Bestellung einer amtlichen Verteidigung
Erwägungen (15 Absätze)
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz nicht auf die in seiner Eingabe vom 23. März 2019 vorgebrachten Argumentation, gestellten Anträge und verlangte Wiederholung der Beweisanträge eingegangen sei.
E. 3.1 Eine Verfügung muss aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV begründet werden (BGer 1B_415/2017 vom 14. November 2017 E. 3.1). Die Begründungspflicht stellt nicht nur ein bedeutsames Element transparenter Entscheidfindung dar, sondern dient zugleich auch der wirksamen Selbstkontrolle der verfügenden Behörde (BGE 118 V 56 E. 5b, 112 Ia 109 E. 2b). Die Begründung soll der Staatsanwaltschaft ihre Überlegungen vor Augen führen und so eine Prüfung der Plausibilität des eigenen Entscheids bewirken, um zu verhindern, dass sie sich von unsachlichen Motiven leiten lässt. Überdies soll die Begründung die betroffene Person in die Lage versetzen, sachgerecht über einen Weiterzug des Entscheids zu befinden und diesen gegebenenfalls in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen (vgl. Grädel/Heiniger , in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 320 N 5). Dies ist nur möglich, wenn sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2, 139 IV 179 E. 2.2; BGer 1B_324/2018 vom 7. März 2019 E. 3.2). Art. 29 Abs. 2 BV wird allerdings dann verletzt, wenn es ein Gericht unterlässt, sich zu Rügen zu äussern, die eine gewisse Überzeugungskraft aufweisen, oder wenn es bei seiner Entscheidfindung gewichtige Behauptungen und Argumente nicht berücksichtigt (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; BGer 4A_366/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1).
E. 3.2 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2). Die Heilung soll jedoch, insbesondere in Fällen schwerer Verletzung, die Ausnahme bleiben. Sie kommt zudem nur in Betracht, wenn der betroffenen Person aus der erst nachträglichen Gehörsgewährung bzw. der Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 135 I 279 E. 2.6.1, 133 I 201 E. 2.2). 3.3.1 Mit Eingabe vom 23. März 2019 begründete der Beschwerdeführer sein Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung gemäss auf Art. 130 lit. c StPO mit seinem schlechten psychischen Gesundheitszustand und seiner Bedürftigkeit. Die Staatsanwaltschaft bezog sich zwar in der Begründung der angefochtenen Verfügung einzig auf die Vorschrift von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Jedoch kann der Verfügung implizit entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen von Art. 130 lit. c StPO als nicht gegeben erachtet hat. Aus dem Gesamtkontext folgt nämlich immerhin, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ausser Stand angesehen hat, seine Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren. So hat sie ausdrücklich geltend gemacht, allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich angeschlagen sei, führe nicht zum Schluss, er sei den Schwierigkeiten des vorliegenden Falls nicht gewachsen. Der Beschwerdeführer hat überdies durchaus verstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen von Art. 130 lit. c StPO als nicht erfüllt betrachtet hat. Dies zeigt sich darin, dass er in seiner Beschwerde die Annahme der Staatsanwaltschaft, allein seine Gesundheitsprobleme stünden einer ausreichenden Wahrung seiner Interessen im Strafverfahren nicht entgegen, als unhaltbar und willkürlich rügt. In Anbetracht der dargelegten Umstände ist die Begründung der Staatsanwaltschaft als ausreichend zu werten. Selbst wenn im Übrigen eine Verletzung der Begründungspflicht zu bejahen wäre, müsste diese als im Rechtsmittelverfahren geheilt gelten. Denn einerseits hat sich der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht, welches aufgrund von Art. 393 Abs. 2 StPO im Beschwerdeverfahren mit voller Kognition ausgestattet ist, umfassend zur Sache äussern können. Andererseits hat die Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme ausdrücklich die Gründe dargelegt, weshalb sie die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO als nicht gegeben erachtet, und hat der Beschwerdeführer in den Eingaben vom 30. April 2019, vom 15. Mai 2019 und vom 1. Juni 2019 dazu Stellung bezogen. Unter diesen Umständen würde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Beschwerdeverfahren als geheilt gelten. Eine Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft erschiene als unnötige Verzögerung des Verfahrens und wäre deshalb mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) nicht vereinbar. 3.3.2 Unbehilflich ist weiter das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie in der angefochtenen Verfügung nicht über seinen Antrag auf Wiederholung aller Beweisabnahmen entschieden habe. Diese Frage braucht nämlich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beurteilt zu werden, da der Beschwerdeführer in der Beschwerde keinen Antrag auf Wiederholung der Beweisabnahmen mehr gestellt hat. Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass für den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer offenkundig ersichtlich gewesen ist, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung aufgrund der Verweigerung der amtlichen Verteidigung auch die Voraussetzungen gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO für eine Wiederholung der Beweiserhebungen als nicht gegeben angesehen hat.
E. 4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 130 lit. c StPO eine notwendige Verteidigung zu bestellen ist.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer trägt zusammengefasst insbesondere vor, die Annahme der Staatsanwaltschaft, allein seine Gesundheitsprobleme stünden einer ausreichenden Wahrung seiner Interessen im Strafverfahren nicht entgegen, sei unhaltbar und willkürlich. Immerhin habe der zuständige Staatsanwalt ihn noch nicht einmal persönlich gesehen. Er könne deshalb seine Fähigkeit, seine Rechte selber zu wahren, nicht beurteilen. Ausserdem könne der zuständige Staatsanwalt seine psychische und kognitive Leistungsfähigkeit ohne persönlichen Kontakt, ohne Einsichtnahme in medizinische Unterlagen und ohne Begutachtung unmöglich beurteilen. Zur Beurteilung seines Gesundheitszustands sei vielmehr eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen. Ausserdem hätte ihm auch wegen seiner starken Alkoholisierung von 1.8 Promille am 10. Februar 2019 ein notwendiger Verteidiger bestellt werden müssen. Bei einer derart hohen Alkoholisierung und der damit einhergehenden fehlenden Zurechnungsfähigkeit hätte er nicht befragt werden dürfen und hätten seine ohne Verteidigung gemachten Aussagen nicht im Polizeiprotokoll festgehalten werden dürfen. Im Weiteren gehe die Staatsanwaltschaft zu Unrecht davon aus, dass er lediglich die Frage beantworten müsse, ob er Marihuana konsumiert habe und woher die sichergestellten Gegenstände stammten. Es stellten sich − wie bereits im Schreiben vom 23. März 2019 erwähnt − vielmehr diverse weitere Fragen.
E. 4.2 Gemäss Art. 130 lit. c StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Die Voraussetzungen des ersten Halbsatzes dieser Bestimmung sind insbesondere dann erfüllt, wenn der beschuldigten Person aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Gesundheitszustands eine ausreichende Fähigkeit zur Selbstverteidigung fehlt. Dies trifft zu, wenn sie nicht in der Lage ist, dem Verfahren zu folgen, wie dies bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit nach Art. 114 Abs. 2 StPO oder eingeschränkter Verhandlungsfähigkeit der Fall ist ( Schmid/Jositsch , a.a.O., Art. 130 N 9; vgl. Moreillon/Parein-Reymond , Petit Commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 130 N 15). Eine unzureichende Fähigkeit zur Selbstverteidigung kann aufgrund jeglicher Formen geistiger Behinderung vorliegen; es genügt, dass ein Verhalten besteht, welches belegt, dass die beschuldigte Person ausserhalb der allgemein anerkannten Wert- und Tatsachenvorstellungen lebt, sodass Zweifel aufkommen, ob sie die Fragen, mit welchen sie im Strafverfahrens konfrontiert wird, überhaupt zu erkennen vermag ( Lieber , a.a.O., Art. 130 N 19; Moreillon/Parein-Reymond , a.a.O., Art. 130 N 17; Ruckstuhl , a.a.O., Art. 130 N 30). Eine beschuldigte Person kann auch ausser Stand sein, sich selbst zu verteidigen, wenn sie an einer Alkohol-, Medikamenten- oder Drogensucht leidet, welche ihre geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt ( Moreillon/Parein-Reymond , a.a.O., Art. 130 N 16). Ein Indiz für eine ungenügende Selbstverteidigungsfähigkeit bildet insbesondere das Bestehen einer aufgrund von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichteten Beistandschaft. Die Fähigkeit zur ausreichenden Selbstverteidigung der beschuldigten Person ist von Amtes wegen zu prüfen. Nähere Abklärungen sind jedoch nur dann geboten, wenn Anhaltspunkte für eine beschränkte oder fehlende Verhandlungsfähigkeit gegeben sind. Die Verfahrensleitung verfügt bei der Beurteilung, ob die beschuldigte Person fähig ist, ihre Verfahrensinteressen zu wahren, über einen Ermessensspielraum (BGer 1B_86/2019 vom 13. Mai 2019 E. 3.1, 6B_342/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.1). Immer Voraussetzung für die Gewährung der notwendigen Verteidigung bildet gemäss Art. 130 lit. c Halbsatz 2 StPO, dass die gesetzliche Vertretung nicht in der Lage ist, die Verfahrensinteressen der beschuldigten Person ausreichend zu wahren. Auf die Bestellung eines Verteidigers kann grundsätzlich verzichtet werden, wenn die gesetzliche Vertretung über die nötigen Rechtskenntnisse verfügt. Dies dürfte aber nur der Fall sein, wenn es sich um einen Anwalt mit entsprechender Praxiserfahrung oder um einen Berufsbeistand handelt (BGer 1B_279/2014 vom 3. November 2014 E. 2.1.2; Lieber , a.a.O., Art. 130 N 22). Im letzteren Fall müssen die in Frage stehenden Gesetzesverstösse geringfügig und die zivilrechtlichen Folgen überschaubar sein ( Moreillon/Parein-Reymond , a.a.O., Art. 130 N 18).
E. 4.3 Im vorliegenden Fall ist der Verzicht der Staatsanwaltschaft auf die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer behauptet zwar in der Beschwerde, gesundheitlich angeschlagen zu sein. Er macht jedoch keine näheren Angaben zur vorgetragenen Beeinträchtigung seiner Gesundheit. Auch legt er nicht näher dar, noch ist konkret ersichtlich, dass er aufgrund der behaupteten gesundheitlichen Angeschlagenheit sich nicht ausreichend selbst verteidigen kann. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine IV-Rente bezieht, folgt sodann keineswegs zwingend, dass er aus körperlichen oder geistigen Gründen eine unzureichende Selbstverteidigungsfähigkeit aufweist. Der Beschwerdeführer reicht überdies kein Arztzeugnis ein, welches Aufschluss über seine Selbstverteidigungsfähigkeit geben könnte. Selbst wenn auf die im vorinstanzlichen, aber im kantonsgerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend gemachte Behauptung, er leide an einer schweren Persönlichkeitsstörung, einer bipolaren affektiven Störung mehrheitlich mit depressiven Anteilen und Rückzugstendenzen, sowie unter einer Angststörung mit Vermeidungsverhalten einzugehen wäre, vermöchte ihm dies nicht zu helfen. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal im Ansatz aufgezeigt, worauf diese Behauptung gründet, und auch hat er nicht konkret dargelegt, dass deswegen eine ausreichende Selbstverteidigungsfähigkeit fehlt. Ebenso wenig ergeben sich aus den Akten entsprechende Anhaltspunkte. Ausserdem bildet die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alkoholisierung vom 10. Februar 2019 keinen Grund für die Bestellung eines notwendigen Verteidigers gemäss Art. 130 lit. c StPO. Eine betrunkene Person gilt nämlich lediglich bis zu deren Ausnüchterung als vernehmungsunfähig ( Gless , in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 140 N 69); eine geistige Beeinträchtigung, welche die Anordnung einer notwendigen Verteidigung gebieten würde, liegt dagegen nicht vor. Eine geistige Wesensveränderung zufolge Alkoholkonsums wird sodann weder behauptet, noch bestehen hierfür Anzeichen. Im Weiteren ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer offenkundig eigenständig mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in einer Wohnung in D._____ lebt. Er bringt auch nicht vor, noch ist ersichtlich, dass er unter einer Beistandschaft stehen würde oder eine solche beantragt worden wäre. Demnach ist davon auszugehen, dass er ohne Weiteres in der Lage ist, sich selbständig um die normalen Angelegenheiten seines Lebens zu kümmern. In Anbetracht all des Ausgeführten besteht derzeit kein Grund zur Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Zustands des Beschwerdeführers, aufgrund welcher eine unzureichende Selbstverteidigungsfähigkeit anzunehmen wäre.
E. 5 Im Weiteren ist zu untersuchen, ob dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2−3 StPO eine amtliche Verteidigung zu bestellen ist.
E. 5.1 Laut Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Die vorgenannten Strafen orientieren sich am Mittelwert der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, was im Einzelfall nicht ausschliesst, dass eine amtliche Verteidigung auch bei einer geringeren Sanktion geboten sein und deshalb angeordnet werden kann. Demgegenüber besteht bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse, eine geringfügige Geldstrafe oder geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, kein verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.5, 128 I 225; BGer 1B_86/2019 vom 13. Mai 2019 E. 4.1; KG SG vom 29. Juni 2016 E. 2.2, in: GVP 2016 Nr. 61, S. 173 f.; Ruckstuhl , a.a.O., Art. 132 N 42).
E. 5.2 Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte sind in tatsächlicher Hinsicht einfach gelagert. Ihm wird der Anbau, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln vorgeworfen. Es handelt sich um einen überschaubaren Lebenssachverhalt, welchen der Beschwerdeführer aus eigenem Erleben kennt. So ist ihm bekannt, dass die Polizei bei ihm zu Hause zirka 95 Gramm Marihuana und eine Indooranlage entdeckt hatte. In rechtlicher Hinsicht steht die Frage im Raum, ob der Beschwerdeführer den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG erfüllt hat. Die rechtliche Würdigung wirft keine besonderen Schwierigkeiten auf. In ihrer Stellungnahme macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass die zur Diskussion stehende Sanktion für den Betäubungsmittelkonsum im Bereich einer Busse zwischen Fr. 100.− und Fr. 200.− liege. Nicht angegeben hat die Staatsanwaltschaft die voraussichtliche Strafe für den Besitz und den Anbau von Betäubungsmitteln. Es ist jedoch klar zu erwarten, dass als Sanktion für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Busse oder eine geringfügige Geldstrafe oder eine geringfügige Freiheitsstrafe ausgefällt wird. Die sich stellenden Fragen bieten weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht grössere Schwierigkeiten, sodass es mit Blick auf die relativ geringe zu erwartende Strafe geboten wäre, einen amtlichen Verteidiger zu bestellen. Gründe in der Person des Beschwerdeführers, welche eine amtliche Verteidigung erfordern würden, sind auch nicht ersichtlich. Bereits aufgrund all dessen steht fest, dass gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2−3 StPO die Anordnung einer amtlichen Verteidigung nicht in Frage kommt. Hinzu kommt, dass aufgrund der weggefallenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zufolge erfolgter Nachzahlung von Ergänzungsleistungen nunmehr auch die Voraussetzung der fehlenden Mittel der beschuldigten Person nicht gegeben ist.
E. 6 Dem Gesagten zufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
E. 7 Der Beschwerdeführer beantragt im Beschwerdeverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Advokat André M. Brunner.
E. 7.1 Laut Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO) ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren verlangt, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sein darf (BGer 1B_300/2019 vom 24. Juni 2019 E. 4, 1B_488/2016 vom 24. Januar 2017 E. 2; BStGer BB.2018.189 vom 1. April 2019 E. 7.4, BB.2018.60 vom 29. Oktober 2018 E. 10.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Rechtsbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Von Aussichtslosigkeit darf hingegen nicht gesprochen werden, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 142 III 138 E. 5.1, 140 V 521 E. 9.1).
E. 7.2 Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird präsidialiter abgewiesen, da im Licht der vorstehenden Ausführungen bereits bei der Beschwerdeerhebung die "Gewinnaussichten" beträchtlich geringer erschienen als die "Verlustgefahren" und damit die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war.
E. 8 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO; Schmid/Jositsch , a.a.O., Art 436 N 1). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.− (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 1‘000.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm in diesem Verfahren keine Prozessentschädigung auszurichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird präsidialiter abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.- (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 1‘000.- und Auslagen von pauschal Fr. 50.-) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird im zweitinstanzlichen Verfahren keine Prozessentschädigung aus der Staatskasse ausgerichtet. Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.07.2019 470 19 108
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Juli 2019 (470 19 108) Strafprozessrecht Bestellung einer notwendigen Verteidigung Eine notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. c StPO ist insbesondere dann anzuordnen, wenn die beschuldigte Person wegen ihres geistigen Zustands ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann. Ein Indiz hierfür stellt das Bestehen einer aufgrund von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichteten Beistandschaft dar (E. 4.2). Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien A._____ , vertreten durch Advokat André M. Brunner, Hauptstrasse 55, Postfach 136, 4450 Sissach, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin Gegenstand Bestellung einer amtlichen Verteidigung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 2. April 2019 A. Am 10. Februar 2019, 17:54 Uhr, rief A._____ der Polizei Basel-Landschaft an und meldete, dass sein Sohn B._____ (geb. 20yy) am Durchdrehen sei und auf ihn als auch seine Ehefrau losgehe. Er sei bereits tätlich geworden. Daraufhin rückte die Polizei zur Familienwohnung von A._____ im Mehrfamilienhaus an der C._____strasse 1 in D._____ aus. Anlässlich ihres Gesprächs mit den Beteiligten stellte die Polizei im Korridor der Wohnung Utensilien für eine Indooranlage fest. Auf dem Estrich entdeckte sie eine Indooranlage mit einer beleuchteten verwelkten Mutterpflanze und zirka 95 Gramm Marihuana. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen Anbaus, Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln. Mit Eingabe vom 23. März 2019 beantragte A._____ bei der Staatsanwaltschaft, es sei ihm Advokat André M. Brunner als amtlicher Verteidiger zu bestellen und es seien alle Beweiserhebungen zu wiederholen. Mit Verfügung vom 2. April 2019 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Einsetzung von André M. Brunner als amtlicher Verteidiger von A._____ ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) am 15. April 2019 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde mit den Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm für die Zeit ab dem 10. Februar 2019 die amtliche, notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO, eventuell die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO mit Advokat André M. Brunner zu bewilligen und es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit Advokat André M. Brunner zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge. C. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 17. April 2019 die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. D. Mit Verfügung vom 23. April 2019 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. E. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 30. April 2019, es sei ihm im Rahmen einer verfahrensleitenden Verfügung für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit Advokat André M. Brunner zu bewilligen und es sei ihm zur Einreichung einer Replik sowie der Honorarnote eine angemessene Frist anzusetzen. F. Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 wurden die Anträge um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren im Rahmen einer verfahrensleitenden Verfügung sowie um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Replik und der Honorarnote abgewiesen. G. Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 verlangte der Beschwerdeführer erneut die Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Replik. H. Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 wurde der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replik abgewiesen. I. Mit Eingabe vom 1. Juni 2019 bestand der Beschwerdeführer auf seinen Beschwerdeanträgen. Erwägungen 1.1 Eine Verfügung der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen seit deren Eröffnung bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, schriftlich und begründet angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Verlangt das Gesetz - wie vorliegend - die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen ( Guidon , in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; Calame , in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure pénale, 2011, Art. 385 N 21; BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1, 6B_448/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.2, 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3, 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3; KG FR 502 2019 73 vom 2. April 2019 E. 4.2). Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig erhoben und rechtsgenügend begründet worden. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Demnach muss ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids vorliegen. Dieses Interesse muss nicht nur zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde bestehen, sondern auch im Moment des zweitinstanzlichen Entscheids noch vorhanden sein (BGE 140 III 92 E. 1.1, 139 I 206 E. 1.1, 137 II 40 E. 2, 137 I 296 E. 4.2). Fehlt das Rechtsschutzinteresse bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde, wird auf diese nicht eingetreten. Entfällt dagegen dieses Interesse im Laufe des Verfahrens, wird die Beschwerde abgeschrieben (BGE 142 I 135 E. 1.3.1, 139 I 206 E. 1; TC VD CREP 2019/402 vom 15. Mai 2019 E. 1.2). Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses insbesondere dann verzichtet werden, wenn der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise die Verletzung einer Garantie der EMRK rügt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1, 139 I 206 E. 1.2.1, 137 I 296 E. 4.3.2 und 4.3.4, 136 I 274 E. 1.3; KG FR 502 2019 93 vom 7. Mai 2019 E. 1.2.2). Gemäss seiner Eingabe vom 15. Mai 2019 ist der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig. Demnach fehlt zwar eine Voraussetzung für die Gewährung einer amtlichen Verteidigung in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2−3 StPO. Dies schliesst jedoch die Anordnung einer notwendigen Verteidigung nach Art. 130 lit. c StPO nicht aus ( Lieber , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 42; Ruckstuhl , in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 132 N 42). An der Beurteilung der Frage, ob die Vorinstanz das Vorliegen der Voraussetzung zur Anordnung einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO zu Recht verneint hat oder nicht, hat der Beschwerdeführer somit nach wie vor ein aktuelles praktisches Interesse. Im Weiteren kann in Bezug auf die Bewilligung einer amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ausnahmsweise vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden, da der Beschwerdeführer sinngemäss die Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK rügt. 1.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV) hat das Bundesgericht ein Replikrecht abgeleitet, das heisst das Recht, von allen eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können. Dieses besteht aber nur darin, zu den Vorbringen der Gegenpartei oder zu Noven Stellung zu nehmen (BGE 139 I 189 E. 3.2, 138 I 154 E. 2.3.3, 138 I 484 E. 2.1; BGer 6B_207/2014 vom 2. Februar 2015 E. 5.3). Namentlich gewährt dieses Recht keinen Anspruch darauf, ausserhalb der Beschwerdefrist Aspekte vorzutragen, die bereits mit der Beschwerde hätten vorgebracht werden können (BGer 8C_478/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 2.1). Im vorliegenden Fall wurde mit Verfügung vom 23. April 2019 die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2019 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 30. April 2019, vom 15. Mai 2019 und vom 1. Juni 2019 auf diese Stellungnahme bezieht, sind diese entsprechend der vorstehenden Ausführungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beachten. 2.2 Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorgebracht werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4 S. 405; BGer 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1; Schmid/Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 393 N 16; Keller , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 393 N 42). Demzufolge ist die vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 15. Mai 2019 vorgetragene Tatsache, wonach er zufolge erfolgter Nachzahlung von Ergänzungsleistungen nicht mehr bedürftig sei, vorliegend zu berücksichtigen. 3. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz nicht auf die in seiner Eingabe vom 23. März 2019 vorgebrachten Argumentation, gestellten Anträge und verlangte Wiederholung der Beweisanträge eingegangen sei. 3.1 Eine Verfügung muss aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV begründet werden (BGer 1B_415/2017 vom 14. November 2017 E. 3.1). Die Begründungspflicht stellt nicht nur ein bedeutsames Element transparenter Entscheidfindung dar, sondern dient zugleich auch der wirksamen Selbstkontrolle der verfügenden Behörde (BGE 118 V 56 E. 5b, 112 Ia 109 E. 2b). Die Begründung soll der Staatsanwaltschaft ihre Überlegungen vor Augen führen und so eine Prüfung der Plausibilität des eigenen Entscheids bewirken, um zu verhindern, dass sie sich von unsachlichen Motiven leiten lässt. Überdies soll die Begründung die betroffene Person in die Lage versetzen, sachgerecht über einen Weiterzug des Entscheids zu befinden und diesen gegebenenfalls in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen (vgl. Grädel/Heiniger , in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 320 N 5). Dies ist nur möglich, wenn sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2, 139 IV 179 E. 2.2; BGer 1B_324/2018 vom 7. März 2019 E. 3.2). Art. 29 Abs. 2 BV wird allerdings dann verletzt, wenn es ein Gericht unterlässt, sich zu Rügen zu äussern, die eine gewisse Überzeugungskraft aufweisen, oder wenn es bei seiner Entscheidfindung gewichtige Behauptungen und Argumente nicht berücksichtigt (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; BGer 4A_366/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). 3.2 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2). Die Heilung soll jedoch, insbesondere in Fällen schwerer Verletzung, die Ausnahme bleiben. Sie kommt zudem nur in Betracht, wenn der betroffenen Person aus der erst nachträglichen Gehörsgewährung bzw. der Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 135 I 279 E. 2.6.1, 133 I 201 E. 2.2). 3.3.1 Mit Eingabe vom 23. März 2019 begründete der Beschwerdeführer sein Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung gemäss auf Art. 130 lit. c StPO mit seinem schlechten psychischen Gesundheitszustand und seiner Bedürftigkeit. Die Staatsanwaltschaft bezog sich zwar in der Begründung der angefochtenen Verfügung einzig auf die Vorschrift von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Jedoch kann der Verfügung implizit entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen von Art. 130 lit. c StPO als nicht gegeben erachtet hat. Aus dem Gesamtkontext folgt nämlich immerhin, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ausser Stand angesehen hat, seine Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren. So hat sie ausdrücklich geltend gemacht, allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich angeschlagen sei, führe nicht zum Schluss, er sei den Schwierigkeiten des vorliegenden Falls nicht gewachsen. Der Beschwerdeführer hat überdies durchaus verstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen von Art. 130 lit. c StPO als nicht erfüllt betrachtet hat. Dies zeigt sich darin, dass er in seiner Beschwerde die Annahme der Staatsanwaltschaft, allein seine Gesundheitsprobleme stünden einer ausreichenden Wahrung seiner Interessen im Strafverfahren nicht entgegen, als unhaltbar und willkürlich rügt. In Anbetracht der dargelegten Umstände ist die Begründung der Staatsanwaltschaft als ausreichend zu werten. Selbst wenn im Übrigen eine Verletzung der Begründungspflicht zu bejahen wäre, müsste diese als im Rechtsmittelverfahren geheilt gelten. Denn einerseits hat sich der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht, welches aufgrund von Art. 393 Abs. 2 StPO im Beschwerdeverfahren mit voller Kognition ausgestattet ist, umfassend zur Sache äussern können. Andererseits hat die Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme ausdrücklich die Gründe dargelegt, weshalb sie die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO als nicht gegeben erachtet, und hat der Beschwerdeführer in den Eingaben vom 30. April 2019, vom 15. Mai 2019 und vom 1. Juni 2019 dazu Stellung bezogen. Unter diesen Umständen würde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Beschwerdeverfahren als geheilt gelten. Eine Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft erschiene als unnötige Verzögerung des Verfahrens und wäre deshalb mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) nicht vereinbar. 3.3.2 Unbehilflich ist weiter das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie in der angefochtenen Verfügung nicht über seinen Antrag auf Wiederholung aller Beweisabnahmen entschieden habe. Diese Frage braucht nämlich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beurteilt zu werden, da der Beschwerdeführer in der Beschwerde keinen Antrag auf Wiederholung der Beweisabnahmen mehr gestellt hat. Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass für den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer offenkundig ersichtlich gewesen ist, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung aufgrund der Verweigerung der amtlichen Verteidigung auch die Voraussetzungen gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO für eine Wiederholung der Beweiserhebungen als nicht gegeben angesehen hat. 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 130 lit. c StPO eine notwendige Verteidigung zu bestellen ist. 4.1 Der Beschwerdeführer trägt zusammengefasst insbesondere vor, die Annahme der Staatsanwaltschaft, allein seine Gesundheitsprobleme stünden einer ausreichenden Wahrung seiner Interessen im Strafverfahren nicht entgegen, sei unhaltbar und willkürlich. Immerhin habe der zuständige Staatsanwalt ihn noch nicht einmal persönlich gesehen. Er könne deshalb seine Fähigkeit, seine Rechte selber zu wahren, nicht beurteilen. Ausserdem könne der zuständige Staatsanwalt seine psychische und kognitive Leistungsfähigkeit ohne persönlichen Kontakt, ohne Einsichtnahme in medizinische Unterlagen und ohne Begutachtung unmöglich beurteilen. Zur Beurteilung seines Gesundheitszustands sei vielmehr eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen. Ausserdem hätte ihm auch wegen seiner starken Alkoholisierung von 1.8 Promille am 10. Februar 2019 ein notwendiger Verteidiger bestellt werden müssen. Bei einer derart hohen Alkoholisierung und der damit einhergehenden fehlenden Zurechnungsfähigkeit hätte er nicht befragt werden dürfen und hätten seine ohne Verteidigung gemachten Aussagen nicht im Polizeiprotokoll festgehalten werden dürfen. Im Weiteren gehe die Staatsanwaltschaft zu Unrecht davon aus, dass er lediglich die Frage beantworten müsse, ob er Marihuana konsumiert habe und woher die sichergestellten Gegenstände stammten. Es stellten sich − wie bereits im Schreiben vom 23. März 2019 erwähnt − vielmehr diverse weitere Fragen. 4.2 Gemäss Art. 130 lit. c StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Die Voraussetzungen des ersten Halbsatzes dieser Bestimmung sind insbesondere dann erfüllt, wenn der beschuldigten Person aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Gesundheitszustands eine ausreichende Fähigkeit zur Selbstverteidigung fehlt. Dies trifft zu, wenn sie nicht in der Lage ist, dem Verfahren zu folgen, wie dies bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit nach Art. 114 Abs. 2 StPO oder eingeschränkter Verhandlungsfähigkeit der Fall ist ( Schmid/Jositsch , a.a.O., Art. 130 N 9; vgl. Moreillon/Parein-Reymond , Petit Commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 130 N 15). Eine unzureichende Fähigkeit zur Selbstverteidigung kann aufgrund jeglicher Formen geistiger Behinderung vorliegen; es genügt, dass ein Verhalten besteht, welches belegt, dass die beschuldigte Person ausserhalb der allgemein anerkannten Wert- und Tatsachenvorstellungen lebt, sodass Zweifel aufkommen, ob sie die Fragen, mit welchen sie im Strafverfahrens konfrontiert wird, überhaupt zu erkennen vermag ( Lieber , a.a.O., Art. 130 N 19; Moreillon/Parein-Reymond , a.a.O., Art. 130 N 17; Ruckstuhl , a.a.O., Art. 130 N 30). Eine beschuldigte Person kann auch ausser Stand sein, sich selbst zu verteidigen, wenn sie an einer Alkohol-, Medikamenten- oder Drogensucht leidet, welche ihre geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt ( Moreillon/Parein-Reymond , a.a.O., Art. 130 N 16). Ein Indiz für eine ungenügende Selbstverteidigungsfähigkeit bildet insbesondere das Bestehen einer aufgrund von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichteten Beistandschaft. Die Fähigkeit zur ausreichenden Selbstverteidigung der beschuldigten Person ist von Amtes wegen zu prüfen. Nähere Abklärungen sind jedoch nur dann geboten, wenn Anhaltspunkte für eine beschränkte oder fehlende Verhandlungsfähigkeit gegeben sind. Die Verfahrensleitung verfügt bei der Beurteilung, ob die beschuldigte Person fähig ist, ihre Verfahrensinteressen zu wahren, über einen Ermessensspielraum (BGer 1B_86/2019 vom 13. Mai 2019 E. 3.1, 6B_342/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.1). Immer Voraussetzung für die Gewährung der notwendigen Verteidigung bildet gemäss Art. 130 lit. c Halbsatz 2 StPO, dass die gesetzliche Vertretung nicht in der Lage ist, die Verfahrensinteressen der beschuldigten Person ausreichend zu wahren. Auf die Bestellung eines Verteidigers kann grundsätzlich verzichtet werden, wenn die gesetzliche Vertretung über die nötigen Rechtskenntnisse verfügt. Dies dürfte aber nur der Fall sein, wenn es sich um einen Anwalt mit entsprechender Praxiserfahrung oder um einen Berufsbeistand handelt (BGer 1B_279/2014 vom 3. November 2014 E. 2.1.2; Lieber , a.a.O., Art. 130 N 22). Im letzteren Fall müssen die in Frage stehenden Gesetzesverstösse geringfügig und die zivilrechtlichen Folgen überschaubar sein ( Moreillon/Parein-Reymond , a.a.O., Art. 130 N 18). 4.3 Im vorliegenden Fall ist der Verzicht der Staatsanwaltschaft auf die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer behauptet zwar in der Beschwerde, gesundheitlich angeschlagen zu sein. Er macht jedoch keine näheren Angaben zur vorgetragenen Beeinträchtigung seiner Gesundheit. Auch legt er nicht näher dar, noch ist konkret ersichtlich, dass er aufgrund der behaupteten gesundheitlichen Angeschlagenheit sich nicht ausreichend selbst verteidigen kann. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine IV-Rente bezieht, folgt sodann keineswegs zwingend, dass er aus körperlichen oder geistigen Gründen eine unzureichende Selbstverteidigungsfähigkeit aufweist. Der Beschwerdeführer reicht überdies kein Arztzeugnis ein, welches Aufschluss über seine Selbstverteidigungsfähigkeit geben könnte. Selbst wenn auf die im vorinstanzlichen, aber im kantonsgerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend gemachte Behauptung, er leide an einer schweren Persönlichkeitsstörung, einer bipolaren affektiven Störung mehrheitlich mit depressiven Anteilen und Rückzugstendenzen, sowie unter einer Angststörung mit Vermeidungsverhalten einzugehen wäre, vermöchte ihm dies nicht zu helfen. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal im Ansatz aufgezeigt, worauf diese Behauptung gründet, und auch hat er nicht konkret dargelegt, dass deswegen eine ausreichende Selbstverteidigungsfähigkeit fehlt. Ebenso wenig ergeben sich aus den Akten entsprechende Anhaltspunkte. Ausserdem bildet die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alkoholisierung vom 10. Februar 2019 keinen Grund für die Bestellung eines notwendigen Verteidigers gemäss Art. 130 lit. c StPO. Eine betrunkene Person gilt nämlich lediglich bis zu deren Ausnüchterung als vernehmungsunfähig ( Gless , in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 140 N 69); eine geistige Beeinträchtigung, welche die Anordnung einer notwendigen Verteidigung gebieten würde, liegt dagegen nicht vor. Eine geistige Wesensveränderung zufolge Alkoholkonsums wird sodann weder behauptet, noch bestehen hierfür Anzeichen. Im Weiteren ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer offenkundig eigenständig mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in einer Wohnung in D._____ lebt. Er bringt auch nicht vor, noch ist ersichtlich, dass er unter einer Beistandschaft stehen würde oder eine solche beantragt worden wäre. Demnach ist davon auszugehen, dass er ohne Weiteres in der Lage ist, sich selbständig um die normalen Angelegenheiten seines Lebens zu kümmern. In Anbetracht all des Ausgeführten besteht derzeit kein Grund zur Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Zustands des Beschwerdeführers, aufgrund welcher eine unzureichende Selbstverteidigungsfähigkeit anzunehmen wäre. 5. Im Weiteren ist zu untersuchen, ob dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2−3 StPO eine amtliche Verteidigung zu bestellen ist. 5.1 Laut Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Die vorgenannten Strafen orientieren sich am Mittelwert der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, was im Einzelfall nicht ausschliesst, dass eine amtliche Verteidigung auch bei einer geringeren Sanktion geboten sein und deshalb angeordnet werden kann. Demgegenüber besteht bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse, eine geringfügige Geldstrafe oder geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, kein verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.5, 128 I 225; BGer 1B_86/2019 vom 13. Mai 2019 E. 4.1; KG SG vom 29. Juni 2016 E. 2.2, in: GVP 2016 Nr. 61, S. 173 f.; Ruckstuhl , a.a.O., Art. 132 N 42). 5.2 Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte sind in tatsächlicher Hinsicht einfach gelagert. Ihm wird der Anbau, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln vorgeworfen. Es handelt sich um einen überschaubaren Lebenssachverhalt, welchen der Beschwerdeführer aus eigenem Erleben kennt. So ist ihm bekannt, dass die Polizei bei ihm zu Hause zirka 95 Gramm Marihuana und eine Indooranlage entdeckt hatte. In rechtlicher Hinsicht steht die Frage im Raum, ob der Beschwerdeführer den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG erfüllt hat. Die rechtliche Würdigung wirft keine besonderen Schwierigkeiten auf. In ihrer Stellungnahme macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass die zur Diskussion stehende Sanktion für den Betäubungsmittelkonsum im Bereich einer Busse zwischen Fr. 100.− und Fr. 200.− liege. Nicht angegeben hat die Staatsanwaltschaft die voraussichtliche Strafe für den Besitz und den Anbau von Betäubungsmitteln. Es ist jedoch klar zu erwarten, dass als Sanktion für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Busse oder eine geringfügige Geldstrafe oder eine geringfügige Freiheitsstrafe ausgefällt wird. Die sich stellenden Fragen bieten weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht grössere Schwierigkeiten, sodass es mit Blick auf die relativ geringe zu erwartende Strafe geboten wäre, einen amtlichen Verteidiger zu bestellen. Gründe in der Person des Beschwerdeführers, welche eine amtliche Verteidigung erfordern würden, sind auch nicht ersichtlich. Bereits aufgrund all dessen steht fest, dass gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2−3 StPO die Anordnung einer amtlichen Verteidigung nicht in Frage kommt. Hinzu kommt, dass aufgrund der weggefallenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zufolge erfolgter Nachzahlung von Ergänzungsleistungen nunmehr auch die Voraussetzung der fehlenden Mittel der beschuldigten Person nicht gegeben ist. 6. Dem Gesagten zufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 7. Der Beschwerdeführer beantragt im Beschwerdeverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Advokat André M. Brunner. 7.1 Laut Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO) ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren verlangt, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sein darf (BGer 1B_300/2019 vom 24. Juni 2019 E. 4, 1B_488/2016 vom 24. Januar 2017 E. 2; BStGer BB.2018.189 vom 1. April 2019 E. 7.4, BB.2018.60 vom 29. Oktober 2018 E. 10.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Rechtsbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Von Aussichtslosigkeit darf hingegen nicht gesprochen werden, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 142 III 138 E. 5.1, 140 V 521 E. 9.1). 7.2 Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird präsidialiter abgewiesen, da im Licht der vorstehenden Ausführungen bereits bei der Beschwerdeerhebung die "Gewinnaussichten" beträchtlich geringer erschienen als die "Verlustgefahren" und damit die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war. 8. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO; Schmid/Jositsch , a.a.O., Art 436 N 1). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.− (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 1‘000.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm in diesem Verfahren keine Prozessentschädigung auszurichten. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird präsidialiter abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.- (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 1‘000.- und Auslagen von pauschal Fr. 50.-) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird im zweitinstanzlichen Verfahren keine Prozessentschädigung aus der Staatskasse ausgerichtet. Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiber Stefan Steinemann