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470 18 250

Basel-Landschaft · 2018-07-19 · Deutsch BL

Verfahrenseinstellung (Teileinstellung) / Verfahrenskosten

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

E. 1.2 Die Legitimation der Privatklägerin zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Privatklägerin beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Materielles

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der angefochtenen Teileinstellungsverfügung im Wesentlichen an, die hälftige Auferlegung der Kosten (Verfahrenskosten und Entschädigung der amtlichen Verteidigung) gestützt auf Art. 420 lit. b StPO an die Privatklägerin, A.____ Sàrl, sei deshalb gerechtfertigt, weil diese das Strafverfahren gleich mehrfach grobfahrlässig erheblich erschwert habe. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft gründet zum einen auf die angeblich ordnungswidrig geführten Geschäftsbücher der A.____ Sàrl und zum anderen auf die von der Privatklägerin mit Eingabe vom 11. April 2017 eingereichten schriftlichen Bestätigungen von sieben Lieferanten. In Letzteren sollen diese der A.____ Sàrl bestätigt haben, dass C.____, Vater von D.____ (Mitgeschäftsführerin der A.____ Sàrl), die Warenbestellungen bar an die Lieferanten beglichen habe. Betreffend die mutmasslich ordnungswidrig geführten Geschäftsbücher der A.____ Sàrl führt die Staatsanwaltschaft aus, das Nichtführen eines Kassenbuchs, die teilweise auf Annahmen beruhenden Kassenbuchungen, die nicht feststellbaren Kassenbestände und die fehlenden Lohnzahlungsbelege hätten zur Folge gehabt, dass die Beweisführung erheblich erschwert oder gar verunmöglicht worden sei. Die ordnungsgemässe Buchführung obliege der Privatklägerin bzw. deren Geschäftsführerinnen. Im Zusammenhang mit der Eingabe der sieben schriftlichen Lieferantenbestätigungen der A.____ Sàrl, welche angegeben haben, dass ausschliesslich C.____ die Warenlieferungen an die Lieferanten der A.____ Sàrl bar bezahlt habe, habe die Privatklägerin ferner bewirkt, dass weitere Zeugenbefragungen hätten durchgeführt werden müssen. Dabei sollen sich die Lieferantenbestätigungen im Nachhinein grösstenteils als haltlos erwiesen haben. Der Privatklägerin wird vorgeworfen, sie habe durch dieses Verhalten das Strafverfahren in eine bestimmte und damit falsche Richtung lenken wollen.

E. 2.2 Demgegenüber legt die Privatklägerin mit Beschwerde vom 30. Juli 2018 dar, der Vorwurf betreffend die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher vermöge - unabhängig davon, ob dieser zutreffe oder nicht - keine Kostenauflage an die Privatklägerin gestützt auf Art. 420 lit. b. StPO zu begründen. Vielmehr könne eine Kostenauflage gemäss Art. 420 lit. b StPO nur wegen des Verhaltens der Privatklägerin im Strafverfahren selbst erfolgen. Dies könne sich jedoch nie auf das Verhalten vor Einleitung des Strafverfahrens beziehen. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft betreffe aber gerade nicht das Verhalten der Privatklägerin im Strafverfahren selbst, sondern beziehe sich vielmehr auf ein Fehlverhalten, das vor Einleitung des Strafverfahrens stattgefunden habe. Zum Vorwurf betreffend die Einreichung irreführender Lieferantenbestätigungen führt die Privatklägerin aus, die Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass die Zeugenbefragungen nicht das ergeben hätten, was in den Bestätigungen wiedergegeben worden sei, sei offensichtlich aktenwidrig und rechtfertige keine Kostenauflage im Sinne von Art. 420 StPO. Die Privatklägerin habe weder gefälschte, geschönte noch sonst "frisierte" Bestätigungen eingereicht.

E. 2.3 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt (lit. a), das Verfahren erheblich erschwert (lit. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (lit. c). Wer mit haltlosen oder böswilligen Anzeigen oder Verdächtigungen die Strafbehörden bemüht, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen. Dabei muss sich die rückgriffsverpflichtete Person in allen drei Tatbestandsvarianten (lit. a - c) vorsätzlich oder grobfahrlässig verhalten haben. Hinsichtlich des vorsätzlichen Verhaltens sind die Grundsätze von Art. 12 Abs. 2 StGB beizuziehen. Demzufolge muss die rückgriffsverpflichtete Person die ihr vorgeworfenen Verfahrenshandlungen mit Wissen und Willen begangen haben. Grobfahrlässigkeit bedingt das Ausserachtlassen elementarster Vorsichtsmassnahmen, die jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätten einleuchten müssen. Grobfahrlässiges Verhalten ist auch dann anzunehmen, wenn in einer Art und Weise unwahre Angaben gemacht oder elementar notwendige Informationen verschwiegen werden, sodass für jedermann die Irreführung der Strafbehörden offensichtlich ist (vgl. zum Ganzen Thomas Domeisen , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 420 N 6). Da der Staat ein generelles Interesse daran hat, dass Private strafbare Handlungen zur Anzeige bringen, ist grobfahrlässiges Verhalten nur zurückhaltend anzunehmen ( Yvona Griesser , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 420 N 7). Erforderlich ist ein Fehlverhalten der rückgriffsverpflichteten Person, das sich in haltlosen Verdächtigungen, die jeder Grundlage entbehren, manifestiert (vgl. BGer 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2; 6B_851/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2; 6B_5/2013 vom 19. Februar 2013 E. 2.6 f.) Anders ausgedrückt, müssen sich Vorsatz und Grobfahrlässigkeit darauf beziehen, dass die rückgriffs-verpflichteten Personen den wahren Sachverhalt (z.B. die Unschuld des Beschuldigten) gekannt haben oder bei sorgfältigem Verhalten leicht hätten erkennen können und dass ihnen infolgedessen vorzuwerfen ist, sie hätten in verwerflicher oder zumindest leichtfertiger Weise Anzeige erstattet oder durch ihr Tun bzw. ihre Aussagen unnötige Verfahrenskosten verursacht ( Franz Riklin , StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 420 N 1). Darüber hinaus kann ein Rückgriff nur in dem Ausmass erfolgen, als das Fehlverhalten für die entstandenen Kosten kausal gewesen ist ( Griesser , a.a.O, Art. 420 N 10).

E. 2.4 Art. 810 OR umschreibt die Aufgaben der Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Wie von der Staatsanwaltschaft richtig ausgeführt, trifft die Geschäftsführerinnen der A.____ Sàrl unter anderem die Pflicht zur Ausgestaltung des Rechnungswesens sowie der Finanzkontrolle und -planung (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR); ferner obliegt ihnen die Pflicht zur Erstellung des Geschäftsberichts (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 5 OR). Dass die Buchführung der A.____ Sàrl schwere Mängel aufweist, wird denn auch nicht von der Privatklägerin bestritten. Im Gegenteil erklärt die Mitgeschäftsführerin, D.____, anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 17. Mai 2017, dass die A.____ Sàrl im Zeitraum von 2014 bis 2015 kein Kassenbuch geführt habe und lediglich die Lieferantenrechnungen als Rechnungsbelege herangezogen worden seien (Rz. 191-194). Das Geschäft habe sie zusammen mit ihrer Schwester am 1. November 2014 übernommen (Rz. 45-50). Auch ist in der nämlichen Einvernahme bestätigt worden, dass die E.____ GmbH die Jahresrechnung 2015 der A.____ Sàrl wegen unterschiedlich gemachten Angaben betreffend Umsatz bloss aufgrund einer angenommenen Bruttorendite, wie sie für Lebensmittelgeschäfte üblich seien, erstellt habe (Rz. 207-214). Daraus erhellt, dass den Geschäftsführerinnen der A.____ Sàrl in Bezug auf die Buchführung grundsätzlich ein ordnungswidriges Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Nichtsdestotrotz stellt die lückenhafte und ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher ein Fehlverhalten der Geschäftsführerinnen der A.____ Sàrl dar, welches bereits seit Übernahme des Geschäfts im November 2014 Bestand hat. Es handelt sich dabei um ein selbständiges und dem Strafverfahren gegen B.____ (Beschuldigter und Ex-Ehemann der Mitgeschäftsführerin D.____) vorgelagertes Fehlverhalten. Weder ist die Buchführung der A.____ Sàrl im Hinblick auf das eingeleitete Strafverfahren ordnungswidrig geführt worden, noch haben die Geschäftsführerinnen durch dieses Fehlverhalten das Ziel verfolgt, im Rahmen des Strafverfahrens Rückschlüsse betreffend Kassenbuchungen zu verunmöglichen und damit die Strafbehörden irrezuführen und die Beweisführung zu erschweren. Der Privatklägerin kann somit nicht vorgeworfen werden, sie habe durch ihr Fehlverhalten grobfahrlässig oder vorsätzlich eine erhebliche Verfahrenserschwerung bewirkt. In der Folge fällt in Bezug auf die mangelhafte Buchführung ein Rückgriff im Sinne von Art. 420 lit. b StPO auf die Privatklägerin ausser Betracht.

E. 2.5 Fraglich ist im Übrigen, ob allenfalls die von der Privatklägerin mit Eingabe vom 11. April 2017 eingereichten Lieferantenbestätigungen einen Regress im Sinne von Art. 420 lit. b StPO rechtfertigen können. In diesen haben sieben Lieferanten der A.____ Sàrl bestätigt, dass C.____ die Warenbestellungen bar an die Lieferanten beglichen habe. Zwecks Überprüfung der insgesamt sieben eingereichten Lieferantenbestätigungen hat die Staatsanwaltschaft sechs Zeugeneinvernahmen durchgeführt. Auf diese gilt es nachfolgend einzugehen.

E. 2.5.1 Mit Zeugeneinvernahme vom 24. August 2017 bestätigt F.____ den Inhalt ihres Schreibens vom 23. März 2017, wonach C.____ jeweils donnerstags bei der G.____ GmbH eingekauft und die Ware vor Ort bezahlt habe (Rz. 79-83). Ferner erklärt die genannte Zeugin, B.____‘s Äusserung vom 5. Oktober 2016, in welcher dieser u.a. die G.____ GmbH als Lieferantin der A.____ Sàrl erwähnt hat, an welche er Rechnungen in bar bezahlt haben soll, sei eine Falschaussage gewesen (Rz. 119-122).

E. 2.5.2 Der Zeugeneinvernahme des Ehemannes von F.____, H.____, vom 26. September 2017 ist lediglich zu entnehmen, dass dieser nicht mit Sicherheit sagen könne, ob B.____ Rechnungen der A.____ Sàrl in bar bezahlt habe, da nicht er selbst das Geld einkassiert habe. B.____ habe ein paar Mal die Ware bei der G.____ GmbH abgeholt, weshalb er davon ausgegangen sei, dass auch dieser die Ware in bar bezahlt habe (Rz. 203-209).

E. 2.5.3 Zur Zeugeneinvernahme vom 22. August 2017 von I.____ ist zunächst anzumerken, dass der Eingabe der Privatklägerin vom 11. April 2017 keine entsprechende schriftliche Bestätigung des Zeugen beiliegt. Aus dieser Zeugeneinvernahme geht hervor, dass bei der A.____ Sàrl "ein Durcheinander" geherrscht habe und der Zeuge deshalb nicht mit Sicherheit sagen könne, wer wann welche Zahlungen getätigt habe. Der Zeuge könne jedoch bestätigen, dass sowohl C.____ als auch B.____ schon einige Male bar an ihn bezahlt hätten. Er könne sich allerdings nicht erinnern, wer wann bezahlt habe (Rz. 83-87).

E. 2.5.4 Auch in der Zeugeneinvernahme von J.____ vom 24. Augst 2017 bringt dieser einzig zum Ausdruck, dass nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden könne, wer zu welchem Zeitpunkt Zahlungen geleistet habe. B.____ habe vielleicht einige Rechnungen bezahlt, wobei allerdings meistens C.____ die Zahlung getätigt habe (Rz. 71-81). Dennoch könne der Zeuge das Bestätigungsschreiben vom 3. April 2017 an die Privatklägerin, welches der Onkel des Zeugen verfasst haben soll, so bestätigen (Rz. 86-93).

E. 2.5.5 Die Zeugeneinvernahme von K.____ vom 27. September 2017 ergibt lediglich, dass dieser nicht genau sagen könne, wer die Barzahlungen bei der A.____ Sàrl getätigt habe, da er nicht als Chauffeur gearbeitet habe (Rz. 55). Der Zeuge hat in der Befragung zwar erklärt, er habe nie eine derartige Lieferantenbestätigung an die Privatklägerin erstellt und ein solches Bestätigungsschreiben nie zuvor gesehen (Rz. 71-76). Jedoch ist im Zusammenhang mit der Zeugeneinvernahme von K.____ darauf hinzuweisen, dass durch die Eingabe der Privatklägerin vom 23. Oktober 2017 samt Beilagen nachträglich erkennbar geworden ist, dass nicht K.____, sondern seine Schwiegertochter, L.____, das Bestätigungsschreiben erstellt hat, womit eine nachvollziehbare Erklärung für die Aussagen des Zeugen vorliegt.

E. 2.5.6 Die Zeugeneinvernahme von M.____ vom 26. September 2017 ergibt, dass nach dem 1. Juli 2016 immer der ältere Herr, C.____, und vorher der frühere Chef bezahlt hätten (Rz. 50-51). Darüber hinaus stellt der Zeuge klar, das an die Privatklägerin ausgestellte Schreiben habe so Geltung, beziehe sich aber nur auf den Zeitraum ab dem 1. Juli 2016 (Rz. 100-101).

E. 2.6 Im Ergebnis lässt sich somit zwar festhalten, dass die beschriebenen Zeugeneinvernahmen die Schlussfolgerung zulassen, dass betreffend Ausführung von Zahlungen bei der A.____ Sàrl eine gewisse Unsicherheit besteht. Allerdings ist dieser Umstand der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Einvernahme von D.____ (Einvernahme als Auskunftsperson vom 17. Mai 2017) - und somit bereits vor Durchführung weiterer Zeugeneinvernahmen - bekannt gewesen. Diese bestätigt in genannter Befragung, dass zwar hauptsächlich der Vater, C.____, ausnahmsweise jedoch auch B.____ Zahlungen getätigt habe (Rz. 226-231). Ungeachtet dessen hat es die Staatsanwaltschaft für notwendig erachtet, sechs Zeugenbefragungen durchzuführen. Diesbezüglich ist ferner anzumerken, dass auch Zeugen einvernommen worden sind, die keine Lieferantenbestätigung an die Privatklägerin ausgestellt haben (vgl. E. 2.5.2, Zeugeneinvernahme von H.____; E. 2.5.3, Zeugeneinvernahme von I.____; E. 2.5.5 Zeugeneinvernahme von K.____). Im Übrigen bestätigen die einvernommenen Zeugen, welche tatsächlich eine Lieferantenbestätigung an die Privatklägerin ausgestellt haben, allesamt den Inhalt ihrer Schreiben (vgl. E. 2.5.1, Zeugeneinvernahme von F.____; E. 2.5.4, Zeugeneinvernahme von J.____; E. 2.5.6, Zeugeneinvernahme von M.____). Weder lässt sich aufgrund der Zeugeneinvernahmen ein Widerspruch zu den mit Eingabe vom 11. April 2017 eingereichten Lieferantenbestätigungen erkennen, noch haben sich diese nachträglich als vollkommen haltlos erwiesen. Vielmehr handelt es sich um ein natürliches und durchaus gerichtsnotorisches Phänomen, dass konkrete Fragestellungen im Rahmen von Zeugeneinvernahmen zuweilen eine gewisse Präzisierung und zum Teil auch Erweiterung von allenfalls zuvor getätigten schriftlichen Darstellungen bewirken. Allein aus dem Grund, dass im vorliegenden Fall im Rahmen der Zeugeneinvernahmen zusätzliche Ausführungen und Konkretisierungen zu den kurzzeiligen Lieferantenbestätigungen gemacht worden sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin das Strafverfahren grobfahrlässig bzw. vorsätzlich erschwert hat. Wie bereits erwähnt, gilt dies umso mehr, als bereits mit Einvernahme der Privatklägerschaft als Auskunftsperson vom 17. Mai 2017 und somit vor Durchführung der Zeugenbefragungen ausgeführt worden ist, dass ausnahmsweise auch der Beschuldigte, B.____, Zahlungen für die A.____ Sàrl getätigt hat (Rz. 226-231). Der Privatklägerin kann folglich nicht vorgeworfen werden, sie habe durch die mit Eingabe vom 11. April 2017 eingereichten Lieferantenbestätigungen das gegen B.____ eingeleitete Strafverfahren grobfahrlässig, geschweige denn vorsätzlich, erschwert. Ein Rückgriff auf die Privatklägerin im Sinne von Art. 420 lit. b StPO fällt somit auch betreffend diesen Vorwurf ausser Betracht. Aus diesem Grund ist die Beschwerde der Privatklägerin vom 30. Juli 2018 vollumfänglich gutzuheissen.

E. 3 Kosten

E. 3.1 Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘100.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1‘000.00 sowie Auslagen von pauschal CHF 100.00) in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Staates. Die bezahlte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

E. 3.2 Ausserdem ist der Beschwerdeführerin gestützt auf § 18 Abs. 1 TO Anwälte für das Beschwerdeverfahren eine pauschale Entschädigung in der Höhe von CHF 800.00 (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 61.60, somit total CHF 861.60, aus der Staatskasse auszurichten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 6 der Teileinstellungsver-fügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 19. Juli 2018 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "Die Verfahrenskosten von total CHF 10‘273.30 gehen zu Lasten des Staates."
  2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von total CHF 1‘100.00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 und Auslagen von pauschal CHF 100.00) gehen zu Lasten des Staates.
  3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine pauschale Entschädigung von CHF 861.60 (inkl. Auslagen und CHF 61.60 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
  4. Die bezahlte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V. Liridona Asllani
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 09.10.2018 470 18 250

Verfahrenseinstellung (Teileinstellung) / Verfahrenskosten

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Oktober 2018 (470 18 250) Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung (Teileinstellung)/Verfahrenskosten Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin i.V. Liridona Asllani Parteien A.____ Sàrl vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, Advokatur Landi Ruckstuhl Sami, Oberwilerstrasse 3, Postfach, 4123 Allschwil, Beschwerdeführerin gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin B.____ vertreten durch Rechtsanwalt Denis G. Giovannelli, Hirzbodenweg 95, Postfach, 4020 Basel, Beschuldigter Gegenstand Verfahrenseinstellung (Teileinstellung) Beschwerde gegen die Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Juli 2018 A. Im Rahmen der Strafuntersuchung gegen B.____ betreffend die Straftatbestände der mehrfachen Veruntreuung, ev. der unrechtmässigen Aneignung oder Sachentziehung des Fahrzeugs Mercedes-Benz E 320, Stammnummer (...), zum Nachteil der A.____ Sàrl verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, mit Teileinstellungsverfügung vom 19. Juli 2018 das Folgende: "1. Das Strafverfahren wegen mehrfacher Veruntreuung zum Nachteil der A.____ Sàrl bezüglich der 60 Bargeldbezüge von B.____ über insgesamt CHF 110‘365.63 (…) wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. Die weiteren Bargeldbezüge von B.____, welche im getrennt geführten Verfahren WK1 15 ____ zur Anklage gebracht werden, sind von dieser Einstellungsverfügung ausgenommen.

2. Das Strafverfahren wegen Veruntreuung, ev. unrechtmässiger Aneignung oder Sachentziehung, des Fahrzeugs Mercedes-Benz E 320, Stammnummer (...), zum Nachteil der A.____ Sàrl (…) wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt.

3. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen.

4. Der amtlichen Verteidigung wird gemäss Art. 135 StPO eine Entschädigung von CHF 2‘351.20 zugesprochen.

5. Der beschuldigten Person werden gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen.

6. Die Verfahrenskosten und die vom Kanton zu tragende Entschädigung der amtlichen Verteidigung werden gemäss Art. 420 lit. b StPO der Privatklägerin A.____ Sàrl zur Hälfte auferlegt. Die A.____ Sàrl hat demnach Verfahrenskosten von CHF 5‘136.65 und Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 1‘175.60 - total CHF 6‘312.25 - an den Kanton zu bezahlen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten geht zu Lasten des Staates." Auf die Begründung dieser Teileinstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Mit Beschwerde vom 30. Juli 2018 beantragte die A.____ Sàrl, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, es sei Ziff. 6 der Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2018 aufzuheben. Ferner sei unter o/e-Kostenfolge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. C. Mit Verfügung vom 31. Juli 2018 verpflichtete das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, die Beschwerdeführerin, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen, was innert vorgesehener Frist geschah. D. Mit Schreiben vom 13. August 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 27. August 2018 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die replizierende Stellungnahme und verwies vollumfänglich auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 30. Juli 2018. Erwägungen

1. Formelles 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. 1.2 Die Legitimation der Privatklägerin zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Privatklägerin beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten.

2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der angefochtenen Teileinstellungsverfügung im Wesentlichen an, die hälftige Auferlegung der Kosten (Verfahrenskosten und Entschädigung der amtlichen Verteidigung) gestützt auf Art. 420 lit. b StPO an die Privatklägerin, A.____ Sàrl, sei deshalb gerechtfertigt, weil diese das Strafverfahren gleich mehrfach grobfahrlässig erheblich erschwert habe. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft gründet zum einen auf die angeblich ordnungswidrig geführten Geschäftsbücher der A.____ Sàrl und zum anderen auf die von der Privatklägerin mit Eingabe vom 11. April 2017 eingereichten schriftlichen Bestätigungen von sieben Lieferanten. In Letzteren sollen diese der A.____ Sàrl bestätigt haben, dass C.____, Vater von D.____ (Mitgeschäftsführerin der A.____ Sàrl), die Warenbestellungen bar an die Lieferanten beglichen habe. Betreffend die mutmasslich ordnungswidrig geführten Geschäftsbücher der A.____ Sàrl führt die Staatsanwaltschaft aus, das Nichtführen eines Kassenbuchs, die teilweise auf Annahmen beruhenden Kassenbuchungen, die nicht feststellbaren Kassenbestände und die fehlenden Lohnzahlungsbelege hätten zur Folge gehabt, dass die Beweisführung erheblich erschwert oder gar verunmöglicht worden sei. Die ordnungsgemässe Buchführung obliege der Privatklägerin bzw. deren Geschäftsführerinnen. Im Zusammenhang mit der Eingabe der sieben schriftlichen Lieferantenbestätigungen der A.____ Sàrl, welche angegeben haben, dass ausschliesslich C.____ die Warenlieferungen an die Lieferanten der A.____ Sàrl bar bezahlt habe, habe die Privatklägerin ferner bewirkt, dass weitere Zeugenbefragungen hätten durchgeführt werden müssen. Dabei sollen sich die Lieferantenbestätigungen im Nachhinein grösstenteils als haltlos erwiesen haben. Der Privatklägerin wird vorgeworfen, sie habe durch dieses Verhalten das Strafverfahren in eine bestimmte und damit falsche Richtung lenken wollen. 2.2 Demgegenüber legt die Privatklägerin mit Beschwerde vom 30. Juli 2018 dar, der Vorwurf betreffend die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher vermöge - unabhängig davon, ob dieser zutreffe oder nicht - keine Kostenauflage an die Privatklägerin gestützt auf Art. 420 lit. b. StPO zu begründen. Vielmehr könne eine Kostenauflage gemäss Art. 420 lit. b StPO nur wegen des Verhaltens der Privatklägerin im Strafverfahren selbst erfolgen. Dies könne sich jedoch nie auf das Verhalten vor Einleitung des Strafverfahrens beziehen. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft betreffe aber gerade nicht das Verhalten der Privatklägerin im Strafverfahren selbst, sondern beziehe sich vielmehr auf ein Fehlverhalten, das vor Einleitung des Strafverfahrens stattgefunden habe. Zum Vorwurf betreffend die Einreichung irreführender Lieferantenbestätigungen führt die Privatklägerin aus, die Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass die Zeugenbefragungen nicht das ergeben hätten, was in den Bestätigungen wiedergegeben worden sei, sei offensichtlich aktenwidrig und rechtfertige keine Kostenauflage im Sinne von Art. 420 StPO. Die Privatklägerin habe weder gefälschte, geschönte noch sonst "frisierte" Bestätigungen eingereicht. 2.3 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt (lit. a), das Verfahren erheblich erschwert (lit. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (lit. c). Wer mit haltlosen oder böswilligen Anzeigen oder Verdächtigungen die Strafbehörden bemüht, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen. Dabei muss sich die rückgriffsverpflichtete Person in allen drei Tatbestandsvarianten (lit. a - c) vorsätzlich oder grobfahrlässig verhalten haben. Hinsichtlich des vorsätzlichen Verhaltens sind die Grundsätze von Art. 12 Abs. 2 StGB beizuziehen. Demzufolge muss die rückgriffsverpflichtete Person die ihr vorgeworfenen Verfahrenshandlungen mit Wissen und Willen begangen haben. Grobfahrlässigkeit bedingt das Ausserachtlassen elementarster Vorsichtsmassnahmen, die jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätten einleuchten müssen. Grobfahrlässiges Verhalten ist auch dann anzunehmen, wenn in einer Art und Weise unwahre Angaben gemacht oder elementar notwendige Informationen verschwiegen werden, sodass für jedermann die Irreführung der Strafbehörden offensichtlich ist (vgl. zum Ganzen Thomas Domeisen , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 420 N 6). Da der Staat ein generelles Interesse daran hat, dass Private strafbare Handlungen zur Anzeige bringen, ist grobfahrlässiges Verhalten nur zurückhaltend anzunehmen ( Yvona Griesser , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 420 N 7). Erforderlich ist ein Fehlverhalten der rückgriffsverpflichteten Person, das sich in haltlosen Verdächtigungen, die jeder Grundlage entbehren, manifestiert (vgl. BGer 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2; 6B_851/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2; 6B_5/2013 vom 19. Februar 2013 E. 2.6 f.) Anders ausgedrückt, müssen sich Vorsatz und Grobfahrlässigkeit darauf beziehen, dass die rückgriffs-verpflichteten Personen den wahren Sachverhalt (z.B. die Unschuld des Beschuldigten) gekannt haben oder bei sorgfältigem Verhalten leicht hätten erkennen können und dass ihnen infolgedessen vorzuwerfen ist, sie hätten in verwerflicher oder zumindest leichtfertiger Weise Anzeige erstattet oder durch ihr Tun bzw. ihre Aussagen unnötige Verfahrenskosten verursacht ( Franz Riklin , StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 420 N 1). Darüber hinaus kann ein Rückgriff nur in dem Ausmass erfolgen, als das Fehlverhalten für die entstandenen Kosten kausal gewesen ist ( Griesser , a.a.O, Art. 420 N 10). 2.4 Art. 810 OR umschreibt die Aufgaben der Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Wie von der Staatsanwaltschaft richtig ausgeführt, trifft die Geschäftsführerinnen der A.____ Sàrl unter anderem die Pflicht zur Ausgestaltung des Rechnungswesens sowie der Finanzkontrolle und -planung (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR); ferner obliegt ihnen die Pflicht zur Erstellung des Geschäftsberichts (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 5 OR). Dass die Buchführung der A.____ Sàrl schwere Mängel aufweist, wird denn auch nicht von der Privatklägerin bestritten. Im Gegenteil erklärt die Mitgeschäftsführerin, D.____, anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 17. Mai 2017, dass die A.____ Sàrl im Zeitraum von 2014 bis 2015 kein Kassenbuch geführt habe und lediglich die Lieferantenrechnungen als Rechnungsbelege herangezogen worden seien (Rz. 191-194). Das Geschäft habe sie zusammen mit ihrer Schwester am 1. November 2014 übernommen (Rz. 45-50). Auch ist in der nämlichen Einvernahme bestätigt worden, dass die E.____ GmbH die Jahresrechnung 2015 der A.____ Sàrl wegen unterschiedlich gemachten Angaben betreffend Umsatz bloss aufgrund einer angenommenen Bruttorendite, wie sie für Lebensmittelgeschäfte üblich seien, erstellt habe (Rz. 207-214). Daraus erhellt, dass den Geschäftsführerinnen der A.____ Sàrl in Bezug auf die Buchführung grundsätzlich ein ordnungswidriges Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Nichtsdestotrotz stellt die lückenhafte und ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher ein Fehlverhalten der Geschäftsführerinnen der A.____ Sàrl dar, welches bereits seit Übernahme des Geschäfts im November 2014 Bestand hat. Es handelt sich dabei um ein selbständiges und dem Strafverfahren gegen B.____ (Beschuldigter und Ex-Ehemann der Mitgeschäftsführerin D.____) vorgelagertes Fehlverhalten. Weder ist die Buchführung der A.____ Sàrl im Hinblick auf das eingeleitete Strafverfahren ordnungswidrig geführt worden, noch haben die Geschäftsführerinnen durch dieses Fehlverhalten das Ziel verfolgt, im Rahmen des Strafverfahrens Rückschlüsse betreffend Kassenbuchungen zu verunmöglichen und damit die Strafbehörden irrezuführen und die Beweisführung zu erschweren. Der Privatklägerin kann somit nicht vorgeworfen werden, sie habe durch ihr Fehlverhalten grobfahrlässig oder vorsätzlich eine erhebliche Verfahrenserschwerung bewirkt. In der Folge fällt in Bezug auf die mangelhafte Buchführung ein Rückgriff im Sinne von Art. 420 lit. b StPO auf die Privatklägerin ausser Betracht. 2.5 Fraglich ist im Übrigen, ob allenfalls die von der Privatklägerin mit Eingabe vom 11. April 2017 eingereichten Lieferantenbestätigungen einen Regress im Sinne von Art. 420 lit. b StPO rechtfertigen können. In diesen haben sieben Lieferanten der A.____ Sàrl bestätigt, dass C.____ die Warenbestellungen bar an die Lieferanten beglichen habe. Zwecks Überprüfung der insgesamt sieben eingereichten Lieferantenbestätigungen hat die Staatsanwaltschaft sechs Zeugeneinvernahmen durchgeführt. Auf diese gilt es nachfolgend einzugehen. 2.5.1 Mit Zeugeneinvernahme vom 24. August 2017 bestätigt F.____ den Inhalt ihres Schreibens vom 23. März 2017, wonach C.____ jeweils donnerstags bei der G.____ GmbH eingekauft und die Ware vor Ort bezahlt habe (Rz. 79-83). Ferner erklärt die genannte Zeugin, B.____‘s Äusserung vom 5. Oktober 2016, in welcher dieser u.a. die G.____ GmbH als Lieferantin der A.____ Sàrl erwähnt hat, an welche er Rechnungen in bar bezahlt haben soll, sei eine Falschaussage gewesen (Rz. 119-122). 2.5.2 Der Zeugeneinvernahme des Ehemannes von F.____, H.____, vom 26. September 2017 ist lediglich zu entnehmen, dass dieser nicht mit Sicherheit sagen könne, ob B.____ Rechnungen der A.____ Sàrl in bar bezahlt habe, da nicht er selbst das Geld einkassiert habe. B.____ habe ein paar Mal die Ware bei der G.____ GmbH abgeholt, weshalb er davon ausgegangen sei, dass auch dieser die Ware in bar bezahlt habe (Rz. 203-209). 2.5.3 Zur Zeugeneinvernahme vom 22. August 2017 von I.____ ist zunächst anzumerken, dass der Eingabe der Privatklägerin vom 11. April 2017 keine entsprechende schriftliche Bestätigung des Zeugen beiliegt. Aus dieser Zeugeneinvernahme geht hervor, dass bei der A.____ Sàrl "ein Durcheinander" geherrscht habe und der Zeuge deshalb nicht mit Sicherheit sagen könne, wer wann welche Zahlungen getätigt habe. Der Zeuge könne jedoch bestätigen, dass sowohl C.____ als auch B.____ schon einige Male bar an ihn bezahlt hätten. Er könne sich allerdings nicht erinnern, wer wann bezahlt habe (Rz. 83-87). 2.5.4 Auch in der Zeugeneinvernahme von J.____ vom 24. Augst 2017 bringt dieser einzig zum Ausdruck, dass nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden könne, wer zu welchem Zeitpunkt Zahlungen geleistet habe. B.____ habe vielleicht einige Rechnungen bezahlt, wobei allerdings meistens C.____ die Zahlung getätigt habe (Rz. 71-81). Dennoch könne der Zeuge das Bestätigungsschreiben vom 3. April 2017 an die Privatklägerin, welches der Onkel des Zeugen verfasst haben soll, so bestätigen (Rz. 86-93). 2.5.5 Die Zeugeneinvernahme von K.____ vom 27. September 2017 ergibt lediglich, dass dieser nicht genau sagen könne, wer die Barzahlungen bei der A.____ Sàrl getätigt habe, da er nicht als Chauffeur gearbeitet habe (Rz. 55). Der Zeuge hat in der Befragung zwar erklärt, er habe nie eine derartige Lieferantenbestätigung an die Privatklägerin erstellt und ein solches Bestätigungsschreiben nie zuvor gesehen (Rz. 71-76). Jedoch ist im Zusammenhang mit der Zeugeneinvernahme von K.____ darauf hinzuweisen, dass durch die Eingabe der Privatklägerin vom 23. Oktober 2017 samt Beilagen nachträglich erkennbar geworden ist, dass nicht K.____, sondern seine Schwiegertochter, L.____, das Bestätigungsschreiben erstellt hat, womit eine nachvollziehbare Erklärung für die Aussagen des Zeugen vorliegt. 2.5.6 Die Zeugeneinvernahme von M.____ vom 26. September 2017 ergibt, dass nach dem 1. Juli 2016 immer der ältere Herr, C.____, und vorher der frühere Chef bezahlt hätten (Rz. 50-51). Darüber hinaus stellt der Zeuge klar, das an die Privatklägerin ausgestellte Schreiben habe so Geltung, beziehe sich aber nur auf den Zeitraum ab dem 1. Juli 2016 (Rz. 100-101). 2.6 Im Ergebnis lässt sich somit zwar festhalten, dass die beschriebenen Zeugeneinvernahmen die Schlussfolgerung zulassen, dass betreffend Ausführung von Zahlungen bei der A.____ Sàrl eine gewisse Unsicherheit besteht. Allerdings ist dieser Umstand der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Einvernahme von D.____ (Einvernahme als Auskunftsperson vom 17. Mai 2017) - und somit bereits vor Durchführung weiterer Zeugeneinvernahmen - bekannt gewesen. Diese bestätigt in genannter Befragung, dass zwar hauptsächlich der Vater, C.____, ausnahmsweise jedoch auch B.____ Zahlungen getätigt habe (Rz. 226-231). Ungeachtet dessen hat es die Staatsanwaltschaft für notwendig erachtet, sechs Zeugenbefragungen durchzuführen. Diesbezüglich ist ferner anzumerken, dass auch Zeugen einvernommen worden sind, die keine Lieferantenbestätigung an die Privatklägerin ausgestellt haben (vgl. E. 2.5.2, Zeugeneinvernahme von H.____; E. 2.5.3, Zeugeneinvernahme von I.____; E. 2.5.5 Zeugeneinvernahme von K.____). Im Übrigen bestätigen die einvernommenen Zeugen, welche tatsächlich eine Lieferantenbestätigung an die Privatklägerin ausgestellt haben, allesamt den Inhalt ihrer Schreiben (vgl. E. 2.5.1, Zeugeneinvernahme von F.____; E. 2.5.4, Zeugeneinvernahme von J.____; E. 2.5.6, Zeugeneinvernahme von M.____). Weder lässt sich aufgrund der Zeugeneinvernahmen ein Widerspruch zu den mit Eingabe vom 11. April 2017 eingereichten Lieferantenbestätigungen erkennen, noch haben sich diese nachträglich als vollkommen haltlos erwiesen. Vielmehr handelt es sich um ein natürliches und durchaus gerichtsnotorisches Phänomen, dass konkrete Fragestellungen im Rahmen von Zeugeneinvernahmen zuweilen eine gewisse Präzisierung und zum Teil auch Erweiterung von allenfalls zuvor getätigten schriftlichen Darstellungen bewirken. Allein aus dem Grund, dass im vorliegenden Fall im Rahmen der Zeugeneinvernahmen zusätzliche Ausführungen und Konkretisierungen zu den kurzzeiligen Lieferantenbestätigungen gemacht worden sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin das Strafverfahren grobfahrlässig bzw. vorsätzlich erschwert hat. Wie bereits erwähnt, gilt dies umso mehr, als bereits mit Einvernahme der Privatklägerschaft als Auskunftsperson vom 17. Mai 2017 und somit vor Durchführung der Zeugenbefragungen ausgeführt worden ist, dass ausnahmsweise auch der Beschuldigte, B.____, Zahlungen für die A.____ Sàrl getätigt hat (Rz. 226-231). Der Privatklägerin kann folglich nicht vorgeworfen werden, sie habe durch die mit Eingabe vom 11. April 2017 eingereichten Lieferantenbestätigungen das gegen B.____ eingeleitete Strafverfahren grobfahrlässig, geschweige denn vorsätzlich, erschwert. Ein Rückgriff auf die Privatklägerin im Sinne von Art. 420 lit. b StPO fällt somit auch betreffend diesen Vorwurf ausser Betracht. Aus diesem Grund ist die Beschwerde der Privatklägerin vom 30. Juli 2018 vollumfänglich gutzuheissen.

3. Kosten 3.1 Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘100.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1‘000.00 sowie Auslagen von pauschal CHF 100.00) in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Staates. Die bezahlte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3.2 Ausserdem ist der Beschwerdeführerin gestützt auf § 18 Abs. 1 TO Anwälte für das Beschwerdeverfahren eine pauschale Entschädigung in der Höhe von CHF 800.00 (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 61.60, somit total CHF 861.60, aus der Staatskasse auszurichten. Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 6 der Teileinstellungsver-fügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 19. Juli 2018 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "Die Verfahrenskosten von total CHF 10‘273.30 gehen zu Lasten des Staates." 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von total CHF 1‘100.00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 und Auslagen von pauschal CHF 100.00) gehen zu Lasten des Staates. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine pauschale Entschädigung von CHF 861.60 (inkl. Auslagen und CHF 61.60 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 4. Die bezahlte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V. Liridona Asllani