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470 18 369

Basel-Landschaft · 2018-11-23 · Deutsch BL

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Selbst wenn indessen auf die Beschwerde einzutreten wäre, bliebe diese aus den nachfolgenden Gründen dennoch erfolglos:

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit begründet, dass bei einer Strafanzeige die Sachverhaltsdarstellung, welche allenfalls eine rechtlich erhebliche Tatsache zu begründen vermöge, massgeblich sei, nicht jedoch die zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung vorgenommene rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Deshalb könne der Nennung des Tatbestands in einer Anzeige keine rechtserhebliche Bedeutung zukommen, weshalb der Tatbestand der Urkundenfälschung bereits in objektiver Hinsicht eindeutig nicht erfüllt sei. Überdies werde durch die Vornahme einer anderen rechtlichen Würdigung nicht über den materiellen Inhalt der Anzeige getäuscht, zumal die Korrektur klar als solche zu erkennen sei. Ausserdem liege das Wesen der Urkundenfälschung im engeren Sinne darin, dass über die Identität des Ausstellers getäuscht werde. Indem auf der Polizeianzeige vom 26. April 2016 lediglich der Tatbestand der Tätlichkeit durchgestrichen und daneben handschriftlich der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung angebracht worden sei, werde nicht über die Identität des Ausstellers getäuscht. Die handschriftlich angebrachte Korrektur habe in erster Linie der besseren Übersicht gedient. Die Korrektur sei somit offensichtlich nicht zwecks Täuschung im Rechtsverkehr vorgenommen worden und sei hierfür auch nicht geeignet gewesen, womit es an der nötigen Beziehung zum geschützten Rechtsgut fehle. Der Tatbestand der Urkundenfälschung sei demnach auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. Da in casu weder eine Urkundenfälschung im engeren Sinne noch eine Falschbeurkundung vorliege, sei das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen. Im Übrigen sei das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Beschwerde vom 6. Dezember 2018 zusammenfassend geltend, dass im vorliegenden Fall nicht nur die Strafanzeige vom 26. April 2016, sondern auch jene vom 10. Mai 2016 massgeblich verändert worden sei. Daher habe die Vorinstanz den Sachverhalt aktenwidrig und damit willkürlich festgestellt. Zudem stelle der teilweise Beizug der Vollzugsakten eine Untersuchungshandlung dar, welche erst nach Eröffnung der Untersuchung zu tätigen sei. Da die Staatsanwaltschaft das vorliegende Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt habe, obwohl es aufgrund des erfolgten Aktenbeizugs faktisch eröffnet gewesen sei und demnach eine Verfahrenseinstellung unter vorgängiger Ansetzung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO erforderlich gewesen wäre, habe sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Eine Heilung der Gehörsverletzung, welche nur ausnahmsweise zu erfolgen habe, sei vorliegend nicht angezeigt. Im Weiteren sei die Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach die Strafanzeige keine Urkunde darstelle, klar falsch und willkürlich. Es stünde weder dem Beschuldigten noch der Staatsanwaltschaft zu, eine Anzeige nach Aktensicht nach Belieben abzuändern. Sodann gebe die Anzeige Bescheid über rechtserhebliche Tatsachen. Es sei sehr wohl rechtserheblich, ob der Polizist von einer Tätlichkeit oder einer versuchten Tötung ausgegangen sei. Zu welchem Zeitpunkt die Abänderung vorgenommen worden sei, sei völlig unklar. Die Vorinstanz verfalle daher in Willkür, wenn sie behaupte, die Abänderung sei nach dem 6. Juni 2016 oder in Zusammenhang mit dem 6. Juni 2016 vorgenommen worden. Es verletze den Grundsatz in "dubio pro duriore" und das Legalitätsprinzip, hier die Untersuchung nicht an die Hand zu nehmen.

E. 2.3 Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 6B_1407/2016 vom 21. September 2017 E. 3.2). 2.4.1 Nach Art. 317 Ziff. 1 StGB machen sich Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Variante 1), Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen (Variante 2), der Urkundenfälschung im Amt strafbar und werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse (Ziff. 2). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Urkundenfälschung i.e.S. erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 132 IV 12 E. 8.1). 2.4.2 Hinsichtlich des objektiven Tatbestands der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB ist im vorliegenden Fall strittig, ob der Nennung des Tatbestandes in einer Anzeige rechtserhebliche Bedeutung im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zukommen kann. Laut der Rechtsprechung sind Tatsachen rechtlich erheblich, wenn sie allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Erhaltung, Feststellung, Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts oder einer Pflicht bewirken (BGE 113 IV 77 E. 3a, mit weiteren Hinweisen). Mit anderen Worten muss die Tatsache geeignet sein, die Lösung eines rechtlichen Problems zu beeinflussen oder zu verändern ( Markus Boog , a.a.O., Art. 110 N 23). Wie dargelegt (vgl. E. 1.2), handelt es sich bei einer Strafanzeige lediglich um eine Wissenserklärung über eine strafbare Handlung, welche keine rechtliche Qualifikation verlangt. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass die Sachverhaltsdarstellung in einer Anzeige geeignet sein kann, eine rechtlich erhebliche Tatsache zu begründen. Hingegen stellt die rechtliche Qualifikation einer möglicherweise rechtsunkundigen Person zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung keine Tatsache von rechtserheblicher Bedeutung dar. Es gilt als notorisch, dass sich im Laufe einer Strafuntersuchung die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts durchaus verändern kann (z.B. aufgrund neuer Beweise), und die Untersuchung ohne Weiteres auch auf weitere Tatbestände ausgedehnt wird. Folglich ist die zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung erfolgte rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht geeignet, einen Tatbestand von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, womit bereits der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung vorliegend nicht erfüllt ist. 2.4.3 Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz ausreicht ( Markus Boog , a.a.O., Art. 317 N 19). Vorteils- oder Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich, allerdings muss der Täter mit dem Willen zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln (BGE 100 IV 80 E. 3a; 113 IV 77 E. 4; Günter Stratenwerth/Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Auflage 2013, § 60 N 7). Diese Täuschungsabsicht ergibt sich daraus, dass der Täter die Urkunde als echt oder wahr verwenden will (BGE 121 IV 216 E. 4; 100 IV 80 E. 3a; Markus Boog , a.a.O., Art. 317 N 19). Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist der gesamte Kontext in Bezug auf die angebliche Motivation der Staatsanwaltschaft zu würdigen. Wie dargelegt, muss der Täter hinsichtlich des subjektiven Tatbestands von Art. 317 Ziff. 1 StGB die Urkunde als wahr im Rechtsverkehr verwenden wollen. Es liegen im zu beurteilenden Fall keinerlei Anhaltspunkte vor, weshalb die Staatsanwaltschaft in der fraglichen Anzeige mit Wissen und Willen eine andere rechtliche Qualifikation als die in dieser Anzeige vorgenommene hätte wiedergeben sollen. Schliesslich ist klar gewesen, dass auch der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens von dessen Ausdehnung auf weitere Tatbestände Kenntnis erhalten hätte, weshalb eine Korrektur der Anzeige in Bezug auf eine mögliche Absicht zur Täuschung des Rechtsverkehrs sinnlos gewesen wäre. Ausserdem ist die handschriftlich erfolgte Korrektur eindeutig als solche erkennbar gewesen. Die Korrektur ist folglich offensichtlich nicht mit dem Willen zur Täuschung im Rechtsverkehr angebracht worden, womit auch der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung klarerweise nicht erfüllt ist.

E. 2.5 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass vorliegend weder der objektive noch der subjektive Tatbestand des angezeigten Deliktes erfüllt ist, womit sich die Staatsanwaltschaft evidentermassen nicht der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB schuldig gemacht hat. Weil der fragliche Tatbestand eindeutig nicht erfüllt ist, hat die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO das Verfahren somit zu Recht nicht an die Hand genommen. Dem Gesagten zufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und wäre folglich, selbst wenn darauf einzutreten wäre, abzuweisen. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1‘100.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 und Auslagen von pauschal CHF 100.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3.2 Schliesslich ist der Antrag des Beschwerdeführers zu prüfen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die anwaltliche Verbeiständung zu gewähren. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Im Weiteren setzt die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands voraus, dass dieser zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO) und das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint (BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.1 f.; 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 2.2 ff.; Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 132 N 10). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1, mit zahlreichen Hinweisen; Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., N 10 zu Art. 132). Das in diesem Zusammenhang gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft ist abzuweisen, nachdem gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung diese von vornherein nur für die Durchsetzung der Zivilansprüche gewähren kann, es in casu aber nicht um die Durchsetzung solcher Ansprüche geht. Überdies ist die vorliegende Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren. Nachdem von vornherein auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, und die Beschwerde selbst im Falle eines Eintretens klarerweise abzuweisen wäre, kann dem Rechtsmittel auch von Anfang an keinerlei Aussicht auf Erfolg beschieden werden, womit das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege präsidialiter (Art. 136 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 61 lit. c StPO i.V.m. § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO) abzuweisen ist.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1‘100.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 und Auslagen von pauschal CHF 100.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird präsidialiter abgewiesen. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V. Cédric Saladin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.04.2019 470 18 369

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. April 2019 (470 18 369) Strafprozessrecht Nichtanhandnahme des Verfahrens Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber i.V. Cédric Saladin Parteien A.____ , vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, AKJB, Postfach 2150, 5001 Aarau, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 23. November 2018 A. Am 30. Juli 2018 erstattete A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige wegen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) gegen die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 23. November 2018 das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt. B. A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragte mit Beschwerde vom 6. Dezember 2018, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. November 2018 sei aufzuheben. Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das vorliegende Strafverfahren BM1 18 117 GRR an die Hand zu nehmen und ein Strafverfahren zu eröffnen. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1‘750.00 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten, dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. C. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2018, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. D. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 27. Dezember 2018 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Erwägungen 1.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet mittels Beschwerde bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Verlangt das Gesetz - wie vorliegend - die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 9c; Richard Calame , Commentaire Romand CPP, 2011, Art. 385 N 21; BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3; 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3). 1.2 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. November 2018 die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Staatsanwaltschaft wegen Urkundenfälschung im Amt beschlossen. Es liegt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Fraglich ist hingegen, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert ist. Der Beschwerdeführer führt hierzu lediglich aus, dass er durch das Dispositiv des angefochtenen Akts direkt berührt sei und ein rechtlich geschütztes Interesse daran habe, dass das Strafverfahren eröffnet werde. Aufgrund der Urkundenfälschung der Strafanzeigen vom 26. April 2016 und 10. Mai 2016 sei er in eine stationäre Massnahme versetzt worden. Damit seien Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen verbunden. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Ergreifung der Beschwerde berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Der Parteibegriff ist dabei umfassend im Sinne von Art. 104 StPO und Art. 105 StPO zu verstehen. Während Art. 104 StPO die Parteien des Strafverfahrens abschliessend bezeichnet, listet Art. 105 StPO weitere Personen auf, die im Verfahren eine Rolle spielen, ohne dass ihnen Parteistellung zukommen würde. Zu den anderen Verfahrensbeteiligten sind namentlich die geschädigte Person (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO) sowie der Anzeigeerstatter (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO) zu zählen. Dem Anzeigeerstatter stehen die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei jedoch nur dann zu, wenn er durch die zu beurteilende Straftat unmittelbar geschädigt worden ist (Art. 105 Abs. 2 StPO; BGer 1B_10/2012 vom 29. März 2012 E. 3). Ein bloss mittelbares oder faktisches Betroffensein genügt für die Einräumung von Parteirechten hingegen nicht ( Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Art. 105 N 10). Diesfalls verfügt der Anzeigeerstatter - abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO - über keine weiteren Verfahrensrechte (Art. 301 Abs. 3 StPO). Insbesondere ist er nicht berechtigt, Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde bei der kantonalen Beschwerdeinstanz anzufechten (BGer 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.1; 1B_200/2011 vom 15. Juni 2011 E. 2.2; Henriette Küffer , Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 105, N 1, 11 ff.). Um unter den Begriff der geschädigten Person zu fallen, muss eine Person durch die Straftat gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sein. In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die missachtete Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2; BGer 6B_734/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3). Sodann ist die Frage, ob eine Verletzung der rechtlich geschützten Interessen als unmittelbar einzustufen ist, auch im Hinblick auf das Rechtsgut zu beurteilen, das mit der jeweiligen Strafnorm geschützt wird. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, welche durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.3). Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 140 IV 155 E. 3.2). Bei der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) ist das Rechtsgut der Schutz der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel sowie das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis (BGE 81 IV 285, 290). Daneben schützt die Bestimmung zusätzlich das besondere Vertrauen, das die Öffentlichkeit den Amtshandlungen des Staates entgegenbringt, und ebenso das Interesse des Staates an einer zuverlässigen Amtsführung seiner Beamten, mithin das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Beamten und die Amtspflichttreue (BGE 81 IV 285, 290; 95 IV 113 E. 2b; Markus Boog , Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2018, Art. 317 N 1). Im zu beurteilenden Fall ist der Beschwerdeführer lediglich der Anzeigesteller. Unter einer Strafanzeige wird eine Wissenserklärung über eine strafbare Handlung verstanden, die durch eine schriftliche oder mündliche Meldung an die Strafverfolgungsbehörden erfolgt ( Nathan Landshut/Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 301 N 1). Eine rechtliche Qualifikation über die allfällig strafbare Handlung ist in der Anzeige nicht erforderlich. Wie dargelegt, ist das geschützte Rechtsgut von Art. 317 StGB der Schutz der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel sowie das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis. Der Tatbestand schützt damit die Allgemeinheit bzw. die Öffentlichkeit. Daher kann der Beschwerdeführer im Sinne der obigen Ausführungen nur dann als Verfahrensbeteiligter mit den Verfahrensrechten einer Partei im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO bzw. Art. 104 Abs. 1 StPO gelten, wenn er durch die beanzeigte Urkundenfälschung in seinen Rechten auf eine Art und Weise beeinträchtigt wird, die als unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung anzusehen ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Nichtanhandnahme des Verfahrens unmittelbar geschädigt sein könnte. Die rechtlich massgebliche Qualifikation eines Sachverhalts erfolgt erst im Laufe eines Strafverfahrens und somit ist eine allfällig zum Zeitpunkt der Anzeige, evtl. von einem juristischen Laien, vorgenommene rechtliche Würdigung für den Ausgang eines Strafverfahrens offensichtlich nicht von Relevanz. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde sodann selbst fest, dass das Gericht bei der rechtlichen Würdigung eines Sachverhalts frei sei (vgl. Rz. 2.7. der Beschwerde). Deswegen kann, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, eine allenfalls unrichtige rechtliche Qualifikation in der Anzeige bzw. eine Urkundenfälschung der rechtlichen Qualifikation dieser Anzeige nicht unmittelbar dazu geführt haben, dass der Beschwerdeführer in eine stationäre Massnahme versetzt worden ist und dadurch einen finanziellen Schaden erlitten hat. Der Beschwerdeführer ist folglich durch die Korrektur der rechtlichen Qualifikation der Anzeige nicht unmittelbar geschädigt worden, womit er kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Erhebung der Beschwerde aufweist und damit nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Auch der allgemeine Hinweis des Beschwerdeführers auf die Star-Praxis, wonach eine Partei unbesehen einer fehlenden Legitimation zu formellen Rügen befugt ist (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1.), vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer verweist lediglich in allgemeinen Ausführungen auf diese Praxis, ohne in seiner Eingabe konkret aufzuzeigen, aufgrund welcher formellen Rüge trotz fehlender Legitimation des Beschwerdeführers auf die Beschwerde einzutreten wäre. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass die Staatsanwaltschaft auch den Tatbestand des Amtsmissbrauches nach Art. 312 StGB hätte prüfen müssen. Inwiefern dieser Tatbestand in casu allerdings erfüllt sein könnte, führt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht aus und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 2. Selbst wenn indessen auf die Beschwerde einzutreten wäre, bliebe diese aus den nachfolgenden Gründen dennoch erfolglos: 2.1 Die Staatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit begründet, dass bei einer Strafanzeige die Sachverhaltsdarstellung, welche allenfalls eine rechtlich erhebliche Tatsache zu begründen vermöge, massgeblich sei, nicht jedoch die zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung vorgenommene rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Deshalb könne der Nennung des Tatbestands in einer Anzeige keine rechtserhebliche Bedeutung zukommen, weshalb der Tatbestand der Urkundenfälschung bereits in objektiver Hinsicht eindeutig nicht erfüllt sei. Überdies werde durch die Vornahme einer anderen rechtlichen Würdigung nicht über den materiellen Inhalt der Anzeige getäuscht, zumal die Korrektur klar als solche zu erkennen sei. Ausserdem liege das Wesen der Urkundenfälschung im engeren Sinne darin, dass über die Identität des Ausstellers getäuscht werde. Indem auf der Polizeianzeige vom 26. April 2016 lediglich der Tatbestand der Tätlichkeit durchgestrichen und daneben handschriftlich der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung angebracht worden sei, werde nicht über die Identität des Ausstellers getäuscht. Die handschriftlich angebrachte Korrektur habe in erster Linie der besseren Übersicht gedient. Die Korrektur sei somit offensichtlich nicht zwecks Täuschung im Rechtsverkehr vorgenommen worden und sei hierfür auch nicht geeignet gewesen, womit es an der nötigen Beziehung zum geschützten Rechtsgut fehle. Der Tatbestand der Urkundenfälschung sei demnach auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. Da in casu weder eine Urkundenfälschung im engeren Sinne noch eine Falschbeurkundung vorliege, sei das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen. Im Übrigen sei das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen. 2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Beschwerde vom 6. Dezember 2018 zusammenfassend geltend, dass im vorliegenden Fall nicht nur die Strafanzeige vom 26. April 2016, sondern auch jene vom 10. Mai 2016 massgeblich verändert worden sei. Daher habe die Vorinstanz den Sachverhalt aktenwidrig und damit willkürlich festgestellt. Zudem stelle der teilweise Beizug der Vollzugsakten eine Untersuchungshandlung dar, welche erst nach Eröffnung der Untersuchung zu tätigen sei. Da die Staatsanwaltschaft das vorliegende Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt habe, obwohl es aufgrund des erfolgten Aktenbeizugs faktisch eröffnet gewesen sei und demnach eine Verfahrenseinstellung unter vorgängiger Ansetzung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO erforderlich gewesen wäre, habe sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Eine Heilung der Gehörsverletzung, welche nur ausnahmsweise zu erfolgen habe, sei vorliegend nicht angezeigt. Im Weiteren sei die Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach die Strafanzeige keine Urkunde darstelle, klar falsch und willkürlich. Es stünde weder dem Beschuldigten noch der Staatsanwaltschaft zu, eine Anzeige nach Aktensicht nach Belieben abzuändern. Sodann gebe die Anzeige Bescheid über rechtserhebliche Tatsachen. Es sei sehr wohl rechtserheblich, ob der Polizist von einer Tätlichkeit oder einer versuchten Tötung ausgegangen sei. Zu welchem Zeitpunkt die Abänderung vorgenommen worden sei, sei völlig unklar. Die Vorinstanz verfalle daher in Willkür, wenn sie behaupte, die Abänderung sei nach dem 6. Juni 2016 oder in Zusammenhang mit dem 6. Juni 2016 vorgenommen worden. Es verletze den Grundsatz in "dubio pro duriore" und das Legalitätsprinzip, hier die Untersuchung nicht an die Hand zu nehmen. 2.3 Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 6B_1407/2016 vom 21. September 2017 E. 3.2). 2.4.1 Nach Art. 317 Ziff. 1 StGB machen sich Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Variante 1), Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen (Variante 2), der Urkundenfälschung im Amt strafbar und werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse (Ziff. 2). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Urkundenfälschung i.e.S. erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 132 IV 12 E. 8.1). 2.4.2 Hinsichtlich des objektiven Tatbestands der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB ist im vorliegenden Fall strittig, ob der Nennung des Tatbestandes in einer Anzeige rechtserhebliche Bedeutung im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zukommen kann. Laut der Rechtsprechung sind Tatsachen rechtlich erheblich, wenn sie allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Erhaltung, Feststellung, Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts oder einer Pflicht bewirken (BGE 113 IV 77 E. 3a, mit weiteren Hinweisen). Mit anderen Worten muss die Tatsache geeignet sein, die Lösung eines rechtlichen Problems zu beeinflussen oder zu verändern ( Markus Boog , a.a.O., Art. 110 N 23). Wie dargelegt (vgl. E. 1.2), handelt es sich bei einer Strafanzeige lediglich um eine Wissenserklärung über eine strafbare Handlung, welche keine rechtliche Qualifikation verlangt. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass die Sachverhaltsdarstellung in einer Anzeige geeignet sein kann, eine rechtlich erhebliche Tatsache zu begründen. Hingegen stellt die rechtliche Qualifikation einer möglicherweise rechtsunkundigen Person zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung keine Tatsache von rechtserheblicher Bedeutung dar. Es gilt als notorisch, dass sich im Laufe einer Strafuntersuchung die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts durchaus verändern kann (z.B. aufgrund neuer Beweise), und die Untersuchung ohne Weiteres auch auf weitere Tatbestände ausgedehnt wird. Folglich ist die zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung erfolgte rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht geeignet, einen Tatbestand von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, womit bereits der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung vorliegend nicht erfüllt ist. 2.4.3 Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz ausreicht ( Markus Boog , a.a.O., Art. 317 N 19). Vorteils- oder Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich, allerdings muss der Täter mit dem Willen zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln (BGE 100 IV 80 E. 3a; 113 IV 77 E. 4; Günter Stratenwerth/Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Auflage 2013, § 60 N 7). Diese Täuschungsabsicht ergibt sich daraus, dass der Täter die Urkunde als echt oder wahr verwenden will (BGE 121 IV 216 E. 4; 100 IV 80 E. 3a; Markus Boog , a.a.O., Art. 317 N 19). Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist der gesamte Kontext in Bezug auf die angebliche Motivation der Staatsanwaltschaft zu würdigen. Wie dargelegt, muss der Täter hinsichtlich des subjektiven Tatbestands von Art. 317 Ziff. 1 StGB die Urkunde als wahr im Rechtsverkehr verwenden wollen. Es liegen im zu beurteilenden Fall keinerlei Anhaltspunkte vor, weshalb die Staatsanwaltschaft in der fraglichen Anzeige mit Wissen und Willen eine andere rechtliche Qualifikation als die in dieser Anzeige vorgenommene hätte wiedergeben sollen. Schliesslich ist klar gewesen, dass auch der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens von dessen Ausdehnung auf weitere Tatbestände Kenntnis erhalten hätte, weshalb eine Korrektur der Anzeige in Bezug auf eine mögliche Absicht zur Täuschung des Rechtsverkehrs sinnlos gewesen wäre. Ausserdem ist die handschriftlich erfolgte Korrektur eindeutig als solche erkennbar gewesen. Die Korrektur ist folglich offensichtlich nicht mit dem Willen zur Täuschung im Rechtsverkehr angebracht worden, womit auch der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung klarerweise nicht erfüllt ist. 2.5. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass vorliegend weder der objektive noch der subjektive Tatbestand des angezeigten Deliktes erfüllt ist, womit sich die Staatsanwaltschaft evidentermassen nicht der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB schuldig gemacht hat. Weil der fragliche Tatbestand eindeutig nicht erfüllt ist, hat die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO das Verfahren somit zu Recht nicht an die Hand genommen. Dem Gesagten zufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und wäre folglich, selbst wenn darauf einzutreten wäre, abzuweisen. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1‘100.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 und Auslagen von pauschal CHF 100.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3.2 Schliesslich ist der Antrag des Beschwerdeführers zu prüfen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die anwaltliche Verbeiständung zu gewähren. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Im Weiteren setzt die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands voraus, dass dieser zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO) und das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint (BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.1 f.; 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 2.2 ff.; Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 132 N 10). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1, mit zahlreichen Hinweisen; Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., N 10 zu Art. 132). Das in diesem Zusammenhang gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft ist abzuweisen, nachdem gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung diese von vornherein nur für die Durchsetzung der Zivilansprüche gewähren kann, es in casu aber nicht um die Durchsetzung solcher Ansprüche geht. Überdies ist die vorliegende Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren. Nachdem von vornherein auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, und die Beschwerde selbst im Falle eines Eintretens klarerweise abzuweisen wäre, kann dem Rechtsmittel auch von Anfang an keinerlei Aussicht auf Erfolg beschieden werden, womit das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege präsidialiter (Art. 136 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 61 lit. c StPO i.V.m. § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO) abzuweisen ist. Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1‘100.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 und Auslagen von pauschal CHF 100.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird präsidialiter abgewiesen. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V. Cédric Saladin