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470 17 55

Basel-Landschaft · 2017-05-02 · Deutsch BL

Entschädigung und Genugtuung

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an die Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben wurde, kann auf diese eingetreten werden.

E. 2 Zunächst ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer wegen des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen von Fr. 22‘771.10 aus der Staatskasse auszurichten ist. 2.1.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die Freistellung des Beschwerdeführers durch die Arbeitgeberin sei bereits am 1. Juli 2015 und damit eine Woche vor der Information der Staatsanwaltschaft durch die Arbeitgeberin erfolgt. Daraus folge, dass zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychiatrischen Behandlungskosten von Fr. 5‘007.10, Kosten für die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten von Fr. 13‘571.75 sowie Lohneinbussen von Fr. 3‘989.85 einerseits und der Eröffnung des Strafverfahrens andererseits kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe. Die Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers sei deshalb insoweit abzuweisen. Dagegen seien dem Beschwerdeführer für die Teilnahme an zehn Einvernahmen Parkgebühren und Reisekosten von insgesamt Fr. 184.-- zu ersetzen. 2.1.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, mit der Freistellung per 1. Juli 2015 seien keine wirtschaftlichen Einbussen verbunden gewesen. Als vier Monate nach der Eröffnung des Strafverfahrens, d.h. im November 2015, noch keine Gewissheit in Bezug auf den Tatvorwurf bestanden habe, habe die Arbeitgeberin erstmals die Absicht bekundet, das Arbeitsverhältnis mit ihm zu kündigen. Auch seien die lange Dauer des Strafverfahrens und die damit einhergehende Unsicherheit über den Ausgang des Strafverfahrens ursächlich für seine sich verschlechternde Gesundheit gewesen. Wäre das Strafverfahren zügiger eingestellt oder gar nicht anhand genommen worden, hätten die Kosten für die psychiatrische Behandlung vermieden werden können und hätte er keinen Rechtsvertreter für die Wahrung seiner Interessen im Zusammenhang mit der von der Arbeitgeberin erwogenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses beauftragen müssen. Dank der Mandatierung eines juristischen Beistands habe seine Anstellung beibehalten und ein grösserer Schaden vermieden werden können. Zudem seien ihm die Reisekosten für die Teilnahme an allen elf Einvernahmen von insgesamt Fr. 202.40 zu ersetzen. 2.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Die Strafbehörde kann aufgrund von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. 2.2.2 Zu entschädigen sind aufgrund von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO Lohn- und Erwerbseinbussen, welche wegen vorläufiger Verhaftung oder Beteiligung an den Verfahrensverhandlungen erlitten wurden, wie beispielsweise die durch das Verfahren verursachten Reisekosten. Ebenfalls zu ersetzen sind durch das Strafverfahren bewirkte wirtschaftliche Einbussen wegen Stellenverlusts, entgangener künftiger Lohnaufbesserungen, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Karriereschäden, wobei diesbezüglich irrelevant ist, ob eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde oder nicht. Zu ersetzen ist nur ein Schaden, wenn ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Strafverfahren besteht. Ein Anspruch auf eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen setzt kein fehlerhaftes Verhalten der Strafbehörden voraus (BStGer. BB.2015.100 vom 22. Februar 2016 E. 4.2; Mizel/Rétornaz , Commentaire romand CPP, 2011, Art. 429 N 21; Schmid , Handkommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 429 N 6). Die Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen ist nach den zivilrechtlichen Regeln gemäss Art. 41 ff. OR festzusetzen. Als Schaden gilt mithin die Differenz zwischen dem gegenwärtigen - nach dem schädigenden Ereignis festgestellten - Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Der Schaden kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGer. 6B_909/2015 vom 22. Juni 2016 E. 1.1). 2.2.3 Die Strafbehörde prüft einen Anspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beweislast für den eingetretenen Schaden, dessen Umfang sowie den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Strafverfahren liegt indessen beim Ansprecher. Die Behörde hat diesen falls notwendig aufzufordern, seinen Anspruch zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGer. 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2). Ist ein strikter Nachweis des Schadens nicht möglich, ist der Schaden vom Gericht "mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge" abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Diese Bestimmung bezieht sich sowohl auf das Vorhandensein wie auf die Höhe des Schadens. Dieser gilt als erwiesen, wenn sich genügend Anhaltspunkte ergeben, die geeignet sind, auf seinen Eintritt zu schliessen. Der Schluss muss sich mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrängen. Eine Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR setzt voraus, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Herabsetzung des Beweismasses darf im Ergebnis nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen. Der Ansprecher hat deshalb alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen. Die Beweiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (BGer. 6B_909/2015 vom 22. Juni 2016 E. 1.1). Ob ein adäquater Kausalzusammenhang vorliegt, bildet eine Rechtsfrage und ist vom Gericht nach dem Grundsatzes "iura novit curia" von Amtes wegen zu prüfen (BGE 138 IV 57 E. 4.1.3 S. 61).

E. 2.3 Nachstehend ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer Ersatz für die selbstgetragenen Auslagen für einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie die erlittenen Lohneinbussen wegen krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit zulasten der Staatskasse beanspruchen kann. Aufgrund der durch D._____, Ombudsfrau der Eingliederungsstätte C._____, am 10. Juli 2015 erstatteten Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft am 15. Juli 2015 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Schändung des in der Eingliederungsstätte C._____ als Wochenaufenthalter untergebracht gewesenen und geistig behinderten Bewohners E._____. Wegen dieses äusserst belastenden Tatvorwurfs erkrankte der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen Depression und suchte deshalb am 27. August 2015 erstmals psychiatrische Hilfe bei Dr. med. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Nach Eintritt der Erkrankung kam noch deutlich erschwerend hinzu, dass die Eingliederungsstätte C._____ am 11. November 2015 dem Beschwerdeführer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses androhte. Wegen all dessen musste sich der Beschwerdeführer bis zum 8. Dezember 2016 durch Dr. med. H._____ behandeln lassen (Ärztlicher Bericht von Dr. med. H._____ vom 28. Juni 2016). Für seine ärztliche Tätigkeit fakturierte Dr. med. H._____ im Jahr 2015 Fr. 2‘348.25 und im Jahr 2016 Fr. 5‘887.--. Wegen der Wahlfranchise bei der Krankenversicherung von Fr. 2‘500.-- musste der Beschwerdeführer im Jahr 2015 sämtliche Behandlungskosten selber berappen. Aufgrund der Wahlfranchise bei der Krankenversicherung von Fr. 2‘500.-- und des Selbsthalts von zehn Prozent auf dem die Franchise übersteigenden Betrag sowie der ohnehin angefallenen Behandlungskosten von Dr. med. I._____, Facharzt für Allgemeine Medizin, im Jahr 2016 von Fr. 1‘344.40, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zufolge der Konsultationen im Jahr 2016 bei Dr. med. H._____ für zusätzliche Kosten von Fr. 1‘628.75 (Fr. 1‘155.60 [Franchise von Fr. 2‘500.-- minus Honorare von Dr. med. I._____ im Jahr 2016 von Fr. 1‘344.40] plus Selbstbehalt von Fr. 473.15) selber aufkommen musste. Zudem musste der Beschwerdeführer noch die Kosten von Fr. 180.-- für die Erstellung des ärztlichen Berichts von Dr. med. H._____ vom 28. Juni 2016 tragen, welchen er als Nachweis der psychiatrischen Behandlungskosten bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hatte. Demnach trug der Beschwerdeführer von den von Dr. med. H._____ in Rechnung gestellten Kosten insgesamt Fr. 4‘157.-- selber. Angesichts der lang anhaltenden Belastung durch das Strafverfahren erkrankte der Beschwerdeführer derart schwer, dass er zwischen dem 8. Dezember 2015 und dem 30. Juni 2016 zu 100% arbeitsunfähig wurde (Ärztlicher Bericht von Dr. med. H._____ vom 28. Juni 2016). Wegen der Krankschreibung erlitt der Beschwerdeführer im Juni 2016 unstrittig eine Lohneinbusse von Fr. 167.45. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Schaden in Form von selbst getragenen Kosten der psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. H._____ von Fr. 4'157.-- und der Lohneinbusse im Juni 2016 von Fr. 167.45 einerseits und der Eröffnung des Strafverfahrens andererseits erwiesen ist. Das Strafverfahren war überdies nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet, den vorgenannten Schaden herbeizuführen. Die adäquate Kausalität ist demnach gegeben.

E. 2.4 Ausserdem ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Ersatz von zufolge Freistellung entgangenen Wochenend- und Bereitschaftsdienstzulagen sowie des Verlustes des Verdienstes als Prüfungsexperte zulasten der Staatskasse zusteht. Die Eingliederungsstätte C._____ stellte den Beschwerdeführer per 1. Juli 2015 frei. Infolgedessen richtete sie ihm zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 31. Oktober 2016 keine Wochenend- und Bereitschaftsdienstzulagen mehr aus, wodurch der Beschwerdeführer eine Einkommenseinbusse von Fr. 2'964.90 erlitt. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer zwar, wie die Staatsanwaltschaft bemerkt, bereits vor der Eröffnung des Strafverfahrens freigestellt. Zu kurz greift indessen die Annahme der Staatsanwaltschaft, es fehle deswegen an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der Eröffnung des Strafverfahren und der Lohneinbusse des Beschwerdeführers. Denn die Staatsanwaltschaft lässt ausser Acht, dass bei einer umgehenden Nichtanhandnahme des Strafverfahrens oder einer unverzüglichen Einstellung des Strafverfahrens für die Eingliederungsstätte C._____ zweifelsohne der Grund für die Freistellung dahingefallen wäre und sie diese folglich aufgehoben hätte. Ausserdem lässt sich die Freistellung des Beschwerdeführers bereits ab dem 1. Juli 2015 nicht anders erklären, als dass die Eingliederungsstätte C._____ mit einer unmittelbar bevorstehenden Eröffnung des Strafverfahrens rechnete. Offenkundig stellte sie den Beschwerdeführer per 1. Juli 2015 frei, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, ein der Schändung verdächtigter Mitarbeiter sei bei ihr in der Betreuung tätig. Hätte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren unmittelbar nicht an die Hand genommen oder das Strafverfahren unverzüglich eingestellt, wäre zu erwarten gewesen, dass die Eingliederungsstätte C._____ den Beschwerdeführer als langjährigen Mitarbeiter schadlos gehalten und die Freistellung rückwirkend aufgehoben hätte. Ferner hatte das Strafverfahren zur Folge, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 anders als in den drei vorhergehenden Jahren nicht mehr als Prüfungsexperte für die Berufsausbildung zur Fachperson Betreuung mit der Fachrichtung Behindertenbetreuung engagiert wurde. Bei einer umgehenden Nichtanhandnahme des Strafverfahrens oder einer unverzüglichen Einstellung des Strafverfahrens hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2016 als Prüfungsexperte amten und ein Einkommen von schätzungsweise des durchschnittlichen Einkommens der Jahre 2013 - 2015 von netto Fr. 857.50 erzielen können (Beilagen 1 und 2 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2016). Aufgrund des Gesagten ist zu schliessen, dass die Eröffnung des Strafverfahrens natürlich kausal für die Lohneinbusse zufolge Freistellung von Fr. 2‘964.90 und den Verlust eines Einkommens als Prüfungsexperte von Fr. 857.50 war. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung war die Einleitung des Strafverfahrens dazu geeignet, den erwähnten Schaden zu verursachen. Somit besteht ein adäquater Kausalzusammenhang.

E. 2.5 Im Weiteren ist zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer für die im Zusammenhang mit einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung mit seiner Arbeitgeberin entstandenen Aufwendungen für den Beizug eines Rechtsbeistands aus der Staatskasse zu ersetzen sind. Die Eingliederungsstätte C._____ informierte den Beschwerdeführer am 11. November 2015 mündlich, dass sie aufgrund des laufenden Strafverfahrens beabsichtige, das Arbeitsverhältnis mit ihm zu kündigen. Sie räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bis Ende Dezember 2015 selber vorzunehmen (Beschwerdebeilage 5). In der Folge suchte der Beschwerdeführer bei Advokatin Suzanne Davet und später beim Advokaturbüro J._____ einen juristischen Beistand, um seinen Arbeitsplatz zu retten. Nachdem die Staatsanwaltschaft in der Schlussmitteilung vom 23. Juni 2016 die Einstellung des Strafverfahrens angekündigt hatte, konnte durch den juristischen Beistand eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers bei der Eingliederungsstätte C._____ ausgehandelt werden. Im Zusammenhang mit der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung entstand dem Beschwerdeführer durch den Beizug von Advokatin Suzanne Davet in der Zeit vom 25. November 2015 bis zum 14. Januar 2016 ein Aufwand von Fr. 341.15 (Honorar von Fr. 312.50 [1.25 Std. à Fr. 250.--], Auslagen von Fr. 3.40 und MWST von Fr. 25.25) und für den Beizug von Advokaten der Kanzlei J._____ in der Zeit vom 19. Januar 2016 bis zum 10. Januar 2017 ein solcher von insgesamt Fr. 13‘669.15 (Honorar von Fr. 12‘288.-- [3 Std. à Fr. 200.--, 26.4 Std. à Fr. 320.--, 8.1 Std. à Fr. 400.--], Auslagen von Fr. 368.65 und MWST von Fr. 1‘012.50). Insgesamt belaufen sich die Anwaltskosten somit auf Fr. 14‘010.30. Aufgrund all des Ausgeführten ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den dargestellten Kosten und der Eröffnung des Strafverfahrens anzunehmen. Das Strafverfahren war überdies nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich adäquat kausal für die Verursachung der dargestellten Kosten für den Beizug von Rechtsbeiständen. Die grundsätzliche Bejahung der Adäquanz bedeutet aber noch nicht, dass der Staat für die geltend gemachten Rechtskosten in voller Höhe einzustehen hat. Im vorliegenden Fall ist nämlich zu beachten, dass die Rechtsvertreter des Beschwerdeverführers lediglich ausserprozessual tätig waren. Gegenüber der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mussten die Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend machen, eine Verdachtskündigung gegenüber dem Beschwerdeführer als langjährigen Angestellten sei nicht angebracht. Angesichts dessen erscheinen der getätigte Stundenaufwand der Rechtsbeistände von total 38.75 Stunden und deren Stundenansätze von teilweise Fr. 320.-- und Fr. 400.-- als übermässig; zumal in der Beschwerde nicht behauptet wurde, es würden besondere Umstände bestehen, welche Rechtskosten in Höhe von Fr. 14‘010.30 erforderlich gemacht hätten. Als angemessen erscheinen lediglich ein Stundenansatz von Fr. 250.-- und Gesamtausgaben für Rechtskosten von Fr. 8‘000.-- (inkl. Auslagen und MWST). Somit konnte nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund des Strafverfahrens vernünftigerweise nicht mit Rechtskosten von über Fr. 8‘000.-- gerechnet werden. Bezüglich der Fr. 8‘000.-- übersteigenden Rechtskosten ist deshalb die Adäquanz zu verneinen.

E. 2.6 Ferner ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer unstrittig die geltend gemachten Reisekosten von Fr. 202.40 für die Teilnahme an elf Einvernahmen im Strafjustizzentrum in Muttenz aus der Staatskasse zu ersetzen sind.

E. 2.7 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen berechnet sich die dem Beschwerdeführer gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO aus der Staatskasse auszurichtende Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen wie folgt:

E. 3 Nachstehend ist zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer zufolge des gegen ihn angehobenen Strafverfahrens eine Genugtuung von Fr. 10‘000.-- aus der Staatskasse zu bezahlen ist. 3.1.1 Die Staatsanwaltschaft machte in der angefochtenen Verfügung geltend, der Tatvorwurf der Schändung sei schwerwiegend und für den Beschwerdeführer nachvollziehbar belastend gewesen. Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen, genüge jedoch im Regelfall nicht zur Begründung eines Genugtuungsanspruches. Im vorliegenden Fall seien abgesehen von der Vorladung des Beschwerdeführers zur Einvernahme als beschuldigte Person keine Zwangsmassnahmen angeordnet worden. Auch seien die Medien nicht orientiert worden. Die Freistellung des Beschwerdeführers durch seine Arbeitgeberin sei sodann ausserhalb des Einflussbereiches der Staatsanwaltschaft erfolgt und deshalb durch diese nicht zu verantworten. Da der Beschwerdeführer demnach durch das Strafverfahren in rechtlicher Hinsicht nicht besonders schwer in seinen persönlichen Verhältnissen betroffen worden sei, sei ihm keine Genugtuung auszurichten. 3.1.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der von der Staatsanwaltschaft gegen ihn erhobene Vorwurf, einen Schutzbefohlenen sexuell missbraucht zu haben, habe ihn sehr getroffen und in seiner Existenz bedroht. Er sei deshalb in eine Depression gefallen und während mehreren Monaten arbeitsunfähig geworden. Zudem habe sein gesamtes berufliches Umfeld von den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen erfahren. Auch habe er mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes rechnen müssen, nachdem er schon 16 Jahre bei der Eingliederungsstätte C._____ tätig gewesen sei. In Anbetracht all dessen sei ihm eine Genugtuung von Fr. 10‘000.-- aus der Staatskasse auszurichten. 3.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie aufgrund von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Strafbehörde kann aufgrund von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO die Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. 3.2.2 Als besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person gelten neben der im Gesetz ausdrücklich erwähnten ungerechtfertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft beispielsweise eine publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, eine breite Darlegung in den Medien, Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder schwere Beeinträchtigungen im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen ( Wehrenberg/Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2013, Art. 429 N 26 f.; Grieser , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 7). Der Genugtuungsanspruch setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus (BStGer. SK.2016.29 vom 28. Oktober 2016 E. 4.3). Die Bemessung der Genugtuung bestimmt sich nach Art. 43, 44 und 49 OR und der dazu entwickelten Lehre und Rechtsprechung ( Griesser , a.a.O., Art. 429 N 7). Bei der Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung massgebend. Zu beachten sind dabei die Schwere der vorgeworfenen Straftat sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situation der beschuldigten Person und die Belastung durch das Verfahren ( Wehrenberg/Frank , a.a.O., Art. 429 N 28). 3.2.3 Für die Beurteilung eines Genugtuungsanspruchs gelten die Ausführungen in E. 2.2.3 zur Prüfung des Anspruches von Amtes wegen und der Beweislastverteilung entsprechend.

E. 3.3 Die Eröffnung eines Strafverfahrens an sich begründet für sich alleine in der Regel keinen Anspruch auf Zusprechung einer Genugtuung. Im vorliegenden Fall sind hingegen die Umstände, dass durch die durchgeführten Einvernahmen etliche gegenwärtige oder ehemalige Angestellte der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers Kenntnis vom Strafverfahren betreffend Schändung eines Schutzbefohlenen erlangten und es sich um einen äusserst schweren Vorwurf handelt, der eine erhebliche ehr- und rufschädigende Wirkung hat, als schwerer Eingriff in die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu werten, welcher die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Neben dem Dargestellten ist bei der Bemessung der Genugtuung besonders zu beachten, dass das Verfahren erst fünfzehn Monate nach der Eröffnung eingestellt wurde und während dieser Zeit der Vorwurf der Schändung durch den Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Im Weiteren fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer infolge des Strafverfahrens in eine mittelgradige Depression verfiel und ihm der Verlust seiner Arbeitsstelle drohte, was für den damals 50-jährigen Beschwerdeführer eine bedeutende Belastung darstellte. Angesichts dieser Umstände erweist sich eine Genugtuung von insgesamt Fr. 5’000.-- als angemessen.

E. 4 Schliesslich bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.

E. 4.1 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘500.-- (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT) und die Auslagen sind auf Fr. 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT) festzusetzen. Der Beschwerdeführer zeigte in seiner Beschwerde erfolgreich das Bestehen der Anspruchsgrundlagen für die Zusprechung einer Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen und einer Genugtuung auf. Er dringt indes der Höhe nach bei der Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen nur zu drei Viertel und bei der Genugtuung zur Hälfte durch. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer für die Darlegung der Anspruchsgrundlagen der Entschädigungs- und Genugtuungsforderung einen weitaus grösseren Aufwand betrieben musste als für die Begründung von deren Bemessung. Im Lichte all dessen erscheint es angezeigt, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu einem Zehntel aufzuerlegen und zu neun Zehnteln auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 4.2 Folgerichtig ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung aus der Staatskasse auszurichten (Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren ist nach der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 zu bemessen. Vorliegend erscheint das von Advokatin Suzanne Davet in der Honorarnote vom 29. März 2017 geltend gemachte Honorar von Fr. 2‘106.10 (inkl. Auslagen und MWST) als tarifkonform. Angesichts dessen und entsprechend dem Kostenverteilungsschlüssel ist dem Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘895.50 (inkl. Auslagen und Fr. 140.40 MWST) aus der Staatskasse zu vergüten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. März 2017 werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "1. A.K._____ wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen von Fr. 16'349.25 aus der Staatskasse zugesprochen.
  2. A.K._____ wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von Fr. 5‘000.-- aus der Staatskasse zugesprochen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘550.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--) werden zu einem Zehntel dem Beschwerdeführer auferlegt und zu neun Zehnteln auf die Staatskasse genommen.
  4. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘895.50 (inkl. Auslagen und Fr. 140.40 MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.05.2017 470 17 55

Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. Mai 2017 (470 17 55) Strafprozessrecht Entschädigung/Genugtuung Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien A.K._____, vertreten durch Advokatin Suzanne Davet, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Gegenstand Entschädigung und Genugtuung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. März 2017 A. A.K._____ ist seit dem 1. Februar 1999 als Betreuer und seit dem 1. Januar 2000 als Betreuer und Teamleiter der Betreuer der Wohngruppe "B._____" bei der Eingliederungsstätte C._____ angestellt. Am 10. Juli 2015 erstattete D._____, Ombudsfrau der Eingliederungsstätte C._____, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige gegen A.K._____ wegen Verdachts auf Schändung des am Down-Syndrom leidenden E._____ (geb. 19__). Diese Strafanzeige begründete sie damit, dass F._____ als Mutter gesagt habe, ihr Sohn E._____ sei als Wochenaufenthalter in der Wohngruppe "B._____" der Eingliederungsstätte C._____ untergebracht gewesen, bis sie ihn am 27. Mai 2015 herausgenommen habe. Zirka am 8. Mai 2015 habe ihr Sohn auf dem Sofa liegend beim Fernsehschauen die Trainerhose heruntergezogen und auf sein Geschlechtsteil sowie seinen Hintern gezeigt und dabei den Namen G._____ genannt. Auf Nachfrage der Mutter habe er "G.K_____" gesagt. Ihr Sohn habe sich seit dem Herbst 2014 verändert und sei auch nicht mehr gerne in die Wohngruppe "B._____" gegangen. Auch habe er sich mehr als sonst zurückgezogen und sei stiller geworden. Die Mutter befürchte, dass sexuelle Übergriffe auf ihren Sohn stattgefunden haben könnten. Am 15. Juli 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A.K._____ wegen Verdachts auf Schändung. Im Zuge der Ermittlungen wurden unter anderem A.K._____ als Beschuldigter sowie neun weitere Personen als Auskunftsperson oder Zeuge befragt sowie ein Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt. Mit Eingabe vom 4. Juli 2016 begehrte A.K._____, es sei ihm eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen von mindestens Fr. 30‘987.85 und eine Genugtuung von Fr. 10‘000.-- zuzusprechen. Im Schreiben vom 28. Juli 2016 reduzierte A.K._____ seine Entschädigungsforderung auf total Fr. 19‘136.15. Mit Verfügung vom 28. September 2016 bzw. 15. November 2016 (Rektifikat) stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein. Eine allfällige Zivilklage verwies sie auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten überband sie der Staatskasse. Den Entscheid über die Ansprüche von A.K._____ auf Entschädigung und Genugtuung sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung behielt sie einem separaten Entscheid vor. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 erhöhte A.K._____ seine Entschädigungsforderung auf insgesamt Fr. 22‘771.10. B. Mit Verfügung vom 3. März 2017 sprach die Staatsanwaltschaft A.K._____ eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen von Fr. 184.-- zu (Dispositiv-Ziffer 1) und verweigerte ihm eine Genugtuung (Dispositiv-Ziffer 2). Der amtlichen Verteidigung sprach sie eine Entschädigung von Fr. 14‘859.95 zu (Dispositiv-Ziffer 3). Kosten erhob sie keine (Dispositiv-Ziffer 4). C. A.K._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) begehrte mit Beschwerde vom 20. März 2017, es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 3. März 2017 aufzuheben und es sei ihm eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen von Fr. 22‘771.10 und eine Genugtuung von Fr. 10‘000.-- zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft; es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokatin Suzanne Davet zu gewähren. D. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Stellungnahme vom 22. März 2017, es sei dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde eine Entschädigung von Fr. 202.40 zuzusprechen und im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. E. Mit Eingabe vom 29. März 2017 reduzierte der Beschwerdeführer die geforderte Entschädigung auf Fr. 22‘391.55. Erwägungen 1. Gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an die Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben wurde, kann auf diese eingetreten werden. 2. Zunächst ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer wegen des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen von Fr. 22‘771.10 aus der Staatskasse auszurichten ist. 2.1.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die Freistellung des Beschwerdeführers durch die Arbeitgeberin sei bereits am 1. Juli 2015 und damit eine Woche vor der Information der Staatsanwaltschaft durch die Arbeitgeberin erfolgt. Daraus folge, dass zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychiatrischen Behandlungskosten von Fr. 5‘007.10, Kosten für die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten von Fr. 13‘571.75 sowie Lohneinbussen von Fr. 3‘989.85 einerseits und der Eröffnung des Strafverfahrens andererseits kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe. Die Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers sei deshalb insoweit abzuweisen. Dagegen seien dem Beschwerdeführer für die Teilnahme an zehn Einvernahmen Parkgebühren und Reisekosten von insgesamt Fr. 184.-- zu ersetzen. 2.1.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, mit der Freistellung per 1. Juli 2015 seien keine wirtschaftlichen Einbussen verbunden gewesen. Als vier Monate nach der Eröffnung des Strafverfahrens, d.h. im November 2015, noch keine Gewissheit in Bezug auf den Tatvorwurf bestanden habe, habe die Arbeitgeberin erstmals die Absicht bekundet, das Arbeitsverhältnis mit ihm zu kündigen. Auch seien die lange Dauer des Strafverfahrens und die damit einhergehende Unsicherheit über den Ausgang des Strafverfahrens ursächlich für seine sich verschlechternde Gesundheit gewesen. Wäre das Strafverfahren zügiger eingestellt oder gar nicht anhand genommen worden, hätten die Kosten für die psychiatrische Behandlung vermieden werden können und hätte er keinen Rechtsvertreter für die Wahrung seiner Interessen im Zusammenhang mit der von der Arbeitgeberin erwogenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses beauftragen müssen. Dank der Mandatierung eines juristischen Beistands habe seine Anstellung beibehalten und ein grösserer Schaden vermieden werden können. Zudem seien ihm die Reisekosten für die Teilnahme an allen elf Einvernahmen von insgesamt Fr. 202.40 zu ersetzen. 2.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Die Strafbehörde kann aufgrund von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. 2.2.2 Zu entschädigen sind aufgrund von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO Lohn- und Erwerbseinbussen, welche wegen vorläufiger Verhaftung oder Beteiligung an den Verfahrensverhandlungen erlitten wurden, wie beispielsweise die durch das Verfahren verursachten Reisekosten. Ebenfalls zu ersetzen sind durch das Strafverfahren bewirkte wirtschaftliche Einbussen wegen Stellenverlusts, entgangener künftiger Lohnaufbesserungen, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Karriereschäden, wobei diesbezüglich irrelevant ist, ob eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde oder nicht. Zu ersetzen ist nur ein Schaden, wenn ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Strafverfahren besteht. Ein Anspruch auf eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen setzt kein fehlerhaftes Verhalten der Strafbehörden voraus (BStGer. BB.2015.100 vom 22. Februar 2016 E. 4.2; Mizel/Rétornaz , Commentaire romand CPP, 2011, Art. 429 N 21; Schmid , Handkommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 429 N 6). Die Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen ist nach den zivilrechtlichen Regeln gemäss Art. 41 ff. OR festzusetzen. Als Schaden gilt mithin die Differenz zwischen dem gegenwärtigen - nach dem schädigenden Ereignis festgestellten - Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Der Schaden kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGer. 6B_909/2015 vom 22. Juni 2016 E. 1.1). 2.2.3 Die Strafbehörde prüft einen Anspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beweislast für den eingetretenen Schaden, dessen Umfang sowie den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Strafverfahren liegt indessen beim Ansprecher. Die Behörde hat diesen falls notwendig aufzufordern, seinen Anspruch zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGer. 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2). Ist ein strikter Nachweis des Schadens nicht möglich, ist der Schaden vom Gericht "mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge" abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Diese Bestimmung bezieht sich sowohl auf das Vorhandensein wie auf die Höhe des Schadens. Dieser gilt als erwiesen, wenn sich genügend Anhaltspunkte ergeben, die geeignet sind, auf seinen Eintritt zu schliessen. Der Schluss muss sich mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrängen. Eine Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR setzt voraus, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Herabsetzung des Beweismasses darf im Ergebnis nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen. Der Ansprecher hat deshalb alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen. Die Beweiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (BGer. 6B_909/2015 vom 22. Juni 2016 E. 1.1). Ob ein adäquater Kausalzusammenhang vorliegt, bildet eine Rechtsfrage und ist vom Gericht nach dem Grundsatzes "iura novit curia" von Amtes wegen zu prüfen (BGE 138 IV 57 E. 4.1.3 S. 61). 2.3 Nachstehend ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer Ersatz für die selbstgetragenen Auslagen für einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie die erlittenen Lohneinbussen wegen krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit zulasten der Staatskasse beanspruchen kann. Aufgrund der durch D._____, Ombudsfrau der Eingliederungsstätte C._____, am 10. Juli 2015 erstatteten Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft am 15. Juli 2015 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Schändung des in der Eingliederungsstätte C._____ als Wochenaufenthalter untergebracht gewesenen und geistig behinderten Bewohners E._____. Wegen dieses äusserst belastenden Tatvorwurfs erkrankte der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen Depression und suchte deshalb am 27. August 2015 erstmals psychiatrische Hilfe bei Dr. med. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Nach Eintritt der Erkrankung kam noch deutlich erschwerend hinzu, dass die Eingliederungsstätte C._____ am 11. November 2015 dem Beschwerdeführer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses androhte. Wegen all dessen musste sich der Beschwerdeführer bis zum 8. Dezember 2016 durch Dr. med. H._____ behandeln lassen (Ärztlicher Bericht von Dr. med. H._____ vom 28. Juni 2016). Für seine ärztliche Tätigkeit fakturierte Dr. med. H._____ im Jahr 2015 Fr. 2‘348.25 und im Jahr 2016 Fr. 5‘887.--. Wegen der Wahlfranchise bei der Krankenversicherung von Fr. 2‘500.-- musste der Beschwerdeführer im Jahr 2015 sämtliche Behandlungskosten selber berappen. Aufgrund der Wahlfranchise bei der Krankenversicherung von Fr. 2‘500.-- und des Selbsthalts von zehn Prozent auf dem die Franchise übersteigenden Betrag sowie der ohnehin angefallenen Behandlungskosten von Dr. med. I._____, Facharzt für Allgemeine Medizin, im Jahr 2016 von Fr. 1‘344.40, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zufolge der Konsultationen im Jahr 2016 bei Dr. med. H._____ für zusätzliche Kosten von Fr. 1‘628.75 (Fr. 1‘155.60 [Franchise von Fr. 2‘500.-- minus Honorare von Dr. med. I._____ im Jahr 2016 von Fr. 1‘344.40] plus Selbstbehalt von Fr. 473.15) selber aufkommen musste. Zudem musste der Beschwerdeführer noch die Kosten von Fr. 180.-- für die Erstellung des ärztlichen Berichts von Dr. med. H._____ vom 28. Juni 2016 tragen, welchen er als Nachweis der psychiatrischen Behandlungskosten bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hatte. Demnach trug der Beschwerdeführer von den von Dr. med. H._____ in Rechnung gestellten Kosten insgesamt Fr. 4‘157.-- selber. Angesichts der lang anhaltenden Belastung durch das Strafverfahren erkrankte der Beschwerdeführer derart schwer, dass er zwischen dem 8. Dezember 2015 und dem 30. Juni 2016 zu 100% arbeitsunfähig wurde (Ärztlicher Bericht von Dr. med. H._____ vom 28. Juni 2016). Wegen der Krankschreibung erlitt der Beschwerdeführer im Juni 2016 unstrittig eine Lohneinbusse von Fr. 167.45. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Schaden in Form von selbst getragenen Kosten der psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. H._____ von Fr. 4'157.-- und der Lohneinbusse im Juni 2016 von Fr. 167.45 einerseits und der Eröffnung des Strafverfahrens andererseits erwiesen ist. Das Strafverfahren war überdies nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet, den vorgenannten Schaden herbeizuführen. Die adäquate Kausalität ist demnach gegeben. 2.4 Ausserdem ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Ersatz von zufolge Freistellung entgangenen Wochenend- und Bereitschaftsdienstzulagen sowie des Verlustes des Verdienstes als Prüfungsexperte zulasten der Staatskasse zusteht. Die Eingliederungsstätte C._____ stellte den Beschwerdeführer per 1. Juli 2015 frei. Infolgedessen richtete sie ihm zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 31. Oktober 2016 keine Wochenend- und Bereitschaftsdienstzulagen mehr aus, wodurch der Beschwerdeführer eine Einkommenseinbusse von Fr. 2'964.90 erlitt. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer zwar, wie die Staatsanwaltschaft bemerkt, bereits vor der Eröffnung des Strafverfahrens freigestellt. Zu kurz greift indessen die Annahme der Staatsanwaltschaft, es fehle deswegen an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der Eröffnung des Strafverfahren und der Lohneinbusse des Beschwerdeführers. Denn die Staatsanwaltschaft lässt ausser Acht, dass bei einer umgehenden Nichtanhandnahme des Strafverfahrens oder einer unverzüglichen Einstellung des Strafverfahrens für die Eingliederungsstätte C._____ zweifelsohne der Grund für die Freistellung dahingefallen wäre und sie diese folglich aufgehoben hätte. Ausserdem lässt sich die Freistellung des Beschwerdeführers bereits ab dem 1. Juli 2015 nicht anders erklären, als dass die Eingliederungsstätte C._____ mit einer unmittelbar bevorstehenden Eröffnung des Strafverfahrens rechnete. Offenkundig stellte sie den Beschwerdeführer per 1. Juli 2015 frei, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, ein der Schändung verdächtigter Mitarbeiter sei bei ihr in der Betreuung tätig. Hätte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren unmittelbar nicht an die Hand genommen oder das Strafverfahren unverzüglich eingestellt, wäre zu erwarten gewesen, dass die Eingliederungsstätte C._____ den Beschwerdeführer als langjährigen Mitarbeiter schadlos gehalten und die Freistellung rückwirkend aufgehoben hätte. Ferner hatte das Strafverfahren zur Folge, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 anders als in den drei vorhergehenden Jahren nicht mehr als Prüfungsexperte für die Berufsausbildung zur Fachperson Betreuung mit der Fachrichtung Behindertenbetreuung engagiert wurde. Bei einer umgehenden Nichtanhandnahme des Strafverfahrens oder einer unverzüglichen Einstellung des Strafverfahrens hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2016 als Prüfungsexperte amten und ein Einkommen von schätzungsweise des durchschnittlichen Einkommens der Jahre 2013 - 2015 von netto Fr. 857.50 erzielen können (Beilagen 1 und 2 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2016). Aufgrund des Gesagten ist zu schliessen, dass die Eröffnung des Strafverfahrens natürlich kausal für die Lohneinbusse zufolge Freistellung von Fr. 2‘964.90 und den Verlust eines Einkommens als Prüfungsexperte von Fr. 857.50 war. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung war die Einleitung des Strafverfahrens dazu geeignet, den erwähnten Schaden zu verursachen. Somit besteht ein adäquater Kausalzusammenhang. 2.5 Im Weiteren ist zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer für die im Zusammenhang mit einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung mit seiner Arbeitgeberin entstandenen Aufwendungen für den Beizug eines Rechtsbeistands aus der Staatskasse zu ersetzen sind. Die Eingliederungsstätte C._____ informierte den Beschwerdeführer am 11. November 2015 mündlich, dass sie aufgrund des laufenden Strafverfahrens beabsichtige, das Arbeitsverhältnis mit ihm zu kündigen. Sie räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bis Ende Dezember 2015 selber vorzunehmen (Beschwerdebeilage 5). In der Folge suchte der Beschwerdeführer bei Advokatin Suzanne Davet und später beim Advokaturbüro J._____ einen juristischen Beistand, um seinen Arbeitsplatz zu retten. Nachdem die Staatsanwaltschaft in der Schlussmitteilung vom 23. Juni 2016 die Einstellung des Strafverfahrens angekündigt hatte, konnte durch den juristischen Beistand eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers bei der Eingliederungsstätte C._____ ausgehandelt werden. Im Zusammenhang mit der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung entstand dem Beschwerdeführer durch den Beizug von Advokatin Suzanne Davet in der Zeit vom 25. November 2015 bis zum 14. Januar 2016 ein Aufwand von Fr. 341.15 (Honorar von Fr. 312.50 [1.25 Std. à Fr. 250.--], Auslagen von Fr. 3.40 und MWST von Fr. 25.25) und für den Beizug von Advokaten der Kanzlei J._____ in der Zeit vom 19. Januar 2016 bis zum 10. Januar 2017 ein solcher von insgesamt Fr. 13‘669.15 (Honorar von Fr. 12‘288.-- [3 Std. à Fr. 200.--, 26.4 Std. à Fr. 320.--, 8.1 Std. à Fr. 400.--], Auslagen von Fr. 368.65 und MWST von Fr. 1‘012.50). Insgesamt belaufen sich die Anwaltskosten somit auf Fr. 14‘010.30. Aufgrund all des Ausgeführten ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den dargestellten Kosten und der Eröffnung des Strafverfahrens anzunehmen. Das Strafverfahren war überdies nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich adäquat kausal für die Verursachung der dargestellten Kosten für den Beizug von Rechtsbeiständen. Die grundsätzliche Bejahung der Adäquanz bedeutet aber noch nicht, dass der Staat für die geltend gemachten Rechtskosten in voller Höhe einzustehen hat. Im vorliegenden Fall ist nämlich zu beachten, dass die Rechtsvertreter des Beschwerdeverführers lediglich ausserprozessual tätig waren. Gegenüber der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mussten die Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend machen, eine Verdachtskündigung gegenüber dem Beschwerdeführer als langjährigen Angestellten sei nicht angebracht. Angesichts dessen erscheinen der getätigte Stundenaufwand der Rechtsbeistände von total 38.75 Stunden und deren Stundenansätze von teilweise Fr. 320.-- und Fr. 400.-- als übermässig; zumal in der Beschwerde nicht behauptet wurde, es würden besondere Umstände bestehen, welche Rechtskosten in Höhe von Fr. 14‘010.30 erforderlich gemacht hätten. Als angemessen erscheinen lediglich ein Stundenansatz von Fr. 250.-- und Gesamtausgaben für Rechtskosten von Fr. 8‘000.-- (inkl. Auslagen und MWST). Somit konnte nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund des Strafverfahrens vernünftigerweise nicht mit Rechtskosten von über Fr. 8‘000.-- gerechnet werden. Bezüglich der Fr. 8‘000.-- übersteigenden Rechtskosten ist deshalb die Adäquanz zu verneinen. 2.6 Ferner ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer unstrittig die geltend gemachten Reisekosten von Fr. 202.40 für die Teilnahme an elf Einvernahmen im Strafjustizzentrum in Muttenz aus der Staatskasse zu ersetzen sind. 2.7 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen berechnet sich die dem Beschwerdeführer gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO aus der Staatskasse auszurichtende Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen wie folgt: 3. Nachstehend ist zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer zufolge des gegen ihn angehobenen Strafverfahrens eine Genugtuung von Fr. 10‘000.-- aus der Staatskasse zu bezahlen ist. 3.1.1 Die Staatsanwaltschaft machte in der angefochtenen Verfügung geltend, der Tatvorwurf der Schändung sei schwerwiegend und für den Beschwerdeführer nachvollziehbar belastend gewesen. Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen, genüge jedoch im Regelfall nicht zur Begründung eines Genugtuungsanspruches. Im vorliegenden Fall seien abgesehen von der Vorladung des Beschwerdeführers zur Einvernahme als beschuldigte Person keine Zwangsmassnahmen angeordnet worden. Auch seien die Medien nicht orientiert worden. Die Freistellung des Beschwerdeführers durch seine Arbeitgeberin sei sodann ausserhalb des Einflussbereiches der Staatsanwaltschaft erfolgt und deshalb durch diese nicht zu verantworten. Da der Beschwerdeführer demnach durch das Strafverfahren in rechtlicher Hinsicht nicht besonders schwer in seinen persönlichen Verhältnissen betroffen worden sei, sei ihm keine Genugtuung auszurichten. 3.1.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der von der Staatsanwaltschaft gegen ihn erhobene Vorwurf, einen Schutzbefohlenen sexuell missbraucht zu haben, habe ihn sehr getroffen und in seiner Existenz bedroht. Er sei deshalb in eine Depression gefallen und während mehreren Monaten arbeitsunfähig geworden. Zudem habe sein gesamtes berufliches Umfeld von den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen erfahren. Auch habe er mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes rechnen müssen, nachdem er schon 16 Jahre bei der Eingliederungsstätte C._____ tätig gewesen sei. In Anbetracht all dessen sei ihm eine Genugtuung von Fr. 10‘000.-- aus der Staatskasse auszurichten. 3.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie aufgrund von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Strafbehörde kann aufgrund von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO die Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. 3.2.2 Als besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person gelten neben der im Gesetz ausdrücklich erwähnten ungerechtfertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft beispielsweise eine publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, eine breite Darlegung in den Medien, Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder schwere Beeinträchtigungen im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen ( Wehrenberg/Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2013, Art. 429 N 26 f.; Grieser , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 7). Der Genugtuungsanspruch setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus (BStGer. SK.2016.29 vom 28. Oktober 2016 E. 4.3). Die Bemessung der Genugtuung bestimmt sich nach Art. 43, 44 und 49 OR und der dazu entwickelten Lehre und Rechtsprechung ( Griesser , a.a.O., Art. 429 N 7). Bei der Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung massgebend. Zu beachten sind dabei die Schwere der vorgeworfenen Straftat sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situation der beschuldigten Person und die Belastung durch das Verfahren ( Wehrenberg/Frank , a.a.O., Art. 429 N 28). 3.2.3 Für die Beurteilung eines Genugtuungsanspruchs gelten die Ausführungen in E. 2.2.3 zur Prüfung des Anspruches von Amtes wegen und der Beweislastverteilung entsprechend. 3.3 Die Eröffnung eines Strafverfahrens an sich begründet für sich alleine in der Regel keinen Anspruch auf Zusprechung einer Genugtuung. Im vorliegenden Fall sind hingegen die Umstände, dass durch die durchgeführten Einvernahmen etliche gegenwärtige oder ehemalige Angestellte der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers Kenntnis vom Strafverfahren betreffend Schändung eines Schutzbefohlenen erlangten und es sich um einen äusserst schweren Vorwurf handelt, der eine erhebliche ehr- und rufschädigende Wirkung hat, als schwerer Eingriff in die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu werten, welcher die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Neben dem Dargestellten ist bei der Bemessung der Genugtuung besonders zu beachten, dass das Verfahren erst fünfzehn Monate nach der Eröffnung eingestellt wurde und während dieser Zeit der Vorwurf der Schändung durch den Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Im Weiteren fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer infolge des Strafverfahrens in eine mittelgradige Depression verfiel und ihm der Verlust seiner Arbeitsstelle drohte, was für den damals 50-jährigen Beschwerdeführer eine bedeutende Belastung darstellte. Angesichts dieser Umstände erweist sich eine Genugtuung von insgesamt Fr. 5’000.-- als angemessen. 4. Schliesslich bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. 4.1 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘500.-- (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT) und die Auslagen sind auf Fr. 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT) festzusetzen. Der Beschwerdeführer zeigte in seiner Beschwerde erfolgreich das Bestehen der Anspruchsgrundlagen für die Zusprechung einer Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen und einer Genugtuung auf. Er dringt indes der Höhe nach bei der Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen nur zu drei Viertel und bei der Genugtuung zur Hälfte durch. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer für die Darlegung der Anspruchsgrundlagen der Entschädigungs- und Genugtuungsforderung einen weitaus grösseren Aufwand betrieben musste als für die Begründung von deren Bemessung. Im Lichte all dessen erscheint es angezeigt, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu einem Zehntel aufzuerlegen und zu neun Zehnteln auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2 Folgerichtig ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung aus der Staatskasse auszurichten (Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren ist nach der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 zu bemessen. Vorliegend erscheint das von Advokatin Suzanne Davet in der Honorarnote vom 29. März 2017 geltend gemachte Honorar von Fr. 2‘106.10 (inkl. Auslagen und MWST) als tarifkonform. Angesichts dessen und entsprechend dem Kostenverteilungsschlüssel ist dem Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘895.50 (inkl. Auslagen und Fr. 140.40 MWST) aus der Staatskasse zu vergüten. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. März 2017 werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "1. A.K._____ wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen von Fr. 16'349.25 aus der Staatskasse zugesprochen.

2. A.K._____ wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von Fr. 5‘000.-- aus der Staatskasse zugesprochen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘550.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--) werden zu einem Zehntel dem Beschwerdeführer auferlegt und zu neun Zehnteln auf die Staatskasse genommen. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘895.50 (inkl. Auslagen und Fr. 140.40 MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiber Stefan Steinemann