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470 18 42

Basel-Landschaft · 2016-03-01 · Deutsch BL

Anordnung Sicherheitshaft

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer rügt, dass eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft nicht bestehe. Gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bedürfe es für einen derartigen Freiheitsentzug einer gesetzlichen Grundlage (vgl. EGMR Nr. 22493/06 vom 10. Juni 2010 i.S. Borer c. Schweiz).

E. 2 Das Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Massnahmeentscheiden des Gerichts (insbes. Art. 59 und Art. 64 i.V.m. Art. 65 StGB) richtet sich nach der StPO. Eine spezifische Regelung für die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft enthalten die Vorschriften von Art. 363-365 StPO nicht. Nach Einleitung des Nachverfahrens bis zur Rechtskraft des neuen Massnahmenurteils basiert gemäss der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung die Anordnung und Fortsetzung von strafprozessualer Sicherheitshaft auf den (analog anwendbaren) Bestimmungen von Art. 229-233 i.V.m. 221 und Art. 220 Abs. 2 bzw. Art. 226-228 StPO (BGE 139 IV 175 E. 1.1-1.2; 137 IV 333 E. 2.2-2.3; BGer 1B_548/2017 vom 29. Januar 2018 E. 3.1; 1B_270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 1.3 und E. 6; 1B_490/2016 vom 24. Januar 2017 E. 2; 1B_371/2016 vom 11. November 2016 E. 4.6). Diese Gesetzesnormen bilden damit die gesetzliche Grundlage für die Anordnung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem von ihm erwähnten Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Denn dieses Urteil bezog sich auf einen in Anwendung der früheren Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt ergangenen Entscheid und ist damit hier nicht massgebend (BGer 6B_834/2016 vom 16. August 2016 E. 1.2). Nach alledem folgt, dass die Rüge der fehlenden gesetzlichen Grundlage unbegründet ist. B. Rechtmässigkeit der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft

a. Allgemeines Wird die Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren angeordnet, so entfällt die Prüfung des dringenden Tatverdachts, da eine rechtskräftige Verurteilung bereits vorliegt. Hingegen bedarf es für die Anordnung und die Weiterführung von Sicherheitshaft während des Nachverfahrens einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren zu einer Massnahme führt, welche die Sicherstellung des Betroffenen erfordert (BGer 1B_548/2017 vom 29. Januar 2018 E. 3.2; BGE 137 IV 333 E. 2.3.1).

b. Besonderer Haftgrund

1. Laut Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Der Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist auf das ordentliche Untersuchungs- und Hauptverfahren (mit Vortaten und neu zu untersuchenden Delikten) zugeschnitten. Im gerichtlichen Nachverfahren mit bereits rechtskräftig beurteilten Straftaten ist aufgrund einer Rückfallprognose zu prüfen, ob weitere sicherheitsrelevante Verbrechen oder schwere Vergehen (insbesondere Gewaltdelikte) drohen: Bei Sicherheitshaft während nachträglichen richterlichen Massnahmeverfahren reicht grundsätzlich der (im Sanktionspunkt nochmals hängige) Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung als Vordelinquenz im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO aus (vgl. BGE 133 IV 333 E. 2.3.3). Ausschlaggebend ist damit die Frage der potentiellen Gefährlichkeit der im Nachverfahren strafprozessual inhaftierten oder zu inhaftierenden Person (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3-4; 133 IV 333 E. 2.3.3). In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10; BGer 1B_548/2017 vom 29. Januar 2018 E. 3.3).

E. 2.1 Streitgegenständlich ist vorliegend die Frage, ob eine ungünstige Rückfallprognose hinsichtlich sicherheitsrelevanter Verbrechen oder schwerer Vergehen (insbesondere Gewaltdelikte) besteht. 2.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Zwangsmassnahmengericht hätte sich für die Beurteilung der Rückfallgefahr nicht auf das Gutachten von Dr. med. B._____ vom 30. September 2013 abstützen dürfen, da dieses nicht mehr aktuell sei. 2.2.2 Bezüglich der Aktualität eines früheren Gutachtens ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3; BGer vom 29. Juni 2017 6B_1198/2016 E. 1.3.1; 6B_56/2015 vom 27. November 2015 E. 4.3.1; 6B_1230/2014 vom 20. April 2015 E. 2.3.2). 2.2.3 Im vorliegenden Fall stellte der Sachverständige Dr. med. B._____ in seinem Gutachten vom 30. September 2013, Seite 66 ff., fest, das Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut Straftaten nach Art und Umfang begehe, wie er sie bisher begangen habe, sei gegenwärtig hoch. Die Rückfallgefahr bestehe aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale und der gesamten Lebensumstände des Beschwerdeführers. Durch eine Behandlung liesse sich das Rückfallrisiko verringern. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er sich einer entsprechenden Behandlung unterzogen habe. Vielmehr steht fest, dass sich der Beschwerdeführer bislang der Durchführung einer deliktspräventiven Psychotherapie verweigert hat (Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt C._____ vom 19. September 2017, Behandlungsbericht des Psychiatrischen-Psychologischen Dienst des Kantons D._____ vom 10. August 2017). Auch ist nicht ersichtlich, dass sich der soziale Empfangsraum bei einer Haftentlassung anders darstellt als zum Zeitpunkt der Begutachtung. Die im erwähnten Gutachten festgestellte hohe Rückfallgefahr ist somit weiterhin als gegeben anzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht hat deshalb zu Recht auf die Erkenntnisse im Gutachten von Dr. med. B._____ vom 30. September 2013 abgestellt. 2.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es dürfe nicht auf das Gutachten von Dr. med. B._____ vom 30. September 2013 abgestellt werden, weil die Einschätzung der Rückfallgefahr lediglich aufgrund des Dittmann-Katalogs vorgenommen worden sei, der Sachverständige ausser Acht lasse, dass er beim Vorfall vom 5. Mai 2013 in Notwehr gehandelt habe, sowie beim Vorfall aus dem Jahr 1989 die damaligen Tatumstände nicht berücksichtige. 2.3.2 Ein Prognosegutachten muss von einer sachverständigen Person errichtet worden sowie insbesondere nachvollziehbar und transparent sein. Die sachverständige Person muss Anknüpfungs- und Befundtatsachen klar und vollständig darstellen, ihre Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen offenlegen. Auf dieser Grundlage hat sie eine Wahrscheinlichkeitsaussage über das künftige Legalverhalten des Verurteilten zu treffen, welche dem Gericht erlaubt, die Rechtsfrage der Gefährlichkeit eigenverantwortlich zu beantworten (BVerG 2 BvR 983/04 vom 15. Januar 2005 E. 1b/cc; BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hat das Gericht dem Gutachten eine richterliche Kontrolle entgegenzusetzen. Das Gericht hat zu prüfen, ob die sachverständige Person zur Erstellung des Gutachtens befähigt gewesen ist, ob die tatsächlichen Feststellungen mit den Akten übereinstimmen sowie ob die Befunde der sachverständigen Person gehörig und überzeugend begründet sind (HGer. ZH HG100226 vom 9. September 2014 E. 2.4.3.3; BGer 6B_1029/2016 vom 27. April 2017 E. 2.4; BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3). Mit dieser richterlichen Prüfung wird sichergestellt, dass das Gericht seinem Entscheid lediglich ein zuverlässiges Gutachten zugrunde legt. 2.3.3 Den Einwänden, welche der Beschwerdeführer gegen die Annahme einer Rückfallgefahr vorbringt, kann nicht gefolgt werden. Der Vorwurf, das Gutachten von Dr. med. B._____ vom 30. September 2013 sei wegen der Prüfung der Rückfallgefahr aufgrund des Dittmann-Katalogs nicht aussagekräftig, trifft nicht zu. Es ist der sachverständigen Person überlassen, welche Untersuchungsmethode sie als notwendig und zweckmässig erachtet. Ist, wie im vorliegenden Fall, das Gutachten überzeugend, sind keine ernsthaften Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung angebracht. Auch legte der Sachverständige Dr. med. B._____ seinem Gutachten keine unrichtigen oder unvollständigen Anknüpfungstatsachen zugrunde. Aus der Darstellung der Aktenlage auf Seite 2 ff. des Gutachtens geht hervor, dass der Sachverständige den Kontext, welcher der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen im Notwehrexzess, vom 5. Mai 2013, berücksichtigt hat. Auch beachtete er auf Seite 33 ff. des Gutachtens die wesentlichen Um-stände, welche zur am 23. November 1989 ergangenen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Strafgericht Basel-Landschaft wegen schwerer Körperverletzung mit Todesfolge führten. 2.3.4 Der Sachverständige Dr. med. B._____ ist zertifizierter Psychiater SGFP und verfügte damit zweifelsohne über die nötige Sachkunde zur Erstattung des Gutachtens. Der Sachverständige legt im Gutachten überzeugend und nachvollziehbar dar, wie er zum Ergebnis kommt, dass bei dem Beschwerdeführer das Risiko der erneuten Begehung einschlägiger Delikte hoch sei. Das Gutachten beruht weder auf unzureichenden Tatsachengrundlagen noch ist es - unter Berücksichtigung des die Mitwirkung weitgehend verweigernden Beschwerdeführers - ohne hinreichende eigene Exploration des Sachver-ständigen errichtet worden. Es weist die erhobenen Befunde nach Aktenlage sowie die eigenen Befunde des Sachverständigen strukturiert und nachvollziehbar aus. Auch werden die Fragen nachvollziehbar beantwortet. Nach alledem ist festzustellen, dass sich das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. B._____ vom 30. September 2013 als überzeugend erweist. Aufgrund dieses Gutachtens ist zurzeit von einem hohen Risiko der erneuten Verübung von einschlägigen Straftaten gegen Leib und Leben auszugehen. Bei Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens im Hauptverfahren wird die Situation neu beurteilt werden müssen. 2.4.1 Der Beschwerdeführer führt aus, die Aussagekraft des Berichts des psychiatrisch-psychologischen Dienstes des Amtes für Justizvollzug des Kantons D._____ vom 10. August 2017 sowie des Vollzugsberichts der Justizvollzugsanstalt C._____ vom 19. September 2017 sei höchst fragwürdig, da diese Berichte ohne ein persönliches Gespräch oder eine anderweitige persönliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer erstellt worden seien. Auf diese dürfe deshalb zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht abgestellt werden. 2.4.2 Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, der Bericht des psychiatrisch-psychologischen Dienstes des Amtes für Justizvollzug des Kantons D._____ vom 10. August 2017 sowie des Vollzugsberichts vom 19. September 2017 seien wegen unterbliebener Anhörung des Beschwerdeführers oder anderweitiger persönlicher Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer nicht verwertbar. Zum einen ist für die Erstellung solcher Berichte eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers oder anderweitige Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer nicht vorgeschrieben, was namentlich dann gelten muss, wenn sich der Betroffene jeglicher Mitwirkung entzieht. Zum anderen erweisen sich diese fraglos als schlüssig. 2.4.3 Im Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt C._____ vom 19. September 2017 wurden das ausgefällte Urteil und die Vorstrafen, der Vollzugsverlauf, die sozialen Kontakte sowie der deliktspezifische Behandlungs-/Interventionsverlauf betrachtet. Es wurde erkannt, nachdem der Beschwerdeführer alle Kontaktversuche durch den Therapeuten und durch die Abteilungsleitung der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung zurückgewiesen habe, hätten bisher keine therapeutischen Gespräche und somit auch keine deliktspräventive Psychotherapie stattfinden können. Auf dieser Basis werde eine therapeutische Behandlung auf der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung zum jetzigen Zeitpunkt als nicht durchführbar beurteilt. Zudem lägen aktuell keine Hinweise auf eine Senkung des zum Tatzeitpunkt bestehenden deutlichen Rückfallrisikos für Tötungsdelikte vor. Zum gleichen Schluss gelangte auch der Psychiatrische-Psychologische Dienst des Kantons D._____ in seinem Behandlungsbericht vom 10. August 2017. Irgendwelche Anzeichen, dass die Beurteilung der Rückfallgefahr in diesen Berichten unrichtig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Demzufolge ist aufgrund des Vollzugsberichts der Justizvollzugsanstalt C._____ vom 19. September 2017 und des Behandlungsberichts des Psychiatrische-Psychologischen Dienstes des Kantons D._____ vom 10. August 2017 von einem deutlichen Rückfallrisiko des Beschwerdeführers für Tötungsdelikte auszugehen.

E. 2.5 Angesichts der besonderen Schwere der drohenden neuen Gewaltverbrechen und der mehrfach bestätigten ungünstigen Rückfallprognose ist nach dem Gesagten von einer deutlichen Wiederholungsgefahr im Sinn von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO auszugehen.

c. Hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Massnahme Die vom Beschwerdeführer am 5. Mai 2013 verübte vorsätzliche Tötung, begangen im Notwehrexzess, steht im Zusammenhang mit einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen, emotional instabilen und dissozialen Zügen sowie schädlichen Gebrauchs von Alkohol (Gutachten von Dr. med. B._____ vom 30. September 2013 ["Gutachten"], S. 65 ff.). Am 12. Januar 2018 hob der Straf- und Massnahmenvollzug die stationäre Massnahme auf und beantragte gleichentags beim Strafgericht Basel-Landschaft die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB. Wie bereits dargelegt, ist von einer hohen Rückfallgefahr des Beschwerdeführers für die Verübung von Straftaten gegen Leib und Leben auszugehen. Unter den dargelegten Umständen besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass das Strafgericht Basel-Landschaft im hängigen Verfahren eine nachträgliche Verwahrung anordnen könnte.

d. Verhältnismässigkeit Weil die hohe Rückfallgefahr der Verübung von Straftaten gegen Leib und Leben aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale sowie der gesamten Lebensumstände des Beschwerdeführers besteht (Gutachten, S. 67), erscheint die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Ersatzmassnahme in Form einer Auflage zur Alkoholabstinenz nicht ausreichend, um diese Rückfallgefahr hinreichend einzudämmen. Irgendwelche anderen milderen Massnahmen als die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft sind zurzeit keine denkbar und werden auch vom Beschwerdeführer selbst nicht genannt. Eine Anordnung einer Ersatzmassnahme kommt somit nicht in Frage. In Bezug auf die zeitliche Verhältnismässigkeit ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 15. Januar 2018 in vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft befindet. Die dreimonatige vollzugsrechtliche Sicherheitshaft liegt noch nicht in der Nähe einer gegebenenfalls ausgefällten freiheitsentziehenden Sanktion. Die Haft erweist sich somit in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots.

e. Fazit Die vom Zwangsmassnahmengericht gegenüber dem Beschwerdeführer für die Dauer von drei Monaten bis zum 11. April 2018 angeordnete vollzugsrechtliche Sicherheitshaft erweist sich damit als rechtens. C. Haftentschädigung (…) D. Ergebnis Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen (…)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 1‘050.- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.- und Auslagen von pauschal Fr. 50.-) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dem Beschwerdeführer wird präsidialiter die amtliche Verteidigung mit Advokat Alain Joset bewilligt. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird Advokat Alain Joset eine Entschädigung von Fr. 1‘615.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Vorsitzender Richter Dieter Freiburghaus Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Eine gegen diesen Beschluss vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (BGer 1B_204/2018 vom 15. Mai 2018).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.03.2018 470 18 42

Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. März 2018 (470 18 42) Strafprozessrecht Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft (Gesetzliche Grundlage, Wiederholungsgefahr [Aktualität des Gutachtens, gerichtliche Kontrolle eines Prognosegutachtens]) Besetzung Vorsitzender Richter Dieter Freiburghaus, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien A._____ , z.Zt. Gefängnis Arlesheim, Domgasse 2, 4144 Arlesheim, vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschwerdeführer gegen Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft , Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin Strafgericht Basel-Landschaft , Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz 1, Beschwerdegegner Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 16. Februar 2018 A. Mit Urteil vom 1. März 2016 erklärte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, A._____ (fortan: "Beschwerdeführer") wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen im Notwehrexzess, der Drohung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Die Freiheitsstrafe schob es zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 2 StGB auf. Am 12. Januar 2018 hob die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (fortan: "Straf- und Massnahmenvollzug"), die stationäre Massnahme auf und beantragte gleichentags beim Strafgericht Basel-Landschaft die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB. Auf Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs hin ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft (fortan: "Zwangsmassnahmengericht") mit Entscheid vom 26. Januar 2018 gegenüber dem Beschwerdeführer für die Dauer von drei Monaten bis zum 11. April 2018 die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft an. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 8. Februar 2018 beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen; eventualiter den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihn - unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen - aus der Sicherheitshaft zu entlassen; die Ungesetzlichkeit und Verfassungswidrigkeit der Haft festzustellen; den Kanton Basel-Landschaft zur Zahlung einer Entschädigung von Fr. 200.- pro Tag ungesetzlicher Haft zu verpflichten; unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegner; im Fall eines Unterliegens sei ihm im Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit seinem Verteidiger Alain Joset, Advokat, zu bewilligen. C. Das Zwangsmassnahmengericht und der Straf- und Massnahmenvollzug begehrten mit Stellungnahmen vom 16. Februar 2018, es sei die Beschwerde abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, schloss mit Stellungnahme vom 19. Februar 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. D. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 28. Februar 2018 an seinen Begehren fest. Erwägungen I. Eintreten auf die Beschwerde (…). II. Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (…) III. Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft A. Gesetzliche Grundlage 1. Der Beschwerdeführer rügt, dass eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft nicht bestehe. Gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bedürfe es für einen derartigen Freiheitsentzug einer gesetzlichen Grundlage (vgl. EGMR Nr. 22493/06 vom 10. Juni 2010 i.S. Borer c. Schweiz). 2. Das Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Massnahmeentscheiden des Gerichts (insbes. Art. 59 und Art. 64 i.V.m. Art. 65 StGB) richtet sich nach der StPO. Eine spezifische Regelung für die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft enthalten die Vorschriften von Art. 363-365 StPO nicht. Nach Einleitung des Nachverfahrens bis zur Rechtskraft des neuen Massnahmenurteils basiert gemäss der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung die Anordnung und Fortsetzung von strafprozessualer Sicherheitshaft auf den (analog anwendbaren) Bestimmungen von Art. 229-233 i.V.m. 221 und Art. 220 Abs. 2 bzw. Art. 226-228 StPO (BGE 139 IV 175 E. 1.1-1.2; 137 IV 333 E. 2.2-2.3; BGer 1B_548/2017 vom 29. Januar 2018 E. 3.1; 1B_270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 1.3 und E. 6; 1B_490/2016 vom 24. Januar 2017 E. 2; 1B_371/2016 vom 11. November 2016 E. 4.6). Diese Gesetzesnormen bilden damit die gesetzliche Grundlage für die Anordnung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem von ihm erwähnten Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Denn dieses Urteil bezog sich auf einen in Anwendung der früheren Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt ergangenen Entscheid und ist damit hier nicht massgebend (BGer 6B_834/2016 vom 16. August 2016 E. 1.2). Nach alledem folgt, dass die Rüge der fehlenden gesetzlichen Grundlage unbegründet ist. B. Rechtmässigkeit der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft

a. Allgemeines Wird die Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren angeordnet, so entfällt die Prüfung des dringenden Tatverdachts, da eine rechtskräftige Verurteilung bereits vorliegt. Hingegen bedarf es für die Anordnung und die Weiterführung von Sicherheitshaft während des Nachverfahrens einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren zu einer Massnahme führt, welche die Sicherstellung des Betroffenen erfordert (BGer 1B_548/2017 vom 29. Januar 2018 E. 3.2; BGE 137 IV 333 E. 2.3.1).

b. Besonderer Haftgrund

1. Laut Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Der Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist auf das ordentliche Untersuchungs- und Hauptverfahren (mit Vortaten und neu zu untersuchenden Delikten) zugeschnitten. Im gerichtlichen Nachverfahren mit bereits rechtskräftig beurteilten Straftaten ist aufgrund einer Rückfallprognose zu prüfen, ob weitere sicherheitsrelevante Verbrechen oder schwere Vergehen (insbesondere Gewaltdelikte) drohen: Bei Sicherheitshaft während nachträglichen richterlichen Massnahmeverfahren reicht grundsätzlich der (im Sanktionspunkt nochmals hängige) Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung als Vordelinquenz im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO aus (vgl. BGE 133 IV 333 E. 2.3.3). Ausschlaggebend ist damit die Frage der potentiellen Gefährlichkeit der im Nachverfahren strafprozessual inhaftierten oder zu inhaftierenden Person (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3-4; 133 IV 333 E. 2.3.3). In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10; BGer 1B_548/2017 vom 29. Januar 2018 E. 3.3). 2.1 Streitgegenständlich ist vorliegend die Frage, ob eine ungünstige Rückfallprognose hinsichtlich sicherheitsrelevanter Verbrechen oder schwerer Vergehen (insbesondere Gewaltdelikte) besteht. 2.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Zwangsmassnahmengericht hätte sich für die Beurteilung der Rückfallgefahr nicht auf das Gutachten von Dr. med. B._____ vom 30. September 2013 abstützen dürfen, da dieses nicht mehr aktuell sei. 2.2.2 Bezüglich der Aktualität eines früheren Gutachtens ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3; BGer vom 29. Juni 2017 6B_1198/2016 E. 1.3.1; 6B_56/2015 vom 27. November 2015 E. 4.3.1; 6B_1230/2014 vom 20. April 2015 E. 2.3.2). 2.2.3 Im vorliegenden Fall stellte der Sachverständige Dr. med. B._____ in seinem Gutachten vom 30. September 2013, Seite 66 ff., fest, das Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut Straftaten nach Art und Umfang begehe, wie er sie bisher begangen habe, sei gegenwärtig hoch. Die Rückfallgefahr bestehe aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale und der gesamten Lebensumstände des Beschwerdeführers. Durch eine Behandlung liesse sich das Rückfallrisiko verringern. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er sich einer entsprechenden Behandlung unterzogen habe. Vielmehr steht fest, dass sich der Beschwerdeführer bislang der Durchführung einer deliktspräventiven Psychotherapie verweigert hat (Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt C._____ vom 19. September 2017, Behandlungsbericht des Psychiatrischen-Psychologischen Dienst des Kantons D._____ vom 10. August 2017). Auch ist nicht ersichtlich, dass sich der soziale Empfangsraum bei einer Haftentlassung anders darstellt als zum Zeitpunkt der Begutachtung. Die im erwähnten Gutachten festgestellte hohe Rückfallgefahr ist somit weiterhin als gegeben anzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht hat deshalb zu Recht auf die Erkenntnisse im Gutachten von Dr. med. B._____ vom 30. September 2013 abgestellt. 2.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es dürfe nicht auf das Gutachten von Dr. med. B._____ vom 30. September 2013 abgestellt werden, weil die Einschätzung der Rückfallgefahr lediglich aufgrund des Dittmann-Katalogs vorgenommen worden sei, der Sachverständige ausser Acht lasse, dass er beim Vorfall vom 5. Mai 2013 in Notwehr gehandelt habe, sowie beim Vorfall aus dem Jahr 1989 die damaligen Tatumstände nicht berücksichtige. 2.3.2 Ein Prognosegutachten muss von einer sachverständigen Person errichtet worden sowie insbesondere nachvollziehbar und transparent sein. Die sachverständige Person muss Anknüpfungs- und Befundtatsachen klar und vollständig darstellen, ihre Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen offenlegen. Auf dieser Grundlage hat sie eine Wahrscheinlichkeitsaussage über das künftige Legalverhalten des Verurteilten zu treffen, welche dem Gericht erlaubt, die Rechtsfrage der Gefährlichkeit eigenverantwortlich zu beantworten (BVerG 2 BvR 983/04 vom 15. Januar 2005 E. 1b/cc; BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hat das Gericht dem Gutachten eine richterliche Kontrolle entgegenzusetzen. Das Gericht hat zu prüfen, ob die sachverständige Person zur Erstellung des Gutachtens befähigt gewesen ist, ob die tatsächlichen Feststellungen mit den Akten übereinstimmen sowie ob die Befunde der sachverständigen Person gehörig und überzeugend begründet sind (HGer. ZH HG100226 vom 9. September 2014 E. 2.4.3.3; BGer 6B_1029/2016 vom 27. April 2017 E. 2.4; BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3). Mit dieser richterlichen Prüfung wird sichergestellt, dass das Gericht seinem Entscheid lediglich ein zuverlässiges Gutachten zugrunde legt. 2.3.3 Den Einwänden, welche der Beschwerdeführer gegen die Annahme einer Rückfallgefahr vorbringt, kann nicht gefolgt werden. Der Vorwurf, das Gutachten von Dr. med. B._____ vom 30. September 2013 sei wegen der Prüfung der Rückfallgefahr aufgrund des Dittmann-Katalogs nicht aussagekräftig, trifft nicht zu. Es ist der sachverständigen Person überlassen, welche Untersuchungsmethode sie als notwendig und zweckmässig erachtet. Ist, wie im vorliegenden Fall, das Gutachten überzeugend, sind keine ernsthaften Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung angebracht. Auch legte der Sachverständige Dr. med. B._____ seinem Gutachten keine unrichtigen oder unvollständigen Anknüpfungstatsachen zugrunde. Aus der Darstellung der Aktenlage auf Seite 2 ff. des Gutachtens geht hervor, dass der Sachverständige den Kontext, welcher der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen im Notwehrexzess, vom 5. Mai 2013, berücksichtigt hat. Auch beachtete er auf Seite 33 ff. des Gutachtens die wesentlichen Um-stände, welche zur am 23. November 1989 ergangenen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Strafgericht Basel-Landschaft wegen schwerer Körperverletzung mit Todesfolge führten. 2.3.4 Der Sachverständige Dr. med. B._____ ist zertifizierter Psychiater SGFP und verfügte damit zweifelsohne über die nötige Sachkunde zur Erstattung des Gutachtens. Der Sachverständige legt im Gutachten überzeugend und nachvollziehbar dar, wie er zum Ergebnis kommt, dass bei dem Beschwerdeführer das Risiko der erneuten Begehung einschlägiger Delikte hoch sei. Das Gutachten beruht weder auf unzureichenden Tatsachengrundlagen noch ist es - unter Berücksichtigung des die Mitwirkung weitgehend verweigernden Beschwerdeführers - ohne hinreichende eigene Exploration des Sachver-ständigen errichtet worden. Es weist die erhobenen Befunde nach Aktenlage sowie die eigenen Befunde des Sachverständigen strukturiert und nachvollziehbar aus. Auch werden die Fragen nachvollziehbar beantwortet. Nach alledem ist festzustellen, dass sich das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. B._____ vom 30. September 2013 als überzeugend erweist. Aufgrund dieses Gutachtens ist zurzeit von einem hohen Risiko der erneuten Verübung von einschlägigen Straftaten gegen Leib und Leben auszugehen. Bei Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens im Hauptverfahren wird die Situation neu beurteilt werden müssen. 2.4.1 Der Beschwerdeführer führt aus, die Aussagekraft des Berichts des psychiatrisch-psychologischen Dienstes des Amtes für Justizvollzug des Kantons D._____ vom 10. August 2017 sowie des Vollzugsberichts der Justizvollzugsanstalt C._____ vom 19. September 2017 sei höchst fragwürdig, da diese Berichte ohne ein persönliches Gespräch oder eine anderweitige persönliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer erstellt worden seien. Auf diese dürfe deshalb zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht abgestellt werden. 2.4.2 Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, der Bericht des psychiatrisch-psychologischen Dienstes des Amtes für Justizvollzug des Kantons D._____ vom 10. August 2017 sowie des Vollzugsberichts vom 19. September 2017 seien wegen unterbliebener Anhörung des Beschwerdeführers oder anderweitiger persönlicher Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer nicht verwertbar. Zum einen ist für die Erstellung solcher Berichte eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers oder anderweitige Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer nicht vorgeschrieben, was namentlich dann gelten muss, wenn sich der Betroffene jeglicher Mitwirkung entzieht. Zum anderen erweisen sich diese fraglos als schlüssig. 2.4.3 Im Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt C._____ vom 19. September 2017 wurden das ausgefällte Urteil und die Vorstrafen, der Vollzugsverlauf, die sozialen Kontakte sowie der deliktspezifische Behandlungs-/Interventionsverlauf betrachtet. Es wurde erkannt, nachdem der Beschwerdeführer alle Kontaktversuche durch den Therapeuten und durch die Abteilungsleitung der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung zurückgewiesen habe, hätten bisher keine therapeutischen Gespräche und somit auch keine deliktspräventive Psychotherapie stattfinden können. Auf dieser Basis werde eine therapeutische Behandlung auf der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung zum jetzigen Zeitpunkt als nicht durchführbar beurteilt. Zudem lägen aktuell keine Hinweise auf eine Senkung des zum Tatzeitpunkt bestehenden deutlichen Rückfallrisikos für Tötungsdelikte vor. Zum gleichen Schluss gelangte auch der Psychiatrische-Psychologische Dienst des Kantons D._____ in seinem Behandlungsbericht vom 10. August 2017. Irgendwelche Anzeichen, dass die Beurteilung der Rückfallgefahr in diesen Berichten unrichtig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Demzufolge ist aufgrund des Vollzugsberichts der Justizvollzugsanstalt C._____ vom 19. September 2017 und des Behandlungsberichts des Psychiatrische-Psychologischen Dienstes des Kantons D._____ vom 10. August 2017 von einem deutlichen Rückfallrisiko des Beschwerdeführers für Tötungsdelikte auszugehen. 2.5 Angesichts der besonderen Schwere der drohenden neuen Gewaltverbrechen und der mehrfach bestätigten ungünstigen Rückfallprognose ist nach dem Gesagten von einer deutlichen Wiederholungsgefahr im Sinn von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO auszugehen.

c. Hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Massnahme Die vom Beschwerdeführer am 5. Mai 2013 verübte vorsätzliche Tötung, begangen im Notwehrexzess, steht im Zusammenhang mit einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen, emotional instabilen und dissozialen Zügen sowie schädlichen Gebrauchs von Alkohol (Gutachten von Dr. med. B._____ vom 30. September 2013 ["Gutachten"], S. 65 ff.). Am 12. Januar 2018 hob der Straf- und Massnahmenvollzug die stationäre Massnahme auf und beantragte gleichentags beim Strafgericht Basel-Landschaft die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB. Wie bereits dargelegt, ist von einer hohen Rückfallgefahr des Beschwerdeführers für die Verübung von Straftaten gegen Leib und Leben auszugehen. Unter den dargelegten Umständen besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass das Strafgericht Basel-Landschaft im hängigen Verfahren eine nachträgliche Verwahrung anordnen könnte.

d. Verhältnismässigkeit Weil die hohe Rückfallgefahr der Verübung von Straftaten gegen Leib und Leben aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale sowie der gesamten Lebensumstände des Beschwerdeführers besteht (Gutachten, S. 67), erscheint die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Ersatzmassnahme in Form einer Auflage zur Alkoholabstinenz nicht ausreichend, um diese Rückfallgefahr hinreichend einzudämmen. Irgendwelche anderen milderen Massnahmen als die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft sind zurzeit keine denkbar und werden auch vom Beschwerdeführer selbst nicht genannt. Eine Anordnung einer Ersatzmassnahme kommt somit nicht in Frage. In Bezug auf die zeitliche Verhältnismässigkeit ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 15. Januar 2018 in vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft befindet. Die dreimonatige vollzugsrechtliche Sicherheitshaft liegt noch nicht in der Nähe einer gegebenenfalls ausgefällten freiheitsentziehenden Sanktion. Die Haft erweist sich somit in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots.

e. Fazit Die vom Zwangsmassnahmengericht gegenüber dem Beschwerdeführer für die Dauer von drei Monaten bis zum 11. April 2018 angeordnete vollzugsrechtliche Sicherheitshaft erweist sich damit als rechtens. C. Haftentschädigung (…) D. Ergebnis Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen (…) Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 1‘050.- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.- und Auslagen von pauschal Fr. 50.-) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird präsidialiter die amtliche Verteidigung mit Advokat Alain Joset bewilligt. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird Advokat Alain Joset eine Entschädigung von Fr. 1‘615.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Vorsitzender Richter Dieter Freiburghaus Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Eine gegen diesen Beschluss vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (BGer 1B_204/2018 vom 15. Mai 2018).