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470 17 206

Basel-Landschaft · 2018-01-22 · Deutsch BL
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Verfahrenseinstellung (Tatverdacht nicht erhärtet/Prozesshindernis der Verjährung)

Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 Zu prüfen bleibt noch, ob die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung in der Zeit vom 22. Januar 2011 bis zum 6. März 2012 zu Recht eingestellt hat.

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in den Einstellungsverfügungen vom 15. Dezember 2014 zusammenfassend, nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO sei kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertige. Aufgrund der konkreten Sach- und Beweislage sei ein Freispruch vor Strafgericht mit Sicherheit zu erwarten. Im Rahmen des durchgeführten Vorverfahrens seien der Beschwerdeführer und die Beschuldigten zum Sachverhalt befragt worden, wobei die Anschuldigungen des Beschwerdeführers durch die beiden Beschuldigten unabhängig voneinander bestritten worden seien. Beide hätten angegeben, den Beschwerdeführer nicht geschlagen zu haben. Es habe nur drei Situationen gegeben, in welchen Gewalt habe angewandt werden müssen. Einmal habe der Beschwerdeführer C._____ mit einer Glasscherbe bedroht und ein anderes Mal habe er auf sie eingetreten. Überdies sei es noch zu einem Vorfall gekommen, bei welchem B._____ den Beschwerdeführer am Arm in den Gang gezerrt habe, damit dieser die Schuhe anziehe und zur Schule gehe. Gemäss der Gefährdungsmeldung von Dr. med. E._____ vom 12. Januar 2010 seien dem Beschwerdeführer zudem von seiner Mutter Verletzungen zugefügt worden. Im Weiteren sei es gemäss den Akten der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft zu Situationen gekommen, in welchen die Beschuldigten gegen den Beschwerdeführer "Gewalt" angewendet hätten. Die Beschuldigten hingegen würden die Vorwürfe des Beschwerdeführers bestreiten. Diese könnten deshalb nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden, weil es Aussage gegen Aussage stehe und keine objektiven Zeugen vorhanden seien. Darüber hinaus würden alle zusätzlich erhobenen Beweismittel gegen die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen. Angesichts dieser konkreten Sach- und Beweislage sei ein Freispruch vor dem Strafgericht mit Sicherheit zu erwarten.

E. 2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 7. Oktober 2017 insbesondere vor, die Staatsanwaltschaft habe die Einstellungsverfügungen mit dem pauschalen Hinweis erlassen, die Strafverfahren gegen die Beschuldigten würden wahrscheinlich in Freisprüchen münden. Aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro duriore" hätte sie die gegenüber ihm verübten Misshandlungen dem Sachgericht unterbreiten müssen. Der Anfangsverdacht bezüglich der durch die Beschuldigten verübten Tätlichkeiten und Körperverletzungen werde durch seine Aussagen, eine Gefährdungsmeldung sowie objektiv durch von seiner Ärztin festgestellte Verletzungen gestützt. Die Staatsanwaltschaft habe die Einstellungsverfügungen einzig mit den nicht objektivierten Aussagen der Beschuldigten begründet. Da die Staatsanwaltschaft in den Einstellungsverfügungen sogar Tätlichkeiten und Gewalt ausdrücklich feststelle, würden sich diese als widersprüchlich und willkürlich erweisen. Aufgrund all dessen sei seinen Beschwerdeanträgen stattzugeben.

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGer. 6B_1165/2016 vom 27. März 2017 E. 2.2.1). Grundsätzlich kann eine Anklage auch auf ein Einzelzeugnis gestützt werden; dies wird dann geschehen dürfen, wenn das Einzelzeugnis von einem unbefangenen Zeugen stammt oder durch Indizien besonders gestützt wird, da nur dann eine Verurteilung als wahrscheinlich erachtet werden kann. Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden ( Landshut/Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 17).

E. 2.4 Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Die qualifizierte Tatbestandsvariante von Art. 123 Ziff. 2 StGB erfüllt der Täter, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40).

E. 2.5 Aus der Gefährdungsmeldung von Dr. med. E._____ vom 12. Januar 2010 (act. 139) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weil sich diese auf vor dem 11. November 2010 zugetragene Vorfälle bezieht und allfällige damals begangene Tätlichkeiten und einfache Körperverletzungen bereits verjährt sind, vermag die Gefährdungsmeldung die Einstellung des Verfahrens nicht in Frage zu stellen. 2.6.1 In der Videoeinvernahme vom 20. Juni 2013 führte der Beschwerdeführer aus, seine Pflegeltern hätten ihn im ersten Jahr, als er bei ihnen gewohnt habe, nicht geschlagen. Danach habe seine Pflegemutter begonnen, ihn zu schlagen. Sein Pflegevater habe ihn eigentlich immer geschützt. Aber wenn sein Pflegevater einmal ausgerastet sei, habe er ihn auch geschlagen. Sein Pflegevater habe ihn nicht häufig, jedoch heftig geschlagen. Was ihm bleibe sei, dass sein Bruder einmal nicht habe frühstücken wollen. Der Beschwerdeführer habe sich in die Küche begeben, wo sein Bruder gesessen sei und geweint habe. Sein Pflegevater sei ausgerastet und habe alle angeschrien. Er habe eine 1.5 Liter-Milchtüte genommen und dem Beschwerdeführer auf den Kopf geschlagen, sodass diese zerplatzt sei. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer mit seinem Vormund getroffen und mit ihm Skibekleidung für das Skilager gekauft, woraufhin C._____ als auch B._____ wütend geworden seien. Dieser Vorfall sei am 6. März 2012 gewesen (act. 97). Im weiteren Verlauf dieser Befragung nannte der Beschwerdeführer andere Momente, während welcher er geschlagen worden sei. Einmal sei er an einem Brunch an Ostern gezwungen worden, Brie zu essen, obwohl er diesen nicht möge und sei daraufhin geschlagen worden. Eine konkrete Zeitangabe in welchem Jahr dieser Osterbrunch stattgefunden haben soll, wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht gemacht (act. 97 f.; 125 ff.). Bei einem weiteren, zeitlich nicht definierten, Vorfall habe C._____ einen Besen nach dem Beschwerdeführer geworfen, welcher diesen mit dem Stiel im Gesicht getroffen habe, sodass er geblutet habe (act. 99; 111). Manchmal habe er sich unter dem Bett versteckt, worauf C._____ mit dem Besen unter das Bett geschlagen habe, um ihn zu treffen (act. 99). Diesen Depositionen des Beschwerdeführers stehen die Aussagen der Pflegeeltern B._____ und C._____ gegenüber, wonach sie den Beschwerdeführer, wie von diesem beschrieben, nicht geschlagen hätten. So stellte C._____ in der Einvernahme vom 18. Dezember 2013 in Abrede, den Beschwerdeführer überhaupt geschlagen zu haben. Als der Beschwerdeführer einmal mit einer Scherbe auf sie losgegangen sei, habe sie ihm den Arm umgekehrt. Ein paar Tage später habe der Beschwerdeführer sie in den Unterleib getreten, kurz nachdem sie sich am Unterleib einer Operation unterzogen habe. Da habe sie ihn geschlagen, jedoch nicht abgeschlagen (act. 49). Am 6. März 2012 hätten sie mit dem Beschwerdeführer gestritten, weil er hinter ihrem Rücken Kleider gekauft habe. Geschlagen hätten sie ihn indes nicht, sie hätten nur etwas lauter mit ihm gesprochen (act. 61). Auch in der Befragung vom 22. Mai 2013 gab C._____ an, dass sowohl sie als auch B._____ den Beschwerdeführer nicht geschlagen hätten (act. 37 ff.). B._____ sagte bei der Einvernahme vom 22. Mai 2013 aus, er habe den Beschwerdeführer nicht geschlagen. Er habe ihn nur ab und zu "zurechtgeschüttelt". Einmal als der Beschwerdeführer mit einer Glasscherbe auf C._____ losgegangen sei, habe sie ihm eine "geschmiert". Als seine Ehefrau ihr Knie frisch operiert gehabt habe, habe der Beschwerdeführer auf dieses geschlagen, worauf sie ihn geschlagen habe. Zudem räumte B._____ ein, dass seine Ehefrau den Beschwerdeführer geschlagen habe, nachdem dieser auf ihren operierten Unterleib geschlagen habe (act. 73). 2.6.2 Aufgrund der dargestellten Depositionen bleibt mit Ausnahme des Vorfalls vom 6. März 2012 unklar, zu welchem Zeitpunkt sich die fraglichen Vorkommnisse genau zugetragen haben sollen. Auch macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keinerlei verwertbaren Zeitangaben betreffend diese Vorfälle, geschweige denn nennt er entsprechende Beweismittel für einen eingrenzbaren Tatzeitpunkt. Damit ist hier abgesehen vom Ereignis vom 6. März 2012 nicht ansatzweise erstellt, dass die vom Beschwerdeführer den Beschuldigten vorgeworfenen Tätlichkeiten und evtl. einfachen Körperverletzungen noch nicht verjährt und damit verfolgt werden können. 2.6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Pflegevater B._____ habe ihm am 6. März 2012 eine 1.5 Liter-Milchtüte auf den Kopf geschlagen, sodass diese zerplatzt sei. Dem stehen die Depositionen der Beschuldigten gegenüber. So macht C._____ geltend, sie hätten den Beschwerdeführer anlässlich dieses Vorkommnisses nicht geschlagen. B._____ bekundet sodann ebenfalls, den Beschwerdeführer nicht geschlagen zu haben. Irgendwelche zusätzlichen Beweismittel, welche den entsprechenden Nachweis erlauben würden, werden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Weil sich demnach der vom Beschwerdeführer B._____ vorgeworfene Schlag weder sachverhaltsmässig noch eine über eine Tätlichkeit (alle spätestens verjährt am 21. Januar 2015) hinausgehende einfache Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers rechtsgenüglich nachweisen lässt, ist ein Freispruch der Beschuldigten vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (begangen am 6. März 2012) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Im Ergebnis ist festzustellen, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschuldigten überhaupt und ab dem 22. Januar 2011 im Sinne von Art. 123 StGB auf den Beschwerdeführer eingewirkt haben. Diese Tatsachen stehen zweifelsfrei fest, sodass im Falle einer Anklageerhebung mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Demnach hat die Staatsanwaltschaft, indem sie das Strafverfahren insoweit gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt hat, den Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht verletzt. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen.

E. 3 Der Beschwerdeführer begehrt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Beschwerdeverfahren.

E. 3.1 Nach Art. 136 Abs. 1 StPO kann der Privatklägerschaft, der die nötigen Mittel für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, die Befreiung von Verfahrenskosten gewährt werden. Praxisgemäss sind diejenigen Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1).

E. 3.2 Im vorliegenden Fall ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, weil die Voraussetzung der Mittellosigkeit nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO mit keinerlei Unterlagen belegt wird. Darüber hinaus erweist sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos. Die Gewinnaussichten waren beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, zumal selbst für den auf den 6. März 2012 eingrenzbaren Vorfall keinerlei Anhaltspunkte für Einwirkungen auf den Beschwerdeführer vorliegen, welche über blosse (verjährte) Tätlichkeiten hinausgehen. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Das entsprechende Gesuch ist demzufolge unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen.

E. 4 Nachdem der Beschwerdeführer keinen für ihn günstigeren Entscheid erwirkt und er vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1`000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispositiv-Ziffer 1 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2014 (Verfahrensnummern LI1 13 811) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "1. Das Strafverfahren gegen C._____ wegen mehrfacher Tätlichkeiten in der Zeit vom 8. Juni 2008 bis zum 6. März 2012 und mehrfacher einfacher Körperverletzung in der Zeit vom 8. Juni 2008 bis zum 21. Januar 2011 wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt. Im Übrigen wird das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt." Die Dispositiv-Ziffer 1 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2014 (Verfahrensnummern LI1 13 812) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "1. Das Strafverfahren gegen B._____ wegen mehrfacher Tätlichkeiten in der Zeit vom 8. Juni 2008 bis zum 6. März 2012 und mehrfacher einfacher Körperverletzung in der Zeit vom 8. Juni 2008 bis zum 21. Januar 2011 wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt. Im Übrigen wird das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt."
  2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V. Sarah Leutenegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 22.01.2018 470 17 206

Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. Januar 2018 (470 17 206) Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung (Tatverdacht nicht erhärtet/Prozesshindernis der Verjährung) Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiberin i.V. Sarah Leutenegger Parteien A._____ , Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Haupt-abteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B._____ , Beschuldigter C._____ , Beschuldigte Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2014 A. Am 8. Januar 2013 erstattete A._____, geboren am tt.mm.19jj, Strafanzeige gegen seine damaligen Pflegeeltern C._____ und B._____ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung, begangen in der Zeit vom 8. Juni 2008 bis zum 6. März 2012, und stellte gleichzeitig Strafantrag gegen die Beschuldigten wegen der angezeigten Delikte. Am 4. August 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen die Beschuldigten wegen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung eine Strafuntersuchung. Mit Einstellungsverfügungen vom 15. Dezember 2014 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Die Zivilklagen verwies sie auf den Zivilweg. Zudem bestimmte sie, dass die Verfahrenskosten zulasten des Staats gehen und den Beschuldigten gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen wird. A. Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2017 begehrte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2014 seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, Anklage zu erheben. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. C. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2017, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. D. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 24. Oktober 2017 wurde festgestellt, dass die Beschuldigten innert Frist keine Stellungnahme eingereicht haben. Erwägungen 1.1.1 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, schriftlich und begründet angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Verlangt das Gesetz - wie vorliegend - die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Insbesondere hat sie schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Die beschwerdeführende Partei hat deshalb in der Begründung mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid nach ihrer Ansicht fehlerhaft ist und auf welchen Gründen ihre Ansicht im Einzelnen beruht (GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; CALAME, Commentaire Romand CPP, 2011, Art. 385 N 21). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. 1.1.2 Laut Art. 384 StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs (lit. a) und bei andern Entscheiden mit der Zustellung des Entscheides zu laufen (lit. b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entfalten Entscheide, welche der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen (BGE 122 I 97 E. 3a/bb) beziehungsweise erwachsen nicht in Rechtskraft (BGE 130 III 396 E. 1.3). Die Beweislast der ordnungsgemässen Eröffnung sowie des Zustellzeitpunkts obliegt der Behörde, die hieraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (BGE 142 IV 125 E. 4). Im vorliegenden Fall steht zwar fest, dass die angefochtenen Einstellungsverfügungen am 17. Dezember 2014 an das Schulheim D._____ zugestellt wurden, in welchem der Beschwerdeführer wohnte. Jedoch legt die Staatsanwaltschaft keine Beweismittel ins Recht, wonach diese Einstellungsverfügungen dem Beschwerdeführer im Schulheim D._____ tatsächlich ausgehändigt wurden. Damit fehlt es an einem Nachweis, dass die besagten Einstellungsverfügungen dem Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit zugestellt worden sind. Zudem mangelt es auch an einer gültigen Eröffnung, da diese Einstellungsverfügungen dem Beistand des damals noch unmündigen Beschwerdeführers nicht eröffnet wurden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Einstellungsverfügungen erst mit deren Zustellung am 29. September 2017 eröffnet wurden. Die am 7. Oktober 2017 erhobene Beschwerde erweist sich demzufolge als rechtzeitig. 1.1.3 Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen an sich erfüllt sind, kann auf die Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden. 1.2.1 Seit dem 1. Januar 2014 statuiert Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB eine 10-jährige Verjährungsfrist für Taten mit einer angedrohten Höchststrafe von 3 Jahren, zuvor betrug die Frist 7 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). Gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB kommt das neue Recht nur zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist; anderenfalls ist das zum Tatzeitpunkt geltende Recht massgebend (Art. 2 Abs. 1 StGB). Die für den Tatbestand der einfachen Körperverletzung zum hier in Frage stehenden Zeitraum vom 8. Juni 2008 bis zum 6. März 2012 geltende Verjährungsfrist von 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB i.V.m. Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB) ist aus der Sicht der Beschuldigten die mildere und daher vorliegend massgebend (BGer. 6B_828/2014 vom 21. April 2015 E. 3). Für den Tatbestand der Tätlichkeiten tritt die Verfolgungsverjährung spätestens nach 3 Jahren (Art. 109 i.V.m. Art. 103 und Art. 126 Abs. 2 StGB) ein. Gemäss Art. 98 lit. a StGB beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Nach der Praxis des Bundesgerichts wird aber dieser Tag bei der Berechnung der Verjährungsfrist nicht mitgezählt (BGE 143 IV 228 E. 4.5; 107 Ib 74 E. 3a; Müller , Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 98 N. 5). Das Verjährungsrecht sieht weder ein Ruhen noch eine Unterbrechung der Verjährung vor und unterscheidet entsprechend nicht zwischen relativen und absoluten Verjährungsfristen (BGE 135 IV 196 E. 2.1; 133 IV 112 E. 9.4.1). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Unter erstinstanzlichen Urteilen im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB sind ausschliesslich verurteilende Erkenntnisse zu verstehen (BGE 135 IV 196 E. 2.1; 134 IV 328 E. 2.1). Der Eintritt der Verfolgungsverjährung ist von Amtes wegen und in jedem Verfahrensstadium zu beachten. Treten Prozesshindernisse auf, ist die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO zu verfügen. 1.2.2 Soweit die den Beschuldigten vorgeworfenen Tätlichkeiten den Zeitraum zwischen dem 8. Juni 2008 und dem 14. Dezember 2011 betreffen, waren diese zum Zeitpunkt des Erlasses der Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2014 gemäss Art. 109 i.V.m. Art. 103 und Art. 126 Abs. 1 und 2 StGB bereits verjährt. Die Staatsanwaltschaft hätte deshalb die Strafverfahren nicht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, sondern vielmehr wegen des Verfahrenshindernisses der Verjährung in Anwendung auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StGB einstellen müssen. Demzufolge sind die Dispositiv-Ziffern 1 der angefochtenen Einstellungsverfügungen aufzuheben und die Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen Tätlichkeiten in der Zeit vom 8. Juni 2008 bis zum 14. Dezember 2011 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen. 1.2.3 Verjährt sind unterdessen nach dem Erlass der angefochtenen Einstellungsverfügungen aufgrund von Art. 109 i.V.m. Art. 103 und Art. 126 Abs. 2 StGB auch die den Beschuldigten vorgeworfenen Tätlichkeiten, soweit diese die Zeit zwischen dem 15. Dezember 2011 und dem 6. März 2012 betreffen, sowie aufgrund von Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB i.V.m. Art. 123 Ziff. 1 und 2, Art. 2 Abs. 2 und Art. 389 Abs. 1 StGB die den Beschuldigten vorgeworfenen einfachen Körperverletzungen, soweit diese die Zeit zwischen dem 8. Juni 2008 und dem 21. Januar 2011 betreffen. Die Strafverfahren sind demnach insoweit wegen des Verfahrenshindernisses der Verjährung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StGB einzustellen. Folgerichtig sind die Dispositiv-Ziffern 1 der angefochtenen Einstellungsverfügungen aufzuheben und die Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen Tätlichkeiten in der Zeit vom 15. Dezember 2011 bis zum 6. März 2012 sowie wegen einfacher Körperverletzung in der Zeit vom 8. Juni 2008 bis zum 21. Januar 2011 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen. 1.2.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Dispositiv-Ziffern 1 der Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2014 aufzuheben sind. Die Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen Tätlichkeiten in der Zeit vom 8. Juni 2008 bis zum 6. März 2012 und einfacher Körperverletzung in der Zeit vom 8. Juni 2008 bis zum 21. Januar 2011 sind in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen. Weil es dem Beschwerdeführer diesbezüglich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt, ist insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Zu prüfen bleibt noch, ob die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung in der Zeit vom 22. Januar 2011 bis zum 6. März 2012 zu Recht eingestellt hat. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in den Einstellungsverfügungen vom 15. Dezember 2014 zusammenfassend, nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO sei kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertige. Aufgrund der konkreten Sach- und Beweislage sei ein Freispruch vor Strafgericht mit Sicherheit zu erwarten. Im Rahmen des durchgeführten Vorverfahrens seien der Beschwerdeführer und die Beschuldigten zum Sachverhalt befragt worden, wobei die Anschuldigungen des Beschwerdeführers durch die beiden Beschuldigten unabhängig voneinander bestritten worden seien. Beide hätten angegeben, den Beschwerdeführer nicht geschlagen zu haben. Es habe nur drei Situationen gegeben, in welchen Gewalt habe angewandt werden müssen. Einmal habe der Beschwerdeführer C._____ mit einer Glasscherbe bedroht und ein anderes Mal habe er auf sie eingetreten. Überdies sei es noch zu einem Vorfall gekommen, bei welchem B._____ den Beschwerdeführer am Arm in den Gang gezerrt habe, damit dieser die Schuhe anziehe und zur Schule gehe. Gemäss der Gefährdungsmeldung von Dr. med. E._____ vom 12. Januar 2010 seien dem Beschwerdeführer zudem von seiner Mutter Verletzungen zugefügt worden. Im Weiteren sei es gemäss den Akten der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft zu Situationen gekommen, in welchen die Beschuldigten gegen den Beschwerdeführer "Gewalt" angewendet hätten. Die Beschuldigten hingegen würden die Vorwürfe des Beschwerdeführers bestreiten. Diese könnten deshalb nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden, weil es Aussage gegen Aussage stehe und keine objektiven Zeugen vorhanden seien. Darüber hinaus würden alle zusätzlich erhobenen Beweismittel gegen die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen. Angesichts dieser konkreten Sach- und Beweislage sei ein Freispruch vor dem Strafgericht mit Sicherheit zu erwarten. 2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 7. Oktober 2017 insbesondere vor, die Staatsanwaltschaft habe die Einstellungsverfügungen mit dem pauschalen Hinweis erlassen, die Strafverfahren gegen die Beschuldigten würden wahrscheinlich in Freisprüchen münden. Aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro duriore" hätte sie die gegenüber ihm verübten Misshandlungen dem Sachgericht unterbreiten müssen. Der Anfangsverdacht bezüglich der durch die Beschuldigten verübten Tätlichkeiten und Körperverletzungen werde durch seine Aussagen, eine Gefährdungsmeldung sowie objektiv durch von seiner Ärztin festgestellte Verletzungen gestützt. Die Staatsanwaltschaft habe die Einstellungsverfügungen einzig mit den nicht objektivierten Aussagen der Beschuldigten begründet. Da die Staatsanwaltschaft in den Einstellungsverfügungen sogar Tätlichkeiten und Gewalt ausdrücklich feststelle, würden sich diese als widersprüchlich und willkürlich erweisen. Aufgrund all dessen sei seinen Beschwerdeanträgen stattzugeben. 2.3 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGer. 6B_1165/2016 vom 27. März 2017 E. 2.2.1). Grundsätzlich kann eine Anklage auch auf ein Einzelzeugnis gestützt werden; dies wird dann geschehen dürfen, wenn das Einzelzeugnis von einem unbefangenen Zeugen stammt oder durch Indizien besonders gestützt wird, da nur dann eine Verurteilung als wahrscheinlich erachtet werden kann. Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden ( Landshut/Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 17). 2.4 Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Die qualifizierte Tatbestandsvariante von Art. 123 Ziff. 2 StGB erfüllt der Täter, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40). 2.5 Aus der Gefährdungsmeldung von Dr. med. E._____ vom 12. Januar 2010 (act. 139) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weil sich diese auf vor dem 11. November 2010 zugetragene Vorfälle bezieht und allfällige damals begangene Tätlichkeiten und einfache Körperverletzungen bereits verjährt sind, vermag die Gefährdungsmeldung die Einstellung des Verfahrens nicht in Frage zu stellen. 2.6.1 In der Videoeinvernahme vom 20. Juni 2013 führte der Beschwerdeführer aus, seine Pflegeltern hätten ihn im ersten Jahr, als er bei ihnen gewohnt habe, nicht geschlagen. Danach habe seine Pflegemutter begonnen, ihn zu schlagen. Sein Pflegevater habe ihn eigentlich immer geschützt. Aber wenn sein Pflegevater einmal ausgerastet sei, habe er ihn auch geschlagen. Sein Pflegevater habe ihn nicht häufig, jedoch heftig geschlagen. Was ihm bleibe sei, dass sein Bruder einmal nicht habe frühstücken wollen. Der Beschwerdeführer habe sich in die Küche begeben, wo sein Bruder gesessen sei und geweint habe. Sein Pflegevater sei ausgerastet und habe alle angeschrien. Er habe eine 1.5 Liter-Milchtüte genommen und dem Beschwerdeführer auf den Kopf geschlagen, sodass diese zerplatzt sei. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer mit seinem Vormund getroffen und mit ihm Skibekleidung für das Skilager gekauft, woraufhin C._____ als auch B._____ wütend geworden seien. Dieser Vorfall sei am 6. März 2012 gewesen (act. 97). Im weiteren Verlauf dieser Befragung nannte der Beschwerdeführer andere Momente, während welcher er geschlagen worden sei. Einmal sei er an einem Brunch an Ostern gezwungen worden, Brie zu essen, obwohl er diesen nicht möge und sei daraufhin geschlagen worden. Eine konkrete Zeitangabe in welchem Jahr dieser Osterbrunch stattgefunden haben soll, wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht gemacht (act. 97 f.; 125 ff.). Bei einem weiteren, zeitlich nicht definierten, Vorfall habe C._____ einen Besen nach dem Beschwerdeführer geworfen, welcher diesen mit dem Stiel im Gesicht getroffen habe, sodass er geblutet habe (act. 99; 111). Manchmal habe er sich unter dem Bett versteckt, worauf C._____ mit dem Besen unter das Bett geschlagen habe, um ihn zu treffen (act. 99). Diesen Depositionen des Beschwerdeführers stehen die Aussagen der Pflegeeltern B._____ und C._____ gegenüber, wonach sie den Beschwerdeführer, wie von diesem beschrieben, nicht geschlagen hätten. So stellte C._____ in der Einvernahme vom 18. Dezember 2013 in Abrede, den Beschwerdeführer überhaupt geschlagen zu haben. Als der Beschwerdeführer einmal mit einer Scherbe auf sie losgegangen sei, habe sie ihm den Arm umgekehrt. Ein paar Tage später habe der Beschwerdeführer sie in den Unterleib getreten, kurz nachdem sie sich am Unterleib einer Operation unterzogen habe. Da habe sie ihn geschlagen, jedoch nicht abgeschlagen (act. 49). Am 6. März 2012 hätten sie mit dem Beschwerdeführer gestritten, weil er hinter ihrem Rücken Kleider gekauft habe. Geschlagen hätten sie ihn indes nicht, sie hätten nur etwas lauter mit ihm gesprochen (act. 61). Auch in der Befragung vom 22. Mai 2013 gab C._____ an, dass sowohl sie als auch B._____ den Beschwerdeführer nicht geschlagen hätten (act. 37 ff.). B._____ sagte bei der Einvernahme vom 22. Mai 2013 aus, er habe den Beschwerdeführer nicht geschlagen. Er habe ihn nur ab und zu "zurechtgeschüttelt". Einmal als der Beschwerdeführer mit einer Glasscherbe auf C._____ losgegangen sei, habe sie ihm eine "geschmiert". Als seine Ehefrau ihr Knie frisch operiert gehabt habe, habe der Beschwerdeführer auf dieses geschlagen, worauf sie ihn geschlagen habe. Zudem räumte B._____ ein, dass seine Ehefrau den Beschwerdeführer geschlagen habe, nachdem dieser auf ihren operierten Unterleib geschlagen habe (act. 73). 2.6.2 Aufgrund der dargestellten Depositionen bleibt mit Ausnahme des Vorfalls vom 6. März 2012 unklar, zu welchem Zeitpunkt sich die fraglichen Vorkommnisse genau zugetragen haben sollen. Auch macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keinerlei verwertbaren Zeitangaben betreffend diese Vorfälle, geschweige denn nennt er entsprechende Beweismittel für einen eingrenzbaren Tatzeitpunkt. Damit ist hier abgesehen vom Ereignis vom 6. März 2012 nicht ansatzweise erstellt, dass die vom Beschwerdeführer den Beschuldigten vorgeworfenen Tätlichkeiten und evtl. einfachen Körperverletzungen noch nicht verjährt und damit verfolgt werden können. 2.6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Pflegevater B._____ habe ihm am 6. März 2012 eine 1.5 Liter-Milchtüte auf den Kopf geschlagen, sodass diese zerplatzt sei. Dem stehen die Depositionen der Beschuldigten gegenüber. So macht C._____ geltend, sie hätten den Beschwerdeführer anlässlich dieses Vorkommnisses nicht geschlagen. B._____ bekundet sodann ebenfalls, den Beschwerdeführer nicht geschlagen zu haben. Irgendwelche zusätzlichen Beweismittel, welche den entsprechenden Nachweis erlauben würden, werden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Weil sich demnach der vom Beschwerdeführer B._____ vorgeworfene Schlag weder sachverhaltsmässig noch eine über eine Tätlichkeit (alle spätestens verjährt am 21. Januar 2015) hinausgehende einfache Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers rechtsgenüglich nachweisen lässt, ist ein Freispruch der Beschuldigten vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (begangen am 6. März 2012) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Im Ergebnis ist festzustellen, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschuldigten überhaupt und ab dem 22. Januar 2011 im Sinne von Art. 123 StGB auf den Beschwerdeführer eingewirkt haben. Diese Tatsachen stehen zweifelsfrei fest, sodass im Falle einer Anklageerhebung mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Demnach hat die Staatsanwaltschaft, indem sie das Strafverfahren insoweit gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt hat, den Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht verletzt. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer begehrt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Beschwerdeverfahren. 3.1 Nach Art. 136 Abs. 1 StPO kann der Privatklägerschaft, der die nötigen Mittel für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, die Befreiung von Verfahrenskosten gewährt werden. Praxisgemäss sind diejenigen Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). 3.2 Im vorliegenden Fall ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, weil die Voraussetzung der Mittellosigkeit nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO mit keinerlei Unterlagen belegt wird. Darüber hinaus erweist sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos. Die Gewinnaussichten waren beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, zumal selbst für den auf den 6. März 2012 eingrenzbaren Vorfall keinerlei Anhaltspunkte für Einwirkungen auf den Beschwerdeführer vorliegen, welche über blosse (verjährte) Tätlichkeiten hinausgehen. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Das entsprechende Gesuch ist demzufolge unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen. 4. Nachdem der Beschwerdeführer keinen für ihn günstigeren Entscheid erwirkt und er vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1`000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispositiv-Ziffer 1 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2014 (Verfahrensnummern LI1 13 811) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "1. Das Strafverfahren gegen C._____ wegen mehrfacher Tätlichkeiten in der Zeit vom 8. Juni 2008 bis zum 6. März 2012 und mehrfacher einfacher Körperverletzung in der Zeit vom 8. Juni 2008 bis zum 21. Januar 2011 wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt. Im Übrigen wird das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt." Die Dispositiv-Ziffer 1 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2014 (Verfahrensnummern LI1 13 812) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "1. Das Strafverfahren gegen B._____ wegen mehrfacher Tätlichkeiten in der Zeit vom 8. Juni 2008 bis zum 6. März 2012 und mehrfacher einfacher Körperverletzung in der Zeit vom 8. Juni 2008 bis zum 21. Januar 2011 wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt. Im Übrigen wird das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt." 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V. Sarah Leutenegger