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470 17 208

Basel-Landschaft · 2015-04-03 · Deutsch BL

Entschädigung der amtlichen Verteidigung/Rückforderung Honorar

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Eine Verfügung der Staatsanwaltschaft kann bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, mittels Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht worden ist, ist auf diese einzutreten. 2.1 A._____ kritisiert, die Staatsanwaltschaft habe ihn vor Erlass der Verfügung betreffend Rückforderung des Honorars der amtlichen Verteidigung vom 5. Oktober 2017 nicht zu seinen finanziellen Verhältnissen befragt. 2.2 Die Staatsanwaltschaft trägt vor, es sei korrekt, dass sie keine detaillierten Abklärungen zur finanziellen Situation des A._____ vorgenommen habe. Dies sei auch nicht erforderlich gewesen. Die amtliche Verteidigung sei vorliegend als Folge der notwendigen Verteidigung angeordnet worden, bei welcher die finanziellen Verhältnisse nicht relevant seien. Aus den Akten ergebe sich weiter, dass A._____ als Automobilfachmann vor seiner Verhaftung Fr. 3‘800.-- pro Monat verdient habe und ihm deshalb auch die Verfahrenskosten mit Strafbefehl vom 9. Februar 2016 auferlegt worden seien. Zudem habe er die ihm mit diesem Strafbefehl auferlegten Verfahrenskosten von über Fr. 5‘300.-- pünktlich und in monatlichen Ratenzahlungen à Fr. 500.-- beglichen. Unter diesen Umständen habe sie ohne weitere Abklärungen annehmen dürfen, dass es A._____ nach Wegfall dieser finanziellen Belastung möglich sein werde, durch Ratenzahlung die hier in Frage stehende Rückforderung zu begleichen. 2.3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ergibt sich insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BStGer. BB.2012.129 vom 11. Januar 2013 E. 4.3; BGE 138 V 125 E. 2.1; 137 II 266 E. 3.2; 136 I 265 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt somit insbesondere, dass die Staatsanwaltschaft vor Erlass einer Verfügung betreffend die Rückforderung des Honorars der amtlichen Verteidigung der verurteilten Person den Erlass der Verfügung ankündigt, sie zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnissen befragt und ihr dabei die Möglichkeit gewährt, ihre Sicht der Dinge zur in Aussicht gestellten Rückforderung darzulegen. Wird dieser Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, leidet die Rückforderungsverfügung an einem Formfehler und ist aufzuheben, soweit der Mangel nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann. 2.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, der mit Bezug auf die streitige Frage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie ihrer Vorinstanz (BGE 135 I 279 E. 2.6.1). Von einer Rückweisung ist selbst bei einem schwerwiegenden Mangel abzusehen, wenn und soweit sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 und E. 2.7; 127 V 431 E. 3d/aa; zum Ganzen: BGer. 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 1.2). 2.3.3 Im vorliegenden Fall erliess die Staatsanwaltschaft ohne vorgängige Ankündigung und Anhörung des A._____ die Verfügung betreffend Rückforderung des Honorars der amtlichen Verteidigung vom 5. Oktober 2017. Dadurch wurde das Recht des A._____ auf rechtliches Gehör verletzt und die angefochtene Verfügung leidet an einem Formmangel. Im Beschwerdeverfahren hat A._____ jedoch die Möglichkeit gehabt, seine finanzielle Lage und seinen Standpunkt zur Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung darzulegen. Die Vorbringen des A._____ kann das Kantonsgericht im Beschwerdeverfahren im gleichen Umfang wie die untere Instanz prüfen (Art. 393 Abs. 2 StPO; OGer. ZH UE160100 vom 11. April 2017 E. 6.2; vgl. BGer 1B_212/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 2.4). Demzufolge wird die Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör durch das Beschwerdeverfahren geheilt. Von einer Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft ist abzusehen, da dies nicht als prozessökonomisch erscheint. 3.1 A._____ moniert, die Staatsanwaltschaft lege in der angefochtenen Verfügung nicht dar, woher die "erhobenen Daten" zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen stammten bzw. auf welcher Grundlage diese basierten. 3.2 Aufgrund der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht (Art. 81 Abs. 3 StPO) ist die Staatsanwaltschaft gehalten, einen Entscheid zu begründen. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, muss jedoch wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene in voller Kenntnis der Tragweite des Entscheids die Sache weiterziehen kann und der Rechtsmittelinstanz die Überprüfung der Rechtsanwendung möglich ist (BGer. 6B_744/2014 vom 5. Mai 2015 E. 1.2.1). 3.3 In der angefochtenen Verfügung erwog die Staatsanwaltschaft, mit Strafbefehl vom 9. Februar 2016 sei A._____ zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt worden. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sei die beschuldigte Person verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftliche Situation erlaube, dem Kanton die für die amtliche Verteidigung geleistete Entschädigung zurückzuzahlen. Aufgrund der aktuell erhobenen Daten betreffend Vermögens- und Einkommensverhältnisse seien diese Voraussetzungen erfüllt. In dieser Begründung legt die Staatsanwaltschaft indes überhaupt nicht dar, von welchen konkreten Vermögens- und Einkommensverhältnissen sie ausgeht. Es kann nicht nachvollzogen werden, wie sie zur Ansicht gelangt ist, A._____ sei zur Rückzahlung der streitgegenständlichen Kosten der amtlichen Verteidigung in der Lage. Die vorinstanzliche Verfügung ist damit ungenügend begründet und verletzt das rechtliche Gehör des A.___. Da das Kantonsgericht jedoch die vom A._____ in seiner Beschwerde vorgetragenen Argumente frei prüft und seine Erkenntnisse in der Begründung des vorliegenden Beschlusses einlässlich darlegt, wird diese Gehörsverletzung durch das Kantonsgericht geheilt. 4.1 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob A._____ gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 7‘470.90 an den Kanton Basel-Landschaft zu verpflichten ist. 4.2 Die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Entschädigung zurückzuerstatten und dem Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar zu bezahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Rückzahlungspflicht tritt dann ein, wenn die Bedürftigkeit der verurteilten Person nicht mehr besteht. Bedürftig ist die verurteilte Person, welche die zurückgeforderten Kosten der amtlichen Verteidigung nur bezahlen kann, indem sie diejenigen Mittel heranzieht, die sie eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie braucht. Bei der Ermittlung des Grundbedarfs ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Um den Bedarf jedoch nicht auf das absolute Minimum zu beschränken, soll der Grundbetrag angemessen erhöht werden. Gemäss kantonsgerichtlicher Praxis gilt eine verurteilte Person dann nicht als bedürftig, wenn ihr Einkommen grösser als das um 15% des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist (KGE BL 410 12 362 vom 5. Februar 2013 E. 2.1). Die verurteilte Person hat im Rahmen der nachträglichen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ihre Bedürftigkeit nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, ist die Bedürftigkeit zu verneinen und die verurteilte Person zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verpflichten (OGer. ZH UH140122 vom 13. August 2014 E. 2.2, in: ZR 113/2014 S. 261). 4.3 A._____ macht geltend, mit seinem monatlichen Einkommen von brutto Fr. 4‘500.-- sei es ihm nicht möglich, die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 7‘470.90 zurückzubezahlen. Er sei mit einem Kontostand von weniger als Fr. 200.-- weder vermögend, noch habe er ein gutes Einkommen. Nach Abzug seiner monatlichen Verpflichtungen würden ihm nicht einmal Fr. 2‘200.-- pro Monat verbleiben. Unter Berücksichtigung seiner weiteren Auslagen (Verpflegung während der Arbeitszeit, Fahrzeugkosten usw.) verfüge er lediglich noch über Fr. 1‘660.-- pro Monat. Überdies habe er ausstehende Steuerschulden von über Fr. 5‘000.--. Damit vermag A._____ indessen seine Bedürftigkeit nicht nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. So unterlässt es A.___, die behaupteten Auslagen konkret zu spezifizieren, geschweige denn nachzuweisen. Mit einem monatlichen Einkommen von brutto Fr. 4‘500.-- stehen ihm jedenfalls unter Berücksichtigung eines erweiterten Grundbetrags von Fr. 1‘380.-- pro Monat sowie den üblichen Auslagen etwa für Steuern oder Erwerbsunkosten offenkundig beachtliche freie Mittel zur Verfügung, weshalb er nicht als bedürftig gelten kann. Überdies geht aus der Adresse des A._____ in der Beschwerde vom 11. Oktober 2017 hervor, dass dieser nach wie vor bei seinen Eltern lebt, weshalb keine substanziellen Wohnkosten bei ihm anfallen. Im Übrigen sei angemerkt, dass A._____ offensichtlich ohne Weiteres in der Lage war, die ihm mit Strafbefehl vom 9. Februar 2016 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 5‘193.15 in monatlichen Raten von Fr. 500.-- pünktlich zurückzuzahlen, was indiziert, dass der ledige und kinderlose A._____ über freie Mittel verfügt und damit nicht mittellos ist. Aufgrund all dessen ist festzustellen, dass A._____ nicht bedürftig ist, und er die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 7‘490.90 (inkl. MWST) dem Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen vermag. Dabei ist es dem A._____ unbenommen, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ein Gesuch um ratenweise Rückerstattung des gesamten Betrags zu stellen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

E. 5 Weil die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen ist (vgl. BGer 6B_1/2015 vom 25. März 2015 E. 4) und A._____ durch die Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung bereits spürbar belastet wird, erscheint es vorliegend als angezeigt, in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebT auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V. Sarah Leutenegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.01.2018 470 17 208

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. Januar 2018 (470 17 208) Strafprozessrecht Rückforderung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung/Verletzung des rechtlichen Gehörs Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin i.V. Sarah Leutenegger Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung/Rückforderung Honorar Beschwerde vom 11. Oktober 2017 A. Am 3. April 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen Raufhandels (Art. 133 StGB) und Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB, evtl. Art. 122 StGB). Mit Verfügung vom 3. April 2015 wurde Advokatin B._____ gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO (i.V.m. Art. 130 lit. a und b StPO) als amtliche Verteidigerin von A._____ bestellt. Mit in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl vom 9. Februar 2016 erklärte die Staatsanwaltschaft A._____ wegen Raufhandels sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung von 12 Tagen Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 450.-- bzw. bei Nichtbezahlen der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen (Dispositiv-Ziffer 1). Die ihn betreffenden Verfahrenskosten von Fr. 5‘193.15 und die Urteilsgebühr von Fr. 200.-- auferlegte sie in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO A._____ (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem verpflichtete sie A._____ gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO, dem Kanton Basel-Landschaft die für die amtliche Verteidigung geleisteten Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftliche Situation erlaubt (Dispositiv-Ziffer 6). Mit Verfügung betreffend Entschädigung und Entlassung aus der amtlichen Verteidigung vom 9. Februar 2016 bestimmte die Staatsanwaltschaft überdies, dass der amtlichen Verteidigerin B._____ für ihre anwaltlichen Bemühungen eine Entschädigung von Fr. 7‘470.90 (inkl. Mehrwertsteuer) ausgerichtet wird. B. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 wurde A._____ gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO aufgefordert, das Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 7‘470.90 innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieser Verfügung zurückzuzahlen und den Betrag an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zu überweisen. C. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 11. Oktober 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich zu widerrufen und es seien die Kosten der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen. D. Mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten A._____. Erwägungen 1. Eine Verfügung der Staatsanwaltschaft kann bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, mittels Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht worden ist, ist auf diese einzutreten. 2.1 A._____ kritisiert, die Staatsanwaltschaft habe ihn vor Erlass der Verfügung betreffend Rückforderung des Honorars der amtlichen Verteidigung vom 5. Oktober 2017 nicht zu seinen finanziellen Verhältnissen befragt. 2.2 Die Staatsanwaltschaft trägt vor, es sei korrekt, dass sie keine detaillierten Abklärungen zur finanziellen Situation des A._____ vorgenommen habe. Dies sei auch nicht erforderlich gewesen. Die amtliche Verteidigung sei vorliegend als Folge der notwendigen Verteidigung angeordnet worden, bei welcher die finanziellen Verhältnisse nicht relevant seien. Aus den Akten ergebe sich weiter, dass A._____ als Automobilfachmann vor seiner Verhaftung Fr. 3‘800.-- pro Monat verdient habe und ihm deshalb auch die Verfahrenskosten mit Strafbefehl vom 9. Februar 2016 auferlegt worden seien. Zudem habe er die ihm mit diesem Strafbefehl auferlegten Verfahrenskosten von über Fr. 5‘300.-- pünktlich und in monatlichen Ratenzahlungen à Fr. 500.-- beglichen. Unter diesen Umständen habe sie ohne weitere Abklärungen annehmen dürfen, dass es A._____ nach Wegfall dieser finanziellen Belastung möglich sein werde, durch Ratenzahlung die hier in Frage stehende Rückforderung zu begleichen. 2.3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ergibt sich insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BStGer. BB.2012.129 vom 11. Januar 2013 E. 4.3; BGE 138 V 125 E. 2.1; 137 II 266 E. 3.2; 136 I 265 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt somit insbesondere, dass die Staatsanwaltschaft vor Erlass einer Verfügung betreffend die Rückforderung des Honorars der amtlichen Verteidigung der verurteilten Person den Erlass der Verfügung ankündigt, sie zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnissen befragt und ihr dabei die Möglichkeit gewährt, ihre Sicht der Dinge zur in Aussicht gestellten Rückforderung darzulegen. Wird dieser Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, leidet die Rückforderungsverfügung an einem Formfehler und ist aufzuheben, soweit der Mangel nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann. 2.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, der mit Bezug auf die streitige Frage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie ihrer Vorinstanz (BGE 135 I 279 E. 2.6.1). Von einer Rückweisung ist selbst bei einem schwerwiegenden Mangel abzusehen, wenn und soweit sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 und E. 2.7; 127 V 431 E. 3d/aa; zum Ganzen: BGer. 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 1.2). 2.3.3 Im vorliegenden Fall erliess die Staatsanwaltschaft ohne vorgängige Ankündigung und Anhörung des A._____ die Verfügung betreffend Rückforderung des Honorars der amtlichen Verteidigung vom 5. Oktober 2017. Dadurch wurde das Recht des A._____ auf rechtliches Gehör verletzt und die angefochtene Verfügung leidet an einem Formmangel. Im Beschwerdeverfahren hat A._____ jedoch die Möglichkeit gehabt, seine finanzielle Lage und seinen Standpunkt zur Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung darzulegen. Die Vorbringen des A._____ kann das Kantonsgericht im Beschwerdeverfahren im gleichen Umfang wie die untere Instanz prüfen (Art. 393 Abs. 2 StPO; OGer. ZH UE160100 vom 11. April 2017 E. 6.2; vgl. BGer 1B_212/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 2.4). Demzufolge wird die Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör durch das Beschwerdeverfahren geheilt. Von einer Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft ist abzusehen, da dies nicht als prozessökonomisch erscheint. 3.1 A._____ moniert, die Staatsanwaltschaft lege in der angefochtenen Verfügung nicht dar, woher die "erhobenen Daten" zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen stammten bzw. auf welcher Grundlage diese basierten. 3.2 Aufgrund der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht (Art. 81 Abs. 3 StPO) ist die Staatsanwaltschaft gehalten, einen Entscheid zu begründen. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, muss jedoch wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene in voller Kenntnis der Tragweite des Entscheids die Sache weiterziehen kann und der Rechtsmittelinstanz die Überprüfung der Rechtsanwendung möglich ist (BGer. 6B_744/2014 vom 5. Mai 2015 E. 1.2.1). 3.3 In der angefochtenen Verfügung erwog die Staatsanwaltschaft, mit Strafbefehl vom 9. Februar 2016 sei A._____ zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt worden. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sei die beschuldigte Person verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftliche Situation erlaube, dem Kanton die für die amtliche Verteidigung geleistete Entschädigung zurückzuzahlen. Aufgrund der aktuell erhobenen Daten betreffend Vermögens- und Einkommensverhältnisse seien diese Voraussetzungen erfüllt. In dieser Begründung legt die Staatsanwaltschaft indes überhaupt nicht dar, von welchen konkreten Vermögens- und Einkommensverhältnissen sie ausgeht. Es kann nicht nachvollzogen werden, wie sie zur Ansicht gelangt ist, A._____ sei zur Rückzahlung der streitgegenständlichen Kosten der amtlichen Verteidigung in der Lage. Die vorinstanzliche Verfügung ist damit ungenügend begründet und verletzt das rechtliche Gehör des A.___. Da das Kantonsgericht jedoch die vom A._____ in seiner Beschwerde vorgetragenen Argumente frei prüft und seine Erkenntnisse in der Begründung des vorliegenden Beschlusses einlässlich darlegt, wird diese Gehörsverletzung durch das Kantonsgericht geheilt. 4.1 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob A._____ gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 7‘470.90 an den Kanton Basel-Landschaft zu verpflichten ist. 4.2 Die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Entschädigung zurückzuerstatten und dem Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar zu bezahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Rückzahlungspflicht tritt dann ein, wenn die Bedürftigkeit der verurteilten Person nicht mehr besteht. Bedürftig ist die verurteilte Person, welche die zurückgeforderten Kosten der amtlichen Verteidigung nur bezahlen kann, indem sie diejenigen Mittel heranzieht, die sie eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie braucht. Bei der Ermittlung des Grundbedarfs ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Um den Bedarf jedoch nicht auf das absolute Minimum zu beschränken, soll der Grundbetrag angemessen erhöht werden. Gemäss kantonsgerichtlicher Praxis gilt eine verurteilte Person dann nicht als bedürftig, wenn ihr Einkommen grösser als das um 15% des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist (KGE BL 410 12 362 vom 5. Februar 2013 E. 2.1). Die verurteilte Person hat im Rahmen der nachträglichen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ihre Bedürftigkeit nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, ist die Bedürftigkeit zu verneinen und die verurteilte Person zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verpflichten (OGer. ZH UH140122 vom 13. August 2014 E. 2.2, in: ZR 113/2014 S. 261). 4.3 A._____ macht geltend, mit seinem monatlichen Einkommen von brutto Fr. 4‘500.-- sei es ihm nicht möglich, die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 7‘470.90 zurückzubezahlen. Er sei mit einem Kontostand von weniger als Fr. 200.-- weder vermögend, noch habe er ein gutes Einkommen. Nach Abzug seiner monatlichen Verpflichtungen würden ihm nicht einmal Fr. 2‘200.-- pro Monat verbleiben. Unter Berücksichtigung seiner weiteren Auslagen (Verpflegung während der Arbeitszeit, Fahrzeugkosten usw.) verfüge er lediglich noch über Fr. 1‘660.-- pro Monat. Überdies habe er ausstehende Steuerschulden von über Fr. 5‘000.--. Damit vermag A._____ indessen seine Bedürftigkeit nicht nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. So unterlässt es A.___, die behaupteten Auslagen konkret zu spezifizieren, geschweige denn nachzuweisen. Mit einem monatlichen Einkommen von brutto Fr. 4‘500.-- stehen ihm jedenfalls unter Berücksichtigung eines erweiterten Grundbetrags von Fr. 1‘380.-- pro Monat sowie den üblichen Auslagen etwa für Steuern oder Erwerbsunkosten offenkundig beachtliche freie Mittel zur Verfügung, weshalb er nicht als bedürftig gelten kann. Überdies geht aus der Adresse des A._____ in der Beschwerde vom 11. Oktober 2017 hervor, dass dieser nach wie vor bei seinen Eltern lebt, weshalb keine substanziellen Wohnkosten bei ihm anfallen. Im Übrigen sei angemerkt, dass A._____ offensichtlich ohne Weiteres in der Lage war, die ihm mit Strafbefehl vom 9. Februar 2016 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 5‘193.15 in monatlichen Raten von Fr. 500.-- pünktlich zurückzuzahlen, was indiziert, dass der ledige und kinderlose A._____ über freie Mittel verfügt und damit nicht mittellos ist. Aufgrund all dessen ist festzustellen, dass A._____ nicht bedürftig ist, und er die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 7‘490.90 (inkl. MWST) dem Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen vermag. Dabei ist es dem A._____ unbenommen, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ein Gesuch um ratenweise Rückerstattung des gesamten Betrags zu stellen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 5. Weil die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen ist (vgl. BGer 6B_1/2015 vom 25. März 2015 E. 4) und A._____ durch die Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung bereits spürbar belastet wird, erscheint es vorliegend als angezeigt, in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebT auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V. Sarah Leutenegger