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470 18 263

Basel-Landschaft · 2018-10-02 · Deutsch BL

Verfahrenseinstellung; Die Strafbehörden haben von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens dürfen sie den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen, es sei denn die Tatsachen sind "klar" bzw. "zweifelsfrei", sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser verlangt, dass bei konkreten Zweifeln über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse eine gerichtliche Beurteilung erfolgt.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, die vorliegende Beschwerde als Rechtsmittelinstanz zu beurteilen, ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Sie ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, unvollständige oder unrichtige Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz verfügt somit über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Basel Art. 393 N 15). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die legitimierten Parteien sind im Gesetz nicht abschliessend aufgeführt. Der Parteibegriff ist nach Massgabe der Art. 104 StPO und Art. 105 StPO zu verstehen. Demnach wird nebst der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft auch den anderen am Verfahren beteiligten Personen die Beschwerdelegitimation zuerkannt, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt haben und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, S. 1308; Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Zürich, Art. 382 N 7; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, 2018, Zürich/St. Gallen, Art. 382 N 1).

E. 1.2 Die angefochtene Verfügung stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar und die dagegen erhobene Beschwerde ist mit Postaufgabe vom 8. August 2018 fristgerecht erfolgt. Die Beschwerdeführerin ist als geschädigte Person im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren Rechten betroffen und nach Art. 105 Abs. 2 StPO zur Beschwerde legitimiert. Nachdem auch die anderen formellen Voraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Materielles

E. 2.1 Vorliegend ist die Frage zu entscheiden, ob die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung hat einstellen dürfen. 2.2.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft in der Untersuchung den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Die Staatsanwaltschaft stellt in der Untersuchung die wesentlichen Tatsachen fest ( Pierre Cornu , Commentaire Romand StPO, 2. Auflage, 2018, Basel, Art. 308 N 4). Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 Abs. 1 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). 2.2.2 Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser verlangt, dass bei konkreten Zweifeln über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass Anklage zu erheben ist, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; BGer 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3; Nathan Landshut/Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Zürich, Art. 319 N 15 f.; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, 2018, Zürich/St. Gallen, Art. 319 N 5). Bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklageerhebung auf, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.2). 2.3.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung und ihrer Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass die schwere Schädigung der Beschwerdeführerin in der geringeren Restbeweglichkeit ihrer rechten Hand bestehe. Der Darstellung im Gutachten des IRM vom 8. Dezember 2016, wonach die Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin durch die Perforation der Blase(n), die anschliessende bakterielle Infektion im ehemaligen Blasengebiet am Daumenballen und die nicht adäquate Wundbehandlung auf der Notfallstation des Y.____spitals verursacht worden sei, entspräche nicht dem Beweisergebnis. Anders als das Gutachten annehme, sei(en) - so das Beschwerdeergebnis - die Blase(n) über dem Daumenballen auf der Notfallstation noch nicht perforiert gewesen. Die diesbezüglich anderslautenden Aussagen von D.____ und E.____ seien widersprüchlich und würden zudem seltsam anmuten. Die Staatsanwaltschaft verweist sodann auf ein Foto der rechten Hand der Beschwerdeführerin, welches nach der Behandlung auf der Notfallstation des Y.____spitals in der Nacht vom 22. auf den 23. Februar 2015 aufgenommen worden sein soll. Darauf sei - so die Staatsanwaltschaft - nicht ersichtlich, dass die Hautblase über dem Daumenballen perforiert sei. Es könne jedenfalls nicht mehr geklärt werden, wo und wann die Perforation der Blase(n) sowie die bakterielle Infektion stattgefunden hätten, welche die Blutvergiftung und die letztlich bleibende Schädigung der Beschwerdeführerin bewirkt hätten. Der gegen den Beschuldigten bestandene Anfangsverdacht erhärte sich nicht; das gegen ihn geführte Verfahren müsse daher eingestellt werden. 2.3.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich im Wesentlichen auf das IRM-Gutachten vom 8. Dezember 2016 und führt im Weiteren aus, dass die Interpretation des aktenkundigen Fotomaterials durch die Staatsanwaltschaft eine unqualifizierte sei und die daraus gezogene Schlussfolgerung im Widerspruch zu den Aussagen von D.____ sowie derjenigen des Vaters der Beschwerdeführerin stünden, welche zu Protokoll gegeben bzw. bestätigt hätten, dass die fragliche(n) Blase(n) im Y.____spital aufgeplatzt seien. 2.4.1 Gemäss Aktenlage ist von einer schweren Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin auszugehen, die im Wesentlichen in einer geringeren Beweglichkeit ihrer rechten Hand besteht. Aufgrund einer ausgeprägten "Thumb-in-palm-Deformität" kann die Beschwerdeführerin den Daumen ihrer rechten Hand nicht mehr abspreizen, wodurch sich ihre spastische Verkrampfung verstärkt hat (Sprechstundenbericht ambulant vom 8. Juni 2015, act. 369-371). Ferner wird die Restbeweglichkeit ihrer rechten Hand allein aufgrund deren Vernarbung dauerhaft eingeschränkt bleiben (Arztbericht W.____spital vom 4. September 2015, act. 387-389, Ziff. 6). 2.4.2 Nach Art. 125 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR. 311.0) wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Abs. 1). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Eine fahrlässige Körperverletzung kann durch pflichtwidrige Untätigkeit begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet wäre (Art. 11 Abs. 2 StGB). 2.4.3 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist dagegen zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Erforderlich ist zudem, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; BGer 6B_606/2017 vom 13. November 2017 E. 2.2). Wo besondere der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.1; BGer 6B_1341/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3.1). 2.5.1 Das IRM-Gutachten vom 8. Dezember 2016 kommt zum Schluss, dass " [a]us medizinischer Sicht (…) die Behandlung in der Notfallstation des Y.____spitals einen wesentlichen Ausschlag für die weitere Entwicklung der Erkrankung gegeben [hat]. Dem Notfallbericht [des Y.____spitals] ist zu entnehmen, dass dem behandelnden Arzt die Blasenbildung im Bereich des Daumenballens zwar auffiel, er ihr aber keine weitere Bedeutung beimass. (…) Im Rahmen der Behandlung wird die Hand zwar äusserlich desinfiziert und mit einem sterilen Verband versehen, die Gefahr einer Infektion unterhalb der grossflächigen Oberhautablösung wird jedoch ausser Acht gelassen. Eine adäquate Versorgung hätte darin bestanden, die absterbende Blasenhaut vorsichtig abzutragen und im betroffenen Bereich für eine konsequente Keimfreiheit (Antisepsis) zu sorgen " (act. 485). Dieser Annahme liegt offenbar die Aussage von D.____ zugrunde, dass es " [z]ur Perforation der grossen Hautblase über dem Daumenballen (…) erst im [Y.____-]Spital gekommen [sei], wodurch gleichzeitig auch die Voraussetzung für eine erste bakterielle Besiedlung des Inneren der Blase gegeben war " (act. 485). Hinsichtlich des Fotos der rechten Hand der Beschwerdeführerin, das nach der Behandlung auf der Notfallstation des Y.____spitals in der Nacht vom 22. auf den 23. Februar 2015 aufgenommen worden sein soll (vgl. Einvernahmeprotokoll Beschuldigter vom 10. Januar 2018, act. 599, Rz. 140-141), führt das IRM-Gutachten Folgendes aus: " Auf dem ersten Bild (oben links) [vgl. act. 509] sieht man die Innenfläche der rechten Hand, wobei der Handteller eine unterschiedlich intensive Rötung aufweist. Der gesamte Daumenballen wird von einer grossen, blasenartigen Oberhautabhebung eingenommen. Weitere, jedoch wesentlich kleinere, gleichartige Läsionen zeigen sich am Übergang zum Handgelenk " (act. 481). 2.5.2 Der Notfallbericht von Dr. med. C.____ und Dr. med. F.____ vom 22. Februar 2015 stellt in Bezug auf die Verletzung an der Handinnenfläche fest, dass der Daumenballen teilweise Blasenbildung aufweise (act. 425). Ob die fragliche(n) Blase(n) während des Aufenthalts der Beschwerdeführerin auf der Notfallstation offen oder geschlossen waren, wird im Notfallbericht nicht präzisiert. Demgegenüber gibt D.____ zu Protokoll, dass " die Blase (…) bis zum Zeitpunkt, als wir in der Notfallstation angekommen sind, geschlossen [war]. Sie hat sich erst dort entleert. Erst im Y.____spital fing es an zu fliessen. Das Kissen im Y.____spital, auf welchem Irina die Hand hatte, war voll mit Flüssigkeit. Danach kam jemand von der Notfallstation und hat die Hand eingebunden " (Einvernahme vom 2. September 2015 als Auskunftsperson, act. 515, Rz. 59-63; vgl. auch act. 529, Rz. 370-372). Ähnliches führt der Vater der Beschwerdeführerin aus (auch er, wie D.____, in Unkenntnis des IRM-Gutachtens vom 8. Dezember 2016), indem er auf die Frage, in welchem Zustand er seine Tochter am 22. Februar 2015 in Z.____ aufgefunden habe, Folgendes zu Protokoll gibt: " Sie war unruhig, weil sie Schmerzen hatte. Sie hatte eine geschwollene Hand mit einer grossen Blase. Es ist schon ein wenig Flüssigkeit aus der Blase gelaufen ." (Einvernahme als Privatklägerschaft und Auskunftsperson vom 28. Mai 2015, act. 499, Rz. 158-159). 2.5.3 Ein Fall klarer Straflosigkeit ist aufgrund der festgestellten Unklarheit, ob die fragliche(n) Blase(n) im Zeitpunkt der Behandlung im Y.____spital offen oder geschlossen war(en), nicht gegeben. Auch ist darauf hinzuweisen, dass bei einer unklaren Beweis- oder Rechtslage nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden hat, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Die Staatsanwaltschaft darf bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen, es sei denn die Tatsachen sind "klar" bzw. "zweifelsfrei", sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Gemäss den Aussagen von E.____ und D.____ sollen sich - wie bereits dargelegt - die Blasen während der Notfallkonsultation entleert bzw. teilentleert haben. Das IRM-Gutachten nimmt offenbar (auch) deswegen eine Perforation der Blase(n) während der Konsultation im Y.____spital an. Auf der anderen Seite lassen sich aus dem Notfallbericht der behandelnden Ärzte keine gesicherten Schlüsse zum Zeitpunkt der Perforation der Blase(n) ziehen. Bei einem derart nicht hinreichend untersuchten Sachverhalt verbietet sich eine Einstellung des Verfahrens. 2.5.4 Im Weiteren ist Folgendes festzustellen: Bei der Ernennung einer sachverständigen Person stehen ihre Person und das damit verbundene Vertrauen in ihre Fachkompetenz und Unabhängigkeit im Vordergrund, was in Art. 182, Art. 183 Abs. 1, Art. 184 Abs. 2 lit. a sowie Art. 185 Abs. 1 StPO zum Ausdruck kommt. Es ist folglich nicht zulässig, statt einer bestimmten und individualisierbaren natürlichen Person, eine juristische Person, Rechtsgemeinschaft oder eine Institution mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen ( Marianne Heer , Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Basel, Art. 183 N 8). Ebenfalls unzulässig ist es, Chefärzte als Sachverständige zu benennen, wenn die notwendigen Untersuchungen und Abklärungen sowie die Redaktion des Gutachtens überwiegend durch Ober- oder Assistenzärzte vorgenommen werden ( Marianne Heer , a.a.O., Art. 183 N 9). Eine eigentliche Delegation bzw. Weitergabe der gutachterlichen Kernaufgaben beispielsweise vom beauftragten Chef- auf einen Oberarzt steht einerseits unter dem Vorbehalt der Ermächtigung durch die auftraggebende Strafbehörde und ist andererseits im Gutachten transparent zu machen, indem der "Untergutachter" im Gutachtensauftrag namentlich zu nennen und in die Pflicht zu nehmen ist (BGE 144 IV 176 E. 4.5.2; BGer 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3 und E. 2.5; 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.2). Umgekehrt ist der bestellte Sachverständige nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen. Er kann für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen (BGer 6B_918/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3.2; 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3; 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.2 mit Hinweis). Eine solche Substitution ist wiederum im Gutachten transparent zu machen, indem Funktion sowie Art und Inhalt der Mitwirkung bzw. des konkreten Beitrags der eingesetzten Personen offengelegt werden (Art. 187 Abs. 1 StPO; präzisierend BGE 144 IV 176 E. 4.5.2; BGer 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3; 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.2; 6B_884/2014 vom 8. April 2015 E. 3.3 und E. 3.4.2). 2.5.5 Die Staatsanwaltschaft hat am 28. April 2016 Prof. Dr. med. Dipl. phys. H.____, Direktorin des IRM, mit der rechtsmedizinischen Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt. Im Auftrag wurde die Gutachterin darauf hingewiesen, dass auch allfällige von ihr beigezogene Mitarbeiter der Strafdrohung gemäss Art. 307 StGB unterstehen und bei einer Delegation zur Erstellung des Gutachtens an eine andere Person vorgängig mit der Verfahrensleitung Rücksprache zu nehmen sei. Vorliegend ist aktenkundig, dass das Sekretariat des IRM Basel der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hat, dass Dr. med. I.____ für das Gutachten zuständig sein soll (E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2016, act. 461). Laut einem Telefongespräch der Staatsanwaltschaft mit Dr. med. I.____ soll sich jedoch herausgestellt haben, dass für die rechtsmedizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin nunmehr ein anderer Arzt zuständig sein soll (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2016, act. 463). Fest steht, dass das Gutachten vom 8. Dezember 2016 von Dr. med. J.____, leitender Oberarzt, und Dr. med. K.____, stellvertretender Oberarzt, unterzeichnet worden ist. Aus dem Gutachten geht die Funktion, welche Dr. med. J.____ und Dr. med. K.____ bei der Erstellung des Gutachtens hatten, nicht klar hervor. Art. 187 Abs. 1 StPO schreibt jedoch ausdrücklich vor, dass der Beizug von weiteren Personen bei der Ausarbeitung eines Gutachtens transparent zu machen ist, indem die beigezogenen Personen namentlich zu nennen sowie Art und Inhalt ihrer Mitwirkung bzw. ihres konkreten Beitrags anzugeben sind. Während die Übertragung der Aufarbeitung der Aktenlage und der Anamnese durch beigezogene fachlich qualifizierte Mitarbeiter keine unzulässige Gutachtensdelegation an eine Drittperson darstellt (BGer 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.5), verstösst es gegen das Delegationsverbot, wenn Drittpersonen die Grundlagen der Beurteilung sowie die Diagnose erstellen und daraus die Schlussfolgerungen ziehen (BGer 6B_884/2014 vom 8. April 2015 E. 3.4.2; 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 6.2). Die oben erwähnten Umstände deuten darauf hin, dass Prof. Dr. med. Dipl. phys. H.____ mit Dr. med. J.____ und Dr. med. K.____ nicht bloss Hilfspersonen für die Erstellung des Gutachtens beigezogen hat. Insbesondere ist Art und Inhalt der Mitwirkung bzw. des konkreten Beitrags von Dr. med. K.____ im Rahmen der Gutachtenerstellung nicht klar erkennbar. 2.5.6 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Gestützt auf das Ausgeführte ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, aufgrund der hier festgestellten Mängel und der somit grundsätzlichen Unverwertbarkeit des IRM-Gutachtens vom 8. Dezember 2016 ein den festgelegten Anforderungen genügendes rechtsmedizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Im Weiteren sind E.____ und D.____ im Hinblick auf das in Auftrag zu gebende, neue medizinische Gutachten nochmals explizit und unter Vorlage des angeblich in der Nacht vom 22. Auf den 23. Februar 2015 aufgenommenen Fotos zum Zustand der fraglichen Blase(n) an der Hand der Beschwerdeführerin und deren allfälligen Entleerung zum Zeitpunkt ihrer Behandlung im Y.____spital (erneut) zu befragen und ihre Aussagen zu Protokoll zu nehmen. Werden der neuen sachverständigen Person die mit den Einvernahmen von E.____ und D.____ ergänzten Verfahrensakten ausgehändigt und wird diese bei deren Studium feststellen, dass sie bezüglich eines bestimmten, für das Gutachten relevanten Sachverhalts verschiedene Varianten zulassen - vorliegend betreffend die Perforation der fraglichen Blase(n) zum Tatzeitpunkt - gebührt es nicht der sachverständigen Person, in Konkurrenz zum Gericht eine der Varianten auszuwählen oder eigene Abklärungen zu treffen. Die sachverständige Person hat nicht den Sachverhalt zu erforschen, sondern ihn nur zu beurteilen, wie er ihr vorgegeben ist. Bleibt der Sachverhalt unklar, ist dies im Gutachten festzuhalten. Dabei ist bei Zweifeln nicht zugunsten des Beschuldigten zu befinden, sondern mit Arbeitshypothesen zu arbeiten, weil die Sachverhaltsfeststellung bei unklarer Beweislage in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" dem urteilenden Gericht zukommt. Insofern ist die sachverständige Person bei unklarer Sachlage mit der Ausfertigung eines Alternativgutachtens auf der Grundlage verschiedener Sachverhalte bzw. Arbeitshypothesen zu beauftragen. Dadurch wird (nachdem die Staatsanwaltschaft alle für die Beurteilung der Tat bedeutsamen Tatsachen im Sinne der kantonsgerichtlichen Erwägungen abgeklärt hat und soweit danach die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung gegeben sind) der erkennende Richter in die Lage versetzt, in freier Beweiswürdigung, namentlich unter Berücksichtigung der Perspektive von E.____ und D.____ (sofern diese trotz Vorlage des in der Nacht vom 22. auf den 23. Februar 2015 erstellten Fotos weiterhin an ihren bisherigen Aussagen festhalten), die ihm richtig erscheinende Sachverhaltsvariante auszuwählen (grundlegend Marc Helfenstein , Der Sachverständigenbeweis im schweizerischen Strafprozess, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Band 25, 1978, Zürich, S. 178 f.; ferner Marianne Heer , a.a.O., Art. 185 N 2 und N 18 in fine). Die Arbeitshypothesen für die sachverständige Person sind demnach vorliegend u.a. dahingehend zu fassen, was eine adäquate Wundbehandlung gewesen wäre, wenn die fragliche(n) Blase(n) zum Zeitpunkt der Wundbehandlung auf der Notfallstation des Y.____spitals noch geschlossen gewesen wäre(n), und wie nach allgemeinen Erfahrens- oder Wissenssätzen zu verfahren gewesen wäre, wenn die fragliche(n) Blase(n) zu diesem Zeitpunkt perforiert bzw. aufgeplatzt gewesen wäre(n), jeweils im Vergleich zwischen einer gesunden mit einer wie die Beschwerdeführerin behinderten Person. Weiter zu klären ist, wie wesentlich die allenfalls nicht fachgerecht erfolgte Behandlung auf der Notfallstation des Y.____spitals für die weitere Entwicklung der Erkrankung der Beschwerdeführerin gewesen ist, und ob die behandelnden Ärzte vor dem Hintergrund des sich präsentierenden Behinderungsbildes nach den Regeln der ärztlichen Kunst - ungeachtet davon, ob die Blase(n) auf der Notfallstation bereits voll, teilweise oder nicht entleert war(en) - prophylaktisch Antibiotika verschreiben oder andere Massnahmen hätten ergreifen müssen. Die Sache ist somit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Anweisung an diese, die weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. Alsdann ist entweder Anklage zu erheben oder die erneute Einstellung des Verfahrens vorzunehmen.

E. 3 Kosten

E. 3.1 Die Verfahrensleitung ordnet die unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV an, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie zudem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (zuletzt BGer 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2 und E. 2.3). Die Zuständigkeit zur Bestellung der unentgeltlichen Rechtspflege liegt beim Präsidenten des Kantonsgerichts (Art. 136 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 lit. c StPO i.V.m. § 15 Abs. 1 lit. a des EG StPO). Nachdem die entsprechenden Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin für das vorstehende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Sebastian Laubscher als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. 3.2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat keine Partei gänzlich obsiegt. Obwohl die Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt hat, ist sie im Ganzen betrachtet mit ihrer Beschwerde durchgedrungen, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1‘500.00 zu Lasten des Staates gehen (§ 4 GebT). 3.2.2 Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Advokat Sebastian Laubscher, ist für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Nachdem Advokat Sebastian Laubscher keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen gemäss § 18 Abs. 1 und 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) nach Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von pauschal CHF 400.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 30.80, somit total CHF 430.80, für angemessen. 3.2.3 Den sich fakultativ am Verfahren beteiligten Beschuldigten ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Blick auf den Verfahrensausgang keine Parteientschädigung aus der Staatskasse auszurichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. Juli 2018 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an diese zurückgewiesen.
  2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat Sebastian Laubscher als unentgeltlichen Rechtsbeistand wird gutgeheissen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500.00 gehen zu Lasten des Staats.
  4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal CHF 400.00 (inkl. Auslagen) zzgl. Mehrwertsteuern von 7.7% im Betrag von 30.80, insgesamt somit CHF 430.80, aus der Gerichtskasse bezahlt.
  5. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  6. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V. Michael Schmassmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR. 173.110) oder subsidiär Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.10.2018 470 18 263 (470 18 264)

Verfahrenseinstellung; Die Strafbehörden haben von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens dürfen sie den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen, es sei denn die Tatsachen sind "klar" bzw. "zweifelsfrei", sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser verlangt, dass bei konkreten Zweifeln über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse eine gerichtliche Beurteilung erfolgt.

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. Oktober 2018 (470 18 263 resp. 470 18 264) Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung Die Strafbehörden haben von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens dürfen sie den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen, es sei denn die Tatsachen sind "klar" bzw. "zweifelsfrei", sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser verlangt, dass bei konkreten Zweifeln über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber i.V. Michael Schmassmann Parteien A.____, vertreten durch B.____, wiederum vertreten durch Advokat Sebastian Laubscher, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel, Beschwerdeführerin gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Dr. med. C.____ , vertreten durch Advokat Peter Bürkli, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4002 Basel Beschuldigter Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. Juli 2018 A. A.____, die seit Geburt an infantiler Zerebralparese leidet, nahm vom 20. bis 22. Februar 2015 an einer Veranstaltung der Vereinigung L.____ in Z. ____ teil. In der Nacht vom 21. auf den 22. Februar 2015 zog sie sich aus nicht geklärten Gründen blasenbildende Exantheme an der rechten Hand und unter der linken Brust zu. B. In der Folge begaben sich am 22. Februar 2015 die Leiterin der Veranstaltung, D.____, und der Vater, E.____, zusammen mit A.____ auf die Notfallstation des Y.____spitals wo A.____ ambulant versorgt wurde. Behandelnder Assistenzarzt war Dr. med. F.____, behandelnder Oberarzt, Dr. med. C.____. C. Am 23. Februar 2015 musste sich A.____ im Ambulatorium X.____ behandeln lassen, worauf sie vom dortigen behandelnden Arzt, Dr. med. G.____, in das W.____spital eingewiesen wurde. Dort wurde A.____ aufgrund der festgestellten Sepsis bei bullösen Hautläsionen an der rechten Hand am Handballen notoperiert und für mehrere Wochen nachbehandelt. D. Am 12. März 2015 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin, B.____, Strafanzeige gegen Unbekannt. Am 23. Mai 2015 stellte der Vater der Beschwerdeführerin, E.____, Strafantrag wegen leichter Körperverletzung gegen Unbekannt. E. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) leitete daraufhin am 25. September 2017 gestützt auf den Erkenntnissen des Gutachtens vom 8. Dezember 2016, welches sie an das Institut für Rechtsmedizin Basel (IRM) erteilt hatte, ein Strafverfahren gegen Dr. med. F.____ und Dr. med. C.____ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung ein. F. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2018 wurde das Verfahren eingestellt. G. Dagegen erhob A.____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat Sebastian Laubscher mit Postaufgabe am 8. August 2018, Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte unter o/e Kostenfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anzuweisen, Anklage gegen Dr. med. F.____ bzw. Dr. med. C.____ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu erheben. Ferner sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Sebastian Laubscher als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. H. Mit Eingabe vom 22. August 2018 beantragte Dr. med. C.____ (nachfolgend: Beschuldigter), vertreten durch Advokat Peter Bürkli, die Beschwerde sei unter o/e Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. I. Die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) liess sich mit Stellungnahme vom 23. August 2018 vernehmen und beantragte die angehobene Beschwerde vollumfänglich abzuweisen unter o/e-Kostenfolge. Erwägungen

1. Formelles 1.1 Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, die vorliegende Beschwerde als Rechtsmittelinstanz zu beurteilen, ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Sie ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, unvollständige oder unrichtige Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz verfügt somit über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Basel Art. 393 N 15). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die legitimierten Parteien sind im Gesetz nicht abschliessend aufgeführt. Der Parteibegriff ist nach Massgabe der Art. 104 StPO und Art. 105 StPO zu verstehen. Demnach wird nebst der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft auch den anderen am Verfahren beteiligten Personen die Beschwerdelegitimation zuerkannt, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt haben und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, S. 1308; Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Zürich, Art. 382 N 7; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, 2018, Zürich/St. Gallen, Art. 382 N 1). 1.2 Die angefochtene Verfügung stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar und die dagegen erhobene Beschwerde ist mit Postaufgabe vom 8. August 2018 fristgerecht erfolgt. Die Beschwerdeführerin ist als geschädigte Person im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren Rechten betroffen und nach Art. 105 Abs. 2 StPO zur Beschwerde legitimiert. Nachdem auch die anderen formellen Voraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Materielles 2.1 Vorliegend ist die Frage zu entscheiden, ob die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung hat einstellen dürfen. 2.2.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft in der Untersuchung den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Die Staatsanwaltschaft stellt in der Untersuchung die wesentlichen Tatsachen fest ( Pierre Cornu , Commentaire Romand StPO, 2. Auflage, 2018, Basel, Art. 308 N 4). Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 Abs. 1 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). 2.2.2 Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser verlangt, dass bei konkreten Zweifeln über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass Anklage zu erheben ist, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; BGer 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3; Nathan Landshut/Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Zürich, Art. 319 N 15 f.; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, 2018, Zürich/St. Gallen, Art. 319 N 5). Bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklageerhebung auf, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.2). 2.3.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung und ihrer Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass die schwere Schädigung der Beschwerdeführerin in der geringeren Restbeweglichkeit ihrer rechten Hand bestehe. Der Darstellung im Gutachten des IRM vom 8. Dezember 2016, wonach die Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin durch die Perforation der Blase(n), die anschliessende bakterielle Infektion im ehemaligen Blasengebiet am Daumenballen und die nicht adäquate Wundbehandlung auf der Notfallstation des Y.____spitals verursacht worden sei, entspräche nicht dem Beweisergebnis. Anders als das Gutachten annehme, sei(en) - so das Beschwerdeergebnis - die Blase(n) über dem Daumenballen auf der Notfallstation noch nicht perforiert gewesen. Die diesbezüglich anderslautenden Aussagen von D.____ und E.____ seien widersprüchlich und würden zudem seltsam anmuten. Die Staatsanwaltschaft verweist sodann auf ein Foto der rechten Hand der Beschwerdeführerin, welches nach der Behandlung auf der Notfallstation des Y.____spitals in der Nacht vom 22. auf den 23. Februar 2015 aufgenommen worden sein soll. Darauf sei - so die Staatsanwaltschaft - nicht ersichtlich, dass die Hautblase über dem Daumenballen perforiert sei. Es könne jedenfalls nicht mehr geklärt werden, wo und wann die Perforation der Blase(n) sowie die bakterielle Infektion stattgefunden hätten, welche die Blutvergiftung und die letztlich bleibende Schädigung der Beschwerdeführerin bewirkt hätten. Der gegen den Beschuldigten bestandene Anfangsverdacht erhärte sich nicht; das gegen ihn geführte Verfahren müsse daher eingestellt werden. 2.3.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich im Wesentlichen auf das IRM-Gutachten vom 8. Dezember 2016 und führt im Weiteren aus, dass die Interpretation des aktenkundigen Fotomaterials durch die Staatsanwaltschaft eine unqualifizierte sei und die daraus gezogene Schlussfolgerung im Widerspruch zu den Aussagen von D.____ sowie derjenigen des Vaters der Beschwerdeführerin stünden, welche zu Protokoll gegeben bzw. bestätigt hätten, dass die fragliche(n) Blase(n) im Y.____spital aufgeplatzt seien. 2.4.1 Gemäss Aktenlage ist von einer schweren Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin auszugehen, die im Wesentlichen in einer geringeren Beweglichkeit ihrer rechten Hand besteht. Aufgrund einer ausgeprägten "Thumb-in-palm-Deformität" kann die Beschwerdeführerin den Daumen ihrer rechten Hand nicht mehr abspreizen, wodurch sich ihre spastische Verkrampfung verstärkt hat (Sprechstundenbericht ambulant vom 8. Juni 2015, act. 369-371). Ferner wird die Restbeweglichkeit ihrer rechten Hand allein aufgrund deren Vernarbung dauerhaft eingeschränkt bleiben (Arztbericht W.____spital vom 4. September 2015, act. 387-389, Ziff. 6). 2.4.2 Nach Art. 125 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR. 311.0) wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Abs. 1). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Eine fahrlässige Körperverletzung kann durch pflichtwidrige Untätigkeit begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet wäre (Art. 11 Abs. 2 StGB). 2.4.3 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist dagegen zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Erforderlich ist zudem, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; BGer 6B_606/2017 vom 13. November 2017 E. 2.2). Wo besondere der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.1; BGer 6B_1341/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3.1). 2.5.1 Das IRM-Gutachten vom 8. Dezember 2016 kommt zum Schluss, dass " [a]us medizinischer Sicht (…) die Behandlung in der Notfallstation des Y.____spitals einen wesentlichen Ausschlag für die weitere Entwicklung der Erkrankung gegeben [hat]. Dem Notfallbericht [des Y.____spitals] ist zu entnehmen, dass dem behandelnden Arzt die Blasenbildung im Bereich des Daumenballens zwar auffiel, er ihr aber keine weitere Bedeutung beimass. (…) Im Rahmen der Behandlung wird die Hand zwar äusserlich desinfiziert und mit einem sterilen Verband versehen, die Gefahr einer Infektion unterhalb der grossflächigen Oberhautablösung wird jedoch ausser Acht gelassen. Eine adäquate Versorgung hätte darin bestanden, die absterbende Blasenhaut vorsichtig abzutragen und im betroffenen Bereich für eine konsequente Keimfreiheit (Antisepsis) zu sorgen " (act. 485). Dieser Annahme liegt offenbar die Aussage von D.____ zugrunde, dass es " [z]ur Perforation der grossen Hautblase über dem Daumenballen (…) erst im [Y.____-]Spital gekommen [sei], wodurch gleichzeitig auch die Voraussetzung für eine erste bakterielle Besiedlung des Inneren der Blase gegeben war " (act. 485). Hinsichtlich des Fotos der rechten Hand der Beschwerdeführerin, das nach der Behandlung auf der Notfallstation des Y.____spitals in der Nacht vom 22. auf den 23. Februar 2015 aufgenommen worden sein soll (vgl. Einvernahmeprotokoll Beschuldigter vom 10. Januar 2018, act. 599, Rz. 140-141), führt das IRM-Gutachten Folgendes aus: " Auf dem ersten Bild (oben links) [vgl. act. 509] sieht man die Innenfläche der rechten Hand, wobei der Handteller eine unterschiedlich intensive Rötung aufweist. Der gesamte Daumenballen wird von einer grossen, blasenartigen Oberhautabhebung eingenommen. Weitere, jedoch wesentlich kleinere, gleichartige Läsionen zeigen sich am Übergang zum Handgelenk " (act. 481). 2.5.2 Der Notfallbericht von Dr. med. C.____ und Dr. med. F.____ vom 22. Februar 2015 stellt in Bezug auf die Verletzung an der Handinnenfläche fest, dass der Daumenballen teilweise Blasenbildung aufweise (act. 425). Ob die fragliche(n) Blase(n) während des Aufenthalts der Beschwerdeführerin auf der Notfallstation offen oder geschlossen waren, wird im Notfallbericht nicht präzisiert. Demgegenüber gibt D.____ zu Protokoll, dass " die Blase (…) bis zum Zeitpunkt, als wir in der Notfallstation angekommen sind, geschlossen [war]. Sie hat sich erst dort entleert. Erst im Y.____spital fing es an zu fliessen. Das Kissen im Y.____spital, auf welchem Irina die Hand hatte, war voll mit Flüssigkeit. Danach kam jemand von der Notfallstation und hat die Hand eingebunden " (Einvernahme vom 2. September 2015 als Auskunftsperson, act. 515, Rz. 59-63; vgl. auch act. 529, Rz. 370-372). Ähnliches führt der Vater der Beschwerdeführerin aus (auch er, wie D.____, in Unkenntnis des IRM-Gutachtens vom 8. Dezember 2016), indem er auf die Frage, in welchem Zustand er seine Tochter am 22. Februar 2015 in Z.____ aufgefunden habe, Folgendes zu Protokoll gibt: " Sie war unruhig, weil sie Schmerzen hatte. Sie hatte eine geschwollene Hand mit einer grossen Blase. Es ist schon ein wenig Flüssigkeit aus der Blase gelaufen ." (Einvernahme als Privatklägerschaft und Auskunftsperson vom 28. Mai 2015, act. 499, Rz. 158-159). 2.5.3 Ein Fall klarer Straflosigkeit ist aufgrund der festgestellten Unklarheit, ob die fragliche(n) Blase(n) im Zeitpunkt der Behandlung im Y.____spital offen oder geschlossen war(en), nicht gegeben. Auch ist darauf hinzuweisen, dass bei einer unklaren Beweis- oder Rechtslage nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden hat, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Die Staatsanwaltschaft darf bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen, es sei denn die Tatsachen sind "klar" bzw. "zweifelsfrei", sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Gemäss den Aussagen von E.____ und D.____ sollen sich - wie bereits dargelegt - die Blasen während der Notfallkonsultation entleert bzw. teilentleert haben. Das IRM-Gutachten nimmt offenbar (auch) deswegen eine Perforation der Blase(n) während der Konsultation im Y.____spital an. Auf der anderen Seite lassen sich aus dem Notfallbericht der behandelnden Ärzte keine gesicherten Schlüsse zum Zeitpunkt der Perforation der Blase(n) ziehen. Bei einem derart nicht hinreichend untersuchten Sachverhalt verbietet sich eine Einstellung des Verfahrens. 2.5.4 Im Weiteren ist Folgendes festzustellen: Bei der Ernennung einer sachverständigen Person stehen ihre Person und das damit verbundene Vertrauen in ihre Fachkompetenz und Unabhängigkeit im Vordergrund, was in Art. 182, Art. 183 Abs. 1, Art. 184 Abs. 2 lit. a sowie Art. 185 Abs. 1 StPO zum Ausdruck kommt. Es ist folglich nicht zulässig, statt einer bestimmten und individualisierbaren natürlichen Person, eine juristische Person, Rechtsgemeinschaft oder eine Institution mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen ( Marianne Heer , Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Basel, Art. 183 N 8). Ebenfalls unzulässig ist es, Chefärzte als Sachverständige zu benennen, wenn die notwendigen Untersuchungen und Abklärungen sowie die Redaktion des Gutachtens überwiegend durch Ober- oder Assistenzärzte vorgenommen werden ( Marianne Heer , a.a.O., Art. 183 N 9). Eine eigentliche Delegation bzw. Weitergabe der gutachterlichen Kernaufgaben beispielsweise vom beauftragten Chef- auf einen Oberarzt steht einerseits unter dem Vorbehalt der Ermächtigung durch die auftraggebende Strafbehörde und ist andererseits im Gutachten transparent zu machen, indem der "Untergutachter" im Gutachtensauftrag namentlich zu nennen und in die Pflicht zu nehmen ist (BGE 144 IV 176 E. 4.5.2; BGer 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3 und E. 2.5; 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.2). Umgekehrt ist der bestellte Sachverständige nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen. Er kann für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen (BGer 6B_918/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3.2; 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3; 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.2 mit Hinweis). Eine solche Substitution ist wiederum im Gutachten transparent zu machen, indem Funktion sowie Art und Inhalt der Mitwirkung bzw. des konkreten Beitrags der eingesetzten Personen offengelegt werden (Art. 187 Abs. 1 StPO; präzisierend BGE 144 IV 176 E. 4.5.2; BGer 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3; 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.2; 6B_884/2014 vom 8. April 2015 E. 3.3 und E. 3.4.2). 2.5.5 Die Staatsanwaltschaft hat am 28. April 2016 Prof. Dr. med. Dipl. phys. H.____, Direktorin des IRM, mit der rechtsmedizinischen Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt. Im Auftrag wurde die Gutachterin darauf hingewiesen, dass auch allfällige von ihr beigezogene Mitarbeiter der Strafdrohung gemäss Art. 307 StGB unterstehen und bei einer Delegation zur Erstellung des Gutachtens an eine andere Person vorgängig mit der Verfahrensleitung Rücksprache zu nehmen sei. Vorliegend ist aktenkundig, dass das Sekretariat des IRM Basel der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hat, dass Dr. med. I.____ für das Gutachten zuständig sein soll (E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2016, act. 461). Laut einem Telefongespräch der Staatsanwaltschaft mit Dr. med. I.____ soll sich jedoch herausgestellt haben, dass für die rechtsmedizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin nunmehr ein anderer Arzt zuständig sein soll (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2016, act. 463). Fest steht, dass das Gutachten vom 8. Dezember 2016 von Dr. med. J.____, leitender Oberarzt, und Dr. med. K.____, stellvertretender Oberarzt, unterzeichnet worden ist. Aus dem Gutachten geht die Funktion, welche Dr. med. J.____ und Dr. med. K.____ bei der Erstellung des Gutachtens hatten, nicht klar hervor. Art. 187 Abs. 1 StPO schreibt jedoch ausdrücklich vor, dass der Beizug von weiteren Personen bei der Ausarbeitung eines Gutachtens transparent zu machen ist, indem die beigezogenen Personen namentlich zu nennen sowie Art und Inhalt ihrer Mitwirkung bzw. ihres konkreten Beitrags anzugeben sind. Während die Übertragung der Aufarbeitung der Aktenlage und der Anamnese durch beigezogene fachlich qualifizierte Mitarbeiter keine unzulässige Gutachtensdelegation an eine Drittperson darstellt (BGer 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.5), verstösst es gegen das Delegationsverbot, wenn Drittpersonen die Grundlagen der Beurteilung sowie die Diagnose erstellen und daraus die Schlussfolgerungen ziehen (BGer 6B_884/2014 vom 8. April 2015 E. 3.4.2; 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 6.2). Die oben erwähnten Umstände deuten darauf hin, dass Prof. Dr. med. Dipl. phys. H.____ mit Dr. med. J.____ und Dr. med. K.____ nicht bloss Hilfspersonen für die Erstellung des Gutachtens beigezogen hat. Insbesondere ist Art und Inhalt der Mitwirkung bzw. des konkreten Beitrags von Dr. med. K.____ im Rahmen der Gutachtenerstellung nicht klar erkennbar. 2.5.6 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Gestützt auf das Ausgeführte ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, aufgrund der hier festgestellten Mängel und der somit grundsätzlichen Unverwertbarkeit des IRM-Gutachtens vom 8. Dezember 2016 ein den festgelegten Anforderungen genügendes rechtsmedizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Im Weiteren sind E.____ und D.____ im Hinblick auf das in Auftrag zu gebende, neue medizinische Gutachten nochmals explizit und unter Vorlage des angeblich in der Nacht vom 22. Auf den 23. Februar 2015 aufgenommenen Fotos zum Zustand der fraglichen Blase(n) an der Hand der Beschwerdeführerin und deren allfälligen Entleerung zum Zeitpunkt ihrer Behandlung im Y.____spital (erneut) zu befragen und ihre Aussagen zu Protokoll zu nehmen. Werden der neuen sachverständigen Person die mit den Einvernahmen von E.____ und D.____ ergänzten Verfahrensakten ausgehändigt und wird diese bei deren Studium feststellen, dass sie bezüglich eines bestimmten, für das Gutachten relevanten Sachverhalts verschiedene Varianten zulassen - vorliegend betreffend die Perforation der fraglichen Blase(n) zum Tatzeitpunkt - gebührt es nicht der sachverständigen Person, in Konkurrenz zum Gericht eine der Varianten auszuwählen oder eigene Abklärungen zu treffen. Die sachverständige Person hat nicht den Sachverhalt zu erforschen, sondern ihn nur zu beurteilen, wie er ihr vorgegeben ist. Bleibt der Sachverhalt unklar, ist dies im Gutachten festzuhalten. Dabei ist bei Zweifeln nicht zugunsten des Beschuldigten zu befinden, sondern mit Arbeitshypothesen zu arbeiten, weil die Sachverhaltsfeststellung bei unklarer Beweislage in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" dem urteilenden Gericht zukommt. Insofern ist die sachverständige Person bei unklarer Sachlage mit der Ausfertigung eines Alternativgutachtens auf der Grundlage verschiedener Sachverhalte bzw. Arbeitshypothesen zu beauftragen. Dadurch wird (nachdem die Staatsanwaltschaft alle für die Beurteilung der Tat bedeutsamen Tatsachen im Sinne der kantonsgerichtlichen Erwägungen abgeklärt hat und soweit danach die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung gegeben sind) der erkennende Richter in die Lage versetzt, in freier Beweiswürdigung, namentlich unter Berücksichtigung der Perspektive von E.____ und D.____ (sofern diese trotz Vorlage des in der Nacht vom 22. auf den 23. Februar 2015 erstellten Fotos weiterhin an ihren bisherigen Aussagen festhalten), die ihm richtig erscheinende Sachverhaltsvariante auszuwählen (grundlegend Marc Helfenstein , Der Sachverständigenbeweis im schweizerischen Strafprozess, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Band 25, 1978, Zürich, S. 178 f.; ferner Marianne Heer , a.a.O., Art. 185 N 2 und N 18 in fine). Die Arbeitshypothesen für die sachverständige Person sind demnach vorliegend u.a. dahingehend zu fassen, was eine adäquate Wundbehandlung gewesen wäre, wenn die fragliche(n) Blase(n) zum Zeitpunkt der Wundbehandlung auf der Notfallstation des Y.____spitals noch geschlossen gewesen wäre(n), und wie nach allgemeinen Erfahrens- oder Wissenssätzen zu verfahren gewesen wäre, wenn die fragliche(n) Blase(n) zu diesem Zeitpunkt perforiert bzw. aufgeplatzt gewesen wäre(n), jeweils im Vergleich zwischen einer gesunden mit einer wie die Beschwerdeführerin behinderten Person. Weiter zu klären ist, wie wesentlich die allenfalls nicht fachgerecht erfolgte Behandlung auf der Notfallstation des Y.____spitals für die weitere Entwicklung der Erkrankung der Beschwerdeführerin gewesen ist, und ob die behandelnden Ärzte vor dem Hintergrund des sich präsentierenden Behinderungsbildes nach den Regeln der ärztlichen Kunst - ungeachtet davon, ob die Blase(n) auf der Notfallstation bereits voll, teilweise oder nicht entleert war(en) - prophylaktisch Antibiotika verschreiben oder andere Massnahmen hätten ergreifen müssen. Die Sache ist somit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Anweisung an diese, die weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. Alsdann ist entweder Anklage zu erheben oder die erneute Einstellung des Verfahrens vorzunehmen.

3. Kosten 3.1 Die Verfahrensleitung ordnet die unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV an, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie zudem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (zuletzt BGer 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2 und E. 2.3). Die Zuständigkeit zur Bestellung der unentgeltlichen Rechtspflege liegt beim Präsidenten des Kantonsgerichts (Art. 136 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 lit. c StPO i.V.m. § 15 Abs. 1 lit. a des EG StPO). Nachdem die entsprechenden Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin für das vorstehende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Sebastian Laubscher als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. 3.2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat keine Partei gänzlich obsiegt. Obwohl die Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt hat, ist sie im Ganzen betrachtet mit ihrer Beschwerde durchgedrungen, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1‘500.00 zu Lasten des Staates gehen (§ 4 GebT). 3.2.2 Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Advokat Sebastian Laubscher, ist für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Nachdem Advokat Sebastian Laubscher keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen gemäss § 18 Abs. 1 und 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) nach Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von pauschal CHF 400.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 30.80, somit total CHF 430.80, für angemessen. 3.2.3 Den sich fakultativ am Verfahren beteiligten Beschuldigten ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Blick auf den Verfahrensausgang keine Parteientschädigung aus der Staatskasse auszurichten. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. Juli 2018 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an diese zurückgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat Sebastian Laubscher als unentgeltlichen Rechtsbeistand wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500.00 gehen zu Lasten des Staats. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal CHF 400.00 (inkl. Auslagen) zzgl. Mehrwertsteuern von 7.7% im Betrag von 30.80, insgesamt somit CHF 430.80, aus der Gerichtskasse bezahlt. 5. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V. Michael Schmassmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR. 173.110) oder subsidiär Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).