Antrag auf Überprüfung der Anordnung einer Verwahrung
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Angefochten wird vorliegend ein verfahrensabschliessender Beschluss des Strafgerichts, welcher im Rahmen eines Verfahrens betreffend den Antrag auf Überprüfung der Anordnung der Verwahrung und damit im Verfahren eines selbstständigen nachträglichen Gerichtsentscheids gemäss Art. 363 ff. StPO ergangen ist. Gegen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO, welche in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung ergehen, ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (vgl. BGE 141 IV 396, Erw. 3 und 4). Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 393 N 15). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Den Umfang der Begründung regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Die Legitimation des Beschwerdeführers schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft.
E. 1.1 Das Strafgericht befasste sich mit dieser Thematik bereits im angefochtenen Beschluss, nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung beantragt hatte, das Verfahren auszusetzen und den Spruchkörper neu zu bilden. Zur Begründung für diesen Antrag wurde vorgebracht, dass die Zuteilung des vorliegenden Falles an den vorsitzenden Präsidenten und die Besetzung des Spruchkörpers mit den Vorgaben von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung nicht konform sei. Einerseits fehle im hiesigen Kanton eine Gesetzesgrundlage betreffend Fallzuteilung, andererseits sei das diesbezügliche Ermessen nicht durch einen Richter bzw. ein unabhängiges Organ ausgeübt worden, sondern vermutungsweise durch die Gerichtskanzlei oder Gerichtsschreiber, denen die demokratische Legitimation fehle (vgl. Prot. Hauptverhandlung vor Strafgericht, S. 2-5). Die Vorinstanz wies diesen Antrag des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung erwog das Strafgericht zunächst, der amtliche Verteidiger habe diesen Antrag erst sehr spät anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen der Vorfragen gestellt, obwohl ihm die gerügten Tatsachen seit Eingang des Falles am Strafgericht am 15. Januar 2018 bzw. seit seiner Einsetzung am 16. Februar 2018 bestens bekannt gewesen seien. Eine relevante Änderung der gesetzlichen Grundlagen des Bundes oder des Kantons sei zwischenzeitlich nicht erfolgt. Es verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauches (Art. 5 Abs. 3 BV), Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können, so dass man diesfalls in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Rechtsvorschrift verwirke. Auch liege ein Rechtsmissbrauch und damit ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig verwendet werde. Für die zur vorliegenden Fragestellung vergleichbaren Ausstandsgesuche sehe Art. 58 Abs. 1 StPO ausdrücklich vor, dass diese «ohne Verzug» zu rügen seien. Der Verteidigung wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Fallzuteilung nach Bekanntwerden des Vorsitzes mit der Zustellung der ersten verfahrensleitenden Verfügung am 22. Januar 2018, spätestens aber kurz nach Erhalt der Verfügung vom 16. Februar 2018, zu rügen. Gleiches gelte hinsichtlich der Zusammensetzung des Spruchkörpers, welche dem amtlichen Verteidiger mit der Vorladung vom 17. September 2018 bekannt gegeben worden sei. Dass es beim Antrag im Kern nicht um die gesetzmässige Fallzuteilung und Zusammensetzung des Spruchkörpers gehen könne, müsse insbesondere aus dem Umstand geschlossen werden, dass der Antrag unterblieben sei, obschon es sich vorliegend mindestens bis zur Entlassung des Beschwerdeführers in die Ersatzmassnahmen per 2. November 2018 um einen beschleunigt zu behandelnden Haftfall gehandelt habe. Dass der amtliche Verteidiger während Monaten den Freiheitsentzug seines Mandanten in einem von einem unzuständigen Präsidenten geführten Verfahren bewusst in Kauf genommen haben könnte, sei nicht zu vermuten, sondern es sei vielmehr davon auszugehen, dass mit der Antragstellung erst anlässlich der Hauptverhandlung der Prozess nunmehr hätte hinausgezögert werden sollen, zumal sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Sicherheitshaft befinde. Abgesehen davon sei vorliegend sowohl die Zuteilung des Verfahrens an den Präsidenten Ch. Spindler als auch die Besetzung des Spruchkörpers rechtskonform. Die Zuteilung an den Präsidenten sei in Beachtung der Vorschrift von Art. 363 Abs. 1 StPO erfolgt. Die Vorsitzende des Spruchkörpers im gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO massgeblichen Urteil des Strafgerichts vom 15. April 2014, Dr. I. Laeuchli, sei bei der konkreten Fallzuteilung unter den Strafgerichtspräsidien nach Eingang des Falles ausgeschieden, weil sie nicht nur bis zum 31. März 2018 das Zwangsmassnahmengericht-Präsidium innegehabt habe, sondern im Anschluss bereits mit dem aufwändigen Strafverfahren «Dojo» befasst gewesen sei und somit vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 2 StPO) das vorliegende Verfahren nicht innert Frist hätte voranbringen können. Die Zuteilung an Präsident Ch. Spindler sei die naheliegende Folge gewesen, zumal er beim massgeblichen Urteil, damals noch als Vizepräsident, das Referat innegehabt habe. Daher sei ihm in Absprache unter den im Januar 2018 tätigen Präsidien des Strafgerichts der Fall zugeteilt worden. Die konkrete Besetzung des Spruchkörpers sei dann wiederum entsprechend den Vorgaben von Art. 363 Abs. 1 StPO erfolgt, wobei im Jahr 2018 von den ursprünglich dem Spruchkörper angehörenden Richterinnen und Richtern noch einzig der im vorliegenden Verfahren als Referent amtierende Richter A. Zähndler am Strafgericht tätig gewesen sei. Als Vizepräsident sei ihm nach ständiger Praxis das Referat zugekommen. Die am Sachgericht mitwirkenden Richterinnen S. Abt und E. Frei-Graf seien demgegenüber schon längere Zeit nicht mehr im Amt. Die somit erforderliche Besetzung des weiteren Spruchkörpers mit drei Richterinnen und Richtern sei alsdann durch den Vorsitzenden Ch. Spindler basierend auf den von Mitarbeiterinnen der Kanzlei des Strafgerichts in seinem Auftrag erstellten Vorschlägen erfolgt. Letztere hätten die Vorschläge praxisgemäss nach den zeitlichen Verfügbarkeiten der nebenamtlichen Richterschaft zum Zeitpunkt des geplanten (ersten) Termins der Hauptverhandlung zu erstellen, wobei die nebenamtlichen Gerichtsmitglieder der Reihe nach angefragt würden. Ein Ermessen der Kanzlei bestehe nicht. Für eine Ermessensabweichung durch den Vorsitzenden von den nach vorgegebenem System erstellten Vorschlägen der Kanzlei habe angesichts der strafgerichtlichen und juristischen Erfahrung der eruierten Gerichtsmitglieder kein Grund bestanden. Sämtliche überhaupt notwendigen Ermessenentscheide der Fallzuteilung und Spruchkörperzusammenstellung seien somit stets in den Händen der demokratisch legitimierten Präsidien gelegen und nicht bei Kanzleimitarbeitenden oder Gerichtsschreibenden. Im Kanton Basel-Landschaft enthielten weder das GOG noch das GOD Vorschriften betreffend die Erstellung eines Reglements, die Fallzuteilung oder die Besetzung des Spruchkörpers. Indessen sei festzustellen, dass im konkreten Fall sowohl die Fallzuteilung als auch die Besetzung des Spruchkörpers durch die Präsidien bzw. den zuständigen Präsidenten nach sachlichen Kriterien vorgenommen worden seien. Die Vorgaben von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK seien somit eingehalten worden (vgl. S. 6-9 des angefochtenen Beschlusses).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 18. April 2019 abermals, die personelle Zusammensetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts verletze erkennbar den Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Ziff. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es seien demokratisch legitimierte Vorschriften über Einrichtung, Zusammensetzung, Organisation und Zuständigkeit des Gerichts erforderlich. Auf Gesetz beruhen müsse nicht nur das Gericht, sondern auch der zur Entscheidfindung berufene Spruchkörper. Erforderlich sei die zufällige Zuteilung und Auswahl der Richter. Im hiesigen Kanton existierten mit § 20 GOG oder § 4 Abs. 3 GOG i.V.m. § 4 GOD keine gesetzlichen Regelungen für die Zusammensetzung des Spruchkörpers. Zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 11. Januar 2019 habe es überhaupt keine gesetzliche Regelung, weder ein Gesetz im formellen noch im materiellen Sinn, gegeben. Selbst die Rechtsprechung des Bundesgerichts verlange eine Art. 30 Ziff. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK entsprechende, die Gerichtsbesetzung regelnde gesetzliche Vorschrift. Die Rechtsprechung solle nicht durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter im Einzelfall beeinflusst werden. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lasse, verletze die Garantie des verfassungsmässigen Richters. Die Vorinstanz verkenne, dass Art. 363 Abs. 1 StPO einzig eine sachliche Zuständigkeit regle und für die Frage der korrekten Bildung des Spruchkörpers nicht einschlägig sei. Namentlich sehe diese Bestimmung nicht vor, dass der Beschluss in der gleichen Besetzung zu fällen sei wie das vorangegangene erstinstanzliche Strafgerichtsurteil im gleichen Fall. Die vorinstanzlichen Ausführungen, weshalb die damalige Präsidentin Dr. I. Laeuchli nicht (mehr) zur Verfügung gestanden sei, seien demnach ohne jede Relevanz. Selbst wenn Art. 363 StPO fälschlicherweise so auszulegen wäre, bliebe ohnehin der Makel haften, dass bereits das erstinstanzliche Gericht, welches den Beschwerdeführer verurteilt habe, in Verletzung von Art. 30 BV und Art. 6 EMRK personell zusammengesetzt worden sei. Wenn schliesslich - wie behauptet - diverse Richterinnen und Richter, welche am erstinstanzlichen Schuldspruch mitgewirkt hätten, im nachträglichen Verfahren nicht mehr zur Verfügung gestanden seien, hätten für die Bestimmung des Ersatzes wiederum keine gesetzlichen Regelungen bestanden. Demnach habe die personelle Zusammensetzung des Strafgerichts weder auf einer gesetzlichen Grundlage noch auf einem gesetzlichen Geschäftsverteilungsplan beruht. Abgesehen davon seien am Strafgericht auch keinerlei Massnahmen ersichtlich, welche eine Objektivierung bei der Besetzung garantierten. Vielmehr sei überhaupt nicht erkennbar, nach welchen Kriterien im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des EGMR die konkrete Spruchkörperbildung im Einzelfall erfolge. Das Vorbringen, die Auswahl erfolge praxisgemäss nach den zeitlichen Verfügbarkeiten, sei wenig glaubhaft und als einziges Auswahlkriterium ohnehin nicht geeignet, um den vom Bundesgericht entwickelten Ansprüchen zu genügen. Vielmehr sei die Auswahl der Richterinnen und Richter nach aussen intransparent und ohne im Voraus definierte abstrakte Kriterien erfolgt. Sollten, wie vorgebracht, die Gerichtsmitglieder jeweils einer bestimmten Reihe nach abgefragt werden, müsste dies ohnehin dazu führen, dass es bei den Besetzungen des Spruchkörpers im Einzelfall zu einem krassen personellen Ungleichgewicht komme resp. gewisse Richterinnen und Richter überproportional vertreten wären. Auch verfange das Vorbringen der Vorinstanz nicht, wonach ein gewisses Ermessen bei der Besetzung des Spruchkörpers sowie beim Entscheid über den Beizug von Ersatzrichtern nicht ausgeschlossen sei. Schliesslich könne eine fehlende Justizförmigkeit des Verfahrens auch nicht durch einen angeblichen Verstoss der Verteidigung gegen den Grundsatz von Treu und Trauben und das Verbot des Rechtsmissbrauches geheilt werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht könne selbstverständlich nicht verwirkt werden. Die Sicherstellung dieser verfassungsmässigen Garantie obliege dem Gericht und könne nicht an die Verteidigung delegiert werden. Somit sei der Beschluss vom 11. Januar 2019 bereits angesichts der verfassungs- und EMRK-widrigen Zusammensetzung des Strafgerichts aufzuheben (vgl. S. 6-10 der Beschwerde). Im seinem Parteivortrag anlässlich der Verhandlung vor Kantonsgericht wiederholt der Verteidiger des Beschwerdeführers diesen Antrag. Er erachte die Besetzung des Spruchkörpers der Vorinstanz als nicht verfassungs- und gesetzeskonform und es sei klar, dass es zum Zeitpunkt des Entscheides keine minimalen Reglungen dazu gegeben habe (vgl. Prot. Verhandlung vor Kantonsgericht, S. 8). 1.3.1 In formeller Hinsicht ist vorab festzustellen, dass die Rüge betreffend Unzuständigkeit des Spruchkörpers - abweichend zur vorinstanzlichen Auffassung - nicht zu spät erfolgt ist. Gerade der Vergleich mit einem Ausstandsgesuch, welches gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StPO «ohne Verzug» zu stellen ist, hinkt in dieser Hinsicht. Der Anspruch auf Beurteilung durch den gemäss Gesetz sachlich (und örtlich) zuständigen Richter wird durch Art. 30 Abs. 1 BV gewährt. Bei Fehlen des sachlich zuständigen Gerichts fehlt es an einer Prozessvoraussetzung. Das Gericht hat auch betreffend positive und negative Qualifikationsmerkmale, wie z.B. eine unmanipulierte Zusammensetzung des konkreten Spruchkörpers, eine gesetzmässige Besetzung aufzuweisen (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., RN 123, S. 45 f.). Besteht ein Gericht zum Beispiel aus 6 Richtern, besteht der Spruchkörper im Einzelfall jedoch nur aus 3 Mitgliedern, besteht die Gefahr, dass die Zusammensetzung manipuliert wird (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., FN 225). Daraus folgt in casu, dass das Strafgericht auf die Rüge betreffend die fehlende Prozessvoraussetzung der ordnungsgemässen Besetzung des Gerichts hätte eintreten müssen, ohne diese Rüge als rechtsmissbräuchlich erhoben zu bezeichnen. 1.3.2 Nach einer materiellen Prüfung ist die Rüge zurückzuweisen, d.h. der Antrag auf Feststellung der fehlenden Zuständigkeit und der verfassungs- und gesetzeswidrigen Spruchkörperbesetzung des Strafgerichts ist in casu abzuweisen, und zwar mit der nachfolgenden Begründung: Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantiert das Recht jeder Person, dass über Streitigkeiten betreffend ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung ein gewisses Ermessen bei der Besetzung des Spruchkörpers sowie beim Entscheid über den Beizug von Ersatzrichtern nicht ausgeschlossen. Soweit das massgebliche Verfahrensrecht keine oder nur lückenhafte Regeln zur Besetzung des Spruchkörpers enthält, obliegt es danach dem Vorsitzenden, die Richterbank im Einzelfall nach objektiven Kriterien zu besetzen und das ihr/ihm dabei zustehende Ermessen pflichtgemäss auszuüben (vgl. Daniel Kettiger , Die aktuelle Bundesgerichtspraxis zur Spruchkörperbildung. Eine Urteilsbesprechung, in: "Justice-Justiz-Giustizia" 2018/4, Rz. 1 f., unter Hinweis u.a. auf BGer 6P.102/2005 vom 26. Juni 2006, Erw. 2.2.; BGE 105 Ia 172, Erw. 5b; vgl. ebenso BGer 6B_396/2018 vom 15. November 2018, Erw. 1.1). Auch die europäische Praxis betont die Bedeutung einer regelorientierten Bestimmung der urteilenden Richter. Sie verlangt aber nicht nach einer gesetzlichen Festlegung, solange abstrakte Kriterien in transparenter Weise im Voraus definiert werden, was auch in Form einer gefestigten Praxis erfolgen kann. Dass jegliches Ermessen ausgeschlossen und die Festlegung rein regelgebunden ausgestaltet wird, ist ebenfalls nicht erforderlich (vgl. BGer 6B_396/2018 vom 15. November 2018, Erw. 1.1; unter Hinweis auf BGE 144 I 37, Erw. 2.1; BGer 1C_187/2017 vom 20. März 2018, Erw. 6.1, 6.6, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich im Jahr 2018 vermehrt in mehreren Urteilen zur Frage der Spruchkörperbildung bei Gerichten geäussert. Zwei dieser Entscheide wurden als Leitentscheide publiziert (BGE 144 I 37 und 144 I 70). Die aktuelle Praxis des Bundesgerichts und somit die aktuellen Rahmenbedingungen zur Spruchkörperbildung lassen sich mit Blick auf die Regeste zu BGE 144 I 70 wie folgt zusammenfassen (vgl. Daniel Kettiger , a.a.O., Rz. 25-28): Zunächst muss die Spruchkörperbildung mittels genereller und abstrakter Kriterien im Voraus und in transparenter Weise festgelegt werden, was minimale Regelungen in der jeweiligen Gesetzgebung bedingt. Der Zweck der abstrakten Festlegung besteht darin, dass die Gerichte nicht eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll nicht durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter im Einzelfall beeinflusst werden. Instrumente, die zu einer abstrakten Festlegung führen, sind einerseits Gesetze (im materiellen Sinn, also auch Reglemente etc.) und feste Geschäftsverteilungspläne und andererseits aleatorische Computerprogramme (Zufallsprogramme), die eine automatische, durch Algorithmus gesteuerte Spruchkörperbildung vornehmen, und damit eben nur schwer beeinflussbar sind. Das Bundesgericht schliesst Ausnahmen von der vollständig abstrakten Festlegung des Spruchkörpers, somit auch ein bestimmtes damit zusammenhängendes Ermessen, nicht aus. Allerdings muss dieses nach sachlichen Kriterien ausgeübt werden. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters (vgl. BGE 137 I 340, Erw. 2.2.1; 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018, Erw. 2.1). Von einem sachlichen Grund ist immer dann auszugehen, wenn diesem Schritt vernünftige Überlegungen zugrunde liegen, die einer sach- und zeitgerechten Fallerledigung dienen. Sachliche Gründe sind vereinbar mit persönlichen Motiven, die in der Person der Richterin oder des Richters liegen. Sie stehen bloss in Widerspruch zu sachwidrigen Beweggründen, die nicht dem Anliegen einer korrekten Verfahrensführung entspringen und bezwecken, in manipulativer Weise einen ganz bestimmten Spruchkörper für einen konkreten Fall einzurichten, um damit das gewünschte Ergebnis herbeizuführen (vgl. BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018, Erw. 2.1, unter Hinweis auf Johannes Reich , Basler Kommentar zur Bundesverfassung, N 15 f. zu Art. 30 BV). Insofern stellen etwa auch Arbeitsüberlastung oder kürzere krankheitsbedingte Abwesenheiten und Ferien - welch letztere nicht immer kurzfristig geplant bzw. verschoben werden können - jedenfalls bei dringlichen Verfahren sachliche Gründe dar, die sich durch das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV) rechtfertigen lassen (BGer a.a.O.). Diese sachlichen Kriterien sollen sich grundsätzlich aus Rechtserlassen ergeben und orientieren sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wie auch in den neueren kantonalen Regelungen an Art. 40 Abs. 2 BGerR (SR 173.110.131), wonach folgende Punkte zu berücksichtigen sind: Ausgewogenheit der Belastung der Richter und Richterinnen, wobei den funktionsbedingten Zusatzbelastungen (zum Beispiel beim Bundesgerichtspräsidium) Rechnung zu tragen ist; Sprache, wobei soweit möglich die Muttersprache des Referenten oder der Referentin der Verfahrenssprache entsprechen soll; Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts in Fällen, in denen es die Natur der Streitsache als angezeigt erscheinen lässt; spezifische Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich; Abwesenheiten wie insbesondere Krankheit, Ferien usw. Dabei genügt das Abstützen auf bloss eines dieser Kriterien, etwa auf die Geschäftslastverteilung, dem Erfordernis der Sachgerechtigkeit nicht. Der Spruchkörper wird gemäss Art. 40 Abs. 1 BGerR vom Präsidenten oder der Präsidenten der zuständigen Abteilung gebildet (vgl. Daniel Kettiger , a.a.O.). In Bezug auf die Zuständigkeit zur Festlegung des Spruchkörpers verlangt das Bundesgericht, dass diese grundsätzlich durch ein Mitglied des Gerichts, vorzugsweise durch die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Abteilungen oder Kammern erfolgen. Dies darf nur dann dem Kanzleipersonal überlassen werden, wenn kein Ermessen besteht, d.h. wenn der Spruchkörper abschliessend entweder durch Reglement bzw. Geschäftsverteilungsplan oder durch Computer-Programm vorbestimmt ist, mithin starre Kriterien vorliegen. Dies ist insofern richtig, als es sich bei der Spruchkörperbildung um einen Akt justizieller Selbstverwaltung handelt, der nur von Mitgliedern des Gerichts ausgeübt werden kann. Allerdings gibt es durchaus auch Argumente dafür, auch in Fällen mit Ermessen die Spruchkörperbildung an Kanzleipersonal oder an leitende Gerichtsschreiberinnen oder -schreiber zu delegieren, da diese fachlich dazu durchaus in der Lage sind und sie insofern unabhängiger als Richterinnen und Richter erscheinen, als sie an der Spruchkörperbildung keine (eigenen) persönlichen Interessen (fachliche Interessen, Abneigungen gegen andere Richterinnen und Richter) haben (vgl. Daniel Kettiger , a.a.O., Rz. 29, unter Hinweis u.a. auf BGer 1C_187/2017 vom 20. März 2018, Erw. 7.2, und 6B_63/2018 vom 21. Juni 2018, Erw. 3.2.3). Im Kanton Basel-Landschaft ist die Spruchkörperzusammensetzung wie folgt geregelt: Gesetzliche Grundlagen bilden § 4 Abs. 1 und 1 bis des Gesetzes vom 22. Februar 2001 über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SGS 170), § 9 GOG und § 2 Abs. 2 bis des Dekrets vom 22. Februar 2001 zum Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsdekret, GOD; SGS 170.1). Gemäss § 4 Abs. 1 GOG besteht jedes Gericht aus dem Präsidium oder mehreren Präsidien sowie mit Ausnahme des Zwangsmassnahmengerichts aus dem Vizepräsidium oder mehreren Vizepräsidien und aus den Richterinnen und Richtern. In Einzelfällen kann das Gerichtspräsidium einem Mitglied des Gerichts mit seinem Einverständnis präsidiale Funktionen übertragen (§ 4 Abs. 1 bis GOG). Laut § 20 Abs. 1 GOG gliedert sich das Strafgericht in die Fünferkammern, die Dreierkammern und die Präsidien. Die Fünferkammern tagen mit dem Präsidium und 4 Richterinnen und Richtern. Die Dreierkammern tagen mit dem Präsidium und 2 Richterinnen und Richtern (§ 20 Abs. 2 GOG). Die Fünferkammern und die Dreierkammern ergänzen sich durch die übrigen Richterinnen und Richter (§ 20 Abs. 3 GOG). Gemäss § 4 Abs. 1 GOD (Stand: 5. November 2019) besteht das Strafgericht aus sechs vollamtlichen Präsidien und insgesamt 20 Richterinnen und Richtern. Das Strafgericht ergänzt sich aus den Richterinnen und Richtern des Jugendgerichts (§ 4 Abs. 2 GOD). Des Weiteren sind dem Behördenverzeichnis des Strafgerichts Basel-Landschaft ( https://www.baselland.ch/politik-und-behoerden/behoerdenverzeichnis/gerichte/strafgericht ) die Namen der sechs Präsidien, sechs Vizepräsidien und 18 Richterinnen und Richter zu entnehmen. Zum Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Strafgericht am 11. Januar 2019 gesetzlich geregelt war somit die Organisation des Strafgerichts. Schliesslich bestand beim Strafgericht zum damaligen Zeitpunkt die auf S. 6-9 des angefochtenen Beschlusses detailliert beschriebene, etablierte Praxis hinsichtlich der Zusammensetzung des Spruchkörpers, welche klar aufzeigt, dass die Mitarbeitenden der Kanzlei stets nach Anweisung der Präsidien handelten; ihnen kam kein Ermessen zu. Insofern ist der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers nicht zu hören. Auch wenn im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Entscheidfällung vom 11. Januar 2019 noch nicht in Kraft, ist im Sinne eines Nachtrages darauf hinzuweisen, dass per 1. Juli 2019 das Reglements über die Fallzuteilung an den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Mai 2019 (SGS 170.112) in Kraft getreten ist, welches in § 1 die Fallzuteilung auf die Präsidien und in § 2 die Bildung des Spruchkörpers regelt. Es ist festzustellen, dass in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis des Strafgerichts nunmehr von Gesetzes wegen das geschäftsführende oder das Jahrespräsidium für die Fallzuteilung auf die Präsidien verantwortlich ist, eine Zuteilung auf die Präsidien nach dem Ausgewogenheitsprinzip erfolgt und insbesondere bei der Bildung der Spruchkörper in erster Linie die Verfügbarkeit der Richterinnen und Richter sowie die Ausgewogenheit deren Einsatzes zu berücksichtigen sind. Das Kantonsgericht sieht mit der bisherigen Regelung des Strafgerichts, welches nunmehr eine gesetzliche Grundlage im obgenannten Reglement gefunden hat, den Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht bei der konkreten Zusammensetzung des Spruchkörpers als gewahrt. Es hält sich insbesondere an die bundesgerichtlichen Vorgaben im Sinne von Minimalvoraussetzungen, indem zufolge Arbeitsbelastung der bisherigen Vorsitzenden Dr. I. Laeuchli der Vorsitz an den früheren Vizepräsidenten und Referenten Ch. Spindler abgetreten sowie zufolge Ausscheidens der Richterinnen S. Abt und E. Frei-Graf im Auftrag von Ch. Spindler zwei neue Richterinnen eingesetzt worden sind, währenddem die beiden übrigen Richter die gleichen geblieben sind. Ein Verstoss gegen den Grundsatz des gesetzes-, verfassungs- und konventionsmässig zusammengesetzten Gerichts ist in keiner Weise erkennbar. Aus den genannten Gründen ist festzustellen, dass die Zusammensetzung des Spruchkörpers der Vorinstanz bei der Beurteilung des Antrages auf Überprüfung der Anordnung einer Verwahrung korrekt war, weshalb sich die Rüge des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig erweist und daher abzuweisen ist. Es ist festzustellen, dass bereits das Strafgericht im Ergebnis korrekterweise den entsprechenden Antrag auch im vorinstanzlichen Verfahren abgewiesen hat. Nicht gefolgt werden kann einzig der Teilargumentation des Strafgerichts bezüglich Art. 363 StPO, da diese Bestimmung nur die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Gerichts betrifft, nicht aber eine einschlägige Norm hinsichtlich der konkreten Zusammensetzung des Spruchkörpers darstellt. Als weitere Konsequenz daraus folgt, dass das vorinstanzliche Verfahren angesichts der korrekten Zusammensetzung des Spruchkörpers keinen wesentlichen Mangel aufweist, welcher in analoger Anwendung von Art. 409 Abs. 1 StPO eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich gemacht hätte.
2. Rechtsgenüglicher Antrag auf Verwahrung
E. 2 Der verfahrensabschliessende Beschluss des Strafgerichts vom 11. Januar 2019, mit welchem gegenüber dem Beschwerdeführer die Verwahrung angeordnet worden ist, stellt ohne weiteres ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Der genannte Beschluss wurde dem Beschwerdeführer in begründeter Form am 8. April 2019 zugestellt, weshalb die Beschwerdeaufgabe am 18. April 2019 rechtzeitig innerhalb der zehntägigen Frist erfolgt ist. Nachdem die Staatsanwaltschaft anlässlich der mündlichen Verhandlung vor Kantonsgericht ihren Antrag auf Nichteintreten mangels Legitimation des den amtlichen Verteidiger, Advokat Alain Joset, bei der Beschwerdeaufgabe vom 18. April 2019 subsitutierenden Advokaten B.____ zurückgezogen hat, braucht diese Frage vorliegend nicht mehr beleuchtet zu werden. Der Beschwerdeführer ist vorliegend durch den angefochtenen Beschluss des Strafgerichts selbstredend berührt und persönlich betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Er erhebt eine zulässige Rüge, kommt seiner Begründungspflicht nach und die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts ist ebenfalls gegeben, weshalb alle Beschwerdeformalien erfüllt sind und somit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Nach einer entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers bereits vor der Vorinstanz führte das Strafgericht zu diesem Punkt unter Hinweis auf Art. 364 Abs. 1 und 3 sowie Art. 385 Abs. 1 StPO aus, der Straf- und Massnahmenvollzug habe am 12. Januar 2018 den Antrag auf «Überprüfung der Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB» gestellt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne die Anordnung einer Verwahrung erst geprüft werden, wenn eine vorangegangene therapeutische Massnahme rechtskräftig aufgehoben worden sei. Da der Straf- und Massnahmenvollzug gleichzeitig die therapeutische Massnahme aufgehoben habe, sei die Aufhebung zum Zeitpunkt der vorliegenden Antragstellung noch nicht rechtskräftig gewesen. Entsprechend werde die gewählte Formulierung des Antrags auch nachvollziehbar. Im Übrigen existiere ein von Art. 363 ff. StPO zu unterscheidendes Verfahren über eine blosse Überprüfung der Anordnung einer Verwahrung offenkundig nicht, weshalb die Formulierung des Antrags auch keinen Zweifel beim amtlich verteidigten Beurteilten über den Verfahrensgegenstand habe hervorrufen können. Der Straf- und Massnahmenvollzug habe an seinem Antrag auch anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich festgehalten, unter Berufung auf den schwierigen zu fällenden Entscheid. Aus dem gestellten Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs werde hinreichend klar, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 1. März 2016 (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) abzuändern sei: Nämlich indem anstelle der stationären therapeutischen Massnahme in gesichertem Rahmen nunmehr eine Verwahrung angeordnet werden solle. Demzufolge sei der Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens nach Art. 363 ff. StPO zu qualifizieren und somit auch diese Prozessvoraussetzung zu bejahen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft betreffend die Aufhebung der stationären Massnahme sei die vom Bundesgericht formulierte Prozessvoraussetzung vorliegend im Übrigen ebenfalls gegeben (vgl. S. 9 f. des angefochtenen Beschlusses).
E. 2.2 In seiner Beschwerde vom 18. April 2019 hält der Beschwerdeführer an seiner Auffassung fest, wonach im vorinstanzlichen Verfahren kein rechtsgenüglicher Antrag auf Anordnung einer Verwahrung gestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe anlässlich der Parteiverhandlung vom 10. Januar 2019 die Einholung einer Oberexpertise, eventualiter die Anordnung einer Weisung oder Therapie beantragt. Der Straf- und Massnahmenvollzug wiederum habe seinen bereits schriftlich gestellten Antrag auf Überprüfung der Anordnung der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB wiederholt. Die Vorinstanz räume ein, dass ein Verfahren auf blosse Überprüfung der Anordnung einer Verwahrung offenkundig nicht existiere. Indes könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, es sei hinreichend klar gewesen, dass anstelle der stationären therapeutischen Massnahme in gesichertem Rahmen nunmehr eine Verwahrung angeordnet werden solle. Ein solches Begehren lasse sich den Anträgen der Staatsanwaltschaft als auch des Straf- und Mass-nahmenvollzugs gerade nicht entnehmen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte man die Anträge entsprechend formuliert. Das Kantonsgericht habe wiederholt eine strenge Praxis hinsichtlich der Einhaltung der Kriterien von Art. 385 Abs. 1 StPO eingenommen, insbesondere bei rechtskundigen Personen. In Anbetracht dessen könne es keine Zweifel daran geben, dass im vorinstanzlichen Verfahren kein rechtsgenüglicher Antrag auf Anordnung der Verwahrung vorgelegen habe. Wenig überzeugend sei im Übrigen der Einwand der Vorinstanz, die Anordnung der Verwahrung könne erst geprüft werden, wenn eine vorangegangene therapeutische Massnahme rechtskräftig aufgehoben worden sei. Die Aufhebung der therapeutischen Massnahme sei mit Verfügung vom 12. Januar 2018 erfolgt und in der Folge unangefochten geblieben. Im Zeitpunkt der Parteiverhandlung vom 10. Januar 2019 sei diese somit seit beinahe einem Jahr rechtskräftig gewesen. Nichtsdestotrotz habe der Straf- und Massnahmenvollzug abermals einzig beantragt, dass zu überprüfen sei, ob die Voraussetzungen für eine Verwahrung vorlägen. Die Anordnung einer Verwahrung sei nicht beantragt worden, auch nicht sinngemäss. Ohne entsprechenden Antrag habe die Vorinstanz bereits aus formellen Gründen keine Verwahrung anordnen dürfen. Der Beschluss vom 11. Januar 2019 sei folglich auch aus diesem Grund zwingend aufzuheben (vgl. S. 10 f. der Beschwerde). Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor Kantonsgericht hält der Beschwerdeführer an dieser Rüge fest. Die Vollzugsbehörde hätte ihren Antrag begründen und allenfalls selbst ein Gutachten in Auftrag geben müssen (vgl. Prot. Verhandlung vor Kantonsgericht, S. 8 f.). 2.3.1 Gemäss Art. 364 Abs. 1 StPO leitet die zuständige Behörde das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein. Laut Art. 364 Abs. 3 StPO prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen. 2.3.2 Obwohl im Gesetz nicht explizit erwähnt, muss der Antrag begründet werden. Insbesondere ist er genauer zu bezeichnen und darzulegen, welche Ergänzung oder Abänderung der Sanktionsfolgen aus welchen Gründen notwendig ist. Die Verfahrensakten sind dem Antrag beizugeben. Der Antrag an das Gericht hat in Schriftform zu erfolgen, wobei Art. 385 Abs. 1 StPO sinngemäss zur Anwendung gelangt. Eine Frist oder zeitliche Einschränkung für den Antrag ist nicht vorgesehen (vgl. Christian Schwarzenegger , Zürcher Kommentar, 2. Aufl., Art. 364 N 1, unter Hinweis auf Marianne Heer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 364 N 3). Der Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) ist im Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden nicht anwendbar, weil es nicht um die Beurteilung einer angeklagten Straftat geht. Das Gericht ist deshalb nicht an die Anträge der Vollzugsbehörde, Staatsanwaltschaft oder verurteilten Person gebunden. Falls ein Antrag den Anforderungen nicht genügt, kann das Gericht die erforderlichen Verbesserungen selbst vornehmen oder veranlassen. Zudem kann das Gericht weitere Erhebungen durchführen lassen, insbesondere die Untersuchung einer Person (vgl. Christian Schwarzenegger , a.a.O., N 2, unter Hinweis auf Marianne Heer , a.a.O., N 7, und Chambre des recours pénale VD vom 30. Juli 2012, 2012/455, Erw. 2c). Das Anklageprinzip gilt hier nicht. Das Verfahren nach Art. 363 ff. StPO basiert nicht auf einer Anklage, es stellt vielmehr die Fortsetzung eines früheren Strafverfahrens dar. Es kommen aber der Untersuchungsgrundsatz und das Legalitätsprinzip zur Anwendung. Wie Art. 6 StPO dies gebietet, sind alle relevanten Tatsachen von Amtes wegen abzuklären und die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Das Gericht kann also von Amtes wegen Beweisergänzungen durchführen und Sachverhalte im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis ungeachtet der konkreten Vorbringen der antragstellenden Behörde abklären. Für das letztgenannte Szenario ist allerdings immer das rechtliche Gehör insofern zu wahren, als dem Verurteilten die Prüfung neuer Gesichtspunkte zu eröffnen ist und dessen Stellungnahme dazu möglich bleiben muss (vgl. Marianne Heer , a.a.O., sowie Christian Schwarzenegger , a.a.O.). 2.3.3 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Amt für Justizvollzug sein als «Antrag auf Überprüfung der Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB» tituliertes Schreiben vom 12. Januar 2018 an das Strafgericht (act. S 1 ff.) mit einem Umfang von 2 ½ Seiten sowohl in Schriftform als auch unter Beilage sämtlicher Verfahrensakten (act. V1 ff.) eingereicht hat. Ebenso stützt sich das Amt für Justizvollzug in seinem Antrag auf Art. 62c Abs. 4 StGB, welcher die nachträgliche Verwahrung bei Aufhebung einer Massnahme auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB regelt, und führt die aus seiner Sicht für eine Verwahrung gegebenen gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB im Einzelnen auf. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, fehlt zwar im Titel und in den Anträgen ein unmissverständlich formulierter «Antrag auf Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB» und auch in seinem Plädoyer vor Strafgericht wurde kein solch expliziter Antrag gestellt. Aus den substantiierten Darlegungen des Amtes für Justizvollzug in seinem Schreiben vom 12. Januar 2018 geht jedoch unmissverständlich hervor, dass dieses für den Fall, dass das Strafgericht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung als erfüllt ansehen sollte, zumindest im Sinne eines Eventualantrages den entsprechenden Antrag auf Anordnung der Verwahrung gestellt hat. Offensichtlich war sich das Amt für Justizvollzug zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht sicher, ob die entsprechenden materiellen Voraussetzungen erfüllt waren, stellte aber formell dem Gericht einen Antrag auf Anordnung der Verwahrung. Auch wenn es sich - der Argumentation des Beschwerdeführers folgend - beim Amt für Justizvollzug nicht um einen juristischen Laien handelt, weshalb keine Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung des Antrages zu setzen war, ist doch festzustellen, dass das Strafgericht selbst den entsprechenden Antrag des Amtes für Justizvollzug insofern verbessert hat, wozu es nach Gesetz und Doktrin auch legitimiert war. Ein Nichteintreten des Strafgerichts auf den Antrag auf «Überprüfung der Anordnung der Verwahrung» wäre demgegenüber überspitzt formalistisch gewesen, weil dadurch eine materielle Prüfung der Voraussetzungen der Verwahrung faktisch verhindert worden wäre. Es verbleibt die Prüfung der Rüge des Beschwerdeführers, ihm sei das rechtliche Gehör nicht vorgängig zum Entscheid des Strafgerichts gewährt worden. Nach Prüfung der Akten erweist sich jedoch auch dieser Punkt der Beschwerde als nicht stichhaltig: Bereits der obgenannte Antrag des Amtes für Justizvollzug vom 12. Januar 2018 wurde auch dem Beschwerdeführer bzw. seinem amtlichen Verteidiger in Kopie zugestellt. Damit war dem Beschwerdeführer schon ab diesem Zeitpunkt bekannt, dass seine Verwahrung zumindest im Raum stehen könnte. Das Kantonsgericht stellt ebenso fest, dass das Strafgericht dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 16. Februar 2018 die Eröffnung eines Verfahrens betreffend «Antrag auf Anordnung der Verwahrung» gemäss Art. 62 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB mitteilte und ihn unter anderem unter Zustellung sämtlicher relevanter Akten zur Einreichung eines Vorschlags betreffend eine neu einzusetzende forensisch-sachverständige Person aufforderte. Ebenso war bereits in dieser Verfügung mehrfach von der «beantragten Verwahrung» die Rede (vgl. act. S. 45 ff.). In seinem Schreiben vom 22. Januar 2018 machte der Beschwerdeführer selbst denn auch «im Zusammenhang mit dem Antrag der Vollzugsbehörde auf Verwahrung» einen konkreten Vorschlag betreffend die Person des neuen Gutachters (vgl. act. S 61 f.). Schliesslich geht auch aus den nachfolgenden Verfügungen des Strafgerichts hervor, dass dem Beschwerdeführer immer wieder bis und mit der strafgerichtlichen Hauptverhandlung die Gelegenheit gewährt worden ist, dem Gutachter Ergänzungsfragen bzw. weitere Beweisanträge zu stellen (vgl. act. S 101 ff.). Somit ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer vor dem angefochtenen Beschluss des Strafgerichts rechtzeitig und mehrfach das rechtliche Gehör gewährt worden ist. In der Begründung nicht gefolgt werden kann demgegenüber einzig der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Aufhebung der stationären Massnahme zum Zeitpunkt der vorliegenden Antragstellung noch nicht rechtskräftig gewesen und deswegen die gewählte Formulierung des Antrags nachvollziehbar sei: Zunächst wurde mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 12. Januar 2018 die mit Urteil des Kantonsgerichts vom 1. März 2016 angeordnete stationäre Massnahme per sofort wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben. Des Weiteren geht aus dem klaren Gesetzestext von Art. 62c Abs. 4 StGB («Ist bei Aufhebung einer Massnahme…») nicht hervor, dass diese Aufhebung rechtskräftig sein muss, bevor überhaupt ein Antrag auf Verwahrung gestellt werden kann. Im Ergebnis ist jedoch der Entscheid der Vorinstanz, auf den Antrag des Amtes für Justizvollzug vom 12. Januar 2018 einzutreten und den Antrag auf Verwahrung materiell zu prüfen, nicht zu beanstanden und die Beschwerde in dieser Hinsicht abzuweisen.
E. 3 Voraussetzungen für die Anordnung von Verwahrung
E. 3.1 Grundsätzliches
E. 3.1.1 Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und der allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung kann zunächst auf die zutreffenden dogmatischen Ausführungen des Strafgerichts betreffend die Anlasstat (S. 13 des angefochtenen Beschlusses), das forensisch-psychiatrische Gutachten (S. 14, 16-18 des angefochtenen Beschlusses), die ernsthafte Gefahr weiterer Delikte aufgrund einer schweren psychischen Störung (S. 24 des angefochtenen Beschlusses), die ernsthafte Gefahr weiterer Delikte aus anderen Gründen (S. 26-28, S. 35-37 und S. 45-47 des angefochtenen Beschlusses) sowie die Verhältnismässigkeit (S. 48 f. des angefochtenen Beschlusses) verwiesen werden.
E. 3.1.2 Einschlägig ist somit in casu zunächst Art. 56 Abs. 1 StGB: Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a); ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b); und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Laut Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a); die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b); und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht nach Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a); und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Das Gericht ordnet nach Art. 64 Abs. 1 StGB die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von 5 oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (lit. a); oder auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (lit. b). Ist bei Aufhebung einer Massnahme , die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB).
E. 3.1.3 Hervorzuheben ist, dass die Verwahrung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Subsidiarität bzw. Verhältnismässigkeit nur als «ultima ratio» angeordnet werden kann, denn sie zählt zu den schwersten Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte eines Straftäters überhaupt (vgl. BGE 139 IV 57, Erw. 1.3.3). Sie darf nicht angeordnet werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit des Täters mit kurativen Massnahmen behoben werden kann. Die Anordnung einer Verwahrung ist somit unzulässig, wenn eine Massnahme nach Art. 59 StGB Erfolg verspricht. Die Verwahrung ist überdies auch unzulässig, wenn die ausgesprochene Freiheitsstrafe dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit zu genügen vermag. Für den richterlichen Entscheid über die Anordnung einer Verwahrung ergibt sich daraus die Notwendigkeit einer vergleichenden Wirkungsprognose. Die voraussehbaren Wirkungen der Strafverbüssung, allenfalls verbunden mit einer ambulanten Massnahme, sind mit jenen des Verwahrungsvollzugs in Relation zu setzen (vgl. BGer 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018, Erw. 3.3.2, m.w.H., insb. auf BGE 139 IV 57, Erw. 1.3.3; 134 IV 121, Erw. 3.4.4; 118 IV 108, Erw. 2a; 107 IV 17, Erw. 3). Im Vergleich zu den anderen Massnahmen ist bei der Verwahrung eine qualifizierte Gefährlichkeit erforderlich. Sie setzt eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit voraus. In der Praxis wird das Gericht eine solche Gefahr bejahen, wenn es sich überhaupt nicht vorstellen kann, dass der Täter keine neuen Straftaten gleicher Art begehen wird. Eine Vermutung, eine vage Wahrscheinlichkeit, eine latente Rückfallmöglichkeit oder eine latente Gefahr genügen nicht. Das Rückfallrisiko muss Straftaten gleicher Art wie jene, die eine Verwahrung des Verurteilten voraussetzt, betreffen. Dabei ist zu bedenken, dass Gefährlichkeitsprognosen naturgemäss unsicher und schwierig sind (vgl. BGer 6B_ 28/2017 vom 23. Januar 2018, Erw. 3.3.2, m.w.H., u.a. auf BGE 137 IV 59, Erw. 6.3; 127 IV 1, Erw. 2a). Bei der nachträglichen Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB handelt es sich um eine «Kann»-Vorschrift, wie bereits dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen ist (vgl. BGer 1B_204/2018 vom 15. Mai 2018, Erw 4.4.). Das Gericht ist somit an den entsprechenden Antrag der Vollzugsbehörde nicht gebunden (vgl. Marianne Heer , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Art. 62c N 42, m.w.H.). Bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme wie insb. der Verwahrung stützt sich das Gericht laut Art. 56 Abs. 3 StGB auf eine sachverständige Begutachtung (vgl. nur BGE 134 IV 315, Erw. 4.3.1). Das Gutachten muss bezüglich der zu beantwortenden Fragen aktuell sein. Dabei ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Es kommt vielmehr darauf an, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (vgl. Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 56 N 12, unter Hinweis u.a. auf BGE 134 IV 246; BGer 6B_1187/2015, Erw. 5.2; 6B_1230/2014, Erw. 2.3.2). Fehlt es den gutachterlichen Feststellungen an Aktualität, können Anpassungen durch ein Ergänzungsgutachten oder einen Zusatzbericht des Sachverständigen erfolgen (vgl. Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer , a.a.O., unter Hinweis auf Marianne Heer , a.a.O., Art. 56 N 69, m.w.H.). Nach forensisch-psychiatrischer Lehre können Gefährlichkeitsprognosen lediglich für den Zeitraum eines Jahres zuverlässig gestellt werden (vgl. Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer , a.a.O., unter Hinweis auf BGE 128 IV 247 f., 6B_323/2014, Erw. 3.3). Das Gutachten hat sich über sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen der Massnahmen zu äussern. Es muss sich zur Notwendigkeit und den Erfolgs-aussichten einer Behandlung des Täters, Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern. Es hat sich weiter über die möglichen Wirkungen der verschiedenen Sanktionen vergleichend auszulassen und dazu Stellung zu nehmen, ob und inwiefern andere sichernde Massnahmen auszuschliessen sind (BGer 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018, Erw. 3.3.3, m.w.H., insb. auf BGE 134 IV 315, Erw. 4.3.1; 118 IV 108, Erw. 2a; 100 IV 142, Erw. 3). Gutachten sind im Massnahmenrecht nach Art. 56 ff. StGB unabdingbar. Sie werden vom Gesetzgeber und auch vom Bundesgericht in konstanter Praxis als zwingende Entscheidgrundlage bezeichnet, sofern die Indikation einer Massnahme zu beurteilen ist. Dies gilt sowohl im positiven (das Gericht ordnet eine Massnahme an) wie auch im negativen Sinne (das Gericht verzichtet auf eine Massnahme; vgl. BGer 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018, Erw. 3.4, m.w.H., u.a. auf 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016, Erw. 1.2). Bei der forensischen Begutachtung besteht im Grundsatz Methodenfreiheit. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten, der Befund und die diagnostische Bewertung klar voneinander getrennt und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden (BGer 6B_232/2011 vom 17. November 2011, Erw. 2.3, unter Hinweis auf BGE 128 I 81, Erw. 2). Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis einen Experten bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten. Der Grundsatz will sicherstellen, dass das Gericht nicht durch starre Beweisregeln gebunden ist, etwas als erwiesen zu erachten, was es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als unbewiesen anzusehen, über dessen Nachweis seiner Auffassung nach kein Zweifel besteht (BGer a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGE 133 I 33, Erw. 2.1). Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Die rechtsanwendenden Behörden dürfen somit nur ausnahmsweise und aus triftigen Gründen von den Erkenntnissen der Sachverständigen abweichen, da sie naturgemäss nicht über dieselbe Sachkunde wie die Sachverständigen verfügen (BGE 136 II 539, Erw. 3.2). Willkür liegt dann vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, dass sich das Urteil nur in der Begründung als unhaltbar erweist (vgl. BGer a.a.O., unter Hinweis auf BGE 137 I 1, Erw. 2.4; 130 I 337, Erw. 5.4.2; 129 I 49, Erw. 4; 128 I 81, Erw. 2). So interpretiert ein Gericht ein psychiatrisches Gutachten unter anderem dann in unzulässiger Weise um und verfällt in Willkür, wenn es dem Gutachten, welches (bloss) das Erfordernis einer langfristigen offenen oder geschlossenen Unterbringung bejaht, unterstellt, es sei die ultima ratio der Verwahrung angemessen (vgl. BGer a.a.O., Erw. 3.2.3).
E. 3.1.4 Mit Blick auf die Akten im vorliegenden Fall stellt sich die zu der auf S. 2-5 des vorliegenden Beschlusses geschilderten Prozessgeschichte vorgängig bzw. parallel verlaufende Verfahrensgeschichte zusammengefasst wie folgt dar: Mit Urteil des Strafgerichts vom 15. April 2014 wurde der Beschwerdeführer der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Drohung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB zu Gunsten der nach Art. 59 Abs. 1 und 3 StGB sowie Art. 60 StGB angeordneten stationären Psychotherapie in einer geschlossenen Einrichtung und stationären alkoholspezifischen Behandlung aufgeschoben. Bereits im Juni 2014 trat der Beschwerdeführer den vorzeitigen Massnahmenvollzug an. Sodann erfolgte wegen Aussichtslosigkeit eine Rückversetzung in den Strafvollzug. Auf Berufung des Beschwerdeführers hin wurde dieser mit Urteil des Kantonsgerichts vom 28. April 2015 in deren teilweisen Gutheissung der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess, der Drohung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin erfolgte am 8. Oktober 2015 deren teilweise Gutheissung durch das Bundesgericht (6B_760/2015). Im Nachgang wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Kantonsgerichts vom 1. März 2016 (Neubeurteilung) in teilweiser Gutheissung der Berufung der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess, der Drohung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 und 3 StGB aufgeschoben; von einer stationären alkoholspezifischen Behandlung wurde allerdings abgesehen. Dieses Urteil bildet im vorliegenden Verfahren das massgebliche Sachurteil über das Anlassdelikt (vgl. nachfolgend Erw. 3.2). Am 12. Januar 2018 verfügte die Vollzugsbehörde die Aufhebung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB zufolge deren Aussichtslosigkeit und beantragte gleichentags beim Strafgericht die «Überprüfung» der Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 26. Januar 2018 durch Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft in Haft genommen. Diese Haft wurde in der Folge mehrfach verlängert, was auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin auch durch das Bundesgericht bestätigt wurde (vgl. nur BGer 1B_204/2018 vom 15. Mai 2018, Erw 4.4). Nach Vorliegen des zwischenzeitlich durch das Strafgericht in Auftrag gegebenen aktuellen forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. D.____, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, vom 31. Juli 2018 (act. A1 ff.) ersuchte der Beschwerdeführer am 14. September 2018 um Haftentlassung. Sodann wurde am 28. September 2018 seitens des Sachverständigen Dr. med. D.____ ein Ergänzungsgutachten erstellt (act. A139 ff.). Das Zwangsmassnahmengericht entliess den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Entscheid vom 25. Oktober 2018 per 2. November 2018 unter Auflage von diversen Ersatzmassnahmen (festgelegter Wohnsitz, Besuch der Arbeitsintegration, ambulante Therapie beim Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen ZfA in Liestal, Abstinenzkontrollen, Bewährungshilfe, Eingrenzung, Hinterlegung der Identitätskarte) aus der Haft. Das Strafgericht beantragte am 10. Dezember 2018 die Verlängerung der Ersatzmassnahmen und die zusätzliche Anordnung eines Verbots zum Erwerb von Waffen und des Mitführens bzw. Tragens von Messern und Waffen. Mit ebenso in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 24. Dezember 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordneten Ersatzmassnahmen und untersagt ihm zudem, Waffen zu erwerben sowie Messer und Waffen mitzuführen bzw. auf/bei sich zu tragen. Gegen einen weiteren Beschluss des Strafgerichts vom 11. Januar 2019, mit welchem vollzugsrechtliche Sicherheitshaft angeordnet worden war, erhob der Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde, welche mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. März 2019 (Verfahren 470 19 20) gutgeheissen worden ist. Dabei wurde der Beschwerdeführer unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (insbesondere betreffend Wohnen, Arbeit, Alkoholabstinenzkontrolle, Bewährungshilfe, Aufenthalt im Inland und Waffen) auf freien Fuss gesetzt, wo er sich seither befindet.
E. 3.2 Anlasstat
E. 3.2.1 Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen einer Anlasstat und führte aus, dass sich diese Tat am 5. Mai 2013 abends in E.____/BL zugetragen habe. Der Beschwerdeführer sei stark alkoholisiert gewesen und habe sich durch eine Gruppe Jugendlicher provoziert geführt. Der Beschwerdeführer habe das Opfer mit einem Messerstich in die obere Bauchgegend lebensgefährlich verletzt. Er sei hierfür entsprechend durch das Strafgericht und später durch das Kantonsgericht wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen in Notwehrexzess, verurteilt worden (vgl. S. 13 f. des angefochtenen Beschlusses).
E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer erachtet in seiner Beschwerde vom 18. April 2019 das Vorliegen einer Anlasstat ebenfalls als gegeben, macht jedoch geltend, dass beim konkret angelasteten Delikt eine in Notwehr begangene Tat zur Debatte stehe, was einen Sonderfall von Art. 64 StGB darstelle (vgl. S. 12 der Beschwerde). In seinem Parteivortrag vertritt der Verteidiger des Beschwerdeführers daher die Auffassung, dass die formell vorliegende Anlasstat inhaltlich anders zu würdigen sei. Die Beschwerdeinstanz sei an die rechtlichen Erwägungen im Urteil des Kantonsgerichts vom 1. März 2016 gebunden. Das Anlassdelikt sei nicht passiert wegen besonders grosser krimineller Energie seitens des Beschwerdeführers, sondern nach Alkoholkonsum und in einer "dummen" Situation mit Jugendlichen. Der Beschwerdeführer habe die Situation als bedrohlich empfunden, was auch seine Grundproblematik darstelle (vgl. Prot. Verhandlung vor Kantonsgericht, S. 9).
E. 3.2.3 Das Kantonsgericht erachtet mit dem Strafgericht das Vorliegen einer Anlasstat i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB angesichts des Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen in Notwehrexzess, gemäss Urteil des Kantonsgerichts vom 1. März 2016 als gegeben. Auch wenn es sich in casu lediglich um einen Tötungsversuch handelt, zeigt der Gesetzeswortlaut «beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte» klar auf, dass ein solcher bereits genügt. Ebenso wenig ändert die im vorliegenden Fall mit Urteil vom 1. März 2016 vorgenommene Strafmilderung wegen des Versuchs etwas am Vorliegen eines rechtswidrig und tatbestandsmässig begangenen (versuchten) Tötungsdelikts. Der Argumentation des Beschwerdeführers ist hingegen darin beizupflichten, dass die oben geschilderte Notwehrsituation im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen ist (vgl. nachfolgend Erw. 3.5).
E. 3.3 Forensisch-psychiatrisches Gutachten
E. 3.3.1 Die Vorinstanz verglich zunächst die früheren gutachterlichen Einschätzungen von Dr. F.____, (…) der Externen Psychiatrischen Dienste Basel-Landschaft, vom 19. Juni 1989 (act. Staatsarchiv 90 q) und von Dr. med. G.____, (…) der Psychiatrie Baselland, vom 30. September 2013 (act. Vorakten 155 ff.) mit denjenigen von Dr. med. D.____, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, gemäss seinem Gutachten vom 31. Juli 2018, seinem Ergänzungsgutachten vom 28. September 2018 sowie seinen Ausführungen vor den Schranken des Strafgerichts. Mit Blick auf die Aktualität und die divergierenden Diagnosen betreffend das Vorliegen einer psychischen Störung (vgl. dazu nachfolgend Erw. 3.4) stützte sich das Strafgericht in seinem Beschluss vom 11. Januar 2019 ausschliesslich auf die gutachterlichen Einschätzungen des letztgenannten Sachverständigen (vgl. S. 14 f., 28 und 35 des angefochtenen Beschlusses). Das Strafgericht führte zu diesem Punkt im Weiteren aus, der Staatsanwalt habe im Rahmen seines Plädoyers das Einholen eines Obergutachtens beantragt. Bei Dr. med. D.____ handle es sich um (…) und damit um eine ausgewiesene Fachperson. Dieser sei im Zeitpunkt der Begutachtung im Besitz sämtlicher relevanter Akten gewesen und habe sich zudem auf eigene Erhebungen und Berichte des Beschwerdeführers gestützt. Der Gutachter habe die üblichen Prognoseinstrumente verwendet und zwei Hilfspersonen beigezogen. Die Strukturqualiltät wie auch die grundlegenden Elemente der Prozessqualität einer Gutachtenserstellung seien ohne weiteres gegeben (vgl. S. 15 f. des angefochtenen Beschlusses). Auch wenn nach Vorliegen des Hauptgutachtens und des Ergänzungsgutachtens noch einige Lücken und Fragen bestanden hätten und das Hauptgutachten nicht ganz frei von Widersprüchen und Unzulänglichkeiten erscheine, hätten sich diese ursprünglich als erheblich einzustufenden Mängel und offenen Fragen spätestens mit den detaillierten Ausführungen und Korrekturen des Sachverständigen vor Strafgericht beseitigen lassen können, was auch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden sei. In seiner Gesamtheit biete das vorliegende Gutachten somit eine ausreichende gutachterliche Basis nach Art. 56 Abs. 3 StGB, womit insoweit keine Notwendigkeit zur Einholung eines Obergutachtens bestehe, weshalb der entsprechende Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen sei (vgl. S. 15-18 des angefochtenen Beschlusses).
E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich in seiner Beschwerde vom 18. April 2019 in keiner Weise gegen die gutachterlichen Einschätzungen von Dr. med. D.____. Im Gegenteil geht seine Argumentation dahin, dass er die Interpretation des aktuellen Gutachtens durch die Vorinstanz hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose in mehrfacher Hinsicht als fehlerhaft bemängelt (vgl. dazu nachfolgend Erw. 3.5).
E. 3.3.3 Die Staatsanwaltschaft erneuert vor Kantonsgericht den schon vor dem Strafgericht gestellten Antrag auf Einholen eines neuen Gutachtens, welches sich über die Psyche und innere Wandlung des Beschwerdeführers von 2013 bis heute sowie zur realen Rückfallwahrscheinlichkeit zu äussern habe. Aus ihrer Sicht wichen die psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G.____ und Dr. med. D.____ hinsichtlich der psychischen Störung deutlich voneinander ab und das letztgenannte Gutachten habe erhebliche Mängel aufgewiesen (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft, S. 7).
E. 3.3.4 Das Kantonsgericht schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an, wonach zunächst das Gutachten von Dr. F.____ vom 19. Juni 1989 allein schon aufgrund seines Alters zum heutigen Zeitpunkt keine Relevanz mehr haben kann. Das Gutachten von Dr. med. G.____ vom 30. September 2013 ist zwar neueren Datums, doch ist hierzu ergänzend festzustellen, dass der Beschwerdeführer weitgehend die Mitwirkung verweigert hat und sich während der Untersuchung dem Sachverständigen gegenüber ungehalten, gereizt und feindselig verhielt (vgl. nur act. Vorakten 155 ff., insb. 235-247), was die Aussagekraft dieses Gutachtens wesentlich schmälert. Schliesslich ist zum Gutachten von Dr. med. D.____ vom 31. Juli 2018 (act. A 1 ff.) einschliesslich dessen Ergänzungsgutachten vom 28. September 2018 (act. A 139 ff.) und Ausführungen vor Strafgericht am 11. Januar 2019 (vgl. Prot. Hauptverhandlung vor Strafgericht, S. 11-35) festzustellen, dass dieses nicht nur angesichts seiner Aktualität, sondern auch mit Blick auf die sehr ausführlichen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen von zentraler Bedeutung für die Beurteilung der Gefährdungsprognose ist. Hinzu kommt, dass dieses Gutachten spezifisch für das Verfahren betreffend Anordnung einer Verwahrung eingeholt worden ist, womit der Fokus der Sachverständigen von Vornherein klar war. Auch gestaltete sich die Kooperation zwischen dem Beschwerdeführer und dem neuen Gutachter als durchwegs positiv. Angesichts dessen erachtet das Kantonsgericht wie das Strafgericht die neuesten gutachterlichen Einschätzungen als den Anforderungen von Art. 56 Abs. 3 StGB an eine sachverständige Begutachtung in jeder Hinsicht genügend, so dass keinerlei Anlass für ein zusätzliches Gutachten besteht. Der entsprechende Antrag der Staatsanwaltschaft ist somit abzuweisen und das Kantonsgericht stützt sich wie bereits die Vorinstanz bei seinem Entscheid ausschliesslich auf die gutachterlichen Einschätzungen von Dr. med. D.____ ab. Es kann zur Begründung im Übrigen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts auf S. 14-18, 28 und 35 des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden.
E. 3.4 Ernsthafte Gefahr weiterer Delikte aufgrund einer schweren psychischen Störung
E. 3.4.1 Hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer schweren psychischen Störung wies das Strafgericht zunächst auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. F.____ vom 19. Juni 1989 hin, welches beim Beschwerdeführer ein frühkindliches emotionales Persönlichkeitsdefizit bzw. eine entwicklungsbedingte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert hat. Sodann erwähnte die Vorinstanz das Gutachten des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. G.____ vom 30. September 2013, worin beim Beschwerdeführer von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen, emotional instabilen und dissozialen Persönlichkeitszügen ausgegangen worden ist (vgl. S. 19 f. des angefochtenen Beschlusses). Schliesslich stützte sich die Vorinstanz allein auf die Einschätzungen von Dr. med. D.____ in seinem Hauptgutachten vom 31. Juli 2018, in seinem Ergänzungsgutachten vom 28. September 2018 sowie anlässlich seiner Ausführungen vor Strafgericht am 11. Januar 2019. Demnach ist abweichend zu früheren Gutachten keine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren und es liegt auch keine eigentliche Alkoholsucht vor. Laut dem Strafgericht begründe der Sachverständige Dr. med. D.____ seine von den früheren Gutachten abweichende Einschätzung letztlich ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig. Er stütze seine Ergebnisse auf die Akten, auf seine eigenen Wahrnehmungen und diejenigen seiner Hilfspersonen, auf die Berichte aus den verschiedenen Vollzugsinstitutionen sowie die Ergebnisse aus der testpsychologischen Untersuchung. Angesichts der Ausführungen an der Hauptverhandlung weise das Gutachten von Dr. med. D.____ weder methodische noch inhaltliche Mängel auf. Die Feststellungen des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) Zürich seien demgegenüber kein forensisch-psychiatrisches Gutachten im engeren Sinn, weshalb darauf für die Diagnose einer schweren psychischen Störung nicht abgestellt werden könne. Die unterschiedlichen Schlussfolgerungen der in die früheren Verfahren involvierten Fachpersonen sprächen folglich nicht gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen des aktuellen Sachverständigen. Dieser bejahe in einem allgemeinpsychiatrischen Sinn auch ein Störungsniveau und einen Therapiebedarf. Ebenso detailliert und nachvollziehbar lege er jedoch dar, weshalb keine Persönlichkeitsstörung vorliege. Die Schwelle zum pathologischen Zustand werde beim Beschwerdeführer vielmehr jeweils erst dann überschritten, wenn noch eine Alkoholintoxikation hinzutrete. Es bestehe somit hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Störung kein Anlass, von den in ihrer Gesamtheit überzeugenden Einschätzungen des Sachverständigen Dr. med. D.____ abzuweichen. Als Fazit sei nicht vom Vorliegen einer schweren psychischen Störung, jedoch vom Vorhandensein von akzentuierten Persönlichkeitsmerkmalen am Rande der Norm auszugehen, wobei diese im Besonderen die Rigidität, das Externalisieren von Verantwortung und das Beziehungsverhalten beträfen. Als deutlich ausgeprägt imponiere beim Beschwerdeführer zudem ein nicht konkretisiertes Gefühl von drohendem Ungemach. Überdies sei zumindest von einem problematischen Alkoholkonsumverhalten auszugehen, wobei unter Alkoholintoxikation die akzentuierten Persönlichkeitszüge vorübergehend ein pathologisches Ausmass annähmen (vgl. S. 20-26 des angefochtenen Beschlusses).
E. 3.4.2 Weder der Beschwerdeführer noch die Staatsanwaltschaft wehren sich gegen ein Abstützen allein auf die gutachterlichen Einschätzungen von Dr. med. D.____ bzw. gegen die Schlussfolgerung des Strafgerichts hinsichtlich des Verneinens einer anhaltenden oder langandauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere i.S.v. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB.
E. 3.4.3 Das Kantonsgericht schliesst sich den diesbezüglichen überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen auf S. 20-26 des angefochtenen Beschlusses vollumfänglich an und verweist in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht vollumfänglich auf die dortige Begründung. Nachdem somit eine schwere psychische Störung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB zu verneinen ist, verbleibt die Prüfung, ob i.S.v. Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB aus anderen Gründen, nämlich aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft weitere Delikte wie die Anlasstat zu erwarten sind (vgl. nachfolgend Erw. 3.5).
E. 3.5 Ernsthafte Gefahr weiterer Delikte aus anderen Gründen
E. 3.5.1 Das Strafgericht führte in einem formellen Vorspann zunächst aus, dass neben dem Sachurteil weitere, zum heutigen Zeitpunkt aber aus dem Strafregister entfernte Urteile gegen den Beschwerdeführer existierten (Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. November 1989 und Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Liestal vom 10. Juli 2002), welche im Verfahren zum Sachurteil Berücksichtigung gefunden hätten. Diese beiden Urteile wiesen hinsichtlich des Tathergangs Ähnlichkeiten zum Sachurteil auf; zudem sei das Urteil aus dem Jahr 1989 wegen der Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung mit Todesfolge in rechtlicher Hinsicht einschlägig zum Sachurteil. Diese gelöschten Urteile dürften für die Progenosebildung bei einem Massnahmenentscheid verwertet werden, da Art. 397 Abs. 7 Satz 2 StGB hier nicht einschlägig und zudem eine entsprechende Gesetzesrevision, welche eine ersatzlose Streichung dieser Bestimmung beinhalte, pendent sei. Im Verfahren betreffend Überprüfung der Anordnung einer Verwahrung müssten frühere Verurteilungen und die entsprechenden Akten beigezogen werden (vgl. S. 10-12 des angefochtenen Beschlusses). Hinsichtlich der gutachterlichen Einschätzung der Rückfallwahrscheinlichkeit stützte sich die Vor-instanz nach einer Wiedergabe der früheren und aktuellen gutachterlichen Ausführungen allein auf diejenigen von Dr. med. D.____ (vgl. S. 28-35 des angefochtenen Beschlusses). In einem Fazit hielt das Strafgericht fest, dass über einen Zeitraum von 10-15 Jahren die Rückfallwahrscheinlichkeit für einschlägige Delinquenz ohne die Etablierung der vom Sachverständigen empfohlenen flankierenden Massnahmen als «mittelgradig» einzustufen sei, was bedeute, dass beim Beschwerdeführer ein Rückfall gleich wahrscheinlich sei wie die Rückfallfreiheit. Das entspreche in der Notation einer Rückfallwahrscheinlichkeit von 50%. Mit Bestehen von flankierenden Mass-nahmen einer dauerhaften Alkoholabstinenz und einer mehrjährigen therapeutischen Begleitung bei einem forensisch-psychiatrisch geschulten Therapeuten sei die Rückfallwahrscheinlichkeit als «gering bis moderat», bestenfalls sogar als «gering» einzustufen, was bedeute, dass die Rückfallfreiheit in dieser Konstellation leicht bis deutlich wahrscheinlicher als der Rückfall werde (vgl. S. 34 f. des angefochtenen Beschlusses). Im Rahmen der richterlichen Bewertung der Rückfallgefahr (Gefährlichkeit) führte die Vorinstanz zunächst betreffend die Risikobewertung als Zwischenfazit aus, eine mittelgradige und damit fünfzigprozentige Rückfallwahrscheinlichkeit für schwere Körperverletzung bis hin zur Tötung über einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren stelle nur schon aufgrund des betroffenen Rechtsguts Leben eine sehr ernstzunehmende Gefahr dar. Trotz gleicher Eintrittswahrscheinlichkeit könne man das Schadensausmass nicht mit dem vom Verteidiger ins Feld geführten Münzwurf vergleichen. Denn auch ein «Russisches Roulette» unter Verwendung eines mit drei Patronen bestückten, sechsschüssigen Revolvers könne nicht anders bewertet werden denn als hochgradig gefährlich. Die vorliegend gutachterlich festgestellte Eintrittswahrscheinlichkeit eines weiteren - notabene dritten - Tötungsdelikts durch den Beschwerdeführer übertreffe bekannte statistische Vergleichsgrössen sowohl in der Relation zur Normalbevölkerung wie auch in Bezug auf Täterpopulationen bei weitem (vgl. S. 35-37 des angefochtenen Beschlusses). Betreffend Konfliktmechanismen und Risikokontrolle erwog die Vorinstanz, die Trinkgewohnheiten des Beschwerdeführers hätten sich nicht wirklich klären lassen. Eine Alkoholsucht werde vom Sachverständigen verneint. Dieser empfehle zur deutlichen Risikosenkung eine fortwährende absolute Alkoholabstinenz. Der Beschwerdeführer bedürfe aus diesem Grund und aufgrund seiner Persönlichkeitsauffälligkeiten am Rande der Norm zudem einer Psychotherapie. Der in Zusammenhang mit dem Sachurteil angeordneten stationären therapeutischen Massnahme habe sich der Beschwerdeführer verweigert, was vor dem Hintergrund des grundsätzlichen und allgemein-psychiatrisch begründeten Bedarfs einer Therapie und der bereits mehrfachen Deliktsbegehung in alkoholisiertem Zustand mit teils tödlichen und todesnahen Folgen prognostisch negativ zu werten sei. Der Beziehung zu und Betreuung von H.____ könne nur eine sehr geringe protektive Wirkung beigemessen werden. Sollte es dem Beschwerdeführer gelingen, künftig auf seine Medikamente wegen Diabetes II verzichten zu können, könne keine eigentliche Motivation mehr zum dauerhaften Verzicht auf Alkohol ausgemacht werden. Ein Schritt zurück in den Arbeitsmarkt erscheine jedenfalls kurzfristig als unrealistisch. Überhaupt zeige der Beschwerdeführer in seinen Angaben bezüglich Berufstätigkeit, pflegebedürftige Personen und Motivation zum Waffentragen eine ungenügende Transparenz für jemanden, in den für eine eigenverantwortliche Vermeidung von Alkoholkonsum und Tötungsdelikten sehr viel Vertrauen gesetzt werden müsse. Des Weiteren weise der Beschwerdeführer erhebliche Schulden auf und sehe sich mit einem Entzug der Niederlassungsbewilligung und einer Wegweisung konfrontiert. Von einem eigentlichen therapeutischen Prozess bei den Gesprächen beim Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen könne noch nicht gesprochen werden. Somit könne derzeit angesichts des Schadenspotentials weder auf eine hinreichend tragfähige intrinsische Motivation zum (dauerhaften) Verzicht auf Alkohol noch zur eigenverantwortlichen langfristigen Absolvierung einer Psychotherapie geschlossen werden. Was die im Konfliktverlauf jeweils als bedrohlich empfundenen Geschehnisse in den Jahren 1989, 2000 und 2013 betreffe, so erschienen die Ausgangssituationen keineswegs als ungewöhnlich, doch jeweils der Beschwerdeführer habe am Beginn der Eskalation einen nicht unwesentlichen Anteil geleistet. In Freiheit könnte der Beschwerdeführer regelmässig wieder vergleichbare Situationen antreffen. Mit dem Tragen von Waffen erhöhe der Beschwerdeführer die Gefahr, seinem Opfer schwere Verletzungen zuzufügen oder dieses zu töten, deutlich. Angesichts dessen bereits langjährigen Faszination für Waffen aller Art bzw. seines gesteigerten Interesses an diesen, seiner seit Jahrzehnten präsentierten Einstellung zum Waffentragen sowie seinem allgemeinen und auch in Zusammenhang mit dem Anlassdelikt und weiteren Delikten an den Tag gelegten Hang, die Verantwortung für sein Tun abzuschieben, müsse im heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer über kurz oder lang wieder eine Waffe, insbesondere ein Messer, beschaffen und mit sich führen werde (vgl. S. 38-44 des angefochtenen Beschlusses). Angesichts der hohen Gefährlichkeit ohne Belang bleibe daher, dass es sich bei dieser gutachterlichen Einschätzung der Rückfallwahrscheinlichkeit für den Beschwerdeführer um die in jüngster Zeit noch wohlwollendste aller in den Akten vorhandenen gutachterlichen Risikoeinschätzungen handle. Habe der übermässige Konsum von Alkohol stattgefunden und gerate der Beschwerdeführer in diesem Zustand an ein Gegenüber, welches ihm nicht wohlgesonnen sei oder zu sein scheine, fühle sich der Beschwerdeführer provoziert und bedroht oder werde er effektiv provoziert und bedroht, so entwickle sich innert Minuten eine völlig disproportionale und für das Opfer lebensgefährliche Situation. Vorzeichen für eine Gefährdung in diesem Ausmass seien für einen Kontrahenten nicht erkennbar. An der Entstehung der Situation, die letztlich in ein schweres Gewaltdelikt eskaliere, habe der Beschwerdeführer mit seinem exzessiven Alkoholkonsum und seinem auffallend provokativen, wohl auf die rigiden Persönlichkeitsmerkmale zurückzuführenden Verhalten wesentlichen Anteil getragen. Der Beschwerdeführer verfüge derzeit weder hinsichtlich seiner Persönlichkeitsauffälligkeiten noch der Folgen des Alkoholkonsums und somit der Deliktsmechanismen über ein hinreichendes Problembewusstsein. Es sei nicht ersichtlich, dass eine nachhaltige positive Veränderung beim Beschwerdeführer bereits eingetreten wäre und von ihm deshalb eigenverantwortlich und ohne Massnahme oder Kontrolle inskünftig eine verminderte Gefahr ausgehen würde. Sei die Konstellation wie bei den bisherigen Delikten einmal gegeben, so drehe sich beim Beschwerdeführer die Eskalationsspirale unaufhaltsam. Angesichts dieser Gründe vermöge es die durch das Gericht einzuschätzende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht zu mindern, dass die Wahrscheinlichkeit des Zusammentreffens der situativen Faktoren nie ganz präzise quantifiziert werden könne. Ausreichend wahrscheinlich sei das Zusammentreffen allemal, weshalb im Sinne des Gesetzes die ernsthafte Gefahr eines weiteren Tötungsdelikts durch den Beschwerdeführer zu bejahen sei. Die speziellen Voraussetzungen einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB seien somit gegeben (vgl. S. 44-46 des angefochtenen Beschlusses). Unter dem Titel der vergleichenden Wirkungsprognose schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass vorliegend die ernsthafte Gefahr weiterer schwerwiegender Straftaten gegen Leib und Leben bestehe, weshalb eine Massnahme im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich sei. Überdies bestehe beim Beschwerdeführer ein Behandlungsbedürfnis. Zufolge Fehlens einer schweren psychischen Störung wie auch Suchterkrankung könne keine therapeutische Massnahme mehr angeordnet werden. Auch für Auflagen, Weisungen oder Bewährungshilfe bestehe keine strafrechtliche Möglichkeit mehr. Schliesslich liege auch keine Grundlage für die Anordnung von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen vor. Die strafrechtliche Massnahmenindikation sei vorliegend aber aufgrund der Gefahr weiterer schwerwiegender Straftaten nach wie vor gegeben. Dementsprechend bestehe ausser der Verwahrung keine mildere Reaktionsmöglichkeit des Strafgerichts mehr, um vorliegend der festgestellten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu begegnen (vgl. S. 46-48 des angefochtenen Beschlusses).
E. 3.5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 18. April 2019 zunächst ganz allgemein geltend, zur Annahme einer Gefahr weiterer Delikte sei eine qualifizierte Gefährlichkeit erforderlich. Die Risikobewertung durch die Vorinstanz erweise sich jedoch in mehrfacher Hinsicht als bundesrechtswidrig. Zunächst sei zu bemängeln, dass die Risikobewertung trotz Abstützens darauf entgegen den Erkenntnissen des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen im Gutachten von Dr. med. D.____ erfolgt sei. Es seien jedoch aufgrund der nachvollziehbaren Depositionen des Sachverständigen keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb den überzeugenden Schlussfolgerungen des Sachverständigen Dr. med. D.____ nicht zu folgen wäre. Aufgrund des Befundes des Gutachters sei in casu die Anordnung einer Verwahrung nach den bisherigen Vorgaben von Doktrin und Rechtsprechung ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe während des fast 6-jährigen Freiheitsentzugs bzw. nunmehr auch im Rahmen seiner Entlassung (unter Auflagen) vollständig alkoholabstinent gelebt und sein Verhalten gebe auch sonst keinerlei Anlass zu Beanstandungen. Sodann besuche der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung eine Therapie am Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der Psychiatrie Baselland. Darüber hinaus befolge er ein eng strukturiertes Setting, das im Rahmen von Ersatzmassnahmen mit der Haftentlassung festgeschrieben worden sei, tadellos. Die Vorinstanz habe nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt, dass davon eine selbsttragende deliktsprotektive Wirkung ausgehe, wobei das Setting nunmehr freiwillig oder gegebenenfalls im Rahmen erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen langfristig fortgesetzt und konsolidiert werden könne. Auch gemäss dem Sachverständigen entwickle sich eine allfällige Deliktsdynamik nicht aufgrund anhaltender und überdauernder Persönlichkeitsmerkmale, sondern aus der Situation und den Bedingungen, die vorliegend seit längerem und auch seit der Haftentlassung stabilisiert worden seien. Die Vorinstanz gehe überdies zu Unrecht vom Szenario aus, dass das etablierte Setting nicht beibehalten würde, ohne ihre Haltung hinreichend zu begründen oder zu objektivieren. Nichtsdestotrotz gehe die Vor- instanz von einer mittelgradigen Rückfallwahrscheinlichkeit bzw. einer solchen von 50% aus, was derart apodiktisch aus den Aussagen des Gutachters nicht folge. Das in diesem Zusammenhang vom Strafgericht aufgeführte Urteil des Bundesgerichts sei offensichtlich nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Nicht nachvollziehbar sei darüber hinaus, dass die Vorinstanz entgegen dem Gutachten im Wesentlichen vom Rechtsgut «Leben» ausgehe. Der Hinweis des Gutachters, dass ein Triple Tötungsdelikt sehr ungewöhnlich wäre, sei richtigerweise vor diesem Hintergrund zu kontextualisieren. Besonders befremdend sei, dass die Vorinstanz die allgemeine Aussage des Gutachters betreffend die Täterpopulation mit der konkreten Einschätzung verknüpfe, was höchst konstruiert erscheine (vgl. S. 5, 13-16 der Beschwerde). Hinsichtlich der Konfliktmechanismen und der Risikokontrolle verneine die Vorinstanz ohne jede Substantiierung eine hinreichend tragfähige intrinsische Motivation sowohl zum dauerhaften Verzicht auf Alkohol als auch zur eigenverantwortlichen langfristigen Absolvierung einer Therapie. Das Strafgericht gewichte nicht hinreichend, dass der Beschwerdeführer in den letzten sechs Jahren vollständig alkoholabstinent lebe und seit seiner Haftentlassung eine Therapie am Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der Psychiatrie Baselland besuche, wo er sich intensiv und erfolgreich mit dem Problembereich des Alkohols auseinandersetze. Auch werde ignoriert, dass der Beschwerdeführer eine Verbesserung seines körperlichen Zustands erreichen wolle, wozu eben - gerade bei Diabetes - ein Verzicht auf Alkohol gehöre. Schliesslich würden auch die weiteren Motive für die Alkoholabstinenz, namentlich die Betreuungsaufgaben, ohne jeden Grund kleingeredet. Auch die Ausführungen betreffend Tagesstruktur und Kollegenkreis seien nicht nachvollziehbar (vgl. S. 16 f. der Beschwerde). Betreffend die vergleichende Wirkungsprognose sodann seien die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB ebenso wenig erfüllt. Auch der Sachverständige Dr. med. D.____ bejahe nur gerade allgemeinpsychiatrisch nach wie vor ein Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers. Angesichts des Einhaltens der Ersatzmassnahmen könne von einem geringen, höchstens aber einem geringen bis moderaten Rückfallrisiko ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund der unbestrittenen Bewährung in Freiheit könne eine bereits bestehende selbsttragende protektive Wirkung nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Die Vorinstanz habe zwar die Möglichkeit milderer Massnahmen beleuchtet, diese jedoch aus juristischen Gründen verworfen, was unzutreffend sei. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung habe eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme als milderes Mittel vorzugehen, wenn eine Verwahrung damit obsolet würde. Schliesslich gehe es in zentraler Weise darum, eine akute Alkoholintoxikation wie im Zeitpunkt des Anlassdelikts zu verhindern (vgl. S. 18-21 der Beschwerde). In seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht ergänzt der Verteidiger des Beschwerdeführers, das Strafgericht habe eine verkürzte Optik gehabt und ohne flankierende Massnahmen ein Rückfallrisiko von 50% angenommen. Das Anlassdelikt sei keine vollendete Tötung, sondern eine schwere Körperverletzung, begangen in Notwehrexzess. Es sei eine individuelle Delinquenzhypothese nötig. Rückfallfreiheit sei laut Gutachter deutlich wahrscheinlicher als Rückfallwahrscheinlichkeit, nach dem Strafgericht aber nur zu 50%. Vorliegend seien die wichtigsten Beweismittel im Zusammenhang mit der Rückfallgefahr das Gutachten von Dr. med. D.____ inkl. Ergänzungen und Ausführungen vor Strafgericht. Der Gutachter habe den Unterschied zwischen den störungsspezifischen und deliktsspezifischen Interventionen dargelegt. Die Risikofaktoren beim Beschwerdeführer seien Alkoholkonsum gepaart mit spezifischen Situationen, wo es zu Exzessen und unkontrollierten Abwehrbewegungen gekommen sei. Dies habe sich über Nacht entwickelt und nicht aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers. Wenn gemäss Dr. med. D.____ ohne flankierende Massnahmen das Risiko im mittleren Bereich liege, genüge das nicht für eine Verwahrung, erst recht nicht, wenn mit derartigen Massnahmen das Risiko nochmals deutlich gesenkt werden könne. Gerichte könnten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht einfach so vom Ergebnis eines Sachverständigen abweichen. Noch fast wichtiger sei der Tatbeweis, den der Beschwerdeführer selber in Freiheit erbracht habe. Relevant seien auch die Berichte der involvierten Stellen sowie der heute eingereichte Arbeitsvertrag und das Arbeitszeugnis. Das Feedback sei durchwegs positiv, was keine Selbstverständlichkeit bedeute. Zudem lebe der Beschwerdeführer heute offenbar in einer stabilen Beziehung und wolle eine Familie gründen, was ein protektiver Faktor sei. Er habe eine Perspektive und wolle ganz sicher nicht mehr in die Fänge der Justiz geraten. Es sei nicht auch nur annähernd wieder eine gefährliche Situation entstanden. Die Verwahrung sei zugeschnitten auf hochgefährliche Täter, die keiner Behandlung zugänglich seien. Dabei handle es sich in der Schweiz um eine kleine Gruppe von 30 bis 50 Personen, wozu der Beschwerdeführer nicht gehöre. Auch wenn der Beschwerdeführer es nicht so zeigen könne, seien die Gespräche beim Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen nicht spurlos an ihm vorbei gegangen. Der Beschwerdeführer habe ein gutes Herz und sei kein Krimineller. Ein Mensch könne sich durchaus zwischen zwei Gutachtern positiv entwickeln (vgl. Prot. Verhandlung vor Kantonsgericht, S. 9-11).
E. 3.5.3 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer vor dem Kantonsgericht aus, der Beschwerdeführer habe in der Voruntersuchung keinerlei Kooperation gezeigt. Dass der Beschwerdeführer sich bisher gegenüber jeglicher Therapie renitent verhalten habe, zeuge von mangelnder Einsicht und Selbstkritik. Es müsse angezweifelt werden, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich geläutert habe. Denn er sehe sich nach wie vor als Justizopfer und Opfer der Gesellschaft. Seine Angaben bezüglich seiner Zukunft seien wenig aussagekräftig und nicht konkret. Er sei auch noch nicht mit sich im Reinen. Immerhin sei zu seinen Gunsten anzunehmen, dass er sich unter dem Regime der Ersatzmassnahmen befinde, sich ordentlich verhalte, einer geregelten Arbeit nachgehe und einen eigenen Haushalt führe. Die Berichte der ihn betreuenden Stellen seien nicht berauschend, aber immerhin, im Rahmen der Erwartungen bei einem repräsentativen Bevölkerungsdurchschnitt, positiv zu beurteilen. Bei der Prüfung der Anordnung einer Verwahrung sei hier die zentrale Frage zu stellen, ob eine weitere Katalogtat nach Art. 64 Abs. 1 StGB ernsthaft zu erwarten sei. Die Bewertung des Risikos und der Gefährlichkeit stelle eine Rechtsfrage dar, die allein vom Gericht zu beantworten sei. Wie das Strafgericht, so ziehe auch der Staatsanwalt nicht klar den positiven Schluss, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 1. März 2016 bis zum hier zur Diskussion stehenden Beschluss des Strafgerichts vom 11. Januar 2019 innerlich gewandelt habe, sich mit seinem Verhalten auseinandergesetzt und festgestellt habe, dass die Ursache für die von ihm begangenen beiden schweren Delikte allein in seiner Persönlichkeit und dem damit einhergegangenen Alkoholabusus gelegen sei. Nun stelle sich die Frage, ob sich im heutigen Zeitpunkt, rund 10 Monate nach dem angefochtenen Beschluss des Strafgerichts, die Situation um die Persönlichkeit, das Verhalten, die Motivation, die Ziele und Absichten sowie die Redensweise und Lebenseinstellung des Beschwerdeführers anders darstellten. In beiden aktuellen Berichten stehe nichts über eine Selbstreflektion über seine deliktischen Handlungen der Vergangenheit. Die heute bestehende Beziehung sei als positiv zu werten und es sei zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass seine Partnerin tatsächlich wie angegeben ein Kind erwarte. Zugunsten des Beschwerdeführers müsse sich auch seine Zeit in Freiheit auswirken. Er müsse nun seinen Tag mit behördlicher Hilfe selbst strukturieren. Eine erneute Straffälligkeit bzw. Alkoholexzesse seien nicht bekannt (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft vor Kantonsgericht).
E. 3.5.4 Wie aus Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB hervorgeht, sind zur Beurteilung der Rückfallgefahr die Persönlichkeitsmerkmale des Täters, die Tatumstände und dessen gesamte Lebensumstände zu beleuchten. Es ist dabei einerseits auf die gutachterliche Einschätzung (vgl. vorne Erw. 3.1.3, 3.3) abzustützen, aber auch auf sämtliche weitere dem Gericht bekannte Tatsachen, bevor eine gerichtliche Beurteilung des Rückfallrisikos vorgenommen werden kann. Zunächst ist der Auffassung der Vorinstanz betreffend die Verwertbarkeit früherer Akten (vgl. S. 10-12 des angefochtenen Beschlusses) vollumfänglich zu folgen. Um die Persönlichkeitsmerkmale, die Tatumstände und die Lebensumstände des Beschwerdeführers möglichst präzise einschätzen zu können, muss dem Gericht so viel wie nur möglich aus dessen Leben bekannt sein. Gerade ein Vergleich von zeitlich weit zurückliegenden Verhältnissen und Ereignissen mit der aktuellen Situation ermöglicht nicht nur ein umfassendes Bild der zu beurteilenden Person, sondern kann auch positive oder negative Entwicklungen und Tendenzen aufzeigen. Hinsichtlich des hier zugrunde zu legenden Gutachtens von Dr. med. D.____ vom 31. Juli 2018, seines Ergänzungsgutachtens vom 28. September 2018 wie auch seiner Ausführungen vor Strafgericht am 11. Januar 2019 wird zunächst auf die entsprechenden Aktenstellen und auf die Wiedergabe der wesentlichen Einschätzungen auf S. 30-34 des angefochtenen Beschlusses des Strafgerichts verwiesen. Essentiell ist in diesem Zusammenhang, dass der Gutachter - wie bereits erwähnt - in seinem Hauptgutachten dem Beschwerdeführer keine Persönlichkeitsstörung attestiert (act. A 95). Die Anlasstat sei insbesondere mit dem durch die Alkoholintoxikation veränderten Erleben und daraus resultierenden Verhalten des Beschwerdeführers in Zusammenhang gestanden (act. A 97). Bei einem Zusammentreffen von erneuter Alkoholintoxikation mit provokativen bzw. bedrohlichen Situationen sei das Risiko erneuter Straftaten «deutlich erhöht» (act. A 97, 101). Es wäre insbesondere mit unbedachten, reaktiven und die Konsequenzen nicht berücksichtigenden Handlungen zu rechnen unter der Voraussetzung, dass sich ähnliche Konstellationen wie in der Vergangenheit einstellen sollten. Mangels psychischer Störung sei streng genommen keine entsprechende Behandlung notwendig. Wohl seien aber risikomindernde Auflagen in Form einer Alkoholabstinenz und therapeutischen Begleitung empfehlenswert (act. A 97). Ohne risikomindernde Massnahmen wird bei einem Zusammentreffen dieser konstellativen Faktoren die Gefahr von erneuten gewalttätigen Übergriffen des Beschwerdeführers im Sinne einer überschiessenden Notwehrhandlung zwar nicht als hochwahrscheinlich, jedoch auch nicht als gering, sondern als «im mittleren Ausmass erhöht» eingeschätzt (act. A 103). Das Setting in Form einer Alkoholabstinenz und therapeutischen Begleitung mit dem Entwickeln von alternativen Handlungsstrategien sei aus forensischer Sicht risikomindernd; die Gefahr neuerlicher Straftaten könne dadurch «deutlich» gesenkt werden (act. A 97, 103). Im ergänzenden Gutachten präzisiert Dr. med. D.____, dass sich die Deliktdynamik im Wesentlichen aus der Situation und den Bedingungen entwickelt habe und nicht aufgrund anhaltender und überdauernder risikorelevanter Persönlichkeitsmerkmale (act. A 155). Die in einer therapeutischen Begleitung zu erreichenden Veränderungen beträfen im Wesentlichen den Umgang mit Provokationen und das Entwickeln von Strategien, in schwierigen Situationen gelassener und weniger «verbissen» zu reagieren (act. A 157). Das Interesse des Beschwerdeführers an Waffen bestehe aktuell in einem deutlich geringeren Ausmass und es habe diagnostisch keine Relevanz (act. A 157 f.). Waffen und Alkohol seien grundsätzlich zwei voneinander unabhängige Faktoren (act. A 159). Einer zukünftigen Alkoholabstinenz komme aktuell die grösste Bedeutung im Hinblick auf eine günstige Legalprognose zu (act. A. 165). Konkret die Rückfallgefahr betreffend betont der Gutachter, dass unter der Bedingung einer zukünftigen Alkoholabstinenz und einer therapeutischen Begleitung das Rückfallrisiko als «gering bis moderat erhöht» eingeschätzt werde. Ohne diese Bedingungen müsste das Risiko als «mittelgradig erhöht» eingeschätzt werden. Das Zusammentreffen von erneuter, alkoholtoxisch veränderter Wahrnehmung mit den konstellativen Faktoren sei zwar nicht hochwahrscheinlich, aber auch nicht auszuschliessen (act. A 165). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht geht der Gutachter abermals auf seine bisherige Einschätzung ein und führt aus, mit einschlägiger Straffälligkeit sei ein Angriff gegen die körperliche Integrität bis hin zur Tötung gemeint. Die Rückfallwahrscheinlichkeit beziehe sich zwar auf einen Zeitraum von 10-15 Jahre, wobei die Einschätzung mit zunehmender Dauer spekulativer werde. Es sei einerseits unbestritten, dass der Beschwerdeführer einen Mechanismus in sich trage, der wieder zum Tragen kommen könnte. Er kenne auf der anderen Seite kaum Fälle von Dreifachtötungen. Ziehe man hingegen den Vergleich zur Normalbevölkerung, so sei die Rückfallwahrscheinlichkeit deutlich erhöht (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 19; act. S 541). Das Rückfallrisiko bei Alkoholabstinenz werde als «sehr gering» eingestuft (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 34; act. S 571). Dies bedeute keine Neueinschätzung, sondern dass die Rückfallfreiheit deutlich wahrscheinlicher sei als die Rückfallwahrscheinlichkeit (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 35; act. S 573). Was die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers betrifft, so gibt dieser in seiner Eingabe vom 23. August 2019 an, dass die Ersatzmassnahmen gemäss Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. März 2019 nach wie vor befolgt bzw. umgesetzt würden. Die aktuelle Situation präsentiere sich dahingehend, dass der Beschwerdeführer seit kurzem in I.____ in einer 2-Zimmer-Wohnung wohne. Zudem arbeite der Beschwerdeführer seit dem 26. April 2019 als Schlosser/Schweisser in einem 100 Prozent-Pensum bei der Firma J.____. Was die ambulante Suchtbehandlung angehe, so nehme der Beschwerdeführer regelmässig an Sitzungen beim Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen teil und nehme die entsprechenden Termine zuverlässig wahr. Anlässlich dieser Sitzungen fänden auch die Abstinenzkontrollen statt. Der Beschwerdeführer trinke seit seiner Haftentlassung keinen Alkohol. Auch die Termine mit der Bewährungshilfe fänden regelmässig statt und der Beschwerdeführer nehme die entsprechenden Termine zuverlässig wahr. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Schweiz seit seiner Haftentlassung nicht verlassen, wohne und arbeite im Kanton Basel-Landschaft und trage auch keine Waffen auf sich. Aus dem Zwischenbericht des Amtes für Bewährungshilfe Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2019 geht hervor, dass im Rahmen der Zusammenarbeit nunmehr ein sachliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer möglich sei. Was seine soziale Situation und die Entwicklung während der Bewährungshilfe betreffe, so habe der Beschwerdeführer neben seiner Mutter als wichtigste Bezugsperson laufend neue Kontakte geknüpft, währenddem es ihm mehr Probleme bereite, seinen grundsätzlichen Pflichten nachzukommen. Die Wohnsituation stelle sich dergestalt dar, dass der Beschwerdeführer nach dem Hotel K.____, dem Restaurant L.____ und M.____ nunmehr in einer Wohnung in C.____ lebe, wo er auch den Posten eines Hauswarts übernommen habe. Was die Arbeit betreffe, so stehe er derzeit im Dienst der Firma J.____ in M.____, obwohl ihm das Amt für Migration untersage, einer Arbeit nachzugehen. Hinsichtlich der Finanzen weigere sich der Beschwerdeführer standhaft, seine Schulden zu begleichen. Was seine Gesundheit angehe, so werde die Alkoholabstinenz bestätigt und es seien keine weiteren, grösseren gesundheitlichen Probleme bekannt. Seine Freizeit gestalte der Beschwerdeführer mit Treffen mit Kollegen, Teilnahme an Veranstaltungen, Werkstatt und Maschinen. Als Fazit sei unter anderem zu ziehen, dass ein Beschäftigungsverbot für den Beschwerdeführer schwer zu akzeptieren wäre und sich frage, was er dann mit der vielen Freizeit anfangen würde. Abgesehen davon müsste der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe leben. Gemäss dem Verlaufsbericht der Psychiatrie Baselland, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, vom 28. Oktober 2019 befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 7. November 2018 in dortiger ambulanter Behandlung. Der Beschwerdeführer habe die wöchentlichen Gesprächstermine verbindlich wahrgenommen und die verordneten Kontrollen zum Nachweis der Alkoholabstinenz eingehalten. Nachdem sich der Beschwerdeführer von Januar bis März 2019 in Sicherheitshaft befunden habe, habe nach dessen Entlassung unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen am 25. März 2019 ein von der Bewährungshilfe Basel-Landschaft organisiertes Standortgespräch stattgefunden, in welchem unter anderem weitere Gespräche mit einer Frequenz von 14 Tagen sowie die Kontrollen über den Nachweis der Alkoholabstinenz wieder aufzunehmen seien. Ebenso sei vereinbart worden, dass sich der Beschwerdeführer eine andere Wohnung suche und sich um Arbeit bemühe. Der Beschwerdeführer habe sich in den Gesprächen zugänglich, offen und transparent gezeigt. Die obligatorische Frage nach Alkoholkonsum verneine er glaubhaft. Wichtig seien ihm auch die Themen Wohnen, Arbeit und Beziehungen. Es sei deutlich zu beobachten, dass der Beschwerdeführer durch seine neue Arbeit der Firma J.____ in seinem Selbstwert gestärkt sei und darin Erfüllung finde. Auch seine Wohnungssuche sei erfolgreich verlaufen. Hervorzuheben seien der grosse Bekanntenkreis des Beschwerdeführers und dessen Hilfsbereitschaft. Schliesslich sei aufgrund der bisherigen Kontrollen zum Nachweis der Alkoholabstinenz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den fraglichen Zeiträumen keinen Alkohol konsumiert habe. Anlässlich der Verhandlung vom 5. November 2019 vor dem Kantonsgericht gibt der Beschwerdeführer zu seiner Person befragt an, er sei deutscher Staatsbürger, habe seinen Pass aber verloren. Derzeit sei ein Verfahren wegen seiner Ausweisung hängig, obwohl sein Vater Schweizer sei. Sein monatliches Gehalt bei der Firma J.____ betrage etwa Fr. 6'000.-- netto. Der Beschwerdeführer wohne jetzt in C.____. Durch einen Bekannten sei er dort nebenamtlich Hauswart geworden und erhalte Kost und Logis. Er sei ledig, aber glücklich liiert. Wahrscheinlich sei seine Partnerin sogar schwanger und er freue sich sehr darauf, eine Familie zu gründen. Das soziale Umfeld des Beschwerdeführers habe sich auch sonst verändert; er habe nun neue Kameraden gefunden. Zu H.____, einem invaliden Mädchen, bestehe immer noch Kontakt, aber in reduzierterer Form. Seine Schulden beliefen sich auf ca. Fr. 100'000.--. In gesundheitlicher Hinsicht leide der Beschwerdeführer an Diabetes und Rückschmerzen, wogegen er Medikamente einnehmen müsse. Dies wiederum sei mit Alkohol schwer zu vereinbaren, wobei er seit seinem Gefängnisaufenthalt ohnehin keinen Alkohol mehr konsumiere. In Konfliktsituationen wie früher sei er auch nicht mehr geraten. Was die Termine bei der Bewährungshilfe und der ambulanten Behandlung zwecks Alkoholabstinenz betreffe, so sei der Beschwerdeführer damit grundsätzlich zufrieden. Ein Termin im Monat würde aber aus seiner Sicht genügen, da er im Stundenlohn arbeite und jedes Mal eine Lohneinbusse erleide. Er sehe aber schon ein, dass man ihm nur helfen wolle und gehe darum nicht widerwillig dorthin. In der Zukunft sehe sich der Beschwerdeführer mit einer eigenen Familie und dass er weiterhin und langfristig bei der Firma J.____ als Schlosser und Schweisser angestellt sei. In seiner Freizeit gehe er gerne schwimmen und spazieren, in den Ausgang hingegen nur noch selten (vgl. Prot. Verhandlung vor Kantonsgericht, S. 3-6). Zur Sache befragt gibt der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht an, er habe sich vor allem in den 5 1/2 Jahren im Vollzug mit der Anlasstat auseinandergesetzt und es tue ihm sehr leid. Soviel er wisse, gehe es dem damaligen Opfer recht gut. Er habe sich schon anlässlich der Konfrontationseinvernahme bei ihm entschuldigt. Aber es sei zu beachten, dass dieser Junge ihn angegriffen habe und dass beide alkoholisiert gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe damals so gehandelt, weil er von den jungen Männern fünf- bis sechsmal traktiert worden und man auch mit einer Flasche auf ihn losgegangen sei. Mit dem Messer habe er aber sicher nicht gezielt zugestochen; es sei ein «richtiger Saich» passiert. Heute trinke der Beschwerdeführer eh keinen Alkohol mehr und ein Messer trage er auch nicht mehr auf sich, das brauche er heute nicht mehr, zumal die Sicherheit zugenommen habe. In seiner Freizeit betätige sich der Beschwerdeführer heute auch nicht mehr als Sportschütze und die Waffensammlung habe er schon lange verkauft. Der Beschwerdeführer betont, gegenwärtig nicht das geringste Verlangen nach Alkohol zu haben, allein schon wegen seiner Partnerin, die ebenso wenig trinke. Er wolle aktuell mit dem Vergangenen abschliessen, ein friedliches Familienleben führen und arbeiten (vgl. Prot. Verhandlung vor Kantonsgericht, S. 6-8). In seinem letzten Wort gibt der Beschwerdeführer das Versprechen ab, dass er sich auf seine Familie freue und nicht sein Leben lang im Gefängnis verbringen wolle. Aus Vergangenem habe er gelernt und das Thema Alkohol sei für ihn abgeschlossen. Er gehe auch gerne weiterhin zum Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen. Er wolle nicht, dass ihm jetzt alles «kaputt gemacht» werde, gerade weil seine Partnerin ein Kind erwarte (vgl. Prot. Verhandlung vor Kantonsgericht, S. 11 f.). Aus dem anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht eingereichten Arbeitsvertrag zwischen J.____ und dem Beschwerdeführer vom 29. April 2019 geht hervor, dass dieser als Hilfsschlosser zu einem monatlichen Gehalt von CHF 5'800.-- brutto bei einem Pensum von 100% angestellt ist. Das ebenfalls eingereichte Arbeitszeugnis von J.____ vom 28. Oktober 2019 bestätigt dieses Arbeitsverhältnis und spricht sich durchwegs positiv über die Leistungen und das Verhalten des Beschwerdeführers aus. Aus dem aktuellen Strafregisterauszug vom 29. Oktober 2019 schliesslich ergibt sich keine weitere Straffälligkeit seit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 1. März 2016.
E. 3.5.5 Nach Würdigung sämtlicher obgenannter Umstände erachtet das Kantonsgericht die Rüge des Beschwerdeführers, das Strafgericht gehe gestützt auf die gutachterliche Einschätzung in nicht nachvollziehbarer Weise von einer qualifizierten Gefährlichkeit aus, als völlig zu Recht erhoben. Das Kantonsgericht kann der Argumentation der Vorinstanz insbesondere darum nicht folgen, weil sie sich trotz formeller Zugrundelegung der gutachterlichen Einschätzung nicht an diese hält, sondern - ohne über die entsprechende Sachkunde zu verfügen - ohne triftige Gründe und ohne plausible Begründung in mehrfacher Hinsicht von dieser abweicht. Auch wenn der Grundsatz «in dubio pro reo» bei der Prognosestellung nicht gilt, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Vorinstanz fälschlicherweise zu Lasten des Beschwerdeführers durchgehend ein sog. Worst Case-Szenario angenommen hat. So wird zunächst in den gutachterlichen Prognosen an keiner Stelle eine Rückfallgefahr von 50% erwähnt, und zwar selbst unter Annahme fehlender protektiver Faktoren nicht. Der Gutachter gibt vielmehr die klare Einschätzung ab, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit ohne flankierende Massnahmen einer Alkoholabstinenz und therapeutischen Begleitung als mittelgradig , mit diesen Massnahmen jedoch als gering bis moderat bzw. sogar sehr gering einzustufen ist. Die Einhaltung dieser Massnahmen reduziere das Rückfallrisiko deutlich . Des Weiteren blendet die Vorinstanz bei ihrer Einschätzung offenkundig völlig aus, dass für den Sachverständigen im konkreten Fall Rückfallfreiheit deutlich wahrscheinlicher als Rückfallwahrscheinlichkeit ist. Abweichend zur gutachterlichen Einschätzung, wonach das Zusammentreffen von erneuter, alkoholtoxisch veränderter Wahrnehmung mit den konstellativen Faktoren zwar nicht hochwahrscheinlich, aber auch nicht auszuschliessen sei, geht das Strafgericht von der für den Beschwerdeführer ungünstigen Hypothese aus, dieser werde sowohl das bisherige Setting aufgeben als auch ohne Weiteres wieder alkoholisiert in kriminogene Situationen gelangen. Der seitens des Strafgerichts angestellte Vergleich mit einem «Russischen Roulette» hinkt auch insofern, als in casu der Gutachter einerseits gerade nicht explizit von einem weiteren Tötungsdelikt ausgeht, sondern ganz allgemein von gewalttätigen Übergriffen, und zwar ausgeübt im Rahmen einer überschiessenden Notwehrreaktion. Hierunter fallen auch weit weniger gravierende Delikte wie Körperverletzungen oder gar Tätlichkeiten. Andererseits rechnet der Gutachter gerade nicht mit einem dritten Tötungsdelikt, was aber die Vorinstanz tut. Sodann wertet die Vorinstanz in nicht nachvollziehbarer Weise die Erklärungen des Beschwerdeführers zum Thema Waffen nur zu dessen Lasten und geht davon aus, dass er sich über kurz oder lang wieder eine Waffe, insbesondere ein Messer, beschaffen und mit sich führen werde, welches gerichtsnotorisch geeignet sei, einem Opfer lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen. Dies, obwohl der Sachverständige das - notabene mit den Jahren immer geringer gewordene - Interesse des Beschwerdeführers an Waffen als ohnehin legalprognostisch wenig relevant erachtet. Sodann wertet die Vorinstanz negativ, dass sich der Beschwerdeführer bisher einer therapeutischen Massnahme verweigert habe und auch künftig nicht auf eine eigenverantwortliche Motivation zur langfristigen Absolvierung einer Psychotherapie geschlossen werden könne, obwohl er laut Gutachter mangels einer psychischen Störung strenggenommen gar keiner Behandlung bedarf. Abgesehen davon hat sich laut Gutachter die bisherige Deliktdynamik im Wesentlichen nicht aufgrund anhaltender und überdauernder risikorelevanter Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers, sondern aus der Situation und den Bedingungen entwickelt. Die fehlende Therapiebereitschaft, wie sie dem Beschwerdeführer sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft anlasten, hat insofern keine eigeständige Bedeutung mehr. Insbesondere stehen aber auch die Ausführungen des Strafgerichts betreffend den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers im Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen. So nimmt das Strafgericht einerseits an, dessen Trinkgewohnheiten liessen sich nicht wirklich klären und spricht ihm eine intrinsische Motivation zu dauerhaftem Alkoholverzicht kategorisch ab, obwohl der Gutachter eine Alkoholsucht verneint und vor Strafgericht zugunsten des Beschwerdeführers annimmt, allein schon aufgrund dessen Diabetes II-Erkrankung und eines diesbezüglichen Problembewusstseins könne es ihm leichter fallen, auf Alkohol zu verzichten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 32). Die Vorinstanz wertet diese Ausführung wiederum zu Lasten des Beschwerdeführers, indem sie ihm unter Hinweis auf dessen vor Gericht geäusserten Wunsch nach einer Verbesserung der Gesundheit und damit einhergehend einem Absetzen der Diabetesmedikamente eine dannzumalige Motivation zu Alkoholverzicht kurzerhand wieder abspricht. Völlig ausser Acht bzw. als lediglich neutral wertet die Vorinstanz die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits gestützt auf den damaligen Bericht des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen jeweils negativ auf Alkohol getestet worden war und auch sonst in den letzten fünf Jahren keine weitere Alkoholintoxikation mehr aktenkundig geworden ist. Zwar kann mit der Vorinstanz nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wieder in eine Situation geraten könnte, in welcher er sich provoziert oder bedroht fühlt. Dass sich laut Vorinstanz bei einer derartigen Ausgangslage die Situation aber «innert Minuten völlig disproportional und für das Opfer lebensgefährlich und ohne Vorzeichen erkennbar» entwickeln wird, sich geradezu eine «Eskalationsspirale» beim Beschwerdeführer «unaufhaltsam drehe», geht derart dramatisch dargestellt an keiner Stelle aus den gutachterlichen Einschätzungen hervor. Vielmehr scheint das Strafgericht hierbei unter Verweis auf den in casu gerade nicht einschlägigen bundesgerichtlichen Entscheid 6B_300/2017 vom 6. Juni 2016 (dort wurde die Rückfallgefahr seitens des Gutachters als «eher hoch» eingestuft) ohne nachvollziehbare Begründung von vergangenem Fehlverhalten des Beschwerdeführers auf eine geradezu zwingend zu erwartende künftige erneute Kurzschlussreaktion zu schliessen. In einem weiteren Punkt zeigt die Vorinstanz nicht nachvollziehbar auf, warum sie den sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers eine geringe protektive Wirkung beimisst und einen Schritt in den ersten Arbeitsmarkt als unrealistisch erachtet. Ohne plausible Argumentation erkennt das Strafgericht schliesslich ganz allgemein beim Beschwerdeführer keinerlei nachhaltige positive Veränderung, sodass inskünftig eine verminderte Gefahr von ihm ausgehen würde. Abgesehen davon, dass eine Prognose auch gemäss Gutachter sinnvollerweise nur für die nächste Zukunft, nicht aber für zehn bis 15 Jahre zuverlässig erstellt werden kann, stellt das Kantonsgericht somit zusammenfassend fest, dass sich die Vorinstanz mit keinem Satz mit der vom Sachverständigen deutlich attestierten weitaus geringeren Rückfallgefahr im Falle einer Alkoholabstinenz und Therapie auseinandergesetzt hat. Auch wenn Sachverständigengutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen, verfällt die Vorinstanz im konkreten Fall durch ihre in mehrfacher Hinsicht verzerrte Wiedergabe der gutachterlichen Einschätzung und die darauf gestützten Schlussfolgerungen geradezu in Willkür. Unter Zugrundelegung der gutachterlichen Einschätzungen hätte somit das Strafgericht mit Blick auf die Persönlichkeitsmerkmale, die Tatumstände und die gesamten Lebensumstände des Beschwerdeführers eine sehr hohe Rückfallwahrscheinlichkeit i.S.v. Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB nicht annehmen dürfen. Unter Berücksichtigung der seit dem strafgerichtlichen Beschluss vom 11. Januar 2019 vergangenen Zeit konstatiert das Kantonsgericht darüber hinaus, dass betreffend den Beschwerdeführer nichts Negatives bekannt geworden ist, sondern im Gegenteil eine weitere deutliche Stabilisierung in sozialer, gesundheitlicher und beruflicher Hinsicht eingetreten ist. Davon ist nicht nur mit Blick auf die nachvollziehbaren und glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers selbst vor der Beschwerdeinstanz auszugehen; dies lässt sich auch angesichts der obgenannten aktuellen Berichte und Bestätigungen objektivieren. So ist zum heutigen Zeitpunkt ein ausgeprägtes Interesse des Beschwerdeführers an Waffen und ein Tragen derselben klarerweise zu verneinen. Auch ist eine seit nunmehr sechs Jahren bestehende Alkoholabstinenz anzunehmen und die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer künftig wieder in schwer alkoholisierte Zustände bringen wird, erscheint als nahezu ausgeschlossen: Nicht nur muss der Beschwerdeführer nach wie vor wegen seiner Diabetes II-Erkrankung Medikamente einnehmen. Auch ist angesichts seiner mutmasslich schwangeren Lebenspartnerin davon auszugehen, dass er allein schon aus Solidarität auf den Konsum von Alkohol verzichten wird. Der Beschwerdeführer hat aktenkundig auch alle Gesprächstermine beim Amt für Bewährungshilfe und beim Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen wahrgenommen. Die entsprechenden Berichte offenbaren nur Positives. Zugunsten des Beschwerdeführers ist somit anzunehmen, dass dieser das Hauptproblem des Alkoholkonsums nunmehr überwunden zu haben scheint und begonnen hat, sich mit seinem früheren Fehlverhalten zumindest in den Grundzügen auseinanderzusetzen. Hervorzuheben ist die aktuelle Wohn- und Arbeitssituation des Beschwerdeführers. Dieser bewohnt mit seiner Lebenspartnerin eine Wohnung C.____, wo er neben seiner Tätigkeit als Schlosser/Schweisser als Hauswart tätig ist. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin stehen womöglich vor einer Familiengründung, was notorisch eine stark stabilisierende Wirkung hat. Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer auch über einen grossen Bekanntenkreis und pflegt diese sozialen Kontakte aktiv, was sich ebenso zu seinen Gunsten auswirkt. In einem weiteren Punkt sind seit seiner Haftentlassung keinerlei weiteren Straftaten oder Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bekannt geworden. Dass derzeit ein ausländerrechtliches Verfahren hängig ist und der Beschwerdeführer Schulden hat, kann sich insofern nicht negativ auf die Rückfallprognose auswirken, als mit Blick auf die gutachterlichen Einschätzungen nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Aspekte einen irgendwie gearteten Einfluss auf Delikte wie die Anlasstat hätten. Schliesslich weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass er selbst den Tatbeweis erbracht hat, indem er sich tadellos an alle mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Oktober 2018 per 2. November 2018 verfügten und mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. März 2019 verlängerten Ersatzmassnahmen gehalten hat. Das Kantonsgericht attestiert dem Beschwerdeführer heute eine deutlich positive innere und äussere Wendung und geht zu seinen Gunsten davon aus, dass er den grossen Nutzen der Auflagen betreffend Wohnen, Arbeit, ambulante Suchtbehandlung, Bewährungshilfe, Aufenthalt und Waffen erkannt hat und sich auch künftig daran halten wird. Durch das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers vor den Schranken konnte sich das Kantonsgericht einen eigenen Eindruck von dessen aktuellen Persönlichkeit und Lebensumständen, aber auch dessen Distanzierung von den damaligen Tatumständen machen und ist davon überzeugt, dass vom Beschwerdeführer - gerade im Vergleich zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids - gegenwärtig umso weniger eine sehr hohe Rückfallgefahr ausgeht. Der bundesgerichtlichen Formel entsprechend befindet sich das Kantonsgericht mithin gerade nicht in der Lage, dass es sich «überhaupt nicht vorstellen kann, dass der Täter keine neuen Straftaten gleicher Art begehen wird» (vgl. BGer 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018, Erw. 3.3.2). Gestützt auf diese Ausführungen ist somit abweichend zur vorinstanzlichen Einschätzung die Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer als derart gering einzustufen, dass mit Sicherheit keine qualifizierte Gefährlichkeit i.S.v. Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB vorliegt. Die Anordnung einer Verwahrung fällt somit klarerweise ausser Betracht. In Gutheissung der Beschwerde in diesem Hauptpunkt ist somit in Abänderung von Ziffer 1 des Beschlusses des Strafgerichts vom 11. Januar 2019 auf die Anordnung einer Verwahrung zu verzichten. Unter dem Titel der vergleichenden Wirkungsprognose ist unter Hinweis auf Art. 56 StGB festzuhalten, dass als allfällige mildere Massnahme gegenüber dem Beschwerdeführer weder eine andere stationäre noch eine ambulante Massnahme angeordnet werden können, nachdem keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden ist (vgl. oben Erw. 3.4). Auch die ambulanten Mass-nahmen des Erwachsenenschutzes fallen vorliegend allein schon deshalb ausser Betracht, weil seitens des Beschwerdeführers weder eine psychische Störung vorliegt noch von diesem eine Fremd- oder Selbstgefährdung ausgeht (vgl. § 87 Abs. 1 EG ZGB BL); abgesehen davon läge die Zuständigkeit zur Anordnung einer solchen Massnahme ohnehin nicht beim Strafgericht bzw. bei der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts. Da schliesslich in casu seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft keine neuen Haftgründe i.S.v. Art. 221 StPO für eine Sicherheitshaft zur Sicherung des Massnahmenvollzugs mehr vorliegen, kommen auch keine Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO mehr in Frage. Die letztmals mit Ziffer 5 der Verfügung des Kantonsgerichts vom 23. September 2019 aufrechterhaltenen Ersatzmassnahmen fallen somit mit Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses dahin. III. Kosten 1. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT auf Fr. 7'600.--, beinhaltend eine Entscheidgebühr von Fr. 7'500.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, festgesetzt. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde weitgehend obsiegt, sind dem Verfahrensausgang entsprechend in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO diese Kosten dem Staat aufzuerlegen. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seines jahrelangen Freiheitsentzugs nicht über genügend finanzielle Mittel zu verfügen, um seine notwendige Verteidigung selbst zu finanzieren. Es sei ihm deshalb auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren die amtliche (notwendige) Verteidigung mit Advokat Alain Joset zu gewähren (vgl. S. 23 der Beschwerde). Nachdem nach wie vor von Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und dessen Begehren im vorliegenden Beschwerdeverfahren - gerade mit Blick auf die weitgehende Gutheissung derselben - nicht als aussichtslos einzustufen ist, ist ihm die beantragte amtliche Verteidigung durch Advokat Alain Joset für das vorliegende Rechtsmittelverfahren in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO antragsgemäss zu gewähren. In seiner Honorarnote vom 5. November 2019 macht der amtliche Verteidiger für die Zeit vom 15. Januar bis zum 4. November 2019 einen Aufwand von 30.3333 Stunden zu je Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 38.05 sowie 7.7% MWSt (= Fr. 470.06), somit insgesamt Fr. 6’574.80, geltend. Dieser Aufwand ist mit Blick auf die Honorarordnung nicht zu beanstanden. Hinzu kommt ein Aufwand von 3 Stunden zu je Fr. 200.-- für die Teilnahme an der Verhandlung vor Kantonsgericht vom 5. November 2019, womit sich die Kosten der amtlichen Verteidigung auf Fr. 6'704.70 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWSt (= Fr. 516.25), somit insgesamt Fr. 7'220.95 belaufen. Diese Kosten gehen zu Lasten des Staates.
Dispositiv
- ://: I. Der Beschluss des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. Januar 2019, auszugsweise lautend: «1. Über A.____ wird in Anwendung von Art. 62c Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB die Verwahrung angeordnet .» wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in Ziffer 1 wie folgt geändert: «1. Es wird auf die Anordnung einer Verwahrung gegenüber A.____ verzichtet. » II. III. Die mit Ziffer 5 der Verfügung vom 23. September 2019 aufrechterhaltenen Ersatzmassnahmen fallen mit Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses dahin. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 7'600.--, beinhaltend eine Entscheidgebühr von Fr. 7'500.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Staates. IV. V. Dem Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung durch Advokat Alain Joset bewilligt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 6'704.70 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWSt (= Fr. 516.25), somit insgesamt Fr. 7'220.95, gehen zu Lasten des Staates. Mitteilung (…) Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.11.2019 470 19 112
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. November 2019 (470 19 112) Strafrecht Antrag auf Überprüfung der Anordnung einer Verwahrung Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Daniel Noll (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien A.____ , vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, 4410 Liestal, Beschwerdeführer gegen Strafgericht Basel-Landschaft , Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz 1, Beschwerdegegner Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Amt für Justizvollzug , Allee 9, 4410 Liestal, Verfahrensbeteiligte Gegenstand Antrag auf Überprüfung der Anordnung einer Verwahrung Beschluss des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. Januar 2019 A. Mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 11. Januar 2019 wurde über A.____ in Anwendung von Art. 62c Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB die Verwahrung angeordnet (Dispositiv-Ziffer 1). Auf die Begründung dieses Beschlusses sowie der nachfolgenden Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen diesen Beschluss erhob A.____ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Alain Joset, dieser wiederum substituiert von Advokat B.____, mit Eingabe vom 18. April 2019 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte, (1.) es sei Ziffer 1 des Beschlusses des Strafgerichts vom 11. Januar 2019 vollumfänglich aufzuheben, (2.) auf den Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 12. Januar 2018 auf Überprüfung der Anordnung einer Verwahrung sei nicht einzutreten, eventualiter sei der Antrag abzuweisen und auf die Anordnung einer Verwahrung zu verzichten, (3.) unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegner, (4.) dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Alain Joset zu bewilligen. Des Weiteren stellte der Beschwerdeführer die Verfahrensanträge, (1.) es sei ihm insofern ein Replikrecht zu gewähren, als ihm Gelegenheit zu geben sei, auf eine Vernehmlassung oder Stellungnahme der Beschwerdegegner und/oder der Vollzugsbehörde zur vorliegenden Beschwerde zu replizieren, (2.) es sei im vorliegenden Verfahren eine mündliche Verhandlung anzuordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO) und der Beschwerdeführer sei vom zuständigen Spruchkörper des Kantonsgerichts persönlich anzuhören. C. Während die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Amt für Justizvollzug (nachfolgend: Amt für Justizvollzug), und das Strafgericht mit jeweiliger Eingabe vom 2. Mai 2019 auf eine Stellungnahme verzichtet haben, beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Stellungnahme vom 3. Mai 2019, auf die Beschwerde der beschuldigten Person sei mangels Legitimation von Advokat B.____ zur Ausübung der amtlichen Verteidigung und damit zufolge eines nicht mehr heilbaren wesentlichen Mangels nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. D. In seiner Replik vom 20. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen vollumfänglich fest, woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 27. Mai 2019 sowie das Amt für Justizvollzug und das Strafgericht je mit Eingabe vom 28. Mai 2019 auf eine Duplik verzichteten, letzteres unter Hinweis auf eine in den Akten befindliche, ausdrücklich die Advokaten Alain Joset und B.____ enthaltende Vollmacht inkl. Substitutionsrecht. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 4. Juni 2019 wurde unter anderem in Gutheissung des Verfahrensantrags des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung unter persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers vor der Dreierkammer des Kantonsgerichts angeordnet. Des Weiteren wurde der Entscheid über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung auf die mündliche Verhandlung verwiesen. Schliesslich wurde der Schriftenwechsel geschlossen F. In einer weiteren Eingabe vom 5. Juni 2019 liess die Staatsanwaltschaft als Reaktion auf die Eingabe des Strafgerichts vom 28. Mai 2019 dem Kantonsgericht eine Meinungsäusserung zukommen. G. Mit erneuter Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um einen instruktionsrichterlichen Entscheid betreffend die Gewährung der amtlichen Verteidigung. H. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 19. Juni 2019 wurde in Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers gemäss Eingabe vom 18. Juni 2019 an der Verfügung vom 4. Juni 2019 betreffend Entscheid über Bewilligung der amtlichen Verteidigung durch die Beschwerdeinstanz festgehalten. I. Sodann wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. Juli 2019 unter Hinweis auf den im Verfahren 470 19 20 ergangenen Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. März 2019 betreffend Anordnung von Sicherheitshaft sowie in Erwägung, dass unklar erscheint, ob die im dortigen Beschluss angeordneten Ersatzmassnahmen nunmehr gelten bzw. durch die zuständigen Behörden überprüft werden, den Parteien bis zum 6. August 2019 Frist gesetzt, um sich zu den Ersatzmassnahmen zu äussern. J. In seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2019 teilte das Strafgericht mit, dass es über keine dem Kantonsgericht bekannten Tatsachen hinaus gehenden weiteren Kenntnisse im vorliegenden Verfahren verfüge. Zudem sei dem Strafgericht nicht bekannt, dass der diesbezüglichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt worden sei. K. Währenddem das Amt für Justizvollzug mit Eingabe vom 31. Juli 2019 auf eine Stellungnahme verzichtete, wies die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2019 darauf hin, dass für den Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. März 2019 kein Interpretationsspielraum bestehe, sondern die Entlassung aus der Sicherheitshaft gleichzeitig die Geltung der Ersatzmassnahmen zu Folge habe. Des Weiteren habe offensichtlich ein Meinungsaustausch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht stattgefunden, von welchem die Staatsanwaltschaft keine Kenntnis habe, was jedoch aktenmässig zu dokumentieren sei. L. Schliesslich nahm der Beschwerdeführer selbst in seiner Eingabe vom 23. August 2019 dahingehend Stellung, dass die Ersatzmassnahmen nach wie vor befolgt bzw. umgesetzt würden und verwies auf die aktuelle Situation des Beschwerdeführers betreffend Wohnen, Arbeit, ambulante Suchtbehandlung, Bewährungshilfe, Aufenthalt und Waffen. M. In einem letzten Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. September 2019 wies dieser auf seine neue Wohnadresse seit dem 12. September 2019 in C.____ hin. Er beantragte zudem, es seien ein aktueller Verlaufsbericht der beim Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen durchgeführten Suchtbehandlung sowie ein Bericht der Bewährungshilfe Basel-Landschaft einzuholen. N. Sodann wurden mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 23. September 2019 unter anderem die Parteien darauf hingewiesen, dass der Beschwerde im vorliegenden Verfahren keine aufschiebende Wirkung erteilt worden ist, dass im vorliegenden Verfahren kein Meinungsaustausch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gericht stattgefunden hat und dementsprechend keine Akten dazu existieren sowie festgehalten, dass die mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. März 2019 (Verfahren 470 19 20) angeordneten Ersatzmassnahmen nach wie vor gelten. O. Schliesslich wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2019 auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers vom 13. September 2019 hin im Hinblick auf die am 5. November 2019 stattfindende mündliche Verhandlung vor der Beschwerdeinstanz sowohl bei der Psychiatrie Baselland, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, als auch bei der Bewährungshilfe Basel-Landschaft ein aktueller Bericht betreffend den Beschwerdeführer eingeholt. P. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeinstanz vom 5. November 2019 erscheinen der Beschwerdeführer zusammen mit Advokat Alain Joset sowie die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt Friedrich Müller. Der Beschwerdeführer wird eingehend zu seiner heutigen persönlichen Situation wie auch zur Sache befragt. Die Parteien wiederholen ihre bisherigen Anträge, wobei die Staatsanwaltschaft nunmehr den Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde zurückzieht. Demgegenüber wiederholt die Staatsanwaltschaft den bereits vor Strafgericht gestellten Antrag, es sei ein neues Gutachten über den Beschwerdeführer einzuholen. Sie stellt weder einen konkreten Antrag auf Anordnung noch auf Verzicht auf eine Verwahrung (vgl. Prot. Verhandlung vor Kantonsgericht, S. 1 ff.; Plädoyer Staatsanwaltschaft, S. 7 f.). Erwägungen I. Formelles 1. Angefochten wird vorliegend ein verfahrensabschliessender Beschluss des Strafgerichts, welcher im Rahmen eines Verfahrens betreffend den Antrag auf Überprüfung der Anordnung der Verwahrung und damit im Verfahren eines selbstständigen nachträglichen Gerichtsentscheids gemäss Art. 363 ff. StPO ergangen ist. Gegen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO, welche in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung ergehen, ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (vgl. BGE 141 IV 396, Erw. 3 und 4). Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 393 N 15). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Den Umfang der Begründung regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Die Legitimation des Beschwerdeführers schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. 2. Der verfahrensabschliessende Beschluss des Strafgerichts vom 11. Januar 2019, mit welchem gegenüber dem Beschwerdeführer die Verwahrung angeordnet worden ist, stellt ohne weiteres ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Der genannte Beschluss wurde dem Beschwerdeführer in begründeter Form am 8. April 2019 zugestellt, weshalb die Beschwerdeaufgabe am 18. April 2019 rechtzeitig innerhalb der zehntägigen Frist erfolgt ist. Nachdem die Staatsanwaltschaft anlässlich der mündlichen Verhandlung vor Kantonsgericht ihren Antrag auf Nichteintreten mangels Legitimation des den amtlichen Verteidiger, Advokat Alain Joset, bei der Beschwerdeaufgabe vom 18. April 2019 subsitutierenden Advokaten B.____ zurückgezogen hat, braucht diese Frage vorliegend nicht mehr beleuchtet zu werden. Der Beschwerdeführer ist vorliegend durch den angefochtenen Beschluss des Strafgerichts selbstredend berührt und persönlich betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Er erhebt eine zulässige Rüge, kommt seiner Begründungspflicht nach und die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts ist ebenfalls gegeben, weshalb alle Beschwerdeformalien erfüllt sind und somit auf die Beschwerde einzutreten ist. 3. Mit Blick auf die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Punkte werden nachfolgend die ordnungsgemässe Besetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts (vgl. Erw. II.1), der rechtsgenügliche Antrag auf Verwahrung (vgl. Erw. II.2) sowie die Voraussetzungen für die Anordnung von Verwahrung (vgl. Erw. II.3) materiell zu prüfen sein. II. Materielles
1. Ordnungsgemässe Besetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts 1.1 Das Strafgericht befasste sich mit dieser Thematik bereits im angefochtenen Beschluss, nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung beantragt hatte, das Verfahren auszusetzen und den Spruchkörper neu zu bilden. Zur Begründung für diesen Antrag wurde vorgebracht, dass die Zuteilung des vorliegenden Falles an den vorsitzenden Präsidenten und die Besetzung des Spruchkörpers mit den Vorgaben von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung nicht konform sei. Einerseits fehle im hiesigen Kanton eine Gesetzesgrundlage betreffend Fallzuteilung, andererseits sei das diesbezügliche Ermessen nicht durch einen Richter bzw. ein unabhängiges Organ ausgeübt worden, sondern vermutungsweise durch die Gerichtskanzlei oder Gerichtsschreiber, denen die demokratische Legitimation fehle (vgl. Prot. Hauptverhandlung vor Strafgericht, S. 2-5). Die Vorinstanz wies diesen Antrag des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung erwog das Strafgericht zunächst, der amtliche Verteidiger habe diesen Antrag erst sehr spät anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen der Vorfragen gestellt, obwohl ihm die gerügten Tatsachen seit Eingang des Falles am Strafgericht am 15. Januar 2018 bzw. seit seiner Einsetzung am 16. Februar 2018 bestens bekannt gewesen seien. Eine relevante Änderung der gesetzlichen Grundlagen des Bundes oder des Kantons sei zwischenzeitlich nicht erfolgt. Es verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauches (Art. 5 Abs. 3 BV), Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können, so dass man diesfalls in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Rechtsvorschrift verwirke. Auch liege ein Rechtsmissbrauch und damit ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig verwendet werde. Für die zur vorliegenden Fragestellung vergleichbaren Ausstandsgesuche sehe Art. 58 Abs. 1 StPO ausdrücklich vor, dass diese «ohne Verzug» zu rügen seien. Der Verteidigung wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Fallzuteilung nach Bekanntwerden des Vorsitzes mit der Zustellung der ersten verfahrensleitenden Verfügung am 22. Januar 2018, spätestens aber kurz nach Erhalt der Verfügung vom 16. Februar 2018, zu rügen. Gleiches gelte hinsichtlich der Zusammensetzung des Spruchkörpers, welche dem amtlichen Verteidiger mit der Vorladung vom 17. September 2018 bekannt gegeben worden sei. Dass es beim Antrag im Kern nicht um die gesetzmässige Fallzuteilung und Zusammensetzung des Spruchkörpers gehen könne, müsse insbesondere aus dem Umstand geschlossen werden, dass der Antrag unterblieben sei, obschon es sich vorliegend mindestens bis zur Entlassung des Beschwerdeführers in die Ersatzmassnahmen per 2. November 2018 um einen beschleunigt zu behandelnden Haftfall gehandelt habe. Dass der amtliche Verteidiger während Monaten den Freiheitsentzug seines Mandanten in einem von einem unzuständigen Präsidenten geführten Verfahren bewusst in Kauf genommen haben könnte, sei nicht zu vermuten, sondern es sei vielmehr davon auszugehen, dass mit der Antragstellung erst anlässlich der Hauptverhandlung der Prozess nunmehr hätte hinausgezögert werden sollen, zumal sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Sicherheitshaft befinde. Abgesehen davon sei vorliegend sowohl die Zuteilung des Verfahrens an den Präsidenten Ch. Spindler als auch die Besetzung des Spruchkörpers rechtskonform. Die Zuteilung an den Präsidenten sei in Beachtung der Vorschrift von Art. 363 Abs. 1 StPO erfolgt. Die Vorsitzende des Spruchkörpers im gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO massgeblichen Urteil des Strafgerichts vom 15. April 2014, Dr. I. Laeuchli, sei bei der konkreten Fallzuteilung unter den Strafgerichtspräsidien nach Eingang des Falles ausgeschieden, weil sie nicht nur bis zum 31. März 2018 das Zwangsmassnahmengericht-Präsidium innegehabt habe, sondern im Anschluss bereits mit dem aufwändigen Strafverfahren «Dojo» befasst gewesen sei und somit vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 2 StPO) das vorliegende Verfahren nicht innert Frist hätte voranbringen können. Die Zuteilung an Präsident Ch. Spindler sei die naheliegende Folge gewesen, zumal er beim massgeblichen Urteil, damals noch als Vizepräsident, das Referat innegehabt habe. Daher sei ihm in Absprache unter den im Januar 2018 tätigen Präsidien des Strafgerichts der Fall zugeteilt worden. Die konkrete Besetzung des Spruchkörpers sei dann wiederum entsprechend den Vorgaben von Art. 363 Abs. 1 StPO erfolgt, wobei im Jahr 2018 von den ursprünglich dem Spruchkörper angehörenden Richterinnen und Richtern noch einzig der im vorliegenden Verfahren als Referent amtierende Richter A. Zähndler am Strafgericht tätig gewesen sei. Als Vizepräsident sei ihm nach ständiger Praxis das Referat zugekommen. Die am Sachgericht mitwirkenden Richterinnen S. Abt und E. Frei-Graf seien demgegenüber schon längere Zeit nicht mehr im Amt. Die somit erforderliche Besetzung des weiteren Spruchkörpers mit drei Richterinnen und Richtern sei alsdann durch den Vorsitzenden Ch. Spindler basierend auf den von Mitarbeiterinnen der Kanzlei des Strafgerichts in seinem Auftrag erstellten Vorschlägen erfolgt. Letztere hätten die Vorschläge praxisgemäss nach den zeitlichen Verfügbarkeiten der nebenamtlichen Richterschaft zum Zeitpunkt des geplanten (ersten) Termins der Hauptverhandlung zu erstellen, wobei die nebenamtlichen Gerichtsmitglieder der Reihe nach angefragt würden. Ein Ermessen der Kanzlei bestehe nicht. Für eine Ermessensabweichung durch den Vorsitzenden von den nach vorgegebenem System erstellten Vorschlägen der Kanzlei habe angesichts der strafgerichtlichen und juristischen Erfahrung der eruierten Gerichtsmitglieder kein Grund bestanden. Sämtliche überhaupt notwendigen Ermessenentscheide der Fallzuteilung und Spruchkörperzusammenstellung seien somit stets in den Händen der demokratisch legitimierten Präsidien gelegen und nicht bei Kanzleimitarbeitenden oder Gerichtsschreibenden. Im Kanton Basel-Landschaft enthielten weder das GOG noch das GOD Vorschriften betreffend die Erstellung eines Reglements, die Fallzuteilung oder die Besetzung des Spruchkörpers. Indessen sei festzustellen, dass im konkreten Fall sowohl die Fallzuteilung als auch die Besetzung des Spruchkörpers durch die Präsidien bzw. den zuständigen Präsidenten nach sachlichen Kriterien vorgenommen worden seien. Die Vorgaben von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK seien somit eingehalten worden (vgl. S. 6-9 des angefochtenen Beschlusses). 1.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 18. April 2019 abermals, die personelle Zusammensetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts verletze erkennbar den Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Ziff. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es seien demokratisch legitimierte Vorschriften über Einrichtung, Zusammensetzung, Organisation und Zuständigkeit des Gerichts erforderlich. Auf Gesetz beruhen müsse nicht nur das Gericht, sondern auch der zur Entscheidfindung berufene Spruchkörper. Erforderlich sei die zufällige Zuteilung und Auswahl der Richter. Im hiesigen Kanton existierten mit § 20 GOG oder § 4 Abs. 3 GOG i.V.m. § 4 GOD keine gesetzlichen Regelungen für die Zusammensetzung des Spruchkörpers. Zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 11. Januar 2019 habe es überhaupt keine gesetzliche Regelung, weder ein Gesetz im formellen noch im materiellen Sinn, gegeben. Selbst die Rechtsprechung des Bundesgerichts verlange eine Art. 30 Ziff. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK entsprechende, die Gerichtsbesetzung regelnde gesetzliche Vorschrift. Die Rechtsprechung solle nicht durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter im Einzelfall beeinflusst werden. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lasse, verletze die Garantie des verfassungsmässigen Richters. Die Vorinstanz verkenne, dass Art. 363 Abs. 1 StPO einzig eine sachliche Zuständigkeit regle und für die Frage der korrekten Bildung des Spruchkörpers nicht einschlägig sei. Namentlich sehe diese Bestimmung nicht vor, dass der Beschluss in der gleichen Besetzung zu fällen sei wie das vorangegangene erstinstanzliche Strafgerichtsurteil im gleichen Fall. Die vorinstanzlichen Ausführungen, weshalb die damalige Präsidentin Dr. I. Laeuchli nicht (mehr) zur Verfügung gestanden sei, seien demnach ohne jede Relevanz. Selbst wenn Art. 363 StPO fälschlicherweise so auszulegen wäre, bliebe ohnehin der Makel haften, dass bereits das erstinstanzliche Gericht, welches den Beschwerdeführer verurteilt habe, in Verletzung von Art. 30 BV und Art. 6 EMRK personell zusammengesetzt worden sei. Wenn schliesslich - wie behauptet - diverse Richterinnen und Richter, welche am erstinstanzlichen Schuldspruch mitgewirkt hätten, im nachträglichen Verfahren nicht mehr zur Verfügung gestanden seien, hätten für die Bestimmung des Ersatzes wiederum keine gesetzlichen Regelungen bestanden. Demnach habe die personelle Zusammensetzung des Strafgerichts weder auf einer gesetzlichen Grundlage noch auf einem gesetzlichen Geschäftsverteilungsplan beruht. Abgesehen davon seien am Strafgericht auch keinerlei Massnahmen ersichtlich, welche eine Objektivierung bei der Besetzung garantierten. Vielmehr sei überhaupt nicht erkennbar, nach welchen Kriterien im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des EGMR die konkrete Spruchkörperbildung im Einzelfall erfolge. Das Vorbringen, die Auswahl erfolge praxisgemäss nach den zeitlichen Verfügbarkeiten, sei wenig glaubhaft und als einziges Auswahlkriterium ohnehin nicht geeignet, um den vom Bundesgericht entwickelten Ansprüchen zu genügen. Vielmehr sei die Auswahl der Richterinnen und Richter nach aussen intransparent und ohne im Voraus definierte abstrakte Kriterien erfolgt. Sollten, wie vorgebracht, die Gerichtsmitglieder jeweils einer bestimmten Reihe nach abgefragt werden, müsste dies ohnehin dazu führen, dass es bei den Besetzungen des Spruchkörpers im Einzelfall zu einem krassen personellen Ungleichgewicht komme resp. gewisse Richterinnen und Richter überproportional vertreten wären. Auch verfange das Vorbringen der Vorinstanz nicht, wonach ein gewisses Ermessen bei der Besetzung des Spruchkörpers sowie beim Entscheid über den Beizug von Ersatzrichtern nicht ausgeschlossen sei. Schliesslich könne eine fehlende Justizförmigkeit des Verfahrens auch nicht durch einen angeblichen Verstoss der Verteidigung gegen den Grundsatz von Treu und Trauben und das Verbot des Rechtsmissbrauches geheilt werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht könne selbstverständlich nicht verwirkt werden. Die Sicherstellung dieser verfassungsmässigen Garantie obliege dem Gericht und könne nicht an die Verteidigung delegiert werden. Somit sei der Beschluss vom 11. Januar 2019 bereits angesichts der verfassungs- und EMRK-widrigen Zusammensetzung des Strafgerichts aufzuheben (vgl. S. 6-10 der Beschwerde). Im seinem Parteivortrag anlässlich der Verhandlung vor Kantonsgericht wiederholt der Verteidiger des Beschwerdeführers diesen Antrag. Er erachte die Besetzung des Spruchkörpers der Vorinstanz als nicht verfassungs- und gesetzeskonform und es sei klar, dass es zum Zeitpunkt des Entscheides keine minimalen Reglungen dazu gegeben habe (vgl. Prot. Verhandlung vor Kantonsgericht, S. 8). 1.3.1 In formeller Hinsicht ist vorab festzustellen, dass die Rüge betreffend Unzuständigkeit des Spruchkörpers - abweichend zur vorinstanzlichen Auffassung - nicht zu spät erfolgt ist. Gerade der Vergleich mit einem Ausstandsgesuch, welches gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StPO «ohne Verzug» zu stellen ist, hinkt in dieser Hinsicht. Der Anspruch auf Beurteilung durch den gemäss Gesetz sachlich (und örtlich) zuständigen Richter wird durch Art. 30 Abs. 1 BV gewährt. Bei Fehlen des sachlich zuständigen Gerichts fehlt es an einer Prozessvoraussetzung. Das Gericht hat auch betreffend positive und negative Qualifikationsmerkmale, wie z.B. eine unmanipulierte Zusammensetzung des konkreten Spruchkörpers, eine gesetzmässige Besetzung aufzuweisen (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., RN 123, S. 45 f.). Besteht ein Gericht zum Beispiel aus 6 Richtern, besteht der Spruchkörper im Einzelfall jedoch nur aus 3 Mitgliedern, besteht die Gefahr, dass die Zusammensetzung manipuliert wird (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., FN 225). Daraus folgt in casu, dass das Strafgericht auf die Rüge betreffend die fehlende Prozessvoraussetzung der ordnungsgemässen Besetzung des Gerichts hätte eintreten müssen, ohne diese Rüge als rechtsmissbräuchlich erhoben zu bezeichnen. 1.3.2 Nach einer materiellen Prüfung ist die Rüge zurückzuweisen, d.h. der Antrag auf Feststellung der fehlenden Zuständigkeit und der verfassungs- und gesetzeswidrigen Spruchkörperbesetzung des Strafgerichts ist in casu abzuweisen, und zwar mit der nachfolgenden Begründung: Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantiert das Recht jeder Person, dass über Streitigkeiten betreffend ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung ein gewisses Ermessen bei der Besetzung des Spruchkörpers sowie beim Entscheid über den Beizug von Ersatzrichtern nicht ausgeschlossen. Soweit das massgebliche Verfahrensrecht keine oder nur lückenhafte Regeln zur Besetzung des Spruchkörpers enthält, obliegt es danach dem Vorsitzenden, die Richterbank im Einzelfall nach objektiven Kriterien zu besetzen und das ihr/ihm dabei zustehende Ermessen pflichtgemäss auszuüben (vgl. Daniel Kettiger , Die aktuelle Bundesgerichtspraxis zur Spruchkörperbildung. Eine Urteilsbesprechung, in: "Justice-Justiz-Giustizia" 2018/4, Rz. 1 f., unter Hinweis u.a. auf BGer 6P.102/2005 vom 26. Juni 2006, Erw. 2.2.; BGE 105 Ia 172, Erw. 5b; vgl. ebenso BGer 6B_396/2018 vom 15. November 2018, Erw. 1.1). Auch die europäische Praxis betont die Bedeutung einer regelorientierten Bestimmung der urteilenden Richter. Sie verlangt aber nicht nach einer gesetzlichen Festlegung, solange abstrakte Kriterien in transparenter Weise im Voraus definiert werden, was auch in Form einer gefestigten Praxis erfolgen kann. Dass jegliches Ermessen ausgeschlossen und die Festlegung rein regelgebunden ausgestaltet wird, ist ebenfalls nicht erforderlich (vgl. BGer 6B_396/2018 vom 15. November 2018, Erw. 1.1; unter Hinweis auf BGE 144 I 37, Erw. 2.1; BGer 1C_187/2017 vom 20. März 2018, Erw. 6.1, 6.6, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich im Jahr 2018 vermehrt in mehreren Urteilen zur Frage der Spruchkörperbildung bei Gerichten geäussert. Zwei dieser Entscheide wurden als Leitentscheide publiziert (BGE 144 I 37 und 144 I 70). Die aktuelle Praxis des Bundesgerichts und somit die aktuellen Rahmenbedingungen zur Spruchkörperbildung lassen sich mit Blick auf die Regeste zu BGE 144 I 70 wie folgt zusammenfassen (vgl. Daniel Kettiger , a.a.O., Rz. 25-28): Zunächst muss die Spruchkörperbildung mittels genereller und abstrakter Kriterien im Voraus und in transparenter Weise festgelegt werden, was minimale Regelungen in der jeweiligen Gesetzgebung bedingt. Der Zweck der abstrakten Festlegung besteht darin, dass die Gerichte nicht eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll nicht durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter im Einzelfall beeinflusst werden. Instrumente, die zu einer abstrakten Festlegung führen, sind einerseits Gesetze (im materiellen Sinn, also auch Reglemente etc.) und feste Geschäftsverteilungspläne und andererseits aleatorische Computerprogramme (Zufallsprogramme), die eine automatische, durch Algorithmus gesteuerte Spruchkörperbildung vornehmen, und damit eben nur schwer beeinflussbar sind. Das Bundesgericht schliesst Ausnahmen von der vollständig abstrakten Festlegung des Spruchkörpers, somit auch ein bestimmtes damit zusammenhängendes Ermessen, nicht aus. Allerdings muss dieses nach sachlichen Kriterien ausgeübt werden. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters (vgl. BGE 137 I 340, Erw. 2.2.1; 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018, Erw. 2.1). Von einem sachlichen Grund ist immer dann auszugehen, wenn diesem Schritt vernünftige Überlegungen zugrunde liegen, die einer sach- und zeitgerechten Fallerledigung dienen. Sachliche Gründe sind vereinbar mit persönlichen Motiven, die in der Person der Richterin oder des Richters liegen. Sie stehen bloss in Widerspruch zu sachwidrigen Beweggründen, die nicht dem Anliegen einer korrekten Verfahrensführung entspringen und bezwecken, in manipulativer Weise einen ganz bestimmten Spruchkörper für einen konkreten Fall einzurichten, um damit das gewünschte Ergebnis herbeizuführen (vgl. BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018, Erw. 2.1, unter Hinweis auf Johannes Reich , Basler Kommentar zur Bundesverfassung, N 15 f. zu Art. 30 BV). Insofern stellen etwa auch Arbeitsüberlastung oder kürzere krankheitsbedingte Abwesenheiten und Ferien - welch letztere nicht immer kurzfristig geplant bzw. verschoben werden können - jedenfalls bei dringlichen Verfahren sachliche Gründe dar, die sich durch das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV) rechtfertigen lassen (BGer a.a.O.). Diese sachlichen Kriterien sollen sich grundsätzlich aus Rechtserlassen ergeben und orientieren sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wie auch in den neueren kantonalen Regelungen an Art. 40 Abs. 2 BGerR (SR 173.110.131), wonach folgende Punkte zu berücksichtigen sind: Ausgewogenheit der Belastung der Richter und Richterinnen, wobei den funktionsbedingten Zusatzbelastungen (zum Beispiel beim Bundesgerichtspräsidium) Rechnung zu tragen ist; Sprache, wobei soweit möglich die Muttersprache des Referenten oder der Referentin der Verfahrenssprache entsprechen soll; Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts in Fällen, in denen es die Natur der Streitsache als angezeigt erscheinen lässt; spezifische Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich; Abwesenheiten wie insbesondere Krankheit, Ferien usw. Dabei genügt das Abstützen auf bloss eines dieser Kriterien, etwa auf die Geschäftslastverteilung, dem Erfordernis der Sachgerechtigkeit nicht. Der Spruchkörper wird gemäss Art. 40 Abs. 1 BGerR vom Präsidenten oder der Präsidenten der zuständigen Abteilung gebildet (vgl. Daniel Kettiger , a.a.O.). In Bezug auf die Zuständigkeit zur Festlegung des Spruchkörpers verlangt das Bundesgericht, dass diese grundsätzlich durch ein Mitglied des Gerichts, vorzugsweise durch die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Abteilungen oder Kammern erfolgen. Dies darf nur dann dem Kanzleipersonal überlassen werden, wenn kein Ermessen besteht, d.h. wenn der Spruchkörper abschliessend entweder durch Reglement bzw. Geschäftsverteilungsplan oder durch Computer-Programm vorbestimmt ist, mithin starre Kriterien vorliegen. Dies ist insofern richtig, als es sich bei der Spruchkörperbildung um einen Akt justizieller Selbstverwaltung handelt, der nur von Mitgliedern des Gerichts ausgeübt werden kann. Allerdings gibt es durchaus auch Argumente dafür, auch in Fällen mit Ermessen die Spruchkörperbildung an Kanzleipersonal oder an leitende Gerichtsschreiberinnen oder -schreiber zu delegieren, da diese fachlich dazu durchaus in der Lage sind und sie insofern unabhängiger als Richterinnen und Richter erscheinen, als sie an der Spruchkörperbildung keine (eigenen) persönlichen Interessen (fachliche Interessen, Abneigungen gegen andere Richterinnen und Richter) haben (vgl. Daniel Kettiger , a.a.O., Rz. 29, unter Hinweis u.a. auf BGer 1C_187/2017 vom 20. März 2018, Erw. 7.2, und 6B_63/2018 vom 21. Juni 2018, Erw. 3.2.3). Im Kanton Basel-Landschaft ist die Spruchkörperzusammensetzung wie folgt geregelt: Gesetzliche Grundlagen bilden § 4 Abs. 1 und 1 bis des Gesetzes vom 22. Februar 2001 über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SGS 170), § 9 GOG und § 2 Abs. 2 bis des Dekrets vom 22. Februar 2001 zum Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsdekret, GOD; SGS 170.1). Gemäss § 4 Abs. 1 GOG besteht jedes Gericht aus dem Präsidium oder mehreren Präsidien sowie mit Ausnahme des Zwangsmassnahmengerichts aus dem Vizepräsidium oder mehreren Vizepräsidien und aus den Richterinnen und Richtern. In Einzelfällen kann das Gerichtspräsidium einem Mitglied des Gerichts mit seinem Einverständnis präsidiale Funktionen übertragen (§ 4 Abs. 1 bis GOG). Laut § 20 Abs. 1 GOG gliedert sich das Strafgericht in die Fünferkammern, die Dreierkammern und die Präsidien. Die Fünferkammern tagen mit dem Präsidium und 4 Richterinnen und Richtern. Die Dreierkammern tagen mit dem Präsidium und 2 Richterinnen und Richtern (§ 20 Abs. 2 GOG). Die Fünferkammern und die Dreierkammern ergänzen sich durch die übrigen Richterinnen und Richter (§ 20 Abs. 3 GOG). Gemäss § 4 Abs. 1 GOD (Stand: 5. November 2019) besteht das Strafgericht aus sechs vollamtlichen Präsidien und insgesamt 20 Richterinnen und Richtern. Das Strafgericht ergänzt sich aus den Richterinnen und Richtern des Jugendgerichts (§ 4 Abs. 2 GOD). Des Weiteren sind dem Behördenverzeichnis des Strafgerichts Basel-Landschaft ( https://www.baselland.ch/politik-und-behoerden/behoerdenverzeichnis/gerichte/strafgericht ) die Namen der sechs Präsidien, sechs Vizepräsidien und 18 Richterinnen und Richter zu entnehmen. Zum Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Strafgericht am 11. Januar 2019 gesetzlich geregelt war somit die Organisation des Strafgerichts. Schliesslich bestand beim Strafgericht zum damaligen Zeitpunkt die auf S. 6-9 des angefochtenen Beschlusses detailliert beschriebene, etablierte Praxis hinsichtlich der Zusammensetzung des Spruchkörpers, welche klar aufzeigt, dass die Mitarbeitenden der Kanzlei stets nach Anweisung der Präsidien handelten; ihnen kam kein Ermessen zu. Insofern ist der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers nicht zu hören. Auch wenn im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Entscheidfällung vom 11. Januar 2019 noch nicht in Kraft, ist im Sinne eines Nachtrages darauf hinzuweisen, dass per 1. Juli 2019 das Reglements über die Fallzuteilung an den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Mai 2019 (SGS 170.112) in Kraft getreten ist, welches in § 1 die Fallzuteilung auf die Präsidien und in § 2 die Bildung des Spruchkörpers regelt. Es ist festzustellen, dass in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis des Strafgerichts nunmehr von Gesetzes wegen das geschäftsführende oder das Jahrespräsidium für die Fallzuteilung auf die Präsidien verantwortlich ist, eine Zuteilung auf die Präsidien nach dem Ausgewogenheitsprinzip erfolgt und insbesondere bei der Bildung der Spruchkörper in erster Linie die Verfügbarkeit der Richterinnen und Richter sowie die Ausgewogenheit deren Einsatzes zu berücksichtigen sind. Das Kantonsgericht sieht mit der bisherigen Regelung des Strafgerichts, welches nunmehr eine gesetzliche Grundlage im obgenannten Reglement gefunden hat, den Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht bei der konkreten Zusammensetzung des Spruchkörpers als gewahrt. Es hält sich insbesondere an die bundesgerichtlichen Vorgaben im Sinne von Minimalvoraussetzungen, indem zufolge Arbeitsbelastung der bisherigen Vorsitzenden Dr. I. Laeuchli der Vorsitz an den früheren Vizepräsidenten und Referenten Ch. Spindler abgetreten sowie zufolge Ausscheidens der Richterinnen S. Abt und E. Frei-Graf im Auftrag von Ch. Spindler zwei neue Richterinnen eingesetzt worden sind, währenddem die beiden übrigen Richter die gleichen geblieben sind. Ein Verstoss gegen den Grundsatz des gesetzes-, verfassungs- und konventionsmässig zusammengesetzten Gerichts ist in keiner Weise erkennbar. Aus den genannten Gründen ist festzustellen, dass die Zusammensetzung des Spruchkörpers der Vorinstanz bei der Beurteilung des Antrages auf Überprüfung der Anordnung einer Verwahrung korrekt war, weshalb sich die Rüge des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig erweist und daher abzuweisen ist. Es ist festzustellen, dass bereits das Strafgericht im Ergebnis korrekterweise den entsprechenden Antrag auch im vorinstanzlichen Verfahren abgewiesen hat. Nicht gefolgt werden kann einzig der Teilargumentation des Strafgerichts bezüglich Art. 363 StPO, da diese Bestimmung nur die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Gerichts betrifft, nicht aber eine einschlägige Norm hinsichtlich der konkreten Zusammensetzung des Spruchkörpers darstellt. Als weitere Konsequenz daraus folgt, dass das vorinstanzliche Verfahren angesichts der korrekten Zusammensetzung des Spruchkörpers keinen wesentlichen Mangel aufweist, welcher in analoger Anwendung von Art. 409 Abs. 1 StPO eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich gemacht hätte.
2. Rechtsgenüglicher Antrag auf Verwahrung 2.1 Nach einer entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers bereits vor der Vorinstanz führte das Strafgericht zu diesem Punkt unter Hinweis auf Art. 364 Abs. 1 und 3 sowie Art. 385 Abs. 1 StPO aus, der Straf- und Massnahmenvollzug habe am 12. Januar 2018 den Antrag auf «Überprüfung der Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB» gestellt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne die Anordnung einer Verwahrung erst geprüft werden, wenn eine vorangegangene therapeutische Massnahme rechtskräftig aufgehoben worden sei. Da der Straf- und Massnahmenvollzug gleichzeitig die therapeutische Massnahme aufgehoben habe, sei die Aufhebung zum Zeitpunkt der vorliegenden Antragstellung noch nicht rechtskräftig gewesen. Entsprechend werde die gewählte Formulierung des Antrags auch nachvollziehbar. Im Übrigen existiere ein von Art. 363 ff. StPO zu unterscheidendes Verfahren über eine blosse Überprüfung der Anordnung einer Verwahrung offenkundig nicht, weshalb die Formulierung des Antrags auch keinen Zweifel beim amtlich verteidigten Beurteilten über den Verfahrensgegenstand habe hervorrufen können. Der Straf- und Massnahmenvollzug habe an seinem Antrag auch anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich festgehalten, unter Berufung auf den schwierigen zu fällenden Entscheid. Aus dem gestellten Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs werde hinreichend klar, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 1. März 2016 (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) abzuändern sei: Nämlich indem anstelle der stationären therapeutischen Massnahme in gesichertem Rahmen nunmehr eine Verwahrung angeordnet werden solle. Demzufolge sei der Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens nach Art. 363 ff. StPO zu qualifizieren und somit auch diese Prozessvoraussetzung zu bejahen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft betreffend die Aufhebung der stationären Massnahme sei die vom Bundesgericht formulierte Prozessvoraussetzung vorliegend im Übrigen ebenfalls gegeben (vgl. S. 9 f. des angefochtenen Beschlusses). 2.2 In seiner Beschwerde vom 18. April 2019 hält der Beschwerdeführer an seiner Auffassung fest, wonach im vorinstanzlichen Verfahren kein rechtsgenüglicher Antrag auf Anordnung einer Verwahrung gestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe anlässlich der Parteiverhandlung vom 10. Januar 2019 die Einholung einer Oberexpertise, eventualiter die Anordnung einer Weisung oder Therapie beantragt. Der Straf- und Massnahmenvollzug wiederum habe seinen bereits schriftlich gestellten Antrag auf Überprüfung der Anordnung der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB wiederholt. Die Vorinstanz räume ein, dass ein Verfahren auf blosse Überprüfung der Anordnung einer Verwahrung offenkundig nicht existiere. Indes könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, es sei hinreichend klar gewesen, dass anstelle der stationären therapeutischen Massnahme in gesichertem Rahmen nunmehr eine Verwahrung angeordnet werden solle. Ein solches Begehren lasse sich den Anträgen der Staatsanwaltschaft als auch des Straf- und Mass-nahmenvollzugs gerade nicht entnehmen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte man die Anträge entsprechend formuliert. Das Kantonsgericht habe wiederholt eine strenge Praxis hinsichtlich der Einhaltung der Kriterien von Art. 385 Abs. 1 StPO eingenommen, insbesondere bei rechtskundigen Personen. In Anbetracht dessen könne es keine Zweifel daran geben, dass im vorinstanzlichen Verfahren kein rechtsgenüglicher Antrag auf Anordnung der Verwahrung vorgelegen habe. Wenig überzeugend sei im Übrigen der Einwand der Vorinstanz, die Anordnung der Verwahrung könne erst geprüft werden, wenn eine vorangegangene therapeutische Massnahme rechtskräftig aufgehoben worden sei. Die Aufhebung der therapeutischen Massnahme sei mit Verfügung vom 12. Januar 2018 erfolgt und in der Folge unangefochten geblieben. Im Zeitpunkt der Parteiverhandlung vom 10. Januar 2019 sei diese somit seit beinahe einem Jahr rechtskräftig gewesen. Nichtsdestotrotz habe der Straf- und Massnahmenvollzug abermals einzig beantragt, dass zu überprüfen sei, ob die Voraussetzungen für eine Verwahrung vorlägen. Die Anordnung einer Verwahrung sei nicht beantragt worden, auch nicht sinngemäss. Ohne entsprechenden Antrag habe die Vorinstanz bereits aus formellen Gründen keine Verwahrung anordnen dürfen. Der Beschluss vom 11. Januar 2019 sei folglich auch aus diesem Grund zwingend aufzuheben (vgl. S. 10 f. der Beschwerde). Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor Kantonsgericht hält der Beschwerdeführer an dieser Rüge fest. Die Vollzugsbehörde hätte ihren Antrag begründen und allenfalls selbst ein Gutachten in Auftrag geben müssen (vgl. Prot. Verhandlung vor Kantonsgericht, S. 8 f.). 2.3.1 Gemäss Art. 364 Abs. 1 StPO leitet die zuständige Behörde das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein. Laut Art. 364 Abs. 3 StPO prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen. 2.3.2 Obwohl im Gesetz nicht explizit erwähnt, muss der Antrag begründet werden. Insbesondere ist er genauer zu bezeichnen und darzulegen, welche Ergänzung oder Abänderung der Sanktionsfolgen aus welchen Gründen notwendig ist. Die Verfahrensakten sind dem Antrag beizugeben. Der Antrag an das Gericht hat in Schriftform zu erfolgen, wobei Art. 385 Abs. 1 StPO sinngemäss zur Anwendung gelangt. Eine Frist oder zeitliche Einschränkung für den Antrag ist nicht vorgesehen (vgl. Christian Schwarzenegger , Zürcher Kommentar, 2. Aufl., Art. 364 N 1, unter Hinweis auf Marianne Heer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 364 N 3). Der Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) ist im Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden nicht anwendbar, weil es nicht um die Beurteilung einer angeklagten Straftat geht. Das Gericht ist deshalb nicht an die Anträge der Vollzugsbehörde, Staatsanwaltschaft oder verurteilten Person gebunden. Falls ein Antrag den Anforderungen nicht genügt, kann das Gericht die erforderlichen Verbesserungen selbst vornehmen oder veranlassen. Zudem kann das Gericht weitere Erhebungen durchführen lassen, insbesondere die Untersuchung einer Person (vgl. Christian Schwarzenegger , a.a.O., N 2, unter Hinweis auf Marianne Heer , a.a.O., N 7, und Chambre des recours pénale VD vom 30. Juli 2012, 2012/455, Erw. 2c). Das Anklageprinzip gilt hier nicht. Das Verfahren nach Art. 363 ff. StPO basiert nicht auf einer Anklage, es stellt vielmehr die Fortsetzung eines früheren Strafverfahrens dar. Es kommen aber der Untersuchungsgrundsatz und das Legalitätsprinzip zur Anwendung. Wie Art. 6 StPO dies gebietet, sind alle relevanten Tatsachen von Amtes wegen abzuklären und die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Das Gericht kann also von Amtes wegen Beweisergänzungen durchführen und Sachverhalte im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis ungeachtet der konkreten Vorbringen der antragstellenden Behörde abklären. Für das letztgenannte Szenario ist allerdings immer das rechtliche Gehör insofern zu wahren, als dem Verurteilten die Prüfung neuer Gesichtspunkte zu eröffnen ist und dessen Stellungnahme dazu möglich bleiben muss (vgl. Marianne Heer , a.a.O., sowie Christian Schwarzenegger , a.a.O.). 2.3.3 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Amt für Justizvollzug sein als «Antrag auf Überprüfung der Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB» tituliertes Schreiben vom 12. Januar 2018 an das Strafgericht (act. S 1 ff.) mit einem Umfang von 2 ½ Seiten sowohl in Schriftform als auch unter Beilage sämtlicher Verfahrensakten (act. V1 ff.) eingereicht hat. Ebenso stützt sich das Amt für Justizvollzug in seinem Antrag auf Art. 62c Abs. 4 StGB, welcher die nachträgliche Verwahrung bei Aufhebung einer Massnahme auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB regelt, und führt die aus seiner Sicht für eine Verwahrung gegebenen gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB im Einzelnen auf. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, fehlt zwar im Titel und in den Anträgen ein unmissverständlich formulierter «Antrag auf Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB» und auch in seinem Plädoyer vor Strafgericht wurde kein solch expliziter Antrag gestellt. Aus den substantiierten Darlegungen des Amtes für Justizvollzug in seinem Schreiben vom 12. Januar 2018 geht jedoch unmissverständlich hervor, dass dieses für den Fall, dass das Strafgericht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung als erfüllt ansehen sollte, zumindest im Sinne eines Eventualantrages den entsprechenden Antrag auf Anordnung der Verwahrung gestellt hat. Offensichtlich war sich das Amt für Justizvollzug zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht sicher, ob die entsprechenden materiellen Voraussetzungen erfüllt waren, stellte aber formell dem Gericht einen Antrag auf Anordnung der Verwahrung. Auch wenn es sich - der Argumentation des Beschwerdeführers folgend - beim Amt für Justizvollzug nicht um einen juristischen Laien handelt, weshalb keine Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung des Antrages zu setzen war, ist doch festzustellen, dass das Strafgericht selbst den entsprechenden Antrag des Amtes für Justizvollzug insofern verbessert hat, wozu es nach Gesetz und Doktrin auch legitimiert war. Ein Nichteintreten des Strafgerichts auf den Antrag auf «Überprüfung der Anordnung der Verwahrung» wäre demgegenüber überspitzt formalistisch gewesen, weil dadurch eine materielle Prüfung der Voraussetzungen der Verwahrung faktisch verhindert worden wäre. Es verbleibt die Prüfung der Rüge des Beschwerdeführers, ihm sei das rechtliche Gehör nicht vorgängig zum Entscheid des Strafgerichts gewährt worden. Nach Prüfung der Akten erweist sich jedoch auch dieser Punkt der Beschwerde als nicht stichhaltig: Bereits der obgenannte Antrag des Amtes für Justizvollzug vom 12. Januar 2018 wurde auch dem Beschwerdeführer bzw. seinem amtlichen Verteidiger in Kopie zugestellt. Damit war dem Beschwerdeführer schon ab diesem Zeitpunkt bekannt, dass seine Verwahrung zumindest im Raum stehen könnte. Das Kantonsgericht stellt ebenso fest, dass das Strafgericht dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 16. Februar 2018 die Eröffnung eines Verfahrens betreffend «Antrag auf Anordnung der Verwahrung» gemäss Art. 62 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB mitteilte und ihn unter anderem unter Zustellung sämtlicher relevanter Akten zur Einreichung eines Vorschlags betreffend eine neu einzusetzende forensisch-sachverständige Person aufforderte. Ebenso war bereits in dieser Verfügung mehrfach von der «beantragten Verwahrung» die Rede (vgl. act. S. 45 ff.). In seinem Schreiben vom 22. Januar 2018 machte der Beschwerdeführer selbst denn auch «im Zusammenhang mit dem Antrag der Vollzugsbehörde auf Verwahrung» einen konkreten Vorschlag betreffend die Person des neuen Gutachters (vgl. act. S 61 f.). Schliesslich geht auch aus den nachfolgenden Verfügungen des Strafgerichts hervor, dass dem Beschwerdeführer immer wieder bis und mit der strafgerichtlichen Hauptverhandlung die Gelegenheit gewährt worden ist, dem Gutachter Ergänzungsfragen bzw. weitere Beweisanträge zu stellen (vgl. act. S 101 ff.). Somit ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer vor dem angefochtenen Beschluss des Strafgerichts rechtzeitig und mehrfach das rechtliche Gehör gewährt worden ist. In der Begründung nicht gefolgt werden kann demgegenüber einzig der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Aufhebung der stationären Massnahme zum Zeitpunkt der vorliegenden Antragstellung noch nicht rechtskräftig gewesen und deswegen die gewählte Formulierung des Antrags nachvollziehbar sei: Zunächst wurde mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 12. Januar 2018 die mit Urteil des Kantonsgerichts vom 1. März 2016 angeordnete stationäre Massnahme per sofort wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben. Des Weiteren geht aus dem klaren Gesetzestext von Art. 62c Abs. 4 StGB («Ist bei Aufhebung einer Massnahme…») nicht hervor, dass diese Aufhebung rechtskräftig sein muss, bevor überhaupt ein Antrag auf Verwahrung gestellt werden kann. Im Ergebnis ist jedoch der Entscheid der Vorinstanz, auf den Antrag des Amtes für Justizvollzug vom 12. Januar 2018 einzutreten und den Antrag auf Verwahrung materiell zu prüfen, nicht zu beanstanden und die Beschwerde in dieser Hinsicht abzuweisen.
3. Voraussetzungen für die Anordnung von Verwahrung 3.1 Grundsätzliches 3.1.1 Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und der allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung kann zunächst auf die zutreffenden dogmatischen Ausführungen des Strafgerichts betreffend die Anlasstat (S. 13 des angefochtenen Beschlusses), das forensisch-psychiatrische Gutachten (S. 14, 16-18 des angefochtenen Beschlusses), die ernsthafte Gefahr weiterer Delikte aufgrund einer schweren psychischen Störung (S. 24 des angefochtenen Beschlusses), die ernsthafte Gefahr weiterer Delikte aus anderen Gründen (S. 26-28, S. 35-37 und S. 45-47 des angefochtenen Beschlusses) sowie die Verhältnismässigkeit (S. 48 f. des angefochtenen Beschlusses) verwiesen werden. 3.1.2 Einschlägig ist somit in casu zunächst Art. 56 Abs. 1 StGB: Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a); ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b); und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Laut Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a); die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b); und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht nach Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a); und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Das Gericht ordnet nach Art. 64 Abs. 1 StGB die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von 5 oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (lit. a); oder auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (lit. b). Ist bei Aufhebung einer Massnahme , die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). 3.1.3 Hervorzuheben ist, dass die Verwahrung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Subsidiarität bzw. Verhältnismässigkeit nur als «ultima ratio» angeordnet werden kann, denn sie zählt zu den schwersten Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte eines Straftäters überhaupt (vgl. BGE 139 IV 57, Erw. 1.3.3). Sie darf nicht angeordnet werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit des Täters mit kurativen Massnahmen behoben werden kann. Die Anordnung einer Verwahrung ist somit unzulässig, wenn eine Massnahme nach Art. 59 StGB Erfolg verspricht. Die Verwahrung ist überdies auch unzulässig, wenn die ausgesprochene Freiheitsstrafe dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit zu genügen vermag. Für den richterlichen Entscheid über die Anordnung einer Verwahrung ergibt sich daraus die Notwendigkeit einer vergleichenden Wirkungsprognose. Die voraussehbaren Wirkungen der Strafverbüssung, allenfalls verbunden mit einer ambulanten Massnahme, sind mit jenen des Verwahrungsvollzugs in Relation zu setzen (vgl. BGer 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018, Erw. 3.3.2, m.w.H., insb. auf BGE 139 IV 57, Erw. 1.3.3; 134 IV 121, Erw. 3.4.4; 118 IV 108, Erw. 2a; 107 IV 17, Erw. 3). Im Vergleich zu den anderen Massnahmen ist bei der Verwahrung eine qualifizierte Gefährlichkeit erforderlich. Sie setzt eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit voraus. In der Praxis wird das Gericht eine solche Gefahr bejahen, wenn es sich überhaupt nicht vorstellen kann, dass der Täter keine neuen Straftaten gleicher Art begehen wird. Eine Vermutung, eine vage Wahrscheinlichkeit, eine latente Rückfallmöglichkeit oder eine latente Gefahr genügen nicht. Das Rückfallrisiko muss Straftaten gleicher Art wie jene, die eine Verwahrung des Verurteilten voraussetzt, betreffen. Dabei ist zu bedenken, dass Gefährlichkeitsprognosen naturgemäss unsicher und schwierig sind (vgl. BGer 6B_ 28/2017 vom 23. Januar 2018, Erw. 3.3.2, m.w.H., u.a. auf BGE 137 IV 59, Erw. 6.3; 127 IV 1, Erw. 2a). Bei der nachträglichen Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB handelt es sich um eine «Kann»-Vorschrift, wie bereits dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen ist (vgl. BGer 1B_204/2018 vom 15. Mai 2018, Erw 4.4.). Das Gericht ist somit an den entsprechenden Antrag der Vollzugsbehörde nicht gebunden (vgl. Marianne Heer , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Art. 62c N 42, m.w.H.). Bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme wie insb. der Verwahrung stützt sich das Gericht laut Art. 56 Abs. 3 StGB auf eine sachverständige Begutachtung (vgl. nur BGE 134 IV 315, Erw. 4.3.1). Das Gutachten muss bezüglich der zu beantwortenden Fragen aktuell sein. Dabei ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Es kommt vielmehr darauf an, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (vgl. Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 56 N 12, unter Hinweis u.a. auf BGE 134 IV 246; BGer 6B_1187/2015, Erw. 5.2; 6B_1230/2014, Erw. 2.3.2). Fehlt es den gutachterlichen Feststellungen an Aktualität, können Anpassungen durch ein Ergänzungsgutachten oder einen Zusatzbericht des Sachverständigen erfolgen (vgl. Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer , a.a.O., unter Hinweis auf Marianne Heer , a.a.O., Art. 56 N 69, m.w.H.). Nach forensisch-psychiatrischer Lehre können Gefährlichkeitsprognosen lediglich für den Zeitraum eines Jahres zuverlässig gestellt werden (vgl. Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer , a.a.O., unter Hinweis auf BGE 128 IV 247 f., 6B_323/2014, Erw. 3.3). Das Gutachten hat sich über sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen der Massnahmen zu äussern. Es muss sich zur Notwendigkeit und den Erfolgs-aussichten einer Behandlung des Täters, Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern. Es hat sich weiter über die möglichen Wirkungen der verschiedenen Sanktionen vergleichend auszulassen und dazu Stellung zu nehmen, ob und inwiefern andere sichernde Massnahmen auszuschliessen sind (BGer 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018, Erw. 3.3.3, m.w.H., insb. auf BGE 134 IV 315, Erw. 4.3.1; 118 IV 108, Erw. 2a; 100 IV 142, Erw. 3). Gutachten sind im Massnahmenrecht nach Art. 56 ff. StGB unabdingbar. Sie werden vom Gesetzgeber und auch vom Bundesgericht in konstanter Praxis als zwingende Entscheidgrundlage bezeichnet, sofern die Indikation einer Massnahme zu beurteilen ist. Dies gilt sowohl im positiven (das Gericht ordnet eine Massnahme an) wie auch im negativen Sinne (das Gericht verzichtet auf eine Massnahme; vgl. BGer 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018, Erw. 3.4, m.w.H., u.a. auf 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016, Erw. 1.2). Bei der forensischen Begutachtung besteht im Grundsatz Methodenfreiheit. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten, der Befund und die diagnostische Bewertung klar voneinander getrennt und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden (BGer 6B_232/2011 vom 17. November 2011, Erw. 2.3, unter Hinweis auf BGE 128 I 81, Erw. 2). Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis einen Experten bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten. Der Grundsatz will sicherstellen, dass das Gericht nicht durch starre Beweisregeln gebunden ist, etwas als erwiesen zu erachten, was es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als unbewiesen anzusehen, über dessen Nachweis seiner Auffassung nach kein Zweifel besteht (BGer a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGE 133 I 33, Erw. 2.1). Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Die rechtsanwendenden Behörden dürfen somit nur ausnahmsweise und aus triftigen Gründen von den Erkenntnissen der Sachverständigen abweichen, da sie naturgemäss nicht über dieselbe Sachkunde wie die Sachverständigen verfügen (BGE 136 II 539, Erw. 3.2). Willkür liegt dann vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, dass sich das Urteil nur in der Begründung als unhaltbar erweist (vgl. BGer a.a.O., unter Hinweis auf BGE 137 I 1, Erw. 2.4; 130 I 337, Erw. 5.4.2; 129 I 49, Erw. 4; 128 I 81, Erw. 2). So interpretiert ein Gericht ein psychiatrisches Gutachten unter anderem dann in unzulässiger Weise um und verfällt in Willkür, wenn es dem Gutachten, welches (bloss) das Erfordernis einer langfristigen offenen oder geschlossenen Unterbringung bejaht, unterstellt, es sei die ultima ratio der Verwahrung angemessen (vgl. BGer a.a.O., Erw. 3.2.3). 3.1.4 Mit Blick auf die Akten im vorliegenden Fall stellt sich die zu der auf S. 2-5 des vorliegenden Beschlusses geschilderten Prozessgeschichte vorgängig bzw. parallel verlaufende Verfahrensgeschichte zusammengefasst wie folgt dar: Mit Urteil des Strafgerichts vom 15. April 2014 wurde der Beschwerdeführer der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Drohung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB zu Gunsten der nach Art. 59 Abs. 1 und 3 StGB sowie Art. 60 StGB angeordneten stationären Psychotherapie in einer geschlossenen Einrichtung und stationären alkoholspezifischen Behandlung aufgeschoben. Bereits im Juni 2014 trat der Beschwerdeführer den vorzeitigen Massnahmenvollzug an. Sodann erfolgte wegen Aussichtslosigkeit eine Rückversetzung in den Strafvollzug. Auf Berufung des Beschwerdeführers hin wurde dieser mit Urteil des Kantonsgerichts vom 28. April 2015 in deren teilweisen Gutheissung der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess, der Drohung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin erfolgte am 8. Oktober 2015 deren teilweise Gutheissung durch das Bundesgericht (6B_760/2015). Im Nachgang wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Kantonsgerichts vom 1. März 2016 (Neubeurteilung) in teilweiser Gutheissung der Berufung der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess, der Drohung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 und 3 StGB aufgeschoben; von einer stationären alkoholspezifischen Behandlung wurde allerdings abgesehen. Dieses Urteil bildet im vorliegenden Verfahren das massgebliche Sachurteil über das Anlassdelikt (vgl. nachfolgend Erw. 3.2). Am 12. Januar 2018 verfügte die Vollzugsbehörde die Aufhebung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB zufolge deren Aussichtslosigkeit und beantragte gleichentags beim Strafgericht die «Überprüfung» der Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 26. Januar 2018 durch Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft in Haft genommen. Diese Haft wurde in der Folge mehrfach verlängert, was auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin auch durch das Bundesgericht bestätigt wurde (vgl. nur BGer 1B_204/2018 vom 15. Mai 2018, Erw 4.4). Nach Vorliegen des zwischenzeitlich durch das Strafgericht in Auftrag gegebenen aktuellen forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. D.____, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, vom 31. Juli 2018 (act. A1 ff.) ersuchte der Beschwerdeführer am 14. September 2018 um Haftentlassung. Sodann wurde am 28. September 2018 seitens des Sachverständigen Dr. med. D.____ ein Ergänzungsgutachten erstellt (act. A139 ff.). Das Zwangsmassnahmengericht entliess den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Entscheid vom 25. Oktober 2018 per 2. November 2018 unter Auflage von diversen Ersatzmassnahmen (festgelegter Wohnsitz, Besuch der Arbeitsintegration, ambulante Therapie beim Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen ZfA in Liestal, Abstinenzkontrollen, Bewährungshilfe, Eingrenzung, Hinterlegung der Identitätskarte) aus der Haft. Das Strafgericht beantragte am 10. Dezember 2018 die Verlängerung der Ersatzmassnahmen und die zusätzliche Anordnung eines Verbots zum Erwerb von Waffen und des Mitführens bzw. Tragens von Messern und Waffen. Mit ebenso in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 24. Dezember 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordneten Ersatzmassnahmen und untersagt ihm zudem, Waffen zu erwerben sowie Messer und Waffen mitzuführen bzw. auf/bei sich zu tragen. Gegen einen weiteren Beschluss des Strafgerichts vom 11. Januar 2019, mit welchem vollzugsrechtliche Sicherheitshaft angeordnet worden war, erhob der Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde, welche mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. März 2019 (Verfahren 470 19 20) gutgeheissen worden ist. Dabei wurde der Beschwerdeführer unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (insbesondere betreffend Wohnen, Arbeit, Alkoholabstinenzkontrolle, Bewährungshilfe, Aufenthalt im Inland und Waffen) auf freien Fuss gesetzt, wo er sich seither befindet. 3.2 Anlasstat 3.2.1 Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen einer Anlasstat und führte aus, dass sich diese Tat am 5. Mai 2013 abends in E.____/BL zugetragen habe. Der Beschwerdeführer sei stark alkoholisiert gewesen und habe sich durch eine Gruppe Jugendlicher provoziert geführt. Der Beschwerdeführer habe das Opfer mit einem Messerstich in die obere Bauchgegend lebensgefährlich verletzt. Er sei hierfür entsprechend durch das Strafgericht und später durch das Kantonsgericht wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen in Notwehrexzess, verurteilt worden (vgl. S. 13 f. des angefochtenen Beschlusses). 3.2.2 Der Beschwerdeführer erachtet in seiner Beschwerde vom 18. April 2019 das Vorliegen einer Anlasstat ebenfalls als gegeben, macht jedoch geltend, dass beim konkret angelasteten Delikt eine in Notwehr begangene Tat zur Debatte stehe, was einen Sonderfall von Art. 64 StGB darstelle (vgl. S. 12 der Beschwerde). In seinem Parteivortrag vertritt der Verteidiger des Beschwerdeführers daher die Auffassung, dass die formell vorliegende Anlasstat inhaltlich anders zu würdigen sei. Die Beschwerdeinstanz sei an die rechtlichen Erwägungen im Urteil des Kantonsgerichts vom 1. März 2016 gebunden. Das Anlassdelikt sei nicht passiert wegen besonders grosser krimineller Energie seitens des Beschwerdeführers, sondern nach Alkoholkonsum und in einer "dummen" Situation mit Jugendlichen. Der Beschwerdeführer habe die Situation als bedrohlich empfunden, was auch seine Grundproblematik darstelle (vgl. Prot. Verhandlung vor Kantonsgericht, S. 9). 3.2.3 Das Kantonsgericht erachtet mit dem Strafgericht das Vorliegen einer Anlasstat i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB angesichts des Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen in Notwehrexzess, gemäss Urteil des Kantonsgerichts vom 1. März 2016 als gegeben. Auch wenn es sich in casu lediglich um einen Tötungsversuch handelt, zeigt der Gesetzeswortlaut «beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte» klar auf, dass ein solcher bereits genügt. Ebenso wenig ändert die im vorliegenden Fall mit Urteil vom 1. März 2016 vorgenommene Strafmilderung wegen des Versuchs etwas am Vorliegen eines rechtswidrig und tatbestandsmässig begangenen (versuchten) Tötungsdelikts. Der Argumentation des Beschwerdeführers ist hingegen darin beizupflichten, dass die oben geschilderte Notwehrsituation im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen ist (vgl. nachfolgend Erw. 3.5). 3.3 Forensisch-psychiatrisches Gutachten 3.3.1 Die Vorinstanz verglich zunächst die früheren gutachterlichen Einschätzungen von Dr. F.____, (…) der Externen Psychiatrischen Dienste Basel-Landschaft, vom 19. Juni 1989 (act. Staatsarchiv 90 q) und von Dr. med. G.____, (…) der Psychiatrie Baselland, vom 30. September 2013 (act. Vorakten 155 ff.) mit denjenigen von Dr. med. D.____, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, gemäss seinem Gutachten vom 31. Juli 2018, seinem Ergänzungsgutachten vom 28. September 2018 sowie seinen Ausführungen vor den Schranken des Strafgerichts. Mit Blick auf die Aktualität und die divergierenden Diagnosen betreffend das Vorliegen einer psychischen Störung (vgl. dazu nachfolgend Erw. 3.4) stützte sich das Strafgericht in seinem Beschluss vom 11. Januar 2019 ausschliesslich auf die gutachterlichen Einschätzungen des letztgenannten Sachverständigen (vgl. S. 14 f., 28 und 35 des angefochtenen Beschlusses). Das Strafgericht führte zu diesem Punkt im Weiteren aus, der Staatsanwalt habe im Rahmen seines Plädoyers das Einholen eines Obergutachtens beantragt. Bei Dr. med. D.____ handle es sich um (…) und damit um eine ausgewiesene Fachperson. Dieser sei im Zeitpunkt der Begutachtung im Besitz sämtlicher relevanter Akten gewesen und habe sich zudem auf eigene Erhebungen und Berichte des Beschwerdeführers gestützt. Der Gutachter habe die üblichen Prognoseinstrumente verwendet und zwei Hilfspersonen beigezogen. Die Strukturqualiltät wie auch die grundlegenden Elemente der Prozessqualität einer Gutachtenserstellung seien ohne weiteres gegeben (vgl. S. 15 f. des angefochtenen Beschlusses). Auch wenn nach Vorliegen des Hauptgutachtens und des Ergänzungsgutachtens noch einige Lücken und Fragen bestanden hätten und das Hauptgutachten nicht ganz frei von Widersprüchen und Unzulänglichkeiten erscheine, hätten sich diese ursprünglich als erheblich einzustufenden Mängel und offenen Fragen spätestens mit den detaillierten Ausführungen und Korrekturen des Sachverständigen vor Strafgericht beseitigen lassen können, was auch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden sei. In seiner Gesamtheit biete das vorliegende Gutachten somit eine ausreichende gutachterliche Basis nach Art. 56 Abs. 3 StGB, womit insoweit keine Notwendigkeit zur Einholung eines Obergutachtens bestehe, weshalb der entsprechende Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen sei (vgl. S. 15-18 des angefochtenen Beschlusses). 3.3.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich in seiner Beschwerde vom 18. April 2019 in keiner Weise gegen die gutachterlichen Einschätzungen von Dr. med. D.____. Im Gegenteil geht seine Argumentation dahin, dass er die Interpretation des aktuellen Gutachtens durch die Vorinstanz hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose in mehrfacher Hinsicht als fehlerhaft bemängelt (vgl. dazu nachfolgend Erw. 3.5). 3.3.3 Die Staatsanwaltschaft erneuert vor Kantonsgericht den schon vor dem Strafgericht gestellten Antrag auf Einholen eines neuen Gutachtens, welches sich über die Psyche und innere Wandlung des Beschwerdeführers von 2013 bis heute sowie zur realen Rückfallwahrscheinlichkeit zu äussern habe. Aus ihrer Sicht wichen die psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G.____ und Dr. med. D.____ hinsichtlich der psychischen Störung deutlich voneinander ab und das letztgenannte Gutachten habe erhebliche Mängel aufgewiesen (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft, S. 7). 3.3.4 Das Kantonsgericht schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an, wonach zunächst das Gutachten von Dr. F.____ vom 19. Juni 1989 allein schon aufgrund seines Alters zum heutigen Zeitpunkt keine Relevanz mehr haben kann. Das Gutachten von Dr. med. G.____ vom 30. September 2013 ist zwar neueren Datums, doch ist hierzu ergänzend festzustellen, dass der Beschwerdeführer weitgehend die Mitwirkung verweigert hat und sich während der Untersuchung dem Sachverständigen gegenüber ungehalten, gereizt und feindselig verhielt (vgl. nur act. Vorakten 155 ff., insb. 235-247), was die Aussagekraft dieses Gutachtens wesentlich schmälert. Schliesslich ist zum Gutachten von Dr. med. D.____ vom 31. Juli 2018 (act. A 1 ff.) einschliesslich dessen Ergänzungsgutachten vom 28. September 2018 (act. A 139 ff.) und Ausführungen vor Strafgericht am 11. Januar 2019 (vgl. Prot. Hauptverhandlung vor Strafgericht, S. 11-35) festzustellen, dass dieses nicht nur angesichts seiner Aktualität, sondern auch mit Blick auf die sehr ausführlichen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen von zentraler Bedeutung für die Beurteilung der Gefährdungsprognose ist. Hinzu kommt, dass dieses Gutachten spezifisch für das Verfahren betreffend Anordnung einer Verwahrung eingeholt worden ist, womit der Fokus der Sachverständigen von Vornherein klar war. Auch gestaltete sich die Kooperation zwischen dem Beschwerdeführer und dem neuen Gutachter als durchwegs positiv. Angesichts dessen erachtet das Kantonsgericht wie das Strafgericht die neuesten gutachterlichen Einschätzungen als den Anforderungen von Art. 56 Abs. 3 StGB an eine sachverständige Begutachtung in jeder Hinsicht genügend, so dass keinerlei Anlass für ein zusätzliches Gutachten besteht. Der entsprechende Antrag der Staatsanwaltschaft ist somit abzuweisen und das Kantonsgericht stützt sich wie bereits die Vorinstanz bei seinem Entscheid ausschliesslich auf die gutachterlichen Einschätzungen von Dr. med. D.____ ab. Es kann zur Begründung im Übrigen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts auf S. 14-18, 28 und 35 des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden. 3.4 Ernsthafte Gefahr weiterer Delikte aufgrund einer schweren psychischen Störung 3.4.1 Hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer schweren psychischen Störung wies das Strafgericht zunächst auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. F.____ vom 19. Juni 1989 hin, welches beim Beschwerdeführer ein frühkindliches emotionales Persönlichkeitsdefizit bzw. eine entwicklungsbedingte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert hat. Sodann erwähnte die Vorinstanz das Gutachten des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. G.____ vom 30. September 2013, worin beim Beschwerdeführer von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen, emotional instabilen und dissozialen Persönlichkeitszügen ausgegangen worden ist (vgl. S. 19 f. des angefochtenen Beschlusses). Schliesslich stützte sich die Vorinstanz allein auf die Einschätzungen von Dr. med. D.____ in seinem Hauptgutachten vom 31. Juli 2018, in seinem Ergänzungsgutachten vom 28. September 2018 sowie anlässlich seiner Ausführungen vor Strafgericht am 11. Januar 2019. Demnach ist abweichend zu früheren Gutachten keine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren und es liegt auch keine eigentliche Alkoholsucht vor. Laut dem Strafgericht begründe der Sachverständige Dr. med. D.____ seine von den früheren Gutachten abweichende Einschätzung letztlich ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig. Er stütze seine Ergebnisse auf die Akten, auf seine eigenen Wahrnehmungen und diejenigen seiner Hilfspersonen, auf die Berichte aus den verschiedenen Vollzugsinstitutionen sowie die Ergebnisse aus der testpsychologischen Untersuchung. Angesichts der Ausführungen an der Hauptverhandlung weise das Gutachten von Dr. med. D.____ weder methodische noch inhaltliche Mängel auf. Die Feststellungen des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) Zürich seien demgegenüber kein forensisch-psychiatrisches Gutachten im engeren Sinn, weshalb darauf für die Diagnose einer schweren psychischen Störung nicht abgestellt werden könne. Die unterschiedlichen Schlussfolgerungen der in die früheren Verfahren involvierten Fachpersonen sprächen folglich nicht gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen des aktuellen Sachverständigen. Dieser bejahe in einem allgemeinpsychiatrischen Sinn auch ein Störungsniveau und einen Therapiebedarf. Ebenso detailliert und nachvollziehbar lege er jedoch dar, weshalb keine Persönlichkeitsstörung vorliege. Die Schwelle zum pathologischen Zustand werde beim Beschwerdeführer vielmehr jeweils erst dann überschritten, wenn noch eine Alkoholintoxikation hinzutrete. Es bestehe somit hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Störung kein Anlass, von den in ihrer Gesamtheit überzeugenden Einschätzungen des Sachverständigen Dr. med. D.____ abzuweichen. Als Fazit sei nicht vom Vorliegen einer schweren psychischen Störung, jedoch vom Vorhandensein von akzentuierten Persönlichkeitsmerkmalen am Rande der Norm auszugehen, wobei diese im Besonderen die Rigidität, das Externalisieren von Verantwortung und das Beziehungsverhalten beträfen. Als deutlich ausgeprägt imponiere beim Beschwerdeführer zudem ein nicht konkretisiertes Gefühl von drohendem Ungemach. Überdies sei zumindest von einem problematischen Alkoholkonsumverhalten auszugehen, wobei unter Alkoholintoxikation die akzentuierten Persönlichkeitszüge vorübergehend ein pathologisches Ausmass annähmen (vgl. S. 20-26 des angefochtenen Beschlusses). 3.4.2 Weder der Beschwerdeführer noch die Staatsanwaltschaft wehren sich gegen ein Abstützen allein auf die gutachterlichen Einschätzungen von Dr. med. D.____ bzw. gegen die Schlussfolgerung des Strafgerichts hinsichtlich des Verneinens einer anhaltenden oder langandauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere i.S.v. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB. 3.4.3 Das Kantonsgericht schliesst sich den diesbezüglichen überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen auf S. 20-26 des angefochtenen Beschlusses vollumfänglich an und verweist in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht vollumfänglich auf die dortige Begründung. Nachdem somit eine schwere psychische Störung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB zu verneinen ist, verbleibt die Prüfung, ob i.S.v. Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB aus anderen Gründen, nämlich aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft weitere Delikte wie die Anlasstat zu erwarten sind (vgl. nachfolgend Erw. 3.5). 3.5 Ernsthafte Gefahr weiterer Delikte aus anderen Gründen 3.5.1 Das Strafgericht führte in einem formellen Vorspann zunächst aus, dass neben dem Sachurteil weitere, zum heutigen Zeitpunkt aber aus dem Strafregister entfernte Urteile gegen den Beschwerdeführer existierten (Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. November 1989 und Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Liestal vom 10. Juli 2002), welche im Verfahren zum Sachurteil Berücksichtigung gefunden hätten. Diese beiden Urteile wiesen hinsichtlich des Tathergangs Ähnlichkeiten zum Sachurteil auf; zudem sei das Urteil aus dem Jahr 1989 wegen der Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung mit Todesfolge in rechtlicher Hinsicht einschlägig zum Sachurteil. Diese gelöschten Urteile dürften für die Progenosebildung bei einem Massnahmenentscheid verwertet werden, da Art. 397 Abs. 7 Satz 2 StGB hier nicht einschlägig und zudem eine entsprechende Gesetzesrevision, welche eine ersatzlose Streichung dieser Bestimmung beinhalte, pendent sei. Im Verfahren betreffend Überprüfung der Anordnung einer Verwahrung müssten frühere Verurteilungen und die entsprechenden Akten beigezogen werden (vgl. S. 10-12 des angefochtenen Beschlusses). Hinsichtlich der gutachterlichen Einschätzung der Rückfallwahrscheinlichkeit stützte sich die Vor-instanz nach einer Wiedergabe der früheren und aktuellen gutachterlichen Ausführungen allein auf diejenigen von Dr. med. D.____ (vgl. S. 28-35 des angefochtenen Beschlusses). In einem Fazit hielt das Strafgericht fest, dass über einen Zeitraum von 10-15 Jahren die Rückfallwahrscheinlichkeit für einschlägige Delinquenz ohne die Etablierung der vom Sachverständigen empfohlenen flankierenden Massnahmen als «mittelgradig» einzustufen sei, was bedeute, dass beim Beschwerdeführer ein Rückfall gleich wahrscheinlich sei wie die Rückfallfreiheit. Das entspreche in der Notation einer Rückfallwahrscheinlichkeit von 50%. Mit Bestehen von flankierenden Mass-nahmen einer dauerhaften Alkoholabstinenz und einer mehrjährigen therapeutischen Begleitung bei einem forensisch-psychiatrisch geschulten Therapeuten sei die Rückfallwahrscheinlichkeit als «gering bis moderat», bestenfalls sogar als «gering» einzustufen, was bedeute, dass die Rückfallfreiheit in dieser Konstellation leicht bis deutlich wahrscheinlicher als der Rückfall werde (vgl. S. 34 f. des angefochtenen Beschlusses). Im Rahmen der richterlichen Bewertung der Rückfallgefahr (Gefährlichkeit) führte die Vorinstanz zunächst betreffend die Risikobewertung als Zwischenfazit aus, eine mittelgradige und damit fünfzigprozentige Rückfallwahrscheinlichkeit für schwere Körperverletzung bis hin zur Tötung über einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren stelle nur schon aufgrund des betroffenen Rechtsguts Leben eine sehr ernstzunehmende Gefahr dar. Trotz gleicher Eintrittswahrscheinlichkeit könne man das Schadensausmass nicht mit dem vom Verteidiger ins Feld geführten Münzwurf vergleichen. Denn auch ein «Russisches Roulette» unter Verwendung eines mit drei Patronen bestückten, sechsschüssigen Revolvers könne nicht anders bewertet werden denn als hochgradig gefährlich. Die vorliegend gutachterlich festgestellte Eintrittswahrscheinlichkeit eines weiteren - notabene dritten - Tötungsdelikts durch den Beschwerdeführer übertreffe bekannte statistische Vergleichsgrössen sowohl in der Relation zur Normalbevölkerung wie auch in Bezug auf Täterpopulationen bei weitem (vgl. S. 35-37 des angefochtenen Beschlusses). Betreffend Konfliktmechanismen und Risikokontrolle erwog die Vorinstanz, die Trinkgewohnheiten des Beschwerdeführers hätten sich nicht wirklich klären lassen. Eine Alkoholsucht werde vom Sachverständigen verneint. Dieser empfehle zur deutlichen Risikosenkung eine fortwährende absolute Alkoholabstinenz. Der Beschwerdeführer bedürfe aus diesem Grund und aufgrund seiner Persönlichkeitsauffälligkeiten am Rande der Norm zudem einer Psychotherapie. Der in Zusammenhang mit dem Sachurteil angeordneten stationären therapeutischen Massnahme habe sich der Beschwerdeführer verweigert, was vor dem Hintergrund des grundsätzlichen und allgemein-psychiatrisch begründeten Bedarfs einer Therapie und der bereits mehrfachen Deliktsbegehung in alkoholisiertem Zustand mit teils tödlichen und todesnahen Folgen prognostisch negativ zu werten sei. Der Beziehung zu und Betreuung von H.____ könne nur eine sehr geringe protektive Wirkung beigemessen werden. Sollte es dem Beschwerdeführer gelingen, künftig auf seine Medikamente wegen Diabetes II verzichten zu können, könne keine eigentliche Motivation mehr zum dauerhaften Verzicht auf Alkohol ausgemacht werden. Ein Schritt zurück in den Arbeitsmarkt erscheine jedenfalls kurzfristig als unrealistisch. Überhaupt zeige der Beschwerdeführer in seinen Angaben bezüglich Berufstätigkeit, pflegebedürftige Personen und Motivation zum Waffentragen eine ungenügende Transparenz für jemanden, in den für eine eigenverantwortliche Vermeidung von Alkoholkonsum und Tötungsdelikten sehr viel Vertrauen gesetzt werden müsse. Des Weiteren weise der Beschwerdeführer erhebliche Schulden auf und sehe sich mit einem Entzug der Niederlassungsbewilligung und einer Wegweisung konfrontiert. Von einem eigentlichen therapeutischen Prozess bei den Gesprächen beim Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen könne noch nicht gesprochen werden. Somit könne derzeit angesichts des Schadenspotentials weder auf eine hinreichend tragfähige intrinsische Motivation zum (dauerhaften) Verzicht auf Alkohol noch zur eigenverantwortlichen langfristigen Absolvierung einer Psychotherapie geschlossen werden. Was die im Konfliktverlauf jeweils als bedrohlich empfundenen Geschehnisse in den Jahren 1989, 2000 und 2013 betreffe, so erschienen die Ausgangssituationen keineswegs als ungewöhnlich, doch jeweils der Beschwerdeführer habe am Beginn der Eskalation einen nicht unwesentlichen Anteil geleistet. In Freiheit könnte der Beschwerdeführer regelmässig wieder vergleichbare Situationen antreffen. Mit dem Tragen von Waffen erhöhe der Beschwerdeführer die Gefahr, seinem Opfer schwere Verletzungen zuzufügen oder dieses zu töten, deutlich. Angesichts dessen bereits langjährigen Faszination für Waffen aller Art bzw. seines gesteigerten Interesses an diesen, seiner seit Jahrzehnten präsentierten Einstellung zum Waffentragen sowie seinem allgemeinen und auch in Zusammenhang mit dem Anlassdelikt und weiteren Delikten an den Tag gelegten Hang, die Verantwortung für sein Tun abzuschieben, müsse im heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer über kurz oder lang wieder eine Waffe, insbesondere ein Messer, beschaffen und mit sich führen werde (vgl. S. 38-44 des angefochtenen Beschlusses). Angesichts der hohen Gefährlichkeit ohne Belang bleibe daher, dass es sich bei dieser gutachterlichen Einschätzung der Rückfallwahrscheinlichkeit für den Beschwerdeführer um die in jüngster Zeit noch wohlwollendste aller in den Akten vorhandenen gutachterlichen Risikoeinschätzungen handle. Habe der übermässige Konsum von Alkohol stattgefunden und gerate der Beschwerdeführer in diesem Zustand an ein Gegenüber, welches ihm nicht wohlgesonnen sei oder zu sein scheine, fühle sich der Beschwerdeführer provoziert und bedroht oder werde er effektiv provoziert und bedroht, so entwickle sich innert Minuten eine völlig disproportionale und für das Opfer lebensgefährliche Situation. Vorzeichen für eine Gefährdung in diesem Ausmass seien für einen Kontrahenten nicht erkennbar. An der Entstehung der Situation, die letztlich in ein schweres Gewaltdelikt eskaliere, habe der Beschwerdeführer mit seinem exzessiven Alkoholkonsum und seinem auffallend provokativen, wohl auf die rigiden Persönlichkeitsmerkmale zurückzuführenden Verhalten wesentlichen Anteil getragen. Der Beschwerdeführer verfüge derzeit weder hinsichtlich seiner Persönlichkeitsauffälligkeiten noch der Folgen des Alkoholkonsums und somit der Deliktsmechanismen über ein hinreichendes Problembewusstsein. Es sei nicht ersichtlich, dass eine nachhaltige positive Veränderung beim Beschwerdeführer bereits eingetreten wäre und von ihm deshalb eigenverantwortlich und ohne Massnahme oder Kontrolle inskünftig eine verminderte Gefahr ausgehen würde. Sei die Konstellation wie bei den bisherigen Delikten einmal gegeben, so drehe sich beim Beschwerdeführer die Eskalationsspirale unaufhaltsam. Angesichts dieser Gründe vermöge es die durch das Gericht einzuschätzende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht zu mindern, dass die Wahrscheinlichkeit des Zusammentreffens der situativen Faktoren nie ganz präzise quantifiziert werden könne. Ausreichend wahrscheinlich sei das Zusammentreffen allemal, weshalb im Sinne des Gesetzes die ernsthafte Gefahr eines weiteren Tötungsdelikts durch den Beschwerdeführer zu bejahen sei. Die speziellen Voraussetzungen einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB seien somit gegeben (vgl. S. 44-46 des angefochtenen Beschlusses). Unter dem Titel der vergleichenden Wirkungsprognose schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass vorliegend die ernsthafte Gefahr weiterer schwerwiegender Straftaten gegen Leib und Leben bestehe, weshalb eine Massnahme im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich sei. Überdies bestehe beim Beschwerdeführer ein Behandlungsbedürfnis. Zufolge Fehlens einer schweren psychischen Störung wie auch Suchterkrankung könne keine therapeutische Massnahme mehr angeordnet werden. Auch für Auflagen, Weisungen oder Bewährungshilfe bestehe keine strafrechtliche Möglichkeit mehr. Schliesslich liege auch keine Grundlage für die Anordnung von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen vor. Die strafrechtliche Massnahmenindikation sei vorliegend aber aufgrund der Gefahr weiterer schwerwiegender Straftaten nach wie vor gegeben. Dementsprechend bestehe ausser der Verwahrung keine mildere Reaktionsmöglichkeit des Strafgerichts mehr, um vorliegend der festgestellten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu begegnen (vgl. S. 46-48 des angefochtenen Beschlusses). 3.5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 18. April 2019 zunächst ganz allgemein geltend, zur Annahme einer Gefahr weiterer Delikte sei eine qualifizierte Gefährlichkeit erforderlich. Die Risikobewertung durch die Vorinstanz erweise sich jedoch in mehrfacher Hinsicht als bundesrechtswidrig. Zunächst sei zu bemängeln, dass die Risikobewertung trotz Abstützens darauf entgegen den Erkenntnissen des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen im Gutachten von Dr. med. D.____ erfolgt sei. Es seien jedoch aufgrund der nachvollziehbaren Depositionen des Sachverständigen keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb den überzeugenden Schlussfolgerungen des Sachverständigen Dr. med. D.____ nicht zu folgen wäre. Aufgrund des Befundes des Gutachters sei in casu die Anordnung einer Verwahrung nach den bisherigen Vorgaben von Doktrin und Rechtsprechung ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe während des fast 6-jährigen Freiheitsentzugs bzw. nunmehr auch im Rahmen seiner Entlassung (unter Auflagen) vollständig alkoholabstinent gelebt und sein Verhalten gebe auch sonst keinerlei Anlass zu Beanstandungen. Sodann besuche der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung eine Therapie am Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der Psychiatrie Baselland. Darüber hinaus befolge er ein eng strukturiertes Setting, das im Rahmen von Ersatzmassnahmen mit der Haftentlassung festgeschrieben worden sei, tadellos. Die Vorinstanz habe nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt, dass davon eine selbsttragende deliktsprotektive Wirkung ausgehe, wobei das Setting nunmehr freiwillig oder gegebenenfalls im Rahmen erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen langfristig fortgesetzt und konsolidiert werden könne. Auch gemäss dem Sachverständigen entwickle sich eine allfällige Deliktsdynamik nicht aufgrund anhaltender und überdauernder Persönlichkeitsmerkmale, sondern aus der Situation und den Bedingungen, die vorliegend seit längerem und auch seit der Haftentlassung stabilisiert worden seien. Die Vorinstanz gehe überdies zu Unrecht vom Szenario aus, dass das etablierte Setting nicht beibehalten würde, ohne ihre Haltung hinreichend zu begründen oder zu objektivieren. Nichtsdestotrotz gehe die Vor- instanz von einer mittelgradigen Rückfallwahrscheinlichkeit bzw. einer solchen von 50% aus, was derart apodiktisch aus den Aussagen des Gutachters nicht folge. Das in diesem Zusammenhang vom Strafgericht aufgeführte Urteil des Bundesgerichts sei offensichtlich nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Nicht nachvollziehbar sei darüber hinaus, dass die Vorinstanz entgegen dem Gutachten im Wesentlichen vom Rechtsgut «Leben» ausgehe. Der Hinweis des Gutachters, dass ein Triple Tötungsdelikt sehr ungewöhnlich wäre, sei richtigerweise vor diesem Hintergrund zu kontextualisieren. Besonders befremdend sei, dass die Vorinstanz die allgemeine Aussage des Gutachters betreffend die Täterpopulation mit der konkreten Einschätzung verknüpfe, was höchst konstruiert erscheine (vgl. S. 5, 13-16 der Beschwerde). Hinsichtlich der Konfliktmechanismen und der Risikokontrolle verneine die Vorinstanz ohne jede Substantiierung eine hinreichend tragfähige intrinsische Motivation sowohl zum dauerhaften Verzicht auf Alkohol als auch zur eigenverantwortlichen langfristigen Absolvierung einer Therapie. Das Strafgericht gewichte nicht hinreichend, dass der Beschwerdeführer in den letzten sechs Jahren vollständig alkoholabstinent lebe und seit seiner Haftentlassung eine Therapie am Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der Psychiatrie Baselland besuche, wo er sich intensiv und erfolgreich mit dem Problembereich des Alkohols auseinandersetze. Auch werde ignoriert, dass der Beschwerdeführer eine Verbesserung seines körperlichen Zustands erreichen wolle, wozu eben - gerade bei Diabetes - ein Verzicht auf Alkohol gehöre. Schliesslich würden auch die weiteren Motive für die Alkoholabstinenz, namentlich die Betreuungsaufgaben, ohne jeden Grund kleingeredet. Auch die Ausführungen betreffend Tagesstruktur und Kollegenkreis seien nicht nachvollziehbar (vgl. S. 16 f. der Beschwerde). Betreffend die vergleichende Wirkungsprognose sodann seien die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB ebenso wenig erfüllt. Auch der Sachverständige Dr. med. D.____ bejahe nur gerade allgemeinpsychiatrisch nach wie vor ein Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers. Angesichts des Einhaltens der Ersatzmassnahmen könne von einem geringen, höchstens aber einem geringen bis moderaten Rückfallrisiko ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund der unbestrittenen Bewährung in Freiheit könne eine bereits bestehende selbsttragende protektive Wirkung nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Die Vorinstanz habe zwar die Möglichkeit milderer Massnahmen beleuchtet, diese jedoch aus juristischen Gründen verworfen, was unzutreffend sei. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung habe eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme als milderes Mittel vorzugehen, wenn eine Verwahrung damit obsolet würde. Schliesslich gehe es in zentraler Weise darum, eine akute Alkoholintoxikation wie im Zeitpunkt des Anlassdelikts zu verhindern (vgl. S. 18-21 der Beschwerde). In seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht ergänzt der Verteidiger des Beschwerdeführers, das Strafgericht habe eine verkürzte Optik gehabt und ohne flankierende Massnahmen ein Rückfallrisiko von 50% angenommen. Das Anlassdelikt sei keine vollendete Tötung, sondern eine schwere Körperverletzung, begangen in Notwehrexzess. Es sei eine individuelle Delinquenzhypothese nötig. Rückfallfreiheit sei laut Gutachter deutlich wahrscheinlicher als Rückfallwahrscheinlichkeit, nach dem Strafgericht aber nur zu 50%. Vorliegend seien die wichtigsten Beweismittel im Zusammenhang mit der Rückfallgefahr das Gutachten von Dr. med. D.____ inkl. Ergänzungen und Ausführungen vor Strafgericht. Der Gutachter habe den Unterschied zwischen den störungsspezifischen und deliktsspezifischen Interventionen dargelegt. Die Risikofaktoren beim Beschwerdeführer seien Alkoholkonsum gepaart mit spezifischen Situationen, wo es zu Exzessen und unkontrollierten Abwehrbewegungen gekommen sei. Dies habe sich über Nacht entwickelt und nicht aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers. Wenn gemäss Dr. med. D.____ ohne flankierende Massnahmen das Risiko im mittleren Bereich liege, genüge das nicht für eine Verwahrung, erst recht nicht, wenn mit derartigen Massnahmen das Risiko nochmals deutlich gesenkt werden könne. Gerichte könnten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht einfach so vom Ergebnis eines Sachverständigen abweichen. Noch fast wichtiger sei der Tatbeweis, den der Beschwerdeführer selber in Freiheit erbracht habe. Relevant seien auch die Berichte der involvierten Stellen sowie der heute eingereichte Arbeitsvertrag und das Arbeitszeugnis. Das Feedback sei durchwegs positiv, was keine Selbstverständlichkeit bedeute. Zudem lebe der Beschwerdeführer heute offenbar in einer stabilen Beziehung und wolle eine Familie gründen, was ein protektiver Faktor sei. Er habe eine Perspektive und wolle ganz sicher nicht mehr in die Fänge der Justiz geraten. Es sei nicht auch nur annähernd wieder eine gefährliche Situation entstanden. Die Verwahrung sei zugeschnitten auf hochgefährliche Täter, die keiner Behandlung zugänglich seien. Dabei handle es sich in der Schweiz um eine kleine Gruppe von 30 bis 50 Personen, wozu der Beschwerdeführer nicht gehöre. Auch wenn der Beschwerdeführer es nicht so zeigen könne, seien die Gespräche beim Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen nicht spurlos an ihm vorbei gegangen. Der Beschwerdeführer habe ein gutes Herz und sei kein Krimineller. Ein Mensch könne sich durchaus zwischen zwei Gutachtern positiv entwickeln (vgl. Prot. Verhandlung vor Kantonsgericht, S. 9-11). 3.5.3 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer vor dem Kantonsgericht aus, der Beschwerdeführer habe in der Voruntersuchung keinerlei Kooperation gezeigt. Dass der Beschwerdeführer sich bisher gegenüber jeglicher Therapie renitent verhalten habe, zeuge von mangelnder Einsicht und Selbstkritik. Es müsse angezweifelt werden, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich geläutert habe. Denn er sehe sich nach wie vor als Justizopfer und Opfer der Gesellschaft. Seine Angaben bezüglich seiner Zukunft seien wenig aussagekräftig und nicht konkret. Er sei auch noch nicht mit sich im Reinen. Immerhin sei zu seinen Gunsten anzunehmen, dass er sich unter dem Regime der Ersatzmassnahmen befinde, sich ordentlich verhalte, einer geregelten Arbeit nachgehe und einen eigenen Haushalt führe. Die Berichte der ihn betreuenden Stellen seien nicht berauschend, aber immerhin, im Rahmen der Erwartungen bei einem repräsentativen Bevölkerungsdurchschnitt, positiv zu beurteilen. Bei der Prüfung der Anordnung einer Verwahrung sei hier die zentrale Frage zu stellen, ob eine weitere Katalogtat nach Art. 64 Abs. 1 StGB ernsthaft zu erwarten sei. Die Bewertung des Risikos und der Gefährlichkeit stelle eine Rechtsfrage dar, die allein vom Gericht zu beantworten sei. Wie das Strafgericht, so ziehe auch der Staatsanwalt nicht klar den positiven Schluss, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 1. März 2016 bis zum hier zur Diskussion stehenden Beschluss des Strafgerichts vom 11. Januar 2019 innerlich gewandelt habe, sich mit seinem Verhalten auseinandergesetzt und festgestellt habe, dass die Ursache für die von ihm begangenen beiden schweren Delikte allein in seiner Persönlichkeit und dem damit einhergegangenen Alkoholabusus gelegen sei. Nun stelle sich die Frage, ob sich im heutigen Zeitpunkt, rund 10 Monate nach dem angefochtenen Beschluss des Strafgerichts, die Situation um die Persönlichkeit, das Verhalten, die Motivation, die Ziele und Absichten sowie die Redensweise und Lebenseinstellung des Beschwerdeführers anders darstellten. In beiden aktuellen Berichten stehe nichts über eine Selbstreflektion über seine deliktischen Handlungen der Vergangenheit. Die heute bestehende Beziehung sei als positiv zu werten und es sei zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass seine Partnerin tatsächlich wie angegeben ein Kind erwarte. Zugunsten des Beschwerdeführers müsse sich auch seine Zeit in Freiheit auswirken. Er müsse nun seinen Tag mit behördlicher Hilfe selbst strukturieren. Eine erneute Straffälligkeit bzw. Alkoholexzesse seien nicht bekannt (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft vor Kantonsgericht). 3.5.4 Wie aus Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB hervorgeht, sind zur Beurteilung der Rückfallgefahr die Persönlichkeitsmerkmale des Täters, die Tatumstände und dessen gesamte Lebensumstände zu beleuchten. Es ist dabei einerseits auf die gutachterliche Einschätzung (vgl. vorne Erw. 3.1.3, 3.3) abzustützen, aber auch auf sämtliche weitere dem Gericht bekannte Tatsachen, bevor eine gerichtliche Beurteilung des Rückfallrisikos vorgenommen werden kann. Zunächst ist der Auffassung der Vorinstanz betreffend die Verwertbarkeit früherer Akten (vgl. S. 10-12 des angefochtenen Beschlusses) vollumfänglich zu folgen. Um die Persönlichkeitsmerkmale, die Tatumstände und die Lebensumstände des Beschwerdeführers möglichst präzise einschätzen zu können, muss dem Gericht so viel wie nur möglich aus dessen Leben bekannt sein. Gerade ein Vergleich von zeitlich weit zurückliegenden Verhältnissen und Ereignissen mit der aktuellen Situation ermöglicht nicht nur ein umfassendes Bild der zu beurteilenden Person, sondern kann auch positive oder negative Entwicklungen und Tendenzen aufzeigen. Hinsichtlich des hier zugrunde zu legenden Gutachtens von Dr. med. D.____ vom 31. Juli 2018, seines Ergänzungsgutachtens vom 28. September 2018 wie auch seiner Ausführungen vor Strafgericht am 11. Januar 2019 wird zunächst auf die entsprechenden Aktenstellen und auf die Wiedergabe der wesentlichen Einschätzungen auf S. 30-34 des angefochtenen Beschlusses des Strafgerichts verwiesen. Essentiell ist in diesem Zusammenhang, dass der Gutachter - wie bereits erwähnt - in seinem Hauptgutachten dem Beschwerdeführer keine Persönlichkeitsstörung attestiert (act. A 95). Die Anlasstat sei insbesondere mit dem durch die Alkoholintoxikation veränderten Erleben und daraus resultierenden Verhalten des Beschwerdeführers in Zusammenhang gestanden (act. A 97). Bei einem Zusammentreffen von erneuter Alkoholintoxikation mit provokativen bzw. bedrohlichen Situationen sei das Risiko erneuter Straftaten «deutlich erhöht» (act. A 97, 101). Es wäre insbesondere mit unbedachten, reaktiven und die Konsequenzen nicht berücksichtigenden Handlungen zu rechnen unter der Voraussetzung, dass sich ähnliche Konstellationen wie in der Vergangenheit einstellen sollten. Mangels psychischer Störung sei streng genommen keine entsprechende Behandlung notwendig. Wohl seien aber risikomindernde Auflagen in Form einer Alkoholabstinenz und therapeutischen Begleitung empfehlenswert (act. A 97). Ohne risikomindernde Massnahmen wird bei einem Zusammentreffen dieser konstellativen Faktoren die Gefahr von erneuten gewalttätigen Übergriffen des Beschwerdeführers im Sinne einer überschiessenden Notwehrhandlung zwar nicht als hochwahrscheinlich, jedoch auch nicht als gering, sondern als «im mittleren Ausmass erhöht» eingeschätzt (act. A 103). Das Setting in Form einer Alkoholabstinenz und therapeutischen Begleitung mit dem Entwickeln von alternativen Handlungsstrategien sei aus forensischer Sicht risikomindernd; die Gefahr neuerlicher Straftaten könne dadurch «deutlich» gesenkt werden (act. A 97, 103). Im ergänzenden Gutachten präzisiert Dr. med. D.____, dass sich die Deliktdynamik im Wesentlichen aus der Situation und den Bedingungen entwickelt habe und nicht aufgrund anhaltender und überdauernder risikorelevanter Persönlichkeitsmerkmale (act. A 155). Die in einer therapeutischen Begleitung zu erreichenden Veränderungen beträfen im Wesentlichen den Umgang mit Provokationen und das Entwickeln von Strategien, in schwierigen Situationen gelassener und weniger «verbissen» zu reagieren (act. A 157). Das Interesse des Beschwerdeführers an Waffen bestehe aktuell in einem deutlich geringeren Ausmass und es habe diagnostisch keine Relevanz (act. A 157 f.). Waffen und Alkohol seien grundsätzlich zwei voneinander unabhängige Faktoren (act. A 159). Einer zukünftigen Alkoholabstinenz komme aktuell die grösste Bedeutung im Hinblick auf eine günstige Legalprognose zu (act. A. 165). Konkret die Rückfallgefahr betreffend betont der Gutachter, dass unter der Bedingung einer zukünftigen Alkoholabstinenz und einer therapeutischen Begleitung das Rückfallrisiko als «gering bis moderat erhöht» eingeschätzt werde. Ohne diese Bedingungen müsste das Risiko als «mittelgradig erhöht» eingeschätzt werden. Das Zusammentreffen von erneuter, alkoholtoxisch veränderter Wahrnehmung mit den konstellativen Faktoren sei zwar nicht hochwahrscheinlich, aber auch nicht auszuschliessen (act. A 165). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht geht der Gutachter abermals auf seine bisherige Einschätzung ein und führt aus, mit einschlägiger Straffälligkeit sei ein Angriff gegen die körperliche Integrität bis hin zur Tötung gemeint. Die Rückfallwahrscheinlichkeit beziehe sich zwar auf einen Zeitraum von 10-15 Jahre, wobei die Einschätzung mit zunehmender Dauer spekulativer werde. Es sei einerseits unbestritten, dass der Beschwerdeführer einen Mechanismus in sich trage, der wieder zum Tragen kommen könnte. Er kenne auf der anderen Seite kaum Fälle von Dreifachtötungen. Ziehe man hingegen den Vergleich zur Normalbevölkerung, so sei die Rückfallwahrscheinlichkeit deutlich erhöht (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 19; act. S 541). Das Rückfallrisiko bei Alkoholabstinenz werde als «sehr gering» eingestuft (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 34; act. S 571). Dies bedeute keine Neueinschätzung, sondern dass die Rückfallfreiheit deutlich wahrscheinlicher sei als die Rückfallwahrscheinlichkeit (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 35; act. S 573). Was die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers betrifft, so gibt dieser in seiner Eingabe vom 23. August 2019 an, dass die Ersatzmassnahmen gemäss Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. März 2019 nach wie vor befolgt bzw. umgesetzt würden. Die aktuelle Situation präsentiere sich dahingehend, dass der Beschwerdeführer seit kurzem in I.____ in einer 2-Zimmer-Wohnung wohne. Zudem arbeite der Beschwerdeführer seit dem 26. April 2019 als Schlosser/Schweisser in einem 100 Prozent-Pensum bei der Firma J.____. Was die ambulante Suchtbehandlung angehe, so nehme der Beschwerdeführer regelmässig an Sitzungen beim Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen teil und nehme die entsprechenden Termine zuverlässig wahr. Anlässlich dieser Sitzungen fänden auch die Abstinenzkontrollen statt. Der Beschwerdeführer trinke seit seiner Haftentlassung keinen Alkohol. Auch die Termine mit der Bewährungshilfe fänden regelmässig statt und der Beschwerdeführer nehme die entsprechenden Termine zuverlässig wahr. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Schweiz seit seiner Haftentlassung nicht verlassen, wohne und arbeite im Kanton Basel-Landschaft und trage auch keine Waffen auf sich. Aus dem Zwischenbericht des Amtes für Bewährungshilfe Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2019 geht hervor, dass im Rahmen der Zusammenarbeit nunmehr ein sachliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer möglich sei. Was seine soziale Situation und die Entwicklung während der Bewährungshilfe betreffe, so habe der Beschwerdeführer neben seiner Mutter als wichtigste Bezugsperson laufend neue Kontakte geknüpft, währenddem es ihm mehr Probleme bereite, seinen grundsätzlichen Pflichten nachzukommen. Die Wohnsituation stelle sich dergestalt dar, dass der Beschwerdeführer nach dem Hotel K.____, dem Restaurant L.____ und M.____ nunmehr in einer Wohnung in C.____ lebe, wo er auch den Posten eines Hauswarts übernommen habe. Was die Arbeit betreffe, so stehe er derzeit im Dienst der Firma J.____ in M.____, obwohl ihm das Amt für Migration untersage, einer Arbeit nachzugehen. Hinsichtlich der Finanzen weigere sich der Beschwerdeführer standhaft, seine Schulden zu begleichen. Was seine Gesundheit angehe, so werde die Alkoholabstinenz bestätigt und es seien keine weiteren, grösseren gesundheitlichen Probleme bekannt. Seine Freizeit gestalte der Beschwerdeführer mit Treffen mit Kollegen, Teilnahme an Veranstaltungen, Werkstatt und Maschinen. Als Fazit sei unter anderem zu ziehen, dass ein Beschäftigungsverbot für den Beschwerdeführer schwer zu akzeptieren wäre und sich frage, was er dann mit der vielen Freizeit anfangen würde. Abgesehen davon müsste der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe leben. Gemäss dem Verlaufsbericht der Psychiatrie Baselland, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, vom 28. Oktober 2019 befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 7. November 2018 in dortiger ambulanter Behandlung. Der Beschwerdeführer habe die wöchentlichen Gesprächstermine verbindlich wahrgenommen und die verordneten Kontrollen zum Nachweis der Alkoholabstinenz eingehalten. Nachdem sich der Beschwerdeführer von Januar bis März 2019 in Sicherheitshaft befunden habe, habe nach dessen Entlassung unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen am 25. März 2019 ein von der Bewährungshilfe Basel-Landschaft organisiertes Standortgespräch stattgefunden, in welchem unter anderem weitere Gespräche mit einer Frequenz von 14 Tagen sowie die Kontrollen über den Nachweis der Alkoholabstinenz wieder aufzunehmen seien. Ebenso sei vereinbart worden, dass sich der Beschwerdeführer eine andere Wohnung suche und sich um Arbeit bemühe. Der Beschwerdeführer habe sich in den Gesprächen zugänglich, offen und transparent gezeigt. Die obligatorische Frage nach Alkoholkonsum verneine er glaubhaft. Wichtig seien ihm auch die Themen Wohnen, Arbeit und Beziehungen. Es sei deutlich zu beobachten, dass der Beschwerdeführer durch seine neue Arbeit der Firma J.____ in seinem Selbstwert gestärkt sei und darin Erfüllung finde. Auch seine Wohnungssuche sei erfolgreich verlaufen. Hervorzuheben seien der grosse Bekanntenkreis des Beschwerdeführers und dessen Hilfsbereitschaft. Schliesslich sei aufgrund der bisherigen Kontrollen zum Nachweis der Alkoholabstinenz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den fraglichen Zeiträumen keinen Alkohol konsumiert habe. Anlässlich der Verhandlung vom 5. November 2019 vor dem Kantonsgericht gibt der Beschwerdeführer zu seiner Person befragt an, er sei deutscher Staatsbürger, habe seinen Pass aber verloren. Derzeit sei ein Verfahren wegen seiner Ausweisung hängig, obwohl sein Vater Schweizer sei. Sein monatliches Gehalt bei der Firma J.____ betrage etwa Fr. 6'000.-- netto. Der Beschwerdeführer wohne jetzt in C.____. Durch einen Bekannten sei er dort nebenamtlich Hauswart geworden und erhalte Kost und Logis. Er sei ledig, aber glücklich liiert. Wahrscheinlich sei seine Partnerin sogar schwanger und er freue sich sehr darauf, eine Familie zu gründen. Das soziale Umfeld des Beschwerdeführers habe sich auch sonst verändert; er habe nun neue Kameraden gefunden. Zu H.____, einem invaliden Mädchen, bestehe immer noch Kontakt, aber in reduzierterer Form. Seine Schulden beliefen sich auf ca. Fr. 100'000.--. In gesundheitlicher Hinsicht leide der Beschwerdeführer an Diabetes und Rückschmerzen, wogegen er Medikamente einnehmen müsse. Dies wiederum sei mit Alkohol schwer zu vereinbaren, wobei er seit seinem Gefängnisaufenthalt ohnehin keinen Alkohol mehr konsumiere. In Konfliktsituationen wie früher sei er auch nicht mehr geraten. Was die Termine bei der Bewährungshilfe und der ambulanten Behandlung zwecks Alkoholabstinenz betreffe, so sei der Beschwerdeführer damit grundsätzlich zufrieden. Ein Termin im Monat würde aber aus seiner Sicht genügen, da er im Stundenlohn arbeite und jedes Mal eine Lohneinbusse erleide. Er sehe aber schon ein, dass man ihm nur helfen wolle und gehe darum nicht widerwillig dorthin. In der Zukunft sehe sich der Beschwerdeführer mit einer eigenen Familie und dass er weiterhin und langfristig bei der Firma J.____ als Schlosser und Schweisser angestellt sei. In seiner Freizeit gehe er gerne schwimmen und spazieren, in den Ausgang hingegen nur noch selten (vgl. Prot. Verhandlung vor Kantonsgericht, S. 3-6). Zur Sache befragt gibt der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht an, er habe sich vor allem in den 5 1/2 Jahren im Vollzug mit der Anlasstat auseinandergesetzt und es tue ihm sehr leid. Soviel er wisse, gehe es dem damaligen Opfer recht gut. Er habe sich schon anlässlich der Konfrontationseinvernahme bei ihm entschuldigt. Aber es sei zu beachten, dass dieser Junge ihn angegriffen habe und dass beide alkoholisiert gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe damals so gehandelt, weil er von den jungen Männern fünf- bis sechsmal traktiert worden und man auch mit einer Flasche auf ihn losgegangen sei. Mit dem Messer habe er aber sicher nicht gezielt zugestochen; es sei ein «richtiger Saich» passiert. Heute trinke der Beschwerdeführer eh keinen Alkohol mehr und ein Messer trage er auch nicht mehr auf sich, das brauche er heute nicht mehr, zumal die Sicherheit zugenommen habe. In seiner Freizeit betätige sich der Beschwerdeführer heute auch nicht mehr als Sportschütze und die Waffensammlung habe er schon lange verkauft. Der Beschwerdeführer betont, gegenwärtig nicht das geringste Verlangen nach Alkohol zu haben, allein schon wegen seiner Partnerin, die ebenso wenig trinke. Er wolle aktuell mit dem Vergangenen abschliessen, ein friedliches Familienleben führen und arbeiten (vgl. Prot. Verhandlung vor Kantonsgericht, S. 6-8). In seinem letzten Wort gibt der Beschwerdeführer das Versprechen ab, dass er sich auf seine Familie freue und nicht sein Leben lang im Gefängnis verbringen wolle. Aus Vergangenem habe er gelernt und das Thema Alkohol sei für ihn abgeschlossen. Er gehe auch gerne weiterhin zum Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen. Er wolle nicht, dass ihm jetzt alles «kaputt gemacht» werde, gerade weil seine Partnerin ein Kind erwarte (vgl. Prot. Verhandlung vor Kantonsgericht, S. 11 f.). Aus dem anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht eingereichten Arbeitsvertrag zwischen J.____ und dem Beschwerdeführer vom 29. April 2019 geht hervor, dass dieser als Hilfsschlosser zu einem monatlichen Gehalt von CHF 5'800.-- brutto bei einem Pensum von 100% angestellt ist. Das ebenfalls eingereichte Arbeitszeugnis von J.____ vom 28. Oktober 2019 bestätigt dieses Arbeitsverhältnis und spricht sich durchwegs positiv über die Leistungen und das Verhalten des Beschwerdeführers aus. Aus dem aktuellen Strafregisterauszug vom 29. Oktober 2019 schliesslich ergibt sich keine weitere Straffälligkeit seit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 1. März 2016. 3.5.5 Nach Würdigung sämtlicher obgenannter Umstände erachtet das Kantonsgericht die Rüge des Beschwerdeführers, das Strafgericht gehe gestützt auf die gutachterliche Einschätzung in nicht nachvollziehbarer Weise von einer qualifizierten Gefährlichkeit aus, als völlig zu Recht erhoben. Das Kantonsgericht kann der Argumentation der Vorinstanz insbesondere darum nicht folgen, weil sie sich trotz formeller Zugrundelegung der gutachterlichen Einschätzung nicht an diese hält, sondern - ohne über die entsprechende Sachkunde zu verfügen - ohne triftige Gründe und ohne plausible Begründung in mehrfacher Hinsicht von dieser abweicht. Auch wenn der Grundsatz «in dubio pro reo» bei der Prognosestellung nicht gilt, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Vorinstanz fälschlicherweise zu Lasten des Beschwerdeführers durchgehend ein sog. Worst Case-Szenario angenommen hat. So wird zunächst in den gutachterlichen Prognosen an keiner Stelle eine Rückfallgefahr von 50% erwähnt, und zwar selbst unter Annahme fehlender protektiver Faktoren nicht. Der Gutachter gibt vielmehr die klare Einschätzung ab, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit ohne flankierende Massnahmen einer Alkoholabstinenz und therapeutischen Begleitung als mittelgradig , mit diesen Massnahmen jedoch als gering bis moderat bzw. sogar sehr gering einzustufen ist. Die Einhaltung dieser Massnahmen reduziere das Rückfallrisiko deutlich . Des Weiteren blendet die Vorinstanz bei ihrer Einschätzung offenkundig völlig aus, dass für den Sachverständigen im konkreten Fall Rückfallfreiheit deutlich wahrscheinlicher als Rückfallwahrscheinlichkeit ist. Abweichend zur gutachterlichen Einschätzung, wonach das Zusammentreffen von erneuter, alkoholtoxisch veränderter Wahrnehmung mit den konstellativen Faktoren zwar nicht hochwahrscheinlich, aber auch nicht auszuschliessen sei, geht das Strafgericht von der für den Beschwerdeführer ungünstigen Hypothese aus, dieser werde sowohl das bisherige Setting aufgeben als auch ohne Weiteres wieder alkoholisiert in kriminogene Situationen gelangen. Der seitens des Strafgerichts angestellte Vergleich mit einem «Russischen Roulette» hinkt auch insofern, als in casu der Gutachter einerseits gerade nicht explizit von einem weiteren Tötungsdelikt ausgeht, sondern ganz allgemein von gewalttätigen Übergriffen, und zwar ausgeübt im Rahmen einer überschiessenden Notwehrreaktion. Hierunter fallen auch weit weniger gravierende Delikte wie Körperverletzungen oder gar Tätlichkeiten. Andererseits rechnet der Gutachter gerade nicht mit einem dritten Tötungsdelikt, was aber die Vorinstanz tut. Sodann wertet die Vorinstanz in nicht nachvollziehbarer Weise die Erklärungen des Beschwerdeführers zum Thema Waffen nur zu dessen Lasten und geht davon aus, dass er sich über kurz oder lang wieder eine Waffe, insbesondere ein Messer, beschaffen und mit sich führen werde, welches gerichtsnotorisch geeignet sei, einem Opfer lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen. Dies, obwohl der Sachverständige das - notabene mit den Jahren immer geringer gewordene - Interesse des Beschwerdeführers an Waffen als ohnehin legalprognostisch wenig relevant erachtet. Sodann wertet die Vorinstanz negativ, dass sich der Beschwerdeführer bisher einer therapeutischen Massnahme verweigert habe und auch künftig nicht auf eine eigenverantwortliche Motivation zur langfristigen Absolvierung einer Psychotherapie geschlossen werden könne, obwohl er laut Gutachter mangels einer psychischen Störung strenggenommen gar keiner Behandlung bedarf. Abgesehen davon hat sich laut Gutachter die bisherige Deliktdynamik im Wesentlichen nicht aufgrund anhaltender und überdauernder risikorelevanter Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers, sondern aus der Situation und den Bedingungen entwickelt. Die fehlende Therapiebereitschaft, wie sie dem Beschwerdeführer sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft anlasten, hat insofern keine eigeständige Bedeutung mehr. Insbesondere stehen aber auch die Ausführungen des Strafgerichts betreffend den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers im Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen. So nimmt das Strafgericht einerseits an, dessen Trinkgewohnheiten liessen sich nicht wirklich klären und spricht ihm eine intrinsische Motivation zu dauerhaftem Alkoholverzicht kategorisch ab, obwohl der Gutachter eine Alkoholsucht verneint und vor Strafgericht zugunsten des Beschwerdeführers annimmt, allein schon aufgrund dessen Diabetes II-Erkrankung und eines diesbezüglichen Problembewusstseins könne es ihm leichter fallen, auf Alkohol zu verzichten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 32). Die Vorinstanz wertet diese Ausführung wiederum zu Lasten des Beschwerdeführers, indem sie ihm unter Hinweis auf dessen vor Gericht geäusserten Wunsch nach einer Verbesserung der Gesundheit und damit einhergehend einem Absetzen der Diabetesmedikamente eine dannzumalige Motivation zu Alkoholverzicht kurzerhand wieder abspricht. Völlig ausser Acht bzw. als lediglich neutral wertet die Vorinstanz die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits gestützt auf den damaligen Bericht des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen jeweils negativ auf Alkohol getestet worden war und auch sonst in den letzten fünf Jahren keine weitere Alkoholintoxikation mehr aktenkundig geworden ist. Zwar kann mit der Vorinstanz nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wieder in eine Situation geraten könnte, in welcher er sich provoziert oder bedroht fühlt. Dass sich laut Vorinstanz bei einer derartigen Ausgangslage die Situation aber «innert Minuten völlig disproportional und für das Opfer lebensgefährlich und ohne Vorzeichen erkennbar» entwickeln wird, sich geradezu eine «Eskalationsspirale» beim Beschwerdeführer «unaufhaltsam drehe», geht derart dramatisch dargestellt an keiner Stelle aus den gutachterlichen Einschätzungen hervor. Vielmehr scheint das Strafgericht hierbei unter Verweis auf den in casu gerade nicht einschlägigen bundesgerichtlichen Entscheid 6B_300/2017 vom 6. Juni 2016 (dort wurde die Rückfallgefahr seitens des Gutachters als «eher hoch» eingestuft) ohne nachvollziehbare Begründung von vergangenem Fehlverhalten des Beschwerdeführers auf eine geradezu zwingend zu erwartende künftige erneute Kurzschlussreaktion zu schliessen. In einem weiteren Punkt zeigt die Vorinstanz nicht nachvollziehbar auf, warum sie den sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers eine geringe protektive Wirkung beimisst und einen Schritt in den ersten Arbeitsmarkt als unrealistisch erachtet. Ohne plausible Argumentation erkennt das Strafgericht schliesslich ganz allgemein beim Beschwerdeführer keinerlei nachhaltige positive Veränderung, sodass inskünftig eine verminderte Gefahr von ihm ausgehen würde. Abgesehen davon, dass eine Prognose auch gemäss Gutachter sinnvollerweise nur für die nächste Zukunft, nicht aber für zehn bis 15 Jahre zuverlässig erstellt werden kann, stellt das Kantonsgericht somit zusammenfassend fest, dass sich die Vorinstanz mit keinem Satz mit der vom Sachverständigen deutlich attestierten weitaus geringeren Rückfallgefahr im Falle einer Alkoholabstinenz und Therapie auseinandergesetzt hat. Auch wenn Sachverständigengutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen, verfällt die Vorinstanz im konkreten Fall durch ihre in mehrfacher Hinsicht verzerrte Wiedergabe der gutachterlichen Einschätzung und die darauf gestützten Schlussfolgerungen geradezu in Willkür. Unter Zugrundelegung der gutachterlichen Einschätzungen hätte somit das Strafgericht mit Blick auf die Persönlichkeitsmerkmale, die Tatumstände und die gesamten Lebensumstände des Beschwerdeführers eine sehr hohe Rückfallwahrscheinlichkeit i.S.v. Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB nicht annehmen dürfen. Unter Berücksichtigung der seit dem strafgerichtlichen Beschluss vom 11. Januar 2019 vergangenen Zeit konstatiert das Kantonsgericht darüber hinaus, dass betreffend den Beschwerdeführer nichts Negatives bekannt geworden ist, sondern im Gegenteil eine weitere deutliche Stabilisierung in sozialer, gesundheitlicher und beruflicher Hinsicht eingetreten ist. Davon ist nicht nur mit Blick auf die nachvollziehbaren und glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers selbst vor der Beschwerdeinstanz auszugehen; dies lässt sich auch angesichts der obgenannten aktuellen Berichte und Bestätigungen objektivieren. So ist zum heutigen Zeitpunkt ein ausgeprägtes Interesse des Beschwerdeführers an Waffen und ein Tragen derselben klarerweise zu verneinen. Auch ist eine seit nunmehr sechs Jahren bestehende Alkoholabstinenz anzunehmen und die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer künftig wieder in schwer alkoholisierte Zustände bringen wird, erscheint als nahezu ausgeschlossen: Nicht nur muss der Beschwerdeführer nach wie vor wegen seiner Diabetes II-Erkrankung Medikamente einnehmen. Auch ist angesichts seiner mutmasslich schwangeren Lebenspartnerin davon auszugehen, dass er allein schon aus Solidarität auf den Konsum von Alkohol verzichten wird. Der Beschwerdeführer hat aktenkundig auch alle Gesprächstermine beim Amt für Bewährungshilfe und beim Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen wahrgenommen. Die entsprechenden Berichte offenbaren nur Positives. Zugunsten des Beschwerdeführers ist somit anzunehmen, dass dieser das Hauptproblem des Alkoholkonsums nunmehr überwunden zu haben scheint und begonnen hat, sich mit seinem früheren Fehlverhalten zumindest in den Grundzügen auseinanderzusetzen. Hervorzuheben ist die aktuelle Wohn- und Arbeitssituation des Beschwerdeführers. Dieser bewohnt mit seiner Lebenspartnerin eine Wohnung C.____, wo er neben seiner Tätigkeit als Schlosser/Schweisser als Hauswart tätig ist. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin stehen womöglich vor einer Familiengründung, was notorisch eine stark stabilisierende Wirkung hat. Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer auch über einen grossen Bekanntenkreis und pflegt diese sozialen Kontakte aktiv, was sich ebenso zu seinen Gunsten auswirkt. In einem weiteren Punkt sind seit seiner Haftentlassung keinerlei weiteren Straftaten oder Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bekannt geworden. Dass derzeit ein ausländerrechtliches Verfahren hängig ist und der Beschwerdeführer Schulden hat, kann sich insofern nicht negativ auf die Rückfallprognose auswirken, als mit Blick auf die gutachterlichen Einschätzungen nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Aspekte einen irgendwie gearteten Einfluss auf Delikte wie die Anlasstat hätten. Schliesslich weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass er selbst den Tatbeweis erbracht hat, indem er sich tadellos an alle mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Oktober 2018 per 2. November 2018 verfügten und mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. März 2019 verlängerten Ersatzmassnahmen gehalten hat. Das Kantonsgericht attestiert dem Beschwerdeführer heute eine deutlich positive innere und äussere Wendung und geht zu seinen Gunsten davon aus, dass er den grossen Nutzen der Auflagen betreffend Wohnen, Arbeit, ambulante Suchtbehandlung, Bewährungshilfe, Aufenthalt und Waffen erkannt hat und sich auch künftig daran halten wird. Durch das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers vor den Schranken konnte sich das Kantonsgericht einen eigenen Eindruck von dessen aktuellen Persönlichkeit und Lebensumständen, aber auch dessen Distanzierung von den damaligen Tatumständen machen und ist davon überzeugt, dass vom Beschwerdeführer - gerade im Vergleich zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids - gegenwärtig umso weniger eine sehr hohe Rückfallgefahr ausgeht. Der bundesgerichtlichen Formel entsprechend befindet sich das Kantonsgericht mithin gerade nicht in der Lage, dass es sich «überhaupt nicht vorstellen kann, dass der Täter keine neuen Straftaten gleicher Art begehen wird» (vgl. BGer 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018, Erw. 3.3.2). Gestützt auf diese Ausführungen ist somit abweichend zur vorinstanzlichen Einschätzung die Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer als derart gering einzustufen, dass mit Sicherheit keine qualifizierte Gefährlichkeit i.S.v. Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB vorliegt. Die Anordnung einer Verwahrung fällt somit klarerweise ausser Betracht. In Gutheissung der Beschwerde in diesem Hauptpunkt ist somit in Abänderung von Ziffer 1 des Beschlusses des Strafgerichts vom 11. Januar 2019 auf die Anordnung einer Verwahrung zu verzichten. Unter dem Titel der vergleichenden Wirkungsprognose ist unter Hinweis auf Art. 56 StGB festzuhalten, dass als allfällige mildere Massnahme gegenüber dem Beschwerdeführer weder eine andere stationäre noch eine ambulante Massnahme angeordnet werden können, nachdem keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden ist (vgl. oben Erw. 3.4). Auch die ambulanten Mass-nahmen des Erwachsenenschutzes fallen vorliegend allein schon deshalb ausser Betracht, weil seitens des Beschwerdeführers weder eine psychische Störung vorliegt noch von diesem eine Fremd- oder Selbstgefährdung ausgeht (vgl. § 87 Abs. 1 EG ZGB BL); abgesehen davon läge die Zuständigkeit zur Anordnung einer solchen Massnahme ohnehin nicht beim Strafgericht bzw. bei der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts. Da schliesslich in casu seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft keine neuen Haftgründe i.S.v. Art. 221 StPO für eine Sicherheitshaft zur Sicherung des Massnahmenvollzugs mehr vorliegen, kommen auch keine Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO mehr in Frage. Die letztmals mit Ziffer 5 der Verfügung des Kantonsgerichts vom 23. September 2019 aufrechterhaltenen Ersatzmassnahmen fallen somit mit Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses dahin. III. Kosten 1. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT auf Fr. 7'600.--, beinhaltend eine Entscheidgebühr von Fr. 7'500.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, festgesetzt. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde weitgehend obsiegt, sind dem Verfahrensausgang entsprechend in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO diese Kosten dem Staat aufzuerlegen. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seines jahrelangen Freiheitsentzugs nicht über genügend finanzielle Mittel zu verfügen, um seine notwendige Verteidigung selbst zu finanzieren. Es sei ihm deshalb auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren die amtliche (notwendige) Verteidigung mit Advokat Alain Joset zu gewähren (vgl. S. 23 der Beschwerde). Nachdem nach wie vor von Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und dessen Begehren im vorliegenden Beschwerdeverfahren - gerade mit Blick auf die weitgehende Gutheissung derselben - nicht als aussichtslos einzustufen ist, ist ihm die beantragte amtliche Verteidigung durch Advokat Alain Joset für das vorliegende Rechtsmittelverfahren in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO antragsgemäss zu gewähren. In seiner Honorarnote vom 5. November 2019 macht der amtliche Verteidiger für die Zeit vom 15. Januar bis zum 4. November 2019 einen Aufwand von 30.3333 Stunden zu je Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 38.05 sowie 7.7% MWSt (= Fr. 470.06), somit insgesamt Fr. 6’574.80, geltend. Dieser Aufwand ist mit Blick auf die Honorarordnung nicht zu beanstanden. Hinzu kommt ein Aufwand von 3 Stunden zu je Fr. 200.-- für die Teilnahme an der Verhandlung vor Kantonsgericht vom 5. November 2019, womit sich die Kosten der amtlichen Verteidigung auf Fr. 6'704.70 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWSt (= Fr. 516.25), somit insgesamt Fr. 7'220.95 belaufen. Diese Kosten gehen zu Lasten des Staates. Demnach wird erkannt: ://: I. Der Beschluss des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. Januar 2019, auszugsweise lautend: «1. Über A.____ wird in Anwendung von Art. 62c Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB die Verwahrung angeordnet .» wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in Ziffer 1 wie folgt geändert: «1. Es wird auf die Anordnung einer Verwahrung gegenüber A.____ verzichtet. » II. III. Die mit Ziffer 5 der Verfügung vom 23. September 2019 aufrechterhaltenen Ersatzmassnahmen fallen mit Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses dahin. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 7'600.--, beinhaltend eine Entscheidgebühr von Fr. 7'500.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Staates. IV. V. Dem Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung durch Advokat Alain Joset bewilligt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 6'704.70 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWSt (= Fr. 516.25), somit insgesamt Fr. 7'220.95, gehen zu Lasten des Staates. Mitteilung (…) Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Dieser Entscheid ist rechtskräftig.