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470 19 121

Basel-Landschaft · 2019-08-06 · Deutsch BL

Verfahrens- und Beweisanträge

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, unvollständige oder unrichtige Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 15). Den Umfang der Begründung regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250) durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin richtet ihre Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft über Verfahrens- und Beweisanträge vom 11. April 2019, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihren Rechten betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die angefochtene Verfügung datiert vom 11. April 2019 und ist der Beschwerdeführerin am 12. April 2019 zugestellt worden. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet diese am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 Satz 1 StPO). Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im zu beurteilenden Fall ist der letzte Tag der Frist auf den 22. April 2019 und somit auf Ostermontag gefallen. Da es sich dabei sowohl im Kanton Basel-Landschaft (Wohnsitz der Beschwerdeführerin) als auch im Kanton Basel-Stadt (Sitz der Rechtsvertreterin) um einen gesetzlichen Feiertag handelt, endete die Rechtsmittelfrist in casu am darauffolgenden Werktag, mithin am 23. April 2019. Die Beschwerde vom 23. April 2019 erweist sich folglich als rechtzeitig erhoben. Sie ist zudem rechtsgenüglich begründet. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist ebenfalls gegeben, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Materielles

E. 2.1 Zur Begründung ihrer Verfügung über Verfahrens- und Beweisanträge vom 11. April 2019 führt die Staatsanwaltschaft aus, das Verfahren gegen B.____ sei am 26. Februar 2019 aufgrund neuer Erkenntnisse auf den Tatbestand der Gehilfenschaft zu versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB und Art. 25 StGB), ev. Vorbereitungshandlungen dazu (Art. 260 bis Abs. 1 lit. a StGB), zum Nachteil von C.____ (Ehemann der Beschwerdeführerin) ausgedehnt worden. Bei der Einvernahme von B.____ vom 6. März 2019 habe es sich aufgrund des Vorliegens neuer Erkenntnisse um eine Erstbefragung zu einem neuen Sachverhalt und zu noch nicht erfolgten Vorhalten, bei welchen kein Teilnahmerecht bestehe, gehandelt. Folglich sei die fragliche Einvernahme verwertbar. Im Übrigen seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Akten wegen angeblicher Unverwertbarkeit im Verfahren nur bei offensichtlicher Unverwertbarkeit vorsorglich zu entfernen. Treffe dies - wie im vorliegenden Fall - jedoch nicht zu, dürfe erst im Rahmen der Beweiswürdigung im Hauptverfahren über deren Verwertbarkeit entschieden werden. Es obliege dem urteilenden Sachrichter, die erhobenen Beweise frei zu würdigen. Da in casu keine Missachtung von Art. 147 StPO vorliege, sei der Verfahrensantrag vom 9. April 2019 auf Entfernung der fraglichen Einvernahme abzuweisen. Dem Beweisantrag auf Wiederholung der Einvernahme von B.____ vom 6. März 2019 werde in dem Sinne entsprochen, als eine Konfrontationseinvernahme mit der Genannten und der Beschuldigten angesetzt werde.

E. 2.2 Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde vom 23. April 2019 im Wesentlichen ein, B.____ sei am 8. Januar 2019 zum Polizeiposten Laufen bestellt worden, damit ihr Telefon habe sichergestellt und durchsucht werden können. In diesem Zusammenhang habe B.____ gegenüber D.____ diverse Äusserungen gemacht, welche die Staatsanwaltschaft veranlasst hätten, kurzfristig und noch gleichentags eine Einvernahme mit B.____ als beschuldigte Person anzusetzen. Unter anderem habe diese dabei ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr gegenüber mehrmals geäussert haben soll, den eigenen Ehemann umbringen zu wollen. B.____ sei daraufhin eingehend zu den erhobenen Vorwürfen befragt worden. Am 11. Januar 2019 habe B.____ D.____ telefonisch mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin Erstere angefragt habe, ob sie einen Auftragskiller kenne, was diese bejaht habe. B.____ sei in der Folge im Rahmen der Einvernahme vom 24. Januar 2019 zu den besagten Vorwürfen befragt worden. Am 19. Februar 2019 sei diesbezüglich eine weitere Befragung anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen der Beschwerdeführerin und B.____ durchgeführt worden. Sodann sei auch C.____ im Rahmen seiner Einvernahme vom 18. März 2019 ausgiebig zu den Vorwürfen der Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung zu seinem Nachteil befragt worden. Der Beschwerdeführerin sei jedoch erst am Ende ihrer Einvernahme vom 4. April 2019 vorgehalten worden, versucht zu haben, ihren Ehemann zu töten, allenfalls planmässige konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen im Sinne von Vorbereitungshandlungen getroffen zu haben. Zusätzlich sei sie darüber unterrichtet worden, dass B.____ bereits am 6. März 2019 zu den genannten Vorwürfen zum Nachteil des Ehemannes der Beschwerdeführerin befragt worden sei. Den von Seiten der Beschwerdeführerin am 9. April 2019 gestellten Verfahrensantrag, wonach das Protokoll der Einvernahme von B.____ vom 6. März 2019 aus den Verfahrensakten zu entfernen und deren Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts der Beschwerdeführerin zu wiederholen sei, habe die Staatsanwaltschaft zu Unrecht abgewiesen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft habe es sich bei der fraglichen Einvernahme nicht um eine erste Befragung aufgrund neuer Erkenntnisse gehandelt. Vielmehr seien sowohl die Beschwerdeführerin als auch B.____ bereits erhebliche Zeit vor der Einvernahme vom 6. März 2019 mit den Vorwürfen konfrontiert und eingehend dazu befragt worden. Dies belege auch die Tatsache, dass die Einvernahme vom 4. April 2019 nicht unter einer neuen Verfahrensnummer geführt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe den relevanten Sachverhalt somit unrichtig festgestellt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe die Staatsanwaltschaft das Teilnahmerecht der Beschwerdeführerin in erheblicher Weise verletzt. Die beschuldigte Person habe mithin gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren teilzunehmen. Bei einer Verletzung des Teilnahmerechts seien belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar.

E. 2.3 In ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2019 macht die Staatsanwaltschaft zusammenfassend geltend, anlässlich des bei der Auswertung des Mobiltelefons von B.____ sichergestellten SMS-Verkehrs zwischen jener und der Beschuldigten, bei welchem es um die Suche nach einem Auftragskiller zur Tötung des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegangen sei, sei das Verfahren am 26. Februar 2019 weiter ausgedehnt worden; dies einerseits gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts auf strafbare Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C.____ sowie andererseits gegen B.____ wegen des Verdachts auf Gehilfenschaft zu genannten Vorbereitungshandlungen. Im Rahmen dieses neuen Verfahrensfaszikels sei B.____ aufgrund der Eruierung neuer Beweismittel und damit eines neuen konkreten Sachverhalts am 6. März 2019 befragt worden. Bei dieser Einvernahme habe die Beschwerdeführerin kein Teilnahmerecht gehabt, da es sich um aktuelle Erkenntnisse in einem neu eröffneten Verfahrensteil gehandelt habe, die ihr zuvor noch nicht vorgehalten worden seien. Im Weiteren seien nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Beweise, bei denen die angebliche Unverwertbarkeit geltend gemacht werde, nur dann vorsorglich aus den Akten zu entfernen, wenn deren Unverwertbarkeit offensichtlich sei. Dies sei vorliegend keineswegs der Fall. Werde die Unverwertbarkeit einer Einvernahme geltend gemacht, so habe der Sachrichter im Rahmen der Beweiswürdigung anlässlich des Hauptverfahrens über die Frage der Verwertbarkeit zu entscheiden. Es obliege somit dem urteilenden Sachrichter, die erhobenen Beweise frei zu würdigen. Die fragliche Einvernahme habe sodann deshalb zwingend in den Akten zu verbleiben, weil es sich dabei um eine Einvernahme der Mitbeschuldigten B.____ handle und diese ihr gegenüber offensichtlich verwertbar sei. Im Übrigen sei der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Staatsanwaltschaft das Verfahren immer noch unter der gleichen Verfahrensnummer führe, falsch.

E. 2.4 Mit replizierender Stellungnahme vom 24. Mai 2019 bestreitet die Beschwerdeführerin den Standpunkt der Staatsanwaltschaft, wonach die Einvernahme von B.____ vom 6. März 2019 einen neuen Sachverhalt betroffen habe. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen das bereits im Rahmen der Beschwerdeeingabe vom 23. April 2019 Vorgebrachte.

E. 2.5 Mit duplizierender Stellungnahme vom 7. Juni 2019 hält die Staatsanwaltschaft umfassend an ihren bereits gemachten Ausführungen fest. Ergänzend verweist sie auf die erhebliche Kollusionsgefahr, welche nunmehr auch im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 29. Mai 2019, mit welchem die Untersuchungshaft gegenüber der Beschwerdeführerin verlängert worden sei, bestätigt werde. 2.6.1 Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 StPO erlangt worden sind, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, bleiben dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. 2.6.2 Unverwertbare Beweise sind gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Die Würdigung - und damit einhergehend die Frage über die Verwertbarkeit bzw. Unverwertbarkeit - der im Strafverfahren erhobenen Beweise obliegt allerdings dem erkennenden Sachgericht im Endentscheid; allenfalls ist darüber sogar erst im Rechtsmittelverfahren zu befinden (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 800; ferner BGer 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.7; BGer 1B_2/2013 vom 5. Juni 2013 E. 1.2). Es darf erwartet werden, dass das Sachgericht in der Lage ist, verwertbare und unverwertbare Beweismittel auseinanderzuhalten und sein Urteil in tatsächlicher Hinsicht alleine auf Erstere zu stützen, gehört doch die Prüfung der dem Strafrichter vorgelegten Beweise auf ihre Verwertbarkeit und ihre anschliessende Würdigung zu seinen Kernaufgaben (vgl. BGer 1B_124/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.2.2; BGer 1B_414/2012 vom 20. September 2012 E. 1.2; BGer 1B_584/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.2). Diese Handhabung erweist sich insofern als sinnvoll, als das erkennende Strafgericht über sämtliche Verfahrensakten verfügt (vgl. Art. 343 und Art. 350 Abs. 2 StPO) und die Prüfung der Bedeutung bzw. Verwertbarkeit der Beweismittel somit im Lichte der gesamten Beweisergebnisse vornehmen kann (vgl. BGer 1B_75/2017 vom 16. August 2017 E. 4.6). Es kann deshalb - jedenfalls solange kein krasser Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbots vorliegt - nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, dem Sachgericht vorzugreifen und auf Beschwerde hin einzelne Beweise von der gerichtlichen Würdigung zum vornherein auszuschliessen. Einzig bei besonders heiklen Beweisverfahren ist es in bestimmten Konstellationen ausnahmsweise zu gewährleisten, dass unverwertbare Beweismittel bei der Beweiswürdigung ausgeblendet werden (BGer 1B_124/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.2.3; vgl. ferner zum Ganzen: Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 713 ff.). Doch selbst wenn im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens die Entfernung eines Beweises aus den Akten angeordnet werden könnte, stünde es den Parteien frei, im gerichtlichen Hauptverfahren Anträge auf die Nichtverwertbarkeit von Beweisen geltend zu machen, Einwendungen gegen die erhobenen Beweise vorzubringen (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) und gegebenenfalls die Wiederholung von Beweisabnahmen zu beantragen (Art. 343 StPO). Der Grundsatz, wonach unverwertbare Beweise aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten sind, fällt sodann von vornherein in denjenigen Fällen ausser Betracht, in welchen es um Beweise geht, die nur im Hinblick auf einzelne von mehreren beschuldigten Personen unverwertbar sind bzw. bei welchen lediglich eine Verwertung zum Nachteil der beschuldigten Person verboten ist (vgl. Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 141 RN 10). 2.7.1 Indem die Beschwerdeführerin in casu beantragt, es sei das Protokoll der Einvernahme von B.____ vom 6. März 2019 wegen Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen, verkennt sie, dass die Prüfung der Bedeutung bzw. der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich nicht in den Zuständigkeitsbereich der Beschwerdeinstanz fällt. Vielmehr ist es Aufgabe des zuständigen erkennenden Sachgerichts, im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Beweiswürdigung im Sinne einer Vorfrage über die Verwertbarkeit der erhobenen Beweise zu entscheiden. Einzig in Ausnahmefällen - nämlich bei Vorliegen eines offensichtlichen Beweisverwertungsverbots - darf die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter vorgreifen und auf Beschwerde hin einzelne Beweise von der gerichtlichen Würdigung ausschliessen (vgl. hiervor E. 2.6.2). Von einem offensichtlichen Beweisverwertungsverbot ist gemäss Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO auszugehen, wenn bei der Beweiserhebung Zwangsmittel, Gewalt, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beinträchtigen können, zur Anwendung gelangen. Dies ist vorliegend klar zu verneinen. Dem Beweisverwertungsverbot unterstehen in Anwendung von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO sodann Beweise, welche die schweizerische Strafprozessordnung als unverwertbar bezeichnet. Die Beschwerdeführerin moniert vorliegend, ihr habe bei der Einvernahme von B.____ vom 6. März 2019 ein Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO zugestanden, weshalb das fragliche Einvernahmeprotokoll vom 6. März 2019 aus den Akten zu entfernen und die Befragung von B.____ unter Wahrung des Teilnahmerechts der Beschwerdeführerin zu wiederholen sei. In diesem Zusammenhang ist indes festzuhalten, dass Beweise, die in Missachtung des Teilnahmerechts gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, nicht per se aus den Akten zu entfernen sind. Wie bereits hiervor erwähnt, fällt die Entfernung unverwertbarer Beweise aus den Akten von vornherein ausser Betracht, wenn Beweise betroffen sind, die nur im Hinblick auf einzelne von mehreren beschuldigten Personen unverwertbar sind bzw. bei welchen lediglich eine Verwertung zum Nachteil der beschuldigten Person verboten ist. Bei B.____ handelt es sich um eine im Rahmen des Verfahrens wegen des Verdachts auf Gehilfenschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung, ev. Vorbereitungshandlungen dazu, zum Nachteil des Ehemannes der Beschwerdeführerin mitbeschuldigte Person. Selbst wenn also in casu ein Beweisverwertungsverbot gegenüber der Beschwerdeführerin zu bejahen wäre, so wäre das fragliche Einvernahmeprotokoll von B.____ bereits aufgrund des Umstands, dass das Protokoll eine Mitbeschuldigte betrifft und in Bezug auf das gegen sie selber eingeleitete Strafverfahren relevante Informationen enthalten könnte, nicht aus den Strafakten zu entfernen. Das Gesetz sieht denn auch nicht vor, dass Beweismittel, deren Verwertbarkeit bloss streitig ist, vor der rechtskräftigen Beurteilung definitiv aus den Verfahrensakten entfernt oder unkenntlich gemacht werden (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO; ferner BGer 1B_584/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.2). 2.7.2 Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass in casu kein krasser Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbots vorliegt, der ein Vorgreifen der Beschwerdeinstanz in die Beurteilung der Frage nach der Zulässigkeit der Verwertung des fraglichen Einvernahmeprotokolls vom 6. März 2019 notwendig machen würde. Vielmehr ist es Sache des Strafrichters im Rahmen des Hauptverfahrens, darüber zu befinden, wobei es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, im Rahmen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens entsprechende Anträge zu stellen (vgl. Art. 331 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 339 Abs. 2 lit. d sowie Art. 345 StPO). Sodann ist vorliegend mitnichten ersichtlich, inwiefern der Strafrichter nicht in der Lage sein sollte, die Beweislage - selbst bei einem allfälligen Ausschluss des fraglichen Einvernahmeprotokolls zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt - objektiv zu bewerten. An dieser Stelle ist erneut zu betonen, dass es den Parteien - insbesondere der Beschwerdeführerin - freisteht, im gerichtlichen Hauptverfahren Anträge auf die Nichtverwertbarkeit von Beweisen geltend zu machen, Einwendungen gegen die erhobenen Beweise vorzubringen und gegebenenfalls die Wiederholung von Beweisabnahmen zu beantragen. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde vom 23. April 2019 gegen die Verfügung über Verfahrens- und Beweisanträge der Staatsanwaltschaft vom 11. April 2019 abzuweisen ist.

E. 3 Kosten

E. 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die vorstehenden Erwägungen haben ergeben, dass die Beschwerde vom 23. April 2019 abzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘100.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1‘000.00 sowie Auslagen von pauschal CHF 100.00, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3.2.1 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe vom 23. April 2019 die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwältin Katharina Drossard für das vorstehende Verfahren beantragt. Die Verfahrensleitung ordnet die amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Allerdings ist die amtliche Verteidigung nur dann zu gewähren, wenn das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint. Die Zuständigkeit zur Bestellung der amtlichen Verteidigung liegt beim Präsidenten der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts (Art. 133 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 61 lit. c StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO). 3.2.2 In casu ist die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen. Sodann bietet das vorliegende Beschwerdeverfahren zweifellos Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht, welchen die Beschwerdeführerin allein nicht gewachsen wäre. Fraglich ist indessen, ob die im Rahmen dieses Verfahrens gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich beide Chancen ungefähr die Waage oder sind die Verlustchancen nur wenig geringer als jene zu gewinnen, so ist das Begehren nicht aussichtslos. Entscheidend ist, ob auch eine Partei, welche die Kosten selbst zu übernehmen hätte, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess resp. zum Ergreifen des Rechtsmittels entschliessen würde (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1, mit zahlreichen Hinweisen ; Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 132 N 10). In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die gestellten Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nur ganz knapp als nicht aussichtslos zu qualifizieren sind (vgl. E. 2.7.1 f.). Folglich ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwältin Katharina Drossard präsidialiter zu bewilligen. 3.2.3 Mit Honorarnote vom 23. April 2019 hat Rechtsanwältin Katharina Drossard für ihre Bemühungen vom 12. April 2019 bis zum 23. April 2019 einen Aufwand von insgesamt 10.25 Stunden à CHF 200.00, somit insgesamt einen Betrag von CHF 2‘241.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), in Rechnung gestellt. Die geforderte Entschädigung ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände auf einen notwendigen und verhältnismässigen Aufwand zu reduzieren. Da dem Kantonsgericht für die nach der Beschwerdeeingabe vom 23. April 2019 entstandenen Aufwendungen keine Honorarnote vorliegt, ist die Entschädigung für die nach diesem Zeitpunkt angefallenen Umtriebe in Anwendung von § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) von Amtes wegen ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Eingaben der Rechtsvertreterin, der Verfahrensakten sowie der Fallkomplexität erachtet die Beschwerdeinstanz ein Honorar von CHF 1’600.00, zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 50.00 sowie 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 127.05, insgesamt somit CHF 1‘777.05, für angemessen. Entsprechend ist Rechtsanwältin Katharina Drossard eine Entschädigung in dieser Höhe aus der Staatskasse auszurichten. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von CHF 1‘777.05 an den Kanton verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1‘100.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 und Auslagen von pauschal CHF 100.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Katharina Drossard, für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘650.00 (inkl. Auslagen), zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 127.05, somit insgesamt CHF 1‘777.05, aus der Staatskasse ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Liridona Asllani Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.08.2019 470 19 121

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. August 2019 (470 19 121) Strafprozessrecht Verfahrens- und Beweisanträge Solange kein krasser Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbots vorliegt, ist es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, dem Sachgericht vorzugreifen und auf Beschwerde hin einzelne Beweise von der gerichtlichen Würdigung von vornherein auszuschliessen. Der Grundsatz, wonach unverwertbare Beweise aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten sind, fällt in denjenigen Fällen ausser Betracht, in welchen es um Beweise geht, die nur im Hinblick auf einzelne von mehreren beschuldigten Personen unverwertbar sind bzw. bei welchen lediglich eine Verwertung zum Nachteil der beschuldigten Person verboten ist (vgl. E. 2.6.2). Das vorliegend relevante Einvernahmeprotokoll, welches eine Mitbeschuldigte betrifft, stellt keinen krassen Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbots dar, der ein Vorgreifen der Beschwerdeinstanz notwendig machen würde. Sodann bestehen keinerlei Anzeichen, wonach der Strafrichter nicht in der Lage sein sollte, die Beweislage - selbst bei einem allfälligen Ausschluss des fraglichen Einvernahmeprotokolls zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt - objektiv zu bewerten (vgl. E. 2.7.2) Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin Liridona Asllani Parteien A ._____, vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Drossard, Steinentorstrasse 13, 4051 Basel, Beschwerdeführerin gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Gegenstand Verfahrens- und Beweisanträge Beschwerde gegen die Verfügung über Verfahrens- und Beweisanträge der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. April 2019 A. Im Rahmen eines gegen A.____ wegen der Straftatbestände der Veruntreuung (Art. 138 StGB), der (mehrfachen) versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und der strafbaren Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung (Art. 260 bis Abs. 1 lit. a StGB) geführten Strafverfahrens wies die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) mit Verfügung über Verfahrens- und Beweisanträge vom 11. April 2019 den Verfahrensantrag der Beschuldigten vom 9. April 2019 auf Entfernung des Einvernahmeprotokolls von B.____ vom 6. März 2019 ab (Ziff. 1 der Verfügung) und kündigte die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten sowie B.____ an (Ziff. 2 der Verfügung). B. Dagegen gelangte A.____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Drossard, mit Beschwerde vom 23. April 2019 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), und beantragte, es sei die obgenannte Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben (Ziff. 1 der Rechtsbegehren). Zudem sei das Protokoll der Einvernahme von B.____ vom 6. März 2019 aus den Akten zu entfernen und die Einvernahme von B.____ unter Wahrung des Teilnahmerechts der Beschwerdeführerin zu wiederholen (Ziff. 2 der Rechtsbegehren); dies alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3 der Rechtsbegehren). C. Mit Stellungnahme vom 9. Mai 2019 äusserte sich die Staatsanwaltschaft und schloss auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; dies unter o/e-Kostenfolge. D. Im Rahmen ihrer replizierenden Stellungnahme vom 24. Mai 2019 verwies die Beschwerdeführerin vollumfänglich auf ihre bereits gestellten Rechtsbegehren. E. Mit duplizierender Stellungnahme vom 7. Juni 2019 hielt auch die Staatsanwaltschaft in vollem Umfang an ihren eingangs gestellten Anträgen fest. F. Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 schloss das Kantonsgericht den Schriftenwechsel. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, unvollständige oder unrichtige Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 15). Den Umfang der Begründung regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250) durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt. 1.2 Die Beschwerdeführerin richtet ihre Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft über Verfahrens- und Beweisanträge vom 11. April 2019, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihren Rechten betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die angefochtene Verfügung datiert vom 11. April 2019 und ist der Beschwerdeführerin am 12. April 2019 zugestellt worden. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet diese am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 Satz 1 StPO). Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im zu beurteilenden Fall ist der letzte Tag der Frist auf den 22. April 2019 und somit auf Ostermontag gefallen. Da es sich dabei sowohl im Kanton Basel-Landschaft (Wohnsitz der Beschwerdeführerin) als auch im Kanton Basel-Stadt (Sitz der Rechtsvertreterin) um einen gesetzlichen Feiertag handelt, endete die Rechtsmittelfrist in casu am darauffolgenden Werktag, mithin am 23. April 2019. Die Beschwerde vom 23. April 2019 erweist sich folglich als rechtzeitig erhoben. Sie ist zudem rechtsgenüglich begründet. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist ebenfalls gegeben, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Materielles 2.1 Zur Begründung ihrer Verfügung über Verfahrens- und Beweisanträge vom 11. April 2019 führt die Staatsanwaltschaft aus, das Verfahren gegen B.____ sei am 26. Februar 2019 aufgrund neuer Erkenntnisse auf den Tatbestand der Gehilfenschaft zu versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB und Art. 25 StGB), ev. Vorbereitungshandlungen dazu (Art. 260 bis Abs. 1 lit. a StGB), zum Nachteil von C.____ (Ehemann der Beschwerdeführerin) ausgedehnt worden. Bei der Einvernahme von B.____ vom 6. März 2019 habe es sich aufgrund des Vorliegens neuer Erkenntnisse um eine Erstbefragung zu einem neuen Sachverhalt und zu noch nicht erfolgten Vorhalten, bei welchen kein Teilnahmerecht bestehe, gehandelt. Folglich sei die fragliche Einvernahme verwertbar. Im Übrigen seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Akten wegen angeblicher Unverwertbarkeit im Verfahren nur bei offensichtlicher Unverwertbarkeit vorsorglich zu entfernen. Treffe dies - wie im vorliegenden Fall - jedoch nicht zu, dürfe erst im Rahmen der Beweiswürdigung im Hauptverfahren über deren Verwertbarkeit entschieden werden. Es obliege dem urteilenden Sachrichter, die erhobenen Beweise frei zu würdigen. Da in casu keine Missachtung von Art. 147 StPO vorliege, sei der Verfahrensantrag vom 9. April 2019 auf Entfernung der fraglichen Einvernahme abzuweisen. Dem Beweisantrag auf Wiederholung der Einvernahme von B.____ vom 6. März 2019 werde in dem Sinne entsprochen, als eine Konfrontationseinvernahme mit der Genannten und der Beschuldigten angesetzt werde. 2.2 Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde vom 23. April 2019 im Wesentlichen ein, B.____ sei am 8. Januar 2019 zum Polizeiposten Laufen bestellt worden, damit ihr Telefon habe sichergestellt und durchsucht werden können. In diesem Zusammenhang habe B.____ gegenüber D.____ diverse Äusserungen gemacht, welche die Staatsanwaltschaft veranlasst hätten, kurzfristig und noch gleichentags eine Einvernahme mit B.____ als beschuldigte Person anzusetzen. Unter anderem habe diese dabei ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr gegenüber mehrmals geäussert haben soll, den eigenen Ehemann umbringen zu wollen. B.____ sei daraufhin eingehend zu den erhobenen Vorwürfen befragt worden. Am 11. Januar 2019 habe B.____ D.____ telefonisch mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin Erstere angefragt habe, ob sie einen Auftragskiller kenne, was diese bejaht habe. B.____ sei in der Folge im Rahmen der Einvernahme vom 24. Januar 2019 zu den besagten Vorwürfen befragt worden. Am 19. Februar 2019 sei diesbezüglich eine weitere Befragung anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen der Beschwerdeführerin und B.____ durchgeführt worden. Sodann sei auch C.____ im Rahmen seiner Einvernahme vom 18. März 2019 ausgiebig zu den Vorwürfen der Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung zu seinem Nachteil befragt worden. Der Beschwerdeführerin sei jedoch erst am Ende ihrer Einvernahme vom 4. April 2019 vorgehalten worden, versucht zu haben, ihren Ehemann zu töten, allenfalls planmässige konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen im Sinne von Vorbereitungshandlungen getroffen zu haben. Zusätzlich sei sie darüber unterrichtet worden, dass B.____ bereits am 6. März 2019 zu den genannten Vorwürfen zum Nachteil des Ehemannes der Beschwerdeführerin befragt worden sei. Den von Seiten der Beschwerdeführerin am 9. April 2019 gestellten Verfahrensantrag, wonach das Protokoll der Einvernahme von B.____ vom 6. März 2019 aus den Verfahrensakten zu entfernen und deren Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts der Beschwerdeführerin zu wiederholen sei, habe die Staatsanwaltschaft zu Unrecht abgewiesen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft habe es sich bei der fraglichen Einvernahme nicht um eine erste Befragung aufgrund neuer Erkenntnisse gehandelt. Vielmehr seien sowohl die Beschwerdeführerin als auch B.____ bereits erhebliche Zeit vor der Einvernahme vom 6. März 2019 mit den Vorwürfen konfrontiert und eingehend dazu befragt worden. Dies belege auch die Tatsache, dass die Einvernahme vom 4. April 2019 nicht unter einer neuen Verfahrensnummer geführt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe den relevanten Sachverhalt somit unrichtig festgestellt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe die Staatsanwaltschaft das Teilnahmerecht der Beschwerdeführerin in erheblicher Weise verletzt. Die beschuldigte Person habe mithin gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren teilzunehmen. Bei einer Verletzung des Teilnahmerechts seien belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar. 2.3 In ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2019 macht die Staatsanwaltschaft zusammenfassend geltend, anlässlich des bei der Auswertung des Mobiltelefons von B.____ sichergestellten SMS-Verkehrs zwischen jener und der Beschuldigten, bei welchem es um die Suche nach einem Auftragskiller zur Tötung des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegangen sei, sei das Verfahren am 26. Februar 2019 weiter ausgedehnt worden; dies einerseits gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts auf strafbare Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C.____ sowie andererseits gegen B.____ wegen des Verdachts auf Gehilfenschaft zu genannten Vorbereitungshandlungen. Im Rahmen dieses neuen Verfahrensfaszikels sei B.____ aufgrund der Eruierung neuer Beweismittel und damit eines neuen konkreten Sachverhalts am 6. März 2019 befragt worden. Bei dieser Einvernahme habe die Beschwerdeführerin kein Teilnahmerecht gehabt, da es sich um aktuelle Erkenntnisse in einem neu eröffneten Verfahrensteil gehandelt habe, die ihr zuvor noch nicht vorgehalten worden seien. Im Weiteren seien nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Beweise, bei denen die angebliche Unverwertbarkeit geltend gemacht werde, nur dann vorsorglich aus den Akten zu entfernen, wenn deren Unverwertbarkeit offensichtlich sei. Dies sei vorliegend keineswegs der Fall. Werde die Unverwertbarkeit einer Einvernahme geltend gemacht, so habe der Sachrichter im Rahmen der Beweiswürdigung anlässlich des Hauptverfahrens über die Frage der Verwertbarkeit zu entscheiden. Es obliege somit dem urteilenden Sachrichter, die erhobenen Beweise frei zu würdigen. Die fragliche Einvernahme habe sodann deshalb zwingend in den Akten zu verbleiben, weil es sich dabei um eine Einvernahme der Mitbeschuldigten B.____ handle und diese ihr gegenüber offensichtlich verwertbar sei. Im Übrigen sei der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Staatsanwaltschaft das Verfahren immer noch unter der gleichen Verfahrensnummer führe, falsch. 2.4 Mit replizierender Stellungnahme vom 24. Mai 2019 bestreitet die Beschwerdeführerin den Standpunkt der Staatsanwaltschaft, wonach die Einvernahme von B.____ vom 6. März 2019 einen neuen Sachverhalt betroffen habe. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen das bereits im Rahmen der Beschwerdeeingabe vom 23. April 2019 Vorgebrachte. 2.5 Mit duplizierender Stellungnahme vom 7. Juni 2019 hält die Staatsanwaltschaft umfassend an ihren bereits gemachten Ausführungen fest. Ergänzend verweist sie auf die erhebliche Kollusionsgefahr, welche nunmehr auch im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 29. Mai 2019, mit welchem die Untersuchungshaft gegenüber der Beschwerdeführerin verlängert worden sei, bestätigt werde. 2.6.1 Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 StPO erlangt worden sind, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, bleiben dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. 2.6.2 Unverwertbare Beweise sind gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Die Würdigung - und damit einhergehend die Frage über die Verwertbarkeit bzw. Unverwertbarkeit - der im Strafverfahren erhobenen Beweise obliegt allerdings dem erkennenden Sachgericht im Endentscheid; allenfalls ist darüber sogar erst im Rechtsmittelverfahren zu befinden (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 800; ferner BGer 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.7; BGer 1B_2/2013 vom 5. Juni 2013 E. 1.2). Es darf erwartet werden, dass das Sachgericht in der Lage ist, verwertbare und unverwertbare Beweismittel auseinanderzuhalten und sein Urteil in tatsächlicher Hinsicht alleine auf Erstere zu stützen, gehört doch die Prüfung der dem Strafrichter vorgelegten Beweise auf ihre Verwertbarkeit und ihre anschliessende Würdigung zu seinen Kernaufgaben (vgl. BGer 1B_124/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.2.2; BGer 1B_414/2012 vom 20. September 2012 E. 1.2; BGer 1B_584/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.2). Diese Handhabung erweist sich insofern als sinnvoll, als das erkennende Strafgericht über sämtliche Verfahrensakten verfügt (vgl. Art. 343 und Art. 350 Abs. 2 StPO) und die Prüfung der Bedeutung bzw. Verwertbarkeit der Beweismittel somit im Lichte der gesamten Beweisergebnisse vornehmen kann (vgl. BGer 1B_75/2017 vom 16. August 2017 E. 4.6). Es kann deshalb - jedenfalls solange kein krasser Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbots vorliegt - nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, dem Sachgericht vorzugreifen und auf Beschwerde hin einzelne Beweise von der gerichtlichen Würdigung zum vornherein auszuschliessen. Einzig bei besonders heiklen Beweisverfahren ist es in bestimmten Konstellationen ausnahmsweise zu gewährleisten, dass unverwertbare Beweismittel bei der Beweiswürdigung ausgeblendet werden (BGer 1B_124/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.2.3; vgl. ferner zum Ganzen: Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 713 ff.). Doch selbst wenn im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens die Entfernung eines Beweises aus den Akten angeordnet werden könnte, stünde es den Parteien frei, im gerichtlichen Hauptverfahren Anträge auf die Nichtverwertbarkeit von Beweisen geltend zu machen, Einwendungen gegen die erhobenen Beweise vorzubringen (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) und gegebenenfalls die Wiederholung von Beweisabnahmen zu beantragen (Art. 343 StPO). Der Grundsatz, wonach unverwertbare Beweise aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten sind, fällt sodann von vornherein in denjenigen Fällen ausser Betracht, in welchen es um Beweise geht, die nur im Hinblick auf einzelne von mehreren beschuldigten Personen unverwertbar sind bzw. bei welchen lediglich eine Verwertung zum Nachteil der beschuldigten Person verboten ist (vgl. Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 141 RN 10). 2.7.1 Indem die Beschwerdeführerin in casu beantragt, es sei das Protokoll der Einvernahme von B.____ vom 6. März 2019 wegen Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen, verkennt sie, dass die Prüfung der Bedeutung bzw. der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich nicht in den Zuständigkeitsbereich der Beschwerdeinstanz fällt. Vielmehr ist es Aufgabe des zuständigen erkennenden Sachgerichts, im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Beweiswürdigung im Sinne einer Vorfrage über die Verwertbarkeit der erhobenen Beweise zu entscheiden. Einzig in Ausnahmefällen - nämlich bei Vorliegen eines offensichtlichen Beweisverwertungsverbots - darf die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter vorgreifen und auf Beschwerde hin einzelne Beweise von der gerichtlichen Würdigung ausschliessen (vgl. hiervor E. 2.6.2). Von einem offensichtlichen Beweisverwertungsverbot ist gemäss Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO auszugehen, wenn bei der Beweiserhebung Zwangsmittel, Gewalt, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beinträchtigen können, zur Anwendung gelangen. Dies ist vorliegend klar zu verneinen. Dem Beweisverwertungsverbot unterstehen in Anwendung von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO sodann Beweise, welche die schweizerische Strafprozessordnung als unverwertbar bezeichnet. Die Beschwerdeführerin moniert vorliegend, ihr habe bei der Einvernahme von B.____ vom 6. März 2019 ein Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO zugestanden, weshalb das fragliche Einvernahmeprotokoll vom 6. März 2019 aus den Akten zu entfernen und die Befragung von B.____ unter Wahrung des Teilnahmerechts der Beschwerdeführerin zu wiederholen sei. In diesem Zusammenhang ist indes festzuhalten, dass Beweise, die in Missachtung des Teilnahmerechts gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, nicht per se aus den Akten zu entfernen sind. Wie bereits hiervor erwähnt, fällt die Entfernung unverwertbarer Beweise aus den Akten von vornherein ausser Betracht, wenn Beweise betroffen sind, die nur im Hinblick auf einzelne von mehreren beschuldigten Personen unverwertbar sind bzw. bei welchen lediglich eine Verwertung zum Nachteil der beschuldigten Person verboten ist. Bei B.____ handelt es sich um eine im Rahmen des Verfahrens wegen des Verdachts auf Gehilfenschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung, ev. Vorbereitungshandlungen dazu, zum Nachteil des Ehemannes der Beschwerdeführerin mitbeschuldigte Person. Selbst wenn also in casu ein Beweisverwertungsverbot gegenüber der Beschwerdeführerin zu bejahen wäre, so wäre das fragliche Einvernahmeprotokoll von B.____ bereits aufgrund des Umstands, dass das Protokoll eine Mitbeschuldigte betrifft und in Bezug auf das gegen sie selber eingeleitete Strafverfahren relevante Informationen enthalten könnte, nicht aus den Strafakten zu entfernen. Das Gesetz sieht denn auch nicht vor, dass Beweismittel, deren Verwertbarkeit bloss streitig ist, vor der rechtskräftigen Beurteilung definitiv aus den Verfahrensakten entfernt oder unkenntlich gemacht werden (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO; ferner BGer 1B_584/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.2). 2.7.2 Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass in casu kein krasser Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbots vorliegt, der ein Vorgreifen der Beschwerdeinstanz in die Beurteilung der Frage nach der Zulässigkeit der Verwertung des fraglichen Einvernahmeprotokolls vom 6. März 2019 notwendig machen würde. Vielmehr ist es Sache des Strafrichters im Rahmen des Hauptverfahrens, darüber zu befinden, wobei es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, im Rahmen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens entsprechende Anträge zu stellen (vgl. Art. 331 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 339 Abs. 2 lit. d sowie Art. 345 StPO). Sodann ist vorliegend mitnichten ersichtlich, inwiefern der Strafrichter nicht in der Lage sein sollte, die Beweislage - selbst bei einem allfälligen Ausschluss des fraglichen Einvernahmeprotokolls zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt - objektiv zu bewerten. An dieser Stelle ist erneut zu betonen, dass es den Parteien - insbesondere der Beschwerdeführerin - freisteht, im gerichtlichen Hauptverfahren Anträge auf die Nichtverwertbarkeit von Beweisen geltend zu machen, Einwendungen gegen die erhobenen Beweise vorzubringen und gegebenenfalls die Wiederholung von Beweisabnahmen zu beantragen. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde vom 23. April 2019 gegen die Verfügung über Verfahrens- und Beweisanträge der Staatsanwaltschaft vom 11. April 2019 abzuweisen ist. 3. Kosten 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die vorstehenden Erwägungen haben ergeben, dass die Beschwerde vom 23. April 2019 abzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘100.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1‘000.00 sowie Auslagen von pauschal CHF 100.00, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3.2.1 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe vom 23. April 2019 die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwältin Katharina Drossard für das vorstehende Verfahren beantragt. Die Verfahrensleitung ordnet die amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Allerdings ist die amtliche Verteidigung nur dann zu gewähren, wenn das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint. Die Zuständigkeit zur Bestellung der amtlichen Verteidigung liegt beim Präsidenten der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts (Art. 133 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 61 lit. c StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO). 3.2.2 In casu ist die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen. Sodann bietet das vorliegende Beschwerdeverfahren zweifellos Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht, welchen die Beschwerdeführerin allein nicht gewachsen wäre. Fraglich ist indessen, ob die im Rahmen dieses Verfahrens gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich beide Chancen ungefähr die Waage oder sind die Verlustchancen nur wenig geringer als jene zu gewinnen, so ist das Begehren nicht aussichtslos. Entscheidend ist, ob auch eine Partei, welche die Kosten selbst zu übernehmen hätte, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess resp. zum Ergreifen des Rechtsmittels entschliessen würde (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1, mit zahlreichen Hinweisen ; Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 132 N 10). In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die gestellten Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nur ganz knapp als nicht aussichtslos zu qualifizieren sind (vgl. E. 2.7.1 f.). Folglich ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwältin Katharina Drossard präsidialiter zu bewilligen. 3.2.3 Mit Honorarnote vom 23. April 2019 hat Rechtsanwältin Katharina Drossard für ihre Bemühungen vom 12. April 2019 bis zum 23. April 2019 einen Aufwand von insgesamt 10.25 Stunden à CHF 200.00, somit insgesamt einen Betrag von CHF 2‘241.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), in Rechnung gestellt. Die geforderte Entschädigung ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände auf einen notwendigen und verhältnismässigen Aufwand zu reduzieren. Da dem Kantonsgericht für die nach der Beschwerdeeingabe vom 23. April 2019 entstandenen Aufwendungen keine Honorarnote vorliegt, ist die Entschädigung für die nach diesem Zeitpunkt angefallenen Umtriebe in Anwendung von § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) von Amtes wegen ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Eingaben der Rechtsvertreterin, der Verfahrensakten sowie der Fallkomplexität erachtet die Beschwerdeinstanz ein Honorar von CHF 1’600.00, zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 50.00 sowie 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 127.05, insgesamt somit CHF 1‘777.05, für angemessen. Entsprechend ist Rechtsanwältin Katharina Drossard eine Entschädigung in dieser Höhe aus der Staatskasse auszurichten. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von CHF 1‘777.05 an den Kanton verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1‘100.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 und Auslagen von pauschal CHF 100.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Katharina Drossard, für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘650.00 (inkl. Auslagen), zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 127.05, somit insgesamt CHF 1‘777.05, aus der Staatskasse ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Liridona Asllani Dieser Entscheid ist rechtskräftig.