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470 19 178

Basel-Landschaft · 2019-05-22 · Deutsch BL

Sicherheitshaft

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall wird gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT eine Entscheidgebühr von Fr. 2‘000.-- erhoben. Hinzu kommen Auslagen von Fr. 100.--, so dass sich die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auf insgesamt Fr. 2‘100.-- belaufen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden diese Kosten je zur Hälfte (= Fr. 1‘050.--) zu Lasten des Beschwerdeführers und zu Lasten des Staates auferlegt. 2.1 Nachdem nach wie vor von einer Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und dessen Begehren im vorliegenden Beschwerdeverfahren - gerade mit Blick auf die teilweise Gutheissung derselben - nicht als aussichtslos einzustufen sind, ist ihm die beantragte amtliche Verteidigung durch Advokat Alain Joset für das vorliegende Rechtsmittelverfahren in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO antragsgemäss zu bewilligen. Eine Honorarrechnung wurde nicht eingereicht. Gemäss § 18 Abs. 1 TO setzt das Gericht daher eine pauschale Entschädigung fest. In casu erscheint eine solche in der Höhe von pauschal Fr. 2‘200.-- (inkl. Auslagen) als angemessen. Hinzu kommen 7.7% Mehrwertsteuer (= Fr. 169.40), was somit zu einem Honorar von insgesamt Fr. 2‘369.40 führt, welches dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Alain Joset, aus der Staatskasse auszurichten ist. 2.2 Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung der Hälfte des Honorars der amtlichen Verteidigung (= Fr. 1‘184.70) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Dispositiv
  1. ://: I. Die Verfügung des Strafgerichtspräsidiums vom 2. Juli 2019, auszugsweise lautend: "1. Auf das Haftentlassungsgesuch wird nicht eingetreten ." wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in Ziffer 1 wie folgt abgeändert: "1. Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen ." Im Übrigen wird die vorinstanzliche Verfügung bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 2‘100.--, beinhaltend eine Entscheidgebühr von Fr. 2‘000.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen je zur Hälfte (= Fr. 1‘050.--) zu Lasten des Beschwerdeführers und zu Lasten des Staates. III. IV. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Alain Joset, eine Entschädigung von pauschal Fr. 2‘200.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (= Fr. 169.40), somit insgesamt Fr. 2‘369.40, aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung der Hälfte des Honorars der amtlichen Verteidigung (= Fr. 1‘184.70) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). (…) Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.08.2019 470 19 178

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. August 2019 (470 19 178) Strafprozessrecht Strafprozessuale Sicherheitshaft in gerichtlichen Nachverfahren Mangels spezieller Regelung in Art. 363-365 StPO basiert die Anordnung und Fortsetzung von strafprozessualer Sicherheitshaft in den gerichtlichen Nachverfahren bis zur Rechtskraft des neuen Massnahmenurteils auf den analog anwendbaren Bestimmungen von Art. 229-233 i.V.m. Art. 221 und Art. 220 Abs. 2 bzw. Art. 226-228 StPO. In Anlehnung an die diesbezügliche einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung sieht der Vorentwurf zur Teilrevision der StPO (2017) den Erlass derartiger spezifischer haftrechtlicher Bestimmungen für das vollzugsrechtliche gerichtliche Nachverfahren vor (Erw. 3.1). In casu hätte die Vorinstanz neben der Anordnung der Verwahrung gemäss Beschluss vom 22. Mai 2019 in analoger Anwendung von Art. 231 StPO einen separaten Haftentscheid fällen müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie den Anspruch des Beschuldigten auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (Erw. 3.1). Wenn schon nicht mit Beschluss vom 22. Mai 2019 betreffend Anordnung der Verwahrung, hätte die hierfür örtlich, sachlich und funktionell zuständige Vorinstanz spätestens auf das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 19. Juni 2019 hin nach einer persönlichen Anhörung desselben in analoger Anwendung von Art. 228 Abs. 4 StPO materiell über die Haft entscheiden müssen, zumal dem Beschuldigten zum Zeitpunkt des Haftentlassungsgesuchs der Beschluss vom 22. Mai 2019 noch gar nicht eröffnet worden war und er folglich keinerlei Möglichkeit hatte, diesen Entscheid anzufechten und im Rahmen dessen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu beantragen. Der Argumentation der Vorinstanz, wonach das materielle Eintreten auf das Haftentlassungsgesuch im hiesigen Verfahren eine unerwünschte Gewährung der aufschiebenden Wirkung der zwischenzeitlich erhobenen Beschwerde im Verfahren betreffend Anordnung der Verwahrung zur Folge gehabt hätte, kann nicht gefolgt werden (Erw. 3.2). Im vorliegenden Fall können ausnahmsweise beide Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens im Rechtsmittelverfahren geheilt werden (Erw. 3.1 und 3.2). Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien A.___ , vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschwerdeführer gegen Strafgericht Basel-Landschaft , Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz 1, Beschwerdegegner Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Verfahrensbeteiligte Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Amt für Justizvollzug , Allee 9, 4410 Liestal, Verfahrensbeteiligte Gegenstand Sicherheitshaft Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidiums vom 2. Juli 2019 A. Am 2. März 2005 sprach das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, A.___ der versuchten Tötung sowie der versuchten schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 8 Jahren. Den Strafvollzug schob es zugunsten einer stationären Behandlung in einer Heil- und Pflegeanstalt auf. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Nach Ablauf der Massnahmendauer entliess die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, A.___ am 23. Dezember 2016 bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren aus dem Sanktionenvollzug, ordnete Bewährungshilfe an und erteilte A.___ Weisungen. Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 hob die Sicherheitsdirektion die stationäre Massnahme mangels Erfolgsaussichten auf und beantragte am 8. Februar 2018 beim Strafgericht Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) die nachträgliche Verwahrung von A.___ im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren, dessen sofortige Verhaftung und die Beantragung von Sicherheitshaft durch die Verfahrensleitung des Strafgerichts beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht). B. Nach Eröffnung des gerichtlichen Nachverfahrens betreffend nachträgliche Verwahrung am 9. Februar 2018 wurde der Antrag des Strafgerichts vom 7. August 2018 betreffend vollzugsrechtliche Sicherheitshaft gegenüber A.___ zunächst mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. August 2018 abgewiesen. Eine seitens der Staatsanwaltschaft dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), indessen mit Beschluss vom 11. September 2018 gut, indem es die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft anordnete. Dieser Beschluss wurde auf Beschwerde von A.___ hin mit Entscheid des Bundesgerichts 1B_486/2018 vom 22. November 2018 bestätigt. C. Im Rahmen des gerichtlichen Nachverfahrens wurde mit Beschluss der Fünferkammer des Strafgerichts vom 22. Mai 2019 gegenüber A.___ die Verwahrung ausgesprochen. Diesen Beschluss focht A.___ am 1. Juli 2019 an; das Beschwerdeverfahren-Nr. 470 19 164 ist derzeit beim Kantonsgericht hängig. Bereits am 23. Mai 2019 erging seitens der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Amt für Justizvollzug (nachfolgend: Amt für Justizvollzug), der entsprechende Vollzugsauftrag. D. Am 19. Juni 2019 stellte A.___ beim Strafgerichtspräsidium ein Haftentlassungsgesuch, auf welches mit Verfügung vom 2. Juli 2019 nicht eingetreten wurde (Dispositiv-Ziffer 1). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. E. Gegen obgenannte Verfügung vom 2. Juli 2019 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Juli 2019 beim Kantonsgericht Beschwerde und beantragte, (1.) es sei die genannte Verfügung vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft bzw. dem Vollzug der Verwahrung zu entlassen, (2.) eventualiter sei die genannte Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz gerichtlich anzuweisen, im Rahmen eines ordentlichen Haftverfahrens über das Haftentlassungsgesuch zu befinden, (3.) es sei festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung verfassungs- und völkerrechtswidrig und der Freiheitsentzug seit dem 22. Mai 2019 (bzw. der Vollzug der Verwahrung) unrechtmässig sei, (4.) der Kanton Basel-Landschaft sei gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für den unrechtmässigen Freiheitsentzug (bzw. den Vollzug der Verwahrung) eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 200.-- pro Tag ungesetzlicher Haft auszurichten, (5.) unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners, wobei dem Beschwerdeführer im Fall eines Unterliegens die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Zusätzlich stellte der Beschwerdeführer die Verfahrensanträge, (1.) es sei ihm ein Replikrecht zu gewähren, (2.) es sei eine mündliche Verhandlung mit persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers anzuordnen, soweit die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheiden sollte. F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 16. Juli 2019 wurde unter anderem vorläufig das schriftliche Verfahren angeordnet. G. In seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2019 verzichtete das Amt für Justizvollzug auf einen formellen Antrag, hielt aber fest, dass die Rechtsbegehren vollumfänglich abzuweisen seien. H. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), begehrte mit Stellungnahme vom 24. Juli 2019, (1.) auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen, (2.) unter o/e Kostenfolge, (3.) das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung bzw. Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei abzuweisen. Zudem stellte die Staatsanwaltschaft den Verfahrensantrag, es sei der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen. I. Das Strafgerichtspräsidium schloss in seiner Stellungahme vom 26. Juli 2019 ebenso auf Abweisung der Beschwerde. J. In seiner replizierenden Stellungnahme vom 6. August 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 15. Juli 2019 vollumfänglich fest. K. Schliesslich wurde mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. August 2019 unter anderem der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers betreffend Anordnung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen. Erwägungen I. Formelles 1. Angefochten wird vorliegend eine Verfügung des Strafgerichtspräsidiums betreffend ein Haftentlassungsgesuch, welches im Rahmen eines Verfahrens hinsichtlich der nachträglichen Anordnung der Verwahrung und damit im Verfahren eines selbstständigen nachträglichen Gerichtsentscheids gemäss Art. 363 ff. StPO gestellt worden ist. Gegen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO, welche in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung ergehen, ist das Rechtsmittel der Beschwerde (und nicht der Berufung) gegeben. Dafür hat sich das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 141 IV 396 nach einer vertieften Auseinandersetzung mit den Gesetzesmaterialien und den bestehenden Lehrmeinungen ausgesprochen (vgl. BGE a.a.O., Erw. 3 und 4). Ein Vergleich der Beschwerde mit der Berufung zeigt, dass die Beschwerde ebenfalls ein ordentliches, vollkommenes und devolutives Rechtsmittel darstellt, welches die Überprüfung des angefochtenen Entscheids mit freier Kognition erlaubt. Noven sind zulässig und verfahrensmässig sind keine Nachteile auszumachen: Ein zweiter Schriftenwechsel darf durchgeführt werden (Art. 390 Abs. 3 StPO). Zusätzliche Erhebungen und Beweisabnahmen können, wenn nötig, erfolgen (Art. 390 Abs. 4 i.V.m. Art. 364 Abs. 3 StPO) und je nach Tragweite des Falles kann mündlich verhandelt werden (Art. 390 Abs. 5 i.V.m. Art. 365 Abs. 1 StPO). Damit erlaubt die Beschwerde, falls notwendig, ein der Berufung angenähertes Verfahren. Einzig die Beschwerdefrist von 10 Tagen ist gegenüber der Berufungserklärungsfrist von 20 Tagen verkürzt, wobei angesichts der Tatsache, dass bei den nachträglichen gerichtlichen Entscheiden nur ein klar umgrenzter Ausschnitt, d.h. die Sanktionsfolge, eines bereits vorliegenden früheren Strafurteils neu geregelt wird, die Frist von 10 Tagen zur Beschwerdeerhebung als ausreichend erscheint (vgl. BGE a.a.O., Erw. 4.4). Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmit-telinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 393 N 15). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Den Umfang der Begründung regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 222 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. 2.1 Die Verfügung des Strafgerichtspräsidiums vom 2. Juli 2019, mit welcher auf das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2019 nicht eingetreten worden ist, stellt ohne weiteres ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Die genannte Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2019 zugestellt, weshalb mit Beschwerdeaufgabe von Montag, den 15. Juli 2019, die zehntägige Beschwerdefrist unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO eingehalten worden ist. Der Beschwerdeführer ist vorliegend zur Beschwerde legitimiert, erhebt eine zulässige Rüge, kommt seiner Begründungspflicht nach und die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts ist ebenfalls gegeben, weshalb alle Beschwerdeformalien erfüllt sind. 2.2 Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2019 (S. 2), wonach aktuell keine Beschwer gemäss Art. 382 StPO mehr vorliege, da mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. Juli 2019 im Beschwerdeverfahren 470 19 164 betreffend Anordnung der Verwahrung der Verfahrensantrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen worden sei, womit die Frage der Haftentlassung während des Rechtsmittels bereits entschieden sei: Gerade weil sich der Beschwerdeführer aktuell immer noch in Haft befindet, liegt sehr wohl eine Beschwer bzw. ein Rechtsschutzinteresse vor, denn die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren 470 19 164 hätte eine sofortige Haftentlassung zur Folge gehabt, was sich wiederum auf das vorliegende Verfahren ausgewirkt hätte. Faktisch und tatsächlich hat die dem Strafgericht übergeordnete Beschwerdeinstanz mit dieser Verfügung vom 15. Juli 2019 über die Haft entschieden, weshalb sich in casu auch keine Rückweisung an die Vorinstanz wegen eines allfälligen wesentlichen Verfahrensmangels (dazu nachfolgend Erw. 3.1 f.) aufdrängt. Nichtsdestotrotz ist das dortige Verfahren von dem hiesigen rechtlich getrennt zu betrachten. Es liegen somit alle Voraussetzungen für ein Eintreten auf die vorliegende Beschwerde vor, weshalb nachfolgend eine materielle Prüfung derselben zu erfolgen hat. II. Materielles 1. Das Strafgerichtspräsidium trat mit Verfügung vom 2. Juli 2019 nicht auf das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2019 ein. Es erwog im Wesentlichen, dass über die nachträgliche Anordnung der Verwahrung im Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO entschieden werde. Der Entscheid ergehe in Form eines Beschlusses, gegen welchen die Beschwerde zulässig sei. Gemäss Art. 387 StPO hätten Rechtsmittel grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Bei der Beschwerde fehle eine Art. 402 StPO entsprechende Bestimmung. Dies bedeute, dass mit der Anordnung der Verwahrung mit Beschluss vom 22. Mai 2019 gegen den Beschwerdeführer jene vollstreckbar sei und solange andauere, bis die Beschwerdeinstanz diesen Beschluss entweder aufhebe oder der Beschwerde zumindest aufschiebende Wirkung zuerkenne. Der Beschluss des Strafgerichts vom 22. Mai 2019 stelle somit - anders als ein Urteil, welches mit Berufung anfechtbar sei, der aufschiebende Wirkung zukomme - einen gültigen Hafttitel dar. Es bedürfe somit nicht eines separaten Haftentscheids gemäss Art. 231 StPO. Würde das Strafgericht über das Haftentlassungsgesuch materiell entscheiden, würde es in Abweichung von Art. 387 StPO eine aufschiebende Wirkung in Bezug auf seinen Entscheid bewirken, nota bene bevor der Beschwerdeführer überhaupt ein Rechtsmittel gegen diesen Entscheid ergriffen habe. Dies widerspräche in grundlegender Weise der Rechtsmittelkonzeption der StPO. Es liege ausschliesslich in der Kompetenz der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen mit der Konsequenz, dass während des Beschwerdeverfahrens der Vollzug der Verwahrung ausgesetzt würde und der Beschwerdeführer freizulassen wäre. Der vom Beschwerdeführer zitierte Art. 5 EMRK garantiere nicht eine zeitnahe Überprüfung des durch ein Gericht angeordneten Freiheitsentzugs. Auch Art. 13 EMRK enthalte eine verfahrensrechtliche Garantie und könne nur zusammen mit der Behauptung einer Verletzung von materiellen Konventionsvorschriften geltend gemacht werden; eine solche sei jedoch nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Freiheitsentzugs innert kurzer Frist ergebe sich aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK. Eine solche gerichtliche Überprüfung sehe die StPO durchaus vor, habe doch die Beschwerdeinstanz die Möglichkeit, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, was faktisch einer Entlassung aus dem Freiheitsentzug gleichkomme. Als Fazit sei das Strafgericht zur Beurteilung des Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten sei (vgl. S. 2 f. der angefochtenen Verfügung). Im Sinne einer Eventualbegründung führte die Vorinstanz des Weiteren aus, dass das Haftentlassungsgesuch bei einer materiellen Prüfung abzuweisen wäre. So sei zunächst der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts angesichts der Anordnung der Verwahrung nicht näher zu begründen. Mit Blick auf das forensische Gutachten von Prof. Dr. med. B.___ vom 17. April 2019 sei von einer hohen Rückfallgefahr hinsichtlich schwerster Verbrechen gegen Leib und Leben als besonderer Haftgrund auszugehen. Auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr sei zu bejahen, nachdem sich die Ausgangslage für den Beschwerdeführer seit dem Beschluss des Kantonsgerichts vom 11. September 2018 erheblich verschlechtert habe: Die bloss abstrakte Möglichkeit einer Verwahrungsanordnung sei nunmehr konkret geworden. Überdies sei zweifelhaft, ob die den Beschwerdeführer stabilisierende Beziehung zu C.___ heute noch Bestand habe. Es seien deshalb keine Umstände ersichtlich, welche den Beschwerdeführer wirksam davon abhalten könnten, sich dem Vollzug der einschneidendsten Massnahme des schweizerischen Strafrechts, der Verwahrung, durch Flucht zu entziehen. Schliesslich seien keine geeigneten Ersatzmassnahmen - wie eine Ausweis- und Schriftensperre oder eine Drittkaution - ersichtlich (vgl. S. 3 f. der angefochtenen Verfügung). 2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 15. Juli 2019 zunächst geltend, das Vorgehen der Vorinstanz, welche mit Hinweis auf die fehlende aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf einen separaten Haftentscheid verzichtet habe, widerspreche zum einen der bekannten eigenen Gerichtspraxis in vergleichbaren Konstellationen, in welchen im Rahmen des gerichtlichen Nachverfahrens ein separater Haftentscheid, der Art. 231 StPO angeglichen sei, erfolge und dementsprechend mit einem ordentlichen Haftverfahren bzw. einer Anhörung zu den Haftgründen einhergehe. Zum anderen ergäben sich angesichts des Vorgehens der Vorinstanz offensichtliche verfahrensmässige Nachteile für den Beschwerdeführer. Denn nicht nur gehe er eines ordentlichen Haftverfahrens bzw. einer Anhörung zu den Haftgründen verlustig; auch könne er sich gegen den Freiheitsentzug, soweit kein separater, begründeter Haftentscheid vorliege, während Wochen oder Monaten in keiner Weise adäquat zur Wehr setzen. Daher hätte die Vorinstanz zusammen mit ihrem Hauptsachenentscheid einen separaten Haftentscheid fällen müssen, spätestens jedoch im Rahmen des Haftentlassungsgesuchs auf dieses eintreten und materiell darüber befinden müssen (vgl. Ziff. 8-14 der Beschwerde). Des Weiteren sei laut Beschwerdeführer die Verneinung ihrer Zuständigkeit zur Behandlung des Haftentlassungsgesuchs seitens der Vorinstanz nicht nachvollziehbar begründet. So treffe nicht zu, dass sie mit einem Entscheid über das Haftentlassungsgesuch im Resultat ihrem eigenen Entscheid in der Hauptsache die aufschiebende Wirkung gewähren würde, weil zum Zeitpunkt des Haftentlassungsgesuchs, am 19. Juni 2019, der schriftlich begründete Beschluss des Strafgerichts vom 22. Mai 2019 noch gar nicht bei der Verteidigung eingetroffen und damit noch gar nicht anfechtbar gewesen sei. Gegen einen noch nicht zugestellten Beschluss könne nicht in adäquater Weise die aufschiebende Wirkung beantragt werden, zumal nicht bekannt gewesen sei, wann der Entscheid eintreffen würde. Ebenso werde bestritten, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens den Anspruch auf eine gerichtliche Überprüfung des Freiheitsentzugs i.S.v. Art. 5 Ziff. 4 und Art. 13 EMRK substituieren könne. Schliesslich bestehe mit dem Beschluss vom 22. Mai 2019 kein gültiger Hafttitel. Jedenfalls liege die Verfahrensleitung beim Strafgericht, solange dessen schriftlich begründeter Beschluss vom 22. Mai 2019 nicht zugestellt und dagegen kein Rechtsmittel erhoben worden sei. Demnach habe die Verfahrensleitung zum Zeitpunkt der Einreichung des Haftentlassungsgesuchs beim Strafgericht gelegen. Dies müsse umso mehr gelten, als auch das Bundesgericht im Rahmen von gerichtlichen Nachentscheiden nur insoweit von der "Beschwerde-Lösung" ausgehe, als verfahrensmässig keine Nachteile auszumachen seien, ansonsten es möglicher Korrekturinstrumente bedürfe, die letztlich, falls notwendig, ein der Berufung angenähertes Verfahren erlaubten. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts seien nämlich im Rahmen der gerichtlichen Nachverfahren die haftrechtlichen Bestimmungen der StPO analog anwendbar, so auch Art. 230 und Art. 231 StPO. Auch aus diesen Gründen sei das Strafgericht zur Behandlung des Haftentlassungsgesuchs zuständig gewesen (vgl. Ziff. 15-20 der Beschwerde). In einem weiteren Punkt rügt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 13 EMRK sowie Art. 31 BV die Verletzung bundes- und völkerrechtlicher Vorgaben zur Haftprüfung sowie damit einhergehend des Anspruchs auf ein wirksames Beschwerdeverfahren (vgl. Ziff. 21-24 der Beschwerde). Auch sieht der Beschwerdeführer im Vorgehen des Strafgerichts eine gravierende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. Ziff. 25 f. der Beschwerde). Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer in seinem Eventualstandpunkt die besonderen Haftgründe der Wiederholungs- wie auch der Fluchtgefahr als in casu nicht erfüllt. So sei mit Blick auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. B.___ vom 17. April 2019 nicht entscheidend, ob die Beziehung zu C.___ noch bestehe, sondern ob es zu Konflikten mit dieser oder zu einem Kontaktabbruch zu seinem Sohn komme, was derzeit zu verneinen sei. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer nach seiner Ausschreibung den italienischen Behörden auf D.___ gestellt und führe seinen Lebensmittelpunkt seit Jahren in der Schweiz. Es bestünden nicht die geringsten Hinweise auf irgendwelche Fluchtpläne (vgl. Ziff. 28-34 der Beschwerde). 2.2 Das Amt für Justizvollzug vertritt demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2019 in der Hauptsache die Auffassung, dass mit der Eröffnung des Beschlusses des Strafgerichts vom 22. Mai 2019 jenes vollstreckbar geworden sei. Für den Vollzug stelle dies einen genügenden Rechtstitel dar, was die Anordnung von Sicherheitshaft obsolet mache. Entsprechend sei bereits am 23. Mai 2019 ein Vollzugsbefehl/Vollzugsauftrag erfolgt, gegen welchen der Beschwerdeführer im Übrigen ebenfalls Beschwerde erhoben habe. Dementsprechend habe der Beschuldigte auf verwaltungsrechtlichem Weg die "richterliche Haftüberprüfung" anzugehen. 2.3 Auch die Staatsanwaltschaft stützt in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2019 die Argumentation des Strafgerichtspräsidiums dahingehend, dass dieses auf das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2019 nicht habe eintreten können, zumal sich dieser bereits seit dem vollstreckbaren Beschluss des Strafgerichts vom 22. Mai 2019 in Verwahrung befunden habe. Über die Fortdauer der Verwahrung bis zur Erledigung des Rechtsmittelverfahrens habe das Kantonsgericht mit Verfügung vom 15. Juli 2019 unter anderem unter Verweis auf die gegebenen Haftgründe mittlerweile entschieden. Schliesslich sei das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit des Haftentlassungsverfahrens abzuweisen. 2.4 Das Strafgericht sodann führt in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2019 ergänzend aus, es habe sich im konkreten Fall bewusst gegen eine separate Anordnung von Sicherheitshaft entschieden. Mit der Anordnung der Verwahrung liege ein vollstreckbarer Rechtstitel für den Freiheitsentzug vor, weshalb sich eine separate Anordnung von Sicherheitshaft erübrige. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe das Bundesgericht die sich hier stellende Frage gerade noch nicht entschieden. Ebenso wenig räume Art. 5 Ziff. 4 EMRK ein Recht ein, einen gerichtlich angeordneten Freiheitsentzug (jederzeit) durch eine obere Instanz überprüfen zu lassen. Abgesehen davon liege keine Verletzung der genannten Bestimmung vor, weil der Freiheitsentzug innert nützlicher Frist mittels Ersuchens um aufschiebende Wirkung der Beschwerde etwas mehr als einen Monat nach Anordnung der Verwahrung habe geprüft werden können. Selbst wenn kein gültiger Hafttitel bestehen sollte, hätte dies nicht die unmittelbare Entlassung des Beschwerdeführers zur Folge, sondern lediglich einen Genugtuungsanspruch gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO. Insofern im Weiteren nicht die Trennung von der Partnerin an sich das gefährliche Moment darstellen würde, wäre vielmehr der damit einhergehende massive Konsum von psychotropen Substanzen, wozu auch Alkohol zähle, als gesteigerte Gefährdungslage gegeben und damit Wiederholungsgefahr anzunehmen. Auch wenn sich der Beschuldigte den italienischen Behörden gestellt habe, habe er sich ungeachtet dessen der Auslieferung offensichtlich widersetzt. Entscheidend für die Annahme der Fluchtgefahr sei nicht die Frage, ob sich der Beschwerdeführer freiwillig dem Auslieferungsverfahren gestellt habe, sondern der Umstand, dass er nach Kenntnisnahme des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E.___ vom 22. Dezember 2017 die Schweiz verlassen habe. Auch habe er sich schon in der Vergangenheit mittels Flucht dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion entzogen. Es bestehe somit kein Grund, die Fluchtgefahr plötzlich anders zu beurteilen. 2.5 In seiner Replik vom 6. August 2019 entgegnet der Beschwerdeführer wiederum, dass eine Beschwerde gegen den Vollzugsbefehl vom 23. Mai 2019 nicht ansatzweise ein geeignetes Rechtsmittel gegen die materiellrechtliche Anordnung der Verwahrung darstelle; es handle sich dort um einen reinen Vollzugsauftrag. Es sei offensichtlich, dass jenes Verfahren keineswegs eine richterliche Haftprüfung substituieren könne. Dass das Strafgericht im vorliegenden Fall offen eingestehe, von seiner bekannten Praxis abgewichen zu sein, ohne dies konkret zu begründen, erstaune und befremde. Entgegen der Auffassung des Strafgerichts spreche sich das Bundesgericht klar für eine analoge Anwendung von Art. 230 f. StPO im Rahmen von gerichtlichen Nachentscheiden aus. Dies ergebe sich zudem aus der laufenden StPO-Revision. Des Weiteren könne ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache eine Haftprüfung i.S.v. Art. 5 Ziff. 4 EMRK bzw. gemäss Art. 31 BV gerade nicht ersetzen. Die Ausführungen des Strafgerichts zur Flucht- und Wiederholungsgefahr seien nicht zutreffend. Schliessich sei der Beschluss vom 22. Mai 2019 gar nicht rechtskräftig, da am 1. Juli 2019 dagegen Beschwerde erhoben worden sei. 3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht erscheint zunächst im Einklang mit der Rüge des Beschwerdeführers (vgl. Ziff. 10-14 der Beschwerde) nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz - entgegen ihrer etablierten Praxis - in casu keinen separaten Haftentscheid neben dem Beschluss vom 22. Mai 2019 betreffend Anordnung der Verwahrung gefällt hat. Nicht zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 31 BV (vgl. Ziff. 22 f. der Beschwerde). Gemäss Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, der die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV hat jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Da Art. 31 BV auch auf die Sicherheitshaft anwendbar ist, hat die verurteilte Person (jedenfalls im Falle der Haftanordnung) einen verfassungsmässigen Anspruch auf persönliche Anhörung durch das erstinstanzliche Gericht. Dies ist denn auch in der StPO so vorgesehen: Bei Entscheiden nach Art. 231 Abs. 1 StPO hat das erstinstanzliche Gericht die beschuldigte Person und die Verteidigung am Ende der Hauptverhandlung ("mit dem Urteil") darauf aufmerksam zu machen, dass es eine Inhaftierung in Erwägung zieht. Der beschuldigten Person und der Verteidigung ist sodann Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur mündlichen (protokollierten) oder schriftlichen Stellungnahme zu geben (vgl. Marc Forster , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 231 N 3). Es trifft zwar zu, dass die Art. 363-365 StPO keine spezielle Regelung für die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft in den gerichtlichen Nachverfahren enthalten. Gemäss der konstanten Praxis des Bundesgerichts, auf welche der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, basiert die Anordnung und Fortsetzung von strafprozessualer Sicherheitshaft nach Einleitung des Nachverfahrens bis zur Rechtskraft des neuen Massnahmenurteils aber auf den (analog anwendbaren) Bestimmungen von Art. 229-233 i.V.m. Art. 221 und Art. 220 Abs. 2 bzw. Art. 226-228 StPO (vgl. nur BGer 1B_486/2018 vom 22. November 2018 in Sachen A.___, Erw. 7, unter Hinweis u.a. auf BGE 139 IV 175, Erw. 1.1.-1.2; 137 IV 333, Erw. 2.2-2.3). Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden angeregt, dass de lege ferenda detailliertere einschlägige Regeln zur vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft aus Gründen der Rechtssicherheit zu wünschen sind (so ausdrücklich BGer 1B_204/2018 vom 15. Mai 2018, Erw. 4.2; 1B_270/2017 vom 28. Juli 2017, Erw. 6; 1B_371/2016, Erw. 5.2). Der Gesetzgeber hat die Anregung des Bundesgerichts aufgenommen; der Vorentwurf zur Teilrevision der StPO (2017) sieht den Erlass von spezifischen haftrechtlichen Bestimmungen für das vollzugsrechtliche gerichtliche Nachverfahren vor. Die vorgeschlagene spezifische Reglung der materiellen Haftgründe im Nachverfahren lehnt sich an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts an (vgl. BGer 1B_486/2018 vom 22. November 2018, a.a.O., unter Hinweis u.a. auf Art. 364a und Art. 364b VE/StPO; Erläuternder Bericht, S. 47; BGer 1B_204/2018, Erw. 3.1). Demnach ist in casu Art. 231 StPO analog anwendbar, d.h. es hätte neben dem Beschluss vom 22. Mai 2019 betreffend Anordnung der Verwahrung der Beschwerdeführer vorgängig persönlich befragt und danach ein separater Haftentscheid ergehen müssen, welcher wiederum separat anfechtbar gewesen wäre. Indem dies die Vorinstanz unterlassen hat, liegt eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 BV statuierten Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers hinsichtlich der Haftgründe vor, wie dieser in Ziff. 25 f. der Beschwerde zu Recht geltend macht. Der Beschwerdeführer konnte wochen- bis monatelang nicht wissen, wie der Entscheid vom 22. Mai 2018 ausfallen würde, zumal gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO die Begründungsfristen für Entscheide bis zu 90 Tage betragen, wobei diese gerichtsnotorisch oftmals überschritten werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist absoluter Natur und kann nur ausnahmsweise geheilt werden, sofern die Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist, dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst und seine Parteirechte nicht in besonders schwerwiegender Weise verletzt wurden (BGE 135 I 279, Erw. 2.6.1; 134 I 140, Erw. 5.5; 126 I 68, Erw. 2). Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer immerhin anlässlich der ganztätigen Parteiverhandlung vor dem Strafgericht am 21. Mai 2018 in Anwesenheit seines Verteidigers eingehend persönlich befragt werden konnte. Die Befragung erfolgte zwar nicht haftspezifisch, aber dennoch umfassend zur gesamten Thematik der Verwahrung, wobei insbesondere auch der besondere Haftgrund der Rückfallgefahr beleuchtet wurde. Zudem war der Sachverständige Prof. Dr. med. B.___ zugegen (vgl. nur Prot. der Sitzung des Strafgerichts vom 21. Mai 2019, act. S. 529 im Verfahren 470 19 164). Diese Verhandlung liegt zeitlich noch nicht allzu weit zurück. Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer faktisch noch innerhalb eines Monats nach Erlass des Beschlusses vom 22. Mai 2019 die Möglichkeit, sich gegen diesen Entscheid zur Wehr zu setzen. Abgesehen davon hat sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 2. Juli 2019 eventualiter dennoch mit den Haftgründen auseinandergesetzt. Zudem ist eine irgendwie geartete Veränderung der Sachlage nicht bekannt, zumindest aber wird eine solche seitens des Beschwerdeführers weder im Haftentlassungsgesuch vom 19. Juni 2019 noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Schliesslich entscheidet die Beschwerdeinstanz - wie bereits erwähnt - mit voller Kognition. Aus den genannten Gründen können die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs als erfüllt betrachtet werden, was eine weitere mündliche Verhandlung, sei dies vor Strafgericht oder vor der Beschwerdeinstanz, entbehrlich macht. Die in casu seitens des Beschwerdeführers zusätzlich angerufenen Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) sind somit ebenso wenig als verletzt zu betrachten. Nicht zu hören ist in diesem Zusammenhang die Rüge des Beschwerdeführers, es liege für den aktuellen Freiheitsentzug kein Hafttitel vor (vgl. Ziff. 27 der Beschwerde). Denn nachdem durch mehrere Instanzen die Haftanordnung bzw. -verlängerung im Sinne einer vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft immer wieder bestätigt worden ist (vgl. nur Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. September 2018, 8. November 2018 und 3. Mai 2019, Beschlüsse des Kantonsgerichts vom 11. September 2018 und 23. Oktober 2018, Urteil des Bundesgerichts 1B_486/2018 vom 22. November 2018), liegt auch für die Zeit ab dem 22. Mai 2019 ein nicht mit Berufung anfechtbarer - und damit sofort vollstreckbarer - Verwahrungsentscheid vor, weshalb auch ab diesem Zeitpunkt weiterhin und ohne Unterbrechung ein Hafttitel bestand. Der Freiheitsentzug gegenüber dem Beschwerdeführer war demnach zu keinem Zeitpunkt unrechtmässig bzw. rechtswidrig, weshalb weder aus Art. 5 Ziff. 5 EMRK noch aus Art. 431 Abs. 1 StPO ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung besteht. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Vorinstanz in analoger Anwendung von Art. 231 StPO einen separaten Haftentscheid hätte fällen müssen, dieser Mangel jedoch im Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise geheilt werden konnte. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als teilweise begründet und ist daher teilweise gutzuheissen. 3.2 In formeller Hinsicht stellt das Kantonsgericht des Weiteren fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Haftentlassungsgesuch vom 19. Juni 2019 eingetreten ist. Wie ein Blick auf die Chronologie der Abläufe zeigt, wurde dieses Gesuch zu einem Zeitpunkt eingereicht, als dem Beschwerdeführer der Beschluss betreffend die Anordnung der Verwahrung vom 22. Mai 2019 (Verfahren 470 19 164) noch gar nicht eröffnet worden war. Dies geschah erst am 20. Juni 2019, weshalb zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die Verfahrensleitung gemäss Art. 61 StPO klarerweise beim Strafgericht lag und dieses somit - entgegen seiner Auffassung (vgl. S. 3 Abschnitt 1 der angefochtenen Verfügung) - zur Prüfung des Haftentlassungsgesuchs zuständig war. Das seitens der Vorinstanz aufgestellte formelle "Konstrukt", wonach das materielle Eintreten auf ein Haftentlassungsgesuch im hiesigen Verfahren mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in einem anderen Verfahren gleichzusetzen sei (vgl. S. 2 Abschnitt 3 der angefochtenen Verfügung), erscheint in dreierlei Hinsicht als untauglich: Nicht nur würde dies zu einer unzulässigen Durchmischung von Verfahren führen, welche - selbst bei gleicher oder vergleichbarer Thematik - rechtlich getrennt voneinander zu behandeln sind. Auch hätte die Argumentation der Vorinstanz zur Folge, dass die Parteien einer Gerichtsinstanz verlustig gingen. Schliesslich hatte der Beschwerdeführer in casu erst ab Eröffnung des Beschlusses vom 22. Mai 2019 - nämlich ab dem 20. Juni 2019 - überhaupt die Möglichkeit, den Entscheid anzufechten und im Rahmen dessen die aufschiebende Wirkung zu beantragen. Der obgenannten vorinstanzlichen Ausführung kann somit nicht gefolgt werden, selbst nicht unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. Juli 2019 im Verfahren 470 19 164, mit welcher das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 1. Juli 2019 gegen den Beschluss des Strafgerichts vom 22. Mai 2019 abgelehnt worden ist. Vielmehr hätte die Vorinstanz in analoger Anwendung von Art. 228 Abs. 4 StPO den Beschwerdeführer persönlich anhören und danach über das Haftentlassungsgesuch entscheiden müssen. Der Beschwerdeführer hatte auch hierzu weder vor dem Strafgericht noch vor der Beschwerdeinstanz die Gelegenheit. Das Kantonsgericht erachtet daher die entsprechenden Argumente des Beschwerdeführers in Ziff. 15-20 seiner Beschwerde allesamt als zutreffend. Aus den bereits in Erw. 3.1 genannten Gründen kann jedoch auch in diesem Punkt der Verfahrensfehler als im Rechtsmittelverfahren geheilt betrachtet werden. Es ist demnach festzuhalten, dass die hierfür örtlich, sachlich und insbesondere funktionell zuständige Vorinstanz, wenn schon nicht mit separatem Haftentscheid neben dem Beschluss vom 22. Mai 2019, spätestens auf das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2019 hin hätte materiell über die Haft entscheiden müssen. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als begründet, weshalb sie bezüglich dieser Frage gutzuheissen ist. 3.3 In Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO fällt die Beschwerdeinstanz vorliegend einen neuen Entscheid. Sie hat sich mithin nachfolgend materiell mit dem Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2019 und damit mit den Voraussetzungen der Haft auseinanderzusetzen. In Art. 212 Abs. 1 StPO wird der Grundsatz statuiert, wonach die beschuldigte Person in Freiheit bleibt. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinflussen (lit. b) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Wird die Sicherheitshaft während des Nachverfahrens angeordnet, so entfällt die Prüfung des dringenden Tatverdachts, da eine rechtskräftige Verurteilung bereits vorliegt. Hingegen bedarf es für die Anordnung und Weiterführung von Sicherheitshaft während des Nachverfahrens einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren zu einer Massnahme führt, welche die Sicherstellung des Betroffenen erfordert (vgl. BGer 1B_486/2018 vom 22. November 2018, Erw. 8.1, unter Hinweis u.a. auf BGE 137 IV 333, Erw. 2.3.1; BGE 139 IV 175, Erw. 3.5-3.6; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Art. 231 N 1). Sicherheitshaft darf schliesslich nicht länger dauern als die zu erwartende freiheitsentziehende Sanktion (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils - hier das Urteil des Kantonsgerichts vom 2. März 2005, mit welchem der Beschwerdeführer wegen versuchter Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von 8 Jahren, unter Aufschub zugunsten einer stationären Massnahme, verurteilt worden ist - wurde bereits bei der Darstellung der Prozessgeschichte hingewiesen, so dass sich eine Prüfung des dringenden Tatverdachts erübrigt. Das Bestehen der besonderen Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr wurde bereits durch mehrere Instanzen deutlich bejaht (vgl. nur Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. September 2018, 8. November 2018 und 3. Mai 2019, Erw. 2.1.2; Beschlüsse des Kantonsgerichts vom 11. September 2018, Erw. 2.15, 2.17, und 23. Oktober 2018, Erw. 2.13 f., sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_486/2018 vom 22. November 2018, Erw. 8.4, 8.6). Eine Änderung des Sachverhalts ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Bereits Dr. med. E.___ schätzte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 22. Dezember 2017 unter anderem das Risiko für schwere Gewaltdelikte als sehr hoch ein (vgl. (act. 609 ff., 737 im Verfahren 470 19 164). Auch das zwischenzeitlich vorliegende forensisch-psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. B.___ vom 17. April 2019 gelangt betreffend die Wiederholungs- bzw. Rückfallgefahr zum Schluss, dass diese hinsichtlich schwerer Gewaltdelikte hoch sei, wenn es entweder zu einer sozialen Desintegration oder einer stabilen Integration in ein gewaltbereites Milieu komme. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu C.___ habe zwar einen günstigen Einfluss auf die Legalprognose, aber die Auflösung dieser Beziehung könne diese gefährden (vgl. act. 1 ff., 245, 251 f., 259 im Verfahren 470 19 164). Mit Blick auf die Voraussetzungen der Verwahrung gemäss Art. 56 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB, auf die Erwägungen im (angefochtenen) Beschluss des Strafgerichts vom 22. Mai 2019 betreffend die Anordnung der Verwahrung sowie insbesondere das forensisch-psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. B.___ vom 17. April 2019 lässt sich des Weiteren im aktuellen Verfahrensstadium nicht ausschliessen, dass die im Nachverfahren zuständigen Gerichte die Notwendigkeit und Zulässigkeit einer nachträglichen Verwahrung bejahen könnten. Letztmals wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. Juli 2019 im Verfahren 470 19 164 festgehalten, dass nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zumindest ernsthaft mit einer rechtskräftigen Anordnung der Verwahrung zu rechnen ist. Was schliesslich den Grundsatz der Verhältnismässigkeit betrifft, so befand das Bundesgericht erst kürzlich, in seinem Entscheid 1B_486/2018 vom 22. November 2018, dass im vorliegenden Fall die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft noch nicht in grosse zeitliche Nähe der stationären Massnahme gerückt sei, die dem Beschwerdeführer im hängigen gerichtlichen Nachverfahren konkret drohe. Daran würde selbst eine allfällige zusätzliche Anrechnung der Auslieferungshaft (nach erfolgter Flucht ins Ausland) nichts ändern. Die Gesamtlänge des bisherigen Sanktionenvollzugs und die drohende (nachträgliche) stationäre Massnahme seien im Übrigen Folgen der Gewaltverbrechen, für die der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden sei, sowie der derzeit deutlich ungünstigen Rückfallprognose für weitere schwere Gewaltstraftaten (vgl. BGer a.a.O., Erw. 9.7, unter Hinweis u.a. auf BGE 133 I 168, Erw. 4.1). Daran ist auch heute noch festzuhalten. Abgesehen davon sind - gerade angesichts der ausgeprägten Fluchtneigung des Beschwerdeführers - keine Ersatzmassnahmen für Sicherheitshaft erkennbar, mit welchen der drohenden Vollzugsvereitelung ausreichend begegnet werden kann (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. bereits BGer 1B_486/2018 vom 22. November 2018, Erw. 8.5, 8.6, 9). Im Ergebnis erweisen sich die Argumente des Beschwerdeführers gemäss Ziff. 28-35 der Beschwerde als unbegründet, weshalb die Beschwerde in diesem Teil abzuweisen ist. Es ist vielmehr festzustellen, dass nach einer materiellen Prüfung des Haftentlassungsgesuchs vom 19. Juni 2019 dieses zufolge nach wie vor bestehender Haftgründe abzuweisen ist. 3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Strafgericht zu Unrecht neben dem Beschluss vom 22. Mai 2019 betreffend Anordnung der Verwahrung keinen separaten Haftentscheid gefällt hat und zudem auf das Haftentlassungsgesuch vom 19. Juni 2019 nicht eingetreten ist. Diese Verfahrensmängel können jedoch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geheilt werden. Des Weiteren ist festzustellen, dass der Freiheitsentzug gegenüber dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt unrechtmässig bzw. rechtswidrig war, weshalb diesem weder aus Art. 5 Ziff. 5 EMRK noch aus Art. 431 Abs. 1 StPO ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung zusteht. Eine materielle Prüfung des Haftentlassungsgesuchs hat schliesslich ergeben, dass dieses aufgrund des Vorliegens der Haftvoraussetzungen abzuweisen ist. Im Ergebnis ist die Beschwerde vom 15. Juli 2019 teilweise gutzuheissen und Ziffer 1 der Verfügung des Strafgerichts vom 2. Juli 2019 entsprechend abzuändern. III. Kosten 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall wird gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT eine Entscheidgebühr von Fr. 2‘000.-- erhoben. Hinzu kommen Auslagen von Fr. 100.--, so dass sich die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auf insgesamt Fr. 2‘100.-- belaufen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden diese Kosten je zur Hälfte (= Fr. 1‘050.--) zu Lasten des Beschwerdeführers und zu Lasten des Staates auferlegt. 2.1 Nachdem nach wie vor von einer Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und dessen Begehren im vorliegenden Beschwerdeverfahren - gerade mit Blick auf die teilweise Gutheissung derselben - nicht als aussichtslos einzustufen sind, ist ihm die beantragte amtliche Verteidigung durch Advokat Alain Joset für das vorliegende Rechtsmittelverfahren in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO antragsgemäss zu bewilligen. Eine Honorarrechnung wurde nicht eingereicht. Gemäss § 18 Abs. 1 TO setzt das Gericht daher eine pauschale Entschädigung fest. In casu erscheint eine solche in der Höhe von pauschal Fr. 2‘200.-- (inkl. Auslagen) als angemessen. Hinzu kommen 7.7% Mehrwertsteuer (= Fr. 169.40), was somit zu einem Honorar von insgesamt Fr. 2‘369.40 führt, welches dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Alain Joset, aus der Staatskasse auszurichten ist. 2.2 Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung der Hälfte des Honorars der amtlichen Verteidigung (= Fr. 1‘184.70) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Demnach wird erkannt: ://: I. Die Verfügung des Strafgerichtspräsidiums vom 2. Juli 2019, auszugsweise lautend: "1. Auf das Haftentlassungsgesuch wird nicht eingetreten ." wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in Ziffer 1 wie folgt abgeändert: "1. Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen ." Im Übrigen wird die vorinstanzliche Verfügung bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 2‘100.--, beinhaltend eine Entscheidgebühr von Fr. 2‘000.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen je zur Hälfte (= Fr. 1‘050.--) zu Lasten des Beschwerdeführers und zu Lasten des Staates. III. IV. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Alain Joset, eine Entschädigung von pauschal Fr. 2‘200.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (= Fr. 169.40), somit insgesamt Fr. 2‘369.40, aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung der Hälfte des Honorars der amtlichen Verteidigung (= Fr. 1‘184.70) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). (…) Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Dieser Entscheid ist rechtskräftig.