünf Millionen). Der Ausgleichsbetrag ist im Umfang von CHF 2'000'000.− innert einem Jahr seit Ableben des Vaters zu bezahlen, die verbleibenden CHF 3'000'000.− sind frühestens nach fünf Jahren zur Zahlung fällig, wobei der Schuldner jederzeit Abzahlungen vornehmen kann. Die jeweilige Restschuld ist zum Satz von variablen 1. Hypotheken auf Wohnbauten der Basellandschaftlichen Kantonalbank jeweils halbjährlich nachschüssig zu verzinsen.
c. Die Ausgleichsschuld des Sohns B._____ reduziert sich um allfällige künftige Zuwendungen des Vaters an die Tochter, soweit diese künftigen Zuwendungen an den Sohn übersteigen.
d. Mit Vollzug der in den Feststellungen genannten Schenkungen und der hiervor vereinbarten Ausgleichssumme erklären beide Kinder, gleichwertige Zuwendungen vom Vater erhalten zu haben, sodass diese im künftigen Nachlass nicht zu berücksichtigen sind. Insbesondere sind nach dem übereinstimmenden Willen aller drei Parteien die an den Sohn geschenkten Liegenschaften nicht zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Ablebens des Vaters zur Ausgleichung zu bringen. (…)" Mit Erbteilungsvertrag vom tt.mm.2017 vereinbarten die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte, dass der Beschuldigte sämtliche Aktiven und Passiven des Nachlasses zu Alleineigentum übernimmt. Der Beschuldigte anerkannte überdies, dass er der Beschwerdeführerin gemäss dem Erbvertrag vom tt.mm.2012 5 Millionen Franken schuldet. Die Parteien hielten zudem fest, dass die Beschwerdeführerin mit der Zahlung von 5 Millionen Franken per Saldo aller Ansprüche aus dem Nachlass des Vaters abgefunden ist (act. 01.02.021). 2.5.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Das Merkmal der Arglist ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Keine Arglist liegt vor, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, was sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall beurteilt. Der Tatbestand erfordert freilich allerdings nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Arglist scheidet nur aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nur bei Leichtfertigkeit des Täuschungsopfers, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 3.2). 2.5.3 Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerde vom 31. Juli 2019 pauschal, der Beschuldigte habe nach dem Ableben ihres Vaters am tt.mm.2017 Vorkehrungen getroffen, um ihr den wahren und vollständigen Umfang der Erbschaft zu verheimlichen und sich auf ihre Kosten zu bereichern. Insbesondere soll er sie mit Verheimlichungs- und Täuschungsmanövern veranlasst haben, den Erbvertrag vom tt.mm.2012 mit dem Erteilungsvertrag vom tt.mm.2017 zu bestätigen und nicht anzufechten. Vorliegend zeigt die Beschwerdeführerin jedoch weder konkrete Verheimlichungs- und Täuschungshandlungen des Beschuldigten auf, die sie zu einem Irrtum über die Höhe der Erbschaft verleitet haben, noch sind solche ersichtlich. Ausserdem gebietet die vom Beschuldigten noch nicht erstellte Deklaration des in Frage stehenden Nachlasses gegenüber dem Erbschaftsamt keineswegs den Schluss, die Beschwerdeführerin sei durch den Beschuldigten über den Umfang des Nachlasses getäuscht worden. Denn die verzögerte Deklaration des Nachlasses gegenüber dem Erbschaftsamt ist vorliegend nachvollziehbar. Wie der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 14. August 2019 ausführt, wurde mit der Steuerverwaltung auf die Erstellung eines Zwischenabschlusses per Todestag von †C._____ verzichtet. Da sowohl für die Kollektivgesellschaft als auch für die Einzelfirma ein ordentlicher Abschluss hat errichtet und zahlreiche laufende Geschäfte haben behandelt werden müssen, hat sich die Erstellung der beiden Abschlüsse und damit der Steuererklärungen bis zum Mai 2019 verzögert. Die Steuerveranlagungen der Vorjahre sind sodann zum Zeitpunkt des Todes von †C._____ wegen Überlastung der Steuerverwaltung noch ausstehend gewesen. Die nun teilweise vorliegenden Steuerveranlagungen haben zu Steuernachzahlungen des Beschuldigten von mehreren Hunderttausend Franken geführt, was auch noch zu erfassen ist. Die Erstellung der Deklaration des Nachlasses gegenüber dem Erbschaftsamt wird durch die Arbeitsüberlastung des beauftragten Dr. F._____, Rechtsanwalt, weiter verzögert. Aufgrund dieser unbestrittenen Ausführungen sowie der umfangreichen, komplexen Vermögenverhältnisse erscheint die Verzögerung in der Erstellung der Deklaration gegenüber der Erbschaft als durchaus nachvollziehbar. Überdies vermag die Behauptung der Beschwerdeführerin, der ihr vermachte Anteil am Nachlass von 5 Millionen Franken könne nur schon aufgrund des Immobilienvermögens ihres Vaters †C._____ bei seinem Ableben von über 70 Millionen Franken nicht korrekt sein, nicht durchzugreifen. Denn zum einen waren die betreffenden Liegenschaften teilweise beträchtlich hypothekarisch belastet und lag deren Nettowert deshalb deutlich unter dem vorgenannten Betrag. Zum anderen fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin beim Abschluss des Erbvertrags vom tt.mm.2012 über die Vermögenssituation ihres Vaters durch den Beschuldigten getäuscht worden sein könnte. Dies scheint umso mehr als ausgeschlossen, als die Beschwerdeführerin, der Beschuldigte und deren Vater zu dessen Lebzeiten weitgehend einen gemeinsamen Haushalt geführt hatten und die Beschwerdeführerin aufgrund der Gespräche am Familientisch über die geschäftlichen Aktivitäten ihres Vaters im Bild war. Im Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin an einer Beschreitung des Zivilwegs zur Geltendmachung der von ihr behaupteten Erbansprüche gehindert, um sich auf Kosten der Beschwerdeführerin unrechtmässig zu bereichern. Die Beschwerdeführerin kann bzw. konnte im vorliegenden Fall ohne Weiteres einen entsprechenden Zivilprozess anstrengen. Als gesetzliche Erbin steht bzw. stand ihr im Übrigen gestützt auf Art. 607 Abs. 3 ZGB und Art. 610 Abs. 2 ZGB ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch bezüglich des Nachlasses zu, um weitergehende Informationen zu ihren Mutmassungen erlangen zu können. Die Beschwerdeführerin kann jedoch ohne genügend konkrete Hinweise auf ein strafbares Verhalten nicht durch Einleitung eines Strafverfahrens an zivilrechtliche Informationen gelangen, welche letztlich erst die Basis für einen konkreten Tatverdacht darzustellen vermöchten (so auch: OGer ZH UE180025 vom 12. Juni 2018 E. II/5.3.2). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Erbteilungsvertrag vom tt.mm.2017 vollumfänglich den erbrechtlichen Anordnungen im Erbvertrag vom tt.mm.2012 entspricht und dem Erbteilungsvertrag mithin keine eigenständige Bedeutung zukommt. Eine allfällige Verletzung des Pflichtteils der Beschwerdeführerin wäre somit bereits durch den Erbvertrag vom tt.mm.2012 begründet worden. Die Beschwerdeführerin müsste daher zur Durchsetzung der behaupteten Ansprüche diesen Erbvertrag selbst anfechten. Vorliegend behauptet die Beschwerdeführerin aber weder, noch sind Anzeichen erkennbar, dass sie beim Abschluss dieses Erbvertrags durch ihren Bruder getäuscht worden sei. Nach alledem folgt, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine Täuschung des Beschuldigten beim Abschluss des Erbteilungsvertrags vom tt.mm.2017 bzw. des Erbvertrags vom tt.mm.2012 und eine Absicht des Beschuldigten, sich auf Kosten der Beschwerdeführerin unrechtmässig zu bereichern, auszumachen sind. Ein hinreichender Verdacht auf ein irgendwie strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Infolgedessen erweist sich die verfügte Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung als korrekt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO; Schmid/Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 436 N 1). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1'850.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen. 3.2 Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGer 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat demzufolge den Beschuldigten für dessen anwaltliche Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Da der Verteidiger des Beschuldigten, Advokat H._____, keine Honorarnote eingereicht hat, ist dessen Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 und 2 TO). Angesichts der Schwierigkeit des Falls und des notwendigen Aufwands erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'077.− (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist somit zu verurteilen, dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 1'077.− (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1’850.- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1’800.- und Auslagen von pauschal Fr. 50.-) werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdeführerin wird verurteilt, dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 1'077.− (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Stefan Steinemann