Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom 8. Januar 2018
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Ungeachtet dieses Verfahrensausganges gilt es aber auf Folgendes hinzuweisen: Die vorläufige Sicherstellung ist in der geltenden Strafprozessordnung in Art. 263 Abs. 3 StPO vorgesehen. An anderer Stelle findet sie im Gesetz keine Erwähnung. Gemäss besagter Bestimmung können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen, sofern Gefahr im Verzug ist. In casu ist die vorläufige Sicherstellung durch die Polizei im Auftrag der Beschwerdegegnerin erfolgt. Gestützt auf die Rechtsprechung bildet Art. 263 Abs. 3 StPO, trotz dessen Wortlaut, auch dann eine genügende gesetzliche Grundlage für die vorläufige Sicherstellung, wenn diese von der Staatsanwaltschaft vollzogen bzw. in Auftrag gegeben wird (BGer 1B_65/2014 vom 22. August 2014 E. 2.2, KGer 470 15 51). Jedoch gilt es grundsätzlich zu konstatieren, dass die Beschwerdegegnerin gehalten ist - sofern nicht das Siegelungsverfahren nach Art. 248 StPO zur Anwendung gelangt - nach einer ersten Sichtung der sichergestellten Gegenstände ohne Verzug deren Beschlagnahme mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen oder aber sie freizugeben. Wird eine solche Beschlagnahme nicht ohne Verzug angeordnet, zeitigt die vorläufige Sicherstellung für den Betroffenen de facto die Wirkung einer Beschlagnahme im eigentlichen Sinn. Dabei fehlt ihm aber, wie oben dargelegt, die Möglichkeit einer Überprüfung der vorläufigen Sicherstellung. Diesem Umstand vorzubeugen, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet. Sie hat die Beschlagnahme ohne Verzug - d.h. unter Berücksichtigung des Umfanges der vorläufig sichergestellten Unterlagen und Gegenstände und der Komplexität der sich dabei stellenden konkreten Rechtsfragen schnellstmöglich - zu verfügen oder aber die Unterlagen und Gegenstände herauszugeben. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdegegnerin in casu, soweit ersichtlich, bisher nicht nachgekommen.
E. 3 Kommt die Staatsanwaltschaft ihrer Verpflichtung zum unverzüglichen Erlass eines Beschlagnahmebefehls nicht nach, stehen dem Betroffenen grundsätzlich zwei Möglichkeiten offen. Einerseits kann er ein Siegelungsbegehren im Sinne des Art. 248 StPO stellen oder aber eine Rechtsverzögerung monieren.
E. 3.1 Wenn die Beschuldigten geltend machen, die vorläufig sichergestellten Unterlagen und Gegenstände dürften wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechtes oder aus anderen Gründen nicht inhaltlich durchsucht (Art. 246 StPO) oder förmlich beschlagnahmt (Art. 263 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) werden, können sie ein Siegelungsbegehren stellen. Ist ein solches Siegelungsbegehren vom Betroffenen gestellt worden, sind die betreffenden Unterlagen und Gegenstände - unter Vorbehalt offensichtlich unbegründeter Begehren - zu versiegeln (Olivier Thormann/Beat Brechbühl, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 248 N 10). Will die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung der entsprechenden Unterlagen und Gegenstände erreichen, hat sie ein entsprechendes Begehren zu stellen, worauf in einem weiteren Schritt ein Entsiegelungsentscheid zu ergehen hat. Vor einem allfälligen Entsiegelungsentscheid dürfen die sichergestellten Unterlagen und Gegenstände von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). In einem Siegelungsverfahren können nebst den genannten Geheimhaltungsinteressen im Weiteren auch akzessorische Rügen, wie etwa der fehlende hinreichende Tatverdacht oder die Unverhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme vorgebracht werden (Thormann/Brechbühl, a.a.O., Art. 248 N 2). Allerdings muss ein Siegelungsgesuch möglichst zeitnah zur Sicherstellung gestellt werden (Thormann/Brechbühl, a.a.O., Art. 248 N 11). Grundsätzlich ist die Staatsanwaltschaft jedoch dann verpflichtet, die Siegelung der sichergestellten Unterlagen und Gegenstände von sich aus zu vollziehen, wenn vom Betroffenen zwar kein formelles Siegelungsbegehren gestellt wird, aber sie den Widerstand des Beschuldigten gegen die anstehende Beschlagnahme und Beweisverwertung der betreffenden Unterlagen und Gegenstände erkennt. Anzeichen eines solchen Widerstandes wären für die Beschwerdegegnerin allenfalls ab dem Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme von der vorliegenden Beschwerde ersichtlich gewesen. Die Beschwerdeführer geben darin nämlich unter anderem ihre Befürchtung kund, die vorläufige Sicherstellung diene einer sogenannten fishing expedition . Dadurch machen sie zumindest implizit ein Geheimhaltungsinteresse an den vorläufig sichergestellten Unterlagen und Gegenständen geltend.
E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführer im Handeln der Beschwerdegegnerin das Verbot der Rechtsverzögerung verletzt sehen, können sie dies mittels einer Rechtsverzögerungsbeschwerde geltend machen. Das Verbot der Rechtsverzögerung ist Ausdruck des Beschleunigungsgebots, gemäss welchem die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen müssen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein, weswegen ein angemessen rasches Tätigwerden der Strafbehörden verlangt wird, wobei sich die Beurteilung der Angemessenheit starren Regeln entzieht und sich ausschliesslich nach den Umständen des Einzelfalls, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind, bestimmt (vgl. BGer 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2). Um eine Rechtsverzögerung monieren zu können, muss sich der Betroffene nach Kenntnisnahme der vorläufigen Sicherstellung vorgängig an die Staatsanwaltschaft wenden und dort ausdrücklich die Vornahme der in casu zu vollziehenden Handlungen, namentlich die formelle Beschlagnahme, innert anbegehrter Frist verlangen. In casu ist nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt ein solches Begehren an die Beschwerdegegnerin gestellt haben.
E. 4 Schliesslich gilt es über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Wie sich gezeigt hat, ist auf die Beschwerde als Ganzes nicht einzutreten. Damit unterliegen die Beschwerdeführer vollständig. Die Verfahrenskosten sind nach Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen. Diese sind auf CHF 2‘000.00 festzulegen (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT). Hinzu kommen Auslagen in pauschaler Höhe von CHF 100.00 (§ 3 Abs. 6 GebT). Obschon die angefochtene Rechtshandlung nicht fehlerhaft im Sinne des Art. 417 StPO ist, gilt es zu konstatieren, dass das vorliegende Verfahren nicht zuletzt darauf zurückzuführen ist, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die förmliche Beschlagnahme der vorläufig sichergestellten Unterlagen und Gegenstände ohne Verzug zu vollziehen. Dadurch rechtfertigt es sich in casu, die Verfahrenskosten sowie die Auslagen von insgesamt CHF 2‘100.00 aus Billigkeitsgründen zu reduzieren und den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung CHF 1‘050.00 aufzuerlegen (§ 4 Abs. 3 GebT). Infolge ihres Unterliegens haben die Beschwerdeführer ihre Parteikosten selbst zu tragen.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die reduzierten ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1‘050.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1‘000.00 und Auslagen von CHF 50.00) festgesetzt und den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftung) auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber (i.V.) Joël Naef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 12.03.2018 470 18 27
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. März 2018 (470 18 27) Strafprozessrecht Vorläufige Sicherstellung/Rechtlich geschütztes Interesse Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber i.V. Joël Naef Parteien A.____, vertreten durch Advokat Andreas Dürr und Advokatin Laura Cron, Heuberg 7, Postfach 2032, 4001 Basel, Beschwerdeführer 1 B.____, vertreten durch Advokat Andreas Dürr und Advokatin Laura Cron, Heuberg 7, Postfach 2032, 4001 Basel, Beschwerdeführer 2 gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin Gegenstand Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom 8. Januar 2018 A. Am 8. Januar 2018 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft einen Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl im Verfahren gegen A.____ und B.____ betreffend ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der C.____ AG sowie Urkundenfälschung. Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft der C.____ AG, deren Verwaltungsräte A.____ und B.____ sind, mit, dass am 9. Januar 2018 in ihren Geschäftsräumen unter Beizug des Vermieters eine Hausdurchsuchung vorgenommen und Geschäftsakten sichergestellt worden seien. B. Gegen den besagten Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl erhoben A.____ und B.____ (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Andreas Dürr und Advokatin Laura Cron, am 19. Januar 2018 Beschwerde. Darin beantragten sie, es sei der besagte Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vollumfänglich aufzuheben und es seien die gemäss Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 9. Januar 2018 sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte der C.____ AG zurückzuführen. Daneben sei festzustellen, dass die angeordnete Durchsuchung und Sicherstellung den Art. 197 StPO verletze. Im Weiteren beantragten die Beschwerdeführer, dass der Beschwerde im Hinblick auf eine allfällige Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei; dies alles unter o/e Kostenfolge. C. In ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (fortan: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Im Weiteren sei der Antrag auf aufschiebende Wirkung abzuweisen. Auf die Begründung der Eingaben der Parteien ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. D. Mit verfahrensleitender Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Februar 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Erwägungen 1.1 Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt. Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Den Umfang der Begründung regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Der angefochtene Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2018 wurde der C.____ AG am 11. Januar 2018 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO am 19. Januar 2018 erfolgt. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben worden. Sie erweist sich als rechtsgenüglich begründet. Die Beschwerdeführer machen in erster Linie Rechtsverletzungen geltend. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit ist ebenfalls gegeben. 1.2 Art. 382 Abs. 1 StPO setzt für die Ergreifung eines Rechtsmittels in jedem Fall ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist; eine blosse Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht (Viktor Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 7). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die ein Rechtsmittel ergreifende Person Partei im Sinne des Art. 104 StPO ist. Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. 1.3 Die Beschwerdeführer sind im Verfahren WK1 16____ beschuldigte Personen. Sie werden der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der C.____ AG sowie der Urkundenfälschung beschuldigt. Sie richten ihre, in eigenem Namen erhobene, Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2018. Damit fechten sie sowohl die Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten der C.____ AG als auch die vorläufige Sicherstellung der Unterlagen und Gegenstände gemäss Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 9. Januar 2018 an. 1.4 Von einer Hausdurchsuchung gestützt auf Art. 244 StPO direkt in seinen Rechten betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert ist grundsätzlich der Träger des Hausrechts. Träger des Hausrechts sind in erster Linie der sachenrechtliche Eigentümer sowie der obligatorisch Berechtigte. Die Beschwerdeführer sind weder sachenrechtliche Eigentümer noch obligatorisch Berechtigte der durchsuchten Räumlichkeiten. Diese stehen im Besitz der C.____ AG. Jedoch sind die Beschwerdeführer beschuldigte Personen sowie Verwaltungsräte und damit vertretungsberechtigte Organe der C.____ AG. Unter diesen Umständen erscheint es daher fraglich, ob den Beschwerdeführern trotz ihrer fehlenden direkten sachen- und obligationenrechtlichen Beziehung zu den durchsuchten Räumlichkeiten eine Beschwerdelegitimation zukommt. Diese Frage kann aber vorliegend offengelassen werden, was sich wie folgt begründet: Zunächst bedingt der Grundsatz der Universalität der strafprozessualen Beschwerde, dass unter Vorbehalt im Gesetz abschliessend vorgesehener Ausnahmen grundsätzlich alle Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde angefochten werden können. Dies gilt auch für Hausdurchsuchungen. Die Zulässigkeit der Beschwerde hängt dabei nicht vom Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils ab (BGer 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.4). Jedoch setzt die Beschwerde in allen Fällen ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO voraus. Dieses muss, wie bereits dargelegt, grundsätzlich ein aktuelles sein (BGE 118 IV 67 E. 1c) und es muss im Sinne des Rügeprinzips vom Beschwerdeführer effektiv geltend gemacht werden. Vorliegend ist festzuhalten, dass die Hausdurchsuchung bereits abgeschlossen ist, weshalb es an einem aktuellen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung hierzu fehlt. Darüber hinaus wird eine generelle Überprüfung der Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung von den Beschwerdeführern weder verlangt noch drängt sie sich vorliegend auf, da die mit der Beschwerde gerügten Mängel der angefochtenen Zwangsmassnahme nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind und an deren Beurteilung kein hinreichendes öffentliches Interesse besteht. Damit fehlt es den Beschwerdeführern an einer Beschwer. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich nicht einzutreten. 1.5 Sodann fechten die Beschwerdeführer die vorläufige Sicherstellung der Unterlagen und Gegenstände gemäss Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll an. Zumal die besagten Unterlagen allenfalls auch zu Beweiszwecken im Hinblick auf ein den Beschwerdeführern vorgeworfenes Verhalten vorläufig sichergestellt worden sind, werden die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfahrenshandlung direkt in ihren Rechten als beschuldigte Personen tangiert. Sie sind damit zur Beschwerde legitimiert. 1.6 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die angefochtene vorläufige Sicherstellung verletze Art. 197 Abs. 1 StPO. Namentlich bestehe für diese Zwangsmassnahme kein hinreichender Tatverdacht, wodurch sie sich insgesamt als unverhältnismässig erweise. An dieser Stelle ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführern ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen vorläufigen Sicherstellung zukommt. In grundsätzlicher Hinsicht gilt es dabei vorab Folgendes festzuhalten: Zwischen der Hausdurchsuchung, der vorläufigen Sicherstellung von Aufzeichnungen und Gegenständen, dem Siegelungsgesuch, dem Entsiegelungsverfahren, der inhaltlichen Durchsuchung von Aufzeichnungen und der förmlichen Beschlagnahmeverfügung nach StPO ist begrifflich zu unterscheiden. Hausdurchsuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet, der insbesondere die zu durchsuchenden Räumlichkeiten bezeichnet (Art. 241 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Werden bei der Hausdurchsuchung Aufzeichnungen vorläufig sichergestellt (Art. 263 Abs. 3 StPO), insbesondere Schriftstücke oder elektronische Datenträger, die voraussichtlich der Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) unterliegen, sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes im 4. Kapitel des 5. Titels StPO über die "Durchsuchung von Aufzeichnungen" (Art. 246-248 StPO) anwendbar: Die vorläufig sichergestellten Schriftstücke oder elektronischen Datenträger dürfen von den Untersuchungsbehörden durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Vor einer allfälligen Durchsuchung der Aufzeichnungen kann sich ihre Inhaberin oder ihr Inhaber zu deren Inhalt äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen, insbesondere zur Aussonderung von angeblich geheimnisgeschütztem Inhalt, können sachverständige Personen beigezogen werden (Art. 247 Abs. 2 StPO). Macht die Inhaberin oder der Inhaber von Aufzeichnungen oder anderen Gegenständen geltend, diese dürften wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechtes oder aus anderen Gründen nicht inhaltlich durchsucht (Art. 246 StPO) oder förmlich beschlagnahmt (Art. 263 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) werden, sind die betreffenden Aufzeichnungen und Gegenstände zu versiegeln. Vor einem allfälligen Entsiegelungsentscheid dürfen sie von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO; BGer 1B_65/2014 vom 22. August 2014 E. 2.2). Erst nachdem ein allfälliger Entsiegelungsentscheid gefällt worden ist, kann eine förmliche Beschlagnehme stattfinden. Kommt das Verfahren nach Art. 248 StPO nicht zur Anwendung, ist nach einer ersten Sichtung der sichergestellten Unterlagen und Gegenstände ohne Verzug deren Beschlagnahme mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen oder aber die Unterlagen und Gegenstände sind freizugeben. Eine vorläufige Sicherstellung, wie sie im vorliegenden Fall zu beurteilen ist, kann, wie aufgezeigt, keine förmliche Beschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 StPO darstellen, denn erst nach Sichtung der vorläufig sichergestellten Unterlagen und Gegenstände wird die Staatsanwaltschaft in der Lage sein, zu beurteilen, ob und unter welchem Rechtstitel diese zu beschlagnahmen sind und ob allenfalls Beschlagnahmehindernisse vorliegen. Vor dem Entscheid über die Zulässigkeit der Beschlagnahme kann lediglich eine vorläufige Sicherstellung der Unterlagen und Gegenstände im Sinne einer provisorischen Massnahme erfolgen. Die im Anschluss an die vorläufige Sicherstellung folgende förmliche Beschlagnahme ist den Beschwerdeführern gemäss Art. 199 StPO wiederum formell zu eröffnen. Im Rahmen einer allfälligen Anfechtung dieses Beschlagnahmebefehls können die Beschwerdeführer ihre Rügen bezüglich des fehlenden hinreichenden Tatverdachts als auch der Unverhältnismässigkeit ohne Rechtsnachteil vorbringen. Damit fehlt es den Beschwerdeführern zum heutigen Zeitpunkt bis zum Erlass eines anfechtbaren, formellen Beschlagnahmebefehls an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Ein solches Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen Nutzen, den die Partei oder ein anderer Verfahrensbeteiligter bei Gutheissung ihres Rechtsmittels erzielen könnte, oder, anders ausgedrückt, in der Abwendung eines materiellen, ideellen oder anders gearteten Nachteils, den der angefochtene Entscheid bzw. die angefochtene Verfahrenshandlung für sie zur Folge hat. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Rechtsmittelinstanz konkrete und nicht nur theoretische Fragen entscheidet (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1559). Wie aufgezeigt fehlt es den Beschwerdeführern zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt an einem derartigen Rechtsschutzinteresse und mithin an einer Beschwer. Für die Anfechtung der vorläufigen Sicherstellung mittels Beschwerde besteht somit kein Raum. Anders wäre allenfalls dann zu entscheiden, wenn - was die Beschwerdeführer aber nicht behaupten und auch nicht ersichtlich ist - ein Rechtsnachteil bereits in der kurzfristigen Einschränkung der Verfügbarkeit der vorläufig sichergestellten Unterlagen und Gegenstände läge. Gemäss diesen Erwägungen kann insgesamt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2. Ungeachtet dieses Verfahrensausganges gilt es aber auf Folgendes hinzuweisen: Die vorläufige Sicherstellung ist in der geltenden Strafprozessordnung in Art. 263 Abs. 3 StPO vorgesehen. An anderer Stelle findet sie im Gesetz keine Erwähnung. Gemäss besagter Bestimmung können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen, sofern Gefahr im Verzug ist. In casu ist die vorläufige Sicherstellung durch die Polizei im Auftrag der Beschwerdegegnerin erfolgt. Gestützt auf die Rechtsprechung bildet Art. 263 Abs. 3 StPO, trotz dessen Wortlaut, auch dann eine genügende gesetzliche Grundlage für die vorläufige Sicherstellung, wenn diese von der Staatsanwaltschaft vollzogen bzw. in Auftrag gegeben wird (BGer 1B_65/2014 vom 22. August 2014 E. 2.2, KGer 470 15 51). Jedoch gilt es grundsätzlich zu konstatieren, dass die Beschwerdegegnerin gehalten ist - sofern nicht das Siegelungsverfahren nach Art. 248 StPO zur Anwendung gelangt - nach einer ersten Sichtung der sichergestellten Gegenstände ohne Verzug deren Beschlagnahme mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen oder aber sie freizugeben. Wird eine solche Beschlagnahme nicht ohne Verzug angeordnet, zeitigt die vorläufige Sicherstellung für den Betroffenen de facto die Wirkung einer Beschlagnahme im eigentlichen Sinn. Dabei fehlt ihm aber, wie oben dargelegt, die Möglichkeit einer Überprüfung der vorläufigen Sicherstellung. Diesem Umstand vorzubeugen, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet. Sie hat die Beschlagnahme ohne Verzug - d.h. unter Berücksichtigung des Umfanges der vorläufig sichergestellten Unterlagen und Gegenstände und der Komplexität der sich dabei stellenden konkreten Rechtsfragen schnellstmöglich - zu verfügen oder aber die Unterlagen und Gegenstände herauszugeben. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdegegnerin in casu, soweit ersichtlich, bisher nicht nachgekommen. 3. Kommt die Staatsanwaltschaft ihrer Verpflichtung zum unverzüglichen Erlass eines Beschlagnahmebefehls nicht nach, stehen dem Betroffenen grundsätzlich zwei Möglichkeiten offen. Einerseits kann er ein Siegelungsbegehren im Sinne des Art. 248 StPO stellen oder aber eine Rechtsverzögerung monieren. 3.1 Wenn die Beschuldigten geltend machen, die vorläufig sichergestellten Unterlagen und Gegenstände dürften wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechtes oder aus anderen Gründen nicht inhaltlich durchsucht (Art. 246 StPO) oder förmlich beschlagnahmt (Art. 263 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) werden, können sie ein Siegelungsbegehren stellen. Ist ein solches Siegelungsbegehren vom Betroffenen gestellt worden, sind die betreffenden Unterlagen und Gegenstände - unter Vorbehalt offensichtlich unbegründeter Begehren - zu versiegeln (Olivier Thormann/Beat Brechbühl, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 248 N 10). Will die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung der entsprechenden Unterlagen und Gegenstände erreichen, hat sie ein entsprechendes Begehren zu stellen, worauf in einem weiteren Schritt ein Entsiegelungsentscheid zu ergehen hat. Vor einem allfälligen Entsiegelungsentscheid dürfen die sichergestellten Unterlagen und Gegenstände von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). In einem Siegelungsverfahren können nebst den genannten Geheimhaltungsinteressen im Weiteren auch akzessorische Rügen, wie etwa der fehlende hinreichende Tatverdacht oder die Unverhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme vorgebracht werden (Thormann/Brechbühl, a.a.O., Art. 248 N 2). Allerdings muss ein Siegelungsgesuch möglichst zeitnah zur Sicherstellung gestellt werden (Thormann/Brechbühl, a.a.O., Art. 248 N 11). Grundsätzlich ist die Staatsanwaltschaft jedoch dann verpflichtet, die Siegelung der sichergestellten Unterlagen und Gegenstände von sich aus zu vollziehen, wenn vom Betroffenen zwar kein formelles Siegelungsbegehren gestellt wird, aber sie den Widerstand des Beschuldigten gegen die anstehende Beschlagnahme und Beweisverwertung der betreffenden Unterlagen und Gegenstände erkennt. Anzeichen eines solchen Widerstandes wären für die Beschwerdegegnerin allenfalls ab dem Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme von der vorliegenden Beschwerde ersichtlich gewesen. Die Beschwerdeführer geben darin nämlich unter anderem ihre Befürchtung kund, die vorläufige Sicherstellung diene einer sogenannten fishing expedition . Dadurch machen sie zumindest implizit ein Geheimhaltungsinteresse an den vorläufig sichergestellten Unterlagen und Gegenständen geltend. 3.2 Soweit die Beschwerdeführer im Handeln der Beschwerdegegnerin das Verbot der Rechtsverzögerung verletzt sehen, können sie dies mittels einer Rechtsverzögerungsbeschwerde geltend machen. Das Verbot der Rechtsverzögerung ist Ausdruck des Beschleunigungsgebots, gemäss welchem die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen müssen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein, weswegen ein angemessen rasches Tätigwerden der Strafbehörden verlangt wird, wobei sich die Beurteilung der Angemessenheit starren Regeln entzieht und sich ausschliesslich nach den Umständen des Einzelfalls, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind, bestimmt (vgl. BGer 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2). Um eine Rechtsverzögerung monieren zu können, muss sich der Betroffene nach Kenntnisnahme der vorläufigen Sicherstellung vorgängig an die Staatsanwaltschaft wenden und dort ausdrücklich die Vornahme der in casu zu vollziehenden Handlungen, namentlich die formelle Beschlagnahme, innert anbegehrter Frist verlangen. In casu ist nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt ein solches Begehren an die Beschwerdegegnerin gestellt haben. 4. Schliesslich gilt es über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Wie sich gezeigt hat, ist auf die Beschwerde als Ganzes nicht einzutreten. Damit unterliegen die Beschwerdeführer vollständig. Die Verfahrenskosten sind nach Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen. Diese sind auf CHF 2‘000.00 festzulegen (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT). Hinzu kommen Auslagen in pauschaler Höhe von CHF 100.00 (§ 3 Abs. 6 GebT). Obschon die angefochtene Rechtshandlung nicht fehlerhaft im Sinne des Art. 417 StPO ist, gilt es zu konstatieren, dass das vorliegende Verfahren nicht zuletzt darauf zurückzuführen ist, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die förmliche Beschlagnahme der vorläufig sichergestellten Unterlagen und Gegenstände ohne Verzug zu vollziehen. Dadurch rechtfertigt es sich in casu, die Verfahrenskosten sowie die Auslagen von insgesamt CHF 2‘100.00 aus Billigkeitsgründen zu reduzieren und den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung CHF 1‘050.00 aufzuerlegen (§ 4 Abs. 3 GebT). Infolge ihres Unterliegens haben die Beschwerdeführer ihre Parteikosten selbst zu tragen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die reduzierten ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1‘050.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1‘000.00 und Auslagen von CHF 50.00) festgesetzt und den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftung) auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber (i.V.) Joël Naef