Kostenfolge, Rückerstattungspflicht der Verteidigungskosten und beschlagnahmte Vermögenswerte
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; verfahrensleitende Entscheide ausgenommen (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt damit über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheides hat, ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Partei gelten gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft.
E. 1.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Liegenschaft J.____, verwertet werden soll. Zur Begründung beruft sie sich zunächst auf die Verjährung des Einziehungsrechts, das 7 Jahren ab Begehung der Straftat verjähre. Da die Straftaten in casu vor 2009 begangen worden seien, dürfe die Liegenschaft J.____ nicht mehr beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme sei zudem nur legitim, wenn es ausreichende Beweise für eine Straftat gebe und ein Zusammenhang zwischen dieser und dem beschlagnahmten Gegenstand vorliege (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 3).
E. 1.2 In casu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die im angefochtenen Beschluss vom 10. Juli 2019 ergangenen Anordnungen des Strafgerichts, insbesondere die Verwertung der Liegenschaft J.____, nicht im Rahmen eines selbständigen Einziehungsverfahren nach Art. 376 ff. StPO erfolgt sind. Vielmehr geht es dabei - wie das Strafgericht in seiner Stellungnahme vom 12. August 2019 auch ausführt - um nachträgliche Entscheide zum Urteil des Strafgerichts vom 4. November 2009, die angesichts der Komplexität, des Aktenumfangs und der internationalen Verstrickungen des Strafverfahrens ad separatum verwiesen worden waren und nunmehr in den Beschlüssen vom 29. September 2017, vom 26. Februar 2018 und vom 10. Juli 2019 gefällt wurden. Das Strafgericht nahm in diesen drei Beschlüssen eingehend zur Frage der Verjährung des Einziehungsrechts Stellung und kam zum Schluss, dass die staatliche Befugnis zur Einziehung sowohl in Bezug auf die Liegenschaften in der Schweiz und in Italien als auch in Bezug auf die Inhaberschuldbriefe und Aktienzertifikate verjährt sei (vgl. Beschluss des Strafgerichts vom 29. September 2017 E. II.3 sowie Beschluss des Strafgerichts vom 10. Juli 2019 E. I.2.4). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Verjährung des Einziehungsrechts trifft also durchaus zu. Er dient indessen nicht als Argument gegen eine Verwertung der fraglichen Liegenschaft, da diese Tatsache zum einen vom Strafgericht bereits mehrfach so festgestellt worden und daher gar nicht streitig ist. Zum anderen wurde die Verwertung der Liegenschaft J.____ im vorliegenden Fall ohnehin zur Deckung der Verfahrenskosten, also gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 268 StPO angeordnet. Im angefochtenen Beschluss wies das Strafgericht ausdrücklich darauf hin, dass die Vermögenswerte im vorliegenden Fall nicht nur zum Zwecke einer allfälligen Konfiskation, sondern darüber hinaus auch zur Sicherung allfälliger Verfahrenskosten beschlagnahmt worden seien, dass die Deckungsbeschlagnahme als strafprozessuales Instrument keine Einziehung erfordere und daher auch nicht der strafrechtlichen Einziehungsverjährung unterliege (vgl. Beschluss des Strafgerichts vom 10. Juli 2019 E. I.2.5.1 f.).
E. 1.3 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können unter anderem dann beschlagnahmt werden, wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann laut Art. 268 Abs. 1 StPO so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) resp. der Geldstrafen und Bussen (lit. b) nötig ist. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO verleiht den Strafverfolgungsbehörden das Recht, Vermögen der beschuldigten Person auch dann zu beschlagnahmen, wenn dieses nicht in Zusammenhang mit der Straftat steht, deren Abklärung Gegenstand des Strafverfahrens bildet. Im Gegensatz zur Einziehungsbeschlagnahme setzt eine Kostendeckungsbeschlagnahme also keinen Deliktskonnex voraus. Diese Beschlagnahme ist jedoch nur zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen oder Bussen zulässig ( Felix Bommer/Peter Goldschmid , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 263 N 53 und Art. 268 N 1). Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO ist im Endentscheid über die Rückgabe eines Gegenstandes oder Vermögenswertes an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung zu befinden, wenn die Beschlagnahme nicht schon vorher aufgehoben worden ist. Die Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten erfolgt vorsorglich. Der endgültige Entscheid darüber wird in der Regel erst bei Abschluss des Strafverfahrens gefällt. Im verfahrensabschliessenden Entscheid wird dann also darüber bestimmt, ob das Beschlagnahmegut eingezogen, an die berechtigte Person oder aber zur Kostendeckung verwendet wird. Nach einer Beschlagnahme zur Sicherstellung der Verfahrenskosten gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO ist demnach bei Verfahrensabschluss darüber zu entscheiden ( Franz Riklin , Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 267 N 1 und N 5).
E. 1.4 Die Beschlagnahme der Liegenschaft J.____ war im Verlauf der Strafuntersuchung gegen B.____ und D.____ zusammen mit anderen in der Schweiz situierten Immobilien gestützt auf aArt. 59 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB i.V.m. § 100 Abs. 1 und Abs. 2 StPO/BL erfolgt (vgl. act. 12.13.002 f., act. 12.16.038 f. und act. 12.16.038 f.). Es handelt sich dabei also sowohl um eine Einziehungs- und als auch um eine (Kosten-)Deckungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. b und d StPO. Die Beschlagnahme der zwei auf der Liegenschaft J.____, lastenden Inhaberschuldbriefe über Fr. 500'000.-- und Fr. 600'000.-- (act. 20.06.487 f. und act. 20.06.492 ff.) sowie der vier Originalaktienzertifikate der A.____AG über insgesamt 1'200 Inhaberaktien im Gesamtwert von nominal Fr. 1'200'000.-- waren als Konsequenz der Beschlagnahme dieser in der Schweiz liegenden Liegenschaft erfolgt, um eine Aushöhlung des Werts der Liegenschaft als Haftungssubstrat zu verhindern (vgl. act. 20.06.454 ff.). Aufgrund des Zusammenhangs dieser Beschlagnahmen mit der Grundbuchsperre betreffend die in Frage stehende Liegenschaft J.____ handelt es sich bei diesen Verfügungsverboten ebenfalls um Einziehungs- sowie Deckungsbeschlagnahmen im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. b und d StPO. Die gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO angeordnete Verwertung der Liegenschaft J.____ ist somit weder unter dem Aspekt der Verjährung zu beanstanden noch mit dem Argument des fehlenden Deliktskonnexes - wie erwähnt, wird ein solcher für die Kostendeckungsbeschlagnahme gar nicht vorausgesetzt - zu verhindern.
E. 2 Der Beschluss des Strafgerichts vom 10. Juli 2019 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Er ist der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2019 zugestellt worden. Mit ihrer Eingabe vom 26. Juli 2019, die an diesem Tag bei der Post zum Versand aufgegeben worden ist, hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Sie ist im Grundbuch als Eigentümerin der zu verwertenden Liegenschaft J.____ eingetragen. Die Beschwerdeführerin ist also durch den angefochtenen Beschluss in ihren Rechten als Eigentümerin direkt betroffen und hat demnach ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung desselben. Sie ist daher prima vista zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die vom Strafgericht in der Stellungnahme vom 12. Augst 2019 aufgeworfene Frage, ob die Beschwerdeführerin angesichts der Nichtigkeit der Aktienübertragung sowie aller daraufhin gefällten Gesellschaftsbeschlüsse die juristische Person «A.____AG» überhaupt repräsentieren, deren Sitz verlegen, in der Person von L.____ einen Verwaltungsrat einsetzen, Beschwerde erheben oder im Beschwerdeverfahren als Partei auftreten dürfe, kann hier aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz ist schliesslich gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b und Art. 20 Abs. 2 StPO ebenfalls gegeben. II. Materielles
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Beschlagnahme zur Deckung der Kosten sei nur mit Bezug auf Vermögenswerte einer beschuldigten Person zulässig. Im konkreten Fall gehe es um das Grundstück der A.____SA, also einer Drittperson, die mit den Beschuldigten B.____ und D.____ nichts zu tun habe (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 4 f.).
E. 2.2 Das Strafgericht hat sich im angefochtenen Beschluss bereits ausführlich mit diesem Einwand auseinandergesetzt (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2019 E. I.2.5.3). Zusammenfassend ist hier nochmals zu wiederholen, dass B.____ und D.____ spätestens seit dem 20. Oktober 1994 als Geschäftsführer der damaligen A.____AG fungierten. In der Zeit von 1995 bis März 1999 waren die beiden Beschuldigten faktisch die einzigen Aktionäre und damit wirtschaftlich die Alleineigentümer der A.____AG und kontrollierten diese Firma resp. die A.____-Firmengruppe mindestens in der Zeit von 1995 bis Mai 1999 (vgl. dazu Urteil des Strafgerichts vom 4. November 2009 E. I.2.1.2 ff.). Die in casu zu verwertende Liegenschaft J.____, wurde im Juni 1996 gekauft (act. 27.62.0001 ff.) und zumindest teilweise mit Deliktserlös aus dem Fallkomplex M.____ (Tatzeitraum von 1995 - 1996), teilweise auch aus den Fallkomplexen G.____ (Tatzeitraum 1996 - 1997) und N.____ (Tatzeitraum 1997 - Mai 1999) finanziert (vgl. dazu Beschluss des Strafgerichts vom 29. September 2017 E. II.3.3). Das Strafgericht erachtete es sodann als erstellt, dass B.____ und D.____ - zum Teil indirekt über die von ihnen beherrschten Gesellschaften - die faktischen Eigentümer der mit Verfügungsbeschränkungen belegten Liegenschaft waren und dass die heutige A.____SA, die gemäss Handelsregisterauszug mit der damaligen A.____AG identisch ist, nicht als unbeteiligte Drittperson im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StPO gelten könne. Folglich seien die damals verfügten Beschlagnahmungen von Vermögenswerten keine Zwangsmassnahmen gegenüber einer Drittperson. Die wirtschaftliche Berechtigung an diesen Vermögenswerten stehe nämlich nicht der A.____SA, sondern den beiden Beurteilten zu. Somit sei die Verwendung dieser beschlagnahmten Vermögenswerte zur Kostendeckung grundsätzlich zulässig (Beschluss vom 10. Juli 2019 E. I.2.5.3c; vgl. dazu auch Urteil des Strafgerichts vom 4. November 2009 E. V.1.b.cc und E. V.4.c). Das Kantonsgericht schliesst sich diesen Erwägungen unter Hinweis auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich an. Gemäss dieser Bestimmung können die Rechtsmittelinstanzen mit Blick auf die Prozessökonomie für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des fraglichen Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn sie dieser beipflichten. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt als weiteres Argument vor, dass die Liegenschaft J.____ nicht aufgrund einer Nullurkunde auf die A.____SA übertragen worden sei. Die im Aktienregister eingetragenen Aktionäre hätten die Aktienzertifikate vielmehr in vollkommener Legalität und in gutem Glauben erworben. Die Aktienzertifikate der Mehrheit der Aktionäre seien ursprünglich im Jahr 2002 von O.___, der damals mit Einzelunterschrift zur Vertretung der A.____AG befugt gewesen sei, unterschrieben worden. Die Beschwerdeführerin weist sodann darauf hin, dass O.____ die Aktien eigentlich gar nicht hätte verkaufen dürfen, da diese im Fürstentum Liechtenstein beschlagnahmt worden waren. Dies sei den Aktionären nicht bewusst gewesen. Sie hätten zwar von den Verfügungsbeschränkungen auf der Liegenschaft gewusst, seien aber davon ausgegangen, dass diese Beschränkungen bloss vorübergehend und nicht endgültig waren (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 5 f.). 3.2 Anlässlich der Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten von K.____ wurden am 1. Juni 2001 in Vaduz die Originalaktienzertifikate der A.____AG von den zuständigen liechtensteinischen Behörden sichergestellt (act. 20.06.119 ff., Beilage 3). Am 24. Januar 2005 erwirkte das Besondere Untersuchungsrichteramt sodann ein Verfügungsverbot über die vier immer noch bei K.____ liegenden Originalaktienzertifikate (act. 20.06.492 ff., Beilage 41). Dieses Verfügungsverbot hat aufgrund der jeweiligen Verlängerung durch die zuständigen Behörden des Fürstentums Liechtenstein bis heute Bestand. Wie das Strafgericht in seiner Stellungnahme vom 12. August 2019 zutreffend ausführt, hätte O.____ die am 29. Mai 2002 unterzeichneten zusätzlichen Aktienzertifikate also nur dann ausgeben dürfen, wenn gleichzeitig bestehende Aktienzertifikate mit gleichem Nominalwert zurückgenommen und vernichtet worden oder bestehende Aktienzertifikate in gleichem Nominalwert gerichtlich für kraftlos erklärt worden wären oder aber eine Kapitalerhöhung über mindestens Fr. 1.05 Mio. beschlossen und vollzogen worden wäre. All dies ist offenkundig nicht geschehen und wird von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet. Sie geht lediglich davon aus, dass O.____ die von ihm unterzeichneten zusätzlichen Aktienzertifikate gar nicht hätte «verkaufen» dürfen, da die Originalaktienzertifikate damals schon vom Fürstentum Liechtenstein mit Beschlag belegt worden waren. Die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch alleine auf Treu und Glauben der neuen «Aktionäre. Die in der Beschwerdeschrift als «Aktionäre» bezeichneten Personen konnten jedoch in rechtlicher Hinsicht gar nie Mitgliedschaftsrechte in der Aktiengesellschaft erlangen, denn zusätzliche Inhaberaktien, die vor einer Volleinzahlung des entsprechenden Nominalwerts ausgegeben werden, sind gemäss Art. 683 Abs. 2 OR nichtig. Aktionärsrechte können damit also nicht übertragen werden (vgl. Shelby du Pasquier/Matthias Wolf/Matthias Oertle , Basler Kommentar OR II, 5. Aufl. 2016, Art. 683 N 4 f.). Dies gilt auch im Verhältnis zur Gesellschaft selbst, denn der Inhalt eines Aktienbuchs hat bloss die Bedeutung einer widerlegbaren Vermutung. Wenn eine Aktiengesellschaft weiss oder wissen müsste, dass ein Eintrag im Aktienbuch falsch ist, darf sie sich nicht auf diesen Eintrag verlassen (vgl. BGE 137 III 460 E. 3.2). Gemäss Art. 55 Abs. 2 ZGB verpflichten die Organe einer juristischen Person diese sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als auch durch ihr sonstiges Verhalten. Aus diesem Prinzip der Zuordnung von Organhandeln folgt der Grundsatz der Wissensvertretung, d.h. das Wissen eines Organs gilt als Wissen der betreffenden juristischen Person (vgl. Claire Huguenin/Christophe Reitze , Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl. 2018, Art. 54/55 N 19). Als Organ ist dabei nach Massgabe des funktionellen Organbegriffs nicht nur anzusehen, wer de forma zur Erfüllung gesellschaftlicher Aufgaben berufen wird, sondern auch, wer de facto Leitungsfunktionen wahrnimmt bzw. effektiv und in entscheidender Weise an der Bildung des Verbandswillens teilhat, indem er Organen vorbehaltene Entscheide trifft oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmt ( Claire Huguenin/Christophe Reitze , a.a.O., Art. 54/55 N 13). Die Beschwerdeführerin kann sich deshalb heute nicht auf das ab Oktober 2015 von ihr geführte Aktienbuch berufen. Vielmehr muss sich die A.____AG als juristische Person das bessere Wissen ihrer vormaligen Geschäftsführer und faktisch einzigen Exekutivorgane B.____ und D.____ - sie war im Übrigen noch bis zum 21. Mai 2015 als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen - anrechnen lassen (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2019 E. l.2.5.3d). B.____ und D.____ haben sämtliche Aktienzertifikate der A.____AG bereits am 18. Februar 2001 bei K.____ hinterlegt. Diese sind in der Folge - wie ausgeführt - am 1. Juni 2001 sichergestellt worden. Die zusätzlich am 29. Mai 2002 von O.____ unterzeichneten und die beiden seitens L.____ daraus abgeleiteten Aktienzertifikate sind somit von Gesetzes wegen nichtig. Zu guter Letzt ist hier in Erinnerung zu rufen, dass die Beschwerdeführerin selber einräumt, von den Verfügungsbeschränkungen auf der Liegenschaft gewusst zu haben und daher nicht als gutgläubig gelten kann. 4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. In diesem Zusammenhang macht sie geltend, dass die Beschuldigte D.____ gestorben sei und die auf sie entfallenden Verfahrenskosten nicht an die Erben übergehen würden. Wenn nun aber die Liegenschaft J.____, die einen Wert von mindestens Fr. 10 Mio. aufweise, ausschliesslich wegen der von B.____ zu tragenden Verfahrenskosten von rund Fr. 400'000.-- verwertet werde, so sei dies unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin beantragt sodann, wiederum unter Hinweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzip, dass zuerst eine der beiden Wohnungen in I.____ zur Deckung der Verfahrenskosten verwertet wird (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 7). 4.2 Die Beschwerdeführerin legt keine Beweise für ihre Behauptung, wonach D.____ verstorben sei, vor und hat diesen Umstand auch im Rahmen des vom Strafgericht gewährten rechtlichen Gehörs nicht erwähnt. Angesichts der bereits diversen aktenkundigen Dokumentfälschungen in diesem Verfahren wären entsprechende Urkunden ohnehin grundsätzlich zu hinterfragen. Wie das Strafgericht in seiner Stellungnahme vom 12. August 2019 sodann richtig ausführt, hätte ein Versterben von D.____ höchstens Auswirkungen auf Entscheidungen über die Kostenauferlegung, die nachweislich nach ihrem Tod ergangen sind. Für die hier angefochtene Verwertung der mit Beschlag belegten Liegenschaft zur Deckung der im vorliegenden Strafverfahren bis anhin aufgelaufenen Kosten im Betrag von rund Fr. 680'000.-- bleibt diese Frage also ohne Belang. Das Strafgericht hat sich sodann im angefochtenen Beschluss bereits eingehend mit der Verwertungsreihenfolge der Liegenschaften, die dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit am besten Rechnung trägt, befasst (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2019 I.2.6.4). Ergänzend ist hier auf die weiteren Ausführungen des Strafgerichts in der Stellungnahme vom 12. August 2019 hinzuweisen, wonach das für die vollständige Kostendeckung heranzuziehende Substrat nach Abzug der jeweiligen Verwertungskosten, Hypothekarschulden und allenfalls einer internationalen Aufteilung des in Inhaberschuldbriefen liegenden Vermögenswerts und unter Berücksichtigung des derzeit notorisch überhitzten Immobilienmarkts ausreichend sein muss. Ein allenfalls verbleibender Überschuss würde ohnehin gesetzeskonform zur Anmeldung von Ansprüchen ausgeschrieben. Aus diesem Grund hat sich die Vorinstanz dafür entschieden, mit der J.____ diejenige Liegenschaft zu verwerten, welche unter all diesen Gesichtspunkten bereits alleine eine hinreichende Deckung verspricht, womit die anderen Liegenschaften nach Rechtskraft freigegeben werden können. Bei den beiden Liegenschaften in I.____ müsste hingegen davon ausgegangen werden, dass deren einzelne oder sogar gesamthafte Verwertung einerseits insgesamt höhere Verwertungskosten verursachen und andererseits doch nicht zur Kostendeckung ausreichen würde, so dass letztlich die Liegenschaft J.____ trotzdem zu verwerten wäre. Das Kantonsgericht schliesst sich diesen überzeugenden Überlegungen, wiederum unter Hinweis auf Art. 82 Abs. 4 StPO, vollumfänglich an. Die Beschwerde ist somit sowohl hinsichtlich der Hauptbegehren als auch aller Eventualanträge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Im vorliegenden Fall dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht durch. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, die gestützt auf § 13 Abs. 1 Gebührentarif (GebT; SGS 170.31) in Verbindung mit § 6 GebT auf Fr. 1'000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 100.--, total Fr. 1'100.--, festgesetzt werden, gehen demzufolge zulasten der Beschwerdeführerin.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrag von Fr. 1'000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 100.--, total Fr. 1'100.--, gehen zulasten der Beschwerdeführerin. Vizepräsident Markus Mattle Gerichtsschreiberin Nicole Schneider Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_322/2020).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 24.09.2019 470 19 193
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. September 2019 (470 19 193) Strafrecht Kostenfolge, Rückerstattungspflicht der Verteidigungskosten und beschlagnahmte Vermögenswerte Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider Parteien A.____SA , vertreten durch Studio Legale Avv. Prospero, Rechtsanwalt Andrea Amedeo Prospero und Rechtsanwalt Enrico Germano, via Nassa 62, 6900 Lugano, Beschwerdeführerin gegen Strafgericht Basel-Landschaft , Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz 1, Beschwerdegegner Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin B.____ , vertreten durch C.____, Beklagter Gegenstand Kostenfolge, Rückerstattungspflicht der Verteidigungskosten und beschlagnahmte Vermögenswerte Beschwerde gegen den Beschluss des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. Juli 2019 A. Mit Urteil des Strafgerichts vom 4. November 2009 wurden B.____ und D.____ der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung sowie der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von 4½ (B.____) bzw. 3¾ Jahren (D.____) verurteilt. Der Mitbeschuldigte E.____ wurde der mehrfachen Gehilfenschaft zur mehrfachen qualifizierten Veruntreuung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 270.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Der weitere Mitbeschuldigte F.____ wurde schliesslich von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen (vgl. dazu Dispositiv des Strafgerichtsurteils vom 4. November 2009 Ziff. I). Die bei diversen Banken gesperrten Vermögenswerte von B.____ und D.____ wurden gemäss Art. 59 Ziff. 1 aStGB eingezogen und die bestehenden Verfügungsverbote über Liegenschaften in der Schweiz und Italien aufrechterhalten, verbunden mit dem Hinweis, dass die Verwertung dieser Vermögenswerte nach Rechtskraft des Urteils eingeleitet werde und ein allfälliger Erlös nach erfolgter Verwertung und Einziehung zugunsten der Geschädigten zu verwenden sei (Dispositiv des Strafgerichtsurteils vom 4. November 2009 Ziff. II). Schliesslich wurde mit Bezug auf die Zivilforderungen entschieden, das Verfahren betreffend die Zivilparteien nach Rechtskraft des Strafurteils und unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Vermögenswerte festzulegen (Dispositiv des Strafgerichtsurteils vom 4. November 2009 Ziff. III). Gegen dieses Urteil erhoben die drei Beschuldigten B.____, D.____ und E.____ einerseits sowie das damals für diesen Fall zuständige Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft (BUR) andererseits Appellation. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, hiess mit Urteil vom 29. November 2010 die Appellationen des Besonderen Untersuchungsrichteramtes sowie der Beschuldigten B.____ und D.____ teilweise gut, wies die Appellation von E.____ jedoch ab. Es sprach B.____ des gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Von der Anklage der mehrfachen qualifizierten Geldwäscherei, im Anklagekomplex "G.____" von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges und im Anklagekomplex "H.____" vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung bzw. von der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung wurde B.____ hingegen freigesprochen. D.____ wurde ebenfalls des gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 18 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, verurteilt. Von der Anklage der mehrfachen qualifizierten Geldwäscherei und im Anklagekomplex "G.____" von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges wurde D.____ freigesprochen. Mit Bezug auf die Nebenpunkte, namentlich hinsichtlich der Verfügungsverbote, wurde das Urteil des Strafgerichts bestätigt (vgl. Ziff. I des Urteils des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 29. November 2010). Das Bundesgericht hiess die von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK (ehemals BUR) ergriffene Beschwerde mit Urteil 6B_447/2011 vom 27. Juli 2012 gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 29. November 2010 im Anklagepunkt "H.____" auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Mit Urteil vom 12. März 2013 sprach das Kantonsgericht Basel-Landschaft resp. die nunmehr alleine dafür zuständige strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (nachfolgend nur noch Kantonsgericht) B.____ in Abweisung seiner Berufung des gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (auch hinsichtlich des Anklagekomplexes "H.____") sowie der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4½ Jahren. Von der Anklage der mehrfachen qualifizierten Geldwäscherei und im Anklagekomplex "G.____" von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges wurde B.____ freigesprochen. Im Übrigen wurde das Urteil des Kantonsgerichts vom 29. November 2010 bestätigt. B. Das neue Urteil des Kantonsgerichts erwuchs am 12. März 2013 in Rechtskraft. Nachdem das Strafverfahren gegen B.____, D.____ und E.____ also rechtskräftig geworden war, entschied das Strafgericht Basel-Landschaft gemäss der Ankündigung in seinem Urteil vom 4. November 2009 über die Verwendung der beschlagnahmten und eingezogenen Vermögenswerte. Mit Beschluss vom 29. September 2017 hielt das Strafgericht zunächst fest, dass auf die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen nicht eingetreten und deren Beurteilung auf den Zivilweg verwiesen werde (vgl. Dispositiv des Beschlusses vom 29. September 2017 Ziff. 1). Das Strafgericht entschied sodann, dass ein Betrag von Fr. 844‘167.79 an insgesamt 61 namentlich aufgeführte Geschädigte verteilt werde (Dispositiv des Beschlusses vom 29. September 2017 Ziff. 2). Insgesamt 93 Geschädigte wurden im Verteilverfahren nicht berücksichtigt (Dispositiv des Beschlusses vom 29. September 2017 Ziff. 3). Das Strafgericht ordnete schliesslich an, dass der Entscheid über das rechtliche Schicksal weiterer Vermögenswerte resp. über die Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen sowie über die Auferlegung der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.-- in einem separaten Beschluss erfolge (Dispositiv des Beschlusses vom 29. September 2017 Ziff. 4 und 5). Bezüglich acht geschädigter Personen erliess das Strafgericht am 26. Februar 2018 einen weiteren Beschluss, dies in Ergänzung zum Beschluss vom 29. September 2017. Gegen den Beschluss des Strafgerichts vom 29. September 2017 erhob eine der geschädigten Personen Beschwerde. Das Kantonsgericht wies diese Beschwerde mit Entscheid vom 8. Mai 2018 ab. Am 5. Juni 2018 wurde seitens des Strafgerichts die Rechtskraft des Beschlusses vom 26. Februar 2018 und am 7. Februar 2019 die Rechtskraft des Beschlusses vom 29. September 2017 festgestellt. Die Auszahlung der eingezogenen Vermögenswerte an die Geschädigten durch die Gerichtsverwaltung entsprechend den Beschlüssen des Strafgerichts wurde am 21. Mai 2019 abgeschlossen. C. Mit Beschluss vom 10. Juli 2019 entschied das Strafgericht schliesslich über das rechtliche Schicksal der verbleibenden, im Urteil des Strafgerichts vom 4. November 2009 erwähnten Vermögenswerte. Nebst diversen Entscheiden bezüglich der Verfahrenskosten und der Kosten der amtlichen Verteidigung (Ziff. 1 - 3) sowie bezüglich der Aufhebung der Beschlagnahme betreffend zwei Liegenschaften in I.____, mehrere Liegenschaften in Italien und vier Originalzertifikate der A.____SA (Ziff. 5), ordnete das Strafgericht in Ziff. 4 Folgendes an: «4.a. Die beschlagnahmte und mit einer Verfügungsbeschränkung belegte Liegenschaft J.____ wird verwertet.
b. Der Verwertungserlös wird - nach Abzug der Verwertungskosten - in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO mit den B.____ sowie D.____ auferlegten Verfahrenskosten zzgl. Zins und anschliessend mit den Kosten der amtlichen Verteidigung zzgl. Zins verrechnet und zu deren Bezahlung verwendet.
c. Ein allenfalls verbleibender Überschuss des Verwertungserlöses wird B.____ und D.____ nach dem Eintritt der Rechtskraft ausgehändigt. Infolge unbekannten Aufenthaltes von B.____ und D.____ wird dieser Überschuss zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich ausgeschrieben. Sollte innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch auf den verbleibenden Verwertungserlös erheben, so fällt er in Anwendung von Art. 267 Abs. 6 StPO an den Kanton Basel-Landschaft.
d. K.____ wird aufgefordert, die beiden sich bei ihm befindenden und mit einem Verfügungsverbot belegten Inhaberschuldbriefe über Fr. 500'000.- und Fr. 600'000.-, jeweils lastend auf der Liegenschaft J.____ zwecks Verwertung eben dieser Liegenschaft dem Strafgericht Basel-Landschaft auszuhändigen.» D. Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 reichte die A.____SA, vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Amedeo Prospero und Rechtsanwalt Enrico Germano, Beschwerde gegen Ziff. 4 dieses Beschlusses ein und stellte folgende Hauptanträge: «1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Demzufolge ist die Ziffer 4a der Verfügung des Strafgerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Juli 2019 aufzuheben. Die strafrechtliche Beschlagnahme betreffend der Liegenschaft J.____ wird aufgehoben.
2. Der Beschwerde wird stattgegeben. Demnach ist Ziffer 4b der Verfügung des Strafgerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Juli 2019 aufzuheben. Die strafrechtliche Beschlagnahme betreffend der Liegenschaft J.____ wird aufgehoben.
3. Der Beschwerde wird stattgegeben. Demnach ist Ziffer 4c der Verfügung des Strafgerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Juli 2019 aufzuheben. Die strafrechtliche Beschlagnahme betreffend der Liegenschaft J.____ wird aufgehoben.
4. Der Beschwerde wird stattgegeben. Demnach ist Ziffer 4d der Verfügung des Strafgerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Juli 2019 aufzuheben. Die Verfügungsverboten von der belasteten Inhaberschuldbriefen lastend auf der Liegenschaft J.____ und von der Originalaktienzertifikaten der A.____SA wird aufgehoben.
5. Gebühren, Spesen und Parteientschädigungen sind der Gegenpartei aufzuerlegen.» Die Beschwerdeführerin stellte sodann hilfsweise die nachfolgenden Eventualanträge: «1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Demzufolge ist die Ziffer 4a der Verfügung des Strafgerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Juli 2019 aufzuheben. Die strafrechtliche Beschlagnahme betreffend der Liegenschaft J.____ wird aufgehoben und nur die strafrechtliche Beschlagnahme betreffend einer von der zwei Liegenschaften in I.____ wird verwertet.
2. Der Beschwerde wird stattgegeben. Demnach ist Ziffer 4b der Verfügung des Strafgerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Juli 2019 aufzuheben. Die strafrechtliche Beschlagnahme betreffend der Liegenschaft J.____ wird aufgehoben und nur die strafrechtliche Beschlagnahme betreffend einer von der zwei Liegenschaften in I.____ wird verwertet.
3. Der Beschwerde wird stattgegeben. Demnach ist Ziffer 4c der Verfügung des Strafgerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Juli 2019 aufzuheben. Die strafrechtliche Beschlagnahme betreffend der Liegenschaft J.____ wird aufgehoben und nur die strafrechtliche Beschlagnahme betreffend einer von der zwei Liegenschaften in I.____ wird verwertet.
4. Der Beschwerde wird stattgegeben. Demnach ist Ziffer 4d der Verfügung des Strafgerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Juli 2019 aufzuheben. Die Verfügungsverboten von der belasteten Inhaberschuldbriefen lastend auf der Liegenschaft J.____ und von der Originalaktienzertifikaten der A.____SA wird aufgehoben und nur die strafrechtliche Beschlagnahme betreffend einer von der zwei Liegenschaften in I.____ wird verwertet.
5. Gebühren, Spesen und Parteientschädigungen sind der Gegenpartei aufzuerlegen.» Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin subeventualiter folgende Rechtsbegehren ein: «1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Demzufolge ist die Ziffer 4a der Verfügung des Strafgerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Juli 2019 aufzuheben. Die strafrechtliche Beschlagnahme betreffend der Liegenschaft J.____ wird aufgehoben und A.____SA ist gegenüber dem Gericht verpflichtet, die Hypotheken auf die Liegenschaften J.____ und in I.____ bei den jeweiligen Banken zu erhöhen und die Verfahrenkosten und die Entscheidgebühren mit dem erhaltenen Kredit zu bezahlen.
2. Der Beschwerde wird stattgegeben. Demnach ist Ziffer 4b der Verfügung des Strafgerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Juli 2019 aufzuheben. Die strafrechtliche Beschlagnahme betreffend der Liegenschaft J.____ wird aufgehoben und A.____SA ist gegenüber dem Gericht verpflichtet, die Hypotheken auf die Liegenschaften J.____ und in I.____ bei den jeweiligen Banken zu erhöhen und die Verfahrenkosten und die Entscheidgebühren mit dem erhaltenen Kredit zu bezahlen.
3. Der Beschwerde wird stattgegeben. Demnach ist Ziffer 4c der Verfügung des Strafgerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Juli 2019 aufzuheben. Die strafrechtliche Beschlagnahme betreffend der Liegenschaft J.____ wird aufgehoben und A.____SA ist gegenüber dem Gericht verpflichtet, die Hypotheken auf die Liegenschaften J.____ und in I.____ bei den jeweiligen Banken zu erhöhen und die Verfahrenkosten und die Entscheidgebühren mit dem erhaltenen Kredit zu bezahlen.
4. Der Beschwerde wird stattgegeben. Demnach ist Ziffer 4d der Verfügung des Strafgerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Juli 2019 aufzuheben. Die Verfügungsverboten von der belasteten Inhaberschuldbriefen lastend auf der Liegenschaft J.____ und von der Originalaktienzertifikaten der A.____SA wird aufgehoben und A.____SA ist gegenüber dem Gericht verpflichtet, die Hypotheken auf die Liegenschaften J.____ und in I.____ bei den jeweiligen Banken zu erhöhen und die Verfahrenkosten und die Entscheidgebühren mit dem erhaltenen Kredit zu bezahlen.
5. Gebühren, Spesen und Parteientschädigungen sind der Gegenpartei aufzuerlegen.» E. Mit Eingabe vom 12. August 2019 beantragte das Strafgericht Basel-Landschaft (nachfolgend Strafgericht), die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Eventualiter sei für die Dispositivziffern 4a und 5 des angefochtenen Beschlusses nach Ermessen der Beschwerdeinstanz eine Verwertungskaskade über alle mit Beschlag belegten Liegenschaften J.____ und I.____ bis zur vollständigen Kostendeckung festzulegen und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen; jeweils unter o/e Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragte in ihrer Stellungnahme, ebenfalls vom 12. August 2019 datierend, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 13. August 2019 wurden die Beweisanträge der Beschwerdeführerin, wonach die Aktionäre der A.____SA aufzufordern seien, alle zusätzlichen Unterlagen betreffend den Erwerb der Aktienzertifikate von B.____ vorzulegen, resp. wonach Rechtsanwalt Amedeo Prospero in seiner Eigenschaft als alleiniges Vorstandsmitglied mit Einzelzeichnungsbefugnis der A.____SA sowie die Aktionäre der A.____SA vor Kantonsgericht zu befragen seien, abgewiesen. Der Schriftenwechsel wurde geschlossen und der Fall an die Beschwerdeinstanz zum Entscheid überwiesen. Erwägungen I. Formelles 1. Die Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; verfahrensleitende Entscheide ausgenommen (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt damit über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheides hat, ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Partei gelten gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. 2. Der Beschluss des Strafgerichts vom 10. Juli 2019 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Er ist der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2019 zugestellt worden. Mit ihrer Eingabe vom 26. Juli 2019, die an diesem Tag bei der Post zum Versand aufgegeben worden ist, hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Sie ist im Grundbuch als Eigentümerin der zu verwertenden Liegenschaft J.____ eingetragen. Die Beschwerdeführerin ist also durch den angefochtenen Beschluss in ihren Rechten als Eigentümerin direkt betroffen und hat demnach ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung desselben. Sie ist daher prima vista zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die vom Strafgericht in der Stellungnahme vom 12. Augst 2019 aufgeworfene Frage, ob die Beschwerdeführerin angesichts der Nichtigkeit der Aktienübertragung sowie aller daraufhin gefällten Gesellschaftsbeschlüsse die juristische Person «A.____AG» überhaupt repräsentieren, deren Sitz verlegen, in der Person von L.____ einen Verwaltungsrat einsetzen, Beschwerde erheben oder im Beschwerdeverfahren als Partei auftreten dürfe, kann hier aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz ist schliesslich gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b und Art. 20 Abs. 2 StPO ebenfalls gegeben. II. Materielles 1.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Liegenschaft J.____, verwertet werden soll. Zur Begründung beruft sie sich zunächst auf die Verjährung des Einziehungsrechts, das 7 Jahren ab Begehung der Straftat verjähre. Da die Straftaten in casu vor 2009 begangen worden seien, dürfe die Liegenschaft J.____ nicht mehr beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme sei zudem nur legitim, wenn es ausreichende Beweise für eine Straftat gebe und ein Zusammenhang zwischen dieser und dem beschlagnahmten Gegenstand vorliege (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 3). 1.2 In casu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die im angefochtenen Beschluss vom 10. Juli 2019 ergangenen Anordnungen des Strafgerichts, insbesondere die Verwertung der Liegenschaft J.____, nicht im Rahmen eines selbständigen Einziehungsverfahren nach Art. 376 ff. StPO erfolgt sind. Vielmehr geht es dabei - wie das Strafgericht in seiner Stellungnahme vom 12. August 2019 auch ausführt - um nachträgliche Entscheide zum Urteil des Strafgerichts vom 4. November 2009, die angesichts der Komplexität, des Aktenumfangs und der internationalen Verstrickungen des Strafverfahrens ad separatum verwiesen worden waren und nunmehr in den Beschlüssen vom 29. September 2017, vom 26. Februar 2018 und vom 10. Juli 2019 gefällt wurden. Das Strafgericht nahm in diesen drei Beschlüssen eingehend zur Frage der Verjährung des Einziehungsrechts Stellung und kam zum Schluss, dass die staatliche Befugnis zur Einziehung sowohl in Bezug auf die Liegenschaften in der Schweiz und in Italien als auch in Bezug auf die Inhaberschuldbriefe und Aktienzertifikate verjährt sei (vgl. Beschluss des Strafgerichts vom 29. September 2017 E. II.3 sowie Beschluss des Strafgerichts vom 10. Juli 2019 E. I.2.4). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Verjährung des Einziehungsrechts trifft also durchaus zu. Er dient indessen nicht als Argument gegen eine Verwertung der fraglichen Liegenschaft, da diese Tatsache zum einen vom Strafgericht bereits mehrfach so festgestellt worden und daher gar nicht streitig ist. Zum anderen wurde die Verwertung der Liegenschaft J.____ im vorliegenden Fall ohnehin zur Deckung der Verfahrenskosten, also gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 268 StPO angeordnet. Im angefochtenen Beschluss wies das Strafgericht ausdrücklich darauf hin, dass die Vermögenswerte im vorliegenden Fall nicht nur zum Zwecke einer allfälligen Konfiskation, sondern darüber hinaus auch zur Sicherung allfälliger Verfahrenskosten beschlagnahmt worden seien, dass die Deckungsbeschlagnahme als strafprozessuales Instrument keine Einziehung erfordere und daher auch nicht der strafrechtlichen Einziehungsverjährung unterliege (vgl. Beschluss des Strafgerichts vom 10. Juli 2019 E. I.2.5.1 f.). 1.3 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können unter anderem dann beschlagnahmt werden, wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann laut Art. 268 Abs. 1 StPO so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) resp. der Geldstrafen und Bussen (lit. b) nötig ist. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO verleiht den Strafverfolgungsbehörden das Recht, Vermögen der beschuldigten Person auch dann zu beschlagnahmen, wenn dieses nicht in Zusammenhang mit der Straftat steht, deren Abklärung Gegenstand des Strafverfahrens bildet. Im Gegensatz zur Einziehungsbeschlagnahme setzt eine Kostendeckungsbeschlagnahme also keinen Deliktskonnex voraus. Diese Beschlagnahme ist jedoch nur zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen oder Bussen zulässig ( Felix Bommer/Peter Goldschmid , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 263 N 53 und Art. 268 N 1). Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO ist im Endentscheid über die Rückgabe eines Gegenstandes oder Vermögenswertes an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung zu befinden, wenn die Beschlagnahme nicht schon vorher aufgehoben worden ist. Die Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten erfolgt vorsorglich. Der endgültige Entscheid darüber wird in der Regel erst bei Abschluss des Strafverfahrens gefällt. Im verfahrensabschliessenden Entscheid wird dann also darüber bestimmt, ob das Beschlagnahmegut eingezogen, an die berechtigte Person oder aber zur Kostendeckung verwendet wird. Nach einer Beschlagnahme zur Sicherstellung der Verfahrenskosten gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO ist demnach bei Verfahrensabschluss darüber zu entscheiden ( Franz Riklin , Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 267 N 1 und N 5). 1.4 Die Beschlagnahme der Liegenschaft J.____ war im Verlauf der Strafuntersuchung gegen B.____ und D.____ zusammen mit anderen in der Schweiz situierten Immobilien gestützt auf aArt. 59 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB i.V.m. § 100 Abs. 1 und Abs. 2 StPO/BL erfolgt (vgl. act. 12.13.002 f., act. 12.16.038 f. und act. 12.16.038 f.). Es handelt sich dabei also sowohl um eine Einziehungs- und als auch um eine (Kosten-)Deckungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. b und d StPO. Die Beschlagnahme der zwei auf der Liegenschaft J.____, lastenden Inhaberschuldbriefe über Fr. 500'000.-- und Fr. 600'000.-- (act. 20.06.487 f. und act. 20.06.492 ff.) sowie der vier Originalaktienzertifikate der A.____AG über insgesamt 1'200 Inhaberaktien im Gesamtwert von nominal Fr. 1'200'000.-- waren als Konsequenz der Beschlagnahme dieser in der Schweiz liegenden Liegenschaft erfolgt, um eine Aushöhlung des Werts der Liegenschaft als Haftungssubstrat zu verhindern (vgl. act. 20.06.454 ff.). Aufgrund des Zusammenhangs dieser Beschlagnahmen mit der Grundbuchsperre betreffend die in Frage stehende Liegenschaft J.____ handelt es sich bei diesen Verfügungsverboten ebenfalls um Einziehungs- sowie Deckungsbeschlagnahmen im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. b und d StPO. Die gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO angeordnete Verwertung der Liegenschaft J.____ ist somit weder unter dem Aspekt der Verjährung zu beanstanden noch mit dem Argument des fehlenden Deliktskonnexes - wie erwähnt, wird ein solcher für die Kostendeckungsbeschlagnahme gar nicht vorausgesetzt - zu verhindern. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Beschlagnahme zur Deckung der Kosten sei nur mit Bezug auf Vermögenswerte einer beschuldigten Person zulässig. Im konkreten Fall gehe es um das Grundstück der A.____SA, also einer Drittperson, die mit den Beschuldigten B.____ und D.____ nichts zu tun habe (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 4 f.). 2.2 Das Strafgericht hat sich im angefochtenen Beschluss bereits ausführlich mit diesem Einwand auseinandergesetzt (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2019 E. I.2.5.3). Zusammenfassend ist hier nochmals zu wiederholen, dass B.____ und D.____ spätestens seit dem 20. Oktober 1994 als Geschäftsführer der damaligen A.____AG fungierten. In der Zeit von 1995 bis März 1999 waren die beiden Beschuldigten faktisch die einzigen Aktionäre und damit wirtschaftlich die Alleineigentümer der A.____AG und kontrollierten diese Firma resp. die A.____-Firmengruppe mindestens in der Zeit von 1995 bis Mai 1999 (vgl. dazu Urteil des Strafgerichts vom 4. November 2009 E. I.2.1.2 ff.). Die in casu zu verwertende Liegenschaft J.____, wurde im Juni 1996 gekauft (act. 27.62.0001 ff.) und zumindest teilweise mit Deliktserlös aus dem Fallkomplex M.____ (Tatzeitraum von 1995 - 1996), teilweise auch aus den Fallkomplexen G.____ (Tatzeitraum 1996 - 1997) und N.____ (Tatzeitraum 1997 - Mai 1999) finanziert (vgl. dazu Beschluss des Strafgerichts vom 29. September 2017 E. II.3.3). Das Strafgericht erachtete es sodann als erstellt, dass B.____ und D.____ - zum Teil indirekt über die von ihnen beherrschten Gesellschaften - die faktischen Eigentümer der mit Verfügungsbeschränkungen belegten Liegenschaft waren und dass die heutige A.____SA, die gemäss Handelsregisterauszug mit der damaligen A.____AG identisch ist, nicht als unbeteiligte Drittperson im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StPO gelten könne. Folglich seien die damals verfügten Beschlagnahmungen von Vermögenswerten keine Zwangsmassnahmen gegenüber einer Drittperson. Die wirtschaftliche Berechtigung an diesen Vermögenswerten stehe nämlich nicht der A.____SA, sondern den beiden Beurteilten zu. Somit sei die Verwendung dieser beschlagnahmten Vermögenswerte zur Kostendeckung grundsätzlich zulässig (Beschluss vom 10. Juli 2019 E. I.2.5.3c; vgl. dazu auch Urteil des Strafgerichts vom 4. November 2009 E. V.1.b.cc und E. V.4.c). Das Kantonsgericht schliesst sich diesen Erwägungen unter Hinweis auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich an. Gemäss dieser Bestimmung können die Rechtsmittelinstanzen mit Blick auf die Prozessökonomie für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des fraglichen Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn sie dieser beipflichten. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt als weiteres Argument vor, dass die Liegenschaft J.____ nicht aufgrund einer Nullurkunde auf die A.____SA übertragen worden sei. Die im Aktienregister eingetragenen Aktionäre hätten die Aktienzertifikate vielmehr in vollkommener Legalität und in gutem Glauben erworben. Die Aktienzertifikate der Mehrheit der Aktionäre seien ursprünglich im Jahr 2002 von O.___, der damals mit Einzelunterschrift zur Vertretung der A.____AG befugt gewesen sei, unterschrieben worden. Die Beschwerdeführerin weist sodann darauf hin, dass O.____ die Aktien eigentlich gar nicht hätte verkaufen dürfen, da diese im Fürstentum Liechtenstein beschlagnahmt worden waren. Dies sei den Aktionären nicht bewusst gewesen. Sie hätten zwar von den Verfügungsbeschränkungen auf der Liegenschaft gewusst, seien aber davon ausgegangen, dass diese Beschränkungen bloss vorübergehend und nicht endgültig waren (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 5 f.). 3.2 Anlässlich der Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten von K.____ wurden am 1. Juni 2001 in Vaduz die Originalaktienzertifikate der A.____AG von den zuständigen liechtensteinischen Behörden sichergestellt (act. 20.06.119 ff., Beilage 3). Am 24. Januar 2005 erwirkte das Besondere Untersuchungsrichteramt sodann ein Verfügungsverbot über die vier immer noch bei K.____ liegenden Originalaktienzertifikate (act. 20.06.492 ff., Beilage 41). Dieses Verfügungsverbot hat aufgrund der jeweiligen Verlängerung durch die zuständigen Behörden des Fürstentums Liechtenstein bis heute Bestand. Wie das Strafgericht in seiner Stellungnahme vom 12. August 2019 zutreffend ausführt, hätte O.____ die am 29. Mai 2002 unterzeichneten zusätzlichen Aktienzertifikate also nur dann ausgeben dürfen, wenn gleichzeitig bestehende Aktienzertifikate mit gleichem Nominalwert zurückgenommen und vernichtet worden oder bestehende Aktienzertifikate in gleichem Nominalwert gerichtlich für kraftlos erklärt worden wären oder aber eine Kapitalerhöhung über mindestens Fr. 1.05 Mio. beschlossen und vollzogen worden wäre. All dies ist offenkundig nicht geschehen und wird von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet. Sie geht lediglich davon aus, dass O.____ die von ihm unterzeichneten zusätzlichen Aktienzertifikate gar nicht hätte «verkaufen» dürfen, da die Originalaktienzertifikate damals schon vom Fürstentum Liechtenstein mit Beschlag belegt worden waren. Die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch alleine auf Treu und Glauben der neuen «Aktionäre. Die in der Beschwerdeschrift als «Aktionäre» bezeichneten Personen konnten jedoch in rechtlicher Hinsicht gar nie Mitgliedschaftsrechte in der Aktiengesellschaft erlangen, denn zusätzliche Inhaberaktien, die vor einer Volleinzahlung des entsprechenden Nominalwerts ausgegeben werden, sind gemäss Art. 683 Abs. 2 OR nichtig. Aktionärsrechte können damit also nicht übertragen werden (vgl. Shelby du Pasquier/Matthias Wolf/Matthias Oertle , Basler Kommentar OR II, 5. Aufl. 2016, Art. 683 N 4 f.). Dies gilt auch im Verhältnis zur Gesellschaft selbst, denn der Inhalt eines Aktienbuchs hat bloss die Bedeutung einer widerlegbaren Vermutung. Wenn eine Aktiengesellschaft weiss oder wissen müsste, dass ein Eintrag im Aktienbuch falsch ist, darf sie sich nicht auf diesen Eintrag verlassen (vgl. BGE 137 III 460 E. 3.2). Gemäss Art. 55 Abs. 2 ZGB verpflichten die Organe einer juristischen Person diese sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als auch durch ihr sonstiges Verhalten. Aus diesem Prinzip der Zuordnung von Organhandeln folgt der Grundsatz der Wissensvertretung, d.h. das Wissen eines Organs gilt als Wissen der betreffenden juristischen Person (vgl. Claire Huguenin/Christophe Reitze , Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl. 2018, Art. 54/55 N 19). Als Organ ist dabei nach Massgabe des funktionellen Organbegriffs nicht nur anzusehen, wer de forma zur Erfüllung gesellschaftlicher Aufgaben berufen wird, sondern auch, wer de facto Leitungsfunktionen wahrnimmt bzw. effektiv und in entscheidender Weise an der Bildung des Verbandswillens teilhat, indem er Organen vorbehaltene Entscheide trifft oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmt ( Claire Huguenin/Christophe Reitze , a.a.O., Art. 54/55 N 13). Die Beschwerdeführerin kann sich deshalb heute nicht auf das ab Oktober 2015 von ihr geführte Aktienbuch berufen. Vielmehr muss sich die A.____AG als juristische Person das bessere Wissen ihrer vormaligen Geschäftsführer und faktisch einzigen Exekutivorgane B.____ und D.____ - sie war im Übrigen noch bis zum 21. Mai 2015 als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen - anrechnen lassen (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2019 E. l.2.5.3d). B.____ und D.____ haben sämtliche Aktienzertifikate der A.____AG bereits am 18. Februar 2001 bei K.____ hinterlegt. Diese sind in der Folge - wie ausgeführt - am 1. Juni 2001 sichergestellt worden. Die zusätzlich am 29. Mai 2002 von O.____ unterzeichneten und die beiden seitens L.____ daraus abgeleiteten Aktienzertifikate sind somit von Gesetzes wegen nichtig. Zu guter Letzt ist hier in Erinnerung zu rufen, dass die Beschwerdeführerin selber einräumt, von den Verfügungsbeschränkungen auf der Liegenschaft gewusst zu haben und daher nicht als gutgläubig gelten kann. 4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. In diesem Zusammenhang macht sie geltend, dass die Beschuldigte D.____ gestorben sei und die auf sie entfallenden Verfahrenskosten nicht an die Erben übergehen würden. Wenn nun aber die Liegenschaft J.____, die einen Wert von mindestens Fr. 10 Mio. aufweise, ausschliesslich wegen der von B.____ zu tragenden Verfahrenskosten von rund Fr. 400'000.-- verwertet werde, so sei dies unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin beantragt sodann, wiederum unter Hinweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzip, dass zuerst eine der beiden Wohnungen in I.____ zur Deckung der Verfahrenskosten verwertet wird (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 7). 4.2 Die Beschwerdeführerin legt keine Beweise für ihre Behauptung, wonach D.____ verstorben sei, vor und hat diesen Umstand auch im Rahmen des vom Strafgericht gewährten rechtlichen Gehörs nicht erwähnt. Angesichts der bereits diversen aktenkundigen Dokumentfälschungen in diesem Verfahren wären entsprechende Urkunden ohnehin grundsätzlich zu hinterfragen. Wie das Strafgericht in seiner Stellungnahme vom 12. August 2019 sodann richtig ausführt, hätte ein Versterben von D.____ höchstens Auswirkungen auf Entscheidungen über die Kostenauferlegung, die nachweislich nach ihrem Tod ergangen sind. Für die hier angefochtene Verwertung der mit Beschlag belegten Liegenschaft zur Deckung der im vorliegenden Strafverfahren bis anhin aufgelaufenen Kosten im Betrag von rund Fr. 680'000.-- bleibt diese Frage also ohne Belang. Das Strafgericht hat sich sodann im angefochtenen Beschluss bereits eingehend mit der Verwertungsreihenfolge der Liegenschaften, die dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit am besten Rechnung trägt, befasst (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2019 I.2.6.4). Ergänzend ist hier auf die weiteren Ausführungen des Strafgerichts in der Stellungnahme vom 12. August 2019 hinzuweisen, wonach das für die vollständige Kostendeckung heranzuziehende Substrat nach Abzug der jeweiligen Verwertungskosten, Hypothekarschulden und allenfalls einer internationalen Aufteilung des in Inhaberschuldbriefen liegenden Vermögenswerts und unter Berücksichtigung des derzeit notorisch überhitzten Immobilienmarkts ausreichend sein muss. Ein allenfalls verbleibender Überschuss würde ohnehin gesetzeskonform zur Anmeldung von Ansprüchen ausgeschrieben. Aus diesem Grund hat sich die Vorinstanz dafür entschieden, mit der J.____ diejenige Liegenschaft zu verwerten, welche unter all diesen Gesichtspunkten bereits alleine eine hinreichende Deckung verspricht, womit die anderen Liegenschaften nach Rechtskraft freigegeben werden können. Bei den beiden Liegenschaften in I.____ müsste hingegen davon ausgegangen werden, dass deren einzelne oder sogar gesamthafte Verwertung einerseits insgesamt höhere Verwertungskosten verursachen und andererseits doch nicht zur Kostendeckung ausreichen würde, so dass letztlich die Liegenschaft J.____ trotzdem zu verwerten wäre. Das Kantonsgericht schliesst sich diesen überzeugenden Überlegungen, wiederum unter Hinweis auf Art. 82 Abs. 4 StPO, vollumfänglich an. Die Beschwerde ist somit sowohl hinsichtlich der Hauptbegehren als auch aller Eventualanträge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Im vorliegenden Fall dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht durch. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, die gestützt auf § 13 Abs. 1 Gebührentarif (GebT; SGS 170.31) in Verbindung mit § 6 GebT auf Fr. 1'000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 100.--, total Fr. 1'100.--, festgesetzt werden, gehen demzufolge zulasten der Beschwerdeführerin. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrag von Fr. 1'000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 100.--, total Fr. 1'100.--, gehen zulasten der Beschwerdeführerin. Vizepräsident Markus Mattle Gerichtsschreiberin Nicole Schneider Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_322/2020).