Verfahrenseinstellung
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, schriftlich und begründet angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Verlangt das Gesetz - wie vorliegend - die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen ( Guidon , in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; Calame , in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure pénale, 2011, Art. 385 N 21; BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1, 6B_448/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.2, 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3, 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3). Laut Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdevoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen und sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO statuiert eine Begründungspflicht für Einstellungsverfügungen. Die Begründungspflicht folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
E. 2.1 Die Begründungspflicht stellt nicht nur ein bedeutsames Element transparenter Entscheidfindung dar, sondern dient zugleich auch der wirksamen Selbstkontrolle der verfügenden Behörde (BGE 118 V 56 E. 5b, 112 Ia 109 E. 2b). Die Begründung soll der Staatsanwaltschaft ihre Überlegungen vor Augen führen und so eine Prüfung der Plausibilität des eigenen Entscheids bewirken, um zu verhindern, dass sie sich von unsachlichen Motiven leiten lässt. Überdies soll die Begründung die betroffene Person in die Lage versetzen, sachgerecht über einen Weiterzug des Entscheids zu befinden und diesen gegebenenfalls in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen (vgl. Grädel/Heiniger , in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 320 N 5). Zudem soll sie der Beschwerdeinstanz die Prüfung des angefochtenen Entscheids ermöglichen. Dementsprechend muss die Staatsanwaltschaft wenigstens kurz ihre Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; Moreillon/Parein-Reymond , Petit Commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 320 N 2). An die Begründung sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je grösser der Spielraum ist, über den die Behörde infolge Ermessens oder unbestimmter Rechtsbegriffe verfügt, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift (BGE 112 Ia 107 E. 2b; BGer 5A_179/2018 vom 31. Januar 2019 E. 5.3.1; BStGer BP.2016.23 vom 4. April 2017 E. 4.3). Angesichts der Schwere der vorliegend in Frage stehenden Straftaten sind erhöhte Anforderungen an die Ausführlichkeit, die Dichte und die Detailliertheit der Begründung zu stellen.
E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Einstellungsverfügung im Wesentlichen insbesondere, der Beschwerdeführer sei am 12. Februar 2016 bei einem Arbeitsunfall auf einer Baustelle in D._____ durch eine Öffnung in der Deckenschalung auf den Betonboden des darunterliegenden Stockwerks gefallen und habe sich diverse Verletzungen zugezogen. Dem Beschuldigten werde als verantwortlicher Polier vorgeworfen, in pflichtwidriger Unterlassung nicht dafür gesorgt zu haben, dass die fragliche Bodenöffnung vorschriftsgemäss abgedeckt oder zugeschrankt worden sei. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der bestätigenden Depositionen verschiedener befragter Personen sei die Decke zum Unfallzeitpunkt noch nicht freigegeben gewesen. Da sich mithin die Freigabe der Decke nicht nachweisen lasse, könne dem Beschuldigten kein pflichtwidriges Verhalten zur Last gelegt werden, welches zum Arbeitsunfall geführt habe. Weil demnach ein Tatverdacht nicht nachgewiesen werden könne, sei das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen.
E. 2.3 Eigentliches Kernelement der Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung bildet die Frage, ob dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Unfall des Beschwerdeführers eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Die Staatsanwaltschaft führte pauschal aus, dem Beschuldigten könne vorliegend kein pflichtwidriges Verhalten nachgewiesen werden, weil dessen Aussage, dass die Decke zum Unfallzeitpunkt noch nicht freigegeben worden sei, durch verschiedene befragte Personen bestätigt werde. Vorliegend ist zwar ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft den Nachweis einer Freigabe der Decke als nicht erstellt erachtet. Die Staatsanwaltschaft zeigt jedoch nicht substanziiert auf, wie sie zu dieser Schlussfolgerung gelangt ist. So nennt sie nicht, welche konkreten Personen sie mit "verschiedene befragte Personen" meint. Vor allem aber unterlässt sie es, darzulegen, in welchen spezifischen Depositionen dieser Personen sie eine Bestätigung der Aussage des Beschuldigten betreffend die noch nicht erfolgte Freigabe der Decke zum Unfallzeitpunkt erblickt. Damit ist nicht nachvollziehbar, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung konkret hat leiten lassen. Infolgedessen erweist sich die Begründung der Einstellung des Strafverfahrens als lückenhaft. Die angefochtene Verfügung vermag demnach der gesetzlichen Begründungspflicht nicht zu genügen.
E. 2.4.1 Laut Art. 397 Abs. 2 StPO entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2). Die Heilung soll jedoch, insbesondere in Fällen schwerer Verletzung, die Ausnahme bleiben. Sie kommt zudem nur in Betracht, wenn der betroffenen Person aus der erst nachträglichen Gehörsgewährung bzw. der Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 135 I 279 E. 2.6.1, 133 I 201 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung ist der Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung zu tragen. Dies kann durch eine angemessene Reduktion der Gerichtskosten oder allenfalls durch den Verzicht auf die Erhebung von Kosten geschehen (BGer 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.5; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.4.2).
E. 2.4.2 Im vorliegenden Fall drängt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz auf, da die vorinstanzliche Begründung im Kernpunkt der in Frage stehenden Streitsache den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung nicht genügt. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft auch nicht im Rahmen ihrer Stellungnahme eine entsprechende Begründung nachgeliefert hat, und sich der Beschwerdeführer folglich auch nicht in einem zweiten Schriftenwechsel hat äussern können, sodass die Verletzung der Begründungspflicht als geheilt gelten könnte. Zudem soll dem Beschwerdeführer der Instanzenzug gewahrt bleiben, urteilt das Kantonsgericht vorliegend doch als einzige Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition.
E. 3 Im Weiteren ist festzustellen, dass die Sache - wie nachfolgend dargelegt wird - auch an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, da die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde zu Unrecht eingestellt hat.
E. 3.1 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Einstellungsverfügung das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt hat. In Anwendung von Art. 319 Abs. 1 StPO kann das Verfahren unter anderem eingestellt werden, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Tatbestand erfüllt ist (lit. b). Letzteres ist der Fall, wenn das untersuchte Verhalten - selbst wenn es nachgewiesen wäre - nicht den Tatbestand einer Strafnorm erfüllen kann. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist ( Landshut/Bosshard , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 19). Im vorliegenden Fall fällt auf, dass die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung als Grund für die Einstellung des Strafverfahrens angeführt hat, dass dem Beschuldigten der Tatverdacht nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne. Damit hat sie sich in der Begründung anders als im Dispositiv auf die Einstellungsvoraussetzungen gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO bezogen. Vorliegend spielt dies jedoch keine Rolle, da die Einstellung des Strafverfahrens - wie nachfolgend dargelegt wird - in jedem Fall gegen Art. 319 Abs. 1 StPO verstösst.
E. 3.2.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft in der Untersuchung den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Die Staatsanwaltschaft stellt in der Untersuchung die wesentlichen Tatsachen fest ( Cornu , in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], a.a.O., Art. 308 N 4). Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 Abs. 1 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).
E. 3.2.2 Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.2). Eine Einstellung ist jedenfalls geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Indessen bleibt die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nicht auf diese Fälle beschränkt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt nämlich nur, dass bei konkreten Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage zu erheben ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1.1; BGer 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3; Landshut/Bosshard , a.a.O., Art. 308 N 1 ff. und Art. 319 N 15 ff.; Schmid/Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 319 N 5). Bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklageerhebung auf, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1.2; OGer ZH UE180155 vom 7. November 2018 E. II.2.3).
E. 3.2.3 Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 S. 243; BGer 6B_1002/2017 vom 23. März 2018 E. 2.4.2; OGer ZH UE180255 vom 24. Dezember 2018 E. II/3.2).
E. 3.3.1 Gemäss Art. 229 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe nach Abs. 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 StGB ist schuldig zu sprechen, wer einen Menschen aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden (vgl. Art. 11 StGB). Art. 125 StGB konsumiert Art. 229 StGB, wenn die fahrlässige Körperverletzung durch Nichteinhalten der anerkannten Regeln der Baukunde begangen wurde und ausser der verletzten Person niemand gefährdet war (BGE 109 IV 125 E. 2; BGer 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.1; OGer ZH UE140103 vom 6. Februar 2015 E. 4.3; Roelli , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 229 N 54).
E. 3.3.2 Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig und damit fahrlässig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1, 135 IV 56 E. 2.1). Die Sorgfaltspflicht zum Schutz der Arbeitnehmer ergibt sich insbesondere aus Art. 328 Abs. 2 OR und Art. 82 UVG sowie der Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV) und der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Unfallverhütung (VUV; BGer 6B_515/2016 vom 29. Mai 2017 E. 2.4.2). Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht kann sich auch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, etwa dem allgemeinen Gefahrensatz, ergeben (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV 255 E. 4.2.3, 134 IV 193 E. 7.2; BGer 6B_197/2017 vom 8. März 2018 E. 4.1). Die Vorsicht, zu der jemand verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGer 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.1) Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Erforderlich ist zudem, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4, 135 IV 56 E. 2.1; BGer 6B_606/2017 vom 13. November 2017 E. 2.2).
E. 3.3.3 Die Tathandlung gemäss Art. 229 StGB besteht in der Nichtbeachtung von anerkannten Regeln der Baukunde bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes. Der Tatbestand kann sowohl durch aktives unsachgemässes Handeln als auch durch Unterlassen gebotener Schutzmassnahmen erfüllt werden. Art. 229 StGB statuiert im Ergebnis eine Garantenstellung des Täters, indem er Personen, die im Rahmen der Leitung oder Ausführung von Bauwerken Gefahren schaffen, anhält, für ihren Verantwortungsbereich die Sicherheitsregeln einzuhalten. Die Bestimmung von Art. 229 StGB beschränkt dabei aufgrund ihrer Konzeption als echtes Sonderdelikt die Strafbarkeit von vornherein auf Personen, bei denen eine Garantenstellung aus Ingerenz zu bejahen ist (BGer 6P.58/2003 vom 3. August 2004 E. 5.2). Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks mitwirkt, ist dafür verantwortlich, dass in seinem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten werden (BGE 109 IV 15 E. 2a). Die strafrechtliche Verantwortung einer am Bau beteiligten Person bestimmt sich aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, vertraglichen Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umständen. Jeder ist verpflichtet, in seinem Zuständigkeitsbereich die von ihm gebotene Sorgfalt zu beachten, um die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zu gewährleisten. Der Bauleiter muss die durch die Umstände gebotenen Sicherheitsvorkehrungen anordnen und generell für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde sorgen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die gefährdeten Personen dem Bauleiter direkt unterstellt sind (BGE 104 IV 96 E. 4). Es ist daher üblich, dass mehrere Personen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche für ein und dieselbe Verletzung der Regeln der Baukunst verantwortlich sind (BGer 6B_145/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.1.1). Eine Entlastung mit dem Hinweis auf die gleichartige Untätigkeit eines andern ist nicht möglich (BGer 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.3). Der Bauführer ist verpflichtet, die Einhaltung der Regeln der Baukunst zu gewährleisten. Die Pflichtverletzung kann durch ein aktives Tun oder eine Unterlassung begangen werden (BGE 109 IV 15 E. 2a). Die Unterlassung kann darin bestehen, die Tätigkeit nicht zu überwachen, nicht zu kontrollieren oder eine gefährliche Ausführung zu tolerieren (BGer 6B_145/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.1.1).
E. 3.3.4 Diese Grundsätze sind auf den Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB übertragbar. Insbesondere lässt sich die Garantenstellung aus den gleichen Erwägungen wie beim Tatbestand von Art. 229 StGB begründen (BGer 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.3; 6B_517/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.1).
E. 3.4 Im vorliegenden Fall wurden auf der Baustelle am C._____weg 1 in D._____ bei den Häusern E0 und E1 Schalungsarbeiten durch die F._____ AG als Subunternehmerin der G._____ AG ausgeführt (act. 363 ff.). Die Gerüstarbeiten erledigte die H._____ AG, wobei sie unter anderem den bei der I._____ AG angestellten Beschwerdeführer beizog (act. 213 ff.). Am 12. Februar 2016 war der Beschwerdeführer ab 08:00 Uhr mit dem Gerüstbau auf der besagten Baustelle im elften Stockwerk der Liegenschaft E0 beschäftigt. Um zirka 11:00 Uhr stürzte er dort in eine zirka 42 x 61 cm grosse Bodenöffnung in der Deckenschalung. Er konnte sich noch kurz am Rand der Bodenöffnung halten; fiel jedoch danach auf den Betonboden des darunterliegenden Stockwerks (act. 413 Rz. 53 ff.) und zog sich Kontusionen an der Hand, am Thorax, am Rücken bzw. der Halswirbelsäule und am linken Knie zu (act. 81). In der Folge war er - soweit aus den Akten ersichtlich - bis zum 7. Juni 2016 vollständig arbeitsunfähig (act. 81 ff.). Vorliegend fragt sich, ob den Beschuldigten eine Verantwortung an diesem Unfall getroffen hat (act. 57 ff., insb. act. 61).
E. 3.5.1 Anlässlich der Einvernahme vom 18. Oktober 2017 führte der Beschuldigte aus, er habe als Polier auf der Baustelle am C._____weg 1 in D._____ gearbeitet (act. 499 Rz. 124). Die Decke sei in Ausführung gewesen und noch nicht frei gewesen. Es sei lediglich ein Teilstück freigegeben gewesen. Dort habe Material deponiert werden können (act. 495 Rz. 43 ff.). Er sei für die Freigabe der Decke verantwortlich gewesen (act. 495 Rz. 56). Auf die Frage zum Zeitpunkt der Freigabe der Decke gab der Beschuldigte zur Antwort, die Freigabe wäre im Moment erfolgt, als die Aufdoppelungen der Balkone, das Bewährungszubehör und die Stahlstützen montiert gewesen wären. Erst dann hätten die Arbeiter auf die Decke kommen können; sonst habe gar niemand die Decke betreten dürfen (act. 495 Rz. 57 ff.). Man dürfe mit einem Gerüst nicht einfach über das Dach gehen, wie es der Beschwerdeführer getan habe (act. 497 Rz. 80). Die Decke habe sich in der Ausführung befunden und deren Betreten sei verboten gewesen (act. 499 Rz. 108 f.). Das Subunternehmen habe die Deckenschalungen ausgeführt und er sei für die Baustelle verantwortlich gewesen (act. 499 Rz. 125 ff.). Die Decke sei nicht fertig gewesen und hätte nicht betreten werden dürfen (act. 499 Rz. 134 ff.). Auf den Vorhalt, dass gemäss den Angaben von N._____ die Arbeiter der H._____ AG vom Polier eingewiesen worden seien, welche Bereiche der Deckenschalung sie betreten dürfen, antwortete der Beschuldigte, er habe einzig zwei Orte als Zwischendepot bezeichnet. Niemand habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er sich dort mit einem Rahmen bewegen könne (act. 501 Rz. 166 ff.). Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, es habe keinen Hinweis oder eine Warnung gegeben, dass man den elften Stock nicht betreten dürfe bzw. sich dort ein Loch befinde, erwiderte der Beschuldigte, der Beschwerdeführer habe dort nicht auf die Decke gehen dürfen (act. 503 Rz. 183 ff.).
E. 3.5.2 Der Beschwerdeführer gab bei der Einvernahme vom 29. Juni 2016 an, am 12. Februar 2016 hätten sie nach der Pause um 09:00 Uhr entschieden, das Gerüst zuerst auf einer Seite aufzubauen. Nachdem sie damit fertig gewesen seien, hätten sie auf der anderen Seite mit dem Gerüsten begonnen. Das Material sei auf beide Seiten aufgeteilt worden. Für die Errichtung des Gerüsts auf der zweiten Seite hätten sie das Material verteilen müssen. Er habe schauen müssen, wo was fehle, und dieses Material holen müssen. Bei dieser Arbeit sei er in ein zirka 60 cm x 70 cm grosses Loch gestürzt. Solange seine Kräfte mitgemacht hätten, sei er nicht hinuntergefallen. Als seine Kräfte nachgelassen hätten, sei er aber hinuntergestürzt (act. 413 Rz. 53 ff.). Auf die Frage, ob es Weisungen betreffend das Betreten der Deckenschalungen oder das Bewegen auf den Deckenschalungen gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, sie hätten von der SUVA gelernt, dass es keine ungesicherten Löcher haben dürfe (act. 417 Rz 153 ff.). Es habe kein Verbot gegeben, die Deckenschalung im elften Stockwerk zu betreten (act. 417 Rz. 156 ff.). Es habe keine Warnung oder einen Hinweis gegeben, dass sich auf dem elften Stock ein Loch befinde (act. 417 Rz. 159 ff.).
E. 3.5.3 J._____ bekundete bei der Befragung vom 19. Juni 2018, er sei Gruppenführer und Chefmonteur der H._____ AG gewesen (act. 461 Rz. 61 ff.). Zum Unfallzeitpunkt sei der Beschwerdeführer am Verteilen der Gerüstteile gewesen und er habe dann gehört, wie der Beschwerdeführer um Hilfe geschrien habe und habe ihn in der Bodenöffnung gesehen. Nach ein paar Sekunden sei er hinuntergefallen (act. 461 Rz. 38 ff.). Der Beschwerdeführer sei von ihm eingewiesen worden (act. 463 Rz. 89 f.). Auf die Frage, ob er als Gerüstbauer die Decken habe betreten dürfen, antwortete J._____, sie seien immer darüber gegangen und normalerweise habe nie jemand gesagt, man dürfe dies nicht tun (act. 465 Rz. 130 f.). Auf die Frage, ob die Decken jeweils für fertig erstellt erklärt und freigegeben worden seien, gab J._____ zur Antwort, es habe ihnen niemand gesagt, ob es fertig sei oder nicht. Man habe ihnen nur gesagt, sie müssten so schnell wie möglich aufstocken (act. 467 Rz. 135 f.). Auf die Frage, ob J._____ mit dem Beschuldigten auch über die Freigabe der Decken gesprochen habe, antwortete er, nach dem Unfall schon, vor dem Unfall aber nicht (act. 467 Rz. 165). Überdies führte J._____ aus, es habe ihnen niemand gesagt, dass sie nicht aufstocken dürften. Erst nach dem Unfall sei diese Decke gesperrt worden (act. 469 Rz. 175 f.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, dass man mit einem Gerüstteil nicht einfach über das Dach laufe, machte J._____ geltend, dies stimme nicht, der Beschuldigte habe ihnen nicht gesagt, man dürfe nicht über die Decke gehen (act. 469 Rz. 179 ff.).
E. 3.5.4 K._____ führte in der Einvernahme vom 12. Februar 2016 aus, ihre Firma, die L._____, habe im Auftrag der G._____ AG die Schalungen am Gebäude E0 gemacht (act. 529 Rz. 6 ff.). Er sei die letzten zwei Tage nicht im Gebäude E0, sondern im Gebäude nebenan beschäftigt gewesen (act. 529 Rz. 18 f.). Auf die Frage, ob seine Mitarbeiter die Angestellten der H._____ AG auf die noch nicht fertige Verschalung aufmerksam gemacht hätten, antwortete K._____, nein, er denke, sie hätten dies nicht speziell getan. Es sei auch immer wieder ein Problem der Sprache gewesen (act. 529 Rz. 24 ff.). Auf die Frage, wer ein Stockwerk für andere Unternehmen freigebe, gab K._____ zu Protokoll, ein solches gebe eigentlich niemand frei (act. 531 Rz. 35). K._____ äusserte sich sodann anlässlich der Einvernahme vom 14. November 2017 dahingehend, er wisse nicht, ob der Polier jeweils gesagt habe, dass die Decke zum Betreten frei sei (act. 547 Rz. 198 f.). Der Polier habe den anderen Arbeitern (Elektriker, Armierungseisenleger) sagen müssen, dass die Decken freigegeben seien. Dies müsse so gewesen sein, ansonsten die anderen nicht einfach so auf die Decken gegangen wären (act. 547 Rz. 201 f.).
E. 3.5.5 lm Rahmen der Einvernahme vom 15. Mai 2018 führte M._____ aus, er habe als Vorarbeiter gearbeitet. Sie hätten das Gerüst von der Decke her aufstocken müssen. Weil sie Hilfe benötigt hätten, habe ihre Firma ihnen noch eine Gruppe zur Unterstützung geschickt. Sie hätten am 12. Februar 2016 in beiden Häusern gearbeitet. Die Gruppe sei frühmorgens gekommen und sie hätten sich in der Folge verteilt. Er habe beim Gebäude E1 gearbeitet. Beim Gebäude E0 habe der Beschwerdeführer, eine weitere Person und J._____ gearbeitet. J._____ sei Gruppenführer und Chef-Gerüstmonteur gewesen (act. 425 Rz. 38 ff.). J._____ sei für seine Leute selbst verantwortlich gewesen (act. 427 Rz. 73 f., 82 ff.). Der Beschwerdeführer sei Handlanger gewesen (act. 427 Rz. 103). Auf die Frage nach dem Ablauf der Gerüstarbeiten führte M._____ aus, wenn der Schaler die Decke abdecke, benötige er ein Geländer, um weiterzuarbeiten und ein Gerüst, um aufzustocken. Das Material sei von einem Kran auf der Schalung deponiert worden. Eine oder zwei Person hätten dem Monteur das Material gegeben, welcher dann das Gerüst montiert habe (act. 429 Rz. 109 ff.). Auf die Frage, ob der Depotplatz für das Material auf der Schalung definiert gewesen sei, gab M._____ zu Protokoll, nachdem ein Teil der Schalung fertiggestellt gewesen sei, hätten sie mit dem Schaler und dem Polier gesprochen. An dem von diesen angegebenem Ort sei dann das Material deponiert worden und die Gerüstbauer hätten weiterarbeiten können. In diesem Fall sei fast die ganze Decke abgedeckt gewesen (act. 429 Rz. 114 ff.). Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer damals über die Decke gegangen sei, antwortete M._____, bevor man sich auf die Decke begebe oder Material verteile, müsse seiner Meinung nach zuerst der Vorarbeiter gefragt werden. Dieser müsse einen Platz organisieren und den Ort absichern, wo man über die Decke gehe. Der Vorarbeiter könne sagen, dass die Mitarbeiter nicht weitergehen dürften (act. 429 Rz. 134 ff.). Auf den Vorhalt, dass der Beschuldigte gesagt habe, die fragliche Decke sei noch nicht freigegeben und das Betreten sei somit für Unbefugte verboten gewesen, gab M._____ zur Antwort, es könne sein, dass die Decke nicht bereit gewesen sei. Dies habe ihm aber niemand gesagt. Wenn der Beschuldigte gesagt habe, dass die Decke zum Arbeiten nicht bereit gewesen sei, dann hätten die anderen Gruppen unten bleiben müssen (act. 433 Rz. 183 ff.).
E. 3.5.6 Gesamthaft ist festzuhalten, dass der Beschuldigte angab, dem Beschwerdeführer sei das Betreten der Decke untersagt gewesen, und der Beschwerdeführer dies bestreitet. Es steht folglich insoweit Aussage gegen Aussage. Vorliegend sind Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers weder ersichtlich, noch werden solche von den Beschwerdegegnern geltend gemacht. Die Glaubhaftigkeit der Depositionen des Beschwerdeführers kann somit nicht wegen Widersprüchlichkeit in Frage gestellt werden. Ausserdem sind auch die Aussagen von Drittpersonen zu beachten. J._____ war unmittelbarer Vorgesetzter des Beschwerdeführers und brachte klar zum Ausdruck, der Beschuldigte habe kein Verbot zum Begehen der Decke ausgesprochen (act. 467 ff. Rz. 135 f., 165, 175 f., 179 ff.). K._____ führte sodann zwar in allgemeiner Weise aus, den Polier habe die Pflicht getroffen, den anderen Arbeitern die Freigabe der Decken mitzuteilen (act. 547 Rz. 201 f.). In Bezug auf die konkrete Frage nach der Freigabe der betreffenden Decken gab K._____ jedoch an, er wisse nicht, ob der Polier jeweils gesagt habe, dass die Decke zum Betreten frei sei (act. 547 Rz. 198 f.). Aus den Ausführungen von K._____ lässt sich somit nicht schliessen, ob der Beschuldigte die Decke zum Unfallzeitpunkt schon effektiv freigegeben hatte. Den Angaben von K._____ zufolge haben zudem die Schaler den Beschwerdeführer nicht darauf aufmerksam gemacht, dass die Deckenschalung noch unvollendet ist (act. 529 Rz. 24 ff.). Im Weiteren sind die Depositionen von M._____ zu beachten. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass M._____ nicht in der Gruppe von Gerüstmonteuren arbeitete, in welcher der Beschwerdeführer tätig war. Er vermag somit grundsätzlich lediglich Auskünfte über die Abläufe auf der Baustelle im Allgemeinen zu geben. Er gab denn auch lediglich in genereller Weise an, seiner Meinung nach müsse man zuerst den Vorarbeiter fragen, ob und wo man die Decke betreten dürfe (act. 429 Rz. 134 ff.). Er machte indes keine Aussage darüber, ob der Beschwerdeführer konkret auf eine entsprechende Pflicht, den Vorarbeiter um Erlaubnis zum Betreten der Decke zu ersuchen, hingewiesen wurde. Aus der Aussage von M._____, wenn der Beschuldigte sage, dass die Decke zum Arbeiten nicht bereit sei, dann müssten die anderen Gruppen unten bleiben (act. 433 Rz. 183 ff.), ergibt sich sodann nicht, der Beschuldigte habe dem Beschwerdeführer das Betreten der fraglichen Decke untersagt. Denn damit schilderte er einzig, was die fehlende Freigabe der Decke durch den Beschuldigten für Konsequenzen zeitigte. Er äusserte sich damit jedoch nicht dazu, ob der Beschuldigte die Decke zum Unfallzeitpunkt schon freigegeben hatte. Unter Würdigung all des Dargelegten erscheint es zumindest als fraglich, dass der Beschuldigte den auf der Baustelle tätigen Person (mit Ausnahme der Schaler) das Betreten der Decke zur fraglichen Zeit verboten hatte. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass "verschiedene Personen" bestätigt hätten, die Decke sei zum Unfallzeitpunkt noch nicht freigegeben gewesen, erweist sich somit als aktenwidrig und unrichtig. Überdies fällt auf, dass sich die Staatsanwaltschaft darauf beschränkt hat, zu untersuchen, ob sich der Beschuldigte dadurch strafbar gemacht haben könnte, dass er die noch unfertige Deckenschalung aktiv durch eine entsprechende Anordnung freigegeben hat. Der Beschuldigte könnte sich aber auch strafbar gemacht haben, wenn er es unterlassen hat, dafür zu sorgen, dass die Deckenschalung erst dann betreten wurde, als sie auch fertiggestellt war und gefahrlos betreten werden konnte.
E. 3.6 Nachfolgend bleibt dem Gesagten zufolge zu prüfen, ob der Beschuldigten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben könnte, weil er nicht dafür gesorgt hat, dass die in Frage stehende Deckenschalung erst nach deren vollständigen Fertigstellung betreten wird.
E. 3.6.1 Zur Festlegung des Sorgfaltsmassstabes bei der Sicherung der fraglichen Bodenöffnung in der Deckenschalung sind die BauAV und die VUV heranzuziehen. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und Verkehrswege sind Absturzsicherungen im Sinne der Art. 15-19 BauAV anzubringen (Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV). Bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen sind Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden (Art. 8 Abs. 2 lit. b BauAV). Bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m ist ein Seitenschutz zu verwenden (Art. 15 Abs. 1 BauAV). Der Seitenschutz besteht aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett (Art. 16 Abs. 1 BauAV). An Stelle von Geländer- und Zwischenholm können Rahmen oder Gitter verwendet werden, die den gleichen Schutz bieten (Art. 16 Abs. 5 BauAV). Im Gebäudeinnern sind bei Böden Niveauunterschiede von mehr als 50 cm mit einem Geländerholm abzuschranken (Art. 17 Abs. 1 BauAV). Bodenöffnungen, in die man hineintreten kann, sind mit einem Seitenschutz abzuschranken oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung zu versehen (Art. 17 Abs. 2 BauAV). Art. 21 Abs. 1 VUV bestimmt ebenfalls, dass Bodenöffnungen gegen den Absturz von Personen durch Abschrankungen oder Geländer zu sichern sind.
E. 3.6.2 Dem Polizeirapport vom 9. März 2016 und dem dazugehörenden Fotoindex ist zu entnehmen, dass die Bodenöffnung im elften Stockwerk weder mit einem Seitenschutz noch mit einer Bodenabdeckung gesichert gewesen war. Die Fallhöhe betrug 2.6 m (act. 57-75). Es liegen somit deutliche Hinweise vor, dass der Unfall auf eine Sorgfaltspflichtverletzung zurückgeht, weil der Beschuldigte es als verantwortlicher Polier auf der Baustelle entgegen den oben dargestellten Vorschriften der BauAV und der VUV unterliess, eine Absturzsicherung anbringen zu lassen. Durch das Anbringen eines Geländers oder einer Abdeckung nach Massgabe der BauAV hätte der Unfall mutmasslich verhindert werden können (vgl. OGer ZH UE140103 vom 6. Februar 2015 E. 6). Daran vermag auch der Einwand des Beschuldigten nichts zu ändern, eine Absturzsicherung sei im Moment des Unfalls noch nicht erforderlich gewesen, weil sich die Decke noch in Ausführung befunden habe. Denn aufgrund der Absturzhöhe von 2.6 m war eine Absturzsicherung im Sinne der Art. 15-19 BauAV bereits zu dem Zeitpunkt anzubringen, zu dem die fragliche Bodenöffnung in der Deckenschalung ausgespart wurde. Eine andere Betrachtung wäre auch dann nicht geboten gewesen, wenn die Absturzsicherung erst für den Zeitpunkt nach der Fertigstellung der Schalung verlangt werden sollte. Denn auch diesfalls wären deutliche Verdachtsmomente für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten gegeben. Wie bereits in E. 3.5 dargelegt, erscheint es zumindest als fraglich, dass der Beschuldigte den auf der Baustelle tätigen Personen (mit Ausnahme der Schaler) das Betreten der Deckenschalung zur fraglichen Zeit verboten hatte. Dies begründet zumindest nach dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung hinreichend Grund zur Annahme, der Beschuldigte habe nicht dafür gesorgt, dass der Beschwerdeführer die fragliche Deckenschalung erst nachdem diese fertiggestellt sowie vorschriftsgemäss gesichert ist, und damit gefahrlos begangen werden kann, betrat. Es besteht damit ein erheblicher Verdacht, dass er dadurch seine Sorgfaltspflichten als verantwortlicher Polier verletzt haben könnte und es deswegen adäquat kausal zu den Verletzungen beim Beschwerdeführer gekommen ist. Ein schuldausschliessendes Selbstverschulden des Beschwerdeführers liegt auch nicht vor. Sinn und Zweck der Schutzvorschriften der BauAV liegen gerade darin, Arbeitsunfälle durch versehentliches Verhalten zu verhindern. Eine Unterbrechung des adäquaten Kausalverlaufs durch grobes Selbstverschulden ist daher nur in aussergewöhnlichen Fällen anzunehmen (OGer ZH UE140103 vom 6. Februar 2015 E. II/5.3). Ein solcher Ausnahmefall scheint nach dem derzeitigen Verfahrensstand jedoch nicht offensichtlich gegeben zu sein. Der Eintritt der Verletzungen des Beschwerdeführers als Folge der Sorgfaltswidrigkeit erscheint überdies für den Beschuldigten als vorhersehbar und vermeidbar gewesen. Nach all dem Gesagten ist nicht auszuschliessen, dass sich der Beschuldigte gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB oder Art. 229 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben könnte. Die angefochtene Einstellungsverfügung verstösst folglich gegen den Grundsatz "in dubio pro duriore" bzw. Art. 319 Abs. 1 StPO. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Anzumerken bleibt, dass die Staatsanwaltschaft im weiteren Verfahren auch mögliche, den Beschuldigten entlastende Momente zu untersuchen haben wird, wie etwa die Frage, ob der Beschuldigte J._____ bezüglich des Verbots zum Betreten der Decke ausreichend instruierte und ihn anwies, die ihm unterstellten Gerüstbauer entsprechend zu belehren. Dazu hat sie gegebenenfalls geeignete Personen, zum Beispiel O._____, einzuvernehmen (vgl. act. 501 Rz. 175 ff.).
E. 4 Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. Zufolge Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.- (bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 1‘000.- und Auslagen von pauschal Fr. 50.-) auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und ist den Parteien für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten (Art. 436 Abs. 3 StPO; BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3; KGer BL 470 15 277 vom 19. Januar 2016 E. 3; KGer FR 502 2018 154 vom 6. Dezember 2018 E. 3.2). Eine Parteientschädigung ist grundsätzlich sowohl dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als auch jenem des Beschuldigten aus der Staatskasse auszurichten ( Griesser , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 436 N 4; Wehrenberg/Frank , in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 436 N 16; Moreillon/Parrein-Reymond , a.a.O., Art. 436 N 10a). Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jan Herrmann, keine Honorarnote eingereicht hat, ist dessen Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 und 2 TO). Angesichts des notwendigen Aufwands ist ihm eine Entschädigung von Fr. 1‘830.90 (inklusive Auslagen und MWSt.) aus der Staatskasse auszurichten. Der Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Alexander Sami, hat mit Honorarnote vom 10. Dezember 2018 einen Betrag von Fr. 1‘528.60 (inklusive Auslagen und MWSt.) in Rechnung gestellt, was als angemessen erscheint. Ihm ist somit eine Entschädigung in dieser Höhe aus der Staatskasse auszuzahlen.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. November 2018 (MU1 16 1033) aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.- und Auslagen von pauschal Fr. 50.-) werden auf die Staatskasse genommen.
- Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jan Herrmann, wird eine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr.1‘830.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) aus der Staatskasse ausgerichtet.
- Dem Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Alexander Sami, wird eine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 1‘528.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) aus der Staatskasse ausgerichtet. Vizepräsident Markus Mattle Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.01.2019 470 18 355
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. Januar 2019 (470 18 355) Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung (Verletzung der Begründungspflicht, Fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde/Fahrlässige Körperverletzung) Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien A._____ , vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, Lange Gasse 90, 4052 Basel, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B._____ , vertreten durch Advokat Alexander Sami, Oberwilerstrasse 3, Postfach 82, 4123 Allschwil, Beschuldigter Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. November 2018 A. Am 12. Februar 2016, um zirka 11:00 Uhr, stürzte A._____ bei einem Arbeitsunfall auf der Baustelle am C._____weg 1 in D._____ im elften Stockwerk der Liegenschaft E0 in eine zirka 42 x 61 cm grosse Bodenöffnung in der Deckenschalung. Er konnte sich am Rand der Bodenöffnung noch kurz halten; fiel jedoch danach auf den Betonboden des darunterliegenden Stockwerks und zog sich Kontusionen an der Hand, am Thorax, am Rücken bzw. der Halswirbelsäule und am linken Knie zu. Am 16. August 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde. Mit Einstellungsverfügung vom 7. November 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein (Dispositiv-Ziffer 1). Die nicht bezifferte Zivilklage verwies sie auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 2) und die Verfahrenskosten überband sie dem Staat (Dispositiv-Ziffer 3). Die Beurteilung der Ansprüche des Beschuldigten auf Entschädigung und Genugtuung behielt sie einer separaten Verfügung vor (Dispositiv-Ziffer 4). B. Mit Beschwerde vom 19. November 2018 beantragte A._____ (fortan: Beschwerdeführer), die Einstellungsverfügung vom 7. November 2018 sei aufzuheben, die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung zu erlassen, eventualiter beim Strafgericht Anklage zu erheben, und seine Zivilansprüche gutzuheissen; unter o/e-Kostenfolge. C. Die Staatsanwaltschaft begehrte in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2018, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. D. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde; unter o/e-Kostenfolge. Erwägungen 1. Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, schriftlich und begründet angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Verlangt das Gesetz - wie vorliegend - die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen ( Guidon , in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; Calame , in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure pénale, 2011, Art. 385 N 21; BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1, 6B_448/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.2, 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3, 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3). Laut Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdevoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen und sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO statuiert eine Begründungspflicht für Einstellungsverfügungen. Die Begründungspflicht folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. 2.1 Die Begründungspflicht stellt nicht nur ein bedeutsames Element transparenter Entscheidfindung dar, sondern dient zugleich auch der wirksamen Selbstkontrolle der verfügenden Behörde (BGE 118 V 56 E. 5b, 112 Ia 109 E. 2b). Die Begründung soll der Staatsanwaltschaft ihre Überlegungen vor Augen führen und so eine Prüfung der Plausibilität des eigenen Entscheids bewirken, um zu verhindern, dass sie sich von unsachlichen Motiven leiten lässt. Überdies soll die Begründung die betroffene Person in die Lage versetzen, sachgerecht über einen Weiterzug des Entscheids zu befinden und diesen gegebenenfalls in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen (vgl. Grädel/Heiniger , in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 320 N 5). Zudem soll sie der Beschwerdeinstanz die Prüfung des angefochtenen Entscheids ermöglichen. Dementsprechend muss die Staatsanwaltschaft wenigstens kurz ihre Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; Moreillon/Parein-Reymond , Petit Commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 320 N 2). An die Begründung sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je grösser der Spielraum ist, über den die Behörde infolge Ermessens oder unbestimmter Rechtsbegriffe verfügt, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift (BGE 112 Ia 107 E. 2b; BGer 5A_179/2018 vom 31. Januar 2019 E. 5.3.1; BStGer BP.2016.23 vom 4. April 2017 E. 4.3). Angesichts der Schwere der vorliegend in Frage stehenden Straftaten sind erhöhte Anforderungen an die Ausführlichkeit, die Dichte und die Detailliertheit der Begründung zu stellen. 2.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Einstellungsverfügung im Wesentlichen insbesondere, der Beschwerdeführer sei am 12. Februar 2016 bei einem Arbeitsunfall auf einer Baustelle in D._____ durch eine Öffnung in der Deckenschalung auf den Betonboden des darunterliegenden Stockwerks gefallen und habe sich diverse Verletzungen zugezogen. Dem Beschuldigten werde als verantwortlicher Polier vorgeworfen, in pflichtwidriger Unterlassung nicht dafür gesorgt zu haben, dass die fragliche Bodenöffnung vorschriftsgemäss abgedeckt oder zugeschrankt worden sei. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der bestätigenden Depositionen verschiedener befragter Personen sei die Decke zum Unfallzeitpunkt noch nicht freigegeben gewesen. Da sich mithin die Freigabe der Decke nicht nachweisen lasse, könne dem Beschuldigten kein pflichtwidriges Verhalten zur Last gelegt werden, welches zum Arbeitsunfall geführt habe. Weil demnach ein Tatverdacht nicht nachgewiesen werden könne, sei das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen. 2.3 Eigentliches Kernelement der Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung bildet die Frage, ob dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Unfall des Beschwerdeführers eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Die Staatsanwaltschaft führte pauschal aus, dem Beschuldigten könne vorliegend kein pflichtwidriges Verhalten nachgewiesen werden, weil dessen Aussage, dass die Decke zum Unfallzeitpunkt noch nicht freigegeben worden sei, durch verschiedene befragte Personen bestätigt werde. Vorliegend ist zwar ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft den Nachweis einer Freigabe der Decke als nicht erstellt erachtet. Die Staatsanwaltschaft zeigt jedoch nicht substanziiert auf, wie sie zu dieser Schlussfolgerung gelangt ist. So nennt sie nicht, welche konkreten Personen sie mit "verschiedene befragte Personen" meint. Vor allem aber unterlässt sie es, darzulegen, in welchen spezifischen Depositionen dieser Personen sie eine Bestätigung der Aussage des Beschuldigten betreffend die noch nicht erfolgte Freigabe der Decke zum Unfallzeitpunkt erblickt. Damit ist nicht nachvollziehbar, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung konkret hat leiten lassen. Infolgedessen erweist sich die Begründung der Einstellung des Strafverfahrens als lückenhaft. Die angefochtene Verfügung vermag demnach der gesetzlichen Begründungspflicht nicht zu genügen. 2.4 2.4.1 Laut Art. 397 Abs. 2 StPO entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2). Die Heilung soll jedoch, insbesondere in Fällen schwerer Verletzung, die Ausnahme bleiben. Sie kommt zudem nur in Betracht, wenn der betroffenen Person aus der erst nachträglichen Gehörsgewährung bzw. der Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 135 I 279 E. 2.6.1, 133 I 201 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung ist der Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung zu tragen. Dies kann durch eine angemessene Reduktion der Gerichtskosten oder allenfalls durch den Verzicht auf die Erhebung von Kosten geschehen (BGer 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.5; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.4.2). 2.4.2 Im vorliegenden Fall drängt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz auf, da die vorinstanzliche Begründung im Kernpunkt der in Frage stehenden Streitsache den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung nicht genügt. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft auch nicht im Rahmen ihrer Stellungnahme eine entsprechende Begründung nachgeliefert hat, und sich der Beschwerdeführer folglich auch nicht in einem zweiten Schriftenwechsel hat äussern können, sodass die Verletzung der Begründungspflicht als geheilt gelten könnte. Zudem soll dem Beschwerdeführer der Instanzenzug gewahrt bleiben, urteilt das Kantonsgericht vorliegend doch als einzige Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition. 3. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Sache - wie nachfolgend dargelegt wird - auch an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, da die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde zu Unrecht eingestellt hat. 3.1 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Einstellungsverfügung das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt hat. In Anwendung von Art. 319 Abs. 1 StPO kann das Verfahren unter anderem eingestellt werden, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Tatbestand erfüllt ist (lit. b). Letzteres ist der Fall, wenn das untersuchte Verhalten - selbst wenn es nachgewiesen wäre - nicht den Tatbestand einer Strafnorm erfüllen kann. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist ( Landshut/Bosshard , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 19). Im vorliegenden Fall fällt auf, dass die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung als Grund für die Einstellung des Strafverfahrens angeführt hat, dass dem Beschuldigten der Tatverdacht nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne. Damit hat sie sich in der Begründung anders als im Dispositiv auf die Einstellungsvoraussetzungen gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO bezogen. Vorliegend spielt dies jedoch keine Rolle, da die Einstellung des Strafverfahrens - wie nachfolgend dargelegt wird - in jedem Fall gegen Art. 319 Abs. 1 StPO verstösst. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft in der Untersuchung den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Die Staatsanwaltschaft stellt in der Untersuchung die wesentlichen Tatsachen fest ( Cornu , in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], a.a.O., Art. 308 N 4). Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 Abs. 1 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). 3.2.2 Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.2). Eine Einstellung ist jedenfalls geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Indessen bleibt die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nicht auf diese Fälle beschränkt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt nämlich nur, dass bei konkreten Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage zu erheben ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1.1; BGer 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3; Landshut/Bosshard , a.a.O., Art. 308 N 1 ff. und Art. 319 N 15 ff.; Schmid/Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 319 N 5). Bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklageerhebung auf, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1.2; OGer ZH UE180155 vom 7. November 2018 E. II.2.3). 3.2.3 Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 S. 243; BGer 6B_1002/2017 vom 23. März 2018 E. 2.4.2; OGer ZH UE180255 vom 24. Dezember 2018 E. II/3.2). 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 229 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe nach Abs. 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 StGB ist schuldig zu sprechen, wer einen Menschen aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden (vgl. Art. 11 StGB). Art. 125 StGB konsumiert Art. 229 StGB, wenn die fahrlässige Körperverletzung durch Nichteinhalten der anerkannten Regeln der Baukunde begangen wurde und ausser der verletzten Person niemand gefährdet war (BGE 109 IV 125 E. 2; BGer 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.1; OGer ZH UE140103 vom 6. Februar 2015 E. 4.3; Roelli , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 229 N 54). 3.3.2 Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig und damit fahrlässig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1, 135 IV 56 E. 2.1). Die Sorgfaltspflicht zum Schutz der Arbeitnehmer ergibt sich insbesondere aus Art. 328 Abs. 2 OR und Art. 82 UVG sowie der Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV) und der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Unfallverhütung (VUV; BGer 6B_515/2016 vom 29. Mai 2017 E. 2.4.2). Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht kann sich auch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, etwa dem allgemeinen Gefahrensatz, ergeben (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV 255 E. 4.2.3, 134 IV 193 E. 7.2; BGer 6B_197/2017 vom 8. März 2018 E. 4.1). Die Vorsicht, zu der jemand verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGer 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.1) Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Erforderlich ist zudem, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4, 135 IV 56 E. 2.1; BGer 6B_606/2017 vom 13. November 2017 E. 2.2). 3.3.3 Die Tathandlung gemäss Art. 229 StGB besteht in der Nichtbeachtung von anerkannten Regeln der Baukunde bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes. Der Tatbestand kann sowohl durch aktives unsachgemässes Handeln als auch durch Unterlassen gebotener Schutzmassnahmen erfüllt werden. Art. 229 StGB statuiert im Ergebnis eine Garantenstellung des Täters, indem er Personen, die im Rahmen der Leitung oder Ausführung von Bauwerken Gefahren schaffen, anhält, für ihren Verantwortungsbereich die Sicherheitsregeln einzuhalten. Die Bestimmung von Art. 229 StGB beschränkt dabei aufgrund ihrer Konzeption als echtes Sonderdelikt die Strafbarkeit von vornherein auf Personen, bei denen eine Garantenstellung aus Ingerenz zu bejahen ist (BGer 6P.58/2003 vom 3. August 2004 E. 5.2). Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks mitwirkt, ist dafür verantwortlich, dass in seinem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten werden (BGE 109 IV 15 E. 2a). Die strafrechtliche Verantwortung einer am Bau beteiligten Person bestimmt sich aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, vertraglichen Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umständen. Jeder ist verpflichtet, in seinem Zuständigkeitsbereich die von ihm gebotene Sorgfalt zu beachten, um die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zu gewährleisten. Der Bauleiter muss die durch die Umstände gebotenen Sicherheitsvorkehrungen anordnen und generell für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde sorgen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die gefährdeten Personen dem Bauleiter direkt unterstellt sind (BGE 104 IV 96 E. 4). Es ist daher üblich, dass mehrere Personen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche für ein und dieselbe Verletzung der Regeln der Baukunst verantwortlich sind (BGer 6B_145/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.1.1). Eine Entlastung mit dem Hinweis auf die gleichartige Untätigkeit eines andern ist nicht möglich (BGer 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.3). Der Bauführer ist verpflichtet, die Einhaltung der Regeln der Baukunst zu gewährleisten. Die Pflichtverletzung kann durch ein aktives Tun oder eine Unterlassung begangen werden (BGE 109 IV 15 E. 2a). Die Unterlassung kann darin bestehen, die Tätigkeit nicht zu überwachen, nicht zu kontrollieren oder eine gefährliche Ausführung zu tolerieren (BGer 6B_145/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.1.1). 3.3.4 Diese Grundsätze sind auf den Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB übertragbar. Insbesondere lässt sich die Garantenstellung aus den gleichen Erwägungen wie beim Tatbestand von Art. 229 StGB begründen (BGer 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.3; 6B_517/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.1). 3.4 Im vorliegenden Fall wurden auf der Baustelle am C._____weg 1 in D._____ bei den Häusern E0 und E1 Schalungsarbeiten durch die F._____ AG als Subunternehmerin der G._____ AG ausgeführt (act. 363 ff.). Die Gerüstarbeiten erledigte die H._____ AG, wobei sie unter anderem den bei der I._____ AG angestellten Beschwerdeführer beizog (act. 213 ff.). Am 12. Februar 2016 war der Beschwerdeführer ab 08:00 Uhr mit dem Gerüstbau auf der besagten Baustelle im elften Stockwerk der Liegenschaft E0 beschäftigt. Um zirka 11:00 Uhr stürzte er dort in eine zirka 42 x 61 cm grosse Bodenöffnung in der Deckenschalung. Er konnte sich noch kurz am Rand der Bodenöffnung halten; fiel jedoch danach auf den Betonboden des darunterliegenden Stockwerks (act. 413 Rz. 53 ff.) und zog sich Kontusionen an der Hand, am Thorax, am Rücken bzw. der Halswirbelsäule und am linken Knie zu (act. 81). In der Folge war er - soweit aus den Akten ersichtlich - bis zum 7. Juni 2016 vollständig arbeitsunfähig (act. 81 ff.). Vorliegend fragt sich, ob den Beschuldigten eine Verantwortung an diesem Unfall getroffen hat (act. 57 ff., insb. act. 61). 3.5 3.5.1 Anlässlich der Einvernahme vom 18. Oktober 2017 führte der Beschuldigte aus, er habe als Polier auf der Baustelle am C._____weg 1 in D._____ gearbeitet (act. 499 Rz. 124). Die Decke sei in Ausführung gewesen und noch nicht frei gewesen. Es sei lediglich ein Teilstück freigegeben gewesen. Dort habe Material deponiert werden können (act. 495 Rz. 43 ff.). Er sei für die Freigabe der Decke verantwortlich gewesen (act. 495 Rz. 56). Auf die Frage zum Zeitpunkt der Freigabe der Decke gab der Beschuldigte zur Antwort, die Freigabe wäre im Moment erfolgt, als die Aufdoppelungen der Balkone, das Bewährungszubehör und die Stahlstützen montiert gewesen wären. Erst dann hätten die Arbeiter auf die Decke kommen können; sonst habe gar niemand die Decke betreten dürfen (act. 495 Rz. 57 ff.). Man dürfe mit einem Gerüst nicht einfach über das Dach gehen, wie es der Beschwerdeführer getan habe (act. 497 Rz. 80). Die Decke habe sich in der Ausführung befunden und deren Betreten sei verboten gewesen (act. 499 Rz. 108 f.). Das Subunternehmen habe die Deckenschalungen ausgeführt und er sei für die Baustelle verantwortlich gewesen (act. 499 Rz. 125 ff.). Die Decke sei nicht fertig gewesen und hätte nicht betreten werden dürfen (act. 499 Rz. 134 ff.). Auf den Vorhalt, dass gemäss den Angaben von N._____ die Arbeiter der H._____ AG vom Polier eingewiesen worden seien, welche Bereiche der Deckenschalung sie betreten dürfen, antwortete der Beschuldigte, er habe einzig zwei Orte als Zwischendepot bezeichnet. Niemand habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er sich dort mit einem Rahmen bewegen könne (act. 501 Rz. 166 ff.). Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, es habe keinen Hinweis oder eine Warnung gegeben, dass man den elften Stock nicht betreten dürfe bzw. sich dort ein Loch befinde, erwiderte der Beschuldigte, der Beschwerdeführer habe dort nicht auf die Decke gehen dürfen (act. 503 Rz. 183 ff.). 3.5.2 Der Beschwerdeführer gab bei der Einvernahme vom 29. Juni 2016 an, am 12. Februar 2016 hätten sie nach der Pause um 09:00 Uhr entschieden, das Gerüst zuerst auf einer Seite aufzubauen. Nachdem sie damit fertig gewesen seien, hätten sie auf der anderen Seite mit dem Gerüsten begonnen. Das Material sei auf beide Seiten aufgeteilt worden. Für die Errichtung des Gerüsts auf der zweiten Seite hätten sie das Material verteilen müssen. Er habe schauen müssen, wo was fehle, und dieses Material holen müssen. Bei dieser Arbeit sei er in ein zirka 60 cm x 70 cm grosses Loch gestürzt. Solange seine Kräfte mitgemacht hätten, sei er nicht hinuntergefallen. Als seine Kräfte nachgelassen hätten, sei er aber hinuntergestürzt (act. 413 Rz. 53 ff.). Auf die Frage, ob es Weisungen betreffend das Betreten der Deckenschalungen oder das Bewegen auf den Deckenschalungen gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, sie hätten von der SUVA gelernt, dass es keine ungesicherten Löcher haben dürfe (act. 417 Rz 153 ff.). Es habe kein Verbot gegeben, die Deckenschalung im elften Stockwerk zu betreten (act. 417 Rz. 156 ff.). Es habe keine Warnung oder einen Hinweis gegeben, dass sich auf dem elften Stock ein Loch befinde (act. 417 Rz. 159 ff.). 3.5.3 J._____ bekundete bei der Befragung vom 19. Juni 2018, er sei Gruppenführer und Chefmonteur der H._____ AG gewesen (act. 461 Rz. 61 ff.). Zum Unfallzeitpunkt sei der Beschwerdeführer am Verteilen der Gerüstteile gewesen und er habe dann gehört, wie der Beschwerdeführer um Hilfe geschrien habe und habe ihn in der Bodenöffnung gesehen. Nach ein paar Sekunden sei er hinuntergefallen (act. 461 Rz. 38 ff.). Der Beschwerdeführer sei von ihm eingewiesen worden (act. 463 Rz. 89 f.). Auf die Frage, ob er als Gerüstbauer die Decken habe betreten dürfen, antwortete J._____, sie seien immer darüber gegangen und normalerweise habe nie jemand gesagt, man dürfe dies nicht tun (act. 465 Rz. 130 f.). Auf die Frage, ob die Decken jeweils für fertig erstellt erklärt und freigegeben worden seien, gab J._____ zur Antwort, es habe ihnen niemand gesagt, ob es fertig sei oder nicht. Man habe ihnen nur gesagt, sie müssten so schnell wie möglich aufstocken (act. 467 Rz. 135 f.). Auf die Frage, ob J._____ mit dem Beschuldigten auch über die Freigabe der Decken gesprochen habe, antwortete er, nach dem Unfall schon, vor dem Unfall aber nicht (act. 467 Rz. 165). Überdies führte J._____ aus, es habe ihnen niemand gesagt, dass sie nicht aufstocken dürften. Erst nach dem Unfall sei diese Decke gesperrt worden (act. 469 Rz. 175 f.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, dass man mit einem Gerüstteil nicht einfach über das Dach laufe, machte J._____ geltend, dies stimme nicht, der Beschuldigte habe ihnen nicht gesagt, man dürfe nicht über die Decke gehen (act. 469 Rz. 179 ff.). 3.5.4 K._____ führte in der Einvernahme vom 12. Februar 2016 aus, ihre Firma, die L._____, habe im Auftrag der G._____ AG die Schalungen am Gebäude E0 gemacht (act. 529 Rz. 6 ff.). Er sei die letzten zwei Tage nicht im Gebäude E0, sondern im Gebäude nebenan beschäftigt gewesen (act. 529 Rz. 18 f.). Auf die Frage, ob seine Mitarbeiter die Angestellten der H._____ AG auf die noch nicht fertige Verschalung aufmerksam gemacht hätten, antwortete K._____, nein, er denke, sie hätten dies nicht speziell getan. Es sei auch immer wieder ein Problem der Sprache gewesen (act. 529 Rz. 24 ff.). Auf die Frage, wer ein Stockwerk für andere Unternehmen freigebe, gab K._____ zu Protokoll, ein solches gebe eigentlich niemand frei (act. 531 Rz. 35). K._____ äusserte sich sodann anlässlich der Einvernahme vom 14. November 2017 dahingehend, er wisse nicht, ob der Polier jeweils gesagt habe, dass die Decke zum Betreten frei sei (act. 547 Rz. 198 f.). Der Polier habe den anderen Arbeitern (Elektriker, Armierungseisenleger) sagen müssen, dass die Decken freigegeben seien. Dies müsse so gewesen sein, ansonsten die anderen nicht einfach so auf die Decken gegangen wären (act. 547 Rz. 201 f.). 3.5.5 lm Rahmen der Einvernahme vom 15. Mai 2018 führte M._____ aus, er habe als Vorarbeiter gearbeitet. Sie hätten das Gerüst von der Decke her aufstocken müssen. Weil sie Hilfe benötigt hätten, habe ihre Firma ihnen noch eine Gruppe zur Unterstützung geschickt. Sie hätten am 12. Februar 2016 in beiden Häusern gearbeitet. Die Gruppe sei frühmorgens gekommen und sie hätten sich in der Folge verteilt. Er habe beim Gebäude E1 gearbeitet. Beim Gebäude E0 habe der Beschwerdeführer, eine weitere Person und J._____ gearbeitet. J._____ sei Gruppenführer und Chef-Gerüstmonteur gewesen (act. 425 Rz. 38 ff.). J._____ sei für seine Leute selbst verantwortlich gewesen (act. 427 Rz. 73 f., 82 ff.). Der Beschwerdeführer sei Handlanger gewesen (act. 427 Rz. 103). Auf die Frage nach dem Ablauf der Gerüstarbeiten führte M._____ aus, wenn der Schaler die Decke abdecke, benötige er ein Geländer, um weiterzuarbeiten und ein Gerüst, um aufzustocken. Das Material sei von einem Kran auf der Schalung deponiert worden. Eine oder zwei Person hätten dem Monteur das Material gegeben, welcher dann das Gerüst montiert habe (act. 429 Rz. 109 ff.). Auf die Frage, ob der Depotplatz für das Material auf der Schalung definiert gewesen sei, gab M._____ zu Protokoll, nachdem ein Teil der Schalung fertiggestellt gewesen sei, hätten sie mit dem Schaler und dem Polier gesprochen. An dem von diesen angegebenem Ort sei dann das Material deponiert worden und die Gerüstbauer hätten weiterarbeiten können. In diesem Fall sei fast die ganze Decke abgedeckt gewesen (act. 429 Rz. 114 ff.). Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer damals über die Decke gegangen sei, antwortete M._____, bevor man sich auf die Decke begebe oder Material verteile, müsse seiner Meinung nach zuerst der Vorarbeiter gefragt werden. Dieser müsse einen Platz organisieren und den Ort absichern, wo man über die Decke gehe. Der Vorarbeiter könne sagen, dass die Mitarbeiter nicht weitergehen dürften (act. 429 Rz. 134 ff.). Auf den Vorhalt, dass der Beschuldigte gesagt habe, die fragliche Decke sei noch nicht freigegeben und das Betreten sei somit für Unbefugte verboten gewesen, gab M._____ zur Antwort, es könne sein, dass die Decke nicht bereit gewesen sei. Dies habe ihm aber niemand gesagt. Wenn der Beschuldigte gesagt habe, dass die Decke zum Arbeiten nicht bereit gewesen sei, dann hätten die anderen Gruppen unten bleiben müssen (act. 433 Rz. 183 ff.). 3.5.6 Gesamthaft ist festzuhalten, dass der Beschuldigte angab, dem Beschwerdeführer sei das Betreten der Decke untersagt gewesen, und der Beschwerdeführer dies bestreitet. Es steht folglich insoweit Aussage gegen Aussage. Vorliegend sind Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers weder ersichtlich, noch werden solche von den Beschwerdegegnern geltend gemacht. Die Glaubhaftigkeit der Depositionen des Beschwerdeführers kann somit nicht wegen Widersprüchlichkeit in Frage gestellt werden. Ausserdem sind auch die Aussagen von Drittpersonen zu beachten. J._____ war unmittelbarer Vorgesetzter des Beschwerdeführers und brachte klar zum Ausdruck, der Beschuldigte habe kein Verbot zum Begehen der Decke ausgesprochen (act. 467 ff. Rz. 135 f., 165, 175 f., 179 ff.). K._____ führte sodann zwar in allgemeiner Weise aus, den Polier habe die Pflicht getroffen, den anderen Arbeitern die Freigabe der Decken mitzuteilen (act. 547 Rz. 201 f.). In Bezug auf die konkrete Frage nach der Freigabe der betreffenden Decken gab K._____ jedoch an, er wisse nicht, ob der Polier jeweils gesagt habe, dass die Decke zum Betreten frei sei (act. 547 Rz. 198 f.). Aus den Ausführungen von K._____ lässt sich somit nicht schliessen, ob der Beschuldigte die Decke zum Unfallzeitpunkt schon effektiv freigegeben hatte. Den Angaben von K._____ zufolge haben zudem die Schaler den Beschwerdeführer nicht darauf aufmerksam gemacht, dass die Deckenschalung noch unvollendet ist (act. 529 Rz. 24 ff.). Im Weiteren sind die Depositionen von M._____ zu beachten. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass M._____ nicht in der Gruppe von Gerüstmonteuren arbeitete, in welcher der Beschwerdeführer tätig war. Er vermag somit grundsätzlich lediglich Auskünfte über die Abläufe auf der Baustelle im Allgemeinen zu geben. Er gab denn auch lediglich in genereller Weise an, seiner Meinung nach müsse man zuerst den Vorarbeiter fragen, ob und wo man die Decke betreten dürfe (act. 429 Rz. 134 ff.). Er machte indes keine Aussage darüber, ob der Beschwerdeführer konkret auf eine entsprechende Pflicht, den Vorarbeiter um Erlaubnis zum Betreten der Decke zu ersuchen, hingewiesen wurde. Aus der Aussage von M._____, wenn der Beschuldigte sage, dass die Decke zum Arbeiten nicht bereit sei, dann müssten die anderen Gruppen unten bleiben (act. 433 Rz. 183 ff.), ergibt sich sodann nicht, der Beschuldigte habe dem Beschwerdeführer das Betreten der fraglichen Decke untersagt. Denn damit schilderte er einzig, was die fehlende Freigabe der Decke durch den Beschuldigten für Konsequenzen zeitigte. Er äusserte sich damit jedoch nicht dazu, ob der Beschuldigte die Decke zum Unfallzeitpunkt schon freigegeben hatte. Unter Würdigung all des Dargelegten erscheint es zumindest als fraglich, dass der Beschuldigte den auf der Baustelle tätigen Person (mit Ausnahme der Schaler) das Betreten der Decke zur fraglichen Zeit verboten hatte. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass "verschiedene Personen" bestätigt hätten, die Decke sei zum Unfallzeitpunkt noch nicht freigegeben gewesen, erweist sich somit als aktenwidrig und unrichtig. Überdies fällt auf, dass sich die Staatsanwaltschaft darauf beschränkt hat, zu untersuchen, ob sich der Beschuldigte dadurch strafbar gemacht haben könnte, dass er die noch unfertige Deckenschalung aktiv durch eine entsprechende Anordnung freigegeben hat. Der Beschuldigte könnte sich aber auch strafbar gemacht haben, wenn er es unterlassen hat, dafür zu sorgen, dass die Deckenschalung erst dann betreten wurde, als sie auch fertiggestellt war und gefahrlos betreten werden konnte. 3.6 Nachfolgend bleibt dem Gesagten zufolge zu prüfen, ob der Beschuldigten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben könnte, weil er nicht dafür gesorgt hat, dass die in Frage stehende Deckenschalung erst nach deren vollständigen Fertigstellung betreten wird. 3.6.1 Zur Festlegung des Sorgfaltsmassstabes bei der Sicherung der fraglichen Bodenöffnung in der Deckenschalung sind die BauAV und die VUV heranzuziehen. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und Verkehrswege sind Absturzsicherungen im Sinne der Art. 15-19 BauAV anzubringen (Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV). Bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen sind Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden (Art. 8 Abs. 2 lit. b BauAV). Bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m ist ein Seitenschutz zu verwenden (Art. 15 Abs. 1 BauAV). Der Seitenschutz besteht aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett (Art. 16 Abs. 1 BauAV). An Stelle von Geländer- und Zwischenholm können Rahmen oder Gitter verwendet werden, die den gleichen Schutz bieten (Art. 16 Abs. 5 BauAV). Im Gebäudeinnern sind bei Böden Niveauunterschiede von mehr als 50 cm mit einem Geländerholm abzuschranken (Art. 17 Abs. 1 BauAV). Bodenöffnungen, in die man hineintreten kann, sind mit einem Seitenschutz abzuschranken oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung zu versehen (Art. 17 Abs. 2 BauAV). Art. 21 Abs. 1 VUV bestimmt ebenfalls, dass Bodenöffnungen gegen den Absturz von Personen durch Abschrankungen oder Geländer zu sichern sind. 3.6.2 Dem Polizeirapport vom 9. März 2016 und dem dazugehörenden Fotoindex ist zu entnehmen, dass die Bodenöffnung im elften Stockwerk weder mit einem Seitenschutz noch mit einer Bodenabdeckung gesichert gewesen war. Die Fallhöhe betrug 2.6 m (act. 57-75). Es liegen somit deutliche Hinweise vor, dass der Unfall auf eine Sorgfaltspflichtverletzung zurückgeht, weil der Beschuldigte es als verantwortlicher Polier auf der Baustelle entgegen den oben dargestellten Vorschriften der BauAV und der VUV unterliess, eine Absturzsicherung anbringen zu lassen. Durch das Anbringen eines Geländers oder einer Abdeckung nach Massgabe der BauAV hätte der Unfall mutmasslich verhindert werden können (vgl. OGer ZH UE140103 vom 6. Februar 2015 E. 6). Daran vermag auch der Einwand des Beschuldigten nichts zu ändern, eine Absturzsicherung sei im Moment des Unfalls noch nicht erforderlich gewesen, weil sich die Decke noch in Ausführung befunden habe. Denn aufgrund der Absturzhöhe von 2.6 m war eine Absturzsicherung im Sinne der Art. 15-19 BauAV bereits zu dem Zeitpunkt anzubringen, zu dem die fragliche Bodenöffnung in der Deckenschalung ausgespart wurde. Eine andere Betrachtung wäre auch dann nicht geboten gewesen, wenn die Absturzsicherung erst für den Zeitpunkt nach der Fertigstellung der Schalung verlangt werden sollte. Denn auch diesfalls wären deutliche Verdachtsmomente für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten gegeben. Wie bereits in E. 3.5 dargelegt, erscheint es zumindest als fraglich, dass der Beschuldigte den auf der Baustelle tätigen Personen (mit Ausnahme der Schaler) das Betreten der Deckenschalung zur fraglichen Zeit verboten hatte. Dies begründet zumindest nach dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung hinreichend Grund zur Annahme, der Beschuldigte habe nicht dafür gesorgt, dass der Beschwerdeführer die fragliche Deckenschalung erst nachdem diese fertiggestellt sowie vorschriftsgemäss gesichert ist, und damit gefahrlos begangen werden kann, betrat. Es besteht damit ein erheblicher Verdacht, dass er dadurch seine Sorgfaltspflichten als verantwortlicher Polier verletzt haben könnte und es deswegen adäquat kausal zu den Verletzungen beim Beschwerdeführer gekommen ist. Ein schuldausschliessendes Selbstverschulden des Beschwerdeführers liegt auch nicht vor. Sinn und Zweck der Schutzvorschriften der BauAV liegen gerade darin, Arbeitsunfälle durch versehentliches Verhalten zu verhindern. Eine Unterbrechung des adäquaten Kausalverlaufs durch grobes Selbstverschulden ist daher nur in aussergewöhnlichen Fällen anzunehmen (OGer ZH UE140103 vom 6. Februar 2015 E. II/5.3). Ein solcher Ausnahmefall scheint nach dem derzeitigen Verfahrensstand jedoch nicht offensichtlich gegeben zu sein. Der Eintritt der Verletzungen des Beschwerdeführers als Folge der Sorgfaltswidrigkeit erscheint überdies für den Beschuldigten als vorhersehbar und vermeidbar gewesen. Nach all dem Gesagten ist nicht auszuschliessen, dass sich der Beschuldigte gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB oder Art. 229 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben könnte. Die angefochtene Einstellungsverfügung verstösst folglich gegen den Grundsatz "in dubio pro duriore" bzw. Art. 319 Abs. 1 StPO. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Anzumerken bleibt, dass die Staatsanwaltschaft im weiteren Verfahren auch mögliche, den Beschuldigten entlastende Momente zu untersuchen haben wird, wie etwa die Frage, ob der Beschuldigte J._____ bezüglich des Verbots zum Betreten der Decke ausreichend instruierte und ihn anwies, die ihm unterstellten Gerüstbauer entsprechend zu belehren. Dazu hat sie gegebenenfalls geeignete Personen, zum Beispiel O._____, einzuvernehmen (vgl. act. 501 Rz. 175 ff.). 4. Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. Zufolge Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.- (bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 1‘000.- und Auslagen von pauschal Fr. 50.-) auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und ist den Parteien für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten (Art. 436 Abs. 3 StPO; BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3; KGer BL 470 15 277 vom 19. Januar 2016 E. 3; KGer FR 502 2018 154 vom 6. Dezember 2018 E. 3.2). Eine Parteientschädigung ist grundsätzlich sowohl dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als auch jenem des Beschuldigten aus der Staatskasse auszurichten ( Griesser , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 436 N 4; Wehrenberg/Frank , in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 436 N 16; Moreillon/Parrein-Reymond , a.a.O., Art. 436 N 10a). Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jan Herrmann, keine Honorarnote eingereicht hat, ist dessen Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 und 2 TO). Angesichts des notwendigen Aufwands ist ihm eine Entschädigung von Fr. 1‘830.90 (inklusive Auslagen und MWSt.) aus der Staatskasse auszurichten. Der Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Alexander Sami, hat mit Honorarnote vom 10. Dezember 2018 einen Betrag von Fr. 1‘528.60 (inklusive Auslagen und MWSt.) in Rechnung gestellt, was als angemessen erscheint. Ihm ist somit eine Entschädigung in dieser Höhe aus der Staatskasse auszuzahlen. Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. November 2018 (MU1 16 1033) aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.- und Auslagen von pauschal Fr. 50.-) werden auf die Staatskasse genommen. 3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jan Herrmann, wird eine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr.1‘830.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) aus der Staatskasse ausgerichtet. 4. Dem Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Alexander Sami, wird eine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 1‘528.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) aus der Staatskasse ausgerichtet. Vizepräsident Markus Mattle Gerichtsschreiber Stefan Steinemann